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Document 31999R1547

Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluß C(92)39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 185, 17.7.1999, p. 1–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 004 P. 247 - 279
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 004 P. 247 - 279
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 004 P. 247 - 279
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 004 P. 247 - 279
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 004 P. 247 - 279
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 004 P. 247 - 279
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 004 P. 247 - 279
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 004 P. 247 - 280
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 004 P. 247 - 279
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 005 P. 113 - 145
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 005 P. 113 - 145

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/07/2007; Aufgehoben durch 32007R0801

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1547/oj

31999R1547

Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluß C(92)39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 185 vom 17/07/1999 S. 0001 - 0033


VERORDNUNG (EG) Nr. 1547/1999 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 1999

zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluß C(92)39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2408/98 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

nach Anhörung der betroffenen Empfängerländer,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 gilt die Verordnung nicht für die Verbringung von ausschließlich zur Verwertung bestimmten und in Anhang II der Verordnung - in der Fassung der Entscheidung 98/368/EG der Kommission(3) - aufgeführten Abfällen, mit Ausnahme, unter anderem, des Artikels 17 Absätze 1, 2 und 3.

(2) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 hat die Kommission allen Ländern, für die der Beschluß des OECD-Rates C(92) 39 endg. vom 30. März 1992 über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung nicht gilt, die in Anhang II der genannten Verordnung enthaltene Liste von Abfällen mitgeteilt und um die Bestätigung ersucht, daß diese Abfälle im Empfängerland keinen Kontrollen unterliegen, sowie um Angaben dazu, inwieweit auf solche Abfälle die für Anhang III oder IV der Verordnung geltenden Kontrollverfahren oder das Verfahren nach Artikel 15 angewendet werden sollen.

(3) Einige Länder haben angegeben, daß solche Abfälle einem dieser Kontrollverfahren unterliegen sollen; die Kommission erließ gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 die Entscheidung 94/575/EG vom 20. Juli 1994 zur Festlegung des Kontrollverfahrens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates betreffend die Verbringung bestimmter Abfälle in bestimmte, nicht der OECD angehörende Länder(4).

(4) Manche OECD-Länder wenden den OECD-Beschluß C(92) 39 endg. noch nicht an, werden ihn aber möglicherweise demnächst anwenden.

(5) Einige weitere Drittländer haben seitdem ebenfalls angegeben, daß eines der in der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 vorgesehenen Kontrollverfahren angewendet werden soll.

(6) Die Kommission hat die Anträge dieser Drittländer dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/350/EG der Kommission(6), eingesetzten Ausschuß mitgeteilt.

(7) Nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 unterliegen in Fällen, in denen solche Abfälle im Empfängerland überwacht werden, oder auf Antrag eines solchen Landes die Ausfuhren solcher Abfälle in dieses Land einer Kontrolle.

(8) Es empfiehlt sich, all diese Ausfuhrregelungen für die genannten Länder zu aktualisieren, in einem Text zusammenzufassen und im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit die Arten von Abfällen aufzulisten, die keinen Kontrollverfahren unterliegen. Die Entscheidung 94/575/EG ist daher aufzuheben.

(9) Nach Artikel 39 des am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichneten Vierten AKP-EG-Abkommens(7) ist die Verbringung von Abfällen der Anhänge I und II des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, das mit dem Beschluß 93/98/EWG des Rates(8) im Namen der Gemeinschaft geschlossen wurde, in die AKP-Staaten verboten; einige dieser Abfälle sind in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführt; daher und zwecks Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft muß eindeutig festgelegt werden, daß die Verbringung dieser Abfälle in die AKP-Staaten verboten ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Das Kontrollverfahren, das für die in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten Abfälle gilt, findet Anwendung auf Ausfuhren in die in Anhang A der vorliegenden Verordnung genannten Länder bezüglich der in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten und auch in Anhang A erwähnten Kategorien von Abfällen.

(2) Das Kontrollverfahren, das für die in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten Abfälle gilt, findet Anwendung auf Ausfuhren in die in Anhang B der vorliegenden Verordnung genannten Länder bezüglich der in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten und auch in Anhang B erwähnten Kategorien von Abfällen.

(3) Das Kontrollverfahren nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 findet Anwendung auf Ausfuhren in die in Anhang C der vorliegenden Verordnung aufgeführten Länder bezüglich der in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten und auch in Anhang C erwähnten Kategorien von Abfällen.

(4) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3 Buchstaben b) bis e) und des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 findet auf Ausfuhren in die in Anhang D der vorliegenden Verordnung genannten Länder bezüglich der in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten und auch in Anhang D erwähnten Kategorien von Abfällen kein Kontrollverfahren Anwendung.

(5) Sobald eines der in Anhang A, B und/oder C genannten OECD-Länder, für das der OECD-Beschluß C(92) 39 endg. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht gilt, den OECD-Beschluß umsetzt, gilt diese Verordnung für das betreffende Land nicht mehr.

Artikel 2

Artikel 1 gilt unbeschadet der Verbote, die nach dem Vierten AKP-EG-Abkommen für die Verbringung von Abfällen in AKP-Staaten gelten.

Artikel 3

Die Entscheidung 94/575/EG wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 1999

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1.

(2) ABl. L 298 vom 7.11.1998, S. 19.

(3) ABl. L 165 vom 10.6.1998, S. 20.

(4) ABl. L 220 vom 25.8.1994, S. 15.

(5) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39.

(6) ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32.

(7) ABl. L 229 vom 17.8.1991, S. 3.

(8) ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1.

ANHANG A

Die Länder, in die die Verbringung bestimmter, in Anhang II (Grüne Liste) der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführter Kategorien von Abfällen unter dem Kontrollverfahren erfolgen sollte, das für die in Anhang III (Gelbe Liste) der genannten Verordnung aufgeführten Abfälle gilt, sind im folgenden genannt. Ferner sind die erfaßten Abfälle nach Anhang II angegeben.

BULGARIEN

1. Unter Abschnitt GA (Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(1):

a) Abfälle und Schrott aus folgenden Edelmetallen und ihren Legierungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

NB:

Quecksilber ist als Verunreinigung dieser Metalle, ihrer Legierungen oder Amalgame ausdrücklich ausgenommen.

b) Nachstehende eisenhaltige Abfälle und Schrott aus Eisen und Stahl:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Unter Abschnitt GB (Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metallen anfallen):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Unter Abschnitt GC (Sonstige metallhaltige Abfälle):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Unter Abschnitt GH (Kunststoffabfälle in fester Form):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ZYPERN

Alle Arten in Anhang II, ausgenommen die in Anhang D aufgeführten

UNGARN(2)

Alle Arten in Anhang II, ausgenommen die in Anhang B aufgeführten

INDONESIEN

Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(3)"):

a) Nachstehende eisenhaltige Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

JAMAIKA

1. Alle Arten unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metall und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(4)")

2. Alle Arten unter Abschnitt GB ("Sonstige Abfälle, die Metall enthalten und beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metall anfallen")

3. Alle Arten unter Abschnitt GD ("Abfälle aus dem Bergbau, ohne Dispersionsrisiko")

4. Alle Arten unter Abschnitt GE ("Glasabfälle, ohne Dispersionsrisiko")

5. Alle Arten unter Abschnitt GF ("Keramikabfälle, ohne Dispersionsrisiko")

6. Alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier")

7. Alle Arten unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle")

8. Alle Arten unter Abschnitt GL ("Abfälle von nichtbehandeltem Kork und Holz")

MACAU

Alle Arten in Anhang II

POLEN(5)

Alle Arten in Anhang II

SINGAPUR

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(6)"):

a) Abfälle und Schrott, aus folgenden Edelmetallen und ihren Legierungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

NB:

Quecksilber ist als Verunreinigung dieser Metalle, ihrer Legierungen oder Amalgame ausdrücklich ausgenommen.

b) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Unter Abschnitt GD ("Abfälle aus dem Bergbau, ohne Dispersionsrisiko"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

THAILAND

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(7)"):

a) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Alle Arten unter Abschnitt GB ("Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metallen anfallen")

3. Unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Unter Abschnitt GD ("Abfälle aus dem Bergbau, ohne Dispersionsrisiko"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Alle Arten unter Abschnitt GE ("Glasabfälle ohne Dispersionsrisiko")

6. Alle Arten unter Abschnitt GF ("Keramikabfälle, ohne Dispersionsrisiko")

7. Unter Abschnitt GG ("Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. Alle Arten unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form")

9. Alle Arten unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle")

10. Unter Abschnitt GO ("Andere, organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TUNESIEN

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(8)"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Alle Arten unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form")

4. Alle Arten unter Abschnitt GI ("Papier, Pappe und Waren aus Papier")

5. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6. Alle Arten unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle")

7. Unter Abschnitt GM ("Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Abfall "ohne Dispersionsrisiko" bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

(2) Obwohl Ungarn OECD-Mitgliedstaat ist, wendet es den Beschluß C(92)39 endg. des OECD-Rates nicht an. Sobald Ungarn den Beschluß C(92)39 endg. umsetzt, gilt diese Verordnung nicht mehr für das Land.

(3) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

(4) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

(5) Obwohl Polen OECD-Mitglied ist, wendet es den Beschluß C(92)39 endg. des OECD-Rates nicht an. Sobald Polen den Beschluß C(92)39 endg. umsetzt, gilt diese Verordnung nicht mehr für das Land.

(6) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

(7) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

(8) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

ANHANG B

Die Länder, in die die Verbringung bestimmter in Anhang II (Grüne Liste) der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates aufgeführter Kategorien von Abfällen unter dem Kontrollverfahren erfolgen sollte, das für die in Anhang IV (Rote Liste) der genannten Verordnung aufgeführten Abfälle gilt, sind im folgenden genannt. Ferner sind die erfaßten Abfälle nach Anhang II angegeben.

ARGENTINIEN

Alle Arten in Anhang II

BOSNIEN-HERZEGOWINA

Alle Arten in Anhang II

BRASILIEN

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(1)"):

a) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Unter Abschnitt GB ("Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metallen anfallen"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Unter Abschnitt GD ("Abfälle aus dem Bergbau, ohne Dispersionsrisiko"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Unter Abschnitt GG ("Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffen enthalten können"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6. Unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. Unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

9. Unter Abschnitt GO ("Andere, organische Stoffe enthaltende Abfälle enventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

CHINA

Alle Arten in Anhang II, ausgenommen die in Anhang D aufgeführten

KOLUMBIEN

Alle Arten in Anahng II, ausgenommen:

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(2)"):

Alle Arten von Abfällen und Schrott aus NE-Metallen und ihren Legierungen

2. Unter Abschnitt GB ("Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metallen anfallen"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Unter Abschnitt GD ("Abfälle aus dem Bergbau, ohne Dispersionsrisiko"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Unter Abschnitt GG ("Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6. Unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. Unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

9. Unter Abschnitt GO ("Andere, organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

KUBA

1. Unter Abschnitt GA (Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(3)):

a) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Alle Arten unter Abschnitt GB ("Sonstige Abfälle, die Metall enthalten und beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metall anfallen")

3. Alle Arten unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle")

4. Unter Abschnitt GD ("Abfälle aus dem Bergbau ohne Dispersionsrisiko"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Alle Arten unter Abschnitt GF ("Keramikabfälle ohne Dispersionsrisiko")

6. Alle Arten und Abschnitt GG ("Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können")

7. Alle Arten unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form")

8. Alle Arten unter Abschnitt GN ("Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle")

9. Alle Arten unter Abschnitt GO ("Andere, organische Stoffe enthaltende Abfälle, enventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen")

ESTLAND

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(4)"):

a) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Unter Abschnitt GG ("Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form"):

a) Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen aus:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

GUINEA

Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

GUINEA-BISSAU

Alle Arten in Anhang II

UNGARN

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(5)"):

a) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Unter Abschnitt GG ("Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteile, die Metalle und organische Stoffe enthalten können"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Unter Abschnitt GM ("Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6. Unter Abschnitt GN ("Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

INDIEN

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(6)"):

a) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Unter Abschnitt GB ("Sonstige Abfälle, die Metall enthalten und beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metall anfallen"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Alle Arten unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

INDONESIEN

Alle Arten in Anhang II, ausgenommen die in Anhang A oder Anhang D aufgeführten

JAMAIKA

1. Alle Arten unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle")

2. Alle Arten unter Abschnitt GG ("Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können")

3. Alle Arten unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form")

4. Alle Arten unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle")

5. Alle Arten unter Abschnitt GM ("Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie")

6. Alle Arten unter Abschnitt GN ("Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle")

7. Alle Arten unter Abschnitt GO ("Andere, organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen")

LITAUEN

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(7)"):

a) Abfälle und schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Unter Abschnitt GD ("Abfälle aus dem Bergbau, ohne Dispersionsrisiko"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Unter Abschnitt GG ("Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Alle Arten unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form"), ausgenommen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6. Alle Arten unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle")

7. Unter Abschnitt GO ("Andere, organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

MADAGASKAR

Alle Arten in Anhang II, ausgenommen die in Anhang D aufgeführten

MALAYSIA

Alle Arten in Anhang II, ausgenommen die in Anhang D aufgeführten

MALTA

Alle Arten in Anhang II

MAURITIUS

Alle Arten in Anhang II

NIGERIA

Alle Arten unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form")

RUSSISCHE FÖDERATION

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(8)"):

a) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und deren Legierungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Unter Abschnitt GB ("metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metallen anfallen"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Unter Abschnitt GD ("Abfälle aus dem Bergbau, ohne Dispersionsrisiko"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Unter Abschnitt GG ("Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6. Alle Arten unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form")

7. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. Alle Arten unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle")

9. Unter Abschnitt GM ("Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10. Unter Abschnitt GN ("Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

11. Unter Abschnitt GO ("Andere, organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

SÃO TOME E PRîNCIPE

1. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

SINGAPUR

1. Unter Abschnitt GA (Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(9)):

a) Abfäll und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

SLOWAKISCHE REPUBLIK

Alle Arten in Anhang II, ausgenommen die in Anhang D aufgeführten

TOGO

Alle Arten in Anhang II

TRINIDAD & TOBAGO

Alle Arten in Anhang II

UKRAINE

Alle Arten in Anhang II

SAMBIA

Alle Arten in Anhang II, ausgenommen die in Anhang D aufgeführten

(1) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

(2) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste materiealien, die eingehüllte gehährliche Abrfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

(3) Abfall "ohne Dispersionsrisiko" bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

(4) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

(5) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

(6) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

(7) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

(8) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

(9) Abfall "ohne Dispersionsrisiko" bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

ANHANG C

Die Länder, in die die Verbringung bestimmter in Anhang II (Grüne Liste) der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates aufgeführter Kategorien von Abfällen unter dem Kontrollverfahren nach Artikel 15 der genannten Verordnung erfolgen sollte, sind im folgenden genannt. Ferner sind die erfaßten Abfälle nach Anhang II angegeben.

BELARUS

Alle Arten in Anhang II

LETTLAND

Alle Arten in Anhang II

PHILIPPINEN

1. Alle Arten unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(1)")

2. Unter Abschnitt GB ("Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metallen anfallen"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Alle Arten unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form")

RUMÄNIEN

Alle Arten in Anhang II

TAIWAN

Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(2)"):

Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

URUGUAY

Alle Arten in Anhang II

(1) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

(2) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

ANHANG D

Länder, in die die Verbringung bestimmter in Anhang II (Grüne Liste) der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführter Kategorien von Abfällen aus der EG zulässig ist, ohne daß eines der in der Verordnung vorgesehenen Kontrollverfahren angewendet wird, sofern die betreffenden Länder über Anlagen zur Verwertung der Abfälle verfügen. Die Verbringung der betreffenden Abfälle in diese Länder kann unter den für normale Handelsgeschäfte geltenden Bedingungen fortgesetzt werden. Ferner sind die erfaßten Abfälle nach Anhang II angegeben.

ALBANIEN

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(1)"):

a) Nachstehende eisenhaltige Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl:

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b) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

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2. Alle Arten unter Abschnitt GB ("Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metallen anfallen")

3. Alle Arten unter Abschnitt GE ("Glasabfälle ohne Dispersionsrisiko")

4. Unter Abschnitt GG ("Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können"):

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5. Alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier")

6. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle")

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ANGOLA

1. Alle Arten unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(2)")

2. Alle Arten unter Abschnitt GD ("Glasabfälle ohne Dispersionsrisiko")

3. Alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier")

4. Alle Arten unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle")

5. Alle Arten unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle")

BENIN

Alle Arten in Anhang II

BRASILIEN

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko"):

a) Nachstehende eisenhaltige Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl:

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b) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

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BULGARIEN

Alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier")

BURKINA FASO

Alle Arten unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(3)")

KAMERUN

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(4)"):

a) Abfälle und Schrott, aus folgenden Edelmetallen und ihren Legierungen:

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N.B.:

Quecksilber ist als Verunreinigung dieser Metalle, ihrer legierungen oder Amalgame ausdrücklich ausgenommen.

b) Nachstehende eisenhaltige Abfälle und Schrott aus Eisen und Stahl:

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2. Unter Abschnitt GB ("Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metallen anfallen"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Unter Abschnitt GE ("Glasabfälle ohne Dispersionsrisiko"):

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5. Unter Abschnitt GF ("Keramikabfälle ohne Dispersionsrisiko"):

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6. Unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form"):

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7. Alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier")

8. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

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9. Unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle"):

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10. Alle Arten unter Abschnitt GL ("Abfälle von nichtbehandeltem Kork und Holz")

11. Unter Abschnitt GM ("Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie"):

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ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK

Alle Arten in Anhang II

TSCHAD

Alle Arten in Anhang II

CHILE

Alle Arten in Anhang II

CHINA

Inspektion vor Versand durch CCIC zwingend vorgeschrieben

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(5)"):

a) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

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b) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier")

4. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Alle Arten und Abschnitt GL ("Abfälle von nichtbehandeltem Kork und Holz")

6. Unter Abschnitt GM ("Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie"):

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KOMOREN

Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

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KONGO

Alle Arten in Anhang II

KONGO, DEMOKRATISCHE REPUBLIK

Alle Arten in Anhang II

KROATIEN

Alle Arten in Anhang II

KUBA

Alle Arten in Anhang II, ausgenommen die in Anhang B aufgeführten

ZYPERN

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(6)"):

a) Abfälle und Schrott, aus folgenden Edelmetallen und ihren Legierungen:

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NB:

Quecksilber ist als Verunreinigung dieser Metalle, ihrer Legierungen oder Amalgame ausdrücklich ausgenommen.

b) Nachstehende eisenhaltige Abfälle und Schrott aus Eisen und Stahl:

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c) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle"):

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3. Unter Abschnitt GM ("Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie"):

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AEGYPTEN

1. Alle Arten unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(7)")

2. Alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier")

3. Alle Arten unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle")

ESTLAND

Alle Arten in Anhang II, ausgenommen die in Anhang B aufgeführten

GAMBIA

Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

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GEORGIEN

Alle Arten in Anhang II

GRENADA

Unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle"):

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HONGKONG

Alle Arten in Anhang II

INDIEN

Alle Arten in Anhang II ausgenommen die in Anhang B aufgeführten

INDONESIEN

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(8)"):

Nachstehende eisenhaltige Abfälle und Schrott aus Eisen und Stahl:

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2. Alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier")

3. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

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ISRAEL

Alle Arten in Anhang II

JORDANIEN

Alle Arten in Anhang II

KENIA

Alle Arten in Anhang II

KUWAIT

Unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form"):

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LIBANON

Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

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LIECHTENSTEIN

Alle Arten in Anhang II

LITAUEN

Alle Arten in Anhang II, ausgenommen die in Anhang B aufgeführten

MADAGASKAR

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(9)"):

a) Nachstehende eisenhaltige Abfälle und Schrott aus Eisen und Stahl:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Unter Abschnitt GD ("Abfälle aus dem Bergbau ohne Dispersionsrisiko"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Unter Abschnitt GE ("Glasabfälle ohne Dispersionsrisiko"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Unter Abschnitt GF ("Keramikabfälle ohne Dispersionsrisiko"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6. Unter Abschnitt GG ("Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form"):

Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen aus:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. Alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier")

9. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10. Unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle"):

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MALAWI

1. Alle Arten unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(10)")

2. Alle Arten unter Abschnitt GE ("Glasabfälle ohne Dispersionsrisiko")

3. Alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier")

4. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

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MALAYSIA

Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(11)"):

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MALI

Alle Arten in Anhang II, ausgenommen:

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(12)"):

Alle Arten von Abfällen und Schrott aus NE-Metallen und ihren Legierungen

2. Alle Arten unter Abschnitt GE ("Glasabfälle ohne Dispersionsrisiko")

3. Alle Arten unter Abschnitt GF ("Keramikabfälle ohne Dispersionsrisiko")

4. Alle Arten unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form")

5. Alle Arten unter Abschnitt GN ("Beim Gerben der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle")

MAURETANIEN

Alle Arten in Anhang II

MONACO

Alle Arten in Anhang II

NIEDERLÄNDISCHE ANTILLEN

Alle Arten in Anhang II

NIGER

1. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle"):

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PAKISTAN

1. Alle Arten unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(13)")

2. Alle Arten unter Abschnitt GB ("Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metallen anfallen")

3. Alle Arten unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle")

4. Alle Arten unter Abschnitt GD ("Abfälle aus dem Bergbau ohne Dispersionsrisiko")

5. Alle Arten unter Abschnitt GE ("Glasabfälle ohne Dispersionsrisiko")

6. Alle Arten unter Abschnitt GF ("Keramikabfälle ohne Dispersionsrisiko")

7. Alle Arten unter Abschnitt GG ("Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können")

8. Alle Arten unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form")

9. Alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier")

10. Alle Arten unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle")

11. Unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

12. Alle Arten unter Abschnitt GL ("Abfälle von nichtbehandeltem Kork und Holz")

13. Unter Abschnitt GM ("Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

14. Unter Abschnitt GN ("Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

15. Alle Arten unter Abschnitt GO ("Andere, organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen")

PARAGUAY

1. Alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier")

2. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

Abfälle von Seide:

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Abfälle von Baumwolle:

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3. Unter Abschnitt GL ("Abfälle von nichtbehandeltem Kork und Holz"):

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PHILIPPINEN

Alle Arten in Anhang II, ausgenommen die in Anhang C aufgeführten

RUANDA

Alle Arten in Anhang II

SAN MARINO

Alle Arten in Anhang II

SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE

1. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

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2. Unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle"):

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SIERRA LEONE

Alle Arten in Anhang II

SINGAPUR

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko")

Nachstehende eisenhaltige Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl:

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SLOWAKISCHE REPUBLIK

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko"):

a) Nachstehende eisenhaltige Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Unter Abschnitt GE ("Glasabfälle ohne Dispersionsrisiko"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

SLOWENIEN

Alle Arten in Anhang II

SÜDAFRIKA

Alle Arten in Anhang II

SRI LANKA

Alle Arten in Anhang II

SURINAME

Alle Arten in Anhang II

TAIWAN

Alle Arten in Anhang II, ausgenommen die in Anhang C aufgeführten

TANSANIA

Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

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THAILAND

Alle Arten in Anhang II, ausgenommen die in Anhang A aufgeführten

TUNESIEN

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(14)"):

a) Nachstehende eisenhaltige Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Unter Abschnitt GM ("Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Unter Abschnitt GN ("Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle"):

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UGANDA

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko(15)"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

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SAMBIA

1. Alle Arten unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen ohne Dispersionsrisiko(16)")

2. Alle Arten unter Abschnitt GE ("Glasabfälle ohne Dispersionsrisiko")

3. Alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier")

4. Alle Arten unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle")

5. Alle Arten unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle")

(1) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

(2) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

(3) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

(4) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

(5) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

(6) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

(7) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

(8) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

(9) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

(10) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

(11) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

(12) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

(13) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

(14) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

(15) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

(16) Abfall 'ohne Dispersionsrisiko' bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten.

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