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Document 31992R1991

Verordnung (EWG) Nr. 1991/92 des Rates vom 13. Juli 1992 über eine Sonderregelung für Himbeeren für die industrielle Verarbeitung

OJ L 199, 18.7.1992, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 043 P. 109 - 111
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 043 P. 109 - 111

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/1991/oj

31992R1991

Verordnung (EWG) Nr. 1991/92 des Rates vom 13. Juli 1992 über eine Sonderregelung für Himbeeren für die industrielle Verarbeitung

Amtsblatt Nr. L 199 vom 18/07/1992 S. 0001 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0109
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0109


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1991/92 DES RATES vom 13. Juli 1992 über eine Sonderregelung für Himbeeren für die industrielle Verarbeitung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Lage auf dem Sektor der gemeinschaftlichen Erzeugung von Industriehimbeeren hat sich verschlechtert. Dieser Zustand ist nicht nur auf die zunehmende Drittlandkonkurrenz zurückzuführen, sondern zum grossen Teil auch auf strukturelle Mängel bei der Produktion und Vermarktung in Regionen, in denen die Himbeererzeugung von Bedeutung ist.

Jeglicher Aktion zur Behebung dieser Mängel bei der Produktion und Vermarktung muß die Bildung von Erzeugergemeinschaften vorausgehen, deren Funktionen genau festzulegen sind. Die Anerkennung dieser Gemeinschaften ist von der Einhaltung bestimmter Vorschriften abhängig zu machen, die insbesondere die Beständigkeit dieser Erzeugergemeinschaften gewährleisten und ihre Rolle verstärken sollen. Anerkannte Erzeugergemeinschaften können die Anpassung des Sektors erfolgreich unterstützen, indem sie ein diversifiziertes Aktionsprogramm vorlegen. Die Konzipierung solcher Programme ist kostenspielig. Es ist also angezeigt, diesen Erzeugergemeinschaften eine einmalige Sonderbeihilfe zu gewähren.

Um den Erfolg der geplanten Maßnahmen zu sichern, sollte eine Mindestschwelle für die absatzfähige Erzeugung der einzelnen Erzeugergemeinschaften festgesetzt werden.

Das sogenannte Programm "zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Industriehimbeeren" dient der Absatzförderung und der Produktionskostensenkung. Um diese Ziele zu verwirklichen, gilt es, Einzelmaßnahmen für jede Erzeugergemeinschaft sowie sonstige Maßnahmen festzulegen, die von einer oder mehreren Erzeugergemeinschaften eines Anbaugebiets durchzuführen sind; dabei ist insbesondere die Zusammenarbeit mit zuständigen wissenschaftlichen oder Fachinstituten und/oder -einrichtungen oder mit der Verarbeitungsindustrie vorzusehen.

Im Einvernehmen mit der Kommission wird das Programm einer Erzeugergemeinschaft von den nationalen Behörden für die Hoechstdauer eines normalen Pflanzzyklus von acht Jahren genehmigt und durch eine gemeinsame finanzielle Maßnahme der betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission unterstützt. Für bestimmte Maßnahmen ist die Höhe dieser finanziellen Unterstützung jedoch zu begrenzen.

Diese Verordnung zielt darauf ab, die Erzeugerinteressen in einem in Schwierigkeiten befindlichen Sektor zu schützen und den Marktanteil der Erzeuger zu erhalten und sogar zu verbessern. Die Maßnahmen dieser Verordnung sind folglich als Interventionsmaßnahmen zur Marktregulierung zu verstehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gelten für Gemeinschaftserzeuger von Himbeeren des KN-Codes ex 0810 20 10, die zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind.

Artikel 2

(1) Erzeugergemeinschaften, deren Wirtschaftstätigkeit sich auf die Erzeugung und Vermarktung von Himbeeren gemäß Artikel 1 beschränkt und die die Vorschriften einhalten, die zur Gewährleistung der Beständigkeit und zur Stärkung der Rolle der Erzeugergemeinschaften noch festzulegen sind, werden zum Zwecke dieser Verordnung von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anerkannt, sofern die von ihren Mitgliedern in dem Wirtschaftsjahr vor der Beantragung der Anerkennung erzeugte Menge 1 000 Tonnen überschreitet.

Ein Wirtschaftsjahr läuft vom 1. Juni bis 31. Mai.

Der Antrag auf Anerkennung ist den zuständigen Behörden nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung innerhalb einer noch festzusetzenden Frist vorzulegen.

(2) Die Mitgliedstaaten gewähren anerkannten Erzeugergemeinschaften eine einmalige Pauschalbeihilfe, sofern diese in Anwendung dieser Verordnung ein Programm zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Industriehimbeeren vorgelegt haben, das von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt worden ist.

(3) Die Beihilfe gemäß Absatz 2 wird auf 50 ECU/Tonne Industriehimbeeren festgesetzt, die grundsätzlich im ersten auf ihre Anerkennung folgenden Wirtschaftsjahr von der Erzeugergemeinschaft vermarktet worden ist. Die gewährten Beihilfen werden von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) zu 50 % erstattet.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 1 anerkannten Erzeugergemeinschaften, die Zahl ihrer Mitglieder sowie die von den einzelnen Erzeugergemeinschaften im ersten Wirtschaftsjahr nach ihrer Anerkennung vermarkteten Mengen mit.

Artikel 3

(1) Anerkannte Erzeugergemeinschaften können ein Programm zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Industriehimbeeren vorlegen, das die Förderung des Absatzes von Industriehimbeeren und eine Produktionskostensenkung zum Ziel hat.

(2) Das Programm muß binnen 12 Monaten nach dem Tag der Anerkennung der betreffenden Erzeugergemeinschaft vorliegen.

Artikel 4

(1) Zur Verwirklichung dieser Ziele enthält das Programm

a) Maßnahmen, die von den einzelnen Erzeugergemeinschaften vorzulegen und durchzuführen sind, und

b) Maßnahmen, die von Erzeugergemeinschaften, denen zumindest Erzeuger ein und desselben Anbaugebiets angehören, gemeinsam vorzulegen und durchzuführen sind.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Maßnahmen können auch von einer einzelnen Erzeugergemeinschaft vorgelegt und durchgeführt werden, wenn die Erzeuger eines bestimmten Anbaugebiets in einer einzigen Erzeugergemeinschaft zusammengeschlossen sind.

Artikel 5

(1) Die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) umfassen im einzelnen

a) Maßnahmen zur Automatisierung der Ernte;

b) Maßnahmen für bestehende Plantagen zur Verbesserung der Anbaumethoden und/oder der Sortenverbesserung;

c) fachliche Beratung in Fragen der Durchführung der vorgenannten Maßnahmen.

(2) Die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) umfassen im einzelnen

a) Maßnahmen zur wissenschaftlichen Ausfeilung und zur Verbreitung von Methoden zur Behebung der strukturellen Schwächen des Produktionssystems, und zwar durch Sortenverbesserung, Krankheitsbekämpfung, Eignung der Ernteeerzeugnisse zur Verarbeitung und Anpassung der Erzeugniseigenschaften an die Bedürfnisse der Verarbeitungsindustrie.

Diese Maßnahmen sind in Zusammenarbeit mit zuständigen Fachinstituten und -einrichtungen vorzulegen und durchzuführen;

b) Maßnahmen zur Entwicklung neuer Erzeugnisse und/oder Konzipierung neuer Verwendungszwecke für Verarbeitungserzeugnisse.

Diese Maßnahmen sind in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Verarbeitungsunternehmen vorzulegen und durchzuführen;

c) eine Wirtschaftsstudie über die Entwicklungsaussichten des Marktes für frische Himbeererzeugnisse, um die Möglichkeiten einer teilweisen Ausrichtung der Himbeererzeugung der betreffenden Region auf den Frischerzeugnismarkt zu prüfen.

(3) Das Programm umfasst mindestens zwei der in Absatz 1 genannten Maßnahmen, gegebenenfalls jedoch zwei der in Absatz 1 und zwei der in Absatz 2 genannten Maßnahmen.

Artikel 6

(1) Das Programm hat eine Laufzeit von höchstens acht Jahren ab dem Wirtschaftsjahr 1992/93.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von den Erzeugergemeinschaften vorgelegten Programme mit. Die Kommission kann binnen 60 Tagen Änderungen der Programme vorschlagen und die Ablehnung der Programme verlangen.

(3) Die von der Kommission angenommenen bzw. geänderten Programme werden von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt. Für genehmigte Programme wird eine gemeinschaftliche Beihilfe in Höhe von 40 % der getätigten Ausgaben gewährt, sofern die Finanzierung der Programme zu 35 % von den Erzeugergemeinschaften und zu 25 % vom Mitgliedstaat getragen wird.

In bezug auf die Maßnahmen für Plantagen hinsichtlich einer Verbesserung der Anbaumethoden und/oder einer Sortenverbesserung werden der Beitrag des Mitgliedstaats und die Beihilfe der Gemeinschaft ab dem Jahr des Anlaufens dieser Maßnahme jedoch für drei Jahre auf insgesamt 1 100 ECU je Hektar und Jahr begrenzt.

Artikel 7

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen gelten als Interventionsmaßnahmen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3). Sie werden über die Abteilung Garantie des EAGFL finanziert.

Artikel 8

Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 (4) die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung. Die Durchführungsvorschriften umfassen insbesondere Maßnahmen zur Kontrolle der Verwendung der gemeinschaftlichen Beihilfen sowie besondere Bestimmungen, die das reibungslose Funktionieren der Erzeugergemeinschaften gewährleisten.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GUMMER

(1) ABl. Nr. C 113 vom 1. 5. 1992, S. 8. (2) Stellungnahme vom 10. Juli 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.) (3) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1). (4) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1156/92 (ABl. Nr. L 122 vom 7. 5. 1992, S. 3).

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