EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32001D0303

2001/303/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. April 2001 über die Bedingungen für die Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei vom Aussterben bedrohten Arten in Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 85/511/EWG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1107)

OJ L 104, 13.4.2001, p. 3–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 032 P. 117 - 119
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 032 P. 117 - 119
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 032 P. 117 - 119
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 032 P. 117 - 119
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 032 P. 117 - 119
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 032 P. 117 - 119
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 032 P. 117 - 119
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 032 P. 117 - 119
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 032 P. 117 - 119
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 037 P. 76 - 78
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 037 P. 76 - 78
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 062 P. 30 - 32

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/303/oj

32001D0303

2001/303/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. April 2001 über die Bedingungen für die Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei vom Aussterben bedrohten Arten in Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 85/511/EWG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1107)

Amtsblatt Nr. L 104 vom 13/04/2001 S. 0003 - 0005


Entscheidung der Kommission

vom 11. April 2001

über die Bedingungen für die Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei vom Aussterben bedrohten Arten in Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 85/511/EWG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1107)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/303/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche(3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 85/511/EWG ist die Möglichkeit der Durchführung von Notimpfungen vorgesehen.

(2) Nach der Grundregel dieses Artikels dürfen bei der Entscheidung über die Durchführung einer Impfung grundlegende Gemeinschaftsinteressen nicht berührt werden.

(3) Nach Meldung von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich, in Frankreich, den Niederlanden und Irland hat die Kommission mit den Entscheidungen 2001/172/EG(4), 2001/208/EG(5), 2001/223/EG(6) und 2001/234/EG(7) Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in den betreffenden Mitgliedstaaten erlassen.

(4) Unter Berücksichtigung der Seuchenlage und angesichts der hohen Besatzdichte MKS-empfänglicher Tiere in bestimmten Landesteilen sind die Niederlande mit der Entscheidung 2001/246/EG der Kommission vom 27. März 2001 über die Bedingungen für die Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche in den Niederlanden in Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 85/511/EWG(8) außerdem ermächtigt worden, gefährdete Tiere in Betrieben in unmittelbarer Nähe zu verseuchten oder seuchenverdächtigen Betrieben vor dem Töten vorsichtshalber präventiv zu impfen.

(5) Das Töten von vom Aussterben bedrohten Tieren MKS-empfänglicher Arten geht zwangsläufig mit dem Verlust wertvollen Genmaterials einher und kann unter Umständen sogar zum Aussterben einer Tierart führen. Dieser wertvolle Teil unseres Naturerbes sollte daher so weit wie möglich geschützt werden.

(6) Zoologische Gärten und andere fest umrissene zugelassene oder eingetragene Anlagen, in denen vom Aussterben bedrohte MKS-gefährdete Arten gehalten werden, sind verpflichtet, die Verfahren der guten Tierhaltungspraxis anzuwenden und insbesondere alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um eine etwaige Einschleppung von MKS-Viren in die Anlage zu verhüten.

(7) In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 85/511/EWG und soweit die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der Auffassung sind, dass die Seuche vom Aussterben bedrohte Arten oder andere Tiere, beispielsweise extrem seltener Rassen, oder Tiere gefährdet, die unersetzlichen und wichtigen Forschungsarbeiten dienen und daher fallweise ebenfalls eingeschlossen werden können, empfiehlt es sich, im Rahmen eines Programms, das der betreffende Mitgliedstaat der Kommission als zusätzliches Instrument zum Schutz von Tieren MKS-empfänglicher Arten im obigen Sinne vorlegen kann, die technischen Modalitäten für die Notimpfung dieser Tiere festzulegen.

(8) In diesen Programmen sind auch die Verfahrensvorschriften für die Durchführung der Impfung sowie für die Kennzeichnung und anschließende Kontrolle der Tiere festzulegen.

(9) In seinem Bericht vom 10. März 1999(9) hat der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz Empfehlungen für eine Strategie zur Notimpfung von Tieren gegen die Maul- und Klauenseuche abgegeben, denen Rechnung getragen werden muss.

(10) Jeder Rückgriff auf Impfungen gleich welcher Art, selbst wenn sie auf besondere Kategorien von Tieren begrenzt werden, die für den Handel nicht unbedingt von Interesse sind, kann - aufgrund der damit einhergehenden Änderung des MKS-Status - den internationalen Handel beeinträchtigen, und zwar nicht nur für die Mitgliedstaaten oder die Regionen von Mitgliedstaaten, in denen diese Impfungen durchgeführt werden.

(11) Bevor sie über eine Notimpfung entscheidet, muss die Kommission daher sicherstellen, dass die geplanten Maßnahmen zumindest die in Artikel 13 Absatz 3 erster bis sechster Gedankenstrich der Richtlinie 85/511/EWG vorgesehenen Maßnahmen umfassen.

(12) Es ist angezeigt, die Vorschriften dieser Entscheidung und die Gefährdung des Handels mit geimpften Zootieren im zuständigen Wissenschaftlichen Ausschuss und in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Tierseuchenamt zu überprüfen.

(13) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zum Zweck dieser Entscheidung sind vom Aussterben bedrohte Arten Tiere der Gefährdungsgrade "ausgestorben", "stark gefährdet", "gefährdet" und "empfindlich" im Sinne der Roten Liste der Gefährdeten Tierarten der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur (IUCN).

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sie in zoologischen Gärten und anderen fest umrissenen zugelassenen oder eingetragenen Anlagen, in denen Tiere vom Aussterben bedrohter Arten gehalten werden, die aufgrund von Maul- und Klauenseucheausbrüchen möglicherweise ansteckungsgefährdet sind, die Verfahren der guten Veterinärpraxis anwenden und alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die mögliche Einschleppung von MKS-Viren in die Anlage zu verhüten. Derartige Maßnahmen umfassen erforderlichenfalls das Verbot der Einstellung empfänglicher Arten in die Anlage; die Unterbringung empfänglicher Arten in Gebäuden, wobei dafür Sorge zu tragen ist, dass gekaufte Futtermittel und Einstreumaterialien nicht kontaminiert sind; die Schließung von Gebäuden mit empfänglichen Arten für Besucher; die Verhinderung des Kontakts und der Fütterung dieser Tiere durch Zoobesucher, wobei auch dafür Sorge zu tragen ist, dass in zoologischen Anlagen arbeitende Personen außerhalb des Tiergartens nicht mit MKS-empfänglichen Tieren in Berührung kommen und keine MKS-Schutz- und -Überwachungszonen betreten; die Verhinderung des Kontakts mit MKS-empfänglichen Tieren außerhalb des Tiergartens; die Einrichtung von Desinfektionskontrollen an den Eingangstoren und den Einfahrten zu den einzelnen Servicebereichen sowie die zeitweilige Schließung des gesamten oder eines Teils des Tiergartens. Diese Maßnahmen bleiben zumindest so lange in Kraft, bis der betreffende Mitgliedstaat sichergestellt hat, dass sich die Lage in Bezug auf die Erregereinschleppung normalisiert hat.

(2) Unbeschadet der Richtlinie 85/511/EWG und insbesondere der Artikel 4, 5 und 9 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten beschließen, Tiere MKS-empfänglicher und für gefährdet geltender Arten, die in zoologischen Sammlungen vom Aussterben bedrohter Arten gehalten werden, im Umkreis von 25 km um einen MKS-Herd unter den im Anhang festgelegten Bedingungen notzuimpfen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten können fallweise beschließen, diese Impfung unter den vorgenannten Bedingungen auf andere Tiere, beispielsweise extrem seltener Rassen, oder auf Tiere, die unersetzlichen und wichtigen Forschungsarbeiten dienen, auszudehnen, wenn sie für gleichermaßen gefährdet gelten.

(3) Bevor die Maßnahmen gemäß Absatz 2 in Angriff genommen werden und um zu gewährleisten, dass die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission offiziell über alle maßgeblichen Einzelheiten informiert sind, legen die betreffenden Mitgliedstaaten ein Impfprogramm vor, aus dem insbesondere die genaue Anschrift und der Standort der zu impfenden Tiersammlung (einschließlich eines umfassenden Lageplans, auf dem die Abgrenzung der Anlage sowie Tiergehege und Buchten genau eingezeichnet sind), die Zahl der zu impfenden Tiere, aufgeschlüsselt nach Arten, einschließlich ihrer Kennnummern und ihres Standorts auf dem Plan, die Art des zu verwendenden Impfstoffes, der Tag des Beginns und Abschlusses der Impfung sowie die Gründe für den Impfbeschluss hervorgehen.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass diese Tiere nicht innergemeinschaftlich gehandelt oder umgesetzt werden und dass ihre Erzeugnisse nicht in die Nahrungskette gelangen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. April 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11.

(4) ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 22.

(5) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 38.

(6) ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 29.

(7) ABl. L 84 vom 23.3.2001, S. 62.

(8) ABl. L 88 vom 28.3.2001, S. 21.

(9) http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/scah/outcome_en.html

ANHANG

Bedingungen für die Durchführung von Notimpfungen zur Bekämpfnung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Anwendung des Artikels 13 Absatz 3 der Richtlinie 85/511/EWG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top