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Document 31988R3905

Verordnung (EWG) Nr. 3905/88 des Rates vom 12. Dezember 1988 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyestergarn mit Ursprung in der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und der Türkei

OJ L 347, 16.12.1988, p. 10–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/06/2001: This act has been changed. Current consolidated version: 03/10/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/3905/oj

31988R3905

Verordnung (EWG) Nr. 3905/88 des Rates vom 12. Dezember 1988 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyestergarn mit Ursprung in der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und der Türkei

Amtsblatt Nr. L 347 vom 16/12/1988 S. 0010 - 0015


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3905/88 DES RATES

vom 12. Dezember 1988

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyestergarn mit Ursprung in der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und der Türkei

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 12,

nach Unterrichtung des Assoziationsrates EWG-Türkei gemäß Artikel 47 Absatz 2 des Zusatzprotokolls zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (2) und in Ermangelung eines Beschlusses dieses Assoziationsrates,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1) Die Kommission führte mit der Verordnung (EWG) Nr. 1695/88 (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2871/88 (4), einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von teilverstrecktem (POY) und von texturiertem Polyestergarn (PTY) mit Ursprung in Korea, Mexiko, Taiwan und der Türkei ein. Das sogenannte POY-Garn ist ein Texturiergarn, das hauptsächlich zur Herstellung von texturiertem Polyestergarn (PTY) verwendet wird, das seinerseits zur Herstellung von Geweben aus Polyester oder aus Baumwolle und Polyester verwendet wird. Die Geltungsdauer dieses Zolls wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 3171/88 (5) um höchstens zwei Monate verlängert.

B. WEITERES VERFAHREN

(2) Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls stellten die Gemeinschaftshersteller und mehrere Ausführer der betreffenden Ware einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission, dem stattgegeben wurde.

Die Gemeinschaftshersteller und einige Ausführer legten ihren Standpunkt zu der Verordnung über den vorläufigen Antidumpingzoll auch schriftlich dar.

Einige Ausführer baten um Unterrichtung über die wichtigsten Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage die Kommission endgültige Maßnahmen vorzuschlagen beabsichtigte. Diesen Anträgen wurde stattgegeben.

C. DUMPING

1. Normalwert

a) Korea - Taiwan - Mexiko

(3) In der Regel wurde bei der endgültigen Berechnung des Normalwerts das gleiche Verfahren wie bei der vorläufigen Berechnung gewählt, d. h. es wurden die Inlandspreise der Hersteller, die nach der Gemeinschaft exportierten und genügend Beweismittel vorlegten, zugrunde gelegt. Der Normalwert wurde auf Monatsbasis für jede Ware bestimmt.

In den Fällen, in denen die exportierende Ware in einem bestimmten Monat nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft worden war, wurde der gewogene Durchschnitt der Inlandsverkäufe während der übrigen Monate zugrunde gelegt.

In den Fällen, in denen die nach der Gemeinschaft exportierte Ware nicht oder nur in unzureichender Menge auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde, wurde der Normalwert entweder anhand der Inlandspreise besonders ähnlicher Waren bestimmt oder aber rechnerisch ermittelt. In den Fällen, in denen die Ware in grossen Mengen auf dem Inlandsmarkt mit Verlust verkauft wurde, wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt. Die rechnerische Ermittlung erfolgte durch Addition der Produktionskosten und einer angemessenen Gewinnspanne, die auf der Grundlage der Gewinne aus den Inlandsverkäufen der betreffenden Ware - POY oder PTY - oder aber aus dem gesamten Umsatz von Polyestergarnen der betroffenen Ausfuhrgesellschaft bestimmt wurde.

Im Falle eines koreanischen Ausführers und einiger mexikanischer Ausführer wurde der Normalwert auf ihren Antrag hin nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 auf der Grundlage der Nettoinlandspreise abzueglich aller Rabatte oder Preisnachlässe berechnet, die in direkter Beziehung zu den betreffenden Verkäufen standen, soweit ausreichende Beweismittel vorgelegt wurden.

Ferner wurde dem Antrag eines Ausführers in Taiwan stattgegeben, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nicht die Gewinne aus sämtlichen Verkäufen von PTY-Garnen, sondern ausschließlich aus den Verkäufen von POY-Garnen, die bei einem anderen Ausführer festgestellt wurden, zugrunde zu legen.

b) Türkei

(4) Bei der endgültigen Berechnung des Normalwerts wurde das gleiche Verfahren wie unter Randnummer 3 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung gewählt.

Im Falle der POY-Garne, für die der Normalwert rechnerisch ermittelt worden war, bestritt ein Ausführer die Gewinnspanne, bei der die Gewinne aus sämtlichen Verkäufen von Polyestergarnen zugrunde gelegt worden waren, und behauptete, daß er nur eine Gewinnspanne akzeptieren könne, die anhand der Gewinne aus den Verkäufen von POY-Garnen berechnet werde. Da nach den Feststellungen der Kommission in den Büchern keiner der von dem Verfahren betroffenen türkischen Firmen eine Gewinnspanne allein für POY-Garne ausgewiesen wurde, stimmt der Rat mit der Kommission darin überein, daß die für die Berechnung der vorläufigen Maßnahme gewählte Methode beizubehalten ist.

2. Ausfuhrpreis

(5) Die Ausfuhrpreise wurden in der Regel auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft verkauften Waren bestimmt.

Erfolgten die Ausfuhren über Tochtergesellschaften in der Gemeinschaft, so wurden die Ausfuhrpreise auf der Grundlage der Wiederverkaufspreise an den ersten unabhängigen Käufer berechnet und zur Berücksichtigung aller zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten einschließlich Transportkosten, Versicherungskosten und Zölle sowie einer Spanne für Gemeinkosten und Gewinn gebührend berichtigt, die angesichts der Spannen unabhängiger Einführer der betreffenden Ware als angemessen angesehen wurde.

Die Umrechnungskurse der Ausfuhrpreise der Ausführer in Taiwan wurden geändert, da genügend Beweismittel vorgelegt wurden.

Im Falle eines mexikanischen Herstellers wurde auf dessen hinreichend begründeten Antrag hin die Währung, die bei der Berechnung des Ausfuhrpreises zugrunde gelegt worden war, geändert.

3. Vergleich

(6) Der Normalwert der einzelnen Waren wurde in der Regel auf Monatsbasis mit den Ausfuhrpreisen der entsprechenden Ware je Geschäftsvorgang auf der Stufe ab Werk verglichen. Die Berichtigungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstaben c) und d) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 zur Berücksichtigung von Unterschieden, welche die Vergleichbarkeit der Preise unmittelbar beeinflussen, vorläufig zugestanden worden waren, wurden, wie unter den Randnummern 10, 14, 18 und 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1695/88 dargelegt, beibehalten.

a) Korea

(7) Die wiederholten Anträge eines Ausführers auf Berichtigungen zur Berücksichtigung von Unterschieden bei den Verkaufsbedingungen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c) Ziffer v) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88, für die keine ausreichenden Beweismittel vorgelegt wurden, aus denen hervorging, daß sie in direkter Beziehung zu den betreffenden Verkäufen standen, wurden abgelehnt.

b) Mexiko

(8) Berichtigungen für Unterschiede bei bestimmten Kreditbedingungen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c) Ziffer iii) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 wurden vorgenommen, da ausreichende Beweismittel vorgelegt wurden.

Im Falle eines mexikanischen Ausführers, dem bei der vorläufigen Berechnung der Dumpingspanne eine Berichtigung des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von »Bankkosten" zugestanden worden war, musste die Kommission aufgrund zusätzlicher Beweismittel, denen zufolge es sich nicht wirklich um Bankkosten handelte, diese Berichtigung wieder rückgängig machen.

Ferner wurden Anträge auf zusätzliche Berichtigungen für Provisionen, bestimmte Kreditkosten und inländische Frachtkosten abgelehnt, da die vorgelegten Beweismittel entweder in offenem Widerspruch zu den während der Untersuchung festgestellten Zahlen standen oder unzureichend waren.

c) Taiwan

(9) Erneut wurde eine Berichtigung für eine Wechselkurssicherung beantragt, ohne daß neue Argumente vorgebracht wurden. Der Rat bestätigt daher die Schlußfolgerungen der Kommission unter Randnummer 18 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1695/88, daß eine solche Berichtigung abzulehnen ist. d) Türkei

(10) Dem erneuten Antrag eines Ausführers auf Berichtigung zur Berücksichtigung der Refinanzierung seiner Forderungen im Ausland bei internationalen Banken wurde nicht stattgegeben, während ihm Berichtigungen im Zusammenhang mit den Kreditkosten für die Exportverkäufe zugestanden worden waren. Sein Antrag, der sich auf Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c) Ziffer iii) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 stützte, wurde abgelehnt, da dieser Artikel keine derartige Berichtigung vorsieht.

Es wurde keine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 für die Erstattung von Eingangsabgaben zugestanden, die auf eine nach der Gemeinschaft exportierte Ware erhoben wurden, da die antragstellenden Firmen ihren Antrag entweder zu spät einreichten oder keine ausreichenden Beweismittel vorlegten.

4. Dumpingspannen

(11) Die für jeden Ausführer ermittelte Dumpingspanne entspricht der Differenz zwischen dem Normalwert und dem gebührend berichtigten Preis bei der Ausfuhr nach der Gemeinschaft.

Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für jeden betroffenen Ausführer erreicht auf der Basis des Preises frei Grenze der Gemeinschaft folgende Werte:

a) Korea

- Kohap Ltd, Seoul PTY 8,13 v. H.,

- Kolon Industries Inc.,

Seoul PTY 5,71 v. H.,

POY 0,02 v. H.,

- Sam Yang Co. Ltd,

Seoul PTY 3,38 v. H.,

- Tong Yang Polyester

Co. Ltd, Seoul PTY 4,09 v. H.;

b) Mexiko

- Celanese Mexicana SA,

Mexiko PTY 15,85 v. H.,

POY 4,43 v. H.,

- Fibras Sintéticas SA de

CV, Mexiko PTY 26,74 v. H.,

- Fibras Químicas SA,

Monterrey PTY 5,79 v. H.,

- Nylon de Mexico SA,

Monterrey POY 15,80 v. H.,

- Kimex SA, Mexico PTY 18,72 v. H.;

c) Taiwan

- Chung Shing Textile

Company Ltd, Taipeh PTY 1,67 v. H.,

- Far Eastern Textile Ltd,

Taipeh PTY 6,21 v. H.,

POY 0,09 v. H.,

- Nan Ya Plastics Corp.,

Taipeh PTY 4,92 v. H.,

POY 0,52 v. H.,

- Shin Kong Synthetic

Fibres Corp., Taipeh PTY 4,96 v. H.,

POY 22,11 v. H.,

- Tuntex Distinct Corp.,

Taipeh PTY 0,31 v. H.,

POY 0,00 v. H.;

d) Türkei

- Nergis AS, Bursa PTY 38,50 v. H.,

- Polylen AS, Bursa PTY 27,60 v. H.,

- Sasa Artificial & Synthetic

Fibres Inc., Adana PTY 11,13 v. H.,

POY 2,67 v. H.,

- Sifas Sentetik Iplik

Fabrikalari AS, Bursa PTY 17,34 v. H.,

- Sönmez Filament AS,

Bursa PTY 13,18 v. H..

D. SCHÄDIGUNG

(12) In der Verordnung (EWG) Nr. 1695/88 legte die Kommission die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hinsichtlich Volumen, Preise, Marktanteil und Rentabilität dar. Dabei stellte sie fest, daß die Einfuhren aus den einzelnen von dem Verfahren betroffenen Ländern kumuliert werden mussten.

In diesem Zusammenhang wurde behauptet, daß die Zahlenangaben unter Randnummer 26 der vorgenannten Verordnung nicht richtig seien, da aus ihnen nicht hervorging, inwieweit POY-Garne zur Herstellung von PTY-Garnen verwendet wurden.

Da Informationen fehlen, anhand derer sich der Anteil von POY-Garnen in der Produktion und dem Verbrauch in der Gemeinschaft feststellen ließe, legte die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 die Zahlen über Produktion und Verbrauch zugrunde, die anhand der Angaben für PTY-Garne geschätzt wurden, welche den internen Transfer von POY-Garn nach PTY-Garn berücksichtigen.

Da keine neuen Beweismittel vorgelegt wurden, bestätigt der Rat unter diesen Umständen die Sachaufklärung unter den Randnummern 24 bis 32 der Verordnung (EWG) Nr. 1695/88.

Bei der Schadensermittlung prüfte die Kommission ausserdem die Frage, ob gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 die Gemeinschaftshersteller ausgeschlossen werden sollten, die mit mexikanischen Ausführern geschäftlich verbunden sind.

Dieser Artikel zielt darauf ab, die Gemeinschaftshersteller auszuschließen, die gegen Unternehmen klagen, mit denen sie Geschäftsverbindungen haben. Hierzu stellt der Rat fest, daß keiner der Gemeinschaftshersteller Polyestergarne von diesen Exportgesellschaften bezog, daß die Ausfuhren nach der Gemeinschaft nur geringe Mengen betrafen, daß die Exportgesellschaften weitgehend als autonome Wirtschaftseinheiten handelten, daß im Falle eines Herstellers nur indirekte Beziehungen zu der Exportgesellschaft bestanden und schließlich, daß diese Gemeinschaftshersteller nicht gegen die unlauteren Praktiken der anderen Exportgesellschaften geschützt sind.

Aus all diesen Gründen und in Anbetracht der Tatsache, daß die Beziehungen bestimmter Gemeinschaftshersteller zu Exportgesellschaften den Gemeinschaftsherstellern nicht den Schutz gegen unlautere Praktiken nehmen dürfen, ist der Rat der Auffassung, daß die betreffenden Gemeinschaftshersteller nicht aus dem Verfahren auszuschließen sind.

1. Vergleichbarkeit der Ware

(13) Mehrere Ausführer bestritten die Gültigkeit des Vergleichs der von ihrer Gesellschaft hergestellten Polyestergarne mit denjenigen der Gemeinschaftshersteller und behaupteten, daß sie vor allem nach der Qualität keine gleichartigen Waren darstellten, daß sie nicht zu den gleichen Zwecken verwendet würden und daß sie mit den Gemeinschaftswaren nicht austauschbar seien. Diese Argumente wurden nicht akzeptiert, da die Kommission der Auffassung ist, daß die Anforderung, daß eine Ware einer eingeführten Ware gleichartig sein muß, nicht eng auszulegen ist, und daß nur grundlegende Qualitäts- und Verwendungsunterschiede es rechtfertigen können, daß eine Ware nicht als der anderen gleichartig angesehen wird.

Im vorliegenden Fall sind die materiellen Eigenschaften der Ware sehr ähnlich, und Polyestergarne minderer Qualität werden nicht grundlegend anders verwendet als Polyestergarne angeblich höherer Qualität.

Der Rat ist demnach der Auffassung, daß die angeblichen Unterschiede in der Qualität und der Verwendung nicht ausreichen, um eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Erzeugnissen zu begründen.

2. Ursächlicher Zusammenhang

(14) In der Verordnung (EWG) Nr. 1695/88 stellte die Kommission unter Randnummer 33 den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung der Gemeinschaftshersteller und den Einfuhren zu Dumpingpreisen fest.

Mehrere Ausführer behaupteten jedoch, daß ihre Ausfuhren von Polyestergarn nach der Gemeinschaft entweder sehr niedrig oder rückläufig seien, und daß sie unter diesen Umständen nicht zu der Schädigung beigetragen hätten.

Aus der Logik der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 ergibt sich, daß die Schädigung festgestellt werden kann, selbst wenn das Volumen eines jeden Ausführers für sich genommen relativ gering ist. Dieses Argument reicht also nicht aus, um diese Ausführer aus dem Verfahren auszuschließen.

Da keine neuen Beweismittel zu den Argumenten unter Randnummer 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1695/88 vorgelegt wurden, bestätigt der Rat demnach die Sachaufklärung und die Schlußfolgerungen der Kommission unter dieser Randnummer.

E. MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN UND ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(15) Da mengenmässige Beschränkungen für die Einfuhren von Polyestergarnen mit Ursprung in Korea nach Spanien und nach Italien und für die Einfuhren von Polyestergarnen mit Ursprung in Taiwan nach Spanien bestehen, wurde behauptet, daß die Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyestergarn mit Ursprung in diesen Ländern zusätzlich zu diesen mengenmässigen Beschränkungen im Gegensatz zu Artikel XIX des GATT und Absatz 6 der Multifaservereinbarung IV stände.

Der Rat ist der Auffassung, daß entgegen dieser Behauptung weder das Gemeinschaftsrecht noch die internationalen Regeln, insbesondere die Multifaservereinbarung, die Einführung von Antidumpingzöllen, sonstigen Zöllen oder anderen Einfuhrmaßnahmen verbieten, wenn mengenmässige Beschränkungen bestehen, vorausgesetzt, daß trotz dieser Beschränkungen eine Schädigung festgestellt wurde.

Hinsichtlich der Zweckmässigkeit derartiger Maßnahmen im vorliegenden Fall stellt der Rat fest, was den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft anbetrifft, daß die Einfuhren von Polyestergarn aus Korea und Taiwan zwar volumenmässig gering sind, aber zu Preisen getätigt werden, die die Preise der Gemeinschaftshersteller im Falle Koreas bis zu 30 v. H. und im Falle Taiwans bis zu 38 v. H. unterbieten.

Unter diesen Umständen ist der Rat der Auffassung, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach wie vor der unlauteren Konkurrenz dieser Länder ausgesetzt ist.

Im Falle Spaniens und Italiens stellt der Rat fest, daß bei diesen Einfuhren eine sehr bedeutende Preisunterbietung erfolgte, die bei den koreanischen Polyestergarnen 35 v. H. in Italien und 41 v. H. in Spanien und bei den Polyestergarnen aus Taiwan 33 v. H. in Spanien erreichte. Folglich haben die für diese Mitgliedstaaten eingeführten mengenmässigen Beschränkungen in diesen Ländern unlautere Preispraktiken nicht verhindert und die Schädigung nicht beseitigt. Ferner ist festzustellen, daß die Hersteller in diesen Ländern während des Untersuchungszeitraums bedeutende finanzielle Verluste erlitten. Aus diesen Gründen hält der Rat die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Korea und Taiwan für notwendig.

F. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(16) Einige Einführer und Abnehmer haben vorgebracht, die Gemeinschaftshersteller verhielten sich, als seien sie Mitglieder eines Kartells, da sie erhöhte Preise forderten, Versorgungsschwierigkeiten feststellten und eine gewisse Aufteilung des Gemeinschaftsmarktes für Fasern organisierten. Demgegenüber ist festzustellen, daß kein noch so geringer Beweis zur Unterstützung dieser Argumente vorgebracht worden ist, der es der Kommission erlaubt hätte, eine Untersuchung auf der Grundlage der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln zu eröffnen.

Angesichts der besonders ernsten Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kam die Kommission folglich zu dem Schluß, daß die Interessen der Gemeinschaft Maßnahmen erfordern, um die Schädigung der Gemeinschaftshersteller von Polyestergarnen zu beseitigen. Diese Maßnahmen, die sich relativ wenig auf die Produktionskosten der Verarbeitungsindustrie auswirken und keine grösseren Folgen für die Verbraucher haben würden, sollten in Form eines endgültigen Antidumpingzolls getroffen werden.

Unter diesen Umständen bestätigt der Rat, daß es im Interesse der Gemeinschaft liegt, endgültige Antidumpingzölle gegenüber Einfuhren aus den von diesem Verfahren betroffenen vier Ausfuhrländern zu treffen.

G. ENDGÜLTIGER ZOLL

(17) Es war beantragt worden, die Unterschiede in den Fertigungsverfahren für POY-Garne und PTY-Garne zu berücksichtigen. Dazu wird bestätigt, daß die Kommission so weit wie möglich diesen Unterschieden insbesondere bei den Produktionskosten, dem Preisvergleich und der Bestimmung der Schadensschwelle Rechnung getragen hat.

Unter diesen Umständen bestätigt der Rat die Schlußfolgerungen der Kommission unter den Randnummern 35 und 36 der Verordnung (EWG) Nr. 1695/88 sowohl hinsichtlich der Methode für die Berechnung des Zollsatzes als auch hinsichtlich der Form des Zolls.

H. VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

(18) Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und der verursachten Schädigung hält der Rat es für notwendig, die als Sicherheit für den vorläufigen Zoll hinterlegten Beträge entweder in voller Höhe oder bis zur Höhe des endgültigen Zolls, wenn dieser niedriger ist als der vorläufige Zoll, endgültig zu vereinnahmen. Die Sicherheitsleistungen, die von dem endgültigen Zoll nicht betroffen sind, werden freigegeben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von nichttexturiertem teilverstrecktem Polyestergarn (POY) des KN-Code 5402 42 00 mit Ursprung in Mexiko, Taiwan und der Türkei wird ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben.

(2) Der Zoll, berechnet auf der Basis des Preises der unverzollten Ware frei Grenze der Gemeinschaft, beträgt:

- 15,8 v. H. für POY-Garne mit Ursprung in Mexiko; der Zoll wird jedoch nicht auf die von Celanese Mexicana SA, Mexiko, hergestellten und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Garne erhoben;

- 8,7 v. H. für POY-Garne mit Ursprung in Taiwan; der Zoll wird jedoch nicht auf die von den folgenden Unternehmen hergestellten und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Garne erhoben:

- Far Eastern Textile Ltd, Taipeh,

- Nan Ya Plastics Corp., Taipeh,

- Tuntex Distinct Corp., Taipeh;

- 2,7 v. H. für POY-Garne mit Ursprung in der Türkei.

(3) Für die Erhebung dieses Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend.

Artikel 2

(1) Auf die Einfuhren von texturiertem Polyestergarn (PTY) der KN-Code 5402 33 10 und 5402 33 90 mit Ursprung in der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und der Türkei wird ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben.

(2) Der Zoll, berechnet auf der Basis des Preises der unverzollten Ware frei Grenze der Gemeinschaft, beträgt:

- 8,1 v. H. für PTY-Garne mit Ursprung in der Republik Korea; für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften PTY-Garne gelten jedoch folgende Zollsätze:

- Kohap Ltd, Seoul 8,1 v. H.,

- Kolon Industries Inc., Seoul 5,7 v. H.,

- Sam Yang Co Ltd, Seoul 3,4 v. H.,

- Tong Yang Polyester Co. Ltd, Seoul 4,1 v. H..

- 26,7 v. H. für PTY-Garne mit Ursprung in Mexiko; für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften PTY-Garne gelten jedoch folgende Zollsätze: - Celanese Mexicana SA, Mexico 15,9 v. H.,

- Fibras Químicas SA, Monterrey 5,8 v. H.,

- Kimex SA, Mexiko 18,7 v. H..

- 6,2 v. H. für PTY-Garne mit Ursprung in Taiwan; für die von nachstehend genannten Unternehmen hergestellten und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften PTY-Garne gelten jedoch folgende Zollsätze:

- Chung Shing Textile Company Ltd,

Taipeh 1,7 v. H.,

- Nan Ya Plastics Corp., Taipeh 4,9 v. H.,

- Shinkong Synthetic Fibres Corp., Taipeh 5,0 v. H..

Auf die Ausfuhren von Tuntex Distinct Corp., Taipeh, wird der Zoll nicht erhoben;

- 13,2 v. H. für PTY-Garne mit Ursprung in der Türkei; für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften PTY-Garne gelten jedoch folgende Zollsätze:

- Sasa Artificial & Synthetic Fibres

Inc., Adana 11,1 v. H.,

- Nergis AS, Bursa 8,6 v. H.,

- Sifas Sentetik Iplik Fabrikalari AS,

Bursa 7,2 v. H.,

- Polylen AS, Bursa 7,2 v. H..

(3) Für die Erhebung des Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend.

Artikel 3

Die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1695/88 als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge werden entweder in voller Höhe oder bis zur Höhe der in der vorliegenden Verordnung genannten Prozentsätze endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die von den endgültigen Zollsätzen nicht betroffen werden, werden freigegeben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. ROUMELIOTIS

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 293 vom 29. 12. 1972, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 151 vom 17. 6. 1988, S. 39.

(4) ABl. Nr. L 257 vom 17. 9. 1988, S. 24.

(5) ABl. Nr. L 282 vom 15. 10. 1988, S. 28.

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