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Document 31999D0086

1999/86/EG: Beschluß des Rates vom 18. Mai 1998 über den Abschluß des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung

OJ L 29, 3.2.1999, p. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/11/2009; Aufgehoben durch 32009R1139

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/86(1)/oj

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31999D0086

1999/86/EG: Beschluß des Rates vom 18. Mai 1998 über den Abschluß des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung

Amtsblatt Nr. L 029 vom 03/02/1999 S. 0009 - 0010


BESCHLUSS DES RATES vom 18. Mai 1998 über den Abschluß des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung (1999/86/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits sollte zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung genehmigt werden.

Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Durchführungsvorschriften zur Umsetzung des Protokolls im Bereich der landwirtschaftlichen Grund- und Verarbeitungserzeugnisse zu erlassen.

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1926/96 (1), (EG) Nr. 921/96 (2) und (EG) Nr. 340/97 (3) hat die Gemeinschaft die in dem Protokoll vorgesehenen Maßnahmen für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Fischereierzeugnisse vorzeitig in Kraft gesetzt. Es sollen daher geeignete Bestimmungen für den reibungslosen Übergang von der Präferenzregelung dieser Verordnungen zu der des Protokolls erlassen werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits, zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung, im folgenden "Protokoll" genannt, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

(1) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Beschluß werden von der Kommission nach dem Verfahren erlassen, das in Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 (4) oder gegebenenfalls in den einschlägigen Bestimmungen der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen oder der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 (5) oder der Verordnung (EG) Nr. 2178/95 (6) vorgesehen ist.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses gilt Absatz 1 für die Verordnungen, die von der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1926/96 zur Umsetzung der Zugeständnisse für die in dem Protokoll aufgeführten Waren erlassen wurden.

Artikel 3

(1) Die Bestimmungen über die Anwendung der in den neuen Anhängen des Europa-Abkommens festgelegten Zollkontingente und -plafonds sowie der technischen Änderungen und Anpassungen, die infolge von Änderungen an Codes der Kombinierten Nomenklatur und des Taric erforderlich werden oder die auf vom Rat geschlossenen Abkommen, Protokollen oder Briefwechseln zwischen der Gemeinschaft und Estland beruhen, werden von der Kommission mit Unterstützung des in Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (7) eingesetzten Ausschusses für den Zollkodex nach dem Verfahren des Absatzes 2 erlassen.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse festgelegt ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen diese Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

- Die Kommission kann die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von drei Monaten von dieser Mitteilung an verschieben.

- Der Rat kann innerhalb des in dem vorstehenden Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(3) Der Ausschuß kann jede die Anwendung der Zollkontingente und -plafonds betreffende Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vorlegt.

(4) Sobald die Zollplafonds erreicht sind, kann die Kommission eine Verordnung erlassen, mit der die für Drittländer geltenden Zölle bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres wiedereingeführt werden.

Artikel 4

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 6 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. SHORT

(1) ABl. L 254 vom 8. 10. 1996, S. 1.

(2) ABl. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 1.

(3) ABl. L 58 vom 27. 2. 1997, S. 25.

(4) ABl. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 (ABl. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37).

(5) ABl. L 318 vom 20. 12. 1993, S. 18.

(6) ABl. L 223 vom 20. 9. 1995, S. 1.

(7) ABl. L 302 vom 14. 10. 1992, S. 1.

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