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Document 31978D0724(02)

Europäische Investitionsbank: Beschluß des Rates der Gouverneure vom 19. Juni 1978 über die Erhöhung des Kapitals der Bank

OJ L 199, 24.7.1978, p. 3–4 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1981; Stillschweigend aufgehoben durch 381X1030(02)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1978/724(2)/oj

31978D0724(02)

Europäische Investitionsbank: Beschluß des Rates der Gouverneure vom 19. Juni 1978 über die Erhöhung des Kapitals der Bank

Amtsblatt Nr. L 199 vom 24/07/1978 S. 0003 - 0004


BESCHLUSS DES RATES DER GOUVERNEURE vom 19. Juni 1978 über die Erhöhung des Kapitals der Bank

DER RAT DER GOUVERNEURE DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK - gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 der Satzung,

- in Anbetracht - von Artikel 18 Absatz 5 der Satzung,

- der in Gang befindlichen und der gewünschten Ausweitung der Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank,

- der Tatsache, daß der Europäische Rat auf seiner Tagung am 7./8. April 1978 in Kopenhagen den Rat der Gouverneure ersucht hat, das Kapital der Bank zu verdoppeln,

FASST EINSTIMMIG FOLGENDEN BESCHLUSS: - Das gezeichnete Kapital der Europäischen Investitionsbank wird von 3,543 750 Milliarden auf 7,087 500 Milliarden Rechnungseinheiten erhöht.

- Der Betrag dieser Kapitalerhöhung von 3 543 750 000 Rechnungseinheiten wird von den Mitgliedstaaten im Verhältnis ihrer Anteile am gezeichneten Kapital in folgender Höhe gezeichnet: >PIC FILE= "T0014380">

- Die Mitgliedstaaten zahlen 10 % ihres Anteils an der beschlossenen Kapitalerhöhung, das heisst einen Gesamtbetrag von 354 375 000 Rechnungseinheiten, in ihren Landeswährungen ein, und zwar in acht Halbjahresraten, die beginnend mit dem 30. April 1980, jeweils am 30. April und am 31. Oktober fällig werden. Damit wird der Prozentsatz des eingezahlten Kapitals 12,85714286 % des gezeichneten Kapitals betragen,

- für die Einzahlungen erfolgt die Umrechnung von Rechnungseinheiten in Landeswährungen auf der Grundlage der Wechselkurse des letzten Werktages des dem betreffenden Einzahlungstermin vorhergehenden Monats.

DEMZUFOLGE: - lautet Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Satzung künftig wie folgt:

"Die Bank wird mit einem Kapital von sieben Milliarden siebenundachtzig Millionen fünfhunderttausend Rechnungseinheiten ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird: >PIC FILE= "T0014381">

- lautet Artikel 5 Absatz 1 der Satzung künftig wie folgt:

"Das gezeichnete Kapital wird von den Mitgliedstaaten in Höhe von 12,85714286 % der in Artikel 4 Absatz 1 festgesetzten Beträge eingezahlt.".

Im Namen des Rates der Gouverneure

Der Präsident

K. HEINESEN

Der Sekretär

H. LENÄRT

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