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Document 31975D0328

75/328/Euratom: Entscheidung des Rates vom 20. Mai 1975 über die Errichtung der Schnell-Brüter- Kernkraftwerksgesellschaft mbH (SBK) als gemeinsames Unternehmen

OJ L 152, 12.6.1975, p. 8–10 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 12 Volume 002 P. 37 - 39
Portuguese special edition: Chapter 12 Volume 002 P. 37 - 39

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1975/328/oj

31975D0328

75/328/Euratom: Entscheidung des Rates vom 20. Mai 1975 über die Errichtung der Schnell-Brüter- Kernkraftwerksgesellschaft mbH (SBK) als gemeinsames Unternehmen

Amtsblatt Nr. L 152 vom 12/06/1975 S. 0008 - 0010
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0037
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0037


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 20. Mai 1975 über die Errichtung der Schnell-Brüter-Kernkraftwerksgesellschaft mbH (SBK) als gemeinsames Unternehmen (75/328/Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 49,

nach Stellungnahme der Kommission,

nach Kenntnisnahme von dem Bericht der Kommission,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zweck der Schnell-Brüter-Kernkraftwerksgesellschaft mbH (SBK) ist es, in Kalkar (Landkreis Kleve), Land Nordrhein-Westfalen, Bundesrepublik Deutschland, ein Kernkraftwerk mit einer elektrischen Leistung von ca. 300 MW zu bauen, einzurichten und zu betreiben.

Zur Erfuellung dieses Zwecks hat die SBK ihre Errichtung als gemeinsames Unternehmen beantragt.

Der Gesellschaftsvertrag der SBK ist mit den Bestimmungen des Vertrages über gemeinsame Unternehmen vereinbar ; insbesondere ist in § 13 festgelegt, daß die SBK, falls sie als gemeinsames Unternehmen errichtet wird, diesen Bestimmungen und den zu ihrer Durchführung gefassten Beschlüssen, insbesondere dieser Entscheidung, unterliegen wird.

Es ist Aufgabe der Gemeinschaft, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zum Ausbau der Beziehungen mit den anderen Ländern beizutragen.

Ungeachtet der zur Zeit mit einem solchen Unternehmen verbundenen wirtschaftlichen Risiken ist es wichtig, schon jetzt mit dem Bau dieses Kraftwerks zu beginnen, das mit einem mit schnellen Neutronen arbeitenden Reaktor unter Berücksichtigung aller bisher erzielten Fortschritte ausgestattet wird.

Dem Projekt der SBK kommt daher beim gegenwärtigen Stand der Anwendung kerntechnischer Verfahren zur Energieerzeugung ausschlaggebende Bedeutung für die Entwicklung der Kernindustrie in der Gemeinschaft zu -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Schnell-Brüter-Kernkraftwerksgesellschaft mbH (SBK) wird mit Wirkung vom 1. Januar 1975 für die Dauer von 25 Jahren als gemeinsames Unternehmen im Sinne des Vertrages errichtet.

Zweck der Gesellschaft ist es, in Kalkar (Landkreis Kleve), Land Nordrhein-Westfalen, Bundesrepublik Deutschland, ein Kernkraftwerk mit einer elektrischen Leistung von ca. 300 MW zu bauen, einzurichten und zu betreiben.

Artikel 2

Der dieser Entscheidung beigefügte Gesellschaftsvertrag der SBK wird gebilligt. Die in § 8 des Gesellschaftvertrags vorgesehene Auflösung kann jedoch erst vorgenommen werden, wenn sie gemäß Artikel 50 des Vertrages durch den Rat auf Vorschlag der Kommission gebilligt worden ist.

Die SBK fügt ihrer Firma die Bezeichnung "Gemeinsames Europäisches Unternehmen" hinzu.

Artikel 3

Dieses Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten und an die SBK gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 1975.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. RYAN

ANHANG GESELLSCHAFTSVERTRAG der Schnell-Brüter-Kernkraftwerksgesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 1 Firma

Die Firma der Gesellschaft lautet:

"Schnell-Brüter-Kernkraftwerksgesellschaft mit beschränkter Haftung".

§ 2 Sitz

Der Sitz der Gesellschaft ist Essen.

§ 3 Gegenstand der Gesellschaft

Gegenstand der Gesellschaft ist es, durch Bau und Betrieb eines Prototyp-Kernkraftwerks mit einem schnellen natriumgekühlten Brutreaktor sowie durch Beteiligung an Kraftwerksgesellschaften, deren Zweck es ist, schnelle natriumgekühlte Brutreaktoren zu errichten und zu betreiben, die Baulinie der schnellen Brutreaktoren zur Marktreife zu entwickeln.

§ 4 Stammkapital

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt DM 57 000 000 (in Worten : Deutsche Mark siebenundfünfzig Millionen).

§ 5 Stammeinlagen

An dem Stammkapital sind folgende Gesellschaften beteiligt: >PIC FILE= "T9000387">

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Die Stammeinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister zu einem Viertel in bar einzuzahlen. Weitere Beträge kann die Geschäftsführung bei Bedarf anfordern. Sie sind innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Aufforderung zu leisten.

§ 6 Verfügung über Geschäftsanteile

Die Abtretung und die Verpfändung von Geschäftsanteilen oder Teilen davon bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter.

§ 7 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind: a) die Gesellschafterversammlung,

b) die Geschäftsführung.

§ 8 Gesellschafterversammlung, Beschlüsse

Die Gesellschafterversammlung wird mindestens einmal im Jahr von der Geschäftsführung durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einberufen. Gesellschafterversammlungen können an jedem Ort im Inland und, soweit sie nicht notarieller Beurkundung bedürfen, auch im Ausland abgehalten werden.

Auf schriftliches Verlangen eines Gesellschafters hat die Geschäftsführung unverzueglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.

In der Gesellschafterversammlung gewähren je DM 10 000 eine Stimme.

Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Vertreter der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft.

Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen, soweit im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Beschlüsse über die Errichtung des Prototyp-Kernkraftwerks mit einem schnellen Brutreaktor, die Änderung des Gesellschaftsvertrags, die Beteiligung an anderen Kraftwerksgesellschaften und die Auflösung der Gesellschaft bedürfen der Mehrheit von 90 v.H. der berechtigten Stimmen.

Soweit die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nicht notariell beurkundet werden, ist über die in Gesellschafterversammlungen gefassten Beschlüsse von der Geschäftsführung eine Niederschrift zu fertigen, die von der Geschäftsführung nach Unterzeichnung durch den Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung allen Gesellschaftern zuzusenden ist.

§ 9 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung kann aus einer Person oder mehreren Personen bestehen. Die Geschäftsführer werden durch die Gesellschafterversammlung bestellt oder abberufen ; die Gesellschafterversammlung kann einen der Geschäftsführer zum Vorsitzenden der Geschäftsführung bestimmen.

Die Geschäftsführung hat die Geschäfte der Gesellschaft nach dem Gesetz, nach diesem Gesellschaftsvertrag und gemäß den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung zu führen.

§ 10 Vertretung

Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft vertreten durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli bis 30. Juni eines jeden Jahres.

§ 12 Jahresabschluß

Innerhalb der ersten fünf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres hat die Geschäftsführung die Jahresbilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und einen Geschäftsbericht zu erstellen.

§ 13 Gemeinsames Unternehmen

Erhält die Gesellschaft den Status als gemeinsames Unternehmen im Sinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, so unterliegt sie für die Dauer ihrer Tätigkeit als gemeinsames Unternehmen den Bestimmungen des Euratom-Vertrags über die gemeinsamen Unternehmen und den Beschlüssen des Ministerrats der Europäischen Atomgemeinschaft, durch die die Gesellschaft als gemeinsames Unternehmen errichtet und durch die ihr einige der im Anhang III zum Euratom-Vertrag genannten Vergünstigungen gewährt werden.

Es gilt insbesondere folgendes: a) Änderungen des Gesellschaftsvertrags treten erst dann in Kraft, wenn sie gemäß Artikel 50 des Euratom-Vertrags vom Ministerrat genehmigt worden sind.

b) Gemäß Artikel 171 Absatz 3 des Euratom-Vertrags sind die Gewinn- und Verlustrechnungen und die Bilanz der Gesellschaft für jedes abgelaufene Geschäftsjahr innerhalb eines Monats nach ihrer Billigung durch die Gesellschafterversammlung von der Geschäftsführung an die Kommission zu übermitteln, damit diese sie dem Ministerrat und dem Europäischen Parlament zuleitet. Nach dem gleichen Verfahren sind spätestens einen Monat vor Beginn des Geschäftsjahres die Voranschläge für die Einnahmen und Ausgaben zu überreichen.

Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen unterliegt die Gesellschaft weiterhin der deutschen Gesetzgebung, insbesondere dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

§ 14 Bekanntmachungen

Alle Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur durch den Bundesanzeiger.

§ 15 Gründungskosten

Die Gründungskosten, einschließlich der Kosten für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und die Eintragung der Gesellschaft, gehen zu Lasten der Gesellschaft.

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