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Document 31997R1466

Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken

OJ L 209, 2.8.1997, p. 1–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 10 Volume 001 P. 84 - 88
Special edition in Estonian: Chapter 10 Volume 001 P. 84 - 88
Special edition in Latvian: Chapter 10 Volume 001 P. 84 - 88
Special edition in Lithuanian: Chapter 10 Volume 001 P. 84 - 88
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Special edition in Bulgarian: Chapter 10 Volume 001 P. 84 - 88
Special edition in Romanian: Chapter 10 Volume 001 P. 84 - 88
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 003 P. 27 - 31

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 13/12/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1466/oj

2.8.1997   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1466/97 DES RATES

vom 7. Juli 1997

über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 103 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189 c des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein starkes, nachhaltiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt besteht aus dieser Verordnung mit dem Ziel des Ausbaus der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken, der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (3), mit dem Ziel einer Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit und der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 über den Stabilitäts- und Wachstumspakt (4), in der im Einklang mit Artikel D des Vertrags über die Europäische Union feste politische Vorgaben gemacht werden, damit der Stabilitäts- und Wachstumspakt strikt und fristgerecht umgesetzt werden kann und insbesondere das mittelfristige Ziel eines nahezu ausgeglichenen Haushalts oder einen Überschuß aufweisenden Haushalts, wozu sich alle Mitgliedstaaten verpflichtet haben, eingehalten und die haushaltspolitischen Korrekturmaßnahmen, die ihres Erachtens zur Erreichung der Ziele ihrer Stabilitäts- und Konvergenzprogramme erforderlich sind, ergriffen werden können, wenn es Anzeichen für eine tatsächliche oder zu erwartende erhebliche Abweichung von dem mittelfristigen Haushaltsziel gibt.

(3)

In der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) besteht für die Mitgliedstaaten nach Artikel 104 c eine klare Verpflichtung aufgrund des Vertrags zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite. Nach Nummer 5 des dem Vertrag beigefügten Protokolls Nr. 11 über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt Artikel 104 c Absatz 1 für das Vereinigte Königreich erst, wenn es in die dritte Stufe eintritt. Die Verpflichtung nach Artikel 109 e Absatz 4, sich um eine Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite zu bemühen, gilt für das Vereinigte Königreich weiterhin.

(4)

Indem die Mitgliedstaaten an dem mittelfristigen Ziel eines nahezu ausgeglichenen Haushalts oder eines Haushaltsüberschusses festhalten, können sie normale Konjunkturschwankungen bewältigen und zugleich bewirken, daß das Defizit des öffentlichen Haushalts innerhalb des Referenzwerts von 3 % des BIP gehalten wird.

(5)

Das Verfahren der multilateralen Überwachung nach Artikel 103 Absätze 3 und 4 sollte durch ein Frühwarnsystem ergänzt werden, in dessen Rahmen der Rat einen Mitgliedstaat frühzeitig darauf aufmerksam macht, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Korrektur des Haushalts ergriffen werden müssen, damit kein übermäßiges öffentliches Defizit entsteht.

(6)

Das Verfahren der multilateralen Überwachung nach Artikel 103 Absätze 3 und 4 sollte weiterhin zur Beobachtung der ganzen Breite der wirtschaftlichen Entwicklung in den einzelnen Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft insgesamt sowie der Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den wirtschaftspolitischen Grundzügen gemäß Artikel 103 Absatz 2 benutzt werden. Für die Beobachtung dieser Entwicklung ist die Vorlage von Informationen in Form von Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen angezeigt.

(7)

An die wertvollen Erfahrungen aus den ersten beiden Stufen der Wirtschafts- und Währungsunion mit Konvergenzprogrammen ist anzuknüpfen.

(8)

Die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung einführen, nachstehend „teilnehmende Mitgliedstaaten“ genannt, werden nach Artikel 109 j einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz und insbesondere eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand erreicht haben. Die Wahrung einer gesunden Finanzlage in den genannten Mitgliedstaaten ist erforderlich, um die Preisstabilität zu fördern und die Bedingungen für anhaltendes Wachstum von Produktion und Beschäftigung zu verbessern. Es ist notwendig, daß die teilnehmenden Mitgliedstaaten mittelfristige Programme, nachstehend „Stabilitätsprogramme“ genannt, vorlegen. Darüber hinaus müssen die wichtigsten Angaben, die derartige Programme zu enthalten haben, festgelegt werden.

(9)

Die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht einführen, nachstehend „nicht teilnehmende Mitgliedstaaten“ genannt, sind weiterhin zu einer Politik verpflichtet, die auf einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz abzielt. Diese Mitgliedstaaten müssen mittelfristige Programme, nachstehend „Konvergenzprogramme“ genannt, vorlegen. Die wichtigsten Angaben, die derartige Konvergenzprogramme zu enthalten haben, müssen festgelegt werden.

(10)

In seiner Entschließung vom 16. Juni 1997 über die Einführung eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion hat der Europäische Rat feste politische Vorgaben formuliert, wonach in der dritten Stufe der WWU ein Wechselkursmechanismus, nachstehend „WKM2“ genannt, geschaffen wird. Für die Währungen der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, die dem WKM2 beitreten, wird es einen Leitkurs gegenüber dem Euro geben, womit ein Bezugspunkt geschaffen wird, der beurteilen hilft, ob ihre Politiken angemessen sind. Der WKM2 wird ferner dazu beitragen, diese Mitgliedstaaten und die Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, vor ungerechtfertigtem Druck auf den Devisenmärkten zu schützen. Die Mitgliedstaaten, die sich außerhalb des WKM2 befinden, werden nichtsdestoweniger, um eine angemessene Überwachung im Rat zu ermöglichen, entsprechende Politiken in ihren stabilitätsorientierten Konvergenzprogrammen vorlegen, damit Verzerrungen der realen Wechselkurse und übermäßige Schwankungen der nominalen Wechselkurse vermieden werden.

(11)

Voraussetzung für auf Dauer stabile Wechselkurse ist die anhaltende Konvergenz der wirtschaftlichen Eckdaten.

(12)

Für die Vorlage von Stabilitätsprogrammen und Konvergenzprogrammen und deren aktualisierten Fassungen muß ein Zeitplan festgesetzt werden.

(13)

Im Interesse der Transparenz und einer wohlinformierten Öffentlichkeit ist es erforderlich, daß die Mitgliedstaaten ihre Stabilitäts- und Konvergenzprogramme veröffentlichen.

(14)

Der Rat sollte bei der Prüfung und Überwachung der Umsetzung der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme, vor allem ihrer mittelfristigen Haushaltsziele oder des angestrebten Anpassungspfads, auf dem diese Ziele erreicht werden sollen, die jeweiligen konjunkturellen und strukturellen Merkmale der Wirtschaft eines jeden Mitgliedstaats berücksichtigen.

(15)

In diesem Zusammenhang sollte erheblichen Abweichungen von den Haushaltszielen eines nahezu ausgeglichenen Haushalts oder eines Überschusses besondere Aufmerksamkeit gelten. Damit ein öffentliches Defizit in einem Mitgliedstaat nicht übermäßig wird, sollte der Rat frühzeitig eine Warnung an diesen richten. Bei einem anhaltenden Abweichen vom vorgegebenen Haushaltsziel sollte der Rat seine Empfehlung verschärfen und veröffentlichen. An nicht teilnehmende Mitgliedstaaten kann der Rat Empfehlungen für Maßnahmen zur Umsetzung ihrer Konvergenzprogramme richten.

(16)

Sowohl Konvergenz- als auch Stabilitätsprogramme führen zu der Erfüllung der Voraussetzungen für die wirtschaftliche Konvergenz nach Maßgabe des Artikels 104 c des Vertrags —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ABSCHNITT 1

ZWECK DER VERORDNUNG UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

In dieser Verordnung werden die Regeln für den Inhalt, die Vorlage und die Prüfung der Stabilitätsprogramme und Konvergenzprogramme und für die Beobachtung von deren Umsetzung im Rahmen der multilateralen Überwachung des Rates festgelegt, um das Entstehen übermäßiger öffentlicher Defizite bereits in einem frühen Stadium zu verhindern und die Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitik zu fördern.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung sind „teilnehmende Mitgliedstaaten“ diejenigen Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nach dem Vertrag einführen, und „nicht teilnehmende Mitgliedstaaten“ diejenigen Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben.

ABSCHNITT 2

STABILITÄTSPROGRAMME

Artikel 3

(1)   Jeder teilnehmende Mitgliedstaat legt dem Rat und der Kommission die zur regelmäßigen multilateralen Überwachung im Sinne von Artikel 103 des Vertrags erforderlichen Angaben in Form eines Stabilitätsprogramms vor, das eine wesentliche Grundlage für Preisstabilität und für ein starkes, nachhaltiges und der Schaffung von Arbeitsplätzen förderliches Wachstum bildet.

Stabilitätsprogramme liefern folgende Angaben:

a)

das mittelfristige Ziel für einen nahezu ausgeglichenen Haushalt oder einen Überschuß sowie den Anpassungspfad in Richtung auf dieses Ziel für den Saldo des öffentlichen Haushalts und die voraussichtliche Entwicklung der öffentlichen Schuldenquote;

b)

die Hauptannahmen über die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung und über wichtige ökonomische Variablen, die für die Umsetzung des Stabilitätsprogramms von Belang sind, wie Ausgaben für öffentliche Investitionen, reales Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP), Beschäftigung und Inflation;

c)

eine Darstellung der haushaltspolitischen und sonstigen wirtschaftspolitischen Maßnahmen, die zur Erreichung der Programmziele unternommen und/oder vorgeschlagen werden, sowie eine Bewertung der quantitativen Haushaltswirkung der wichtigsten haushaltspolitischen Maßnahmen;

d)

eine Untersuchung der Auswirkungen von Änderungen bei den wichtigsten ökonomischen Annahmen auf die Haushalts- und Verschuldenslage.

(3)   Die Angaben über die Entwicklung der Überschuß-/Defizitquote des öffentlichen Haushalts und der Schuldenquote sowie die wichtigsten ökonomischen Annahmen im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a) und b) sind auf Jahresbasis zu erstellen und beziehen sich neben dem laufenden Jahr und dem Vorjahr auf mindestens die drei folgenden Jahre.

Artikel 4

(1)   Stabilitätsprogramme sind bis zum 1. März 1999 vorzulegen. Danach sind alljährlich aktualisierte Programme vorzulegen. Ein Mitgliedstaat, der die einheitliche Währung zu einem späteren Zeitpunkt einführt, legt innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluß des Rates über seine Teilnahme an der einheitlichen Währung ein Stabilitätsprogramm vor.

(2)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihre Stabilitätsprogramme und aktualisierten Programme.

Artikel 5

(1)   Auf der Grundlage von Bewertungen durch die Kommission und den Ausschuß nach Artikel 109 c des Vertrags prüft der Rat im Rahmen der multilateralen Überwachung nach Artikel 103, ob das mittelfristige Haushaltsziel des Stabilitätsprogramms eine Sicherheitsmarge vorsieht, um sicherzustellen, daß kein übermäßiges Defizit entsteht, ob die ökonomischen Annahmen, auf denen das Programm beruht, realistisch sind und ob die laufenden und/oder geplanten Maßnahmen ausreichen, um den angestrebten Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel sicherzustellen.

Der Rat prüft ferner, ob die in dem Stabilitätsprogramm enthaltenen Angaben die engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik erleichtern und ob die Wirtschaftspolitik des betreffenden Mitgliedstaats mit den „Grundzügen der Wirtschaftspolitik“ vereinbar ist.

(2)   Die Prüfung eines Stabilitätsprogramms durch den Rat im Sinne von Absatz 1 erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Programms. Der Rat gibt, auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 109 c, eine Stellungnahme zu dem Stabilitätsprogramm ab. Gelangt der Rat in Übereinstimmung mit Artikel 103 zu der Auffassung, daß die Ziele und Inhalte eines Programms anspruchsvoller formuliert werden sollten, so richtet er in seiner Stellungnahme eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat, das Programm anzupassen.

(3)   Aktualisierte Stabilitätsprogramme werden von dem Ausschuß nach Artikel 109 c auf der Grundlage von Bewertungen durch die Kommission geprüft; gegebenenfalls können aktualisierte Programme auch vom Rat gemäß dem Verfahren der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels geprüft werden.

Artikel 6

(1)   Auf der Grundlage von Angaben der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Bewertungen durch die Kommission und den Ausschuß nach Artikel 109 c des Vertrags verfolgt der Rat im Rahmen der multilateralen Überwachung gemäß Artikel 103 Absatz 3 die Umsetzung der Stabilitätsprogramme, insbesondere um zu ermitteln, ob die Haushaltslage von dem im Stabilitätsprogramm vorgegebenen mittelfristigen Haushaltsziel oder von dem entsprechenden Anpassungspfad erheblich abweicht oder abzuweichen droht.

(2)   Stellt der Rat ein erhebliches Abweichen der Haushaltslage von dem mittelfristigen Haushaltsziel oder vom entsprechenden Anpassungspfad fest, so richtet er als frühzeitige Warnung vor dem Entstehen eines übermäßigen Defizits gemäß Artikel 103 Absatz 4 eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat, die notwendigen Anpassungsmaßnahmen zu ergreifen.

(3)   Gelangt der Rat aufgrund der Beobachtung der weiteren Entwicklung der Haushaltslage zu der Auffassung, daß deren Abweichen von dem mittelfristigen Haushaltsziel oder vom entsprechenden Anpassungspfad anhält oder sich verstärkt, so richtet er gemäß Artikel 103 Absatz 4 eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat, umgehend Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, wobei er seine Empfehlung gemäß jenem Artikel veröffentlichen kann.

ABSCHNITT 3

KONVERGENZPROGRAMME

Artikel 7

(1)   Jeder nicht teilnehmende Mitgliedstaat legt Rat und Kommission die zur regelmäßigen multilateralen Überwachung im Sinne von Artikel 103 des Vertrags erforderlichen Angaben in Form eines Konvergenzprogramms vor, das eine wesentliche Grundlage für Preisstabilität und für ein starkes, nachhaltiges und der Schaffung von Arbeitsplätzen förderliches Wachstum bildet.

(2)   Konvergenzprogramme liefern folgende Angaben, insbesondere zu den im Zusammenhang mit den Konvergenzkriterien stehenden Variablen:

a)

das mittelfristige Ziel für einen nahezu ausgeglichenen Haushalt oder einen Überschuß sowie den Anpassungspfad in Richtung auf dieses Ziel für den Saldo des öffentlichen Haushalts; die voraussichtliche Entwicklung der öffentlichen Schuldenquote; das mittelfristige geldpolitische Ziel; die Beziehung dieser Ziele zur Preis- und zur Wechselkursstabilität;

b)

die Hauptannahmen über die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung und über wichtige ökonomische Variablen, die für die Umsetzung des Konvergenzprogramms von Belang sind, wie Ausgaben für öffentliche Investitionen, reales BIP-Wachstum, Beschäftigung und Inflation;

c)

eine Darstellung der haushaltspolitischen und sonstigen wirtschaftspolititschen Maßnahmen, die zur Erreichung der Programmziele unternommen und/oder vorgeschlagen werden, sowie eine Bewertung der quantitativen Haushaltswirkung der wichtigsten haushaltspolitischen Maßnahmen;

d)

eine Untersuchung der Auswirkungen von Änderungen bei den wichtigsten ökonomischen Annahmen auf die Haushalts- und Verschuldungslage.

(3)   Die Angaben über die Entwicklung der Überschuß-/Defizitquote des öffentlichen Haushalts und der Schuldenquote sowie die wichtigsten ökonomischen Annahmen im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a) und b) sind auf Jahresbasis zu erstellen und beziehen sich neben dem laufenden Jahr und dem Vorjahr auf mindestens die drei folgenden Jahre.

Artikel 8

(1)   Konvergenzprogramme sind bis zum 1. März 1999 vorzulegen. Danach sind alljährlich aktualisierte Programme vorzulegen.

(2)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihre Konvergenzprogramme und aktualisierten Programme.

Artikel 9

(1)   Auf der Grundlage von Bewertungen durch die Kommission und den Ausschuß nach Artikel 109 c des Vertrags prüft der Rat im Rahmen der multilateralen Überwachung nach Artikel 103, ob das mittelfristige Haushaltsziel des Konvergenzprogramms eine Sicherheitsmarge vorsieht, um sicherzustellen, daß kein übermäßiges Defizit entsteht, ob die ökonomischen Annahmen, auf denen das Programm beruht, realistisch sind und ob die laufenden und/oder geplanten Maßnahmen ausreichen, um den angestrebten Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel sicherzustellen und anhaltende Konvergenz zu erreichen.

Der Rat prüft ferner, ob die in dem Konvergenzprogramm enthaltenen Angaben die engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik erleichtern und ob die Wirtschaftspolitik des betreffenden Mitgliedstaats mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik vereinbar ist.

(2)   Die Prüfung eines Konvergenzprogramms durch den Rat im Sinne von Absatz 1 erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Programms. Der Rat gibt auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 109 c eine Stellungnahme zu dem Konvergenzprogramm ab. Gelangt der Rat in Übereinstimmung mit Artikel 103 zu der Auffassung, daß die Ziele und Inhalte eines Programms anspruchsvoller formuliert werden sollten, so richtet er in seiner Stellungnahme eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat, das Programm anzupassen.

(3)   Aktualisierte Konvergenzprogramme werden von dem Ausschuß nach Artikel 109 c auf der Grundlage von Bewertungen durch die Kommission geprüft; gegebenenfalls können aktualisierte Programme auch vom Rat gemäß dem Verfahren der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels geprüft werden.

Artikel 10

(1)   Auf der Grundlage von Angaben der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) dieser Verordnung sowie Bewertungen durch die Kommission und den Ausschuß nach Artikel 109 c des Vertrags verfolgt der Rat im Rahmen der multilateralen Überwachung gemäß Artikel 103 Absatz 3 die Umsetzung der Konvergenzprogramme, insbesondere um zu ermitteln, ob die Haushaltslage von dem im Konvergenzprogramm vorgegebenen mittelfristigen Haushaltsziel oder von dem entsprechenden Anpassungspfad erheblich abweicht oder abzuweichen droht.

Außerdem beobachtet der Rat die Wirtschaftspolitik der nicht teilnehmenden Staaten unter Berücksichtigung der im Konvergenzprogramm vorgegebenen Ziele, um zu gewährleisten, daß diese Politik auf Stabilität und folglich auf die Vermeidung von Verzerrungen der realen Wechselkurse und von übermäßigen Schwankungen der nominalen Wechselkurse abzielt.

(2)   Stellt der Rat ein erhebliches Abweichen der Haushaltslage von dem mittelfristigen Haushaltsziel oder vom entsprechenden Anpassungspfad fest, so richtet er als frühzeitige Warnung vor dem Entstehen eines übermäßigen Defizits gemäß Artikel 103 Absatz 4 eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat, die notwendigen Anpassungsmaßnahmen zu ergreifen.

(3)   Gelangt der Rat aufgrund der Beobachtung der weiteren Entwicklung der Haushaltslage zu der Auffassung, daß deren Abweichen von dem mittelfristigen Haushaltsziel oder vom entsprechenden Anpassungspfad anhält oder sich verstärkt, so richtet er gemäß Artikel 103 Absatz 4 eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat, umgehend Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, wobei er eine Empfehlung gemäß jenem Artikel veröffentlichen kann.

ABSCHNITT 4

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 11

Im Rahmen der multilateralen Überwachung nach dieser Verordnung nimmt der Rat die Gesamtbewertung nach Artikel 103 Absatz 3 des Vertrags vor.

Artikel 12

Gemäß Artikel 103 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Vertrags nehmen der Präsident des Rates und die Kommission die Ergebnisse der nach dieser Verordnung durchgeführten multilateralen Überwachung in ihre Berichte an das Europäische Parlament auf.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER


(1)  ABl. Nr. C 368 vom 6. 12. 1996, S. 9.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 28. November 1996 (ABl. Nr. C 380 vom 16. 12. 1996, S. 28), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 14. April 1997 (ABl. Nr. C 146 vom 30. 5. 1997, S. 26) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 29. Mai 1997 (ABl. Nr. C 182 vom 16. 6. 1997).

(3)  Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. Nr. C 236 vom 2. 8. 1997, S. 1.


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