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Document 32001D0171

2001/171/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2001 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 398)

OJ L 62, 2.3.2001, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 026 P. 199 - 200
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 026 P. 199 - 200
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 026 P. 199 - 200
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 026 P. 199 - 200
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 026 P. 199 - 200
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 026 P. 199 - 200
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 026 P. 199 - 200
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 026 P. 199 - 200
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 026 P. 199 - 200
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 030 P. 220 - 221
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 030 P. 220 - 221
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 057 P. 161 - 162

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 12/05/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/171/oj

32001D0171

2001/171/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2001 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 398)

Amtsblatt Nr. L 062 vom 02/03/2001 S. 0020 - 0021


Entscheidung der Kommission

vom 19. Februar 2001

zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 398)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/171/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 11 der Richtlinie 94/62/EG ist die schrittweise Senkung der Schwermetallkonzentration in Verpackungen vorgesehen.

(2) Die Erfahrungen der ersten Jahre der Anwendung von Artikel 11 haben gezeigt, dass es bei Glas ein spezifisches Problem gibt, da stofflich verwertetes Glas durch Glaswerkstoffe mit einem hohen Bleigehalt kontaminiert ist.

(3) Die vollständige Anwendung des Grenzwerts von 100 ppm, der zum 30. Juni 2001 in Kraft treten soll, könnte dazu führen, dass die Verwendung von stofflich verwertetem Glas zurückgeht, damit Artikel 11 eingehalten werden kann, was im Ergebnis umweltpolitisch nicht wünschenswert wäre.

(4) Die Ausnahmeregelung soll für Glasverpackungen gelten unter Berücksichtigung ihrer Merkmale in Bezug auf Schwermetallemissionen und die Bedeutung der weiteren Förderung der stofflichen Verwertung von Glas.

(5) Die Ausnahmeregelung soll den Grenzwert von 100 ppm betreffen.

(6) Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die verwendeten Messmethoden sollen den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

(7) Die Ausnahmeregelung soll am 30. Juni 2006 auslaufen, sofern nicht nach dem in Artikel 21 der Richtlinie 94/62/EG festgelegten Verfahren eine Verlängerung beschlossen wird.

(8) Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des nach Artikel 21 der Richtlinie 94/62/EG eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Entscheidung, die für alle unter die Richtlinie 94/62/EG fallenden Glasverpackungen gilt, werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die in Artikel 11 der Richtlinie 94/62/EG festgelegten Grenzwerte nicht gelten.

Artikel 2

Im Sinne dieser Entscheidung:

- gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie 94/62/EG,

- gilt als "bewusste Zugabe" der "beabsichtigte Einsatz eines Stoffes in der Formel einer Verpackung oder Verpackungskomponente mit dem Ziel, durch seine anhaltende Präsenz in der Endverpackung oder Verpackungskomponente ein bestimmtes Merkmal, Aussehen oder eine bestimmte Qualität zu erzielen". Nicht als "bewusste Zugabe" anzusehen ist, wenn Sekundärrohstoffe, die zum Teil Metalle enthalten können, die Konzentrationsgrenzwerten unterliegen, bei der Herstellung neuer Verpackungsmaterialien verwendet werden.

Artikel 3

Glasverpackungen dürfen nach dem 30. Juni 2001 den in Artikel 11 der Richtlinie 94/62/EG festgelegten Grenzwert von 100 Gewichts-ppm überschreiten, wenn alle in den Artikeln 4 und 5 dieser Entscheidung genannten Bedingungen erfuellt sind.

Artikel 4

Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen bei der Fertigung nicht bewusst als Bestandteil zugegeben werden.

Verpackungen dürfen die Grenzwerte nur überschreiten, wenn dies auf den Zusatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist.

Artikel 5

Wird bei einer der in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten durchgeführten monatlichen Kontrollen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, der repräsentativ für die normale und regelmäßige Produktionstätigkeit ist, der durchschnittliche Konzentrationsgrenzwert von 200 ppm überschritten, so hat der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

- Messwerte,

- Beschreibung der verwendeten Messmethoden,

- mutmaßliche Quellen für die Präsenz der Schwermetallkonzentrationsgrenzwerte,

- eingehende Beschreibung der zur Verringerung der Konzentrationsgrenzwerte getroffenen Maßnahmen.

Ist weder der Hersteller noch sein bevollmächtigter Vertreter in der Gemeinschaft niedergelassen, so geht die Verpflichtung zur Berichterstattung an die zuständigen Behörden auf denjenigen über, der das Produkt in der Gemeinschaft in Verkehr bringt.

Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die verwendeten Messmethoden sind den zuständigen Behörden auf Anfrage jederzeit zur Verfügung zu stellen.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt bis zum 30. Juni 2006, es sei denn, sie wird - insbesondere auf der Grundlage der Berichte gemäß Artikel 5 dieser Entscheidung und Artikel 17 der Richtlinie 94/62/EG - gemäß dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 94/62/EG verlängert.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Februar 2001

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

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