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Document 22000A1215(01)

2000/483/EG: Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 - Protokolle - Schlußakte - Erklärungen

OJ L 317, 15.12.2000, p. 3–353 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 035 P. 3 - 379
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 035 P. 3 - 379
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 035 P. 3 - 379
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 035 P. 3 - 379
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 035 P. 3 - 379
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 035 P. 3 - 379
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 035 P. 3 - 379
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 035 P. 3 - 379
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 035 P. 3 - 379
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 023 P. 3 - 379
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 023 P. 3 - 379
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 001 P. 5 - 354

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 31/05/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2003/159/oj

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22000A1215(01)

2000/483/EG: Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 - Protokolle - Schlußakte - Erklärungen

Amtsblatt Nr. L 317 vom 15/12/2000 S. 0003 - 0353


Anhang zum Beschluss Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrates vom 27. Juli 2000 über die Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum zwischen dem 2. August 2000 und dem Inkrafttreten des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens(1)

(1) ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 46.

Partnerschaftsabkommen

zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000

INHALTSVERZEICHNIS

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PRÄAMBEL

GESTÜTZT AUF den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und das Abkommen von Georgetown zur Bildung der Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) andererseits,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für eine Zusammenarbeit zur Verwirklichung des Ziels der Beseitigung der Armut, der nachhaltigen Entwicklung und der schrittweisen Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft,

IN BESTÄTIGUNG ihrer Entschlossenheit, mit ihrer Zusammenarbeit einen wesentlichen Beitrag zur wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung der AKP-Staaten und zu einem höheren Lebensstandard ihrer Bevölkerung zu leisten, ihnen zu helfen, die Herausforderungen der Globalisierung zu bewältigen, und die Partnerschaft zwischen den AKP-Staaten und der EU in dem Bemühen zu vertiefen, dem Prozess der Globalisierung eine stärkere soziale Dimension zu verleihen,

IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG ihrer Bereitschaft, ihre besonderen Beziehungen neu zu beleben und ein umfassendes und integriertes Konzept für eine vertiefte Partnerschaft zu verwirklichen, die auf politischem Dialog, Entwicklungszusammenarbeit und Wirtschafts- und Handelsbeziehungen beruht,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass ein politisches Umfeld, in dem Frieden, Sicherheit und Stabilität, die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips sowie eine verantwortungsvolle Staatsführung gewährleistet sind, fester Bestandteil der langfristigen Entwicklung ist, und in Anerkennung der Tatsache, dass die Schaffung eines solchen Umfelds in erster Linie Aufgabe der betreffenden Länder ist,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass eine solide und nachhaltige Wirtschaftspolitik eine Vorbedingung für jegliche Entwicklung ist,

UNTER HINWEIS AUF die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und eingedenk der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Schlussfolgerungen der Wiener Menschenrechtskonferenz von 1993, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, der Genfer Abkommen von 1949 und der übrigen Übereinkünfte des humanitären Völkerrechts, des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954, des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und des New Yorker Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967,

IN ANBETRACHT der Konvention des Europarates zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker und der Amerikanischen Konvention für Menschenrechte als positive regionale Beiträge zur Achtung der Menschenrechte in der Europäischen Union und in den AKP-Staaten,

EINGEDENK der Erklärungen von Libreville und Santo Domingo, die die Staats- und Regierungschefs der AKP-Staaten bei ihren Gipfeltreffen 1997 und 1999 abgegeben haben,

IN DER ERWAEGUNG, dass die auf den Konferenzen der Vereinten Nationen vereinbarten Entwicklungsziele und -grundsätze und das vom Entwicklungshilfeausschuss der OECD gesetzte Ziel, den Anteil der in extremer Armut lebenden Menschen bis zum Jahr 2015 um die Hälfte zu senken, eine klare Perspektive bieten und den AKP-Staaten und der EU bei ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens als Richtschnur dienen müssen,

UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG der auf den UN-Konferenzen von Rio, Wien, Kairo, Kopenhagen, Peking, Istanbul und Rom eingegangenen Verpflichtungen und in Anerkennung der Notwendigkeit weiteren Handelns zur Verwirklichung der Ziele und zur Durchführung der Aktionsprogramme, die auf diesen Konferenzen ausgearbeitet wurden,

IN DEM BESTREBEN, die Grundrechte der Arbeitnehmer zu achten und den in den einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation niedergelegten Grundsätzen Rechnung zu tragen,

EINGEDENK der Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation -

HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN:

TEIL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

TITEL I

ZIELE, GRUNDSÄTZE UND AKTEURE

KAPITEL 1

Ziele und Grundsätze

Artikel 1

Ziele der Partnerschaft

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die AKP-Staaten andererseits (im folgenden die "Vertragsparteien" genannt) schließen dieses Abkommen, um - im Sinne eines Beitrags zu Frieden und Sicherheit und zur Förderung eines stabilen und demokratischen politischen Umfelds - die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung der AKP-Staaten zu fördern und zu beschleunigen.

Die Partnerschaft ist auf das Ziel ausgerichtet, in Einklang mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung und der schrittweisen Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft die Armut einzudämmen und schließlich zu besiegen.

Diese Ziele und die internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien durchdringen alle Entwicklungsstrategien; sie werden nach einem integrierten Konzept angegangen, das den politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und Umweltaspekten der Entwicklung gleichermaßen Rechnung trägt. Die Vertragsparteien schaffen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit einen einheitlichen Rahmen für die Unterstützung der von den einzelnen AKP-Staaten festgelegten Entwicklungsstrategien.

Zu diesem Rahmen gehören ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum, die Entwicklung der Privatwirtschaft, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Erleichterung des Zugangs zu den Produktionsfaktoren. Unterstützt werden die Achtung der Rechte des einzelnen und die Befriedigung der Grundbedürfnisse, die Förderung der sozialen Entwicklung und die Bedingungen für eine ausgewogene Verteilung der Früchte des Wachstums. Regionale und subregionale Integrationsprozesse, die Handel und private Investitionen und damit die Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft fördern, werden befürwortet und unterstützt. Fester Bestandteil dieses Konzepts sind ferner der Ausbau der Kapazitäten der Entwicklungsakteure und die Verbesserung des institutionellen Rahmens, der für den sozialen Zusammenhalt, für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft und der Marktwirtschaft und für die Entstehung einer aktiven und organisierten Zivilgesellschaft erforderlich ist. Der Stellung der Frau und den geschlechterspezifischen Aspekten wird in allen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereichen systematisch Rechnung getragen. Die Grundsätze der nachhaltigen Verwaltung der natürlichen Ressourcen und der nachhaltigen Umweltpflege finden Anwendung und sind fester Bestandteil der partnerschaftlichen Zusammenarbeit auf allen Ebenen.

Artikel 2

Grundprinzipien

Die AKP-EG-Zusammenarbeit, die sich auf rechtsverbindliche Vereinbarungen und gemeinsame Organe stützt, beruht auf folgenden Grundprinzipien:

- Gleichheit der Partner und Eigenverantwortung für die Entwicklungsstrategien: Zur Verwirklichung der Ziele der Partnerschaft legen die AKP-Staaten souverän und unter gebührender Berücksichtigung der in Artikel 9 genannten wesentlichen Elemente dieses Abkommens die Strategien für die Entwicklung ihrer Wirtschaft und Gesellschaft fest. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit fördert die Eigenverantwortung der betreffenden Länder und Bevölkerungsgruppen für die Entwicklungsstrategien.

- Partizipation: Die Partnerschaft steht nicht nur der Staatsregierung als wichtigstem Partner, sondern einer ganzen Reihe weiterer Akteure offen, damit die Integration aller Teile der Gesellschaft, einschließlich der Privatwirtschaft und der Organisationen der Zivilgesellschaft, in das politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben gefördert wird.

- Zentrale Rolle des Dialogs und der Erfuellung der beiderseitigen Verpflichtungen: Die Verpflichtungen, die die Vertragsparteien im Rahmen ihres Dialogs eingehen, bilden den Kern ihrer Partnerschaft und ihrer Kooperationsbeziehungen.

- Differenzierung und Regionalisierung: Die Modalitäten und Prioritäten der Zusammenarbeit richten sich nach dem Entwicklungsstand des jeweiligen Partners, seinen Bedürfnissen, seiner Leistung und seiner langfristigen Entwicklungsstrategie. Die besondere Aufmerksamkeit gilt der regionalen Dimension. Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird eine besondere Behandlung gewährt. Die besondere Gefährdung der AKP-Binnenstaaten und der AKP-Inselstaaten wird berücksichtigt.

Artikel 3

Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens

Die Vertragsparteien treffen in den sie jeweils nach diesem Abkommen betreffenden Bereichen geeignete Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, um die sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen zu erfuellen und die Verwirklichung seiner Ziele zu erleichtern. Sie unterlassen Maßnahmen, die die Erreichung dieser Ziele gefährden könnten.

KAPITEL 2

Akteure der Partnerschaft

Artikel 4

Allgemeines Konzept

Die AKP-Staaten legen souverän die Grundsätze, Strategien und Modelle für die Entwicklung ihrer Wirtschaft und Gesellschaft fest. Zusammen mit der Gemeinschaft stellen sie die in diesem Abkommen vorgesehenen Kooperationsprogramme auf. Die Vertragsparteien erkennen jedoch die komplementäre Rolle der nichtstaatlichen Akteure und ihr Potential zur Leistung von Beiträgen zum Entwicklungsprozess an. Zu diesem Zweck werden die nichtstaatlichen Akteure gegebenenfalls unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen

- über die Kooperationspolitik und die Kooperationsstrategien, über die Prioritäten der Zusammenarbeit, vor allem in den sie unmittelbar betreffenden Bereichen, und über den politischen Dialog unterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt;

- zur Unterstützung örtlicher Entwicklungsprozesse unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen mit Finanzmitteln ausgestattet;

- an der Durchführung der Kooperationsprojekte und -programme in den Bereichen beteiligt, die sie betreffen oder in denen sie einen komparativen Vorteil bieten;

- beim Ausbau ihrer Kapazitäten in den entscheidenden Bereichen unterstützt, um ihre Kompetenz, vor allem in Bezug auf Organisation und Vertretung, zu erhöhen, die Konsultationsmechanismen, einschließlich der Kanäle für Kommunikation und Dialog, zu stärken und strategische Bündnisse zu fördern.

Artikel 5

Information

Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit Maßnahmen, die eine weitere Verbreitung von Informationen über die Grundzüge der AKP-EU-Partnerschaft und eine entsprechende Sensibilisierung zum Ziel haben. Im Wege der Zusammenarbeit werden ferner

- partnerschaftliche Beziehungen zwischen AKP- und EU-Akteuren gefördert und Bindungen zwischen ihnen aufgebaut;

- die Vernetzung und der Austausch von Fachwissen und Erfahrung zwischen den Akteuren verstärkt.

Artikel 6

Begriffsbestimmungen

(1) Zu den Akteuren der Zusammenarbeit gehören:

a) (örtliche, nationale und regionale) staatliche Akteure,

b) nichtstaatliche Akteure:

- die Privatwirtschaft,

- die Wirtschafts- und Sozialpartner, einschließlich der Gewerkschaften,

- die Zivilgesellschaft in all ihren Formen, je nach den Besonderheiten des einzelnen Landes.

(2) Die Anerkennung der nichtstaatlichen Akteure durch die Vertragsparteien hängt davon ab, wie sie auf die Bedürfnisse der Bevölkerung eingehen, welche spezifischen Kompetenzen sie besitzen und ob ihre Organisation und ihre Verwaltung demokratisch und transparent sind.

Artikel 7

Qualifizierung

Der Beitrag der Zivilgesellschaft zur Entwicklung kann durch Stärkung gruppenspezifischer Organisationen und gemeinnütziger nichtstaatlicher Organisationen in allen Bereichen der Zusammenarbeit vergrößert werden. Zu diesem Zweck müssen

- die Gründung und die Entwicklung dieser Organisationen gefördert und unterstützt werden;

- Vereinbarungen über die Beteiligung dieser Organisationen an der Konzeption, Umsetzung und Evaluierung der Entwicklungsstrategien und -programme getroffen werden.

TITEL II

POLITISCHE DIMENSION

Artikel 8

Politischer Dialog

(1) Die Vertragsparteien führen regelmäßig einen umfassenden, ausgewogenen und intensiven politischen Dialog, der zu beiderseitigen Verpflichtungen führt.

(2) Ziel dieses Dialogs ist der Informationsaustausch, die Förderung der Verständigung zwischen den Vertragsparteien und die Erleichterung der Vereinbarung von Prioritäten und gemeinsamen Zeitplänen, vor allem durch Anerkennung der Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Aspekten der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und den in diesem Abkommen vorgesehenen Bereichen der Zusammenarbeit. Der Dialog erleichtert Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen internationaler Gremien. Zu den Zielen des Dialogs gehört auch, das Entstehen von Situationen zu verhindern, in denen eine Vertragspartei es für notwendig erachten könnte, die Nichterfuellungsklausel in Anspruch zu nehmen.

(3) Der Dialog umfasst alle in diesem Abkommen festgelegten Ziele und alle Fragen von gemeinsamem, allgemeinem, regionalem oder subregionalem Interesse. Mit ihrem Dialog leisten die Vertragsparteien einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit und Stabilität und fördern ein stabiles und demokratisches politisches Umfeld. Er schließt die Kooperationsstrategien sowie die allgemeine und die sektorbezogene Politik ein, unter anderem in den Bereichen Umwelt, geschlechterspezifische Fragen, Einwanderung und Fragen des kulturellen Erbes.

(4) Der Dialog konzentriert sich unter anderem auf spezifische politische Fragen, die von beiderseitigem Interesse oder von allgemeiner Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens sind, z. B. Handel mit Rüstungsgütern, übermäßige Rüstungsausgaben, Drogenmissbrauch und organisiertes Verbrechen oder Diskriminierung aus Gründen der Volkszugehörigkeit, der Religion oder der Rasse. Der Dialog schließt ferner eine regelmäßige Bewertung der Entwicklungen bei der Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips sowie der verantwortungsvollen Staatsführung ein.

(5) Einen wichtigen Platz in diesem Dialog nimmt eine allgemeine Politik zur Förderung des Friedens und zur Prävention, Bewältigung und Beilegung gewaltsamer Konflikte sowie die Notwendigkeit ein, dem Ziel des Friedens und der demokratischen Stabilität bei der Festlegung der prioritären Bereiche der Zusammenarbeit in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

(6) Der Dialog wird flexibel gehandhabt. Der Dialog wird je nach Bedarf formell oder informell, innerhalb oder außerhalb der gemeinsamen Organe, in der geeigneten Form und auf der geeigneten Ebene geführt, einschließlich der regionalen, subregionalen oder nationalen Ebene.

(7) Regionale und subregionale Organisationen sowie Vertreter der organisierten Zivilgesellschaft werden an diesem Dialog beteiligt.

Artikel 9

Wesentliche Elemente und fundamentales Element

(1) Ziel der Zusammenarbeit ist eine auf den Menschen als ihren hauptsächlichen Betreiber und Nutznießer ausgerichtete nachhaltige Entwicklung; dies setzt die Achtung und Förderung sämtlicher Menschenrechte voraus.

Die Achtung sämtlicher Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Achtung der sozialen Grundrechte, Demokratie auf der Grundlage des Rechtsstaatsprinzips und eine transparente und verantwortungsvolle Staatsführung sind fester Bestandteil einer nachhaltigen Entwicklung.

(2) Die Vertragsparteien nehmen auf ihre internationalen Verpflichtungen zur Achtung der Menschenrechte Bezug. Sie bekräftigen, wie sehr sie der Würde des Menschen und den Menschenrechten verpflichtet sind, auf deren Wahrung der einzelne und die Völker einen legitimen Anspruch haben. Die Menschenrechte haben universellen Charakter, sind unteilbar und stehen untereinander in engem Zusammenhang. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Grundfreiheiten und Menschenrechte zu fördern und zu schützen, und zwar sowohl die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen als auch die bürgerlichen und politischen Rechte. In diesem Zusammenhang bestätigen die Vertragsparteien erneut die Gleichstellung von Mann und Frau.

Die Vertragsparteien bestätigen erneut, dass Demokratisierung, Entwicklung und Schutz der Grundfreiheiten und Menschenrechte in engem Zusammenhang stehen und sich gegenseitig verstärken. Die demokratischen Grundsätze sind weltweit anerkannte Grundsätze, auf die sich die Organisation des Staates stützt, um die Legitimität der Staatsgewalt, die Legalität des staatlichen Handelns, die sich in seinem Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungssystem widerspiegelt, und das Vorhandensein von Partizipationsmechanismen zu gewährleisten. Auf der Basis der weltweit anerkannten Grundsätze entwickelt jedes Land seine eigene demokratische Kultur.

Die Struktur des Staatswesens und die Kompetenzen der einzelnen Gewalten beruhen auf dem Rechtsstaatsprinzip, das vor allem ein funktionierendes und allen zugängliches Rechtsschutzsystem, unabhängige Gerichte, die die Gleichheit vor dem Gesetz gewährleisten, und eine uneingeschränkt an das Gesetz gebundene Exekutive verlangt.

Die Achtung der Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip, auf denen die AKP-EU-Partnerschaft beruht und von denen sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen, sind wesentliche Elemente dieses Abkommens.

(3) In einem politischen und institutionellen Umfeld, in dem die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip geachtet werden, ist verantwortungsvolle Staatsführung die transparente und verantwortungsbewusste Verwaltung der menschlichen, natürlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Ressourcen und ihr Einsatz für eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung. Sie beinhaltet klare Beschlussfassungsverfahren für Behörden, transparente und verantwortungsvolle Institutionen, den Vorrang des Gesetzes bei der Verwaltung und Verteilung der Ressourcen und Qualifizierung zur Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen insbesondere zur Verhinderung und Bekämpfung der Korruption.

Die verantwortungsvolle Staatsführung, auf der die AKP-EU-Partnerschaft beruht und von der sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen, ist ein fundamentales Element dieses Abkommens. Die Vertragsparteien kommen überein, dass nur bei schweren Fällen von Korruption, einschließlich Bestechungshandlungen, die zu schweren Fällen von Korruption führen, ein Verstoß gegen dieses Element im Sinne des Artikels 97 vorliegt.

(4) Die Partnerschaft unterstützt aktiv die Förderung der Menschenrechte, die Demokratisierung, die Festigung des Rechtsstaates und die verantwortungsvolle Staatsführung.

Diese Bereiche sind wichtige Themen des politischen Dialogs. Im Rahmen dieses Dialogs messen die Vertragsparteien den derzeitigen Veränderungen und der Kontinuität der erzielten Fortschritte besondere Bedeutung bei. Bei dieser regelmäßigen Bewertung wird der wirtschaftliche, soziale, kulturelle und historische Hintergrund des einzelnen Landes berücksichtigt.

Auf diese Bereiche wird auch das Schwergewicht bei der Unterstützung der Entwicklungsstrategien gelegt. Im Rahmen der zwischen dem betreffenden Staat und der Gemeinschaft vereinbarten Strategien leistet die Gemeinschaft Unterstützung bei politischen, institutionellen und Rechtsreformen und bei der Qualifizierung der öffentlichen und privaten Akteure sowie der Zivilgesellschaft.

Artikel 10

Sonstige Elemente des politischen Umfelds

(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass folgende Elemente zur Aufrechterhaltung und Festigung eines stabilen und demokratischen politischen Umfelds beitragen:

- eine nachhaltige und ausgewogene Entwicklung, die unter anderem den Zugang zu den Produktionsfaktoren, zu den lebensnotwendigen Diensten und zur Justiz einschließt,

- eine stärkere Beteiligung einer aktiven und organisierten Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft.

(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Grundsätze der Marktwirtschaft zur Verwirklichung der Ziele der Partnerschaft beitragen, wenn sie durch transparente Wettbewerbsregeln und eine solide Wirtschafts- und Sozialpolitik unterstützt werden.

Artikel 11

Politik der Friedenskonsolidierung und der Konfliktprävention und -beilegung

(1) Im Rahmen der Partnerschaft verfolgen die Vertragsparteien eine aktive, umfassende und integrierte Politik der Friedenskonsolidierung und der Konfliktprävention und -beilegung. Diese Politik beruht auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung. Sie konzentriert sich vor allem auf die Entwicklung regionaler, subregionaler und nationaler Kapazitäten und auf die frühzeitige Prävention gewaltsamer Konflikte; zu diesem Zweck werden deren wahre Ursachen gezielt angegangen und alle zu Gebote stehenden Instrumente in geeigneter Weise kombiniert.

(2) Zu den Maßnahmen im Bereich der Friedenskonsolidierung und der Konfliktprävention und -beilegung gehören vor allem die Unterstützung der ausgewogenen Verteilung der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Möglichkeiten auf alle Teile der Gesellschaft, der Stärkung der demokratischen Legitimität und der Effizienz der Staatsführung, der Einrichtung effizienter Mechanismen für die friedliche Beilegung von Konflikten zwischen Gruppeninteressen und der Überbrückung der Trennungslinien zwischen den verschiedenen Teilen der Gesellschaft sowie die Unterstützung einer aktiven und organisierten Zivilgesellschaft.

(3) Zu diesen Maßnahmen gehören unter anderem auch die Unterstützung von Vermittlungs-, Verhandlungs- und Versöhnungsbemühungen, der effizienten regionalen Verwaltung gemeinsamer knapper natürlicher Ressourcen, der Entlassung ehemaliger Kriegsteilnehmer aus dem Wehrdienst und ihrer Wiedereingliederung in die Gesellschaft und der Behandlung des Problems der Kindersoldaten sowie geeigneter Maßnahmen zur Begrenzung der Rüstungsausgaben und des Handels mit Rüstungsgütern auf ein verantwortbares Niveau, unter anderem durch Unterstützung der Förderung und Anwendung vereinbarter Standards und Verhaltenskodizes. Besondere Aufmerksamkeit gilt in diesem Zusammenhang der Bekämpfung der Antipersonenminen und dem Umgang mit der übermäßigen und unkontrollierten Verbreitung und Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dem übermäßigen und unkontrollierten illegalen Handel mit diesen Waffen.

(4) Im Falle eines gewaltsamen Konflikts treffen die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen, um eine Eskalation der Gewalt zu verhindern, ihre Ausbreitung zu begrenzen und eine friedliche Beilegung der zugrundeliegenden Streitigkeit zu erleichtern. Mit besonderer Aufmerksamkeit muss dafür gesorgt werden, dass die für die Zusammenarbeit bestimmten Finanzmittel in Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Partnerschaft verwendet werden und dass die Abzweigung von Mitteln für die Zwecke der Kriegsführung verhindert wird.

(5) Nach der Beilegung eines Konflikts treffen die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen, um die Rückkehr zu einer gewaltfreien, stabilen und sich selbst tragenden Lage zu erleichtern. Die Vertragsparteien sorgen für die notwendige Verknüpfung von Maßnahmen der Soforthilfe, des Wiederaufbaus und der Entwicklungszusammenarbeit.

Artikel 12

Konsistenz der Gemeinschaftspolitik und ihre Auswirkungen auf die Durchführung dieses Abkommens

Beabsichtigt die Gemeinschaft, in Ausübung ihrer Befugnisse eine Maßnahme zu treffen, die die Interessen der AKP-Staaten im Zusammenhang mit den Zielen dieses Abkommens berühren könnte, so unterrichtet sie unbeschadet des Artikels 96 rechtzeitig die AKP-Staaten. Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission ihren Vorschlag für die Maßnahme gleichzeitig auch dem AKP-Sekretariat. Gegebenenfalls können die AKP-Staaten von sich aus um Unterrichtung ersuchen.

Auf ihr Ersuchen werden unverzüglich Konsultationen abgehalten, damit ihren Besorgnissen hinsichtlich der Auswirkungen der Maßnahme Rechnung getragen werden kann, bevor ein endgültiger Beschluss gefasst wird.

Nach diesen Konsultationen können die AKP-Staaten der Gemeinschaft ihre Besorgnisse auch so rasch wie möglich schriftlich mitteilen und Änderungsvorschläge vorlegen, in denen sie angeben, wie ihren Besorgnissen Rechnung getragen werden sollte.

Stimmt die Gemeinschaft den Vorschlägen der AKP-Staaten nicht zu, so teilt sie ihnen dies so bald wie möglich unter Angabe der Gründe mit.

Die AKP-Staaten werden ferner in geeigneter Weise, nach Möglichkeit im voraus, über das Inkrafttreten der betreffenden Maßnahme unterrichtet.

Artikel 13

Einwanderung

(1) Die Frage der Einwanderung wird in einem intensiven Dialog im Rahmen der AKP-EU-Partnerschaft behandelt.

Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Achtung der Menschenrechte und zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung, insbesondere aus Gründen der Herkunft, des Geschlechts, der Rasse, der Sprache und der Religion.

(2) Die Vertragsparteien sind sich in der Auffassung einig, dass Partnerschaft im Zusammenhang mit Einwanderung bedeutet, dass die sich legal in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Staatsangehörigen von Drittländern fair behandelt werden, dass sie im Rahmen einer Integrationspolitik Rechte und Pflichten erhalten, die denen ihrer eigenen Staatsangehörigen vergleichbar sind, dass die Diskriminierung im wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben verringert wird und dass Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit entwickelt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten gewähren den Arbeitnehmern aus AKP-Staaten, die legal in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen bewirkt. In dieser Hinsicht gewähren ferner die AKP-Staaten den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, eine vergleichbare diskriminierungsfreie Behandlung.

(4) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass Strategien zur Eindämmung der Armut, zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung der Ausbildung langfristig zu einer Normalisierung der Wanderungsbewegungen beitragen.

Die Vertragsparteien berücksichtigen im Rahmen der Entwicklungsstrategien und der nationalen und regionalen Programmierung die mit den Wanderungsbewegungen verbundenen strukturellen Zwänge mit dem Ziel, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Herkunftsregionen der Zuwanderer zu unterstützen und die Armut einzudämmen.

Die Gemeinschaft unterstützt durch nationale und regionale Kooperationsprogramme die Ausbildung von AKP-Staatsangehörigen in ihrem Herkunftsland, in einem anderen AKP-Staat oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Bei Ausbildung in einem Mitgliedstaat sorgen die Vertragsparteien dafür, dass diese Maßnahme auf die berufliche Integration der AKP-Staatsangehörigen in ihre Herkunftsländer ausgerichtet ist.

Die Vertragsparteien entwickeln Kooperationsprogramme, mit denen Studenten aus AKP-Staaten der Zugang zur Bildung erleichtert wird, vor allem durch Einsatz der neuen Kommunikationstechnologien.

(5) a) Im Rahmen des politischen Dialogs prüft der Ministerrat Fragen, die sich aus der illegalen Einwanderung ergeben, um gegebenenfalls die Mittel einer Präventionspolitik festzulegen.

b) In diesem Rahmen kommen die Vertragsparteien insbesondere überein, die Achtung der Rechte und der Würde des einzelnen in Verfahren zu gewährleisten, die eingeleitet werden, damit illegale Einwanderer in ihre Herkunftsländer zurückkehren. Zu diesem Zweck gewähren ihnen die zuständigen Behörden die für ihre Rückkehr erforderlichen Verwaltungserleichterungen.

c) Die Vertragsparteien kommen ferner überein,

i) - dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines AKP-Staates aufhalten, die Rückkehr gestatten und sie auf Ersuchen dieses Staates ohne weiteres rückübernehmen;

- dass die AKP-Staaten ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union aufhalten, die Rückkehr gestatten und sie auf Ersuchen dieses Mitgliedstaates ohne weiteres rückübernehmen.

Die Mitgliedstaaten und die AKP-Staaten versehen ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Verpflichtungen dieser Ziffer nur in Bezug auf Personen, die in Einklang mit Erklärung Nr. 2 zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Zwecke der Gemeinschaft als ihre Staatsangehörige anzusehen sind. Für die AKP-Staaten gelten die Verpflichtungen dieses Absatzes nur in Bezug auf Personen, die nach nationalem Recht als ihre Staatsangehörige angesehen werden;

ii) dass auf Ersuchen einer Vertragspartei Verhandlungen mit den AKP-Staaten mit dem Ziel eingeleitet werden, nach Treu und Glauben und unter Beachtung der einschlägigen Regeln des Völkerrechts bilaterale Abkommen über die spezifischen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rückkehr und Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen zu schließen. Diese Abkommen enthalten auch Vereinbarungen über die Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittländern und Staatenloser, sofern dies von einer Vertragspartei für notwendig erachtet wird. In diesen Abkommen werden die unter diese Vereinbarungen fallenden Personenkategorien und die Modalitäten für ihre Rückübernahme und Rückkehr im einzelnen festgelegt.

Bei der Durchführung dieser Abkommen wird den AKP-Staaten geeignete Hilfe gewährt;

iii) dass "Vertragsparteien" für die Zwecke dieses Buchstabens c die Gemeinschaft, die einzelnen Mitgliedstaaten und die einzelnen AKP-Staaten sind.

TEIL 2

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 14

Gemeinsame Organe

Die Organe dieses Abkommens sind der Ministerrat, der Botschafterausschuss und die Paritätische Parlamentarische Versammlung.

Artikel 15

Ministerrat

(1) Der Ministerrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und je einem Mitglied der Regierungen der AKP-Staaten andererseits zusammen.

Der Vorsitz im Ministerrat wird abwechselnd von einem Mitglied des Rates der Europäischen Union und einem Mitglied der Regierung eines AKP-Staates wahrgenommen.

Der Rat tritt in der Regel einmal jährlich auf Initiative seines Präsidenten zusammen, und jedesmal, wenn dies notwendig erscheint, in einer Form und in einer geographischen Zusammensetzung, die sich nach den zu behandelnden Fragen richtet.

(2) Der Ministerrat hat die Aufgabe,

a) den politischen Dialog zu führen;

b) die politischen Leitlinien festzulegen und die für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlichen Beschlüsse zu fassen, vor allem in Bezug auf die Entwicklungsstrategien in den in diesem Abkommen vorgesehenen spezifischen Bereichen und in sonstigen sich als zweckmäßig erweisenden Bereichen und in Bezug auf die Verfahren;

c) Fragen zu prüfen und zu klären, die die wirksame und effiziente Durchführung dieses Abkommens oder die Verwirklichung seiner Ziele behindern könnten;

d) für das reibungslose Funktionieren der Konsultationsmechanismen zu sorgen.

(3) Der Ministerrat fasst seine Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien. Der Ministerrat ist nur beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder des Rates der Europäischen Union, ein Mitglied der Kommission und zwei Drittel der die Regierungen der AKP-Staaten vertretenden Mitglieder anwesend sind. Ein Mitglied des Ministerrates, das verhindert ist, kann sich auf den Tagungen vertreten lassen. Der Vertreter übt alle Rechte dieses Mitglieds aus.

Der Ministerrat kann Beschlüsse fassen, die für die Vertragsparteien verbindlich sind, und Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen formulieren. Er prüft und berücksichtigt die Entschließungen und Empfehlungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung.

Der Ministerrat führt einen ständigen Dialog mit den Vertretern der Sozial- und Wirtschaftspartner und den sonstigen Akteuren der Zivilgesellschaft in den AKP-Staaten und in der Europäischen Union. Zu diesem Zweck können am Rande seiner Tagungen Konsultationen abgehalten werden.

(4) Der Ministerrat kann seine Befugnisse dem Botschafterausschuss übertragen.

(5) Der Ministerrat gibt sich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Geschäftsordnung.

Artikel 16

Botschafterausschuss

(1) Der Botschafterausschuss setzt sich aus den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union und einem Vertreter der Kommission einerseits und den Leitern der Missionen der AKP-Staaten bei der Europäischen Union andererseits zusammen.

Der Vorsitz im Botschafterausschuss wird abwechselnd von dem Ständigen Vertreter eines Mitgliedstaates, der von der Gemeinschaft benannt wird, und dem Leiter der Mission eines AKP-Staates wahrgenommen, der von den AKP-Staaten benannt wird.

(2) Der Ausschuss unterstützt den Ministerrat bei der Erfuellung seiner Aufgaben und führt die ihm vom Rat erteilten Aufträge aus. In diesem Zusammenhang verfolgt er die Durchführung dieses Abkommens und die bei der Verwirklichung der darin festgelegten Ziele erzielten Fortschritte.

Der Botschafterausschuss tritt regelmäßig zusammen, vor allem um die Tagungen des Rates vorzubereiten, und jedesmal, wenn sich dies als notwendig erweist.

(3) Der Ausschuss gibt sich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Geschäftsordnung.

Artikel 17

Paritätische Parlamentarische Versammlung

(1) Die Paritätische Parlamentarische Versammlung setzt sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der Europäischen Union und der AKP-Staaten zusammen. Die Mitglieder der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung sind Mitglieder des Europäischen Parlaments einerseits und Mitglieder der Parlamente der AKP-Staaten, anderenfalls vom Parlament des betreffenden AKP-Staates benannte Vertreter, andererseits. Besteht in einem AKP-Staat kein Parlament, so ist für die Teilnahme eines Vertreters dieses Staates die vorherige Zustimmung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung erforderlich.

(2) Die Paritätische Parlamentarische Versammlung hat die Aufgabe, als beratendes Organ

- durch Dialog und Konsultation demokratische Prozesse zu fördern;

- eine bessere Verständigung zwischen den Völkern der Europäischen Union und den Völkern der AKP-Staaten zu erleichtern und die Öffentlichkeit für Entwicklungsfragen zu sensibilisieren;

- Fragen zu erörtern, die die Entwicklung und die AKP-EU-Partnerschaft betreffen;

- im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens Entschließungen zu verabschieden und Empfehlungen an den Ministerrat auszusprechen.

(3) Die Paritätische Parlamentarische Versammlung tritt zweimal jährlich, abwechselnd in der Europäischen Union und in einem AKP-Staat, zu einer Plenarsitzung zusammen. Zur Stärkung der regionalen Integration und zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Parlamenten können Sitzungen auf regionaler oder subregionaler Ebene abgehalten werden, an denen Parlamentsmitglieder aus der Europäischen Union und aus den AKP-Staaten teilnehmen.

Die Paritätische Parlamentarische Versammlung unterhält regelmäßige Kontakte zu den Vertretern der AKP-EU-Wirtschafts- und Sozialpartner und der sonstigen Akteure der Zivilgesellschaft, um ihre Meinung zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens einzuholen.

(4) Die Paritätische Parlamentarische Versammlung gibt sich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Geschäftsordnung.

TEIL 3

KOOPERATIONSSTRATEGIEN

Artikel 18

Die Kooperationsstrategien beruhen auf den Entwicklungsstrategien und auf der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit, die in engem Zusammenhang stehen und einander ergänzen. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die in den beiden genannten Bereichen unternommenen Anstrengungen sich gegenseitig verstärken.

TITEL I

ENTWICKLUNGSSTRATEGIEN

KAPITEL 1

Allgemeiner Rahmen

Artikel 19

Grundsätze und Ziele

(1) Zentrales Ziel der AKP-EG-Zusammenarbeit ist die Eindämmung und schließlich Besiegung der Armut, eine nachhaltige Entwicklung und die schrittweise Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft. Zu diesem Zweck werden der Rahmen und die Leitlinien für die Zusammenarbeit der besonderen Lage des einzelnen AKP-Staates angepasst und die Eigenverantwortung der örtlichen Akteure für die wirtschaftlichen und sozialen Reformen sowie die Integration der Privatwirtschaft und der Akteure der Zivilgesellschaft in den Entwicklungsprozess gefördert.

(2) Als Grundlage für die Entwicklungsgrundsätze nehmen die Vertragsparteien in ihrer Zusammenarbeit Bezug auf die Schlussfolgerungen der Konferenzen der Vereinten Nationen und auf die international vereinbarten Ziele und Aktionsprogramme sowie deren Folgemaßnahmen. Ferner nehmen sie Bezug auf die internationalen Ziele der Entwicklungszusammenarbeit und widmen der Einführung qualitativer und quantitativer Fortschrittsindikatoren besondere Aufmerksamkeit.

(3) Die Regierungen und die nichtstaatlichen Akteure der einzelnen AKP-Staaten leiten Konsultationen über Entwicklungsstrategien für ihr Land und deren Unterstützung durch die Bevölkerung ein.

Artikel 20

Konzept

(1) Die Ziele der AKP-EG-Entwicklungszusammenarbeit werden mit Hilfe integrierter Strategien verfolgt, die wirtschaftliche, soziale, kulturelle, umweltpolitische und institutionelle Elemente umfassen, die sich die Akteure in dem betreffenden Land zu eigen machen müssen. Auf diese Weise wird ein einheitlicher Rahmen für die Unterstützung der Entwicklungsstrategien der AKP-Staaten geschaffen und die Komplementarität und Interaktion der einzelnen Elemente gewährleistet. In diesem Zusammenhang wird mit den AKP-EG-Kooperationsstrategien im Rahmen der Entwicklungspolitik der AKP-Staaten und der von ihnen durchgeführten Reformen angestrebt:

a) die Erzielung eines raschen, nachhaltigen und beschäftigungswirksamen Wirtschaftswachstums, die Entwicklung der Privatwirtschaft, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Erleichterung des Zugangs zu Produktion und Produktionsfaktoren sowie die Förderung der regionalen Zusammenarbeit und Integration;

b) die Förderung der menschlichen und sozialen Entwicklung als Beitrag zu einer breiten und ausgewogenen Verteilung der Früchte des Wachstums und die Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau;

c) die Förderung der kulturellen Wertvorstellungen der Bevölkerung und ihrer spezifischen Wechselwirkungen mit den wirtschaftlichen, politischen und sozialen Elementen;

d) die Förderung der Reform und der Entwicklung der Institutionen, die Stärkung der Institutionen, die für die Festigung der Demokratie und der verantwortungsvollen Staatsführung und für eine effiziente und wettbewerbsorientierte Marktwirtschaft erforderlich sind, und der Ausbau der Kapazitäten für Entwicklung und partnerschaftliche Zusammenarbeit;

e) die Förderung der Nachhaltigkeit und Regenerierung der Umwelt, der besten Umweltpraxis und der Erhaltung der natürlichen Ressourcen.

(2) Folgende thematische und Querschnittsfragen werden systematisch in alle Bereiche der Zusammenarbeit einbezogen: geschlechterspezifische Aspekte, Umweltaspekte sowie Entwicklung der Institutionen und Ausbau der Kapazitäten. Diese Bereiche kommen auch für eine Unterstützung durch die Gemeinschaft in Betracht.

(3) Die ausführlichen Texte über die Ziele und Strategien der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere die sektorbezogene Politik und die sektorbezogenen Strategien, werden in ein Kompendium aufgenommen, das praktische Leitlinien für die einzelnen Bereiche und Sektoren der Zusammenarbeit enthält. Der Ministerrat kann diese Texte auf Empfehlung des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ändern oder ergänzen.

KAPITEL 2

Bereiche der Unterstützung

ABSCHNITT 1

Wirtschaftliche Entwicklung

Artikel 21

Investitionen und Entwicklung der Privatwirtschaft

(1) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit die für die Schaffung eines günstigen Umfelds für private Investitionen erforderlichen wirtschaftlichen und institutionellen Reformen und die entsprechende Politik auf nationaler und regionaler Ebene und die Entwicklung einer dynamischen, lebensfähigen und wettbewerbsorientierten Privatwirtschaft. Unterstützt wird ferner

a) die Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor;

b) die Entwicklung der unternehmerischen Fähigkeiten und der Unternehmenskultur;

c) die Privatisierung und die Unternehmensreform;

d) die Entwicklung und Modernisierung von Schlichtungs- und Schiedsverfahren.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit auch die Verbesserung der Qualität, der Verfügbarkeit und der Erreichbarkeit finanzieller und sonstiger Dienstleistungen für Privatunternehmen im formellen und informellen Sektor durch

a) Mobilisierung privater Ersparnisse aus dem In- und Ausland für die Finanzierung von Privatunternehmen durch Unterstützung einer Politik zur Entwicklung einer modernen Finanzwirtschaft, einschließlich eines Kapitalmarktes, Finanzinstitutionen und nachhaltiger Mikrofinanzierungen;

b) Entwicklung und Stärkung von Einrichtungen der Wirtschaft und Intermediären, Verbänden, Handelskammern und örtlichen Dienstleistern aus der Privatwirtschaft, die nichtfinanzielle Dienstleistungen für Unternehmen unterstützen und erbringen, z. B. im beruflichen, technischen, Management-, Ausbildungs- und Marketingbereich;

c) Unterstützung von Einrichtungen, Programmen, Aktionen und Initiativen, die zur Entwicklung und zum Transfer von Technologie und Know-how und zur Förderung der am besten geeigneten Methoden in allen Bereichen der Unternehmensführung beitragen.

(3) Die Vertragsparteien fördern mit ihrer Zusammenarbeit die Entwicklung der Unternehmen durch Bereitstellung von Finanzierungen, Garantiefazilitäten und technischer Hilfe zur Förderung und Unterstützung der Gründung, Niederlassung, Erweiterung, Diversifizierung, Sanierung, Umstrukturierung, Modernisierung und Privatisierung dynamischer, lebensfähiger und wettbewerbsfähiger Unternehmen aller Wirtschaftszweige sowie von Finanzintermediären, z. B. Entwicklungsfinanzierungs- und Risikokapitaleinrichtungen, und Leasinggesellschaften durch

a) Schaffung und Stärkung von Finanzierungsinstrumenten in Form von Investitionskapital;

b) Erleichterung des Zugangs zu wesentlichen Produktionsfaktoren wie Geschäftsinformationen sowie Beratungs- und technischen Hilfsdiensten;

c) Steigerung der Ausfuhren, vor allem durch Qualifizierung in allen handelsrelevanten Bereichen;

d) Förderung von Verflechtungen, Netzen und Kooperationen zwischen Unternehmen, einschließlich derjenigen, die zum Transfer von Technologie und Know-how beitragen, auf nationaler, regionaler und AKP-EG-Ebene und von Partnerschaften mit ausländischen privaten Investoren, die mit den Zielen und Leitlinien der AKP-EG-Entwicklungszusammenarbeit vereinbar sind.

(4) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit die Entwicklung von Kleinstunternehmen durch Erleichterung des Zugangs zu finanziellen und sonstigen Dienstleistungen und eine Politik und ordnungspolitische Rahmenbedingungen, die ihre Entwicklung begünstigen, und stellt Ausbildungs- und Informationsdienste für die am besten geeigneten Methoden der Mikrofinanzierung bereit.

(5) In die Investitionsförderung und die Unterstützung der Entwicklung der Privatwirtschaft werden Maßnahmen und Initiativen auf makro-, meso- und mikroökonomischer Ebene einbezogen.

Artikel 22

Gesamtwirtschafts- und Strukturreform und -politik

(1) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit die AKP-Staaten in ihren Anstrengungen

a) zur Erzielung gesamtwirtschaftlichen Wachstums und gesamtwirtschaftlicher Stabilität durch eine disziplinierte Steuer- und Währungspolitik, die zum Rückgang der Inflation, zur Verbesserung der Außenhandelsbilanz und zu einem ausgeglichenen Haushalt, und zwar durch Stärkung der Steuerdisziplin, durch Erhöhung der Transparenz und Effizienz des Haushaltsvollzugs und durch Verbesserung der Qualität, der Ausgewogenheit und der Zusammensetzung der Steuerpolitik, führt;

b) zur Umsetzung einer Strukturpolitik, mit der eine Stärkung der Rolle der verschiedenen Akteure, vor allem der Privatwirtschaft, und eine Verbesserung des Umfelds für eine Zunahme des Geschäftsvolumens, der Investitionen und der Arbeitsplätze sowie folgendes erreicht werden soll

i) die Liberalisierung der Handels- und Devisenregelung sowie der Konvertibilität für laufende Zahlungen unter Berücksichtigung der besonderen Lage des einzelnen Landes;

ii) die Verstärkung der Reform der Arbeits- und Warenmärkte;

iii) die Förderung einer Reform der Finanzsysteme als Beitrag zur Entwicklung lebensfähiger Banken- und Nichtbankenfinanzsysteme, Kapitalmärkte und Finanzdienstleistungen, einschließlich Mikrofinanzierungen;

iv) die Verbesserung der Qualität der privaten und öffentlichen Dienstleistungen;

v) die Förderung der regionalen Zusammenarbeit und der schrittweisen Integration der Gesamtwirtschafts- und Währungspolitik.

(2) Bei der Konzeption der Gesamtwirtschaftspolitik und der Strukturanpassungsprogramme ist dem soziopolitischen Hintergrund und der institutionellen Leistungsfähigkeit des betreffenden Landes Rechnung zu tragen und die Förderung der Eindämmung der Armut und des Zugangs zu den Sozialdiensten zu gewährleisten; sie beruht auf folgenden Grundsätzen:

a) Die Analyse der zu lösenden Probleme und die Konzeption und Durchführung der entsprechenden Reformen ist in erster Linie Aufgabe der AKP-Staaten.

b) Die Unterstützungsprogramme werden der besonderen Lage des einzelnen AKP-Staates angepasst; sie tragen den sozialen, kulturellen und Umweltbedingungen in den AKP-Staaten Rechnung.

c) Das Recht der AKP-Staaten, die Ausrichtung ihrer Entwicklungsstrategien und -prioritäten und die Ablaufplanung zu bestimmen, wird anerkannt und respektiert.

d) Das Tempo der Reformen ist realistisch und mit der Leistungsfähigkeit des einzelnen AKP-Staates und den ihm zu Gebote stehenden Ressourcen vereinbar.

e) Die Information der Bevölkerung über die Wirtschafts- und Sozialreform und -politik und die Kommunikation über diese Themen werden verstärkt.

Artikel 23

Entwicklung der Wirtschaftszweige

Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit eine nachhaltige Politik und nachhaltige institutionelle Reformen sowie die Investitionen, die für einen ausgewogenen Zugang zu den Wirtschaftstätigkeiten und Produktionsfaktoren erforderlich sind, und insbesondere

a) die Entwicklung von Ausbildungssystemen, die zur Erhöhung der Produktivität sowohl im formellen als auch im informellen Sektor beitragen;

b) Kapital, Kredit und Land, insbesondere Eigentums- und Nutzungsrechte;

c) die Entwicklung von Strategien für den ländlichen Raum zur Schaffung eines Rahmens für eine partizipative dezentrale Planung und Ressourcenzuweisung und -verwaltung;

d) Strategien für die Agrarproduktion, die nationale und regionale Nahrungsmittelsicherungspolitik und die nachhaltige Entwicklung der Wasserressourcen sowie der Fischerei- und Meeresressourcen in den ausschließlichen Wirtschaftszonen der AKP-Staaten. In den Fischereiabkommen, die zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten ausgehandelt werden, wird der Vereinbarkeit mit den Entwicklungsstrategien in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen;

e) die wirtschaftliche und technologische Infrastruktur und die Dienstleistungen, einschließlich des Verkehrs, der Telekommunikationssysteme, der Kommunikationsdienstleistungen und des Aufbaus der Informationsgesellschaft;

f) die Entwicklung eines wettbewerbsfähigen Gewerbe-, Bergbau- und Energiesektors bei gleichzeitiger Förderung der Beteiligung und Entwicklung der Privatwirtschaft;

g) die Entwicklung des Handels, einschließlich der Förderung des fairen Handels;

h) die Entwicklung der Unternehmen, des Finanz- und Bankensektors und der übrigen Dienstleistungssektoren;

i) die Entwicklung des Tourismus;

j) die Entwicklung der Infrastruktur und der Dienstleistungen in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Forschung, einschließlich der Verbesserung, des Transfers und der Aufnahme neuer Technologien;

k) den Ausbau der Kapazitäten in den produktiven Bereichen, insbesondere im öffentlichen und im privaten Sektor.

Artikel 24

Tourismus

In Anerkennung der zunehmenden Bedeutung des Tourismus für das Wachstum des Dienstleistungssektors in den AKP-Staaten und für die Ausweitung ihres weltweiten Handels, seines Potentials zur Förderung anderer Wirtschaftszweige und der Rolle, die er bei der Besiegung der Armut spielen kann, ist Ziel der Zusammenarbeit die nachhaltige Entwicklung des Tourismussektors in den AKP-Staaten und den AKP-Subregionen.

Die Kooperationsprogramme und -projekte unterstützen die Anstrengungen der AKP-Staaten, in ihren Ländern die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen und Ressourcen für die Entwicklung und Durchführung einer nachhaltigen Tourismuspolitik und nachhaltiger Tourismusprogramme zu schaffen und zu verbessern sowie unter anderem die Wettbewerbsposition des Sektors, insbesondere der KMU, die Unterstützung und Förderung von Investitionen, die Produktentwicklung, einschließlich der Entwicklung der indigenen Kulturen in den AKP-Staaten, zu verbessern und die Verflechtung zwischen dem Tourismus und den anderen Wirtschaftszweigen zu stärken.

ABSCHNITT 2

Soziale und menschliche Entwicklung

Artikel 25

Entwicklung des Sozialbereichs

(1) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit die AKP-Staaten in ihren Anstrengungen zur Entwicklung einer allgemeinen und einer sektorbezogenen Politik und entsprechender Reformen, die den Wirkungsbereich der grundlegenden sozialen Infrastruktur und der wichtigsten Sozialleistungen erweitern, ihre Qualität verbessern und den Zugang zu ihnen erleichtern sowie die Erfordernisse vor Ort und die spezifischen Bedürfnisse der am meisten gefährdeten und benachteiligten Bevölkerungsgruppen berücksichtigen und dadurch die Ungleichheit beim Zugang zu diesen Leistungen abbauen. Mit besonderer Aufmerksamkeit ist darauf zu achten, dass die öffentlichen Ausgaben im Sozialbereich ein ausreichendes Niveau erreichen. In diesem Zusammenhang werden mit der Zusammenarbeit folgende Ziele verfolgt:

a) Verbesserung von Bildung und Ausbildung und Ausbau der technischen Kenntnisse und Fähigkeiten;

b) Verbesserung des Gesundheitssystems und der Ernährung, Besiegung des Hungers und der Unterernährung, Gewährleistung einer ausreichenden Nahrungsmittelversorgung und -sicherung;

c) Integration bevölkerungspolitischer Fragen in die Entwicklungsstrategien, um die reproduktive Gesundheit, die medizinische Grundversorgung und die Familienplanung zu verbessern; Prävention der Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen;

d) Förderung der Bekämpfung von HIV/AIDS;

e) bessere Sicherung der Wasserversorgung der Haushalte und Erleichterung des Zugangs zu gesundheitlich unbedenklichem Wasser und zu einer ausreichenden Abwasserentsorgung;

f) Verbesserung der Verfügbarkeit bezahlbarer und ausreichender Unterkünfte für alle durch Unterstützung von Billig- und Sozialwohnungsbauprogrammen und Verbesserung der Stadtentwicklung;

g) Förderung partizipativer Methoden des sozialen Dialogs und der Achtung der sozialen Grundrechte.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit ferner die Qualifizierung im Sozialbereich, z. B. Programme für die Ausbildung in der Konzeption einer Sozialpolitik und in modernen Methoden der Verwaltung von Sozialprojekten und -programmen, eine die technologische Innovation und Forschung begünstigende Politik, die Verbesserung des vor Ort verfügbaren Fachwissens und die Förderung von Partnerschaften und Diskussionen am runden Tisch auf nationaler und regionaler Ebene.

(3) Die Vertragsparteien fördern und unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit die Entwicklung und Umsetzung einer Politik für den sozialen Schutz und die soziale Sicherheit und entsprechender Systeme, um den sozialen Zusammenhalt zu stärken und die Selbsthilfe und die Solidarität in der örtlichen Gemeinschaft zu fördern. Das Schwergewicht der Unterstützung liegt unter anderem auf der Entwicklung von Initiativen, die auf wirtschaftlicher Solidarität beruhen, vor allem durch die Einrichtung von Sozialentwicklungsfonds, die den örtlichen Bedürfnissen und Akteuren angepasst sind.

Artikel 26

Jugendfragen

Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit auch die Festlegung einer einheitlich konzipierten, umfassenden Politik zur Aktivierung des Potentials der Jugend, damit diese besser in die Gesellschaft integriert wird und ihr Potential in vollem Umfang ausschöpfen kann. Zu diesem Zweck unterstützen die Vertragsparteien mit ihrer Zusammenarbeit eine Politik, Aktionen und Maßnahmen, mit denen das Ziel verfolgt wird,

a) die Rechte der Kinder und Jugendlichen, insbesondere der Mädchen, zu schützen;

b) die Fähigkeiten, die Energie, die Innovationsbereitschaft und das Potential der Jugend zu fördern, um ihre wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Möglichkeiten zu verbessern und ihre Chancen für eine Beschäftigung im produktiven Sektor zu vergrößern;

c) den Einrichtungen der örtlichen Gemeinschaften dabei zu helfen, Kindern die Möglichkeit zu geben, ihr physisches, psychisches, soziales und wirtschaftliches Potential zu entfalten;

d) Kinder nach der Beilegung eines Konflikts mit Hilfe von Rehabilitationsprogrammen wieder in die Gesellschaft einzugliedern.

Artikel 27

Kulturelle Entwicklung

Ziel der Zusammenarbeit im kulturellen Bereich ist es,

a) die kulturelle Dimension in die Entwicklungszusammenarbeit auf allen Ebenen einzubeziehen;

b) die kulturellen Wertvorstellungen und die kulturelle Identität anzuerkennen, zu erhalten und zu fördern, um einen interkulturellen Dialog zu ermöglichen;

c) den Wert des kulturellen Erbes anzuerkennen, zu erhalten und zu fördern; den Ausbau der Kapazitäten in diesem Bereich zu unterstützen;

d) das Kulturgewerbe zu entwickeln und die Marktzugangsmöglichkeiten für kulturelle Waren und Dienstleistungen zu erweitern.

ABSCHNITT 3

Regionale Zusammenarbeit und Integration

Artikel 28

Allgemeines Konzept

Die Vertragsparteien leisten mit ihrer Zusammenarbeit wirksam Hilfe bei der Verwirklichung der Ziele und Prioritäten, die sich die AKP-Staaten im Rahmen der regionalen und subregionalen Zusammenarbeit und Integration, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den Regionen und zwischen den AKP-Staaten, selbst gesetzt haben. In die regionale Zusammenarbeit können auch die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) und die Gebiete in äußerster Randlage einbezogen werden. In diesem Zusammenhang wird mit der Unterstützung im Rahmen der Zusammenarbeit das Ziel verfolgt,

a) die schrittweise Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft zu fördern,

b) die wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowohl in als auch zwischen den Regionen der AKP-Staaten zu beschleunigen;

c) die Freizügigkeit der Personen und Arbeitskräfte sowie den freien Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Technologieverkehr zwischen den AKP-Staaten zu fördern;

d) die Diversifizierung der Wirtschaft der AKP-Staaten und die Koordinierung und Harmonisierung der regionalen und subregionalen Kooperationspolitik zu beschleunigen;

e) den Handel zwischen und in den AKP-Staaten und zwischen diesen und Drittländern zu fördern und auszuweiten.

Artikel 29

Regionale wirtschaftliche Integration

Mit der Zusammenarbeit im Bereich der regionalen wirtschaftlichen Integration wird unterstützt:

a) die Entwicklung und der Ausbau der Kapazitäten

i) der von den AKP-Staaten zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit und Integration gegründeten Einrichtungen und Organisationen für regionale Integration,

ii) der nationalen Regierungen und Parlamente im Bereich der regionalen Integration;

b) die Förderung der Beteiligung der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten am Aufbau regionaler Märkte und an der Nutzung der sich daraus ergebenden Vorteile;

c) die Durchführung einer sektorbezogenen Reformpolitik auf regionaler Ebene;

d) die Liberalisierung des Handels und der Zahlungen;

e) die Förderung grenzübergreifender Investitionen aus dem In- und Ausland und anderer Initiativen zur regionalen oder subregionalen Integration;

f) die Berücksichtigung der Auswirkungen der Nettoübergangskosten der regionalen Integration auf die Haushaltsmittel und die Zahlungsbilanz.

Artikel 30

Regionale Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit im Bereich der regionalen Zusammenarbeit ein breites Spektrum funktioneller und thematischer Bereiche, in denen gemeinsame Probleme zu lösen sind und in denen Skalenvorteile genutzt werden können, unter anderem

a) Infrastruktur, vor allem Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur und Sicherheit in diesen Bereichen, und Dienstleistungen, einschließlich der Entwicklung der Möglichkeiten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien auf regionaler Ebene;

b) Umwelt, Verwaltung der Wasserressourcen und Energie;

c) Gesundheit, Bildung und Ausbildung;

d) Forschung und technologische Entwicklung;

e) regionale Initiativen für Katastrophenschutzvorkehrungen und Schadensbegrenzung;

f) andere Bereiche, unter anderem Rüstungskontrolle, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des organisierten Verbrechens, der Geldwäsche, der Bestechung und der Korruption.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit ferner Programme und Initiativen für die Zusammenarbeit zwischen und in den AKP-Staaten.

(3) Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit dazu bei, einen regionalen politischen Dialog in folgenden Bereichen zu fördern und zu entwickeln: Konfliktprävention und -beilegung, Menschenrechte und Demokratisierung sowie Austausch, Vernetzung und Förderung der Mobilität zwischen den verschiedenen Akteuren der Entwicklung, vor allem in der Zivilgesellschaft.

ABSCHNITT 4

Thematische und Querschnittsfragen

Artikel 31

Geschlechterspezifische Fragen

Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur Stärkung der Politik und der Programme bei, mit denen die gleichberechtigte Beteiligung von Mann und Frau in allen Bereichen des politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Lebens verbessert, gewährleistet und erweitert wird. Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur Erleichterung des Zugangs von Frauen zu allen Ressourcen bei, die sie zur uneingeschränkten Ausübung ihrer Grundrechte benötigen. Insbesondere wird ein geeigneter Rahmen geschaffen für

a) die Einbeziehung geschlechterspezifischer Fragen in die Konzepte für die Entwicklungszusammenarbeit auf allen Ebenen, einschließlich Politik, Strategien und Maßnahmen auf gesamtwirtschaftlichem Gebiet;

b) die Förderung spezifischer positiver Maßnahmen zugunsten von Frauen, z. B.:

i) Beteiligung am politischen Leben auf nationaler und kommunaler Ebene;

ii) Unterstützung von Frauenorganisationen;

iii) Zugang zu den wichtigsten Sozialleistungen, vor allem zu Bildung und Ausbildung, medizinischer Versorgung und Familienplanung;

iv) Zugang zu den Produktionsfaktoren, vor allem zu Land und Kredit, und zum Arbeitsmarkt;

v) besondere Berücksichtigung der Frauen bei Maßnahmen der Soforthilfe und des Wiederaufbaus.

Artikel 32

Umwelt und natürliche Ressourcen

(1) Ziel der Zusammenarbeit im Umweltschutz und bei der nachhaltigen Nutzung und Verwaltung der natürlichen Ressourcen ist es,

a) den Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung in alle Bereiche der Entwicklungszusammenarbeit und in alle von den verschiedenen Akteuren durchgeführten unterstützenden Programme und Projekte einzubeziehen;

b) die wissenschaftlichen und technischen, menschlichen und institutionellen Kapazitäten aller Interessengruppen im Umweltbereich für die Umweltpflege zu entwickeln und auszubauen;

c) spezifische Maßnahmen und Programme zu unterstützen, deren Ziel die Behandlung der entscheidenden Fragen der nachhaltigen Umweltpflege ist und die mit den derzeitigen und künftigen regionalen und internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die mineralischen und natürlichen Ressourcen in Zusammenhang stehen, z. B. in folgenden Bereichen:

i) Tropenwälder, Wasserressourcen, Küsten-, Meeres- und Fischereiressourcen, wildlebende Tiere, Böden, biologische Vielfalt;

ii) Schutz empfindlicher Ökosysteme (z. B. Korallenriffe);

iii) sich erneuernde Energiequellen, insbesondere Sonnenenergie, und effiziente Energienutzung;

iv) nachhaltige ländliche Entwicklung und Stadtentwicklung;

v) Desertifikation, Dürre und Entwaldung;

vi) Entwicklung innovativer Lösungen für städtische Umweltprobleme;

vii) Förderung des sanften Tourismus;

d) die mit der Beförderung und Entsorgung gefährlicher Abfälle zusammenhängenden Fragen zu berücksichtigen.

(2) Im Rahmen der Zusammenarbeit wird ferner berücksichtigt:

a) die besondere Gefährdung der kleinen AKP-Inselstaaten, insbesondere die potentielle Bedrohung aufgrund der Klimaveränderung;

b) die Verschlimmerung der Dürre und der Desertifikation, insbesondere in den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten und den AKP-Binnenstaaten;

c) die Entwicklung der Institutionen und der Ausbau der Kapazitäten.

Artikel 33

Entwicklung der Institutionen und Ausbau der Kapazitäten

(1) Bei der Zusammenarbeit werden die institutionellen Aspekte systematisch in Rechnung gestellt und in diesem Zusammenhang die AKP-Staaten in ihren Anstrengungen zur Entwicklung und Stärkung der Strukturen, Institutionen und Verfahren unterstützt, die dazu beitragen,

a) die Demokratie, die Würde des Menschen, die soziale Gerechtigkeit und den Pluralismus unter uneingeschränkter Achtung der Vielfalt innerhalb der Gesellschaft und der Unterschiede zwischen den Gesellschaften zu fördern und zu unterstützen;

b) die universelle und uneingeschränkte Achtung und Wahrung sämtlicher Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie ihren universellen und uneingeschränkten Schutz zu fördern und zu unterstützen;

c) den Rechtsstaat zu entwickeln und auszubauen und den Zugang zur Justiz zu erleichtern, gleichzeitig jedoch die Professionalität und Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten;

d) eine transparente und verantwortungsvolle Führung und Verwaltung in allen öffentlichen Einrichtungen zu gewährleisten.

(2) Die Vertragsparteien bekämpfen gemeinsam Bestechung und Korruption auf allen Ebenen der Gesellschaft.

(3) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit die AKP-Staaten in ihren Anstrengungen, ihre öffentlichen Einrichtungen zu einem positiven Faktor für Wachstum und Entwicklung auszubauen und eine erhebliche Verbesserung der Effizienz des staatlichen Handelns zu erreichen, das Auswirkungen auf das Leben der Menschen hat. Zu diesem Zweck helfen die Vertragsparteien mit ihrer Zusammenarbeit bei der Reform, der Rationalisierung und der Modernisierung des öffentlichen Sektors. Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf

a) die Reform und Modernisierung des öffentlichen Dienstes;

b) die Rechts- und Justizreform und die Modernisierung der Gerichte;

c) die Verbesserung und Stärkung der Verwaltung der öffentlichen Finanzen;

d) die Beschleunigung der Reform des Banken- und Finanzsektors;

e) die Verbesserung der Verwaltung des öffentlichen Vermögens und die Reform der Beschaffungsverfahren;

f) die politische, administrative, wirtschaftliche und finanzielle Dezentralisierung.

(4) Die Vertragsparteien helfen mit ihrer Zusammenarbeit ferner bei der Wiederherstellung und dem Ausbau der entscheidenden Kapazitäten im öffentlichen Sektor und bei der Unterstützung der für die Marktwirtschaft erforderlichen Einrichtungen; unterstützt werden insbesondere

a) die Entwicklung der für den Umgang mit der Marktwirtschaft erforderlichen fachlichen Kompetenz für Gesetzgebung und Regulierung, einschließlich einer Wettbewerbs- und einer Verbraucherpolitik;

b) die Verbesserung der Fähigkeit, Politik zu analysieren, zu planen, zu formulieren und umzusetzen, vor allem in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Umwelt, Forschung, Wissenschaft und Technologie sowie Innovation;

c) die Modernisierung, die Stärkung und die Reform der Finanz- und Währungsinstitutionen sowie die Verbesserung der Verfahren;

d) der Ausbau der Kapazitäten, die auf örtlicher und kommunaler Ebene für die Umsetzung der Dezentralisierungspolitik und für eine größere Beteiligung der Bevölkerung am Entwicklungsprozess erforderlich sind;

e) der Ausbau der Kapazitäten in anderen entscheidenden Bereichen, z. B.

i) internationale Verhandlungen,

ii) Verwaltung und Koordinierung der auswärtigen Hilfe.

(5) Diese Zusammenarbeit umfasst alle Bereiche und Sektoren der Zusammenarbeit, damit die Herausbildung nichtstaatlicher Akteure und die Entwicklung ihrer Kapazitäten gefördert und die Strukturen für Information, Dialog und Konsultation zwischen diesen Akteuren und den nationalen Behörden gestärkt werden, unter anderem auf regionaler Ebene.

TITEL II

WIRTSCHAFTLICHE UND HANDELSPOLITISCHE ZUSAMMENARBEIT

KAPITEL 1

Ziele und Grundsätze

Artikel 34

Ziele

(1) Ziel der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit ist es, die harmonische und schrittweise Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft unter gebührender Berücksichtigung ihrer politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten zu fördern und auf diese Weise ihre nachhaltige Entwicklung zu begünstigen und einen Beitrag zur Besiegung der Armut in den AKP-Staaten zu leisten.

(2) Das Fernziel der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit besteht darin, die AKP-Staaten in die Lage zu versetzen, in vollem Umfang am Welthandel teilzunehmen. In diesem Zusammenhang gilt die besondere Aufmerksamkeit der Notwendigkeit für die AKP-Staaten, sich aktiv an den multilateralen Handelsverhandlungen zu beteiligen. Angesichts ihres derzeitigen Entwicklungsstandes soll die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit es den AKP-Staaten ermöglichen, die Herausforderungen der Globalisierung zu bewältigen und sich schrittweise den neuen Bedingungen des Welthandels anzupassen, und auf diese Weise ihre Eingliederung in die liberalisierte Weltwirtschaft erleichtern.

(3) Zu diesem Zweck wird mit der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit die Vergrößerung ihrer Produktions-, Liefer- und Handelskapazitäten und die Erhöhung ihrer Attraktivität für Investitionen angestrebt. Weitere Ziele sind die Schaffung einer neuen Handelsdynamik zwischen den Vertragsparteien, die Stärkung der Handels- und Investitionspolitik der AKP-Staaten und die Verbesserung der Fähigkeit der AKP-Staaten zur Bewältigung sämtlicher handelsrelevanten Bereiche.

(4) Die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit wird in vollem Einklang mit den WTO-Bestimmungen, einschließlich der besonderen und differenzierten Behandlung, unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien und ihres jeweiligen Entwicklungsstandes durchgeführt.

Artikel 35

Grundsätze

(1) Die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit beruht auf einer echten, vertieften und strategischen Partnerschaft. Sie beruht ferner auf einem umfassenden Konzept, das auf den Stärken und den positiven Ergebnissen der früheren AKP-EG-Abkommen aufbaut und nach dem zur Verwirklichung der genannten Ziele alle zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt und die Sachzwänge sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite angegangen werden. Besondere Aufmerksamkeit wird in diesem Zusammenhang den Maßnahmen zur Entwicklung des Handels als Mittel zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der AKP-Staaten gewidmet. Der Entwicklung des Handels wird daher in den Entwicklungsstrategien der AKP-Staaten, die von der Gemeinschaft unterstützt werden, angemessenes Gewicht beigemessen.

(2) In dem Bewusstsein, dass die regionale Integration eines der wichtigsten Instrumente für die Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft ist, baut die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit auf den Initiativen der AKP-Staaten zur regionalen Integration auf.

(3) Bei der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit wird den unterschiedlichen Bedürfnissen und dem unterschiedlichen Entwicklungsstand der AKP-Staaten und AKP-Regionen Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang bestätigen die Vertragsparteien erneut ihr Eintreten für eine besondere und differenzierte Behandlung aller AKP-Staaten, für die Aufrechterhaltung der besonderen Behandlung der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten und für die gebührende Berücksichtigung der besonderen Gefährdung der kleinen AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der AKP-Inselstaaten.

KAPITEL 2

Neue Handelsregelung

Artikel 36

Modalitäten

(1) In Anbetracht der genannten Ziele und Grundsätze kommen die Vertragsparteien überein, eine neue, WTO-konforme Handelsregelung zu vereinbaren, die zwischen ihnen bestehenden Handelshemmnisse schrittweise zu beseitigen und die Zusammenarbeit in allen handelsrelevanten Bereichen zu verstärken.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die neue Handelsregelung schrittweise einzuführen, und erkennen daher die Notwendigkeit eines Vorbereitungszeitraums an.

(3) Zur Erleichterung des Übergangs zur neuen Handelsregelung werden die nach dem Vierten AKP-EG-Abkommen angewandten einseitigen Handelspräferenzen im Vorbereitungszeitraum unter den Bedingungen des Anhangs V für alle AKP-Staaten aufrechterhalten.

(4) In diesem Zusammenhang bestätigen die Vertragsparteien erneut, wie wichtig die Anhang V beigefügten Grundstoffprotokolle sind. Sie sind sich über die Notwendigkeit einig, diese Protokolle und insbesondere ihre Vereinbarkeit mit den WTO-Regeln unter Berücksichtigung des rechtlichen Sonderstatus des Zuckerprotokolls im Lichte der neuen Handelsregelung zu überprüfen, um die aus ihnen erwachsenden Vorteile zu erhalten.

Artikel 37

Verfahren

(1) Im Vorbereitungszeitraum, der spätestens am 31. Dezember 2007 endet, werden Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ausgehandelt. Die förmlichen Verhandlungen über die neue Handelsregelung beginnen im September 2002, und die neue Handelsregelung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft, sofern die Vertragsparteien nicht frühere Termine vereinbaren.

(2) Es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um einen erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen im Vorbereitungszeitraum zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wird die Zeit bis zum Beginn der förmlichen Verhandlungen über die neue Handelsregelung aktiv genutzt, um erste Vorbereitungen für diese Verhandlungen zu treffen.

(3) Der Vorbereitungszeitraum wird ferner genutzt für den Ausbau der Kapazitäten im öffentlichen und im privaten Sektor der AKP-Staaten, einschließlich Maßnahmen zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit, für die Stärkung der regionalen Organisationen und für die Unterstützung der Initiativen zur Integration des Regionalhandels, gegebenenfalls verbunden mit einer Hilfe für die Haushaltsanpassung und die Steuerreform, sowie für die Verbesserung und Entwicklung der Infrastruktur und für die Investitionsförderung.

(4) Die Vertragsparteien prüfen regelmäßig die bei den Vorbereitungen und Verhandlungen erzielten Fortschritte und führen im Jahre 2006 eine förmliche und umfassende Überprüfung der für sämtliche Länder geplanten Regelungen durch, um sich zu vergewissern, dass für die Vorbereitungen und Verhandlungen keine zusätzliche Zeit benötigt wird.

(5) Die Verhandlungen über die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen werden unter Berücksichtigung des Prozesses der regionalen Integration der AKP-Staaten mit denjenigen AKP-Staaten geführt, die sich dazu in der Lage sehen, auf der von ihnen für geeignet erachteten Ebene und nach den von der AKP-Gruppe vereinbarten Verfahren.

(6) Im Jahre 2004 bewertet die Gemeinschaft die Lage der nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden AKP-Staaten, die nach Konsultationen mit der Gemeinschaft zu dem Schluss kommen, dass sie nicht in der Lage sind, sich an einem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu beteiligen, und prüft alle anderen Möglichkeiten, diesen Ländern einen neuen Rahmen für den Handel zu bieten, der ihrer Lage entspricht und mit den WTO-Regeln vereinbar ist.

(7) Ziel der Verhandlungen über die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ist vor allem die Festlegung eines Zeitplans, nach dem die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Handelshemmnisse in Einklang mit den einschlägigen WTO-Regeln schrittweise beseitigt werden. Auf seiten der Gemeinschaft beruht die Handelsliberalisierung auf dem gemeinschaftlichen Besitzstand und hat die Verbesserung des Marktzugangs für die AKP-Staaten unter anderem im Wege einer Überprüfung der Ursprungsregeln zum Ziel. In den Verhandlungen werden der Entwicklungsstand und die sozioökonomischen Auswirkungen der handelspolitischen Maßnahmen auf die AKP-Staaten sowie deren Fähigkeit zur Anpassung ihrer Wirtschaft an den Liberalisierungsprozess berücksichtigt. Die Verhandlungen sind daher hinsichtlich der Festlegung einer ausreichenden Übergangszeit, des unter Berücksichtigung der empfindlichen Sektoren festgelegten Geltungsbereichs und des Grades der Asymmetrie in den Zeitplänen für den Zollabbau so flexibel wie möglich, halten sich jedoch im Rahmen der dann geltenden WTO-Regeln.

(8) Die Vertragsparteien arbeiten in der WTO eng zusammen, um die getroffene Regelung zu verteidigen, vor allem, was den zur Verfügung stehenden Grad an Flexibilität betrifft.

(9) Die Gemeinschaft leitet im Jahr 2000 einen Prozess ein, in dem nach Abschluss der multilateralen Handelsverhandlungen, spätestens jedoch im Jahre 2005, auf der Grundlage der geltenden Handelsbestimmungen des Vierten AKP-EG-Abkommens der zollfreie Zugang für im wesentlichen alle Waren aus den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten ermöglicht wird und in dem die für deren Ausfuhren geltenden Ursprungsregeln, einschließlich der Kumulierungsbestimmungen, vereinfacht und überprüft werden.

Artikel 38

Paritätischer Ministerausschuss für Handelsfragen

(1) Es wird ein Paritätischer AKP-EG-Ministerausschuss für Handelsfragen eingesetzt.

(2) Der Ministerausschuss für Handelsfragen verfolgt mit besonderer Aufmerksamkeit die laufenden multilateralen Handelsverhandlungen und prüft die Auswirkungen weiterreichender Liberalisierungsinitiativen auf den AKP-EG-Handel und die Entwicklung der Wirtschaft der AKP-Staaten. Er spricht die für die Erhaltung der Vorteile der AKP-EG-Handelsregelung erforderlichen Empfehlungen aus.

(3) Der Ministerausschuss für Handelsfragen tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Seine Geschäftsordnung wird vom Ministerrat festgelegt. Er setzt sich aus Vertretern der AKP-Staaten und der Gemeinschaft zusammen.

KAPITEL 3

Zusammenarbeit in internationalen Gremien

Artikel 39

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Vertragsparteien weisen darauf hin, wie wichtig es für sie ist, sich aktiv an der Welthandelsorganisation und anderen einschlägigen internationalen Organisationen zu beteiligen, indem sie diesen Organisationen beitreten und die von ihnen behandelten Themen und ihre Tätigkeiten genau verfolgen.

(2) Sie kommen überein, bei der Ermittlung und Förderung ihrer gemeinsamen Interessen in der internationalen wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit und vor allem in der WTO eng zusammenzuarbeiten und sich unter anderem an der Führung künftiger multilateraler Handelsverhandlungen und an der Aufstellung der Tagesordnung für diese Verhandlungen zu beteiligen. Die besondere Aufmerksamkeit gilt in diesem Zusammenhang der Erleichterung des Zugangs für Waren und Dienstleistungen mit Ursprung in den AKP-Staaten zum Gemeinschaftsmarkt und anderen Märkten.

(3) Sie sind sich darüber einig, wie wichtig die Flexibilität der WTO-Regeln ist, damit dem Entwicklungsstand der AKP-Staaten und ihren Schwierigkeiten bei der Erfuellung ihrer Verpflichtungen Rechnung getragen werden kann. Sie sind sich ferner darüber einig, dass technische Hilfe erforderlich ist, um die AKP-Staaten in die Lage zu versetzen, ihre Verpflichtungen zu erfuellen.

(4) Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, die AKP-Staaten nach Maßgabe dieses Abkommens in ihren Anstrengungen zu unterstützen, aktive Mitglieder dieser Organisationen zu werden und zu diesem Zweck die Kapazitäten zu entwickeln, die für die Aushandlung der Übereinkünfte, die aktive Beteiligung an ihnen, die Verfolgung ihrer Durchführung und ihre Umsetzung erforderlich sind.

Artikel 40

Grundstoffe

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, für ein besseres Funktionieren der internationalen Grundstoffmärkte zu sorgen und die Markttransparenz zu erhöhen.

(2) Sie bestätigen ihre Bereitschaft, ihre Konsultationen im Rahmen der internationalen Gremien und Organisationen, die sich mit Grundstoffen befassen, zu intensivieren.

(3) Zu diesem Zweck findet auf Ersuchen einer Vertragspartei ein Meinungsaustausch statt,

- in dem die Durchführung der geltenden internationalen Übereinkünfte und die Arbeitsweise der zwischenstaatlichen Arbeitsgruppen auf diesem Gebiet erörtert werden, um sie in Einklang mit den Markttrends zu verbessern und ihre Effizienz zu erhöhen;

- wenn vorgeschlagen wird, eine internationale Übereinkunft zu schließen oder zu verlängern oder eine zwischenstaatliche Arbeitsgruppe auf diesem Gebiet einzusetzen.

Ziel eines solchen Meinungsaustauschs ist die Berücksichtigung der jeweiligen Interessen der Vertragsparteien. Er kann gegebenenfalls im Ministerausschuss für Handelsfragen stattfinden.

KAPITEL 4

Dienstleistungsverkehr

Artikel 41

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Vertragsparteien weisen auf die wachsende Bedeutung der Dienstleistungen im internationalen Handel und ihren wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung hin.

(2) Sie bestätigen erneut ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und weisen auf die Notwendigkeit einer besonderen und differenzierten Behandlung der Dienstleistungserbringer aus den AKP-Staaten hin.

(3) Die EG verpflichtet sich, in den Verhandlungen über eine schrittweise Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs nach Artikel XIX des GATS die Prioritäten der AKP-Staaten für die Verbesserung der Liste der Verpflichtungen der EG wohlwollend zu prüfen, um deren spezifischen Interessen zu wahren.

(4) Die Vertragsparteien sind sich ferner über das Ziel einig, die Partnerschaft in Einklang mit den Bestimmungen des GATS, insbesondere den Bestimmungen über die Beteiligung von Entwicklungsländern an Liberalisierungsübereinkünften, im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen auf die Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs auszudehnen, wenn sie eine gewisse Erfahrung mit der Anwendung der Meistbegünstigungsklausel des GATS besitzen.

(5) Die Gemeinschaft unterstützt die AKP-Staaten in ihren Anstrengungen, ihre Kapazitäten für die Erbringung von Dienstleistungen auszubauen. Die besondere Aufmerksamkeit gilt den Dienstleistungen in den Bereichen Arbeitsmarkt, Unternehmen, Verteilung, Finanzwesen, Tourismus, Kultur sowie Bau- und Ingenieurleistungen; es wird angestrebt, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen und dadurch den Wert und das Volumen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zu steigern.

Artikel 42

Seeverkehr

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung wirtschaftlicher und effizienter Seeverkehrsdienstleistungen in einer sicheren und sauberen Meeresumwelt als wichtigster Beförderungsart an; sie erleichtern den Welthandel und sind damit eine der Schubkräfte der wirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung des Handels.

(2) Sie verpflichten sich, die Liberalisierung des Seeverkehrs zu fördern und zu diesem Zweck den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt auf diskriminierungsfreier und kommerzieller Basis wirksam anzuwenden.

(3) Unter anderem gewähren die Vertragsparteien den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen und den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei registrierten Schiffen für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.

(4) Die Gemeinschaft unterstützt die AKP-Staaten in ihren Anstrengungen, wirtschaftliche und effiziente Seeverkehrsdienstleistungen in den AKP-Staaten zu entwickeln und zu fördern, um die Beteiligung von Unternehmen aus den AKP-Staaten an internationalen Seeverkehrsdiensten zu steigern.

Artikel 43

Informations- und Kommunikationstechnologien, Informationsgesellschaft

(1) Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle an, die den Informations- und Kommunikationstechnologien und der aktiven Beteiligung an der Informationsgesellschaft als Vorbedingung für die erfolgreiche Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft zukommt.

(2) Sie bestätigen daher erneut ihre jeweiligen Verpflichtungen aus den geltenden multilateralen Übereinkünften, insbesondere aus dem Protokoll über Basistelekommunikationsdienste im Anhang des GATS, und fordern die AKP-Staaten, die noch nicht Vertragspartei dieser Übereinkünfte sind, auf, diesen beizutreten.

(3) Sie kommen ferner überein, sich uneingeschränkt und aktiv an künftigen internationalen Verhandlungen in diesem Bereich zu beteiligen.

(4) Die Vertragsparteien treffen daher Maßnahmen, mit denen den Einwohnern der AKP-Staaten der Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien erleichtert wird, unter anderem:

- Entwicklung und Förderung der Nutzung bezahlbarer sich erneuernder Energiequellen,

- Entwicklung und Einsatz ausgedehnterer preiswerter drahtloser Netze.

(5) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien und der Informationsgesellschaft zu intensivieren. Ziel dieser Zusammenarbeit ist vor allem eine größere Komplementarität und Harmonisierung der Kommunikationssysteme auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene und ihre Anpassung an die neuen Technologien.

KAPITEL 5

Handelsrelevante Bereiche

Artikel 44

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Vertragsparteien erkennen die wachsende Bedeutung an, die den neuen handelsrelevanten Bereichen bei der Erleichterung der schrittweisen Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft zukommt. Sie kommen daher überein, ihre Zusammenarbeit in diesen Bereichen zu intensivieren und sich uneingeschränkt und koordiniert an den einschlägigen internationalen Gremien und Übereinkünften zu beteiligen.

(2) Die Gemeinschaft unterstützt die AKP-Staaten in ihren Anstrengungen, in Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Entwicklungsstrategien ihre Fähigkeit zur Bewältigung sämtlicher handelsrelevanten Bereiche zu verbessern und gegebenenfalls den institutionellen Rahmen zu verbessern und zu unterstützen.

Artikel 45

Wettbewerbspolitik

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Einführung und Anwendung einer wirksamen und soliden Wettbewerbspolitik und wirksamer und solider Wettbewerbsregeln von entscheidender Bedeutung für die Förderung und Sicherung eines günstigen Klimas für Investitionen, einer nachhaltigen Industrialisierung und der Transparenz des Marktzugangs sind.

(2) Um die Beseitigung von Verzerrungen des fairen Wettbewerbs zu gewährleisten, verpflichten sie sich, unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes und der wirtschaftlichen Erfordernisse des einzelnen AKP-Staates auf nationaler oder regionaler Ebene eine Politik und Regeln anzuwenden, die die Überwachung und unter bestimmten Voraussetzungen das Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen vorsehen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gemeinsamen Markt der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet der AKP-Staaten durch ein oder mehrere Unternehmen zu verbieten.

(3) Außerdem kommen die Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verstärken und gemeinsam mit den zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörden eine wirksame Wettbewerbspolitik zu formulieren und zu unterstützen, mit der schrittweise eine effiziente praktische Anwendung der Wettbewerbsregeln auf private und staatliche Unternehmen gewährleistet wird. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst insbesondere Hilfe beim Entwerfen geeigneter Rechtsvorschriften und bei ihrer Anwendung durch die Verwaltung unter Berücksichtigung der besonderen Lage der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten.

Artikel 46

Schutz der Rechte an geistigem Eigentum

(1) Unbeschadet der Standpunkte, die die Vertragsparteien in den multilateralen Verhandlungen vertreten, erkennen die Vertragsparteien die Notwendigkeit an, einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum und der übrigen unter das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs-Übereinkommen) fallenden Rechte, einschließlich des Schutzes geographischer Angaben, in Einklang mit den internationalen Standards zu gewährleisten, um die Verzerrungen und Hemmnisse im bilateralen Handel zu verringern.

(2) Sie weisen darauf hin, wie wichtig es in diesem Zusammenhang ist, dem TRIPs-Übereinkommen im Anhang des WTO-Übereinkommens und dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Artenschutzkonvention) beizutreten.

(3) Sie sind sich ferner über die Notwendigkeit einig, unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes allen in Teil I des TRIPs-Übereinkommens aufgeführten einschlägigen internationalen Übereinkommen über das geistige und gewerbliche Eigentum beizutreten.

(4) Die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und die AKP-Staaten können erwägen, Abkommen über den Schutz von Marken und geographischen Angaben für Waren zu schließen, die für eine Vertragspartei von besonderem Interesse sind.

(5) Das "geistige Eigentum" umfasst für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, unter anderem für künstlerische Zeichnungen, und das gewerbliche Eigentum, das folgendes einschließt: die Gebrauchsmuster, die Patente, einschließlich der Patente für biotechnische Erfindungen und Pflanzenzüchtungen und anderer wirksamer Schutzrechte sui generis, die gewerblichen Muster, die geographischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topographien integrierter Schaltkreise sowie den rechtlichen Schutz von Datenbanken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.

(6) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu intensivieren. Die Zusammenarbeit kann sich auf Ersuchen und zu einvernehmlich vereinbarten Bedingungen unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken: Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum, Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte durch die Inhaber und der Verletzung dieser Rechte durch Konkurrenten, Einrichtung und Verstärkung von nationalen und regionalen Ämtern und sonstigen Stellen und Unterstützung der regionalen Organisationen für geistiges Eigentum, die mit dem Schutz und der Durchsetzung dieser Rechte befasst sind, einschließlich der Ausbildung des Personals.

Artikel 47

Normung und Zertifizierung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in den Bereichen Normung, Zertifizierung und Qualitätssicherung enger zusammenzuarbeiten, um unnötige technische Hemmnisse zu beseitigen, die auf diesem Gebiet zwischen ihnen bestehenden Unterschiede zu verringern und auf diese Weise den Handel zu erleichtern.

In diesem Zusammenhang bestätigen sie erneut ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen) im Anhang des WTO-Übereinkommens.

(2) Die Zusammenarbeit im Bereich Normung und Zertifizierung hat die Förderung der Kompatibilität der Systeme der Vertragsparteien zum Ziel und umfasst insbesondere:

- Maßnahmen nach dem TBT-Übereinkommen, mit denen unter Berücksichtigung des Standes der wirtschaftlichen Entwicklung der AKP-Staaten eine stärkere Verwendung internationaler technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsprüfungsverfahren gefördert wird, einschließlich sektorspezifischer Maßnahmen;

- Zusammenarbeit im Bereich von Qualtitätsmanagement und -sicherung in ausgewählten Bereichen, die für die AKP-Staaten von Bedeutung sind;

- Unterstützung von Qualifizierungsinitiativen in den AKP-Staaten in den Bereichen Konformitätsprüfung, Metrologie und Normung;

- Aufbau funktionierender Arbeitsbeziehungen zwischen Normen-, Konformitätsprüfungs- und Zertifizierungseinrichtungen der AKP-Staaten und der Gemeinschaft.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zu gegebener Zeit den Abschluss von Abkommen über gegenseitige Anerkennung in Sektoren von beiderseitigem wirtschaftlichem Interesse zu erwägen.

Artikel 48

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

(1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind, sofern sie nicht generell zu einer willkürlichen Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen. Zu diesem Zweck bestätigen sie unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Entwicklungsstandes erneut ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) im Anhang des WTO-Übereinkommens.

(2) Ferner verpflichten sie sich, die Koordinierung, die Konsultationen und die Information im Zusammenhang mit der Notifizierung und Anwendung geplanter gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Einklang mit dem SPS-Übereinkommen zu verstärken, wenn diese Maßnahmen die Interessen der anderen Vertragspartei berühren könnten. Sie vereinbaren außerdem vorherige Konsultationen und eine vorherige Koordinierung im Rahmen des Codex Alimentarius, des Internationalen Tierseuchenamtes und des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, um ihre gemeinsamen Interessen zu fördern.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren und die Kapazitäten im öffentlichen und im privaten Sektor der AKP-Staaten in diesem Bereich auszubauen.

Artikel 49

Handel und Umwelt

(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihre Zusage, die Entwicklung des Welthandels so zu fördern, dass eine nachhaltige und vernünftige Umweltpflege in Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften und Verpflichtungen und unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Entwicklungsstandes gewährleistet ist. Sie sind sich darüber einig, dass bei Konzeption und Durchführung umweltpolitischer Maßnahmen den besonderen Bedürfnissen und Erfordernissen der AKP-Staaten Rechnung getragen werden sollte.

(2) Unter Berücksichtigung der Grundsätze von Rio kommen die Vertragsparteien überein, ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu intensivieren, um die gegenseitige Unterstützung von Handels- und Umweltpolitik zu verstärken. Mit der Zusammenarbeit wird vor allem angestrebt, eine einheitlich konzipierte nationale, regionale und internationale Politik festzulegen, die umweltbezogenen Qualitätskontrollen bei Waren und Dienstleistungen zu verstärken und umweltfreundliche Produktionsmethoden in geeigneten Sektoren zu verbessern.

Artikel 50

Handel und Arbeitsnormen

(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Eintreten für die international anerkannten arbeitsrechtlichen Mindestnormen, wie sie in den einschlägigen Übereinkommen der IAO festgelegt sind, insbesondere Koalitionsfreiheit, Recht auf Tarifverhandlungen, Abschaffung der Zwangsarbeit, Verbot der extremsten Formen der Kinderarbeit und Nichtdiskriminierung am Arbeitsplatz.

(2) Sie kommen überein, ihre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu intensivieren, vor allem in folgenden Bereichen:

- Informationsaustausch über arbeitsrechtliche Vorschriften und Regelungen;

- Ausarbeitung eines nationalen Arbeitsrechts und Verstärkung der geltenden Vorschriften;

- Bildungs- und Sensibilisierungsprogramme;

- Gewährleistung der praktischen Anwendung der nationalen arbeitsrechtlichen Vorschriften und Regelungen.

(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Arbeitsnormen nicht für protektionistische Zwecke genutzt werden sollten.

Artikel 51

Verbraucherpolitik und Schutz der Gesundheit der Verbraucher

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich Verbraucherpolitik und Schutz der Gesundheit der Verbraucher unter Berücksichtigung der nationalen Rechtsvorschriften zu intensivieren, um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern.

(2) Mit der Zusammenarbeit wird insbesondere angestrebt, die institutionellen und technischen Kapazitäten in diesem Bereich auszubauen, Frühwarnsysteme für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Waren einzurichten, einen Informations- und Erfahrungsaustausch über die Einrichtung und Durchführung einer Überwachung nach dem Inverkehrbringen der Waren und über Produktsicherheit durchzuführen, die Information der Verbraucher über Preise und Eigenschaften der angebotenen Waren und Dienstleistungen zu verbessern, den Aufbau unabhängiger Verbraucherorganisationen und Kontakte zwischen den Vertretern der Verbraucherinteressen zu fördern, die Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik und -systeme zu erhöhen, die Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu notifizieren und die Zusammenarbeit bei der Untersuchung schädlicher oder unlauterer Geschäftspraktiken und bei der Anwendung von Ausfuhrverboten für Waren und Dienstleistungen, deren Inverkehrbringen im Ursprungsland verboten ist, im Handel zwischen den Vertragsparteien zu fördern.

Artikel 52

Sonderregelung für Abgaben

(1) Unbeschadet des Artikels 31 des Anhangs IV gelten die nach diesem Abkommen gewährte Meistbegünstigung und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Regelungen nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts gewähren oder gewähren werden.

(2) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Regelungen sind nicht so auszulegen, als verhinderten sie die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts, durch welche die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.

(3) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Regelungen sind nicht so auszulegen, als hinderten sie die Vertragsparteien daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert wird, nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

KAPITEL 6

Zusammenarbeit in anderen Bereichen

Artikel 53

Fischereiabkommen

(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, Fischereiabkommen auszuhandeln, mit denen nachhaltige und beide Seiten zufriedenstellende Bedingungen für die Fischerei in den AKP-Staaten gewährleistet werden.

(2) Beim Abschluss und bei der Durchführung dieser Abkommen unterlassen die AKP-Staaten unbeschadet etwaiger Sonderregelungen zwischen Entwicklungsländern derselben geographischen Region, zu denen auch gegenseitige Fischereiabkommen gehören, jede Diskriminierung der Gemeinschaft oder von Mitgliedstaaten und unterlässt die Gemeinschaft jede Diskriminierung von AKP-Staaten.

Artikel 54

Nahrungsmittelsicherung

(1) Hinsichtlich der verfügbaren landwirtschaftlichen Erzeugnisse verpflichtet sich die Gemeinschaft, dafür zu sorgen, dass die Ausfuhrerstattungen für eine Erzeugnispalette, die unter Berücksichtigung des von den AKP-Staaten mitgeteilten Nahrungsmittelbedarfs festgelegt wird, für alle AKP-Staaten weiter im voraus festgesetzt werden können.

(2) Die Höhe der Erstattung wird in jedem Jahr, in dem dieses Abkommen Anwendung findet, nach den von der Kommission üblicherweise angewandten Methoden für das folgende Jahr festgesetzt.

(3) Spezifische Abkommen können mit denjenigen AKP-Staaten geschlossen werden, die im Rahmen ihrer Nahrungsmittelsicherungspolitik darum ersuchen.

(4) Die in Absatz 3 genannten spezifischen Abkommen dürfen die Produktion und die Handelsströme in den AKP-Regionen nicht gefährden.

TEIL 4

ZUSAMMENARBEIT BEI DER ENTWICKLUNGSFINANZIERUNG

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

Ziele Grundsätze, Leitlinien und Zugang

Artikel 55

Ziele

Mit der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung wird angestrebt, durch Bereitstellung angemessener Finanzmittel und geeignete technische Hilfe die Anstrengungen der AKP-Staaten zu unterstützen und zu fördern, die Ziele dieses Abkommens auf der Grundlage des beiderseitigen Interesses und im Bewusstsein der gegenseitigen Abhängigkeit zu verwirklichen.

Artikel 56

Grundsätze

(1) Die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung wird auf der Grundlage der von den AKP-Staaten auf nationaler und regionaler Ebene festgelegten Entwicklungszielen, -strategien und -prioritäten und in Einklang mit diesen durchgeführt. Den geographischen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der AKP-Staaten sowie ihrem spezifischen Potential wird Rechnung getragen. Ferner

a) wird mit der Zusammenarbeit die Eigenverantwortung der örtlichen Akteure auf allen Ebenen des Entwicklungsprozesses gefördert;

b) ist die Zusammenarbeit Ausdruck einer Partnerschaft, die auf beiderseitigen Rechten und Pflichten beruht;

c) wird bei der Zusammenarbeit berücksichtigt, wie wichtig die Berechenbarkeit und Sicherheit des Zuflusses der Mittel ist, die zu sehr günstigen Bedingungen kontinuierlich bereitgestellt werden;

d) wird die Zusammenarbeit flexibel gehandhabt und der Lage des einzelnen AKP-Staates sowie den Besonderheiten des betreffenden Projekts oder Programms angepasst;

e) wird die Effizienz, die Koordinierung und die Konsistenz der Zusammenarbeit gewährleistet.

(2) Bei der Zusammenarbeit wird eine besondere Behandlung der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten gewährleistet und die besondere Gefährdung der AKP-Binnenstaaten und der AKP-Inselstaaten berücksichtigt. Ferner wird auf die spezifischen Bedürfnisse eingegangen, die in einem Land nach der Beilegung eines Konflikts entstehen.

Artikel 57

Leitlinien

(1) Die im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Maßnahmen werden von den AKP-Staaten und der Gemeinschaft als gleichgestellten Partnern in enger Zusammenarbeit durchgeführt.

(2) Es ist Aufgabe der AKP-Staaten,

a) die Ziele und Prioritäten festzulegen, die den Richtprogrammen zugrunde liegen;

b) die Projekte und Programme auszuwählen;

c) die Projekt- und Programmunterlagen auszuarbeiten und vorzulegen;

d) die Aufträge auszuarbeiten, auszuhandeln und zu vergeben;

e) die Projekte und Programme durchzuführen und zu verwalten;

f) die Projekte und Programme fortzuführen.

(3) Unbeschadet dieser Bestimmungen kann es auch Aufgabe der in Betracht kommenden nichtstaatlichen Akteure sein, Programme und Projekte in den sie betreffenden Bereichen vorzuschlagen und durchzuführen.

(4) Es ist gemeinsame Aufgabe der AKP-Staaten und der Gemeinschaft,

a) in den gemeinsamen Organen die Leitlinien für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung festzulegen;

b) die Richtprogramme aufzustellen;

c) die Projekte und Programme zu prüfen;

d) gleiche Bedingungen für die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen zu gewährleisten;

e) die Auswirkungen und Ergebnisse der Projekte und Programme zu überwachen und zu evaluieren;

f) die reibungslose, rasche und effiziente Durchführung der Projekte und Programme zu gewährleisten.

(5) Es ist Aufgabe der Gemeinschaft, die Finanzierungsbeschlüsse für die Projekte und Programme zu fassen.

(6) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt ein Beschluss, der der Zustimmung einer Vertragspartei bedarf, als angenommen, wenn diese nicht innerhalb von 60 Tagen nach der Notifizierung durch die andere Vertragspartei ihre Zustimmung erteilt.

Artikel 58

Zugang zu den Finanzierungen

(1) Finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Abkommens können erhalten:

a) die AKP-Staaten;

b) die regionalen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, an denen sich ein AKP-Staat oder mehrere AKP-Staaten beteiligen und die von diesen bevollmächtigt sind;

c) gemeinsame Einrichtungen, die von den AKP-Staaten und der Gemeinschaft zur Verwirklichung spezifischer Ziele errichtet wurden.

(2) Finanzielle Unterstützung können mit Zustimmung des betreffenden AKP-Staates oder der betreffenden AKP-Staaten ferner erhalten:

a) staatliche oder halbstaatliche Einrichtungen auf nationaler und regionaler Ebene, Ministerien oder örtliche Gebietskörperschaften der AKP-Staaten und insbesondere ihre Finanzinstitute und Entwicklungsbanken;

b) Gesellschaften, Unternehmen und andere private Organisationen und private Wirtschaftsbeteiligte der AKP-Staaten;

c) Unternehmen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft, damit sie durch ihren eigenen Beitrag und diese zusätzliche Unterstützung in die Lage versetzt werden, gewerbliche Projekte im Hoheitsgebiet eines AKP-Staates in Angriff zu nehmen;

d) Finanzintermediäre der AKP-Staaten oder der Gemeinschaft, die private Investitionen in den AKP-Staaten bereitstellen, fördern und finanzieren;

e) Akteure der dezentralen Zusammenarbeit und andere nichtstaatliche Akteure der AKP-Staaten und der Gemeinschaft.

KAPITEL 2

Anwendungsbereich und Art der Finanzierungen

Artikel 59

Im Rahmen der von dem betreffenden AKP-Staat oder den betreffenden AKP-Staaten auf nationaler und regionaler Ebene festgelegten Prioritäten kann für Projekte, Programme und sonstige Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen, Unterstützung gewährt werden.

Artikel 60

Anwendungsbereich der Finanzierungen

Der Anwendungsbereich der Finanzierungen kann je nach Bedarf und nach Art der Maßnahme, die für am besten geeignet erachtet wird, unter anderem Unterstützung umfassen für:

a) Maßnahmen, die zur Verringerung der Schuldenlast und der Zahlungsbilanzschwierigkeiten der AKP-Staaten beitragen;

b) Gesamtwirtschafts- und Strukturreformen, Gesamtwirtschafts- und Strukturpolitik;

c) die Begrenzung der negativen Auswirkungen der Instabilität der Ausfuhrerlöse;

d) sektorbezogene Politik und sektorbezogene Reformen;

e) die Entwicklung der Institutionen und Ausbau der Kapazitäten;

f) Programme für technische Zusammenarbeit;

g) humanitäre Hilfe und Soforthilfe, einschließlich der Hilfe für Flüchtlinge und Vertriebene, kurzfristiger Wiederaufbaumaßnahmen und Katastrophenschutzvorkehrungen.

Artikel 61

Art der Finanzierungen

(1) Die Finanzierungen werden unter anderem gewährt für:

a) Projekte und Programme;

b) Kreditlinien, Garantiesysteme und Kapitalbeteiligungen;

c) Haushaltszuschüsse, entweder - bei AKP-Staaten mit konvertierbarer und frei transferierbarer Währung - direkt oder indirekt durch Verwendung von Gegenwertmitteln, die beim Einsatz der verschiedenen Gemeinschaftsinstrumente anfallen;

d) die personellen und materiellen Ressourcen, die für die wirksame Verwaltung und Überwachung der Projekte und Programme erforderlich sind;

e) sektorbezogene und allgemeine Programme für die Unterstützung der Einfuhr in folgender Form:

i) sektorbezogene Einfuhrprogramme mit Sachleistungen, einschließlich der Finanzierung von Produktionsfaktoren für den produktiven Sektor und Lieferungen zur Verbesserung der Sozialdienste;

ii) sektorbezogene Einfuhrprogramme mit tranchenweiser Bereitstellung von Devisen für die Einfuhren bestimmter Sektoren;

iii) allgemeine Einfuhrprogramme mit tranchenweiser Bereitstellung von Devisen für allgemeine Einfuhren, die eine breite Produktpalette betreffen können.

(2) Direkte Haushaltszuschüsse zur Unterstützung gesamtwirtschaftlicher oder sektorbezogener Reformen werden gewährt,

a) sofern die Verwaltung der öffentlichen Ausgaben hinreichend transparent, verantwortungsvoll und effizient ist;

b) sofern eine genau definierte Gesamtwirtschaftspolitik oder sektorbezogene Politik besteht, die von dem Land selbst festgelegt wurde und der die wichtigsten Geber zugestimmt haben;

c) sofern das öffentliche Beschaffungswesen offen und transparent ist.

(3) Ähnliche direkte Haushaltszuschüsse werden schrittweise für eine sektorbezogene Politik gewährt, die an die Stelle einzelner Projekte tritt.

(4) Die Instrumente Einfuhrprogramm und Haushaltszuschuss können auch eingesetzt werden, um die dafür in Betracht kommenden AKP-Staaten bei der Durchführung von Reformen zur Liberalisierung der Regionalwirtschaft zu unterstützen, die Nettoübergangskosten verursachen.

(5) Im Rahmen dieses Abkommens dienen der Finanzierung der Projekte, Programme und sonstigen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen, der Europäische Entwicklungsfonds (im folgenden der "Fonds" genannt), einschließlich der Gegenwertmittel, die Restmittel aus den früheren Fonds, die Eigenmittel der Europäischen Investitionsbank (im folgenden die "Bank" genannt) und gegebenenfalls Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaft.

(6) Mit den in diesem Abkommen vorgesehenen Mitteln können sämtliche im Ausland und vor Ort anfallenden Projekt- und Programmausgaben, einschließlich der laufenden Kosten, bestritten werden.

TITEL II

FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

KAPITEL 1

Finanzmittel

Artikel 62

Gesamtbetrag

(1) Der Gesamtbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die in diesem Abkommen genannten Zwecke und die Finanzierungsbedingungen sind im einzelnen in den Anhängen festgelegt.

(2) Ratifiziert ein AKP-Staat dieses Abkommen nicht oder kündigt er es, so passen die Vertragsparteien die im Finanzprotokoll in Anhang I vorgesehenen Beträge an. Die Finanzmittel werden ferner angepasst im Falle

a) des Beitritts von AKP-Staaten zu diesem Abkommen, die an seiner Aushandlung nicht beteiligt waren;

b) der Erweiterung der Gemeinschaft.

Artikel 63

Finanzierungsformen

Die Form der Finanzierung eines Projekts oder Programms wird von dem betreffenden AKP-Staat oder den betreffenden AKP-Staaten und der Gemeinschaft gemeinsam festgelegt, und zwar unter Berücksichtigung

a) des Entwicklungsstandes und der geographischen, wirtschaftlichen und finanziellen Lage dieses Staates oder dieser Staaten;

b) der Art des Projekts oder Programms, seiner voraussichtlichen wirtschaftlichen und finanziellen Rentabilität sowie seiner sozialen und kulturellen Auswirkungen;

c) der Faktoren, die den Schuldendienst gewährleisten, im Fall von Darlehen.

Artikel 64

Weitervergabe

(1) Die Finanzhilfe kann den betreffenden AKP-Staaten oder - über die AKP-Staaten oder vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens über dafür in Betracht kommende Finanzierungseinrichtungen oder direkt - anderen in Betracht kommenden Begünstigten gewährt werden. Wird die Finanzhilfe dem Endbegünstigten über einen Intermediär oder einem Endbegünstigten aus der Privatwirtschaft direkt gewährt,

a) so werden im Finanzierungsabkommen oder im Darlehensvertrag die Bedingungen festgelegt, unter denen der Intermediär die Hilfe dem Endbegünstigten gewähren oder der Endbegünstigte aus der Privatwirtschaft die Hilfe direkt erhalten kann;

b) so werden die finanziellen Vorteile, die dem Intermediär aus der Weitervergabe erwachsen oder die bei direkter Vergabe des Darlehens an den Endbegünstigten aus der Privatwirtschaft entstehen, unter den im Finanzierungsabkommen oder im Darlehensvertrag vorgesehenen Bedingungen für Entwicklungszwecke verwendet, nachdem die Verwaltungskosten, die Finanz- und Wechselkursrisiken sowie die Kosten der dem Endbegünstigten geleisteten technischen Hilfe berücksichtigt worden sind.

(2) Erfolgt die Finanzierung über einen in den AKP-Staaten ansässigen oder tätigen Intermediär, so ist es dessen Aufgabe, die Projekte auszuwählen und zu prüfen und die Mittel zu verwalten, die ihm nach Maßgabe dieses Abkommens und im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 65

Kofinanzierung

(1) Auf Antrag der AKP-Staaten können die in diesem Abkommen vorgesehenen Finanzmittel für Kofinanzierungen verwendet werden, die vor allem gemeinsam mit Entwicklungsorganisationen und -einrichtungen, Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, AKP-Staaten, Drittländern oder internationalen oder privaten Finanzierungseinrichtungen, Unternehmen oder Exportkreditanstalten durchgeführt werden.

(2) Die Möglichkeit einer Kofinanzierung ist besonders in Fällen zu prüfen, in denen die Beteiligung der Gemeinschaft andere Finanzierungsmöglichkeiten eröffnet und eine solche Finanzierung zu einem für den betreffenden AKP-Staat günstigen Finanzierungspaket führt.

(3) Die Kofinanzierung kann als gemeinsame Finanzierung oder als Parallelfinanzierung erfolgen. Dabei ist im Einzelfall der Lösung der Vorzug zu geben, bei der das Verhältnis zwischen Kosten und Wirksamkeit am günstigsten erscheint. Ferner wird bei den Maßnahmen der Gemeinschaft und denen der anderen an der Kofinanzierung Beteiligten für die erforderliche Koordinierung und Harmonisierung gesorgt, damit die Zahl der von den AKP-Staaten durchzuführenden Verfahren möglichst niedrig gehalten wird und diese Verfahren flexibler werden.

(4) Die Konsultationen und die Koordinierung mit den anderen an der Kofinanzierung Beteiligten und sonstigen Geldgebern müssen - nach Möglichkeit durch Abschluss von Kofinanzierungsrahmenabkommen - intensiviert und weiterentwickelt und die Kofinanzierungsleitlinien und -verfahren überprüft werden, um Effizienz und bestmögliche Bedingungen zu gewährleisten.

KAPITEL 2

Verschuldung und Strukturanpassungshilfe

Artikel 66

Unterstützung der Entschuldung

(1) Zur Verringerung der Schuldenlast und der Zahlungsbilanzschwierigkeiten der AKP-Staaten kommen die Vertragsparteien überein, die in diesem Abkommen vorgesehenen Mittel zu verwenden, um einen Beitrag zu international gebilligten Entschuldungsinitiativen zugunsten der AKP-Staaten zu leisten. Ferner wird die Verwendung der im Rahmen früherer Richtprogramme nicht gebundenen Mittel im Einzelfall mit Hilfe der in diesem Abkommen vorgesehenen Instrumente mit rascher Auszahlung beschleunigt. Außerdem verpflichtet sich die Gemeinschaft zu prüfen, wie langfristig andere Mittel als die des EEF für die Unterstützung international gebilligter Entschuldungsinitiativen bereitgestellt werden können.

(2) Auf Antrag eines AKP-Staates kann die Gemeinschaft

a) bei der Prüfung und Erarbeitung praktischer Lösungen für die Verschuldungs- (einschließlich Inlandsschuld-), Schuldendienst- und Zahlungsbilanzproblematik helfen;

b) Fachwissen für Schuldenmanagement und internationale Finanzverhandlungen vermitteln und Unterstützung für Workshops, Lehrgänge und Seminare in diesen Bereichen gewähren;

c) bei der Entwicklung flexibler Techniken und Instrumente für das Schuldenmanagement helfen.

(3) Als Beitrag zur Bedienung von Darlehen aus Eigenmitteln der Bank, Sonderdarlehen und Risikokapital können die AKP-Staaten nach Modalitäten, die im Einzelfall mit der Kommission zu vereinbaren sind, die in diesem Abkommen genannten Devisenguthaben unter Beachtung der Fälligkeitstermine und des Devisenbedarfs für Zahlungen in Landeswährung für diesen Schuldendienst verwenden.

(4) Angesichts des Ernstes des Problems der internationalen Verschuldung und seiner Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum erklären die Vertragsparteien ihre Bereitschaft, unbeschadet spezifischer Erörterungen in den zuständigen Gremien den Meinungsaustausch über die allgemeine Verschuldungsproblematik im Rahmen der internationalen Gespräche fortzuführen.

Artikel 67

Strukturanpassungshilfe

(1) Dieses Abkommen sieht eine Unterstützung für die von den AKP-Staaten durchgeführten gesamtwirtschaftlichen und sektorbezogenen Reformen vor. In diesem Rahmen gewährleisten die Vertragsparteien, dass die Anpassung wirtschaftlich lebensfähig und sozial und politisch tragbar ist. Die Unterstützung erfolgt im Rahmen einer von der Gemeinschaft und dem betreffenden AKP-Staat gemeinsam vorgenommenen Bewertung der durchgeführten oder geplanten gesamtwirtschaftlichen und sektorbezogenen Reformen und ermöglicht eine Gesamtbewertung der Reformanstrengungen. Ein wichtiges Merkmal der Unterstützungsprogramme ist die rasche Auszahlung der Hilfe.

(2) Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft erkennen die Notwendigkeit an, Reformprogramme auf regionaler Ebene zu fördern und dabei zu gewährleisten, dass bei der Ausarbeitung und Durchführung der nationalen Programme den regionalen Maßnahmen, die Einfluss auf die nationale Entwicklung haben, die gebührende Aufmerksamkeit gewidmet wird. Zu diesem Zweck wird mit der Strukturanpassungshilfe auch angestrebt,

a) vom Beginn der Diagnose an Maßnahmen zur Förderung der regionalen Integration einzubeziehen und den Auswirkungen der grenzübergreifenden Anpassung Rechnung zu tragen;

b) die Harmonisierung und Koordinierung der Gesamtwirtschaftspolitik und der sektorbezogenen Politik, einschließlich der Steuer- und Zollpolitik, zu unterstützen, damit das doppelte Ziel regionale Integration und Strukturreform auf nationaler Ebene erreicht wird;

c) die Auswirkungen der Nettoübergangskosten der regionalen Integration auf die Haushaltsmittel und die Zahlungsbilanz entweder durch allgemeine Einfuhrprogramme oder durch Haushaltszuschüsse zu berücksichtigen.

(3) AKP-Staaten, die Reformen auf gesamtwirtschaftlicher oder auf Sektorebene durchführen oder planen, kommen für eine Strukturanpassungshilfe in Betracht, bei der dem regionalen Zusammenhang, der Effizienz der Reformen und ihren voraussichtlichen Auswirkungen auf die wirtschaftliche, soziale und politische Entwicklung sowie auf die wirtschaftlichen und sozialen Probleme dieser Staaten Rechnung getragen wird.

(4) Die AKP-Staaten, die Reformprogramme durchführen, die zumindest von den wichtigsten multilateralen Gebern anerkannt und unterstützt werden oder mit ihnen vereinbart worden sind, ohne jedoch notwendigerweise von ihnen finanziell gefördert zu werden, erfuellen automatisch die Voraussetzungen für die Anpassungshilfe.

(5) Die Unterstützung für die Strukturanpassung wird flexibel in Form von sektorbezogenen und allgemeinen Einfuhrprogrammen oder Haushaltszuschüssen bereitgestellt.

(6) Für die Ausarbeitung und Prüfung der Strukturanpassungsprogramme und die Finanzierungsbeschlüsse sind die Durchführungsverfahren dieses Abkommens maßgebend; dabei ist gebührend zu berücksichtigen, dass für die im Rahmen der Strukturanpassungsprogramme gewährte Hilfe die rasche Auszahlung gilt. Im Einzelfall kann die rückwirkende Finanzierung eines begrenzten Teils von Einfuhren mit AKP-EG-Ursprung genehmigt werden.

(7) Bei der Durchführung der Unterstützungsprogramme ist zu dafür zu sorgen, dass die AKP-Wirtschaftsbeteiligten einen möglichst umfassenden und transparenten Zugang zu den Mitteln des Programms erhalten und dass die Beschaffungsverfahren mit den Verwaltungs- und Handelspraktiken in dem betreffenden Staat vereinbar sind, dass gleichzeitig jedoch das bestmögliche Preis-Leistungs-Verhältnis bei den eingeführten Waren und die erforderliche Konsistenz mit den international erzielten Fortschritten bei der Harmonisierung der Verfahren für Strukturanpassungshilfe gewährleistet ist.

KAPITEL 3

Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse

Artikel 68

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Instabilität der Ausfuhrerlöse, vor allem in der Landwirtschaft und im Bergbau, die Entwicklung der AKP-Staaten beeinträchtigen und die Verwirklichung ihrer Entwicklungsziele gefährden kann. Daher wird innerhalb des Finanzrahmens für die Unterstützung der langfristigen Entwicklung ein System zusätzlicher Unterstützung eingerichtet, mit dem die negativen Auswirkungen der Instabilität der Ausfuhrerlöse, unter anderem in der Landwirtschaft und im Bergbau, begrenzt werden sollen.

(2) Ziel der Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse ist es, die gesamtwirtschaftlichen und sektorbezogenen Reformen sowie die Gesamtwirtschaftspolitik und die sektorbezogene Politik zu sichern, die bei einem Rückgang der Einnahmen gefährdet sind, und die negativen Auswirkungen der Instabilität der Ausfuhrerlöse, vor allem für landwirtschaftliche und Bergbauerzeugnisse, auszugleichen.

(3) Die extreme Abhängigkeit der Wirtschaft der AKP-Staaten von den Ausfuhren, vor allem von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen, wird bei der Mittelzuweisung im Anwendungsjahr berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, den AKP-Binnenstaaten und den AKP-Inselstaaten eine günstigere Behandlung gewährt.

(4) Die zusätzlichen Mittel werden nach den spezifischen Modalitäten für den Unterstützungsmechanismus in Anhang II (Finanzierungsbedingungen) bereitgestellt.

(5) Die Gemeinschaft unterstützt auch marktgestützte Versicherungssysteme für AKP-Staaten, die sich gegen das Risiko von Schwankungen der Ausfuhrerlöse absichern wollen.

KAPITEL 4

Unterstützung der sektorbezogenen Politik

Artikel 69

(1) Die Vertragsparteien unterstützen im Wege der Zusammenarbeit mit Hilfe der in diesem Abkommen vorgesehenen Instrumente und Modalitäten

a) die sektorbezogene Politik und die sektorbezogenen Reformen im sozialen und wirtschaftlichen Bereich;

b) Maßnahmen zur Steigerung der Produktion und der Wettbewerbsfähigkeit der Ausfuhren;

c) Maßnahmen zum Ausbau der Sozialdienste;

d) thematische und Querschnittsfragen.

(2) Diese Unterstützung wird gegebenenfalls in folgender Form geleistet:

a) sektorbezogene Programme;

b) Haushaltszuschüsse;

c) Investitionen;

d) Wiederaufbau;

e) Ausbildung;

f) technische Hilfe;

g) institutionelle Unterstützung.

KAPITEL 5

Mikroprojekte und dezentrale Zusammenarbeit

Artikel 70

Um den Entwicklungsbedürfnissen der örtlichen Gemeinschaften zu entsprechen und die Initiierung und Durchführung von Maßnahmen durch die Akteure der dezentralen Zusammenarbeit zu fördern, die einen Beitrag zur autonomen Entwicklung der AKP-Staaten leisten können, unterstützen die Vertragsparteien mit ihrer Zusammenarbeit derartige Entwicklungsmaßnahmen im Rahmen der Regeln und der nationalen Rechtsvorschriften der betreffenden AKP-Staaten und der Bestimmungen des Richtprogramms. In diesem Zusammenhang werden unterstützt

a) Mikroprojekte auf lokaler Ebene, die wirtschaftliche und soziale Auswirkungen auf das Leben der Menschen haben, die einem festgestellten und nachgewiesenen prioritären Bedürfnis entsprechen und auf Initiative und unter aktiver Beteiligung der örtlichen Gemeinschaft durchgeführt werden, der sie zugute kommen sollen;

b) Maßnahmen der dezentralen Zusammenarbeit, vor allem solche, bei denen dezentrale Akteure aus den AKP-Staaten und aus der Gemeinschaft ihre Anstrengungen und Mittel bündeln. Diese Form der Zusammenarbeit ermöglicht die Mobilisierung der fachlichen Kompetenz, der neuartigen Vorgehensweisen und der Mittel der Akteure der dezentralen Zusammenarbeit für die Entwicklung der AKP-Staaten.

Artikel 71

(1) Mikroprojekte und Maßnahmen der dezentralen Zusammenarbeit können aus den in diesem Abkommen vorgesehenen Finanzmitteln unterstützt werden. Bei dieser Form der Zusammenarbeit müssen die Projekte und Programme nicht mit den in den Schwerpunktbereichen der Richtprogramme durchgeführten Programmen verknüpft sein, sie können jedoch ein Mittel zur Verwirklichung der spezifischen Ziele sein, die im Richtprogramm genannt sind oder sich aus Initiativen der örtlichen Gemeinschaften oder der Akteure der dezentralen Zusammenarbeit ergeben.

(2) Zur Finanzierung der Mikroprojekte und der dezentralen Zusammenarbeit wird ein Beitrag aus dem Fonds geleistet, der in der Regel höchstens drei Viertel der Gesamtkosten des Projekts beträgt und die im Richtprogramm festgesetzte Obergrenze nicht überschreitet. Der Restbetrag wird bereitgestellt

a) bei Mikroprojekten von der betreffenden örtlichen Gemeinschaft (je nach ihren Möglichkeiten in Sachleistungen, in Form von Dienstleistungen oder in bar);

b) von den Akteuren der dezentralen Zusammenarbeit, sofern die von ihnen zur Verfügung gestellten finanziellen, technischen, materiellen und sonstigen Ressourcen in der Regel nicht weniger als 25 % der geschätzten Gesamtkosten des Projekts oder Programms ausmachen;

c) ausnahmsweise von dem betreffenden AKP-Staat, der einen finanziellen Beitrag leistet, die Benutzung öffentlicher Einrichtungen gestattet oder Leistungen erbringt.

(3) Für Mikroprojekte und im Rahmen der dezentralen Zusammenarbeit finanzierte Projekte und Programme gelten die in diesem Abkommen und insbesondere die in den Mehrjahresprogrammen festgelegten Verfahren.

KAPITEL 6

Humanitäre Hilfe und Soforthilfe

Artikel 72

(1) Humanitäre Hilfe und Soforthilfe werden Bevölkerungsgruppen in AKP-Staaten gewährt, die ernsten wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten außergewöhnlicher Art gegenüberstehen, die auf Naturkatastrophen, auf von Menschen ausgelöste Krisen wie Krieg oder sonstige Konflikte oder auf außergewöhnliche Umstände mit vergleichbaren Auswirkungen zurückzuführen sind. Humanitäre Hilfe und Soforthilfe werden geleistet, solange dies notwendig ist, um den sich aus diesen Situationen ergebenden dringenden Bedarf zu decken.

(2) Humanitäre Hilfe und Soforthilfe werden ausschließlich entsprechend den Bedürfnissen und Interessen der Katastrophenopfer und in Einklang mit den Grundsätzen des humanitären Völkerrechts geleistet. Insbesondere findet keine Diskriminierung der Opfer aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, des Geschlechts, des Alters, der Staatsangehörigkeit oder der politischen Zugehörigkeit statt, und der freie Zugang zu den Opfern und ihr Schutz sowie die Sicherheit der humanitären Helfer und ihrer Ausrüstung werden gewährleistet.

(3) Mit der humanitären Hilfe und der Soforthilfe wird das Ziel verfolgt,

a) in durch Naturkatastrophen, Konflikte oder Krieg verursachten Krisensituationen und unmittelbar danach Menschenleben zu retten;

b) mit allen zu Gebote stehenden logistischen Mitteln dazu beizutragen, dass die Hilfsgüter finanziert und ausgeliefert werden und dass die vorgesehenen Empfänger direkten Zugang zu ihnen erhalten;

c) kurzfristige Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen durchzuführen, um den betroffenen Bevölkerungsgruppen wieder ein Mindestmaß an sozialer und wirtschaftlicher Integration zu ermöglichen und so bald wie möglich die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Entwicklung auf der Grundlage der von dem betreffenden AKP-Staat festgelegten langfristigen Ziele zu schaffen;

d) den Erfordernissen zu entsprechen, die durch Wanderungsbewegungen (Flüchtlinge, Vertriebene und Rückkehrer) infolge von Naturkatastrophen oder von Menschen ausgelösten Krisen entstehen, damit der gesamte Bedarf der Flüchtlinge und Vertriebenen (unabhängig von ihrem Aufenthaltsort) so lange wie nötig gedeckt und ihre freiwillige Rückkehr in ihr Herkunftsland und ihre Wiedereingliederung erleichtert wird;

e) die AKP-Staaten bei der Einrichtung von Mechanismen zur Katastrophenverhütung und -vorsorge, einschließlich Früherkennungs- und Frühwarnsystemen, zu unterstützen, um die Folgen von Katastrophen zu begrenzen.

(4) Eine ähnliche Hilfe kann AKP-Staaten gewährt werden, die Flüchtlinge oder Rückkehrer aufnehmen, um den dringenden Bedarf zu decken, der durch die Soforthilfe nicht abgedeckt wird.

(5) Wegen ihrer entwicklungspolitischen Zielsetzung kann die nach diesem Artikel gewährte Hilfe in Ausnahmefällen auf Antrag des betreffenden AKP-Staates zusammen mit Mitteln aus seinem Richtprogramm verwendet werden.

(6) Maßnahmen der humanitären Hilfe und der Soforthilfe werden auf Antrag des von der Krisensituation betroffenen AKP-Staates, der Kommission, internationaler Organisationen oder örtlicher oder internationaler nichtstaatlicher Organisationen durchgeführt. Die Hilfsmaßnahmen werden nach Verfahren verwaltet und durchgeführt, die ein rasches, flexibles und effizientes Handeln ermöglichen. Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Vorkehrungen zur Erleichterung einer raschen Durchführung der zur Deckung des dringenden Bedarfs erforderlichen Soforthilfemaßnahmen.

Artikel 73

(1) Die im Anschluss an die Notstandsphase getroffenen Maßnahmen zum materiellen Wiederaufbau und zur sozialen Reaktivierung nach Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Umständen mit vergleichbaren Auswirkungen können von der Gemeinschaft im Rahmen dieses Abkommens unterstützt werden. Diese Maßnahmen müssen unter Anwendung effizienter und flexibler Mechanismen den Übergang von der Notstandsphase zur Entwicklungsphase erleichtern, die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung der betroffenen Bevölkerungsgruppen fördern, die Ursachen der Krise soweit wie möglich beseitigen und die Institutionen und die Eigenverantwortung der örtlichen und nationalen Akteure für die Formulierung einer nachhaltigen Entwicklungsstrategie für den betreffenden AKP-Staat stärken.

(2) Kurzfristige Soforthilfemaßnahmen werden nur in Ausnahmefällen aus dem Fonds finanziert, in denen sie nicht aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden können.

KAPITEL 7

Investitionsförderung und Unterstützung der Entwicklung der Privatwirtschaft

Artikel 74

Die Vertragsparteien unterstützen im Wege der Zusammenarbeit durch finanzielle und technische Hilfe die Politik und die Strategien zur Entwicklung der Investitionen und der Privatwirtschaft, wie sie in diesem Abkommen festgelegt sind.

Artikel 75

Investitionsförderung

Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft bzw. ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten erkennen an, wie wichtig private Investitionen für die Förderung ihrer Entwicklungszusammenarbeit sind und dass Anreize für private Investitionen geschaffen werden müssen, und

a) ergreifen Maßnahmen, mit denen private Investoren, die die Ziele und Prioritäten der AKP-EG-Entwicklungszusammenarbeit sowie die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der betreffenden Staaten beachten, ermutigt werden, sich an ihren Entwicklungsanstrengungen zu beteiligen;

b) treffen Maßnahmen und Vorkehrungen zur Schaffung und Erhaltung eines berechenbaren und sicheren Investitionsklimas und handeln Abkommen mit dem Ziel aus, dieses Klima zu verbessern;

c) ermutigen die Privatwirtschaft der EU, in die Privatwirtschaft der AKP-Staaten zu investieren und dieser im Rahmen von Kooperationen und Partnerschaften zwischen Unternehmen spezifische Hilfe zu leisten;

d) erleichtern durch Förderung der Kofinanzierung die Gründung von Partnerschaften und Joint-ventures;

e) unterstützen sektorbezogene Veranstaltungen zur Förderung von Partnerschaften und Auslandsinvestitionen;

f) unterstützen die AKP-Staaten in ihren Anstrengungen, Anreize für die Finanzierung und insbesondere die private Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen und der Einnahmen schaffenden Infrastruktur zu bieten, die für die Privatwirtschaft von entscheidender Bedeutung ist;

g) unterstützen Qualifizierungsmaßnahmen für inländische Investitionsförderungsorganisationen und -einrichtungen, die mit der Förderung und Erleichterung ausländischer Investitionen befasst sind;

h) verbreiten Informationen über die Investitionsmöglichkeiten und die Bedingungen für die Geschäftstätigkeit von Unternehmen in den AKP-Staaten;

i) fördern Dialog, Kooperationen und Partnerschaften zwischen Unternehmen der Privatwirtschaft auf nationaler, regionaler und AKP-EU-Ebene, vor allem mit Hilfe eines AKP-EU-Forums für Unternehmen der Privatwirtschaft. Die Tätigkeit des AKP-EU-Forums für Unternehmen der Privatwirtschaft wird unterstützt, um zu erreichen,

i) dass der Dialog innerhalb der Privatwirtschaft der AKP-Staaten und der EU sowie zwischen der Privatwirtschaft der AKP-Staaten und der EU und den nach diesem Abkommen errichteten Einrichtungen erleichtert wird;

ii) dass Informationen über alle Aspekte der Beziehungen zwischen der Privatwirtschaft der AKP-Staaten und der EU im Rahmen dieses Abkommens und über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten im allgemeinen analysiert und regelmäßig den zuständigen Stellen übermittelt werden;

iii) dass Informationen über sektorspezifische Probleme, die unter anderem bestimmte Produktionszweige oder Warenarten auf regionaler oder subregionaler Ebene betreffen, analysiert und den zuständigen Stellen übermittelt werden.

Artikel 76

Finanzierung und Unterstützung von Investitionen

(1) Die Zusammenarbeit umfasst die Bereitstellung langfristiger Finanzierungsmöglichkeiten, einschließlich Risikokapital, mit denen bei der Förderung des Wachstums in der Privatwirtschaft und der Mobilisierung in- und ausländischen Kapitals für diesen Zweck geholfen werden soll. Zu diesem Zweck werden insbesondere bereitgestellt:

a) Zuschüsse für finanzielle und technische Hilfe zur Unterstützung der politischen Reformen, der Entwicklung der Humanressourcen, des Ausbaus der Kapazitäten der Institutionen und anderer Formen der institutionellen Unterstützung im Zusammenhang mit einer spezifischen Investition, von Maßnahmen zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und zum Ausbau der Kapazitäten privater Finanz- und Nichtfinanzintermediäre, der Erleichterung und Förderung von Investitionen und von Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit;

b) Beratungsdienste, die dabei helfen, ein günstiges Klima für Investitionen zu schaffen und eine Datenbank für die Lenkung und Förderung des Kapitalflusses einzurichten;

c) Risikokapital für Eigenkapital- oder Quasieigenkapitalinvestitionen, Garantien für inländische und ausländische Privatinvestitionen und Darlehen oder Kreditlinien zu den in Anhang II festgelegten Finanzierungsbedingungen;

d) Darlehen aus Eigenmitteln der Bank.

(2) Die Darlehen aus Eigenmitteln der Bank werden im Einklang mit deren Satzung und zu den in Anhang II festgelegten Bedingungen gewährt.

Artikel 77

Investitionsgarantien

(1) Da Investitionsgarantien dazu beitragen, die Projektrisiken zu senken und einen Zufluss von Privatkapital auszulösen, kommt ihnen bei der Entwicklungsfinanzierung wachsende Bedeutung zu. Die Vertragsparteien sorgen daher im Rahmen ihrer Zusammenarbeit für eine zunehmende Verfügbarkeit und Nutzung von Risikoversicherungen als Mechanismus zur Risikobegrenzung, damit das Vertrauen der Investoren in die AKP-Staaten gestärkt wird.

(2) Die Vertragsparteien bieten im Rahmen ihrer Zusammenarbeit Garantien und helfen mit Garantiefonds, die die Risiken für die in Betracht kommenden Investitionen decken. Insbesondere werden unterstützt:

a) Rückversicherungssysteme für ausländische Direktinvestitionen der in Betracht kommenden Investoren gegen Rechtsunsicherheit und die Hauptrisiken Enteignung, Beschränkungen des Devisenverkehrs, Krieg und zivile Unruhen sowie Vertragsverletzung. Die Investoren können die Projekte gegen jede Kombination dieser vier Risiken versichern;

b) Garantieprogramme zur Deckung der Risiken in Form von Teilgarantien für die Schuldenfinanzierung. Die Garantie kann auch für einen Teil des Risikos oder einen Teil des Kredits gewährt werden;

c) nationale und regionale Garantiefonds, an denen vor allem die inländischen Finanzierungseinrichtungen und Investoren beteiligt sind, damit die Entwicklung des Finanzsektors gefördert wird.

(3) Ferner unterstützen die Vertragsparteien mit ihrer Zusammenarbeit die Qualifizierung, die institutionelle Unterstützung und die Beteiligung an der Kernfinanzierung nationaler und regionaler Initiativen zur Verringerung der geschäftlichen Risiken für Investoren (unter anderem Garantiefonds, Regulierungsbehörden, Schieds- und Gerichtsverfahren zur Erhöhung des Schutzes für Investitionen, Verbesserung der Exportkreditsysteme).

(4) Diese Unterstützung wird bei privaten und öffentlichen Initiativen auf der Grundlage der Komplementarität und des zusätzlichen Nutzens und nach Möglichkeit in Partnerschaft mit privaten und anderen öffentlichen Organisationen gewährt. Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft prüfen im AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung gemeinsam den Vorschlag, eine AKP-EG-Garantiestelle einzurichten, die Investitionsgarantieprogramme zur Verfügung stellt und verwaltet.

Artikel 78

Investitionsschutz

(1) Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft bzw. ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bestätigen, dass Investitionen der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet zu fördern und zu schützen sind, und stellen in diesem Zusammenhang fest, wie wichtig es ist, im beiderseitigen Interesse Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen zu schließen, die auch die Grundlage für Versicherungs- und Garantiesysteme abgeben könnten.

(2) Zur Förderung europäischer Investitionen in von den AKP-Staaten geförderte Entwicklungsprojekte, die für die AKP-Staaten von besonderer Bedeutung sind, können die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten einerseits und die AKP-Staaten andererseits auch Abkommen über spezifische Projekte von beiderseitigem Interesse schließen, wenn sich die Gemeinschaft und europäische Unternehmen an ihrer Finanzierung beteiligen.

(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten allgemeine Grundsätze für den Schutz und die Förderung von Investitionen in die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen aufzunehmen, die den besten in den zuständigen internationalen Gremien oder bilateral erzielten Ergebnissen entsprechen.

TITEL III

TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 79

(1) Im Wege der technischen Zusammenarbeit helfen die Vertragsparteien den AKP-Staaten bei der Entwicklung der nationalen und regionalen Humanressourcen und der nachhaltigen Entwicklung der für den Erfolg der Entwicklung entscheidenden Institutionen; unter anderem stärken sie die Beratungsunternehmen und -organisationen der AKP-Staaten und treffen Austauschvereinbarungen für Berater aus AKP- und EU-Unternehmen.

(2) Die technische Zusammenarbeit muss ein günstiges Verhältnis zwischen Kosten und Wirksamkeit aufweisen, dem Bedarf entsprechen, für den sie konzipiert worden ist, den Transfer von Know-how erleichtern und der Erhöhung der fachlichen Kompetenz auf nationaler und regionaler Ebene dienen. Die technische Zusammenarbeit trägt zur Verwirklichung der Ziele der Projekte und Programme bei, einschließlich der Anstrengungen zum Ausbau der Verwaltungskapazitäten des nationalen und des regionalen Anweisungsbefugten. Die technische Hilfe

a) ist bedarfsorientiert und wird daher nur auf Antrag des betreffenden AKP-Staates oder der betreffenden AKP-Staaten bereitgestellt und auf die Bedürfnisse des Empfängers abgestimmt;

b) ergänzt und unterstützt die Anstrengungen der AKP-Staaten, ihren eigenen Bedarf zu ermitteln;

c) wird überwacht und verfolgt, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten;

d) fördert die Beteiligung von Sachverständigen, Beratungsunternehmen und Bildungs- und Forschungseinrichtungen der AKP-Staaten an aus dem Fonds finanzierten Aufträgen und ermittelt Möglichkeiten für die Beschäftigung qualifizierten nationalen und regionalen Personals bei aus dem Fonds finanzierten Projekten;

e) fördert die Abordnung von nationalen Führungskräften der AKP-Staaten als Berater zu einer Institution ihres Landes oder eines Nachbarlandes oder zu einer regionalen Organisation;

f) hat das Ziel, das Wissen um die Grenzen und das Potential der nationalen und regionalen Humanressourcen zu entwickeln und eine Liste von AKP-Sachverständigen, AKP-Beratern und AKP-Beratungsunternehmen aufzustellen, die für eine Mitwirkung an den aus dem Fonds finanzierten Projekten und Programmen in Betracht kommen;

g) unterstützt technische Hilfe zwischen den AKP-Staaten, um den Austausch von Fachwissen über technische Hilfe und Verwaltung zwischen den AKP-Staaten zu fördern;

h) entwickelt Aktionsprogramme für den langfristigen Verwaltungsaufbau und die Qualifizierung des Personals als festen Bestandteil der Projekt- und Programmplanung und berücksichtigt dabei den Finanzbedarf;

i) unterstützt Vereinbarungen über den Ausbau der Fähigkeit der AKP-Staaten, eigenes Fachwissen zu erwerben;

j) widmet besondere Aufmerksamkeit dem Ausbau der Kapazitäten der AKP-Staaten für die Planung, Durchführung und Evaluierung der Projekte und für den Haushaltsvollzug.

(3) Technische Hilfe kann in allen Bereichen der Zusammenarbeit im Geltungsbereich dieses Abkommens geleistet werden. Die entsprechenden Maßnahmen sind nach Art und Umfang unterschiedlich und den Bedürfnissen der AKP-Staaten angepasst.

(4) Die technische Zusammenarbeit kann spezifischer oder allgemeiner Art sein. Der AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung legt die Leitlinien für die Durchführung der technischen Zusammenarbeit fest.

Artikel 80

Um die Abwanderung von Fachkräften aus den AKP-Staaten rückgängig zu machen, hilft die Gemeinschaft den AKP-Staaten auf Ersuchen, ihren in den Industrieländern ansässigen qualifizierten Staatsangehörigen durch geeignete Anreize die Rückkehr in die AKP-Staaten zu erleichtern.

TITEL IV

VERFAHREN UND VERWALTUNGSSYSTEME

Artikel 81

Verfahren

Die Verwaltungsverfahren sind transparent und leicht anzuwenden, und sie ermöglichen eine Dezentralisierung der Aufgaben und Zuständigkeiten. Die nichtstaatlichen Akteure werden in den sie betreffenden Bereichen an der Durchführung der AKP-EU-Entwicklungszusammenarbeit beteiligt. Die Verfahrensbestimmungen für die Programmierung, Ausarbeitung, Durchführung und Verwaltung der finanziellen und technischen Zusammenarbeit sind im einzelnen in Anhang IV (Durchführungs- und Verwaltungsverfahren) festgelegt. Der AKP-EG-Ministerrat kann diese Bestimmungen auf Empfehlung des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ändern oder ergänzen.

Artikel 82

Ausführende Akteure

Für die Durchführung der finanziellen und technischen Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens werden ausführende Akteure benannt. Die Bestimmungen über die Aufgaben der ausführenden Akteure sind im einzelnen in Anhang IV (Durchführungs- und Verwaltungsverfahren) festgelegt.

Artikel 83

AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung

(1) Der Ministerrat prüft mindestens einmal jährlich die Verwirklichung der Ziele der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung und die bei dieser Zusammenarbeit auftretenden allgemeinen und spezifischen Probleme. Zu diesem Zweck wird im Rahmen des Ministerrates ein AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung (im folgenden der "AKP-EG-Ausschuss" genannt) eingesetzt.

(2) Der AKP-EG-Ausschuss hat unter anderem die Aufgabe,

a) dafür zu sorgen, dass die Ziele und Grundsätze der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung insgesamt verwirklicht werden, und allgemeine Leitlinien für ihre effiziente und rechtzeitige Umsetzung festzulegen;

b) die bei der Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit auftretenden Probleme zu prüfen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen;

c) die Anhänge dieses Abkommens zu überprüfen, ihre bleibende Zweckmäßigkeit zu gewährleisten und dem Ministerrat geeignete Änderungen zur Annahme vorzuschlagen;

d) die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen zu prüfen, damit die Ziele der Förderung der Entwicklung der Privatwirtschaft und privater Investitionen verwirklicht werden, und die aus der Investitionsfazilität finanzierten Maßnahmen zu prüfen.

(3) Der AKP-EG-Ausschuss tritt vierteljährlich zusammen und setzt sich paritätisch aus Vertretern der AKP-Staaten und der Gemeinschaft oder deren Bevollmächtigten zusammen. Er tritt auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich auf Ministerebene zusammen.

(4) Der Ministerrat legt die Geschäftsordnung des AKP-EG-Ausschusses fest, insbesondere die Bedingungen für die Vertretung und die Anzahl der Ausschussmitglieder, die Beratungsmodalitäten und die Bedingungen für die Ausübung des Vorsitzes.

(5) Der AKP-EG-Ausschuss kann zur Untersuchung der Ursachen von Schwierigkeiten oder Engpässen, die die effiziente Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit behindern könnten, Sachverständigensitzungen einberufen. Die Sachverständigen unterbreiten dem Ausschuss Empfehlungen für die Beseitigung dieser Schwierigkeiten oder Engpässe.

TEIL 5

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE AM WENIGSTEN ENTWICKELTEN AKP-STAATEN, DIE AKP-BINNENSTAATEN UND DIE AKP-INSELSTAATEN

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 84

(1) Bei der Zusammenarbeit wird eine besondere Behandlung der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten gewährleistet und die besondere Gefährdung der AKP-Binnenstaaten und der AKP- Inselstaaten gebührend berücksichtigt, um diese Staaten in die Lage zu versetzen, die im Rahmen dieses Abkommens gebotenen Möglichkeiten in vollem Umfang zu nutzen und ihr Entwicklungstempo zu beschleunigen. Ferner wird den Bedürfnissen Rechnung getragen, die in einem Land nach der Beilegung eines Konflikts entstehen.

(2) Unabhängig von den spezifischen Maßnahmen und Bestimmungen für die am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, die AKP-Binnenstaaten und die AKP-Inselstaaten in den einzelnen Kapiteln dieses Abkommens gilt hinsichtlich dieser Ländergruppen und der Länder, in denen ein Konflikt beigelegt wurde, die besondere Aufmerksamkeit

a) dem Ausbau der regionalen Zusammenarbeit;

b) der Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur;

c) der effizienten Nutzung der Meeresressourcen und der Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse bzw. im Falle der AKP-Binnenstaaten der Binnenfischerei;

d) der Strukturanpassung, bei der dem Entwicklungsstand dieser Länder und in der Durchführungsphase auch der sozialen Dimension der Anpassung Rechnung getragen wird;

e) der Umsetzung von Ernährungsstrategien und der Durchführung integrierter Entwicklungsprogramme.

KAPITEL 2

Am wenigsten entwickelte AKP-Staaten

Artikel 85

(1) Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird eine besondere Behandlung gewährt, um sie in die Lage zu versetzen, die ernsten wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten, die ihre Entwicklung behindern, zu überwinden und ihr Entwicklungstempo zu beschleunigen.

(2) Die am wenigsten entwickelten AKP-Staaten sind in einer Liste in Anhang VI aufgeführt. Diese kann durch Beschluss des Ministerrates geändert werden,

a) wenn ein sich in einer vergleichbaren Lage befindender Drittstaat diesem Abkommen beitritt;

b) wenn sich die wirtschaftliche Lage eines AKP-Staates so erheblich und nachhaltig ändert, dass es in die Liste der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten aufgenommen bzw. aus dieser Liste gestrichen werden muss.

Artikel 86

Die Bestimmungen für die am wenigsten entwickelten AKP-Staaten sind in den Artikeln 2, 29, 32, 35, 37, 56, 68, 84 und 85 enthalten.

KAPITEL 3

AKP-Binnenstaaten

Artikel 87

(1) Die AKP-Binnenstaaten werden mit spezifischen Bestimmungen und Maßnahmen in ihren Anstrengungen unterstützt, die geographischen Schwierigkeiten und die sonstigen Hemmnisse, die ihre Entwicklung behindern, zu überwinden und ihr Entwicklungstempo zu beschleunigen.

(2) Die AKP-Binnenstaaten sind in einer Liste in Anhang VI aufgeführt. Diese kann durch Beschluss des Ministerrates geändert werden, wenn ein sich in einer vergleichbaren Lage befindender Drittstaat diesem Abkommen beitritt.

Artikel 88

Die Bestimmungen für die AKP-Binnenstaaten sind in den Artikeln 2, 32, 35, 56, 68, 84 und 87 enthalten.

KAPITEL 4

AKP-Inselstaaten

Artikel 89

(1) Die AKP-Inselstaaten werden mit spezifischen Bestimmungen und Maßnahmen in ihren Anstrengungen unterstützt, die natürlichen und geographischen Schwierigkeiten und die sonstigen Hemmnisse, die ihre Entwicklung behindern, zu überwinden und ihr Entwicklungstempo zu beschleunigen.

(2) Die AKP-Inselstaaten sind in einer Liste in Anhang VI aufgeführt. Diese kann durch Beschluss des Ministerrates geändert werden, wenn ein sich in einer vergleichbaren Lage befindender Drittstaat diesem Abkommen beitritt.

Artikel 90

Die Bestimmungen für die AKP-Inselstaaten sind in den Artikeln 2, 32, 35, 56, 68, 84 und 89 enthalten.

TEIL 6

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 91

Widerspruch zwischen diesem Abkommen und anderen Übereinkünften

Verträge, Übereinkommen, Abkommen und Vereinbarungen jeder Art zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und einem AKP-Staat oder mehreren AKP-Staaten stehen der Anwendung dieses Abkommens nicht entgegen.

Artikel 92

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt vorbehaltlich der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen über die Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und den französischen überseeischen Departements für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für die Hoheitsgebiete der AKP-Staaten andererseits.

Artikel 93

Ratifizierung und Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung bzw. Genehmigung durch die Unterzeichnerparteien nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften und Verfahren.

(2) Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu diesem Abkommen werden von den AKP-Staaten beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten beim AKP-Sekretariat hinterlegt. Die Sekretariate notifizieren dies unverzüglich den Unterzeichnerstaaten und der Gemeinschaft.

(3) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden der Mitgliedstaaten und von mindestens zwei Dritteln der AKP-Staaten sowie die Genehmigungsurkunde der Gemeinschaft zu diesem Abkommen hinterlegt sind.

(4) Die AKP-Unterzeichnerstaaten, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren bis zu dem Tag, an dem dieses Abkommen nach Absatz 3 in Kraft tritt, nicht abgeschlossen haben, können sie unbeschadet des Absatzes 6 nur innerhalb von 12 Monaten nach diesem Tag zum Abschluss bringen.

Für diese Staaten wird dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Abschluss dieser Verfahren wirksam. Diese Staaten erkennen die Gültigkeit der Maßnahmen an, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu seiner Durchführung getroffen werden.

(5) In den Geschäftsordnungen der mit diesem Abkommen eingesetzten gemeinsamen Organe werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Vertreter der in Absatz 4 genannten Unterzeichnerstaaten an den Sitzungen dieser Organe als Beobachter teilnehmen können.

(6) Der Ministerrat kann beschließen, den AKP-Staaten, die zu den Vertragsparteien früherer AKP-EG-Abkommen gehören, die jedoch mangels nach den normalen Verfahren eingesetzter Staatsorgane dieses Abkommen nicht unterzeichnen oder ratifizieren können, eine besondere Unterstützung zu gewähren. Diese Unterstützung kann den Verwaltungsaufbau und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung betreffen und trägt insbesondere den Bedürfnissen der am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen Rechnung. Zu diesem Zweck können diese Länder die in Teil 4 für die finanzielle und technische Zusammenarbeit vorgesehenen Mittel in Anspruch nehmen.

Abweichend von Absatz 4 können die betreffenden Länder, die dieses Abkommen unterzeichnet haben, die Ratifizierung innerhalb von zwölf Monaten nach Wiedereinsetzung der Staatsorgane abschließen.

Die betreffenden Länder, die dieses Abkommen weder unterzeichnet noch ratifiziert haben, können ihm nach dem Beitrittsverfahren des Artikels 94 beitreten.

Artikel 94

Beitritt

(1) Jeder unabhängige Staat, dessen strukturelle Merkmale und dessen wirtschaftliche und soziale Lage denen der AKP-Staaten vergleichbar sind, kann dem Ministerrat einen Antrag auf Beitritt zu diesem Abkommen vorlegen.

Gibt der Ministerrat dem Antrag statt, so tritt der betreffende Staat diesem Abkommen durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bei; dieses übermittelt dem AKP-Sekretariat eine beglaubigte Abschrift und notifiziert dies den Mitgliedstaaten. Der Ministerrat legt gegebenenfalls die erforderlichen Änderungen fest.

Der betreffende Staat hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die AKP-Staaten. Durch seinen Beitritt dürfen die Vorteile, die die AKP-Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens nach den Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung genießen, nicht beeinträchtigt werden. Der Ministerrat kann die Bedingungen und Sonderregelungen für den Beitritt eines einzelnen Staates in einem besonderen Protokoll festlegen, das Bestandteil dieses Abkommens ist.

(2) Der Ministerrat wird über den Antrag eines Drittstaates auf Beitritt zu einem Wirtschaftszusammenschluss von AKP-Staaten unterrichtet.

(3) Der Ministerrat wird über den Antrag eines Drittstaates auf Beitritt zur Europäischen Union unterrichtet. Während der Verhandlungen zwischen der Union und dem antragstellenden Staat übermittelt die Gemeinschaft den AKP-Staaten alle zweckdienlichen Informationen, und diese teilen der Gemeinschaft ihre Besorgnisse mit, damit ihnen in vollem Umfang Rechnung getragen werden kann. Die Gemeinschaft notifiziert dem AKP-Sekretariat jeden Beitritt zur Europäischen Union.

Jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Union wird aufgrund einer entsprechenden Klausel in der Beitrittsakte ab dem Tag seines Beitritts Vertragspartei dieses Abkommens. Ist der automatische Beitritt des Mitgliedstaates zu diesem Abkommen in der Akte über den Beitritt zur Europäischen Union nicht vorgesehen, so tritt der betreffende Mitgliedstaat durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bei; dieses übermittelt dem AKP-Sekretariat eine beglaubigte Abschrift und notifiziert dies den Mitgliedstaaten.

Die Vertragsparteien überprüfen die Auswirkungen des Beitritts neuer Mitgliedstaaten auf dieses Abkommen. Der Ministerrat kann gegebenenfalls die erforderlichen Übergangsmaßnahmen oder Änderungen beschließen.

Artikel 95

Laufzeit des Abkommens und Revisionsklausel

(1) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von zwanzig Jahren geschlossen, der am 1. März 2000 beginnt.

(2) Finanzprotokolle werden für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren geschlossen.

(3) Spätestens zwölf Monate vor Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums notifizieren die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten einerseits und die AKP-Staaten andererseits der anderen Vertragspartei, für welche Bestimmungen sie im Hinblick auf eine Änderung dieses Abkommens eine Überprüfung beantragen. Dies gilt jedoch nicht für die Bestimmungen über die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit, für die ein besonderes Überprüfungsverfahren vorgesehen ist. Beantragt eine Vertragspartei die Überprüfung von Bestimmungen dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei unbeschadet der genannten Frist innerhalb von zwei Monaten beantragen, dass weitere Bestimmungen in die Überprüfung einbezogen werden, die mit denen in Zusammenhang stehen, die Gegenstand des ersten Antrags waren.

Zehn Monate vor Ablauf des betreffenden Fünfjahreszeitraums treten die Vertragsparteien in Verhandlungen ein, um eine Änderung der Bestimmungen zu prüfen, die Gegenstand der Notifikation waren.

Auf die Änderungen findet Artikel 93 Anwendung.

Der Ministerrat trifft gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen erforderlichen Übergangsmaßnahmen.

(4) Achtzehn Monate vor dem Ende der Laufzeit dieses Abkommens treten die Vertragsparteien in Verhandlungen ein, um zu prüfen, welche Bestimmungen danach für ihre Beziehungen gelten sollen.

Der Ministerrat trifft gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens erforderlichen Übergangsmaßnahmen.

Artikel 96

Wesentliche Elemente: Konsultationsverfahren und geeignete Maßnahmen in Bezug auf Menschenrechte, demokratische Grundsätze und Rechtsstaatsprinzip

(1) "Vertragsparteien" sind für die Zwecke dieses Artikels die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einerseits und die einzelnen AKP-Staaten andererseits.

(2) a) Ist die eine Vertragspartei trotz des zwischen den Vertragsparteien regelmäßig geführten politischen Dialogs der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung in bezug auf die Achtung der Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze oder das Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 9 Absatz 2 nicht erfuellt hat, so unterbreitet sie, abgesehen von besonders dringenden Fällen, der anderen Vertragspartei und dem Ministerrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, damit eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung gefunden wird. Zu diesem Zweck ersucht sie die andere Vertragspartei um Konsultationen, in denen es in erster Linie um die von der betreffenden Vertragspartei getroffenen oder noch zu treffenden Abhilfemaßnahmen geht.

Die Konsultationen werden auf der Ebene und in der Form abgehalten, die für am besten geeignet erachtet werden, um eine Lösung zu finden.

Die Konsultationen beginnen spätestens 15 Tage nach dem Ersuchen und werden während eines im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Zeitraums fortgesetzt, der von Art und Schwere der Verletzung abhängt. Die Konsultationen dauern jedoch nicht länger als 60 Tage.

Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung, werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so können geeignete Maßnahmen getroffen werden. Diese Maßnahmen werden aufgehoben, sobald die Gründe für ihr Ergreifen nicht mehr bestehen.

b) Ein "besonders dringender Fall" ist ein außergewöhnlicher Fall einer besonders ernsten und flagranten Verletzung eines der in Artikel 9 Absatz 2 genannten wesentlichen Elemente, der eine sofortige Reaktion erfordert.

Die Vertragspartei, die das Verfahren für besonders dringende Fälle in Anspruch nimmt, teilt dies der anderen Vertragspartei und dem Ministerrat getrennt mit, es sei denn, ihr bleibt dafür keine Zeit.

c) "Geeignete Maßnahmen" im Sinne dieses Artikels sind Maßnahmen, die in Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden und in einem angemessenen Verhältnis zu der Verletzung stehen. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die die Anwendung dieses Abkommens am wenigsten behindern. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens das letzte Mittel ist.

Werden in besonders dringenden Fällen Maßnahmen getroffen, so werden sie sofort der anderen Vertragspartei und dem Ministerrat notifiziert. Auf Ersuchen der betreffenden Vertragspartei können dann Konsultationen eingeleitet werden, um die Situation eingehend zu prüfen und nach Möglichkeit Lösungen zu finden. Diese Konsultationen werden nach Buchstabe a Unterabsätze 2 und 3 abgehalten.

Artikel 97

Konsultationsverfahren und geeignete Maßnahmen in Bezug auf Korruption

(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass schwere Fälle von Korruption Anlass für Konsultationen zwischen den Vertragsparteien sein sollten, wenn die Gemeinschaft ein wichtiger Partner bei der finanziellen Unterstützung der Wirtschaftspolitik und der sektorbezogenen Politik und der entsprechenden Programme ist.

(2) In diesen Fällen kann jede Vertragspartei die andere um Konsultationen ersuchen. Diese Konsultationen beginnen spätestens 21 Tage nach dem Ersuchen und dauern nicht länger als 60 Tage.

(3) Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung oder werden Konsultationen abgelehnt, so treffen die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen. In jedem Fall ist es in erster Linie Aufgabe der Vertragspartei, in der die schweren Fälle von Korruption aufgetreten sind, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um sofort Abhilfe zu schaffen. Die von den Vertragsparteien getroffenen Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Ernst der Lage stehen. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die die Anwendung dieses Abkommens am wenigsten behindern. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens das letzte Mittel ist.

(4) "Vertragsparteien" sind für die Zwecke dieses Artikels die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einerseits und die einzelnen AKP-Staaten andererseits.

Artikel 98

Streitbeilegung

(1) Mit Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft einerseits und einem AKP-Staat oder mehreren AKP-Staaten andererseits entstehen, ist der Ministerrat zu befassen.

In der Zeit zwischen den Tagungen des Ministerrates ist mit derartigen Streitigkeiten der Botschafterausschuss zu befassen.

(2) a) Gelingt es dem Ministerrat nicht, die Streitigkeit beizulegen, so kann jede Partei eine schiedsgerichtliche Beilegung beantragen. Zu diesem Zweck benennt jede Partei innerhalb von dreißig Tagen nach dem Schiedsantrag einen Schiedsrichter. Anderenfalls kann jede Partei den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs ersuchen, den zweiten Schiedsrichter zu benennen.

b) Die beiden Schiedsrichter benennen innerhalb von dreißig Tagen einen dritten Schiedsrichter. Anderenfalls kann jede Partei den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs ersuchen, den dritten Schiedsrichter zu benennen.

c) Sofern die Schiedsrichter nichts anderes beschließen, wird das Verfahren der Freiwilligen Schiedsgerichtsordnung des Ständigen Schiedshofs für internationale Organisationen und Staaten angewandt. Der Schiedsspruch ergeht innerhalb von drei Monaten mit Stimmenmehrheit.

d) Die Streitparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

e) Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streitpartei.

Artikel 99

Kündigungsklausel

Dieses Abkommen kann von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten gegenüber jedem AKP-Staat und von jedem AKP-Staat gegenüber der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Artikel 100

Status der Texte

Die Protokolle und Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens. Der Ministerrat kann die Anhänge II, III, IV und VI auf Empfehlung des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ändern oder ergänzen.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und beim AKP-Sekretariat hinterlegt; die Sekretariate übermitteln der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.

Hecho en Cotonú, el veintitrés de junio del año dos mil.

Udfærdiget i Cotonou den treogtyvende juni to tusind.

Geschehen zu Cotonou am dreiundzwanzigsten Juni zweitausend.

Έγινε στην Κοτονού, στις είκοσι τρεις Ιουνίου δύο χιλιάδες.

Done at Cotonou on the twenty-third day of June in the year two thousand.

Fait à Cotonou, le vingt-trois juin deux mille.

Fatto a Cotonou, addì ventitré giugno duemila.

Gedaan te Cotonou, de drieëntwintigste juni tweeduizend.

Feito em Cotonu, em vinte e três de Junho de dois mil.

Tehty Cotonoussa kahdentenakymmenentenäkolmantena päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhatta.

Som skedde i Cotonou den tjugotredje juni tjugohundra.

Pour Sa Majesté le Roi des Belges

Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen

Für Seine Majestät den König der Belgier

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

For Hendes Majestæt Danmarks Dronning

Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland

Για τον Πρόεδρο της Ελληνικής Δημοκρατίας

Por Su Majestad el Rey de España

Pour le Président de la République française

Thar ceann Uachtarán na hÉireann

For the President of Ireland

Per il Presidente della Repubblica italiana

Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg

Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden

Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich

Pelo Presidente da República Portuguesa

Suomen Tasavallan Presidentin puolesta

För Republiken Finlands President

På svenska regeringens vägnar

For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

Por la Comunidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Pour le Président de la République d'Angola

For Her Majesty the Queen of Antigua and Barbuda

For the Head of State of the Commonwealth of the Bahamas

For the Head of State of Barbados

For the Government of Belize

Pour le Président de la République du Bénin

For the President of the Republic of Botswana

Pour le Président du Burkina Faso

Pour le Président de la République du Burundi

Pour le Président de la République du Cameroun

Pour le Président de la République du Cap-Vert

Pour le Président de la République Centrafricaine

Pour le Président de la République Fédérale Islamique des Comores

Pour le Président de la République démocratique du Congo

Pour le Président de la République du Congo

For the Government of the Cook Islands

Pour le Président de la République de Côte d'Ivoire

Pour le Président de la République de Djibouti

For the Government of the Commonwealth of Dominica

For the President of the Dominican Republic

For the President of the State of Eritrea

For the President of the Federal Republic of Ethiopia

For the President of the Sovereign Democratic Republic of Fiji

Pour le Président de la République gabonaise

For the President and Head of State of the Republic of The Gambia

For the President of the Republic of Ghana

For Her Majesty the Queen of Grenada

Pour le Président de la République de Guinée

Pour le Président de la République de Guinée-Bissau

Pour le Président de la République de Guinée équatoriale

For the President of the Republic of Guyana

Pour le Président de la République d'Haïti

For the Head of State of Jamaica

For the President of the Republic of Kenya

For the President of the Republic of Kiribati

For His Majesty the King of the Kingdom of Lesotho

For the President of the Republic of Liberia

Pour le Président de la République de Madagascar

For the President of the Republic of Malawi

Pour le Président de la République du Mali

For the Government of the Republic of the Marshall Islands

Pour le Président de la République Islamique de Mauritanie

For the President of the Republic of Mauritius

For the Government of the Federated States of Micronesia

Pour le Président de la République du Mozambique

For the President of the Republic of Namibia

For the Government of the Republic of Nauru

Pour le Président de la République du Niger

For the President of the Federal Republic of Nigeria

For the Government of Niue

For the Government of the Republic of Palau

For Her Majesty the Queen of the Independent State of Papua New Guinea

Pour le Président de la République Rwandaise

For Her Majesty the Queen of Saint Kitts and Nevis

For Her Majesty the Queen of Saint Lucia

For Her Majesty the Queen of Saint Vincent and the Grenadines

For the Head of State of the Independent State of Samoa

Pour le Président de la République démocratique de São Tomé et Príncipe

Pour le Président de la République du Sénégal

Pour le Président de la République des Seychelles

For the President of the Republic of Sierra Leone

For Her Majesty the Queen of the Solomon Islands

For the President of the Republic of South Africa

For the President of the Republic of the Sudan

For the President of the Republic of Suriname

For His Majesty the King of the Kingdom of Swaziland

For the President of the United Republic of Tanzania

Pour le Président de la République du Tchad

Pour le Président de la République togolaise

For His Majesty King Taufa'ahau Tupou IV of Tonga

For the President of the Republic of Trinidad and Tobago

For Her Majesty the Queen of Tuvalu

For the President of the Republic of Uganda

For the Government of the Republic of Vanuatu

For the President of the Republic of Zambia

For the Government of the Republic of Zimbabwe

ANHÄNGE DES ABKOMMENS

INHALTSVERZEICHNIS

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG I

FINANZPROTOKOLL

1. Der Gesamtbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die AKP-Staaten für die im Abkommen festgelegten Zwecke beläuft sich für einen am 1. März 2000 beginnenden Zeitraum von fünf Jahren auf 15200 Millionen Euro.

2. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft umfasst einen Betrag von bis zu 13500 Millionen Euro aus dem 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF).

3. Der 9. EEF wird auf die Instrumente der Zusammenarbeit aufgeteilt wie folgt:

a) 10000 Millionen Euro in Form von Zuschüssen für den Finanzrahmen für die Unterstützung der langfristigen Entwicklung. Dieser Finanzrahmen dient der Finanzierung der nationalen Richtprogramme nach den Artikeln 1 bis 5 des Anhangs IV (Durchführungs- und Verwaltungsverfahren) des Abkommens. Von dem Finanzrahmen für die Unterstützung der langfristigen Entwicklung sind

i) 90 Millionen Euro für die Finanzierung des Haushalts des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) bestimmt;

ii) 70 Millionen Euro für die Finanzierung des Haushalts des Zentrums für landwirtschaftliche Entwicklung (TZL) bestimmt;

iii) ein Betrag von höchstens 4 Millionen Euro für die in Artikel 17 des Abkommens genannten Zwecke (Paritätische Parlamentarische Versammlung) bestimmt;

b) 1300 Millionen Euro in Form von Zuschüssen für die Finanzierung der Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration der AKP-Staaten nach den Artikeln 6 bis 14 des Anhangs IV (Durchführungs- und Verwaltungsverfahren) des Abkommens;

c) 2200 Millionen Euro für die Finanzierung der Investitionsfazilität nach den in Anhang II (Finanzierungsbedingungen) des Abkommens festgelegten Bedingungen; dies lässt die Finanzierung der in den Artikeln 2 und 4 des Anhangs II des Abkommens vorgesehenen Zinsvergütungen aus den unter Nummer 3 Buchstabe a genannten Mitteln unberührt.

4. Einen Betrag von bis zu 1700 Millionen Euro stellt die Europäische Investitionsbank in Form von Darlehen aus Eigenmitteln bereit. Diese Mittel werden für die in Anhang II (Finanzierungsbedingungen) des Abkommens festgelegten Zwecke zu den Bedingungen bereitgestellt, die in der Satzung der Bank und in den einschlägigen Bestimmungen des genannten Anhangs über die Bedingungen für die Investitionsfinanzierung vorgesehen sind. Die Bank kann aus den von ihr verwalteten Mitteln zur Finanzierung regionaler Projekte und Programme beitragen.

5. Die bei Inkrafttreten dieses Finanzprotokolls vorhandenen Restmittel aus den früheren EEFs und die Mittel, für die die Bindung für laufende Projekte im Rahmen dieser Fonds zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, werden auf den 9. EEF übertragen und unter den im Abkommen festgelegten Bedingungen verwendet. Mittel, die auf diese Weise auf den 9. EEF übertragen werden und zuvor für das Richtprogramm eines AKP-Staates oder einer AKP-Region bestimmt waren, werden für diesen Staat bzw. diese Region verwendet. Der in diesem Finanzprotokoll vorgesehene Gesamtbetrag, ergänzt um die aus den früheren EEFs übertragenen Restmittel, deckt den Zeitraum 2000-2007 ab.

6. Die Bank verwaltet die aus Eigenmitteln gewährten Darlehen und die aus der Investitionsfazilität finanzierten Maßnahmen. Alle anderen Finanzmittel des Abkommens werden von der Kommission verwaltet.

7. Vor Ende der Laufzeit dieses Finanzprotokolls prüfen die Vertragsparteien den Stand der Mittelbindungen und der Auszahlungen. Diese Prüfung ist die Grundlage für eine Neubewertung des Gesamtbetrags der Mittel und für die Ermittlung des Bedarfs an neuen Mitteln für die Unterstützung der finanziellen Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens.

8. Sind die für die Instrumente des Abkommens vorgesehenen Mittel vor Ende der Laufzeit dieses Finanzprotokolls erschöpft, so trifft der AKP-EG-Ministerrat geeignete Maßnahmen.

ANHANG II

FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN

KAPITEL 1

INVESTITIONSFINANZIERUNG

Artikel 1

Für die Finanzierung der Maßnahmen der Investitionsfazilität, der Darlehen aus Eigenmitteln der Europäischen Investitionsbank und der Sondermaßnahmen gelten die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen. Die Mittel können den in Betracht kommenden Unternehmen direkt oder indirekt über die in Betracht kommenden Investmentfonds und/oder Finanzintermediäre zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 2

Mittel der Investitionsfazilität

(1) Die Mittel der Fazilität dienen unter anderem

a) der Bereitstellung von Risikokapital in Form von

i) Eigenkapitalbeteiligungen an AKP-Unternehmen, einschließlich Finanzinstitutionen;

ii) Quasieigenkapitalhilfe für AKP-Unternehmen, einschließlich Finanzinstitutionen;

iii) Garantien und sonstigen Instrumenten zur Verbesserung der Kreditqualität, mit denen politische und sonstige Investitionsrisiken gedeckt werden können, für ausländische und inländische Investoren und Darlehensgeber;

b) der Bereitstellung gewöhnlicher Darlehen.

(2) Die Eigenkapitalbeteiligungen sind in der Regel nichtkontrollierende Minderheitsbeteiligungen; das Entgelt richtet sich nach den Ergebnissen des Projekts.

(3) Die Quasieigenkapitalhilfe kann in Aktionärsvorschüssen, Wandelschuldverschreibungen, bedingten, nachgeordneten oder Beteiligungsdarlehen oder ähnlichem bestehen. Diese Hilfe kann insbesondere bestehen in

a) bedingten Darlehen, deren Bedienung und/oder Laufzeit von der Erfuellung bestimmter Bedingungen hinsichtlich der Ergebnisse des Projekts abhängt; im besonderen Fall der bedingten Darlehen, die für Vorstudien für Investitionen oder für sonstige projektbezogene technische Hilfe gewährt werden, kann auf die Bedienung verzichtet werden, wenn die Investition nicht getätigt wird;

b) Beteiligungsdarlehen, deren Bedienung und/oder Laufzeit von der finanziellen Rentabilität des Projekts abhängt;

c) nachgeordneten Darlehen, die erst nach Erfuellung der anderen Forderungen zurückgezahlt werden.

(4) Das Entgelt für jede Maßnahme ist bei Vergabe des Darlehens genau anzugeben. Jedoch

a) umfasst das Entgelt im Falle von bedingten und Beteiligungsdarlehen in der Regel einen festen Zinssatz von höchstens 3 % und eine variable Komponente, die sich nach den Ergebnissen des Projekts richtet;

b) ist der Zinssatz im Falle nachgeordneter Darlehen marktorientiert.

(5) Bei der Festsetzung des Entgelts für die Garantien wird den gedeckten Risiken und den Besonderheiten der Maßnahme Rechnung getragen.

(6) Der Zinssatz für gewöhnliche Darlehen umfasst einen Referenzsatz, den die Bank bei vergleichbaren Darlehen mit gleichen Bedingungen hinsichtlich der rückzahlungsfreien Zeit und der Rückzahlungsfrist anwendet, und eine von der Bank festgesetzte Spanne.

(7) Gewöhnliche Darlehen können in folgenden Fällen zu Vorzugsbedingungen gewährt werden:

a) Darlehen für Infrastrukturprojekte in den am wenigsten entwickelten Ländern oder in Ländern, in denen ein Konflikt beigelegt wurde, die Vorbedingung für die Entwicklung der Privatwirtschaft sind. In diesen Fällen wird der Zinssatz für das Darlehen um 3 % gesenkt;

b) Darlehen für Projekte, die Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen der Privatisierung umfassen, oder für Projekte, die sozial oder ökologisch von beträchtlichem und eindeutig nachweisbarem Nutzen sind. In diesen Fällen können die Darlehen mit einer Zinsvergütung gewährt werden, deren Höhe und Form unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Projekts festgesetzt werden. Die Zinsvergütung beträgt jedoch höchstens 3 %.

Insgesamt liegt der Zinssatz in keinem Fall unter 50 % des Referenzsatzes.

(8) Die Mittel für diese bevorzugten Zwecke werden aus der Investitionsfazilität bereitgestellt und belaufen sich auf höchstens 5 % des Gesamtbetrags der Mittel der Investitionsfazilität und der Eigenmittel der Bank, die für die Investitionsfinanzierung vorgesehen sind.

(9) Die Zinsvergütungen können kapitalisiert oder in Form von Zuschüssen für die Unterstützung projektbezogener technischer Hilfe verwendet werden, vor allem für die Finanzinstitutionen in den AKP-Staaten.

Artikel 3

Maßnahmen der Investitionsfazilität

(1) Die Fazilität steht allen Wirtschaftszweigen zur Verfügung und dient der Unterstützung von Investitionen privater und nach kaufmännischen Grundsätzen betriebener öffentlicher Einrichtungen, einschließlich der Einnahmen schaffenden wirtschaftlichen und technologischen Infrastruktur, die für die Privatwirtschaft von entscheidender Bedeutung ist. Die Fazilität

a) wird als Umlauffonds verwaltet und soll finanziell nachhaltig sein. Für ihre Maßnahmen gelten marktorientierte Bedingungen; Verzerrungen auf den örtlichen Märkten und die Verlagerung privater Finanzierungsmöglichkeiten sind zu verhindern;

b) soll als Katalysator die Bereitstellung langfristiger örtlicher Mittel fördern und Projekte in den AKP-Staaten für ausländische private Investoren und Darlehensgeber attraktiv machen.

(2) Am Ende der Laufzeit des Finanzprotokolls werden die kumulativen Nettorückfluesse an die Investitionsfazilität auf das folgende Finanzprotokoll übertragen, sofern der Ministerrat nichts anderes beschließt.

Artikel 4

Darlehen aus Eigenmitteln der EIB

(1) Die Bank

a) leistet mit Hilfe der von ihr verwalteten Mittel einen Beitrag zur wirtschaftlichen und industriellen Entwicklung der AKP-Staaten auf nationaler und regionaler Ebene und finanziert zu diesem Zweck vorrangig produktive Projekte und Programme oder sonstige Investitionen zur Förderung der Privatwirtschaft in allen Wirtschaftszweigen;

b) entwickelt enge Kooperationsbeziehungen zu den nationalen und regionalen Entwicklungsbanken sowie zu den Banken und Finanzinstitutionen der AKP-Staaten und der EU;

c) passt gegebenenfalls im Benehmen mit dem betreffenden AKP-Staat die im Abkommen festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung an, um der Art der Projekte und Programme Rechnung zu tragen und im Rahmen der in ihrer Satzung festgelegten Verfahren den Zielen des Abkommens zu entsprechen.

(2) Darlehen aus Eigenmitteln der Bank werden zu folgenden Bedingungen gewährt:

a) Referenzzinssatz ist der Zinssatz, den die Bank am Tag der Unterzeichnung des Vertrages oder am Tag der Auszahlung bei Darlehen mit gleichen Bedingungen hinsichtlich der Währung und der Rückzahlungsfrist anwendet.

b) Jedoch

i) kommen Projekte des öffentlichen Sektors grundsätzlich für eine Zinsvergütung in Höhe von 3 % in Betracht;

ii) kommen privatwirtschaftliche Projekte, die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b fallen, für eine Zinsvergütung zu den in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b festgelegten Bedingungen in Betracht.

Insgesamt liegt der Zinssatz in keinem Fall unter 50 % des Referenzsatzes.

c) Der Betrag der Zinsvergütung, der als deren Wert zu den Auszahlungsterminen des Darlehens zu berechnen ist, wird mit den nach Artikel 2 Absätze 8 und 9 aus der Investitionsfazilität bereitgestellten Mitteln verrechnet und direkt an die Bank gezahlt.

d) Die Rückzahlungsfrist für die von der Bank aus Eigenmitteln gewährten Darlehen wird nach den wirtschaftlichen und finanziellen Merkmalen des Projekts festgelegt; sie darf höchstens 25 Jahre betragen. Für diese Darlehen wird in der Regel eine rückzahlungsfreie Zeit gewährt, die im Verhältnis zur Dauer der Projektarbeiten festgesetzt wird.

(3) Für von der Bank aus Eigenmitteln finanzierte Investitionen in Unternehmen des öffentlichen Sektors können von dem betreffenden AKP-Staat spezifische projektbezogene Garantien oder Zusagen verlangt werden.

Artikel 5

Bedingungen für die Übernahme des Wechselkursrisikos

Um die Auswirkungen von Wechselkursschwankungen möglichst gering zu halten, wird das Problem des Wechselkursrisikos wie folgt angegangen:

a) Bei Eigenkapitalbeteiligungen, mit denen die Eigenmittel eines Unternehmens gestärkt werden sollen, wird das Wechselkursrisiko in der Regel von der Fazilität getragen.

b) Bei einer Finanzierung mit Risikokapital zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen wird das Wechselkursrisiko von der Gemeinschaft einerseits und den übrigen Beteiligten andererseits getragen. Im Durchschnitt wird das Wechselkursrisiko zu gleichen Teilen getragen.

c) So weit möglich und zweckmäßig, vor allem im Falle gesamtwirtschaftlich und finanzielle stabiler Länder, bemüht sich die Fazilität, die Darlehen in der Währung des betreffenden AKP-Staates zu gewähren, und übernimmt damit praktisch das Wechselkursrisiko.

Artikel 6

Bedingungen für den Devisentransfer

Im Zusammenhang mit den Maßnahmen, die nach dem Abkommen durchgeführt werden und denen die betreffenden AKP-Staaten im Rahmen des Abkommens schriftlich zugestimmt haben,

a) befreien die betreffenden AKP-Staaten Zinsen, Provisionen und Tilgungszahlungen für Darlehen von allen nach ihren Rechtsvorschriften geschuldeten nationalen oder lokalen Steuern und sonstigen Abgaben;

b) stellen die betreffenden AKP-Staaten den Begünstigten die Devisen zur Verfügung, die diese für die Zahlung der Zinsen, Provisionen und Tilgungsbeträge für die Darlehen benötigen, die nach den zur Durchführung von Projekten und Programmen in ihrem Hoheitsgebiet geschlossenen Finanzierungsverträgen geschuldet sind;

c) stellen die betreffenden AKP-Staaten der Bank die für den Transfer der bei dieser in Landeswährung eingegangenen Beträge erforderlichen Devisen zu dem Wechselkurs zur Verfügung, der am Tag des Transfers zwischen dem Euro oder der sonstigen Transferwährung und der betreffenden Landeswährung gilt. Dies gilt für jede Form des Entgelts, z. B. Zinsen, Dividenden, Provisionen und Gebühren, sowie für die Tilgung von Darlehen und die Erlöse aus dem Verkauf von Anteilen, die nach den zur Durchführung von Projekten und Programmen in ihrem Hoheitsgebiet geschlossenen Finanzierungsverträgen geschuldet sind.

KAPITEL 2

SONDERMASSNAHMEN

Artikel 7

(1) Im Rahmen der Zusammenarbeit werden Zuschüsse gewährt für

a) Sozialwohnungen, um die langfristige Entwicklung des Wohnungssektors zu fördern, einschließlich Fazilitäten für zweite Hypotheken;

b) Mikrofinanzierungen, um KMU und Kleinstunternehmen zu fördern;

c) Qualifizierungsmaßnahmen, um die effektive Beteiligung der Privatwirtschaft an der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zu verstärken und zu erleichtern.

(2) Nach Unterzeichnung des Abkommens beschließt der AKP-EG-Ministerrat auf Vorschlag des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung die Modalitäten und den Betrag der Mittel, die innerhalb des Finanzrahmens für die Unterstützung der langfristigen Entwicklung für die Verwirklichung dieser Ziele bereitgestellt werden.

KAPITEL 3

FINANZIERUNG DER UNTERSTÜTZUNG IM FALLE KURZFRISTIGER SCHWANKUNGEN DER AUSFUHRERLÖSE

Artikel 8

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein auf kurzfristige Schwankungen zurückzuführender Rückgang der Ausfuhrerlöse die Entwicklungsfinanzierung und die Umsetzung der Gesamtwirtschaftspolitik und der sektorbezogenen Politik gefährden kann. Der Grad der Abhängigkeit der Wirtschaft eines AKP-Staates von den Ausfuhren von Waren, vor allem von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen, ist daher ein Kriterium bei der Mittelzuweisung für die langfristige Entwicklung.

(2) Um die negativen Auswirkungen der Instabilität der Ausfuhrerlöse zu begrenzen und das durch den Rückgang der Einnahmen gefährdete Entwicklungsprogramm zu sichern, kann aus den programmierbaren Mitteln für die langfristige Entwicklung des Landes nach den Artikeln 9 und 10 eine zusätzliche finanzielle Unterstützung bereitgestellt werden.

Artikel 9

Voraussetzungen für die Unterstützung

(1) Voraussetzungen für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel sind

a) - ein Rückgang der Erlöse aus der Ausfuhr von Waren um 10 % (im Falle der am wenigsten entwickelten Länder um 2 %) gegenüber dem rechnerischen Durchschnitt der Erlöse in den ersten drei Jahren des dem Anwendungsjahr vorausgehenden Vierjahreszeitraums

- oder

- bei Ländern, bei denen auf die Erlöse aus der Ausfuhr von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen mehr als 40 % der Erlöse aus der Ausfuhr von Waren insgesamt entfallen, ein Rückgang der Erlöse aus der Ausfuhr von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen um 10 % (im Falle der am wenigsten entwickelten Länder um 2 %) gegenüber dem rechnerischen Durchschnitt der Erlöse in den ersten drei Jahren des dem Anwendungsjahr vorausgehenden Vierjahreszeitraums und

b) ein Anstieg des für das betreffende Jahr oder das darauffolgende Jahr programmierten Haushaltsdefizits um 10 %.

(2) Die zusätzliche Unterstützung kann für höchstens vier aufeinanderfolgende Jahre gewährt werden.

(3) Die zusätzlichen Mittel sind in der Rechnungslegung des betreffenden Landes auszuweisen. Sie werden nach den geltenden Programmierungsvorschriften und -methoden, einschließlich der besonderen Bestimmungen des Anhangs IV (Durchführungs- und Verwaltungsverfahren), nach Maßgabe von Vereinbarungen verwendet, die von der Gemeinschaft und dem betreffenden AKP-Staat in dem auf das Anwendungsjahr folgenden Jahr getroffen werden. Nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien können die Mittel zur Finanzierung von Programmen verwendet werden, die im Staatshaushalt ausgewiesen sind. Ein Teil der zusätzlichen Mittel kann jedoch auch für einzelne Wirtschaftszweige vorgesehen werden.

Artikel 10

Vorschüsse

Im Rahmen des Verfahrens für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel sind Vorschüsse vorgesehen, damit Verzögerungen bei der Erstellung der konsolidierten Handelsstatistik überbrückt und die betreffenden Mittel in den Haushaltsplan für das auf das Anwendungsjahr folgenden Jahr aufgenommen werden können. Die Vorschüsse werden auf der Grundlage der vorläufigen Ausfuhrstatistik bereitgestellt, die von der Regierung erstellt und der Kommission vor der amtlichen endgültigen konsolidierten Statistik übermittelt wird. Der Vorschuss beträgt höchstens 80 % des geschätzten Betrages der zusätzlichen Mittel für das Anwendungsjahr. Die auf diese Weise bereitgestellten Mittel werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Kommission und der Regierung unter Berücksichtigung der endgültigen konsolidierten Ausfuhrstatistik und des endgültig festgestellten Haushaltdefizits angepasst.

Artikel 11

Die Bestimmungen dieses Kapitels werden spätestens nach zwei Anwendungsjahren und danach auf Antrag einer Vertragspartei überprüft.

KAPITEL 4

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 12

Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

(1) Unbeschadet des Absatzes 3 verpflichten sich die Vertragsparteien, Leistungsbilanzzahlungen in frei konvertierbarer Währung zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und der AKP-Staaten nicht zu beschränken.

(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen verpflichten sich die Vertragsparteien, den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes gegründet wurden, und Investitionen, die nach Maßgabe des Abkommens getätigt werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne nicht zu beschränken.

(3) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernstlichen Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines AKP-Staates oder mehrerer AKP-Staaten oder eines Mitgliedstaates oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft kann der AKP-Staat, der Mitgliedstaat oder die Gemeinschaft unter den Voraussetzungen des GATT, des GATS und der Artikel VIII und XIV des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds Beschränkungen für laufende Transaktionen einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten notwendige Maß hinausgehen dürfen. Die Vertragspartei, die die Maßnahmen trifft, unterrichtet unverzüglich die anderen Vertragsparteien und legt so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.

Artikel 13

Regelung für Unternehmen

Die AKP-Staaten einerseits und die Mitgliedstaaten andererseits wenden die Niederlassungs- und Dienstleistungsregelung ohne Diskriminierung der Staatsangehörigen, Gesellschaften und Unternehmen der Mitgliedstaaten bzw. der Staatsangehörigen, Gesellschaften und Unternehmen der AKP-Staaten an. Ist jedoch ein AKP-Staat oder ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, für eine bestimmte Tätigkeit die Gleichbehandlung zu gewährleisten, so ist der AKP-Staat bzw. der Mitgliedstaat nicht verpflichtet, den Staatsangehörigen, Gesellschaften und Unternehmen des betreffenden Staates für diese Tätigkeit eine solche Behandlung zu gewähren.

Artikel 14

Bestimmung des Begriffs "Gesellschaften und Unternehmen"

(1) Für die Zwecke des Abkommens sind "Gesellschaften und Unternehmen eines Mitgliedstaates oder eines AKP-Staates" die Gesellschaften und Unternehmen des bürgerlichen oder des Handelsrechts, einschließlich öffentlich-rechtlicher oder sonstiger Gesellschaften, Genossenschaften, sonstiger juristischer Personen und Personengesellschaften des öffentlichen oder privaten Rechts - mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen -, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates oder eines AKP-Staates gegründet worden sind und deren satzungsmäßiger Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat oder einem AKP-Staat liegt.

(2) Haben sie jedoch nur ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem AKP-Staat, so muss ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaates oder AKP-Staates aufweisen.

KAPITEL 5

INVESTITIONSSCHUTZABKOMMEN

Artikel 15

(1) Bei der Durchführung des Artikels 78 des Abkommens tragen die Vertragsparteien folgenden Grundsätzen Rechnung:

a) Jeder Vertragsstaat kann gegebenenfalls einen anderen Vertragsstaat um Aushandlung eines Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommens ersuchen.

b) Bei der Einleitung von Verhandlungen über den Abschluss, bei der Anwendung und bei der Auslegung bilateraler oder multilateraler Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen unterlassen die an diesen Abkommen beteiligten Staaten jede Diskriminierung der Vertragsstaaten des Abkommens untereinander oder gegenüber Drittländern.

c) Die Vertragsstaaten können eine Änderung bzw. Anpassung der genannten diskriminierungsfreien Behandlung verlangen, wenn die internationalen Verpflichtungen oder eine veränderte Sachlage dies erfordern.

d) Die Anwendung der genannten Grundsätze darf nicht bezwecken oder bewirken, dass die Souveränität einer Vertragspartei des Abkommens beeinträchtigt wird.

e) Der Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines ausgehandelten Abkommens, den Bestimmungen über die Streitbeilegung und dem Zeitpunkt der betreffenden Investitionen wird unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen in dem genannten Abkommen festgelegt. Die Vertragsparteien bestätigen, in der Regel von einer rückwirkenden Anwendung abzusehen, sofern die Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren.

(2) Zur Erleichterung der Aushandlung bilateraler Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen kommen die Vertragsparteien überein, die wichtigsten Bestimmungen eines Standardschutzabkommens zu prüfen. Auf der Grundlage der geltenden bilateralen Abkommen zwischen den Vertragsstaaten werden insbesondere folgende Fragen geprüft:

a) Rechtsgarantien für eine faire und ausgewogene Behandlung sowie für einen fairen und ausgewogenen Schutz ausländischer Investoren,

b) Meistbegünstigungsklausel für Investoren,

c) Schutz bei Enteignung und Verstaatlichung,

d) Transfer von Kapital und Gewinnen,

e) internationale Schiedsgerichtsbarkeit bei Streitigkeiten zwischen dem Investor und dem Aufnahmestaat.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein zu prüfen, inwieweit die Garantiesysteme den spezifischen Bedürfnissen der kleinen und mittleren Unternehmen nach Sicherung ihrer Investitionen in den AKP-Staaten entsprechen. Mit den genannten Prüfungen wird nach Unterzeichnung des Abkommens so bald wie möglich begonnen. Ihr Ergebnis wird dem AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung zur Prüfung vorgelegt, damit geeignete Maßnahmen getroffen werden können.

ANHANG III

INSTITUTIONELLE UNTERSTÜTZUNG - ZUE UND TZL

Artikel 1

Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit die institutionellen Mechanismen für die Unterstützung der Unternehmen und für die Förderung der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung. In diesem Zusammenhang trägt die Zusammenarbeit dazu bei,

a) die Rolle des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) zu verstärken und auszubauen, damit die AKP-Privatwirtschaft die erforderliche Unterstützung bei der Förderung der privatwirtschaftlichen Entwicklung erhält;

b) die Rolle des Zentrums für landwirtschaftliche Entwicklung (TZL) bei der Entwicklung der institutionellen Kapazitäten und vor allem des Informationsmanagements in den AKP-Staaten zu verstärken und zu intensivieren, um den Zugang zu Technologie zu erleichtern, mit der die Produktivität der Landwirtschaft, die Vermarktung, die Nahrungsmittelsicherung und die ländliche Entwicklung verbessert werden können.

Artikel 2

ZUE

(1) Das ZUE unterstützt die Umsetzung der Entwicklungsstrategien der Privatwirtschaft in den AKP-Staaten; zu diesem Zweck stellt es nichtfinanzielle Dienstleistungen für die Gesellschaften und Unternehmen der AKP-Staaten bereit und unterstützt gemeinsame Initiativen von Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaften und der AKP-Staaten.

(2) Ziel des ZUE ist es, den Privatunternehmen der AKP-Staaten bei der Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit in allen Wirtschaftszweigen zu helfen. Vor allem

a) erleichtert und fördert es Kooperationen und Partnerschaften zwischen Unternehmen aus den AKP-Staaten und aus der Gemeinschaft;

b) hilft es bei der Entwicklung unterstützender Dienstleistungen für Unternehmen und unterstützt die Qualifizierung in den Organisationen der Privatwirtschaft oder die Erbringer von Dienstleistungen im technischen, beruflichen, Management-, Marketing- und Ausbildungsbereich;

c) leistet es Hilfe bei der Investitionsförderung, z. B. Unterstützung von Investitionsförderungsorganisationen, Veranstaltung von Investitionskonferenzen, Ausbildungsprogramme und Follow-up-Missionen zu Investitionsförderungsmaßnahmen;

d) Unterstützung von Initiativen, die zur Entwicklung und zum Transfer von Technologie und Know-how und zur Förderung der am besten geeigneten Methoden in allen Bereichen der Unternehmensführung beitragen.

(3) Ferner

a) informiert das ZUE die AKP-Privatwirtschaft über die Bestimmungen des Abkommens;

b) verbreitet das ZUE bei der örtlichen AKP-Privatwirtschaft Informationen über die auf den Exportmärkten verlangte Produktqualität und die dort geltenden Normen;

c) stellt das ZUE Informationen für europäische Unternehmen und Organisationen der Privatwirtschaft über die Geschäftsmöglichkeiten und -modalitäten in den AKP-Staaten bereit.

(4) Das ZUE stellt seine Unterstützung für Unternehmen über qualifizierte und kompetente nationale und/oder regionale Dienstleistungsintermediäre bereit.

(5) Bei privaten und öffentlichen Initiativen zur Entwicklung der Privatwirtschaft stützt sich die Tätigkeit des ZUE auf die Grundsätze der Koordinierung, der Komplementarität und des zusätzlichen Nutzens. Das ZUE entscheidet, in welchen Bereichen es tätig wird.

(6) Der Botschafterausschuss führt die Aufsicht über das Zentrum. Nach Unterzeichnung des Abkommens

a) legt er die Satzung und die Geschäftsordnung des Zentrums, einschließlich seiner Aufsichtsorgane, fest;

b) legt er die das Personal betreffende Satzung, die Haushaltsordnung und das Personalstatut fest;

c) überwacht er die Arbeit der Organe des Zentrums;

d) legt der die Vorschriften für die Ausführung und das Verfahren für die Annahme des Haushaltsplans des Zentrums fest.

(7) Der Botschafterausschuss benennt nach den von ihm festgelegten Verfahren und Kriterien die Mitglieder der Organe des Zentrums.

(8) Der Haushalt des Zentrums wird in Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung finanziert.

Artikel 3

TZL

(1) Das TZL hat die Aufgabe, die Entwicklung der politischen und institutionellen Leistungsfähigkeit und die Kapazitäten der Organisationen der AKP-Staaten für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums für das Informations- und Kommunikationsmanagement zu verstärken. Es hilft diesen Organisationen dabei, eine Politik und Programme zur Eindämmung der Armut, zur Förderung einer nachhaltigen Nahrungsmittelsicherung und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen zu formulieren und umzusetzen, und leistet dadurch einen Beitrag zu einer größeren Eigenständigkeit der AKP-Staaten bei der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums.

(2) Das TZL

a) entwickelt und betreibt Informationsdienste und sorgt für einen besseren Zugang zu Forschung, Ausbildung und Innovation in den Bereichen Entwicklung und Ausbau der Landwirtschaft und des ländlichen Raums, um die Landwirtschaft und die ländliche Entwicklung zu fördern;

b) entwickelt und verstärkt die Kapazitäten der AKP-Staaten für die

i) Verbesserung der Formulierung und Umsetzung der Politik und der Strategien zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums auf nationaler und regionaler Ebene, einschließlich der Kapazitäten für die Sammlung von Daten, die Forschung im politischen Bereich und die Analyse und Formulierung der Politik;

ii) Verbesserung des Informations- und Kommunikationsmanagements, vor allem im Rahmen der nationalen Strategie für die Landwirtschaft;

iii) Förderung eines effizienten Informations- und Kommunikationsmanagements innerhalb der Institutionen für die Leistungskontrolle und der Bildung von Arbeitsgemeinschaften mit regionalen und internationalen Partnern;

iv) Förderung eines dezentralen Informations- und Kommunikationsmanagements auf örtlicher und nationaler Ebene;

v) Unterstützung von Initiativen im Wege der regionalen Zusammenarbeit;

vi) Entwicklung von Konzepten für die Bewertung der Auswirkungen der Politik auf die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums.

(3) Das Zentrum unterstützt regionale Initiativen und Netze und beteiligt schrittweise geeignete AKP-Organisationen an den Programmen für den Kapazitätsausbau. Zu diesem Zweck unterstützt das Zentrum dezentrale regionale Informationsnetze. Diese Netze werden schrittweise und effizient aufgebaut.

(4) Der Botschafterausschuss führt die Aufsicht über das Zentrum. Nach Unterzeichnung des Abkommens

a) legt er die Satzung und die Geschäftsordnung des Zentrums, einschließlich seiner Aufsichtsorgane, fest;

b) legt er die das Personal betreffende Satzung, die Haushaltsordnung und das Personalstatut fest;

c) überwacht er die Arbeit der Organe des Zentrums;

d) legt der die Vorschriften für die Ausführung und das Verfahren für die Annahme des Haushaltsplans des Zentrums fest.

(5) Der Botschafterausschuss benennt nach den von ihm festgelegten Verfahren und Kriterien die Mitglieder der Organe des Zentrums.

(6) Der Haushalt des Zentrums wird in Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung finanziert.

ANHANG IV

DURCHFÜHRUNGS- UND VERWALTUNGSVERFAHREN

KAPITEL 1

(NATIONALE) PROGRAMMIERUNG

Artikel 1

Die im Rahmen des Abkommens aus Zuschüssen finanzierten Maßnahmen werden zu Beginn der Laufzeit des Finanzprotokolls programmiert. Für diesen Zweck umfasst die Programmierung

a) die Ausarbeitung und Entwicklung einer länderspezifischen Förderstrategie (LFS), die auf den mittelfristigen Entwicklungszielen und -strategien des Landes basiert;

b) eine klare Mitteilung des programmierbaren Richtbetrags, der in dem Fünfjahreszeitraum für das Land bereitgestellt wird, und die Übermittlung weiterer zweckdienlicher Informationen durch die Gemeinschaft;

c) die Ausarbeitung und Annahme eines Richtprogramms für die Umsetzung der LFS;

d) ein Überprüfungsverfahren für die LFS, das Richtprogramm und das Volumen der hierfür bereitgestellten Mittel.

Artikel 2

Länderspezifische Förderstrategie

Die LFS wird von dem betreffenden AKP-Staat und der EU nach Konsultationen mit einem breiten Spektrum von Akteuren des Entwicklungsprozesses auf der Grundlage der gesammelten Erfahrung und der am besten geeigneten Methoden ausgearbeitet. Die LFS wird dem Bedarf und den Besonderheiten des einzelnen AKP-Staates angepasst. Mit der LFS werden Prioritäten gesetzt und die Eigenverantwortung der örtlichen Akteure für die Kooperationsprogramme gefördert. Weicht die Analyse des Landes von der der Gemeinschaft ab, so wird dies festgehalten. Die LFS enthält unter anderem folgende Standardelemente:

a) eine Analyse der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen, Zwänge, Kapazitäten und Aussichten des Landes, einschließlich der Ermittlung des Grundbedarfs, z. B. anhand von Pro-Kopf-Einkommen, Einwohnerzahl und Sozialindikatoren, und der Gefährdung;

b) eine ausführliche Darlegung der mittelfristigen Entwicklungsstrategie des Landes, seiner eindeutig festgelegten Prioritäten und des geschätzten Finanzbedarfs;

c) die Grundzüge der einschlägigen Pläne und Maßnahmen der anderen im Land vertretenen Geber, vor allem der EU-Mitgliedstaaten als bilateralen Gebern;

d) bedarfsgerechte Strategien mit genauer Angabe des spezifischen Beitrags, den die Gemeinschaft leisten kann. Diese sollten die von dem AKP-Staat und den anderen im Land vertretenen Gebern finanzierten Maßnahmen so weit wie möglich ergänzen;

e) die Festlegung der Art und des Anwendungsbereichs der am besten geeigneten Unterstützungsmechanismen für die Umsetzung der genannten Strategien.

Artikel 3

Mittelzuweisung

(1) Die Mittelzuweisung basiert auf dem Bedarf und der Leistung, wie sie im Abkommen festgelegt sind. Zu diesem Zweck

a) wird der Bedarf anhand des Pro-Kopf-Einkommens, der Einwohnerzahl, der Sozialindikatoren und der Verschuldung, des Rückgangs der Ausfuhrerlöse und der Abhängigkeit von den Ausfuhrerlösen, vor allem aus dem Agrar- und Bergbausektor, ermittelt. Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird eine besondere Behandlung gewährt, und die besondere Gefährdung der AKP-Inselstaaten und der AKP-Binnenstaaten wird berücksichtigt. Ferner wird den besonderen Schwierigkeiten der Länder Rechnung getragen, in denen ein Konflikt beigelegt wurde;

b) wird die Leistung objektiv und transparent anhand folgender Parameter bewertet: Fortschritte bei der Durchführung institutioneller Reformen, Leistung des Landes bei der Nutzung der Ressourcen, effiziente Durchführung der laufenden Maßnahmen, Eindämmung oder Besiegung der Armut, Maßnahmen der nachhaltigen Entwicklung und Durchführung der Gesamtwirtschaftspolitik und der sektorbezogenen Politik.

(2) Die zugewiesenen Mittel setzen sich zusammen aus

a) einem Betrag für die gesamtwirtschaftliche Unterstützung, die sektorbezogene Politik und die Unterstützungsprogramme und -projekte in den Schwerpunktbereichen und den sonstigen Bereichen der Gemeinschaftshilfe und

b) einem Betrag für unvorhergesehenen Bedarf wie Soforthilfe, sofern diese nicht aus dem EU-Haushalt finanziert werden kann, die Beiträge zu international gebilligten Entschuldungsinitiativen und die Unterstützung zur Begrenzung der negativen Auswirkungen der Instabilität der Ausfuhrerlöse.

(3) Dieser Richtbetrag erleichtert die langfristige Programmierung der Gemeinschaftshilfe für das betreffende Land. Zusammen mit den dem Land zugewiesenen nicht gebundenen Restmitteln aus den früheren EEFs und nach Möglichkeit Haushaltsmitteln der Gemeinschaft sind diese Zuweisungen die Grundlage für die Ausarbeitung des Richtprogramms für das betreffende Land.

(4) Die Länder, denen aufgrund außergewöhnlicher Umstände die normalen programmierbaren Mittel nicht zugänglich sind, werden berücksichtigt.

Artikel 4

Ausarbeitung und Annahme des Richtprogramms

(1) Wenn dem AKP-Staat die obengenannten Informationen vorliegen, erstellt er auf der Grundlage seiner in der LFS niedergelegten Entwicklungsziele und -prioritäten und in Einklang mit diesen den Entwurf eines Richtprogramms und unterbreitet ihn der Gemeinschaft. Der Entwurf des Richtprogramms enthält Angaben über

a) die Schwerpunktbereiche, auf die sich die Unterstützung konzentrieren soll;

b) die zur Verwirklichung der Ziele in den Schwerpunktbereichen am besten geeigneten Maßnahmen und Aktionen;

c) die für Projekte und Programme außerhalb der Schwerpunktbereiche vorgesehenen Mittel und/oder die Grundzüge dieser Maßnahmen sowie die für jedes dieser Elemente einzusetzenden Mittel;

d) die in Betracht kommenden nichtstaatlichen Akteure und die für nichtstaatliche Akteure bereitgestellten Mittel;

e) Vorschläge für regionale Projekte und Programme;

f) die Rücklagen für die Absicherung gegen Schadensfälle und für die Deckung von Kostensteigerungen und unvorhergesehene Ereignisse.

(2) Im Entwurf des Richtprogramms sind gegebenenfalls die Mittel aufzuführen, die für die Entwicklung der personellen, materiellen und institutionellen Kapazitäten der AKP-Staaten für die Ausarbeitung und Durchführung nationaler und regionaler Richtprogramme und für die Verbesserung des Managements des Projektzyklus für öffentliche Investitionen in den AKP-Staaten vorgesehen sind.

(3) Über den Entwurf des Richtprogramms findet ein Meinungsaustausch zwischen dem betreffenden AKP-Staat und der Gemeinschaft statt. Das Richtprogramm wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden AKP-Staat angenommen. Es bindet nach seiner Annahme sowohl die Gemeinschaft als auch den AKP-Staat. Dieses Richtprogramm wird der LFS als Anhang beigefügt und enthält ferner

a) Angaben über spezifische und eindeutig festgelegte Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen, für die vor der nächsten Überprüfung Mittel gebunden werden können;

b) einen Zeitplan für die Durchführung und Überprüfung des Richtprogramms einschließlich der Mittelbindungen und der Auszahlungen;

c) die Parameter und Kriterien für die Überprüfungen.

(4) Die Gemeinschaft und der betreffende AKP-Staat treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das Programmierungsverfahren so bald wie möglich, spätestens jedoch zwölf Monate nach Unterzeichnung des Finanzprotokolls abgeschlossen wird, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. In diesem Zusammenhang muss die Ausarbeitung der LFS und des Richtprogramms Teil eines kontinuierlichen Prozesses sein, der zur Annahme eine einzigen Dokuments führt.

Artikel 5

Überprüfungsverfahren

(1) Die finanzielle Zusammenarbeit zwischen dem AKP-Staat und der Gemeinschaft muss hinreichend flexibel sein, damit stets gewährleistet werden kann, dass die Maßnahmen den Zielen des Abkommens entsprechen, und mögliche Änderungen der wirtschaftlichen Lage sowie der Prioritäten und Ziele des betreffenden AKP-Staates berücksichtigt werden können. Zu diesem Zweck nehmen der nationale Anweisungsbefugte und der Leiter der Delegation

a) jedes Jahr eine operationelle Prüfung des Richtprogramms vor;

b) nach Ablauf der Hälfte und am Ende der Laufzeit unter Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs und der jeweiligen Leistung eine Überprüfung der LFS und des Richtprogramms vor.

(2) In den in den Bestimmungen über die humanitäre Hilfe und die Soforthilfe genannten Ausnahmefällen kann die Überprüfung auf Ersuchen einer Vertragspartei vorgenommen werden.

(3) Der nationale Anweisungsbefugte und der Leiter der Delegation

a) treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Richtprogramms zu gewährleisten, und sorgen unter anderem dafür, dass der zum Zeitpunkt der Programmierung vereinbarte Zeitplan für die Mittelbindungen und die Auszahlungen eingehalten wird;

b) ermitteln die Ursachen für die bei der Durchführung aufgetretenen Verzögerungen und schlagen geeignete Maßnahmen zu ihrer Behebung vor.

(4) Die jährliche operationelle Überprüfung des Richtprogramms besteht in einer gemeinsamen Bewertung der Durchführung des Programms und trägt den Ergebnissen der einschlägigen Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen Rechnung. Diese Überprüfung wird vor Ort vorgenommen und vom nationalen Anweisungsbefugten und dem Leiter der Delegation innerhalb von 60 Tagen abgeschlossen. Geprüft werden vor allem

a) die in den Schwerpunktbereichen erzielten Ergebnisse im Verhältnis zu den festgelegten Zielen und Erfolgsindikatoren und den Verpflichtungen der sektorbezogenen Politik;

b) die Projekte und Programme außerhalb der Schwerpunktbereiche und/oder im Rahmen der Mehrjahresprogramme;

c) die Verwendung der für nichtstaatliche Akteure vorgesehenen Mittel;

d) die Effizienz der Durchführung der laufenden Maßnahmen und die Einhaltung des Zeitplans für die Mittelbindungen und die Auszahlungen;

e) eine Verlängerung der Programmierungsperspektive für die folgenden Jahre.

(5) Der nationale Anweisungsbefugte und der Leiter der Delegation legen dem Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der operationellen Überprüfung den Bericht über den Abschluss der jährlichen Überprüfung vor. Der Ausschuss prüft den Bericht in Einklang mit den ihm in dem Abkommen verliehenen Zuständigkeiten und Befugnisse.

(6) Unter Berücksichtigung der jährlichen operationellen Überprüfungen können der nationale Anweisungsbefugte und der Leiter der Delegation die LFS bei der Halbzeit- und der Endüberprüfung innerhalb des genannten zeitlichen Rahmens überprüfen und anpassen,

a) wenn bei der operationellen Überprüfung spezifische Probleme festgestellt werden;

b) wenn sich die Lage in einem AKP-Staat geändert hat.

Diese Überprüfungen werden innerhalb eines weiteren Zeitraums von 30 Tagen nach Abschluss der Halbzeit- oder Endüberprüfung abgeschlossen. Die Überprüfung des Finanzprotokolls am Ende seiner Laufzeit umfasst auch Anpassungen, die im neuen Finanzprotokoll bei der Mittelzuweisung und bei der Ausarbeitung des nächsten Programms vorgenommen werden sollten.

(7) Nach Abschluss der Halbzeit- und der Endüberprüfung kann die Gemeinschaft die Mittelzuweisung unter Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs und der jeweiligen Leistung des betreffenden AKP-Staates ändern.

KAPITEL 2

(REGIONALE) PROGRAMMIERUNG UND AUSARBEITUNG

Artikel 6

Teilnahme

(1) Die regionale Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen zugunsten und unter Mitwirkung

a) von zwei oder mehr oder allen AKP-Staaten und/oder

b) einer regionalen Stelle, an der mindestens zwei AKP-Staaten beteiligt sind.

(2) In die regionale Zusammenarbeit können auch die überseeischen Länder und Gebiete und die Gebiete in äußerster Randlage einbezogen werden. Die Finanzierung der Teilnahme dieser Gebiete erfolgt zusätzlich zu den Mitteln, die nach dem Abkommen für die AKP-Staaten bereitgestellt werden.

Artikel 7

Regionale Programme

Die AKP-Staaten beschließen über die Festlegung geographischer Regionen. Die Programme für regionale Integration sollten soweit wie möglich den Programmen bestehender regionaler Organisationen für wirtschaftliche Integration entsprechen. Sofern sich die Mitgliedschaft mehrerer einschlägiger regionaler Organisationen überschneidet, sollten die Programme für regionale Integration für alle Mitglieder dieser Organisationen gelten. In diesem Zusammenhang leistet die Gemeinschaft Gruppen von AKP-Staaten, die sich verpflichtet haben, ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der EG auszuhandeln, spezifische Unterstützung aus den regionalen Programmen.

Artikel 8

Regionale Programmierung

(1) Die Programmierung findet auf der Ebene der Region statt. Die Programmierung ist das Ergebnis eines Meinungsaustauschs zwischen der Kommission und den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten zuständigen regionalen Organisationen, anderenfalls den nationalen Anweisungsbefugten der Länder in der betreffenden Region. Im Rahmen der Programmierung können gegebenenfalls Konsultationen mit den in Betracht kommenden nichtstaatlichen Akteuren stattfinden.

(2) Für diesen Zweck umfasst die Programmierung

a) die Ausarbeitung und Entwicklung einer regionalen Förderstrategie (RFS), die auf den mittelfristigen Entwicklungszielen und -strategien der Region basiert;

b) eine klare Mitteilung des Richtbetrags, der in dem Fünfjahreszeitraum für die Region bereitgestellt wird, und die Übermittlung weiterer zweckdienlicher Informationen durch die Gemeinschaft;

c) die Ausarbeitung und Annahme eines regionalen Richtprogramms (RRP) für die Umsetzung der RFS;

d) ein Überprüfungsverfahren für die RFS, das RRP und das Volumen der für die Region bereitgestellten Mittel.

(3) Die RFS wird von der Kommission und den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten regionalen Organisationen in Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten in der betreffenden Region ausgearbeitet. Mit der RFS werden Prioritäten gesetzt und die Eigenverantwortung der örtlichen Akteure für die unterstützten Programme gefördert. Die RFS enthält unter anderem folgende Standardelemente:

a) eine Analyse der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen der Region;

b) eine Bewertung des Prozesses und der Aussichten der regionalen wirtschaftlichen Integration und der Integration in die Weltwirtschaft;

c) die Grundzüge der regionalen Strategien und Prioritäten und Angaben zum geschätzten Finanzbedarf;

d) die Grundzüge der einschlägigen Maßnahmen anderer auswärtiger Partner der regionalen Zusammenarbeit;

e) die Grundzüge des spezifischen Beitrags der Gemeinschaft zur Verwirklichung der Ziele der regionalen Zusammenarbeit und Integration, der die von den AKP-Staaten und den anderen auswärtigen Partnern, vor allem den EU-Mitgliedstaaten, finanzierten Maßnahmen so weit wie möglich ergänzt.

Artikel 9

Mittelzuweisung

Zu Beginn der Laufzeit des Finanzprotokolls teilt die Gemeinschaft jeder Region das Volumen der Mittel mit, die in dem Fünfjahreszeitraum für sie bereitgestellt werden. Der Richtbetrag basiert auf einer Bedarfsschätzung und auf den Fortschritten und Aussichten der regionalen Zusammenarbeit und Integration. Damit die Mittel eine angemessene Größenordnung erreichen, können regionale und nationale Mittel zusammen für die Finanzierung regionaler Maßnahmen mit einer deutlichen nationalen Komponente verwendet werden.

Artikel 10

Regionales Richtprogramm

(1) Auf der Grundlage des genannten Richtbetrags erstellen die mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten regionalen Organisationen, anderenfalls die nationalen Anweisungsbefugten der Länder in der betreffenden Region, den Entwurf eines regionalen Richtprogramms. Der Entwurf des Richtprogramms enthält insbesondere Angaben über

a) die Schwerpunktbereiche und -themen der Gemeinschaftshilfe;

b) die Maßnahmen und Aktionen, die zur Verwirklichung der für diese Bereiche und Themen festgelegten Ziele am besten geeignet sind;

c) die Projekte und Programme, die die Verwirklichung dieser Ziele ermöglichen, sofern sie eindeutig festgelegt sind, sowie die für jedes dieser Elemente einzusetzenden Mittel und den Zeitplan für ihre Durchführung.

(2) Das regionale Richtprogramm wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden AKP-Staaten angenommen.

Artikel 11

Überprüfungsverfahren

Die finanzielle Zusammenarbeit zwischen den einzelnen AKP-Regionen und der Gemeinschaft muss hinreichend flexibel sein, damit stets gewährleistet werden kann, dass die Maßnahmen den Zielen des Abkommens entsprechen, und mögliche Änderungen der wirtschaftlichen Lage sowie der Prioritäten und Ziele der betreffenden Region berücksichtigt werden können. Nach Ablauf der Hälfte und am Ende der Laufzeit wird eine Überprüfung der regionalen Richtprogramme vorgenommen, um sie den sich ändernden Umständen anzupassen und ihre ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten. Nach Abschluss der Halbzeit- und der Endüberprüfung kann die Gemeinschaft die Mittelzuweisung unter Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs und der jeweiligen Leistung ändern.

Artikel 12

Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten

Zu Beginn der Laufzeit des Finanzprotokolls teilt die Gemeinschaft dem AKP-Ministerrat den für regionale Maßnahmen bestimmten Teil der Mittel mit, der für Maßnahmen vorgesehen ist, die vielen oder allen AKP-Staaten zugute kommen. Der Anwendungsbereich dieser Maßnahmen kann größer sein als die geographische Region.

Artikel 13

Finanzierungsanträge

(1) Finanzierungsanträge für regionale Programme sind zu stellen

a) von einer mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten regionalen Stelle oder Organisation oder

b) in der Programmierungsphase von einer mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten subregionalen Stelle oder Organisation oder einem AKP-Staat in der betreffenden Region, sofern die Maßnahme im RRP festgelegt ist.

(2) Finanzierungsanträge für Programme für Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten sind zu stellen

a) von mindestens 3 mit einem Mandat ausgestatteten regionalen Stellen oder Organisationen, die verschiedenen geographischen Regionen angehören, oder von den nationalen Anweisungsbefugten dieser Regionen oder

b) vom AKP-Ministerrat oder nach besonderer Ermächtigung vom AKP-Botschafterausschuss oder

c) nach vorheriger Zustimmung des AKP-Botschafterausschusses von internationalen Organisationen, die Maßnahmen durchführen, die zur Verwirklichung der Ziele der regionalen Zusammenarbeit und Integration beitragen.

Artikel 14

Durchführungsverfahren

(1) Die regionalen Programme werden vom Antragsteller oder von einer anderen ordnungsgemäß ermächtigten Einrichtung oder Stelle durchgeführt.

(2) Die Programme für Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten werden vom Antragsteller oder von einem von diesem ordnungsgemäß ermächtigten Akteur durchgeführt. Ist eine ordnungsgemäße Durchführungsermächtigung nicht erteilt worden, so ist unbeschadet der vom AKP-Sekretariat verwalteten Ad-hoc-Projekte und Programme die Kommission für die Durchführung der Maßnahmen für Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten zuständig.

(3) Unter Berücksichtigung der Ziele und der Besonderheiten der regionalen Zusammenarbeit gelten für die in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen, soweit anwendbar, die für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung festgelegten Verfahren.

KAPITEL 3

DURCHFÜHRUNG DER PROJEKTE

Artikel 15

Auswahl, Vorbereitung und Prüfung von Projekten

(1) Die von dem AKP-Staat unterbreiteten Projekte und Programme werden gemeinsam geprüft. Der AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung entwickelt allgemeine Leitlinien und Kriterien für die Prüfung von Projekten und Programmen.

(2) Die Unterlagen über die vorbereiteten und zur Finanzierung unterbreiteten Projekte und Programme müssen alle für die Prüfung der Projekte und Programme erforderlichen Angaben oder, wenn die Projekte und Programme nicht vollständig festgelegt worden sind, eine zusammenfassende Beschreibung enthalten, anhand deren sie geprüft werden können. Die AKP-Staaten oder die anderen in Betracht kommenden Begünstigten übermitteln diese Unterlagen nach Maßgabe des Abkommens offiziell der Gemeinschaft.

(3) Bei der Prüfung der Projekte und Programme wird den Sachzwängen bei den einheimischen Humanressourcen gebührend Rechnung getragen und für eine Strategie zur Entwicklung dieser Ressourcen gesorgt. Ferner werden die Besonderheiten des einzelnen AKP-Staates und die dort bestehenden Sachzwänge berücksichtigt.

Artikel 16

Finanzierungsvorschlag und Beschlussfassung über die Finanzierung

(1) Die Schlussfolgerungen der Prüfung werden in einem Finanzierungsvorschlag zusammengefasst, der von der Gemeinschaft in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden AKP-Staat ausgearbeitet wird. Dieser Finanzierungsvorschlag wird dem beschlussfassenden Organ der Gemeinschaft zur Annahme vorgelegt.

(2) Der Finanzierungsvorschlag enthält einen Zeitplan für die technische und finanzielle Abwicklung des Projekts oder Programms, einschließlich der Mehrjahresprogramme und der Globalzuweisungen für Maßnahmen von geringem finanziellem Umfang, und befasst sich mit der Dauer der einzelnen Phasen der Durchführung. Der Finanzierungsvorschlag

a) trägt den Bemerkungen der betreffenden AKP-Staaten Rechnung;

b) wird gleichzeitig den betreffenden AKP-Staaten und der Gemeinschaft übermittelt.

(3) Die Kommission erstellt die endgültige Fassung des Finanzierungsvorschlags und übermittelt diese mit oder ohne Änderungen dem beschlussfassenden Organ der Gemeinschaft. Die betreffenden AKP-Staaten erhalten Gelegenheit, zu jeder sachlichen Änderung zu Stellung zu nehmen, die die Kommission an dem Vorschlag vornehmen will. Diese Stellungnahmen werden bei der Änderung des Finanzierungsvorschlags berücksichtigt.

(4) Das beschlussfassende Organ der Gemeinschaft teilt seinen Beschluss innerhalb von 120 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des genannten Finanzierungsvorschlags mit.

(5) Wird der Finanzierungsvorschlag von der Gemeinschaft nicht angenommen, so werden den betreffenden AKP-Staaten unverzüglich die Gründe für diesen Beschluss mitgeteilt. In diesem Fall können die Vertreter der betreffenden AKP-Staaten innerhalb von 60 Tagen nach dieser Mitteilung beantragen,

a) dass der mit dem Abkommen eingesetzte AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung mit der Frage befasst wird oder

b) dass sie von dem beschlussfassenden Organ der Gemeinschaft gehört werden.

(6) Der endgültige Beschluss über die Annahme oder Ablehnung des Finanzierungsvorschlags wird nach dieser Anhörung von dem zuständigen Gemeinschaftsorgan gefasst; zuvor können die betreffenden AKP-Staaten diesem Organ zur Ergänzung der ihm vorliegenden Informationen alle ihnen notwendig erscheinenden Angaben übermitteln.

(7) Im Rahmen der Mehrjahresprogramme werden unter anderem Ausbildung, dezentrale Maßnahmen, Mikroprojekte, Absatzförderung und Entwicklung des Handels, Maßnahmenpakete begrenzten Umfangs in einem spezifischen Sektor, Unterstützung bei der Verwaltung der Projekte und Programme und technische Zusammenarbeit finanziert.

(8) In diesen Fällen kann der betreffende AKP-Staat dem Leiter der Delegation ein Mehrjahresprogramm unterbreiten, aus dem die Grundzüge des Projekts, die geplanten Arten von Maßnahmen und die vorgeschlagenen Mittelbindungen ersichtlich sind.

a) Der Finanzierungsbeschluss für das Mehrjahresprogramm wird vom Hauptanweisungsbefugten getroffen. Das Schreiben des Hauptanweisungsbefugten an den nationalen Anweisungsbefugten, in dem dieser Beschluss mitgeteilt wird, bildet das Finanzierungsabkommen.

b) Im Rahmen des auf diese Weise genehmigten Mehrjahresprogramms gewährleistet der nationale Anweisungsbefugte oder gegebenenfalls der Akteur der dezentralen Zusammenarbeit, dem die entsprechende Befugnis übertragen worden ist, oder in geeigneten Fällen auch ein sonstiger in Betracht kommender Begünstigter, dass die einzelne Maßnahme nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens und des genannten Finanzierungsabkommens durchgeführt wird. Wird die Maßnahme von einem Akteur der dezentralen Zusammenarbeit oder einem sonstigen in Betracht kommenden Begünstigten durchgeführt, so tragen der nationale Anweisungsbefugte und der Leiter der Delegation die finanzielle Verantwortung und verfolgen regelmäßig die Maßnahme, damit sie ihre Verpflichtungen erfuellen können.

(9) Am Ende jedes Jahres übermittelt der nationale Anweisungsbefugte der Kommission einen im Benehmen mit dem Leiter der Delegation erstellten Bericht über die Durchführung der Mehrjahresprogramme.

Artikel 17

Finanzierungsabkommen

(1) Sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist, wird für jedes Projekt oder Programm, das durch einen Zuschuss aus dem Fonds finanziert wird, ein Finanzierungsabkommen zwischen der Kommission und den betreffenden AKP-Staaten geschlossen. Handelt es sich bei dem direkt Begünstigten nicht um einen AKP-Staat, so teilt die Kommission dem betreffenden Begünstigten den Finanzierungsbeschluss in Form eines Briefwechsels förmlich mit.

(2) Das Finanzierungsabkommen wird von der Kommission und den betreffenden AKP-Staaten innerhalb von 60 Tagen nach dem Beschluss des beschlussfassenden Organs der Gemeinschaft abgefasst. Das Abkommen enthält

a) vor allem genaue Angaben über die Bindung der Fondsmittel und die Finanzierungsmodalitäten und -bedingungen, die allgemeinen und besonderen Bestimmungen für das betreffende Projekt oder Programm sowie den Zeitplan für die technische Abwicklung des im Finanzierungsvorschlag enthaltenen Projekts oder Programms;

b) geeignete Bestimmungen über die Rücklagen für die Deckung von Kostensteigerungen und unvorhergesehene Ereignisse.

(3) Nach Unterzeichnung des Finanzierungsabkommens werden die Auszahlungen nach dem darin festgelegten Finanzierungsplan vorgenommen. Restmittel, die bei Abschluss des Projekts oder Programms festgestellt werden, stehen dem betreffenden AKP-Staat zu und werden als solche im Fonds verbucht. Sie können in der im Abkommen vorgesehenen Weise für die Finanzierung von Projekten und Programmen verwendet werden.

Artikel 18

Mittelüberschreitungen

(1) Sobald sich die Möglichkeit einer Mittelüberschreitung über die im Finanzierungsabkommen festgelegten Grenzen hinaus abzeichnet, teilt der nationale Anweisungsbefugte dies über den Leiter der Delegation dem Hauptanweisungsbefugten mit und gibt die Maßnahmen an, die er zur Deckung dieser Überschreitung der Mittelausstattung zu treffen beabsichtigt, sei es eine Verringerung des Umfangs des Projekts oder Programms, sei es ein Rückgriff auf inländische Mittel oder andere Nichtgemeinschaftsmittel.

(2) Wird im Einvernehmen mit der Gemeinschaft beschlossen, den Umfang des Projekts oder Programms nicht zu verringern oder ist eine Deckung durch andere Mittel nicht möglich, so kann die Mittelüberschreitung in Höhe von bis zu 20 % der Mittelbindungen für das betreffende Projekt oder Programm aus dem Richtprogramm finanziert werden.

Artikel 19

Rückwirkende Finanzierung

(1) Um ein baldiges Anlaufen der Projekte zu gewährleisten und Unterbrechungen zwischen aufeinanderfolgenden Projekten sowie Verzögerungen zu vermeiden, können die AKP-Staaten, sobald die Prüfung des Projekts abgeschlossen und bevor der Finanzierungsbeschluss gefasst ist, im Einvernehmen mit der Kommission

a) alle Arten von Aufträgen mit einer Suspensivklausel ausschreiben;

b) Tätigkeiten vorfinanzieren, die mit dem Anlaufen der Programme, mit Vorarbeiten und saisonbedingten Arbeiten, mit Ausrüstungsaufträgen, für die eine lange Lieferzeit einzuplanen ist, sowie mit bestimmten laufenden Maßnahmen in Verbindung stehen. Diese Ausgaben müssen nach den Verfahren des Abkommens getätigt werden.

(2) Diese Bestimmungen lassen die Befugnisse des beschlussfassenden Organs der Gemeinschaft unberührt.

(3) Die von dem AKP-Staat nach dieser Bestimmung getätigten Ausgaben werden im Rahmen des Projekts oder Programms rückwirkend finanziert, sobald das Finanzierungsabkommen unterzeichnet ist.

KAPITEL 4

WETTBEWERB UND VORZUGSBEHANDLUNG

Artikel 20

Teilnahmevoraussetzungen

Sofern nicht eine Ausnahmeregelung nach den Allgemeinen Vorschriften für Aufträge oder nach Artikel 22 gewährt wird,

a) steht die Teilnahme an den Ausschreibungen für die aus dem Fonds finanzierten Aufträge zu gleichen Bedingungen offen:

i) natürlichen Personen, Gesellschaften und Unternehmen sowie staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen der AKP-Staaten und der Mitgliedstaaten;

ii) Genossenschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten;

iii) Joint-ventures oder Arbeitsgemeinschaften von Gesellschaften oder Unternehmen der AKP-Staaten und der Mitgliedstaaten;

b) müssen die beschafften Waren Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten sein. In diesem Zusammenhang bestimmt sich der Begriff "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" nach den einschlägigen internationalen Übereinkünften; zu den Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft gehören auch die Erzeugnisse mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten.

Artikel 21

Teilnahme zu gleichen Bedingungen

Die AKP-Staaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen, um eine möglichst breite Beteiligung an den Ausschreibungen für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge zu gleichen Bedingungen zu gewährleisten, unter anderem gegebenenfalls Maßnahmen, mit denen erreicht werden soll,

a) dass die Ausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, im Internet, in den Amtsblättern aller AKP-Staaten und in allen sonstigen geeigneten Medien bekanntgemacht werden;

b) dass von diskriminierenden Praktiken und technischen Spezifikationen abgesehen wird, die einer möglichst breiten Beteiligung zu gleichen Bedingungen im Wege stehen könnten;

c) dass die Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaften und Firmen oder Unternehmen der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten gefördert wird;

d) dass alle Zuschlagskriterien in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt werden;

e) dass das erfolgreiche Angebot den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Bedingungen und Zuschlagskriterien entspricht.

Artikel 22

Ausnahmeregelungen

(1) Um ein möglichst günstiges Verhältnis zwischen Kosten und Wirksamkeit zu gewährleisten, kann auf Antrag der betreffenden AKP-Staaten natürlichen oder juristischen Personen aus nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Entwicklungsländern gestattet werden, an von der Gemeinschaft finanzierten Aufträgen teilzunehmen. Die betreffenden AKP-Staaten übermitteln dem Leiter der Delegation jeweils die Informationen, die die Gemeinschaft für den Beschluss über die Ausnahmeregelung benötigt; dabei wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet:

a) der geographischen Lage des betreffenden AKP-Staates,

b) der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmer, Lieferer und Berater aus den Mitgliedstaaten und den AKP-Staaten,

c) der Vermeidung einer übermäßigen Steigerung der Ausführungskosten,

d) Transportschwierigkeiten und Verzögerungen aufgrund von Lieferfristen und ähnlichen Problemen,

e) der unter den örtlichen Gegebenheiten am besten geeigneten Technologie.

(2) Drittländern kann die Teilnahme von an von der Gemeinschaft finanzierten Aufträgen auch gestattet werden,

a) wenn sich die Gemeinschaft an der Finanzierung von Programmen der regionalen oder interregionalen Zusammenarbeit beteiligt, an denen auch diese Drittländer mitwirken;

b) wenn Projekte und Programme kofinanziert werden;

c) wenn Soforthilfe geleistet wird.

(3) In Ausnahmefällen können Beratungsunternehmen mit Sachverständigen aus Drittländern im Einvernehmen mit der Kommission an Dienstleistungsverträgen teilnehmen.

Artikel 23

Wettbewerb

(1) Zur Vereinfachung und Straffung der allgemeinen Vorschriften und Bestimmungen über Wettbewerb und Vorzugsbehandlung bei aus dem EEF finanzierten Maßnahmen werden die Aufträge in offenen und beschränkten Verfahren, als Rahmenvertrag, freihändig und zur Ausführung in Regie vergeben wie folgt:

a) internationale offene Ausschreibung durch oder nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens;

b) örtliche offene Ausschreibung, bei der die Bekanntmachung nur im begünstigten AKP-Staat veröffentlicht wird;

c) internationale beschränkte Ausschreibung, bei der die auftraggebende Behörde nach Veröffentlichung einer Vorabinformation eine beschränkte Zahl von Bewerbern auffordert, an der Ausschreibung teilzunehmen;

d) freihändige Vergabe in einem vereinfachten Verfahren, bei der von der Veröffentlichung einer Bekanntmachung abgesehen werden kann und die auftraggebende Behörde eine beschränkte Zahl von Leistungserbringern auffordert, ein Angebot abzugeben;

e) Ausführung in Regie, bei der die Aufträge von staatlichen oder halbstaatlichen Einrichtungen oder Dienststellen des begünstigten Staates ausgeführt werden.

(2) Die aus dem Fonds finanzierten Aufträge werden vergeben wie folgt:

a) Bauaufträge mit einem Wert

i) von über 5000000 Euro werden nach internationaler offener Ausschreibung vergeben;

ii) von 300000 bis 5000000 Euro werden nach örtlicher offener Ausschreibung vergeben;

iii) von unter 300000 Euro werden freihändig in einem vereinfachten Verfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben;

b) Lieferaufträge mit einem Wert

i) von über 150000 Euro werden nach internationaler offener Ausschreibung vergeben;

ii) von 30000 bis 150000 Euro werden nach örtlicher offener Ausschreibung vergeben;

iii) von unter 30000 Euro werden freihändig in einem vereinfachten Verfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben;

c) Dienstleistungsaufträge mit einem Wert

i) von über 200000 Euro werden nach internationaler beschränkter Ausschreibung nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben;

ii) von unter 200000 Euro werden freihändig in einem vereinfachten Verfahren oder als Rahmenvertrag vergeben.

(3) Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge mit einem Wert von höchstens 5000 Euro können ohne Ausschreibung freihändig vergeben werden.

(4) Bei beschränkter Ausschreibung stellen die betreffenden AKP-Staaten im Einvernehmen mit dem Leiter der Delegation, gegebenenfalls nach einem Vorauswahlverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung, eine Auswahlliste möglicher Bewerber auf.

(5) Bei freihändiger Vergabe nimmt der AKP-Staat in freier Entscheidung für geeignet erachtete Beratungen mit möglichen Bewerbern auf, die im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 20 bis 22 auf die Auswahlliste gesetzt wurden, und vergibt den Auftrag an den Bewerber seiner Wahl.

(6) Der AKP-Staat kann die Kommission ersuchen, direkt oder über ihre zuständige Stelle Dienstleistungsverträge in seinem Namen auszuhandeln, abzufassen, zu schließen und ausführen zu lassen.

Artikel 24

Ausführung in Regie

(1) Bei Ausführung in Regie werden die Maßnahmen, Projekte und Programme von staatlichen oder halbstaatlichen Einrichtungen oder Dienststellen der betreffenden Staaten oder von der für die Durchführung der Maßnahmen zuständigen Person ausgeführt.

(2) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zu den Kosten der betreffenden Dienststelle und stellt zu diesem Zweck fehlende Ausrüstung und/oder fehlendes Material und/oder Mittel bereit, die die Dienststelle in die Lage versetzen, die benötigten zusätzlichen Sachverständigen aus dem betreffenden AKP-Staat oder aus anderen AKP-Staaten anzuwerben. Der Beitrag der Gemeinschaft betrifft nur die Kosten für ergänzende Maßnahmen und vorübergehende Ausgaben, die für die Ausführung des betreffenden Projekts unbedingt erforderlich sind.

Artikel 25

Aufträge im Rahmen der Soforthilfe

Die im Rahmen der Soforthilfe vergebenen Aufträge müssen der Dringlichkeit der Lage angepasst sein. Zu diesem Zweck kann der AKP-Staat bei allen Maßnahmen der Soforthilfe im Einvernehmen mit dem Leiter der Delegation gestatten, dass die Aufträge

a) freihändig vergeben werden;

b) in Regie ausgeführt werden;

c) von entsprechend spezialisierten Organisationen ausgeführt werden;

d) direkt von der Kommission ausgeführt werden.

Artikel 26

Vorzugsbehandlung

Maßnahmen zur Förderung einer möglichst breiten Beteiligung natürlicher und juristischer Personen aus den AKP-Staaten an der Ausführung der vom Fonds finanzierten Aufträge sollen eine optimale Nutzung der natürlichen und der Humanressourcen dieser Staaten ermöglichen. Zu diesem Zweck

a) wird bei Bauaufträgen mit einem Wert von unter 5000000 Euro Bietern aus den AKP-Staaten, deren Kapital und deren Führungskräfte zu mindestens einem Viertel aus den AKP-Staaten stammen, eine Preispräferenz von 10 % gegenüber wirtschaftlich, technisch und administrativ gleichwertigen Angeboten eingeräumt;

b) wird bei Lieferaufträgen unabhängig vom Wert der Waren Bietern aus den AKP-Staaten, die Waren anbieten, die zu mindestens 50 % des Auftragswertes Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten sind, eine Preispräferenz von 15 % gegenüber wirtschaftlich, technisch und administrativ gleichwertigen Angeboten eingeräumt;

c) wird bei Dienstleistungsaufträgen, sofern die erforderliche Kompetenz vorhanden ist, eine Präferenz

i) für Sachverständige, Einrichtung und Beratungsunternehmen aus den AKP-Staaten gegenüber wirtschaftlich, technisch und administrativ gleichwertigen Angeboten eingeräumt;

ii) für Angebote eingeräumt, die von einem AKP-Unternehmen als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft mit europäischen Partnern eingereicht wird;

iii) für Angebote europäischer Bieter eingeräumt, an denen Subunternehmer oder Sachverständige aus den AKP-Staaten beteiligt sind;

d) gibt der erfolgreiche Bieter, wenn er die Vergabe von Unteraufträgen erwägt, natürlichen Personen, Gesellschaften und Unternehmen aus den AKP-Staaten den Vorzug, die in der Lage sind, den Auftrag zu ähnlichen Bedingungen auszuführen;

e) kann der AKP-Staat den Bietern in der Ausschreibung vorschlagen, sich von Gesellschaften, Unternehmen, Sachverständigen oder Beratern aus anderen AKP-Staaten unterstützen zu lassen, die im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählt werden. Diese Zusammenarbeit kann in Form eines Joint-ventures, eines Unterauftrags oder einer berufsbegleitenden Ausbildung des Personals durchgeführt werden.

Artikel 27

Vergabe der Aufträge

(1) Unbeschadet des Artikels 24 vergibt der AKP-Staat den Auftrag

a) an den Bieter, dessen Angebot als den Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen entsprechend angesehen wird;

b) bei Bau- und Lieferaufträgen an den Bieter, der das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat, das unter anderem nach folgenden Kriterien bewertet wurde:

i) Preis, Betriebs- und Wartungskosten,

ii) Qualifikation des Bieters und gebotene Garantien, technische Qualität des Angebots, einschließlich des in dem AKP-Staat angebotenen Kundendienstes,

iii) Art des Auftrags, Bedingungen und Fristen für die Ausführung, Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten;

c) bei Dienstleistungsaufträgen an den Bieter, der das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat, wobei unter anderem der Preis und der technische Wert des Angebots, die für die Erbringung der Dienstleistungen vorgeschlagene Organisations- und Verfahrensweise sowie die fachliche Eignung, die Unabhängigkeit und die Verfügbarkeit des vorgeschlagenen Personals zu berücksichtigen sind.

(2) Werden zwei Angebote nach den genannten Kriterien als gleichwertig eingestuft, so erhält den Vorzug

a) das Angebot eines Bieters aus einem AKP-Staat oder

b) falls ein solches Angebot nicht vorliegt,

i) das Angebot, das die bessere Nutzung der natürlichen und der Humanressourcen der AKP-Staaten ermöglicht;

ii) das Angebot, das die besseren Möglichkeiten für die Vergabe von Unteraufträgen an Gesellschaften, Unternehmen oder natürliche Personen aus den AKP-Staaten bietet;

iii) das Angebot einer Arbeitsgemeinschaft von natürlichen Personen, Gesellschaften und Unternehmen aus den AKP-Staaten und der Gemeinschaft.

Artikel 28

Allgemeine Vorschriften für Aufträge

(1) Für die Vergabe der aus dem Fonds finanzierten Aufträge sind dieser Anhang und die Verfahren maßgebend, die der Ministerrat auf seiner ersten Tagung nach Unterzeichnung des Abkommens auf Empfehlung des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung beschließt. Diese Verfahren müssen mit den Bestimmungen dieses Anhangs und mit den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten vereinbar sein.

(2) Bis zur Festlegung dieser Verfahren finden die derzeitigen EEF-Regeln weiter Anwendung, die in den derzeitigen Allgemeinen Vorschriften und Allgemeinen Bedingungen für Aufträge enthalten sind.

Artikel 29

Allgemeine Bedingungen für Aufträge

Für die Ausführung der aus dem Fonds finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge gelten

a) die allgemeinen Bedingungen für die vom Fonds finanzierten Aufträge, die der Ministerrat auf seiner ersten Tagung nach Unterzeichnung des Abkommens auf Empfehlung des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung beschließt, oder

b) bei kofinanzierten Projekten und Programmen, im Falle einer Ausnahmeregelung für Dritte, im beschleunigten Verfahren oder in anderen geeigneten Fällen die von dem betreffenden AKP-Staat und der Gemeinschaft vereinbarten allgemeinen Bedingungen, nämlich

i) die allgemeinen Bedingungen für Aufträge nach den Rechtsvorschriften des betreffenden AKP-Staates oder seine Praxis für internationale Aufträge oder

ii) andere internationale allgemeine Bedingungen für Aufträge.

Artikel 30

Streitbeilegung

Streitigkeiten zwischen den Behörden eines AKP-Staates und einem Unternehmer, Lieferanten oder Leistungserbringer, die während der Ausführung eines aus dem Fonds finanzierten Auftrags entstehen, werden entschieden

a) im Falle eines einzelstaatlichen Auftrags nach den Rechtsvorschriften des betreffenden AKP-Staates;

b) im Falle eines internationalen Auftrags

i) entweder nach den Rechtsvorschriften des betreffenden AKP-Staates oder nach seiner internationalen Praxis, sofern die Streitparteien dies vereinbaren, oder

ii) in einem Schiedsverfahren nach den Regeln, die der Ministerrat auf seiner ersten Tagung nach Unterzeichnung des Abkommens auf Empfehlung des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung beschließt.

Artikel 31

Steuer- und Zollregelung

(1) Die AKP-Staaten wenden auf die von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge eine Steuer- und Zollregelung an, die nicht weniger günstig ist als die Regelung für die meistbegünstigten Staaten oder die meistbegünstigten internationalen Entwicklungsorganisationen, zu denen sie Beziehungen unterhalten. Bei der Ermittlung der Meistbegünstigung werden die von dem betreffenden AKP-Staat gegenüber anderen AKP-Staaten oder anderen Entwicklungsländern angewandten Regelungen nicht berücksichtigt.

(2) Vorbehaltlich dieser Bestimmungen gilt für die von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge folgende Regelung:

a) Auf die Aufträge werden weder Stempel- und Eintragungssteuern noch Abgaben gleicher Wirkung erhoben, die in dem begünstigten AKP-Staat gelten oder eingeführt werden. Die Aufträge werden jedoch nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des betreffenden AKP-Staates eingetragen, und für diese Eintragung kann eine Gebühr verlangt werden, die der Vergütung einer erbrachten Dienstleistung entspricht.

b) Die bei der Ausführung der Aufträge erzielten Gewinne und/oder Einkünfte sind nach der internen Steuerregelung des betreffenden AKP-Staates zu versteuern, sofern die natürlichen oder juristischen Personen, die diese Gewinne und/oder Einkünfte erzielt haben, in diesem Staat einen ständigen Geschäftssitz haben oder die Dauer der Ausführung der Aufträge sechs Monate überschreitet.

c) Den Unternehmen, die zur Ausführung von Bauaufträgen Ausrüstung einführen müssen, wird auf Antrag das Verfahren der vorübergehenden Verwendung bewilligt, wie sie in den Rechtsvorschriften des begünstigten AKP-Staates für diese Ausrüstung festgelegt ist.

d) Berufsausrüstung, die zur Erfuellung der in Dienstleistungsaufträgen festgelegten Aufgaben erforderlich ist, wird in den begünstigten AKP-Staaten nach ihren Rechtsvorschriften frei von Steuern, Eingangsabgaben, Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur vorübergehenden Verwendung zugelassen, sofern diese Abgaben nicht die Vergütung einer erbrachten Dienstleistung darstellen.

e) Einfuhren im Rahmen der Ausführung eines Lieferauftrags werden in den begünstigten AKP-Staaten frei von Zöllen, Eingangsabgaben, Steuern und Abgaben gleicher Wirkung zugelassen. Der Vertrag über die Lieferung von Waren mit Ursprung in dem betreffenden AKP-Staat wird zum Ab-Werk-Preis, gegebenenfalls zuzüglich der in dem AKP-Staat auf diese Waren erhobenen Abgaben geschlossen.

f) Kraftstoffe, Schmierstoffe und Kohlenwasserstoffbindemittel sowie generell alle Materialien, die bei der Ausführung eines Bauauftrags verwendet werden, gelten als auf dem Inlandsmarkt erworben und unterliegen der in dem begünstigten AKP-Staat geltenden Steuerregelung.

g) Persönliches Gut, das zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch der nicht im Inland eingestellten natürlichen Personen, die mit der Erfuellung der in Dienstleistungsaufträgen festgelegten Aufgaben betraut sind, sowie deren Familienmitglieder bestimmt ist, kann nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des begünstigten AKP-Staates frei von Zöllen, Eingangsabgaben, Steuern und Abgaben gleicher Wirkung eingeführt werden.

(3) Auf alle in diesen Bestimmungen über die Steuer- und Zollregelung nicht behandelten Fragen finden die Rechtsvorschriften des betreffenden AKP-Staates Anwendung.

KAPITEL 5

MONITORING UND EVALUIERUNG

Artikel 32

Ziele

Mit dem Monitoring und der Evaluierung soll eine regelmäßige Bewertung der Entwicklungsmaßnahmen (ihrer Vorbereitung und ihrer Durchführung sowie ihrer Folgemaßnahmen) erreicht werden, um die Effizienz der laufenden wie auch künftiger Maßnahmen zu verbessern.

Artikel 33

Modalitäten

(1) Unbeschadet der von den AKP-Staaten oder der Kommission vorgenommenen Evaluierungen werden die Arbeiten von den betreffenden AKP-Staaten und der Gemeinschaft gemeinsam durchgeführt. Der AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung gewährleistet den gemeinsamen Charakter der gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen. Zur Unterstützung des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung bereiten die Kommission und das AKP-Sekretariat die gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen vor, führen sie durch und erstatten dem Ausschuss Bericht. Der Ausschuss legt in seiner ersten Sitzung nach Unterzeichnung des Abkommens die Modalitäten fest, mit denen der gemeinsame Charakter der Maßnahmen gewährleistet werden soll, und verabschiedet jedes Jahr das Arbeitsprogramm.

(2) Die Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen

a) bestehen in regelmäßigen und unabhängigen Bewertungen der Maßnahmen und Tätigkeiten des Fonds, bei denen die Ergebnisse den Zielen gegenübergestellt werden, und

b) ermöglichen es dadurch den AKP-Staaten, der Kommission und den gemeinsamen Organen, sich die gesammelte Erfahrung bei der Konzeption und Durchführung der künftigen Politik und der künftigen Maßnahmen zunutze zu machen.

KAPITEL 6

VERWALTUNG UND AUSFÜHRENDE AKTEURE

Artikel 34

Hauptanweisungsbefugter

(1) Die Kommission benennt den Hauptanweisungsbefugten des Fonds, dem die Verwaltung der Mittel des Fonds obliegt. Der Hauptanweisungsbefugte ist für die Mittelbindung, die Feststellung der Ausgabenverpflichtung, die Anordnung der Ausgaben und die Rechnungslegung für den Fonds zuständig.

(2) Der Hauptanweisungsbefugte

a) nimmt die Mittelbindung, die Feststellung der Ausgabenverpflichtung und die Anordnung der Ausgaben vor und sorgt für die buchmäßige Erfassung der Mittelbindungen und Auszahlungsanordnungen;

b) gewährleistet die Durchführung der Finanzierungsbeschlüsse;

c) entscheidet in enger Zusammenarbeit mit dem nationalen Anweisungsbefugten über die Mittelbindungen und die finanziellen Maßnahmen, die in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung der genehmigten Maßnahmen erforderlich sind;

d) arbeitet vor Bekanntmachung der Ausschreibung die Ausschreibungsunterlagen aus für

i) internationale offene Ausschreibungen,

ii) internationale beschränkte Ausschreibungen mit Vorauswahlverfahren;

e) genehmigt vorbehaltlich der Befugnisse des Leiters der Delegation nach Artikel 36 den Vorschlag für die Auftragsvergabe;

f) gewährleistet, dass die internationalen Ausschreibungen rechtzeitig bekanntgemacht werden.

(3) Der Hauptanweisungsbefugte stellt am Ende jedes Jahres eine ausführliche Bilanz des Fonds auf, in der die Restmittel der in den Fonds eingezahlten Beiträge der Mitgliedstaaten und die Gesamtauszahlungen bei jeder Finanzierungsposition ausgewiesen sind.

Artikel 35

Nationaler Anweisungsbefugter

(1) Die Regierung jedes AKP-Staates benennt einen nationalen Anweisungsbefugten, der ihn bei allen Maßnahmen vertritt, die aus den von der Kommission und der Bank verwalteten Mitteln des Fonds finanziert werden. Der nationale Anweisungsbefugte kann einen Teil seiner Befugnisse delegieren; er unterrichtet den Hauptanweisungsbefugten über eine solche Delegation von Befugnissen. Der nationale Anweisungsbefugte

a) ist in enger Zusammenarbeit mit dem Leiter der Delegation für die Ausarbeitung, Vorlage und Prüfung der Projekte und Programme zuständig;

b) gewährleistet in enger Zusammenarbeit mit dem Leiter der Delegation die Bekanntmachung örtlicher offener Ausschreibungen, nimmt bei örtlichen und internationalen (offenen und beschränkten) Ausschreibungen die Angebote entgegen, führt den Vorsitz bei der Wertung der Angebote, stellt das Ergebnis der Wertung fest, unterzeichnet die Verträge und Zusatzvereinbarungen und ordnet die Ausgaben an;

c) legt vor Bekanntmachung einer örtlichen offenen Ausschreibung die Ausschreibungsunterlagen dem Leiter der Delegation vor, der sie innerhalb von 30 Tagen genehmigen muss;

d) schließt die Wertung der Angebote innerhalb der Bindefrist ab, wobei er dem Zeitbedarf für die Genehmigung des betreffenden Vertrags Rechnung trägt;

e) legt dem Leiter der Delegation das Ergebnis der Wertung und einen Vorschlag für die Auftragsvergabe zur Genehmigung innerhalb der Frist des Artikels 36 vor;

f) nimmt im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel die Feststellung der Ausgabenverpflichtung und die Anordnung der Ausgaben vor;

g) nimmt während der Durchführung der Maßnahmen die Änderungen vor, die in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung der genehmigten Projekte und Programme erforderlich sind.

(2) Vorbehaltlich der entsprechenden Unterrichtung des Leiters der Delegation entscheidet der nationale Anweisungsbefugte während der Durchführung der Maßnahmen über

a) einzelne technische Anpassungen und Änderungen, die die vereinbarte technische Lösung als solche unberührt lassen und sich im Rahmen der Rücklage für Änderungen halten;

b) Änderungen bei Kostenvoranschlägen für laufende Arbeiten;

c) Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel innerhalb der Kostenvoranschläge;

d) aus technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen gerechtfertigte Standortänderungen bei Projekten oder Programmen, die mehrere Einheiten umfassen;

e) die Verhängung oder den Erlass von Vertragsstrafen;

f) die Befreiung der Bürgen;

g) den Kauf von Waren auf dem Inlandsmarkt ohne Rücksicht auf ihren Ursprung;

h) die Verwendung von Bauausrüstung und Baumaschinen, die keine Ursprungserzeugnisse der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staaten sind und für die es in den Mitgliedstaaten und in den AKP-Staaten keine vergleichbare Produktion gibt;

i) die Vergabe von Unteraufträgen;

j) die Endabnahme, sofern der Leiter der Delegation an der Vorabnahme teilgenommen hat, das entsprechende Protokoll mit seinem Sichtvermerk versehen hat und gegebenenfalls auch bei der Endabnahme zugegen ist, insbesondere dann, wenn wegen des Umfangs der Beanstandungen bei der Vorabnahme wesentliche Nachbesserungen vorgenommen werden müssen;

k) die Beauftragung von Beratern und sonstigen Sachverständigen für technische Hilfe.

Artikel 36

Leiter der Delegation

(1) Die Kommission ist in jedem AKP-Staat und bei jedem regionalen Zusammenschluss, der dies ausdrücklich wünscht, durch eine Delegation unter der Leitung eines Leiters der Delegation vertreten, der das Agrément des betreffenden AKP-Staates bzw. der betreffenden AKP-Staaten erhalten hat. Wird ein Leiter der Delegation für eine Gruppe von AKP-Staaten benannt, so wird mit geeigneten Maßnahmen gewährleistet, dass er in jedem Staat der Gruppe, in dem er keinen Geschäftssitz hat, durch einen am Ort ansässigen Bevollmächtigten vertreten ist. Der Leiter der Delegation vertritt die Kommission in allen Zuständigkeitsbereichen und bei allen Tätigkeiten.

(2) Zu diesem Zweck erfuellt der Leiter der Delegation in enger Zusammenarbeit mit dem nationalen Anweisungsbefugten folgende Aufgaben:

a) Auf Ersuchen des betreffenden AKP-Staates nimmt er an der Ausarbeitung der Projekte und Programme und an der Aushandlung der Verträge über technische Hilfe teil und leistet Unterstützung.

b) Er nimmt an der Prüfung der Projekte und Programme, an der Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen und an der Suche nach Möglichkeiten zur Vereinfachung der Prüfung der Projekte und Programme und der Durchführungsverfahren teil.

c) Er arbeitet die Finanzierungsvorschläge aus.

d) Vor der Bekanntmachung durch den nationalen Anweisungsbefugten genehmigt er die örtlichen offenen Ausschreibungen und die Unterlagen für die im Rahmen der Soforthilfe vergebenen Aufträge innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie ihm vom nationalen Anweisungsbefugten vorgelegt worden sind.

e) Er ist bei der Eröffnung der Angebote zugegen und erhält eine Kopie der Angebote und des Ergebnisses der Wertung.

f) Er genehmigt innerhalb von 30 Tagen die Vorschläge des nationalen Anweisungsbefugten für die Vergabe der im offenen Verfahren örtlich ausgeschriebenen Aufträge, der freihändig vergebenen Aufträge, der im Rahmen der Soforthilfe vergebenen Aufträge, der Dienstleistungs- und Bauaufträge mit einem Wert von unter 5000000 Euro und der Lieferaufträge mit einem Wert von unter 1000000 Euro.

g) Er genehmigt innerhalb von 30 Tagen die Vorschläge des nationalen Anweisungsbefugten für die Vergabe der unter Buchstabe f nicht genannten Aufträge, sofern folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

i) Das ausgewählte Angebot ist das niedrigste unter den Angeboten, die den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Bedingungen entsprechen;

ii) das ausgewählte Angebot erfuellt alle in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Auswahlkriterien; und

iii) das ausgewählt Angebot übersteigt nicht das für den Auftrag vorgesehene Budget.

h) Sind die Bedingungen des Buchstaben g nicht erfuellt, so übermittelt er den Vorschlag dem Hauptanweisungsbefugten, der innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Vorschlags beim Leiter der Delegation darüber entscheidet. Übersteigt der Preis des ausgewählten Angebots das für den Auftrag vorgesehene Budget, so nimmt der Hauptanweisungsbefugte nach Genehmigung der Auftragsvergabe die erforderliche Mittelbindung vor.

i) Er versieht die Verträge und Kostenvoranschläge bei Ausführung in Regie, die Zusatzvereinbarungen und die Auszahlungsanordnungen des nationalen Anweisungsbefugten mit seinem Sichtvermerk.

j) Er gewährleistet, dass die aus den von der Kommission verwalteten Mitteln des Fonds finanzierten Projekte und Programme in finanzieller und technischer Hinsicht ordnungsgemäß durchgeführt werden.

k) Er arbeitet mit den Behörden des AKP-Staates, in dem er die Kommission vertritt, bei der regelmäßigen Evaluierung der Maßnahmen zusammen.

l) Er übermittelt dem AKP-Staat alle Informationen und zweckdienlichen Unterlagen über die Verfahren für die Durchführung der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung, insbesondere über die Prüfungskriterien und die Kriterien für die Wertung der Angebote.

m) Er unterrichtet die nationalen Behörden regelmäßig über die Tätigkeiten der Gemeinschaft, die für die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten direkt von Belang sein könnten.

(3) Der Leiter der Delegation erhält die Weisungen und Befugnisse, die er zur Erleichterung und Beschleunigung aller im Rahmen des Abkommens getroffenen Maßnahmen benötigt. Werden dem Leiter der Delegation weitere administrative oder finanzielle Befugnisse übertragen, die über die in diesem Artikel genannten Befugnisse hinausgehen, so werden der nationale Anweisungsbefugte und der Ministerrat unterrichtet.

Artikel 37

Zahlungen und beauftragte Zahlstellen

(1) Zur Ausführung der Zahlungen in den Landeswährungen der AKP-Staaten werden in jedem AKP-Staat im Namen der Kommission auf die Währungen der Mitgliedstaaten oder auf Euro lautende Konten bei einer staatlichen oder halbstaatlichen Finanzinstitution eröffnet, die im Einvernehmen zwischen dem AKP-Staat und der Kommission ausgewählt wird. Diese Institution fungiert als beauftragte Zahlstelle.

(2) Die beauftragte Zahlstelle erbringt ihre Dienstleistungen unentgeltlich, und die Einlagen werden nicht verzinst. Auf die örtlichen Konten werden von der Kommission entsprechend dem geschätzten künftigen Kassenbedarf Mittel in der Währung eines Mitgliedstaates oder in Euro so rechtzeitig überwiesen, dass eine Vorfinanzierung durch die AKP-Staaten nicht notwendig ist und Zahlungsverzug vermieden wird.

(3) Zur Ausführung der Zahlungen in Euro werden im Namen der Kommission auf Euro lautende Konten bei Finanzinstitutionen in den Mitgliedstaaten eröffnet. Diese Institutionen fungieren als beauftragte Zahlstellen in Europa.

(4) Zahlungen von den europäischen Konten, die auf Anweisung der Kommission oder des in ihrem Namen handelnden Leiters der Delegation ausgeführt werden, können für Ausgaben vorgenommen werden, die vom nationalen Anweisungsbefugten oder nach vorheriger Genehmigung des nationalen Anweisungsbefugten vom Hauptanweisungsbefugten angeordnet worden sind.

(5) Die beauftragten Zahlstellen nehmen im Rahmen der auf den Konten verfügbaren Mittel die vom nationalen Anweisungsbefugten oder gegebenenfalls vom Hauptanweisungsbefugten angeordneten Zahlungen vor, nachdem sie die sachliche und rechnerische Richtigkeit der vorgelegten Belege und die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung geprüft haben.

(6) Die Verfahren für die Feststellung der Ausgabenverpflichtung sowie die Anordnung und Zahlung der Ausgaben sind innerhalb von 90 Tagen nach Fälligkeit abzuschließen. Spätestens 45 Tage vor Fälligkeit nimmt der nationale Anweisungsbefugte die Anordnung der Zahlung vor und übermittelt sie dem Leiter der Delegation.

(7) Für Forderungen wegen Zahlungsverzugs haben die betreffenden AKP-Staaten und die Kommission jeweils für den Teil des Verzugs, für den sie nach den genannten Verfahren verantwortlich sind, aus eigenen Mitteln aufzukommen.

(8) Die beauftragten Zahlstellen, der nationale Anweisungsbefugte, der Leiter der Delegation und die zuständigen Dienststellen der Kommission haften bis zur endgültigen Genehmigung durch die Kommission finanziell für die Maßnahmen, für deren Durchführung sie zuständig sind.

ANHANG V

HANDELSREGELUNG FÜR DEN VORBEREITUNGSZEITRAUM NACH ARTIKEL 37 ABSATZ 1

KAPITEL 1

ALLGEMEINE HANDELSREGELUNG

Artikel 1

Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten sind frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

a) Für Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten,

- die in Anhang I des EG-Vertrages aufgeführt sind und einer gemeinsamen Marktorganisation nach Artikel 34 EG-Vertrag unterliegen,

- die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einer Sonderregelung unterliegen,

trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um eine günstigere Regelung als diejenige für Drittländer, denen für die gleichen Waren die Meistbegünstigung eingeräumt wird, zu gewährleisten.

b) Beantragen die AKP-Staaten während der Durchführung dieses Abkommens, dass für neue Agrarproduktionszweige oder für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens nicht unter eine Sonderregelung fallen, eine solche Regelung eingeräumt wird, so prüft die Gemeinschaft diese Anträge in Konsultation mit den AKP-Staaten.

c) Unbeschadet dessen wird die Gemeinschaft im Rahmen der privilegierten Beziehungen und der Besonderheit der AKP-EG-Zusammenarbeit die Anträge der AKP-Staaten auf einen präferentiellen Zugang ihrer landwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gemeinschaftsmarkt fallweise prüfen und ihre Entscheidung über diese ordnungsgemäß begründeten Anträge, wenn möglich, innerhalb von vier Monaten, in jedem Fall jedoch binnen einer Frist von nicht mehr als sechs Monaten nach ihrer Vorlage mitteilen.

Im Rahmen von Buchstabe a fasst die Gemeinschaft ihre Beschlüsse insbesondere mit Blick auf Zugeständnisse, die dritten Entwicklungsländern gegebenenfalls gewährt worden sind. Sie berücksichtigt dabei die Möglichkeiten des Marktes außerhalb der Saison.

d) Die Regelung unter Buchstabe a tritt gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft und gilt für den Vorbereitungszeitraum.

Wenn die Gemeinschaft jedoch während dieses Zeitraums

- eine oder mehrere Waren einer gemeinsamen Marktorganisation oder im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einer Sonderregelung unterwirft, behält sie sich vor, die Einfuhrregelung für diese Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten nach Konsultationen im Ministerrat anzupassen. In diesem Fall findet Buchstabe a Anwendung;

- eine gemeinsame Marktorganisation oder eine im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführte Sonderregelung ändert, behält sie sich vor, die Regelung für die Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten nach Konsultationen im Ministerrat zu ändern. In diesem Fall verpflichtet sich die Gemeinschaft, für die Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten eine Vergünstigung beizubehalten, die mit der Vergünstigung vergleichbar ist, die ihnen vorher gegenüber den Ursprungswaren der Drittländer, denen die Meistbegünstigung eingeräumt wird, gewährt wurde.

e) Erwägt die Gemeinschaft den Abschluss eines Präferenzabkommens mit Drittstaaten, so unterrichtet sie die AKP-Staaten. Auf Antrag der AKP-Staaten finden Konsultationen zur Wahrung ihrer Interessen statt.

Artikel 2

(1) Die Gemeinschaft wendet bei der Einfuhr von Ursprungswaren der AKP-Staaten keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.

(2) Absatz 1 steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert, zur Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen - sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen der Produktion oder des Verbrauchs im Inland in Kraft gesetzt werden - oder zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

(3) Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels im allgemeinen darstellen.

Beeinträchtigt die Anwendung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten, so finden auf deren Antrag Konsultationen im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung statt.

Artikel 3

(1) Besteht die Gefahr, dass neue Maßnahmen oder Maßnahmen, die im Rahmen der von der Gemeinschaft zur Erleichterung des Warenverkehrs beschlossenen Programme zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten beeinträchtigen, so unterrichtet die Gemeinschaft vor Erlass dieser Maßnahmen über den Ministerrat die AKP-Staaten.

(2) Damit die Gemeinschaft die Interessen der betreffenden AKP-Staaten berücksichtigen kann, finden auf deren Antrag Konsultationen im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung statt.

Artikel 4

(1) Beeinträchtigen bestehende, zur Erleichterung des Warenverkehrs getroffene Regelungen der Gemeinschaft oder die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Regelungen die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten, so finden auf deren Antrag Konsultationen im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung statt.

(2) Im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung können die AKP-Staaten im Ministerrat auch sonstige Probleme im Zusammenhang mit dem Warenverkehr zur Sprache bringen, die sich aus von den Mitgliedstaaten getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen ergeben könnten.

(3) Die zuständigen Organe der Gemeinschaft unterrichten im Interesse wirksamer Konsultationen den Ministerrat im weitestmöglichen Umfang über derartige Maßnahmen.

Artikel 5

(1) Die AKP-Staaten sind nicht gehalten, in Bezug auf die Einfuhr von Ursprungswaren der Gemeinschaft Verpflichtungen einzugehen, die den Verpflichtungen entsprechen, die die Gemeinschaft in diesem Anhang in bezug auf die Einfuhr der Ursprungswaren der AKP-Staaten eingegangen ist.

a) In ihrem Handel mit der Gemeinschaft unterlassen die AKP-Staaten jede Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten und räumen der Gemeinschaft eine Behandlung ein, die nicht weniger günstig ist als die Meistbegünstigung.

b) Die unter Buchstabe a genannte Meistbegünstigung gilt nicht für die handelspolitischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den AKP-Staaten oder zwischen einem oder mehreren AKP-Staaten und anderen Entwicklungsländern.

Artikel 6

Die Vertragsparteien teilen dem Ministerrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihren Zolltarif mit. Die Vertragsparteien teilen ihm auch alle späteren Änderungen ihres Zolltarifs mit, sobald sie in Kraft treten.

Artikel 7

(1) Die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" für die Zwecke dieses Anhangs und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 1 festgelegt.

(2) Der Ministerrat kann Änderungen zu Protokoll Nr. 1 beschließen.

(3) Sofern für eine bestimmte Ware der Begriff "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" noch nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmt ist, wendet jede Vertragspartei weiter ihre eigene Regelung an.

Artikel 8

(1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt, dass ihren Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten, so kann die Gemeinschaft unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 9 geeignete Maßnahmen treffen.

(2) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, für protektionistische Zwecke oder zur Behinderung einer strukturellen Entwicklung nicht auf andere Mittel zurückzugreifen. Die Gemeinschaft trifft keine Schutzmaßnahmen mit gleicher Wirkung.

(3) Schutzmaßnahmen müssen sich auf die Maßnahmen beschränken, die den Handel zwischen den Vertragsparteien bei der Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern, und dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt notwendige Maß hinausgehen.

(4) Die angewandten Schutzmaßnahmen müssen dem Umfang der betroffenen Ausfuhren der AKP-Staaten in die Gemeinschaft und ihrem Entwicklungspotential Rechnung tragen. Besondere Aufmerksamkeit wird den Interessen der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der AKP-Inselstaaten gewidmet.

Artikel 9

(1) Sowohl vor der Einführung als auch vor der Verlängerung von Schutzmaßnahmen finden Konsultationen über die Anwendung der Schutzklausel statt. Die Gemeinschaft übermittelt den AKP-Staaten alle für diese Konsultationen erforderlichen Informationen und stellt ihnen die Daten zur Verfügung, anhand deren festgestellt werden kann, in welchem Maße die Einfuhren einer bestimmten Ware aus einem AKP-Staat die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Wirkungen hervorgerufen haben.

(2) Haben Konsultationen stattgefunden, so treten die Schutzmaßnahmen oder die zwischen den betreffenden AKP-Staaten und der Gemeinschaft getroffenen Vereinbarungen nach Abschluss dieser Konsultationen in Kraft.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen vorherigen Konsultationen stehen jedoch sofortigen Beschlüssen nicht entgegen, die die Gemeinschaft nach Artikel 8 Absatz 1 fassen kann, wenn besondere Umstände dies erfordern.

(4) Um die Prüfung der Faktoren, die Marktstörungen hervorrufen könnten, zu erleichtern, wird ein Mechanismus für die statistische Überwachung bestimmter Ausfuhren der AKP-Staaten in die Gemeinschaft eingerichtet.

(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßige Konsultationen im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung der Probleme abzuhalten, die sich aus der Anwendung der Schutzklausel ergeben könnten.

(6) Die vorherigen Konsultationen, die regelmäßigen Konsultationen und der Überwachungsmechanismus nach den Absätzen 1 bis 5 werden nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 durchgeführt.

Artikel 10

Der Ministerrat prüft auf Antrag einer Vertragspartei die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Anwendung der Schutzklausel.

Artikel 11

Bei der Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmaßnahmen wird den Interessen der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der AKP-Inselstaaten besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Artikel 12

Um eine wirksame Durchführung dieses Anhangs zu gewährleisten, kommen die Vertragsparteien überein, einander zu unterrichten und zu konsultieren.

Außer in den Fällen, für die in den Artikeln 2 bis 9 dieses Anhangs Konsultationen ausdrücklich vorgesehen sind, finden Konsultationen auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten insbesondere statt,

1. wenn die Vertragsparteien beabsichtigen, handelspolitische Maßnahmen zu treffen, die die Interessen einer oder mehrerer Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens beeinträchtigen; in diesem Fall unterrichten sie den Ministerrat. Auf Antrag der betreffenden Vertragsparteien finden Konsultationen statt, damit ihre jeweiligen Interessen berücksichtigt werden können;

2. wenn die AKP-Staaten bei der Anwendung dieses Anhangs zu der Auffassung gelangen, dass für unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a fallende landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die keine Sonderregelung gilt, eine solche Regelung gewährt werden sollte; in diesem Fall können Konsultationen im Ministerrat stattfinden;

3. wenn eine Vertragspartei zu der Auffassung gelangt, dass der Warenverkehr durch eine in einer anderen Vertragspartei bestehende Regelung, ihre Auslegung, ihre Anwendung oder ihre Durchführung behindert wird;

4. wenn die Gemeinschaft Schutzmaßnahmen nach Artikel 8 trifft; in diesem Fall können auf Antrag der betreffenden Vertragsparteien Konsultationen im Ministerrat über diese Maßnahmen insbesondere mit dem Ziel stattfinden, die Einhaltung von Artikel 8 Absatz 3 sicherzustellen.

Diese Konsultationen müssen innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein.

KAPITEL 2

SONDERVERPFLICHTUNGEN IN BEZUG AUF ZUCKER UND RINDFLEISCH

Artikel 13

(1) Nach Artikel 25 des am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommens von Lomé und dem diesem beigefügten Protokoll Nr. 3 hat sich die Gemeinschaft für unbestimmte Zeit verpflichtet, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens, bestimmte Mengen rohen und weißen Rohrzuckers mit Ursprung in den rohrzuckererzeugenden und -ausführenden AKP-Staaten, zu deren Lieferung sich diese Staaten verpflichtet haben, zu garantierten Preisen zu kaufen und einzuführen.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu dem genannten Artikel 25 sind in dem in Absatz 1 genannten Protokoll Nr. 3 festgelegt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Anhang als Protokoll Nr. 3 beigefügt.

(3) Artikel 8 dieses Anhangs findet im Rahmen des genannten Protokolls keine Anwendung.

(4) Für die Zwecke des Artikels 8 des genannten Protokolls können während der Geltungsdauer dieses Abkommens die mit diesem Abkommen eingesetzten Organe in Anspruch genommen werden.

(5) Bei Außerkrafttreten dieses Abkommens findet Artikel 8 Absatz 2 des genannten Protokolls Anwendung.

(6) Die in den Anhängen XIII, XXI und XXII der Schlußakte des am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommens von Lomé enthaltenen Erklärungen werden bekräftigt und behalten ihre Gültigkeit. Diese Erklärungen werden unverändert in den Anhang des Protokolls Nr. 3 übernommen.

(7) Dieser Artikel und Protokoll Nr. 3 gelten nicht für die Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und den französischen überseeischen Departements.

Artikel 14

Die in Protokoll Nr. 4 festgelegte Sonderverpflichtung in bezug auf Rindfleisch findet Anwendung.

KAPITEL 3

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Die diesem Anhang beigefügten Protokolle sind Bestandteil des Anhangs.

PROTOKOLL Nr. 1

über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

INHALTSVERZEICHNIS

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TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Herstellen" ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge.

b) "Vormaterial" sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.

c) "Erzeugnis" ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

d) "Waren" sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.

e) "Zollwert" ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird.

f) "Ab-Werk-Preis" ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

g) "Wert der Vormaterialien" ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird.

h) "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist.

i) "Wertzuwachs" ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der aus Drittländern in die Gemeinschaft, in die AKP-Staaten oder in die überseeischen Länder und Gebiete eingeführten Vormaterialien.

j) "Kapitel" und "Position" sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet).

k) "einreihen" ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position.

l) "Sendung" sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

m) "Gebiete" sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 2

Allgemeines

(1) Für die Zwecke der Bestimmungen des Anhangs V über die handelspolitische Zusammenarbeit gelten als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 in den AKP-Staaten vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in den AKP-Staaten unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in den AKP-Staaten im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die AKP-Staaten als ein Gebiet.

Ursprungserzeugnisse, die aus Vormaterialien bestehen, welche in zwei oder mehr AKP-Staaten vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, gelten als Ursprungserzeugnisse des AKP-Staates, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde, vorausgesetzt, dass diese Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgeht.

Artikel 3

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Als in der Gemeinschaft, in den AKP-Staaten oder in den in Anhang III aufgeführten überseeischen Ländern und Gebieten (im folgenden "ÜLG" genannt) vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;

k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren.

(2) Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in einem AKP-Staat oder in einem ÜLG ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

b) die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft, eines AKP-Staates oder eines ÜLG führen;

c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der an dem Abkommen beteiligten Staaten oder der ÜLG oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten oder in einem ÜLG hat, bei der der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der an dem Abkommen beteiligten Staaten oder der ÜLG sind und - im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte an dem Abkommen beteiligten Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten oder eines ÜLG gehört;

d) deren Besatzung, einschließlich der Schiffsführung, zu mindestens 50 v.H. aus Staatsangehörigen der an dem Abkommen beteiligten Staaten oder der ÜLG besteht.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 erkennt die Gemeinschaft auf Antrag eines AKP-Staates an, dass die von diesem AKP-Staat zum Fischfang in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone gecharterten oder geleasten Schiffe als dessen "eigene Schiffe" zu behandeln sind, sofern

- der AKP-Staat der Gemeinschaft die Aushandlung eines Fischereiabkommens angeboten, die Gemeinschaft dieses Angebot jedoch nicht angenommen hat;

- deren Besatzung, einschließlich der Schiffsführung, zu mindestens 50 v.H. aus Staatsangehörigen der an dem Abkommen beteiligten Staaten oder eines ÜLG besteht;

- der AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen anerkennt, dass dem AKP-Staat mit dem Charter- oder Leasingvertrag angemessene Möglichkeiten zur Entwicklung des Fischfangs für eigene Rechnung geboten werden und dass dem AKP-Staat insbesondere die Verantwortung für die nautische und kaufmännische Betriebsführung für das ihm für einen erheblichen Zeitraum zur Verfügung gestellte Schiff übertragen wird.

Artikel 4

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke dieses Protokolls gelten Erzeugnisse, die nicht in den AKP-Staaten, in der Gemeinschaft oder in den ÜLG vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfuellt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfuellen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden,

a) wenn ihr Gesamtwert 15 v.H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 5.

Artikel 5

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 4 erfuellt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

ii) einfaches Abfuellen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

d) Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

e) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein Bestandteil oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht die Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellen, um als Ursprungserzeugnisse eines AKP-Staates, der Gemeinschaft oder der ÜLG zu gelten;

f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis;

g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis f genannten Behandlungen;

h) Schlachten von Tieren.

(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in den AKP-Staaten, in der Gemeinschaft oder in den ÜLG an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

Artikel 6

Ursprungskumulierung

Kumulierung mit den ÜLG und der Gemeinschaft

(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der ÜLG sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgeht.

(2) Die in der Gemeinschaft oder in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in den AKP-Staaten vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend in den AKP-Staaten be- oder verarbeitet werden.

Kumulierung mit Südafrika

(3) Nach Maßgabe der Absätze 4, 5, 6, 7 und 8 gelten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Südafrikas sind, als Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

(4) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 3 erworben haben, gelten nur dann weiter als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Ursprungserzeugnisse Südafrikas übersteigt. Anderenfalls gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Südafrikas. Bei dieser Anrechnung bleiben Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika, die in den AKP-Staaten in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, unberücksichtigt.

(5) Die Kumulierung nach Absatz 3 kann auf die in Anhang XI aufgeführten Erzeugnisse erst 3 Jahre und für die in Anhang XII aufgeführten Erzeugnisse erst 6 Jahre nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika angewandt werden. Die Kumulierung nach Absatz 3 findet auf die in Anhang XIII aufgeführten Erzeugnisse keine Anwendung.

(6) Unbeschadet des Artikels 5 kann die Kumulierung nach Absatz 3 auf Antrag der AKP-Staaten auf die in den Anhängen XI und XII aufgeführten Erzeugnisse angewandt werden. Über die Anträge der AKP-Staaten für die einzelnen Erzeugnisse entscheidet der AKP-EG-Botschafterausschuss auf der Grundlage eines nach Artikel 37 erstellten Berichtes des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen. Bei der Prüfung der Anträge ist das Risiko der Umgehung der handelspolitischen Bestimmungen des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika zu berücksichtigen.

(7) Die Kumulierung nach Absatz 3 findet auf die in Anhang XIV aufgeführten Erzeugnisse erst Anwendung, wenn die auf diese Erzeugnisse erhobenen Zölle im Rahmen des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika beseitigt worden sind. Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft (Reihe C) das Datum, an dem die Voraussetzungen dieses Absatzes erfuellt sind.

(8) Die Kumulierung nach Absatz 3 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die verwendeten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Südafrikas sind, die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen. Die AKP-Staaten teilen der Gemeinschaft die Einzelheiten ihrer Abkommen mit Südafrika und der jeweiligen Ursprungsregeln mit. Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft (Reihe C) das Datum, an dem die AKP-Staaten ihre Verpflichtungen nach diesem Absatz erfuellt haben.

(9) Unbeschadet der Absätze 5 und 7 gilt die in Südafrika vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem anderen Mitgliedstaat der Südafrikanischen Zollunion (SACU) vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend in diesem anderen Mitgliedstaat der SACU be- oder verarbeitet werden.

(10) Unbeschadet der Absätze 5 und 7 gilt die in Südafrika vorgenommene Be- oder Verarbeitung auf Antrag der AKP-Staaten als in den AKP-Staaten vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend im Rahmen eines Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration in einem AKP-Staat be- oder verarbeitet werden.

Über die Anträge der AKP-Staaten entscheidet der AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen nach Artikel 37, sofern nicht eine Vertragspartei beantragt, den AKP-EG-Ministerrat mit der Entscheidung zu befassen.

Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern

(11) Auf Antrag der AKP-Staaten gelten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines benachbarten Entwicklungslandes sind, das kein AKP-Staat ist, aber zu einem zusammenhängenden geographischen Gebiet gehört, als Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern

- die in dem AKP-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgeht. Jedoch müssen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems in dem AKP-Staat zusätzlich mindestens einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sein, nach der das hergestellte Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die bei seiner Herstellung verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in dem Nicht-AKP-Entwicklungsland. Für die in Anhang IX aufgeführten Erzeugnisse gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Position stattgefunden hat, nur die in Spalte 3 genannten spezifischen Be- oder Verarbeitungen;

- die AKP-Staaten, die Gemeinschaft und die anderen betroffenen Länder eine Übereinkunft über geeignete Verwaltungsverfahren geschlossen haben, die die ordnungsgemäße Anwendung dieses Absatzes gewährleistet.

Dieser Absatz gilt nicht für Thunfischerzeugnisse der Kapitel 3 und 16 des Harmonisierten Systems, Reiserzeugnisse des HS-Codes 1006 und die in Anhang X aufgeführten Textilwaren.

Für die Feststellung, ob die Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse des Nicht-AKP-Entwicklungslandes sind, gelten die Bestimmungen dieses Protokolls.

Über die Anträge der AKP-Staaten entscheidet der AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen nach Artikel 37, sofern nicht eine Vertragspartei beantragt, den AKP-EG-Ministerrat mit der Entscheidung zu befassen.

Artikel 7

Maßgebende Einheit

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich,

- dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

- dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 8

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 9

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 10

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

a) Energie und Brennstoffe,

b) Anlagen und Ausrüstung,

c) Maschinen und Werkzeuge,

d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 11

Territorialitätsprinzip

(1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen vorbehaltlich des Artikels 6 ohne Unterbrechung in den AKP-Staaten erfuellt werden.

(2) Ursprungswaren, die aus den AKP-Staaten, aus der Gemeinschaft oder aus den ÜLG in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 6 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,

a) dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

b) dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 12

Unmittelbare Beförderung

(1) Die im Rahmen der Bestimmungen des Anhangs V über die handelspolitische Zusammenarbeit vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen den Gebieten der AKP-Staaten, der Gemeinschaft, der ÜLG und für die Zwecke des Artikels 6 Südafrikas befördert, nicht aber in andere Gebiete verbracht werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet eines AKP-Staates, der Gemeinschaft oder eines ÜLG befördert werden.

(2) Der Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 1 erfuellt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse,

ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und

iii) Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland oder

c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 13

Ausstellungen

(1) Werden Ursprungserzeugnisse aus einem AKP-Staat zu einer Ausstellung in ein nicht in Artikel 6 genanntes Land versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Anhangs V, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,

a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem AKP-Staat in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat;

c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind;

d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Nach Maßgabe des Titels IV ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 14

Allgemeines

(1) Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des Anhangs V, sofern

a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IV vorgelegt wird oder

b) in den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang V angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im folgenden "Erklärung auf der Rechnung" genannt).

(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 25 genannten Fällen die Begünstigungen des Anhangs V, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

Artikel 15

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter fuellt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang IV aus. Die Formblätter sind nach den Bestimmungen dieses Protokolls auszufuellen. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefuellte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten oder eines der in Artikel 6 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefuellt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefuellt ist, dass jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 16

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder

b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

"NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT", "DELIVRÉ A POSTERIORI", "RILASCIATO A POSTERIORI", "AFGEGEVEN A POSTERIORI", "ISSUED RETROSPECTIVELY", "UDSTEDT EFTERFØLGENDE", "ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ", "EXPEDIDO A POSTERIORI", "EMITIDO A POSTERIORI", "ANNETTU JÄLKIKÄTEEN", "UTFÄRDAT I EFTERHAND".

(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 17

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

"DUPLIKAT", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "DUPLICATE", "ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ", "DUPLICADO", "SEGUNDA VIA", "KAKSOISKAPPALE".

(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 18

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise

Werden Ursprungserzeugnisse in einem AKP-Staat oder in der Gemeinschaft der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in den AKP-Staaten oder in der Gemeinschaft durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Artikel 19

Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung

(1) Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden

a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20;

b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 Euro je Sendung nicht überschreitet.

(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten oder eines der in Artikel 6 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs V nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 20 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 20

Ermächtigter Ausführer

(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter die Bestimmungen des Anhangs V über die handelspolitische Zusammenarbeit fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfuellt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 21

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1) Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 22

Transitverfahren

Werden die Erzeugnisse in einen AKP-Staat oder in ein ÜLG verbracht, bei dem es sich nicht um das Ursprungsland handelt, so beginnt eine neue Geltungsdauer von vier Monaten an dem Tag, an dem die Zollbehörden des Durchfuhrlandes Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 versehen mit

- dem Vermerk "Transit",

- dem Namen des Durchfuhrlandes,

- dem amtlichen Stempel, von dem der Kommission nach Artikel 31 ein Musterabdruck übermittelt worden ist,

- dem Datum der Vermerke.

Artikel 23

Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Anhangs V erfuellen.

Artikel 24

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 25

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 Euro und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1200 Euro nicht überschreiten.

Artikel 26

Informationsverfahren für Kumulierungszwecke

(1) Bei Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 6 Absatz 1 wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls für die Vormaterialien aus den anderen AKP-Staaten bzw. aus der Gemeinschaft oder aus den ÜLG durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang VIA erbracht, die vom Ausführer im Land oder ÜLG der Herkunft der Vormaterialien abgegeben wird.

(2) Bei Anwendung des Artikels 2 Absatz 2, des Artikels 6 Absatz 2 und des Artikels 6 Absatz 9 wird der Nachweis für die in den anderen AKP-Staaten bzw. in der Gemeinschaft oder in den ÜLG bzw. in Südafrika vorgenommene Be- oder Verarbeitung durch eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang VIB erbracht, die vom Ausführer im Land oder ÜLG der Herkunft der Vormaterialien abgegeben wird.

(3) Für jede Vormaterialsendung hat der Lieferant auf der Warenrechnung für die Sendung, in einem Anhang zu dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für die Sendung, in dem die Vormaterialien so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist, eine gesonderte Lieferantenerklärung abzugeben.

(4) Die Lieferantenerklärung kann auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden.

(5) Die Lieferantenerklärung ist eigenhändig zu unterzeichnen. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Staat, in dem die Erklärung erstellt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft dargelegt wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.

(6) Die Lieferantenerklärung wird der zuständigen Zollstelle des ausführenden AKP-Staates vorgelegt, bei der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird.

(7) Die Lieferantenerklärungen und die Auskunftsblätter, die vor Inkrafttreten dieses Protokolls nach Maßgabe des Artikels 23 des Protokolls Nr. 1 zum Vierten AKP-EWG-Abkommen abgegeben bzw. ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.

Artikel 27

Belege

Bei den in Artikel 15 Absatz 3 und in Artikel 19 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines AKP-Staates oder eines der in Artikel 6 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einem AKP-Staat oder in einem der in Artikel 6 genannten anderen Länder ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;

c) Belege über die in den AKP-Staaten, in der Gemeinschaft oder in den ÜLG an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einem AKP-Staat, in der Gemeinschaft oder in einem ÜLG ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;

d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in den AKP-Staaten oder in einem der in Artikel 6 genannten anderen Länder nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 28

Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 15 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 15 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 29

Abweichungen und Formfehler

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 30

In Euro ausgedrückte Beträge

(1) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen der Mitgliedstaaten gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1999.

(2) Die in Euro ausgedrückten Beträge und ihr Gegenwert in den Landeswährungen einiger EG-Mitgliedstaaten können gegebenenfalls von der Gemeinschaft überprüft werden; sie werden dem Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen spätestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten von der Gemeinschaft mitgeteilt. Bei dieser Überprüfung sorgt die Gemeinschaft dafür, dass sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner erwägt sie, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann sie beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

(3) Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen EG-Mitgliedstaates in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilten Betrag an.

TITEL V

METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 31

Gegenseitige Amtshilfe

(1) Die AKP-Staaten übermitteln der Kommission die Musterabdrücke der verwendeten Stempel und die Anschriften der Zollbehörden, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und für die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 und die Erklärungen auf der Rechnung werden zur Gewährung der Präferenzbehandlung ab dem Tag angenommen, an dem diese Informationen bei der Kommission eingehen.

Die Kommission leitet diese Informationen an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten weiter.

(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft, die ÜLG und die AKP-Staaten einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Erklärungen auf der Rechnung und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Die ersuchten Behörden erteilen alle zweckdienlichen Auskünfte über die Bedingungen, unter denen das Erzeugnis hergestellt worden ist, und geben dabei insbesondere die Umstände der Beachtung der Ursprungsregeln in den betreffenden AKP-Staaten, Mitgliedstaaten oder ÜLG an.

Artikel 32

Prüfung der Ursprungsnachweise

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.

(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten oder eines der in Artikel 6 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

(7) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere vorliegende Informationen darauf schließen, dass die Bestimmungen dieses Protokolls nicht eingehalten worden sind, so führt der AKP-Staat von sich aus oder auf Ersuchen der Gemeinschaft die erforderlichen Untersuchungen durch oder veranlasst, dass diese Untersuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten; zu diesem Zweck kann der betreffende AKP-Staat die Gemeinschaft um Mitwirkung an den Untersuchungen ersuchen.

Artikel 33

Prüfung der Lieferantenerklärung

(1) Eine Prüfung der Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder an der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.

(2) Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, können die Zollbehörden des Staates, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt nach dem Muster des Anhangs VII auszustellen. Statt dessen können die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, vom Ausführer die Vorlage eines Auskunftsblattes verlangen, das von den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.

Eine Abschrift des Auskunftsblattes ist von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Erklärung zum Status der Vormaterialien richtig ist.

(4) Für Prüfungszwecke haben die Lieferanten eine Abschrift der Unterlage mit der Erklärung und alle Nachweise für den tatsächlichen Status der Vormaterialien mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(5) Die Zollbehörden des Staates, in dem die Lieferantenerklärung erstellt worden ist, sind berechtigt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Kontrolle durchführen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung für zweckdienlich erachten.

(6) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung, die auf der Grundlage einer sachlich falschen Lieferantenerklärung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sind als ungültig anzusehen.

Artikel 34

Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Artikel 32 und 33, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen vorzulegen.

In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den Rechtsvorschriften des genannten Landes.

Artikel 35

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 36

Freizonen

(1) Die AKP-Staaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis oder einer Lieferantenerklärung begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Zollbehörden in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

Artikel 37

Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen

(1) Es wird ein Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen (im folgenden "Ausschuss" genannt) eingesetzt und damit beauftragt, im Hinblick auf die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die Zusammenarbeit der Verwaltungen durchzuführen und alle sonstigen Aufgaben im Zollbereich zu erfuellen, die ihm übertragen werden.

(2) Der Ausschuss prüft regelmäßig, wie sich die Anwendung der Ursprungsregeln auf die AKP-Staaten, insbesondere auf die am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, auswirkt, und empfiehlt dem Ministerrat geeignete Maßnahmen.

(3) Der Ausschuss fasst nach Maßgabe des Artikels 6 Beschlüsse über die Kumulierung.

(4) Der Ausschuss fasst nach Maßgabe des Artikels 38 Beschlüsse über Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll.

(5) Der Ausschuss tritt regelmäßig, insbesondere zur Vorbereitung der Beschlüsse des Ministerrats nach Artikel 40, zusammen.

(6) Der Ausschuss setzt sich aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen zuständigen Beamten der Kommission einerseits und aus Sachverständigen, die die AKP-Staaten vertreten, und aus für Zollfragen zuständigen Beamten der regionalen Zusammenschlüsse der AKP-Staaten andererseits zusammen. Der Ausschuss kann gegebenenfalls weitere geeignete Sachverständige hinzuziehen.

Artikel 38

Ausnahmeregelungen

(1) Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll können vom Ausschuss getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Ansiedlung neuer Wirtschaftszweige dies rechtfertigt.

Die betreffenden AKP-Staaten übermitteln der Gemeinschaft vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die AKP-Staaten den Ausschuss mit der Frage befassen, einen mit Gründen versehenen Antrag auf Ausnahmeregelung nach Maßgabe des Absatzes 2.

Die Gemeinschaft gibt dem Antrag der AKP-Staaten statt, wenn er nach Maßgabe dieses Artikels hinreichend begründet ist und nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft führen kann.

(2) Um dem Ausschuss die Prüfung des Antrags auf Ausnahmeregelung zu erleichtern, übermittelt der antragstellende AKP-Staat zur Begründung seines Antrags auf dem Formblatt in Anhang VIII so vollständig wie möglich insbesondere folgende Angaben:

- Bezeichnung des Enderzeugnisses,

- Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in Drittländern,

- Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, in der Gemeinschaft oder in den ÜLG und der dort be- oder verarbeiteten Vormaterialien,

- Herstellungsverfahren,

- Wertzuwachs,

- Zahl der Beschäftigten des betreffenden Unternehmens,

- voraussichtliches Volumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft,

- andere mögliche Bezugsquellen für die Rohstoffe,

- Gründe für die beantragte Geltungsdauer unter Berücksichtigung der Anstrengungen zur Erschließung neuer Bezugsquellen,

- sonstige Bemerkungen.

Das gleiche gilt für Anträge auf Verlängerung.

Der Ausschuss kann das Formblatt ändern.

(3) Bei der Prüfung des Antrags werden insbesondere berücksichtigt:

a) Entwicklungsstand oder geographische Lage der betreffenden AKP-Staaten;

b) Fälle, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsregeln die Möglichkeit eines in einem AKP-Staat bestehenden Wirtschaftszweiges, seine Ausfuhren in die Gemeinschaft fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und insbesondere Fälle, in denen ihre Anwendung die Einstellung seiner Tätigkeit zur Folge haben könnte;

c) spezifische Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass beträchtliche Investitionen in einen Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, in denen aber eine Ausnahmeregelung die Durchführung des Investitionsprogramms begünstigen und die schrittweise Erfuellung dieser Bedingungen ermöglichen würde.

(4) In jedem Fall ist zu prüfen, ob das Problem nicht mit Hilfe der Bestimmungen über die Ursprungskumulierung gelöst werden kann.

(5) Ferner wird der Antrag auf Ausnahmeregelung im Falle eines der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten oder eines AKP-Inselstaates wohlwollend geprüft; dabei wird insbesondere berücksichtigt,

a) welche wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu fassende Beschluss insbesondere auf die Beschäftigung hat;

b) dass die Ausnahmeregelung für einen Zeitraum gelten muss, der der besonderen Lage des betreffenden AKP-Staates und seinen Schwierigkeiten Rechnung trägt.

(6) Bei der Prüfung des Antrags ist im Einzelfall insbesondere die Möglichkeit zu berücksichtigen, Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, bei deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in benachbarten Entwicklungsländern, in am wenigsten entwickelten Ländern oder in Entwicklungsländern, zu denen ein AKP-Staat oder mehrere AKP-Staaten besondere Beziehungen unterhalten, verwendet worden sind, sofern eine zufriedenstellende Zusammenarbeit der Verwaltungen möglich ist.

(7) Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 wird die Ausnahmeregelung gewährt, wenn der Wertzuwachs bei den in den betreffenden AKP-Staaten verwendeten Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft mindestens 45 v.H. des Wertes des Enderzeugnisses beträgt, vorausgesetzt, dass die Ausnahmeregelung nicht zu einer schweren Schädigung eines Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten führt.

(8) Unbeschadet der Absätze 1 bis 7 werden Ausnahmeregelungen für Thunfisch in Dosen und für "Loins" genannte Thunfischfilets nur im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 8000 Tonnen bzw. 2000 Tonnen gewährt.

Die Anträge auf diese Ausnahmeregelungen sind von den AKP-Staaten im Rahmen der genannten Kontingente beim Ausschuss zu stellen, der die Ausnahmeregelungen ohne weiteres gewährt und durch Beschluss in Kraft setzt.

(9) Der Ausschuss trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit so bald wie möglich, spätestens jedoch 75 Arbeitstage nach Eingang des Antrags beim EG-Mitvorsitzenden des Ausschusses ein Beschluss gefasst werden kann. Teilt die Gemeinschaft den AKP-Staaten nicht innerhalb dieser Frist ihren Standpunkt zu dem Antrag mit, so gilt der Antrag als angenommen. Kommt ein Beschluss im Ausschuss nicht zustande, so wird der Botschafterausschuss mit der Frage befasst; dieser beschließt innerhalb eines Monats nach seiner Befassung.

(10) a) Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung wird vom Ausschuss festgesetzt; in der Regel beträgt sie fünf Jahre.

b) In dem Beschluss über die Ausnahmeregelung kann eine Verlängerung ohne erneuten Beschluss des Ausschusses vorgesehen werden, sofern die betreffenden AKP-Staaten drei Monate vor Ende der Geltungsdauer den Nachweis erbringen, dass sie die Bedingungen dieses Protokolls, zu denen die Ausnahmeregelung erlassen wurde, noch nicht erfuellen können.

Werden Einwände gegen die Verlängerung erhoben, so prüft der Ausschuss diese so bald wie möglich und entscheidet, ob die Ausnahmeregelung verlängert wird. Der Ausschuss beschließt nach dem Verfahren des Absatzes 9. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung unterbrochen wird.

c) Während der unter den Buchstaben a und b genannten Geltungsdauer kann der Ausschuss die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung überprüfen, wenn sich herausstellt, dass sich die für den Beschluss über die Ausnahmeregelung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben. Nach dieser Überprüfung kann der Ausschuss beschließen, den Geltungsbereich der Ausnahmeregelung oder andere Bestimmungen ihres Beschlusses zu ändern.

TITEL VI

CEUTA UND MELILLA

Artikel 39

Besondere Bestimmungen

(1) Im Sinne dieses Protokolls schließt der Begriff "Gemeinschaft" Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft" schließt Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas nicht ein.

(2) Für die Feststellung, ob Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten angesehen werden können, gilt dieses Protokoll sinngemäß.

(3) Werden Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla, in den ÜLG oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, in den AKP-Staaten be- oder verarbeitet, so gelten sie als in den AKP-Staaten vollständig hergestellt.

(4) Die in Ceuta und Melilla, in den ÜLG oder in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in den AKP-Staaten vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien in den AKP-Staaten weiterbe- oder verarbeitet werden.

(5) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gelten die in Artikel 5 aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen nicht als Be- oder Verarbeitung.

(6) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

TITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 40

Überprüfung der Ursprungsregeln

Nach Maßgabe des Artikels 7 des Anhangs V überprüft der Ministerrat jährlich und jedesmal, wenn die AKP-Staaten oder die Gemeinschaft dies beantragen, die Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen im Hinblick auf notwendige Änderungen oder Anpassungen.

Der Ministerrat berücksichtigt dabei unter anderem die Auswirkungen technologischer Entwicklungen auf die Ursprungsregeln.

Die Beschlüsse werden so bald wie möglich durchgeführt.

Artikel 41

Anhänge

Die diesem Protokoll beigefügten Anhänge sind Bestandteil des Protokolls.

Artikel 42

Durchführung des Protokolls

Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

Anhang I des Protokolls Nr. 1

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II

Bemerkung 1

In der Liste sind für alle unter den Beschluss fallenden Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfuellen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 4 des Protokolls angesehen werden können.

Bemerkung 2

1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein "ex", so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

3. Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

Bemerkung 3

1. Die Bestimmungen des Artikels 4 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten.

Beispiel:

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v.H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

2. Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3. Wenn eine Regel besagt, dass "Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position ...", dass nur Vormaterialien derselben Position wie hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.

4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Beispiel:

Die Regel für Gewebe der HS-Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.3).

Beispiel:

Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

Beispiel:

Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

6. Sind in einer Regel in der Liste als Hoechstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4

1. Der in der Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

2. Der Begriff "natürliche Fasern" umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

3. Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

4. Der in der Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 5

1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v.H. oder weniger des Gesamtgewichtes aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind

- Seide,

- Wolle,

- grobe Tierhaare,

- feine Tierhaare,

- Rosshaar,

- Baumwolle,

- Materialien für die Papierherstellung und Papier,

- Flachs,

- Hanf,

- Jute und andere textile Bastfasern,

- Sisal und andere textile Agavefasern,

- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

- synthetische Filamente,

- künstliche Filamente,

- elektrische Leitfilamente,

- synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

- synthetische Spinnfasern aus Polyester,

- synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

- synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

- synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

- synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

- synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,

- synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,

- andere synthetische Spinnfasern,

- künstliche Spinnfasern aus Viskose,

- andere künstliche Spinnfasern,

- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

- Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,

- andere Erzeugnisse der Position 5605.

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfuellen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v.H. des Gewichtes des Garns verwendet werden.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfuellt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v.H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v.H. für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v.H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.

Bemerkung 6

1. Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in der Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeichnet sind, können textile Garnituren und textiles Zubehör, die nicht die Regel erfuellen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass ihr Gewicht 10 v.H. des Gesamtgewichtes aller verwendeten textilen Vormaterialien nicht überschreitet.

Textile Garnituren und textiles Zubehör sind solche, die in die Kapitel 50 bis 63 einzureihen sind. Futter und Einlagestoffe werden nicht als Garnituren und Zubehör angesehen.

2. Nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und deshalb nicht unter Bemerkung 3.5 fallen, müssen die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen nicht erfuellen.

3. Nach Bemerkung 3.5 können nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör ohne Ursprungseigenschaft und alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet werden, weil sie nicht aus den in Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.

- Wenn zum Beispiel(1) eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus, weil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.

4. Der Wert der Garnituren und des Zubehörs muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7

1. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:

a) die Vakuumdestillation,

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung(2),

c) das Kracken,

d) das Reformieren,

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

g) die Polymerisation,

h) die Alkylierung,

i) die Isomerisation.

2. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a) die Vakuumdestillation,

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung(3),

c) das Kracken,

d) das Reformieren,

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

g) die Polymerisation,

h) die Alkylierung,

i) die Isomerisation,

j) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v.H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T),

k) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern,

l) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren,

m) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen,

n) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung.

3. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

(1) Dieses Beispiel dient nur der Erläuterung. Es ist rechtlich nicht bindend.

(2) Siehe Zusätzliche Anmerkung 4 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

(3) Siehe Zusätzliche Anmerkung 4 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

Anhang II des Protokolls Nr. 1

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anhang III des Protokolls Nr. 1

ÜBERSEEISCHE LÄNDER UND GEBIETE

"Überseeische Länder und Gebiete" im Sinne dieses Protokolls sind die im Vierten Teil des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten nachstehend aufgeführten Länder und Gebiete:

(Diese Liste lässt den Status dieser Länder und Gebiete und seine Entwicklung unberührt.)

1. Land, das besondere Beziehungen zum Königreich Dänemark unterhält:

- Grönland.

2. Überseeterritorien der Französischen Republik:

- Neukaledonien,

- Französisch-Polynesien,

- Französische Süd- und Antarktisgebiete,

- Wallis und Futuna.

3. Gebietskörperschaften der Französischen Republik:

- Mayotte,

- St. Pierre und Miquelon.

4. Nichteuropäische Länder des Königreichs der Niederlande:

- Aruba,

- Niederländische Antillen:

- Bonaire,

- Curaçao,

- Saba,

- St. Eustatius,

- St. Maarten.

5. Britische Überseegebiete:

- Anguilla,

- Kaimaninseln,

- Falklandinseln,

- Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln,

- Montserrat,

- Pitcairninseln,

- St. Helena, Ascension, Tristan da Cunha,

- Britisches Territorium in der Antarktis,

- Britisches Territorium im Indischen Ozean,

- Turks- und Caicosinseln,

- Britische Jungferninseln.

Anhang IV des Protokolls Nr. 1

FORMBLATT FÜR DIE WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren Sprachen gedruckt, in denen das Abkommen verfasst ist. Das Formblatt ist nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer dieser Sprachen auszufuellen; wird es handschriftlich ausgefuellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

2. Die Warenverkehrsbescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

3. Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im diesem Fall muss in jeder Warenverkehrsbescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Warenverkehrsbescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.

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Anhang V des Protokolls Nr. 1

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Anhang VIA des Protokolls Nr. 1

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Anhang VIB des Protokolls Nr. 1

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Anhang VII des Protokolls Nr. 1

AUSKUNFTSBLATT

1. Für das Auskunftsblatt ist das Formblatt zu benutzen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist; es ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfasst ist, und muss den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates entsprechen. Die Auskunftsblätter sind in einer dieser Sprachen auszufuellen; werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Sie tragen zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

2. Das Auskunftsblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden.

3. Die nationalen Verwaltungen können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie dazu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Das Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten.

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Anhang VIII des Protokolls Nr. 1

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Anhang IX des Protokolls Nr. 1

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN TEXTILEN VORMATERIALIEN MIT URSPRUNG IN DEN IN ARTIKEL 6 ABSATZ 11 DES PROTOKOLLS GENANNTEN ENTWICKLUNGSLÄNDERN VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT DER AKP-STAATEN ZU VERLEIHEN

Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Jedoch hat die Tatsache, dass ein oder mehrere Endbearbeitungsvorgänge nicht ausgeführt wurden, nicht zwangsläufig zur Folge, dass das Herstellen als nicht vollständig angesehen werden kann.

Beispiele von Endbearbeitungsvorgängen werden nachstehend aufgeführt:

- Anbringen von Knöpfen und/oder anderen Verschlüssen;

- Anbringen von Knopflöchern;

- Säumen von Hosen, Röcken, Kleidern (Beine, Ärmel usw.);

- Anbringen von Posamentierwaren oder anderem Zubehör wie Taschen, Markenzeichen, Abzeichen usw.;

- Bügeln und anderes Herrichten von Bekleidung zum Verkauf.

Anmerkung zu den Endbearbeitungsvorgängen - Grenzfälle

Es ist möglich, dass bei besonderen Herstellungsvorgängen die Ausführung von Endbearbeitung, insbesondere im Falle einer Kombination solcher Vorgänge, so wichtig ist, dass diese als über einfache Endbearbeitungsvorgänge hinausgehende Vorgänge anzusehen sind. In diesen besonderen Fällen führt das Fehlen von Endbearbeitungsvorgängen dazu, dass das Herstellen als nicht vollständig angesehen wird.

Anhang X des Protokolls Nr. 1

TEXTILERZEUGNISSE, DIE VON DER KUMULIERUNG MIT BESTIMMTEN IN ARTIKEL 6 ABSATZ 11 DES PROTOKOLLS GENANNTEN ENTWICKLUNGSLÄNDERN AUSGESCHLOSSEN SIND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anhang XI des Protokolls Nr. 1

ERZEUGNISSE, AUF DIE DIE IN ARTIKEL 6 ABSATZ 3 VORGESEHENE KUMULIERUNG MIT SÜDAFRIKA 3 JAHRE NACH BEGINN DER VORLÄUFIGEN ANWENDUNG DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL, ENTWICKLUNG UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK SÜDAFRIKA ANWENDUNG FINDET

Gewerbliche Erzeugnisse

KN-Code 96

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz)

2501 00 51

2501 00 91

2501 00 99

Alkali- oder Erdalkalimetalle; Seltenerdmetalle

2805 11 00

2805 19 00

2805 21 00

2805 22 00

2805 30 10

2805 30 90

2805 40 10

Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung

2814 10 00

2814 20 00

Natriumhydroxid (Ätznatron)

2815 11 00

2815 12 00

Zinkoxid; Zinkperoxid

2817 00 00

Künstlicher Korund

2818 10 00

2818 20 00

2818 30 00

Chromoxide und -hydroxide

2819 10 00

2819 90 00

Manganoxide

2820 10 00

2820 90 00

Titanoxide

2823 00 00

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze

2825 80 00

Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide

2827 10 00

Sulfide; Polysulfide

2830 10 00

Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate

2835 10 00

2835 22 00

2835 23 00

2835 24 00

2835 25 10

2835 25 90

2835 26 10

2835 26 90

2835 29 10

2835 29 90

2835 31 00

2835 39 10

2835 39 30

2835 39 70

Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate)

2836 20 00

2836 40 00

2836 60 00

Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide

2841 61 00

Radioaktive chemische Elemente

2844 30 11

2844 30 19

2844 30 51

Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844)

2845 10 00

2845 90 10

Carbide, auch chemisch nicht einheitlich

2849 20 00

2849 90 30

Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride

2850 00 70

Cyclische Kohlenwasserstoffe

2902 50 00

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe

2903 11 00

2903 12 00

2903 13 00

2903 14 00

2903 15 00

2903 16 00

2903 19 10

2903 19 90

2903 21 00

2903 23 00

2903 29 00

2903 30 10

2903 30 31

2903 30 33

2903 30 38

2903 30 90

2903 41 00

2903 42 00

2903 43 00

2903 44 10

2903 44 90

2903 45 10

2903 45 15

2903 45 20

2903 45 25

2903 45 30

2903 45 35

2903 45 40

2903 45 45

2903 45 50

2903 45 55

2903 45 90

2903 46 10

2903 46 20

2903 46 90

2903 47 00

2903 49 10

2903 49 20

2903 49 90

2903 51 90

2903 59 10

2903 59 30

2903 59 90

2903 61 00

2903 62 00

2903 69 10

2903 69 90

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2905 11 00

2905 12 00

2905 13 00

2905 14 10

2905 14 90

2905 15 00

2905 16 10

2905 16 90

2905 17 00

2905 19 10

2905 19 90

2905 22 10

2905 22 90

2905 29 10

2905 29 90

2905 31 00

2905 32 00

2905 39 10

2905 39 90

2905 41 00

2905 42 00

2905 49 10

2905 49 51

2905 49 59

2905 49 90

2905 50 10

2905 50 30

2905 50 99

Phenole; Phenolalkohole

2907 11 00

2907 15 00

2907 22 10

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole

2909 11 00

2909 19 00

2909 20 00

2909 30 31

2909 30 39

2909 30 90

2909 41 00

2909 42 00

2909 43 00

2909 44 00

2909 49 10

2909 49 90

2909 50 10

2909 50 90

2909 60 00

Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether

2910 20 00

Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoffunktionen

2912 41 00

2912 60 00

Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoffunktionen

2914 11 00

2914 21 00

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren

2915 11 00

2915 12 00

2915 13 00

2915 21 00

2915 22 00

2915 23 00

2915 24 00

2915 29 00

2915 31 00

2915 32 00

2915 33 00

2915 34 00

2915 35 00

2915 39 10

2915 39 30

2915 39 50

2915 39 90

2915 40 00

2915 50 00

2915 60 10

2915 60 90

2915 70 15

2915 70 20

2915 70 25

2915 70 30

2915 70 80

2915 90 10

2915 90 20

2915 90 80

Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren

2916 12 10

2916 12 20

2916 12 90

2916 14 10

2916 14 90

Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren

2917 11 00

2917 14 00

2917 35 00

2917 36 00

2917 37 00

Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstofffunktionen

2918 14 00

2918 15 00

2918 22 00

2918 90 00

Verbindungen mit Aminofunktion

2921 11 10

2921 11 90

2921 12 00

2921 19 10

2921 19 30

2921 19 90

2921 21 00

2921 22 00

2921 29 00

2921 30 10

2921 30 90

2921 41 00

2921 42 10

2921 42 90

2921 43 10

2921 43 90

2921 44 00

2921 45 00

2921 49 10

2921 49 90

2921 51 10

2921 51 90

2921 59 00

Amine mit Sauerstofffunktionen

2922 11 00

2922 12 00

2922 13 00

2922 19 00

2922 21 00

2922 22 00

2922 29 00

2922 30 00

2922 42 10

2922 43 00

2922 49 80

2922 50 00

Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion

2924 21 10

2924 21 90

2924 29 30

Verbindungen mit Nitrilfunktion

2926 10 00

2926 90 90

Organische Thioverbindungen

2930 20 00

2930 90 12

2930 90 14

2930 90 16

Andere organisch-anorganische Verbindungen

2931 00 40

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e)

2932 12 00

2932 13 00

2932 21 00

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

2933 61 00

Sulfonamide

2935 00 00

Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel

3102 10 10

3102 10 90

3102 21 00

3102 29 00

3102 30 10

3102 30 90

3102 40 10

3102 40 90

3102 50 90

3102 60 00

3102 70 90

3102 80 00

3102 90 00

Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel

3103 10 10

3103 10 90

Mineralische oder chemische Düngemittel

3105 10 00

3105 20 10

3105 20 90

3105 30 10

3105 30 90

3105 40 10

3105 40 90

3105 51 00

3105 59 00

3105 60 10

3105 60 90

3105 90 91

3105 90 99

Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

3201 20 00

3201 90 20

Andere Farbmittel

3206 11 00

3206 19 00

3206 20 00

3206 30 00

3206 41 00

3206 42 00

3206 43 00

3206 49 90

3206 50 00

Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe

3802 10 00

3802 90 00

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide

3808 10 20

3808 10 30

3808 30 11

3808 30 13

3808 30 15

3808 30 17

3808 30 21

3808 30 23

3808 30 27

3808 30 30

3808 30 90

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher

3812 30 20

Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel

3814 00 90

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische

3817 10 10

3817 10 50

3817 10 80

3817 20 00

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne

3824 90 90

Polymere des Ethylens, in Primärformen

3901 10 10

3901 10 90

3901 20 00

3901 30 00

3901 90 00

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

3902 10 00

3902 20 00

3902 30 00

3902 90 00

Polymere des Styrols, in Primärformen

3903 11 00

3903 19 00

3903 20 00

3903 30 00

3903 90 00

Polymere des Vinylchlorids

3904 10 00

3904 21 00

3904 22 00

3904 30 00

3904 40 00

3904 50 00

3904 61 90

3904 69 00

3904 90 00

Polymere des Vinylacetats

3905 12 00

Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze

3907 20 19

3907 20 90

3907 60 90

3907 91 10

3907 91 90

3907 99 10

3907 99 90

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen

3920 10 22

3920 10 28

3920 10 40

3920 10 80

3920 20 21

3920 20 29

3920 20 71

3920 20 79

3920 20 90

3920 30 00

3920 41 11

3920 41 19

3920 41 91

3920 41 99

3920 42 11

3920 42 19

3920 42 91

3920 42 99

3920 51 00

3920 59 00

3920 61 00

3920 62 10

3920 62 90

3920 63 00

3920 69 00

3920 71 11

3920 71 19

3920 71 90

3920 72 00

3920 73 10

3920 73 50

3920 73 90

3920 79 00

3920 91 00

3920 92 00

3920 93 00

3920 94 00

3920 99 11

3920 99 19

3920 99 50

3920 99 90

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen

3921 90 19

Transport- oder Verpackungsmittel

3923 21 00

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht

4012 10 30

4012 10 50

4012 10 80

4012 20 90

4012 90 10

4012 90 90

Luftschläuche aus Kautschuk

4013 10 10

4013 10 90

4013 20 00

4013 90 10

4013 90 90

Rind- und Kalbleder, Roßleder und Leder von anderen Einhufern, enthaart

4104 10 91

4104 10 95

4104 10 99

4104 21 00

4104 22 90

4104 29 00

4104 31 11

4104 31 19

4104 31 30

4104 31 90

4104 39 10

4104 39 90

Schaf- oder Lammleder, enthaart

4105 20 00

Leder von anderen Tieren, enthaart

4107 10 10

4107 29 10

4107 90 10

4107 90 90

Sämischleder (einschließlich Neusämischleder)

4108 00 10

4108 00 90

Lackleder und folienkaschierte Lackleder

4109 00 00

Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt

4111 00 00

Bekleidung und Bekleidungszubehör

4203 10 00

4203 21 00

4203 29 10

4203 29 91

4203 29 99

4203 30 00

4203 40 00

Spanplatten und ähnliche Platten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen

4410 11 00

4410 19 10

4410 19 30

4410 19 50

4410 19 90

4410 90 00

Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen

4411 11 00

4411 19 00

4411 21 00

4411 29 00

4411 31 00

4411 39 00

4411 91 00

4411 99 00

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

4412 13 11

4412 13 19

4412 13 90

4412 14 00

4412 19 00

4412 22 10

4412 22 91

4412 22 99

4412 23 00

4412 29 20

4412 29 80

4412 92 10

4412 92 91

4412 92 99

4412 93 00

4412 99 20

4412 99 80

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

4418 10 10

4418 10 50

4418 10 90

4418 20 10

4418 20 50

4418 20 80

4418 30 10

4418 90 10

Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren

4420 90 11

4420 90 19

Waren aus Naturkork

4503 10 10

4503 10 90

4503 90 00

Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen

4601 99 10

Korbmacherwaren und andere Waren

4602 90 10

Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher

4820 10 30

Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder

4903 00 00

Kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt

4905 10 00

Abziehbilder aller Art

4908 10 00

4908 90 00

Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten

4909 00 10

4909 00 90

Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern

4910 00 00

Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Photographien

4911 10 10

4911 10 90

4911 91 80

4911 99 00

Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne)

5004 00 10

5004 00 90

Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne

5005 00 10

5005 00 90

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5006 00 10

5006 00 90

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide

5007 10 00

5007 20 11

5007 20 19

5007 20 21

5007 20 31

5007 20 39

5007 20 41

5007 20 51

5007 20 59

5007 20 61

5007 20 69

5007 20 71

5007 90 10

5007 90 30

5007 90 50

5007 90 90

Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5106 10 10

5106 10 90

5106 20 11

5106 20 19

5106 20 91

5106 20 99

Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5107 10 10

5107 10 90

5107 20 10

5107 20 30

5107 20 51

5107 20 59

5107 20 91

5107 20 99

Streichgarne oder Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5108 10 10

5108 10 90

5108 20 10

5108 20 90

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5109 10 10

5109 10 90

5109 90 10

5109 90 90

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

5110 00 00

Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5111 11 11

5111 11 19

5111 11 91

5111 11 99

5111 19 11

5111 19 19

5111 19 31

5111 19 39

5111 19 91

5111 19 99

5111 20 00

5111 30 10

5111 30 30

5111 30 90

5111 90 10

5111 90 91

5111 90 93

5111 90 99

Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5112 11 10

5112 11 90

5112 19 11

5112 19 19

5112 19 91

5112 19 99

5112 20 00

5112 30 10

5112 30 30

5112 30 90

5112 90 10

5112 90 91

5112 90 93

5112 90 99

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

5113 00 00

Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5204 11 00

5204 19 00

5204 20 00

Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne)

5205 11 00

5205 12 00

5205 13 00

5205 14 00

5205 15 10

5205 15 90

5205 21 00

5205 22 00

5205 23 00

5205 24 00

5205 26 00

5205 27 00

5205 28 00

5205 31 00

5205 32 00

5205 33 00

5205 34 00

5205 35 10

5205 35 90

5205 41 00

5205 42 00

5205 43 00

5205 44 00

5205 46 00

5205 47 00

5205 48 00

Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne)

5206 11 00

5206 12 00

5206 13 00

5206 14 00

5206 15 10

5206 15 90

5206 21 00

5206 22 00

5206 23 00

5206 24 00

5206 25 10

5206 25 90

5206 31 00

5206 32 00

5206 33 00

5206 34 00

5206 35 10

5206 35 90

5206 41 00

5206 42 00

5206 43 00

5206 44 00

5206 45 10

5206 45 90

Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5207 10 00

5207 90 00

Garne aus Flachs (Leinengarne)

5306 10 11

5306 10 19

5306 10 31

5306 10 39

5306 10 50

5306 10 90

5306 20 11

5306 20 19

5306 20 90

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

5308 20 10

5308 20 90

5308 30 00

5308 90 11

5308 90 13

5308 90 19

5308 90 90

Gewebe aus Flachs (Leinengewebe)

5309 11 11

5309 11 19

5309 11 90

5309 19 10

5309 19 90

5309 21 10

5309 21 90

5309 29 10

5309 29 90

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern

5310 10 10

5310 10 90

5310 90 00

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen

5311 00 10

5311 00 90

Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

5401 10 11

5401 10 19

5401 10 90

5401 20 10

5401 20 90

Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne)

5402 10 10

5402 10 90

5402 20 00

5402 31 10

5402 31 30

5402 31 90

5402 32 00

5402 33 10

5402 33 90

5402 39 10

5402 39 90

5402 41 10

5402 41 30

5402 41 90

5402 42 00

5402 43 10

5402 43 90

5402 49 10

5402 49 91

5402 49 99

5402 51 10

5402 51 30

5402 51 90

5402 52 10

5402 52 90

5402 59 10

5402 59 90

5402 61 10

5402 61 30

5402 61 90

5402 62 10

5402 62 90

5402 69 10

5402 69 90

Garne aus künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne)

5403 10 00

5403 20 10

5403 20 90

5403 31 00

5403 32 00

5403 33 10

5403 33 90

5403 39 00

5403 41 00

5403 42 00

5403 49 00

Synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr

5404 10 10

5404 10 90

5404 90 11

5404 90 19

5404 90 90

Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr

5405 00 00

Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne)

5406 10 00

5406 20 00

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten

5407 10 00

5407 20 11

5407 20 19

5407 20 90

5407 30 00

5407 41 00

5407 42 00

5407 43 00

5407 44 00

5407 51 00

5407 52 00

5407 53 00

5407 54 00

5407 61 10

5407 61 30

5407 61 50

5407 61 90

5407 69 10

5407 69 90

5407 71 00

5407 72 00

5407 73 00

5407 74 00

5407 81 00

5407 82 00

5407 83 00

5407 84 00

5407 91 00

5407 92 00

5407 93 00

5407 94 00

Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten

5408 10 00

5408 21 00

5408 22 10

5408 22 90

5408 23 10

5408 23 90

5408 24 00

5408 31 00

5408 32 00

5408 33 00

5408 34 00

Kabel aus synthetischen Filamenten

5501 10 00

5501 20 00

5501 30 00

5501 90 00

Kabel aus künstlichen Filamenten

5502 00 10

5502 00 90

Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

5503 10 11

5503 10 19

5503 10 90

5503 20 00

5503 30 00

5503 40 00

5503 90 10

5503 90 90

Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

5504 10 00

5504 90 00

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5505 10 10

5505 10 30

5505 10 50

5505 10 70

5505 10 90

5505 20 00

Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

5506 10 00

5506 20 00

5506 30 00

5506 90 10

5506 90 91

5506 90 99

Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

5507 00 00

Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

5508 10 11

5508 10 19

5508 10 90

5508 20 10

5508 20 90

Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne)

5509 11 00

5509 12 00

5509 21 10

5509 21 90

5509 22 10

5509 22 90

5509 31 10

5509 31 90

5509 32 10

5509 32 90

5509 41 10

5509 41 90

5509 42 10

5509 42 90

5509 51 00

5509 52 10

5509 52 90

5509 53 00

5509 59 00

5509 61 10

5509 61 90

5509 62 00

5509 69 00

5509 91 10

5509 91 90

5509 92 00

5509 99 00

Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne)

5510 11 00

5510 12 00

5510 20 00

5510 30 00

5510 90 00

Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne)

5511 10 00

5511 20 00

5511 30 00

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus

5601 10 10

5601 10 90

5601 21 10

5601 21 90

5601 22 10

5601 22 91

5601 22 99

5601 29 00

5601 30 00

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

5602 10 11

5602 10 19

5602 10 31

5602 10 35

5602 10 39

5602 10 90

5602 21 00

5602 29 10

5602 29 90

5602 90 00

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

5603 11 10

5603 11 90

5603 12 10

5603 12 90

5603 13 10

5603 13 90

5603 14 10

5603 14 90

5603 91 10

5603 91 90

5603 92 10

5603 92 90

5603 93 10

5603 93 90

5603 94 10

5603 94 90

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

5604 10 00

5604 20 00

5604 90 00

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen

5605 00 00

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen

5606 00 10

5606 00 91

5606 00 99

Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen

5609 00 00

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen

5701 10 10

5701 10 91

5701 10 93

5701 10 99

5701 90 10

5701 90 90

Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe

5801 10 00

5801 21 00

5801 22 00

5801 23 00

5801 24 00

5801 25 00

5801 26 00

5801 31 00

5801 32 00

5801 33 00

5801 34 00

5801 35 00

5801 36 00

5801 90 10

5801 90 90

Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe

5802 11 00

5802 19 00

5802 20 00

5802 30 00

Drehergewebe, ausgenommen Bänder

5803 10 00

5803 90 10

5803 90 30

5803 90 50

5803 90 90

Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe

5804 10 11

5804 10 19

5804 10 90

5804 21 10

5804 21 90

5804 29 10

5804 29 90

5804 30 00

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche)

5805 00 00

Bänder

5806 10 00

5806 20 00

5806 31 10

5806 31 90

5806 32 10

5806 32 90

5806 39 00

5806 40 00

Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen

5807 10 10

5807 10 90

5807 90 10

5807 90 90

Geflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren

5808 10 00

5808 90 00

Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen

5809 00 00

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

5810 10 10

5810 10 90

5810 91 10

5810 91 90

5810 92 10

5810 92 90

5810 99 10

5810 99 90

Wattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware

5811 00 00

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen

5901 10 00

5901 90 00

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon

5902 10 10

5902 10 90

5902 20 10

5902 20 90

5902 90 10

5902 90 90

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen

5903 10 10

5903 10 90

5903 20 10

5903 20 90

5903 90 10

5903 90 91

5903 90 99

Linoleum, auch zugeschnitten

5904 10 00

5904 91 10

5904 91 90

5904 92 00

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen

5905 00 10

5905 00 31

5905 00 39

5905 00 50

5905 00 70

5905 00 90

Kautschutierte Gewebe

5906 10 10

5906 10 90

5906 91 00

5906 99 10

5906 99 90

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen

5907 00 10

5907 00 90

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt

5908 00 00

Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen

5909 00 10

5909 00 90

Förderbänder und Treibriemen

5910 00 00

Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

5911 10 00

5911 20 00

5911 31 11

5911 31 19

5911 31 90

5911 32 10

5911 32 90

5911 40 00

5911 90 10

5911 90 90

Samt, Plüsch (einschließlich "Hochflorerzeugnisse")

6001 10 00

6001 21 00

6001 22 00

6001 29 10

6001 29 90

6001 91 10

6001 91 30

6001 91 50

6001 91 90

6001 92 10

6001 92 30

6001 92 50

6001 92 90

6001 99 10

6001 99 90

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben

6101 10 10

6101 10 90

6101 20 10

6101 20 90

6101 30 10

6101 30 90

6101 90 10

6101 90 90

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen

6102 10 10

6102 10 90

6102 20 10

6102 20 90

6102 30 10

6102 30 90

6102 90 10

6102 90 90

Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Männer oder Knaben

6103 41 10

6103 41 90

6103 42 10

6103 42 90

6103 43 10

6103 43 90

6103 49 10

6103 49 91

6103 49 99

Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Frauen oder Mädchen

6104 51 00

6104 52 00

6104 53 00

6104 59 00

6104 61 10

6104 61 90

6104 62 10

6104 62 90

6104 63 10

6104 63 90

6104 69 10

6104 69 91

6104 69 99

Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, für Männer oder Knaben

6107 11 00

6107 12 00

6107 19 00

6107 21 00

6107 22 00

6107 29 00

6107 91 10

6107 91 90

6107 92 00

6107 99 00

Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, für Frauen oder Mädchen

6108 11 10

6108 11 90

6108 19 10

6108 19 90

6108 21 00

6108 22 00

6108 29 00

6108 31 10

6108 31 90

6108 32 11

6108 32 19

6108 32 90

6108 39 00

6108 91 10

6108 91 90

6108 92 00

6108 99 10

6108 99 90

T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken

6109 10 00

6109 90 10

6109 90 30

Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken

6112 11 00

6112 12 00

6112 19 00

6112 20 00

6112 31 10

6112 31 90

6112 39 10

6112 39 90

6112 41 10

6112 41 90

6112 49 10

6112 49 90

Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken

6113 00 10

6113 00 90

Andere Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken

6114 10 00

6114 20 00

6114 30 00

6114 90 00

Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken

6115 11 00

6115 12 00

6115 19 10

6115 19 90

6115 20 11

6115 20 19

6115 20 90

6115 91 00

6115 92 00

6115 93 10

6115 93 30

6115 93 91

6115 93 99

6115 99 00

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken

6116 10 20

6116 10 80

6116 91 00

6116 92 00

6116 93 00

6116 99 00

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

6117 10 00

6117 20 00

6117 80 10

6117 80 90

6117 90 00

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben

6201 11 00

6201 12 10

6201 12 90

6201 13 10

6201 13 90

6201 19 00

6201 91 00

6201 92 00

6201 93 00

6201 99 00

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen

6202 11 00

6202 12 10

6202 12 90

6202 13 10

6202 13 90

6202 19 00

6202 91 00

6202 92 00

6202 93 00

6202 99 00

Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Männer oder Knaben

6203 41 10

6203 41 30

6203 41 90

6203 42 11

6203 42 31

6203 42 33

6203 42 35

6203 42 51

6203 42 59

6203 42 90

6203 43 11

6203 43 19

6203 43 31

6203 43 39

6203 43 90

6203 49 11

6203 49 19

6203 49 31

6203 49 39

6203 49 50

6203 49 90

Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Frauen oder Mädchen

6204 51 00

6204 52 00

6204 53 00

6204 59 10

6204 59 90

6204 61 10

6204 61 80

6204 61 90

6204 62 11

6204 62 31

6204 62 33

6204 62 39

6204 62 51

6204 62 59

6204 62 90

6204 63 11

6204 63 18

6204 63 31

6204 63 39

6204 63 90

6204 69 11

6204 69 18

6204 69 31

6204 69 39

6204 69 50

6204 69 90

Hemden für Männer oder Knaben

6205 10 00

6205 20 00

6205 30 00

6205 90 10

6205 90 90

Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, für Männer oder Knaben

6207 11 00

6207 19 00

6207 21 00

6207 22 00

6207 29 00

6207 91 10

6207 91 90

6207 92 00

6207 99 00

Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, für Frauen oder Mädchen

6208 11 00

6208 19 10

6208 19 90

6208 21 00

6208 22 00

6208 29 00

6208 91 11

6208 91 19

6208 91 90

6208 92 10

6208 92 90

6208 99 00

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren

6212 10 00

6212 20 00

6212 30 00

6212 90 00

Taschentücher und Ziertaschentücher

6213 10 00

6213 20 00

6213 90 00

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

6214 10 00

6214 20 00

6214 30 00

6214 40 00

6214 90 10

6214 90 90

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals

6215 10 00

6215 20 00

6215 90 00

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

6216 00 00

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör

6217 10 00

6217 90 00

Decken

6301 10 00

6301 20 10

6301 20 91

6301 20 99

6301 30 10

6301 30 90

6301 40 10

6301 40 90

6301 90 10

6301 90 90

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

6305 10 10

6305 10 90

6305 20 00

6305 32 11

6305 32 81

6305 32 89

6305 32 90

6305 33 10

6305 33 91

6305 33 99

6305 39 00

6305 90 00

Planen und Markisen; Zelte; Segel

6306 11 00

6306 12 00

6306 19 00

6306 21 00

6306 22 00

6306 29 00

6306 31 00

6306 39 00

6306 41 00

6306 49 00

6306 91 00

6306 99 00

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

6307 10 10

6307 10 30

6307 10 90

6307 20 00

6307 90 10

6307 90 91

6307 90 99

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn

6308 00 00

Altwaren

6309 00 00

Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff

6401 10 10

6401 10 90

6401 91 10

6401 91 90

6401 92 10

6401 92 90

6401 99 10

6401 99 90

Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff

6402 12 10

6402 12 90

6402 19 00

6402 20 00

6402 30 00

6402 91 00

6402 99 10

6402 99 31

6402 99 39

6402 99 50

6402 99 91

6402 99 93

6402 99 96

6402 99 98

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder

6403 12 00

6403 19 00

6403 20 00

6403 30 00

6403 40 00

6403 51 11

6403 51 15

6403 51 19

6403 51 91

6403 51 95

6403 51 99

6403 59 11

6403 59 31

6403 59 35

6403 59 39

6403 59 50

6403 59 91

6403 59 95

6403 59 99

6403 91 11

6403 91 13

6403 91 16

6403 91 18

6403 91 91

6403 91 93

6403 91 96

6403 91 98

6403 99 11

6403 99 31

6403 99 33

6403 99 36

6403 99 38

6403 99 50

6403 99 91

6403 99 93

6403 99 96

6403 99 98

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder

6404 11 00

6404 19 10

6404 19 90

6404 20 10

6404 20 90

Andere Schuhe

6405 10 10

6405 10 90

6405 20 10

6405 20 91

6405 20 99

6405 90 10

6405 90 90

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile)

6406 10 11

6406 10 19

6406 10 90

6406 20 10

6406 20 90

6406 91 00

6406 99 10

6406 99 30

6406 99 50

6406 99 60

6406 99 80

Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten

6907 10 00

6907 90 10

6907 90 91

6907 90 93

6907 90 99

Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten

6908 10 10

6908 10 90

6908 90 11

6908 90 21

6908 90 29

6908 90 31

6908 90 51

6908 90 91

6908 90 93

6908 90 99

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, aus Porzellan

6911 10 00

6911 90 00

Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel

6912 00 10

6912 00 30

6912 00 50

6912 00 90

Statuetten und andere keramische Ziergegenstände

6913 10 00

6913 90 10

6913 90 91

6913 90 93

6913 90 99

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche

7013 10 00

7013 21 11

7013 21 19

7013 21 91

7013 21 99

7013 29 10

7013 29 51

7013 29 59

7013 29 91

7013 29 99

7013 31 10

7013 31 90

7013 32 00

7013 39 10

7013 39 91

7013 39 99

7013 91 10

7013 91 90

7013 99 10

7013 99 90

Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Gewebe)

7019 11 00

7019 12 00

7019 19 10

7019 19 90

7019 31 00

7019 32 00

7019 39 10

7019 39 90

7019 40 00

7019 51 10

7019 51 90

7019 52 00

7019 59 10

7019 59 90

7019 90 10

7019 90 30

7019 90 91

7019 90 99

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

7115 90 10

7115 90 90

Ferrolegierungen

7202 50 00

7202 70 00

7202 91 00

7202 92 00

7202 99 30

7202 99 80

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer

7407 10 00

7407 21 10

7407 21 90

7407 22 10

7407 22 90

7407 29 00

Draht aus Kupfer

7408 11 00

7408 19 10

7408 19 90

7408 21 00

7408 22 00

7408 29 00

Bleche und Bänder, aus Kupfer

7409 11 00

7409 19 00

7409 21 00

7409 29 00

7409 31 00

7409 39 00

7409 40 10

7409 40 90

7409 90 10

7409 90 90

Folien und dünne Bänder, aus Kupfer

7410 11 00

7410 12 00

7410 21 00

7410 22 00

Rohre aus Kupfer

7411 10 11

7411 10 19

7411 10 90

7411 21 10

7411 21 90

7411 22 00

7411 29 10

7411 29 90

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Kupfer

7412 10 00

7412 20 00

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer

7413 00 91

7413 00 99

Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Kupferdraht

7414 20 00

7414 90 00

Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern, aus Kupfer

7415 10 00

7415 21 00

7415 29 00

7415 31 00

7415 32 00

7415 39 00

Federn aus Kupfer

7416 00 00

Nichtelektrische Koch- und Heizgeräte, aus Kupfer

7417 00 00

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, aus Kupfer

7418 11 00

7418 19 00

7418 20 00

Andere Waren aus Kupfer

7419 10 00

7419 91 00

7419 99 00

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium

7604 10 10

7604 10 90

7604 21 00

7604 29 10

7604 29 90

Draht aus Aluminium

7605 11 00

7605 19 00

7605 21 00

7605 29 00

Bleche und Bänder, aus Aluminium

7606 11 10

7606 11 91

7606 11 93

7606 11 99

7606 12 10

7606 12 50

7606 12 91

7606 12 93

7606 12 99

7606 91 00

7606 92 00

Folien und dünne Bänder, aus Aluminium

7607 11 10

7607 11 90

7607 19 10

7607 19 91

7607 19 99

7607 20 10

7607 20 91

7607 20 99

Rohre aus Aluminium

7608 10 90

7608 20 30

7608 20 91

7608 20 99

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

7609 00 00

Konstruktionen und Konstruktionsteile, aus Aluminium

7610 10 00

7610 90 10

7610 90 90

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium

7611 00 00

Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Aluminium

7612 10 00

7612 90 10

7612 90 20

7612 90 91

7612 90 98

Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verfluessigte Gase

7613 00 00

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium

7614 10 00

7614 90 00

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, aus Aluminium

7615 11 00

7615 19 10

7615 19 90

7615 20 00

Andere Waren aus Aluminium

7616 10 00

7616 91 00

7616 99 10

7616 99 90

Blei in Rohform

7801 10 00

7801 91 00

7801 99 91

7801 99 99

Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8101 10 00

8101 91 10

Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8102 10 00

8102 91 10

8102 93 00

Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8104 11 00

8104 19 00

Cadmium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8107 10 10

Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8108 10 10

8108 10 90

8108 90 30

8108 90 50

8108 90 70

8108 90 90

Zirconium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8109 10 10

8109 90 00

Antimon und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8110 00 11

8110 00 19

Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium usw., und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8112 20 31

8112 30 20

8112 30 90

8112 91 10

8112 91 31

8112 99 30

Cermets und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8113 00 20

8113 00 40

Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren

8401 10 00

8401 20 00

8401 30 00

8401 40 10

8401 40 90

Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür

8410 11 00

8410 12 00

8410 13 00

8410 90 10

8410 90 90

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

8411 11 90

8411 12 90

8411 21 90

8411 22 90

8411 81 90

8411 82 91

8411 82 93

8411 82 99

8411 91 90

8411 99 90

Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren

8414 10 30

8414 10 50

8414 10 90

8414 20 91

8414 20 99

8414 30 30

8414 30 91

8414 30 99

8414 40 10

8414 40 90

8414 51 90

8414 59 30

8414 59 50

8414 59 90

8414 60 00

8414 80 21

8414 80 29

8414 80 31

8414 80 39

8414 80 41

8414 80 49

8414 80 60

8414 80 71

8414 80 79

8414 80 90

8414 90 90

Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren

8427 10 10

8427 10 90

8427 20 11

8427 20 19

8427 20 90

8427 90 00

Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen

8452 10 11

8452 10 19

8452 10 90

8452 21 00

8452 29 00

8452 30 10

8452 30 90

8452 40 00

8452 90 00

Elektromechanische Haushaltsgeräte

8509 10 10

8509 10 90

8509 20 00

8509 30 00

8509 40 00

8509 80 00

8509 90 10

8509 90 90

Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder

8516 29 91

8516 31 10

8516 31 90

8516 40 10

8516 40 90

8516 50 00

8516 60 70

8516 71 00

8516 72 00

8516 79 80

Plattenteller, Schallplattenspieler, Kassettenabspielgeräte

8519 10 00

8519 21 00

8519 29 00

8519 31 00

8519 39 00

8519 40 00

8519 93 31

8519 93 39

8519 93 81

8519 93 89

8519 99 12

8519 99 18

8519 99 90

Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte

8520 10 00

8520 32 19

8520 32 50

8520 32 91

8520 32 99

8520 33 19

8520 33 90

8520 39 10

8520 39 90

8520 90 90

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe

8521 10 30

8521 10 80

8521 90 00

Teile und Zubehör

8522 10 00

8522 90 30

8522 90 91

8522 90 98

Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung

8523 30 00

Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung

8524 10 00

8524 32 00

8524 39 00

8524 51 00

8524 52 00

8524 53 00

8524 60 00

8524 99 00

Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr oder den Rundfunk

8527 12 10

8527 12 90

8527 13 10

8527 13 91

8527 13 99

8527 21 20

8527 21 52

8527 21 59

8527 21 70

8527 21 92

8527 21 98

8527 29 00

8527 31 11

8527 31 19

8527 31 91

8527 31 93

8527 31 98

8527 32 90

8527 39 10

8527 39 91

8527 39 99

8527 90 91

8527 90 99

Fernsehempfangsgeräte

8528 12 14

8528 12 16

8528 12 18

8528 12 22

8528 12 28

8528 12 52

8528 12 54

8528 12 56

8528 12 58

8528 12 62

8528 12 66

8528 12 72

8528 12 76

8528 12 81

8528 12 89

8528 12 91

8528 12 98

8528 13 00

8528 21 14

8528 21 16

8528 21 18

8528 21 90

8528 22 00

8528 30 10

8528 30 90

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt

8529 10 20

8529 10 31

8529 10 39

8529 10 40

8529 10 50

8529 10 70

8529 10 90

8529 90 51

8529 90 59

8529 90 70

8529 90 81

8529 90 89

Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte

8531 10 20

8531 10 30

8531 10 80

8531 80 90

8531 90 90

Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Photokathoden-Elektronenröhren

8540 11 11

8540 11 13

8540 11 15

8540 11 19

8540 11 91

8540 11 99

8540 12 00

8540 20 10

8540 20 30

8540 20 90

8540 40 00

8540 50 00

8540 60 00

8540 71 00

8540 72 00

8540 79 00

8540 81 00

8540 89 11

8540 89 19

8540 89 90

8540 91 00

8540 99 00

Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)

8542 14 25

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte

8544 11 10

8544 11 90

8544 19 10

8544 19 90

8544 20 00

8544 30 90

8544 41 10

8544 41 90

8544 49 20

8544 49 80

8544 51 00

8544 59 10

8544 59 20

8544 59 80

8544 60 10

8544 60 90

8544 70 00

Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer

8702 10 91

8702 10 99

8702 90 31

8702 90 39

8702 90 90

Lastkraftwagen

8704 10 11

8704 10 19

8704 10 90

8704 21 10

8704 21 91

8704 21 99

8704 22 10

8704 23 10

8704 31 10

8704 31 91

8704 31 99

8704 32 10

8704 90 00

Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken gebaut

8705 10 00

8705 20 00

8705 30 00

8705 40 00

8705 90 10

8705 90 30

8705 90 90

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung

8709 11 10

8709 11 90

8709 19 10

8709 19 90

8709 90 10

8709 90 90

Krafträder (einschließlich Mopeds)

8711 10 00

8711 20 10

8711 20 91

8711 20 93

8711 20 98

8711 30 10

8711 30 90

8711 40 00

8711 50 00

8711 90 00

Zweiräder und andere Fahrräder

8712 00 10

8712 00 30

8712 00 80

Photokopierapparate

9009 11 00

9009 12 00

9009 21 00

9009 22 10

9009 22 90

9009 30 00

9009 90 10

9009 90 90

Flüssigkristallanzeigen

9013 10 00

9013 20 00

9013 80 11

9013 80 19

9013 80 30

9013 80 90

9013 90 10

9013 90 90

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren

9101 11 00

9101 12 00

9101 19 00

9101 21 00

9101 29 00

9101 91 00

9101 99 00

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren

9102 11 00

9102 12 00

9102 19 00

9102 21 00

9102 29 00

9102 91 00

9102 99 00

Uhren mit Kleinuhr-Werk

9103 10 00

9103 90 00

Andere Uhren

9105 11 00

9105 19 00

9105 21 00

9105 29 00

9105 91 00

9105 99 10

9105 99 90

Klaviere, einschließlich selbsttätige Klaviere; Cembalos

9201 10 10

9201 10 90

9201 20 00

9201 90 00

Revolver und Pistolen

9302 00 10

9302 00 90

Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte

9303 10 00

9303 20 30

9303 20 80

9303 30 00

9303 90 00

Andere Waffen (z. B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen und Schlagstöcke)

9304 00 00

Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis 9304

9305 10 00

9305 21 00

9305 29 10

9305 29 30

9305 29 80

9305 90 90

Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen

9306 10 00

9306 21 00

9306 29 40

9306 29 70

9306 30 10

9306 30 91

9306 30 93

9306 30 98

9306 90 90

Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402)

9401 20 00

9401 90 10

9401 90 30

9401 90 80

Andere Möbel und Teile davon

9403 40 10

9403 40 90

9403 90 10

9403 90 30

9403 90 90

Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren

9404 10 00

9404 21 10

9404 21 90

9404 29 10

9404 29 90

9404 30 10

9404 30 90

9404 90 10

9404 90 90

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer)

9405 10 21

9405 10 29

9405 10 30

9405 10 50

9405 10 91

9405 10 99

9405 20 11

9405 20 19

9405 20 30

9405 20 50

9405 20 91

9405 20 99

9405 30 00

9405 40 10

9405 40 31

9405 40 35

9405 40 39

9405 40 91

9405 40 95

9405 40 99

9405 50 00

9405 60 91

9405 60 99

9405 91 11

9405 91 19

9405 91 90

9405 92 90

9405 99 90

Vorgefertigte Gebäude

9406 00 10

9406 00 31

9406 00 39

9406 00 90

Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle

9503 10 10

9503 10 90

9503 20 10

9503 20 90

9503 30 10

9503 30 30

9503 30 90

9503 41 00

9503 49 10

9503 49 30

9503 49 90

9503 50 00

9503 60 10

9503 60 90

9503 70 00

9503 80 10

9503 80 90

9503 90 10

9503 90 32

9503 90 34

9503 90 35

9503 90 37

9503 90 51

9503 90 55

9503 90 99

Besen, Bürsten und Pinsel

9603 10 00

9603 21 00

9603 29 10

9603 29 30

9603 29 90

9603 30 10

9603 30 90

9603 40 10

9603 40 90

9603 50 00

9603 90 10

9603 90 91

9603 90 99

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

KN-Code 96

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend

0101 19 90

0101 20 90

Andere Tiere, lebend

0106 00 20

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen

0206 30 21

0206 41 91

0206 80 91

0206 90 91

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

0207 13 91

0207 14 91

0207 26 91

0207 27 91

0207 35 91

0207 36 89

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

0208 10 11

0208 10 19

0208 90 10

0208 90 50

0208 90 60

0208 90 80

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0210 90 10

0210 90 60

0210 90 79

0210 90 80

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

0407 00 90

Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0410 00 00

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke

0601 20 30

0601 20 90

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser

0602 20 90

0602 30 00

0602 40 10

0602 40 90

0602 90 10

0602 90 30

0602 90 41

0602 90 45

0602 90 49

0602 90 51

0602 90 59

0602 90 70

0602 90 91

0602 90 99

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile

0604 91 21

0604 91 29

0604 91 49

0604 99 90

Kartoffeln, frisch oder gekühlt

0701 90 59

0701 90 90

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten

0703 20 00

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

0709 10 40

0709 51 30

0709 52 00

0709 60 99

0709 90 31

0709 90 71

0709 90 73

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0710 80 59

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht

0711 90 10

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert

0712 90 05

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

0802 12 90

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

0804 10 00

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

0805 40 95

Weintrauben, frisch oder getrocknet

0806 20 91

0806 20 92

0806 20 98

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen)

0809 40 10 (12)

0809 40 90

Andere Früchte, frisch

0810 40 50

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht

0811 20 19

0811 20 51

0811 20 90

0811 90 31

0811 90 50

0811 90 85

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht

0812 90 40

Früchte, getrocknet

0813 10 00

0813 30 00

0813 40 30

0813 40 95

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert

0901 12 00

0901 21 00

0901 22 00

0901 90 90

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

0907 00 00

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

0910 40 13

0910 40 19

0910 40 90

0910 91 90

0910 99 99

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat

1209 11 00

1209 19 00

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr

1212 92 00

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Gefluegelfett

1501 00 90

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin

1503 00 90

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert

1508 10 90

1508 90 90

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert

1511 90 11

1511 90 19

1511 90 99

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert

1513 11 91

1513 11 99

1513 19 11

1513 19 19

1513 19 91

1513 19 99

1513 21 30

1513 21 90

1513 29 11

1513 29 19

1513 29 50

1513 29 91

1513 29 99

Andere pflanzliche Fette und fette Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert

1515 19 90

1515 21 90

1515 29 90

1515 50 19

1515 50 99

1515 90 29

1515 90 39

1515 90 51

1515 90 59

1515 90 91

1515 90 99

Tierische und pflanzliche Fette und Öle

1516 10 10

1516 10 90

1516 20 91

1516 20 96

1516 20 98

Margarine; genießbare Mischungen

1517 10 90

1517 90 91

1517 90 99

Tierische und pflanzliche Fette und Öle

1518 00 10

1518 00 91

1518 00 99

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut

1601 00 10

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

1603 00 10

Melassen

1703 10 00

1703 90 00

Kakaomasse, auch entfettet

1803 10 00

1803 20 00

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1804 00 00

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1805 00 00

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht

2001 90 60

2001 90 70

2001 90 75

2001 90 85

2001 90 91

Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht

2004 90 30

Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht

2005 70 10

2005 70 90

2005 90 10

2005 90 30

2005 90 50

2005 90 60

2005 90 70

2005 90 75

2005 90 80

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht

2006 00 91

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 10

2008 11 92

2008 11 96

2008 19 11

2008 19 13

2008 19 51

2008 19 93

2008 30 71

2008 91 00

2008 92 12

2008 92 14

2008 92 32

2008 92 34

2008 92 36

2008 92 38

2008 99 11

2008 99 19

2008 99 38

2008 99 40

2008 99 47

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)

2009 80 36

2009 80 38

2009 80 88

2009 80 89

2009 80 95

2009 80 96

Hefen (lebend oder nicht lebend)

2102 30 00

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen

2103 10 00

2103 30 90

2103 90 90

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

2104 10 10

2104 10 90

2104 20 00

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2106 90 92

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser

2202 10 00

2202 90 10

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein)

2206 00 31

2206 00 39

2206 00 51

2206 00 59

2206 00 81

2206 00 89

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol

2208 50 11

2208 50 19

2208 50 91

2208 50 99

2208 60 11

2208 60 91

2208 60 99

2208 70 10

2208 70 90

2208 90 11

2208 90 19

2208 90 57

2208 90 69

2208 90 74

2208 90 78

Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art

2309 10 90

2309 90 91

2309 90 93

2309 90 98

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

2401 10 30

2401 10 50

2401 10 70

2401 10 80

2401 10 90

2401 20 30

2401 20 49

2401 20 50

2401 20 80

2401 20 90

2401 30 00

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten

2402 10 00

2402 20 10

2402 20 90

2402 90 00

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe

2403 10 10

2403 10 90

2403 91 00

2403 99 10

2403 99 90

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate

3501 10 90

3501 90 10

3501 90 90

Albumine

3502 90 70

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle

3823 12 00

3823 70 00

Anhang XII des Protokolls Nr. 1

ERZEUGNISSE, AUF DIE DIE IN ARTIKEL 6 ABSATZ 3 VORGESEHENE KUMULIERUNG MIT SÜDAFRIKA 6 JAHRE NACH BEGINN DER VORLÄUFIGEN ANWENDUNG DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL, ENTWICKLUNG UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK SÜDAFRIKA ANWENDUNG FINDET

Gewerbliche Erzeugnisse (1)

KN-Code 96

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

5208 11 10

5208 11 90

5208 12 11

5208 12 13

5208 12 15

5208 12 19

5208 12 91

5208 12 93

5208 12 95

5208 12 99

5208 13 00

5208 19 00

5208 21 10

5208 21 90

5208 22 11

5208 22 13

5208 22 15

5208 22 19

5208 22 91

5208 22 93

5208 22 95

5208 22 99

5208 23 00

5208 29 00

5208 31 00

5208 32 11

5208 32 13

5208 32 15

5208 32 19

5208 32 91

5208 32 93

5208 32 95

5208 32 99

5208 33 00

5208 39 00

5208 41 00

5208 42 00

5208 43 00

5208 49 00

5208 51 00

5208 52 10

5208 52 90

5208 53 00

5208 59 00

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

5209 11 00

5209 12 00

5209 19 00

5209 21 00

5209 22 00

5209 29 00

5209 31 00

5209 32 00

5209 39 00

5209 41 00

5209 42 00

5209 43 00

5209 49 10

5209 49 90

5209 51 00

5209 52 00

5209 59 00

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT

5210 11 10

5210 11 90

5210 12 00

5210 19 00

5210 21 10

5210 21 90

5210 22 00

5210 29 00

5210 31 10

5210 31 90

5210 32 00

5210 39 00

5210 41 00

5210 42 00

5210 49 00

5210 51 00

5210 52 00

5210 59 00

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT

5211 11 00

5211 12 00

5211 19 00

5211 21 00

5211 22 00

5211 29 00

5211 31 00

5211 32 00

5211 39 00

5211 41 00

5211 42 00

5211 43 00

5211 49 10

5211 49 90

5211 51 00

5211 52 00

5211 59 00

Andere Gewebe aus Baumwolle

5212 11 10

5212 11 90

5212 12 10

5212 12 90

5212 13 10

5212 13 90

5212 14 10

5212 14 90

5212 15 10

5212 15 90

5212 21 10

5212 21 90

5212 22 10

5212 22 90

5212 23 10

5212 23 90

5212 24 10

5212 24 90

5212 25 10

5212 25 90

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern

5512 11 00

5512 19 10

5512 19 90

5512 21 00

5512 29 10

5512 29 90

5512 91 00

5512 99 10

5512 99 90

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern

5513 11 10

5513 11 30

5513 11 90

5513 12 00

5513 13 00

5513 19 00

5513 21 10

5513 21 30

5513 21 90

5513 22 00

5513 23 00

5513 29 00

5513 31 00

5513 32 00

5513 33 00

5513 39 00

5513 41 00

5513 42 00

5513 43 00

5513 49 00

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern

5514 11 00

5514 12 00

5514 13 00

5514 19 00

5514 21 00

5514 22 00

5514 23 00

5514 29 00

5514 31 00

5514 32 00

5514 33 00

5514 39 00

5514 41 00

5514 42 00

5514 43 00

5514 49 00

Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern

5515 11 10

5515 11 30

5515 11 90

5515 12 10

5515 12 30

5515 12 90

5515 13 11

5515 13 19

5515 13 91

5515 13 99

5515 19 10

5515 19 30

5515 19 90

5515 21 10

5515 21 30

5515 21 90

5515 22 11

5515 22 19

5515 22 91

5515 22 99

5515 29 10

5515 29 30

5515 29 90

5515 91 10

5515 91 30

5515 91 90

5515 92 11

5515 92 19

5515 92 91

5515 92 99

5515 99 10

5515 99 30

5515 99 90

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern

5516 11 00

5516 12 00

5516 13 00

5516 14 00

5516 21 00

5516 22 00

5516 23 10

5516 23 90

5516 24 00

5516 31 00

5516 32 00

5516 33 00

5516 34 00

5516 41 00

5516 42 00

5516 43 00

5516 44 00

5516 91 00

5516 92 00

5516 93 00

5516 94 00

Bindfäden, Seile und Taue

5607 10 00

5607 21 00

5607 29 10

5607 29 90

5607 30 00

5607 41 00

5607 49 11

5607 49 19

5607 49 90

5607 50 11

5607 50 19

5607 50 30

5607 50 90

5607 90 00

Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen

5608 11 11

5608 11 19

5608 11 91

5608 11 99

5608 19 11

5608 19 19

5608 19 31

5608 19 39

5608 19 91

5608 19 99

5608 90 00

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt

5702 10 00

5702 20 00

5702 31 10

5702 31 30

5702 31 90

5702 32 10

5702 32 90

5702 39 10

5702 39 90

5702 41 10

5702 41 90

5702 42 10

5702 42 90

5702 49 10

5702 49 90

5702 51 00

5702 52 00

5702 59 00

5702 91 00

5702 92 00

5702 99 00

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet

5703 10 10

5703 10 90

5703 20 11

5703 20 19

5703 20 91

5703 20 99

5703 30 11

5703 30 19

5703 30 51

5703 30 59

5703 30 91

5703 30 99

5703 90 10

5703 90 90

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz

5704 10 00

5704 90 00

Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen

5705 00 10

5705 00 31

5705 00 39

5705 00 90

Andere Gewirke und Gestricke

6002 10 10

6002 10 90

6002 20 10

6002 20 31

6002 20 39

6002 20 50

6002 20 70

6002 20 90

6002 30 10

6002 30 90

6002 41 00

6002 42 10

6002 42 30

6002 42 50

6002 42 90

6002 43 11

6002 43 19

6002 43 31

6002 43 33

6002 43 35

6002 43 39

6002 43 50

6002 43 91

6002 43 93

6002 43 95

6002 43 99

6002 49 00

6002 91 00

6002 92 10

6002 92 30

6002 92 50

6002 92 90

6002 93 10

6002 93 31

6002 93 33

6002 93 35

6002 93 39

6002 93 91

6002 93 99

6002 99 00

Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Männer oder Knaben

6103 11 00

6103 12 00

6103 19 00

6103 21 00

6103 22 00

6103 23 00

6103 29 00

6103 31 00

6103 32 00

6103 33 00

6103 39 00

Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Frauen oder Mädchen

6104 11 00

6104 12 00

6104 13 00

6104 19 00

6104 21 00

6104 22 00

6104 23 00

6104 29 00

6104 31 00

6104 32 00

6104 33 00

6104 39 00

6104 41 00

6104 42 00

6104 43 00

6104 44 00

6104 49 00

Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

6105 10 00

6105 20 10

6105 20 90

6105 90 10

6105 90 90

Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

6106 10 00

6106 20 00

6106 90 10

6106 90 30

6106 90 50

6106 90 90

T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken

6109 90 90

Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken

6110 10 10

6110 10 31

6110 10 35

6110 10 38

6110 10 91

6110 10 95

6110 10 98

6110 20 10

6110 20 91

6110 20 99

6110 30 10

6110 30 91

6110 30 99

6110 90 10

6110 90 90

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder

6111 10 10

6111 10 90

6111 20 10

6111 20 90

6111 30 10

6111 30 90

6111 90 00

Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Männer oder Knaben

6203 11 00

6203 12 00

6203 19 10

6203 19 30

6203 19 90

6203 21 00

6203 22 10

6203 22 80

6203 23 10

6203 23 80

6203 29 11

6203 29 18

6203 29 90

6203 31 00

6203 32 10

6203 32 90

6203 33 10

6203 33 90

6203 39 11

6203 39 19

6203 39 90

Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Frauen oder Mädchen

6204 11 00

6204 12 00

6204 13 00

6204 19 10

6204 19 90

6204 21 00

6204 22 10

6204 22 80

6204 23 10

6204 23 80

6204 29 11

6204 29 18

6204 29 90

6204 31 00

6204 32 10

6204 32 90

6204 33 10

6204 33 90

6204 39 11

6204 39 19

6204 39 90

6204 41 00

6204 42 00

6204 43 00

6204 44 00

6204 49 10

6204 49 90

Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

6206 10 00

6206 20 00

6206 30 00

6206 40 00

6206 90 10

6206 90 90

Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder

6209 10 00

6209 20 00

6209 30 00

6209 90 00

Bekleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907

6210 10 10

6210 10 91

6210 10 99

6210 20 00

6210 30 00

6210 40 00

6210 50 00

Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Bekleidung

6211 11 00

6211 12 00

6211 20 00

6211 31 00

6211 32 10

6211 32 31

6211 32 41

6211 32 42

6211 32 90

6211 33 10

6211 33 31

6211 33 41

6211 33 42

6211 33 90

6211 39 00

6211 41 00

6211 42 10

6211 42 31

6211 42 41

6211 42 42

6211 42 90

6211 43 10

6211 43 31

6211 43 41

6211 43 42

6211 43 90

6211 49 00

Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche

6302 10 10

6302 10 90

6302 21 00

6302 22 10

6302 22 90

6302 29 10

6302 29 90

6302 31 10

6302 31 90

6302 32 10

6302 32 90

6302 39 10

6302 39 30

6302 39 90

6302 40 00

6302 51 10

6302 51 90

6302 52 00

6302 53 10

6302 53 90

6302 59 00

6302 60 00

6302 91 10

6302 91 90

6302 92 00

6302 93 10

6302 93 90

6302 99 00

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos

6303 11 00

6303 12 00

6303 19 00

6303 91 00

6303 92 10

6303 92 90

6303 99 10

6303 99 90

Andere Waren zur Innenausstattung

6304 11 00

6304 19 10

6304 19 30

6304 19 90

6304 91 00

6304 92 00

6304 93 00

6304 99 00

Gewerbliche Erzeugnisse (2)

KN-Code 96

Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle

2804 69 00

Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle

2843 10 90

2843 30 00

2843 90 90

Amine mit Sauerstofffunktionen

2922 41 00

Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen

7201 10 11

7201 10 19

7201 10 30

7201 20 00

7201 50 90

Ferrolegierungen

7202 11 20

7202 11 80

7202 19 00

7202 21 10

7202 21 90

7202 29 00

7202 30 00

7202 41 10

7202 41 91

7202 41 99

7202 49 10

7202 49 50

7202 49 90

Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse

7203 90 00

Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

7204 50 90

Eisen und nichtlegierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen

7206 10 00

7206 90 00

Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

7207 11 11

7207 11 14

7207 11 16

7207 12 10

7207 19 11

7207 19 14

7207 19 16

7207 19 31

7207 20 11

7207 20 15

7207 20 17

7207 20 32

7207 20 51

7207 20 55

7207 20 57

7207 20 71

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

7208 10 00

7208 25 00

7208 26 00

7208 27 00

7208 36 00

7208 37 10

7208 37 90

7208 38 10

7208 38 90

7208 39 10

7208 39 90

7208 40 10

7208 40 90

7208 51 10

7208 51 30

7208 51 50

7208 51 91

7208 51 99

7208 52 10

7208 52 91

7208 52 99

7208 53 10

7208 53 90

7208 54 10

7208 54 90

7208 90 10

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

7209 15 00

7209 16 10

7209 16 90

7209 17 10

7209 17 90

7209 18 10

7209 18 91

7209 18 99

7209 25 00

7209 26 10

7209 26 90

7209 27 10

7209 27 90

7209 28 10

7209 28 90

7209 90 10

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

7210 11 10

7210 12 11

7210 12 19

7210 20 10

7210 30 10

7210 41 10

7210 49 10

7210 50 10

7210 61 10

7210 69 10

7210 70 31

7210 70 39

7210 90 31

7210 90 33

7210 90 38

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

7211 13 00

7211 14 10

7211 14 90

7211 19 20

7211 19 90

7211 23 10

7211 23 51

7211 29 20

7211 90 11

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

7212 10 10

7212 10 91

7212 20 11

7212 30 11

7212 40 10

7212 40 91

7212 50 31

7212 50 51

7212 60 11

7212 60 91

Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

7213 10 00

7213 20 00

7213 91 10

7213 91 20

7213 91 41

7213 91 49

7213 91 70

7213 91 90

7213 99 10

7213 99 90

Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

7214 20 00

7214 30 00

7214 91 10

7214 91 90

7214 99 10

7214 99 31

7214 99 39

7214 99 50

7214 99 61

7214 99 69

7214 99 80

7214 99 90

Anderer Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

7215 90 10

Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

7216 10 00

7216 21 00

7216 22 00

7216 31 11

7216 31 19

7216 31 91

7216 31 99

7216 32 11

7216 32 19

7216 32 91

7216 32 99

7216 33 10

7216 33 90

7216 40 10

7216 40 90

7216 50 10

7216 50 91

7216 50 99

7216 99 10

Nichtrostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen

7218 10 00

7218 91 11

7218 91 19

7218 99 11

7218 99 20

Flachgewalzte Erzeugnisse aus nichtrostendem Stahl

7219 11 00

7219 12 10

7219 12 90

7219 13 10

7219 13 90

7219 14 10

7219 14 90

7219 21 10

7219 21 90

7219 22 10

7219 22 90

7219 23 00

7219 24 00

7219 31 00

7219 32 10

7219 32 90

7219 33 10

7219 33 90

7219 34 10

7219 34 90

7219 35 10

7219 35 90

7219 90 10

Flachgewalzte Erzeugnisse aus nichtrostendem Stahl

7220 11 00

7220 12 00

7220 20 10

7220 90 11

7220 90 31

Walzdraht aus nichtrostendem Stahl

7221 00 10

7221 00 90

Stabstahl und Profile, aus nichtrostendem Stahl

7222 11 11

7222 11 19

7222 11 21

7222 11 29

7222 11 91

7222 11 99

7222 19 10

7222 19 90

7222 30 10

7222 40 10

7222 40 30

Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen

7224 10 00

7224 90 01

7224 90 05

7224 90 08

7224 90 15

7224 90 31

7224 90 39

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl

7225 11 00

7225 19 10

7225 19 90

7225 20 20

7225 30 00

7225 40 20

7225 40 50

7225 40 80

7225 50 00

7225 91 10

7225 92 10

7225 99 10

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl

7226 11 10

7226 19 10

7226 19 30

7226 20 20

7226 91 10

7226 91 90

7226 92 10

7226 93 20

7226 94 20

7226 99 20

Walzdraht aus anderem legierten Stahl

7227 10 00

7227 20 00

7227 90 10

7227 90 50

7227 90 95

Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl

7228 10 10

7228 10 30

7228 20 11

7228 20 19

7228 20 30

7228 30 20

7228 30 41

7228 30 49

7228 30 61

7228 30 69

7228 30 70

7228 30 89

7228 60 10

7228 70 10

7228 70 31

7228 80 10

7228 80 90

Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl

7301 10 00

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl

7302 10 31

7302 10 39

7302 10 90

7302 20 00

7302 40 10

7302 90 10

Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

7303 00 10

7303 00 90

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl

7307 11 10

7307 11 90

7307 19 10

7307 19 90

7307 21 00

7307 22 10

7307 22 90

7307 23 10

7307 23 90

7307 29 10

7307 29 30

7307 29 90

7307 91 00

7307 92 10

7307 92 90

7307 93 11

7307 93 19

7307 93 91

7307 93 99

7307 99 10

7307 99 30

7307 99 90

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl

7309 00 10

7309 00 30

7309 00 51

7309 00 59

7309 00 90

Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl

7310 10 00

7310 21 10

7310 21 91

7310 21 99

7310 29 10

7310 29 90

Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verfluessigte Gase

7311 00 10

7311 00 91

7311 00 99

Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl

7312 10 30

7312 10 51

7312 10 59

7312 10 71

7312 10 75

7312 10 79

7312 10 82

7312 10 84

7312 10 86

7312 10 88

7312 10 99

7312 90 90

Stacheldraht aus Eisen oder Stahl

7313 00 00

Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

7315 11 10

7315 11 90

7315 12 00

7315 19 00

7315 20 00

7315 81 00

7315 82 10

7315 82 90

7315 89 00

7315 90 00

Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken

7318 11 00

7318 12 10

7318 12 90

7318 13 00

7318 14 10

7318 14 91

7318 14 99

7318 15 10

7318 15 20

7318 15 30

7318 15 41

7318 15 49

7318 15 51

7318 15 59

7318 15 61

7318 15 69

7318 15 70

7318 15 81

7318 15 89

7318 15 90

7318 16 10

7318 16 30

7318 16 50

7318 16 91

7318 16 99

7318 19 00

7318 21 00

7318 22 00

7318 23 00

7318 24 00

7318 29 00

Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel

7319 10 00

7319 20 00

7319 30 00

7319 90 00

Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl

7320 10 11

7320 10 19

7320 10 90

7320 20 20

7320 20 81

7320 20 85

7320 20 89

7320 90 10

7320 90 30

7320 90 90

Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde

7321 11 10

7321 11 90

7321 12 00

7321 13 00

7321 81 10

7321 81 90

7321 82 10

7321 82 90

7321 83 00

7321 90 00

Heizkörper für Zentralheizungen

7322 11 00

7322 19 00

7322 90 90

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

7323 10 00

7323 91 00

7323 92 00

7323 93 10

7323 93 90

7323 94 10

7323 94 90

7323 99 10

7323 99 91

7323 99 99

Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

7324 10 90

7324 21 00

7324 29 00

7324 90 90

Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen

7325 10 20

7325 10 50

7325 10 91

7325 10 99

7325 91 00

7325 99 10

7325 99 91

7325 99 99

Andere Waren aus Eisen oder Stahl

7326 11 00

7326 19 10

7326 19 90

7326 20 30

7326 20 50

7326 20 90

7326 90 10

7326 90 30

7326 90 40

7326 90 50

7326 90 60

7326 90 70

7326 90 80

7326 90 91

7326 90 93

7326 90 95

7326 90 97

Zink in Rohform

7901 11 00

7901 12 10

7901 12 30

7901 12 90

7901 20 00

Staub, Pulver und Flitter, aus Zink

7903 10 00

7903 90 00

Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer

8702 10 11

8702 10 19

8702 90 11

8702 90 19

Lastkraftwagen

8704 21 31

8704 21 39

8704 22 91

8704 22 99

8704 23 91

8704 23 99

8704 31 31

8704 31 39

8704 32 91

8704 32 99

Anhang XIII des Protokolls Nr. 1

ERZEUGNISSE, AUF DIE ARTIKEL 6 ABSATZ 3 KEINE ANWENDUNG FINDET

Gewerbliche Erzeugnisse (1)

KN-Code 96

Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge

8703 10 10

8703 10 90

8703 21 10

8703 21 90

8703 22 11

8703 22 19

8703 22 90

8703 23 11

8703 23 19

8703 23 90

8703 24 10

8703 24 90

8703 31 10

8703 31 90

8703 32 11

8703 32 19

8703 32 90

8703 33 11

8703 33 19

8703 33 90

8703 90 10

8703 90 90

Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor

8706 00 11

8706 00 19

8706 00 91

8706 00 99

Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

8707 10 10

8707 10 90

8707 90 10

8707 90 90

Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

8708 10 10

8708 10 90

8708 21 10

8708 21 90

8708 29 10

8708 29 90

8708 31 10

8708 31 91

8708 31 99

8708 39 10

8708 39 90

8708 40 10

8708 40 90

8708 50 10

8708 50 90

8708 60 10

8708 60 91

8708 60 99

8708 70 10

8708 70 50

8708 70 91

8708 70 99

8708 80 10

8708 80 90

8708 91 10

8708 91 90

8708 92 10

8708 92 90

8708 93 10

8708 93 90

8708 94 10

8708 94 90

8708 99 10

8708 99 30

8708 99 50

8708 99 92

8708 99 98

Gewerbliche Erzeugnisse (2)

KN-Code 96

Aluminium in Rohform

7601 10 00

7601 20 10

7601 20 91

7601 20 99

Pulver und Flitter, aus Aluminium

7603 10 00

7603 20 00

Landwirtschaftliche Erzeugnisse (1)

KN-Code 96

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend

0101 20 10

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0401 10 10

0401 10 90

0401 20 11

0401 20 19

0401 20 91

0401 20 99

0401 30 11

0401 30 19

0401 30 31

0401 30 39

0401 30 91

0401 30 99

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir

0403 10 11

0403 10 13

0403 10 19

0403 10 31

0403 10 33

0403 10 39

Kartoffeln, frisch oder gekühlt

0701 90 51

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

0708 10 20

0708 10 95

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

0709 51 90

0709 60 10

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0710 80 95

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht

0711 10 00

0711 30 00

0711 90 60

0711 90 70

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

0804 20 90

0804 30 00

0804 40 20

0804 40 90

0804 40 95

Weintrauben, frisch oder getrocknet

0806 10 29 (3) (12)

0806 20 11

0806 20 12

0806 20 18

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte

0807 11 00

0807 19 00

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen)

0809 30 11 (5) (12)

0809 30 51 (6) (12)

Andere Früchte, frisch

0810 90 40

0810 90 85

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht

0812 10 00

0812 20 00

0812 90 50

0812 90 60

0812 90 70

0812 90 95

Früchte, getrocknet

0813 40 10

0813 50 15

0813 50 19

0813 50 39

0813 50 91

0813 50 99

Pfeffer der Gattung "Piper"; getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

0904 20 10

Sojaöl und seine Fraktionen

1507 10 10

1507 10 90

1507 90 10

1507 90 90

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl, sowie deren Fraktionen

1512 11 10

1512 11 91

1512 11 99

1512 19 10

1512 19 91

1512 19 99

1512 21 10

1512 21 90

1512 29 10

1512 29 90

Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senföl sowie deren Fraktionen

1514 10 10

1514 10 90

1514 90 10

1514 90 90

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 19 59

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)

2009 20 99

2009 40 99

2009 80 99

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

2401 10 10

2401 10 20

2401 10 41

2401 10 49

2401 10 60

2401 20 10

2401 20 20

2401 20 41

2401 20 60

2401 20 70

Landwirtschaftliche Erzeugnisse (2)

KN-Code 96

Blumen und Blüten sowie deren Knospen

0603 10 55

0603 10 61

0603 10 69 (11)

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten

0703 10 11

0703 10 19

0703 10 90

0703 90 00

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica

0704 10 05

0704 10 10

0704 10 80

0704 20 00

0704 90 10

0704 90 90

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten)

0705 11 05

0705 11 10

0705 11 80

0705 19 00

0705 21 00

0705 29 00

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln

0706 10 00

0706 90 05

0706 90 11

0706 90 17

0706 90 30

0706 90 90

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

0708 10 90

0708 20 20

0708 20 90

0708 20 95

0708 90 00

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

0709 10 30 (12)

0709 30 00

0709 40 00

0709 51 10

0709 51 50

0709 70 00

0709 90 10

0709 90 20

0709 90 40

0709 90 50

0709 90 90

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0710 10 00

0710 21 00

0710 22 00

0710 29 00

0710 30 00

0710 80 10

0710 80 51

0710 80 61

0710 80 69

0710 80 70

0710 80 80

0710 80 85

0710 90 00

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht

0711 20 10

0711 40 00

0711 90 40

0711 90 90

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert

0712 20 00

0712 30 00

0712 90 30

0712 90 50

0712 90 90

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen

0714 90 11

0714 90 19

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

0802 11 90

0802 21 00

0802 22 00

0802 40 00

Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet

0803 00 11

0803 00 90

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

0804 20 10

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

0805 20 21 (1) (12)

0805 20 23 (1) (12)

0805 20 25 (1) (12)

0805 20 27 (1) (12)

0805 20 29 (1) (12)

0805 30 90

0805 90 00

Weintrauben, frisch oder getrocknet

0806 10 95

0806 10 97

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

0808 10 10 (12)

0808 20 10 (12)

0808 20 90

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen)

0809 10 10 (12)

0809 10 50 (12)

0809 20 19 (12)

0809 20 29 (12)

0809 30 11 (7) (12)

0809 30 19 (12)

0809 30 51 (8) (12)

0809 30 59 (12)

0809 40 40 (12)

Andere Früchte, frisch

0810 10 05

0810 20 90

0810 30 10

0810 30 30

0810 30 90

0810 40 90

0810 50 00

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht

0811 20 11

0811 20 31

0811 20 39

0811 20 59

0811 90 11

0811 90 19

0811 90 39

0811 90 75

0811 90 80

0811 90 95

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht

0812 90 10

0812 90 20

Früchte, getrocknet

0813 20 00

Weizen und Mengkorn

1001 90 10

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide

1008 10 00

1008 20 00

1008 90 90

Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

1105 10 00

1105 20 00

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten

1106 10 00

1106 30 10

1106 30 90

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren

1504 30 11

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

1602 20 11

1602 20 19

1602 31 11

1602 31 19

1602 31 30

1602 31 90

1602 32 19

1602 32 30

1602 32 90

1602 39 29

1602 39 40

1602 39 80

1602 41 90

1602 42 90

1602 90 31

1602 90 72

1602 90 76

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht

2001 10 00

2001 20 00

2001 90 50

2001 90 65

2001 90 96

Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht

2003 10 20

2003 10 30

2003 10 80

2003 20 00

Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht

2004 10 10

2004 10 99

2004 90 50

2004 90 91

2004 90 98

Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht

2005 10 00

2005 20 20

2005 20 80

2005 40 00

2005 51 00

2005 59 00

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile

2006 00 31

2006 00 35

2006 00 38

2006 00 99

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten

2007 10 91

2007 99 93

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile

2008 11 94

2008 11 98

2008 19 19

2008 19 95

2008 19 99

2008 20 51

2008 20 59

2008 20 71

2008 20 79

2008 20 91

2008 20 99

2008 30 11

2008 30 39

2008 30 51

2008 30 59

2008 40 11

2008 40 21

2008 40 29

2008 40 39

2008 60 11

2008 60 31

2008 60 39

2008 60 59

2008 60 69

2008 60 79

2008 60 99

2008 70 11

2008 70 31

2008 70 39

2008 70 59

2008 80 11

2008 80 31

2008 80 39

2008 80 50

2008 80 70

2008 80 91

2008 80 99

2008 99 23

2008 99 25

2008 99 26

2008 99 28

2008 99 36

2008 99 45

2008 99 46

2008 99 49

2008 99 53

2008 99 55

2008 99 61

2008 99 62

2008 99 68

2008 99 72

2008 99 74

2008 99 79

2008 99 99

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)

2009 11 19

2009 11 91

2009 19 19

2009 19 91

2009 19 99

2009 20 19

2009 20 91

2009 30 19

2009 30 31

2009 30 39

2009 30 51

2009 30 55

2009 30 91

2009 30 95

2009 30 99

2009 40 19

2009 40 91

2009 80 19

2009 80 50

2009 80 61

2009 80 63

2009 80 73

2009 80 79

2009 80 83

2009 80 84

2009 80 86

2009 80 97

2009 90 19

2009 90 29

2009 90 39

2009 90 41

2009 90 51

2009 90 59

2009 90 73

2009 90 79

2009 90 92

2009 90 94

2009 90 95

2009 90 96

2009 90 97

2009 90 98

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein)

2206 00 10

Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh

2307 00 19

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle

2308 90 19

Landwirtschaftliche Erzeugnisse (3)

KN-Code 96

Schweine, lebend

0103 91 10

0103 92 11

0103 92 19

Schafe und Ziegen, lebend

0104 10 30

0104 10 80

0104 20 90

Hausgefluegel, lebend

0105 11 11

0105 11 19

0105 11 91

0105 11 99

0105 12 00

0105 19 20

0105 19 90

0105 92 00

0105 93 00

0105 99 10

0105 99 20

0105 99 30

0105 99 50

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

0203 11 10

0203 12 11

0203 12 19

0203 19 11

0203 19 13

0203 19 15

0203 19 55

0203 19 59

0203 21 10

0203 22 11

0203 22 19

0203 29 11

0203 29 13

0203 29 15

0203 29 55

0203 29 59

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

0204 10 00

0204 21 00

0204 22 10

0204 22 30

0204 22 50

0204 22 90

0204 23 00

0204 30 00

0204 41 00

0204 42 10

0204 42 30

0204 42 50

0204 42 90

0204 43 10

0204 43 90

0204 50 11

0204 50 13

0204 50 15

0204 50 19

0204 50 31

0204 50 39

0204 50 51

0204 50 53

0204 50 55

0204 50 59

0204 50 71

0204 50 79

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

0207 11 10

0207 11 30

0207 11 90

0207 12 10

0207 12 90

0207 13 10

0207 13 20

0207 13 30

0207 13 40

0207 13 50

0207 13 60

0207 13 70

0207 13 99

0207 14 10

0207 14 20

0207 14 30

0207 14 40

0207 14 50

0207 14 60

0207 14 70

0207 14 99

0207 24 10

0207 24 90

0207 25 10

0207 25 90

0207 26 10

0207 26 20

0207 26 30

0207 26 40

0207 26 50

0207 26 60

0207 26 70

0207 26 80

0207 26 99

0207 27 10

0207 27 20

0207 27 30

0207 27 40

0207 27 50

0207 27 60

0207 27 70

0207 27 80

0207 27 99

0207 32 11

0207 32 15

0207 32 19

0207 32 51

0207 32 59

0207 32 90

0207 33 11

0207 33 19

0207 33 51

0207 33 59

0207 33 90

0207 35 11

0207 35 15

0207 35 21

0207 35 23

0207 35 25

0207 35 31

0207 35 41

0207 35 51

0207 35 53

0207 35 61

0207 35 63

0207 35 71

0207 35 79

0207 35 99

0207 36 11

0207 36 15

0207 36 21

0207 36 23

0207 36 25

0207 36 31

0207 36 41

0207 36 51

0207 36 53

0207 36 61

0207 36 63

0207 36 71

0207 36 79

0207 36 90

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Gefluegelfett

0209 00 11

0209 00 19

0209 00 30

0209 00 90

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0210 11 11

0210 11 19

0210 11 31

0210 11 39

0210 11 90

0210 12 11

0210 12 19

0210 12 90

0210 19 10

0210 19 20

0210 19 30

0210 19 40

0210 19 51

0210 19 59

0210 19 60

0210 19 70

0210 19 81

0210 19 89

0210 19 90

0210 90 11

0210 90 19

0210 90 21

0210 90 29

0210 90 31

0210 90 39

Milch und Rahm, eingedickt

0402 91 11

0402 91 19

0402 91 31

0402 91 39

0402 91 51

0402 91 59

0402 91 91

0402 91 99

0402 99 11

0402 99 19

0402 99 31

0402 99 39

0402 99 91

0402 99 99

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir

0403 90 51

0403 90 53

0403 90 59

0403 90 61

0403 90 63

0403 90 69

Molke, auch eingedickt

0404 10 48

0404 10 52

0404 10 54

0404 10 56

0404 10 58

0404 10 62

0404 10 72

0404 10 74

0404 10 76

0404 10 78

0404 10 82

0404 10 84

Käse und Quark/Topfen

0406 10 20 (11)

0406 10 80 (11)

0406 20 90 (11)

0406 30 10 (11)

0406 30 31 (11)

0406 30 39 (11)

0406 30 90 (11)

0406 40 90 (11)

0406 90 01 (11)

0406 90 21 (11)

0406 90 50 (11)

0406 90 69 (11)

0406 90 78 (11)

0406 90 86 (11)

0406 90 87 (11)

0406 90 88 (11)

0406 90 93 (11)

0406 90 99 (11)

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

0407 00 11

0407 00 19

0407 00 30

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch

0408 11 80

0408 19 81

0408 19 89

0408 91 80

0408 99 80

Natürlicher Honig

0409 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

0702 00 15 (12)

0702 00 20 (12)

0702 00 25 (12)

0702 00 30 (12)

0702 00 35 (12)

0702 00 40 (12)

0702 00 45 (12)

0702 00 50 (12)

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

0707 00 10 (12)

0707 00 15 (12)

0707 00 20 (12)

0707 00 25 (12)

0707 00 30 (12)

0707 00 35 (12)

0707 00 40 (12)

0707 00 90

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

0709 10 10 (12)

0709 10 20 (12)

0709 20 00

0709 90 39

0709 90 75 (12)

0709 90 77 (12)

0709 90 79 (12)

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht

0711 20 90

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert

0712 90 19

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen

0714 10 10

0714 10 91

0714 10 99

0714 20 90

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

0805 10 37 (2) (12)

0805 10 38 (2) (12)

0805 10 39 (2) (12)

0805 10 42 (2) (12)

0805 10 46 (2) (12)

0805 10 82

0805 10 84

0805 10 86

0805 20 11 (12)

0805 20 13 (12)

0805 20 15 (12)

0805 20 17 (12)

0805 20 19 (12)

0805 20 21 (10) (12)

0805 20 23 (10) (12)

0805 20 25 (10) (12)

0805 20 27 (10) (12)

0805 20 29 (10) (12)

0805 20 31 (12)

0805 20 33 (12)

0805 20 35 (12)

0805 20 37 (12)

0805 20 39 (12)

Weintrauben, frisch oder getrocknet

0806 10 21 (12)

0806 10 29 (4) (12)

0806 10 30 (12)

0806 10 50 (12)

0806 10 61 (12)

0806 10 69 (12)

0806 10 93

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen)

0809 10 20 (12)

0809 10 30 (12)

0809 10 40 (12)

0809 20 11 (12)

0809 20 21 (12)

0809 20 31 (12)

0809 20 39 (12)

0809 20 41 (12)

0809 20 49 (12)

0809 20 51 (12)

0809 20 59 (12)

0809 20 61 (12)

0809 20 69 (12)

0809 20 71 (12)

0809 20 79 (12)

0809 30 21 (12)

0809 30 29 (12)

0809 30 31 (12)

0809 30 39 (12)

0809 30 41 (12)

0809 30 49 (12)

0809 40 20 (12)

0809 40 30 (12)

Andere Früchte, frisch

0810 10 10

0810 10 80

0810 20 10

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht

0811 10 11

0811 10 19

Weizen und Mengkorn

1001 10 00

1001 90 91

1001 90 99

Roggen

1002 00 00

Gerste

1003 00 10

1003 00 90

Hafer

1004 00 00

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide

1008 90 10

Mehl von Weizen oder Mengkorn

1101 00 11

1101 00 15

1101 00 90

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn

1102 10 00

1102 90 10

1102 90 30

1102 90 90

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets, von Getreide

1103 11 10

1103 11 90

1103 12 00

1103 19 10

1103 19 30

1103 19 90

1103 21 00

1103 29 10

1103 29 20

1103 29 30

1103 29 90

Getreidekörner, anders bearbeitet

1104 11 10

1104 11 90

1104 12 10

1104 12 90

1104 19 10

1104 19 30

1104 19 99

1104 21 10

1104 21 30

1104 21 50

1104 21 90

1104 21 99

1104 22 20

1104 22 30

1104 22 50

1104 22 90

1104 22 92

1104 22 99

1104 29 11

1104 29 15

1104 29 19

1104 29 31

1104 29 35

1104 29 39

1104 29 51

1104 29 55

1104 29 59

1104 29 81

1104 29 85

1104 29 89

1104 30 10

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten

1106 20 10

1106 20 90

Malz, auch geröstet

1107 10 11

1107 10 19

1107 10 91

1107 10 99

1107 20 00

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr

1212 91 20

1212 91 80

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Gefluegelfett

1501 00 19

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert

1509 10 10

1509 10 90

1509 90 00

Andere Öle und ihre Fraktionen

1510 00 10

1510 00 90

Degras

1522 00 31

1522 00 39

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut

1601 00 91

1601 00 99

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

1602 10 00

1602 20 90

1602 32 11

1602 39 21

1602 41 10

1602 42 10

1602 49 11

1602 49 13

1602 49 15

1602 49 19

1602 49 30

1602 49 50

1602 49 90

1602 50 31

1602 50 39

1602 50 80

1602 90 10

1602 90 41

1602 90 51

1602 90 69

1602 90 74

1602 90 78

1602 90 98

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose

1702 11 00

1702 19 00

Teigwaren, auch gekocht oder gefuellt

1902 20 30

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten

2007 10 99

2007 91 90

2007 99 91

2007 99 98

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile

2008 20 11

2008 20 31

2008 30 19

2008 30 31

2008 30 79

2008 30 91

2008 30 99

2008 40 19

2008 40 31

2008 50 11

2008 50 19

2008 50 31

2008 50 39

2008 50 51

2008 50 59

2008 60 19

2008 60 51

2008 60 61

2008 60 71

2008 60 91

2008 70 19

2008 70 51

2008 80 19

2008 92 16

2008 92 18

2008 99 21

2008 99 32

2008 99 33

2008 99 34

2008 99 37

2008 99 43

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)

2009 11 11

2009 19 11

2009 20 11

2009 30 11

2009 30 59

2009 40 11

2009 50 10

2009 50 90

2009 80 11

2009 80 32

2009 80 33

2009 80 35

2009 90 11

2009 90 21

2009 90 31

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2106 90 51

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein

2204 10 19 (11)

2204 10 99 (11)

2204 21 10

2204 21 81

2204 21 82

2204 21 98

2204 21 99

2204 29 10

2204 29 58

2204 29 75

2204 29 98

2204 29 99

2204 30 10

2204 30 92 (12)

2204 30 94 (12)

2204 30 96 (12)

2204 30 98 (12)

Ethylalkohol, unvergällt

2208 20 40

Kleie und andere Rückstände

2302 30 10

2302 30 90

2302 40 10

2302 40 90

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle

2306 90 19

Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art

2309 10 13

2309 10 15

2309 10 19

2309 10 33

2309 10 39

2309 10 51

2309 10 53

2309 10 59

2309 10 70

2309 90 33

2309 90 35

2309 90 39

2309 90 43

2309 90 49

2309 90 51

2309 90 53

2309 90 59

2309 90 70

Albumine

3502 11 90

3502 19 90

3502 20 91

3502 20 99

Landwirtschaftliche Erzeugnisse (4)

KN-Code 96

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir

0403 10 51

0403 10 53

0403 10 59

0403 10 91

0403 10 93

0403 10 99

0403 90 71

0403 90 73

0403 90 79

0403 90 91

0403 90 93

0403 90 99

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch

0405 20 10

0405 20 30

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

1302 20 10

1302 20 90

Margarine

1517 10 10

1517 90 10

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose

1702 50 00

1702 90 10

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

1704 10 11

1704 10 19

1704 10 91

1704 10 99

1704 90 10

1704 90 30

1704 90 51

1704 90 55

1704 90 61

1704 90 65

1704 90 71

1704 90 75

1704 90 81

1704 90 99

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

1806 10 15

1806 10 20

1806 10 30

1806 10 90

1806 20 10

1806 20 30

1806 20 50

1806 20 70

1806 20 80

1806 20 95

1806 31 00

1806 32 10

1806 32 90

1806 90 11

1806 90 19

1806 90 31

1806 90 39

1806 90 50

1806 90 60

1806 90 70

1806 90 90

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt

1901 10 00

1901 20 00

1901 90 11

1901 90 19

1901 90 99

Teigwaren, auch gekocht oder gefuellt

1902 11 00

1902 19 10

1902 19 90

1902 20 91

1902 20 99

1902 30 10

1902 30 90

1902 40 10

1902 40 90

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken

1903 00 00

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt

1904 10 10

1904 10 30

1904 10 90

1904 20 10

1904 20 91

1904 20 95

1904 20 99

1904 90 10

1904 90 90

Backwaren

1905 10 00

1905 20 10

1905 20 30

1905 20 90

1905 30 11

1905 30 19

1905 30 30

1905 30 51

1905 30 59

1905 30 91

1905 30 99

1905 40 10

1905 40 90

1905 90 10

1905 90 20

1905 90 30

1905 90 40

1905 90 45

1905 90 55

1905 90 60

1905 90 90

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere genießbare Pflanzenteile

2001 90 40

Anderes Gemüse

2004 10 91

Anderes Gemüse

2005 20 10

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile

2008 99 85

2008 99 91

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)

2009 80 69

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee

2101 11 11

2101 11 19

2101 12 92

2101 12 98

2101 20 98

2101 30 11

2101 30 19

2101 30 91

2101 30 99

Hefen (lebend oder nicht lebend)

2102 10 10

2102 10 31

2102 10 39

2102 10 90

2102 20 11

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

2103 20 00

Speiseeis

2105 00 10

2105 00 91

2105 00 99

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2106 10 20

2106 10 80

2106 90 10

2106 90 20

2106 90 98

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser

2202 90 91

2202 90 95

2202 90 99

Speiseessig

2209 00 11

2209 00 19

2209 00 91

2209 00 99

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2905 43 00

2905 44 11

2905 44 19

2905 44 91

2905 44 99

2905 45 00

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen

3302 10 10

3302 10 21

3302 10 29

Appretur- oder Endausrüstungsmittel

3809 10 10

3809 10 30

3809 10 50

3809 10 90

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne

3824 60 11

3824 60 19

3824 60 91

3824 60 99

Landwirtschaftliche Erzeugnisse (5)

KN-Code 96

Blumen und Blüten sowie deren Knospen

0603 10 15 (11)

0603 10 29 (11)

0603 10 51 (11)

0603 10 65 (11)

0603 90 00 (11)

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht

0811 10 90 (11)

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile

2008 40 51 (11)

2008 40 59 (11)

2008 40 71 (11)

2008 40 79 (11)

2008 40 91 (11)

2008 40 99 (11)

2008 50 61 (11)

2008 50 69 (11)

2008 50 71 (11)

2008 50 79 (11)

2008 50 92 (11)

2008 50 94 (11)

2008 50 99 (11)

2008 70 61 (11)

2008 70 69 (11)

2008 70 71 (11)

2008 70 79 (11)

2008 70 92 (11)

2008 70 94 (11)

2008 70 99 (11)

2008 92 59 (11)

2008 92 72 (11)

2008 92 74 (11)

2008 92 78 (11)

2008 92 98 (11)

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)

2009 11 99 (11)

2009 40 30 (11)

2009 70 11 (11)

2009 70 19 (11)

2009 70 30 (11)

2009 70 91 (11)

2009 70 93 (11)

2009 70 99 (11)

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein

2204 21 79 (11)

2204 21 80 (11)

2204 21 83 (11)

2204 21 84 (11)

Landwirtschaftliche Erzeugnisse (6)

KN-Code 96

Rinder, lebend

0102 90 05

0102 90 21

0102 90 29

0102 90 41

0102 90 49

0102 90 51

0102 90 59

0102 90 61

0102 90 69

0102 90 71

0102 90 79

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

0201 10 00

0201 20 20

0201 20 30

0201 20 50

0201 20 90

0201 30 00

Fleisch von Rindern, gefroren

0202 10 00

0202 20 10

0202 20 30

0202 20 50

0202 20 90

0202 30 10

0202 30 50

0202 30 90

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen

0206 10 95

0206 29 91

0206 29 99

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0210 20 10

0210 20 90

0210 90 41

0210 90 49

0210 90 90

Milch und Rahm, eingedickt

0402 10 11

0402 10 19

0402 10 91

0402 10 99

0402 21 11

0402 21 17

0402 21 19

0402 21 91

0402 21 99

0402 29 11

0402 29 15

0402 29 19

0402 29 91

0402 29 99

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir

0403 90 11

0403 90 13

0403 90 19

0403 90 31

0403 90 33

0403 90 39

Molke, auch eingedickt

0404 10 02

0404 10 04

0404 10 06

0404 10 12

0404 10 14

0404 10 16

0404 10 26

0404 10 28

0404 10 32

0404 10 34

0404 10 36

0404 10 38

0404 90 21

0404 90 23

0404 90 29

0404 90 81

0404 90 83

0404 90 89

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch

0405 10 11

0405 10 19

0405 10 30

0405 10 50

0405 10 90

0405 20 90

0405 90 10

0405 90 90

Blumen und Blüten sowie deren Knospen

0603 10 11

0603 10 13

0603 10 21

0603 10 25

0603 10 53

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

0709 90 60

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0710 40 00

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht

0711 90 30

Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet

0803 00 19

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

0805 10 01 (12)

0805 10 05 (12)

0805 10 09 (12)

0805 10 11 (12)

0805 10 15 (2)

0805 10 19 (2)

0805 10 21 (2)

0805 10 25 (12)

0805 10 29 (12)

0805 10 31 (12)

0805 10 33 (12)

0805 10 35 (12)

0805 10 37 (9) (12)

0805 10 38 (9) (12)

0805 10 39 (9) (12)

0805 10 42 (9) (12)

0805 10 44 (12)

0805 10 46 (9) (12)

0805 10 51 (2)

0805 10 55 (2)

0805 10 59 (2)

0805 10 61 (2)

0805 10 65 (2)

0805 10 69 (2)

0805 30 20 (2)

0805 30 30 (2)

0805 30 40 (2)

Weintrauben, frisch oder getrocknet

0806 10 40 (12)

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

0808 10 51 (12)

0808 10 53 (12)

0808 10 59 (12)

0808 10 61 (12)

0808 10 63 (12)

0808 10 69 (12)

0808 10 71 (12)

0808 10 73 (12)

0808 10 79 (12)

0808 10 92 (12)

0808 10 94 (12)

0808 10 98 (12)

0808 20 31 (12)

0808 20 37 (12)

0808 20 41 (12)

0808 20 47 (12)

0808 20 51 (12)

0808 20 57 (12)

0808 20 67 (12)

Mais

1005 10 90

1005 90 00

Reis

1006 10 10

1006 10 21

1006 10 23

1006 10 25

1006 10 27

1006 10 92

1006 10 94

1006 10 96

1006 10 98

1006 20 11

1006 20 13

1006 20 15

1006 20 17

1006 20 92

1006 20 94

1006 20 96

1006 20 98

1006 30 21

1006 30 23

1006 30 25

1006 30 27

1006 30 42

1006 30 44

1006 30 46

1006 30 48

1006 30 61

1006 30 63

1006 30 65

1006 30 67

1006 30 92

1006 30 94

1006 30 96

1006 30 98

1006 40 00

Körner-Sorghum

1007 00 10

1007 00 90

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn

1102 20 10

1102 20 90

1102 30 00

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets, von Getreide

1103 13 10

1103 13 90

1103 14 00

1103 29 40

1103 29 50

Getreidekörner, anders bearbeitet

1104 19 50

1104 19 91

1104 23 10

1104 23 30

1104 23 90

1104 23 99

1104 30 90

Stärke; Inulin

1108 11 00

1108 12 00

1108 13 00

1108 14 00

1108 19 10

1108 19 90

1108 20 00

Kleber von Weizen, auch getrocknet

1109 00 00

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

1602 50 10

1602 90 61

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose

1701 11 10

1701 11 90

1701 12 10

1701 12 90

1701 91 00

1701 99 10

1701 99 90

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose

1702 20 10

1702 20 90

1702 30 10

1702 30 51

1702 30 59

1702 30 91

1702 30 99

1702 40 10

1702 40 90

1702 60 10

1702 60 90

1702 90 30

1702 90 50

1702 90 60

1702 90 71

1702 90 75

1702 90 79

1702 90 80

1702 90 99

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht

2001 90 30

Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht

2002 10 10

2002 10 90

2002 90 11

2002 90 19

2002 90 31

2002 90 39

2002 90 91

2002 90 99

Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht

2004 90 10

Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht

2005 60 00

2005 80 00

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten

2007 10 10

2007 91 10

2007 91 30

2007 99 10

2007 99 20

2007 99 31

2007 99 33

2007 99 35

2007 99 39

2007 99 51

2007 99 55

2007 99 58

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile

2008 30 55

2008 30 75

2008 92 51

2008 92 76

2008 92 92

2008 92 93

2008 92 94

2008 92 96

2008 92 97

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)

2009 40 93

2009 60 11 (12)

2009 60 19 (12)

2009 60 51 (12)

2009 60 59 (12)

2009 60 71 (12)

2009 60 79 (12)

2009 60 90 (12)

2009 80 71

2009 90 49

2009 90 71

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2106 90 30

2106 90 55

2106 90 59

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein

2204 21 94

2204 29 62

2204 29 64

2204 29 65

2204 29 83

2204 29 84

2204 29 94

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben

2205 10 10

2205 10 90

2205 90 10

2205 90 90

Ethylalkohol, unvergällt

2207 10 00

2207 20 00

Ethylalkohol, unvergällt

2208 40 10

2208 40 90

2208 90 91

2208 90 99

Kleie und andere Rückstände

2302 10 10

2302 10 90

2302 20 10

2302 20 90

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände

2303 10 11

Dextrine und andere modifizierte Stärken

3505 10 10

3505 10 90

3505 20 10

3505 20 30

3505 20 50

3505 20 90

Landwirtschaftliche Erzeugnisse (7)

KN-Code 96

Käse und Quark/Topfen

0406 20 10

0406 40 10

0406 40 50

0406 90 02

0406 90 03

0406 90 04

0406 90 05

0406 90 06

0406 90 07

0406 90 08

0406 90 09

0406 90 12

0406 90 14

0406 90 16

0406 90 18

0406 90 19

0406 90 23

0406 90 25

0406 90 27

0406 90 29

0406 90 31

0406 90 33

0406 90 35

0406 90 37

0406 90 39

0406 90 61

0406 90 63

0406 90 73

0406 90 75

0406 90 76

0406 90 79

0406 90 81

0406 90 82

0406 90 84

0406 90 85

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein

2204 10 11

2204 10 91

2204 21 11

2204 21 12

2204 21 13

2204 21 17

2204 21 18

2204 21 19

2204 21 22

2204 21 24

2204 21 26

2204 21 27

2204 21 28

2204 21 32

2204 21 34

2204 21 36

2204 21 37

2204 21 38

2204 21 42

2204 21 43

2204 21 44

2204 21 46

2204 21 47

2204 21 48

2204 21 62

2204 21 66

2204 21 67

2204 21 68

2204 21 69

2204 21 71

2204 21 74

2204 21 76

2204 21 77

2204 21 78

2204 21 87

2204 21 88

2204 21 89

2204 21 91

2204 21 92

2204 21 93

2204 21 95

2204 21 96

2204 21 97

2204 29 12

2204 29 13

2204 29 17

2204 29 18

2204 29 42

2204 29 43

2204 29 44

2204 29 46

2204 29 47

2204 29 48

2204 29 71

2204 29 72

2204 29 81

2204 29 82

2204 29 87

2204 29 88

2204 29 89

2204 29 91

2204 29 92

2204 29 93

2204 29 95

2204 29 96

2204 29 97

Ethylalkohol, unvergällt

2208 20 12

2208 20 14

2208 20 26

2208 20 27

2208 20 62

2208 20 64

2208 20 86

2208 20 87

2208 30 11

2208 30 19

2208 30 32

2208 30 38

2208 30 52

2208 30 58

2208 30 72

2208 30 78

2208 90 41

2208 90 45

2208 90 52

Fußnoten

KN-Code 96

(1) vom 16. Mai bis 15. September.

(2) vom 1. Juni bis 15. Oktober.

(3) vom 1. Januar bis 31. Mai; ausgenommen der Varietät Emperor.

(4) Varietät Emperor oder vom 1. Juni bis 31. Dezember.

(5) vom 1. Januar bis 31. März.

(6) vom 1. Oktober bis 31. Dezember.

(7) vom 1. April bis 31. Dezember.

(8) 1. Januar bis 30. September.

(9) 16. Oktober bis 31. Mai.

(10) 16. September bis 15. Mai.

(11) Im Rahmen des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika wird auf die betreffenden Grundmengen jedes Jahr der jährliche Zuwachsfaktor angewandt.

(12) Im Rahmen des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika ist der spezifische Zoll in voller Höhe zu entrichten, wenn der betreffende Einfuhrpreis nicht erreicht wird.

Anhang XIV des Protokolls Nr. 1

FISCHEREIERZEUGNISSE, AUF DIE ARTIKEL 6 ABSATZ 3 VORÜBERGEHEND KEINE ANWENDUNG FINDET

Erzeugnisse aus Fisch (1)

KN-Code 96

Fische, lebend

0301 10 90

0301 92 00

0301 99 11

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets

0302 12 00

0302 31 10

0302 32 10

0302 33 10

0302 39 11

0302 39 19

0302 66 00

0302 69 21

Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets

0303 10 00

0303 22 00

0303 41 11

0303 41 13

0303 41 19

0303 42 12

0303 42 18

0303 42 32

0303 42 38

0303 42 52

0303 42 58

0303 43 11

0303 43 13

0303 43 19

0303 49 21

0303 49 23

0303 49 29

0303 49 41

0303 49 43

0303 49 49

0303 76 00

0303 79 21

0303 79 23

0303 79 29

Fischfilets und anderes Fischfleisch

0304 10 13

0304 20 13

Teigwaren, auch gekocht oder gefuellt

1902 20 10

Erzeugnisse aus Fisch (2)

KN-Code 96

Fische, lebend

0301 91 10

0301 93 00

0301 99 19

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets

0302 11 10

0302 19 00

0302 21 10

0302 21 30

0302 22 00

0302 62 00

0302 63 00

0302 65 20

0302 65 50

0302 65 90

0302 69 11

0302 69 19

0302 69 31

0302 69 33

0302 69 41

0302 69 45

0302 69 51

0302 69 85

0302 69 86

0302 69 92

0302 69 99

0302 70 00

Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets

0303 21 10

0303 29 00

0303 31 10

0303 31 30

0303 33 00

0303 39 10

0303 72 00

0303 73 00

0303 75 20

0303 75 50

0303 75 90

0303 79 11

0303 79 19

0303 79 35

0303 79 37

0303 79 45

0303 79 51

0303 79 60

0303 79 62

0303 79 83

0303 79 85

0303 79 87

0303 79 92

0303 79 93

0303 79 94

0303 79 96

0303 80 00

Fischfilets und anderes Fischfleisch

0304 10 19

0304 10 91

0304 20 19

0304 20 21

0304 20 29

0304 20 31

0304 20 33

0304 20 35

0304 20 37

0304 20 41

0304 20 43

0304 20 61

0304 20 69

0304 20 71

0304 20 73

0304 20 87

0304 20 91

0304 90 10

0304 90 31

0304 90 39

0304 90 41

0304 90 45

0304 90 57

0304 90 59

0304 90 97

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert

0305 42 00

0305 59 50

0305 59 70

0305 63 00

0305 69 30

0305 69 50

0305 69 90

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch

0306 11 10

0306 11 90

0306 12 10

0306 12 90

0306 13 10

0306 13 90

0306 14 10

0306 14 30

0306 14 90

0306 19 10

0306 19 90

0306 21 00

0306 22 10

0306 22 91

0306 22 99

0306 23 10

0306 23 90

0306 24 10

0306 24 30

0306 24 90

0306 29 10

0306 29 90

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch

0307 10 90

0307 21 00

0307 29 10

0307 29 90

0307 31 10

0307 31 90

0307 39 10

0307 39 90

0307 41 10

0307 41 91

0307 41 99

0307 49 01

0307 49 11

0307 49 18

0307 49 31

0307 49 33

0307 49 35

0307 49 38

0307 49 51

0307 49 59

0307 49 71

0307 49 91

0307 49 99

0307 51 00

0307 59 10

0307 59 90

0307 91 00

0307 99 11

0307 99 13

0307 99 15

0307 99 18

0307 99 90

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz

1604 11 00

1604 13 90

1604 15 11

1604 15 19

1604 15 90

1604 19 10

1604 19 50

1604 19 91

1604 19 92

1604 19 93

1604 19 94

1604 19 95

1604 19 98

1604 20 05

1604 20 10

1604 20 30

1604 30 10

1604 30 90

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

1605 10 00

1605 20 10

1605 20 91

1605 20 99

1605 30 00

1605 40 00

1605 90 11

1605 90 19

1605 90 30

1605 90 90

Erzeugnisse aus Fisch (3)

KN-Code 96

Fische, lebend

0301 91 90

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets

0302 11 90

Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets

0303 21 90

Fischfilets und anderes Fischfleisch

0304 10 11

0304 20 11

0304 20 57

0304 20 59

0304 90 47

0304 90 49

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz

1604 13 11

Erzeugnisse aus Fisch (4)

KN-Code 96

Fische, lebend

0301 99 90

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets

0302 21 90

0302 23 00

0302 29 10

0302 29 90

0302 31 90

0302 32 90

0302 33 90

0302 39 91

0302 39 99

0302 40 05

0302 40 98

0302 50 10

0302 50 90

0302 61 10

0302 61 30

0302 61 90

0302 61 98

0302 64 05

0302 64 98

0302 69 25

0302 69 35

0302 69 55

0302 69 61

0302 69 75

0302 69 87

0302 69 91

0302 69 93

0302 69 94

0302 69 95

Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets

0303 31 90

0303 32 00

0303 39 20

0303 39 30

0303 39 80

0303 41 90

0303 42 90

0303 43 90

0303 49 90

0303 50 05

0303 50 98

0303 60 11

0303 60 19

0303 60 90

0303 71 10

0303 71 30

0303 71 90

0303 71 98

0303 74 10

0303 74 20

0303 74 90

0303 77 00

0303 79 31

0303 79 41

0303 79 55

0303 79 65

0303 79 71

0303 79 75

0303 79 91

0303 79 95

Fischfilets und anderes Fischfleisch

0304 10 31

0304 10 33

0304 10 35

0304 10 38

0304 10 94

0304 10 96

0304 10 98

0304 20 45

0304 20 51

0304 20 53

0304 20 75

0304 20 79

0304 20 81

0304 20 85

0304 20 96

0304 90 05

0304 90 20

0304 90 27

0304 90 35

0304 90 38

0304 90 51

0304 90 55

0304 90 61

0304 90 65

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert

0305 10 00

0305 20 00

0305 30 11

0305 30 19

0305 30 30

0305 30 50

0305 30 90

0305 41 00

0305 49 10

0305 49 20

0305 49 30

0305 49 45

0305 49 50

0305 49 80

0305 51 10

0305 51 90

0305 59 11

0305 59 19

0305 59 30

0305 59 60

0305 59 90

0305 61 00

0305 62 00

0305 69 10

0305 69 20

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch

0306 13 30

0306 19 30

0306 23 31

0306 23 39

0306 29 30

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz

1604 12 10

1604 12 91

1604 12 99

1604 14 12

1604 14 14

1604 14 16

1604 14 18

1604 14 90

1604 19 31

1604 19 39

1604 20 70

Erzeugnisse aus Fisch (5)

KN-Code 96

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets

0302 69 65

0302 69 81

Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets

0303 78 10

0303 78 90

0303 79 81

Fischfilets und anderes Fischfleisch

0304 20 83

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz

1604 13 19

1604 16 00

1604 20 40

1604 20 50

1604 20 90

Anhang XV des Protokolls Nr. 1

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR KUMULIERUNG

Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 11 des Protokolls Nr. 1 folgende Begriffsbestimmungen gelten:

"Entwicklungsland" ist jedes Land, das vom Entwicklungshilfeausschuss der OECD als solches geführt wird, ausgenommen die Länder mit hohem Einkommensniveau (HIC) und die Länder mit einem BSP von mehr als 100 Mrd. USD zu jeweiligen Preisen im Jahr 1992.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PROTOKOLL Nr. 2

über die Durchführung des Artikels 9

1. Die Vertragsparteien kommen überein, alles daran zu setzen, um die Anwendung der in Artikel 8 vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu vermeiden.

2. Die beiden Vertragsparteien sind der Überzeugung, dass es ihnen die Durchführung des Artikels 9 Absätze 4 und 5 ermöglichen dürfte, etwaige Probleme von Anfang an zu erkennen und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Faktoren so weit wie möglich Maßnahmen zu vermeiden, die die Gemeinschaft gegenüber ihren präferenzbegünstigten Handelspartnern lieber nicht anwenden möchte.

3. Die beiden Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit der Einführung des in Artikel 9 Absatz 4 vorgesehenen Mechanismus für vorherige Informationen an, mit dem bei empfindlichen Waren die Gefahr verringert werden soll, dass plötzlich und unvorhergesehen Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Diese Regelung würde einen ständigen Fluss handelsbezogener Informationen und die gleichzeitige Anwendung der Verfahren für regelmäßige Konsultationen ermöglichen. Auf diese Weise können die beiden Vertragsparteien die Entwicklung in empfindlichen Sektoren genau verfolgen und etwaige Schwierigkeiten feststellen.

4. Daraus ergeben sich die beiden folgenden Verfahren:

a) Mechanismus für die statistische Überwachung

Unbeschadet der internen Regelungen, welche die Gemeinschaft zur Überwachung ihrer Einfuhren treffen kann, sieht Artikel 9 Absatz 4 die Einführung eines Mechanismus zur Gewährleistung der statistischen Überwachung bestimmter AKP-Ausfuhren in die Gemeinschaft und zur Erleichterung der Prüfung der Faktoren vor, die Marktstörungen hervorrufen können.

Dieser Mechanismus, der nur einem besseren Informationsaustausch zwischen den beiden Vertragsparteien dient, sollte nur für die Waren gelten, die die Gemeinschaft für sich als empfindlich erachtet.

Angewandt wird dieser Mechanismus im gegenseitigen Einvernehmen aufgrund der Daten, die die Gemeinschaft zur Verfügung stellt, sowie mit Hilfe der statistischen Informationen, die die AKP-Staaten der Kommission auf Anfrage übermitteln.

Für eine wirksame Anwendung dieses Mechanismus ist es erforderlich, dass die betreffenden AKP-Staaten der Kommission nach Möglichkeit monatlich die Statistiken ihrer Ausfuhren der von der Gemeinschaft als empfindlich angesehenen Waren in die Gemeinschaft und in jeden ihrer Mitgliedstaaten übermitteln.

b) Verfahren für regelmäßige Konsultationen

Der genannte Mechanismus für die statistische Überwachung ermöglicht es beiden Vertragsparteien, Trends im Handel, die Anlass zur Besorgnis sein könnten, besser zu verfolgen. Anhand dieser Informationen sowie gemäß Artikel 9 Absatz 5 haben die Gemeinschaft und die AKP-Staaten die Möglichkeit, in regelmäßigen Abständen Konsultationen abzuhalten, um sich zu vergewissern, dass die Ziele dieses Artikels erreicht werden. Diese Konsultationen finden auf Antrag einer der Vertragsparteien statt.

5. Sind die Voraussetzungen für die Anwendung der in Artikel 8 vorgesehenen Schutzmaßnahmen gegeben, so wäre es Sache der Gemeinschaft, nach Artikel 9 Absatz 1 betreffend die vorherigen Konsultationen über die Anwendung von Schutzmaßnahmen unverzüglich Konsultationen mit den betreffenden AKP-Staaten einzuleiten, wobei sie ihnen alle für diese Konsultationen erforderlichen Informationen übermittelt, und zwar insbesondere die Daten, anhand deren festgestellt werden kann, in welchem Maße durch die Einfuhren einer bestimmten Ware aus einem oder mehreren AKP-Staaten den Gemeinschaftsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region der Gemeinschaft bewirken könnten.

6. Nach Ablauf der für diese Konsultationen vorgesehenen Frist von 21 Tagen können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft, wenn in der Zwischenzeit keine andere Regelung mit dem betreffenden AKP-Staat oder den betreffenden AKP-Staaten getroffen wurde, geeignete Maßnahmen zur Anwendung des Artikels 8 treffen. Diese Maßnahmen werden den AKP-Staaten sofort mitgeteilt und sind sofort anwendbar.

7. Dieses Verfahren findet unbeschadet der Maßnahmen Anwendung, die unter besonderen Umständen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 getroffen werden könnten. In diesem Fall werden den AKP-Staaten umgehend alle sachdienlichen Informationen übermittelt.

8. In diesem Fall wird den Interessen der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der AKP-Inselstaaten besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

PROTOKOLL Nr. 3

mit dem Wortlaut des Protokolls Nr. 3 betreffend AKP-Zucker

im Anhang zu dem am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommen von Lomé und den entsprechenden Erklärungen, die dem genannten Abkommen beigefügt sind

PROTOKOLL Nr. 3

betreffend AKP-Zucker

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft verpflichtet sich für unbestimmte Zeit, bestimmte Mengen rohen oder weißen Rohrzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten, zu deren Lieferung sich diese Staaten verpflichten, zu garantierten Preisen zu kaufen und einzuführen.

(2) Die Schutzklausel des Artikels 10 des Abkommens ist nicht anwendbar. Die Durchführung dieses Protokolls erfolgt im Rahmen der Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker, durch welche jedoch die Verpflichtung der Gemeinschaft nach Absatz 1 nicht berührt wird.

Artikel 2

(1) Unbeschadet des Artikels 7 können vor Ablauf eines vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens gerechneten Zeitraums von fünf Jahren keine Änderungen in diesem Protokoll in Kraft treten. Danach können Änderungen, die gegebenenfalls im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden, zu einem zu vereinbarenden Zeitraum in Kraft treten.

(2) Die Bedingungen für die Erfuellung der in Artikel 1 genannten Verpflichtung werden vor Ablauf des siebten Jahres ihrer Anwendung neu überprüft.

Artikel 3

(1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Vorbehaltlich des Artikels 7 können diese Mengen ohne Zustimmung der einzelnen betroffenen Staaten nicht herabgesetzt werden.

(3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 4

(1) Während eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten vom 1. Juli bis zum 30. Juni - nachstehend "Lieferzeitraum" genannt - verpflichten sich die zuckerausführenden AKP-Staaten, die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mengen vorbehaltlich etwaiger Berichtigungen infolge der Anwendung von Artikel 7 zu liefern. Eine entsprechende Verpflichtung gilt gleichermaßen für die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Mengen für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1975, der ebenfalls als ein Lieferzeitraum angesehen wird.

(2) Die in Artikel 3 Absatz 3 genannten, bis zum 30. Juni 1975 zu liefernden Mengen schließen die Lieferungen ein, die vom Verschiffungshafen oder, im Fall von Binnenstaaten, über die Grenze unterwegs sind.

(3) Auf die Lieferungen von AKP-Rohrzucker während des Zeitraums bis zum 30. Juni 1975 werden die in dem am 1. Juli 1975 beginnenden Zeitraum geltenden garantierten Preise angewandt. Entsprechende Vereinbarungen können für die nachfolgenden Lieferzeiträume getroffen werden.

Artikel 5

(1) Weißer oder roher Rohrzucker wird auf dem Gemeinschaftsmarkt zu zwischen Käufern und Verkäufern frei ausgehandelten Preisen abgesetzt.

(2) Die Gemeinschaft greift nicht ein, wenn ein Mitgliedstaat zulässt, dass die Verkaufspreise innerhalb seiner Grenzen den Schwellenpreis der Gemeinschaft überschreiten.

(3) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, innerhalb des Rahmens der vereinbarten Mengen, Weiß- oder Rohzuckermengen, die nicht in der Gemeinschaft zu einem Preis vermarktet werden können, der mindestens dem garantierten Preis entspricht, zu dem garantierten Preis zu kaufen.

(4) Der in Rechnungseinheiten ausgedrückte garantierte Preis bezieht sich auf unverpackten Zucker cif europäische Häfen der Gemeinschaft und wird für Zucker der Standardqualität festgesetzt. Er wird jährlich nach Maßgabe der in der Gemeinschaft erzielten Preise unter Berücksichtigung aller wichtigen wirtschaftlichen Faktoren ausgehandelt und spätestens bis zum 1. Mai, der dem Lieferzeitraum, für den er gelten soll, unmittelbar vorausgeht, festgelegt.

Artikel 6

Die Käufe zu dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten garantierten Preis werden von den Interventionsstellen oder anderen von der Gemeinschaft benannten Stellen durchgeführt.

Artikel 7

(1) Liefert ein zuckerausführender AKP-Staat während eines bestimmten Lieferzeitraums aus Gründen höherer Gewalt die vereinbarte Menge nicht in voller Höhe, so räumt die Kommission ihm auf Antrag die notwendige zusätzliche Lieferfrist ein.

(2) Teilt ein zuckerausführender AKP-Staat der Kommission im Laufe eines Lieferzeitraums mit, dass er die vereinbarte Menge nicht in voller Höhe liefern kann und dass er die in Absatz 1 erwähnte zusätzliche Frist nicht in Anspruch zu nehmen wünscht, so wird die nicht gelieferte Menge von der Kommission zur Lieferung während des betreffenden Lieferzeitraums neu zugeteilt. Die Kommission kann die Neuzuteilung nach Konsultation mit den betreffenden Staaten vornehmen.

(3) Liefert ein zuckerausführender AKP-Staat während eines Lieferzeitraums aus anderen Gründen als höherer Gewalt die vereinbarte Menge nicht in voller Höhe, so wird die vereinbarte Menge für alle späteren Lieferzeiträume um die nicht gelieferte Menge gekürzt.

(4) Die Kommission kann beschließen, dass die nicht gelieferte Menge für die späteren Lieferzeiträume den in Artikel 3 genannten anderen Staaten neu zugeteilt wird. Diese Neuzuteilung geschieht in Konsultation mit den betreffenden Staaten.

Artikel 8

(1) Auf Antrag eines oder mehrerer Staaten, die Zucker nach Maßgabe dieses Protokolls liefern, oder auf Antrag der Gemeinschaft finden Konsultationen über alle für die Anwendung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen in einem geeigneten, von den Vertragsparteien festzulegenden institutionellen Rahmen statt. Zu diesem Zweck können die durch das Abkommen eingesetzten Organe während des Zeitraums der Anwendung des Abkommens in Anspruch genommen werden.

(2) Wird das Abkommen nicht mehr angewandt, so beschließen die in Absatz 1 erwähnten Lieferstaaten und die Gemeinschaft geeignete institutionelle Maßnahmen, um die weitere Anwendung dieses Protokolls sicherzustellen.

(3) Die in diesem Protokoll vorgesehenen regelmäßigen Überprüfungen finden in dem vereinbarten institutionellen Rahmen statt.

Artikel 9

Die von einigen zuckerausführenden AKP-Staaten traditionell an die Mitgliedstaaten gelieferten besonderen Zuckerarten werden in die in Artikel 3 genannten Mengen einbezogen und ebenso wie diese behandelt.

Artikel 10

Dieses Protokoll bleibt nach dem in Artikel 91 des Abkommens genannten Zeitpunkt in Kraft. Nach diesem Zeitpunkt kann das Protokoll von der Gemeinschaft gegenüber jedem AKP-Staat und von jedem AKP-Staat gegenüber der Gemeinschaft unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Anhang des Protokolls Nr. 3

ERKLÄRUNGEN ZU PROTOKOLL Nr. 3

1. Gemeinsame Erklärung betreffend etwaige Anträge auf Teilnahme an dem Protokoll Nr. 3

Wünscht ein AKP-Staat, der Vertragspartei des Abkommens, im Protokoll Nr. 3 aber nicht namentlich aufgeführt ist, an den Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 teilzunehmen, so wird sein entsprechender Antrag geprüft(1).

2. Erklärung der Gemeinschaft betreffend Zucker mit Ursprung in Belize, St. Kitts und Nevis-Anguilla und Suriname

a) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um für die nachstehenden Mengen rohen oder weißen Rohrzucker mit Ursprung in

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

die gleiche wie die im Protokoll Nr. 3 vorgesehene Behandlung sicherzustellen.

b) Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1975 werden jedoch folgende Mengen festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 10 des Protokolls Nr. 3

Die Gemeinschaft erklärt, dass Artikel 10 des Protokolls Nr. 3, welcher die Möglichkeit einer Kündigung des Protokolls nach Maßgabe des genannten Artikels vorsieht, der Rechtssicherheit dient und für die Gemeinschaft keinerlei Änderung oder Einschränkung der in Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 aufgestellten Grundsätze darstellt(2).

(1) Anhang XIII der Schlussakte des AKP-EWG-Abkommens.

(2) Anhang XXII der Schlussakte des AKP-EWG-Abkommens.

Anhang des Protokolls Nr. 3

BRIEFWECHSEL ZWISCHEN DER DOMINIKANISCHEN REPUBLIK UND DER GEMEINSCHAFT ÜBER DAS PROTOKOLL BETREFFEND AKP-ZUCKER

Schreiben der Regierung der Dominikanischen Republik (Schreiben Nr. 1)

Herr ...!

Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass die Dominikanische Republik weder gegenwärtig noch zu einem späteren Zeitpunkt dem Protokoll des AKP-EWG-Abkommens betreffend AKP-Zucker beizutreten wünscht. Die Dominikanische Republik verpflichtet sich somit, einen Antrag auf Beitritt zu diesem Protokoll nicht zu stellen. Sie richtet ein Schreiben gleichen Inhalts an die Gruppe der AKP-Staaten. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Schreiben des Präsidenten des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Schreiben Nr. 2)

Herr ...!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

"Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass die Dominikanische Republik weder gegenwärtig noch zu einem späteren Zeitpunkt dem Protokoll des AKP-EWG-Abkommens betreffend AKP-Zucker beizutreten wünscht. Die Dominikanische Republik verpflichtet sich somit, einen Antrag auf Beitritt zu diesem Protokoll nicht zu stellen. Sie richtet ein Schreiben gleichen Inhalts an die Gruppe der AKP-Staaten".

Die Gemeinschaft bestätigt ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Anhang des Protokolls Nr. 3

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados, Belize, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Volksrepublik Kongo, der Demokratischen Republik Madagaskar, der Republik Malawi, Mauritius, der Republik Simbabwe, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, Trinidad und Tobago, der Republik Uganda und St. Kitts und Nevis über den Beitritt des letzteren Landes zu Protokoll Nr. 7 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Zweiten AKP-EWG-Abkommens

Schreiben Nr. 1

Herr ...!

Die Vertreter der in Protokoll Nr. 7 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Zweiten AKP-EWG-Abkommens genannten AKP-Staaten und der Kommission im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind wie folgt übereingekommen:

- St. Kitts und Nevis wird ab dem Tag seines Beitritts zum Zweiten AKP-EWG-Abkommen mit einer vereinbarten Menge von 14800 Tonnen in Artikel 3 Absatz 1 des genannten Protokolls einbezogen.

Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Bestimmungen des Anhangs IV des Beschlusses 80/1186/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anwendbar.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens sowie ferner bestätigen würden, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen den Regierungen der genannten AKP-Staaten und der Gemeinschaft bilden.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates

der Europäischen Gemeinschaften

Schreiben Nr. 2

Herr ...!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Die Vertreter der in Protokoll Nr. 7 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Zweiten AKP-EWG-Abkommens genannten AKP-Staaten und der Kommission im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind wie folgt übereingekommen:

- St. Kitts und Nevis wird ab dem Tag seines Beitritts zum Zweiten AKP-EWG-Abkommen mit einer vereinbarten Menge von 14800 Tonnen in Artikel 3 Absatz 1 des genannten Protokolls einbezogen.

Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Bestimmungen des Anhangs IV des Beschlusses 80/1186/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anwendbar.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens sowie ferner bestätigen würden, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen den Regierungen der genannten AKP-Staaten und der Gemeinschaft bilden."

Ich darf Ihnen die Zustimmung der Regierungen der in Ihrem Schreiben genannten AKP-Staaten zum Inhalt dieses Schreibens mitteilen.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierungen

Anhang des Protokolls Nr. 3

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Barbados, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Volksrepublik Kongo, der Demokratischen Republik Madagaskar, der Republik Malawi, Mauritius, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, Trinidad und Tobago, der Republik Uganda und der Republik Simbabwe über den Beitritt des zuletzt genannten Landes zu Protokoll Nr. 7 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Zweiten AKP-EWG-Abkommens

Schreiben Nr. 1

Herr ...!

Die Vertreter der in Protokoll Nr. 7 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Zweiten AKP-EWG-Abkommens genannten AKP-Staaten, der Republik Simbabwe und der Kommission im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind wie folgt übereingekommen:

Die Republik Simbabwe wird ab dem 1. Juli 1982 mit einer vereinbarten Menge von 25000 Tonnen und für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1982 mit einer vereinbarten Menge von 6000 Tonnen in Artikel 3 Absatz 1 des genannten Protokolls einbezogen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens sowie ferner bestätigen würden, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen den Regierungen der genannten AKP-Staaten und der Gemeinschaft bilden.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates

der Europäischen Gemeinschaften

Schreiben Nr. 2

Herr ...!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Die Vertreter der in Protokoll Nr. 7 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Zweiten AKP-EWG-Abkommens genannten AKP-Staaten, der Republik Simbabwe und der Kommission im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind wie folgt übereingekommen:

Die Republik Simbabwe wird ab dem 1. Juli 1982 mit einer vereinbarten Menge von 25000 Tonnen und für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1982 mit einer vereinbarten Menge von 6000 Tonnen in Artikel 3 Absatz 1 des genannten Protokolls einbezogen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens sowie ferner bestätigen würden, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen den Regierungen der genannten AKP-Staaten und der Gemeinschaft bilden."

Ich darf Ihnen die Zustimmung der Regierungen der in Ihrem Schreiben genannten AKP-Staaten zum Inhalt dieses Schreibens mitteilen.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierungen

Anhang des Protokolls Nr. 3

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Barbados, Belize, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Volksrepublik Kongo, der Demokratischen Republik Madagaskar, der Republik Malawi, Mauritius, der Republik Simbabwe, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, Trinidad und Tobago, der Republik Uganda und der Republik Côte d'Ivoire über den Beitritt des zuletzt genannten Landes zu Protokoll Nr. 7 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Zweiten AKP-EWG-Abkommens

Schreiben Nr. 1

Herr ...!

Die in Protokoll Nr. 7 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Zweiten AKP-EWG-Abkommens genannten Gruppe von Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, die Republik Côte d'Ivoire und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sind wie folgt übereingekommen:

Die Republik Côte d'Ivoire wird ab dem 1. Juli 1983 mit einer vereinbarten Menge von 2000 Tonnen (Weißzuckerwert) in Artikel 3 Absatz 1 des genannten Protokolls einbezogen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens sowie ferner bestätigen würden, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen den Regierungen der genannten AKP-Staaten und der Gemeinschaft bilden.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates

der Europäischen Gemeinschaften

Schreiben Nr. 2

Herr ...!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Die in Protokoll Nr. 7 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Zweiten AKP-EWG-Abkommens genannten Gruppe von Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, die Republik Côte d'Ivoire und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sind wie folgt übereingekommen:

Die Republik Côte d'Ivoire wird ab dem 1. Juli 1983 mit einer vereinbarten Menge von 2000 Tonnen (Weißzuckerwert) in Artikel 3 Absatz 1 des genannten Protokolls einbezogen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens sowie ferner bestätigen würden, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen den Regierungen der genannten AKP-Staaten und der Gemeinschaft bilden."

Ich darf Ihnen die Zustimmung der Regierungen der in Ihrem Schreiben genannten AKP-Staaten zum Inhalt dieses Schreibens mitteilen.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierungen

Anhang des Protokolls Nr. 3

ABKOMMEN

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados, Belize, der Republik Côte d'Ivoire, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, der Republik Sambia, der Republik Simbabwe, St. Kitts und Nevis, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago und der Republik Uganda über den Beitritt der Republik Sambia zu Protokoll Nr. 8 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Vierten AKP-EWG-Abkommens

Schreiben Nr. 1

Herr ...!

Die in Protokoll Nr. 8 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Vierten AKP-EWG-Abkommens genannten Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten), die Republik Sambia und die Europäische Gemeinschaft sind wie folgt übereingekommen:

Die Republik Sambia wird ab dem 1. Januar 1995 mit einer vereinbarten Menge von 0 Tonnen in Artikel 3 Absatz 1 des genannten Protokolls einbezogen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens sowie ferner bestätigen würden, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen den Regierungen der genannten AKP-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft bilden.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen

des Rates der Europäischen Union

Schreiben Nr. 2

Herr ...!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Die in Protokoll Nr. 8 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Vierten AKP-EWG-Abkommens genannten Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten), die Republik Sambia und die Europäische Gemeinschaft sind wie folgt übereingekommen:

Die Republik Sambia wird ab dem 1. Januar 1995 mit einer vereinbarten Menge von 0 Tonnen in Artikel 3 Absatz 1 des genannten Protokolls einbezogen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens sowie ferner bestätigen würden, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen den Regierungen der genannten AKP-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft bilden."

Ich darf Ihnen die Zustimmung der Regierungen der in Ihrem Schreiben genannten AKP-Staaten zum Inhalt dieses Schreibens mitteilen.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierungen

der in Protokoll Nr. 8 genannten AKP-Staaten

und der Republik Sambia

PROTOKOLL Nr. 4

über Rindfleisch

Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten vereinbaren die nachstehenden besonderen Maßnahmen, um den traditionellen Rindfleischexporteuren unter den AKP-Staaten die Aufrechterhaltung ihrer Position auf dem Gemeinschaftsmarkt zu ermöglichen und damit ihren Erzeugern ein gewisses Einkommensniveau zu sichern.

Artikel 1

Die auf Rindfleisch mit Ursprung in den AKP-Staaten erhobenen Zölle, die nicht in Wertzöllen bestehen, werden im Rahmen der in Artikel 2 genannten Mengen um 92 v. H. gesenkt.

Artikel 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

Für den Fall, dass ein Rückgang dieser Ausfuhren infolge von Katastrophen wie Dürre, Wirbelstürme oder Viehseuchen festzustellen oder abzusehen ist, erklärt sich die Gemeinschaft bereit, geeignete Maßnahmen zu prüfen, damit die aus diesen Gründen in einem Jahr nicht ausgeführten Mengen im folgenden Jahr geliefert werden können.

Artikel 4

Ist einer der in Artikel 2 genannten AKP-Staaten in einem bestimmten Jahr nicht in der Lage, die festgesetzte Gesamtmenge zu liefern, und will er nicht die in Artikel 3 genannten Maßnahmen in Anspruch nehmen, so kann die Kommission die fehlende Menge auf die übrigen betreffenden AKP-Staaten aufteilen. In einem solchen Fall schlagen die betreffenden AKP-Staaten der Kommission spätestens am 1. September des Jahres den oder die AKP-Staaten vor, die in der Lage sind, die neue zusätzliche Menge zu liefern, und nennen den AKP-Staat, der nicht in der Lage ist, die gesamte ihm zugeteilte Menge zu liefern; diese neue vorübergehende Zuteilung lässt die ursprünglichen Mengen unberührt.

Die Kommission stellt sicher, dass spätestens am 15. November ein Beschluss gefasst wird.

Artikel 5

Die Durchführung dieses Protokolls wird im Rahmen der Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch gewährleistet; dies lässt jedoch die von der Gemeinschaft in diesem Protokoll eingegangenen Verpflichtungen unberührt.

Artikel 6

Bei Anwendung der in Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs über die Handelsregelung für den Vorbereitungszeitraum vorgesehenen Schutzklausel für den Rindfleischsektor trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, damit das Volumen der Ausfuhren der AKP-Staaten in die Gemeinschaft auf einem Niveau aufrechterhalten werden kann, das mit den in diesem Protokoll eingegangenen Verpflichtungen vereinbar ist.

PROTOKOLL Nr. 5

zweites Bananenprotokoll

Artikel 1

Die AKP-Staaten und die EU erkennen an, von welch überragender wirtschaftlicher Bedeutung die Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt für die bananenausführenden AKP-Staaten sind. Die EU erklärt sich bereit, Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls zu treffen, mit denen die Lebensfähigkeit ihrer Bananenexporteure und die Absatzmöglichkeiten für ihre Bananen auf dem Gemeinschaftsmarkt auch weiterhin gesichert werden sollen.

Artikel 2

Der betreffende AKP-Staat und die Gemeinschaft beraten miteinander, welche Maßnahmen zu treffen sind, um die Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bananen zu verbessern. Zu diesem Zweck werden alle in den Bestimmungen des Abkommens über die finanzielle, technische, landwirtschaftliche, industrielle und regionale Zusammenarbeit vorgesehenen Mittel eingesetzt. Mit den Maßnahmen sollen die AKP-Staaten, insbesondere Somalia, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls in die Lage versetzt werden, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Die Maßnahmen werden in allen Phasen von der Erzeugung bis zum Verbrauch durchgeführt und betreffen insbesondere

- die Verbesserung der Erzeugungsbedingungen und der Qualität durch Maßnahmen in den Bereichen Forschung, Ernte, Aufmachung und Behandlung;

- den Transport und die Lagerung;

- die Vermarktung und die Absatzförderung.

Artikel 3

Zur Erreichung dieser Ziele kommen die beiden Vertragsparteien überein, in einer ständigen gemischten Gruppe miteinander zu beraten, die von einer Sachverständigengruppe unterstützt wird, deren Aufgabe es ist, die ihr vorgelegten spezifischen Probleme kontinuierlich zu verfolgen.

Artikel 4

Sollten die bananenerzeugenden AKP-Staaten beschließen, eine gemeinsame Organisation zur Verwirklichung der Ziele zu gründen, so unterstützt die Gemeinschaft diese Organisation und prüft deren Anträge auf Unterstützung ihrer Tätigkeit, soweit diese regionale Maßnahmen im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung betrifft.

ANHANG VI

LISTE DER AM WENIGSTEN ENTWICKELTEN, BINNEN- UND INSELSTAATEN

In den nachstehenden Listen sind am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, die AKP-Binnenstaaten und die AKP-Inselstaaten aufgeführt.

AM WENIGSTEN ENTWICKELTE AKP-STAATEN

Artikel 1

Die am wenigsten entwickelten AKP-Staaten im Sinne des Abkommens sind:

Angola

Äquatorialguinea

Äthiopien

Benin

Burkina Faso

Burundi

Dschibuti

Eritrea

Gambia

Guinea

Guinea-Bissau

Haiti

Kap Verde

Kiribati

Komoren

Demokratische Republik Kongo

Lesotho

Liberia

Madagaskar

Malawi

Mali

Mauretanien

Mosambik

Niger

Ruanda

Salomonen

Sambia

Samoa

São Tomé und Príncipe

Sierra Leone

Somalia

Sudan

Tansania

Togo

Tschad

Tuvalu

Uganda

Vanuatu

Zentralafrikanische Republik

AKP-BINNENSTAATEN

Artikel 2

Die AKP-Binnenstaaten werden mit spezifischen Bestimmungen und Maßnahmen in ihren Anstrengungen unterstützt, die geographischen Schwierigkeiten und die sonstigen Hemmnisse, die ihre Entwicklung behindern, zu überwinden und ihr Entwicklungstempo zu beschleunigen.

Artikel 3

Die AKP-Binnenstaaten sind:

Äthiopien

Botsuana

Burkina Faso

Burundi

Lesotho

Malawi

Mali

Niger

Ruanda

Sambia

Simbabwe

Swasiland

Tschad

Uganda

Zentralafrikanische Republik

AKP-INSELSTAATEN

Artikel 4

Die AKP-Inselstaaten werden mit spezifischen Bestimmungen und Maßnahmen in ihren Anstrengungen unterstützt, die natürlichen und geographischen Schwierigkeiten und die sonstigen Hemmnisse, die ihre Entwicklung behindern, zu überwinden und ihr Entwicklungstempo zu beschleunigen.

Artikel 5

Die AKP-Inselstaaten sind:

Antigua und Barbuda

Bahamas

Barbados

Dominica

Dominikanische Republik

Fidschi

Grenada

Haiti

Jamaika

Kap Verde

Kiribati

Komoren

Madagaskar

Mauritius

Papua-Neuguinea

Salomonen

Samoa

São Tomé und Príncipe

Seychellen

St. Kitts und Nevis

St. Lucia

St. Vincent und die Grenadinen

Tonga

Trinidad und Tobago

Tuvalu

Vanuatu

PROTOKOLLE

PROTOKOLL Nr. 1

über die Verwaltungkosten der gemeinsamen Organe

1. Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft einerseits und die AKP-Staaten andererseits tragen die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Kosten für Post und Telekommunikation, die ihnen aufgrund ihrer Teilnahme an den Tagungen des Ministerrates und an den Sitzungen der ihm unterstehenden Gremien entstehen.

Die Kosten für das Dolmetschen in den Sitzungen, für die Übersetzung und Vervielfältigung der Schriftstücke sowie für die technische Organisation (Räume, Büromaterial, Boten usw.) der Sitzungen der gemeinsamen Organe des Abkommens trägt die Gemeinschaft oder einer der AKP-Staaten, je nachdem, ob die Sitzungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates oder im Hoheitsgebiet eines AKP-Staates stattfinden.

2. Die nach Artikel 98 des Abkommens benannten Schiedsrichter haben Anspruch auf die Erstattung ihrer Reisekosten und ihrer Aufenthaltskosten. Letztere werden vom Ministerrat festgesetzt.

Die Reise- und Aufenthaltskosten der Schiedsrichter tragen je zur Hälfte die Gemeinschaft und die AKP-Staaten. Die Kosten für eine von den Schiedsrichtern eingerichtete Geschäftsstelle, für die Voruntersuchung der Streitigkeiten und für die technische Organisation der Verhandlungen (Räume, Personal, Dolmetscher usw.) trägt die Gemeinschaft. Die Kosten für besondere Untersuchungen werden zusammen mit den anderen Kosten bezahlt; nach Maßgabe eines Beschlusses der Schiedsrichter leisten die Vertragsparteien einen Vorschuss.

3. Die AKP-Staaten errichten einen Fonds, der von ihrem Sekretariat verwaltet wird und aus dem ein Beitrag zur Finanzierung der Kosten geleistet wird, die den AKP-Teilnehmern anlässlich der Sitzungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung und des Ministerrates entstehen.

Die AKP-Staaten beteiligen sich an diesem Fonds. Um die aktive Beteiligung aller AKP-Staaten an dem in den AKP-EG-Organen geführten Dialog zu unterstützen, leistet die Gemeinschaft den im Finanzprotokoll vorgesehenen Beitrag zu diesem Fonds (nach dem ersten Finanzprotokoll 4 Millionen Euro).

Aus dem Fonds finanziert werden können Kosten, die die Bedingungen des Absatzes 1 sowie folgende Bedingungen erfuellen:

- Sie müssen den Parlamentsmitgliedern bzw. den sonstigen AKP-Vertretern entstehen, die aus dem von ihnen vertretenen Land anreisen, um an Sitzungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung, an Sitzungen ihrer Arbeitsgruppen oder an Missionen unter ihrer Schirmherrschaft teilzunehmen, oder sie müssen diesen Vertretern und den Vertretern der Zivilgesellschaft und der Wirtschafts- und Sozialpartner der AKP-Staaten aufgrund ihrer Teilnahme an Konsultationen nach den Artikeln 15 und 17 des Abkommens entstehen.

- Die Beschlüsse über Art, Organisation, Häufigkeit und Ort der Sitzungen, Missionen und Arbeitsgruppen müssen nach der Geschäftsordnung des Ministerrates bzw. der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung gefasst werden.

4. Die Konsultationen und Sitzungen der AKP-EU-Wirtschafts- und Sozialpartner werden vom Wirtschafts- und Sozialausschuss der Europäischen Union organisiert. In diesem besonderen Fall zahlt die Gemeinschaft ihren Beitrag zu den Kosten der Teilnahme der Wirtschafts- und Sozialpartner aus den AKP-Staaten direkt an den Wirtschafts- und Sozialausschuss.

Das AKP-Sekretariat, der Ministerrat und die Paritätische Parlamentarische Versammlung können die Organisation der Konsultation der Zivilgesellschaft der AKP-Staaten im Einvernehmen mit der Kommission an von den Vertragsparteien ermächtigte repräsentative Organisationen delegieren.

PROTOKOLL Nr. 2

über Vorrechte und Befreiungen

DIE VERTRAGSPARTEIEN -

IN DEM BESTREBEN, das reibungslose Funktionieren des Abkommens sowie die Vorbereitung der Arbeiten im Rahmen des Abkommens und die Anwendung der zu seiner Durchführung getroffenen Maßnahmen durch den Abschluss eines Protokolls über Vorrechte und Befreiungen zu erleichtern, in Erwägung nachstehender Gründe:

Zu diesem Zweck müssen unbeschadet des am 8. April 1965 in Brüssel unterzeichneten Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften die Vorrechte und Befreiungen für die Personen, die an der Durchführung des Abkommens mitwirken, und die Regelung für amtliche Mitteilungen über diese Arbeiten festgelegt werden.

Ferner muss die Regelung für Eigentum, Mittel und Vermögen des AKP-Ministerrates und für sein Personal festgelegt werden.

Mit dem Abkommen von Georgetown vom 6. Juni 1975 wurde die AKP-Staatengruppe gegründet und ein AKP-Ministerrat und ein AKP-Botschafterausschuss eingesetzt. Die Sekretariatsgeschäfte der Organe der AKP-Staatengruppe werden vom AKP-Sekretariat wahrgenommen -

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Abkommen beigefügt werden -

KAPITEL 1

PERSONEN, DIE AN DEN ARBEITEN IM RAHMEN DES ABKOMMENS TEILNEHMEN

Artikel 1

Die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten und die Vertreter der Organe der Europäischen Gemeinschaften sowie ihre Berater und Sachverständigen und die Bediensteten des AKP-Sekretariats, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staaten an den Arbeiten der Organe des Abkommens oder der Koordinierungsgremien oder an den Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens teilnehmen, genießen in Erfuellung ihrer dienstlichen Pflichten und auf der Reise von und zu dem Ort, an dem sie diese Pflichten zu erfuellen haben, die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen.

Absatz 1 gilt auch für die Mitglieder der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung des Abkommens, für die nach dem Abkommen benannten Schiedsrichter, für die Mitglieder der gegebenenfalls eingesetzten beratenden Gremien der Wirtschaft und des Sozialbereichs und die Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gremien, für die Mitglieder der Organe der Europäischen Investitionsbank und deren Personal sowie für das Personal des Zentrums für Unternehmensentwicklung und des Zentrums für landwirtschaftliche Entwicklung.

KAPITEL 2

EIGENTUM, MITTEL UND VERMÖGEN DES AKP-MINISTERRATES

Artikel 2

Die Grundstücke und Gebäude, die vom AKP-Ministerrat für amtliche Zwecke genutzt werden, sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden.

Eigentum und Vermögen des AKP-Ministerrates dürfen ohne Zustimmung des nach dem Abkommen eingesetzten Ministerrates nicht Gegenstand verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Zwangsmaßnahmen sein, es sei denn, dass dies für die Untersuchung eines Unfalls, der durch ein dem AKP-Ministerrat gehörendes oder in seinem Auftrag benutztes Kraftfahrzeug verursacht worden ist, bei einem Verstoß gegen die Strassenverkehrsordnung oder bei einem durch ein solches Fahrzeug verursachten Unfall erforderlich ist.

Artikel 3

Das Archiv des AKP-Ministerrates ist unverletzlich.

Artikel 4

Der AKP-Ministerrat, sein Vermögen, seine Einkünfte und sein sonstiges Eigentum sind von sämtlichen direkten Steuern befreit.

Erwirbt der AKP-Ministerrat in größerem Umfang für amtliche Zwecke unbedingt erforderliche bewegliche oder unbewegliche Sachen, in deren Preisen indirekte Steuern inbegriffen sind, so erlässt oder erstattet der Aufnahmestaat nach Möglichkeit den entsprechenden Steuerbetrag in geeigneter Weise.

Eine Befreiung von Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, die die Vergütung einer erbrachten Leistung darstellen, wird nicht gewährt.

Artikel 5

Der AKP-Ministerrat ist hinsichtlich der für den Dienstgebrauch bestimmten Waren von sämtlichen Einfuhrzöllen, -verboten und -beschränkungen befreit; die auf diese Weise eingeführten Waren dürfen im Hoheitsgebiet des Einfuhrstaates weder verkauft werden, noch darf über sie auf andere Weise entgeltlich oder unentgeltlich verfügt werden, es sei denn zu Bedingungen, die von der Regierung des Einfuhrstaates genehmigt werden.

KAPITEL 3

AMTLICHE MITTEILUNGEN

Artikel 6

Der Europäischen Gemeinschaft, den gemeinsamen Organen des Abkommens und den Koordinierungsgremien wird für amtliche Mitteilungen und für die Übermittlung aller Schriftstücke im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten des Abkommens die für internationale Organisationen geltende Regelung eingeräumt.

Der amtliche Schriftverkehr und die sonstigen amtlichen Mitteilungen der Europäischen Gemeinschaft, der gemeinsamen Organe des Abkommens und der Koordinierungsgremien unterliegen nicht der Zensur.

KAPITEL 4

PERSONAL DES AKP-SEKRETARIATS

Artikel 7

(1) Der Sekretär bzw. die Sekretäre und der Stellvertretende Sekretär bzw. die Stellvertretenden Sekretäre des AKP-Ministerrates und seine anderen hochrangigen ständigen Bediensteten, die von den AKP-Staaten benannt werden, genießen unter der Verantwortung des Amtierenden Vorsitzenden des AKP-Botschafterausschusses in dem Staat, in dem der AKP-Ministerrat seinen Sitz hat, die den Mitgliedern des diplomatischen Personals der diplomatischen Vertretungen gewährten Vorteile. Ihre Ehegatten und ihre in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kinder genießen unter den gleichen Bedingungen die dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern der Mitglieder des diplomatischen Personals gewährten Vorteile.

(2) Die in Absatz 1 nicht genannten ständigen AKP-Bediensteten werden vom Aufnahmestaat von sämtlichen Steuern auf die Gehälter, Bezüge und sonstigen Vergütungen, die sie von den AKP-Staaten beziehen, ab dem Tag befreit, an dem auf diese Einkünfte eine Steuer zugunsten der AKP-Staaten erhoben wird.

Diese Bestimmung gilt weder für die Versorgungsleistungen, die das AKP-Sekretariat seinen ehemaligen Bediensteten oder deren Angehörigen zahlt, noch für die Gehälter, Bezüge und sonstigen Vergütungen, die es seinen örtlichen Bediensteten zahlt.

Artikel 8

Der Staat, in dem der AKP-Ministerrat seinen Sitz hat, gewährt den in Artikel 7 Absatz 1 nicht genannten ständigen Bediensteten des AKP-Sekretariats gerichtliche Immunität nur für die von ihnen in Erfuellung ihrer dienstlichen Pflichten vorgenommenen Handlungen. Diese Immunität gilt jedoch nicht für den Verstoß eines ständigen Bediensteten des AKP-Sekretariats gegen die Straßenverkehrsordnung oder für den Schaden, der durch das ihm gehörende oder von ihm gelenkte Kraftfahrzeug verursacht wird.

Artikel 9

Der Präsident des AKP-Ministerrates übermittelt der Regierung des Staates, in dem der AKP-Ministerrat seinen Sitz hat, regelmäßig Name, Rang und Anschrift des Amtierenden Vorsitzenden des AKP-Botschafterausschusses, des Sekretärs bzw. der Sekretäre und des Stellvertretenden Sekretärs bzw. der Stellvertretenden Sekretäre des AKP-Ministerrates und der ständigen Bediensteten des AKP-Sekretariats.

KAPITEL 5

DELEGATIONEN DER KOMMISSION IN DEN AKP-STAATEN

Artikel 10

(1) Der Leiter der Delegation der Kommission und das bei der Delegation eingesetzte Personal, mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten, sind im AKP-Staat ihrer dienstlichen Verwendung von sämtlichen direkten Steuern befreit.

(2) Auf das in Absatz 1 genannte Personal findet auch Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe g des Anhangs IV Anwendung.

KAPITEL 6

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 11

Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Betreffenden ausschließlich im Interesse der ordnungsgemäßen Erfuellung ihrer dienstlichen Pflichten gewährt.

Von den in diesem Protokoll genannten Organen und Gremien wird verlangt, auf diese Befreiungen zu verzichten, soweit dies ihres Erachtens ihren Interessen nicht zuwiderläuft.

Artikel 12

Auf Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Protokoll findet Artikel 98 des Abkommens Anwendung.

Der AKP-Ministerrat und die Europäische Investitionsbank können in einem Schiedsverfahren als Parteien auftreten.

PROTOKOLL Nr. 3

über den Status Südafrikas

Artikel 1

Beschränkter Status

(1) Die Beteiligung Südafrikas am Abkommen unterliegt den in diesem Protokoll festgelegten Beschränkungen.

(2) Die Bestimmungen des am 11. Oktober 1999 in Pretoria unterzeichneten bilateralen Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Südafrika (im folgenden "AHEZ" genannt) haben Vorrang vor den Bestimmungen des Abkommens.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen, politischer Dialog und gemeinsame Organe

(1) Die allgemeinen, die institutionellen und die Schlussbestimmungen des Abkommens finden auf Südafrika Anwendung.

(2) Südafrika nimmt uneingeschränkt am allgemeinen politischen Dialog teil und arbeitet in den nach dem Abkommen eingesetzten gemeinsamen Organen und Gremien mit. Bei Beschlüssen in Zusammenhang mit den Bestimmungen, die nach diesem Protokoll auf Südafrika keine Anwendung finden, nimmt Südafrika jedoch nicht an der Beschlussfassung teil.

Artikel 3

Kooperationsstrategien

Die Bestimmungen des Abkommens über die Kooperationsstrategien finden auf die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Südafrika Anwendung.

Artikel 4

Finanzmittel

(1) Die Bestimmungen des Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung finden auf Südafrika keine Anwendung.

(2) Abweichend von diesem Grundsatz kann Südafrika an der AKP-EG-Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung in den in Artikel 8 aufgeführten Bereichen mit der Maßgabe teilnehmen, dass seine Teilnahme in vollem Umfang aus den in Titel VII des AHEZ vorgesehenen Mitteln finanziert wird. In den Fällen, in denen für die Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft Mittel des AHEZ verwendet werden, kann Südafrika uneingeschränkt an der Beschlussfassung für die Durchführung dieser Hilfe mitwirken.

(3) Natürliche und juristische Personen aus Südafrika können an Ausschreibungen für Aufträge teilnehmen, die aus den im Abkommen vorgesehenen Finanzmitteln finanziert werden. Die natürlichen und juristischen Personen aus Südafrika genießen in diesem Zusammenhang jedoch nicht die Vorzugsbehandlung, die den natürlichen und juristischen Personen aus den AKP-Staaten gewährt wird.

Artikel 5

Handelspolitische Zusammenarbeit

(1) Die Bestimmungen des Abkommens über die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit finden auf Südafrika keine Anwendung.

(2) Südafrika nimmt jedoch als Beobachter am Dialog zwischen den Vertragsparteien nach den Artikeln 34 bis 40 des Abkommens teil.

Artikel 6

Anwendbarkeit der Protokolle und Erklärungen

Die dem Abkommen beigefügten Protokolle und Erklärungen, die Teile des Abkommens betreffen, die auf Südafrika keine Anwendung finden, gelten nicht für Südafrika. Alle anderen Protokolle und Erklärungen gelten auch für Südafrika.

Artikel 7

Revisionsklausel

Dieses Protokoll kann durch Beschluss des Ministerrates geändert werden.

Artikel 8

Anwendbarkeit

Unbeschadet der Artikel 1 bis 7 sind in nachstehender Tabelle die Artikel des Abkommens aufgeführt, die auf Südafrika Anwendung finden bzw. keine Anwendung finden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

Seiner Majestät des Königs der Belgier,

Ihrer Majestät der Königin von Dänemark,

des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,

des Präsidenten der Hellenischen Republik,

Seiner Majestät des Königs von Spanien,

des Präsidenten der Französischen Republik,

der Präsidentin Irlands,

des Präsidenten der Italienischen Republik,

Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxemburg,

Ihrer Majestät der Königin der Niederlande,

des Bundespräsidenten der Republik Österreich,

des Präsidenten der Portugiesischen Republik,

des Präsidenten der Republik Finnland,

der Regierung des Königreichs Schweden,

Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden "Gemeinschaft" genannt), deren Staaten im folgenden als "Mitgliedstaaten" bezeichnet werden,

und des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

einerseits und

die Bevollmächtigten

des Präsidenten der Republik Angola,

Ihrer Majestät der Königin von Antigua und Barbuda,

des Staatsoberhauptes des Commonwealth der Bahamas,

des Staatsoberhauptes von Barbados,

Ihrer Majestät der Königin von Belize,

des Präsidenten der Republik Benin,

des Präsidenten der Republik Botsuana,

des Präsidenten von Burkina Faso,

des Präsidenten der Republik Burundi,

des Präsidenten der Republik Kamerun,

des Präsidenten der Republik Kap Verde,

des Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik,

des Präsidenten der Republik Tschad,

des Präsidenten der Islamischen Bundesrepublik Komoren,

des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo,

des Präsidenten der Republik Kongo,

der Regierung der Cookinseln

des Präsidenten der Republik Côte d'Ivoire,

des Präsidenten der Republik Dschibuti,

der Regierung des Commonwealth Dominica,

des Präsidenten der Dominikanischen Republik,

des Präsidenten des Staates Eritrea,

des Präsidenten der Republik Äquatorialguinea,

des Präsidenten der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien,

des Präsidenten der Souveränen Demokratischen Republik Fidschi,

des Präsidenten der Gabunischen Republik,

des Präsidenten und Staatsoberhauptes der Republik Gambia,

des Präsidenten der Republik Ghana,

Ihrer Majestät der Königin von Grenada,

des Präsidenten der Republik Guinea,

des Präsidenten der Republik Guinea-Bissau,

des Präsidenten der Republik Guyana,

des Präsidenten der Republik Haiti,

des Staatsoberhauptes von Jamaika,

des Präsidenten der Republik Kenia,

des Präsidenten der Republik Kiribati,

Seiner Majestät des Königs des Königreichs Lesotho,

des Präsidenten der Republik Liberia,

des Präsidenten der Republik Madagaskar,

des Präsidenten der Republik Malawi,

des Präsidenten der Republik Mali,

der Regierung der Republik Marshallinseln,

des Präsidenten der Islamischen Republik Mauretanien,

des Präsidenten der Republik Mauritius,

der Regierung der Föderierten Staaten von Mikronesien,

des Präsidenten der Republik Mosambik,

des Präsidenten der Republik Namibia,

der Regierung der Republik Nauru,

des Präsidenten der Republik Niger,

des Staatsoberhauptes der Bundesrepublik Nigeria,

der Regierung von Nine,

der Regierung der Republik Palau,

Ihrer Majestät der Königin des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea,

des Präsidenten der Republik Ruanda,

Ihrer Majestät der Königin von St. Kitts und Nevis,

Ihrer Majestät der Königin von St. Lucia,

Ihrer Majestät der Königin von St. Vincent und den Grenadinen,

des Staatsoberhauptes des Unabhängigen Staates Samoa,

des Präsidenten der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe,

des Präsidenten der Republik Senegal,

des Präsidenten der Republik Seychellen,

des Präsidenten der Republik Sierra Leone,

Ihrer Majestät der Königin der Salomonen,

des Präsidenten der Demokratischen Republik Somalia,

des Präsidenten der Republik Südafrika,

des Präsidenten der Republik Sudan,

des Präsidenten der Republik Suriname,

Seiner Majestät des Königs des Königreichs Swasiland,

des Präsidenten der Vereinigten Republik Tansania,

des Präsidenten der Republik Togo,

Seiner Majestät König Taufa'ahau Tupou IV von Tonga,

des Präsidenten der Republik Trinidad und Tobago,

Ihrer Majestät der Königin von Tuvalu,

des Präsidenten der Republik Uganda,

der Regierung der Republik Vanuatu,

des Präsidenten der Republik Sambia,

der Regierung der Republik Simbabwe,

deren Staaten im folgenden als "AKP-Staaten" bezeichnet werden,

andererseits,

die am Cotonou am 23. Juni 2000 zur Unterzeichnung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Hecho en Cotonú, el veintitrés de junio del año dos mil./Udfærdiget i Cotonou den treogtyvende juni to tusind./Geschehen zu Cotonou am dreiundzwanzigsten Juni zweitausend./Έγινε στην Κοτονού, στις είκοσι τρεις Ιουνίου δύο χιλιάδες./Done at Cotonou on the twenty-third day of June in the year two thousand./Fait à Cotonou, le vingt-trois juin deux mille./Fatto a Cotonou, addì ventitré giugno duemila./Gedaan te Cotonou, de drieëntwintigste juni tweeduizend./Feito em Cotonu, em vinte e três de Junho de dois mil./Tehty Cotonoussa kahdentenakymmenentenäkolmantena päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhatta./Som skedde i Cotonou den tjugotredje juni tjugohundra.

Pour Sa Majesté le Roi des Belges

Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen

Für Seine Majestät den König der Belgier

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

For Hendes Majestæt Danmarks Dronning

Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland

Για τον Πρόεδρο της Ελληνικής Δημοκρατίας

Por Su Majestad el Rey de España

Pour le Président de la République française

Thar ceann Uachtarán na hÉireann

For the President of Ireland

Per il Presidente della Repubblica italiana

Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg

Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden

Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich

Pelo Presidente da República Portuguesa

Suomen Tasavallan Presidentin puolesta

För Republiken Finlands President

På svenska regeringens vägnar

For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

Por la Comunidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Pour le Président de la République d'Angola

For Her Majesty the Queen of Antigua and Barbuda

For the Head of State of the Commonwealth of the Bahamas

For the Head of State of Barbados

For the Government of Belize

Pour le Président de la République du Bénin

For the President of the Republic of Botswana

Pour le Président du Burkina Faso

Pour le Président de la République du Burundi

Pour le Président de la République du Cameroun

Pour le Président de la République du Cap-Vert

Pour le Président de la République Centrafricaine

Pour le Président de la République Fédérale Islamique des Comores

Pour le Président de la République démocratique du Congo

Pour le Président de la République du Congo

For the Government of the Cook Islands

Pour le Président de la République de Côte d'Ivoire

Pour le Président de la République de Djibouti

For the Government of the Commonwealth of Dominica

For the President of the Dominican Republic

For the President of the State of Eritrea

For the President of the Federal Republic of Ethiopia

For the President of the Sovereign Democratic Republic of Fiji

Pour le Président de la République gabonaise

For the President and Head of State of the Republic of The Gambia

For the President of the Republic of Ghana

For Her Majesty the Queen of Grenada

Pour le Président de la République de Guinée

Pour le Président de la République de Guinée-Bissau

Pour le Président de la République de Guinée équatoriale

For the President of the Republic of Guyana

Pour le Président de la République d'Haïti

For the Head of State of Jamaica

For the President of the Republic of Kenya

For the President of the Republic of Kiribati

For His Majesty the King of the Kingdom of Lesotho

For the President of the Republic of Liberia

Pour le Président de la République de Madagascar

For the President of the Republic of Malawi

Pour le Président de la République du Mali

For the Government of the Republic of the Marshall Islands

Pour le Président de la République Islamique de Mauritanie

For the President of the Republic of Mauritius

For the Government of the Federated States of Micronesia

Pour le Président de la République du Mozambique

For the President of the Republic of Namibia

For the Government of the Republic of Nauru

Pour le Président de la République du Niger

For the President of the Federal Republic of Nigeria

For the Government of Niue

For the Government of the Republic of Palau

For Her Majesty the Queen of the Independent State of Papua New Guinea

Pour le Président de la République Rwandaise

For Her Majesty the Queen of Saint Kitts and Nevis

For Her Majesty the Queen of Saint Lucia

For Her Majesty the Queen of Saint Vincent and the Grenadines

For the Head of State of the Independent State of Samoa

Pour le Président de la République démocratique de São Tomé et Príncipe

Pour le Président de la République du Sénégal

Pour le Président de la République des Seychelles

For the President of the Republic of Sierra Leone

For Her Majesty the Queen of the Solomon Islands

For the President of the Republic of South Africa

For the President of the Republic of the Sudan

For the President of the Republic of Suriname

For His Majesty the King of the Kingdom of Swaziland

For the President of the United Republic of Tanzania

Pour le Président de la République du Tchad

Pour le Président de la République togolaise

For His Majesty King Taufa'ahau Tupou IV of Tonga

For the President of the Republic of Trinidad and Tobago

For Her Majesty the Queen of Tuvalu

For the President of the Republic of Uganda

For the Government of the Republic of Vanuatu

For the President of the Republic of Zambia

For the Government of the Republic of Zimbabwe

ERKLÄRUNG I

Gemeinsame Erklärung zu den Akteuren der Partnerschaft (Artikel 6 des Abkommens)

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Bestimmung des Begriffs "Zivilgesellschaft" je nach den sozioökonomischen und kulturellen Bedingungen des einzelnen AKP-Staates sehr unterschiedlich ausfällt. Die Begriffsbestimmung schließt jedoch ihres Erachtens unter anderem folgende Organisationen ein: Menschenrechtsgruppen und -organisationen, Basisorganisationen, Frauenverbände, Jugendorganisationen, Kinderschutzorganisationen, Umweltschutzvereinigungen, landwirtschaftliche Organisationen, Verbraucherverbände, konfessionelle Organisationen, Strukturen zur Unterstützung des Entwicklungsprozesses (NRO, Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen), kulturelle Vereinigungen und die Medien.

ERKLÄRUNG II

Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Rates der Europäischen Union zur Klausel über die Rückkehr und die Rückübernahme illegaler Einwanderer (Artikel 13 Absatz 5 des Abkommens)

Artikel 13 Absatz 5 des Abkommens lässt die interne Verteilung der Zuständigkeiten für den Abschluss von Rückübernahmeabkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unberührt.

ERKLÄRUNG III

Gemeinsame Erklärung zur Teilnahme an der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung (Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens)

Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Aufgabe der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung, durch Dialog zwischen Parlamentsmitgliedern demokratische Prozesse zu fördern und zu verteidigen, und sind sich darüber einig, dass die Teilnahme von Vertretern, die nicht Mitglied eines Parlaments sind, nach Artikel 17 des Abkommens nur in Ausnahmefällen gestattet wird. Für die Teilnahme eines solchen Vertreters ist vor jeder Sitzungsperiode die Zustimmung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung erforderlich.

ERKLÄRUNG IV

Erklärung der Gemeinschaft zur Finanzierung des AKP-Sekretariats

Die Gemeinschaft leistet aus den für die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten bestimmten Mitteln einen Beitrag zu den Kosten für das AKP-Sekretariat.

ERKLÄRUNG V

Erklärung der Gemeinschaft zur Finanzierung der gemeinsamen Organe

Die Gemeinschaft ist sich bewusst, dass die Kosten für das Dolmetschen in den Sitzungen und die Übersetzung der Schriftstücke im wesentlichen wegen ihres Bedarfs anfallen, und ist bereit, die bisherige Praxis fortzusetzen und diese Kosten sowohl für die Sitzungen der Organe des Abkommens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates als auch im Hoheitsgebiet eines AKP-Staates zu tragen.

ERKLÄRUNG VI

Erklärung der Gemeinschaft zum Protokoll über Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über Vorrechte und Befreiungen ist völkerrechtlich gesehen eine multilaterale Übereinkunft. Die spezifischen Probleme, die sich im Aufnahmestaat bei der Anwendung des Protokolls ergeben, sollten jedoch durch bilaterale Übereinkunft mit dem betreffenden Staat gelöst werden.

Die Gemeinschaft hat die Änderungsanträge der AKP-Staaten zu bestimmten Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Kenntnis genommen, die vor allem den Status der Bediensteten des AKP-Sekretariats, des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) und des Zentrums für landwirtschaftliche Entwicklung (TZL) betreffen.

Die Gemeinschaft ist bereit, gemeinsam mit den AKP-Staaten nach geeigneten Lösungen für die in ihren Anträgen aufgeworfenen Fragen zu suchen und eine gesonderte Übereinkunft im genannten Sinne zu schließen.

Ohne die Vorteile zu mindern, die das AKP-Sekretariat, das ZUE und das TZL sowie ihre Bediensteten zur Zeit genießen,

(1) zeigt der Aufnahmestaat Entgegenkommen hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "hochrangige Bedienstete", die im gegenseitigen Einvernehmen vorzunehmen ist;

(2) erkennt der Aufnahmestaat die Befugnisse an, die der Präsident des AKP-Ministerrates dem Vorsitzenden des AKP-EG-Botschafterausschusses überträgt, um die Anwendung des Artikels 9 des Protokolls zu vereinfachen;

(3) erklärt sich der Aufnahmestaat bereit, den Bediensteten des AKP-Sekretariats, des ZUE und des TZL bestimmte Erleichterungen zu gewähren, um ihnen die Einrichtung im Aufnahmestaat zu erleichtern;

(4) prüft der Aufnahmestaat in geeigneter Weise die das AKP-Sekretariat, das ZUE und das TZL sowie ihre Bediensteten betreffenden Steuerfragen.

ERKLÄRUNG VII

Erklärung der Mitgliedstaaten zum Protokoll über Vorrechte und Befreiungen

Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, in ihren einschlägigen Rechtsvorschriften den bei der Gemeinschaft akkreditierten AKP-Diplomaten, die zu den in Artikel 7 des Protokolls Nr. 2 genannten Bediensteten des AKP-Sekretariats gehören, deren Name und Rang nach Artikel 9 des Protokolls zu notifizieren ist, sowie den leitenden AKP-Bediensteten des ZUE und des TZL Reisen, die diese in Erfuellung ihrer dienstlichen Pflichten unternehmen, in ihrem gesamten Hoheitsgebiet zu erleichtern.

ERKLÄRUNG VIII

Gemeinsame Erklärung zum Protokoll über Vorrechte und Befreiungen

Damit die Delegationen der Kommission die ihnen nach dem Abkommen obliegenden Aufgaben zufriedenstellend und effektiv erfuellen können, gewähren die AKP-Staaten ihnen in ihren einschlägigen Rechtsvorschriften Vorrechte und Befreiungen, wie sie diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden.

ERKLÄRUNG IX

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 49 Absatz 2 des Abkommens (Handel und Umwelt)

Im klaren Bewusstsein der spezifischen Gefahren, die von radioaktiven Abfällen ausgehen, unterlassen die Vertragsparteien jede Form der Entsorgung dieser Abfälle, die die Souveränität von Staaten beeinträchtigt oder eine Bedrohung für die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit in anderen Ländern darstellt. Sie messen dem Ausbau der internationalen Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit vor diesen Gefahren größte Bedeutung bei. Sie bestätigen daher ihre Entschlossenheit, im Rahmen der IAEO eine aktiven Beitrag zur Ausarbeitung eines international gebilligten Verhaltenskodex zu leisten.

In der Richtlinie 92/3/Euratom des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft ist der Begriff "radioaktive Abfälle" als Material definiert, das Radionuklide enthält bzw. hierdurch kontaminiert ist und für das kein Verwendungszweck vorgesehen ist. Die Richtlinie gilt für Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft, wenn Mengen und Konzentration die Werte nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 überschreiten. Diese Werte wurden als grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen festgelegt.

Bei der Verbringung radioaktiver Abfälle wird ein System der vorherigen Genehmigung angewandt, das in der Richtlinie 92/3/Euratom festgelegt ist. Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie versagen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Genehmigung für Verbringungen radioaktiver Abfälle in einen Vertragsstaat des Vierten AKP-EWG-Abkommens, der nicht der Gemeinschaft angehört; hierbei ist jedoch Artikel 14 zu berücksichtigen. Die Gemeinschaft sorgt dafür, dass Artikel 11 der Richtlinie 92/3/Euratom dahingehend geändert wird, dass er alle Vertragsparteien des Abkommens erfasst, die nicht der Gemeinschaft angehören. Bis dahin behandelt die Gemeinschaft die genannten Vertragsparteien so, als würden sie bereits erfasst.

Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung sowie die in Beschluss III/1 niedergelegten Änderungen von 1995 zu dem Übereinkommen so bald wie möglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren.

ERKLÄRUNG X

Erklärung der AKP-Staaten zu Handel und Umwelt

Die AKP-Staaten sind sehr besorgt über die Umweltprobleme im allgemeinen und über die grenzüberschreitende Verbringung von gefährlichen, nuklearen und sonstigen radioaktiven Abfällen im besonderen.

Im Hinblick auf die Auslegung und Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens haben die AKP-Staaten ihre Entschlossenheit bekundet, sich an den Grundsätzen und Bestimmungen der in Dokument AHG 182 (XXV) enthaltenen Entschließung der OAU über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung in Afrika zu orientieren.

ERKLÄRUNG XI

Gemeinsame Erklärung zum kulturellen Erbe der AKP-Staaten

1. Die Vertragsparteien bekunden ihren gemeinsamen Willen, die Erhaltung und Mehrung des kulturellen Erbes der einzelnen AKP-Staaten auf internationaler, bilateraler und privater Ebene und im Rahmen dieses Abkommens zu fördern.

2. Die Vertragsparteien erkennen an, dass den Historikern und Forschern aus den AKP-Staaten der Zugang zu den Archiven erleichtert werden muss, wenn der Informationsaustausch über das kulturelle Erbe der AKP-Staaten gefördert werden soll.

3. Sie erkennen an, wie nützlich es ist, geeignete Maßnahmen, vor allem im Ausbildungsbereich, für die Erhaltung, den Schutz und die Ausstellung von Kulturgütern und -denkmälern zu unterstützen, einschließlich des Erlasses und der Durchführung geeigneter Rechtsvorschriften.

4. Sie weisen darauf hin, wie wichtig gemeinsame Kulturveranstaltungen, die Erleichterung der Mobilität der Künstler aus den AKP-Staaten und der Gemeinschaft sowie der Austausch von für ihre Kulturen symbolischen Kulturgütern für die Förderung der Verständigung und der Solidarität zwischen ihren Völkern sind.

ERKLÄRUNG XII

Erklärung der AKP-Staaten über die Rückgabe oder Herausgabe von Kulturgütern

Die AKP-Staaten ersuchen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten dringend, soweit sie das legitime Recht der AKP-Staaten auf kulturelle Identität anerkennen, die Rückgabe oder Herausgabe der Kulturgüter zu fördern, die aus den AKP-Staaten entfernt wurden und sich nun in den Mitgliedstaaten befinden.

ERKLÄRUNG XIII

Gemeinsame Erklärung zum Urheberrecht

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Förderung des Urheberschutzes fester Bestandteil der kulturellen Zusammenarbeit ist, mit der alle menschlichen Ausdrucksformen gefördert werden sollen. Dieser Schutz ist ferner Vorbedingung für das Gedeihen und die Entwicklung von Produktion, Verbreitung und Veröffentlichung.

Die beiden Vertragsparteien sind daher im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft bestrebt, die Achtung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zu fördern.

Zu diesem Zweck kann die Gemeinschaft die Verbreitung von Informationen über das Urheberrecht, die Ausbildung der Wirtschaftsbeteiligten im Schutz dieses Rechtes und die Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften zur Verbesserung seines Schutzes nach den Bestimmungen und Verfahren des Abkommens finanziell und technisch unterstützen.

ERKLÄRUNG XIV

Gemeinsame Erklärung zur regionalen Zusammenarbeit und zu den Gebieten in äußerster Randlage (Artikel 28 des Abkommens)

Die genannten Gebiete in äußerster Randlage sind die spanische autonome Region Kanarische Inseln, die vier französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Guayana, Martinique und Reunion sowie die portugiesischen autonomen Regionen Azoren und Madeira.

ERKLÄRUNG XV

Gemeinsame Erklärung zum Beitritt

Der Beitritt eines Drittstaates zum Abkommen erfolgt in Einklang mit Artikel 1 und den Zielen des Artikels 2 des von der AKP-Staatengruppe geschlossenen und im November 1992 geänderten Abkommens von Georgetown.

ERKLÄRUNG XVI

Gemeinsame Erklärung zum Beitritt der im Vierten Teil des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Länder und Gebiete

Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten sind bereit, den im Vierten Teil des Vertrages genannten überseeischen Ländern und Gebieten, die unabhängig werden, den Beitritt zum Abkommen zu gestatten, wenn sie ihre Beziehungen zur Gemeinschaft in dieser Form fortsetzen möchten.

ERKLÄRUNG XVII

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 66 des Abkommens (Entschuldung)

Die Vertragsparteien sind sich über folgende Grundsätze einig:

a) Längerfristig streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Initiative zugunsten der hochverschuldeten armen Länder (HIPC) an und fördern eine größere, umfassendere und raschere Entschuldung der AKP-Staaten.

b) Die Vertragsparteien sind ferner bestrebt, zugunsten der AKP-Staaten, die noch nicht für die HIPC-Initiative in Betracht kommen, Unterstützungsmechanismen für den Schuldenabbau zu mobilisieren oder einzurichten.

ERKLÄRUNG XVIII

Erklärung der Gemeinschaft zum Finanzprotokoll

12500 Millionen der insgesamt 13500 Millionen Euro des 9. EEF werden bei Inkrafttreten des Finanzprotokolls bereitgestellt. Die restlichen 1000 Millionen Euro werden auf der Grundlage der Prüfung nach Absatz 7 des Finanzprotokolls bereitgestellt, die im Jahre 2004 vorgenommen wird.

Bei der Ermittlung des Bedarfs an neuen Mitteln wird dieser Prüfung und einem Zeitpunkt, nach dem Mittel des 9. EEF nicht mehr gebunden werden, in vollem Umfang Rechnung getragen.

ERKLÄRUNG XIX

Erklärung des Rates und der Kommission zum Programmierungsverfahren

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bestätigen erneut, dass sie an der vereinbarten Reform des Programmierungsverfahrens für die Durchführung der aus dem 9. EEF finanzierten Hilfe festhalten.

In diesem Zusammenhang sehen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einen ordnungsgemäß angewandten Überprüfungsmechanismus als wichtigstes Instrument für eine erfolgreiche Programmierung an. Das für die Durchführung des 9. EEF vereinbarte Überprüfungsverfahren gewährleistet die Kontinuität des Programmierungsverfahrens, ermöglicht jedoch gleichzeitig eine regelmäßige Anpassung der länderspezifischen Förderstrategie an die Entwicklung des Bedarfs und der Leistung des betreffenden AKP-Staates.

Zur Gewährleistung des vollen Erfolgs der Reform und der Effizienz des Programmierungsverfahrens bestätigen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erneut ihr politisches Eintreten für folgende Grundsätze:

Die Überprüfung muss soweit wie möglich in dem betreffenden AKP-Staat vorgenommen werden. Dies bedeutet nicht, dass die Mitgliedstaaten oder die Kommissionszentrale daran gehindert sind, das Programmierungsverfahren zu verfolgen und sich gegebenenfalls daran zu beteiligen.

Der zeitliche Rahmen für den Abschluss der Überprüfung ist einzuhalten.

Die Überprüfung darf im Programmierungsverfahren nicht isoliert stattfinden. Sie ist als Managementinstrument anzusehen, mit dem die Ergebnisse des regelmäßigen (monatlichen) Dialogs zwischen dem nationalen Anweisungsbefugten und dem Leiter der Delegation der Kommission zusammengefasst werden.

Die Überprüfung darf den Verwaltungsaufwand für die betreffenden Vertragsparteien nicht erhöhen. Die mit dem Programmierungsverfahren zusammenhängenden Verfahren und Berichtspflichten müssen daher diszipliniert gehandhabt werden. Zu diesem Zweck wird die Rolle der Mitgliedstaaten und der Kommission im Beschlussfassungsverfahren überprüft und angepasst.

ERKLÄRUNG XX

Gemeinsame Erklärung zu den Auswirkungen schwankender Ausfuhrerlöse auf die besonders gefährdeten kleinen AKP-Staaten, AKP-Inselstaaten und AKP-Binnenstaaten

Die Vertragsparteien nehmen die Besorgnis der AKP-Staaten zur Kenntnis, dass die Unterstützung, die den besonders gefährdeten kleinen AKP-Staaten, AKP-Inselstaaten und AKP-Binnenstaaten mit unbeständigen Ausfuhrerlösen nach den Modalitäten des Mechanismus für die zusätzliche Unterstützung der unter schwankenden Ausfuhrerlösen leidenden Länder gewährt wird, nicht ausreichen könnte.

Die Vertragsparteien kommen überein, diese Modalitäten ab dem zweiten Anwendungsjahr des Mechanismus auf Ersuchen von AKP-Staaten, in denen Schwierigkeiten aufgetreten sind, auf Vorschlag der Kommission zu überprüfen, um die Auswirkungen dieser Schwankungen gegebenenfalls auszugleichen.

ERKLÄRUNG XXI

Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 3 des Anhangs IV

Der in Artikel 3 des Anhangs IV genannte Richtbetrag wird nicht den AKP-Staaten mitgeteilt, denen gegenüber die Gemeinschaft die Zusammenarbeit ausgesetzt hat.

ERKLÄRUNG XXII

Gemeinsame erklärung zu den in artikel 1 absatz 2 buchstabe a des anhangs V genannten landwirtschaftlichen erzeugnissen

Die Vertragsparteien haben zur Kenntnis genommen, dass die Gemeinschaft beabsichtigt, nachstehende Maßnahmen zu treffen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die AKP-Staaten bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Verarbeitungserzeugnissen in den Genuss der Präferenzregelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a kommen.

Sie haben zur Kenntnis genommen, dass die Gemeinschaft erklärt, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die entsprechenden Agrarverordnungen rechtzeitig erlassen werden und nach Möglichkeit gleichzeitig mit der nach Unterzeichnung des Nachfolgeabkommens des am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichneten Vierten AKP-EWG-Abkommens eingeführten Interimsregelung in Kraft treten.

Präferenzregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in den AKP-Staaten

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ERKLÄRUNG XXIII

Gemeinsame Erklärung zum Marktzugang im Rahmen der AKP-EG-Partnerschaft

Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich voraussichtlich beide Seiten an der Aushandlung und Durchführung von Übereinkünften beteiligen werden, die zu einer weiteren Liberalisierung des multilateralen und bilateralen Handels führen.

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass sich die Gemeinschaft verpflichtet hat, den am wenigsten entwickelten Ländern spätestens im Jahre 2005 freien Marktzugang für im wesentlichen alle Waren zu gewähren.

Gleichzeitig erkennen sie in Zusammenhang mit dem Präferenzzugang der AKP-Staaten zum Gemeinschaftsmarkt an, dass weitere Liberalisierung zu einer Verschlechterung der relativen Wettbewerbsposition der AKP-Staaten führen könnte, die ihre Entwicklungsanstrengungen gefährden würde, um deren Unterstützung es der Gemeinschaft geht.

Die Vertragsparteien kommen daher überein zu prüfen, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Wettbewerbsposition der AKP-Staaten auf dem Gemeinschaftsmarkt im Vorbereitungszeitraum zu erhalten. Geprüft werden können unter anderem zeitliche Erfordernisse, Ursprungsregeln, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen sowie die Durchführung spezifischer Maßnahmen, mit denen die Sachzwänge auf der Angebotsseite in den AKP-Staaten angegangen werden. Ziel ist es, den AKP-Staaten Möglichkeiten zu bieten, ihre vorhandenen und potentiellen komparativen Vorteile auf dem Gemeinschaftsmarkt zu nutzen. Angesichts ihrer Verpflichtung zur Zusammenarbeit in der WTO kommen die Vertragsparteien überein, bei dieser Prüfung auch die Erweiterung der Handelspräferenzen im Rahmen der WTO zu berücksichtigen, die die Mitgliedstaaten den Entwicklungsländern gewähren.

Zu diesem Zweck sollte der Paritätische Ministerausschuss für Handelsfragen auf der Grundlage einer ersten Überprüfung, die von der Kommission und dem AKP-Sekretariat vorzubereiten ist, Empfehlungen aussprechen. Im Hinblick auf die Erhaltung der Vorteile der AKP-EG-Handelsregelung prüft der Rat der Europäischen Union diese Empfehlungen auf Vorschlag der Kommission.

Der Rat der Europäischen Union weist auf seine Verpflichtung hin, den Auswirkungen von Abkommen oder sonstigen Maßnahmen der Gemeinschaft auf den AKP-EG-Handel Rechnung zu tragen. Er fordert die Kommission auf, die erforderliche Folgenabschätzung systematisch vorzunehmen.

Die Maßnahmen gelten für den Vorbereitungszeitraum und tragen der gemeinsamen Agrarpolitik der Gemeinschaft gebührend Rechnung. Der Paritätische Ministerausschuss für Handelsfragen verfolgt die Durchführung dieser Erklärung und erstattet dem Ministerrat Bericht.

ERKLÄRUNG XXIV

Gemeinsame Erklärung zu Reis

1. Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung Reis für den Arbeitsmarkt, die Deviseneinnahmen und die soziale und politische Stabilität und damit für die wirtschaftliche Entwicklung einer Reihe von AKP-Staaten hat.

2. Sie erkennen ferner die Bedeutung an, die dem Gemeinschaftsmarkt für Reis zukommt. Die Gemeinschaft bestätigt erneut ihre Zusage, die Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz des AKP-Reissektors zu erhöhen, um diesen lebensfähigen und nachhaltigen Wirtschaftszweig zu erhalten und auf diese Weise einen Beitrag zur harmonischen Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft zu leisten.

3. Die Gemeinschaft ist bereit, ausreichende Mittel bereitzustellen, mit denen während des Vorbereitungszeitraums in Absprache mit dem AKP-Wirtschaftszweig ein integriertes sektorspezifisches Programm für die Entwicklung der AKP-Reisausführer finanziert wird, das vor allem Maßnahmen in folgenden Bereichen umfassen könnte:

- Verbesserung der Erzeugungsbedingungen und der Qualität durch Maßnahmen in den Bereichen Forschung, Ernte und Behandlung;

- Transport und Lagerung;

- Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Reisausführer;

- Unterstützung der AKP-Reiserzeuger, damit diese in die Lage versetzt werden, die Normen zu erfuellen, die auf den internationalen Märkten, einschließlich des Gemeinschaftsmarktes, unter anderem für Umweltschutz und Abfallbewirtschaftung gelten;

- Vermarktung und Absatzförderung;

- Programme für die Entwicklung hochwertiger Nebenerzeugnisse.

Dieses Maßnahmenpaket wird in den reisausführenden AKP-Staaten auf nationaler Ebene im Einvernehmen der Vertragsparteien als sektorspezifisches Programm nach den geltenden Programmierungsvorschriften und -methoden und kurzfristig nach Beschluss des Ministerrates aus nicht gebundenen EEF-Mitteln finanziert.

4. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, eng zusammenzuarbeiten und zu gewährleisten, dass die AKP-Staaten die von der Gemeinschaft gewährten Handelspräferenzen für Reis in vollem Umfang nutzen können. Sie sind sich darüber einig, wie wichtig es ist, dass alle Ausfuhren von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten in die Gemeinschaft effektiv und transparent durchgeführt werden.

5. Nach Inkrafttreten des Abkommens prüft die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung ihres Reismarktes die Position des AKP-Reissektors. Die Vertragsparteien kommen überein, zu diesem Zweck zusammen mit den AKP-Staaten und Vertretern des betreffenden Wirtschaftszweiges eine gemischte Arbeitsgruppe einzusetzen, die jährlich zusammentritt. Die Gemeinschaft verpflichtet sich ferner, die AKP-Staaten zu bilateralen und multilateralen Beschlüssen zu konsultieren, die sich auf die Wettbewerbsposition des AKP-Reissektors auf dem Gemeinschaftsmarkt auswirken könnten.

ERKLÄRUNG XXV

Gemeinsame Erklärung zu Rum

Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Rumsektor für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung mehrerer AKP-Staaten und AKP-Regionen hat und in welchem Maße er zur Schaffung von Arbeitsplätzen, Ausfuhrerlösen und Staatseinnahmen beiträgt. Sie erkennen an, dass Rum ein hochwertiges Erzeugnis der AKP-Ernährungswirtschaft ist, das im weltwirtschaftlichen Wettbewerb bestehen kann, sofern geeignete Anstrengungen unternommen werden. Sie erkennen daher die Notwendigkeit an, alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die derzeitigen Wettbewerbsnachteile der AKP-Erzeuger zu überwinden. In diesem Zusammenhang nehmen sie auch die in der Erklärung des Rates und der Kommission vom 24. März 1997 enthaltene Zusage zur Kenntnis, die Auswirkungen des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und den USA über die Beseitigung der Zölle auf bestimmte Spirituosen vom gleichen Tag bei künftigen Verhandlungen und Vereinbarungen in Zusammenhang mit dem Rumsektor zu berücksichtigen. Ferner erkennen sie an, dass die AKP-Erzeuger dringend ihre Abhängigkeit vom Markt für Rohrum verringern müssen.

Die Vertragsparteien sind sich daher darüber einig, dass eine rasche Entwicklung der AKP-Rumindustrie notwendig ist, damit die Ausführer von AKP-Rum im Wettbewerb auf dem Gemeinschafts- und dem Weltspirituosenmarkt bestehen können. Die Vertragsparteien vereinbaren zu diesem Zweck folgende Maßnahmen:

1. Rum, Arrak und Taffia des HS-Codes 22 08 40 mit Ursprung in den AKP-Staaten werden nach diesem Abkommen und seinen Nachfolgeabkommen frei von Abgaben und ohne mengenmäßige Beschränkungen eingeführt.

2. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, für fairen Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt zu sorgen und zu gewährleisten, dass auf diesem Markt AKP-Rum nicht gegenüber Rum von Erzeugern aus Drittstaaten benachteiligt oder diskriminiert wird.

3. Bei der Prüfung von Anträgen auf Ausnahmeregelungen zu Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. März 1989 konsultiert die Kommission die AKP-Staaten und trägt ihren besonderen Interessen Rechnung.

4. Die Gemeinschaft ist bereit, ausreichende Mittel bereitzustellen, mit denen während des Vorbereitungszeitraums in Absprache mit dem AKP-Wirtschaftszweig ein integriertes sektorspezifisches Programm für die Entwicklung der AKP-Rumausführer finanziert wird, das vor allem Maßnahmen in folgenden Bereichen umfassen könnte:

- Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Rumausführer;

- Hilfe bei der Einführung von Schutz- und Handelsmarken für Rum der einzelnen AKP-Regionen oder AKP-Staaten;

- Ermöglichung der Konzeption und Durchführung von Werbekampagnen;

- Unterstützung der AKP-Rumerzeuger, damit diese in die Lage versetzt werden, die Normen zu erfuellen, die auf den internationalen Märkten, einschließlich des Gemeinschaftsmarktes, unter anderem für Umweltschutz und Abfallbewirtschaftung gelten;

- Unterstützung der AKP-Rumerzeuger beim Übergang von der Massenerzeugung von Rohrum zu höherwertigen Markenrumerzeugnissen.

Dieses Maßnahmenpaket wird auf nationaler und regionaler Ebene im Einvernehmen der Vertragsparteien als sektorspezifisches Programm nach den geltenden Programmierungsvorschriften und -methoden und kurzfristig, nach Beschluss des Ministerrates, aus nicht gebundenen EEF-Mitteln finanziert.

5. Die Gemeinschaft verpflichtet sich zu prüfen, wie sich die in der Vereinbarung über Rum im Abkommen über weiße Spirituosen vorgesehene Indexierung der Preisgrenze, ab der Abgaben auf Nicht-AKP-Rum erhoben werden, auf den AKP-Wirtschaftszweig auswirkt. Auf dieser Grundlage trifft sie gegebenenfalls geeignete Maßnahmen.

6. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, in einer regelmäßig zusammentretenden gemischten Arbeitsgruppe geeignete Konsultationen mit den AKP-Staaten zu den spezifischen Fragen abzuhalten, die sich aus diesen Verpflichtungen ergeben. Die Gemeinschaft verpflichtet sich ferner, die AKP-Staaten zu bilateralen und multilateralen Beschlüssen, einschließlich der Beschlüsse über den Zollabbau und die Erweiterung der Gemeinschaft, zu konsultieren, die sich auf die Wettbewerbsposition des AKP-Rumsektors auf dem Gemeinschaftsmarkt auswirken könnten.

ERKLÄRUNG XXVI

Gemeinsame Erklärung zu Rindfleisch

1. Die Gemeinschaft sagt zu, dafür zu sorgen, dass die vom Protokoll über Rindfleisch begünstigten AKP-Staaten die sich daraus ergebenden Vorteile in vollem Umfang nutzen können. Zu diesem Zweck verpflichtet sie sich, rechtzeitig geeignete Durchführungs- und Verfahrensvorschriften zu den Bestimmungen des Protokolls zu erlassen.

2. Die Gemeinschaft sagt ferner zu, das Protokoll so durchzuführen, dass die AKP-Staaten ihr Rindfleisch ohne ungerechtfertigte Beschränkungen während des gesamten Jahres auf den Markt bringen können. Darüber hinaus hilft die Gemeinschaft den AKP-Rindfleischausführern bei der Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, indem sie unter anderem in Einklang mit den im Abkommen und in den nationalen und regionalen Richtprogrammen festgelegten Entwicklungsstrategien die Sachzwänge auf der Angebotsseite angeht.

3. Die Gemeinschaft prüft die Anträge der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten auf Ausfuhr ihres Rindfleisches zu Präferenzbedingungen im Rahmen der Maßnahmen, die sie in Zusammenhang mit dem Integrierten Rahmen der WTO für die am wenigsten entwickelten Länder zu treffen beabsichtigt.

ERKLÄRUNG XXVII

Gemeinsame Erklärung zur Regelung des Zugangs zu den Märkten der französischen überseeischen Departements für die unter Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs V fallenden Ursprungswaren der AKP-Staaten

Die Vertragsparteien bestätigen erneut, dass für die Beziehungen zwischen den französischen überseeischen Departements und den AKP-Staaten die Bestimmungen des Anhangs V maßgebend sind.

Während der Laufzeit des Abkommens kann die Gemeinschaft die Regelung des Zugangs zu den Märkten der französischen überseeischen Departements für die unter Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs V fallenden Ursprungswaren der AKP-Staaten entsprechend den Erfordernissen der wirtschaftlichen Entwicklung dieser Departements ändern.

Bei der Prüfung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, berücksichtigt die Gemeinschaft den direkten Handel zwischen den AKP-Staaten und den französischen überseeischen Departements. Zwischen den betreffenden Vertragsparteien finden die Informations- und Konsultationsverfahren des Artikels 12 des Anhangs V Anwendung.

ERKLÄRUNG XXVIII

Gemeinsame Erklärung zur Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und den benachbarten überseeischen Ländern und Gebieten und französischen überseeischen Departements

Die Vertragsparteien unterstützen eine engere regionale Zusammenarbeit im karibischen Raum, im Pazifischen Ozean und im Indischen Ozean, an der sich die AKP-Staaten und die benachbarten überseeischen Länder und Gebiete und französischen überseeischen Departements beteiligen.

Die Vertragsparteien fordern die interessierten Vertragsparteien auf, Konsultationen über das Verfahren für die Förderung dieser Zusammenarbeit abzuhalten und in diesem Zusammenhang in Einklang mit ihrer jeweiligen Politik und ihrer spezifischen Lage in der Region Maßnahmen zu treffen, die Initiativen im wirtschaftlichem Bereich, einschließlich der Entwicklung des Handels, sowie im sozialen und kulturellen Bereich ermöglichen.

In Handelsabkommen, an denen die französischen überseeischen Departements beteiligt sind, können spezifische Maßnahmen zugunsten der Erzeugnisse dieser Departements vorgesehen werden.

Der Ministerrat wird über die mit der Zusammenarbeit in den einzelnen Bereichen zusammenhängenden Fragen unterrichtet, damit er sich ordnungsgemäß über die erzielten Fortschritte informieren kann.

ERKLÄRUNG XXIX

Gemeinsame Erklärung zu den unter die gemeinsame Agrarpolitik fallenden Erzeugnissen

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallenden Erzeugnisse besonderen Regelungen und Verordnungen unterliegen, insbesondere hinsichtlich der Schutzmaßnahmen. Die Schutzklausel des Abkommens kann auf diese Erzeugnisse nur angewandt werden, soweit dies mit dem besonderen Charakter dieser Regelungen und Verordnungen vereinbar ist.

ERKLÄRUNG XXX

Erklärung der AKP-Staaten zu Artikel 1 des Anhangs V

In dem Bewusstsein, dass die auf der Meistbegünstigung beruhende Regelung des Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt für Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs V zu einem Ungleichgewicht führt und diskriminierend wirkt, bestätigen die AKP-Staaten erneut ihre Auffassung, dass in den in dem genannten Artikel vorgesehenen Konsultationen gewährleistet werden soll, dass die Regelung für die wichtigsten exportfähigen Erzeugnisse der AKP-Staaten mindestens ebenso günstig ist wie die Regelung der Gemeinschaft für Drittstaaten, denen die Meistbegünstigung eingeräumt wird.

Ferner müssen Konsultationen stattfinden,

a) wenn AKP-Staaten potentielle Lieferanten spezifischer Erzeugnisse sind, für die den Präferenzdrittstaaten eine günstigere Regelung eingeräumt wird;

b) wenn AKP-Staaten beabsichtigen, spezifische Erzeugnisse in die Gemeinschaft auszuführen, für die den Präferenzdrittstaaten eine günstigere Regelung eingeräumt wird.

ERKLÄRUNG XXXI

Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs V

Die Gemeinschaft ist zwar damit einverstanden, dass der Wortlaut des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe a des Zweiten AKP-EWG-Abkommens in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs V übernommen wird, bestätigt jedoch erneut, dass nach ihrer Auslegung dieses Wortlauts die AKP-Staaten der Gemeinschaft eine Behandlung einräumen müssen, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie den Industriestaaten in Handelsabkommen einräumen, sofern diese Staaten den AKP-Staaten nicht weitergehende Präferenzen gewähren als die Gemeinschaft.

ERKLÄRUNG XXXII

Gemeinsame Erklärung zum Diskriminierungsverbot

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Gemeinschaft unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Anhangs V im Rahmen der darin vorgesehenen Handelsregelung jede Diskriminierung zwischen den AKP-Staaten unterlässt, dass sie jedoch den Bestimmungen des Abkommens und den spezifischen autonomen Initiativen im multilateralen Rahmen, z. B. der von der Gemeinschaft unterstützten Initiative zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder Rechnung trägt.

ERKLÄRUNG XXXIII

Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 8 Absatz 3 des Anhangs V

Sollte die Gemeinschaft auf das unbedingt notwendige Maß beschränkte Maßnahmen im Sinne des genannten Artikels treffen, so bemüht sie sich, die Maßnahmen zu ermitteln, die aufgrund ihres räumlichen Anwendungsbereichs oder der Art der betroffenen Waren die Ausfuhren der AKP-Staaten am wenigsten behindern.

ERKLÄRUNG XXXIV

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 des Anhangs V

Die Vertragsparteien kommen überein, dass die in Artikel 12 des Anhangs V vorgesehenen Konsultationen nach folgenden Verfahren abgehalten werden sollten:

i) Beide Vertragsparteien übermitteln rechtzeitig alle erforderlichen und zweckdienlichen Informationen über die betreffenden Fragen, damit die Gespräche so bald wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Eingang des Antrags auf Konsultationen, beginnen können.

ii) Die dreimonatige Frist für den Abschluss der Konsultationen beginnt am Tag des Eingangs dieser Informationen. Innerhalb dieses Dreimonatszeitraums wird die technische Prüfung der Informationen im ersten Monat abgeschlossen, die gemeinsamen Konsultationen im Botschafterausschuss in den darauffolgenden zwei Monaten.

iii) Ist die Schlussfolgerung nicht für beide Seiten annehmbar, so wird der Ministerrat mit der Frage befasst.

iv) Gelangt der Ministerrat nicht zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung, so beschließt der Rat, wie die in den Konsultationen festgestellten Differenzen beigelegt werden sollten.

ERKLÄRUNG XXXV

Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 des Anhangs V

Sollten die AKP-Staaten auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft, einschließlich Ceutas und Melillas, eine besondere Zollregelung anwenden, so gelten die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 sinngemäß. In allen anderen Fällen, in denen nach der Einfuhrregelung der AKP-Staaten Ursprungsnachweise vorzulegen sind, nehmen die AKP-Staaten Ursprungsnachweise an, die in Einklang mit den Bestimmungen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte ausgestellt sind.

ERKLÄRUNG XXXVI

Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 des Anhangs V

1. Für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls gilt das Seefrachtpapier, das in dem Hafen ausgestellt wird, in dem die Erzeugnisse erstmals zur Beförderung in die Gemeinschaft verladen werden, als durchgehendes Frachtpapier für die Erzeugnisse, für die in den AKP-Binnenstaaten Warenverkehrsbescheinigungen ausgestellt werden.

2. Für die aus den AKP-Binnenstaaten ausgeführten Erzeugnisse, die außerhalb der AKP-Staaten und der in Anhang III des Protokolls aufgeführten Länder und Gebiete eingelagert werden, können nach Maßgabe des Artikels 16 des Protokolls Warenverkehrsbescheinigungen ausgestellt werden.

3. Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 4 des Protokolls werden die von einer zuständigen Behörde ausgestellten und von den Zollbehörden mit einem Sichtvermerk versehenen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 angenommen.

4. Um den Unternehmen der AKP-Staaten bei der Suche nach neuen Bezugsquellen zu helfen, damit sie die Bestimmungen des Protokolls über die Ursprungskumulierung soweit wie möglich nutzen können, wird dafür gesorgt, dass das Zentrum für Unternehmensentwicklung die Unternehmen der AKP-Staaten bei der Herstellung geeigneter Kontakte zu Lieferanten in den AKP-Staaten, in der Gemeinschaft und in den Ländern und Gebieten unterstützt und dass die Beziehungen zwischen den betreffenden Unternehmen im Rahmen der industriellen Zusammenarbeit gefördert werden.

ERKLÄRUNG XXXVII

Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 zu Anhang V zum Ursprung von Fischereierzeugnissen

Die Gemeinschaft erkennt das Recht der AKP-Küstenstaaten an, die Fischereiressourcen in sämtlichen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gewässern zu entwickeln und nachhaltig zu nutzen.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die geltenden Ursprungsregeln überprüft werden müssen, um festzustellen, wie diese Regeln unter Berücksichtigung des vorstehenden Absatzes gegebenenfalls zu ändern sind.

Eingedenk ihrer jeweiligen Anliegen und Interessen kommen die AKP-Staaten und die Gemeinschaft überein, im Hinblick auf eine beide Seiten zufriedenstellende Lösung das Problem des Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die in den der nationalen Hoheitsgewalt der AKP-Staaten unterstehenden Zonen getätigt werden, weiter zu prüfen. Diese Prüfung wird nach Inkrafttreten des Abkommens im Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen vorgenommen, der gegebenenfalls von Sachverständigen unterstützt wird. Ihr Ergebnis wird im ersten Anwendungsjahr des Abkommens dem Botschafterausschuss und spätestens im zweiten Anwendungsjahr dem Ministerrat zur Prüfung im Hinblick auf eine beide Seiten zufriedenstellende Lösung vorgelegt.

Hinsichtlich der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen in den AKP-Staaten erklärt sich die Gemeinschaft vorerst bereit, Anträge auf Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln für Verarbeitungserzeugnisse dieses Produktionssektors, die sich auf Anlandungspflichten aus Fischereiabkommen mit Drittstaaten stützen, unvoreingenommen zu prüfen. Bei der Prüfung der Anträge berücksichtigt die Gemeinschaft insbesondere, dass nach der Verarbeitung die betreffenden Drittstaaten der normale Markt für diese Erzeugnisse sein sollten, soweit die Erzeugnisse nicht für den nationalen oder regionalen Verbrauch bestimmt sind.

ERKLÄRUNG XXXVIII

Erklärung der Gemeinschaft zu Protokoll Nr. 1 zu Anhang V zur Ausdehnung des Küstenmeeres

Die Gemeinschaft erinnert daran, dass die Ausdehnung des Küstenmeeres nach den einschlägigen anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts auf höchstens zwölf Seemeilen begrenzt ist, und erklärt, dass sie dieser Begrenzung bei der Anwendung des Protokolls Rechnung tragen wird, wenn darin auf diesen Begriff Bezug genommen wird.

ERKLÄRUNG XXXIX

Erklärung der AKP-Staaten zu Protokoll Nr. 1 zu Anhang V zum Ursprung von Fischereierzeugnissen

Die AKP-Staaten bestätigen erneut den Standpunkt, den sie während der gesamten Verhandlungen über die Ursprungsregeln für Fischereierzeugnisse vertreten haben, und halten an ihrer Auffassung fest, dass aufgrund der Ausübung ihrer Hoheitsrechte über die Fischereiressourcen in den ihrer nationalen Hoheitsgewalt unterstehenden Gewässern, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, alle in diesen Gewässern getätigten Fänge, die zur Verarbeitung in Häfen der AKP-Staaten angelandet werden müssen, als Ursprungserzeugnisse angesehen werden sollten.

ERKLÄRUNG XL

Gemeinsame Erklärung zur Anwendung der Werttoleranzregel im Thunfischsektor

Die Europäische Gemeinschaft verpflichtet sich, geeignete Durchführungsbestimmungen zu erlassen, damit die Werttoleranzregel des Artikels 4 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V im Thunfischsektor uneingeschränkt Anwendung finden kann.

Zu diesem Zweck unterbreitet die Gemeinschaft spätestens am Tag der Unterzeichnung des Abkommens einen Vorschlag für die Voraussetzungen, unter denen nach dem genannten Artikel 15 v. H. Thunfisch ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden dürfen. In ihrem Vorschlag gibt die Gemeinschaft an, wie die Berechnungsweise auf die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gestützt wird.

Für den Fall, dass bei der Verwirklichung der mit der Anwendung dieser Methode angestrebten Flexibilität Schwierigkeiten auftreten, kommen die Vertragsparteien überein, die Methode nach zwei Anwendungsjahren zu überprüfen.

ERKLÄRUNG XLI

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 Absatz 11 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V

Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, mit Gründen versehene Anträge, die nach Inkrafttreten des Abkommens in Bezug auf von der Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern ausgeschlossene Textilwaren (Artikel 6 Absatz 11 des Protokolls Nr. 1) gestellt werden, auf der Grundlage des Artikels 40 des Protokolls Nr. 1 im Einzelfall zu prüfen.

ERKLÄRUNG XLII

Gemeinsame Erklärung zu den Ursprungsregeln: Kumulierung mit Südafrika

Der AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen ist bereit, Anträge regionaler Stellen, die Gebiete mit einem hohen Grad regionaler wirtschaftlicher Integration vertreten, auf Kumulierung der Be- und Verarbeitungen nach Artikel 6 Absatz 10 des Protokolls Nr. 1 so bald wie möglich zu prüfen.

ERKLÄRUNG XLIII

Gemeinsame Erklärung zu Anhang II des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V

Werden die Ausfuhren der AKP-Staaten durch die Anwendung der Regeln in Anhang II beeinträchtigt, so prüft und erlässt die Gemeinschaft gegebenenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen, um die ursprüngliche Situation wiederherzustellen (Beschluss 2/97 des Ministerrates).

Die Gemeinschaft hat die Anträge zur Kenntnis genommen, die die AKP-Staaten im Rahmen der Verhandlungen in bezug auf die Ursprungsregeln gestellt haben. Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, mit Gründen versehene Anträge auf Verbesserung der Ursprungsregeln in Anhang II auf der Grundlage des Artikels 40 des Protokolls Nr. 1 im Einzelfall zu prüfen.

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