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Document 31998R1637

Verordnung (EG) Nr. 1637/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 über die Gemeinsame Marktorganisation für Bananen

OJ L 210, 28.7.1998, p. 28–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 023 P. 304 - 307
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 023 P. 304 - 307
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 023 P. 304 - 307
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 023 P. 304 - 307
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 023 P. 304 - 307
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 023 P. 304 - 307
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 023 P. 304 - 307
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 023 P. 304 - 307
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 023 P. 304 - 307
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 025 P. 56 - 59
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 025 P. 56 - 59

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1234

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1637/oj

31998R1637

Verordnung (EG) Nr. 1637/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 über die Gemeinsame Marktorganisation für Bananen

Amtsblatt Nr. L 210 vom 28/07/1998 S. 0028 - 0031


VERORDNUNG (EG) Nr. 1637/98 DES RATES vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 über die Gemeinsame Marktorganisation für Bananen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Regelung für den Handel mit dritten Ländern gemäß Titel IV der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 (4) ist in bezug auf verschiedene Aspekte zu ändern.

(2) Die von der Gemeinschaft im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) eingegangenen internationalen Verpflichtungen sowie die Verpflichtungen gegenüber den anderen Unterzeichnern des Vierten AKP-EG-Abkommens müssen eingehalten werden; gleichzeitig müssen die Ziele der Gemeinsamen Marktorganisation für Bananen weiter verfolgt werden.

(3) In der WTO ist ein Grundkontingent in Höhe von 2 200 000 Tonnen zum herabgesetzten Zollsatz von 75 ECU/t konsolidiert.

(4) Der größere Verbrauch aufgrund der Erweiterung der Gemeinschaft rechtfertigt die Eröffnung eines autonomen Kontingents in Höhe von 353 000 Tonnen. Es ist angezeigt, im Rahmen dieses autonomen Kontingents den Zollsatz, der außerhalb des vorgenannten konsolidierten Zollkontingents gilt, auf 75 ECU/t herabzusetzen. Diese Herabsetzung ist dadurch gerechtfertigt, daß eine ausreichende Versorgung des Gemeinschaftsmarkts sichergestellt sein muß.

(5) Für die traditionellen AKP-Bananen bleibt es bei einer Gesamtmenge von 857 700 Tonnen zum Zollsatz Null. Damit haben die entsprechenden Lieferstaaten gemäß den Vorschriften des Protokolls Nr. 5 im Anhang zum Vierten AKP-EG-Abkommen sowie gemäß den WTO-Regeln weiterhin Zugang zum Gemeinschaftsmarkt.

(6) Angesichts der Verpflichtungen aus dem Vierten AKP-EG-Abkommen, insbesondere dessen Artikel 168, sowie der Notwendigkeit, angemessene Wettbewerbsbedingungen für nichttraditionelle AKP-Bananen zu gewährleisten, ermöglicht es die Anwendung einer Präferenz von 200 ECU auf die Einfuhr dieser Bananen, die betreffenden Handelsströme im Rahmen der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Einfuhrregelung aufrechtzuerhalten.

(7) Zur Bestimmung der Erzeugerstaaten, die ein wesentliches Interesse an der Lieferung von Bananen haben, ist bei der Aufteilung der Zollkontingente und gegebenenfalls der traditionellen AKP-Menge ein einheitliches Kriterium zugrundezulegen. Sollte eine angemessene Einigung mit diesen Staaten nicht möglich sein, so muß die Kommission ermächtigt werden, mit Unterstützung eines Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten diese Aufteilung nach demselben Kriterium vorzunehmen.

(8) Es sind die Vorschriften festzulegen, die eine Änderung des Umfangs des autonomen Zollkontingents ermöglichen, um einer erhöhten Gemeinschaftsnachfrage Rechnung zu tragen, die im Rahmen einer Bedarfsvorausschätzung festgestellt wurde. Außerdem sind Vorkehrungen zu treffen, um mit geeigneten Sondermaßnahmen außergewöhnlichen Situationen zu begegnen, die die Versorgung des Gemeinschaftsmarkts gefährden können.

(9) Die Funktionsweise der mit dieser Verordnung eingeführten Vorschriften sind nach einem angemessenen Versuchszeitraum zu prüfen.

(10) Titel IV der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 ist infolgedessen entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 16 bis 20 des Titels IV erhalten folgende Fassung:

"Artikel 16

Die Artikel 16 bis einschließlich 20 dieses Titels gelten nur für frische Erzeugnisse des KN-Codes ex 0803 00 19.

Im Sinne dieses Titels sind:

1. 'traditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten' die Gemeinschaftseinfuhren von Bananen mit Ursprung in den im Anhang genannten Lieferstaaten im Umfang von bis zu 857 700 Tonnen (netto) jährlich; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden im folgenden als 'traditionelle AKP-Bananen' bezeichnet;

2. 'nichttraditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten' die Gemeinschaftseinfuhren von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten, die nicht unter die Definition in Nummer 1 fallen; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden im folgenden als 'nichttraditionelle AKP-Bananen' bezeichnet;

3. 'Einfuhren aus Nicht-AKP-Drittstaaten' die Gemeinschaftseinfuhren von Bananen mit Ursprung in anderen Drittstaaten als den AKP-Staaten; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden im folgenden als 'Drittstaatenbananen' bezeichnet.

Artikel 17

Für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen, die von den Mitgliedstaaten den Interessenten unabhängig von ihrem Sitz in der Gemeinschaft erteilt wird; Sonderbestimmungen für die Anwendung der Artikel 18 und 19 bleiben hiervon unberührt.

Die Einfuhrlizenz gilt für die gesamte Gemeinschaft. Vorbehaltlich etwaiger nach dem Verfahren des Artikels 27 festgelegter Ausnahmen muß für die Erteilung der Lizenzen eine Sicherheit geleistet werden, die gewährleistet, daß den Einfuhrverpflichtungen unter den Bedingungen dieser Verordnung und während der Gültigkeitsdauer der Lizenz nachgekommen wird. Die Sicherheit wird außer in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise einbehalten, wenn das Geschäft innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise abgewickelt wird.

Artikel 18

(1) Es wird jährlich ein Zollkontingent in Höhe von 2,2 Millionen Tonnen (Nettogewicht) für die Einfuhren von Drittstaatenbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen eröffnet.

Im Rahmen dieses Zollkontingents wird auf die Einfuhren von Drittstaatenbananen eine Abgabe von 75 ECU/t erhoben. Für die Einfuhren von nichttraditionellen AKP-Bananen gilt der Zollsatz Null.

(2) Es wird jährlich ein zusätzliches Zollkontingent in Höhe von 353 000 Tonnen (Nettogewicht) für die Einfuhr von Drittstaatenbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen eröffnet.

Im Rahmen dieses Zollkontingents wird auf die Einfuhr von Drittstaatenbananen eine Abgabe in Höhe von 75 ECU/t erhoben. Für die Einfuhr von nichttraditionellen AKP-Bananen gilt der Zollsatz Null.

(3) Für die Einfuhr von traditionellen AKP-Bananen gilt der Zollsatz Null.

(4) Sollte eine angemessene Einigung mit sämtlichen Vertragsparteien der WTO, die ein wesentliches Interesse an der Lieferung von Bananen haben, nicht möglich sein, so wird die Kommission ermächtigt, die Zollkontingente gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die Menge für traditionelle AKP-Bananen nach dem Verfahren des Artikels 27 auf die Lieferstaaten aufzuteilen, die ein wesentliches Interesse an dieser Lieferung haben.

(5) Abweichend von Artikel 15 wird auf die außerhalb der Zollkontingente gemäß den Absätzen 1 und 2 eingeführten nichttraditionellen AKP-Bananen je Tonne ein Zollsatz in Höhe der um 200 ECU verminderten Abgabe gemäß Artikel 15 erhoben.

(6) Die in diesem Artikel vorgesehenen Zollsätze werden in Landeswährung unter Zugrundelegung des Satzes umgerechnet, der für die fraglichen Erzeugnisse im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs anwendbar ist.

(7) Der Umfang des zusätzlichen Zollkontingents gemäß Absatz 2 kann erhöht werden, wenn aufgrund der Bedarfsvorausschätzung anhand der Produktion, des Verbrauchs sowie der Ein- und Ausfuhren festgestellt wird, daß die Nachfrage in der Gemeinschaft zunimmt.

Bei der Festlegung der Bestandteile der Vorausschätzung, ihrer Annahme sowie der Erhöhung des zusätzlichen Zollkontingents ist nach dem Verfahren des Artikels 27 vorzugehen.

(8) Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 27 erforderlichenfalls die notwendigen Sondermaßnahmen, wenn die Versorgung des Gemeinschaftsmarktes durch außergewöhnliche Umstände, die die Produktions- oder Einfuhrbedingungen berühren, gefährdet ist.

In diesem Fall kann das zusätzliche Zollkontingent gemäß Absatz 2 auf der Grundlage der Vorausschätzung gemäß Absatz 7 angepaßt werden. Die Sondermaßnahmen können von den in Anwendung von Artikel 19 Absatz 1 festgelegten Bestimmungen abweichen. Diskriminierungen zwischen dem Ursprung der Lieferungen sind zu vermeiden.

(9) Die Mengen Drittstaatenbananen, traditionelle AKP-Bananen und nicht traditionelle AKP-Bananen, die wieder aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, werden nicht auf die entsprechenden Zollkontingente angerechnet.

Artikel 19

(1) Bei der Verwaltung der Zollkontingente gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 sowie der Einfuhren von traditionellen AKP-Bananen wird nach der Methode der traditionellen Handelsströme (traditionelle/neue) verfahren.

Die Durchführungsvorschriften werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen.

Im Bedarfsfall können andere geeignete Methoden festgelegt werden.

(2) Die festgelegte Verwaltungsmethode trägt gegebenenfalls dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarktes und der Notwendigkeit der Wahrung des Marktgleichgewichts in der Gemeinschaft Rechnung.

Artikel 20

Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 27. Sie betreffen unter anderem

a) die Vorschriften, die die Art, die Herkunft und den Ursprung des Erzeugnisses garantieren;

b) die Vorschriften über die Anerkennung des Dokuments, das die Überprüfung dieser Garantien ermöglicht;

c) die Bedingungen für die Erteilung und die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen;

d) die gegebenenfalls notwendigen besonderen Bestimmungen, um den Übergang von der seit dem 1. Juli 1993 geltenden Einfuhrregelung zu der derzeitigen Regelung nach diesem Titel zu erleichtern;

e) die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den von der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben."

2. Artikel 32 erhält folgende Fassung:

"Artikel 32

(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2004 einen Bericht über die Funktionsweise dieser Verordnung und möglicher Alternativen, insbesondere in bezug auf die Einfuhrregelung, und legt gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.

(2) Dieser Bericht enthält unter anderem eine Analyse der Entwicklung des Handels mit Gemeinschaftsbananen, AKP-Bananen und Drittstaatenbananen sowie eine Bewertung der Funktionsweise der Einfuhrregelung. In diesem Zusammenhang wird besonders berücksichtigt, inwieweit es den am stärksten gefährdeten AKP-Lieferanten möglich war, ihre Stellung auf dem Gemeinschaftsmarkt zu wahren."

3. Artikel 15a wird aufgehoben.

4. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. MOLTERER

(1) ABl. C 75 vom 11. 3. 1998, S. 6.

(2) ABl. C 210 vom 6. 7. 1998.

(3) ABl. C 235 vom 27. 7. 1998.

(4) ABl. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105).

ANHANG

"ANHANG

Traditionelle Einfuhren aus AKP-Staaten

Einfuhren aus den folgenden Lieferstaaten, bis zu einer Hoechstgrenze von jährlich 857 700 Tonnen (netto):

Côte d'Ivoire,

Kamerun,

Suriname,

Somalia,

Jamaika,

St. Lucia,

St. Vincent und die Grenadinen,

Dominica,

Belize,

Kap Verde,

Grenada,

Madagaskar."

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