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Document 31997D0245

97/245/EG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 20. März 1997 zur Festlegung der Modalitäten für die Übermittlung bestimmter Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen des Systems der Eigenmittel der Gemeinschaften zuzuleiten haben

OJ L 97, 12.4.1997, p. 12–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 01 Volume 001 P. 399 - 413
Special edition in Estonian: Chapter 01 Volume 001 P. 399 - 413
Special edition in Latvian: Chapter 01 Volume 001 P. 399 - 413
Special edition in Lithuanian: Chapter 01 Volume 001 P. 399 - 413
Special edition in Hungarian Chapter 01 Volume 001 P. 399 - 413
Special edition in Maltese: Chapter 01 Volume 001 P. 399 - 413
Special edition in Polish: Chapter 01 Volume 001 P. 399 - 413
Special edition in Slovak: Chapter 01 Volume 001 P. 399 - 413
Special edition in Slovene: Chapter 01 Volume 001 P. 399 - 413
Special edition in Bulgarian: Chapter 01 Volume 002 P. 35 - 49
Special edition in Romanian: Chapter 01 Volume 002 P. 35 - 49
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 015 P. 69 - 83

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/12/2016; Aufgehoben durch 32016D2366

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/245/oj

31997D0245

97/245/EG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 20. März 1997 zur Festlegung der Modalitäten für die Übermittlung bestimmter Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen des Systems der Eigenmittel der Gemeinschaften zuzuleiten haben

Amtsblatt Nr. L 097 vom 12/04/1997 S. 0012 - 0026


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. März 1997 zur Festlegung der Modalitäten für die Übermittlung bestimmter Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen des Systems der Eigenmittel der Gemeinschaften zuzuleiten haben (97/245/EG, Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluß 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 (3), insbesondere auf die Artikel 6 und 17,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 Maßnahmen festgelegt, mit denen die Unterrichtung der Kommission durch die Mitgliedstaaten über die Abwicklung ihrer Maßnahmen zur Einziehung der Eigenmittel verbessert werden soll; dies gilt insbesondere für die durch Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten in Frage gestellten Eigenmittel.

Die Verbesserungen betreffen in erster Linie die Aufstellung der monatlichen und vierteljährlichen Buchführungsübersichten über die Eigenmittel, die Beschreibung der bereits aufgedeckten Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche in Höhe von mehr als 10 000 ECU betreffen, und den Inhalt des Jahresberichts.

Einzelheiten zu Form und Übermittlung dieser Mitteilungen werden von der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel festgelegt.

Den Mitgliedstaaten müssen für den Beginn der Anwendung der neuen Modalitäten angemessene Fristen eingeräumt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die monatlichen und vierteljährlichen Buchführungsübersichten über die Eigenmittel gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) und Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 werden von den Mitgliedstaaten anhand der Übersichtsmuster in den Anhängen I, II und III erstellt.

(2) Die nach den in Absatz 1 genannten Mustern erstellten Übersichten werden erstmals im April 1997 (Monatsübersicht) bzw. im zweiten Vierteljahr 1997 (Vierteljahresübersicht) übermittelt.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 genannten Beschreibungen der bereits aufgedeckten Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche in Höhe von mehr als 10 000 ECU betreffen, sowie die Meldungen über den Stand der Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die der Kommission bereits mitgeteilt wurden und die nicht zuvor mit einem Vermerk betreffend eine Einziehung, Annullierung oder Nichteinziehung versehen wurden, sind von den Mitgliedstaaten nach den Mustern für Betrugsmeldebogen und Aktualisierungsbogen in den Anhängen IV und V zu erstellen.

(2) Die nach den in Absatz 1 genannten Mustern erstellten Betrugsmeldebogen und Aktualisierungsbogen werden erstmals ab April 1997 übermittelt.

Artikel 3

(1) Der Jahresbericht gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 über die wichtigsten Probleme, die bei der Anwendung dieser Verordnung aufgetreten sind, wird nach dem Berichtsmuster in Anhang VI erstellt.

(2) Der nach dem in Absatz 1 genannten Muster erstellte Bericht wird erstmals bis zum 30. April 1997 übermittelt.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. März 1997 mit, welche Dienststellen beziehungsweise Einrichtungen für die Erstellung der in dieser Entscheidung genannten Übersichten, Betrugsmeldebogen, Aktualisierungsbogen und Berichte zuständig sind.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. März 1997

Für die Kommission

Erkki LIIKANEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 293 vom 12. 11. 1994, S. 9.

(2) ABl. Nr. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 175 vom 13. 7. 1996, S. 3.

ANHANG I

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

EIGENE MITTEL DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - "A"-BUCHFÜHRUNG

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG II

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

EIGENE MITTEL DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - ANLAGE ZUR ÜBERSICHT ÜBER DIE "A"-BUCHFÜHRUNG

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG III

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

EIGENE MITTEL DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESONDERTE BUCHFÜHRUNG (1)

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG IV

BETRUGSMELDEBOGEN An die Kommission (GD XIX) zu richtender Meldebogen über bereits aufgedeckte Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche im Betrag von über 10 000 ECU betreffen

IDENTIFIZIERUNG DER ERSTMITTEILUNG

0 Mitgliedstaat:

0.0 Fortlaufende Numerierung des Falls (1):

0.1 Berichtsquartal:

0.2 Datum der Übersendung:

0.3 Dienststelle oder Einrichtung, die die Feststellung vorgenommen hat:

BESCHREIBUNG DES BETRUGSFALLS

1 Warenbezeichnung:

1.0 Handelsbezeichnung:

1.1 Zolltarifposition (2):

1.1.1 Angemeldet:

1.1.2 Festgestellt:

1.1.3 Vermutet:

1.2 Ursprung:

1.2.1 Angemeldet:

1.2.2 Festgestellt:

1.2.3 Vermutet:

1.3 Herkunft:

1.3.1 Angemeldet:

1.3.2 Festgestellt:

1.3.3 Vermutet:

1.4 Menge:

1.4.1 Angemeldet:

1.4.2 Festgestellt:

1.4.3 Vermutet:

1.5 Wert:

1.5.1 Angemeldet:

1.5.2 Festgestellt:

1.5.3 Vermutet:

2 Art des Betrugs und/oder der Unregelmäßigkeit:

2.1 Bezeichnung:

2.2 Zollverfahren oder zollrechtliche Bestimmung:

3 Kurze Beschreibung der betrügerischen Praktiken:

4 Vermutete Größenordnung der hinterzogenen Eigenmittel oder genauer Betrag:

4.1 Geschätzt:

4.2 Festgestellt:

4.3 Eingezogen:

5 Art der Kontrolle, die zur Aufdeckung des Betrugs oder der Unregelmäßigkeit geführt hat:

5.1 Methode:

5.2 Kommentar:

6 Verfahrensstufe und Angabe der Feststellung, sofern sie bereits erfolgt ist:

- Datum der Feststellung:

- Verwaltungsrechtlicher Code:

- Finanzieller Code:

7 Bereits im Rahmen der Amtshilfe mitgeteilter Fall (Verordnungen (EWG) Nr. 1468/81 und (EWG) Nr. 945/87):

AM-Hinweis:

8 Maßnahmen, die getroffen oder in Aussicht genommen wurden, damit bereits aufgedeckte Betrugsfälle oder Unregelmäßigkeiten sich nicht wiederholen:

9 9.1. Betroffene Mitgliedstaaten:

9.2 Betroffene Unternehmen (fakultativ):

10 Andere Informationen:

10.1 Frei:

10.2 Vorbehalten:

(1) Die Mitgliedstaaten numerieren die Fälle mit einer jährlich fortlaufenden Folgenummer nach folgendem Muster: RP/MS/99/999999/0. Werden die Fälle nicht jährlich fortlaufend numeriert, sondern werden Folgenummern nach regionalen Dienststellen vergeben, so kennzeichnen die ersten beiden der 6 Zahlen die zuständigen regionalen Dienststellen.

(2) Gemäß der Kombinierten Nomenklatur aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987).

ANHANG V

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

AKTUALISIERUNGSBOGEN ZUR FORTSCHREIBUNG DER ERSTMITTEILUNG (1) >ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG VI

JAHRESBERICHT

>ANFANG EINES SCHAUBILD"ENDE EINES SCHAUBILD>

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