EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31976H0772

76/772/EWG: Empfehlung der Kommission vom 20. September 1976 an die Mitgliedstaaten betreffend den Textilteilsektor Strümpfe und Strumpfhosen

OJ L 265, 29.9.1976, p. 29–30 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1976/772/oj

31976H0772

76/772/EWG: Empfehlung der Kommission vom 20. September 1976 an die Mitgliedstaaten betreffend den Textilteilsektor Strümpfe und Strumpfhosen

Amtsblatt Nr. L 265 vom 29/09/1976 S. 0029 - 0030


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 20. September 1976 an die Mitgliedstaaten betreffend den Textilteilsektor Strümpfe und Strumpfhosen (76/772/EWG)

I

1. Die Kommission ist über die Störungen im Textilteilsektor Strümpfe und Strumpfhosen in der Gemeinschaft durch Regierungsschreiben und Interventionen der Berufsverbände unterrichtet worden.

2. Der Sektor Strümpfe und Strumpfhosen beschäftigte 1975 etwa 50 000 Personen gegenüber 78 000 im Jahre 1971. Die unlängst vorgenommene Modernisierung des Produktionsapparats hat eine erhebliche Zunahme der Produktivität bewirkt, die zu einer im Jahre 1975 für die gesamte Gemeinschaft auf 45 % geschätzten Überkapazität geführt hat.

Der äusserst starke Anstieg des Strumpf- und Strumpfhosenverbrauchs bis 1969 hat sich zwischen 1970 und 1975 stabilisiert. Die Stückkosten sind auf Grund der schrittweisen Vereinfachung des Erzeugnisses, der Steigerung der Produktivität des Produktionsapparats sowie der Abnahme des Einheitswerts des Maschinenparks stark gesunken.

Ausserdem wurde der Zugang zum Maschinenmarkt infolge der überaus grossen finanziellen Erleichterungen zum Erwerb von neuem Produktionsgerät ständig erleichtert.

Dies hat zur Folge, daß die Kapazitäten und die Produktion trotz eines konstanten Preisrückgangs weiter steigen.

3. Die Gemeinschaftsindustrie des Teilsektors besteht einerseits aus grossen Herstellergruppen mit entwickelten Industriestrukturen und andererseits aus einer Vielzahl kleiner, in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft konzentrierter Handwerksbetriebe, die erst in den letzten Jahren errichtet wurden. Diese in ständigem Wachstum begriffenen Handwerksbetriebe stellen gegenwärtig ein bedeutendes Produktionspotential dar (15 % der Gemeinschaftsproduktion, wovon 90 % für die Ausfuhr bestimmt sind), das seine Produktion zu einem das Überleben der anderen Gemeinschaftsunternehmen beeinträchtigenden Preis absetzt. Insbesondere hat das Fehlen einer Handelsstruktur es gewissen Händlern ermöglicht, die obengenannten Handwerksbetriebe in immer grössere Konkurrenz untereinander zu bringen mit dem Ziel, immer niedrigere Preise zu erlangen.

Es ist ausserdem zu betonen, daß der passive Lohnveredelungsverkehr ein weiteres Störungselement darstellt. Diese von einigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft betriebene Praktik ermöglicht die Umwandlung der betreffenden Produkte in Drittländern, deren Arbeitslöhne unter dem gemeinschaftlichen Durchschnitt liegen.

4. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zeigt sich, daß, solange es keine Mittel gibt, um dieser Situation abzuhelfen, der Angebotsüberschuß, der weitere Fabrikschließungen zur Folge haben könnte, weiter bestehen wird.

Die Kommission hat davon Kenntnis genommen, daß im Anschluß an einen unter ihrer Leitung erstellten Bericht im Handwerks-Produktionszentrum von Castelgoffredo (Lombardei) bereits eine erste autonome Maßnahme ergriffen worden ist, nämlich die Schaffung eines Verbandes der Strumpf- und Strumpfhosenbetriebe, dessen vorrangiges Ziel u.a. darin bestehen wird, normale Absatzbedingungen zu gewährleisten und zu diesem Zweck Mechanismen zu schaffen, die geeignet sind, die saisonbedingten Schwankungen von Angebot und Nachfrage abzuschwächen und den Preisverfall aufzuhalten. Die Kommission macht jedoch darauf aufmerksam, daß für diesbezuegliche Maßnahmen, die ihr nicht gemeldet werden, die in Artikel 85 Absatz 3 vorgesehene Abweichung gegebenenfalls nicht geltend gemacht werden kann.

Was den passiven Lohnveredelungsverkehr anbetrifft, so erinnert die Kommission daran, daß die Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den passiven Veredelungsverkehr (1), im übrigen gemäß Artikel 6 die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermächtigt, den passiven Veredelungsverkehr nicht zu bewilligen, wenn dadurch "wesentliche Interessen von Verarbeitern in der Gemeinschaft ernstlich gefährdet werden können".

(1) ABl. Nr. L 24 vom 30.1.1976, S. 58. Es ist im übrigen einleuchtend, daß weitere Investitionen, die eine Überkapazität der Produktion in diesem Teilsektor zur Folge hätten, nicht gerechtfertigt sein würden.

5. Um die Entwicklung der Marktlage verfolgen zu können, erscheint es notwendig, daß die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb der ersten 10 Tage jedes Monats die statistischen Angaben über den im Vormonat abgewickelten innergemeinschaftlichen Handel mit Strumpfhosen mitteilen.

6. Die Kommission ist sich der Tatsache bewusst, daß ihre Empfehlung nicht ausreichen könnte, um die in diesem Sektor auftretenden Schwierigkeiten zu beseitigen ; dennoch ist sie der Meinung, daß die empfohlenen Maßnahmen einen ersten Schritt zur Regelung der Lage darstellen. Sie beabsichtigt, die Entwicklung von Produktion, Verbrauch und Handel aufmerksam zu verfolgen, und behält sich das Recht vor, alle im Rahmen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft möglichen Initiativen zu ergreifen.

II

Aus diesen Gründen empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten: 1. Steigerungen der Produktionskapazitäten im Teilsektor der Strümpfe und Strumpfhosen nicht zu fördern,

2. für die in Frage kommenden Produkte die Veredelung in dritten Ländern, wo die Lohnkosten unter dem gemeinschaftlichen Durchschnittsniveau liegen, nicht zu fördern,

3. innerhalb der ersten 10 Tage jedes Monats der Kommission die statistischen Daten über den im Vormonat abgewickelten innergemeinschaftlichen Handel mit Strumpfhosen (statistische Unterteilungen der Nimexe 60.04.31 und 60.04.33, Mengen, zusätzliche Mengen und Wert) (1) mitzuteilen.

Brüssel, den 20. September 1976

Für die Kommission

C. GUAZZARONI

Mitglied der Kommission

(1) Verordnung (EWG) Nr. 3218/75 vom 9.12.1975 (ABl. Nr. L 331 vom 24.12.1975, S. 310).

Top