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Document 31998D0251

98/251/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 1997 über eine von Österreich geplante Beihilfe zugunsten der Firma Hoffmann-La Roche für die Entwicklung des zur Behandlung der krankhaften Fettleibigkeit (Adipositas) bestimmten Arzneimittels "Orlistat" (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 103, 3.4.1998, p. 28–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/251/oj

31998D0251

98/251/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 1997 über eine von Österreich geplante Beihilfe zugunsten der Firma Hoffmann-La Roche für die Entwicklung des zur Behandlung der krankhaften Fettleibigkeit (Adipositas) bestimmten Arzneimittels "Orlistat" (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 103 vom 03/04/1998 S. 0028 - 0037


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Mai 1997 über eine von Österreich geplante Beihilfe zugunsten der Firma Hoffmann-La Roche für die Entwicklung des zur Behandlung der krankhaften Fettleibigkeit (Adipositas) bestimmten Arzneimittels "Orlistat" (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/251/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 61 Absatz 1,

nachdem den Beteiligten nach diesen Artikeln Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT

A. Vorgeschichte

Mit Schreiben vom 2. Oktober 1995 notifizierte Österreich der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag ein Beihilfevorhaben zugunsten der Firma Hoffmann-La Roche (nachstehend: "HLR"), mit dem die Entwicklung des Arzneimittels "Orlistat" zur Behandlung der krankhaften Fettleibigkeit gefördert werden soll.

Mit Schreiben vom 5. März 1996 teilte die Kommission der österreichischen Regierung die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag mit.

Das multinationale Unternehmen HLR entwickelt seit 1986 ein neues Mittel gegen krankhafte Fettleibigkeit: Orlistat. Im Oktober/November 1992 schlossen HLR und das vom österreichischen Staat kontrollierte Chemiewerk Chemie Linz (nachstehend: "CL") im Hinblick auf die Herstellung von Orlistat einen Kooperationsvertrag.

Dieser Vertrag sieht den Bau einer Fabrik in Linz vor, die "Hydoxy-Beta-Lacton", eine Schlüsselsubstanz für die Gewinnung von Orlistat, herstellen soll. Der Vertrag umfaßt mehrere Durchführungsabschnitte, angefangen mit den grundlegenden Engineering-Arbeiten (die im August 1992 noch vor Vertragsunterzeichnung aufgenommen wurden) über den Bau und die Inbetriebnahme bis hin zur Herstellung dieses Zwischenprodukts (die ab 1998 für die Dauer von zehn Jahren vorgesehen ist). Die gesamte Produktion soll in die Schweiz ausgeführt werden, wo Orlistat hergestellt werden soll.

Die geplante Beihilfe zur Förderung des Vorhabens kann in zwei Teile aufgeteilt werden, eine Beihilfe für Forschung und Entwicklung in Höhe von 300 Mio. ATS und eine Umweltschutzbeihilfe in Höhe von 78 Mio. ATS. Die Beihilfen sollen grundsätzlich von Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden gewährt werden. Österreich schätzt die Beihilfeintensität auf 5,3 %, da die Gesamtkosten des Projekts (Investition + FuE) sich auf 7 124,9 Mio. ATS belaufen.

Die Kommission beschloß aus folgenden Gründen, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten:

- Bereits am 18. Oktober 1994 war eine beabsichtigte Investitionsbeihilfe in derselben Höhe wie beim vorliegenden Beihilfevorhaben angemeldet worden, obwohl die Anlage von CL sich an einem Ort befand, der für eine regionale Beihilfe nicht in Betracht kommt. Als sich zeigte, daß die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eröffnen und im Ergebnis voraussichtlich eine abschlägige Entscheidung treffen würde, zog Österreich die Notifizierung zurück.

- In bezug auf die vorgesehene FuE-Beihilfe hatte die Kommission Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (1) geäußert. Vor allem waren zu den FuE-Tätigkeiten lediglich allgemeine Angaben vorgelegt worden. Es fehlten technische Einzelheiten und Angaben zu den speziellen technischen Zielen. Außerdem waren der Anreizeffekt und die Notwendigkeit der Beihilfe nicht schlüssig nachgewiesen worden.

- Bezüglich der Umweltschutz-Beihilfen waren die vorgesehenen technischen Maßnahmen in allgemeiner Form beschrieben worden, es fehlten jedoch nähere Angaben über die förderungsfähigen Kosten und den Zusammenhang zwischen der Investitionsbeihilfe und der Verbesserung des Umweltschutzes.

- In bezug auf die Umschulungsbeihilfen in Höhe von 5 Mio. ATS für die weitere Ausbildung der Beschäftigten von CL hatte die Kommission Österreich aufgefordert, anhand von Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachzuweisen, daß alle in Österreich ansässigen Unternehmen derartige Beihilfen auf einer objektiven, nichtdiskriminierenden Basis erhalten können.

- Schließlich warf die Kommission in Anbetracht der roten Zahlen von CL die Frage auf, ob der Vorschlag Österreichs, HLR für seine Niederlassung in Linz eine Beihilfe zu gewähren, nicht als eine indirekte staatliche Beihilfe zugunsten von CL angesehen werden kann.

Österreich übermittelte der Kommission mit am 26. April 1996 eingegangenem Schreiben seine Bemerkungen zu der Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag. Am 19. September 1996 fand eine Zusammenkunft zwischen den österreichischen Behörden und der Kommission statt. Außerdem erhielt die Kommission am 31. Oktober und 20. November 1996 weitere schriftliche Angaben.

Die übrigen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten wurden in einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) veröffentlichten Mitteilung der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens informiert und aufgefordert, sich zu den geplanten Beihilfemaßnahmen zu äußern, jedoch gingen keine Stellungnahmen von ihnen ein.

B. Das Unternehmen

HLR ist ein 1886 gegründetes weltweit führendes Pharmaunternehmen, das in vier Bereichen tätig ist: Pharmazeutika, Vitamine und Feinchemikalien, Diagnostik sowie Flavours. Es befaßt sich mit der Erforschung, Entwicklung, Herstellung und Vermarktung hochwertiger Erzeugnisse und Dienstleistungen im medizinischen Bereich. Am größten ist der pharmazeutische Unternehmensbereich. 1995 entfielen auf ihn 63 % des Konzernumsatzes.

Der HLR-Konzern verfügt über rund 50 000 Mitarbeiter, von denen etwa 50 % in Europa und 30 % in Nordamerika tätig sind. 1995 betrug der Umsatz des Unternehmens 8,5 Mrd. ECU (1996 Anstieg auf 9,4 Mrd. ECU), wobei der Reingewinn sich in der Zeit von 1990 bis 1995 von 555 Mio. ECU auf 2 Mrd. ECU mehr als verdreifachte. 1995 enfielen 37 % des Absatzes auf Europa, 37 % auf Nordamerika, 14 % auf Asien sowie 3 % auf Afrika, Australien und den Pazifischen Raum.

Die Innovationserfolge von HLR beruhen maßgeblich auf seinem starken Engagement im FuE-Bereich. 1995 wandte das Unternehmen hierfür rund 1,34 Mrd. ECU auf, das sind etwa 16 % seines Umsatzes. Im Pharmabereich überstiegen die FuE-Aufwendungen den Umsatz um 20 %. Dem Unternehmen zufolge sind für die Markteinführung eines neuen Arzneimittels derzeit etwa 10 Jahre und Kosten in Höhe von 260 Mio. ECU zu veranschlagen. HLR investiert einen großen Teil der erzielten Gewinne in FuE und damit in die Zukunft des Unternehmens.

Den Broschüren des Unternehmens zufolge behandelt HLR Sicherheits- und Umweltfragen mit derselben Gründlichkeit und demselben Verantwortungsbewußtsein wie Fragen der Produktqualität und der Produktivität. Diese Gesichtspunkte sind also fester Bestandteil der Unternehmenspolitik. Zur Ermittlung möglicher Risiken werden vor allem Risikoanalysen erstellt, wobei sich die Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes auf die Verhütung von Umweltverschmutzung konzentrieren. 1995 beliefen sich die Gesamtausgaben für (Umwelt) Schutzmaßnahmen auf 300 Mio. ECU (nahezu 4 % des Umsatzes).

C. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

a) Entwicklungstrends bei Arzneimitteln gegen Fettleibigkeit

Die Behandlung von Fettleibigkeit - d. h. der Abbau eines tatsächlichen oder vermeintlichen körperlichen Übergewichts - kann grundsätzlich durch eine pharmakologische Behandlung auf einem der verschiedenen, das Körpergewicht beeinflussenden biochemischen Wege erfolgen. Diese Behandlung erfaßt viele verschieden Teile des Körpers, darunter das Gehirn, Fettgewebe, Muskelfasern sowie die Epithelzellen des Darms. Wenn es gelingt, auch nur einen dieser Wege so zu beeinflussen, daß ein ausreichender klinischer Nutzen erzielt wird, könnte dies nach Auffassung der meisten Fachleute zu einem vermarktungsfähigen Produkt führen.

Jahrelang wurden verschiedene Wege untersucht, z. B. die Inhibition von Fett abbauenden Enzymen (sog. Lipasen), die im Darm die mit der Nahrung aufgenommenen Fette abbauen, oder die Förderung der Fettverbrennung im Körper (Thermogenese). Die Kenntnisse über die molekularbiologischen Zusammenhänge der Fettleibigkeit haben sich in den letzten vier Jahren stark verbessert, seitdem die hierfür zuständigen Gene bekannt sind. In jüngster Zeit wurden auf diesem Gebiet u. a. folgende Arzneimittel entwickelt:

Das Mittel "Sibutramine" wurde von Knoll Pharmaceuticals (ein aus der Übernahme von Boots Pharmaceuticals durch BASF im Jahre 1995 hervorgegangenes Unternehmen) entwickelt und von der US Food and Drug Administration zur Vermarktung zugelassen. Es erhöht den Anteil der Hormone Serotonin und Noradrenalin (beides Appetitzügler) im Gehirn. Es steigert das Sättigkeitsgefühl und reduziert dadurch den Appetit. Man vermutet, daß es auch den Energieverbrauch steigert. "Sibutramine" wurde in Knolls Niederlassung in Nottingham, UK, entwickelt und soll dort sowie in Cramlington hergestellt werden. Das Unternehmen hat die Zulassung des Arzneimittels in Europa beantragt. Anfang 1996 erteilte die US Food and Drug Administration die Zulassung für das vom französischen Laboratorium Servier gegen Fettleibigkeit entwickelte Arzneimittel "Isomeride" (Dexfenfluramin). Das Mittel hemmt den Appetit, indem es den Serotonin-Gehalt im Gehirn erhöht, und soll von dem Unternehmen Interneuron Pharmaceuticals unter der Produktbezeichnung "Redux" hergestellt werden.

Das britische Unternehmen Alizyme arbeitet an mehreren Arzneimitteln (sog. "Lipase-Inhibitoren"), mit denen die für den Fettabbau im Darm verantwortlichen Enzyme ausgeschaltet werden sollen, um die Fettaufnahme durch den Körper zu verringern. HLR ist als erstes Unternehmen diesen Weg gegangen und hat für den Lipase-Inhibitor Orlistat die Zulassung als neues Medikament beantragt.

Das deutsche Unternehmen Boehringer Ingelheim und die dänische Novo Nordisk schlossen einen mehrjährigen Forschungsvertrag zur Entwicklung von Arzneimitteln gegen Fettleibigkeit. Ziel dieser Vereinbarung ist insbesondere die Entwicklung von Mitteln, die die Rezeptoren in den Gehirnzellen oder in den Fettzellen beeinflussen, um die Nahrungsaufnahme, den Energieverbrauch oder die Anzahl der Fettzellen zu regeln und dadurch die Fettbildung bei übergewichtigen Personen zu verringern.

Ciba-Geigy (Basel/Schweiz) und Synaptic Pharmaceutical (Paramus, NJ/USA) entdeckten einen neuen Neuropeptid Y (NPY)-Rezeptor: Y5. Das Peptid wird im Gehirn produziert und ist für die Regelung des Appetits von Bedeutung. Es ist der stärkste bislang bekannte Appetitanreger. Künftige Arzneimittel zur Behandlung der Fettleibigkeit werden sich auf den Rezeptor für NPY konzentrieren. Synaptic Pharmaceutical und Ciba-Geigy betreiben derzeit vorklinische Untersuchungen mit verschiedenen, auf den Y5-Rezeptor ausgerichteten Verbindungen kleiner Moleküle. Das erste auf Neuropeptid Y (NPY1) ausgerichtete Arzneimittel (gemeinsame Entwicklung von Neurogen und Pfizer) befindet sich z.Zt. in der ersten klinischen Versuchsphase am Menschen.

Allein in den Vereinigten Staaten gaben die Verbraucher nicht weniger als 43 Mrd. ECU für Schlankheitsmittel wie Spezialdiäten und frei verkäufliche Mittel aus, auch wenn die Ergebnisse zumeist nur von kurzer Dauer waren. Bei "Redux", dem ersten im Mai 1996 von der US Food and Drug Administration zugelassenen Arzneimittel gegen Fettleibigkeit, rechnen einige Marktbeobachter mit einem Jahresumsatz von bis zu 430 Mio. ECU. In Anbetracht des erheblichen Marktpotentials derartiger Arzneimittel überrascht es nicht, daß viele Unternehmen auf diesem von starkem Wettbewerb geprägten Gebiet tätig sind und ein breites Spektrum pharmakologischer Therapien entwickeln.

b) Die Entwicklung von Orlistat

Orlistat wurde in der bei pharmazeutischen Produkten üblichen Weise entwickelt:

Vorklinische Testreihen:

Labor- und Tierversuche eines Unternehmens, mit dem Ziel, die biologische Wirksamkeit einer Verbindung nachzuweisen und ihre Sicherheit zu bewerten. Diese Phase kann zwei bis vier Jahre dauern.

Klinische Versuche, Phase I:

20 bis 80 gesunde, freiwillige Versuchspersonen werden eingesetzt, um vor allem die Sicherheit und Dosierung zu erforschen. Hinzu kommen Untersuchungen der Absorption, der Verteilung im Körper und des Pharmakometabolismus.

Klinische Versuche, Phase II:

Untersuchung der Wirksamkeit des Arzneimittels an 100 bis 300 freiwilligen Patienten.

Klinische Versuche, Phase III:

Untersuchung des Arzneimittels (zumeist in Kliniken und Krankenhäusern) auf Wirksamkeit und Nebenwirkungen an 1 000 bis 3 000 Patienten.

Die klinischen Versuche (Phase I, II und III) können fünf bis sieben Jahre lang dauern.

Antrag auf Zulassung als neues Arzneimittel:

Wenn in den Versuchen die Sicherheit und Wirksamkeit des Produkts festgestellt wurde, beantragt das Unternehmen bei der zuständigen Behörde die Zulassung als neues Arzneimittel. Das Zulassungsverfahren kann bis zu zwei Jahre dauern.

Zulassung:

Das Produkt wird auf dem Markt angeboten, sobald es zugelassen ist.

Im Durchschnitt bestehen lediglich 5 von 5 000 Verbindungen die vorklinischen und klinischen Tests, und nur eine dieser fünf Verbindungen erhält letztlich die Zulassung. Von den vorklinischen Tests bis zur Zulassung können über zehn Jahre vergehen, und die Kosten für die Entwicklung eines Arzneimittels bis hin zu seiner Markteinführung können über 450 Mio. ECU betragen.

Österreich zufolge begannen die ersten Laborarbeiten für Orlistat 1986. Das Mittel, das in den Vereinigten Staaten unter der Produktbezeichnung "Xenical" angeboten werden soll, ist ein starker Inhibitor von Lipasen im Darmkanal und verhindert die Absorption von etwa 30 % der mit der Nahrung aufgenommenen Fette.

Anfang 1992 waren die an 400 übergewichtigen Personen vorgenommenen klinischen Versuche der Phase II abgeschlossen, und der Übergang zur Phase III stand bevor. 1993 liefen offenbar die Versuche der Phase III. Im Dezember 1996 beantragte Roche bei der Food and Drug Administration die Zulassung des Produkts als neues Arzneimittel.

Das Unternehmen bezeichnet Xenical als eines seiner wichtigsten Produkte, und die entsprechende Werbung soll auf Ärzte, gesundheitsbezogene Einrichtungen und Verbraucher ausgerichtet sein. Der Jahresumsatz könnte einigen Beobachtern zufolge bis zu etwa 450 Mio. ECU betragen.

D. Verlauf des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag

Die Kommission hat die österreichische Regierung wie bereits erwähnt, gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Sie hat die übrigen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit gegeben, sich zu äußern, jedoch keine diesbezüglichen Bemerkungen erhalten.

Antwort der österreichischen Regierung

Die österreichischen Behörden erklärten in ihrer Stellungnahme, die Beihilfen sollten insbesondere aus folgenden Gründen für zulässig erklärt werden:

a) FuE-Beihilfe

- Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen berücksichtigt nicht die besonderen Merkmale der pharmazeutischen Forschung. Diese kann in drei Phasen eingeteilt werden, die sich über mindestens 10 Jahre erstrecken: die "Research Concept Phase" (Planungsphase), die vorklinischen Testreihen sowie die klinischen Versuche. Die letzte Phase kann in drei weitere Phasen unterteilt werden, von denen lediglich bei der letzten eine größere Anzahl von Versuchspersonen (mehrere Tausend) herangezogen wird.

- Diese Forschung ist innerhalb des 1996 aufgestellten Gemeinschaftsrahmens der "industriellen Forschung" und "vorwettbewerblichen Entwicklung" zuzurechnen, denn Orlistat war zum Zeitpunkt der Notifizierung noch viele Jahre von der Markteinführung entfernt.

Darüber hinaus gehören die "Research Concept Phase", die vorklinischen Testreihen und die ersten beiden Phasen der klinischen Versuche auch deshalb zur "industriellen Forschung", weil noch immer ein erhebliches Risiko besteht, daß das Produkt nicht über die letzten Phasen der klinischen Versuche hinauskommt. Im übrigen ist die dritte Phase der klinischen Versuche der "vorwettbewerblichen Entwicklung" zuzurechnen.

- Die von anderen Pharmaunternehmen im Bereich des Fettstoffwechsels durchgeführten Forschungen haben eine andere Wirkungsweise als Orlistat.

- Der Anreizeffekt ist offenkundig, denn HLR hätte die Produktionsstätte für "Hydoxy-Beta-Lacton" bei CL nicht ohne die Aussicht auf den Erhalt einer staatlichen Beihilfe errichtet.

- Die Beihilfe zu dem Projekt ist aufgrund seiner hohen Entwicklungskosten, seiner besonderen finanziellen und wirtschaftlichen Risiken und seines hohen innovativen Charakters notwendig.

b) Umweltschutzbeihilfe

- HLR wird den österreichischen Behörden zufolge in der Fabrik von CL Umweltschutzmaßnahmen ergreifen, die über das in Österreich geforderte Umweltschutzniveau hinausgehen.

- Österreich hat nähere Angaben über die beihilfefähigen Kosten und wirtschaftlichen Vorteile des Unternehmens im Falle der Durchführung der Umweltschutzmaßnahmen gemacht.

c) Bei den Umschulungsbeihilfen für die weitere Ausbildung der Beschäftigten von CL handelt es sich um eine allgemeine Maßnahme, die nicht auf eine Region, einen Sektor oder ein einzelnes Unternehmen beschränkt ist.

d) Zu der Möglichkeit einer indirekten Beihilfe zugunsten von CL ist Österreich schließlich der Auffassung, daß die notifizierten Beihilfen als FuE- und Umweltschutzbeihilfen zu genehmigen sind. Daher erübrige sich die Frage, ob die für HLR bestimmte Beihilfe nicht in Wirklichkeit CL geleistet wird.

II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt

Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind - soweit in dem Vertrag nichts anderes bestimmt ist - staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. In Artikel 92 Absätze 2 und 3 sind die Beihilfen aufgeführt, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind bzw. als mit ihm vereinbar angesehen werden können.

Artikel 92 Absatz 2 ist im vorliegenden Fall aufgrund der Art, des Zwecks und des Gebiets der vorgesehenen Beihilfe nicht einschlägig. Nach Artikel 92 Absatz 3 können andere Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Diese Vereinbarkeit ist im gemeinschaftsweiten Kontext und nicht auf der Ebene eines einzelnen Mitgliedstaates zu beurteilen.

Die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a), b) und d) enthaltenen Ausnahmebestimmungen kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht, denn zum einen wird die geplante Investition nicht in einem Fördergebiet vorgenommen, zum anderen handelt es sich hier nicht um Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats, und schließlich sind sie auch nicht zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt.

Im übrigen hat die Kommission für FuE und Umweltschutzmaßnahmen einen Gemeinschaftsrahmen aufgestellt, in dem die Kriterien für die Beurteilung der Vereinbarkeit derartiger Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt festgelegt sind, und durch den der Beurteilungsspielraum des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag begrenzt wird.

Die Kommission muß daher prüfen, ob die vorgesehenen Maßnahmen mit den Bewertungskriterien des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (3) vereinbar sind.

B. Vereinbarkeit der Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt

Das FuE-Programm reicht vom Forschungskonzept bis zur klinischen Erprobung (Phase III). Geplant ist eine Beihilfe von 300 Mio. ATS. Die Gesamtentwicklungskosten für das Medikament beziffert das Unternehmen auf 4 354 Mio. ATS.

a) Notwendigkeit der Beihilfe

Obwohl das Vorhaben schon 1986 begonnen haben soll, wurde die geplante staatliche Beihilfe von den österreichischen Behörden erst im Oktober 1995 angemeldet, als die Phase II (vorklinische Erprobung), die die Wirksamkeit von Orlistat gegen die Adipositas-Krankheit nachgewiesen hatte, vorüber war (1992) und die Phase III - Versuchsreihen mit zahlreichen Adipositas-Patienten - längst begonnen hatte.

Inzwischen ist auch die Phase III - die klinische Erprobung - abgeschlossen, und die Zulassung zum Arzneimittelmarkt wird für 1999 erwartet. Da das Entwicklungsvorhaben bereits zu einem erfolgreichen Ende gelangt ist, muß die Gewährung einer Beihilfe an HLR zum jetzigen Zeitpunkt für ein schon abgeschlossenes FuE-Vorhaben a priori als Betriebsbeihilfe angesehen werden.

Auch zum Zeitpunkt der Anmeldung - im Oktober 1995 - hatte die Phase III (klinische Erprobung) bereits eingesetzt, und mehr als die Hälfte der zeitlichen und finanziellen Aufwendungen für das Arzneimittelentwicklungsprojekt waren erfolgt. Unter diesen Umständen ist es offensichtlich, daß HLR das Projekt auf eigenes Risiko ohne Aussicht auf staatliche Unterstützung begonnen hatte. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten jedoch unter Ziffer 6.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen auf, die Notwendigkeit und den Anreizeffekt der Beihilfen nachzuweisen und zu belegen, daß es sich in keinem Fall um Betriebsbeihilfen handelt. In diesem Fall ist die Kommission der Auffassung, daß Österreich die Notwendigkeit der Beihilfe nicht dargelegt hat.

b) Forschungs- und Entwicklungsstufen

Eine Einteilung der Forschungsprojekte in Stufen (Grundlagenforschung, industrielle Forschung, vorwettbewerbliche Entwicklung) dient als Indikator für die Marktnähe einer geplanten Beihilfe und soll bei der Definition der höchsten zulässigen Beihilfeintensität Hilfestellung leisten. Grundlagenforschung und industrielle Forschung können höher gefördert werden als die näher am Markt angesiedelte vorwettbewerbliche Entwicklung, wo das Risiko einer Verzerrung des Wettbewerbs und des Handels größer ist. Das soll nicht heißen, daß Unternehmen - insbesondere in FuE-intensiven Wirtschaftszweigen - nicht alle Stufen eines FuE-Vorhabens im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit durchführen, wenn sie wettbewerbsfähig bleiben oder Wettbewerbsvorteile erlangen wollen.

Sogar in der pharmazeutischen Industrie, in der die Entwicklungszeiten für ein neues Produkt besonders lang sind, läßt die Unterteilung eines Projekts in Grundlagenforschung, industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung einen großen Spielraum für unterschiedliche Auslegungen. Der Stand der Wissenschaft und technologische Trends sind hierbei besonders zu berücksichtigen.

Die Grundeigenschaften jener FuE-Tätigkeiten, die für eine staatliche Finanzierung in Frage kommen, sind jedoch eindeutig definiert und können daher zur Beurteilung der Vereinbarkeit einer FuE-Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt herangezogen werden.

"Grundlagenforschung" (die zu 100 % gefördert werden kann) sollte nicht an industrielle oder kommerzielle Ziele eines bestimmten Unternehmens geknüpft sein; eine umfassende Weiterverbreitung der Forschungsergebnisse ist zu gewährleisten (innerhalb einer Zeitspanne, die dem ganzen Wirtschaftszweig eine Teilhabe ermöglicht). Unter die "vorwettbewerbliche Entwicklung" fallen Forschungstätigkeiten (zulässige Beihilfeintensität bis 25 %) einschließlich der Schaffung eines ersten Prototyps und erster Demonstrations- oder Pilotprojekte, sofern sie nicht für industrielle Anwendungen oder eine kommerzielle Nutzung umgewandelt oder verwendet werden können. Ausdrücklich ausgeschlossen sind routinemäßige oder regelmäßige Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen und anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen können.

Bei dem Orlistat-Projekt handelt es sich, wie oben dargelegt, um eine für die pharmazeutische Industrie typische Arzneimittelentwicklung und damit - zum Zeitpunkt des Projektbeginns - um eine normale laufende betriebliche Tätigkeit infolge einer strategischen unternehmerischen Entscheidung zur seit langer Zeit angestrebten Entwicklung eines Adipositas-Medikaments, zu der das Unternehmen zuvor schon fünf Anläufe unternommen und aus verschiedenen Gründen abgebrochen hatte. Der Geschäftszweig Pharmazie von HLR ist im übrigen selber der Auffassung, daß es sich bei vorklinischer Forschung und Arzneimittelentwicklung um zwei völlig verschiedene Tätigkeitsgebiete handelt, die folglich unterschiedlichen Abteilungen übertragen wurden (Quelle: Roche-Jahresbericht 1995). Nach Angaben des Unternehmens wurden sämtliche Entwicklungstätigkeiten von der klinischen Erprobung neuer Arzneimittel bis zu Aufsichtsfragen gebündelt, um die Geschäftsabläufe zu straffen und laufend zu optimieren. Das Vorhaben wurde erst angemeldet, als die Stufe III (klinische Erprobung) schon lange begonnen hatte, und HLR scheint diese Stufe selber eher als normale betriebliche Tätigkeit denn als Forschung einzustufen.

Daher kann die Kommission der Auffassung Österreichs nicht folgen, daß die Tätigkeiten als "industrielle Forschung" und "vorwettbewerbliche Entwicklung" im Sinne des Gemeinschaftsrahmens von 1996 gefördert werden können. Auch eine Förderung als "angewandte Forschung und Entwicklung" im Sinne des Gemeinschaftsrahmens von 1996 kommt nicht in Betracht.

c) Anreizeffekt der Beihilfe

Der Anreizeffekt der Beihilfe - die das Unternehmen zu zusätzlichen, über die Tagesgeschäfte hinausgehenden Anstrengungen bei ihren FuE-Tätigkeiten bewegen soll - wurde bereits bei der Anmeldung des Vorhabens im Oktober 1995 behandelt. Sowohl im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen von 1986 (4) als auch in dem von 1996 wurde dieser Anreizeffekt genau definiert und betont, daß es sich in keinem Fall um Betriebsbeihilfen handeln darf.

Die - wie oben erwähnt - den branchenüblichen Praktiken entsprechende Entwicklung von Orlistat war zum Zeitpunkt der Anmeldung schon weit vorangeschritten. Die Marktaussichten hätten jeden Arzneimittelhersteller zur Forschung über Medikamente gegen die krankhafte Fettleibigkeit veranlassen können. Andere einschlägige Arzneimittel sind bereits auf dem Markt, und wegen der Entdeckung von Genen, die mit der Adipositas in Zusammenhang stehen, hat die Forschungstätigkeit in den letzten Jahren rapide zugenommen.

Aus diesen Gründen stimmt die Kommission dem Argument Österreichs nicht zu, daß das Projekt in seiner beschriebenen Form 1995 wegen überdurchschnittlich hoher Ausgaben und Risiken als besonders ehrgeizig hätte eingestuft werden müssen und über die Tagesgeschäfte hinausgehende FuE-Anstrengungen des Unternehmens erfordert hätte. Die Gewährung einer Beihilfe im Oktober 1995 hätte voraussichtlich lediglich das normale Risiko eines geschäftlichen Mißerfolgs bei der Entwicklung des Adipositas-Medikaments verringert, da der Staat hier ein Projekt unterstützt hätte, das das Unternehmen ohnehin durchgeführt hätte, um wettbewerbsfähig zu bleiben oder Wettbewerbsvorteile zu erlangen.

Ein Anreizeffekt der geplanten Beihilfe war zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der Kommission im Oktober 1995 höchst unwahrscheinlich und ist zum heutigen Datum mit Sicherheit auszuschließen. Die Kommission ist der Auffassung, daß Österreich die Existenz eines Anreizeffektes der Beihilfe nicht nachgewiesen hat.

Da die geplante Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe die Kriterien des einschlägigen Gemeinschaftsrahmens nicht erfuellt, ist sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

C. Vereinbarkeit der Umweltschutzbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt

a) Die Maßnahmen

HLR hat die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen angeboten, die den österreichischen Behörden zufolge weit über die österreichischen Umweltschutzvorschriften und das normalerweise von HLR selbst geförderte Niveau hinausgehen. Die Umweltvorschriften für Chemiebetriebe wie in Linz sind Bundesrecht, das für ganz Österreich einheitlich gilt.

Das HLR-Angebot von über die rechtlich vorgeschriebenen Normen hinausreichenden Umweltschutzmaßnahmen beruhte auf der Annahme, daß die von den österreichischen Behörden versprochenen Beihilfen tatsächlich ausgezahlt würden, und sind daher als zusätzliche Maßnahmen anzusehen, die HLR ohne staatliche Beihilfen nicht durchführen würde.

Drei Kategorien von Umweltschutzmaßnahmen sind geplant: fünf Maßnahmen zur Reduktion des umweltrelevanten Störfallrisikos, drei Maßnahmen zur Gewässerreinhaltung und sieben Maßnahmen zur Luftreinhaltung.

Hier eine Auflistung der Einzelmaßnahmen und der vorgesehenen Beihilfen (in Mio. ATS):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Maßnahmen 3.2 und 3.3 sind wegen der hohen mit ihnen verbundenen Betriebskosteneinsparungen nicht beihilfefähig.

Für sämtliche Zusatzmaßnahmen haben die österreichischen Behörden ausführliche Angaben zu den vorgeschriebenen Anforderungen, den zur Erfuellung dieser Normen erforderlichen Investitionen, der Art der Zusatzmaßnahmen, den damit verbundenen Investitionen, dem vorgesehenen Beihilfebetrag und dem Beihilfesatz im prozentualen Verhältnis zu den beihilfefähigen Kosten vorgelegt.

b) Maßnahmen zur Verringerung des Störfallrisikos

Eine erste Maßnahmenreihe, die von Österreich vorgestellt wurde, gilt der Verringerung des umweltrelevanten Störfallrisikos. Bei der Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission bereits ausgeführt, daß sie "bei ihrer Beurteilung der neuen Investitionen, die auch Umweltschutzmaßnahmen enthalten, (. . .) eine strengere Haltung einnehmen (muß), damit das Unternehmen nicht unter dem Vorwand von Umweltschutzaufwendungen Beihilfen für Investitionstätigkeiten erhält, die es auf alle Fälle durchgeführt hätte."

Sie führte dann fort: "Zum Beispiel ist es undenkbar, Einrichtungen zu erstellen, die nicht das höchste auf dem Markt erhältliche Schutzniveau enthalten. Deshalb können Beihilfen zur Erreichung dieses Schutzniveaus schwer genehmigt werden". Schließlich fügte sie hinzu, daß "Beihilfen für Maßnahmen die auf den Schutz der Arbeitnehmer oder der Gesundheit ausgerichtet sind oder sich in einer Leistungsverbesserung oder einer Kostensenkung für das Unternehmen auswirken, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, da diese Maßnahmen auf jeden Fall hätten durchgeführt werden müssen."

Im Gegensatz zu anderen Maßnahmen, für die Österreich Umweltbeihilfen notifiziert hat, liegt die behauptete Rechtfertigung der ersten Reihe von Maßnahmen nicht in der Reduzierung der beim regulären Produktionsbetrieb in die Umwelt austretenden Schadstoffe, sondern, wie hinsichtlich der Zielsetzung deutlich beschrieben wird, in der Verminderung sowohl des Explosionsrisikos als auch des Austretens von Schadstoffen bei Störfällen in der Fabrikanlage. Das Hauptziel dieser Maßnahmen besteht darin, katastrophale Vorfälle zu verhindern sowie die Verletzung von Menschen (z. B. Angestellte, Anlieger usw.) zu minimieren und zielt nicht hauptsächlich darauf ab, Umweltschäden zu vermindern.

Selbst wenn die vorgeschlagenen Maßnahmen über die in Österreich existierenden obligatorischen Standards hinaus gehen, kann die Erforderlichkeit einer Beihilfe nicht gerechtfertigt werden, da Unfallverhütung für Unternehmen eine Pflicht ist, die im Falle eines Unfalls eine Erfolgshaftung nach sich ziehen würde. Die Kommission ist der Ansicht, daß staatliche Beihilfen nicht gewährt werden sollten, um Pflichten von Unternehmen zu kompensieren.

Österreich hat nicht begründet, warum es die Maßnahmen als primär "umweltrelevant" und daher als beihilfewürdig ansieht, da die Nutzung modernster Technik bei der Errichtung neuer Chemiefabriken ohnehin vorausgesetzt werden kann.

Wie schon erwähnt, ist die Kommission der Auffassung, daß die bestmögliche Sicherheitstechnik im Interesse des Unternehmens selbst liegt. Angesichts des Drucks durch die öffentliche Meinung kann von den Unternehmen erwartet werden, daß sie die Risiken umfassend analysieren und die geeigneten Unfallverhütungsmaßnahmen treffen. Sicherheit und Unfallverhütung sind eindeutig wichtige Anliegen aller Chemieunternehmen, da Unfälle mit aller Warhscheinlichkeit hohe Haftungsfolgen, Imageverlust und Absatzrückgang nach sich zögen.

Die große Bedeutung von Sicherheitsaspekten für HLR wird auch durch unternehmenseigene Veröffentlichungen bestätigt. In seinem Vorwort zu "Safety and Environment Protection at Roche: Groupe Report 1995" führt der Vorstandsvorsitzende aus: [dt. Übersetzung] "Das ständige Studium möglicher Schadensszenarien führte jedoch zu einer Einstellungsänderung. Anstatt passiv auf den Eintritt des Schadensfalls zu warten, gingen die Unternehmen mehr und mehr zu Präventionsmaßnahmen über. Die Risikoanalyse wurde zum wichtigsten Werkzeug der Identifizierung möglicher Schwachstellen. Als inzwischen gängige Praxis in allen Betrieben und bei allen Arbeitsabläufen ermöglicht sie den Chemikern und Ingenieuren eine Einschätzung möglicher Störfälle und ihrer Folgen und damit eine Verringerung des Risikos durch geeignete technische, organisatorische und personelle Vorkehrungen."

Ferner fügte er hinzu: [dt. Übersetzung] "Für uns sind Sicherheit und Umweltschutz nicht lediglich eine Verplichtung gegenüber dem Staat und der Öffentlichkeit, sondern auch integraler Bestandteil unserer unternehmerischen Tätigkeit." Daß Sicherheitsaspekte für die Chemieindustrie generell und insbesondere für HLR von wesentlicher Bedeutung sind, wird auch anschließend im Bericht selbst bestätigt, in dem das Unternehmen seine Absicht bekundet, [dt. Übersetzung] "unsere Daten in einer Art und Weise darzustellen, daß sie nicht nur für anspruchsvolle Spezialisten, sondern darüber hinaus auch für unsere Beschäftigten, Kunden, Aktionäre und andere Interessenten zugänglich sind und ihnen Hintergrundinformationen zum Verständnis des Gesamtzusammenhangs und zur Bewertung der Unternehmensdaten verschaffen".

Da Sicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Störfallrisikos wesentlicher Bestandteil der Unternehmenstätigkeit von HLR sind, wurde die Notwendigkeit zur staatlichen Förderung solcher Maßnahmen nicht nachgewiesen. Die Beihilfen für die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen (1.1 bis 1.5 in der Tabelle) sind daher als allgemeine Investitionsbeihilfen im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen anzusehen und samt von der Anwendung dieses Gemeinschaftsrahmens ausgeschlossen. Die vorgeschlagenen Beihilfen für die geplanten Sicherheitsmaßnahmen sind daher nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

c) Maßnahmen zur Gewässer- und Luftreinhaltung

Mit den Maßnahmen zur Gewässerreinhaltung sollen die Emissionen in die Donau erheblich reduziert werden. So wird z.B. die Emission von Lösenmitteln und Reststoffen wie Phenylethylamin gestoppt, obwohl sie nach geltendem Umweltrecht noch zulässig wäre. Außerdem werden die organischen Halogenverbindungen (AOX) in den Abwässern um mehr als 75 % verringert.

Mit den Maßnahmen zur Luftreinhaltung sollen die Emissionen von Kohlenwasserstoffen, Wärmeträgeröl, gefährlichem Staub und Lösemitteln in die Atmosphäre auf null reduziert werden, obwohl sie nach geltendem Umweltrecht noch zulässig wären. Andere Maßnahmen dienen der Verringerung des unkontrollierten Austritts von Gasen in die Umwelt. Auch hier werden geltende Normen übertroffen.

Beihilfen für Investitionen, mit denen ein gegenüber geltenden Normen deutlich höheres Umweltschutzniveau erreicht werden soll, sind bis zu einer Hoechstgrenze von 30 % der beihilfefähigen Kosten zulässig. Die Höhe der hierfür tatsächlich gewährten Beihilfen muß in einem angemessenen Verhältnis zu der mit ihnen erzielten Verbesserung des Umweltschutzes und der dazu erforderlichen Investition stehen.

Gebührend zu berücksichtigen sind dabei etwaige Kostenersparnisse oder andere Vorteile, die dem Investor durch die Investition zugute kommen. Sie sind vom Betrag der zusätzlichen Investitionen abzuziehen, um die beihilfefähigen Kosten zu ermitteln. Mutatis mutandis sind Betriebskosten dem Investitionsbetrag hinzuzuziehen.

Unter Berücksichtigung des Rechenfehlers der österreichischen Behörden, die die eingesparten Betriebskosten vom Beihilfebetrag und nicht vom Betrag der zusätzlichen Investitionen abgezogen hatten, gelangt die Kommission zu folgenden gemäß dem Gemeinschaftsrahmen zulässigen Beihilfebeträgen (in Mio. ATS):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Gewährung einer Beihilfe von bis zu 42 796 000 ATS für zusätzliche Maßnahmen zur Wasser- und Luftreinhaltung ist mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen und daher gemäß der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag verankerten Ausnahmebestimmung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

D. Ausbildungs- und Schulungsbeihilfen für Chemie Linz

Bei der Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission die österreichischen Behörden aufgefordert, zu bestätigen, daß diese Beihilfe zugunsten der Chemie Linz (CL) eine allgemeine Maßnahme darstellt.

Die Maßnahme beruht auf der Richtlinie zur Förderung von generellen betrieblichen Schulungsmaßnahmen (Durchführungsbestimmungen zum Arbeitsmarktförderungsgesetz Teil B/IV/C)). Die Rechtsgrundlage wurde 1994 erheblich abgeändert und ist nunmehr § 33 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Ziffer 2 und 4 Arbeitsmarktservicegesetz.

Ziel dieser Förderung ist die Höherqualifizierung und die berufliche Mobilität von Personen, die zuvor vom Arbeitsmarktservice ( dem staatlichen Arbeitsvermittlungsdienst) in den Betrieb vermittelt worden waren. Sie ist nach Auskunft der österreichischen Behörden nicht auf eine bestimmte Region, Branche oder Firma begrenzt.

Allerdings ist die Förderung im Einzelfall an eine Ermessensentscheidung des Arbeitsmarktservice geknüpft. Kriterien der Prüfung eines entsprechenden Antrags sind die Gefährdung von Arbeitsplätzen, die Aufnahme von arbeitslosen Personen, die geschult werden müssen, die überbetriebliche Verwertbarkeit der zu fördernden Ausbildung und eine längerfristige Beschäftigungsverpflichtung.

Da die Unterstützung nicht nach objektiven Kriterien automatisch gewährt wird, ist sie als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen, da sie die Unternehmen von im Rahmen ihrer normalen betrieblichen Tätigkeit anfallenden Kosten entlastet.

Gemäß Artikel 172 Absatz 5 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union bleiben "alle Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde, die vor dem Beitritt nach Artikel 61 EWR-Abkommen erlassen wurden und die infolge des Beitritts unter Artikel 92 des EG-Vertrags fallen, ( . . . ) beim Beitritt hinsichtlich des Artikels 92 des EG-Vertrags gültig, es sei denn, die Kommission faßt gemäß Artikel 93 des EG-Vertrags einen anderslautenden Beschluß".

Da die Rechtsgrundlage der Ausbildungsbeihilfe 1994 erheblich geändert wurde, hätte dies der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (5) notifiziert werden müssen. Da Österreich dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, ist die Beihilferegelung als neue und nicht als bestehende Beihilferegelung einzustufen. Sie ist überdies rechtswidrig, weil sie in Kraft gesetzt wurde, bevor sich die EFTA-Überwachungsbehörde (und dann später die Kommission) zu ihrer Vereinbarkeit mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen äußern konnten.

Die Kommission wird daher nur die Einzelbeihilfe von 5 Mio. ATS an CL prüfen, die CL die Weiterbeschäftigung ihrer Mitarbeiter und ihre Umschulung auf die Hydroxy-Beta-Lacton-Produktion ermöglichen soll, ohne ihrer Haltung zur Beihilferegelung an sich vorzugreifen.

Der Betrag von 5 Mio. ATS (360 000 ECU) ist verglichen zu den Kosten des Ausbildungsprogramms für mindestens 150 Teilnehmer, die in den ersten vier Jahren 150 Mio. ATS betragen, relativ bescheiden. Die Beihilfeintensität beträgt daher lediglich 3 % brutto.

Die durch die Einzelbeihilfe geförderte Ausbildung ist in keinster Weise firmenspezifisch angelegt und kommt somit mehr als einem Unternehmen zugute. Die Beihilfe ist daher als eine Beihilfe zugunsten von Arbeitnehmern anzusehen, auch wenn CL indirekt von ihr profitiert. Wegen der finanziellen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten von CL und der Gefahr von Entlassungen haben die Beschäftigten des Unternehmens, die diese Ausbildung absolvieren, nachher bessere Chancen auf eine neue Stelle, sollten sie ihre jetzige verlieren.

Ihre Haltung zu Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung und des Erwerbs neuer Kenntnisse hat die Kommission in den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen (6) dargelegt: "In jenen Fällen, in denen diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, werden sie von der Kommission in der Regel befürwortet."

Aus diesen Erwägungen beurteilt die Kommission die geplante Einzelbeihilfe zur Umschulung der CL-Beschäftigten gemäß der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

E. Mögliche indirekte Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von Chemie Linz

In ihrem Beschluß zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission dargelegt, daß die geplanten Beihilfen, falls sie als Forschungs- und Umweltschutzbeihilfen als mit den einschlägigen Leitlinien und dem EG-Vertrag unvereinbar einzustufen wären, an zweiter Stelle als Beihilfen zugunsten eines Unternehmens in finanziellen Schwierigkeiten - Chemie Linz - zu prüfen wären.

Die FuE- und die Umweltschutzbeihilfen hat die Kommission als solche teilweise als mit dem EG-Vertrag vereinbar, teilweise aber auch als unvereinbar angesehen. Da die unvereinbaren Beihilfen nicht an HLR ausgezahlt werden dürfen, können sie auch nicht indirekt CL zugute kommen, so daß dieser Aspekt nicht von Bedeutung ist -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Österreich vorgesehene Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe zugunsten der Firma Hoffmann-La Roche für die Entwicklung von Orlistat, eines Medikaments für die Therapie der Adipositas, in Höhe von 300 Mio. ATS ist gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Sie darf daher nicht ausgezahlt werden.

Artikel 2

Die von Österreich vorgeschlagene Beihilfe zugunsten der Firma Hoffmann-La Roche für zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung des Störfallrisikos in Verbindung mit dem Betrieb eines Werks zur Hydroxy-Beta-Lacton-Produktion in Linz in Höhe von 39,616 Mio. ATS ist gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Sie darf daher nicht ausgezahlt werden.

Artikel 3

Die Umweltschutzbeihilfe zugunsten der Firma Hoffmann-La Roche für zusätzliche Maßnahmen zur Wasser- und Luftreinhaltung in Verbindung mit dem Betrieb des Werks in Linz in Höhe von 42,796 Mio. ATS ist gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 4

Die Einzelbeihilfe von 5 Mio. ATS an Chemie Linz für die Weiterbeschäftigung ihrer Mitarbeiter und ihre Umschulung auf die Hydroxy-Beta-Lacton-Produktion wurde rechtswidrig gewährt, da die ihr zugrundeliegende Regelung nicht gemäß Artikel 172 Absatz 5 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union bei der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet worden war.

Unbeschadet der Haltung der Kommission zu der allgemeinen Beihilferegelung kann die Einzelbeihilfe zugunsten der Chemie Linz als gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

Artikel 5

Österreich teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Übermittlung dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen zu ihrer Umsetzung getroffen wurden.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 21. Mai 1997

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 45 vom 17. 2. 1996, S. 5.

(2) ABl. C 168 vom 12. 6. 1996, S. 2.

(3) ABl. C 72 vom 10. 3. 1994, S. 3.

(4) ABl. C 83 vom 11. 4. 1986, S. 2.

(5) ABl. L 231 vom 3. 9. 1994, S. 1.

(6) ABl. C 334 vom 12. 12. 1995, S. 4.

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