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Document 31993D0495

93/495/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1993 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Kanada

OJ L 232, 15.9.1993, p. 43–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 052 P. 117 - 130
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 052 P. 117 - 130

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2007; Aufgehoben durch 32006R1664

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/495/oj

31993D0495

93/495/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1993 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Kanada

Amtsblatt Nr. L 232 vom 15/09/1993 S. 0043 - 0056
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0117
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0117


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juli 1993 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Kanada

(93/495/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eine Sachverständigengruppe der Kommission hat Kanada besucht, um die Erzeugungs-, Lager- und Vermarktungsbedingungen für Fischereierzeugnisse zu überprüfen.

Die kanadischen Rechtsvorschriften im Bereich der Gesundheitsüberwachung und -kontrolle der Fischereierzeugnisse können als denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig betrachtet werden.

Die zuständige Dienststelle in Kanada, das Department of Fisheries and Oceans und ihr Inspektionsdienst Inspection Directorate sind entsprechend ausgerüstet, um die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam überprüfen zu können.

Die Einzelheiten der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 91/493/EWG müssen die Feststellung eines Bescheinigungsmusters, die Wahl der Sprache oder Sprachen, in der die Bescheinigung erstellt werden muß, und die Amtsbezeichnung des Unterzeichneten umfassen.

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 91/493/EWG muß auf den Verpackungen der Fischereierzeugnisse eine Markierung angebracht werden, die den Namen des Drittlandes und die Zulassungsnummer des Ursprungsbetriebs umfasst.

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c) der Richtlinie 91/493/EWG ist ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe zu erstellen. Dieses Verzeichnis muß auf der Grundlage einer Mitteilung an die Kommission vom Department of Fisheries and Oceans erstellt werden. Das Department of Fisheries and Oceans muß sich daher vergewissern, daß die diesbezueglichen Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten werden.

Das Department of Fisheries and Oceans hat amtliche Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Regeln von Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG und von Anforderungen hinsichtlich der Zulassung der Betriebe gegeben, die den Anforderungen der Richtlinie gleichwertig sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Inspection Directorate of the Department of Fisheries and Oceans ist die zuständige Stelle Kanadas, die befugt ist, die Übereinstimmung der Fischereierzeugnisse mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zu überprüfen und zu bescheinigen.

Artikel 2

Die Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Kanada müssen folgende Bedingungen erfuellen:

1. Jeder Sendung muß das Original einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beigefügt sein, das numeriert, ordnungsgemäß ausgefuellt, mit dem Datum versehen und unterzeichnet ist und aus einem einzigen Blatt besteht.

2. Die Erzeugnisse müsen von einem in dem Verzeichnis von Anhang B aufgeführten zugelassenen Betrieb stammen.

4. Jede Verpackung muß unverwischbar die Angabe "Kanada" und die Zulassungsnummer des Ursprungsbetriebs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene, für die Konservenindustrie bestimmte Fischereierzeugnisse.

Artikel 3

(1) Die Bescheinigung gemäß Artikel 2 Punkt 1 muß mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrollen erfolgen.

(2) Die Bescheinigung muß den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters das Department of Fisheries and Oceans sowie das Amtssiegel des Department of Fisheries and Oceans in einer Farbe tragen, die sich von der Fabe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung unterscheidet.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt ab 1. Oktober 1993.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Juli 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15.

ANHANG A

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Kanada, die für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt sind

Bezugsnr.:

Versandland: Kanada

Zuständige Behörde: Department of Fisheries and Oceans

Inspektionsdienststelle: Inspection Directorate

I. Identifizierung der Fischereierzeugnisse

Bezeichnung des Erzeugnisses:

- Art (wissenschaftliche Bezeichnung):

- Zustand und Art der Behandlung (1):

Gegebenenfalls Codenummer:

Art der Verpackung:

Zahl der Packstücke:

Eigengewicht:

Vorgeschriebene Lager- und Beförderungstemperatur:

II. Ursprung der Fischereierzeugnisse

Name(n) und amtliche Zulassungsnummer(n) des/der Betriebe(s), die vom Department of Fisheries and Oceans zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft zugelassen sind:

III. Bestimmung der Fischereierzeugnisse

Die Fischereierzeugnisse werden versandt

von:

(Versandort)

nach:

(Bestimmungsort und Land)

mit folgendem Beförderungsmittel:

Name und Anschrift des Versenders:

Name des Empfängers und Anschrift des Bestimmungsortes:

IV. Bescheinigung

Der amtliche Inspektor bescheinigt, daß die vorstehend beschriebenen Fischereierzeugnisse

1. gemäß den Hygienevorschriften der Richtlinie 92/48/EWG gefangen und an Bord der Fischereifahrzeuge behandelt worden sind;

2. gemäß den Anforderungen der Kapitel II, III und IV des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG auf hygienische Weise angelandet, behandelt und gegebenenfalls verpackt, zubereitet, verarbeitet, gefroren, aufgetaut oder gelagert worden sind;

3. gemäß Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG einer Gesundheitskontrolle unterworfen worden sind;

4. gemäß den Kapiteln VI, VII und VIII des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG verpackt, identifiziert und befördert worden sind;

5. nicht von giftigen oder Biotoxine enthaltenden Arten stammen;

6. den organoleptischen, parasitologischen, chemischen oder mikrobiologischen Anforderungen entsprechen, die für bestimmte Kategorien von Fischereierzeugnissen mit der Richtlinie 91/493/EWG und den dazu erlassenen Durchführungsentscheidungen festgelegt worden sind.

7. Gefrorene oder verarbeitete Muscheln stammen aus Erzeugungsgebieten, für welche Bedingungen gelten, die denen mindestens gleichwertig sind, welche mit der Richtlinie 91/492/EWG des Rates festgelegt wurden.

Ausgefertigt in ,

(Ort)

am

(Datum)

Stempel offiziel

Unterschrift des amtlichen Inspektors

(Name in Großbuchstaben und Amtsbezeichnung)

(1) Lebend, gekühlt, gefroren, gesalzen, geräuchert, in Konserven usw.

ANHANG B

Verzeichnis der zugelassenen Betriebe

/* Tabellen: S. ABl. */

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