EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02009R0223-20150608

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/223/2015-06-08

2009R0223 — DE — 08.06.2015 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 223/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2009

über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften

(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

(ABl. L 087 vom 31.3.2009, S. 164)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EU) 2015/759 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2015

  L 123

90

19.5.2015




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 223/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2009

über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften

(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten ( 2 ),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Gewährleistung der Kohärenz und Vergleichbarkeit der nach den Grundsätzen von Artikel 285 Absatz 2 des Vertrags erstellten europäischen Statistiken sollten die verschiedenen Stellen, die an der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken beteiligt sind, verstärkt zusammenarbeiten und ihre Tätigkeit besser koordinieren.

(2)

Zu diesem Zweck sollten die Zusammenarbeit und Koordination dieser Stellen systematischer gestaltet und besser organisiert werden, wobei die einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Befugnisse und institutionellen Regelungen in vollem Umfang beachtet werden sollten und die Notwendigkeit berücksichtigt werden sollte, den bestehenden grundlegenden Rechtsrahmen zu überarbeiten, um ihn an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen, besser auf künftige Herausforderungen reagieren zu können und eine bessere Harmonisierung der europäischen Statistiken sicherzustellen.

(3)

Es ist daher erforderlich, die Tätigkeiten des Europäischen Statistischen Systems (ESS) zu konsolidieren und seine Governance zu verbessern, insbesondere um die Funktionen der nationalen statistischen Ämter (NSÄ) und anderer einzelstaatlicher Stellen sowie diejenigen der statistischen Stelle der Gemeinschaft noch klarer zu definieren.

(4)

Wegen der spezifischen Merkmale der NSÄ und der anderen einzelstaatlichen Stellen, die in den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind, sollten ihnen gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 4 ) ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Finanzhilfen gewährt werden können.

(5)

Vor dem Hintergrund der finanziellen Lastenteilung zwischen den Haushalten der Europäischen Union und denjenigen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des statistischen Programms sollte die Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 5 ) auch Finanzhilfen an die NSÄ oder andere einzelstaatliche Stellen leisten, um die zusätzlichen Kosten, die den NSÄ oder anderen einzelstaatlichen Stellen bei der Durchführung der von der Kommission beschlossenen zeitlich begrenzten statistischen Direktmaßnahmen entstehen können, vollständig zu decken.

(6)

Die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ( 6 ) sind, und die der Schweiz sollten eng in die verstärkte Zusammenarbeit und Koordination eingebunden werden, wie im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere in Artikel 76 und in Protokoll 30 zu jenem Abkommen, beziehungsweise im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik ( 7 ), insbesondere in Artikel 2, vorgesehen.

(7)

Darüber hinaus ist es wichtig, im Lichte des Artikels 285 des Vertrags und des Artikels 5 des dem Vertrag beigefügten Protokolls (Nr. 18) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank eine enge Zusammenarbeit und eine angemessene Koordination zwischen dem ESS und dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) zu gewährleisten, um vor allem den Austausch vertraulicher Daten zwischen den beiden Systemen für statistische Zwecke zu fördern.

(8)

Europäische Statistiken werden daher sowohl vom ESS als auch vom ESZB entwickelt, erstellt und verbreitet, jedoch aufgrund unterschiedlicher, auf die jeweiligen Governance-Strukturen abgestimmter Rechtsrahmen. Diese Verordnung sollte daher unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank gelten ( 8 ).

(9)

Obwohl die Mitglieder des ESZB nach dieser Verordnung nicht an der Erstellung europäischer Statistiken teilnehmen, können daher die von einer nationalen Zentralbank erhobenen Daten nach Absprache zwischen der betreffenden nationalen Zentralbank und der statistischen Stelle der Gemeinschaft unter Beachtung ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche, unbeschadet innerstaatlicher Vereinbarungen zwischen der nationalen Zentralbank und dem NSA oder anderen einzelstaatlichen Stellen, von den NSÄ, anderen einzelstaatlichen Stellen und der statistischen Stelle der Gemeinschaft direkt oder indirekt für die Erstellung europäischer Statistiken genutzt werden. Analog dazu können die Mitglieder des ESZB in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die vom ESS erstellten Daten direkt oder indirekt verwenden, sofern die Notwendigkeit begründet wurde.

(10)

Im allgemeinen Rahmen der Beziehungen zwischen dem ESS und dem ESZB spielt der durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates ( 9 ) eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken eine wichtige Rolle, insbesondere weil er die Kommission bei der Aufstellung und Durchführung von Arbeitsprogrammen für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken unterstützt.

(11)

Bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken sollten internationale Empfehlungen und vorbildliche Verfahren (best practice) berücksichtigt werden.

(12)

Es ist wichtig, eine enge Zusammenarbeit und angemessene Koordination zwischen dem ESS und anderen Akteuren des internationalen statistischen Systems zu gewährleisten, um die Verwendung internationaler Konzepte, Klassifizierungen und Methoden insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung einer größeren Kohärenz und einer besseren Vergleichbarkeit der Statistiken auf globaler Ebene zu fördern.

(13)

Zur Angleichung der statistischen Konzepte und Verfahren sollte eine geeignete interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Hochschuleinrichtungen in die Wege geleitet werden.

(14)

Auch die Funktionsweise des ESS sollte überprüft werden, da es flexiblerer Verfahren für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken sowie der Setzung klarer Prioritäten bedarf, um die Auskunftspflichtigen und die Mitglieder des ESS zu entlasten sowie die Verfügbarkeit und Aktualität der europäischen Statistiken zu verbessern. Zu diesem Zweck sollte ein „Europäischer Ansatz für die Statistik“ entwickelt werden.

(15)

Europäische Statistiken bauen zwar in der Regel auf einzelstaatlichen Daten auf, die von den statistischen Stellen aller Mitgliedstaaten erstellt und verbreitet werden, können aber auch anhand von nicht veröffentlichten einzelstaatlichen Datenbeiträgen, Teilmengen einzelstaatlicher Datenbeiträge, eigens entwickelten europäischen statistischen Erhebungen oder harmonisierten Konzepten und Methoden erstellt werden.

(16)

In diesen besonderen Fällen und sofern es hinreichend begründet ist, sollte es möglich sein, einen „Europäischen Ansatz für die Statistik“ einzuführen, bei dem es sich um eine pragmatische Strategie zur Erleichterung der Erstellung europäischer statistischer Aggregate handelt, die für die Europäische Union insgesamt oder für den Euroraum insgesamt repräsentativ und von besonderer Bedeutung für die Gemeinschaftspolitik sind.

(17)

Außerdem könnten gemeinsame Strukturen, Instrumente und Prozesse eingeführt oder über Kooperationsnetze weiterentwickelt werden, an denen die NSÄ oder andere einzelstaatliche Stellen und die statistische Stelle der Gemeinschaft beteiligt sind und die die Spezialisierung bestimmter Mitgliedstaaten auf spezifische statistische Tätigkeiten zum Nutzen des gesamten ESS erleichtern. Ziel dieser Kooperationsnetze zwischen Partnern des ESS sollte es sein, durch die Vermeidung von Doppelarbeit die Effizienz zu erhöhen und den Beantwortungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer zu verringern.

(18)

Gleichzeitig sollte besonderes Augenmerk auf die kohärente Verarbeitung von Daten gelegt werden, die aus verschiedenen Erhebungen stammen. Zu diesem Zweck sollten interdisziplinäre Arbeitsgruppen gebildet werden.

(19)

Mit den verbesserten rechtlichen Rahmenbedingungen für die europäischen Statistiken sollte insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, entsprechend den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007 den Beantwortungsaufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten und zu dem allgemeineren Ziel der Verringerung der auf europäischer Ebene entstehenden Verwaltungslasten beizutragen. Die wichtige Rolle der NSÄ oder anderer einzelstaatlicher Stellen bei der Entlastung der europäischen Unternehmen auf nationaler Ebene sollte jedoch ebenfalls betont werden.

(20)

Im Einklang mit den in Artikel 285 Absatz 2 des Vertrags niedergelegten Grundsätzen und den im Verhaltenskodex für europäische Statistiken näher ausgeführten, von der Kommission in ihrer Empfehlung zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft vom 25. Mai 2005 (die den Verhaltenskodex für europäische Statistiken beinhaltet) gebilligten Grundsätzen sollten die einzelstaatlichen statistischen Stellen in jedem Mitgliedstaat und die statistische Stelle der Gemeinschaft innerhalb der Kommission fachliche Unabhängigkeit genießen und die Unparteilichkeit und hohe Qualität bei der Erstellung europäischer Statistiken gewährleisten, um das Vertrauen in die europäischen Statistiken zu erhöhen. Die von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa am 15. April 1992 und die von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen am 14. April 1994 angenommenen Grundprinzipien der amtlichen Statistik sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

(21)

Diese Verordnung gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( 10 ).

(22)

Diese Verordnung gewährleistet ferner den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und führt die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ( 11 ) sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ( 12 ) im Hinblick auf europäische Statistiken genauer aus.

(23)

Die vertraulichen Daten, die die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft für die Erstellung europäischer Statistiken erheben, sollten geschützt werden, um das Vertrauen der Auskunftgebenden zu gewinnen und zu erhalten. Die Geheimhaltung der Daten sollte in allen Mitgliedstaaten den gleichen Grundsätzen unterliegen.

(24)

Zu diesem Zweck ist es erforderlich, einheitliche Grundsätze und Leitlinien für die Gewährleistung der vertraulichen Behandlung der für die Erstellung europäischer Statistiken verwendeten Daten sowie des Zugangs zu diesen vertraulichen Daten unter hinreichender Berücksichtigung der technischen Entwicklungen und der Anforderungen der Nutzer in einer demokratischen Gesellschaft festzulegen.

(25)

Die Verfügbarkeit vertraulicher Daten für den Bedarf des ESS ist von besonderer Bedeutung, damit aus den Daten der größtmögliche Nutzen zur Verbesserung der Qualität der europäischen Statistiken gezogen und auf neu entstehenden Bedarf an statistischen Daten in der Gemeinschaft flexibel reagiert werden kann.

(26)

Die wissenschaftliche Gemeinschaft sollte für Analysen im Interesse des wissenschaftlichen Fortschritts in Europa breiteren Zugang zu vertraulichen Daten erhalten, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken verwendet werden. Daher sollte Forschern für wissenschaftliche Zwecke ein besserer Zugang zu vertraulichen Daten gewährt werden, ohne das für vertrauliche statistische Daten erforderliche hohe Schutzniveau zu gefährden.

(27)

Die Verwendung vertraulicher Daten für andere als ausschließlich statistische Zwecke wie administrative, rechtliche oder steuerliche Zwecke oder zur Überprüfung der statistischen Einheiten sollte streng untersagt sein.

(28)

Diese Verordnung sollte unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen ( 13 ) und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft ( 14 ) gelten.

(29)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines Rechtsrahmens für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus und gilt daher unbeschadet einzelstaatlicher Modalitäten, Zuständigkeiten und Bedingungen, die für einzelstaatliche Statistiken spezifisch sind.

(30)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 15 ) erlassen werden.

(31)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu den Qualitätskriterien europäischer Statistiken zu erlassen und die Modalitäten, Regeln und Bedingungen festzulegen, unter denen auf Gemeinschaftsebene für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten gewährt werden kann. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(32)

Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sollten die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ), der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates ( 17 ) und dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates ( 18 ) vorgesehenen Maßnahmen ersetzen. Die genannten Rechtsakte sollten daher aufgehoben werden. Die in der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke ( 19 ) und der Entscheidung 2004/452/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können ( 20 ), vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen sollten weiterhin gelten.

(33)

Der Ausschuss für das Statistische Programm ist gehört worden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung schafft einen Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken.

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und im Einklang mit der Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft handelt es sich bei europäischen Statistiken um relevante Statistiken, die die Gemeinschaft für ihre Tätigkeiten benötigt. Die europäischen Statistiken werden im Europäischen Statistischen Programm festgelegt. Sie werden nach den in Artikel 285 Absatz 2 des Vertrags festgelegten statistischen Grundsätzen, die in dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken (Verhaltenskodex) gemäß Artikel 11 weiter ausgearbeitet werden, entwickelt, erstellt und verbreitet. Sie werden gemäß dieser Verordnung umgesetzt.

Artikel 2

Statistische Grundsätze

(1)  Für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gelten die folgenden statistischen Grundsätze:

▼M1

a) „Fachliche Unabhängigkeit“ bedeutet, dass die Statistiken auf unabhängige Weise entwickelt, erstellt und verbreitet werden müssen, insbesondere was die Wahl der zu verwendenden Verfahren, Definitionen, Methoden und Quellen sowie den Zeitpunkt und den Inhalt aller Verbreitungsformen anbelangt, ohne dass politische Gruppen, Interessengruppen, Stellen der Union oder einzelstaatliche Stellen dabei Druck ausüben können.

▼B

b) „Unparteilichkeit“ bedeutet, dass die Statistiken auf neutrale Weise entwickelt, erstellt und verbreitet und dass alle Nutzer gleich behandelt werden müssen.

c) „Objektivität“ bedeutet, dass die Statistiken in systematischer, zuverlässiger und unvoreingenommener Weise entwickelt, erstellt und verbreitet werden müssen; dabei werden fachliche und ethische Standards angewandt und die angewandten Grundsätze und Verfahren sind für Nutzer und Befragte transparent.

d) „Zuverlässigkeit“ bedeutet, dass die Statistiken die Gegebenheiten, die sie abbilden sollen, so getreu, genau und konsistent wie möglich messen müssen, wobei zur Wahl der Quellen, Methoden und Verfahren wissenschaftliche Kriterien herangezogen werden.

e) „Statistische Geheimhaltung“ bedeutet, dass direkt für statistische Zwecke oder indirekt aus administrativen oder sonstigen Quellen eingeholte vertrauliche Angaben über einzelne statistische Einheiten geschützt werden müssen, wobei die Verwendung der eingeholten Angaben für nichtstatistische Zwecke und ihre unrechtmäßige Offenlegung untersagt sind.

f) „Kostenwirksamkeit“ bedeutet, dass die Kosten für die Erstellung der Statistiken in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des angestrebten Ergebnisses und Nutzens stehen und die Mittel optimal genutzt werden müssen und dass der Beantwortungsaufwand so gering wie möglich gehalten werden muss. Die verlangten Informationen werden nach Möglichkeit direkt aus vorhandenen Unterlagen oder Quellen entnommen.

Die in diesem Absatz dargelegten statistischen Grundsätze werden in dem in Artikel 11 genannten Verhaltenskodex weiter ausgearbeitet.

(2)  Bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken werden internationale Empfehlungen und vorbildliche Verfahren (best practice) berücksichtigt.

Artikel 3

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „Statistiken“ quantitative und qualitative, aggregierte und repräsentative Informationen, die ein Massenphänomen in einer betrachteten Grundgesamtheit beschreiben;

2. „Entwicklung“ die Tätigkeiten zur Festlegung, Stärkung und Verbesserung der für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken verwendeten statistischen Methoden, Standards und Verfahren sowie zur Konzeption neuer Statistiken und Indikatoren;

3. „Erstellung“ alle im Zusammenhang mit der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse stehenden Tätigkeiten, die zur Erstellung von Statistiken erforderlich sind;

4. „Verbreitung“ die Tätigkeit, mit der Statistiken und statistische Analysen den Nutzern zugänglich gemacht werden;

5. „Datengewinnung“ Befragungen und alle sonstigen Methoden der Gewinnung von Informationen aus unterschiedlichen Quellen, einschließlich administrativer Quellen;

6. „Statistische Einheit“ die Grundbeobachtungseinheit, das heißt eine natürliche Person, ein Haushalt, ein Wirtschaftsteilnehmer oder eine sonstige Unternehmung, auf die sich die Daten beziehen;

7. „Vertrauliche Daten“ Daten, die eine direkte oder indirekte Identifizierung statistischer Einheiten möglich machen und dadurch Einzelinformationen offenlegen. Bei der Entscheidung, ob eine statistische Einheit identifizierbar ist, sind alle Mittel zu berücksichtigen, die nach vernünftigem Ermessen von einem Dritten angewendet werden könnten, um die statistische Einheit zu identifizieren;

8. „Verwendung für statistische Zwecke“ die ausschließliche Verwendung für die Entwicklung und Erstellung statistischer Ergebnisse und Analysen;

9. „Direkte Identifizierung“ die Identifizierung einer statistischen Einheit anhand ihres Namens oder ihrer Anschrift oder anhand einer öffentlich zugänglichen Identifikationsnummer;

10. „Indirekte Identifizierung“ die Identifizierung einer statistischen Einheit durch andere Mittel als die direkte Identifizierung;

11. „Beamte der Kommission (Eurostat)“ Beamte der Gemeinschaften im Sinne von Artikel 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die bei der statistischen Stelle der Gemeinschaft tätig sind;

12. „Sonstige Mitarbeiter der Kommission (Eurostat)“ Bedienstete der Gemeinschaften im Sinne der Artikel 2 bis 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die bei der statistischen Stelle der Gemeinschaft tätig sind.



KAPITEL II

STATISTISCHE GOVERNANCE

Artikel 4

Das Europäische Statistische System

Das Europäische Statistische System (ESS) ist eine Partnerschaft zwischen der statistischen Stelle der Gemeinschaft, d. h. der Kommission (Eurostat), den nationalen statistischen Ämtern (NSÄ) und anderen einzelstaatlichen Stellen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind.

Artikel 5

Nationale statistische Ämter und andere einzelstaatliche Stellen

▼M1

(1)  Die nationale statistische Stelle, die in jedem Mitgliedstaat als die Stelle benannt wird, die für die Koordinierung aller auf nationaler Ebene für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gemäß dem Europäischen Statistischen Programm nach Artikel 1 durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist (im Folgenden „NSA“), tritt in dieser Hinsicht als einzige Kontaktstelle für die Kommission (Eurostat) in statistischen Belangen auf.

Die koordinierende verantwortliche Rolle des NSA schließt sämtliche anderen einzelstaatlichen Stellen ein, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gemäß dem Europäischen Statistischen Programm nach Artikel 1 zuständig sind. Das NSA ist auf nationaler Ebene insbesondere dafür zuständig, die statistische Planung und Berichterstattung, die Qualitätskontrolle, die Methodik, die Datenübermittlung und die Kommunikation zu den statistischen Tätigkeiten im ESS zu koordinieren. Soweit einige dieser europäischen Statistiken von den nationalen Zentralbanken (im Folgenden „NZB“) in deren Eigenschaft als Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (im Folgenden „ESZB“) erstellt werden können, sollten die NSÄ und die NZB gemäß den nationalen Regelungen eng zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass vollständige und kohärente europäische Statistiken erstellt werden, während gleichzeitig die erforderliche Zusammenarbeit zwischen dem ESS und dem ESZB gemäß Artikel 9 sichergestellt wird.

▼B

(2)  Die Kommission (Eurostat) führt und veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der NSÄ und der anderen von den Mitgliedstaaten benannten einzelstaatlichen Stellen, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind.

(3)  Den NSÄ und den anderen einzelstaatlichen Stellen, die in dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Verzeichnis aufgeführt sind, können gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Finanzhilfen gewährt werden.

▼M1

Artikel 5a

Leiter der NSÄ und statistische Leiter anderer einzelstaatlicher Stellen

(1)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten innerhalb ihres jeweiligen nationalen statistischen Systems die fachliche Unabhängigkeit der Bediensteten, die für die in dieser Verordnung geregelten Aufgaben zuständig sind.

(2)  Hierzu haben die Leiter der NSÄ folgende Aufgaben und Verantwortlichkeiten:

a) Sie tragen die alleinige Verantwortung, über Prozesse, statistische Methoden, Standards und Verfahren sowie über Inhalt und Zeitplan der Veröffentlichungen für alle von dem NSA entwickelten, erstellten und verbreiteten europäischen Statistiken zu entscheiden,

b) sie sind ermächtigt, über alle Fragen der internen Verwaltung des NSA zu entscheiden,

c) sie handeln bei der Ausführung ihrer statistischen Aufgaben unabhängig und dürfen Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen,

d) sie sind für die statistischen Tätigkeiten und den Haushaltsvollzug des NSA verantwortlich,

e) sie veröffentlichen einen jährlichen Bericht und können Anmerkungen zu den Mittelzuweisungen im Zusammenhang mit den statistischen Tätigkeiten des NSA anbringen,

f) sie koordinieren die statistischen Tätigkeiten sämtlicher einzelstaatlichen Stellen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind,

g) sie arbeiten nationale Leitlinien aus, sofern dies notwendig ist, um bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung aller europäischen Statistiken in ihrem nationalen statistischen System die Qualität zu sichern, und überwachen und überprüfen die Umsetzung dieser Leitlinien; sie sind jedoch lediglich für die Beachtung dieser Leitlinien im NSA verantwortlich, und

h) sie vertreten ihr nationales statistisches System im ESS.

(3)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die anderen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständigen einzelstaatlichen Stellen diese Aufgaben gemäß den vom Leiter des NSA aufgestellten nationalen Leitlinien ausführen.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verfahren für die Einstellung und Ernennung der Leiter der NSÄ und gegebenenfalls der statistischen Leiter der anderen einzelstaatlichen Stellen, die europäische Statistiken erstellen, transparent sind und ausschließlich auf fachlichen Kriterien beruhen. Diese Verfahren sichern die Chancengleichheit insbesondere zwischen den Geschlechtern. Die Gründe für die Abberufung von Leitern von NSÄ oder ihre Versetzung auf andere Posten dürfen die fachliche Unabhängigkeit nicht in Frage stellen.

(5)  Jeder Mitgliedstaat kann eine nationale Stelle einrichten, die die fachliche Unabhängigkeit der Ersteller europäischer Statistiken sicherstellt. Die Leiter der NSÄ und gegebenenfalls die statistischen Leiter der anderen einzelstaatlichen Stellen, die europäische Statistiken erstellen, können sich von diesen Stellen beraten lassen. Die Verfahren für die Ernennung, Versetzung und Abberufung der Mitglieder solcher Stellen sind transparent und beruhen ausschließlich auf fachlichen Kriterien. Diese Verfahren sichern die Chancengleichheit insbesondere zwischen den Geschlechtern.

▼B

Artikel 6

Kommission (Eurostat)

(1)  Die statistische Stelle der Gemeinschaft, die von der Kommission dafür benannt ist, europäische Statistiken zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten, wird in dieser Verordnung als „die Kommission (Eurostat)“ bezeichnet.

▼M1

(2)  Auf Unionsebene handelt die Kommission (Eurostat) unabhängig, um die Erstellung europäischer Statistiken nach den geltenden Regeln und statistischen Grundsätzen sicherzustellen.

(3)  Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank koordiniert die Kommission (Eurostat) die statistischen Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union, insbesondere um die Kohärenz und Qualität der Daten zu gewährleisten und den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten. Hierzu kann die Kommission (Eurostat) Organe oder Einrichtungen der Union auffordern, sich zur Entwicklung von Methoden und Systemen für statistische Zwecke in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit ihr zu beraten oder zu diesem Zweck mit ihr zusammenzuarbeiten. Organe oder Einrichtungen der Union, die beabsichtigen, Statistiken zu erstellen, konsultieren die Kommission (Eurostat) und berücksichtigen alle Empfehlungen, die sie in diesem Zusammenhang möglicherweise ausspricht.

▼M1

Artikel 6a

Generaldirektor der Kommission (Eurostat)

(1)  Eurostat ist die statistische Stelle der Union sowie eine Generaldirektion der Kommission. Eurostat wird von einem Generaldirektor geleitet.

(2)  Die Kommission stellt sicher, dass das Verfahren für die Ernennung des Generaldirektors von Eurostat transparent ist und auf fachlichen Kriterien beruht. Das Verfahren sichert die Einhaltung des Grundsatzes der Chancengleichheit insbesondere zwischen den Geschlechtern.

(3)  Der Generaldirektor trägt die alleinige Verantwortung, über Prozesse, statistische Methoden, Standards und Verfahren sowie über Inhalt und Zeitplan der Veröffentlichungen aller von Eurostat erstellten Statistiken zu entscheiden. Bei der Durchführung dieser statistischen Aufgaben handelt der Generaldirektor unabhängig und darf Weisungen von den Organen oder Einrichtungen der Union, von einer Regierung oder von anderen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen weder einholen noch entgegennehmen.

(4)  Der Generaldirektor ist für die statistischen Tätigkeiten von Eurostat verantwortlich. Der Generaldirektor von Eurostat erscheint unmittelbar nach seiner Ernennung durch die Kommission und danach einmal jährlich im Rahmen des Statistischen Dialogs vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments, um Angelegenheiten der statistischen Governance, der Methodik und der statistischen Innovation zu erörtern. Der Generaldirektor von Eurostat veröffentlicht ferner einen Jahresbericht.

▼B

Artikel 7

Ausschuss für das Europäische Statistische System

(1)  Es wird ein Ausschuss für das Europäische Statistische System (ESS-Ausschuss) eingesetzt. Er gibt dem ESS fachliche Anleitung bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten statistischen Grundsätze.

(2)  Der ESS-Ausschuss besteht aus Vertretern der NSÄ, die nationale Statistikfachleute sind. Den Vorsitz übernimmt die Kommission (Eurostat).

(3)  Der ESS-Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die seine Aufgaben widerspiegelt.

(4)  Der ESS-Ausschuss wird von der Kommission zu folgenden Punkten angehört:

a) Maßnahmen, die die Kommission zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zu ergreifen beabsichtigt, ihre Begründetheit unter dem Aspekt der Kostenwirksamkeit, die Mittel und Fristen für ihre Umsetzung und der Beantwortungsaufwand für die Auskunftgebenden;

b) vorgeschlagene Entwicklungen und Prioritäten im Europäischen Statistischen Programm;

c) Initiativen zur Umsetzung neuer Prioritäten und zur Verringerung des Beantwortungsaufwands;

d) Fragen im Zusammenhang mit der statistischen Geheimhaltung;

e) Weiterentwicklung des Verhaltenskodexes; und

f) sonstige Fragen, insbesondere Fragen zur Methodik, die sich bei der Aufstellung oder Umsetzung statistischer Programme ergeben und die der Ausschussvorsitz entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats aufwirft.

Artikel 8

Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen

Der Europäische Statistische Beratende Ausschuss und das Europäische Beratungsgremium für die Statistische Governance werden entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit gehört.

Artikel 9

Zusammenarbeit mit dem ESZB

Das ESS und das ESZB arbeiten unter Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten statistischen Grundsätze eng zusammen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten und die erforderliche Kohärenz bei der Erstellung europäischer Statistiken sicherzustellen.

Artikel 10

Internationale Zusammenarbeit

Unbeschadet des Standpunkts und der Rolle einzelner Mitgliedstaaten werden die Position des ESS in Fragen von außerordentlicher Bedeutung für die europäische Statistik auf internationaler Ebene sowie die besonderen Modalitäten der Vertretung in internationalen statistischen Gremien vom ESS-Ausschuss erarbeitet und von der Kommission (Eurostat) koordiniert.

Artikel 11

Verhaltenskodex für europäische Statistiken

(1)  Der Verhaltenskodex zielt darauf ab, das Vertrauen der Öffentlichkeit in europäische Statistiken zu gewährleisten, indem er festlegt, wie europäische Statistiken in Übereinstimmung mit den in Artikel 2 Absatz 1 genannten statistischen Grundsätzen und nach vorbildlichen internationalen statistischen Verfahren entwickelt, erstellt und verbreitet werden sollen.

(2)  Der Verhaltenskodex wird vom ESS-Ausschuss überprüft und soweit nötig aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht Änderungen des Verhaltenskodexes.

▼M1

(3)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um das Vertrauen in die europäischen Statistiken zu wahren. Zu diesem Zweck wird durch die von den Mitgliedstaaten und der Kommission eingegangenen „Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken“ (im Folgenden „Verpflichtungen“) ferner angestrebt, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die europäischen Statistiken und Fortschritte bei der Umsetzung der im Verhaltenskodex dargelegten statistischen Grundsätze sicherzustellen. Diese Verpflichtungen umfassen unter anderem spezifische politische Verpflichtungen, die Voraussetzungen für die Umsetzung des Verhaltenskodex erforderlichenfalls zu verbessern oder aufrechtzuerhalten; die Verpflichtungen werden zusammen mit einer zusammenfassenden Bürgerinformation veröffentlicht.

(4)  Diese von den Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen werden von der Kommission regelmäßig auf der Grundlage jährlicher Berichte der Mitgliedstaaten überwacht und soweit erforderlich aktualisiert.

Veröffentlicht ein Mitgliedstaat nicht bis 9. Juni 2017„Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken“, so übermittelt er der Kommission einen Sachstandsbericht über die Umsetzung des Verhaltenskodex und gegebenenfalls über die zur Festlegung der „Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken“ getroffenen Maßnahmen und veröffentlicht diesen Bericht. Diese Sachstandsberichte sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jedes zweite Jahr nach der ersten Veröffentlichung, zu aktualisieren.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 9. Juni 2018 und danach jedes zweite Jahr Bericht über die veröffentlichten Verpflichtungen bzw. Sachstandsberichte.

(5)  Die von der Kommission eingegangenen Verpflichtungen werden vom Europäischen Beratungsgremium für die Statistische Governance (im Folgenden „ESGAB“) regelmäßig überwacht. Die Bewertung, zu der das ESGAB hinsichtlich der Umsetzung dieser Verpflichtungen gelangt, geht im Einklang mit dem Beschluss 235/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 21 ) in den Jahresbericht an das Europäische Parlament und den Rat ein. Das ESGAB erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 9. Juni 2018 Bericht über die Umsetzung dieser Verpflichtungen.

▼B

Artikel 12

Qualität der Statistik

(1)  Um die Qualität der Ergebnisse zu gewährleisten, werden europäische Statistiken auf der Grundlage einheitlicher Standards und nach harmonisierten Methoden entwickelt, erstellt und verbreitet. Dabei gelten die folgenden Qualitätskriterien:

a) „Relevanz“: diese bezieht sich auf den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen;

b) „Genauigkeit“: diese bezieht sich auf den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten;

c) „Aktualität“: diese bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen;

d) „Pünktlichkeit“: diese bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem Zieltermin (Termin, zu dem die Daten geliefert werden sollten);

e) „Zugänglichkeit“ und „Klarheit“: diese beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können;

f) „Vergleichbarkeit“: diese bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen;

g) „Kohärenz“: diese bezieht sich auf die Eignung der Daten, auf unterschiedliche Weise und für verschiedene Zwecke zuverlässig kombiniert zu werden.

▼M1

(2)  Besondere Qualitätsanforderungen wie Zielwerte und Mindeststandards für die Erstellung von Statistiken können zudem in sektoralen Rechtsvorschriften festgelegt sein.

Um die einheitliche Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Qualitätskriterien auf die unter sektorale Rechtsvorschriften in bestimmten Statistikbereichen fallenden Daten sicherzustellen, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen die Modalitäten, der Aufbau und die Periodizität der unter die sektoralen Rechtsvorschriften fallenden Qualitätsberichte festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

(3)  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) Berichte über die Qualität der übermittelten Daten vor, in denen sie gegebenenfalls auch ihre Bedenken hinsichtlich der Genauigkeit der Daten äußern. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten anhand einer angemessenen Analyse und erarbeitet und veröffentlicht Berichte und Mitteilungen über die Qualität der europäischen Statistiken.

▼M1

(4)  Zur Gewährleistung der Transparenz gibt die Kommission (Eurostat) gegebenenfalls ihre Einschätzung der Qualität einzelstaatlicher Beiträge zu europäischen Statistiken öffentlich bekannt.

(5)  Sehen die sektoralen Rechtsvorschriften Bußgelder für Mitgliedstaaten vor, die statistische Daten falsch darstellen, so kann die Kommission gemäß den Verträgen und den sektoralen Rechtsvorschriften soweit erforderlich Ermittlungen einleiten und durchführen und gegebenenfalls auch Prüfungen vor Ort vornehmen, um festzustellen, ob die falsche Darstellung schwerwiegend ist und auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

▼B



KAPITEL III

ERSTELLUNG EUROPÄISCHER STATISTIKEN

Artikel 13

Europäisches Statistisches Programm

▼M1

(1)  Das Europäische Statistische Programm bildet den Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken; in ihm werden für einen Zeitraum, der dem des mehrjährigen Finanzrahmens entspricht, die Hauptbereiche und die Ziele der geplanten Maßnahmen festgesetzt. Das Programm wird vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen. Seine Auswirkungen und seine Kostenwirksamkeit werden unter Hinzuziehung unabhängiger Experten bewertet.

▼B

(2)  Das Europäische Statistische Programm legt Prioritäten bezüglich des Bedarfs an Informationen für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft fest. Der Bedarf wird mit den Ressourcen, die auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene zur Erstellung der erforderlichen Statistiken benötigt werden, sowie mit dem Beantwortungsaufwand und den damit für den Auskunftgebenden verbundenen Kosten abgewogen.

(3)  Die Kommission ergreift Initiativen, um für das Europäische Statistische Programm insgesamt oder Teile davon Prioritäten zu setzen und den Beantwortungsaufwand zu verringern.

(4)  Die Kommission legt dem ESS-Ausschuss den Entwurf des Europäischen Statistischen Programms zur vorherigen Prüfung vor.

(5)  Zu jedem Europäischen Statistischen Programm erstellt die Kommission nach Anhörung des ESS-Ausschusses einen Zwischenbericht über die Fortschritte und einen abschließenden Bewertungsbericht und legt diese Berichte dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Artikel 14

Durchführung des Europäischen Statistischen Programms

(1)  Das Europäische Statistische Programm wird in Form von statistischen Einzelmaßnahmen durchgeführt; diese werden festgelegt

a) vom Europäischen Parlament und vom Rat,

b) von der Kommission in besonderen und hinreichend begründeten Fällen, insbesondere zur Bewältigung eines unerwarteten Bedarfs, nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 2 oder

c) in einer Vereinbarung zwischen den NSÄ oder anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche. Solche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

▼M1

(2)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten eine zeitlich begrenzte statistische Direktmaßnahme beschließen, sofern

a) die Maßnahme keine Datengewinnung über einen Zeitraum von mehr als drei Berichtsjahren vorsieht;

b) die zu erhebenden Daten bereits bei den NSÄ und anderen zuständigen einzelstaatlichen Stellen verfügbar oder zugänglich sind oder direkt gewonnen werden können, wobei für die Beobachtung der statistischen Grundgesamtheit auf Unionsebene in entsprechender Absprache mit den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen geeignete Stichproben verwendet werden, und

c) die Union Finanzhilfen an die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen zur Deckung der ihnen entstandenen zusätzlichen Kosten gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 22 ) leistet.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

▼B

(3)  Wenn die Kommission eine nach Absatz 1 Buchstaben a oder b festzulegende Maßnahme vorschlägt, informiert sie über

a) die Gründe für die Maßnahme, insbesondere im Lichte der Ziele der betreffenden Gemeinschaftspolitik,

b) die Ziele der Maßnahme und die erwarteten Ergebnisse,

c) eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten und

d) die Art und Weise, in der die Maßnahme durchgeführt wird, einschließlich ihrer Dauer sowie der Rolle der Kommission und der Mitgliedstaaten.

Artikel 15

Kooperationsnetze

Im Rahmen der statistischen Einzelmaßnahmen werden innerhalb des ESS nach Möglichkeit Synergien erzielt, indem über Kooperationsnetze Fachwissen und Ergebnisse ausgetauscht werden oder eine Spezialisierung auf besondere Aufgaben gefördert wird. Zu diesem Zweck wird eine angemessene Finanzstruktur geschaffen.

Die Ergebnisse dieser Maßnahmen wie gemeinsame Strukturen, Instrumente, Verfahren und Methoden werden im gesamten ESS zur Verfügung gestellt. Die Initiativen zur Schaffung von Kooperationsnetzen und die Ergebnisse werden vom ESS-Ausschuss geprüft.

Artikel 16

Europäischer Ansatz für die Statistik

(1)  In besonderen und hinreichend begründeten Fällen und im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms verfolgt der Europäische Ansatz für die Statistik das Ziel,

a) die Verfügbarkeit statistischer Aggregate auf europäischer Ebene zu optimieren und die Aktualität europäischer Statistiken zu verbessern;

b) den Aufwand für die Auskunftgebenden, die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen auf der Grundlage einer Bewertung der Kostenwirksamkeit zu verringern.

(2)  Die Fälle, in denen der Europäische Ansatz für die Statistik relevant ist, umfassen

a) die Erstellung europäischer Statistiken durch die Verwendung

i) nicht veröffentlichter einzelstaatlicher Datenbeiträge oder einzelstaatlicher Datenbeiträge aus einem kleineren Kreis von Mitgliedstaaten,

ii) spezifischer Erhebungsdesigns,

iii) von Teilinformationen aufgrund von modellbasierten Schätzungen;

b) die Verbreitung statistischer Aggregate auf europäischer Ebene durch die Anwendung besonderer Verfahren der statistischen Offenlegungskontrolle, ohne dass einzelstaatliche Verbreitungsbestimmungen dadurch beeinträchtigt werden.

(3)  Die Maßnahmen zur Umsetzung des Europäischen Ansatzes für die Statistik werden unter umfassender Einbeziehung der Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Maßnahmen zur Umsetzung des Europäischen Ansatzes für die Statistik werden in den in Artikel 14 Absatz 1 genannten statistischen Einzelmaßnahmen festgelegt.

(4)  Bei Bedarf wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine koordinierte Veröffentlichungs- und Revisionspolitik festgelegt.

▼M1

Artikel 17

Jährliches Arbeitsprogramm

Die Kommission legt dem ESS-Ausschuss bis zum 30. April ihr jährliches Arbeitsprogramm für das kommende Jahr vor.

Bei der Aufstellung jedes jährlichen Arbeitsprogramms stellt die Kommission eine wirksame Prioritätensetzung sicher, dies beinhaltet die Überprüfung der Prioritäten, die Berichterstattung über statistische Prioritäten und die Zuweisung von Finanzmitteln. Die Kommission berücksichtigt weitestmöglich die Stellungnahmen des ESS-Ausschusses. Jedes jährliche Arbeitsprogramm beruht auf dem Europäischen Statistischen Programm und enthält insbesondere Folgendes:

a) die von der Kommission als vorrangig angesehenen Maßnahmen, wobei die Erfordernisse der Politik der Union und die finanziellen Zwänge auf nationaler Ebene wie auf Unionsebene sowie der Beantwortungsaufwand zu berücksichtigen sind,

b) Initiativen zur Überprüfung der Prioritäten, einschließlich der negativen, und zur Verringerung des Aufwands sowohl für die Datenanbieter als auch für die Ersteller der Statistiken und

c) die von der Kommission ins Auge gefassten Verfahren und etwaigen Rechtsinstrumente für die Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms.

▼M1

Artikel 17a

Zugang zu Verwaltungsunterlagen sowie deren Verwendung und Integration

(1)  Damit der Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering gehalten wird, haben die NSÄ, andere einzelstaatliche Stellen gemäß Artikel 4 und die Kommission (Eurostat), soweit wie es für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der europäischen Statistiken, die im Europäischen Statistischen Programm nach Artikel 1 festgelegt sind, erforderlich ist, unverzüglichen und kostenfreien Zugang zu sämtlichen Verwaltungsunterlagen und dürfen diese Unterlagen verwenden und in die Statistiken integrieren.

(2)  Die NSÄ und die Kommission (Eurostat) werden bei der Planung, der Weiterentwicklung und dem Wegfall von Verwaltungsunterlagen, die von anderen Einrichtungen angelegt und geführt werden, konsultiert und darin einbezogen, so dass die weitere Verwendung dieser Unterlagen für die Erstellung europäischer Statistiken erleichtert wird. Sie werden in die Standardisierungsmaßnahmen in Bezug auf für die Erstellung europäischer Statistiken relevante Verwaltungsunterlagen einbezogen.

(3)  Der Zugang und die Beteiligung der NSÄ, der anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) gemäß den Absätzen 1 und 2 bleibt auf Verwaltungsunterlagen innerhalb ihres eigenen jeweiligen Systems der öffentlichen Verwaltung beschränkt.

(4)  Verwaltungsunterlagen, die den NSÄ, anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) von ihren Inhabern für die Erstellung europäischer Statistiken zur Verfügung gestellt werden, werden einschließlich entsprechender Metadaten bereitgestellt.

(5)  Die NSÄ und die Inhaber von Verwaltungsunterlagen richten die erforderlichen Kooperationsmechanismen ein.

▼B



KAPITEL IV

VERBREITUNG EUROPÄISCHER STATISTIKEN

Artikel 18

Verbreitungsmaßnahmen

(1)  Die Verbreitung europäischer Statistiken erfolgt in vollständiger Übereinstimmung mit den in Artikel 2 Absatz 1 genannten statistischen Grundsätzen, insbesondere im Hinblick auf die Wahrung der statistischen Geheimhaltung und die Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs nach dem Grundsatz der Unparteilichkeit.

(2)  Die Verbreitung der europäischen Statistiken erfolgt durch die Kommission (Eurostat), die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen.

(3)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission leisten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die erforderliche Unterstützung, um den gleichberechtigten Zugang aller Nutzer zu den europäischen Statistiken zu gewährleisten.

Artikel 19

Dateien zur öffentlichen Verwendung (public use files)

Daten über einzelne statistische Einheiten können in Form einer Datei zur öffentlichen Verwendung (public use file) verbreitet werden, die aus anonymisierten Datensätzen besteht, welche so aufbereitet wurden, dass die statistische Einheit unter Berücksichtigung aller in Frage kommender Mittel, die nach vernünftigem Ermessen von einem Dritten angewandt werden könnten, weder direkt noch indirekt identifiziert werden kann.

Wenn es sich dabei um an die Kommission (Eurostat) übermittelte Daten handelt, ist die ausdrückliche Zustimmung des NSA oder der anderen einzelstaatlichen Stelle, die die Daten zur Verfügung gestellt hat, erforderlich.



KAPITEL V

STATISTISCHE GEHEIMHALTUNG

Artikel 20

Schutz vertraulicher Daten

(1)  Die folgenden Regeln und Maßnahmen gelten, um sicherzustellen, dass vertrauliche Daten ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden und ihre rechtswidrige Offenlegung verhindert wird.

(2)  Vertrauliche Daten, die ausschließlich für die Erstellung europäischer Statistiken erhoben wurden, werden von den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen und von der Kommission (Eurostat) ausschließlich für statistische Zwecke verwendet, es sei denn, die statistische Einheit hat unmissverständlich ihre Zustimmung zur Verwendung der Daten zu anderen Zwecken erteilt.

(3)  Statistische Ergebnisse, die die Identifizierung einer statistischen Einheit ermöglichen könnten, dürfen in folgenden Ausnahmefällen von den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) verbreitet werden:

a) wenn in einem Rechtsakt des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß Artikel 251 des Vertrags besondere Bedingungen und Modalitäten festgelegt sind und die statistischen Ergebnisse auf Ersuchen der statistischen Einheit so verändert werden, dass ihre Verbreitung die statistische Geheimhaltung nicht gefährdet; oder

b) wenn die statistische Einheit der Offenlegung der Daten unmissverständlich zugestimmt hat.

(4)  Die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen und die Kommission (Eurostat) ergreifen innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, um den physischen und logischen Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten (statistische Offenlegungskontrolle).

▼M1

Die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen und die Kommission (Eurostat) ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Angleichung der Grundsätze und Leitlinien für den physischen und logischen Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten. Die Kommission stellt diese Angleichung mittels Durchführungsrechtsakten ohne Ergänzung der vorliegenden Verordnung sicher. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

▼B

(5)  Beamte und sonstige Mitarbeiter der NSÄ und anderer einzelstaatlicher Stellen, die Zugang zu vertraulichen Daten haben, unterliegen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der statistischen Geheimhaltungspflicht.

Artikel 21

Übermittlung vertraulicher Daten

(1)  Die Übermittlung vertraulicher Daten von einer in Artikel 4 genannten Stelle des ESS, die die Daten erhoben hat, an eine andere Stelle des ESS ist zulässig, sofern die Übermittlung für die effiziente Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken oder die Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken erforderlich ist.

(2)  Die Übermittlung vertraulicher Daten zwischen einer Stelle des ESS, die die Daten erhoben hat, und einem Mitglied des ESZB ist zulässig, sofern die Übermittlung für die effiziente Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken oder die Verbesserung der Qualität der europäischen Statistiken unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche des ESS und des ESZB erforderlich ist und diese Notwendigkeit hinreichend gerechtfertigt worden ist.

(3)  Jede weitere Übermittlung über die erste Übermittlung hinaus erfordert die ausdrückliche Einwilligung der Stelle, die die Daten erhoben hat.

(4)  Einzelstaatliche Vorschriften zur statistischen Geheimhaltung können nicht gegen die Übermittlung vertraulicher Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 geltend gemacht werden, soweit die Übermittlung solcher Daten in einem vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 251 des Vertrags erlassenen Rechtsakt vorgesehen ist.

(5)  Vertrauliche Daten, die im Einklang mit diesem Artikel übermittelt werden, dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden und nur Personen, die mit statistischen Angelegenheiten befasst sind, innerhalb ihres spezifischen Arbeitsbereichs zugänglich sein.

(6)  Die in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen über die statistische Geheimhaltung gelten für alle vertraulichen Daten, die innerhalb des ESS und zwischen dem ESS und dem ESZB übermittelt werden.

Artikel 22

Schutz vertraulicher Daten bei der Kommission (Eurostat)

(1)  Vorbehaltlich der in Absatz 2 genannten Ausnahmen haben nur Beamte der Kommission (Eurostat) innerhalb ihres spezifischen Arbeitsbereichs Zugang zu vertraulichen Daten.

(2)  Die Kommission (Eurostat) darf in Ausnahmefällen ihren sonstigen Mitarbeitern und sonstigen auf Vertragsbasis für die Kommission (Eurostat) tätigen natürlichen Personen innerhalb ihres spezifischen Arbeitsbereichs Zugang zu vertraulichen Daten gewähren.

(3)  Personen, die Zugang zu vertraulichen Daten haben, verwenden diese Daten ausschließlich für statistische Zwecke. Sie unterliegen dieser Beschränkung auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst.

Artikel 23

Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke

Die Kommission (Eurostat) oder die NSÄ oder andere einzelstaatliche Stellen dürfen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Wissenschaftlern, die für wissenschaftliche Zwecke statistische Analysen durchführen, Zugang zu vertraulichen Daten, die nur die indirekte Identifikation der statistischen Einheiten ermöglichen, gewähren. Wenn es sich dabei um an die Kommission (Eurostat) übermittelte Daten handelt, ist die Zustimmung des NSA oder der anderen einzelstaatlichen Stelle, die die Daten zur Verfügung gestellt hat, erforderlich.

▼M1

Die Kommission schafft im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorkehrungen, Regeln und Voraussetzungen für den Zugang auf Unionsebene. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

▼M1 —————

▼B

Artikel 25

Daten aus öffentlichen Quellen

Daten aus Quellen, die der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich sind und die nach nationalem Recht öffentlich zugänglich bleiben, gelten für den Zweck der Verbreitung der aus diesen Daten gewonnenen Statistiken nicht als vertraulich.

▼M1

Artikel 26

Verstoß gegen die statistische Geheimhaltung

Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen geeignete Maßnahmen, um Verstöße gegen die statistische Geheimhaltungspflicht zu verhindern und zu ahnden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

▼B



KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

▼M1

Artikel 27

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird durch den ESS-Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 23 ).

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

▼B

Artikel 28

Aufhebung

(1)  Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Verweisungen auf den durch die aufgehobene Verordnung eingesetzten Ausschuss für die statistische Geheimhaltung gelten als Verweisungen auf den durch Artikel 7 der vorliegenden Verordnung eingesetzten ESS-Ausschuss.

(2)  Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

(3)  Der Beschluss 89/382/EWG, Euratom wird aufgehoben.

Verweisungen auf den Ausschuss für das Statistische Programm gelten als Verweisungen auf den durch Artikel 7 der vorliegenden Verordnung eingesetzten ESS-Ausschuss.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) ABl. C 291 vom 5.12.2007, S. 1.

( 2 ) ABl. C 308 vom 3.12.2008, S. 1.

( 3 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Februar 2009.

( 4 ) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

( 5 ) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

( 6 ) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

( 7 ) ABl. L 90 vom 28.3.2006, S. 2.

( 8 ) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

( 9 ) ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21.

( 10 ) ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

( 11 ) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

( 12 ) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

( 13 ) ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

( 14 ) ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.

( 15 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 16 ) ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 70.

( 17 ) ABl. L. 52 vom 22.2.1997, S. 1.

( 18 ) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

( 19 ) ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7.

( 20 ) ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 1.

( 21 ) Beschluss Nr. 235/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einsetzung eines Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance (ABl. L 73 vom 15.3.2008, S. 17).

( 22 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

( 23 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

Top