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Document 31989D0145

89/145/EWG: Entscheidung des Rates vom 20. Februar 1989 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der infektiösen Pleuropneumonie der Rinder in Portugal

OJ L 53, 25.2.1989, p. 55–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 028 P. 147 - 149
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 028 P. 147 - 149

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/145/oj

31989D0145

89/145/EWG: Entscheidung des Rates vom 20. Februar 1989 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der infektiösen Pleuropneumonie der Rinder in Portugal

Amtsblatt Nr. L 053 vom 25/02/1989 S. 0055 - 0057
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0147
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0147


*****

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 20. Februar 1989

über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der infektiösen Pleuropneumonie der Rinder in Portugal

(89/145/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Portugal sind 1983 erstmals Befallsherde der infektiösen Pleuropneumonie der Rinder festgestellt worden. Es wurde unverzueglich eine nationale Kampagne zur Tilgung dieser schleichenden, tödlichen Krankheit durchgeführt.

Die anhaltende Präsenz dieser Krankheit beeinträchtigt den freien Verkehr mit Rindern.

Die endgültige Tilgung der Krankheit ist nicht nur für die Vollendung des Binnenmarktes im Bereich des Rinderhandels, sondern auch zur Steigerung der Zuchtleistung und somit zur Verbesserung des Lebensstandards der in diesem Sektor beschäftigten Personen unerläßlich.

Portugal muß ein Intensivprogramm vorlegen, damit die infektiöse Pleuropneumonie der Rinder innerhalb von drei Jahren getilgt werden kann.

Mit den bisherigen Bemühungen konnte die Weiterverbreitung der Krankheit eingedämmt werden. Die für ihre Bekämpfung verwendeten Mittel müssen jedoch beibehalten und verstärkt werden, damit die Seuche, auch im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes, in ganz Portugal getilgt werden kann.

Die portugiesischen Behörden haben eine Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben zur Weiterführung und Verstärkung des 1983 angelaufenen Tilgungsprogramms beantragt.

Um die mit den Programmergebnissen verbundenen Vorteile nutzen zu können, sollte diesem Antrag stattgegeben werden, damit die bereits begonnene systematische Bekämpfungsaktion fortgeführt und verstärkt werden kann.

In Anbetracht vorausgegangener Mittelbindungen auf nationaler Ebene sollten nach Möglichkeit Vorkehrungen für eine teilweise Vorfinanzierung des Gemeinschaftsbeitrags getroffen werden.

Das Intensivprogramm muß Maßnahmen enthalten, die den Erfolg der in Angriff genommenen Aktion gewährleisten. Es sollte ein Verfahren eingeführt werden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Kommission voraussetzt und die Annahme der vorgenannten Maßnahmen sowie ihre Anpassung entsprechend der weiteren Entwicklung ermöglicht.

Die Mitgliedstaaten sind regelmässig über den Verlauf der Maßnahmen zu unterrichten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Portugiesische Republik stellt ein Intensivprogramm zur Tilgung der infektiösen Pleuropneumonie der Rinder auf.

Artikel 2

Im Sinne dieser Entscheidung sind

a) Betriebe: landwirtschaftliche Betriebe oder amtlich überwachte Händlerställe, die im Hoheitsgebiet Portugals liegen und in denen Zucht-, Nutz- oder Schlachttiere üblicherweise gehalten oder gezuechtet werden.

b) Sperrzone: Gebiet mit einem Durchmesser von mindestens 2 km um einen Betrieb, in dem anhand klinischer oder serologischer Untersuchungen ein Seuchenfall amtlich festgestellt wurde.

c) Gefährdeter Bezirk: ein von den Zentralbehörden festgelegtes grösseres Gebiet, in dem Krankheitsfälle vorkommen können. Die vorgenannten Behörden legen die gefährdeten Bezirke in ihrem Intensivprogramm und anschließend einmal jährlich fest und setzen die Kommission vor Beginn der jährlichen Untersuchungen davon in Kenntnis.

d) Serologische Untersuchung: Komplementfixationstest (modifizierte Methode nach Campbell und Turner) oder jeder andere Test, sofern er nach dem Verfahren des Artikels 10 genehmigt wurde.

Artikel 3

Das in Artikel 1 genannte Intensivprogramm muß folgendes enthalten:

1. Angabe der für die Durchführung und Koordinierung des Programms zuständigen Zentralbehörden.

2. Angabe der Maßnahmen zur Bekämpfung der infektiösen Pleuropneumonie der Rinder, insbesondere:

a) In Betrieben mit bis zu fünf Tieren, in denen ein positiver klinischer oder serologischer Befund vorliegt oder die infolge einer epizootiologischen Untersuchung als befallen gelten, ist der gesamte Rinderbestand zu töten.

b) In Betrieben mit mehr als fünf Tieren, in denen die klinischen, verdächtigen oder positiv reagierenden Fälle weniger als 30 v. H. der gesamten Herde ausmachen, müssen die betreffenden Tiere getötet werden. Der Restbestand muß bei mindestens drei Tests in Abständen von wenigstens einem Monat negativ reagieren, bevor irgendein Tier der Herde aus dem Betrieb entfernt wird, es sei denn, es wird unter amtlicher Aufsicht zur unmittelbaren Schlachtung verbracht. Unter bestimmten, durch die zuständigen Behörden festzulegenden Umständen ist der gesamte Rinderbestand dieser Betriebe zu töten.

c) Die Tötung in den Fällen der Buchstaben a) und b) muß unmittelbar, nachdem der Besitzer oder Verantwortliche offiziell über die Test- oder Untersuchungsergebnisse unterrichtet worden ist, unter amtlicher Aufsicht erfolgen.

d) Für Rinder, die gemäß Buchstabe a) oder b) getötet worden sind, wird dem Eigentümer unverzueglich eine angemessene Entschädigung gezahlt.

e) Nach Beseitigung der Rinder sind die Betriebe zu reinigen und zu desinfizieren.

f) Ist eine Kuh befallen, die an einem Sammelmelkstand gemolken wird, so sind alle anderen an diesem Stand gemolkenen Tiere serologischen Tests nach Buchstabe b) zu unterziehen.

3. Überwachungsmaßnahmen:

a) Das Gebiet um Betriebe, in denen ein klinischer oder serologischer Seuchenbestand vorliegt, ist zur Sperrzone zu erklären. Die Verbringung von Rindern aus den Sperrzonen ist so lange untersagt, bis alle über sechs Monate alten Rinder dieser Zone auf mindestens zwei Tests in Abständen von ungefähr sechs Monaten negativ reagiert haben, es sei denn, sie werden unter amtlicher Aufsicht zur unmittelbaren Schlachtung verbracht.

b) Die Gebiete, in denen bei allen über sechs Monate alten Rindern mindestens zweimal jährlich serologische Untersuchungen durchzuführen sind, sind zu gefährdeten Bezirken zu erklären; in diesen Bezirken sind die serologischen Untersuchungen so lange durchzuführen, bis alle Rinder auf mindestens zwei Tests negativ reagiert haben.

c) Ausserhalb der gefährdeten Bezirke sind die über sechs Monate alten Rinder mindestens einmal jährlich einer serologischen Untersuchung zu unterziehen; dies gilt in einem an gefährdete Bezirke angrenzenden Gebiet bis zu 50 km Tiefe für 50 v. H. dieser Rinder und in den anderen Gebieten für 10 v. H. dieser Rinder.

d) Zur Ermittlung verseuchter Betriebe hat die Zentralbehörde besondere epizootiologische Untersuchungen durchzuführen.

4. Gemeinsame Maßnahmen:

a) Verbot des Impfens gegen die infektiöse Pleuropneumonie und ihrer Bekämpfung durch therapeutische Behandlung.

b) Entwicklung eines Verfahrens zur Kennzeichnung des gesamten nationalen Rinderbestands, damit Herkunftsgebiet und Herkunftsbetrieb der Tiere jederzeit ermittelt werden können.

c) Eintragung der Rinderhaltungsbetriebe.

d) Überwachung sämtlicher Verbringungen von Rindern.

e) Förderung regionaler Bauernzusammenschlüsse zur Bekämpfung der infektiösen Pleuropneumonie mit dem Ziel einer besseren Zusammenarbeit mit den technischen und administrativen Stellen sowie der freiwilligen Kontrolle der Programmanwendung.

5. Angabe der veranschlagten Einheitskosten für Blutproben, Labortests, Entschädigungen für getötete Tiere, Kosten für die Verbringung zur Schlachtung, Kosten für Desinfizierung und epizootiologische Sonderuntersuchungen sowie der veranschlagten Jahresgesamtkosten für die Abwicklung dieser Maßnahmen.

Artikel 4

Die Kommission prüft das von den portugiesischen Behörden erstellte Programm, um festzustellen, ob die Bedingungen für seine Genehmigung vorliegen oder ob es geändert werden muß. Das Programm mit etwaigen Änderungen wird nach dem Verfahren des Artikels 10 genehmigt.

Artikel 5

Für die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen wird eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt.

Artikel 6

(1) Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft wird für drei Jahre ab dem Tag gewährt, den die Kommission in ihrer Entscheidung über die Genehmigung des in Artikel 1 genannten Programms festgesetzt hat.

(2) Die voraussichtlichen Unterstützungskosten zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts im Rahmen des Kapitels für Agrarausgaben belaufen sich für den in Absatz 1 festgelegten Zeitraum auf 18 Millionen ECU.

Artikel 7

(1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird innerhalb der in Artikel 6 festgesetzten Grenzen zu Ausgaben für Maßnahmen gewährt, die der portugiesischen Republik gemäß - Artikel 3 Nummer 2 Buchstaben a), b) und c),

- Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a), b) und c) und

- Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d)

entstehen, sofern alle vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt werden und dem von der Kommission gemäß Artikel 4 genehmigten Programm entsprechen.

(2) Die Gemeinschaft erstattet 50 v. H. der in Absatz 1 unter dem ersten und zweiten Gedankenstrich genannten Ausgaben.

(3) Die Gemeinschaft beteiligt sich jährlich mit 40 ECU an der Durchführung einer jeden epizootiologischen Sonderuntersuchung im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 Buchstabe d), bei der sich der Verdacht einer infektiösen Pleuropneumonie bestätigt.

(4) Etwa erforderliche Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 10 erlassen.

Artikel 8

(1) Die Anträge auf Unterstützung betreffen die Ausgaben der Portugiesischen Republik während des Kalenderjahres und sind vor dem 1. Juli des folgenden Jahres bei der Kommission einzureichen; nach Vorlage der entsprechenden Belege bei der Kommission durch die portugiesischen Behörden können jedoch im Rahmen der Haushaltsmittel Vorschüsse bis zu 35 v. H. der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen jährlichen Erstattungen gezahlt werden.

(2) Nach Anhörung des in Artikel 10 genannten Ausschusses entscheidet die Kommission über die Gewährung der Beihilfe.

(3) Etwa erforderliche Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 10 erlassen.

Artikel 9

Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 gelten entsprechend.

Artikel 10

(1) Die Kommission wird durch den Ständigen Veterinärausschuß (im folgenden »Ausschuß" genannt) unterstützt, der durch den Beschluß 68/361/EWG (1) eingesetzt wurde.

(2) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ausschusses diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande; die Stimmen der Mitgliedstaaten werden nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(4) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen, und setzt sie sofort in Kraft.

(5) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem er mit der Angelegenheit befasst worden ist, keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 11

(1) Die Kommission kontrolliert regelmässig vor Ort die Durchführung des Programms zur Tilgung der infektiösen Pleuropneumonie.

Auf der Grundlage von Informationen der portugiesischen Behörden, die der Kommission zusammen mit den Anträgen auf Unterstützung einen Lagebericht übermitteln, sowie etwaiger Berichte von Experten, die im Auftrag der Kommission für die Gemeinschaft Kontrollen vor Ort durchgeführt haben, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß regelmässig, jedoch mindestens einmal jährlich, über den Stand der Entwicklung.

(2) Muß das Tilgungsprogramm während seiner Durchführung geändert werden, so bedarf es einer neuen Genehmigungsentscheidung nach dem Verfahren des Artikels 10.

Artikel 12

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. FERNANDEZ ORDOÑEZ

(1) Stellungnahme vom 17. Februar 1989 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(1) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.

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