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Document 31994D0015

94/15/EG: Entscheidung des Rates vom 20. Dezember 1993 bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung während des Zeitraums vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996

OJ L 10, 14.1.1994, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 04 Volume 006 P. 4 - 5
Special edition in Swedish: Chapter 04 Volume 006 P. 4 - 5

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/15(1)/oj

31994D0015

94/15/EG: Entscheidung des Rates vom 20. Dezember 1993 bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung während des Zeitraums vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996

Amtsblatt Nr. L 010 vom 14/01/1994 S. 0020 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 6 S. 0004
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 6 S. 0004


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 20. Dezember 1993 bezueglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung während des Zeitraums vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996 (94/15/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (3), insbesondere durch Artikel 11, soll gewährleistet werden, daß der Fischereisektor der Gemeinschaft so umgestaltet wird, daß die verfügbaren und zugänglichen Ressourcen berücksichtigt werden, wobei den Besonderheiten der einzelnen Fischereien sowie den möglichen wirtschaftlichen und sozialen Folgen Rechnung getragen wird. Die Ziele und Einzelheiten der Umstrukturierung der Gemeinschaftsflotte sollten daher nach Fischerei oder Fischereigruppe festgelegt werden.

Angesichts der besorgniserregenden Situation der der Gemeinschaftsflotte zugänglichen Bestände hat der Rat beschlossen, daß eine Begrenzung des Fischereiaufwands für die verschiedenen Flottensegmente der Gemeinschaft gewährleistet werden muß, und zwar auf der Grundlage einer konzertierten und ausgeglichenen Programmierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten, aber zugleich unter Berücksichtigung der einzelnen Fischereien.

Auf der Grundlage dieser Feststellung hat der Rat für die mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotten der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1993-1996 Zielsetzungen festgelegt, die als Basis für die Ausarbeitung dieser Programme dienten, die demzufolge die Ziele und Einzelheiten der Umstrukturierung der Fischereiflotte während des Zeitraums 1993-1996 ausdrücken.

Die im Rahmen der Entscheidungen der Kommission vom 21. Dezember 1992 (4) über die mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotten der Mitgliedstaaten erlassenen Bestimmungen präjudizieren in keiner Weise die Vorschriften, die im Rahmen der technischen Maßnahmen zur Verminderung der Fischsterblichkeit durch die Fischerei von Flotten, die stille Fischerei betreiben, erlassen werden können -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Spätestens am 31. Dezember 1996 müssen die Fischereiaufwände der Fischereiflotte der einzelnen Mitgliedstaaten wie folgt reduziert werden:

- 20 % für die Schleppnetzfahrzeuge, die Grundschleppnetzfischerei auf Grundarten betreiben,

- 15 % für Flottenzweige, die mit Dredschenfischerei und Baumkurren Plattfischfang betreiben,

- 0 %, d. h. kein weiterer Ausbau der übrigen Flottenzweige;

dabei ist den für den 31. Dezember 1991 festgesetzten Zielen der Übergangs-Ausrichtungsprogramme (5) Rechnung zu tragen.

(2) Die Reduzierung des Fischereiaufwands nach Absatz 1 muß zu mindestens 55 % über einen Kapazitätsabbau erfolgen.

Artikel 2

Die Durchführung der in Artikel 1 festgelegten Ziele und Einzelheiten wird von der Kommission im Rahmen der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotten der Mitgliedstaaten gewährleistet, wie sie durch die Entscheidungen der Kommission vom 21. Dezember 1992 beschlossen und eventuell im Rahmen desselben Verfahrens geändert wurden.

Artikel 3

Spätestens am 31. Dezember 1996 legt der Rat auf einer jährlichen oder mehrjährigen Basis die Ziele und Einzelheiten nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 fest.

Artikel 4

Die Kommission unterbreitet dem Rat einen jährlichen Bericht über den Fortgang der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotte.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BOURGEOIS

(1) ABl. Nr. C 326 vom 3. 12. 1993, S. 7.

(2) Stellungnahme vom 17. 12. 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 401 vom 31. 12. 1992.

(5) ABl. Nr. L 193 vom 13. 7. 1992.

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