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Document 21976A0130(03)
ACP-EEC Convention of Lomé Protocol No 3 on ACP sugar
AKP-EWG-Abkommen von Lomé - Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker
AKP-EWG-Abkommen von Lomé - Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker
/* LOME 1 */
OJ L 25, 30.1.1976, p. 114–116
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 003 P. 12 - 14
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 003 P. 12 - 14
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 003 P. 12 - 14
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 003 P. 12 - 14
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 003 P. 12 - 14
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 003 P. 12 - 14
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 003 P. 12 - 14
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 003 P. 12 - 14
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 003 P. 12 - 14
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 002 P. 122 - 124
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 002 P. 122 - 124
No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2009
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Completion | 21975A0228(01) | 01/04/1976 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Confirmed by | 21986A0331(08) | 01/05/1986 |
AKP-EWG-Abkommen von Lomé - Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker /* LOME 1 */
Amtsblatt Nr. L 025 vom 30/01/1976 S. 0114 - 0116
++++ PROTOKOLL Nr . 3 betreffend AKP-Zucker Artikel 1 ( 1 ) Die Gemeinschaft verpflichtet sich für unbestimmte Zeit , bestimmte Mengen rohen oder weissen Rohrzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten , zu deren Lieferung sich diese Staaten verpflichten , zu garantierten Preisen zu kaufen und einzuführen . ( 2 ) Die Schutzklausel des Artikels 10 des Abkommens ist nicht anwendhar . Die Durchführung dieses Protokolls erfolgt im Rahmen der Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker , durch welche jedoch die Verpflichtung der Gemeinschaft nach Absatz 1 nicht berührt wird . Artikel 2 ( 1 ) Unbeschadet des Artikels 7 können vor Ablauf eines vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens gerechneten Zeitraums von fünf Jahren keine Änderungen n diesem Protokoll in Kraft treten . Danach können Änderungen , die gegebenenfalls im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden , zu einem zu vereinbarenden Zeitraum in Kraft treten . ( 2 ) Die Bedingungen für die Erfuellung der in Artikel 1 genannten Verpflichtung werden vor Ablauf des siebten Jahres ihrer Anwendung neu überprüft . Artikel 3 ( 1 ) Die in Artikel 1 erwähnten in metrischen Tonnen Weißzucker ausgedrückten Rohrzuckermengen , nachstehend " vereinbarte Mengen " genannt , die in dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zeitraum von jeweils zwölf Monaten zu liefern sind , sind folgende : Barbados : 49 300 Fidschi : 163 600 Guayana : 157 700 Jamaika : 118 300 Kenia : 5 000 Madagaskar : 10 000 Malawi : 20 000 Mauritius : 487 200 Swasiland : 116 400 Tansania : 10 000 Trinidad und Tobago : 69 000 Uganda : 5 000 Volksrepublik Kongo : 10 000 . ( 2 ) Vorbehaltlich des Artikels 7 können diese Mengen ohne Zustimmung der ein/elnen betroffenen Staaten nicht herabgesetzt werden . ( 3 ) Für den Zeitraum bis 30 . Juni 1975 sind jedoch folgende in metrischen Tonnen Weißzucker ausgedrückte Mengen vereinbart : Barbados : 29 600 Fidschi : 25 600 Guayana : 29 600 Jamaika : 83 800 Madagaskar : 2 000 Mauritius : 65 300 Swasiland : 19 700 Trinidad und Tobago : 54 200 . Artikel 4 ( 1 ) Während eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten vom 1 . Juli bis zum 30 . Juni - nachstehend " Lieferzeitraum " genannt - verpflichten sich die zuckerausführenden AKP-Staaten , die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mengen vorbehaltlich etwaiger Berichtigungen infolge der Anwendung von Artikel 7 zu liefern . Eine entsprechende Verpflichtung gilt gleichermassen für die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Mengen für den Zeitraum bis zum 30 . Juni 1975 , der ebenfalls als ein Lieferzeitraum angesehen wird . ( 2 ) Die in Artikel 3 Absatz 3 genannten bis zum 30 . Juni 1975 zu liefernden Mengen schließen die Lieferungen ein , die vom Verschiffungshafen oder im Falle von Binnenstaaten über die Grenze unterwegr sind . ( 3 ) Auf die Lieferungen von AKP-Rohrzucker während des Zeitraums bis zum 30 . Juni 1975 werden die in dem am 1 . Juli 1975 beginnenden Zeitraum geltenden garantierten Preise angewandt . Entsprechende Vereinbarungen können für die nachfolgenden Lieferzeiträume getroffen werden . Artikel 5 ( 1 ) Weisser oder roher Rohrzucker wird auf dem Gemeinschaftsmarkt zu zwischen Käufern und Verkäufern frei ausgehandelten Preisen abgesetzt . ( 2 ) Die Gemeinschaft greift nicht ein , wenn ein Mitgliedstaat zulässt , daß die Verkaufspreise innerhalb seiner Grenzen den Schwellenpreis der Gemeinschaft überschreiten . ( 3 ) Die Gemeinschaft verpflichtet sich , innerhalb des Rahmens der vereinbarten Mengen . Weiß - oder Rohzuckermengen , die nicht in der Gemeinschaft zu einem Preis vermarktet werden können , der mindestens dem garantierten Preis entspricht , zu dem garantierten Preis zu kaufen . ( 4 ) Der in Rechnungseinheiten ausgedrückte garantierte Preis bezieht sich auf unverpackten Zucker cif europäische Häfen der Gemeinschaft und wird für Zucker der Standardqualität festgesetzt . Er wird jährlich nach Maßgabe der in der Gemeinschaft erzielten Preise unter Berücksichtigung aller wichtigen wirtschaftlichen Faktoren ausgehandelt und spätestens bis zum 1 . Mai , der dem Lieferzeitraum , für den er gelten soll , unmittelbar vorausgeht , festgelegt . Artikel 6 Die Käufe zu dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten garantierten Preis werden von den Interventionsstellen oder anderen von der Gemeinschaft benannten Stellen durchgeführt . Artikel 7 ( 1 ) Liefert ein zuckerausführender AKP-Staat während eines bestimmten Lieferzeitraums aus Gründen höherer Gewalt die vereinbarte Menge nicht in volter Höhe , so räumt die Kommission ihm auf Antrag die notwendige zusätzliche Lieferfrist ein . ( 2 ) Teilt ein zuckerausführender AKP-Staat der Kommission im Laufe eines Lieferzeitraums mit , daß er die vereinbarte Menge nicht in voller Höhe liefern kann und daß er die in Absatz 1 erwähnte zusätzliche Frist nicht in Anspruch zu nehmen wünscht , so wird die nicht gelieferte Menge von der Kommission zur Lieferung während des betreffenden Lieferzeitraums neu zugeteilt . Die Kommission kann die Neuzuteilung nach Konsultation mit den betreffenden Staaten vornehmen . ( 3 ) Liefert ein zuckerausführender AKP-Staat während eines Lieferzeitraums aus anderen Gründen als höherer Gewalt die vereinbarte Menge nicht in voller Höhe , so wird die vereinbarte Menge für alle späteren Lieferzeiträume um die nicht gelieferte Menge gekürzt . ( 4 ) Die Kommission kann beschließen , daß die nicht gelieferte Menge für die späteren Lieferzeiträume den in Artikel 3 genannten anderen Staaten neu zugeteilt wird . Diese Neuzuteilung geschieht in Konsultation mit den betreffenden Staaten . Artikel 8 ( 1 ) Auf Antrag eines oder mehrerer Staaten , die Zucker nach Maßgabe dieses Protokolls liefern , oder auf Antrag der Gemeinschaft finden Konsultationen über alle für die Anwendung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen in einem geeigneten , von den Vertragsparteien festzulegenden institutionellen Rahmen statt , Zu diesem Zweck können die durch das Abkommen eingesetzten Organe während des Zeitraums der Anwendung des Abkommens in Anspruch genommen werden . ( 2 ) Wird das Abkommen nicht mehr angewandt , so beschließen die in Absatz 1 erwähnten Lieferstaaten und die Gemeinschaft geeignete institutionelle Maßnahmen , um die weitere Anwendung dieses Protokolls sicherzustellen . ( 3 ) Die in diesem Protokoll vorgesehenen regelmässigen Überprüfungen finden in dem vereinbarten institutionellen Rahmen statt . Artikel 9 Die von einigen zuckerausführenden AKP-Staaten traditionell an die Mitgliedstaaten gelieferten besonderen Zuckerarten werden in die in Artikel 3 gennanten Mengen einbezogen und ebenso wie diese behandelt . Artikel 10 Dieses Protokoll bleibt nach dem in Artikel 91 des Abkommens genannten Zeitpunkt in Kraft . Nach diesem Zeitpunkt kann das Protokoll von der Gemeinschaft gegenüber jedem AKP-Staat und von jedem AKP-Staat gegenüber der Gemeinschaft unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist gekündigt werden . ANHANG Die in Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr . 3 erwähnten garantierten Preise werden für den Zeitraum vom 1 . Februar 1975 bis zum 30 . Juni 1976 für die im Protokoll Nr . 3 aufgeführten Mengen wie folgt festgesetzt : a ) für Rohzucker auf 25,53 Rechnungseinheiten je 100 kg . b ) für Weißzucker auf 31,72 Rechnungseinheiten je 100 kg . Diese Preise gelten für unverpackte Ware cif europäische Häfen der Gemeinschaft für Zucker der Standardqualität , wie diese in der Gemeinschaftsregelung festgelegt ist .