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Document 31992L0051

Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG

OJ L 209, 24.7.1992, p. 25–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Czech: Chapter 05 Volume 002 P. 47 - 68
Special edition in Estonian: Chapter 05 Volume 002 P. 47 - 68
Special edition in Latvian: Chapter 05 Volume 002 P. 47 - 68
Special edition in Lithuanian: Chapter 05 Volume 002 P. 47 - 68
Special edition in Hungarian Chapter 05 Volume 002 P. 47 - 68
Special edition in Maltese: Chapter 05 Volume 002 P. 47 - 68
Special edition in Polish: Chapter 05 Volume 002 P. 47 - 68
Special edition in Slovak: Chapter 05 Volume 002 P. 47 - 68
Special edition in Slovene: Chapter 05 Volume 002 P. 47 - 68
Special edition in Bulgarian: Chapter 05 Volume 002 P. 212 - 233
Special edition in Romanian: Chapter 05 Volume 002 P. 212 - 233

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/10/2007; Aufgehoben durch 32005L0036

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/51/oj

31992L0051

Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG

Amtsblatt Nr. L 209 vom 24/07/1992 S. 0025 - 0045


RICHTLINIE 92/51/EWG DES RATES vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 49, Artikel 57 Absatz 1 und Artikel 66,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 8a des Vertrages umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen; ferner stellt gemäß Artikel 3 Buchstabe c) des Vertrages die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten eines der Ziele der Gemeinschaft dar. Dies bedeutet für die Angehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere die Möglichkeit, als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie ihre beruflichen Qualifikationen erworben haben.

(2) Bei denjenigen Berufen, für deren Ausübung die Gemeinschaft kein Mindestniveau der notwendigen Qualifikation festgelegt hat, behalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, dieses Niveau mit dem Ziel zu bestimmen, die Qualität der in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Leistungen zu sichern. Sie können jedoch nicht, ohne sich über ihre Verpflichtungen nach den Artikeln 5, 48, 52 und 59 des Vertrages hinwegzusetzen, einem Angehörigen eines Mitgliedstaats vorschreiben, daß er Qualifikationen erwirbt, die sie in der Regel im Wege der schlichten Bezugnahme auf die im Rahmen ihres innerstaatlichen Ausbildungssystems ausgestellten Diplome bestimmen, wenn der Betreffende diese Qualifikationen bereits ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat. Deshalb hat jeder Aufnahmestaat, in dem ein Beruf reglementiert ist, die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob sie den von ihm geforderten Qualifikationen entsprechen.

(3) Die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (4), trägt dazu bei, die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu erleichtern, ist jedoch auf die Hochschulausbildung beschränkt.

(4) Um die Ausübung aller beruflichen Tätigkeiten zu erleichtern, für die in einem Aufnahmestaat ein bestimmtes Ausbildungsniveau verlangt wird, ist ergänzend zur ersten allgemeinen Regelung eine zweite einzuführen.

(5) Die ergänzende allgemeine Regelung soll auf denselben Grundsätzen beruhen wie die erste allgemeine Regelung und soll Vorschriften enthalten, die denen der ersten allgemeinen Regelung entsprechen.

(6) Diese Richtlinie gilt nicht für die reglementierten Berufe, die Gegenstand von Einzelrichtlinien sind, durch die in erster Linie eine gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsgängen eingeführt wird, die vor dem Eintritt in das Berufsleben abgeschlossen worden sind.

(7) Sie gilt im übrigen auch nicht für die Tätigkeiten, die Gegenstand von Einzelrichtlinien sind, die in erster Linie darauf abzielen, die Anerkennung technischer Fähigkeiten einzuführen, die auf Kenntnissen beruhen, welche in einem anderen Mitgliedstaat erworben worden sind. Einige dieser Richtlinien gelten lediglich für selbständige Tätigkeiten. Damit die Ausübung dieser Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt - wodurch die Ausübung der gleichen Tätigkeit, je nachdem, ob sie in abhängiger Beschäftigung oder selbständig ausgeuebt wird, verschiedenen rechtlichen Anerkennungsregelungen unterliegen würde -, sollten diese Richtlinien für diejenigen Personen gelten, die die betreffenden Tätigkeiten als abhängig Beschäftigte ausüben.

(8) Die ergänzende allgemeine Regelung präjudiziert nicht die Anwendung des Artikels 48 Absatz 4 und des Artikels 55 des Vertrages.

(9) Diese ergänzende Regelung soll sich auf die Ausbildungsniveaus erstrecken, die von der ersten allgemeinen Regelung nicht erfasst werden, nämlich auf sonstige Ausbildungsgänge im postsekundären Bereich und die dieser Ausbildung gleichgestellte Ausbildung sowie auf die Ausbildung, die einer kurzen oder langen Sekundarschulausbildung entspricht und gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung oder durch Berufspraxis ergänzt wird.

(10) Ist in einem Aufnahmestaat die Ausübung eines reglementierten Berufs an eine sehr kurze Ausbildung, an bestimmte persönliche Eigenschaften oder nur eine allgemeine Schulbildung geknüpft, so dürften die in dieser Richtlinie vorgesehenen üblichen Anerkennungsverfahren zu schwerfällig sein; in diesen Fällen sind vereinfachte Verfahren vorzusehen.

(11) Ferner soll die besondere Berufsausbildungsregelung des Vereinigten Königreichs berücksichtigt werden, wonach der "National Framework of Vocational Qualifications" für alle Berufe Normen für das Leistungsniveau festlegt.

(12) In einigen Mitgliedstaaten sind nur relativ wenige Berufe reglementiert. Dennoch kann es für die nichtreglementierten Berufe eine speziell auf die Ausübung des Berufes ausgerichtete Ausbildung geben, deren Struktur und Niveau von den zuständigen Stellen des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt oder kontrolliert werden. Hierdurch werden Garantien geboten, die denen entsprechen, die im Rahmen eines reglementierten Berufes bestehen.

(13) Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats sollten beauftragt werden, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts die erforderlichen Ausführungsbestimmungen für die Durchführung des Lehrgangs und der Eignungsprüfung festzulegen.

(14) Da die ergänzende allgemeine Regelung zwei Ausbildungsniveaus und die erste allgemeine Regelung ein drittes Ausbildungsniveau erfasst, ist in der ergänzenden allgemeinen Regelung festzulegen, ob und unter welchen Bedingungen eine Person, die ein bestimmtes Ausbildungsniveau besitzt, in einem anderen Mitgliedstaat einen Beruf ausüben kann, für den ein anderes Qualifikationsniveau vorgeschrieben ist.

(15) Einige Mitgliedstaaten verlangen für die Ausübung bestimmter Berufe ein Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG, wohingegen andere Mitgliedstaaten für die Ausübung der gleichen Berufe den Abschluß anders aufgebauter Ausbildungsgänge vorschreiben. Einige Ausbildungsgänge haben keinen postsekundären Charakter mit einer Mindestdauer im Sinne dieser Richtlinie, bieten aber dennoch eine vergleichbare berufliche Qualifikation und bereiten auf ähnliche Verantwortungen und Aufgaben vor. Diese Ausbildungsgänge sind daher den Diplomausbildungsgängen gleichzustellen. Wegen der grossen Vielfalt der Ausbildungsgänge kann dies nur mittels einer Aufzählung in einem Verzeichnis geschehen. Diese Gleichstellung würde bewirken, daß diese Ausbildungsgänge gegebenenfalls in gleicher Weise wie die von der Richtlinie 89/48/EWG erfassten Ausbildungsgänge anerkannt würden. Ferner sind mittels eines zweiten Verzeichnisses bestimmte reglementierte Ausbildungsgänge Diplomausbildungsgängen gleichzustellen.

(16) Angesichts der ständigen strukturellen Weiterentwicklung von Berufsausbildungsgängen soll ein Verfahren zur Änderung der genannten Verzeichnisse vorgesehen werden.

(17) Da die ergänzende allgemeine Regelung Berufe betrifft, für deren Ausübung eine Berufsausbildung auf Sekundarschulniveau verlangt wird und die eher manuelle Qualifikationen erfordern, ist auch die Anerkennung dieser Qualifikationen vorzusehen, selbst wenn diese nur auf einer Berufserfahrung beruhen, die in einem Mitgliedstaat, der diese Berufe nicht reglementiert, erworben worden ist.

(18) Die vorliegende allgemeine Regelung hat wie die erste allgemeine Regelung zum Ziel, die Hindernisse für den Zugang zu reglementierten Berufen und für deren Ausübung zu beseitigen. Die in Anwendung der Entscheidung 85/368/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 über die Entsprechung der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (5) ausgeführten Arbeiten müssen gegebenenfalls zur Anwedung dieser Richtlinie herangezogen werden können, insbesondere wenn sie geeignet sind, nützliche Informationen über das Sachgebiet, den Inhalt und die Dauer einer Berufsausbildung zu geben, auch wenn diese Arbeiten nicht auf die Beseitigung der rechtlichen Hindernisse für die Freizuegigkeit abzielen, sondern ein anderes Ziel verfolgen, nämlich die Verbesserung der Transparenz des Arbeitsmarkts.

(19) Die Berufsstände und die Ausbildungs- oder Berufsbildungseinrichtungen sind gegebenenfalls anzuhören bzw. in angemessener Weise am Entscheidungsprozeß zu beteiligen.

(20) Eine derartige Regelung, wie auch die erste Regelung, stärkt das Recht des europäischen Bürgers, seine beruflichen Kenntnisse in jedem Mitgliedstaat zu nutzen, und vervollständigt und stärkt gleichzeitig seinen Anspruch darauf, diese Kenntnisse dort zu erwerben, wo er es wünscht.

(21) Die beiden Regelungen müssen nach einer gewissen Zeit der Anwendung auf ihre Wirksamkeit hin bewertet werden, um insbesondere festzustellen, inwieweit sie verbeßsert werden können -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

KAPITEL I

Definitionen

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie gelten

a) als "Diplom" jeder Ausbildungsnachweis bzw. mehrere solcher Nachweise zusammen,

- die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden,

- aus denen hervorgeht, daß der Diplominhaber erfolgreich

i) entweder einen nicht in Artikel 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 89/48/EWG genannten postsekundären Ausbildungsgang von mindestens einem Jahr oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer absolviert hat - wobei eine der Voraussetzungen für die Zulassung zu einem solchen Ausbildungsgang in der Regel der Abschluß der für die Aufnahme eines Hochschulstudiums erforderlichen Sekundarausbildung ist - und daß er gegebenenfalls die über diesen postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat

ii) oder einen der in Anhang C aufgeführten Ausbildungsgänge absolviert hat, und

- aus denen hervorgeht, daß der Diplominhaber über die beruflichen Qualifikationen verfügt, die für den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,

wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Gemeinschaft oder ausserhalb derselben an Ausbildungseinrichtungen, die eine Ausbildung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlands anerkannt hat.

Einem Diplom im Sinne des Unterabsatzes 1 gleichgestellt sind jeder Ausbildungsnachweis bzw. mehrere solcher Nachweise zusammen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene und von einer zuständigen Behörde in diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschließen und in diesem Mitgliedstaat in bezug auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleihen;

b) als "Prüfungszeugnis" jeder Ausbildungsnachweis bzw. mehrere solcher Nachweise zusammen,

- die in einem Mitgliedstaat von einer nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Behörde ausgestellt werden,

- aus denen hervorgeht, daß der Zeugnisinhaber nach Abschluß einer Sekundarschulausbildung

entweder einen nicht unter Buchstabe a) fallenden Ausbildungsgang oder eine nicht unter Buchstabe a) fallende berufliche Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung bzw. in einem Unternehmen oder im Wechsel in einer Ausbildungseinrichtung und in einem Unternehmen, gegebenenfalls ergänzt durch das zusätzlich zu diesem Studien- oder Berufsausbildungsgang vorgeschriebene Praktikum bzw. die vorgeschriebene Berufspraxis, abgeschlossen hat

oder das zusätzlich zu dieser Sekundarschulausbildung vorgeschriebene Praktikum abgeschlossen hat bzw. über entsprechende Berufspraxis in der vorgeschriebenen Dauer verfügt, oder

- aus denen hervorgeht, daß der Zeugnisinhaber nach Abschluß einer Sekundarschulausbildung technischer oder beruflicher Art gegebenenfalls

entweder einen Ausbildungsgang oder eine berufliche Ausbildung gemäß dem zweiten Gedankenstrich abgeschlossen hat

oder das zusätzlich zu dieser Sekundarschulausbildung technischer oder beruflicher Art vorgeschriebene Praktikum abgeleistet hat bzw. über entsprechende Berufspraxis in der vorgeschriebenen Dauer verfügt, und

- aus denen hervorgeht, daß der Zeugnisinhaber über die beruflichen Qualifikationen verfügt, die für den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,

wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Gemeinschaft oder ausserhalb derselben an Ausbildungseinrichtungen, die eine Ausbildung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine zweijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlands anerkannt hat.

Einem Prüfungszeugnis im Sinne von Unterabsatz 1 gleichgestellt sind jeder Ausbildungsnachweis bzw. mehrere solcher Nachweise zusammen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene und von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschließen und in diesem Mitgliedstaat in bezug auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleihen;

c) als "Befähigungsnachweis" jeder Nachweis,

- der eine Ausbildung abschließt und nicht Teil eines Diploms im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG bzw. eines Diploms oder Prüfungszeugnisses im Sinne der vorliegenden Richtlinie ist oder

- der im Anschluß an eine Beurteilung der persönlichen Eigenschaften, der Fähigkeiten oder der Kenntnisse des Antragstellers, die von einer gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats bestimmten Stelle als wesentliche Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufs angesehen werden, erteilt wird, ohne daß der Nachweis einer vorherigen Ausbildung erforderlich ist;

d) als "Aufnahmestaat" der Mitgliedstaat, in dem ein Angehöriger eines Mitgliedstaats die Ausübung eines Berufs beantragt, der dort reglementiert ist, in dem er jedoch nicht den oder die Ausbildungsnachweise bzw. den Befähigungsnachweis, auf die/den er sich beruft, erworben oder erstmals den betreffenden Beruf ausgeuebt hat;

e) als "reglementierter Beruf" die reglementierte berufliche Tätigkeit oder die reglementierten beruflichen Tätigkeiten, die zusammen in einem Mitgliedstaat den betreffenden Beruf ausmachen;

f) als "reglementierte berufliche Tätigkeit" eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises gebunden ist. Als Art der Ausübung der reglementierten beruflichen Tätigkeit gilt insbesondere

- die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Führung eines Titels, der nur von Personen geführt werden darf, die einen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis besitzen, die in einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind;

- die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen, wenn die Vergütung dieser Tätigkeit und/oder eine diesbezuegliche Erstattung durch das einzelstaatliche System der sozialen Sicherheit an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises gebunden ist.

Eine berufliche Tätigkeit, auf die Unterabsatz 1 nicht zutrifft, wird einer reglementierten beruflichen Tätigkeit gleichgestellt, wenn sie von Mitgliedern eines Verbandes oder einer Organisation ausgeuebt wird, dessen bzw. deren Ziel insbesondere die Förderung und Wahrung eines hohen Niveaus in dem betreffenden Beruf ist und der bzw. die zur Verwirklichung dieses Ziels von einem Mitgliedstaat in besonderer Form anerkannt wird und

- seinen bzw. ihren Mitgliedern einen Ausbildungsnachweis ausstellt,

- sicherstellt, daß seine bzw. ihre Mitglieder die von ihm bzw. ihr festgelegten Regeln für das berufliche Verhalten beachten, und

- ihnen das Recht verleiht, eine Berufsbezeichnung zu führen bzw. bestimmte Kennbuchstaben zu verwenden oder einen diesem Ausbildungsnachweis entsprechenden Status in Anspruch zu nehmen.

Erkennt ein Mitgliedstaat einen Verband oder eine Organisation, der bzw. die die Voraussetzungen des Unterabsatzes 2 erfuellt, gemäß jenem Unterabsatz an, so setzt er die Kommission davon in Kenntnis;

g) als "reglementierte Ausbildung" jede Ausbildung,

- die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichtet ist und

- die aus einem gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, ein Berufspraktikum oder eine Berufspraxis ergänzten Ausbildungsgang besteht, dessen Struktur und Niveau in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Mitgliedstaats festgelegt sind oder von der zu diesem Zweck bestimmten Stelle kontrolliert bzw. genehmigt werden;

h) als "Berufserfahrung" die tatsächliche und regelmässige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat;

i) als "Anpassungslehrgang" die Ausübung eines reglementierten Berufs, die in dem Aufnahmestaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seine Bewertung werden von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats festgelegt.

Die Rechtsstellung des Lehrgangsteilnehmers im Aufnahmestaat, insbesondere hinsichtlich des Aufenthaltsrechts sowie der Pflichten, Rechte und Sozialleistungen, der Entschädigungen und Entgelte, wird von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats in Übereinstimmung mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht festgelegt;

j) als "Eignungsprüfung" eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende und von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in diesem Mitgliedstaat einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll.

Für die Zwecke dieser Prüfung erstellen die zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in ihrem Staat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem bzw. den Ausbildungsnachweisen, die der Antragsteller vorlegt, nicht abgedeckt werden. Diese Sachgebiete können sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten umfassen, die jeweils für die Ausübung des betreffenden Berufs erforderlich sind.

Die Eignungsprüfung muß dem Umstand Rechnung tragen, daß der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat über eine berufliche Qualifikation verfügt. Sie erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus den in dem Verzeichnis nach Unterabsatz 2 enthaltenen Sachgebieten auszuwählen sind und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für eine Ausübung des Berufs im Aufnahmestaat ist. Die Modalitäten der Eignungsprüfung werden von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats festgelegt.

Im Aufnahmestaat wird die Rechtsstellung des Antragstellers, der sich dort auf die Eignungsprüfung vorbereiten will, von den zuständigen Behörden dieses Staats in Übereinstimmung mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht festgelegt.

KAPITEL II

Anwendungsbereich

Artikel 2

Diese Richtlinie gilt für alle Angehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem Aufnahmestaat ausüben wollen.

Diese Richtlinie gilt weder für Berufe, die Gegenstand einer Einzelrichtlinie sind, mit der in den Mitgliedstaaten eine gegenseitige Anerkennung der Diplome eingeführt wird, noch für Tätigkeiten, die Gegenstand einer in Anhang A aufgeführten Richtlinie sind.

Die in Anhang B aufgeführten Richtlinien gelten für die Ausübung der in diesen Richtlinien genannten Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung.

KAPITEL III

Anerkennungsregelung, wenn der Aufnahmestaat ein Diplom im Sinne dieser Richtlinie oder der Richtlinie 89/48/EWG fordert

Artikel 3

Wird der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms im Sinne dieser Richtlinie oder der Richtlinie 89/48/EWG abhängig gemacht, so kann die zuständige Behörde unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 89/48/EWG einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern,

a) wenn der Antragsteller das Diplom im Sinne dieser Richtlinie oder der Richtlinie 89/48/EWG besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde oder

b) wenn der Antragsteller diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang oder während einer dieser Zeit entsprechenden Dauer teilzeitlich in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeuebt hat, der diesen Beruf weder gemäß Artikel 1 Buchstabe e) und Artikel 1 Buchstabe f) Unterabsatz 1 dieser Richtlinie noch gemäß Artikel 1 Buchstabe c) und Artikel 1 Buchstabe d) Unterabsatz 1 der Richtlinie 89/48/EWG reglementiert, sofern der Betreffende dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen war,

- die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Behörden ausgestellt worden waren,

- aus denen hervorgeht, daß der Inhaber der Nachweise erfolgreich einen nicht in Artikel 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 89/48/EWG genannten postsekundären Ausbildungsgang von mindestens einem Jahr oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer absolviert hat, wobei eine der Voraussetzungen für die Zulassung zu einem solchen Ausbildungsgang in der Regel der Abschluß der für die Aufnahme eines Hochschulstudiums erforderlichen Sekundarausbildung ist, und daß er gegebenenfalls die als Bestandteil dieses Ausbildungsgangs vorgesehene berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, oder

- mit denen eine reglementierte Ausbildung im Sinne von Anhang D nachgewiesen wird und

- die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hatte.

Die in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannte zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht verlangt werden, wenn der oder die hier genannten Ausbildungsnachweis(e) des Antragstellers den Abschluß einer reglementierten Ausbildung bestätigen.

Dem Ausbildungsnachweis nach Unterabsatz 1 dieses Buchstabens sind ein Ausbildungsnachweis bzw. mehrere solcher Nachweise zusammen gleichgestellt, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt worden ist.

Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels braucht der Aufnahmemitgliedstaat diesen Artikel nicht anzuwenden, wenn der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in diesem Staat vom Besitz eines Diploms im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG abhängig gemacht wird, das unter anderem den erfolgreichen Abschluß eines postsekundären Ausbildungsgangs von mehr als vier Jahren voraussetzt.

Artikel 4

(1) Artikel 3 hindert den Aufnahmestaat nicht daran, vom Antragsteller ebenfalls zu verlangen,

a) daß er eine Berufserfahrung nachweist, wenn die Ausbildungsdauer, die er gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) nachweist, um mindestens ein Jahr unter der in dem Aufnahmestaat geforderten Ausbildungsdauer liegt. In diesem Fall darf die Dauer der verlangten Berufserfahrung

- das Doppelte der fehlenden Ausbildungszeit nicht überschreiten, wenn sich diese auf einen postsekundären Ausbildungsgang und/oder auf ein unter der Aufsicht eines Ausbilders absolviertes und mit einer Prüfung abgeschlossenes Berufspraktikum bezieht,

- die fehlende Ausbildungszeit nicht überschreiten, wenn sich diese auf eine mit Unterstützung eines qualifizierten Berufsangehörigen erworbene Berufspraxis bezieht.

Bei Diplomen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 bestimmt sich die Dauer der als gleichwertig anerkannten Ausbildung nach der in Artikel 1 Buchstabe a) Unterabsatz 1 definierten Ausbildung.

Bei Anwendung des vorliegenden Buchstabens ist die Berufserfahrung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) anzurechnen.

Die Dauer der verlangten Berufserfahrung darf auf keinen Fall vier Jahre überschreiten.

Die Berufserfahrung darf allerdings nicht von einem Antragsteller verlangt werden, der im Besitz eines Diploms über den Abschluß eines postsekundären Ausbildungsgangs im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich oder eines Diploms im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/48/EWG ist und der seinen Beruf in einem Aufnahmestaat ausüben möchte, in dem der Besitz eines Diploms oder eines Ausbildungsnachweises gefordert wird, das bzw. der einen Ausbildungsgang im Sinne der Anhänge C und D abschließt;

b) daß er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt,

- wenn seine bisherige Ausbildung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) sich auf theoretische und/oder praktische Fachgebiete bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Diplom im Sinne dieser Richtlinie oder der Richtlinie 89/48/EWG abgedeckt werden, das in dem Aufnahmestaat vorgeschrieben ist, oder

- wenn in dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Fall der reglementierte Beruf in dem Aufnahmestaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die in dem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des betreffenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die in dem Aufnahmestaat gefordert wird und sich auf theoretische und/oder praktische Fachgebiete bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Diplom im Sinne dieser Richtlinie oder der Richtlinie 89/48/EWG abgedeckt werden, das der Antragsteller vorweist, oder

- wenn in dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Fall der reglementierte Beruf in dem Aufnahmestaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die nicht Bestandteil des vom Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat ausgeuebten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die in dem Aufnahmestaat gefordert wird und sich auf theoretische und/oder praktische Fachgebiete bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem oder den Ausbildungsnachweisen abgedeckt werden, die der Antragsteller vorweist.

Macht der Aufnahmestaat von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 dieses Buchstabens Gebrauch, so muß er dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen. Möchte der Aufnahmestaat, der ein Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder dieser Richtlinie verlangt, von der Wahlmöglichkeit des Antragstellers abweichen, ist das Verfahren des Artikels 14 anzuwenden.

Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Buchstabens kann sich der Aufnahmestaat die Entscheidung zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung vorbehalten, wenn

- es sich um einen Beruf handelt, dessen Ausübung eine genaue Kenntnis des nationalen Rechts erfordert und bei dem die Beratung und/oder der Beistand in Fragen des innerstaatlichen Rechts ein wesentlicher und ständiger Bestandteil der Tätigkeit ist, oder

- der Aufnahmestaat den Zugang zu dem Beruf oder dessen Ausübung vom Besitz eines Diploms im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG abhängig macht, das unter anderem den erfolgreichen Abschluß eines postsekundären Ausbildungsgangs von mehr als drei Jahren oder einer dieser Dauer entsprechenden Teilzeitausbildung voraussetzt, und der Antragsteller entweder ein Diplom im Sinne dieser Richtlinie oder einen oder mehrere Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Richtlinie besitzt, der bzw. die nicht von Artikel 3 Buchstabe b) der Richtlinie 89/48/EWG erfasst ist bzw. sind.

(2) Der Aufnahmestaat kann jedoch von den Möglichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben a) und b) nicht gleichzeitig Gebrauch machen.

KAPITEL IV

Anerkennungsregelung, wenn der Aufnahmestaat ein Diplom fordert und der aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Antragsteller ein Prüfungszeugnis oder einen entsprechenden Ausbildungsnachweis besitzt

Artikel 5

Wird der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms abhängig gemacht, so kann die zuständige Behörde einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern,

a) wenn der Antragsteller das Prüfungszeugnis besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieses Prüfungszeugnis in einem Mitgliedstaat erworben wurde oder

b) wenn der Antragsteller in den vorangegangenen zehn Jahren diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in einem anderen Mitgliedstaat ausgeuebt hat, der diesen Beruf nicht im Sinne des Artikels 1 Buchstabe e) und Buchstabe f) Unterabsatz 1 reglementiert, sofern der Betreffende dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen war,

- die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Behörde ausgestellt worden waren und

- aus denen hervorgeht, daß der Zeugnisinhaber nach Abschluß einer Sekundarschulausbildung

entweder einen nicht unter Buchstabe a) fallenden Ausbildungsgang oder eine nicht unter Buchstabe a) fallende berufliche Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung bzw. in einem Unternehmen oder im Wechsel in einer Ausbildungseinrichtung und in einem Unternehmen, gegebenenfalls ergänzt durch das Praktikum bzw. die Berufspraxis, die Bestandteil dieses Ausbildungsgangs sind, abgeschlossen hat

oder das als Bestandteil dieser Sekundarschulausbildung vorgesehene Praktikum abgeschlossen hat bzw. über entsprechende Berufspraxis in der vorgesehenen Dauer verfügt, oder

- aus denen hervorgeht, daß der Zeugnisinhaber nach Abschluß einer Sekundarschulausbildung technischer oder beruflicher Art gegebenenfalls

entweder einen Ausbildungsgang oder eine berufliche Ausbildung gemäß dem zweiten Gedankenstrich abgeschlossen hat

oder das als Bestandteil dieser Sekundarschulausbildung technischer oder beruflicher Art vorgesehene Praktikum abgeleistet hat bzw. über entsprechende Berufspraxis in der vorgesehenen Dauer verfügt, und

- die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hatte.

Die obengenannte zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht verlangt werden, wenn der oder die hier genannten Ausbildungsnachweis(e) des Antragstellers den Abschluß einer reglementierten Ausbildung bestätigen.

Jedoch kann der Aufnahmestaat verlangen, daß der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. Der Aufnahmestaat muß dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen.

Möchte der Aufnahmestaat von der Wahlmöglichkeit des Antragstellers abweichen, ist das Verfahren des Artikels 14 anzuwenden.

KAPITEL V

Anerkennungsregelung, wenn der Aufnahmestaat ein Prüfungszeugnis fordert

Artikel 6

Wird der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Prüfungszeugnisses abhängig gemacht, so kann die zuständige Stelle einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern,

a) wenn der Antragsteller das Diplom im Sinne dieser Richtlinie oder der Richtlinie 89/48/EWG oder das Prüfungszeugnis besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in dessen Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde oder

b) wenn der Antragsteller in den vorhergehenden zehn Jahren diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang oder während einer dieser Zeit entsprechenden Dauer teilzeitlich in einem anderen Mitgliedstaat ausgeuebt hat, der diesen Beruf nicht gemäß Artikel 1 Buchstabe e) und Artikel 1 Buchstabe f) Unterabsatz 1 reglementiert, sofern der Betreffende dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen war,

- die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt worden waren und

- aus denen hervorgeht, daß ihr Inhaber erfolgreich eine nicht in Artikel 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 89/48/EWG genannte postsekundäre Ausbildung von mindestens einem Jahr oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer absolviert hat, wobei eine der Voraussetzungen für die Zulassung zu einem solchen Ausbildungsgang in der Regel der Abschluß der für die Aufnahme eines Hochschulstudiums erforderlichen Sekundarausbildung ist, und daß er gegebenenfalls die als Bestandteil dieses Ausbildungsgangs vorgesehene etwaige berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, oder

- aus denen hervorgeht, daß der Zeugnisinhaber nach Abschluß einer Sekundarschulausbildung

entweder einen nicht unter Buchstabe a) fallenden Ausbildungsgang oder eine nicht unter Buchstabe a) fallende berufliche Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung bzw. in einem Unternehmen oder im Wechsel in einer Ausbildungseinrichtung und in einem Unternehmen, gegebenenfalls ergänzt durch das Praktikum bzw. die Berufspraxis, die als Bestandteil dieses Ausbildungsgangs vorgesehen sind, abgeschlossen hat

oder das als Bestandteil dieser Sekundarschulausbildung vorgesehene Praktikum abgeschlossen hat bzw. über entsprechende Berufspraxis der vorgesehenen Dauer verfügt, oder

- aus denen hervorgeht, daß der Zeugnisinhaber nach Abschluß einer Sekundarschulausbildung technischer oder beruflicher Art gegebenenfalls

entweder einen Ausbildungsgang oder eine berufliche Ausbildung gemäß dem dritten Gedankenstrich abgeschlossen hat

oder das als Bestandteil dieser Sekundarschulausbildung technischer oder beruflicher Art vorgesehene Praktikum abgeleistet hat bzw. über entsprechende Berufspraxis der vorgesehenen Dauer verfügt, und

- die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hatte.

Die obengenannte Berufserfahrung darf jedoch nicht verlangt werden, wenn der oder die hier genannten Ausbildungsnachweis(e) des Antragstellers den Abschluß einer reglementierten Ausbildung bestätigen;

c) wenn der Antragsteller, der weder ein Diplom noch ein Prüfungszeugnis noch einen Ausbildungsnachweis im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) oder des Buchstabens b) des vorliegenden Artikels besitzt, den betreffenden Beruf in den vorangegangenen zehn Jahren vollzeitlich in drei aufeinanderfolgenden Jahren oder teilzeitlich während einer dieser Zeit entsprechenden Dauer in einem anderen Mitgliedstaat ausgeuebt hat, der diesen Beruf nicht gemäß Artikel 1 Buchstabe e) und Buchstabe f) Unterabsatz 1 reglementiert.

Dem Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Buchstabe b) sind ein Ausbildungsnachweis bzw. mehrere solche Nachweise zusammen gleichgestellt, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt worden ist.

Artikel 7

Artikel 6 hindert den Aufnahmestaat nicht daran, vom Antragsteller weiterhin zu verlangen,

a) daß er einen höchstens zweijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder sich einer Eignungsprüfung unterzieht, wenn sich seine bisherige Ausbildung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) auf theoretische und/oder praktische Fachgebiete bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Prüfungszeugnis abgedeckt werden, das in dem Aufnahmestaat vorgeschrieben ist, oder wenn es in den Tätigkeitsbereichen Unterschiede gibt, die im Aufnahmestaat dadurch charakterisiert sind, daß eine spezifische Ausbildung sich auf theoretische und/oder praktische Fachgebiete erstreckt, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt sind.

Macht der Aufnahmestaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muß er dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen. Möchte der Aufnahmestaat, der ein Prüfungszeugnis verlangt, von der Wahlmöglichkeit des Antragstellers abweichen, ist das Verfahren des Artikels 14 anzuwenden;

b) daß er einen höchstens zweijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder sich einer Eignungsprüfung unterzieht, wenn er in dem in Artikel 6 Buchstabe c) bezeichneten Fall weder ein Diplom noch ein Prüfungszeugnis noch einen Ausbildungsnachweis vorlegen kann. Der Aufnahmestaat kann sich die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung vorbehalten.

KAPITEL VI

Sonderregelung für die Anerkennung sonstiger Qualifikationen

Artikel 8

Macht ein Aufnahmestaat den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung vom Besitz eines Befähigungsnachweises abhängig, so kann die zuständige Behörde einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern,

a) wenn der Antragsteller den Befähigungsnachweis besitzt, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieser Befähigungsnachweis in einem Mitgliedstaat erworben wurde oder

b) wenn der Antragsteller die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikationen nachweist,

wobei der betreffende Befähigungsnachweis bzw. die betreffenden Qualifikationen insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz Garantien geben müssen, die den von den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaats geforderten gleichwertig sind.

Besitzt der Antragsteller einen solchen Befähigungsnachweis nicht oder weist er diese Qualifikationen nicht nach, so finden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaats Anwendung.

Artikel 9

Wird der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat nur vom Besitz eines Nachweises über eine allgemeine Schulbildung von Primar- oder Sekundarniveau abhängig gemacht, so kann die zuständige Behörde einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn der Antragsteller einen förmlichen Ausbildungsnachweis des entsprechenden Niveaus besitzt, der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

Dieser Ausbildungsnachweis muß in dem betreffenden Mitgliedstaat von einer nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt worden sein.

KAPITEL VII

Sonstige Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer

Artikel 10

(1) Die zuständige Behörde eines Aufnahmestaats, die für den Zugang zu einem reglementierten Beruf einen Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit, ein Führungszeugnis oder eine Bescheinigung darüber, daß der Betreffende nicht in Konkurs geraten ist, fordert oder die Ausübung dieses Berufs bei schwerwiegendem standeswidrigen Verhalten oder bei einer strafbaren Handlung untersagt, erkennt bei Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die diesen Beruf im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats ausüben wollen, die von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, daß diesen Anforderungen Genüge geleistet wird, als ausreichenden Nachweis an.

Werden von den zuständigen Stellen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats die in Unterabsatz 1 genannten Urkunden nicht ausgestellt, so werden sie durch eine eidesstattliche Erklärung - oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung - ersetzt, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats abgegeben hat, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellen.

(2) Fordert die zuständige Behörde des Aufnahmestaats von den Angehörigen ihres Staates für den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung eine Bescheinigung über die körperliche oder geistige Gesundheit, so erkennt sie die Vorlage der Bescheinigung, die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, hierfür als ausreichenden Nachweis an.

Wird im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat für die Aufnahme oder die Ausübung des betreffenden Berufs ein derartiges Zeugnis nicht verlangt, so erkennt der Aufnahmestaat bei Staatsangehörigen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats eine von den zuständigen Behörden dieses Staates ausgestellte Bescheinigung an, die den Bescheinigungen des Aufnahmestaats entspricht.

(3) Die zuständige Behörde des Aufnahmestaats kann verlangen, daß die Nachweise und Bescheinigungen nach den Absätzen 1 und 2 bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sind.

(4) Fordert die zuständige Behörde des Aufnahmestaats von den Angehörigen ihres Staates für den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung einen Eid oder eine feierliche Erklärung, so sorgt sie für den Fall, daß die Formel dieses Eides oder dieser Erklärung von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten nicht verwendet werden kann, dafür, daß den Betreffenden eine geeignete und gleichwertige Formel zur Verfügung steht.

Artikel 11

(1) Die zuständige Behörde des Aufnahmestaats erkennt den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats erfuellen, das Recht zu, die diesem Beruf entsprechende Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats zu führen.

(2) Die zuständige Behörde des Aufnahmestaats erkennt den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats erfuellen, das Recht zu, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmässige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls ihre Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen. Der Aufnahmestaat kann vorschreiben, daß neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden.

(3) Wird ein Beruf in dem Aufnahmestaat durch einen Verband oder eine Organisation gemäß Artikel 1 Buchstabe f) reglementiert, so sind Staatsangehörige der Mitgliedstaaten zur Führung der Berufsbezeichnung oder der entsprechenden Abkürzung, die von dem betreffenden Verband oder der betreffenden Organisation verliehen werden, nur berechtigt, wenn sie ihre Mitgliedschaft bei diesem Verband oder dieser Organisation nachweisen können.

Macht der Verband oder die Organisation die Aufnahme eines Mitglieds von Qualifikationsanforderungen abhängig, so kann er bzw. sie dies gegenüber Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, welche über ein Diplom im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) oder ein Prüfungszeugnis im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) oder einen Ausbildungsnachweis im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) oder von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) oder Artikel 9 verfügen, nur unter den in dieser Richtlinie, insbesondere in den Artikeln 3, 4 und 5, niedergelegten Bedingungen tun.

Artikel 12

(1) Der Aufnahmestaat erkennt als Beweismittel dafür, daß die in den Artikel 3 bis 9 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen an, die der Antragsteller mit seinem Antrag auf Ausübung des betreffenden Berufs vorzulegen hat.

(2) Das Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf Ausübung eines reglementierten Berufs muß so rasch wie möglich durchgeführt und mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung der zuständigen Behörde des Aufnahmestaats spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Betreffenden abgeschlossen werden. Gegen diese Entscheidung oder gegen die Unterlassung einer Entscheidung kann ein gerichtlicher Rechtsbehelf nach innerstaatlichem Recht eingelegt werden.

KAPITEL VIII

Koordinierungsverfahren

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb der in Artikel 17 vorgesehenen Frist die zuständigen Behörden, die ermächtigt sind, die Anträge entgegenzunehmen und die in dieser Richtlinie genannten Entscheidungen zu treffen. Sie setzen die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis.

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt einen Koordinator für die Tätigkeiten der Behörden nach Absatz 1 und setzt die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis. Seine Aufgabe besteht darin, die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie auf alle in Frage kommenden Berufe zu fördern. Er ist Mitglied der gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 89/48/EWG bei der Kommission eingerichteten Koordinierungsgruppe.

Aufgabe der gemäß der genannten Bestimmung der Richtlinie 89/48/EWG eingesetzten Koordinierungsgruppe ist es,

- die Durchführung der vorliegenden Richtlinie zu erleichtern;

- alle zweckdienlichen Informationen über ihre Anwendung in den Mitgliedstaaten zu sammeln und insbesondere diejenigen über die Erstellung einer informatorischen Liste der reglementierten Berufe und über die Unterschiede zwischen den von Mitgliedstaaten ausgestellten Qualifikationen, um die Bewertung etwaiger wesentlicher Unterschiede durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Sie kann von der Kommission zu geplanten Änderungen der derzeitigen Regelung konsultiert werden.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um im Rahmen dieser Richtlinie die erforderlichen Auskünfte über die Anerkennung der Diplome und Prüfungszeugnisse sowie über die anderen Zugangsvoraussetzungen zu den reglementierten Berufen zur Verfügung zu stellen. Sie können zur Erfuellung dieser Aufgabe auf die bestehenden Informationsnetze zurückgreifen oder gegebenenfalls die betreffenden Berufsverbände oder -organisationen um Unterstützung bitten. Die Kommission ergreift die erforderlichen Initiativen, um zu gewährleisten, daß die Erteilung der erforderlichen Auskünfte ausgebaut und koordiniert wird.

KAPITEL IX

Verfahren zur Abweichung von der Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung

Artikel 14

(1) Möchte ein Mitgliedstaat in Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 3 oder Artikel 7 Buchstabe a) Unterabsatz 2 Satz 2 dem Antragsteller nicht die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung lassen, so übermittelt er der Kommission unverzueglich den Entwurf der betreffenden Vorschrift. Er teilt der Kommission gleichzeitig die Gründe mit, die eine solche Regelung erforderlich machen.

Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzueglich von dem Entwurf; sie kann auch die Koordinierungsgruppe nach Artikel 13 Absatz 2 zu diesem Entwurf konsultieren.

(2) Unbeschadet dessen, daß die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten Bemerkungen zu dem Entwurf vorbringen können, darf der Mitgliedstaat die Bestimmung nur erlassen, wenn die Kommission sich innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht im Wege einer Entscheidung dagegen ausgesprochen hat.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen einem Mitgliedstaat oder der Kommission auf Verlangen unverzueglich den endgültigen Wortlaut einer Bestimmung mit, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt.

KAPITEL X

Verfahren zur Änderung der Anhänge C und D

Artikel 15

(1) Die Verzeichnisse der Ausbildungsgänge in den Anhängen C und D können von jedem betroffenen Mitgliedstaat auf begründeten Antrag bei der Kommission geändert werden. Dem Antrag sind alle sachdienlichen Informationen beizufügen, insbesondere der Wortlaut der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Der antragstellende Mitgliedstaat benachrichtigt auch die übrigen Mitgliedstaaten.

(2) Die Kommission prüft den betreffenden Ausbildungsgang sowie die in den anderen Mitgliedstaaten geforderten Ausbildungsgänge. Sie prüft insbesondere, ob der Diplominhaber nach dem Diplom über den betreffenden Ausbildungsgang

- über einen vergleichbar hohen beruflichen Ausbildungsstand verfügt wie ein Absolvent eines postsekundären Ausbildungsgangs nach Artikel 1 Buchstabe a) Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich Ziffer i) und

- ähnliche Verantwortungen übernehmen sowie entsprechende Aufgaben ausüben kann.

(3) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(4) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(5) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um zwei Monate.

(6) Der Rat kann innerhalb des in Absatz 5 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(7) Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat den Beschluß mit und veröffentlicht gegebenenfalls das entsprechend geänderte Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

KAPITEL XI

Sonstige Bestimmungen

Artikel 16

Nach dem in Artikel 17 genannten Zeitpunkt übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Regelung.

Neben allgemeinen Bemerkungen enthält dieser Bericht eine statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen sowie eine Beschreibung der Hauptprobleme, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.

Artikel 17

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 18. Juni 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 18

Spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 17 genannten Zeitpunkt berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß über den Stand der Anwendung dieser Richtlinie.

Nach Vornahme aller notwendigen Anhörungen unterbreitet die Kommission ihre Schlußfolgerungen hinsichtlich etwaiger Änderungen der bestehenden Regelung. Gegebenenfalls legt die Kommission gleichzeitig Vorschläge zur Verbesserung der bestehenden Regelungen mit dem Ziel vor, die Freizuegigkeit, das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr zu erleichtern.

Artikel 19

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 1992.

Im Namen des RatesDer PräsidentVitor MARTINS

(1) ABl. Nr. C 263 vom 16. 10. 1989, S. 1, und

ABl. Nr. C 217 vom 1. 9. 1990, S. 4.(2) ABl. Nr. C 149 vom 18. 6. 1990, S. 149, und

ABl. Nr. C 150 vom 15. 6. 1992.(3) ABl. Nr. C 75 vom 26. 3. 1990, S. 11.(4) ABl. Nr. L 19 vom 24. 1. 1989, S. 16.(5) ABl. Nr. L 199 vom 31. 7. 1985, S. 56.

ANHANG A

Liste der Richtlinien nach Artikel 2 zweiter Absatz

1. 64/429/EWGRichtlinie des Rates vom 7. Juli 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk) (1).

64/427/EWGRichtlinie des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk) (2).

2. 68/365/EWGRichtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Gemußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (CITI-Hauptgruppen 20 und 21) (3).

68/366/EWGRichtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (CITI-Hauptgruppen 20 und 21) (4).

3. 64/223/EWGRichtlinie des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Tätigkeiten im Großhandel (5).

64/224/EWGRichtlinie des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk (6).

64/222/EWGRichtlinie des Rates vom 25. Februar 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk (7).

4. 68/363/EWGRichtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels (aus CITI-Gruppe 612) (8).

68/364/EWGRichtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels (aus CITI-Gruppe 612) (9).

5. 70/522/EWGRichtlinie des Rates vom 30. November 1970 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und für Vermittlungstätigkeiten auf dem Sektor Kohle (ex CITI-Gruppe 6112) (10).

70/523/EWGRichtlinie des Rates vom 30. November 1970 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und der Vermittlertätigkeiten auf dem Sektor Kohle (ex CITI-Gruppe 6112)(11).

6. 74/557/EWGRichtlinie des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (12).

74/556/EWGRichtlinie des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten (13).

7. 68/367/EWGRichtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der persönlichen Dienste (aus CITI-Hauptgruppe 85) (14):1. Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852);2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853).

68/368/EWGRichtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der persönlichen Dienste (aus CITI-Hauptgruppe 85) (15):1. Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852);2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853).

8. 77/92/EWGRichtlinie des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des Versicherungsmaklers (aus CITI-Gruppe 630), insbesondere Übergangsmaßnahmen für solche Tätigkeiten (16).

9. 82/470/EWGRichtlinie des Rates vom 29. Juni 1982 über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler (CITI-Gruppe 718) sowie der Lagerhalter (CITI-Gruppe 720) (17).

10. 82/489/EWGRichtlinie des Rates vom 19. Juli 1982 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr für Friseure (18).

11. 75/368/EWGRichtlinie des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für einige Tätigkeiten (aus CITI-Hauptgruppe 01 bis CITI-Hauptgruppe 85), insbesondere Übergangsmaßnahmen für diese Tätigkeiten (19).

12. 75/369/EWGRichtlinie des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Vereinfachung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Reisegewerbes, insbesondere Übergangsmaßnahmen für diese Tätigkeiten (20).

Anmerkung

Die in den vorstehenden Übersichten aufgeführten Richtlinien wurden durch die Akten über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972), Griechenlands (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979) sowie Spaniens und Portugals (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985) ergänzt.

(1) ABl. Nr. 117 vom 23. 7. 1964, S. 1880/64.(2) ABl. Nr. 117 vom 23. 7. 1964, S. 1863/64. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 69/77/EWG (ABl. Nr. L 59 vom 10. 3. 1969, S. 8).(3) ABl. Nr. L 260 vom 22. 10. 1968, S. 9.(4) ABl. Nr. L 260 vom 22. 10. 1968, S. 12.(5) ABl. Nr. 56 vom 4. 4. 1964, S. 863/64.(6) ABl. Nr. 56 vom 4. 4. 1964, S. 869/64.(7) ABl. Nr. 56 vom 4. 4. 1964, S. 857/64.(8) ABl. Nr. L 260 vom 22. 10. 1968, S. 1.(9) ABl. Nr. L 260 vom 22. 10. 1968, S. 6.(10) ABl. Nr. L 267 vom 10. 12. 1970, S. 14.(11) ABl. Nr. L 267 vom 10. 12. 1970, S. 18.(12) ABl. Nr. L 307 vom 18. 11. 1974, S. 5.(13) ABl. Nr. L 307 vom 18. 11. 1974, S. 1.(14) ABl. Nr. L 260 vom 22. 10. 1968, S. 16.(15) ABl. Nr. L 260 vom 22. 10. 1968, S. 19.(16) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 14.(17) ABl. Nr. L 213 vom 21. 7. 1982, S. 1.(18) ABl. Nr. L 218 vom 27. 7. 1982, S. 24.(19) ABl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 22.(20) ABl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 29.

ANHANG B

Liste der Richtlinien nach Artikel 2 dritter Absatz

Es handelt sich um die Richtlinien, die in Anhang A, Nummern 1 bis 7, aufgeführt sind, mit Ausnahme der in Nummer 6 aufgeführten Richtlinie 74/556/EWG.

ANHANG C

VERZEICHNIS DER BESONDERS STRUKTURIERTEN AUSBILDUNGSGÄNGE GEMÄSS ARTIKEL 1 BUCHSTABE a) ZWEITER GEDANKENSTRICH ZIFFER ii)

1. Paramedizinischer und sozialpädagogischer Bereich

In Deutschland

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:- Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger,- Krankengymnast(in),- Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut(in),- Logopäde/Logopädin,- Orthoptist(in),- staatlich anerkannte(r) Erzieher(in),- staatlich anerkannte(r) Heilpädagoge(-in).

In Italien

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:- Zahntechniker ( "odontotecnico"),- Optiker ( "ottico"),- Fusspfleger ( "podologo").

In Luxemburg

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:- medizinisch-technischer Radiologie-Assistent ( "assistant technique médical en radiologie"),- medizinisch-technischer Labor-Assistent ( "assistant technique médical de laboratoire"),- Krankenpfleger/-schwester in psychiatrischen Krankenanstalten ( "infirmier(ière) psychiatrique"),- medizinisch-technische/r Chirurgie-Assistent/in ( "assistant(e) technique médical(e) en chirurgie"),- Kinderkrankenpfleger/-schwester ( "infirmier(ière) puériculteur(trice)"),- Anästhesie-Krankenpfleger/-schwester ( "infirmier(ière) anesthésiste"),- geprüfter Masseur/in ( "masseur(euse) diplômé(e)"),- Erzieher/in ( "éducateur(trice)").Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfassen- entweder mindestens drei Jahre berufliche Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abgeschlossen wird, gegebenenfalls ergänzt durch einen ein- oder zweijährigen Spezialisierungskurs, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird,- oder mindestens zweieinhalb Jahre Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abgeschlossen und durch eine mindestens sechsmonatige Berufspraxis oder ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer zugelassenen Einrichtung ergänzt wird,- oder mindestens zwei Jahre Ausbildung an einer Fachschule, die durch eine Prüfung abgeschlossen und durch eine mindestens einjährige Berufspraxis oder ein mindestens einjähriges Praktikum in einer zugelassenen Einrichtung ergänzt wird.

2. Meister (Bildungs- und Ausbildungsgänge zum "Meister", für die nicht unter die Richtlinien des Anhangs A fallenden handwerklichen Tätigkeiten)

In Dänemark

die Bildung und Ausbildung, die zu folgendem Beruf führt:- Optiker ( "Optometrist").

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von 14 Jahren und umfassen eine fünfjährige Berufsausbildung, die in eine zweieinhalbjährige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine zweieinhalbjährige praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist, die durch eine anerkannte Prüfung über den Handwerksberuf abgeschlossen wird, welche das Recht auf Führung des Titels "Mester" verleiht.- Orthopädiemechaniker ( "Ortopädimekaniker").Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von zwölfeinhalb Jahren und umfassen eine dreieinhalbjährige Berufsausbildung, die in eine sechsmonatige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine dreijährige praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist, die durch eine anerkannte Prüfung über den Handwerksberuf abgeschlossen wird, welche das Recht auf Führung des Titels "Mester" verleiht.- Orthopädieschuhmacher ( "Ortopädiskomager").Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von dreizehneinhalb Jahren und umfassen eine viereinhalbjährige Berufsausbildung, die in eine zweijährige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine zweieinhalbjährige praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist, die durch eine anerkannte Prüfung über den Handwerksberuf abgeschlossen wird, welche das Recht auf Führung des Titels "Mester" verleiht.

In Deutschland

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:- Augenoptiker,- Zahntechniker,- Bandagist,- Hörgeräte-Akustiker,- Orthopädiemechaniker,- Ortopädieschuhmacher.

In Luxemburg

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:- Augenoptiker ( "opticien"),- Zahntechniker ( "mécanicien dentaire"),- Hörgeräte-Akustiker ( "audioprothésiste"),- Orthopädiemechaniker-Bandagist ( "mécanicien orthopédiste-bandagiste"),- Ortopädieschuhmacher ( "orthopédiste-cordonnier").Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von 14 Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung erworben und durch eine Prüfung abgeschlossen wird.

3. Seeschiffahrt

a) Schiffsführung

In Dänemark

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:- Kapitän der Handelsmarine ( "skibsförer"),- Erster Offizier ( "overstyrmand"),- Steuermann, Wachoffizier ( "enestyrmand, vagthavende styrmand"),- Wachoffizier ( "vagthavende styrmand"),- Schiffsbetriebsmeister ( "maskinchef"),- leitender technischer Offizier ( "1. maskinmester"),- leitender technischer Offizier/technischer Wachoffizier ( "1. maskinmester/vagthavende maskinmester").

In Deutschland

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:- Kapitän AM,- Kapitän AK,- nautischer Schiffsoffizier AMW,- nautischer Schiffsoffizier AKW,- Schiffsbetriebstechniker CT - Leiter von Maschinenanlagen,- Schiffsmaschinist CMa - Leiter von Maschinenanlagen,- Schiffsbetriebstechniker CTW,- Schiffsmaschinist CMaW - technischer Alleinoffizier.

In Italien

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:- nautischer Offizier ( "ufficiale di coperta"),- technischer Offizier ( "ufficiale di macchina").

In den Niederlanden

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:- Deckoffizier in der Küstenschiffahrt (mit Ergänzung) ( "stuurman kleine handelsvaart" (met aanvulling)),- diplomierter Maschinenwachdienstkundiger ( "diploma motordrijver"),die Bildungs- und Ausbildungsgängen entsprechen, die- in Dänemark eine Grundschulzeit von neun Jahren umfassen, an die sich ein Grundausbildungsgang und/oder ein Seedienstausbildungsgang mit einer Dauer von 17 bis 36 Monaten anschließt, ergänzt- für den Wachoffizier durch eine einjährige berufliche Fachausbildung,- für die anderen Berufe durch eine dreijährige berufliche Fachausbildung;- in Deutschland eine Gesamtdauer zwischen 14 und 18 Jahren haben, davon eine dreijährige Berufsgrundausbildung und eine einjährige Seedienstpraxis, an die sich eine ein- bis zweijährige berufliche Fachausbildung - gegebenenfalls ergänzt durch eine zweijährige Seefahrtpraxis - anschließt;- in Italien eine Gesamtdauer von 13 Jahren haben, davon mindestens fünf Jahre berufliche Ausbildung, die mit einer Prüfung abgeschlossen und gegebenenfalls durch ein Praktikum ergänzt werden;- in den Niederlanden einen Studiengang von 14 Jahren umfassen, davon mindestens zwei Jahre Ausbildung an einer beruflichen Fachschule, ergänzt durch ein zwölfmonatiges Praktikum,und die im Rahmen des Internationalen STCW-Übereinkommens (Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungsnachweisen, Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978) anerkannt sind.

b) Hochseefischerei

In Deutschland

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:- Kapitän BG/Fischerei,- Kapitän BK/Fischerei,- nautischer Schiffsoffizier BGW/Fischerei,- nautischer Schiffsoffizier BKW/Fischerei.

In den Niederlanden

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:- technischer Deckoffizier V ( "stuurman werktuigkundige V"),- Maschinenwachdienstkundiger IV auf Fischereifahrzeugen - ( "werktuigkundige IV visvaart"),- Deckoffizier auf Fischereifahrzeugen ( "stuurman IV visvaart"),- technischer Deckoffizier VI ( "stuurman werktuigkundige VI"),die Bildungs- und Ausbildungsgängen entsprechen, die- in Deutschland eine Gesamtdauer zwischen 14 und 18 Jahren haben, davon eine dreijährige Berufsgrundausbildung und eine einjährige Seedienstpraxis, an die sich eine ein- bis zweijährige berufliche Fachausbildung - gegebenenfalls ergänzt durch eine zweijährige Seefahrtpraxis - anschließt;- in den Niederlanden einen Studiengang zwischen 13 und 15 Jahren umfassen, davon mindestens zwei Jahre an einer beruflichen Fachschule, ergänzt durch ein zwölfmonatiges Praktikum,und die im Rahmen des Übereinkommens von Torremolinos (Internationales Übereinkommen von 1977 über die Sicherheit der Fischereifahrzeuge) anerkannt sind.

4. Technischer Bereich

In Italien

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:- Vermessungstechniker ( "geometra"),- staatlich geprüfter Landwirt ( "perito agrario"),- Buchprüfer ( "ragioniere") und Wirtschaftsprüfer ( "perito commerciale"),- Sozialrechtsberater ( "consulente del lavoro").Diese Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine technische Sekundarschulausbildung mit einer Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren, davon eine achtjährige Pflichtschulzeit, an die sich eine fünfjährige Sekundarschulausbildung anschließt, wobei drei Jahre der Berufsbildung gewidmet sind, die durch das technische Abitur abgeschlossen und wie folgt ergänzt werden:- im Fall des Vermessungstechnikersentweder durch ein mindestens zweijähriges Praktikum in einem einschlägigen Betrieboder durch eine fünfjährige Berufserfahrung;- im Fall des staatlich geprüften Landwirts, des Buchprüfers und Wirtschaftsprüfers und des Sozialrechtsberaters durch den Abschluß eines mindestens zweijährigen Praktikums.Daran schließt sich die staatliche Prüfung an.

In den Niederlanden

die Bildung und Ausbildung, die zu folgendem Beruf führt:- Gerichtsvollzieher ( "gerechtsdeurwaarder").Dieser Bildungs- und Ausbildungsgang umfasst einen Studiengang und eine berufliche Ausbildung mit einer Gesamtdauer von 19 Jahren, davon eine achtjährige Pflichtschulzeit, an die sich eine achtjährige Sekundarschulzeit anschließt, wobei vier Jahre der fachlichen Ausbildung gewidmet sind und durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen werden, ergänzt durch eine dreijährige theoretische und praktische Ausbildung, die auf die Ausübung des Berufs ausgerichtet ist.

5. Bildungs- und Ausbildungsgänge im Vereinigten Königreich, die als nationale berufliche Befähigungsnachweise ( "National Vocational Qualifications") bzw. als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland ( "Scottish Vocational Qualifications") zugelassen sind

Die Bildungs- und Ausbildungsgänge- medizinisch-wissenschaftlicher Laborant ( "Medical laboratory scientific officer"),- Bergbau-Elektroingenieur ( "Mine electrical engineer"),- Bergbauingenieur ( "Mine mechanical engineer"),- anerkannter Sozialarbeiter im Bereich Geisteskrankheiten ( "Approved social worker - Mental Health"),- Bewährungshelfer ( "Probation officer"),- Zahnheilkundiger ( "Dental therapist"),- Zahnpfleger ( "Dental hygienist"),- Augenoptiker ( "Dispensing optician"),- Bergwerksbeauftragter ( "Mine deputy"),- Konkursverwalter ( "Insolvency practitioner"),- zugelassener Notar für Eigentumsübertragungen ( "Licensed conveyancer"),- Prothetiker ( "Prosthetist"),- Erster Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen - ohne Einschränkung ( "First mate - Freight/Passenger ships - unrestricted"),- Zweiter Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen - ohne Einschränkung ( "Second mate - Freight/Passenger ships - unrestricted"),- Dritter Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen - ohne Einschränkung ( "Third mate - Freight/Passenger ships - unrestricted"),- Deckoffizier auf Fracht- oder Passagierschiffen - ohne Einschränkung ( "Deck officer - Freight/Passenger ships - unrestricted"),- technischer Schiffsoffizier 2. Klasse auf Fracht- oder Passagierschiffen - ohne Einschränkung in bezug auf das Handelsgebiet ( "Engineer officer - Freight/Passenger ships - unlimited trading area") und- Warenzeichenmakler ( "Trade mark agent")führen zu Abschlüssen, die als nationale berufliche Befähigungsnachweise ( "National Vocational Qualifications" - NVQ) zugelassen sind oder vom Nationalen Rat für berufliche Befähigungsnachweise ( "National Council for Vocational Qualifications") bestätigt oder als gleichwertig anerkannt werden bzw. die in Schottland als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland ( "Scottish Vocational Qualifications") zugelassen sind und die den Niveaus 3 und 4 des nationalen Systems für berufliche Befähigungsnachweise ( "National Framework of Vocational Qualifications") des Vereinigten Königreichs entsprechen.Für diese Niveaus gelten folgende Definitionen:- Niveau 3: Befähigung zur Ausübung einer grossen Anzahl unterschiedlicher Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, wobei es sich zum Grossteil um komplizierte, nicht wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Sie erfordern ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit und häufig die Kontrolle oder Anleitung durch andere.- Niveau 4: Befähigung zur Ausübung einer grossen Anzahl komplizierter fach- oder berufsspezifischer Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, die ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit erfordern. Häufig beinhalten sie die Verantwortung für die Arbeit anderer und Entscheidungen über den Einsatz von Mitteln.

ANHANG D

Liste der besonders strukturierten Bildungs- und Ausbildungsgänge gemäß Artikel 3 Buchstabe b) Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Im Vereinigten Königreich

Reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge, die zu Abschlüssen führen, die vom Nationalen Rat für berufliche Befähigungsnachweise ( "National Council for Vocational Qualifications") als nationale berufliche Befähigungsnachweise ( "National Vocational Qualifications" - NVQ) zugelassen sind bzw. die in Schottland als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland ( "Scottish Vocational Qualifications") zugelassen sind und die den Niveaus 3 und 4 des nationalen Systems für berufliche Befähigungsnachweise ( "National Framework of Vocational Qualifications") des Vereinigten Königreichs entsprechen.

Für diese Niveaus gelten folgende Definitionen:- Niveau 3: Befähigung zur Ausübung einer grossen Anzahl unterschiedlicher Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, wobei es sich zum Grossteil um komplizierte, nicht wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Sie erfordern ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit und häufig die Kontrolle oder Anleitung durch andere.- Niveau 4: Befähigung zur Ausübung einer grossen Anzahl komplizierter fach- oder berufsspezifischer Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, die ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit erfordern. Häufig beinhalten sie die Verantwortung für die Arbeit anderer und Entscheidungen über den Einsatz von Mitteln.

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