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Document 21990A0316(02)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Aussetzung des Artikels 12 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik Polen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit

OJ L 69, 16.3.1990, p. 70–70 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/01/1994; Stillschweigend aufgehoben durch 21993A1231(18)

Related Council decision

21990A0316(02)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Aussetzung des Artikels 12 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik Polen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit

Amtsblatt Nr. L 069 vom 16/03/1990 S. 0070 - 0070


*****

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zur Aussetzung des Artikels 12 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik Polen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit

Schreiben Nr. 1

Herr . . . . . .,

in Erörterungen zwischen Vertretern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik Polen nach Unterzeichnung des Abkommens über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit wurde vereinbart, daß die in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen, denen zufolge die Vertragsparteien einander vom 1. Januar 1990 im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die in Anhang IV und V des Abkommens genannten Zugeständnisse einräumen, ausgesetzt werden sollten, da die Gemeinschaft der Volksrepublik Polen autonom grössere Zugeständnisse im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Präferenzen in den Verordnungen (EWG) Nr. 3898/89 und (EWG) Nr. 3899/89 gewährt hat. Diese Aussetzung gilt ab 1. Januar 1990 und für den gesamten Anwendungszeitraum der genannten Verordnungen und etwaiger Nachfolgeverordnungen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen

des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Schreiben Nr. 2

Herr . . . . . .,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

»In Erörterungen zwischen Vertretern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik Polen nach Unterzeichnung des Abkommens über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit wurde vereinbart, daß die in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen, denen zufolge die Vertragsparteien einander vom 1. Januar 1990 im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die in Anhang IV und V des Abkommens genannten Zugeständnisse einräumen, ausgesetzt werden sollten, da die Gemeinschaft der Volksrepublik Polen autonom grössere Zugeständnisse im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Präferenzen in den Verordnungen (EWG) Nr. 3898/89 und (EWG) Nr. 3899/89 gewährt hat. Diese Aussetzung gilt ab 1. Januar 1990 und für den gesamten Anwendungszeitraum der genannten Verordnungen und etwaiger Nachfolgeverordnungen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Vizepräsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die

Regierung der Volksrepublik Polen

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