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Document 31997E0356

97/356/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 2. Juni 1997 - vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend Konfliktverhütung und Konfliktlösung in Afrika

OJ L 153, 11.6.1997, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/05/2001; Aufgehoben durch 301E0374

ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/1997/356/oj

31997E0356

97/356/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 2. Juni 1997 - vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend Konfliktverhütung und Konfliktlösung in Afrika

Amtsblatt Nr. L 153 vom 11/06/1997 S. 0001 - 0002


GEMEINSAMER STANDPUNKT vom 2. Juni 1997 - vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend Konfliktverhütung und Konfliktlösung in Afrika (97/356/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel J.2,

gestützt auf die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Essen und von Madrid,

gestützt auf die Charta der Vereinten Nationen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verhütung und Lösung von Konflikten in Afrika stellt für die Europäische Union ein vorrangiges Ziel dar.

Für die Verhütung und Lösung von Konflikten auf dem afrikanischen Kontinent tragen vor allem die Afrikaner selbst die Verantwortung.

Über die Verhütung und Lösung von Konflikten ist mit der Organisation für afrikanische Einheit (OAU) ein Dialog geführt worden.

Auch der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat Vorschläge zur Erhöhung der Bereitschaft zur Konfliktverhütung und Friedenserhaltung in Afrika unterbreitet.

Es sind auch andere konkrete Vorschläge zur Stärkung der friedenserhaltenden Kapazität der Afrikaner gemacht worden -

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FESTGELEGT:

Artikel 1

(1) Gemäß den in Artikel J.1 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Zielen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt die Europäische Union aktiv Bemühungen um die Verhütung und Lösung von Konflikten in Afrika.

(2) Die Union verfolgt ihre Strategien und Maßnahmen im geeigneten politischen und rechtlichen Rahmen (Vereinte Nationen, OAU, subregionale Organisationen), soweit notwendig, und in enger Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Gremien.

(3) Die Politik der Union ist darauf ausgerichtet, die Kapazität und die Aktionsmittel der Afrikaner im Bereich der Konfliktverhütung und Konfliktlösung zu fördern, und zwar vor allem durch Unterstützung der OAU sowie der subregionalen Organisationen und Initiatven.

(4) Die Union entwickelt einen proaktiven, umfassenden und integrierten Ansatz, der auch als gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten dient.

Artikel 2

Die Union sieht die Notwendigkeit, auf bestehende Krisen zu reagieren, konzentriert jedoch ihre Politik auch darauf, den Ausbruch oder die Wiederholung gewaltsamer Konflikte - auch schon in einem frühen Stadium - zu verhüten und nach Konflikten den Frieden wiederherzustellen.

Artikel 3

Um besser zur Verhütung und Lösung von Konflikten in Afrika beizutragen, bemüht sich die Union,

- ihre Bemühungen (Strategien und Maßnahmen) und die der Afrikaner enger miteinander zu verknüpfen und

- die verschiedenen verfügbaren Instrumente in kohärenter Weise zu nutzen, um eine wirksame Konfliktverhütung und Konfliktlösung zu fördern.

Der Rat stellt fest, daß gemäß den einschlägigen Verfahren Schritte unternommen werden, um eine Koordinierung der diesbezüglichen Bemühungen der Europäischen Gemeinschaft mit den Bemühungen der Mitgliedstaaten auch in Fragen der Entwicklungszusammenarbeit und der Unterstützung der Menschenrechte, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Regierungsführung sicherzustellen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten erkennen, daß es zur Destabilisierung beitragen kann, wenn die Menge der verfügbaren Waffen das zur Selbstverteidigung notwendige Maß übersteigt, und

- bekräftigen ihre Verpflichtung, in bezug auf Rüstungsexporte weiterhin verantwortungsvoll zu handeln und den vom Europäischen Rat festgelegten acht Kriterien für Rüstungsexporte (1) in vollem Umfang Rechnung zu tragen,

- verstärken ihre Bemühungen um Verhütung und Bekämpfung des illegalen Waffenhandels,

- empfehlen den afrikanischen Staaten, dem VN-Register für konventionelle Waffen jährlich entsprechende Aufstellungen zu übermitteln, um Transparenz zu fördern und Vertrauen zu bilden.

Artikel 5

Hat eine von der Union unternommene Initiative zur Förderung der Ziele des Artikels 1 verteidigungspolitische Bezüge, so ersucht die Union die Westeuropäische Union, diese Initiative hinsichtlich dieser verteidigungspolitischen Bezüge und insbesondere hinsichtlich des Einsatzes militärischer Mittel gemäß Artikel J.4.2 des Vertrags auszuarbeiten und durchzuführen.

Artikel 6

Anhand eines Berichts des Vorsitzes wird dieser Gemeinsame Standpunkt zusammen mit den zum selben Zeitraum angenommenen Schlußfolgerungen des Rates nach einem Jahr gemeinsam mit der Kommission überprüft.

Artikel 7

(1) Die Union ist bereit, auf der Grundlage von konkreten Projektvorschlägen vor allem über die OAU und afrikanische subregionale Organisationen den Aufbau von Kapazitäten zur Konfliktverhütung und Konfliktlösung in Afrika zu unterstützen.

(2) Der Rat entscheidet anhand einer von einer Sondierungsmission der Union vorzunehmenden Beurteilung über den Grundsatz, die Einzelheiten und die Finanzierung solcher Projekte.

(3) Der Rat nimmt Kenntnis von bilateralen Beiträgen der Mitgliedstaaten sowie von der Absicht der Kommission, zur Unterstützung der Ziele dieses Gemeinsamen Standpunkts Maßnahmen der Gemeinschaft vorzuschlagen.

Artikel 8

Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt ab dem Tag seiner Annahme.

Artikel 9

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 2. Juni 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. VAN MIERLO

(1) Tagungen des Europäischen Rates im Juni 1991 in Luxemburg und im Juni 1992 in Lissabon.

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