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Document 31997D0870

97/870/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1997 zur Änderung der Entscheidung 96/385/EG zur Genehmigung des Plans zur Bekämpfung und Tilgung der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie im Vereinigten Königreich (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 353, 24.12.1997, p. 45–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/870/oj

31997D0870

97/870/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1997 zur Änderung der Entscheidung 96/385/EG zur Genehmigung des Plans zur Bekämpfung und Tilgung der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie im Vereinigten Königreich (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 353 vom 24/12/1997 S. 0045 - 0046


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1997 zur Änderung der Entscheidung 96/385/EG zur Genehmigung des Plans zur Bekämpfung und Tilgung der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie im Vereinigten Königreich (Text von Bedeutung für den EWR) (97/870/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/662/EWG und Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 90/425/EWG trifft der Herkunfts- bzw. der Versandmitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet alle erforderlichen Maßnahmen, um die Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier auszuschließen.

Der Plan zur Bekämpfung und Tilgung der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE) im Vereinigten Königreich, den der Mitgliedstaat der Kommission am 3. Juni 1996 erstmals und am 19. Juni 1996 in einer geänderten Fassung vorgelegt hat, ist mit der Entscheidung 96/385/EG der Kommission (4) genehmigt worden.

Das Vereinigte Königreich hat in dem genannten Plan vorgeschlagen, daß das Programm selektiver Zwangsschlachtungen im wesentlichen folgende Maßnahmen umfassen sollte:

a) Identifizierung von BSE-Fällen bei Rindern, die im Zeitraum 1. Juli 1989 bis Juni 1993 geboren wurden;

b) Auffinden aller weiteren Rinder, die im gleichen Zeitraum in den gleichen Betrieben wie die BSE-infizierten Rinder geboren wurden (Geburtskohorten) sowie Zwangsschlachtung (Tötung und unschädliche Beseitigung) dieser Tiere.

In einigen Fällen werden die Kälber von ihren Müttern getrennt und aus dem Geburtsbestand in Aufzuchteinheiten eingestellt, bevor sie erstmals Rauhfutter erhalten. Die wahrscheinlichste Infektionsquelle ist kontaminiertes Futter. Infolgedessen haben sich diese Kälber, falls sie später an BSE erkranken, höchstwahrscheinlich in den Aufzuchteinheiten infiziert und nicht in ihrem Geburtsbestand.

Das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission hat vom 3. bis 6. März 1997 und vom 9. bis 13. Juni 1997 Inspektionsbesuche durchgeführt, um die Fortschritte bei der Durchführung des Plans zur Tilgung von BSE im Vereinigten Königreich zu beurteilen. Dabei wurde beobachtet, daß in Großbritannien die Kohorten nur aus Tieren gebildet werden, die aus den Beständen stammten, in denen ein BSE-infiziertes Rind geboren wurde. Aus epidemiologischen Gründen wird jedoch empfohlen, die Bildung der Kohorten nicht auf diese Geburtsbestände zu beschränken, sondern auf die Bestände auszudehnen, in denen das BSE-infizierte Rind erstmals mit möglicherweise kontaminiertem Futter in Berührung gekommen ist, sowie auf Tiere, die in die genannten Geburtsbestände eingestellt wurden.

Gemäß Artikel 3 der Entscheidung 96/385/EG informiert das Vereinigte Königreich die Kommission über jede beabsichtigte Änderung des Tilgungsplans. Gemäß dem selben Artikel wird die genannte Entscheidung unverzüglich nach einer solchen Notifizierung überprüft.

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission am 4. Juni 1997 einige operationelle Änderungen mitgeteilt, die an dem Programm selektiver Zwangsschlachtungen vorgenommen werden sollten. Am 17. Oktober 1997 hat das Vereinigte Königreich der Kommission förmlich eine Änderung mitgeteilt, durch die der folgende neue Paragraph 10.10A in das genannte Programm eingefügt werden soll:

"In einigen Fällen hat das BSE-infizierte Rind in seinem Geburtsbestand kein Rauhfutter erhalten. Bei den Zwangsschlachtungen wird daher bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, daß die Infektion in dem Stall erfolgt ist, in dem das BSE-infizierte Rind erstmals Rauhfutter erhalten hat, und daß auch andere Kälber, die zusammen mit dem BSE-infizierten Rind in diesen Produktionseinheiten aufgezogen wurden, unabhängig von ihrem Geburtsbestand ebenfalls mit kontaminiertem Futter in Berührung gekommen sein können. Daher wird eine veterinäramtliche Untersuchung durchgeführt und eine Kohorte auf Basis der Aufzeichnungen über die Fütterung, die Herdenführung und die Tierbewegungen in diesen Produktionseinheiten gebildet" (Übersetzung).

Durch die vorgeschlagene Änderung wird sich die Zahl der BSE-Fälle weiter verringern; sie sollte daher durch eine Änderung der Entscheidung 96/385/EG genehmigt werden.

Gemäß Nummer 9 der Schlußfolgerungen der Tagung des Rates vom 1. bis 3. April 1996 hat die Kommission zur Stützung des Rindfleischmarktes die Verordnung (EG) Nr. 1484/96 (5) erlassen.

Mit weiteren Änderungen des Plans zur Tilgung der BSE im Vereinigten Königreich ist zu rechnen, insbesondere angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über die maternelle Übertragung. Das Vereinigte Königreich hat der Kommission am 2. Oktober 1997 einen Vorschlag betreffend die Zwangsschlachtung aller nach dem 1. August 1996 geborenen Nachkommen von BSE-infizierten Rindern zusammen mit einem Vorschlag für eine Ausfuhrregelung auf Basis des Geburtsdatums der auszuführenden Rinder vorgelegt. Dieser Vorschlag ist dem zuständigen Wissenschaftlichen Ausschuß zur Beurteilung zugeleitet worden.

Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte vorgesehen werden, daß Tiere, die im Rahmen einer ähnlichen Ausweitung des selektiven Schlachtprogramms vor Wirksamwerden dieser Entscheidung getötet wurden, ebenfalls unter den Plan fallen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Entscheidung 96/385/EG wird der Satzteil "in seiner Fassung vom 19. Juni 1996" durch den Satzteil "in der Fassung vom 17. Oktober 1997" ersetzt.

Artikel 2

Tiere, die vor dem 1. Februar 1997 im Rahmen einer ähnlichen Ausweitung getötet wurden, fallen unter den durch diese Entscheidung genehmigten Tilgungsplan.

Artikel 3

Das Vereinigte Königreich ändert seine Maßnahmen zur Tilgung der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie, um sie an diese Entscheidung anzupassen. Es informiert die Kommission unverzüglich über diese Änderungen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.

(2) ABl. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(3) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

(4) ABl. L 151 vom 26. 6. 1996, S. 39.

(5) ABl. L 188 vom 27. 7. 1996, S. 25.

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