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Document 32000R1150

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften

OJ L 130, 31.5.2000, p. 1–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 01 Volume 003 P. 169 - 180
Special edition in Estonian: Chapter 01 Volume 003 P. 169 - 180
Special edition in Latvian: Chapter 01 Volume 003 P. 169 - 180
Special edition in Lithuanian: Chapter 01 Volume 003 P. 169 - 180
Special edition in Hungarian Chapter 01 Volume 003 P. 169 - 180
Special edition in Maltese: Chapter 01 Volume 003 P. 169 - 180
Special edition in Polish: Chapter 01 Volume 003 P. 169 - 180
Special edition in Slovak: Chapter 01 Volume 003 P. 169 - 180
Special edition in Slovene: Chapter 01 Volume 003 P. 169 - 180
Special edition in Bulgarian: Chapter 01 Volume 002 P. 184 - 195
Special edition in Romanian: Chapter 01 Volume 002 P. 184 - 195
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 001 P. 12 - 23

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32014R0609

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1150/oj

31.5.2000   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/1


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1150/2000 DES RATES

vom 22. Mai 2000

zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 279,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183,

gestützt auf den Beschluß 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofes (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (4) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden (5). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Die Gemeinschaft muß über die in Artikel 2 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom vorgesehenen Eigenmittel unter den bestmöglichen Bedingungen verfügen. Deshalb sind die Modalitäten festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten die den Gemeinschaften zugewiesenen Eigenmittel der Kommission zur Verfügung stellen.

(3)

Die traditionellen Eigenmittel werden von den Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemeinschaftsregelung anzupassen sind. Die Kommission hat diese Anpassung zu überwachen und gegebenenfalls Vorschläge zu unterbreiten.

(4)

Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben die Entschließung vom 13. November 1991 zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften (6) angenommen.

(5)

Es ist notwendig, den Fetstellungsbegriff in bezug auf die Eigenmittel im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 94/728/EG, Euratom zu definieren, sowie die Bedingungen, unter denen die Feststellungspflicht erfüllt ist, genauer festzulegen.

(6)

Im Fall der Eigenmittel aus Zuckerabgaben, bei denen die Übereinstimmung zwischen der Einbeziehung dieser Einnahmen und dem Haushaltsjahr einerseits sowie den Ausgaben für dasselbe Wirtschaftsjahr andererseits zu gewährleisten ist, ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten der Kommisison die Eigenmittel aus den Zuckerabgaben in dem Haushaltsjahr zur Verfügung stellen, in dem sie festgestellt wurden.

(7)

Die Transparenz des Eigenmittelsystems und die Information der Haushaltsbehörde sind zu verbessern.

(8)

Die Mitgliedstaaten haben für die Kommission die Unterlagen und Angaben, die diese für die Ausübung der ihr in bezug auf die Eigenmittel übertragenen Befugnisse benötigt, bereitzuhalten und ihr gegebenenfalls zu übermitteln.

(9)

Die für die Erhebung der Eigenmittel zuständigen einzelstaatlichen Behörden haben die Nachweise dieser Erhebung jederzeit zur Verfügung der Kommission zu halten.

(10)

Die Unterrichtung der Kommission durch die Mitgliedstaaten soll die Überwachung der Abwicklung ihrer Maßnahmen zur Einziehung der Eigenmittel ermöglichen; dies gilt insbesondere für die durch Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten in Frage gestellten Eigenmittel.

(11)

Es ist eine getrennte Buchführung insbesondere für die nicht eingezogenen Forderungen vorzusehen. Diese Buchführung sowie die Übermittlung einer diesbezüglichen Vierteljahresübersicht sollen es der Kommission ermöglichen, das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Einziehung der Eigenmittel, insbesondere der durch betrügerische Praktiken und Unregelmäßigkeiten in Frage gestellten Eigenmittel, besser zu verfolgen.

(12)

Es erscheint notwendig, in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission eine Verjährungsfrist festzulegen mit der Maßgabe, daß die von einem Mitgliedstaat zu Lasten seiner Abgabenschuldner vorgenommenen neuen Feststellungen für frühere Haushaltsjahre als Feststellungen des laufenden Haushaltsjahres anzusehen sind.

(13)

Im Falle der Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Beschlusses 94/728/EG, Euratom — nachstehend „MwSt.-Eigenmittel“ genannt — ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die im Haushaltsplan veranschlagten Eigenmittel in Form gleichbleibender monatlicher Zwölftel zur Verfügung stellen und die so bereitgestellten Beträge später nach Maßgabe der tatsächlichen Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel, sobald diese vollständig bekannt ist, verrechnen.

(14)

Dieses Verfahren gilt auch für die zusätzliche Einnahme im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) des genannten Beschlusses — nachstehend „zusätzliche Einnahme“ genannt —, die in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (7) bestimmt wird.

(15)

Die Bereitstellung der Eigenmittel muß in Form einer Gutschrift der fälligen Beträge auf einem zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung der einzelnen Mitgliedstaaten oder den von ihnen bestimmten Einrichtungen eingerichteten Konto erfolgen. Um die Bewegung von Mitteln auf das für die Ausführung des Haushaltsplans erforderliche Maß einzuschränken, muß sich die Gemeinschaft darauf beschränken, eine Entnahme von den vorgenannten Konten nur vorzunehmen, um den Mittelbedarf der Kommission zu decken.

(16)

Die Zahlung der Beihilfen, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (8) ergeben, konzentriert sich hauptsächlich auf die ersten Monate des Haushaltsjahres; die Kommission muß daher über entsprechende Kassenmittel verfügen, damit sie diese Zahlung gewährleisten kann.

(17)

In der Entscheidung 94/729/EG des Rates vom 31. Oktober 1994 betreffend die Haushaltsdisziplin (9) ist die Einsetzung einer Reserve für die Darlehenstransaktionen und Darlehensgarantien der Gemeinschaft zugunsten von Drittländern und in Drittländern sowie einer Reserve für Soforthilfen in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union vorgesehen. Es empfiehlt sich, hinsichtlich der Gutschrift der Eigenmittel für diese Reserven Bestimmungen vorzusehen.

(18)

Damit die Finanzierung des gemeinschaftlichen Haushaltsplans in jedem Fall gewährleistet wird, ist es angezeigt, die Einzelheiten für die Bereitstellung der auf der Grundlage des Bruttosozialprodukts berechneten Beiträge — nachstehend „BSP-Finanzbeiträge“ genannt — gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom festzulegen.

(19)

Es ist angezeigt, den von einem Haushaltsjahr auf das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Restbetrag zu bestimmen.

(20)

Es empfiehlt sich, daß die Mitgliedstaaten die Prüfungen und Erhebungen in bezug auf die Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel durchführen. Die Kommission hat ihre Befugnisse nach Maßgabe dieser Verordnung auszuüben. Die Befugnisse der Kommission zur Kontrolle der zusätzlichen Einnahme sind festzulegen.

(21)

Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission kann die ordnungsgemäße Anwendung der Finanzvorschriften über die Eigenmittel erleichtern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 1

Die durch den Beschluß 94/728/EG, Euratom vorgesehenen Eigenmittel der Gemeinschaften — nachstehend „Eigenmittel“ genannt — werden der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung gestellt und kontrolliert, und zwar unbeschadet der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 (10) und der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom.

Artikel 2

(1)   Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 94/728/EG, Euratom als festgestellt, sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind.

(2)   Der Zeitpunkt der Feststellung im Sinn von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung im Sinne der Zollvorschriften.

Bei den im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehenen Abgaben und sonstigen Beträgen ist als Zeitpunkt der Feststellung im Sinne von Absatz 1 der Zeitpunkt der in der Zuckerregelung vorgesehenen Mitteilung zugrunde zu legen.

Ist diese Mitteilung nicht ausdrücklich vorgesehen, so ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Mitgliedstaaten die von den Abgabenschuldnern gegebenenfalls als Anzahlung oder Restzahlung geschuldeten Beträge feststellen.

(3)   In Streitfällen wird davon ausgegangen, daß die zuständigen Verwaltungsbehörden zum Zwecke der Feststellung im Sinn von Absatz 1 die Höhe der geschuldeten Abgabe spätestens anläßlich der ersten Verwaltungsentscheidung, mit der dem Abgabenschuldner die Schuld mitgeteilt wird, oder anläßlich der Anrufung der Justizbehörde, wenn diese Anrufung zuerst erfolgt, bestimmen können.

Als Zeitpunkt der Feststellung im Sinn von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung oder der im Anschluß an die Anrufung der Justizbehörde gemäß Unterabsatz 1 durchzuführenden Berechnung zugrunde zu legen.

(4)   Absatz 1 findet Anwendung, wenn die Mitteilung berichtigt werden muß.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die Unterlagen über die Feststellung und die Bereitstellung der Eigenmittel mindestens drei Kalenderjahre lang — vom Ende des Jahres an berechnet, auf das sich diese Unterlagen beziehen — aufbewahrt werden.

Die Unterlagen zu den in den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom genannten Verfahren und statistischen Grundlagen werden von den Mitgliedstaaten bis zum 30. September des vierten auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres aufbewahrt. Die Unterlagen zur Grundlage der MwSt.-Eigenmittel werden für denselben Zeitraum aufbewahrt.

Zeigt sich bei der nach den Artikeln 18 und 19 dieser Verordnung oder nach Artikel 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 vorgenommenen Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen, daß eine Berichtigung vorgenommen werden muß, so sind diese Unterlagen über die in Absatz 1 genannte Frist hinaus so lange aufzubewahren, bis die Berichtigung und deren Kontrolle erfolgt sind.

Artikel 4

(1)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission folgendes mit:

a)

die Bezeichnung der für die Feststellung, Erhebung, Bereitstellung und Kontrolle der Eigenmittel verantwortlichen Dienststellen oder Einrichtungen sowie die wichtigsten Bestimmungen über deren Rolle und Arbeitsweise;

b)

die allgemeinen Rechts-, Verwaltungs- und Buchungsvorschriften, welche die Feststellung, Erhebung und Bereitstellung sowie die Kontrolle der Eigenmittel betreffen;

c)

die genaue Bezeichnung aller verwaltungs- und buchführungstechnischen Unterlagen, in die die festgestellten Ansprüche nach Artikel 2 eingetragen sind, und zwar insbesondere diejenigen, die für die Erstellung der in Artikel 6 vorgesehenen Buchführungen herangezogen werden.

Jede Änderung dieser Bezeichnungen oder Vorschriften ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

(2)   Die Kommission teilt die in Absatz 1 genannten Angaben auf Antrag den anderen Mitgliedstaaten mit.

Artikel 5

Der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) des Beschlusses 94/728/EG, Euratom genannte Satz, der im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgelegt wird, wird als Prozentsatz der Summe der veranschlagten Bruttosozialprodukte der Mitgliedstaaten, nachstehend „BSP“ genannt, berechnet, um den Teil des Haushaltsplans, der nicht durch Zölle, Agrarabschöpfungen, in der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehene Abgaben und sonstige Beträge, MwSt.-Eigenmittel, Finanzbeiträge zu den ergänzenden Programmen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung, sonstige Einnahmen und gegebenenfalls BSP-Finanzbeiträge finanziert wird, vollständig zu decken.

Dieser Satz wird im Haushaltsplan durch eine Zahl mit so vielen Dezimalstellen ausgedrückt, wie notwendig sind, um die auf dem BSP beruhenden Eigenmittel vollständig auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

TITEL II

Verbuchung der Eigenmittel

Artikel 6

(1)   Bei der Haushaltsverwaltung jedes Mitgliedstaats oder bei der von jedem Mitgliedstaat bestimmten Einrichtung wird über die Eigenmittel Buch geführt, und zwar aufgegliedert nach der Art der Mittel.

(2)   Für die Zwecke der Eigenmittel-Buchführung erfolgt der Rechnungsabschluß frühestens am letzten Arbeitstag des Monats der Feststellung um 13.00 Uhr.

(3)

a)

Die nach Artikel 2 festgestellten Ansprüche werden vorbehaltlich des Buchstabens b) dieses Absatzes spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die Buchführung aufgenommen.

b)

Festgestellte Ansprüche, die in die Buchführung nach Buchstabe a) nicht aufgenommen wurden, weil sie noch nicht eingezogen wurden und für die eine Sicherheit nicht geleistet worden ist, werden innerhalb der Frist nach Buchstabe a) in einer gesonderten Buchführung ausgewiesen. Die Mitgliedstaaten können auf die gleiche Weise vorgehen, wenn festgestellte Ansprüche, für die eine Sicherheit geleistet worden ist, angefochten werden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können.

c)

Die MwSt.-Eigenmittel und die zusätzliche Einnahme werden jedoch wie folgt in die unter Buchstabe a) genannte Buchführung aufgenommen:

am ersten Arbeitstag jedes Monats in Höhe des in Artikel 10 Absatz 3 genannten Zwölftels;

jährlich, was die Salden nach Artikel 10 Absätze 4 und 7 und die in Artikel 10 Absätze 6 und 8 vorgesehenen Angleichungen betrifft, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 6 erster Gedankenstrich vorgesehenen besonderen Angleichungen, die am ersten Arbeitstag des Monats, der auf die Feststellung des Einvernehmens zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission folgt, in die Buchführung aufgenommen werden.

d)

Die festgestellten Ansprüche betreffend die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehenen Abgaben und sonstigen Beträge werden in die unter Buchstabe a) genannte Buchführung aufgenommen. Werden diese Ansprüche später nicht fristgerecht realisiert, so können die Mitgliedstaaten die Gutschrift berichtigen und die Ansprüche ausnahmsweise in die gesonderte Buchführung aufnehmen.

(4)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb der Frist gemäß Absatz 3

a)

eine monatliche Übersicht über seine Buchführung betreffend die in Absatz 3 Buchstabe a) genannten Ansprüche.

Zu diesen Monatsübersichten übermitteln die betroffenen Mitgliedstaaten Angaben oder Übersichten über die Abzüge, die auf der Grundlage der Bestimmungen über die Gebiete mit Sonderstatus bei den Eigenmitteln vorgenommen wurden;

b)

eine Vierteljahresübersicht über die gesonderte Buchführung im Sinn von Absatz 3 Buchstabe b).

Die Einzelheiten der in Unterabsatz 1 genannten Monats- und Vierteljahresübersichten sowie deren ordnungsgemäß begründete Änderungen werden von der Kommission nach Anhörung des in Artikel 20 genannten Ausschusses festgelegt. Sie enthalten gegebenenfalls angemessene Fristen für den Beginn der Anwendung.

(5)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres eine Beschreibung der bereits aufgedeckten Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche in Höhe von mehr als 10 000 EUR betreffen.

Zu diesem Zweck macht jeder Mitgliedstaat nach Möglichkeit folgende Angaben:

Art des Betrugsfalls und/oder der Unregelmäßigkeit (Bezeichnung, betroffenes Zollverfahren);

Betrag oder mutmaßliche Größenordnung der hinterzogenen Eigenmittel;

betroffene Waren (Tarifposition, Ursprung, Herkunft);

kurze Beschreibung der betrügerischen Praktiken;

Art der Kontrolle, die zur Aufdeckung des Betrugsfalls oder der Unregelmäßigkeit geführt hat;

einzelstaatliche Dienststellen oder Einrichtungen, die den Betrugsfall oder die Unregelmäßigkeit festgestellt haben;

Verfahrensstufe, einschließlich Phase der Einziehung, mit Angabe der Feststellung, wenn sie bereits erfolgt ist;

etwaige Meldung des Falls nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97 (11);

gegebenenfalls betroffene Mitgliedstaaten;

Maßnahmen, die getroffen oder in Aussicht genommen wurden, damit bereits aufgedeckte Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten sich nicht wiederholen.

Die Mitgliedstaaten fügen jeder Vierteljahresübersicht gemäß Unterabsatz 1 eine Übersicht über den Stand der Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten bei, die der Kommission bereits mitgeteilt wurden und die nicht zuvor mit einem Vermerk betreffend eine Einziehung, Annullierung oder Nichteinziehung versehen wurden.

Zu diesem Zweck geben die Mitgliedstaaten zu jedem der in Unterabsatz 1 genannten Fälle folgendes an:

die Referenz der ursprünglichen Mitteilung,

den Saldo, der im vorhergehenden Vierteljahr noch einzuziehen war,

den Zeitpunkt der Feststellung,

den Zeitpunkt der Aufnahme in die gesonderte Buchführung gemäß Absatz 3 Buchstabe b),

die im betreffenden Vierteljahr eingezogenen Beträge,

die Berichtigungen der Bemessungsgrundlage im betreffenden Vierteljahr (Berichtigungen/Annullierungen),

die niedergeschlagenen Beträge,

den Stand der Verwaltungs- und Rechtsverfahren,

den Saldo, der am Ende des betreffenden Vierteljahres noch einzuziehen ist.

Die Einzelheiten der vorstehenden Beschreibungen sowie deren ordnungsgemäß begründete Änderungen werden von der Kommission nach Anhörung des in Artikel 20 genannten Ausschusses festgelegt. Sie enthalten gegebenenfalls angemessene Fristen für den Beginn der Anwendung.

Artikel 7

(1)   Jeder Mitgliedstaat erstellt jährlich eine Abschlußrechnung der festgestellten Ansprüche, die in seiner Buchführung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) ausgewiesen sind, und übermittelt sie der Kommission vor dem 1. April des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt. Unterschiede zwischen dem Gesamtbetrag der Abschlußrechnung und dem Betrag der von dem Mitgliedstaat von Januar bis Dezember des jeweiligen Jahres übermittelten Monatsübersichten sind zu erläutern. Die Kommission überprüft die Übereinstimmung der Abschlußrechnung mit dem Betrag der ihr im Jahresverlauf zur Verfügung gestellten Ansprüche; sie kann binnen zwei Monaten nach Erhalt der Abschlußrechnung dem betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls ihre Bemerkungen mitteilen.

(2)   Nach dem 31. Dezember des dritten Jahres, das auf ein Haushaltsjahr folgt, wird die jährliche Abschlußrechnung im Sinne von Absatz 1 nicht mehr berichtigt; hiervon ausgenommen sind die vor diesem Termin von der Kommission oder von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Punkte.

Artikel 8

Die Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 erhöhen oder vermindern den Gesamtbetrag der festgestellten Ansprüche. Sie werden in die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Buchführungen sowie in die Übersichten gemäß Artikel 6 Absatz 4, die dem Zeitpunkt dieser Berichtigungen entsprechen, aufgenommen.

Die Berichtigungen werden besonders erwähnt, wenn sie Fälle von Betrug und Unregelmäßigkeiten betreffen, die der Kommission bereits mitgeteilt worden sind.

TITEL III

Bereitstellung der Eigenmittel

Artikel 9

(1)   Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde.

Das Konto wird unentgeltlich geführt.

(2)   Die gutgeschriebenen Beträge werden von der Kommission nach der Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3418/93 (12) in Euro umgerechnet und in ihre Buchführung aufgenommen.

Artikel 10

(1)   Nach Abzug von 10 v. H. für Erhebungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom erfolgt die Gutschrift der Eigenmittel im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des genannten Beschlusses spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung festgestellt wurde.

Bei den nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b) in einer gesonderten Buchführung ausgewiesenen Ansprüchen erfolgt die Gutschrift spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die den Ansprüchen entsprechenden Beträge eingezogen wurden.

(2)   Im Bedarfsfall können die Mitgliedstaaten von der Kommission ersucht werden, andere Mittel als MwSt.-Eigenmittel und die zusätzliche Einnahme einen Monat vorher anhand der Angaben gutzuschreiben, über die sie zum 15. des gleichen Monats verfügen.

Jede vorgezogenen Gutschrift wird im darauffolgenden Monat, wenn die Gutschrift nach Absatz 1 erfolgt, verrechnet. Hierbei wird ein Betrag in Höhe der vorgezogenen Gutschrift angelastet.

(3)   Die Gutschrift der MwSt.-Eigenmittel, der zusätzlichen Einnahme — mit Ausnahme eines Betrags in Höhe der Währungsreserve des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), der Reserve für die Darlehenstransaktionen und Darlehensgarantien sowie der Reserve für Soforthilfen — und gegebenenfalls der BSP-Finanzbeiträge erfolgt am ersten Arbeitstag jedes Monats, und zwar in Höhe eines Zwölftels der sich in dieser Hinsicht aus dem Haushaltsplan ergebenden Beträge; dieses Zwölftel wird zu den im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres in Landeswährungen umgerechnet.

Für den spezifischen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 können die Mitgliedstaaten je nach Stand der Kassenmittel der Gemeinschaft von der Kommission ersucht werden, die Gutschrift eines Zwölftels oder eines Bruchteils eines Zwölftels der im Haushaltsplan für die MwSt.-Eigenmittel und/oder die zusätzliche Einnahme veranschlagten Beträge im ersten Vierteljahr des Haushaltsjahres um einen oder zwei Monate vorzuziehen; hiervon ausgenommen sind die Eigenmittel, die für die Währungsreserve des EAGFL, die Reserve für Darlehensgarantien und die Reserve für Soforthilfe veranschlagt sind.

Nach dem ersten Vierteljahr dürfen nur noch monatliche Gutschriften in Höhe von jeweils maximal einem Zwölftel der MwSt.- und BSP-Eigenmittel beantragt werden; dabei dürfen die im Haushaltsplan eingesetzten Beträge nicht überschritten werden.

Die Kommission macht den Mitgliedstaaten spätestens zwei Wochen vor dem Antrag auf Gutschrift entsprechend Mitteilung.

Die Bestimmungen gemäß Unterabsatz 11 über die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres und die Bestimmungen, die gemäß Unterabsatz 12 anwendbar sind, wenn der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres nicht endgültig festgestellt ist, gelten für die vorgezogenen Gutschriften.

Die Gutschrift für die Währungsreserve des EAGFL gemäß Artikel 6 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom für die Reserve für die Darlehenstransaktionen und Darlehensgarantien und für die Reserve für Soforthilfen, die durch die Entscheidung 94/729/EG geschaffen worden sind, erfolgt am ersten Arbeitstag des Monats, der auf die Verbuchung der betreffenden Ausgaben im Haushaltsplan folgt, und zwar bis zur Höhe dieser Ausgaben, sofern die Verbuchung vor dem 16. des Monats vorgenommen wurde. Ist dies nicht der Fall, so erfolgt die Gutschrift am ersten Arbeitstag des zweiten auf die Verbuchung folgenden Monats.

Abweichend von Artikel 6 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften (13) — nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt — wird diese Gutschrift für das betreffende Haushaltsjahr ausgewiesen.

Ergibt sich jedoch aus dem Stand der Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr, daß die Gutschriften für die Währungsreserve des EAGFL und die Reserve für Soforthilfen nicht erforderlich sind, um Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres im Gleichgewicht zu halten, so verzichtet die Kommission auf diese Gutschriften oder einen Teil dieser Gutschriften.

Eine Änderung des einheitlichen Satzes der MwSt.-Eigenmittel, der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs und ihrer Finanzierung nach Artikel 5 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom sowie des Satzes der zusätzlichen Einnahme oder gegebenenfalls der BSP-Finanzbeiträge ist nur im Rahmen der endgültigen Feststellung eines Berichtigungs- oder Nachtragshaushaltsplans möglich; dabei werden die seit Beginn des Haushaltsjahres gutgeschriebenen Zwölftel entsprechend angeglichen.

Diese Angleichungen erfolgen bei der ersten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung des Berichtigungs- oder Nachtragshaushaltsplans, sofern dieser vor dem 16. des Monats festgestellt wird. Ist dies nicht der Fall, so erfolgen die Angleichungen bei der zweiten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung. Abweichend von Artikel 6 der Haushaltsordnung werden diese Angleichungen für das Haushaltsjahr des betreffenden Berichtigungs- oder Nachtragshaushaltsplans ausgewiesen.

Die Zwölftel betreffend die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der Mittelansätze im Entwurf des Haushaltsplans gemäß Artikel 78 Absatz 3 EGKS-Vertrag, Artikel 272 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 177 Absatz 3 EAG-Vertrag — ausgenommen die Mittel für die Finanzierung der Währungsreserve des EAGFL — berechnet und zu den Umrechnungskursen des ersten Börsentages, der auf den 15. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres folgt, in Landeswährung umgerechnet; die Verrechnung dieser Beträge erfolgt bei der Buchung für den folgenden Monat.

Ist der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres nicht endgültig festgestellt, so schreiben die Mitgliedstaaten am ersten Arbeitstag jedes Monats, einschließlich des Monats Januar, ein Zwölftel der im letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan hinsichtlich der MwSt.-Eigenmittel und der zusätzlichen Einnahme — mit Ausnahme der Mittel für die Finanzierung der Währungsreserve des EAGFL — und gegebenenfalls der BSP-Finanzbeiträge veranschlagten Beträge gut; die Verrechnung erfolgt beim ersten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans, sofern diese vor dem 16. des Monats stattfindet. Andernfalls erfolgt die Verrechnung beim zweiten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans.

(4)   Auf der Grundlage der jährlichen Übersicht über die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 werden jedem Mitgliedstaat der Betrag, der sich unter Zugrundelegung des im vorhergehenden Haushaltsjahr geltenden einheitlichen Satzes aus den Angaben in der genannten Übersicht errechnet, angelastet und die im Laufe dieses Haushaltsjahres erfolgten zwölf Gutschriften gutgeschrieben. Die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel eines Mitgliedstaats, auf die der vorgenannte Satz angewendet wird, darf jedoch die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Beschlusses 94/728/EG, Euratom festgesetzten Prozentsätze im Sinn von Absatz 7 Satz 1 des vorliegenden Artikels nicht überschreiten. Die Kommission stellt den Saldo fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, daß diese ihn auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können.

(5)   Die Kommission berechnet anschließend die Angleichung der Finanzbeiträge, um unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufkommens an MwSt.-Eigenmitteln der ursprünglich im Haushaltsplan vorgesehene Aufteilung zwischen den MwSt.-Eigenmitteln und den BSP-Finanzbeiträgen wiederherzustellen. Für die Berechnung dieser Angleichungen werden die in Absatz 4 genannten Salden in Euro umgerechnet, und zwar zu den Umrechnungskursen des ersten Arbeitstags nach dem 15. November, der den in Absatz 4 vorgesehenen Gutschriften vorangeht. Auf den Betrag der Salden der MwSt.-Eigenmittel wird für die einzelnen Mitgliedstaaten das Verhältnis zwischen den im Haushaltsplan vorgesehenen Finanzbeiträgen und den MwSt.-Eigenmitteln angewandt. Die Kommission teilt die Ergebnisse dieser Berechnung den Mitgliedstaaten mit, die im Laufe des vorangegangenen Haushaltsjahres BSP-Finanzbeiträge abgeführt haben, damit diese sie am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto gutschreiben bzw. anlasten können.

(6)   Im Fall von Berichtigungen der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 ist für jeden Mitgliedstaat, dessen Grundlage unter Berücksichtigung dieser Berichtigungen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Beschlusses 94/728/EG, Euratom festgesetzten Prozentsätze nicht übersteigt, eine Angleichung des gemäß Absatz 4 festgestellten Saldos unter folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:

Für die bis zum 31. Juli durchgeführten Berichtigungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 wird eine globale Angleichung vorgenommen, die auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres zu buchen ist. Eine besondere Angleichung kann jedoch vor dem genannten Zeitpunkt gebucht werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission damit einverstanden sind;

führen die von der Kommission für die Berichtigung der Grundlage ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 zu einer Angleichung der Gutschriften auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Konto, so erfolgt diese Angleichung zu dem von der Kommission im Rahmen der Anwendung dieser Maßnahmen festgesetzten Termin.

Im Falle der in Absatz 8 genannten Änderungen des BSP ist ebenfalls eine Angleichung des Saldos jedes Mitgliedstaats, dessen Grundlage unter Berücksichtigung der Berichtigungen auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Beschlusses 94/728/EG, Euratom festgesetzten Prozentsätze begrenzt ist, vorzunehmen. Die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes bis zum ersten Arbeitstag des Monats Dezember jedes Jahres an den Salden der MwSt.-Eigenmittel vorzunehmenden Angleichungen führen auch zur Festsetzung zusätzlicher Angleichungen der BSP-Finanzbeiträge durch die Kommission. Für die Berechung dieser zusätzlichen Angleichungen werden dieselben Umrechnungskurse angewandt wie bei der in Absatz 5 vorgesehenen ursprünglichen Berechnung.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Angleichungen so rechtzeitig mit, daß diese sie auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können.

Eine besondere Angleichung kann jedoch jederzeit gebucht werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission damit einverstanden sind.

(7)   Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom übermittelten Zahlen für das Aggregat BSP zu Marktpreisen und seine Bestandteile des vorhergehenden Haushaltsjahres werden jedem Mitgliedstaat der Betrag, der sich aus der Anwendung des für das vorhergehende Haushaltsjahr festgesetzten, gegebenenfalls aufgrund der Inanspruchnahme der Währungsreserve des EAGFL, der Reserve für Darlehenstransaktionen und Darlehensgarantien sowie der Reserve für Soforthilfen angepaßten Satzes auf das BSP ergibt, angelastet und im Laufe dieses Haushaltsjahres erfolgten Gutschriften angerechnet. Die Kommission stellt den Saldo fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, daß diese ihn auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können.

(8)   Die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom vorbehaltlich des Artikels 6 derselben Richtlinie gegebenenfalls an den BSP der früheren Haushaltsjahre vorgenommenen Änderungen haben für jeden betroffenen Mitgliedstaat eine Angleichung des gemäß Absatz 7 festgestellten Saldos zur Folge. Diese Angleichung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 6 Unterabsatz 1. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Angleichungen der Salden mit, damit diese sie auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können. Nach dem 30. September des vierten auf ein bestimmtes Haushaltsjahr folgenden Jahres werden die etwaigen Änderungen des BSP, außer bei den vor diesem Termin von der Kommission oder den Mitgliedstaaten mitgeteilten Punkten, nicht mehr berücksichtigt.

(9)   Die in den Absätzen 4 bis 8 genannten Vorgänge stellen Änderungen der Einnahmen des Haushaltsjahres dar, in dem die Vorgänge abgewickelt werden.

Artikel 11

Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen, deren Satz dem am Fälligkeitstag auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für kurzfristige Finanzierung geltenden Zinssatz — erhöht um 2 Prozentpunkte — entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentprunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.

TITEL IV

Kassenführung

Artikel 12

(1)   Die Kommission verfügt über die den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konten gutgeschriebenen Beträge, soweit dies zur Deckung ihres mit der Ausführung des Haushaltsplans verbundenen Kassenmittelbedarfs notwendig ist.

(2)   Übersteigt der Kassenmittelbedarf die Guthaben der Konten, so kann die Kommission Belastungen über den Gesamtbetrag dieser Guthaben hinaus vornehmen, wenn Mittel im Haushaltsplan verfügbar sind und der Rahmen der im Haushaltsplan vorgesehenen Eigenmittel nicht überschritten wird. In diesem Fall unterrichtet sie vorher die Mitgliedstaaten über die voraussichtlichen Überschreitungen.

(3)   Lediglich bei Zahlungsausfall im Rahmen einer gemäß den Verordnungen und Beschlüssen des Rates begebenen oder garantierten Anleihe können, sofern die Kommission nicht rechtzeitig andere Maßnahmen gemäß den Finanzregelungen für diese Anleihen ergreifen kann, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen der Gemeinschaft gegenüber den Gläubigern zu gewährleisten, die Absätze 2 und 4 ungeachtet der in Absatz 2 vorgesehenen Einschränkungen vorläufig angewandt werden, um den Schuldendienst der Gemeinschaft sicherzustellen.

(4)   Der Unterschiedsbetrag zwischen den Gesamtguthaben und dem Kassenmittelbedarf wird auf die Mitgliedstaaten möglichst anteilmäßig zu den Einnahmen aufgeteilt, die im Haushaltsplan je Mitgliedstaat veranschlagt sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen gemäß Artikel 9 Absatz 1 bestimmten Einrichtungen sind verpflichtet, die Zahlungsanweisungen der Kommission so bald wie möglich, spätestens aber binnen sieben Arbeitstagen nach Eingang der Anweisungen auszuführen und der Kommission spätestens binnen sieben Werktagen nach jedem Vorgang einen Kontoauszug zu übermitteln.

Bei Kassenbewegungen betreffenden Vorgängen sind die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, die Anweisungen innerhalb der von der Kommission gesetzten Fristen auszuführen.

TITEL V

Durchführungsbestimmungen zu Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom

Artikel 13

(1)   Sofern es erforderlich ist, die in Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom vorgesehenen vorläufigen Abweichungen in Anspruch zu nehmen, findet der vorliegende Artikel Anwendung.

(2)   Das BSP zu Marktpreisen wird durch das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage der Statistiken nach dem europäischen System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) berechnet, wobei für jeden Mitgliedstaat das arithmetische Mittel der ersten drei Jahre des Fünfjahreszeitraums, der dem Haushaltsjahr vorangeht, auf das Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom Anwendung findet, zugrunde gelegt wird. Etwaige Überprüfungen der statistischen Angaben nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans werden nicht berücksichtigt.

(3)   Das BSP jedes Bezugsjahres wird in Euro auf der Grundlage des durchschnittlichen Euro-Kurses in dem betreffenden Jahr festgesetzt.

(4)   Solange die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten angewandt wird, setzt die Kommission in ihren Haushaltsvorentwurf den Prozentsatz ein, der den Finanzbeiträgen dieser Mitgliedstaaten unter Zugrundelegung des Anteils ihres BSP an der Summe der BSP der Mitgliedstaaten entspricht, und legt den Betrag des Teils des Haushaltsplans fest, der aus den MwSt.-Eigenmitteln zum einheitlichen Satz und den BSP-Finanzbeiträgen zu finanzieren ist.

Diese Beträge sind im Haushaltsverfahren zu genehmigen.

Artikel 14

(1)   Die Definition des BSP zu Marktpreisen ist in den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom niedergelegt.

(2)   Bei der Berechnung des Prozentsatzes der BSP-Finanzbeiträge sind die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom vorbehaltlich des Artikels 6 derselben Richtlinie übermittelten Zahlen zugrunde zu legen. In Ermangelung dieser Zahlen verwendet das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften die ihm vorliegenden Angaben.

TITEL VI

Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom

Artikel 15

Bei der Anwendung von Artikel 7 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom besteht der Saldo eines Haushaltsjahres aus dem Unterschiedsbetrag zwischen

sämtlichen Einnahmen in diesem Haushaltsjahr

und

dem Betrag der aus den Mitteln dieses Haushaltsjahres zu buchenden Zahlungen zuzüglich der Mittel desselben Haushaltsjahres, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b) der Haushaltsordnung übertragen werden.

Der Unterschiedsbetrag wird um den Nettobetrag erhöht oder vermindert, der sich aus dem Verfall der Mittelübertragungen aus früheren Haushaltsjahren ergibt, sowie, abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Haushaltsordnung,

um die Überschreitungen, die infolge der Schwankungen des Euro-Kurses bei den Zahlungen zu Lasten der nichtgetrennten Mittel entstanden sind, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Haushaltsordnung vom letzten Haushaltsjahr übertragen worden sind,

und

um den Saldo, der sich aus den Kursgewinnen und -verlusten während des Haushaltsjahres ergeben hat.

Artikel 16

Vor Ende Oktober jedes Haushaltsjahres schätzt die Kommission anhand der ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Angaben die Höhe der für das ganze Jahr vereinnahmten Eigenmittel.

Treten im Vergleich zu den ursprünglichen Voranschlägen erhebliche Unterschiede auf, so kann ein Berichtigungsschreiben zu dem Vorentwurf des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr oder ein Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplan für das laufende Haushaltsjahr erstellt werden.

Bei den Vorgängen nach Artikel 10 Absätze 4 bis 8 kann der im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres ausgewiesene Einnahmenbetrag durch einen Berichtigungshaushaltsplan um die sich aus diesen Vorgängen ergebenden Beträge erhöht oder vermindert werden.

TITEL VII

Kontrollvorschriften

Artikel 17

(1)   Die Mitgliedstaaten haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Beträge, die den gemäß Artikel 2 festgestellten Ansprüchen entsprechen, der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten sind nur dann nicht verpflichtet, die den festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge der Kommission zur Verfügung zu stellen, wenn diese Beträge aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden konnten. Ferner brauchen die Mitgliedstaaten im Einzelfall die Beträge der Kommission nicht zur Verfügung zu stellen, wenn sich nach eingehender Prüfung aller maßgeblichen Umstände des betreffenden Falles erweist, daß die Einziehung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen auf Dauer unmöglich ist. Diese Fälle sind in dem Bericht gemäß Absatz 3 aufzuführen, sofern die zu dem am ersten Arbeitstag des Monats Oktober des Kalendervorjahres geltenden Kurs in Landeswährung umgerechneten Beträge 10 000 EUR übersteigen. In dem Bericht sind die Gründe anzugeben, die den Mitgliedstaat gehindert haben, die betreffenden Beträge zur Verfügung zu stellen. Die Kommission kann dem Mitgliedstaat binnen sechs Monaten ihre Bemerkungen übermitteln.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission in einem Jahresbericht ihre Kontrolltätigkeit, die Ergebnisse ihrer Kontrollen sowie die allgemeinen Angaben und die Grundsatzfragen mit, die die wichtigsten Probleme betreffen, die insbesondere durch strittige Fälle bei der Anwendung dieser Verordnung aufgeworfen werden. Dieser Bericht wird der Kommission vor dem 30. April des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, übermittelt.

Das Muster dieses Berichts sowie dessen ordnungsgemäß begründete Änderungen werden von der Kommission nach Anhörung des in Artikel 20 genannten Ausschusses erstellt. Gegebenenfalls werden angemessene Fristen für die Anwendung vorgesehen.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni des Jahres, das auf das Haushaltsjahr gemäß Unterabsatz 1 Satz 2 folgt, einen Bericht, in dem die Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel und Artikel 6 Absatz 5 zusammengefaßt sind.

Artikel 18

(1)   Die Mitgliedstaaten führen die Prüfungen und Erhebungen in bezug auf die Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 94/728/EG, Euratom durch. Die Kommission übt ihre Befugnisse nach Maßgabe des vorliegenden Artikels aus.

(2)   Im Rahmen von Absatz 1 gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

a)

Sie führen zusätzliche Kontrollen auf Antrag der Kommission durch. Die Kommission hat in ihrem Antrag die Gründe für eine zusätzliche Kontrolle anzugeben;

b)

sie ziehen die Kommission auf deren Antrag zu den von ihnen vorgenommenen Kontrollen hinzu.

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Erleichterung dieser Kontrollen. Wird die Kommission zu diesen Kontrollen hinzugezogen, so stellen die Mitgliedstaaten ihr die in Artikel 3 genannten Unterlagen zur Verfügung.

Zur möglichst weitgehenden Einschränkung der zusätzlichen Kontrollen

a)

kann die Kommission in besonderen Fällen die Übermittlung bestimmter Unterlagen verlangen;

b)

müssen die gebuchten Beträge, die bei den vorstehend genannten Kontrollen aufgedeckte Unregelmäßigkeiten oder Verzögerungen bei der Feststellung, Buchung und Bereitstellung betreffen, in der in Artikel 6 Absatz 4 genannten monatlichen Übersicht durch entsprechende Bemerkungen kenntlich gemacht werden.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann die Kommission selbst Prüfungen vor Ort vornehmen. Die von der Kommission mit diesen Prüfungen beauftragten Bediensteten haben — soweit es für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist — Zugang zu den in Artikel 3 genannten Unterlagen und zu allen anderen sachdienlichen Schriftstücken, die mit diesen Unterlagen zusammenhängen. Die Kommission benachrichtigt den Mitgliedstaat, bei dem eine Prüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor deren Durchführung und teilt die Gründe für die Prüfung mit. Zu den Prüfungen werden Bedienstete des betroffenen Mitgliedstaats hinzugezogen.

(4)   Von den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Kontrollen werden folgende Maßnahmen nicht berührt:

a)

die von den Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgenommenen Kontrollen;

b)

die Maßnahmen, die in den Artikeln 246, 247, 248 und 276 EG-Vertrag sowie in den Artikeln 160a, 160b, 160c und 180b EAG-Vertrag vorgesehen sind;

c)

Kontrollen aufgrund von Artikel 279 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 183 Buchstabe c) EAG-Vertrag.

(5)   Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre über das Funktionieren des Kontrollsystems.

Artikel 19

Die Kommission prüft jährlich gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat die übermittelten Aggregate auf Fehlerfassung, insbesondere in den im BSP-Verwaltungsausschuß aufgezeigten Fällen. Dabei kann sie im Einzelfall auch Berechnungen und Basisstatistiken — mit Ausnahme der Angaben über bestimmte juristische oder natürliche Personen — einsehen, wenn andernfalls eine sachgerechte Beurteilung nicht möglich sein sollte. Die Kommission hat die nationalen Rechtsvorschriften über statistische Geheimhaltung zu beachten.

TITEL VIII

Bestimmungen über den Beratenden Ausschuß für Eigenmittel

Artikel 20

(1)   Es wird ein Beratender Ausschuß für Eigenmittel — nachstehend „Ausschuß“ genannt — eingesetzt.

(2)   Der Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Jeder Mitgliedstaat ist im Ausschuß durch höchstens fünf Beamte vertreten.

Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

(3)   Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 21

(1)   Der Ausschuß prüft die Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats insbesondere zu folgenden Punkten vorlegt:

a)

Informationen und Mitteilungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b), den Artikeln 6 und 7 sowie Artikel 17 Absatz 3;

b)

Fälle höherer Gewalt gemäß Artikel 17 Absatz 2;

c)

Kontrollen und Prüfungen gemäß Artikel 18 Absatz 2.

Ferner prüft der Ausschuß die Eigenmittelvoranschläge.

(2)   Auf Antrag des Vorsitzenden gibt der Ausschuß innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann, gegebenenfalls durch Abstimmung eine Stellungnahme ab. Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; außerdem kann jeder Mitgliedstaat beantragen, daß sein Standpunkt in dem Protokoll wiedergegeben wird. Die Kommission trägt der Stellungnahme des Ausschusses weitestgehend Rechnung. Sie teilt dem Ausschuß mit, wie sie dieser Stellungnahme Rechnung getragen hat.

TITEL IX

Schlußbestimmungen

Artikel 22

Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die genannte Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang Teil A zu lesen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GAMA


(1)  ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 9. Dieser Beschluß hat den Beschluß 88/376/EWG, Euratom (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 24) ersetzt.

(2)  Stellungnahme vom 18. Januar 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 145 vom 9.5.1998, S. 1.

(4)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 (ABl. L 175 vom 13.7.1996, S. 3).

(5)  Siehe Anhang, Teil B.

(6)  ABl. C 328 vom 17.12.1991, S. 1.

(7)  ABl. L 49 vom 21.2.1989, S. 26.

(8)  ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 12. Verordnung ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1).

(9)  ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 14.

(10)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989 S. 9). Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1026/1999 (ABl. L 126 vom 20.5.1999, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelungen zu gewährleisten (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).

(12)  Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3418/93 der Kommission vom 9. Dezember 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu einigen Vorschriften der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (ABl. L 315 vom 16.12.1993, S. 1). Zuletzt geändert durch den Beschluß 1999/537/EG, EGKS, Euratom (ABl. L 206 vom 5.8.1999, S. 24).

(13)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999 (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 1).


ANHANG

TEIL A

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1a

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1b

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1a

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a)

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b)

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c)

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c)

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d)

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d)

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a)

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a)

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b) Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b)

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b) Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 17

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a)

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b)

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 18 Absatz 5

Artikel 18 Absatz 5

Artikel 19

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 22

Artikel 23

Anhang

TEIL B

Änderungsverordnungen zur Verordnung (EWG, Euartom) Nr. 1552/89

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 3464/93 des Rates vom 10. Dezember 1993, ABl. L 317 vom 18.12.1993, S. 1.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2729/94 des Rates vom 31. Oktober 1994, ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 5.

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996, ABl. L 175 vom 13.7.1996, S. 3.


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