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Document 32000D0508

Beschluß Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm "Kultur 2000"

OJ L 63, 10.3.2000, p. 1–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 16 Volume 001 P. 97 - 105
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Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/508(1)/oj

32000D0508

Beschluß Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm "Kultur 2000"

Amtsblatt Nr. L 063 vom 10/03/2000 S. 0001 - 0009


BESCHLUSS Nr. 508/2000/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Februar 2000

über das Programm "Kultur 2000"

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 151 Absatz 5 erster Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 9. Dezember 1999 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Kunst und Kultur haben für alle Völker in Europa einen hohen Eigenwert; sie sind wesentliche Bestandteile der europäischen Integration und tragen zur Durchsetzung und Lebensfähigkeit des europäischen Gesellschaftsmodells wie auch zur Ausstrahlung der Gemeinschaft im Weltmaßstab bei.

(2) Kunst und Kultur sind sowohl ein Wirtschaftsfaktor als auch ein Faktor der sozialen und staatsbürgerlichen Integration. Deshalb haben sie angesichts der neuen Herausforderungen denen sich die Gemeinschaft gegenübersieht (Globalisierung, Informationsgesellschaft, sozialer Zusammenhalt, Schaffung von Arbeitsplätzen), eine wichtige Funktion auszuüben.

(3) Um dem Bedarf im Bereich der kulturellen Dimension in der Europäischen Union nachzukommen, hat die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Vertragsbestimmungen als des Artikels 151 den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die Verbreitung von Informationen über die für die Kulturindustrie in den Strukturfonds bestehenden Möglichkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(4) unterstützen und entsprechende Studien durchführen.

(4) Aufgrund der zunehmenden Bedeutung der Kultur für die europäische Gesellschaft und der Herausforderungen, vor denen die Gemeinschaft an der Schwelle zum 21. Jahrhundert steht, ist es notwendig, die Effizienz und Kohärenz der Tätigkeit der Gemeinschaft im kulturellen Bereich zu erhöhen, indem ein einheitlicher Ausrichtungs- und Planungsrahmen für die Jahre 2000 bis 2004 vorgeschlagen und der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, die Kultur stärker in die einzelnen Gemeinschaftspolitiken einzubeziehen. Der Rat hat durch den Beschluß vom 22. September 1997 über die künftige europäische Tätigkeit im Kulturbereich(5) die Kommission aufgefordert, Vorschläge für die Schaffung eines einheitlichen Finanzierungs- und Planungsinstruments zur Umsetzung von Artikel 151 des Vertrags vorzulegen.

(5) Um die volle Zustimmung und Beteiligung der Bürger am europäischen Aufbauwerk zu gewährleisten, bedarf es einer stärkeren Hervorhebung ihrer gemeinsamen kulturellen Werte und Wurzeln als Schlüsselelement ihrer Identität und ihrer Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft, die sich auf Freiheit, Demokratie, Toleranz und Solidarität gründet. Es ist erforderlich, eine bessere Ausgewogenheit zwischen den wirtschaftlichen und kulturellen Aspekten der Gemeinschaft zu erreichen, damit diese sich gegenseitig ergänzen und stärken.

(6) Gemäß dem Vertrag hat die Europäische Union zur Aufgabe, eine immer engere Union der Völker Europas zu verwirklichen sowie einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten; besonders wichtig ist hierbei die Wahrung des Status der kleinen Kulturräume und der weniger verbreiteten Sprachen in Europa.

(7) Die Gemeinschaft ist folglich verpflichtet, auf die Errichtung eines offenen, diversifizierten, den Europäern gemeinsamen Kulturraums hinzuwirken, der sich auf die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität, die Zusammenarbeit zwischen den Kulturakteuren, die Förderung eines dem Aufschwung der kulturellen Tätigkeiten dienlichen und die kulturelle Vielfalt wahrenden rechtlichen Rahmens sowie die in Artikel 151 Absatz 4 des Vertrags vorgesehene Einbeziehung der kulturellen Dimension in die Gemeinschaftspolitiken gründet.

(8) Um den gemeinsamen Kulturraum der Europäer zu einer lebendigen Realität werden zu lassen, ist es notwendig, das kulturelle Schaffen zu fördern, das kulturelle Erbe von europäischer Dimension zu erschließen, zum gegenseitigen Kennenlernen der Kultur und Geschichte der Völker Europas anzuregen sowie den Kulturaustausch zu fördern; damit sollen die Verbreitung der Kenntnisse verbessert sowie die Zusammenarbeit und das kulturelle Schaffen stimuliert werden.

(9) In diesem Kontext ist folgendes zu fördern: eine stärkere Zusammenarbeit mit den Kulturakteuren, indem sie zum Abschluß von Kooperationsvereinbarungen angeregt werden, die die Durchführung gemeinsamer Vorhaben ermöglichen, die Unterstützung von stärker zielgerichteten Maßnahmen mit großer europäischer Öffentlichkeitswirksamkeit, die Unterstützung innovativer und spezifischer Maßnahmen, der Austausch und Dialog über ausgewählte Themen von europäischem Interesse.

(10) Mit der Annahme der Kulturförderprogramme Kaleidoskop, Ariane und Raphael durch die Beschlüsse Nr. 719/96/EG(6), Nr. 2085/97/EG(7) und Nr. 2228/97/EG(8) des Europäischen Parlamentes und des Rates wurde ein erster vielversprechender Schritt zur Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Kulturbereich getan. Die kulturelle Tätigkeit der Gemeinschaft sollte jedoch unter Zugrundelegung der Bewertungsergebnisse und unter Würdigung der Errungenschaften der erwähnten Programme sowohl gestrafft als auch ausgebaut werden.

(11) Entsprechend der Mitteilung der Kommission "Agenda 2000" ist die Effizienz der auf Gemeinschaftsebene durchgeführten Maßnahmen insbesondere dadurch zu erhöhen, daß die im Rahmen der internen Politiken, darunter der kulturellen Tätigkeit, zur Verfügung stehenden Mittel konzentriert werden.

(12) Insbesondere durch die Evaluierung der ersten Kulturförderprogramme, die umfassende Konsultation aller Beteiligten sowie die Ergebnisse des Kulturforums der Europäischen Union vom 29. und 30. Januar 1998 wurden wichtige Erkenntnisse gewonnen.

(13) Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Kulturbereich müssen die Besonderheiten der einzelnen Kulturbereiche und somit auch die jeweiligen Bedürfnisse dieser Bereiche berücksichtigen.

(14) In den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Kopenhagen vom 21. und 23. Juni 1993 wird die Öffnung der Gemeinschaftsprogramme für diejenigen Länder Mittel- und Osteuropas, die durch Assoziationsabkommen mit der Gemeinschaft verbunden sind, gefordert. Die Gemeinschaft hat mit einigen Drittländern Kooperationsabkommen, die eine Kulturklausel umfassen, unterzeichnet.

(15) Durch diesen Beschluß wird deshalb für den Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 ein einheitliches Finanzierungs- und Planungsinstrument für die kulturelle Zusammenarbeit unter der Bezeichnung "Programm Kultur 2000" geschaffen.

(16) In diesem Beschluß wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der den vorrangigen Bezugsrahmen gemäß Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(9) bildet.

(17) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(10) erlassen werden.

(18) Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele dieser Maßnahme auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden; wegen des Umfangs und der Wirkungen der in Betracht gezogenen Maßnahme können sie daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Dieser Beschluß beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus.

(19) Das Programm "Kultur 2000" sollte ab dem Jahr 2000 das einzige Programm der Gemeinschaft im Kulturbereich sein. Der Beschluß Nr. 2228/97/EG sollte daher aufgehoben werden -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Laufzeit und Ziele

Für die Maßnahmen der Gemeinschaft im Kulturbereich wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 ein einheitliches Finanzierungs- und Planungsinstrument geschaffen, das nachstehend als Programm "Kultur 2000" bezeichnet wird.

Das Programm "Kultur 2000" trägt zur Förderung eines den Europäern gemeinsamen Kulturraums bei. In diesem Zusammenhang fördert es die Zusammenarbeit zwischen den Kulturschaffenden, den Kulturakteuren, den privaten und öffentlichen Trägern, den Tätigkeiten der kulturellen Netze und sonstigen Partnern sowie den Kulturinstitutionen der Mitgliedstaaten und der übrigen Teilnehmerstaaten im Hinblick auf die Erreichung der folgenden Ziele:

a) Förderung des kulturellen Dialogs und des wechselseitigen Kennenlernens der Kultur und der Geschichte der europäischen Völker;

b) Förderung des kulturellen Schaffens und der transnationalen Verbreitung der Kultur sowie des Austauschs von Künstlern, Kulturschaffenden und anderen professionellen und sonstigen Kulturakteuren sowie von deren Werken mit deutlichem Schwerpunkt auf jungen sowie sozial benachteiligten Menschen und auf kultureller Vielfalt;

c) Hervorhebung der kulturellen Vielfalt und Entwicklung neuer Formen des kulturellen Ausdrucks;

d) Austausch und Hervorhebung - auf europäischer Ebene - des gemeinsamen kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung; Verbreitung von Know-how und Förderung optimaler Verfahren in bezug auf die Erhaltung und Bewahrung dieses Erbes;

e) Berücksichtigung der Rolle, die der Kultur im Rahmen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung zukommt;

f) Förderung des interkulturellen Dialogs und eines gegenseitigen Austauschs zwischen den europäischen und nichteuropäischen Kulturen;

g) ausdrückliche Anerkennung der Kultur als Wirtschaftsfaktor und sozialer und staatsbürgerlicher Integrationsfaktor;

h) Verbesserung des Zugangs zum und der Beteiligung am Kulturbetrieb in der Europäischen Union für die größtmögliche Zahl von Bürgern.

Das Programm "Kultur 2000" fördert eine effiziente Verknüpfung mit den Maßnahmen, die im Rahmen anderer Gemeinschaftspolitiken durchgeführt werden und Auswirkungen auf die Kultur haben.

Artikel 2

Kulturelle Maßnahmen und Veranstaltungen

Die in Artikel 1 genannten Ziele werden durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

a) spezifische innovative und/oder experimentelle Maßnahmen;

b) Maßnahmen, die in strukturierten mehrjährigen Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit enthalten sind;

c) spezielle kulturelle Veranstaltungen mit europäischer und/oder internationaler Ausstrahlung.

Die Maßnahmen und die Modalitäten für ihre Durchführung sind in Anhang I aufgeführt. Es handelt sich entweder um vertikale (ein kulturelles Gebiet betreffende) oder um horizontale (mehrere kulturelle Gebiete betreffende) Maßnahmen.

Artikel 3

Finanzierung

Der Finanzrahmen für die Durchführung des Programms "Kultur 2000" wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 167 Mio. EUR festgelegt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 4

Durchführungsmaßnahmen

(1) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in bezug auf die nachstehenden Sachbereiche werden nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen:

a) die Prioritäten und allgemeinen Leitlinien der in Anhang I beschriebenen Maßnahmen und das daraus resultierende Jahresprogramm;

b) die allgemeine Ausgewogenheit aller Aktionen;

c) die Modalitäten und Kriterien für die Auswahl der verschiedenen in Anhang I beschriebenen Arten von Projekten (Aktionen I.1, I.2 und I.3);

d) die von der Gemeinschaft bereitgestellte finanzielle Unterstützung (Beträge, Dauer, Verteilung und Begünstigte);

e) die Einzelheiten für die Überwachung und Bewertung des Programms "Kultur 2000" sowie die Schlußfolgerungen des in Artikel 8 vorgesehenen Evaluierungsberichts sowie alle sich aus dem Bericht ergebenden Maßnahmen zur Anpassung des Programms "Kultur 2000".

(2) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in bezug auf alle anderen Sachbereiche werden nach dem in Artikel 5 Absatz 3 vorgesehenen Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 5

Ausschuß

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 6

Kohärenz und Komplementarität

Bei der Durchführung des Programms "Kultur 2000" gewährleistet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die umfassende Kohärenz und Komplementarität mit den relevanten Politikbereichen und Aktionen der Gemeinschaft, die Auswirkungen auf den Kulturbereich haben. Dies könnte die Möglichkeit der Einbeziehung ergänzender, über andere Gemeinschaftsprogramme finanzierter Projekte umfassen.

Artikel 7

Drittländer und internationale Organisationen

Das Programm "Kultur 2000" steht den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums sowie auch Zypern und den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas entsprechend den Bedingungen offen, die in den Assoziationsabkommen oder in den Zusatzprotokollen zu den Assoziationsabkommen, die mit diesen Ländern geschlossen wurden oder zu schließen sind, für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festgelegt sind.

Das Programm "Kultur 2000" ermöglicht auch die Zusammenarbeit mit weiteren Drittländern, die Assoziations- oder Kooperationsabkommen mit Kulturklauseln geschlossen haben; die hierfür zusätzlich erforderlichen Mittel werden nach mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren bereitgestellt.

Das Programm "Kultur 2000" ermöglicht gemeinsame Maßnahmen mit für den kulturellen Bereich zuständigen internationalen Organisationen, wie der UNESCO oder dem Europarat, auf der Grundlage gemeinsamer Beiträge und nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften der einzelnen Institutionen oder Organisationen für die Durchführung der in Artikel 2 genannten kulturellen Maßnahmen und Veranstaltungen.

Artikel 8

Evaluierung und Überwachung

Spätestens am 31. Dezember 2002 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen einen detaillierten Evaluierungsbericht über die mit dem Programm "Kultur 2000" erzielten Ergebnisse in bezug auf die Programmziele vor, dem gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieses Beschlusses beigefügt ist.

Nach Abschluß des Programms "Kultur 2000" legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen einen Bericht über die Durchführung des Programms vor. Außerdem unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuß der Regionen jedes Jahr einen Kurzbericht über den Stand der Durchführung des Programms "Kultur 2000".

Diese Evaluierungsberichte heben vor allem den geschaffenen Mehrwert hervor, insbesondere den kulturellen Mehrwert, sowie die sozioökonomischen Auswirkungen der von der Gemeinschaft gewährten finanziellen Unterstützung.

Artikel 9

Aufhebung

Der Beschluß Nr. 2228/97/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufgehoben.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Er gilt ab 1. Januar 2000.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2000.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. FONTAINE

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GAMA

(1) ABl. C 211 vom 7.7.1998, S. 18.

(2) ABl. C 51 vom 22.2.1999, S. 68.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. November 1998 (ABl. C 359 vom 23.11.1998, S. 28), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Juni 1999 (ABl. C 232 vom 13.8.1999, S. 25) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 28. Oktober 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluß des Rates vom 24. Januar 2000 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2000.

(4) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(5) ABl. C 305 vom 7.10.1997, S. 1.

(6) ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 20.

(7) ABl. L 291 vom 24.10.1997, S. 26.

(8) ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 31.

(9) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(10) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANHANG I

MASSNAHMEN UND DURCHFÜHRUNGSMODALITÄTEN DES PROGRAMMS "KULTUR 2000"

I. Beschreibung der Maßnahmen und Veranstaltungen

I.1. Spezielle innovative und/oder experimentelle Maßnahmen

Die Gemeinschaft wird jedes Jahr Veranstaltungen und Projekte unterstützen, die im Rahmen von Partnerschaften oder Netzen durchgeführt werden. An diesen Projekten nehmen unbeschadet der Öffnung des Programms für die assoziierten Länder nach den in Artikel 7 vorgesehenen Modalitäten Akteure aus mindestens drei Staaten, die sich am Programm "Kultur 2000" beteiligen, teil; die Projekte stützen sich auf Prioritäten, die nach Anhörung des in Artikel 5 genannten Ausschusses festgelegt werden. Diese Maßnahmen werden sich grundsätzlich über einen Zeitraum von einem Jahr erstrecken, der um zwei weitere Jahre verlängert werden kann. Diese (nur einen Kulturbereich betreffenden) vertikalen Maßnahmen oder (mehrere Kulturbereiche umfassenden) horizontale Maßnahmen sollten innovativ und/oder experimentell sein und vor allem folgende Ziele haben:

i) Der Schwerpunkt wird auf einer Erleichterung des Zugangs zu Kultur und einer verstärkten Beteiligung der europäischen Bürger an der Kultur liegen; Zielgruppe sind alle europäischen Bürger in ihrer sozialen, regionalen und kulturellen Vielfalt, insbesondere die Jugendlichen und die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen;

ii) Förderung der Herausbildung und Entfaltung neuer Formen des Ausdrucks innerhalb und neben den traditionellen Kulturbereichen (wie Musik, darstellende Kunst, bildende und visuelle Kunst, Fotografie, Architektur, Literatur, Bücher, Lesen, Kulturerbe, einschließlich der Kulturlandschaft, und Kultur für Kinder);

iii) Förderung von Projekten zur Verbesserung des Zugangs zu Büchern und zum Lesen sowie zur Ausbildung von Fachkräften, die in diesem Bereich arbeiten;

iv) Unterstützung von Kooperationsprojekten zum Erhalt, zur Aufwertung und zum Schutz auf europäischer Ebene des gemeinsamen kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung und zur Teilnahme an diesem Erbe;

v) Unterstützung der Schaffung von Multimedia-Produkten, die auf unterschiedliche Zielgruppen zugeschnitten sind, um das künstlerische Schaffen und das kulturelle Erbe Europas für alle wahrnehmbarer und zugänglicher zu machen;

vi) Förderung gemeinsamer Initiativen, des Erfahrungsaustauschs oder der Zusammenarbeit zwischen denjenigen kulturellen und soziokulturellen Akteuren, die im Bereich der gesellschaftlichen Integration, insbesondere von Jugendlichen, arbeiten;

vii) Begünstigung eines interkulturellen Dialogs und des Austauschs zwischen europäischen und anderen Kulturkreisen, insbesondere durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen kulturellen Einrichtungen und/oder Kulturakteuren in den Mitgliedstaaten und in Drittländern in Bereichen von gemeinsamem Interesse;

viii) Förderung der Verbreitung von Life-Kulturereignissen unter Verwendung der neuen Technologien der Informationsgesellschaft.

Die Gemeinschaftsunterstützung darf nicht 60 % der für eine spezifische Maßnahme vorgesehenen Mittel überschreiten. In den meisten Fällen darf diese Unterstützung nicht weniger als 50000 EUR und nicht mehr als 150000 EUR im Jahr betragen.

I.2. Integrierte Maßnahmen im Rahmen von strukturierten und mehrjährigen Abkommen über transnationale kulturelle Zusammenarbeit

Das Programm "Kultur 2000" fördert die gegenseitige Annäherung und die Teamarbeit durch Unterstützung kultureller Netze und insbesondere von Netzen von Akteuren, kulturellen Einrichtungen und Institutionen, wobei insbesondere Kulturschaffende der verschiedenen teilnehmenden Staaten im Hinblick auf die Durchführung von strukturierten kulturellen Projekten innerhalb wie außerhalb der Gemeinschaft zu beteiligen sind. Diese Maßnahmen betreffen bedeutende Projekte von hoher Qualität und mit europäischer Dimension, an denen mindestens fünf Teilnehmerstaaten des Programms "Kultur 2000" mitwirken.

Die Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit zielen auf die Durchführung strukturierter mehrjähriger kultureller Maßnahmen zwischen Akteuren mehrerer Mitgliedstaaten und Akteuren aus anderen Teilnehmerstaaten des Programms "Kultur 2000" ab. Diese Abkommen betreffen transnationale Projekte in einem spezifischen kulturellen Bereich (vertikale Maßnahmen) wie Musik, darstellende Kunst, bildende und visuelle Kunst, Literatur, Bücher und Lesen, einschließlich Übersetzung, und kulturelles Erbe. Sie fördern darüber hinaus die Verwirklichung integrierter sektorübergreifender Vorhaben (horizontale Maßnahmen auf der Grundlage der Synergie), d. h. von Vorhaben, die mehrere Kulturdisziplinen miteinander verbinden, wobei sie sich auf den Einsatz der neuen Medien stützen.

Die in diesem Sinne für eine Laufzeit von höchstens drei Jahren vorgeschlagenen Abkommen sehen sämtliche oder einen Teil der nachstehenden Maßnahmen vor:

i) Koproduktion und Verkehr von Werken und anderen kulturellen Veranstaltungen in der Europäischen Union (z. B. Ausstellungen, Festivals usw.), die der größtmöglichen Zahl von Bürgern zugänglich zu machen sind;

ii) Mobilität von Künstlern, Kulturschaffenden und anderen Kulturakteuren;

iii) Fortbildung der professionellen Akteure des Kulturbereichs und Erfahrungsaustausch, und zwar sowohl auf akademischer als auf praktischer Ebene;

iv) Aufwertung von Kulturstätten und Denkmälern auf dem Gebiet der Gemeinschaft, um die Kenntnis der europäischen Kultur zu verbessern;

v) Projekte in den Bereichen Forschung, Sensibilisierung der Öffentlichkeit, Bildung, Wissensvermittlung, Seminare, Kongresse, Begegnungen im Rahmen kultureller Themen von europäischer Bedeutung;

vi) Einsatz der neuen Technologien;

vii) Projekte zur Aufwertung der kulturellen Vielfalt und der Mehrsprachigkeit; Förderung der gegenseitigen Kenntnis der Geschichte, der gemeinsamen Wurzeln und kulturellen Werte der europäischen Völker sowie ihres gemeinsamen kulturellen Erbes.

Die Unterstützung der Gemeinschaft wird nach Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 5 Absatz 1 zum Zweck der Durchführung von Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit gewährt. Sie soll nicht nur einen Teil der Projektfinanzierung decken, sondern auch Ausgaben im Zusammenhang mit dem erstmaligen Aufbau einer dauerhaften Zusammenarbeit, die sich über mehrere Jahre erstrecken kann und eine in einem der Mitgliedstaaten anerkannte Rechtsform besitzt.

Das Abkommen ist nur dann zuschußfähig, wenn Akteure von mindestens fünf Teilnehmerstaaten des Programms "Kultur 2000" an der Durchführung der darin vorgesehenen Maßnahmen beteiligt sind.

Die Verantwortlichen der mehrjährigen Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit, die von der Gemeinschaft länger als ein Jahr unterstützt werden, müssen der Kommission am Ende eines jeden Jahres eine Bilanz der durchgeführten Maßnahmen und der dafür aufgewendeten Mittel vorlegen, damit die Gemeinschaftshilfe während der Laufzeit des Projekts fortgeführt werden kann.

Die Gemeinschaftsunterstützung darf 60 % der Finanzmittel für das Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit nicht übersteigen. Sie darf nicht mehr als 300000 EUR pro Jahr betragen.

Zur Deckung der Kosten für die Verwaltung des Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit kann der Finanzierungsbeitrag der Gemeinschaft um maximal 20 % erhöht werden.

I.3. Besondere kulturelle Veranstaltungen mit europäischer oder internationaler Ausstrahlung

Diese breit angelegten Veranstaltungen sollten bei den Bürgern der Gemeinschaft auf große Resonanz stoßen und dazu beitragen, das Gefühl der Zugehörigkeit zu ein und derselben Gemeinschaft stärker ins Bewußtsein zu rücken und das Verständnis für die kulturelle Vielfalt der Mitgliedstaaten sowie für den interkulturellen und internationalen Dialog zu wecken.

Zu diesen Veranstaltungen zählen insbesondere folgende:

i) die Kulturhauptstadt Europas und der Europäische Kulturmonat;

ii) die Förderung des kulturellen Dialogs sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft durch die Veranstaltung von Symposien über Fragen von gemeinsamem kulturellem Interesse;

iii) innovative Kulturveranstaltungen, die großen Anklang finden und den Bürgern zugänglich sind, vor allem im Bereich des kulturellen Erbes, der Kunst und der Geschichte Europas, und die insbesondere die Bereiche Bildung, Kunst und Kultur miteinander verbinden;

iv) die Anerkennung und Nutzung europäischer künstlerischer Talente, insbesondere bei den Jugendlichen, unter anderem durch europäische Preise in den verschiedenen Kulturbereichen: Literatur, Übersetzung, Architektur usw.;

v) die Unterstützung von Projekten zur Erhaltung und zum Schutz des kulturellen Erbes von herausragender Bedeutung, die zur Entwicklung und Verbreitung innovativer Konzepte, Methoden und Techniken auf europäischer Ebene beitragen und die die Bezeichnung europäische Laboratorien für das Kulturerbe verdienen, wobei diese Projekte von den zuständigen Behörden der Teilnehmerstaaten zugelassen worden sein müssen.

Die bei diesen Veranstaltungen geltenden Prioritäten werden nach Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 5 festgelegt.

Die Gemeinschaftsunterstützung darf 60 % der Finanzmittel für eine besondere kulturelle Veranstaltung nicht übersteigen. Sie darf pro Jahr nicht weniger als 200000 EUR und nicht mehr als 1 Mio. EUR für die unter Ziffer i) genannten Veranstaltungen betragen. Für die unter den Ziffern ii) bis v) genannten Veranstaltungen werden sich die entsprechenden Mindestsätze in den meisten Fällen auf 150000 EUR im Jahr und die entsprechenden Hoechstsätze in allen Fällen auf 300000 EUR im Jahr belaufen. Für diese Maßnahmen wird ein Richtwert von 10 % des Finanzrahmens des Programms festgelegt.

Die drei unter I.1, I.2 und I.3 beschriebenen Arten von Maßnahmen und Veranstaltungen folgen entweder einem vertikalen (nur einen Kulturbereich betreffenden) oder einem horizontalen (mehrere Kulturbereiche umfassenden) Ansatz.

Anhang II enthält einen Orientierungsrahmen für diese Ansätze.

II. Koordinierung mit den anderen Gemeinschaftsinstrumenten, die im Kulturbereich zum Einsatz kommen

Die Kommission gewährleistet durch spezifische Maßnahmen, durch Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit und durch besondere kulturelle Ereignisse eine Koordinierung mit den anderen Gemeinschaftsinstrumenten, die im Kulturbereich eingesetzt werden. Dadurch soll vor allem die Zusammenarbeit zwischen Bereichen mit gemeinsamen und konvergierenden Interessen gefördert und organisiert werden, wie beispielsweise:

- Kultur und Tourismus (durch den Kulturtourismus);

- Kultur, Bildung und Jugend (insbesondere Vorführungen von audiovisuellen und Multimedia-Produkten über die europäische Kultur mit Erläuterungen durch Kunstschaffende oder Künstler an Schulen);

- Kultur und Beschäftigung (Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen im Kulturbereich, insbesondere in den neuen Kulturformen);

- Kultur und Außenbeziehungen;

- Kulturstatistiken, die sich auf den Austausch vergleichbarer statistischer Daten auf Gemeinschaftsebene stützen;

- Kultur und Binnenmarkt;

- Kultur und Forschung;

- Kultur und die Ausfuhr von Kulturgütern.

III. Hinweis auf die Gemeinschaftsförderung

Die Empfänger einer Gemeinschaftsunterstützung müssen diese in allen Informationen oder Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben ausdrücklich und so deutlich wie möglich erwähnen.

IV. Technische Unterstützung und begleitende Maßnahmen

Bei der Verwirklichung des Programms "Kultur 2000" kann die Kommission auf Einrichtungen für fachliche Unterstützung zurückgreifen; entsprechende Haushaltsmittel sind in der Gesamtmittelausstattung für das Programm vorgesehen, dürfen jedoch 3 % dieser Ausstattung nicht überschreiten. Die Kommission kann unter den gleichen Bedingungen auf Sachverständige oder Sachverständigennetze zurückgreifen.

Darüber hinaus kann die Kommission Studien, die eine Bewertung des Programms zum Ziel haben, in Auftrag geben sowie Seminare, Kolloquien oder andere Expertentreffen, die zur Durchführung des Programms "Kultur 2000" beitragen könnten, veranstalten. Die Kommission kann ferner Maßnahmen zur Information, Veröffentlichung und Verbreitung durchführen.

V. Kontaktstellen

Die Kommission und die Mitgliedstaaten organisieren auf freiwilliger Basis den Austausch von für die Umsetzung des Programms "Kultur 2000" nützlichen Informationen und intensivieren diesen Austausch; dies geschieht über kulturelle Kontaktstellen, deren Aufgabe es ist,

- für das Programm "Kultur 2000" einzutreten;

- den Zugang zum Programm zu erleichtern und möglichst viele Fachleute und Kulturakteure durch eine effiziente Informationsverbreitung für die Teilnahme an den Vorhaben zu gewinnen;

- für wirksame Verbindungen zu den verschiedenen Kulturfördereinrichtungen der Mitgliedstaaten zu sorgen und damit einen Beitrag zur gegenseitigen Ergänzung der im Rahmen des Programms "Kultur 2000" ergriffenen Maßnahmen und der einzelstaatlichen Fördermaßnahmen zu leisten;

- auf passendem Niveau Informationen bereitzustellen und Kontakte zwischen den am Programm "Kultur 2000" und den an anderen, für Kulturvorhaben offenen Gemeinschaftsprogrammen teilnehmenden Akteuren herzustellen.

VI. Aufschlüsselung des Gesamtbudgets

VI.1. Zu Beginn des Haushaltsjahres, spätestens aber am 1. März jedes Jahres, unterbreitet die Kommission dem Ausschuß eine Ex-ante-Aufschlüsselung der Finanzmittel nach Art der Maßnahmen unter Berücksichtigung der Ziele gemäß Artikel 1.

VI.2. Die verfügbaren Mittel werden intern nach folgenden, als Orientierungsrahmen dienenden Leitlinien aufgeteilt:

a) Die Mittel für spezifische innovative und/oder experimentelle Maßnahmen sollten nicht mehr als 45 % des Jahresbudgets des Programms "Kultur 2000" betragen.

b) Die Mittel für integrierte Maßnahmen, die in strukturierten mehrjährigen Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit enthalten sind, sollten nicht weniger als 35 % des Jahresbudgets des Programms "Kultur 2000" betragen.

c) Die Mittel für spezielle kulturelle Veranstaltungen mit europäischer und/oder internationaler Ausstrahlung sollten etwa 10 % des Jahresbudgets des Programms "Kultur 2000" betragen.

d) Die Restmittel, einschließlich der Kosten für die Kontaktstellen, sollten sich auf etwa 10 % des Jahresbudgets des Programms "Kultur 2000" belaufen.

VI.3. Alle genannten Prozentsätze sind Richtwerte und können vom Ausschuß nach dem Verfahren des Artikels 4 angepaßt werden.

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