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Document 31987R3077

Verordnung (EWG) Nr. 3077/87 der Kommission vom 14. Oktober 1987 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 3842/86 des Rates über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr

OJ L 291, 15.10.1987, p. 19–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 02 Volume 004 P. 262 - 263
Special edition in Swedish: Chapter 02 Volume 004 P. 262 - 263

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995; Aufgehoben durch 395R1367

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/3077/oj

31987R3077

Verordnung (EWG) Nr. 3077/87 der Kommission vom 14. Oktober 1987 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 3842/86 des Rates über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr

Amtsblatt Nr. L 291 vom 15/10/1987 S. 0019 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0262
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0262


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3077/87 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 1987

zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 3482/86 des Rates über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3842/86 des Rates vom 1. Dezember 1986 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3842/86 sind gemeinsame Regeln zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den freien Verkehr sowie zur Ergreifung von Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung des illegalen Inverkehrbringens solcher Waren festgelegt worden, ohne jedoch dadurch den rechtmässigen Handel in seiner Freiheit zu behindern.

Artikel 11 Absatz 3 der vorgenannten Verordnung sieht vor, daß die Mitgliedstaaten der Kommission alle der Durchführung der Verordnung dienlichen Angaben übermitteln und die Kommission diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten übermittelt. Es empfiehlt sich, die Einzelheiten für das Verfahren für den Austausch dieser Informationen festzulegen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für allgemeines Zollrecht -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung legt die Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 3842/86, nachstehend »Grundverordnung" genannt, fest.

Artikel 2

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzueglich Einzelheiten mit betreffend

a) die zur Durchführung der Grundverordnung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Gegebenenfalls teilt er der Kommission ferner mit, welche innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Unterrichtung des Antragstellers nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung entgegenstehen;

b) die zuständige Behörde, bei der der schriftliche Antrag des Zeicheninhabers nach Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung zu stellen ist.

(2) Um der Kommission die Möglichkeit zu geben, die wirksame Durchführung des mit der Grundverordnung eingeführten Verfahrens zu verfolgen und zu gegebener Zeit ihren Bericht nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu erstellen, teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission folgendes mit:

a) zum 30. Juni 1988 und sodann zum Ende eines jeden Jahres die Aufstellung aller schriftlichen Anträge im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Grundverordnung unter Angabe des Namens und der Anschrift des Inhabers des Warenzeichens oder der Marke, einer kurzen Beschreibung des Warenzeichens oder der Marke und der zu dem Antrag ergangenen Entscheidung;

b) spätestens sechs Wochen nach Beginn der Aussetzung der Freigabe Angaben über alle Fälle, in denen die Freigabe über die in Artikel 6 der Grundverordnung vorgesehene Frist von zehn Arbeitstagen hinaus ausgesetzt wird. Anzugeben sind insbesondere

- Name und Anschrift des Inhabers der Marke oder des Warenzeichens sowie eine Beschreibung dieser Marke oder dieses Zeichens,

- Herkunftsland der Waren, Beschaffenheit, Menge und Wert der betreffenden Waren gemäß der Anmeldung sowie Zeitpunkt der Aussetzung der Freigabe.

(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission umgehend den endgültigen Ausgang jedes Falles mit, in dem

- die Freigabe über die in Artikel 6 der Grundverordnung vorgesehene Frist von zehn Arbeitstagen hinaus ausgesetzt worden ist oder

- feststeht, daß die Waren, deren Freigabe ausgesetzt worden ist, als nachgeahmte Waren anzusehen sind.

Eine Abschrift der endgültigen Entscheidung ist dieser Mitteilung beizufügen.

(4) Die Kommission unterrichtet alle Mitgliedstaaten in geeigneter Form über sämtliche Angaben, die sie aufgrund dieses Artikels erhält. Die Angaben betreffend die in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Fälle werden von der Kommission allen Mitgliedstaaten unverzueglich übermittelt.

(5) Die aufgrund dieses Artikels übermittelten Angaben dürfen lediglich für die in der Grundverordnung festgelegten Zwecke benutzt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 1987

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 357 vom 18. 12. 1986, S. 1.

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