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Document 21976A0130(03)

AKP-EWG-Abkommen von Lomé - Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker

/* LOME 1 */

OJ L 25, 30.1.1976, p. 114–116 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 003 P. 12 - 14
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 003 P. 12 - 14
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 003 P. 12 - 14
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Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 003 P. 12 - 14
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 002 P. 122 - 124
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 002 P. 122 - 124

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2009

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21976A0130(03)

AKP-EWG-Abkommen von Lomé - Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker /* LOME 1 */

Amtsblatt Nr. L 025 vom 30/01/1976 S. 0114 - 0116


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PROTOKOLL Nr . 3

betreffend AKP-Zucker

Artikel 1

( 1 ) Die Gemeinschaft verpflichtet sich für unbestimmte Zeit , bestimmte Mengen rohen oder weissen Rohrzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten , zu deren Lieferung sich diese Staaten verpflichten , zu garantierten Preisen zu kaufen und einzuführen .

( 2 ) Die Schutzklausel des Artikels 10 des Abkommens ist nicht anwendhar . Die Durchführung dieses Protokolls erfolgt im Rahmen der Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker , durch welche jedoch die Verpflichtung der Gemeinschaft nach Absatz 1 nicht berührt wird .

Artikel 2

( 1 ) Unbeschadet des Artikels 7 können vor Ablauf eines vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens gerechneten Zeitraums von fünf Jahren keine Änderungen n diesem Protokoll in Kraft treten . Danach können Änderungen , die gegebenenfalls im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden , zu einem zu vereinbarenden Zeitraum in Kraft treten .

( 2 ) Die Bedingungen für die Erfuellung der in Artikel 1 genannten Verpflichtung werden vor Ablauf des siebten Jahres ihrer Anwendung neu überprüft .

Artikel 3

( 1 ) Die in Artikel 1 erwähnten in metrischen Tonnen Weißzucker ausgedrückten Rohrzuckermengen , nachstehend " vereinbarte Mengen " genannt , die in dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zeitraum von jeweils zwölf Monaten zu liefern sind , sind folgende :

Barbados : 49 300

Fidschi : 163 600

Guayana : 157 700

Jamaika : 118 300

Kenia : 5 000

Madagaskar : 10 000

Malawi : 20 000

Mauritius : 487 200

Swasiland : 116 400

Tansania : 10 000

Trinidad und Tobago : 69 000

Uganda : 5 000

Volksrepublik Kongo : 10 000 .

( 2 ) Vorbehaltlich des Artikels 7 können diese Mengen ohne Zustimmung der ein/elnen betroffenen Staaten nicht herabgesetzt werden .

( 3 ) Für den Zeitraum bis 30 . Juni 1975 sind jedoch folgende in metrischen Tonnen Weißzucker ausgedrückte Mengen vereinbart :

Barbados : 29 600

Fidschi : 25 600

Guayana : 29 600

Jamaika : 83 800

Madagaskar : 2 000

Mauritius : 65 300

Swasiland : 19 700

Trinidad und Tobago : 54 200 .

Artikel 4

( 1 ) Während eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten vom 1 . Juli bis zum 30 . Juni - nachstehend " Lieferzeitraum " genannt - verpflichten sich die zuckerausführenden AKP-Staaten , die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mengen vorbehaltlich etwaiger Berichtigungen infolge der Anwendung von Artikel 7 zu liefern . Eine entsprechende Verpflichtung gilt gleichermassen für die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Mengen für den Zeitraum bis zum 30 . Juni 1975 , der ebenfalls als ein Lieferzeitraum angesehen wird .

( 2 ) Die in Artikel 3 Absatz 3 genannten bis zum 30 . Juni 1975 zu liefernden Mengen schließen die Lieferungen ein , die vom Verschiffungshafen oder im Falle von Binnenstaaten über die Grenze unterwegr sind .

( 3 ) Auf die Lieferungen von AKP-Rohrzucker während des Zeitraums bis zum 30 . Juni 1975 werden die in dem am 1 . Juli 1975 beginnenden Zeitraum geltenden garantierten Preise angewandt . Entsprechende Vereinbarungen können für die nachfolgenden Lieferzeiträume getroffen werden .

Artikel 5

( 1 ) Weisser oder roher Rohrzucker wird auf dem Gemeinschaftsmarkt zu zwischen Käufern und Verkäufern frei ausgehandelten Preisen abgesetzt .

( 2 ) Die Gemeinschaft greift nicht ein , wenn ein Mitgliedstaat zulässt , daß die Verkaufspreise innerhalb seiner Grenzen den Schwellenpreis der Gemeinschaft überschreiten .

( 3 ) Die Gemeinschaft verpflichtet sich , innerhalb des Rahmens der vereinbarten Mengen . Weiß - oder Rohzuckermengen , die nicht in der Gemeinschaft zu einem Preis vermarktet werden können , der mindestens dem garantierten Preis entspricht , zu dem garantierten Preis zu kaufen .

( 4 ) Der in Rechnungseinheiten ausgedrückte garantierte Preis bezieht sich auf unverpackten Zucker cif europäische Häfen der Gemeinschaft und wird für Zucker der Standardqualität festgesetzt . Er wird jährlich nach Maßgabe der in der Gemeinschaft erzielten Preise unter Berücksichtigung aller wichtigen wirtschaftlichen Faktoren ausgehandelt und spätestens bis zum 1 . Mai , der dem Lieferzeitraum , für den er gelten soll , unmittelbar vorausgeht , festgelegt .

Artikel 6

Die Käufe zu dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten garantierten Preis werden von den Interventionsstellen oder anderen von der Gemeinschaft benannten Stellen durchgeführt .

Artikel 7

( 1 ) Liefert ein zuckerausführender AKP-Staat während eines bestimmten Lieferzeitraums aus Gründen höherer Gewalt die vereinbarte Menge nicht in volter Höhe , so räumt die Kommission ihm auf Antrag die notwendige zusätzliche Lieferfrist ein .

( 2 ) Teilt ein zuckerausführender AKP-Staat der Kommission im Laufe eines Lieferzeitraums mit , daß er die vereinbarte Menge nicht in voller Höhe liefern kann und daß er die in Absatz 1 erwähnte zusätzliche Frist nicht in Anspruch zu nehmen wünscht , so wird die nicht gelieferte Menge von der Kommission zur Lieferung während des betreffenden Lieferzeitraums neu zugeteilt . Die Kommission kann die Neuzuteilung nach Konsultation mit den betreffenden Staaten vornehmen .

( 3 ) Liefert ein zuckerausführender AKP-Staat während eines Lieferzeitraums aus anderen Gründen als höherer Gewalt die vereinbarte Menge nicht in voller Höhe , so wird die vereinbarte Menge für alle späteren Lieferzeiträume um die nicht gelieferte Menge gekürzt .

( 4 ) Die Kommission kann beschließen , daß die nicht gelieferte Menge für die späteren Lieferzeiträume den in Artikel 3 genannten anderen Staaten neu zugeteilt wird . Diese Neuzuteilung geschieht in Konsultation mit den betreffenden Staaten .

Artikel 8

( 1 ) Auf Antrag eines oder mehrerer Staaten , die Zucker nach Maßgabe dieses Protokolls liefern , oder auf Antrag der Gemeinschaft finden Konsultationen über alle für die Anwendung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen in einem geeigneten , von den Vertragsparteien festzulegenden institutionellen Rahmen statt , Zu diesem Zweck können die durch das Abkommen eingesetzten Organe während des Zeitraums der Anwendung des Abkommens in Anspruch genommen werden .

( 2 ) Wird das Abkommen nicht mehr angewandt , so beschließen die in Absatz 1 erwähnten Lieferstaaten und die Gemeinschaft geeignete institutionelle Maßnahmen , um die weitere Anwendung dieses Protokolls sicherzustellen .

( 3 ) Die in diesem Protokoll vorgesehenen regelmässigen Überprüfungen finden in dem vereinbarten institutionellen Rahmen statt .

Artikel 9

Die von einigen zuckerausführenden AKP-Staaten traditionell an die Mitgliedstaaten gelieferten besonderen Zuckerarten werden in die in Artikel 3 gennanten Mengen einbezogen und ebenso wie diese behandelt .

Artikel 10

Dieses Protokoll bleibt nach dem in Artikel 91 des Abkommens genannten Zeitpunkt in Kraft . Nach diesem Zeitpunkt kann das Protokoll von der Gemeinschaft gegenüber jedem AKP-Staat und von jedem AKP-Staat gegenüber der Gemeinschaft unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist gekündigt werden .

ANHANG

Die in Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr . 3 erwähnten garantierten Preise werden für den Zeitraum vom 1 . Februar 1975 bis zum 30 . Juni 1976 für die im Protokoll Nr . 3 aufgeführten Mengen wie folgt festgesetzt :

a ) für Rohzucker auf 25,53 Rechnungseinheiten je 100 kg .

b ) für Weißzucker auf 31,72 Rechnungseinheiten je 100 kg .

Diese Preise gelten für unverpackte Ware cif europäische Häfen der Gemeinschaft für Zucker der Standardqualität , wie diese in der Gemeinschaftsregelung festgelegt ist .

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