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Document 31997D0236

97/236/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. März 1997 zur Ermächtigung von Finnland, im Sektor Rentierfleisch einzelstaatliche Beihilfen zu gewähren (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

OJ L 94, 9.4.1997, p. 19–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/236/oj

31997D0236

97/236/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. März 1997 zur Ermächtigung von Finnland, im Sektor Rentierfleisch einzelstaatliche Beihilfen zu gewähren (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 094 vom 09/04/1997 S. 0019 - 0019


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. März 1997 zur Ermächtigung von Finnland, im Sektor Rentierfleisch einzelstaatliche Beihilfen zu gewähren (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich) (97/236/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Schwedens und Finnlands, insbesondere auf Anhang I, Kapitel V, Buchstabe B, Abschnitt XII "Rest", durch den Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 195/96 (2), einschließlich Rentiere und Rentierfleisch, geändert wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Finnland kann aufgrund der vorstehenden Bestimmung vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission für die Erzeugung und Vermarktung von Rentieren und Rentierfleischerzeugnissen Beihilfen gewähren. Dies darf jedoch keine Steigerung des bisherigen Erzeugungsumfangs zur Folge haben.

Am 8. Juli 1996 hat Finnland der Kommission den Entwurf für eine einzelstaatliche Maßnahme vorgelegt, welche die Gewährung von Beihilfen im Sektor Rentierfleisch gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags vorsieht. Eine Kommissionsentscheidung darf sich jedoch auf Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 827/68, nicht aber auf die Artikel 92 bis 94 des Vertrags beziehen.

Mit dem Schreiben vom 24. Oktober 1996 hat Finnland die von der Kommission angeführten zusätzlichen Auskünfte geliefert. Mit den Schreiben vom 8. Juli und 24. Oktober 1996 hat Finnland außerdem Angaben zum bisherigen Umfang der Erzeugung übermittelt.

Die Gewährung der Beihilfen ist nicht befristet. Da diese Maßnahme durch geeignete Vorschriften zur Überwachung der Entwicklung der Produktionskapazitäten vervollständigt wird, dürfte sie keine Steigerung der Erzeugung über den bisherigen Umfang hinaus zur Folge haben. Sie entspricht damit der vorstehenden Bestimmung. Es ist angezeigt, daß die Kommission regelmäßig über die künftige Entwicklung der Erzeugung von Rentieren und Rentierfleischerzeugnissen unterrichtet wird -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Finnland mit dem Schreiben vom 8. Juli 1996, geändert durch das Schreiben vom 24. Oktober 1996, mitgeteilte Maßnahme, welche die Gewährung von Beihilfen zugunsten des Sektors Rentierfleisch betrifft, wird genehmigt.

Artikel 2

Die finnischen Behörden teilen der Kommission jährlich die Angaben mit, die es der Kommission ermöglichen festzustellen, ob der Erzeugungsumfang eingehalten wird.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 13. März 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 151 vom 30. 6. 1968, S. 16.

(2) ABl. Nr. L 26 vom 2. 2. 1996, S. 13.

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