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Document 31984D0132

84/132/EWG: Beschluß des Rates vom 1. März 1984 über den Abschluß des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete des Mittelmeers

OJ L 68, 10.3.1984, p. 36–37 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 15 Volume 005 P. 4 - 17
Portuguese special edition: Chapter 15 Volume 005 P. 4 - 17
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 015 P. 156 - 161
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 015 P. 156 - 161
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 015 P. 156 - 161
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 015 P. 156 - 161
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 015 P. 156 - 161
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 015 P. 156 - 161
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 015 P. 156 - 161
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 015 P. 156 - 161
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 015 P. 156 - 161
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 004 P. 67 - 72
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 004 P. 67 - 72
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 007 P. 133 - 134

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1984/132/oj

Related international agreement

31984D0132

84/132/EWG: Beschluß des Rates vom 1. März 1984 über den Abschluß des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete des Mittelmeers

Amtsblatt Nr. L 068 vom 10/03/1984 S. 0036 - 0045
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 5 S. 0004
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 5 S. 0004


BESCHLUSS DES RATES vom 1. März 1984 über den Abschluß des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete des Mittelmeers (84/132/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

(1) ABl. Nr. C 322 vom 28. 11. 1983, S. 278.

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (2) wird die Notwendigkeit des Schutzes und der Gesundung des Meeres unterstrichen, damit dieses seine Rolle zur Erhaltung und Entwicklung der Arten weiterhin erfuellen kann und damit das lebenswichtige ökologische Gleichgewicht gewahrt wird.

(2) ABl. Nr. C 112 vom 20. 12. 1973, S. 1 und

ABl. Nr. C 139 vom 13. 6. 1977, S. 1.

Im zweiten Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz wird die Dringlichkeit von Lösungen auf internationaler Ebene bei der Gestaltung und ökologischen Bewirtschaftung der Küstengebiete hervorgehoben.

Das dritte Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (3), dessen allgemeine Ausrichtung der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten am 7. Februar 1983 gebilligt haben, erklärt ausdrücklich, daß es darauf ankommt, eine Politik des Schutzes und der rationellen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen durchzuführen.

(3) ABl. Nr. C 46 vom 17. 2. 1983, S. 1.

Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes mit den Entwicklungsländern, insbesondere den Partnerländern der Gemeinschaft im Mittelmeerraum, ist eines der Ziele des zweiten Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften.

In Artikel 4 des von der Gemeinschaft mit dem Beschluß 77/585/EWG (4) genehmigten Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung ist vorgesehen, daß die Vertragsparteien Zusatzprotokolle über gemeinsame Maßnahmen, Verfahren und Normen zur Durchführung des Übereinkommens abschließen können. In Anwendung dieses Artikels haben die auf der Konferenz der Bevollmächtigten am 2. und 3. April 1982 in Genf vertretenen Mittelmeerstaaten das Protokoll über die besonderen Schutzgebiete des Mittelmeers unterzeichnet.

(4) ABl. Nr. L 240 vom 19. 9. 1977, S. 1.

Die Gemeinschaft hat ausserdem durch den Beschluß 77/585/EWG das Protokoll zur Verhütung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge sowie durch den Beschluß 81/420/EWG (5) das Protokoll über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers durch Öl und andere Schadstoffe in Notfällen und schließlich durch den Beschluß 83/101/EWG (6) das Protokoll über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus genehmigt.

(5) ABl. Nr. L 162 vom 19. 6. 1981, S. 4.

(6) ABl. Nr. L 67 vom 12. 3. 1983, S. 1.

In dem Protokoll über die besonderen Schutzgebiete des Mittelmeers ist die Möglichkeit der Verabschiedung von Maßnahmen betreffend den Handel sowie die Ein- und Ausfuhr der von den Schutzmaßnahmen betroffenen Tier- und Pflanzenarten vorgesehen, wodurch die gemeinsame Handelspolitik und der freie Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten berührt werden könnten.

Das Protokoll enthält Bestimmungen, die die Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (7), die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (8) und die Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (9) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 348/81 des Rates vom 20. Januar 1981 über eine gemeinsame Regelung für die Einfuhr von Walerzeugnissen (10) berühren könnten.

(7)ABl. Nr. L 129 vom 18. 5. 1976, S. 23.

(8) ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S. 1.

(9) ABl. Nr. L 281 vom 10. 11. 1979, S. 47.

(10)ABl. Nr. L 39 vom 12. 2. 1981, S. 1.

Das Protokoll bezweckt den Schutz der gemeinsamen natürlichen Ressourcen des betreffenden Gebietes, die Wahrung der Verschiedenartigkeit des genetischen Erbguts und den Schutz bestimmter Naturlandschaften durch die Schaffung einer Reihe besonderer Schutzgebiete.

Die meisten Unterzeichner des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung und seiner Zusatzprotokolle unterhalten besondere Beziehungen zur Gemeinschaft im Rahmen von deren globaler Mittelmeerpolitik; diese betreffen insbesondere den Bereich der Zusammenarbeit. Im Protokoll über die besonderen Schutzgebiete des Mittelmeers sind die Modalitäten dieser Zusammenarbeit auf den im Protokoll verzeichneten Gebieten festgelegt.

Die Gemeinschaft hat das Protokoll am 30. März 1983 unterzeichnet.

Die Gemeinschaft wird sich an der Durchführung des Protokolls beteiligen, indem sie die Zuständigkeiten, die sich aus den bestehenden gemeinsamen Vorschriften ergeben, sowie die ihr durch künftige Rechtsakte des Rates erwachsenden Zuständigkeiten wahrnimmt und die Ergebnisse von Gemeinschaftsaktionen in den betreffenden Bereichen (Forschung, Informationsaustausch) nutzt.

Die Genehmigung des Protokolls durch die Gemeinschaft erscheint zur Verwirklichung eines der Ziele der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes der Umwelt und der Lebensqualität im Hinblick auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes notwendig. Da besondere Befugnisse für die Annahme dieses Beschlusses im Vertrag nicht vorgesehen sind, muß dessen Artikel 235 herangezogen werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll über die besonderen Schutzgebiete des Mittelmeers wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates hinterlegt die Urkunden gemäß Artikel 18 des in Artikel 1 genannten Protokolls.

Geschehen zu Brüssel am 1. März 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. BOUCHARDEAU

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