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Document 31980L0390

Richtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist

OJ L 100, 17.4.1980, p. 1–26 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 06 Volume 002 P. 88 - 113
Spanish special edition: Chapter 06 Volume 002 P. 103 - 124
Portuguese special edition: Chapter 06 Volume 002 P. 103 - 124
Special edition in Finnish: Chapter 06 Volume 002 P. 56 - 76
Special edition in Swedish: Chapter 06 Volume 002 P. 56 - 76

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/07/2001; Aufgehoben durch 32001L0034

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1980/390/oj

31980L0390

Richtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist

Amtsblatt Nr. L 100 vom 17/04/1980 S. 0001 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0056
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0088
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0056
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0103
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0103


RICHTLINIE DES RATES vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (80/390/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) und Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erweiterung des Wirtschaftsraums, in dem die Unternehmen ihrer Tätigkeit nachgehen, auf die Dimensionen der Gemeinschaft führt zu einer parallelen Erweiterung ihres Finanzierungsbedarfs und der Kapitalmärkte, die sie zur Deckung dieses Finanzierungsbedarfs in Anspruch nehmen müssen. Die Zulassung der von Unternehmen ausgegebenen Wertpapiere zur amtlichen Notierung an den Börsen der Mitgliedstaaten ist ein wichtiger Aspekt des Zugangs zu diesen Kapitalmärkten. Überdies sind im Zuge der Liberalisierung des Kapitalverkehrs die devisenrechtlichen Beschränkungen für den Erwerb von Wertpapieren aufgehoben worden, die an der Börse eines anderen Mitgliedstaats gehandelt werden.

Im Interesse der gegenwärtigen und potentiellen Anleger sind den öffentlich zur Zeichnung auffordernden Unternehmen in den meisten Mitgliedstaaten Schutzbestimmungen vorgeschrieben, mitunter schon bei der Ausgabe der Wertpapiere, zumindest jedoch bei ihrer Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse. Diese Schutzbestimmungen setzen eine angemessene und möglichst objektive Information voraus, insbesondere über die Finanzlage des Emittenten und die Merkmale der Wertpapiere, deren Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird. Als Form der Information wird gewöhnlich die Veröffentlichung eines Prospekts gefordert.

Die vorgeschriebenen Schutzbestimmungen unterscheiden sich indessen in den einzelnen Mitgliedstaaten sowohl nach Inhalt und Form des Prospekts als auch nach Wirksamkeit, Einzelheiten und Zeitpunkt der Kontrolle der gegebenen Information. Diese Unterschiede erschweren nicht nur die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an Börsen mehrerer Mitgliedstaaten für die Unternehmen, sondern behindern auch für die Anleger eines Mitgliedstaats den Erwerb von Wertpapieren, die an Börsen anderer Mitgliedstaaten notiert werden, und somit die Unternehmensfinanzierung und Kapitalanlage in der ganzen Gemeinschaft.

Diese Unterschiede sind durch Koordinierung, jedoch nicht unbedingt vollständige Vereinheitlichung der Rechtsvorschriften zu beseitigen, um auf ausreichendem Niveau eine Gleichwertigkeit der vorgeschriebenen Schutzbestimmungen zu erreichen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten eine angemessene und möglichst objektive Information der gegenwärtigen und potentiellen Inhaber von Wertpapieren gewährleisten. In Anbetracht des (1)ABl. Nr. C 131 vom 13.12.1972, S. 61. (2)ABl. Nr. C 11 vom 7.2.1974, S. 24. (3)ABl. Nr. C 125 vom 16.10.1974, S. 1. derzeitigen Standes der Liberalisierung des Kapitalverkehrs innerhalb der Gemeinschaft und der Tatsache, daß es noch nicht in allen Mitgliedstaaten ein Kontrollverfahren bei der Ausgabe von Wertpapieren gibt, dürfte es allerdings ausreichen, die Koordinierung gegenwärtig auf die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu beschränken.

Diese Koordinierung ist auf Wertpapiere unabhängig von der Rechtsnatur des emittierenden Unternehmens anzuwenden. Daher muß sich diese Richtlinie, sofern sie sich auf nicht in Artikel 58 Absatz 2 des Vertrages genannte Einrichtungen erstreckt und über den Anwendungsbereich von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) hinausgeht, auch auf Artikel 100 stützen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

ABSCHNITT I Allgemeine Vorschriften

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft Wertpapiere, für die ein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung an einer in einem Mitgliedstaat ansässigen oder tätigen Wertpapierbörse gestellt wird.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für - Anteilscheine, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs ausgegeben werden,

- Wertpapiere, die von einem Staat oder einer seiner öffentlichen Gebietskörperschaften ausgegeben werden.

Artikel 2

Für die Anwendung dieser Richtlinie gelten als

a) Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs : die Investmentfonds und Investmentgesellschaften, - deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihnen eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikomischung gemeinsam anzulegen und

- deren Anteilscheine auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen ein Organismus für gemeinsame Anlage sicherstellen will, daß der Kurs seiner Anteilscheine nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht;

b) Anteilscheine eines Organismus für gemeinsame Anlagen : die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen ausgegebenen Wertpapiere, die Rechte der Teilhaber am Vermögen dieses Organismus verbriefen;

c) Emittenten bzw. Aussteller : Gesellschaften, sonstige juristische Personen und alle Unternehmen, für deren Wertpapiere ein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse gestellt wird;

d) Nettoumsatzerlöse : der Erlös aus dem Verkauf von für die normale Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erzeugnissen und der Erbringung von für die Tätigkeit des Unternehmens typischen Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen, der Mehrwertsteuer und anderer unmittelbar auf den Umsatz bezogener Steuern;

e) Kreditinstitute : Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;

f) Beteiligungen : Anteile an anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen ; dabei ist es gleichgültig, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht;

g) Jahresabschluß : die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Anhang. Diese Unterlagen bilden eine Einheit.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer in ihrem Gebiet ansässigen oder tätigen Wertpapierbörse der Veröffentlichung eines Informationsdokuments, nachstehend "Prospekt" genannt, unterliegt.

Artikel 4

(1) Der Prospekt muß die Angaben enthalten, die entsprechend den Merkmalen des Emittenten und der Wertpapiere, deren Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, nötig sind, um den Anlegern und ihren Anlageberatern ein fundiertes Urteil über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Entwicklungsaussichten des Emittenten sowie über die mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte zu gestatten.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Erfuellung der Verpflichtung nach Absatz 1 den im Anhang in den Schemata A und B unter Nummer 1.1 genannten Personen obliegt, die für den Prospekt die Verantwortung übernehmen.

Artikel 5

(1) Unbeschadet der Verpflichtung nach Artikel 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß der Prospekt vorbehaltlich der in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten in einer Form, die das Verständnis und die Analyse möglichst erleichtert, mindestens die Angaben nach Schema A, B oder C enthält, je nachdem, ob es sich um Aktien, Schuldverschreibungen oder Zertifikate, die Aktien vertreten, handelt.

(2) In den Sonderfällen, die in den Artikeln 8 bis 17 aufgeführt sind, ist der Prospekt entsprechend den in diesen Artikeln genannten Angaben vorbehaltlich der in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten zu erstellen.

(3) Entsprechen bestimmte Nummern der Schemata A, B und C nicht der Tätigkeit oder der Rechtsform des Emittenten, ist ein Prospekt mit gleichwertigen Angaben durch Anpassung dieser Nummern zu erstellen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten können die Stellen, die mit der Prospektkontrolle im Sinne dieser Richtlinie beauftragt sind, nachstehend "zuständige Stellen" genannt, ermächtigen, eine teilweise oder gänzliche Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung des Prospekts in folgenden Fällen vorzusehen: 1. Wenn die Wertpapiere, deren Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, a) Wertpapiere sind, die Gegenstand einer öffentlichen Emission waren, oder

b) Wertpapiere sind, die anläßlich eines öffentlichen Umtauschangebots ausgegeben werden, oder

c) Wertpapiere sind, die anläßlich einer Verschmelzung durch Aufnahme einer Gesellschaft oder durch Gründung einer neuen Gesellschaft, durch Spaltung einer Gesellschaft, Übertragung des gesamten Vermögens oder eines Teils des Vermögens eines Unternehmens oder als Gegenleistung für andere als Bareinlagen ausgegeben werden,

und wenn innerhalb von zwölf Monaten vor der Zulassung der genannten Wertpapiere zur amtlichen Notierung in demselben Mitgliedstaat ein Dokument veröffentlicht worden ist, das nach Ansicht der zuständigen Stellen Angaben enthält, die dem durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Prospekt gleichwertig sind. Alle seit der Erstellung dieses Dokuments eingetretenen wesentlichen Änderungen sind ebenfalls zu veröffentlichen. Dieses Dokument muß dem Publikum am Sitz des Emittenten und der Finanzinstitute, die für diesen als Zahlstelle fungieren, zur Verfügung gestellt werden, und diese Änderungen sind gemäß Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 zu veröffentlichen.

2. Wenn die Wertpapiere, deren Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, a) Aktien sind, die den Inhabern bereits an derselben Börse notierter Aktien unentgeltlich zugeteilt werden, oder

b) Aktien sind, die zwecks Umwandlung von Wandelschuldverschreibungen oder infolge eines Austauschs gegen austauschbare Schuldverschreibungen ausgegeben werden, sofern Aktien der Gesellschaft, deren Aktien zur Umwandlung oder im Austausch angeboten werden, bereits an derselben Börse notiert werden, oder

c) Aktien sind, die bei der Ausübung von Rechten aufgrund von Optionsscheinen ausgegeben werden, sofern Aktien der Gesellschaft, deren Aktien den Optionsscheininhabern angeboten werden, bereits an derselben Börse notiert werden, oder

d) Aktien sind, die anstelle von bereits an derselben Börse notierten Aktien ausgegeben werden, ohne daß die Ausgabe dieser neuen Aktien eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals mit sich gebracht hat,

und die Angaben nach Schema A Kapitel 2, soweit zutreffend, gemäß Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 veröffentlicht worden sind.

3. Wenn die Wertpapiere, deren Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, a) Aktien sind, bei denen entweder die Zahl oder der geschätzte Börsenwert oder der Nennbetrag oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert niedriger ist als 10 % der Zahl oder des entsprechenden Werts von Aktien der gleichen Gattung, die bereits an derselben Börse notiert werden, oder

b) Schuldverschreibungen sind, die von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen aus einem Mitgliedstaat ausgegeben werden, - die ihre Tätigkeit unter einem Staatsmonopol ausüben

- und die durch oder aufgrund eines besonderen Gesetzes geschaffen worden sind oder geregelt werden oder deren Anleihen von einem Mitgliedstaat oder einem seiner Bundesländer unbedingt und unwiderruflich garantiert werden, oder

c) Schuldverschreibungen sind, welche von juristischen Personen aus einem Mitgliedstaat ausgegeben werden, die keine Gesellschaften sind und - die durch ein Sondergesetz geschaffen worden sind

- und deren Tätigkeit durch dieses Sondergesetz geregelt ist und ausschließlich in folgendem besteht: i) Aufnahme von Kapital unter Aufsicht der Behörden durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen und

ii) Finanzierung von Produktionstätigkeiten mit den durch sie aufgenommenen und den von einem Mitgliedstaat bereitgestellten Mitteln;

- und deren Schuldverschreibungen für die Zulassung zur amtlichen Notierung durch innerstaatliches Recht den Schuldverschreibungen gleichgestellt sind, die vom Staat ausgegeben oder garantiert werden, oder

d) an die Arbeitnehmer ausgegebene Aktien sind, sofern Aktien derselben Gattung bereits an derselben Börse notiert werden ; Aktien, die sich lediglich in bezug auf den Beginn der Dividendenberechtigung unterscheiden, werden nicht als anderen Gattungen zugehörig betrachtet, oder

e) Wertpapiere sind, die bereits zur amtlichen Notierung an einer anderen Börse desselben Mitgliedstaats zugelassen sind, oder

f) Aktien sind, die als Vergütung für den teilweisen oder gänzlichen Verzicht der Geschäftsführung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre satzungsmässigen Rechte bezueglich der Gewinne ausgegeben werden, sofern Aktien der gleichen Gattung bereits an derselben Börse notiert werden ; Aktien, die sich lediglich in bezug auf den Beginn der Dividendenberechtigung unterscheiden, werden nicht als anderen Gattungen zugehörig betrachtet, oder

g) zusätzliche Zertifikate sind, die Aktien vertreten und im Austausch gegen die ursprünglichen Wertpapiere ausgegeben werden, ohne daß die Ausgabe dieser neuen Zertifikate eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals mit sich gebracht hat, und sofern Zertifikate, die diese Aktien vertreten, bereits an derselben Börse notiert werden,

und wenn - im Falle von Buchstabe a) der Emittent die von den einzelstaatlichen Stellen auferlegten Bedingungen im Bereich der Börsenpublizität erfuellt und Jahresabschlüsse sowie Jahres- und Zwischenberichte veröffentlicht hat, die von diesen Stellen für ausreichend erachtet worden sind,

- im Falle von Buchstabe e) bereits ein dieser Richtlinie entsprechender Prospekt veröffentlicht worden ist,

- in allen unter den Buchstaben a) bis g) genannten Fällen Angaben über die Zahl und Art der zur amtlichen Notierung zuzulassenden Wertpapiere und die Umstände, unter denen die Wertpapiere ausgegeben worden sind, gemäß Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 veröffentlicht werden.

Artikel 7

Die zuständigen Stellen können von der Aufnahme bestimmter, in dieser Richtlinie vorgesehener Angaben in den Prospekt befreien, wenn sie der Auffassung sind, a) daß diese Angaben nur von geringer Bedeutung und nicht geeignet sind, die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und der Entwicklungsaussichten des Emittenten zu beeinflussen, oder

b) daß die Verbreitung dieser Angaben dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder dem Emittenten erheblichen Schaden zufügen würde, sofern im letzteren Fall die Nichtveröffentlichung das Publikum nicht über die für die Beurteilung der betreffenden Wertpapiere wesentlichen Tatsachen und Umstände täuscht.

ABSCHNITT II Inhalt des Prospekts in Sonderfällen

Artikel 8

(1) Erstreckt sich der Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung auf Aktien, die den Aktionären des Emittenten vorzugsweise angeboten werden, und werden Aktien des Emittenten bereits an derselben Börse notiert, so können die zuständigen Stellen vorsehen, daß der Prospekt nur die Angaben enthält, die vorgesehen sind in Schema A: - Kapitel 1,

- Kapitel 2,

- Kapitel 3 Nummern 3.1.0, 3.1.5, 3.2.0, 3.2.1, 3.2.6, 3.2.7, 3.2.8 und 3.2.9,

- Kapitel 4 Nummern 4.2, 4.4, 4.5, 4.7.1 und 4.7.2,

- Kapitel 5 Nummern 5.1.4, 5.1.5 und 5.5,

- Kapitel 6 Nummern 6.1, 6.2.0, 6.2.1, 6.2.2 und 6.2.3 sowie

- Kapitel 7.

Werden die Aktien nach Unterabsatz 1 durch Zertifikate vertreten, so muß der Prospekt vorbehaltlich des Artikels 16 Absätze 2 und 3 ausser den in Unterabsatz 1 vorgesehenen Angaben zumindest die Angaben enthalten, die vorgesehen sind in Schema C: - Kapitel 1 Nummern 1.1, 1.3, 1.4, 1.6 und 1.8 sowie

- Kapitel 2.

(2) Erstreckt sich der Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung auf Wandelschuldverschreibungen, austauschbare Schuldverschreibungen oder Optionsanleihen, die den Aktionären des Emittenten vorzugsweise angeboten werden, und werden Aktien des Emittenten bereits an derselben Börse notiert, so können die zuständigen Stellen vorsehen, daß der Prospekt nur folgendes enthält: - Angaben über die Art der zur Umwandlung, zum Tausch oder zum Bezug angebotenen Aktien und die damit verbundenen Rechte,

- die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Angaben nach Schema A, mit Ausnahme des Kapitels 2 dieses Schemas,

- die in Schema B Kapitel 2 genannten Angaben,

- die Umwandlungs-, Tausch- oder Bezugsbedingungen und -modalitäten und die Angabe der Fälle, in denen sie geändert werden können.

(3) Bei ihrer Veröffentlichung gemäß Artikel 20 ist den in den Absätzen 1 und 2 genannten Prospekten der Jahresabschluß für das letzte Geschäftsjahr beizufügen.

(4) Stellt der Emittent gleichzeitig einen nicht konsolidierten Jahresabschluß und einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so sind beide Arten von Abschlüssen dem Prospekt beizufügen. Die zuständigen Stellen können allerdings dem Emittenten gestatten, entweder nur den nicht konsolidierten oder nur den konsolidierten Jahresabschluß dem Prospekt beizufügen, wenn der nicht beigefügte Jahresabschluß keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält.

Artikel 9

(1) Erstreckt sich der Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung auf Schuldverschreibungen, die keine Wandelschuldverschreibungen, austauschbaren Schuldverschreibungen oder Optionsanleihen sind und die von einem Unternehmen ausgegeben werden, von dem bereits Wertpapiere an derselben Börse notiert werden, so können die zuständigen Stellen vorsehen, daß der Prospekt nur die Angaben enthält, die vorgesehen sind in Schema B: - Kapitel 1,

- Kapitel 2,

- Kapitel 3 Nummern 3.1.0, 3.1.5, 3.2.0 und 3.2.2,

- Kapitel 4 Nummer 4.3,

- Kapitel 5 Nummern 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.4,

- Kapitel 6,

- Kapitel 7.

(2) Bei seiner Veröffentlichung gemäß Artikel 20 ist dem in Absatz 1 genannten Prospekt der Jahresabschluß für das letzte Geschäftsjahr beizufügen.

(3) Stellt der Emittent gleichzeitig einen nicht konsolidierten und einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so sind beide Arten von Abschlüssen dem Prospekt beizufügen. Die zuständigen Stellen können allerdings dem Emittenten gestatten, entweder nur den nicht konsolidierten oder nur den konsolidierten Jahresabschluß dem Prospekt beizufügen, wenn der nicht beigefügte Jahresabschluß keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält.

Artikel 10

Erstreckt sich der Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung auf Schuldverschreibungen, die aufgrund ihrer Merkmale normalerweise fast ausschließlich von einem begrenzten, mit Anlagen besonders vertrauten Anlegerkreis erworben und von diesem untereinander gehandelt werden, so können die zuständigen Stellen von der Verpflichtung befreien, in den Prospekt bestimmte, in Schema B vorgesehene Angaben aufzunehmen, oder zulassen, daß die Angaben zusammengefasst in den Prospekt aufgenommen werden, wenn sie für die interessierten Anleger nicht wesentlich sind.

Artikel 11

(1) Für die Zulassung zur amtlichen Notierung der von Finanzinstitutionen ausgegebenen Wertpapiere muß der Prospekt folgendes enthalten: - mindestens die in Schema A oder B Kapitel 1, 2, 3, 5 und 6 vorgesehenen Angaben, je nachdem, ob es sich um Aktien oder Schuldverschreibungen handelt,

- Angaben, die entsprechend den diesbezueglichen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts oder der zuständigen Stellen den besonderen Merkmalen der betreffenden Emittenten angepasst und den Angaben nach Schema A oder B Kapitel 4 und 7 zumindest gleichwertig sind.

(2) Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, die in diesem Artikel genannten Finanzinstitutionen zu bestimmen.

(3) Die in diesem Artikel vorgesehene Regelung kann ausgedehnt werden auf: - Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteilscheine gemäß Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind,

- Finanzierungsgesellschaften, die keine andere Tätigkeit ausüben als die Ansammlung von Kapital, um es ihrer Muttergesellschaft oder Unternehmen, die mit dieser verbunden sind, zur Verfügung zu stellen,

- Gesellschaften, die ein Portefeuille aus Wertpapieren, Lizenzen oder Patenten besitzen und keine andere Tätigkeit ausüben als die Verwaltung dieses Portefeuilles.

Artikel 12

Bezieht sich der Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung auf dauernd oder wiederholt ausgegebene Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, die regelmässig ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen und die innerhalb der Gemeinschaft durch oder aufgrund eines besonderen Gesetzes geschaffen worden sind oder geregelt werden oder einer öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Sparer unterstehen, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß der Prospekt nur folgendes enthalten muß: - die Angaben nach Schema B Nummer 1.1 und Kapitel 2 und

- Angaben über Ereignisse, die für die Bewertung der betreffenden Wertpapiere wichtig und nach dem Stichtag eingetreten sind, auf den sich der letzte veröffentlichte Jahresabschluß bezieht. Dieser Jahresabschluß muß dem Publikum beim Emittenten oder bei den für diesen als Zahlstelle fungierenden Finanzinstituten zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 13

(1) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung, die von einer juristischen Person garantiert werden, muß der Prospekt folgendes enthalten: - in bezug auf den Emittenten die Angaben nach Schema B und

- in bezug auf den Garanten die Angaben nach Schema B Nummer 1.3 und Kapitel 3 bis 7.

Ist der Emittent oder der Garant eine Finanzinstitution, so wird der Teil des Prospekts, der sich auf diese Finanzinstitution bezieht, unbeschadet des Unterabsatzes 1 entsprechend der Regelung des Artikels 11 erstellt.

(2) Ist der Emittent der garantierten Schuldverschreibungen eine Finanzierungsgesellschaft im Sinne von Artikel 11 Absatz 3, muß der Prospekt folgendes enthalten: - in bezug auf den Emittenten die Angaben nach Schema B Kapitel 1, 2 und 3 sowie Nummern 5.1.0 bis 5.1.5 und 6.1, und

- in bezug auf den Garanten die Angaben nach Schema B Nummer 1.3 und Kapitel 3 bis 7.

(3) Im Falle von mehreren Garanten müssen die geforderten Angaben für jeden Garanten erteilt werden, doch können die zuständigen Stellen zum besseren Verständnis des Prospekts eine Kürzung dieser Angaben zulassen.

(4) Der Garantievertrag ist in den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen dem Publikum am Sitz des Emittenten oder bei den für diesen als Zahlstelle fungierenden Finanzinstituten zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Jedem Interessenten sind auf Verlangen Kopien davon auszuhändigen.

Artikel 14

(1) Bezieht sich der Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung auf Wandelschuldverschreibungen, austauschbare Schuldverschreibungen oder Optionsanleihen, so muß der Prospekt folgendes enthalten: - Angaben über die Art der zur Umwandlung, zum Tausch oder zum Bezug angebotenen Aktien und die damit verbundenen Rechte,

- die Angaben nach Schema A Nummer 1.3 und Kapitel 3 bis 7,

- die Angaben nach Schema B Kapitel 2 und

- die Umwandlungs-, Tausch- oder Bezugsbedingungen und -modalitäten sowie die Angabe der Fälle, in denen sie geändert werden können.

(2) Ist der Emittent der Wandelschuldverschreibungen, austauschbaren Schuldverschreibungen oder Optionsanleihen nicht identisch mit dem Emittenten der Aktien, so muß der Prospekt folgendes enthalten: - Angaben über die Art der zur Umwandlung, zum Tausch oder zum Bezug angebotenen Aktien und die mit ihnen verbundenen Rechte,

- in bezug auf den Emittenten der Schuldverschreibungen die Angaben nach Schema B,

- in bezug auf den Emittenten der Aktien die Angaben nach Schema A Nummer 1.3 und Kapitel 3 bis 7,

- die Umwandlungs-, Tausch- oder Bezugsbedingungen und -modalitäten sowie die Angabe der Fälle, in denen sie geändert werden können.

Ist jedoch der Emittent der Wandelschuldverschreibungen, austauschbaren Schuldverschreibungen oder Optionsanleihen eine Finanzierungsgesellschaft im Sinne von Artikel 11 Absatz 3, so braucht der Prospekt in bezug auf diese Finanzierungsgesellschaft nur die Angaben nach Schema B Kapitel 1, 2 und 3 sowie Nummern 5.1.0 bis 5.1.5 und 6.1 zu enthalten.

Artikel 15

(1) Bezieht sich der Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung auf Wertpapiere, die anläßlich einer Verschmelzung durch Aufnahme einer Gesellschaft oder durch Gründung einer neuen Gesellschaft oder einer Spaltung von Gesellschaften, einer Übertragung des gesamten oder eines Teils des Vermögens eines Unternehmens, eines öffentlichen Umtauschangebots oder als Gegenleistung für andere als Bareinlagen ausgegeben werden, so sind die die Bedingungen dieser Transaktionen enthaltenden Dokumente sowie, wenn der Emittent noch keinen Jahresabschluß veröffentlicht hat, gegebenenfalls die Eröffnungsbilanz, die auch pro forma aufgestellt sein kann, unbeschadet der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Prospekts am Sitz des Emittenten oder bei den für diesen als Zahlstelle fungierenden Finanzinstituten dem Publikum zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

(2) Liegt die in Absatz 1 genannte Transaktion mehr als zwei Jahre zurück, so können die zuständigen Stellen von der in Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtung befreien.

Artikel 16

(1) Bezieht sich der Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung auf Zertifikate, die Aktien vertreten, so muß der Prospekt in bezug auf die Zertifikate die Angaben nach Schema C und in bezug auf die vertretenen Aktien die Angaben nach Schema A enthalten.

(2) Die zuständigen Stellen können jedoch den Aussteller der Zertifikate von der Pflicht zur Veröffentlichung seiner eigenen Finanzlage befreien, wenn der Aussteller - entweder ein Kreditinstitut eines Mitgliedstaats ist, das durch oder aufgrund eines besonderen Gesetzes geschaffen worden ist oder geregelt wird oder einer öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Sparer untersteht,

- oder eine Tochtergesellschaft in mindestens 95 % igem Besitz eines der Kreditinstitute im Sinne des ersten Gedankenstrichs ist, für deren Verpflichtungen gegenüber den Zertifikatsinhabern dieses Kreditinstitut eine unbedingte Garantie übernimmt, und die rechtlich oder tatsächlich derselben Aufsicht unterliegt wie das Kreditinstitut,

- oder ein "administratiekantor" in den Niederlanden ist, das besonderen von den zuständigen Stellen festgelegten Vorschriften für das Depot von Originalpapieren unterliegt.

(3) Sind die Zertifikate von einer Wertpapiersammelbank oder von einer von Wertpapiersammelbanken eingerichteten Hilfsinstitution ausgestellt, so können die zuständigen Stellen von der Veröffentlichung der Angaben nach Schema C Kapitel 1 freistellen.

Artikel 17

(1) Falls ein Staat oder eines seiner Bundesländer für Schuldverschreibungen, deren Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, eine unbedingte und unwiderrufliche Garantie für die Tilgung der Anleihe und die Zinszahlungen übernimmt, kann durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder von den zuständigen Stellen eine Kürzung der in Schema B Kapitel 3 und 5 vorgesehenen Angaben zugelassen werden.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Kürzung kann auch auf Gesellschaften Anwendung finden, die durch oder aufgrund eines besonderen Gesetzes geschaffen worden sind oder geregelt werden und die die Befugnis besitzen, bei ihren Kunden Gebühren zu erheben.

ABSCHNITT III Modalitäten der Kontrolle und der Verbreitung des Prospekts

Artikel 18

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Stelle oder die zuständigen Stellen und setzen die Kommission davon in Kenntnis, wobei sie gegebenenfalls die Aufteilung der einzelnen Zuständigkeiten angeben. Sie sorgen ferner für die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie.

(2) Der Prospekt darf nicht vor Billigung durch die zuständigen Stellen veröffentlicht werden.

(3) Die zuständigen Stellen billigen die Veröffentlichung des Prospekts nur dann, wenn sie der Auffassung sind, daß dieser Prospekt allen in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Bedingungen entspricht.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständigen Stellen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlichen Befugnisse erhalten.

(4) Diese Richtlinie berührt in keiner Weise die Verantwortlichkeit der zuständigen Stellen, die weiterhin ausschließlich durch das innerstaatliche Recht geregelt wird.

Artikel 19

Die zuständigen Stellen entscheiden, ob sie den in den Schemata A und B Nummer 1.3 vorgesehenen Bestätigungsvermerk des gesetzlich zugelassenen Abschlussprüfers akzeptieren oder ob sie gegebenenfalls einen zusätzlichen Bestätigungsvermerk verlangen.

Ein zusätzlicher Bestätigungsvermerk kann nur aufgrund des Ergebnisses einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls verlangt werden. Auf Ersuchen des gesetzlich zugelassenen Abschlussprüfers und/oder des Emittenten müssen die zuständigen Stellen die Anforderung des zusätzlichen Bestätigungsvermerks begründen.

Artikel 20

(1) Der Prospekt muß veröffentlicht werden - entweder durch Abdruck in einer oder mehreren Zeitungen mit einer Verbreitung im gesamten Staatsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, oder mit ausgedehntem Verbreitungsgebiet in diesem Mitgliedstaat,

- oder in Form einer Broschüre, die dem Publikum am Sitz der Börse oder Börsen, an denen die Zulassung der Wertpapiere zur amtlichen Notierung beantragt wird, sowie am Sitz des Emittenten und der Finanzinstitute, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Zulassung der Wertpapiere zur amtlichen Notierung beantragt wird, für diesen Emittenten als Zahlstelle fungieren, kostenlos zur Verfügung zu stellen ist.

(2) Zusätzlich ist in einer Veröffentlichung, die von dem Mitgliedstaat zu benennen ist, in dem die Zulassung der Wertpapiere zur amtlichen Notierung beantragt wird, entweder der vollständige Prospekt oder der Hinweis abzudrucken, wo der Prospekt veröffentlicht und für das Publikum erhältlich ist.

Artikel 21

(1) Der Prospekt muß innerhalb einer angemessenen Frist, die durch innerstaatliche Rechtsvorschriften oder von den zuständigen Stellen festzusetzen ist, vor dem Beginn der amtlichen Notierung veröffentlicht werden.

Wenn der Zulassung der Wertpapiere zur amtlichen Notierung ein amtlich überwachter Bezugsrechtshandel vorausgeht, muß der Prospekt binnen einer angemessenen, von den zuständigen Stellen festzusetzenden Frist vor der Eröffnung dieses Handels veröffentlicht werden.

(2) In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können die zuständigen Stellen zulassen, daß der Prospekt veröffentlicht wird, - nachdem die amtliche Notierung begonnen hat, wenn es sich um Wertpapiere einer bereits an derselben Börse notierten Gattung handelt, die als Gegenleistung für andere als Bareinlagen ausgegeben werden,

- nachdem der Bezugsrechtshandel eröffnet worden ist.

(3) Wenn die Zulassung von Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung gleichzeitig mit deren öffentlicher Emission stattfindet und bestimmte Emissionsbedingungen erst im letzten Augenblick endgültig festgesetzt werden, können die zuständigen Stellen zulassen, daß innerhalb einer angemessenen Frist ein Prospekt veröffentlicht wird, der die Angaben über diese Bedingungen nicht enthält, aber mitteilt, wie sie nachgetragen werden. Die Angaben müssen vor dem Zeitpunkt, von dem an die amtliche Notierung tatsächlich erfolgt, veröffentlicht werden, es sei denn, daß die Schuldverschreibungen dauernd und zu variablen Preisen ausgegeben werden.

Artikel 22

Wenn ein Prospekt für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung veröffentlicht wird, müssen die Bekanntmachungen, Anzeigen, Plakate und Dokumente, in denen lediglich dieser Vorgang angekündigt und die wesentlichen Merkmale der Wertpapiere angegeben werden, sowie alle anderen Unterlagen über diese Zulassung, die vom Emittenten oder für ihn veröffentlicht werden sollen, vorher den zuständigen Stellen mitgeteilt werden. Sie beurteilen, ob diese vor ihrer Veröffentlichung einer Kontrolle zu unterwerfen sind.

Diese Unterlagen müssen angeben, daß es einen Prospekt gibt, und wo dieser gemäß Artikel 20 veröffentlicht worden ist oder veröffentlicht wird.

Artikel 23

Jedes bedeutsame neue Ereignis, welches die Bewertung der Wertpapiere beeinflussen kann und zwischen der Fertigstellung des Prospekts und dem Beginn der amtlichen Notierung eintritt, muß in ein ergänzendes Dokument aufgenommen werden, das unter den gleichen Bedingungen wie der Prospekt kontrolliert und nach den von den zuständigen Stellen festzusetzenden Modalitäten veröffentlicht wird.

ABSCHNITT IV Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

Artikel 24

(1) Werden für dasselbe Wertpapier gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig Anträge auf Zulassung zur amtlichen Notierung an Börsen gestellt, die in mehreren Mitgliedstaaten ansässig oder tätig sind, unterrichten sich die zuständigen Stellen untereinander und bemühen sich, ihre Anforderungen in bezug auf den Prospekt möglichst weitgehend abzustimmen, die Häufung von Formalitäten zu vermeiden und einen einheitlichen Wortlaut anzuerkennen, der gegebenenfalls nur eine Übersetzung und Ergänzung entsprechend den eigenen Vorschriften jedes betroffenen Mitgliedstaats erfordert.

(2) Wird ein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung für ein Wertpapier gestellt, das seit weniger als sechs Monaten bereits in einem anderen Mitgliedstaat notiert wird, so nehmen die zuständigen Stellen, bei denen die Zulassung beantragt wird, Verbindung mit den zuständigen Stellen auf, welche das Wertpapier bereits zur amtlichen Notierung zugelassen haben, und befreien, wenn möglich, den Emittenten des Wertpapiers von der Erstellung eines neuen Prospekts, vorbehaltlich einer gegebenenfalls erforderlichen Aktualisierung, Übersetzung und Ergänzung entsprechend den eigenen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel 25

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß alle Personen, die bei den zuständigen Stellen tätig sind oder waren, dem Berufsgeheimnis unterliegen. Dies beinhaltet, daß vertrauliche Auskünfte, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, nur aufgrund von Rechtsvorschriften an andere Personen oder Stellen weitergegeben werden dürfen.

(2) Absatz 1 steht jedoch der in dieser Richtlinie vorgesehenen Mitteilung von Informationen zwischen den zuständigen Stellen der verschiedenen Mitgliedstaaten nicht entgegen. Diese ausgetauschten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis der Personen, die bei den zuständigen Stellen tätig sind oder tätig waren, die diese Informationen erhalten.

ABSCHNITT V Kontaktausschuß

Artikel 26

(1) Der durch Artikel 20 der Richtlinie 79/279/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (1) eingesetzte Kontaktausschuß hat ausserdem folgende Aufgaben: a) Erleichterung einer harmonisierten Anwendung der Richtlinie durch eine regelmässige Abstimmung über konkrete Probleme, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben könnten und über die ein Gedankenaustausch als nützlich erachtet wird ; die Artikel 169 und 170 des Vertrages bleiben unberührt,

b) Erleichterung eines abgestimmten Vorgehens der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ergänzungen und Verbesserungen des Prospekts, die die zuständigen Stellen auf innerstaatlicher Ebene verlangen oder empfehlen können,

c) falls erforderlich, Beratung der Kommission bei an dieser Richtlinie vorzunehmenden Ergänzungen oder Änderungen.

(2) Der Kontaktausschuß hat nicht die Aufgabe, die Begründetheit der von den zuständigen Stellen in Einzelfällen gefassten Beschlüsse zu beurteilen. (1)ABl. Nr. L 66 vom 16.3.1979, S. 21.

ABSCHNITT VI Schlußbestimmungen

Artikel 27

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie innerhalb von 30 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie an teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 28

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 1980.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SANTER

ANHANG

SCHEMA A SCHEMA FÜR DEN PROSPEKT FÜR DIE ZULASSUNG VON AKTIEN ZUR AMTLICHEN NOTIERUNG AN EINER WERTPAPIERBÖRSE

KAPITEL 1 Angaben über die Personen, welche die Verantwortung für den Prospekt übernehmen, sowie über die Abschlussprüfung

1.1. Name und Stellung der natürlichen Personen oder Bezeichnung und Sitz der juristischen Personen, die für den Prospekt oder gegebenenfalls für bestimmte Abschnitte des Prospekts die Verantwortung übernehmen. Im letzteren Fall Angabe der betreffenden Abschnitte.

1.2. Erklärung der Personen nach Nummer 1.1, die für den Prospekt die Verantwortung übernehmen, daß ihres Wissens die Angaben in den Abschnitten des Prospekts, für die sie die Verantwortung übernehmen, richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können.

1.3. Name, Anschrift und Berufsbezeichnung der gesetzlich zugelassenen Abschlussprüfer, welche die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geprüft haben.

Angabe, daß die Jahresabschlüsse geprüft worden sind. Wurde die Bestätigung der Ordnungsmässigkeit von den gesetzlich zugelassenen Abschlussprüfern verweigert oder mit Einschränkungen erteilt, so müssen der Wortlaut der Verweigerung oder der Einschränkungen vollständig wiedergegeben und die Gründe dafür angeführt werden.

Angabe der sonstigen Angaben im Prospekt, die von den Prüfern geprüft worden sind.

KAPITEL 2 Angaben über die Zulassung zur amtlichen Notierung und die zuzulassenden Aktien

2.1. Angabe, ob es sich um eine Zulassung zur amtlichen Notierung von bereits untergebrachten Aktien oder um eine Zulassung zur amtlichen Notierung zur Unterbringung über die Börse handelt.

2.2. Angaben über die Aktien, deren Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird: 2.2.0. Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, aufgrund deren Aktien begeben und/oder ausgegeben worden sind oder werden.

Art der Ausgabe und Nennbetrag.

Zahl der Aktien, die begeben und/oder ausgegeben worden sind oder werden, wenn sie vorher festgelegt worden ist.

2.2.1. Bei Aktien, die anläßlich einer Verschmelzung, einer Spaltung, der Einbringung der Gesamtheit oder eines Teils des Vermögens eines Unternehmens, anläßlich eines öffentlichen Umtauschangebots oder als Gegenleistung für andere als Bareinlagen begeben werden, Angabe der Stellen, wo das Publikum zu den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für diese Vorgänge ersichtlich sind, Zugang hat.

2.2.2. Kurze Beschreibung der mit den Aktien verbundenen Rechte, insbesondere Umfang des Stimmrechts, Anspruch auf Beteiligung am Gewinn und am Erlös aus einer Liquidation sowie alle Vorrechte.

Verfallfrist für Dividendenbezug und Angabe, zu wessen Gunsten die Dividenden verfallen.

2.2.3. Die im Ursprungs- und/oder Notierungsland erhobenen Quellensteuern auf Aktieneinkünfte.

Angaben über die etwaige Übernahme der Quellensteuern durch den Emittenten.

2.2.4. Übertragbarkeit der Aktien und etwaige Beschränkungen der Handelbarkeit, zum Beispiel bei vinkulierten Aktien.

2.2.5. Beginn der Dividendenberechtigung.

2.2.6. Börsen, an denen die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, werden soll oder bereits stattgefunden hat.

2.2.7. Finanzinstitute, die bei der Zulassung der Aktien zur amtlichen Notierung in dem Mitgliedstaat, in dem die Zulassung erteilt wird, für den Emittenten als Zahlstelle fungieren.

2.3. Angaben, soweit zutreffend, über öffentliche oder private Ausgabe und Unterbringung von Aktien, deren Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, wenn diese innerhalb von 12 Monaten vor der Zulassung stattgefunden haben. 2.3.0. Angaben über die Ausübung des Bezugsrechts der Aktionäre oder die Beschränkung oder den Ausschluß des Bezugsrechts.

Gegebenenfalls Angabe der Gründe für die Beschränkung oder den Ausschluß des Bezugsrechts ; in diesen Fällen Begründung des Ausgabepreises, falls es sich um die Ausgabe von Aktien gegen Barzahlung handelt ; Angabe der Begünstigten, wenn die Beschränkung oder der Ausschluß der Bezugsrechte zugunsten bestimmter Personen erfolgt.

2.3.1. Gesamtbetrag der öffentlichen oder privaten Ausgabe oder Unterbringung der ausgegebenen oder untergebrachten Aktien, gegebenenfalls nach Gattungen.

2.3.2. Erfolgt oder erfolgte die öffentliche oder private Ausgabe oder Unterbringung gleichzeitig auf Märkten verschiedener Staaten und wird oder wurde eine Tranche bestimmten dieser Märkte vorbehalten, Angabe der vorbehaltenen Tranchen.

2.3.3. Zeichnungs- oder Verkaufspreis, wobei der Nennbetrag oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert oder der dem Kapital gutgeschriebene Betrag, ein Emissionsagio und gegebenenfalls die Kosten, die offen auf Käufer oder Zeichner abgewälzt werden, anzugeben sind.

Modalitäten der Zahlung des Preises, insbesondere Leistung der Einlage, bei noch nicht voll eingezahlten Aktien.

2.3.4. Art der Ausübung des Bezugsrechts, Handelbarkeit der Bezugsrechte, Bestimmungen über nicht in Anspruch genommene Bezugsrechte.

2.3.5. Zeitraum für die Zeichnung oder den Kauf der Aktien und Angabe der Finanzinstitute, die Zeichnungen des Publikums entgegennehmen.

2.3.6. Modalitäten und Fristen für die Auslieferung der Aktien, gegebenenfalls Erteilung von Zwischenscheinen.

2.3.7. Angabe der natürlichen oder juristischen Personen, welche die Emission vom Emittenten geschlossen übernehmen oder übernommen haben oder für die Emission garantieren. Erstreckt sich die Übernahme oder die Garantie nicht auf die gesamte Emission, Angabe des nicht gedeckten Teils.

2.3.8. Angabe oder Veranschlagung der Emissionskosten insgesamt und/oder pro Aktie, wobei die Gesamtvergütungen der Finanzmittler, einschließlich Übernahmeprovision oder -spanne, Garantieprovision und Unterbringungs- oder Schalterprovision, gesondert auszuweisen sind.

2.3.9. Nettörlös der Emission für den Emittenten und von ihm vorgesehene Verwendung, zum Beispiel Finanzierung des Investitionsprogramms oder Stärkung der finanziellen Lage des Emittenten.

2.4. Angaben über die Zulassung der Aktien zur amtlichen Notierung: 2.4.0. Merkmale der Aktien, für die die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, insbesondere ihre Anzahl und Nennbetrag je Aktie oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, rechnerischer Wert oder aber Gesamtnennbetrag, genaue Bezeichnung oder Gattung und beigefügte Kupons.

2.4.1. Bei Unterbringung von Aktien, die noch nicht öffentlich untergebracht worden sind, über die Börse, Angabe der Zahl der hierfür dem Markt zur Verfügung gestellten Stücke und ihr Nennbetrag oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, rechnerischer Wert oder Angabe des Gesamtnennbetrags und gegebenenfalls Angabe des Mindestverkaufskurses.

2.4.2. Soweit bekannt, Zeitpunkt, von dem ab die neuen Aktien notiert bzw. gehandelt werden.

2.4.3. Werden Aktien derselben Gattung bereits an einer oder mehreren Börsen notiert, Angabe dieser Börsen.

2.4.4. Wenn Aktien derselben Gattung noch nicht zur amtlichen Notierung zugelassen sind, sondern an einem oder mehreren anderen geregelten, anerkannten und offenen Märkten mit ordnungsgemässer Funktionsweise gehandelt werden, Angabe dieser Märkte.

2.4.5. Angabe für das letzte Geschäftsjahr und das laufende Geschäftsjahr von - öffentlichen Kauf- oder Umtauschangeboten für die Aktien des Emittenten durch Dritte,

- öffentlichen Umtauschangeboten des Emittenten für Aktien einer anderen Gesellschaft.

Angabe des Preises oder der Umtauschbedingungen und des Ergebnisses dieser Angebote.

2.5. Werden gleichzeitig oder fast gleichzeitig mit der Begebung der Aktien, deren Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, Aktien der gleichen Gattung privat gezeichnet oder untergebracht oder werden Aktien anderer Gattungen im Hinblick auf eine öffentliche oder private Unterbringung begeben, so sind Art der Vorgänge sowie Zahl und Merkmale der betroffenen Aktien anzugeben.

KAPITEL 3 Allgemeine Angaben über den Emittenten und dessen Kapital

3.1. Allgemeine Angaben über den Emittenten: 3.1.0. Bezeichnung, Sitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt.

3.1.1. Zeitpunkt der Gründung, Dauer des Emittenten, sofern sie nicht unbestimmt ist.

3.1.2. Rechtsordnung, unter der der Emittent tätig ist, und Rechtsform, die er im Rahmen dieser Rechtsordnung angenommen hat.

3.1.3. Angabe des Gegenstands des Emittenten unter Bezugnahme auf die betreffende Bestimmung der Satzung.

3.1.4. Angabe des Registers und Nummer der Eintragung in dieses Register.

3.1.5. Angabe, wo die im Prospekt genannten, den Emittenten betreffenden Unterlagen eingesehen werden können.

3.2. Allgemeine Angaben über das Kapital: 3.2.0. Betrag des gezeichneten Kapitals, Zahl und Gattungen der Aktien, die dieses Kapital vertreten, unter Angabe ihrer Hauptmerkmale.

Nicht eingezahlter Teil des gezeichneten Kapitals mit Hinweis auf die Zahl oder den Gesamtnennbetrag und die Art der noch nicht voll eingezahlten Aktien, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach dem Grad ihrer Einzahlung.

3.2.1. Gibt es ein genehmigtes, aber nicht gezeichnetes Kapital oder ein bedingtes Kapital, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder Optionen auf die Zeichnung von Aktien, so sind anzugeben: - Betrag des genehmigten Kapitals oder des bedingten Kapitals und etwaige Dauer der Ermächtigung für die Kapitalerhöhung;

- Kreis der Begünstigten, die ein Recht auf vorzugsweise Zeichnung dieses zusätzlichen Kapitals haben;

- Bedingungen und Modalitäten der Ausgabe der Aktien, die diesem zusätzlichen Kapital entsprechen.

3.2.2. Hat das Unternehmen Anteile ausgegeben, die nicht das Kapital vertreten, Angabe ihrer Zahl und Hauptmerkmale.

3.2.3. Betrag der Wandelschuldverschreibungen, austauschbaren Schuldverschreibungen oder Optionsanleihen mit Angabe der Umwandlungs-, Tausch- oder Bezugsbedingungen und -modalitäten.

3.2.4. Bedingungen, die in der Satzung für eine Veränderung des Kapitals und der Rechte, die mit den verschiedenen Aktiengattungen verbunden sind, vorgesehen sind, soweit sie strenger sind als die Rechtsvorschriften.

3.2.5. Kurze Beschreibung der Vorgänge, die den Betrag des gezeichneten Kapitals und/oder die Zahl und die Gattung der das gezeichnete Kapital vertretenden Aktien in den letzten drei Jahren verändert haben.

3.2.6. Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe der natürlichen oder juristischen Personen, die direkt oder indirekt, einzeln oder gemeinsam den Emittenten beherrschen oder beherrschen können, und Angabe des von ihnen gehaltenen Kapitalanteils, der ein Stimmrecht verleiht.

Eine gemeinsame Beherrschung liegt dann vor, wenn mehrere Gesellschaften oder mehrere Personen untereinander eine Vereinbarung getroffen haben, die ihnen die Möglichkeit gibt, dem Emittenten gegenüber eine gemeinsame Politik zu verfolgen.

3.2.7. Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe der Aktionäre, die direkt oder indirekt einen Prozentsatz des Kapitals des Emittenten halten, der von den Mitgliedstaaten auf nicht höher als 20 % festgesetzt werden darf.

3.2.8. Gehört der Emittent zu einem Konzern, kurze Beschreibung des Konzerns und der Stellung des Emittenten in diesem Konzern.

3.2.9. Zahl, Buchwert und Nennbetrag oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, rechnerischer Wert der eigenen Aktien, die von dem Emittenten oder einer Gesellschaft, an der er mittel- oder unmittelbar zu mehr als 50 % beteiligt ist, erworben wurden und im Portefeuille gehalten werden, sofern sie nicht gesondert in der Bilanz ausgewiesen werden.

KAPITEL 4 Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten

4.1. Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten: 4.1.0. Beschreibung der Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten unter Angabe der wichtigsten Arten der vertriebenen Erzeugnisse und/oder erbrachten Dienstleistungen.

Angabe neuer Erzeugnisse und/oder Tätigkeiten, wenn sie von Bedeutung sind.

4.1.1. Nettoumsatzerlöse für die letzten drei Geschäftsjahre, aufgegliedert nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die normale Geschäftstätigkeit des Emittenten typischen Erzeugnissen und der Erbringung von für die normale Geschäftstätigkeit des Emittenten typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden.

4.1.2. Standort, Bedeutung der Schwerpunktbetriebe des Emittenten und kurze Angaben über Grundbesitz. Schwerpunktbetrieb ist ein Betrieb, der mehr als 10 % zum Umsatz oder zur Produktion beiträgt.

4.1.3. Bei Bergwerken, Öl- und Erdgasvorkommen, Steinbrüchen und ähnlichen Tätigkeitsbereichen, wenn sie von Bedeutung sind, Beschreibung der Lagerstätten, Schätzung der wirtschaftlich nutzbaren Vorräte und voraussichtliche Nutzungsdauer.

Angabe der Dauer und der wesentlichen Bedingungen der Abbaurechte und der Bedingungen für deren wirtschaftliche Nutzung.

Angaben über den Stand der Erschließung.

4.1.4. Wenn die Angaben gemäß den Nummern 4.1.0 bis 4.1.3 durch aussergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden sind, so ist darauf hinzuweisen.

4.2. Kurze Angaben über die etwaige Abhängigkeit des Emittenten in bezug auf Patente und Lizenzen, Industrie-, Handels- oder Finanzierungsverträge oder neue Herstellungsverfahren, wenn diese Faktoren von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder die Rentabilität des Emittenten sind.

4.3. Angaben über die Forschungs- und Entwicklungspolitik für neue Produkte und Verfahren während der letzten drei Geschäftsjahre, wenn diese Angaben von Bedeutung sind.

4.4. Angabe aller Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen erheblichen Einfluß auf die Finanzlage des Emittenten haben können oder in jüngster Zeit gehabt haben.

4.5. Angaben von Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit des Emittenten, die einen erheblichen Einfluß auf seine Finanzlage haben können oder in jüngster Zeit gehabt haben.

4.6. Durchschnittlicher Personalbestand und seine Entwicklung während der letzten drei Geschäftsjahre, wenn diese Entwicklung von Bedeutung ist, möglichst nach Haupttätigkeitsbereichen aufgeschlüsselt.

4.7. Investitionspolitik: 4.7.0. Zahlenangaben über die wichtigsten in den letzten drei Geschäftsjahren und den bereits vergangenen Monaten des laufenden Geschäftsjahres vorgenommenen Investitionen einschließlich Anlagen in anderen Unternehmen in Form von Aktien, Anteilen, Schuldverschreibungen usw.

4.7.1. Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen, deren Erwerb eingeleitet ist.

Verteilung dieser Investitionen nach geographischen Gesichtspunkten (In- und Ausland).

Finanzierungsart (Eigen- oder Fremdfinanzierung).

4.7.2. Angaben über die wichtigsten künftigen Investitionen des Emittenten, die von seinen Leitungsorganen bereits fest beschlossen sind, mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen.

KAPITEL 5 Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten

5.1. Rechnungslegung des Emittenten: 5.1.0. Die von den Organen des Emittenten aufgestellten Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Geschäftsjahre in Form einer Vergleichsübersicht. Der Anhang zum Jahresabschluß des letzten Geschäftsjahres.

Bei Eingang des Prospektentwurfs bei den zuständigen Stellen darf der Stichtag des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses nicht länger als 18 Monate zurückliegen. In Ausnahmefällen können die zuständigen Stellen diese Frist verlängern.

5.1.1. Stellt der Emittent lediglich einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so nimmt er ihn gemäß Nummer 5.1.0 in den Prospekt auf.

Stellt der Emittent sowohl einen nichtkonsolidierten Jahresabschluß als auch einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so nimmt er beide Arten von Jahresabschlüssen gemäß Nummer 5.1.0 in den Prospekt auf. Die zuständigen Stellen können allerdings dem Emittenten gestatten, entweder den nichtkonsolidierten oder den konsolidierten Jahresabschluß aufzunehmen, wenn der nicht aufgenommene Jahresabschluß keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält.

5.1.2. Versteuertes Jahresergebnis je Aktie des Emittenten aufgrund der normalen Geschäftstätigkeit für die letzten drei Geschäftsjahre, wenn der Emittent in den Prospekt den nicht konsolidierten Jahresabschluß aufnimmt.

Nimmt der Emittent nur konsolidierte Jahresabschlüsse in den Prospekt auf, so hat er das auf jede Aktie entfallende konsolidierte Ergebnis des Geschäftsjahres für die letzten drei Geschäftsjahre anzugeben. Diese Angabe hat zusätzlich zu derjenigen gemäß Absatz 1 zu erfolgen, wenn der Emittent auch seinen nichtkonsolidierten Jahresabschluß in den Prospekt aufnimmt.

Hat sich in dem vorgenannten Zeitraum von drei Geschäftsjahren die Zahl der Aktien des Emittenten insbesondere durch eine Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals oder durch Zusammenlegung oder Splitting der Aktien geändert, so sind die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Ergebnisse je Aktie zu bereinigen, um sie vergleichbar zu machen ; in diesem Fall sind die Berichtigungsformeln anzugeben.

5.1.3. Höhe der Dividende je Aktie für die letzten drei Geschäftsjahre, gegebenenfalls bereinigt, um sie entsprechend Nummer 5.1.2 Unterabsatz 3 vergleichbar zu machen.

5.1.4. Liegt der Stichtag des letzten veröffentlichten nichtkonsolidierten und/oder konsolidierten Jahresabschlusses mehr als neun Monate zurück, so ist eine Zwischenübersicht über die Finanzlage für mindestens die ersten sechs Monate in den Prospekt aufzunehmen oder ihm beizufügen. Wurde diese Zwischenübersicht nicht geprüft, so ist dies anzugeben.

Stellt der Emittent einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so entscheiden die zuständigen Stellen, ob die Zwischenübersicht in konsolidierter Form vorzulegen ist oder nicht.

Jede wesentliche Änderung, die seit Abschluß des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag der Zwischenübersicht über die Finanzlage eingetreten ist, ist in einem in den Prospekt aufzunehmenden oder ihm beizufügenden Vermerk zu beschreiben.

5.1.5. Entsprechen die nichtkonsolidierten oder konsolidierten Jahresabschlüsse nicht den Richtlinien des Rates über den Jahresabschluß von Gesellschaften und geben sie kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, so sind nähere und/oder ergänzende Angaben zu machen.

5.1.6. Aufstellung über Herkunft und Verwendung der Mittel für die letzten drei Geschäftsjahre.

5.2. Einzelangaben über Unternehmen, an denen der Emittent mit einem Kapitalanteil beteiligt ist, der die Beurteilung seiner Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage wesentlich beeinflussen könnte.

Die nachstehend aufgeführten Angaben sind auf jeden Fall für Unternehmen zu machen, an denen der Emittent direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, wenn deren Buchwert mindestens 10 % seines Eigenkapitals darstellt oder mit mindestens 10 % zu seinem Nettörgebnis beiträgt oder wenn im Falle eines Konzerns der Buchwert dieser Beteiligung mindestens 10 % des konsolidierten Eigenkapitals darstellt oder mit mindestens 10 % zum konsolidierten Nettörgebnis des Konzerns beiträgt.

Die nachstehend aufgeführten Angaben können unterbleiben, wenn der Emittent nachweist, daß die Beteiligung vorübergehend ist.

Desgleichen können die unter den Buchstaben e) und f) vorgesehenen Angaben unterbleiben, wenn das Unternehmen, bei dem die Beteiligung besteht, seine Jahresabschlüsse nicht veröffentlicht.

Bis zur Koordinierung der Rechtsvorschriften über die konsolidierten Jahresabschlüsse können die Mitgliedstaaten die zuständigen Stellen ermächtigen, zu gestatten, daß die unter den Buchstaben d) bis j) vorgesehenen Angaben weggelassen werden, wenn die Jahresabschlüsse der Unternehmen, an denen die Beteiligungen bestehen, in den Jahresabschluß des Konzerns einbezogen werden oder der nach der Equity-Methode auf die Beteiligung entfallende Wert im Jahresabschluß offengelegt wird, sofern nach Ansicht der zuständigen Stelle das Weglassen dieser Angaben nicht Anlaß zu einer Irreführung des Publikums über Tatsachen und Umstände sein kann, die für die Bewertung des betreffenden Wertpapiers wesentlich sind.

Die unter den Buchstaben g) und j) vorgeschriebenen Angaben können weggelassen werden, wenn dies nach Ansicht der zuständigen Stellen nicht Anlaß zur Irreführung der Anleger sein kann. a) Bezeichnung und Sitz des Unternehmens,

b) Tätigkeitsbereich,

c) Höhe des Kapitalanteils,

d) gezeichnetes Kapital,

e) Rücklagen,

f) versteuertes Ergebnis des letzten Geschäftsjahres aufgrund der normalen Geschäftstätigkeit,

g) Wert, zu dem der Emittent die gehaltenen Aktien oder Anteile in den Büchern führt,

h) auf die gehaltenen Aktien oder Anteile noch einzuzahlender Betrag,

i) Höhe der Dividendeneinkünfte des letzten Geschäftsjahres aufgrund des Aktien- oder Anteilbesitzes,

j) Höhe der Forderungen und der Verbindlichkeiten des Emittenten gegenüber dem Unternehmen.

5.3. Einzelangaben über die nicht unter die Nummer 5.2 fallenden Unternehmen, von denen der Emittent mindestens 10 % des Kapitals hält. Diese Angaben können unterbleiben, wenn sie im Hinblick auf die Zielsetzung von Artikel 4 dieser Richtlinie von geringem Interesse sind. a) Bezeichnung und Sitz des Unternehmens,

b) Höhe des Kapitalanteils.

5.4. Enthält der Prospekt konsolidierte Jahresabschlüsse, so sind anzugeben: a) die angewandten Konsolidierungsgrundsätze. Diese Grundsätze sind klar zu beschreiben, wenn in dem Mitgliedstaat keine Rechtsvorschriften über die Konsolidierung von Jahresabschlüssen bestehen oder wenn diese Grundsätze nicht den betreffenden Rechtsvorschriften oder einer allgemein anerkannten Methode entsprechen, die in dem Mitgliedstaat üblich ist, in dem sich die Börse befindet oder tätig ist, an der die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird;

b) die Firma und der Sitz der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, wenn diese Angabe für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten wichtig ist. Es genügt, diese Unternehmen in der nach Nummer 5.2 vorgeschriebenen Liste zu kennzeichnen;

c) für jedes unter Buchstabe b) genannte Unternehmen: - der Betrag der insgesamt von Dritten gehaltenen Anteile, wenn die Jahresabschlüsse voll konsolidiert worden sind;

- die Quote der auf der Grundlage der gehaltenen Anteile berechneten Konsolidierung, wenn quotenmässig konsolidiert worden ist.

5.5. Ist der Emittent ein herrschendes Unternehmen, das mit einem oder mehreren abhängigen Unternehmen einen Konzern bildet, so sind die Angaben nach den Kapiteln 4 und 7 sowohl für den Emittenten als auch für den Konzern zu machen.

Die zuständigen Stellen können zulassen, daß diese Angaben nur für den Emittenten oder nur für den Konzern zu machen sind, wenn die nicht vorgelegten Angaben nicht von wesentlicher Bedeutung sind.

5.6. Ergeben sich Angaben nach Schema A aus den gemäß Kapitel 5 aufgenommenen Jahresabschlüssen, so brauchen sie nicht wiederholt zu werden.

KAPITEL 6 Angaben über die Verwaltung, Geschäftsführung und Aufsicht

6.1. Name und Anschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung bei der emittierenden Gesellschaft unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie ausserhalb des Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind: a) Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane,

b) persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,

c) Gründer, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die seit weniger als fünf Jahren besteht.

6.2. Bezuege und Vergünstigungen der Leitung des Emittenten: 6.2.0. Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr gezahlte Bezuege und gewährte Sachleistungen gleich welcher Art an Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane, als allgemeine Kosten oder Anteil am Jahresgewinn verbucht, wobei diese Beträge für jedes Gesellschaftsorgan global anzugeben sind.

Globale Angabe der Bezuege und Sachleistungen, die durch sämtliche Unternehmen, die vom Emittenten abhängig sind und mit denen letzterer einen Konzern bildet, an sämtliche Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane des Emittenten gezahlt bzw. gewährt werden.

6.2.1. Gesamtzahl der insgesamt von den Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane gehaltenen Aktien des Emittenten und diesen Personen eingeräumte Optionen auf Aktien des Emittenten.

6.2.2. Angaben über Art und Umfang der Interessen von Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane an der Form oder Sache nach ungewöhnlichen Geschäften des Emittenten, z.B. ausserhalb der normalen Geschäftstätigkeit liegende Kaufgeschäfte, Erwerb und Veräusserung von Gegenständen des Anlagevermögens, während des letzten und des laufenden Geschäftsjahres. Sind derartige ungewöhnliche Geschäfte in weiter zurückliegenden Geschäftsjahren getätigt und noch nicht endgültig abgeschlossen worden, so sind auch hierüber Angaben zu machen.

6.2.3. Globale Angabe der Höhe aller noch laufenden Darlehen, die vom Emittenten den unter Nummer 6.1 Buchstabe a) genannten Personen gewährt wurden, sowie der vom Emittenten für diese Personen übernommenen Bürgschaften.

6.3. Angabe der Systeme zur Beteiligung des Personals am Kapital des Emittenten.

KAPITEL 7 Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die Geschäftsaussichten des Emittenten

7.1. Wenn von den zuständigen Stellen keine Abweichung zugelassen, allgemeine Angaben über die Geschäftsentwicklung des Emittenten seit Abschluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte veröffentlichte Jahresabschluß bezieht, insbesondere über - die jüngsten bezeichnendsten Tendenzen in der Entwicklung der Produktion, des Absatzes, der Lagerhaltung und der Auftragsbestände,

- die jüngsten Entwicklungstendenzen auf der Kosten- und Erlösseite.

7.2. Wenn von den zuständigen Stellen keine Abweichung zugelassen, Angaben über die Aussichten des Emittenten, zumindest für das laufende Geschäftsjahr.

SCHEMA B SCHEMA FÜR DEN PROSPEKT FÜR DIE ZULASSUNG VON SCHULDVERSCHREIBUNGEN ZUR AMTLICHEN NOTIERUNG AN EINER WERTPAPIERBÖRSE

KAPITEL 1 Angaben über die Personen, welche die Verantwortung für den Prospekt übernehmen, sowie über die Abschlussprüfung

1.1. Name und Stellung der natürlichen Personen oder Bezeichnung und Sitz der juristischen Personen, die für den Prospekt oder gegebenenfalls für bestimmte Abschnitte die Verantwortung übernehmen. Im letzteren Fall Angabe der betreffenden Abschnitte.

1.2. Erklärung der Personen nach Nummer 1.1, die für den Prospekt die Verantwortung übernehmen, daß ihres Wissens die Angaben in den Abschnitten des Prospekts, für die sie die Verantwortung übernehmen, richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können.

1.3. Name, Anschrift und Berufsbezeichnung der gesetzlich zugelassenen Abschlussprüfer, welche die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geprüft haben.

Angabe, daß die Jahresabschlüsse geprüft worden sind. Wurde die Bestätigung der Ordnungsmässigkeit von den gesetzlich zugelassenen Abschlussprüfern verweigert oder mit Einschränkungen erteilt, so müssen der Wortlaut der Verweigerung oder der Einschränkungen vollständig wiedergegeben und die Gründe dafür angeführt werden.

Angabe der sonstigen Angaben im Prospekt, die von den Prüfern geprüft worden sind.

KAPITEL 2 Angaben über die Anleihe und die Zulassung der Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung

2.1. Anleihebedingungen: 2.1.0. Gesamtbetrag der Anleihe ; ist dieser Betrag nicht festgesetzt, so muß dies erwähnt werden.

Art, Zahl und Nummern der Schuldverschreibungen und Nennbetrag der einzelnen Stücke.

2.1.1. Ausser bei Daueranleihen, Ausgabe- und Rücknahmepreis sowie Nominalzinssatz ; sind mehrere Zinssätze vorgesehen, Bedingungen für den Wechsel von einem Zinssatz zum anderen.

2.1.2. Bedingungen für die Gewährung anderer Vorteile, gleich welcher Art ; die Methode zur Berechnung dieser Vorteile.

2.1.3. Die im Ursprungs- und/oder Notierungsland erhobenen Quellensteuern auf die Einkünfte aus den Schuldverschreibungen.

Angaben über die etwaige Übernahme der Quellensteuern durch den Emittenten.

2.1.4. Modalitäten der Tilgung der Anleihe, einschließlich des Rückzahlungsverfahrens.

2.1.5. Finanzinstitute, die bei der Zulassung der Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung in dem Mitgliedstaat, in dem die Zulassung erteilt wird, für den Emittenten als Zahlstelle fungieren.

2.1.6. Währung der Anleihe ; wenn die Anleihe auf Rechnungseinheiten lautet, deren vertraglicher Status ; Währungsoption.

2.1.7. Fristen: a) Laufzeit der Anleihe, gegebenenfalls zwischenzeitliche Fälligkeitstermine,

b) Beginn der Verzinsung und Zinstermine,

c) Frist für die Verjährung der Ansprüche auf Zinsen und Rückzahlung,

d) Modalitäten und Fristen für die Auslieferung der Schuldverschreibungsstücke, gegebenenfalls Erteilung von Zwischenscheinen.

2.1.8. Ausser bei Daueranleihen, Angabe der Rendite. Kurze Angabe der Methode für die Berechnung dieser Rendite.

2.2. Angaben über Rechtsverhältnisse: 2.2.0. Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, aufgrund deren die Schuldverschreibungen begeben und/oder ausgegeben worden sind oder werden:

Art der Ausgabe und Nennbetrag.

Zahl der Schuldverschreibungsstücke, die begeben und/oder ausgegeben worden sind oder werden, wenn sie vorher festgelegt worden ist.

2.2.1. Art und Umfang der Garantien, Sicherheiten und Verpflichtungen, mit denen die Bedienung der Anleihe, d.h. Tilgung und Zinszahlungen, gewährleistet werden sollen.

Angabe der Stellen, wo das Publikum zu den Vertragstexten in bezug auf diese Garantien, Sicherheiten und Verpflichtungen Zugang hat.

2.2.2. Organisation der Trustees oder einer anderen Vertretung der Gesamtheit der Gläubiger.

Name und Stellung bzw. Bezeichnung und Sitz des Vertreters der Gläubiger, wichtigste Bedingungen dieser Vertretung, insbesondere in bezug auf einen Wechsel in der Person des Vertreters.

Angabe der Stellen, wo das Publikum zu den Verträgen über diese Arten der Vertretung Zugang hat.

2.2.3. Klauseln über die Nachrangigkeit der Anleihe gegenüber anderen schon bestehenden oder künftigen Schulden des Emittenten.

2.2.4. Angabe der Rechtsordnung, nach denen die Schuldverschreibungen begeben worden sind, sowie Angabe des Gerichtsstands.

2.2.5. Angabe, ob es sich um Namens- oder Inhaberschuldverschreibungen handelt.

2.2.6. Etwaige durch die Anleihebedingungen auferlegte Einschränkungen in bezug auf die freie Handelbarkeit der Schuldverschreibungen.

2.3. Angaben über die Zulassung der Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung: 2.3.0. Börsen, an denen die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, werden soll oder bereits stattgefunden hat.

2.3.1. Angabe der natürlichen oder juristischen Personen, welche die Emission vom Emittenten geschlossen übernehmen oder übernommen haben oder für die Emission garantieren. Erstreckt sich die Übernahme oder die Garantie nicht auf die gesamte Emission, Angabe des nicht gedeckten Teils.

2.3.2. Erfolgt oder erfolgte die öffentliche oder private Ausgabe oder Unterbringung gleichzeitig auf Märkten verschiedener Staaten und wird oder wurde eine Tranche bestimmten dieser Märkte vorbehalten, Angabe der vorbehaltenen Tranchen.

2.3.3. Werden Schuldverschreibungen derselben Gattung bereits an einer oder an mehreren Börsen notiert, Angabe dieser Börsen.

2.3.4. Wenn Schuldverschreibungen derselben Gattung noch nicht zur amtlichen Notierung zugelassen sind, sondern an einem oder mehreren anderen geregelten, anerkannten und offenen Märkten mit ordnungsgemässer Funktionsweise gehandelt werden, Angabe dieser Märkte.

2.4. Auskünfte über die Emission, wenn diese gleichzeitig mit der Zulassung zur amtlichen Notierung stattfindet oder wenn sie weniger als drei Monate vor der Zulassung stattgefunden hat: 2.4.0. Art der Ausübung des Bezugsrechts, Handelbarkeit der Bezugsrechte, Bestimmungen über nicht in Anspruch genommene Bezugsrechte.

2.4.1. Modalitäten der Zahlung des Zeichnungs- oder Kaufpreises.

2.4.2. Ausgenommen bei Daueranleihen, Zeitraum für die Zeichnung oder den Kauf der Schuldverschreibungen sowie Angabe der Möglichkeit der vorzeitigen Schließung.

2.4.3. Finanzinstitute, die mit der Entgegennahme der Zeichnungen des Publikums beauftragt sind.

2.4.4. Gegebenenfalls Angabe, daß die Zeichnungen gekürzt werden können.

2.4.5. Ausgenommen bei Daueranleihen, Angabe des Nettörlöses der Anleihe.

2.4.6. Zweck der Anleihe und vorgesehene Verwendung des Erlöses der Anleihe.

KAPITEL 3 Allgemeine Angaben über den Emittenten und sein Kapital

3.1. Allgemeine Angaben über den Emittenten: 3.1.0. Bezeichnung, Sitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt.

3.1.1. Zeitpunkt der Gründung, Dauer des Emittenten, sofern sie nicht unbestimmt ist.

3.1.2. Rechtsordnung, unter der der Emittent tätig ist, und Rechtsform, die er im Rahmen dieser Rechtsordnung angenommen hat.

3.1.3. Angabe des Gegenstands des Emittenten unter Bezugnahme auf die betreffende Bestimmung der Satzung.

3.1.4. Angabe des Registers und Nummer der Eintragung in dieses Register.

3.1.5. Angabe, wo die im Prospekt genannten, den Emittenten betreffenden Unterlagen eingesehen werden können.

3.2. Allgemeine Angaben über das Kapital: 3.2.0. Betrag des gezeichneten Kapitals, Zahl von Gattungen der Anteile, die dieses Kapital vertreten, unter Angabe ihrer Hauptmerkmale.

Nicht eingezahlter Teil des gezeichneten Kapitals mit Angabe der Zahl oder des Gesamtnennbetrags und der Art der noch nicht voll eingezahlten Anteile, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach dem Grad ihrer Einzahlung.

3.2.1. Betrag der Wandelschuldverschreibungen, austauschbaren Schuldverschreibungen oder Optionsanleihen, mit Angabe der Umwandlungs-, Austausch- oder Bezugsbedingungen und -modalitäten.

3.2.2. Gehört der Emittent zu einem Konzern, kurze Beschreibung des Konzerns und der Stellung des Emittenten in ihm.

3.2.3. Zahl, Buchwert und Nennbetrag oder wenn ein solcher nicht vorhanden ist, rechnerischer Wert der eigenen Aktien, die von dem Emittenten oder einer Gesellschaft, an der er mittel- oder unmittelbar zu mehr als 50 % beteiligt ist, erworben wurden und im Portefeuille gehalten werden, sofern sie nicht gesondert in der Bilanz ausgewiesen werden und sofern sie einen bedeutenden Prozentsatz des gezeichneten Kapitals darstellen.

KAPITEL 4 Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten

4.1. Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten: 4.1.0. Beschreibung der Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten unter Angabe der wichtigsten Arten der vertriebenen Erzeugnisse und/oder erbrachten Dienstleistungen. Angabe neuer Erzeugnisse und/oder Tätigkeiten, wenn sie von Bedeutung sind.

4.1.1. Nettoumsatzerlöse für die letzten zwei Geschäftsjahre.

4.1.2. Standort, Bedeutung der Schwerpunktbetriebe des Emittenten und kurze Angaben über Grundbesitz. Schwerpunktbetrieb ist ein Betrieb, der mehr als 10 % zum Umsatz oder zur Produktion beiträgt.

4.1.3. Bei Bergwerken, Öl- und Erdgasvorkommen, Steinbrüchen und ähnlichen Tätigkeitsbereichen, wenn sie von Bedeutung sind, Beschreibung der Lagerstätten, Schätzung der wirtschaftlich nutzbaren Vorräte und voraussichtliche Nutzungsdauer.

Angabe der Dauer und der wesentlichen Bedingungen der Abbaurechte und der Bedingungen für deren wirtschaftliche Nutzung.

Angaben über den Stand der Erschließung.

4.1.4. Wenn die Angaben gemäß den Nummern 4.1.0 bis 4.1.3 durch aussergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden sind, so ist darauf hinzuweisen.

4.2. Kurze Angaben über die etwaige Abhängigkeit des Emittenten in bezug auf Patente und Lizenzen, Industrie-, Handels- und Finanzverträge oder neue Herstellungsverfahren, wenn diese Faktoren von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder die Rentabilität des Emittenten sind.

4.3. Angabe aller Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentlichen Einfluß auf die Finanzlage des Emittenten haben können oder in jüngster Zeit gehabt haben.

4.4. Investitionspolitik: 4.4.0. Zahlenangaben über die wichtigsten in den letzten drei Geschäftsjahren und den bereits vergangenen Monaten des laufenden Geschäftsjahres vorgenommenen Investitionen einschließlich Anlagen in anderen Unternehmen in Form von Aktien, Anteilen, Schuldverschreibungen usw.

4.4.1. Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen, deren Erwerb eingeleitet ist.

Verteilung dieser Investitionen nach geographischen Gesichtspunkten (In- und Ausland).

Finanzierungsart (Eigen- oder Fremdfinanzierung).

4.4.2. Angaben über die wichtigsten künftigen Investitionen des Emittenten, die von seinen Leitungsorganen bereits fest beschlossen sind, mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen.

KAPITEL 5 Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten

5.1. Rechnungslegung des Emittenten: 5.1.0. Die von den Organen des Emittenten aufgestellten Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten zwei Geschäftsjahre in Form einer Vergleichsübersicht. Der Anhang zum Jahresabschluß des letzten Geschäftsjahres.

Bei Eingang des Prospektentwurfs bei den zuständigen Stellen darf der Stichtag des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses nicht länger als 18 Monate zurückliegen. In Ausnahmefällen können die zuständigen Stellen diese Frist verlängern.

5.1.1. Stellt der Emittent lediglich einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so nimmt er ihn gemäß Nummer 5.1.0 in den Prospekt auf.

Stellt der Emittent sowohl einen nichtkonsolidierten Jahresabschluß als auch einen konsolidierten Abschluß auf, so nimmt er beide Arten von Jahresabschlüssen gemäß Nummer 5.1.0 in den Prospekt auf. Die zuständigen Stellen können allerdings dem Emittenten gestatten, entweder den nichtkonsolidierten oder den konsolidierten Jahresabschluß aufzunehmen, wenn der nicht aufgenommene Jahresabschluß keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält.

5.1.2. Liegt der Stichtag des letzten veröffentlichten nichtkonsolidierten und/oder konsolidierten Jahresabschlusses mehr als neun Monate zurück, so ist eine Zwischenübersicht über die Finanzlage für mindestens die ersten sechs Monate in den Prospekt aufzunehmen oder ihm beizufügen. Wurde diese Zwischenübersicht nicht geprüft, so ist dies anzugeben.

Stellt der Emittent einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so entscheiden die zuständigen Stellen, ob die Zwischenübersicht in konsolidierter Form vorzulegen ist oder nicht.

Jede wesentliche Änderung, die seit Abschluß des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag der Zwischenübersicht über die Finanzlage eingetreten ist, ist in einem in den Prospekt aufzunehmenden oder ihm beizufügenden Vermerk zu beschreiben.

5.1.3. Entsprechen die nichtkonsolidierten oder konsolidierten Jahresabschlüsse nicht den Richtlinien des Rates über den Jahresabschluß von Gesellschaften und geben sie kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, so sind nähere und/oder ergänzende Angaben zu machen.

5.1.4. Angabe, sofern wesentlich, zu einem möglichst naheliegenden Stichtag (der zu erwähnen ist): - des Gesamtbetrags der noch zurückzuzahlenden Anleihen, wobei zwischen den (durch dingliche Sicherheiten oder auf andere Art durch den Emittenten oder durch Dritte) garantierten Anleihen und den nichtgarantierten Anleihen zu unterscheiden ist,

- des Gesamtbetrags aller sonstigen Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten, wobei zwischen garantierten und nichtgarantierten Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten zu unterscheiden ist,

- des Gesamtbetrags der Eventualverbindlichkeiten.

Bei Nichtvorhandensein solcher Anleihen, Kreditaufnahmen, Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten wird eine entsprechende Negativerklärung in den Prospekt aufgenommen.

Stellt der Emittent konsolidierte Jahresabschlüsse auf, so finden die Grundsätze von Nummer 5.1.1 Anwendung.

Im allgemeinen sollen Verpflichtungen zwischen Unternehmen innerhalb des Konzerns nicht berücksichtigt werden ; erforderlichenfalls ist hierüber eine Erklärung abzugeben.

5.1.5. Aufstellung über Herkunft und Verwendung der Mittel für die letzten drei Geschäftsjahre.

5.2. Einzelangaben über Unternehmen, an denen der Emittent mit einem Kapitalanteil beteiligt ist, der die Beurteilung seiner Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage wesentlich beeinflussen könnte.

Die nachstehend aufgeführten Angaben sind auf jeden Fall für Unternehmen zu machen, an denen der Emittent direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, wenn deren Buchwert mindestens 10 % seines Eigenkapitals darstellt oder mit mindestens 10 % zu seinem Nettörgebnis beiträgt, oder wenn im Falle eines Konzerns der Buchwert dieser Beteiligung mindestens 10 % des konsolidierten Eigenkapitals darstellt oder mit mindestens 10 % zum konsolidierten Nettörgebnis des Konzerns beiträgt.

Die nachstehend aufgeführten Angaben können unterbleiben, wenn der Emittent nachweist, daß die Beteiligung vorübergehend ist.

Desgleichen können die unter den Buchstaben e) und f) vorgesehenen Angaben unterbleiben, wenn das Unternehmen, bei dem eine solche Beteiligung besteht, seine Jahresabschlüsse nicht veröffentlicht.

Bis zur Koordinierung der Rechtsvorschriften über die konsolidierten Jahresabschlüsse können die Mitgliedstaaten die zuständigen Stellen ermächtigen, zu gestatten, daß die unter den Buchstaben d) bis h) vorgesehenen Angaben weggelassen werden, wenn die Jahresabschlüsse der Unternehmen, an denen die Beteiligungen bestehen, in den Jahresabschluß des Konzerns einbezogen werden oder der nach der Equity-Methode auf die Beteiligung entfallende Wert im Jahresabschluß offengelegt wird, sofern nach Auffassung der zuständigen Stelle das Weglassen dieser Angaben nicht Anlaß zu einer Irreführung des Publikums über Tatsachen und Umstände sein kann, die für die Beurteilung des betreffenden Wertpapiers wesentlich sind. a) Bezeichnung und Sitz des Unternehmens,

b) Tätigkeitsbereich,

c) Höhe des Kapitalanteils,

d) gezeichnetes Kapital,

e) Rücklagen,

f) versteuertes Ergebnis des letzten Geschäftsjahres aufgrund der normalen Geschäftstätigkeit,

g) auf die gehaltenen Aktien oder Anteile noch einzuzahlender Betrag,

h) Höhe der Dividendeneinkünfte des letzten Geschäftsjahres aufgrund des Aktien- oder Anteilbesitzes.

5.3. Enthält der Prospekt konsolidierte Jahresabschlüsse, so sind anzugeben: a) die angewandten Konsolidierungsgrundsätze. Diese Grundsätze sind klar zu beschreiben, wenn in dem Mitgliedstaat keine Rechtsvorschriften über die Konsolidierung von Jahresabschlüssen bestehen oder wenn diese Grundsätze nicht den betreffenden Rechtsvorschriften oder einer allgemein anerkannten Methode entsprechen, die in dem Mitgliedstaat üblich ist, in dem die Börse sich befindet oder tätig ist, an der die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird;

b) die Firma und der Sitz der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, wenn diese Angabe für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten wichtig ist. Es genügt, diese Unternehmen in der nach Nummer 5.2 vorgeschriebenen Liste zu kennzeichnen;

c) für jedes unter Buchstabe b) genannte Unternehmen: - der Betrag der insgesamt von Dritten gehaltenen Anteile, wenn die Jahresabschlüsse voll konsolidiert worden sind,

- die Quote der auf der Grundlage der gehaltenen Anteile berechneten Konsolidierung, wenn quotenmässig konsolidiert worden ist.

5.4. Ist der Emittent ein herrschendes Unternehmen, das mit einem oder mehreren abhängigen Unternehmen einen Konzern bildet, so sind die Angaben nach den Kapiteln 4 und 7 sowohl für den Emittenten als auch für den Konzern zu machen.

Die zuständigen Stellen können zulassen, daß diese Angaben nur für den Emittenten oder nur für den Konzern zu machen sind, wenn die nicht vorgelegten Angaben nicht von wesentlicher Bedeutung sind.

5.5. Ergeben sich Angaben nach Schema B aus den gemäß Kapitel 5 aufgenommenen Jahresabschlüssen, so brauchen sie nicht wiederholt zu werden.

KAPITEL 6 Angaben über die Verwaltung, Geschäftsführung und Aufsicht

6.1. Name und Anschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung bei dem emittierenden Unternehmen unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie ausserhalb des Emittenten ausüben, sofern diese Tätigkeiten für den Emittenten von Bedeutung sind: a) Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane,

b) persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.

KAPITEL 7 Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die Geschäftsaussichten des Emittenten

7.1. Wenn von den zuständigen Stellen keine Abweichung zugelassen, allgemeine Angaben über die Geschäftsentwicklung des Emittenten seit Abschluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte veröffentlichte Abschluß bezieht, insbesondere über - die jüngsten bezeichnendsten Tendenzen in der Entwicklung der Produktion, des Absatzes, der Lagerhaltung und der Auftragsbestände und

- die jüngsten Entwicklungstendenzen auf der Kosten- und Erlösseite.

7.2. Wenn von der zuständigen Stelle keine Abweichung zugelassen, Angaben über die Aussichten des Emittenten, zumindest für das laufende Geschäftsjahr.

SCHEMA C SCHEMA FÜR DEN PROSPEKT FÜR DIE ZULASSUNG VON ZERTIFIKATEN, DIE AKTIEN VERTRETEN, ZUR AMTLICHEN NOTIERUNG

KAPITEL 1 Angaben über den Aussteller

1.1. Bezeichnung, Sitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt.

1.2. Zeitpunkt der Gründung, Dauer des Ausstellers, falls sie nicht unbestimmt ist.

1.3. Rechtsordnung, unter der der Aussteller tätig ist, und Rechtsform, die er im Rahmen dieser Rechtsordnung angenommen hat.

1.4. Betrag des gezeichneten Kapitals, Zahl und Gattungen der Anteile, die dieses Kapital vertreten, unter Angabe ihrer Hauptmerkmale.

Nicht eingezahlter Teil des gezeichneten Kapitals mit Angabe der Zahl oder des Gesamtnennbetrags und der Art, der noch nicht voll eingezahlten Anteile, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach dem Grad ihrer Einzahlung.

1.5. Angabe der Hauptkapitaleigner.

1.6. Name und Anschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung beim Aussteller unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie ausserhalb des Ausstellers einnehmen, sofern diese Tätigkeiten für den Aussteller von Bedeutung sind: a) Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane,

b) persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.

1.7. Gegenstand des Ausstellers. Ist die Ausgabe von Aktien vertretenden Zertifikaten nicht der einzige Gegenstand des Ausstellers, so sind die Merkmale der sonstigen Tätigkeiten anzugeben und die rein treuhänderischen Tätigkeiten getrennt aufzuführen.

1.8. Eine Zusammenfassung der Jahresabschlüsse des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.

Liegt der Stichtag, auf den sich der letzte veröffentlichte nichtkonsolidierte und/oder konsolidierte Jahresabschluß bezieht, mehr als neun Monate zurück, so ist eine Zwischenübersicht über die Finanzlage für mindestens die ersten sechs Monate in den Prospekt aufzunehmen oder ihm beizufügen. Wurde diese Zwischenübersicht nicht geprüft, so ist dies anzugeben.

Stellt der Aussteller einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so entscheiden die zuständigen Stellen, ob die Zwischenübersicht über die Finanzlage in konsolidierter Form vorzulegen ist oder nicht.

Jede wesentliche Änderung, die seit Abschluß des letzten Geschäftßjahres oder dem Stichtag der Übersicht über die Finanzlage eingetreten ist, ist in einem in den Prospekt aufzunehmenden oder ihm beizufügenden Vermerk zu beschreiben.

KAPITEL 2 Angaben über die Zertifikate als solche

2.1. Rechtsstatus.

Die Vorschriften über die Ausgabe der Zertifikate sind im Prospekt zu erwähnen, wobei der Zeitpunkt und der Ort ihrer Veröffentlichung anzugeben sind. 2.1.0. Ausübung und Genuß der mit den Originalpapieren verbundenen Rechte, vor allem das Stimmrecht, die Modalitäten seiner Ausübung durch den Aussteller und die vorgesehenen Maßnahmen, um die Anweisungen der Zertifikatsinhaber zu erhalten, sowie das Recht auf Verteilung der Erträge und auf Liquidationserlöse.

2.1.1. Bank- oder sonstige Garantien, die mit den Zertifikaten verbunden sind und die Erfuellung der Verpflichtungen des Ausstellers absichern sollen.

2.1.2. Möglichkeit, die Zertifikate gegen die Originalpapiere umzutauschen, und Bedingungen dieses Umtauschs.

2.2. Höhe der Provisionen und der vom Zertifikatsinhaber zu tragenden Kosten im Zusammenhang mit - der Ausgabe der Zertifikate,

- der Einlösung der Kupons,

- der Begebung zusätzlicher Zertifikate,

- dem Umtausch der Zertifikate gegen die Originalpapiere.

2.3. Handelbarkeit der Zertifikate: a) Börsen, an denen die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, werden soll oder bereits stattgefunden hat;

b) etwaige Beschränkungen der freien Handelbarkeit der Zertifikate.

2.4. Zusätzliche Angaben für die Zulassung zur amtlichen Notierung: a) wenn es sich um eine Unterbringung über die Börse handelt : Zahl der Zertifikate, die dem Markt angeboten werden und/oder Gesamtnennbetrag ; gegebenenfalls Mindestverkaufskurs;

b) Zeitpunkt der Aufnahme der Notierung der neuen Zertifikate, wenn bekannt.

2.5. Angabe der steuerlichen Bestimmungen hinsichtlich aller Steuern und Abgaben, die im Land der Ausgabe der Zertifikate zu Lasten der Zertifikatsinhaber erhoben werden.

2.6. Angabe der Rechtsvorschriften, nach denen die Zertifikate begeben worden sind, sowie Angabe des Gerichtsstands.

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