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Document 01987A0813(01)-20171205
Convention on a Common transit procedure
Consolidated text: Übereinkommen über ein Gemeinsames Versandverfahren
Übereinkommen über ein Gemeinsames Versandverfahren
ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/1987/415/2017-12-05
01987A0813(01) — DE — 05.12.2017 — 005.001
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ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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L 162 |
5 |
29.6.1988 |
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L 200 |
4 |
13.7.1989 |
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L 108 |
4 |
28.4.1990 |
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L 75 |
2 |
21.3.1991 |
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L 402 |
1 |
31.12.1992 |
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L 25 |
27 |
2.2.1993 |
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L 12 |
33 |
15.1.1994 |
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L 371 |
2 |
31.12.1994 |
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L 371 |
6 |
31.12.1994 |
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L 36 |
27 |
14.2.1996 |
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L 36 |
32 |
14.2.1996 |
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L 117 |
14 |
14.5.1996 |
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L 43 |
32 |
14.2.1997 |
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L 43 |
33 |
14.2.1997 |
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L 91 |
14 |
5.4.1997 |
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L 238 |
27 |
29.8.1997 |
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L 238 |
30 |
29.8.1997 |
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L 5 |
34 |
9.1.1998 |
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L 65 |
50 |
12.3.1999 |
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L 119 |
53 |
7.5.1999 |
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L 9 |
1 |
12.1.2001 |
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L 165 |
54 |
21.6.2001 |
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L 4 |
18 |
9.1.2003 |
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L 189 |
35 |
21.7.2005 |
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L 189 |
59 |
21.7.2005 |
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L 189 |
61 |
21.7.2005 |
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L 225 |
29 |
31.8.2005 |
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L 324 |
96 |
10.12.2005 |
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L 145 |
18 |
7.6.2007 |
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L 274 |
1 |
15.10.2008 |
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L 207 |
12 |
11.8.2009 |
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L 182 |
42 |
13.7.2012 |
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L 297 |
34 |
26.10.2012 |
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L 277 |
14 |
18.10.2013 |
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L 315 |
106 |
26.11.2013 |
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L 174 |
32 |
3.7.2015 |
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L 344 |
7 |
30.12.2015 |
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L 142 |
25 |
31.5.2016 |
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L 8 |
1 |
12.1.2018 |
Berichtigt durch:
ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK FINNLAND, DIE REPUBLIK ISLAND, DAS KÖNIGREICH NORWEGEN, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN UND DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,
nachstehend „EFTA-Länder“ genannt, und
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt —
GESTÜTZT auf die Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen EFTA-Ländern,
GESTÜTZT auf die von den Ministern der EFTA-Länder und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. April 1984 in Luxemburg angenommene gemeinsame Erklärung, die einen Aufruf zur Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraums enthält, insbesondere im Hinblick, auf die Vereinfachung der Grenzförmlichkeiten und der Ursprungsregeln,
GESTÜTZT auf das zwischen den EFTA-Ländern und der Gemeinschaft geschlossene Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, mit dem für diesen Warenverkehr ein einheitliches Verwaltungspapier eingeführt wird,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Verwendung dieses Einheitspapiers, das im Rahmen eines gemeinsamen Versandverfahrens für die Beförderung von Waren zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie auch zwischen den einzelnen EFTA-Ländern angewandt wird, eine Vereinfachung bewirken würde,
IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Ziel am besten dadurch erreicht werden kann, daß das Versandverfahren, das gegenwärtig für die Beförderung von Waren innerhalb der Gemeinschaft, zwischen der Gemeinschaft und Österreich und der Schweiz sowie zwischen Österreich und der Schweiz angewandt wird, auf diejenigen EFTA-Länder ausgedehnt wird, die dieses Verfahren noch nicht anwenden,
IN DER ERWÄGUNG, daß zwischen Finnland, Norwegen und Schweden auch die Nordische Transitregelung Anwendung findet,
HABEN BESCHLOSSEN, nachstehendes Übereinkommen zu schließen:
Allgemeines
Artikel 1
Artikel 2
Das T2-Verfahren gilt für nach Artikel 1 Absatz 1 beförderte Waren nur unter folgenden Voraussetzungen:
in der Gemeinschaft:
nur wenn es sich um Unionswaren handelt. Als „Unionswaren“ gelten Waren, die
in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens:
nur wenn die Waren in diesem Land im T2-Verfahren eingetroffen sind und unter den besonderen Voraussetzungen des Artikels 9 weiterversandt werden.
Artikel 3
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als
„Versandverfahren“ ein Verfahren, in dem Waren unter Überwachung der zuständigen Behörden von einer Vertragspartei zu einer anderen Vertragspartei oder derselben Vertragspartei befördert werden, wobei mindestens eine Grenze überschritten wird;
„Land“ jedes Land des gemeinsamen Versandverfahrens, jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft und jeder andere Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist;
„Drittland“ jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist;
„Land des gemeinsamen Versandverfahrens“ ein Land, das nicht zu den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehört und das eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
▼M38 —————
Artikel 4
Dieses Übereinkommen gilt ferner unbeschadet
der Beförderung von Waren in einem Verfahren der vorübergehenden Verwendung sowie
Vereinbarungen über den Grenzverkehr.
Artikel 5
Besteht zwischen den Vertragsparteien und einem Drittland kein Abkommen, aufgrund dessen Waren, die zwischen den Vertragsparteien befördert werden, im T1- oder T2-Verfahren durch dieses Drittland durchgeführt werden können, so kann ein solches Verfahren auf die Warenbeförderung durch dieses Drittland nur angewendet werden, wenn diese mit einem einzigen, im Gebiet einer Vertragspartei ausgestellten Beförderungspapier durchgeführt wird; das betreffende Verfahren wird im Gebiet des Drittlandes ausgesetzt.
Artikel 6
Sofern die Durchführung der gegebenenfalls für die Waren geltenden Maßnahmen sichergestellt wird, können die Länder im Rahmen des T1- oder T2-Verfahrens durch bilaterale und multilaterale Vereinbarungen untereinander vereinfachte Verfahren einführen, die Kriterien entsprechen, die erforderlichenfalls in ►M21 Anlage I ◄ festgelegt werden und die für bestimmte Beförderungsarten oder bestimmte Unternehmen gelten. Derartige Vereinbarungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Ländern mitzuteilen.
Durchführung des Versandverfahrens
Artikel 7
Artikel 8
Bei Warenbeförderungen ►M21 im T1- oder T2-Verfahren ◄ dürfen insbesondere bei Teilung, Umladung oder Zusammenstellung von Sendungen keine Waren zugeladen, entladen oder ausgetauscht werden.
Artikel 9
Dies gilt jedoch nicht für Waren, die zur Ausstellung auf einer Messe oder einer ähnlichen öffentlichen Veranstaltung vorübergehend eingeführt werden und nur solchen Behandlungen unterworfen worden sind, die zu ihrer Erhaltung erforderlich waren oder die in einer Teilung der Sendung bestanden.
Werden Waren nach Lagerung in einem Zollagerverfahren ►M38 aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens ◄ weiterver- sandt, so darf das T2-Verfahren nur unter folgenden Voraussetzungen angewandt werden:
Artikel 10
Absatz 1 steht dem Recht der Vertragsparteien nicht entgegen,
untereinander zu vereinbaren, bei nur ihr Gebiet berührenden T1- oder T2-Verfahren auf die Sicherheitsleistung zu verzichten;
für die Beförderungsstrecke zwischen der Abgangsstelle und der ersten Durchgangszollstelle eines Tl- oder T2-Verfahrens keine Sicherheit zu verlangen.
▼M21 —————
Artikel 11
Die Abgangszollstelle erkennt Beförderungsmittel und Behälter als verschlusssicher an, wenn
Verschlüsse einfach und wirksam an den Beförderungsmitteln oder dem Behälter angebracht werden können;
das Beförderungsmittel oder der Behälter so gebaut ist, dass keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Verschluss zu verletzen oder an ihm Anzeichen von Manipulation zu verursachen, oder bei denen ein elektronisches Überwachungssystem die Entnahme oder Hinzufügung registriert;
das Beförderungsmittel oder der Behälter keine Verstecke enthält, in denen Waren verborgen werden können;
die Laderäume für Kontrollen durch die Zollbehörden leicht zugänglich sind.
Artikel 12
▼M38 —————
Amtshilfe
Artikel 13
Soweit erforderlich, unterrichten sie einander ferner über alle Feststellungen im Zusammenhang mit Waren, die unter die Amtshilfevorschriften fallen und die sich in einem Zollagerverfahren befunden haben.
Liegt der Verdacht einer Unregelmäßigkeit oder Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Waren vor, die aus einem Land oder nach Durchfuhr durch ein Land oder nach Lagerung in einem Zollager in ein anderes Land verbracht worden sind, so erteilen die zuständigen Behörden der betreffenden Länder einander auf Ersuchen Auskunft über:
die Einzelheiten der Warenbeförderung, wenn die betreffenden Waren:
die Einzelheiten der Lagerung in einem Zollager, wenn die betreffenden Waren ►M21 im T2-Verfahren oder mit einem ◄ Papier zum Nachweis ►M38 des zollrechtlichen Status von Unionswaren ◄ n dieses Land gelangt oder von dort ►M21 im T2-Verfahren oder mit einem ◄ Papier zum Nachweis ►M38 des zollrechtlichen Status von Unionswaren ◄ weiterversandt worden sind.
Vollstreckung einer Forderung
Artikel 13a
Die zuständigen Behörden der betreffenden Länder leisten einander nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage IV Amtshilfe bei der Vollstreckung von Forderungen, soweit diese im Zusammenhang mit Beförderungen im Tl- oder T2-Verfahren entstanden sind.
Der Gemischte Ausschuß
Artikel 14
Artikel 15
Er empfiehlt insbesondere:
Änderungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme der Änderungen im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe c);
alle anderen Maßnahmen, die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind.
Der Gemischte Ausschuß beschließt:
Änderungen der Anlagen;
▼M21 —————
Sonstige Änderungen dieses Übereinkommens, die infolge von Änderungen der Anlagen notwendig werden;
▼M17 —————
Übergangsmaßnahmen im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft;
Einladungen an Drittländer im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c), diesem Übereinkommen nach dem Verfahren von Artikel 15a beizutreten.
Die Beschlüsse nach den Buchstaben a) bis d) werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften durchgeführt.
Beitritt von Drittländern
Artikel 15a
Die Annahme dieser Akte ist Gegenstand einer Erklärung in der Beitrittsurkunde oder in einer gesonderten Urkunde, die beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung hinterlegt wird. Wird die Erklärung nicht innerhalb dieser Frist hinterlegt, so gilt der Beitritt als nicht erfolgt.
Verschiedene und Schlußbestimmungen
Artikel 16
Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen, um eine wirksame und ausgewogene Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen; sie berücksichtigt hierbei die Notwendigkeit, die den Beteiligten aufzuerlegenden Förmlichkeiten so weit wie möglich zu vermindern sowie die Notwendigkeit, Schwierigkeiten, die aus der Anwendung dieser Bestimmungen gegebenenfalls erwachsen, einer allseitig zufriedenstellenden Lösung zuzuführen.
Artikel 17
Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Vorschriften, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen.
Artikel 18
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die von den Vertragsparteien oder von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.
Artikel 19
Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Artikel 20
Artikel 21
Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist von diesem Übereinkommen, zurücktreten; die schriftliche Kündigung ist an den Depositar zu richten, der sie den übrigen Vertragsparteien notifiziert.
Artikel 22
Artikel 23
Artikel 24
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Interlaken am 20. Mai 1987.
ANLAGE I
GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN
TITEL I:
ALLGEMEINES
KAPITEL I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Artikel 2
Nichtanwendung des gemeinsamen Versandverfahrens bei Postsendungen
Das gemeinsame Versandverfahren ist auf Postsendungen (einschließlich Postpakete), die gemäß den Vorschriften des Weltpostvertrags befördert werden, nicht anzuwenden, wenn die Waren von Personen, die im Rahmen dieser Vorschriften Rechte und Pflichten innehaben, oder auf deren Rechnung befördert werden.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als:
„Zollbehörden“ die für die Anwendung des Übereinkommens zuständigen Zollverwaltungen sowie jede andere Behörde, die nach nationalem Recht mit der Anwendung des Übereinkommens beauftragt wurde;
„Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, der jedoch nach dem Unionsrecht, dem nationalen Recht oder dem Recht eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde;
„Versandanmeldung“ der Akt, durch den eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Modalitäten den Willen zur Überführung einer Ware in das gemeinsame Versandverfahren bekundet;
„Versandbegleitdokument“ das mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung gedruckte Dokument, das die Waren begleitet und auf den Angaben in der Versandanmeldung beruht;
„Anmelder“ die Person, die eine Versandanmeldung im eigenen Namen abgibt, oder in deren Namen eine solche Anmeldung abgegeben wird;
„Inhaber des Verfahrens“ die Person, die die Versandanmeldung abgibt oder in deren Auftrag diese Anmeldung abgegeben wird;
„Abgangszollstelle“ die Zollstelle, bei der eine Versandanmeldung angenommen wird;
„Durchgangszollstelle“ die Zollstelle, die für den Eingangsort in das Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren im gemeinsamen Versandverfahren befördert werden, oder die Zollstelle, die für den Ausgangsort aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren dieses Zollgebiet im Rahmen eines Versandvorgangs über eine Grenze zwischen dieser Vertragspartei und einem Drittland verlassen;
„Bestimmungszollstelle“ die Zollstelle, der die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren zur Beendigung des Verfahrens zu gestellen sind;
„Hauptbezugsnummer“ (Master Reference Number — MRN) die Registriernummer, die die zuständige Zollbehörde einer Versandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zuweist;
„Zollstelle der Sicherheitsleistung“ die von den Zollbehörden eines jeden Landes bestimmte Zollstelle, bei der Sicherheiten zu leisten sind;
„Schuld“ die Verpflichtung einer Person, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstige Abgaben für die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren zu entrichten;
„Schuldner“ eine zur Erfüllung der Schuld verpflichtete Person;
„Überlassung einer Ware“ die Handlung, mit der die Zollbehörden die Durchführung eines gemeinsamen Versandverfahrens für eine Ware gestatten;
„im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässige Person“
„Mittel der elektronischen Datenverarbeitung“ elektronischer Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden, zwischen den Zollbehörden untereinander und zwischen den Zollbehörden und anderen beteiligten staatlichen oder europäischen Stellen oder gemeinsamen Stellen in den Durchfuhrländern oder Einrichtungen auch in Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens in einem vereinbarten und genau festgelegten Format zum Zweck einer automatisierten Verarbeitung und Speicherung der eingegangenen Daten unter Verwendung eines der folgenden Mittel:
elektronischer Datenaustausch (Electronic Data Interchange);
Datenaustausch zwischen Datenverarbeitungssystemen;
elektronische Übermittlung strukturierter Daten durch Standardnachrichten oder Dienstleistungen aus einem elektronischen Arbeitsumfeld an ein anderes, ohne Mitwirkung des Menschen;
Online-Einspeisung von Daten in Datenverarbeitungssysteme des Zolls zwecks Speicherung und Verarbeitung mit Online-Antworten.
„elektronischer Datenaustausch“ (Electronic Data Interchange — EDI) elektronische Übermittlung von Daten, die nach vereinbarten Nachrichtenstandards strukturiert sind, zwischen zwei Datenverarbeitungssystemen;
„elektronisches Versandsystem“ elektronisches System für den elektronischen Datenaustausch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens;
„Standardnachricht“ eine vorab festgelegte Struktur für die elektronische Übermittlung von Daten;
„personenbezogene Daten“ alle Auskünfte, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen;
„festinstallierte Transporteinrichtung“ technische Einrichtungen (z. B. Pipelines und Stromleitungen) für den ständigen Transport von Waren;
„Betriebskontinuitätsverfahren“ papiergestütztes Verfahren, das die Abgabe der Versandanmeldung sowie die Verfolgung des Versandvorgangs in den Fällen ermöglicht, in denen das auf Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung beruhende Verfahren nicht angewendet werden kann.
KAPITEL II
Allgemeine Bestimmungen über das gemeinsame Versandverfahren
Artikel 4
Elektronisches System für das Verfahren
Die Vertragsparteien nehmen einvernehmlich Maßnahmen für die Anwendung des elektronischen Versandsystems an, in denen Folgendes festgelegt ist:
die Vorschriften, die die zwischen den Zollstellen auszutauschenden Nachrichten definieren und regeln, soweit dies für die Anwendung der Zollvorschriften erforderlich ist;
ein gemeinsamer Datensatz und das Format der Datennachrichten, die im Rahmen der Zollvorschriften auszutauschen sind.
Artikel 5
Verwendung des elektronischen Versandsystems
Die finanzielle Beteiligung der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens, der Zugang der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens zum CCN/CSI und andere damit zusammenhängende Fragen werden zwischen der Europäischen Union und den Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens vereinbart.
Artikel 6
Datensicherheit
Die Originaldaten oder die verarbeiteten Daten werden mindestens drei Kalenderjahre lang nach Ablauf des Jahres, in dem sie aufgezeichnet wurden, oder länger, wenn dies von den Ländern verlangt wird, aufbewahrt.
Artikel 7
Schutz personenbezogener Daten
Diese Einschränkung verhindert nicht, dass die Zollbehörden diese Daten für eine Risikoanalyse und Untersuchungen während des gemeinsamen Versandverfahrens und für Gerichtsverfahren im Anschluss an das gemeinsame Versandverfahren verwenden. Werden die Daten für diese Zwecken verwendet, so werden die Zollbehörden, die die Auskunft erteilt haben, unverzüglich unterrichtet.
KAPITEL III
Pflichten des Inhabers des Verfahrens und des Beförderers und des Empfängers von im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren
Artikel 8
Pflichten des Inhabers des Verfahrens und des Beförderers und des Empfängers von im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren
Der Inhaber des Verfahrens ist für alles Folgende verantwortlich:
Gestellung der unveränderten Waren und Vorlage der erforderlichen Angaben bei der Bestimmungszollstelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen;
Einhaltung der Zollvorschriften für das gemeinsame Versandverfahren;
vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in diesem Übereinkommen Leistung einer Sicherheit, um die Erfüllung der für die betreffenden Waren möglicherweise entstehenden Schuld zu sichern.
KAPITEL IV
Sicherheitsleistung
Artikel 9
Elektronische Systeme für Sicherheitsleistungen
Für den Austausch und die Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistungen werden Mittel der elektronischen Datenverarbeitung verwendet.
Artikel 10
Verpflichtung zur Sicherheitsleistung
Die Sicherheit wird geleistet entweder:
als Einzelsicherheit, die nur für eine einzige Beförderung gilt; oder
als Gesamtsicherheit zur Deckung mehrerer Beförderungen in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen, wenn eine Vereinfachung nach ►M39 Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a ◄ Anwendung findet.
Artikel 11
Formen der Einzelsicherheit
Die Einzelsicherheit kann wie folgt geleistet werden:
durch Hinterlegung einer Barsicherheit;
durch eine Verpflichtungserklärung eines Bürgen,
mit Sicherheitstiteln.
Artikel 12
Bürge
Der Bürge gibt in seiner Verpflichtungserklärung ein Wahldomizil an oder benennt im jeweiligen Land der Vertragspartei, die an dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens beteiligt ist, einen Zustellungsbevollmächtigten.
Artikel 13
Befreiung von der Sicherheitsleistung
In allen folgenden Fällen wird keine Sicherheitsleistung verlangt:
bei Waren, die auf dem Luftweg befördert werden, wenn das Versandverfahren auf der Grundlage eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren oder das Versandverfahren auf der Grundlage eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr in Anspruch genommen wird;
bei Waren, die auf dem Rhein, den Rheinwasserstraßen, auf der Donau oder den Donauwasserstraßen befördert werden;
bei Waren, die mit einer festinstallierten Transporteinrichtung befördert werden;
bei Waren, die im Eisenbahnverkehr oder auf dem Luftweg befördert werden, wenn das papiergestützte Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr oder auf dem Luftweg in Anspruch genommen wird.
KAPITEL V
Sonstige Bestimmungen
Artikel 14
Rechtlicher Status von Unterlagen und Aufzeichnungen
Artikel 15
Verzeichnis der für für die Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens zuständigen Zollstellen
Jedes Land gibt ein Verzeichnis der für die Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens zuständigen Zollstellen mit deren Kennnummern, Zuständigkeiten und Öffnungszeiten in das EDV-System, das von der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) unterhalten wird, ein. Jede Änderung ist ebenfalls in das EDV-System einzugeben.
Die Kommission verwendet dieses EDV-System, um den übrigen Ländern diese Information mitzuteilen.
Artikel 16
Zentralstellen
Hat ein Land eine Zentralstelle für die Abwicklung und die weitere Bearbeitung des gemeinsamen Versandverfahrens sowie den Empfang und die Verteilung von Dokumenten, die mit diesem Verfahren im Zusammenhang stehen, eingerichtet, so teilt es der Kommission diese Stelle mit.
Die Kommission gibt den übrigen Ländern davon Kenntnis.
Artikel 17
Zuwiderhandlungen und Sanktionen
Die Länder treffen die notwendigen Vorkehrungen zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten und zu deren wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Ahndung.
TITEL II
VERFAHRENSABLAUF
KAPITEL I
Einzelsicherheit
Artikel 18
Berechnung des Betrags der Einzelsicherheit
Eine gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a geleistete Einzelsicherheit deckt die möglicherweise entstehende Schuld unter Zugrundelegung der höchsten Zollsätze für Waren der gleichen Art. Für diese Berechnung gelten die gemäß dem Übereinkommen beförderten Unionswaren als Nichtunionswaren.
Artikel 19
Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit
Artikel 20
Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen
Für jede Verpflichtungserklärung teilt die Zollstelle der Sicherheitsleistung dem Inhaber des Verfahrens die folgenden Informationen mit:
die Sicherheits-Referenznummer;
den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.
Der Inhaber des Verfahrens darf diesen Zugriffscode nicht ändern.
Artikel 21
Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln
Artikel 20 Absatz 2 gilt sinngemäß.
Jeder Sicherheitstitel muss einen Betrag von 10 000 EUR abdecken, für den der Bürge haftet. Jeder Sicherheitstitel hat eine Gültigkeit von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Ausstellung.
Zu jedem Sicherheitstitel übermittelt der Bürge der Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, die folgenden Angaben:
die Sicherheits-Referenznummer;
den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.
Die Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, darf den Zugriffscode nicht ändern.
Artikel 22
Genehmigung der Verpflichtungserklärung
Die Zollstelle der Sicherheitsleistung genehmigt die von einem Bürgen abgegebene Verpflichtungserklärung und unterrichtet hiervon die Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist.
Artikel 23
Widerruf der Genehmigung des Bürgen oder der Verpflichtungserklärung und Rücknahme der Verpflichtungserklärung
Der Widerruf der Genehmigung des Bürgen oder seiner Verpflichtungserklärung tritt am sechzehnten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Entscheidung über den Widerruf beim Bürgen eingegangen ist oder als beim Bürgen eingegangen gilt.
Die Rücknahme der Verpflichtungserklärung des Bürgen gilt nicht für Waren, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rücknahme bereits mit der aufgehobenen Verpflichtungserklärung in ein gemeinsames Versandverfahren übergeführt wurden und sich noch in diesem befinden.
Die Rücknahme der Verpflichtungserklärung durch den Bürgen tritt am sechzehnten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem der Bürge der Zollstelle der Sicherheitsleistung den Widerruf mitteilt.
KAPITEL II
Beförderungsmittel und Anmeldungen
Artikel 24
Versandanmeldung und Beförderungsmittel
Eine Versandanmeldung kann jedoch Waren enthalten, die in mehr als einem Behälter oder in mehr als einem Packstück von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert werden oder befördert werden sollen, wenn die Behälter oder Packungen auf ein einziges Beförderungsmittel verladen werden.
Sofern sie zusammen zu befördernde Waren enthalten, gelten als ein einziges Beförderungsmittel für die Zwecke dieses Artikels
ein Straßenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern;
ein Zug mit mehreren Eisenbahnwagen;
Schiffe, die eine Einheit bilden.
Artikel 25
Versandanmeldung mit Hilfe von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung
Die Einzelheiten und die Struktur der Daten der Versandanmeldung sind in den Anhängen A1, A2 und B6 der Anlage III dargelegt.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission ( 2 ) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (NCTS) gelten die in den Anhängen A1a und B6a der Anlage III dargelegten Einzelheiten und die dort dargelegte Struktur der Daten der Versandanmeldung.
Artikel 26
Papiergestützte Versandanmeldungen
Die Zollbehörden nehmen eine papiergestützte Versandanmeldung in den folgenden Fällen an:
Die Waren werden durch Reisende befördert, die keinen unmittelbaren Zugang zum elektronischen Versandsystem haben, wobei die in Artikel 27 beschriebenen Modalitäten zu beachten sind;
das Betriebskontinuitätsverfahren wird nach Anhang II angewandt für den Fall des zeitweiligen Ausfalls
des elektronischen Versandsystems;
des rechnergestützten Systems, mit dem die Inhaber des Verfahrens die gemeinsame Versandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung abgeben;
der elektronischen Verbindung zwischen dem vom Inhaber des Verfahrens für die elektronische Abgabe der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren verwendeten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung und dem elektronischen Versandsystem;
für den Fall, dass ein gemeinsames Land des gemeinsamen Versandverfahrens dies beschließt.
Artikel 27
Versandanmeldung für Reisende
In den Fällen gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a erstellt der Reisende die papiergestützte Versandanmeldung im Einklang mit den Artikeln 5 und 6 sowie Anhang B6 der Anlage III.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS erstellt der Reisende in den Fällen gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a die papiergestützte Versandanmeldung im Einklang mit den Artikeln 5 und 6 sowie Anhang B6a der Anlage III.
Artikel 28
Gemischte Sendungen
Eine Sendung kann sowohl Waren, die in das T1-Verfahren zu überführen sind, als auch Waren, die in das T2-Verfahren zu überführen sind, enthalten, sofern jede Warenposition in der Versandanmeldung mit den Codes „T1“, „T2“ oder „T2F“ entsprechend gekennzeichnet ist.
Artikel 29
Authentifizierung der Versandanmeldung und Verantwortung des Inhabers des Verfahrens
Reicht der Inhaber des Verfahrens bei den Zollbehörden eine Versandanmeldung ein, so ist der Inhaber des Verfahrens für alles Folgende verantwortlich:
die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Angaben in der Versandanmeldung;
die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit der der Versandanmeldung beigefügten Dokumente;
die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der in der Versandanmeldung aufgeführten Waren in das Versandverfahren.
Artikel 29a
Abgabe einer Versandanmeldung vor der Gestellung der Waren
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS kann vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren bei der Abgangszollstelle eine Versandanmeldung abgegeben werden. Werden die Waren nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der Versandanmeldung gestellt, so gilt die Versandanmeldung als nicht abgegeben.
KAPITEL III
Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle
Artikel 30
Abgabe und Annahme der Versandanmeldung
Die Abgangszollstelle nimmt die Versandanmeldung an, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Sie enthält alle Angaben, die für die Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens gemäß Anhang II der Anlage III notwendig sind;
ihr sind alle erforderlichen Dokumente beigefügt;
die Waren, auf die sich die Versandanmeldung bezieht, wurden dem Zoll während der offiziellen Öffnungszeiten gestellt.
Die Abgangszollstelle kann jedoch auf Antrag des Anmelders zulassen, dass die Waren außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort gestellt werden.
Artikel 31
Änderung einer Versandanmeldung
Eine solche Änderung wird nicht mehr gestattet, wenn sie beantragt wird, nachdem die Zollbehörden
den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen;
festgestellt haben, dass die Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sind;
die Waren überlassen haben.
Artikel 32
Ungültigerklärung einer Versandanmeldung
Die Abgangszollstelle erklärt eine bereits angenommene Versandanmeldung auf Antrag des Anmelders für in jedem der folgenden Fälle für ungültig:
wenn sie davon überzeugt ist, dass die Waren unverzüglich in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden müssen,
wenn sie davon überzeugt ist, dass die Überführung der Waren in das Zollverfahren, zu dem sie angemeldet wurden, infolge besonderer Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist.
Hat die Abgangszollstelle den Anmelder jedoch davon unterrichtet, dass sie beabsichtigt, eine Beschau der Waren vorzunehmen, so wird der Antrag auf Ungültigerklärung der Zollanmeldung erst angenommen, nachdem die Beschau stattgefunden hat.
Nach Überlassung der Waren wird eine Zollanmeldung nicht mehr für ungültig erklärt, es sei denn
zum zollrechtlich freien Verkehr in einer Vertragspartei überlassene Waren wurden irrtümlich zum gemeinsamen Versandverfahren angemeldet und ihr zollrechtlicher Status als Waren im freien Verkehr in derselben Vertragspartei wurde zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen;
die Waren wurden irrtümlich mit mehr als einer Zollanmeldung angemeldet.
Artikel 33
Beförderungsroute für den Warenverkehr im gemeinsamen Versandverfahren
Bei der Festlegung der Beförderungsroute trägt die Zollstelle im elektronischen Versandsystem zumindest die zu durchfahrenden Länder ein.
Artikel 34
Frist für die Gestellung der Waren
Die Abgangszollstelle setzt eine Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle unter Berücksichtigung
der Beförderungsroute;
des Beförderungsmittels;
der Verkehrsvorschriften oder anderer Rechtsvorschriften, die sich auf die Fristsetzung auswirken könnten;
aller vom Inhaber des Verfahrens übermittelten sachdienlichen Informationen.
Artikel 35
Prüfung einer Versandanmeldung und Warenbeschau
Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in einer angenommenen Versandanmeldung kann die Abgangszollstelle
die Zollanmeldung und die Unterlagen prüfen,
vom Anmelder verlangen, dass er weitere Dokumente vorlegt,
eine Beschau der Waren vornehmen,
Muster und Proben zur Analyse oder für eine eingehende Warenbeschau entnehmen.
Artikel 36
Nämlichkeit von Verschlüssen
Die Abgangszollstelle trägt die Nummer der von dieser Zollstelle angebrachten Verschlüsse und die individuellen Verschlusskennungen in das elektronische Versandsystem ein.
Artikel 37
Verschlusssicherheit
Als verschlusssicher gelten alle Straßenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Behälter, die nach Maßgabe eines internationalen Übereinkommens, bei dem die Union und die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens Vertragsparteien sind, zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss zugelassen sind.
Artikel 38
Eigenschaften von Zollverschlüssen
Zollverschlüsse müssen zumindest die folgenden grundlegenden Eigenschaften und technischen Merkmale aufweisen:
grundlegende Eigenschaften von Verschlüssen: Die Verschlüsse müssen
einem normalen Gebrauch standhalten und dabei unversehrt bleiben;
leicht zu prüfen und wiederzuerkennen sein;
so beschaffen sein, dass jegliches Zerbrechen oder jegliche Manipulation oder Abnahme mit bloßem Auge erkennbare Spuren hinterlässt;
für einen einmaligen Gebrauch hergestellt bzw. bei wiederverwendbaren Verschlüssen so beschaffen sein, dass jedes erneute Anlegen durch ein einziges eindeutiges Zeichen kenntlich gemacht werden kann;
individuelle Verschlusskennungen tragen, die dauerhaft, gut lesbar und mit einer einmaligen Nummer versehen sind;
technische Spezifikationen:
Form und Ausmaße der Verschlüsse können je nach Verschlussart unterschiedlich ausfallen, die Verschlüsse müssen jedoch so bemessen sein, dass die Kennzeichen gut lesbar sind;
die Verschlusskennungszeichen müssen fälschungssicher und schwer zu kopieren sein;
das Material muss so beschaffen sein, dass die Verschlüsse nicht versehentlich zerbrochen oder unbemerkt gefälscht oder wiederverwendet werden können.
Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohem Sicherheitsniveau verwendet.
Der Zollverschluss trägt folgende Angaben:
das Wort „Zoll“ in einer der Amtssprachen der Union oder des Landes des gemeinsamen Versandverfahrens oder eine entsprechende Abkürzung;
einen Ländercode in Form des ISO-Alpha-2-Ländercodes, mit dem das Land angegeben wird, das den Verschluss angebracht hat.
Die Vertragsparteien können einvernehmlich beschließen, gemeinsame Sicherheitsmerkmale und -techniken anzuwenden.
Artikel 39
Andere Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung als Verschlüsse
Sofern die Abgangszollstelle nicht anders entscheidet, werden abweichend von Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens weder die Beförderungsmittel noch die einzelnen Packstücke, die die Waren enthalten, verschlossen, wenn
die Waren auf dem Luftweg befördert werden und entweder an jeder Sendung Aufkleber mit der Nummer des beigefügten Luftfrachtbriefs angebracht sind oder die Sendung eine Ladeeinheit bildet, auf der die Nummer des beigefügten Luftfrachtbriefs angegeben ist;
die Waren im Eisenbahnverkehr befördert werden und die Eisenbahnunternehmen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung anwenden.
Artikel 40
Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren
Bei Überführung der Waren übermittelt die Abgangszollstelle die Angaben zu dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens
an die angegebene Bestimmungszollstelle;
an jede angegebene Durchgangszollstelle.
Diese Angaben stützen sich auf die Daten aus der Versandanmeldung und werden gegebenenfalls geändert.
Artikel 41
Versandbegleitdokument und Liste der Warenpositionen
Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang A3a der Anlage III erstellt und enthält die Angaben gemäß Anhang A4a der Anlage III. Die Liste der Warenpositionen unter Verwendung des Formulars in Anhang A5a der Anlage III erstellt und enthält die Angaben gemäß Anhang A6a der Anlage III.
Das Versandbegleitdokument und die Liste der Warenpositionen werden in gedruckter Form erstellt.
KAPITEL IV
Förmlichkeiten während der Beförderung
Artikel 42
Vorlage des Versandbegleitdokuments
Das Versandbegleitdokument mit der MRN der Versandanmeldung und die übrigen die Waren begleitenden Dokumente sind den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen.
Artikel 43
Vorführung der im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren bei der Durchgangszollstelle
Artikel 44
Ereignisse während der Beförderung von Waren im gemeinsamen Versandverfahren
Der Beförderer ist verpflichtet, die erforderlichen Angaben im Versandbegleitdokument aufzuzeichnen und die Waren nach dem Ereignis zusammen mit dem Versandbegleitdokument der nächstgelegenen Zollbehörde des Landes, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, unverzüglich vorzuführen, wenn
der Beförderer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verpflichtet ist, von der verbindlichen Beförderungsroute gemäß Artikel 33 Absatz 2 abzuweichen;
Verschlüsse während der Beförderung aus vom Beförderer nicht zu vertretenden Gründen verletzt oder manipuliert werden;
Waren unter zollamtlicher Überwachung von einem Beförderungsmittel auf ein anderes umgeladen werden;
eine unmittelbar drohende Gefahr ein sofortiges teilweises oder vollständiges Entladen des verschlossenen Beförderungsmittels erfordert;
ein Ereignis vorliegt, das die Fähigkeit des Inhabers des Verfahrens oder des Beförderers zur Einhaltung seiner Verpflichtungen beeinträchtigen könnte;
eines der Elemente, die ein einziges Beförderungsmittel gemäß Artikel 24 Absatz 2 darstellen, ausgetauscht wird.
Sind die Zollbehörden, in deren Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, der Auffassung, dass der betreffende Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens fortgesetzt werden kann, sobald sie alle erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, so versehen sie die Angaben des Beförderers im Versandbegleitdokument mit einem Sichtvermerk.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS führt der Beförderer bei einem Ereignis gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f die Waren nach dem Ereignis zusammen mit dem Versandbegleitdokument mit der MRN der Versandanmeldung der nächstgelegenen Zollbehörde des Landes vor, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet.
Sind die Zollbehörden, in deren Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, der Auffassung, dass der betreffende Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens fortgesetzt werden kann, leiten sie alle Maßnahmen ein, die sie für erforderlich halten, und erfassen die maßgeblichen Informationen über die Ereignisse gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes im elektronischen Versandsystem gemäß Artikel 4.
In den folgenden Fällen ist es nicht erforderlich, dass der Beförderer der in Absatz 1 genannten Zollbehörde die Waren vorführt und das Versandbegleitdokument mit den notwendigen Angaben vorlegt:
bei Ereignissen gemäß Absatz 1 Buchstabe c, wenn die Waren von einem Beförderungsmittel ohne Zollverschluss umgeladen werden;
bei Ereignissen gemäß Absatz 1 Buchstabe f, wenn wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt werden;
bei Ereignissen gemäß Absatz 1 Buchstabe f, wenn die Zugmaschine eines Straßenfahrzeugs ausgetauscht wird, nicht aber ihre Anhänger oder Sattelanhänger.
Sofern der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer im Auftrag des Inhabers des Verfahrens der Zollbehörde gemäß Absatz 1 die maßgeblichen Informationen über das Ereignis übermittelt, ist es ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS in den folgenden Fällen nicht erforderlich, dass der Beförderer dieser Zollbehörde die Waren vorführt und das Versandbegleitdokument mit der MRN der Versandanmeldung vorlegt:
bei Ereignissen gemäß Absatz 1 Buchstabe c, wenn die Waren von einem Beförderungsmittel ohne Zollverschluss umgeladen werden;
bei Ereignissen gemäß Absatz 1 Buchstabe f, wenn wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt werden;
bei Ereignissen gemäß Absatz 1 Buchstabe f, wenn die Zugmaschine eines Straßenfahrzeugs ausgetauscht wird, nicht aber ihre Anhänger oder Sattelanhänger.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS werden die maßgeblichen Informationen über die Ereignisse gemäß Absatz 1 von der nächstgelegenen Zollbehörde des Landes, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, im elektronischen Versandsystem erfasst.
▼M39 —————
KAPITEL V
Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle
Artikel 45
Gestellung von in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren bei der Bestimmungszollstelle
Treffen in ein gemeinsames Versandverfahren übergeführte Waren bei der Bestimmungszollstelle ein, ist dieser Zollstelle Folgendes vorzulegen bzw. zu gestellen:
die Waren;
das Versandbegleitdokument;
alle von der Bestimmungszollstelle benötigten Informationen.
Die Vorlage bzw. Gestellung erfolgt während der offiziellen Öffnungszeiten. Die Bestimmungszollstelle kann jedoch auf Antrag des Beteiligten zulassen, dass die Vorlage bzw. Gestellung außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort stattfindet.
Die Bestimmungszollstelle führt in der Regel anhand der Angaben der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat, Zollkontrollen durch. ◄
Wird das gemeinsame Versandverfahren beendet, ohne dass die Bestimmungszollstelle Unregelmäßigkeiten festgestellt hat, und legt der Inhaber des Verfahrens das Versandbegleitdokument vor, so versieht diese Zollstelle das Dokument auf Ersuchen des Inhabers des Verfahrens für die Zwecke der Erbringung eines Alternativnachweises gemäß Artikel 51 Absatz 1 mit einem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk besteht aus dem Stempel der Zollstelle, der Unterschrift des Bediensteten, dem Datum und folgendem Vermerk:
„— Alternativnachweis — 99202“.
Artikel 46
Eingangsbescheinigung
Die Bescheinigung enthält eine Bezugnahme auf die MRN der Versandanmeldung.
Artikel 47
Wareneingangsmeldung im gemeinsamen Versandverfahren und Kontrollergebnisse
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS setzt die Bestimmungszollstelle die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren und der Vorlage des Versandbegleitdokuments mit der MRN der Versandanmeldung gemäß Artikel 45 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS setzt die gemäß Artikel 45 Absatz 5 als Bestimmungszollstelle geltende Zollstelle die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren und der Vorlage des Versandbegleitdokuments mit der MRN der Versandanmeldung gemäß Artikel 45 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis, wenn der Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens bei einer anderen Zollstelle endet als in der Versandanmeldung angegeben.
Die Abgangszollstelle setzt die in der Versandanmeldung angegebene Bestimmungszollstelle vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
Werden bei der Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen gemäß Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt, so wird ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS die Abgangszollstelle spätestens am zwölften Tag nach dem Tag, an dem der erste Teil der Waren gestellt wurde, unterrichtet.
KAPITEL VI
Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung des Verfahrens
Artikel 48
Beendigung und Erledigung des Verfahrens
Artikel 49
Suchverfahren beim Warenverkehr im gemeinsamen Versandverfahren
Die Bestimmungszollstelle leitet die Kontrollergebnisse unverzüglich nach Erhalt des Ersuchens an die Abgangszollstelle weiter.
Sind bei der Zollbehörde des Abgangslandes noch keine Informationen eingegangen, welche die Erledigung des gemeinsamen Versandverfahrens oder die Erhebung der Schuld erlauben, so ersucht diese Zollbehörde in den folgenden Fällen den Inhaber des Verfahrens oder die Bestimmungszollstelle, wenn dort ausreichende Angaben vorliegen, um die einschlägigen Informationen:
Die Abgangszollstelle hat bis zum Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren gemäß Artikel 34 keine Mitteilung über das Eintreffen der Waren erhalten;
die Abgangszollstelle hat die gemäß Absatz 1 angeforderten Kontrollergebnisse nicht erhalten;
die Abgangszollstelle stellt fest, dass die Mitteilung über das Eintreffen der Waren oder die Kontrollergebnisse irrtümlich geschickt wurden.
Erhält die Zollbehörde des Abgangslandes jedoch vor Ablauf dieser Fristen Informationen darüber, dass das gemeinsame Versandverfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde, oder vermutet sie dies, so übermittelt sie das Ersuchen unverzüglich.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS ersucht die Zollbehörde des Abgangslandes spätestens 35 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens den Inhaber des Verfahrens um Informationen, wenn die Bestimmungszollstelle nach einem Ersuchen gemäß Absatz 2 keine ausreichenden Informationen für die Erledigung des gemeinsamen Versandverfahrens erhalten hat.
Der Inhaber des Verfahrens muss dieses Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Übermittlung beantworten.
Diese Zollstelle beantwortet das Ersuchen innerhalb von 40 Tagen nach seiner Übermittlung.
Ist eine Schuld entstanden, ergreift die Zollbehörde der Abgangslandes folgende Maßnahmen:
Ermittlung des Zollschuldners;
Bestimmung der für die Mitteilung der Schuld zuständigen Zollbehörde.
Artikel 50
Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Schuld
Artikel 51
Alternativnachweis für die Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens
Das gemeinsame Versandverfahren gilt als ordnungsgemäß beendet, wenn der Inhaber des Verfahrens eines der folgenden von der Zollbehörde des Abgangslandes anerkannten Dokumente mit Angaben zur Nämlichkeit der Waren vorlegt:
ein von der Zollbehörde des Bestimmungslandes bestätigtes Dokument mit Angaben zur Nämlichkeit der Waren, in dem bescheinigt wird, dass die Waren der Bestimmungszollstelle vorgeführt oder an einen zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 87 geliefert wurden;
ein von der Zollbehörde eines Landes bestätigtes Dokument oder Zollpapier, in dem bescheinigt wird, dass die Waren das Zollgebiet der Vertragspartei physisch verlassen haben;
ein in einem Drittland ausgestelltes Zolldokument, mit dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden;
ein in einem Drittland ausgestelltes und von der Zollbehörde dieses Landes abgestempeltes oder auf andere Weise bestätigtes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass sich Waren in dem betreffenden Land im zollrechtlich freien Verkehr befinden.
Artikel 52
Überprüfungen und gegenseitige Amtshilfe
KAPITEL VII
Gemeinsames Versandverfahren für die Beförderung von Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen
Artikel 53
Gemeinsames Versandverfahren für die Beförderung von Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen
Der Inhaber des Verfahrens und die Zollbehörde einigen sich auf die Methoden der zollamtlichen Überwachung der beförderten Waren.
Unbeschadet des Absatzes 8 gilt das gemeinsame Versandverfahren als beendet, wenn die entsprechende Eintragung in den Geschäftsunterlagen des Empfängers oder des Betreibers der festinstallierten Transporteinrichtung vorgenommen wird, mit der bescheinigt wird, dass die durch eine festinstallierte Transporteinrichtung beförderten Waren
im Betrieb des Empfängers eingetroffen sind;
in den Verteilernetzen des Empfängers eintreffen; oder
das Zollgebiet der Vertragsparteien verlassen haben.
Artikel 54
Fakultative Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens für die Beförderung von Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen
Ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens kann beschließen, das gemeinsame Versandverfahren nicht auf Warenbeförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen anzuwenden. Dieser Beschluss ist der Kommission mitzuteilen, die die anderen Länder hiervon in Kenntnis setzt.
TITEL III
VEREINFACHUNGEN FÜR DAS GEMEINSAME VERSANDVERFAHREN
KAPITEL I
Allgemeine Vorschriften für Vereinfachungen
Artikel 55
Arten von Vereinfachungen im Versandverfahren
Die Zollbehörden können auf Antrag die folgenden Vereinfachungen zulassen:
Inanspruchnahme einer Gesamtsicherheit oder Befreiung von der Sicherheitsleistung;
die Verwendung besonderer Verschlüsse, sofern das Anbringen von Verschlüssen zur Nämlichkeitssicherung der in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren erforderlich ist;
Status eines zugelassenen Versenders, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren in das gemeinsame Versandverfahren überführen kann, ohne sie zu gestellen;
Status eines zugelassenen Empfängers, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren, die im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden, an einem zugelassenen Ort empfangen kann, womit der Versand gemäß Artikel 48 Absatz 1 endet;
die Anwendung des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren oder des gemeinsamen Versandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren;
die Anwendung des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens speziell für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren;
die Anwendung anderer vereinfachter Verfahren aufgrund von Artikel 6 des Übereinkommens;
das gemeinsame Versandverfahren auf der Grundlage eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr;
die Verwendung einer Zollanmeldung mit verringerten Datenanforderungen für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren.
Die Bewilligungen gemäß Artikel 1 Buchstabe i zur Verwendung einer Zollanmeldung mit verringerten Datenanforderungen für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren werden gewährt für
Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr;
Warenbeförderungen im Luftverkehr, wenn als Versandanmeldung kein elektronisches Beförderungsdokument verwendet wird.
Für jene Wirtschaftsbeteiligten, die noch nicht die für die Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens auf der Grundlage eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr gemäß Absatz 1 Buchstabe h erforderlichen Systeme aufgerüstet haben, gilt bis zum 1. Mai 2018 das gemeinsame Versandverfahren auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe e. Nach diesem Zeitpunkt findet das gemeinsame Versandverfahren auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe e keine Anwendung mehr.
Bis zu den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS findet die Vereinfachung gemäß Absatz 1 Buchstabe i keine Anwendung.
Artikel 56
Räumlicher Geltungsbereich von Bewilligungen für Vereinfachungen
Artikel 57
Allgemeine Bestimmungen über Bewilligungen für Vereinfachungen
Bewilligungen gemäß ►M39 Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a ◄ werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Der Antragsteller ist im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig;
der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen;
der Antragsteller nimmt das gemeinsame Versandverfahren regelmäßig in Anspruch oder er verfügt über die praktischen oder beruflichen Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen.
Die Bewilligungen gemäß ►M39 Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und i ◄ werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Der Antragsteller ist im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig;
der Antragsteller erklärt, dass er das gemeinsame Versandverfahren regelmäßig in Anspruch nehmen wird;
der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen;
der Antragsteller weist ein erhöhtes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, nach;
der Antragsteller verfügt über die praktischen oder beruflichen Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen.
Die Bewilligungen gemäß ►M39 Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e ◄ werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Im Fall des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren ist der Antragsteller eine Fluggesellschaft und im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig;
im Fall des gemeinsamen Versandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren ist der Antragsteller eine Fluggesellschaft, die eine bedeutende Anzahl Flüge zwischen den Flughäfen der Vertragsparteien durchführt und im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig ist oder dort ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung hat.
der Antragsteller nimmt das gemeinsame Versandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständige Zollbehörde weiß, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann;
der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.
Die Bewilligungen gemäß ►M39 Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f ◄ werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Der Antragsteller ist ein Eisenbahnunternehmen;
der Antragsteller ist im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig;
der Antragsteller nimmt das Versandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständige Zollbehörde weiß, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und
der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.
Die Bewilligungen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
der Antragsteller ist im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig;
der Antragsteller erklärt, dass er das gemeinsame Versandverfahren regelmäßig in Anspruch nehmen wird;
der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen;
der Antragsteller weist ein erhöhtes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, nach;
der Antragsteller verfügt über die praktischen oder beruflichen Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen;
der Antragsteller führt eine bedeutende Zahl von Flügen zwischen Flughäfen der Vertragsparteien durch;
der Antragsteller weist nach, dass er sicherstellen kann, dass die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments der Abgangszollstelle am Abgangsflughafen und der Bestimmungszollstelle am Bestimmungsflughafen zur Verfügung stehen werden und dass diese Angaben bei der Abgangszollstelle und bei der Bestimmungszollstelle identisch sind.
Artikel 58
Überwachung der Bedingungen für Bewilligungen
Die Zollbehörden überwachen, dass der Inhaber einer Bewilligung die Bedingungen erfüllt. Sie überwachen ferner, dass die sich aus dieser Bewilligung ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden. Besteht der Inhaber der Bewilligung seit weniger als drei Jahren, so wird er im ersten Jahr nach Erteilung der Bewilligung von der Zollstelle genau überwacht.
Artikel 59
Inhalt des Antrags auf Bewilligung
Artikel 60
Haftung des Antragstellers
Die Person, die die Inanspruchnahme der Vereinfachungen beantragt, haftet gemäß den geltenden Bestimmungen der Vertragsparteien und unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Maßnahmen für
die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in dem Antrag gemachten Angaben;
die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit der dem Antrag beigefügten Dokumente.
Artikel 61
Für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörden
Die Hauptbuchhaltung des Antragstellers bezieht sich auf Aufzeichnungen und Unterlagen, die es den Zollbehörden ermöglichen, die Bewilligung zu erteilen.
Artikel 62
Annahme und Ablehnung der Anträge und Erteilung von Bewilligungen
Artikel 63
Inhalt der Bewilligung
Artikel 64
Tag des Wirksamwerdens der Bewilligung
Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist die Bewilligung unbefristet gültig.
Die Bewilligung wird in den folgenden Fällen an einem anderen Tag wirksam als an dem Tag, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt:
Wenn die Bewilligung den Antragsteller begünstigt und der Antragsteller ein Wirksamwerden an einem anderen Tag beantragt hat, wird die Bewilligung an dem vom Antragsteller beantragten Tag wirksam, sofern es sich um ein späteres Datum als das Datum handelt, ab dem sie gemäß Absatz 1 wirksam geworden wäre;
wenn zuvor eine befristete Bewilligung erteilt wurde und der einzige Zweck der neuen Bewilligung in der Verlängerung der Geltungsdauer besteht, wird die Bewilligung am Tag nach dem Ende der Geltungsdauer der früheren Bewilligung wirksam;
wenn das Wirksamwerden der Bewilligung an die Erfüllung bestimmter Förmlichkeiten durch den Antragsteller geknüpft ist, wird die Bewilligung an dem Tag wirksam, an dem die Mitteilung der zuständigen Zollbehörde, dass die Förmlichkeiten zufriedenstellend erfüllt wurden, dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt.
Artikel 65
Rücknahme, Widerruf und Änderung von Bewilligungen
Die Zollbehörden nehmen eine Bewilligung zurück, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Bewilligung wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen erteilt;
der Inhaber der Bewilligung wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen unrichtig oder unvollständig waren;
wären die Informationen richtig und vollständig gewesen, wäre die Entscheidung über die Bewilligung anders ausgefallen.
Die Bewilligung wird widerrufen oder geändert, wenn in anderen Fällen als den in Absatz 2 genannten Fällen
eine oder mehrere Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht oder nicht mehr erfüllt sind; oder
auf Antrag des Inhabers der Bewilligung.
Artikel 66
Neubewertung einer Bewilligung
Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde nimmt in folgenden Fällen eine Neubewertung vor:
wenn es zu Änderungen der einschlägigen Vorschriften gekommen ist, die sich auf die Bewilligung auswirken;
wenn die Überwachung die Notwendigkeit einer Neubewertung ergeben hat;
wenn Informationen, die vom Inhaber der Bewilligung nach Artikel 65 Absatz 1 oder von anderen Behörden vorgelegt werden, eine Neubewertung notwendig machen.
Artikel 67
Aussetzung einer Bewilligung
Anstelle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Änderung einer Bewilligung setzt die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde die Bewilligung aus, wenn
diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass hinreichende Gründe für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung der Bewilligung vorliegen könnten, sie aber noch nicht über alle erforderlichen Elemente verfügt, um über die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung entscheiden zu können;
diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass die Bedingungen für die Bewilligung nicht erfüllt sind oder dass der Inhaber der Bewilligung die ihm aus dieser Bewilligung erwachsenden Pflichten nicht erfüllt und dass es angezeigt ist, dem Inhaber der Bewilligung Zeit für die Ergreifung von Maßnahmen zu geben, damit er die Bedingungen oder Pflichten erfüllen kann;
der Inhaber der Bewilligung eine Aussetzung beantragt, da er vorübergehend nicht in der Lage ist, die Bedingungen für die Bewilligung oder die aus ihr erwachsenden Pflichten zu erfüllen.
Artikel 68
Zeitraum der Aussetzung einer Bewilligung
Ist die Zollbehörde jedoch der Auffassung, dass der Inhaber der Bewilligung die Voraussetzungen des Artikels 57 Absatz 1 Buchstabe b möglicherweise nicht erfüllt, wird die Bewilligung so lange ausgesetzt, bis festgestellt wird, ob eine der folgenden Personen einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße begangen hat:
der Inhaber der Bewilligung;
die Person, die für das Unternehmen verantwortlich ist, das Inhaber der Bewilligung ist, oder die die Kontrolle über seine Leitung ausübt;
die für Zollangelegenheiten zuständige Person des Unternehmens, das Inhaber der betreffenden Bewilligung ist.
Der Zeitraum der Aussetzung kann zusätzlich um den Zeitraum verlängert werden, den die zuständigen Zollbehörden benötigen, um zu überprüfen, ob diese Maßnahmen die Erfüllung der Bedingungen oder der Pflichten sicherstellen, wobei letzterer Zeitraum höchstens 30 Tage beträgt.
Artikel 69
Ende der Aussetzung einer Bewilligung
Die Aussetzung einer Bewilligung endet mit Ablauf des Aussetzungszeitraums, es sei denn, vor dem Ablauf dieses Zeitraums tritt einer der folgenden Fälle ein:
Die Aussetzung wird aufgehoben, weil in den in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen keine Gründe für die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung der Bewilligung nach Artikel 65 vorliegen, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Aufhebung endet;
die Aussetzung wird aufgehoben, weil in den in Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen der Inhaber der Bewilligung auf Betreiben der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder die aus dieser Bewilligung erwachsenden Pflichten zu erfüllen, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Aufhebung endet;
die ausgesetzte Bewilligung wird zurückgenommen, widerrufen oder geändert, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Rücknahme, des Widerrufs oder der Änderung endet.
▼M39 —————
Artikel 71
Neubewertung von am 1. Mai 2016 bereits wirksamen Bewilligungen
Bewilligungen, die auf Basis ►M39 des Artikels 44 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e der Anlage I des Übereinkommens ◄ , geändert durch Beschluss Nr. 1/2008, erteilt wurden und die am 1. Mai 2016 gültig sind, bleiben wie folgt gültig:
Bewilligungen mit befristeter Geltungsdauer bis zum Ende dieses Zeitraums oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist;
alle übrigen Bewilligungen bis zu ihrer Neubewertung.
▼M39 —————
Artikel 72
Aufbewahrung von Unterlagen durch die Zollbehörden
Artikel 73
Gültigkeit von am 1. Mai 2016 verwendeten Verschlüssen
Zollverschlüsse gemäß Artikel 38 oder besondere Verschlüsse gemäß Artikel 82, die mit ►M39 Anlage I Anhang II ◄ des Übereinkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2008, im Einklang stehen, können weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
KAPITEL II
Gesamtsicherheit und Befreiung von der Sicherheitsleistung
Artikel 74
Referenzbetrag
Für die Zwecke dieser Berechnung werden die höchsten Zollsätze, die in dem Land der Zollstelle der Sicherheitsleistung für Waren der gleichen Art gelten, berücksichtigt, und gelten die gemäß dem Übereinkommen beförderten Unionswaren als Nichtunionswaren.
Liegen der Zollstelle der Sicherheitsleistung die zur Ermittlung des Referenzbetrags notwendigen Informationen nicht vor, so wird dieser Betrag für jeden Versandvorgang auf 10 000 EUR festgesetzt.
Sollte der Referenzbetrag zur Absicherung der Vorgänge dieser Person nicht mehr ausreichen, unterrichtet sie die Zollstelle der Sicherheitsleistung hiervon.
Die Überwachung des Referenzbetrags, der den Betrag der Schuld absichert, die möglicherweise im Zusammenhang mit in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren zu zahlen ist, wird für jeden Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens mit Mitteln des elektronischen Systems gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu dem Zeitpunkt gewährleistet, zu dem die Waren in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden.
Artikel 75
Höhe der Gesamtsicherheit
Der Betrag der Gesamtsicherheit wird verringert auf
50 % des gemäß Artikel 74 festgesetzten Betrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen der Vertragspartei, in der die Bücher geführt werden, entspricht, das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen ermöglicht und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht;
der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert und erkannt werden können;
der Antragsteller befindet sich nicht in einem Insolvenzverfahren;
in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Schulden, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen;
der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden;
der Antragsteller kann nachweisen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Verpflichtungen aus dem Teil des Referenzbetrags nachzukommen, der von der Sicherheitsleistung nicht abgedeckt ist;
30 % des gemäß Artikel 74 festgesetzten Betrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen der Vertragspartei, in der die Bücher geführt werden, entspricht, das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen ermöglicht und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht;
der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert und erkannt werden können;
der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest;
der Antragsteller befindet sich nicht in einem Insolvenzverfahren;
in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Schulden, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen;
der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden;
der Antragsteller kann nachweisen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Verpflichtungen aus dem Teil des Referenzbetrags nachzukommen, der von der Sicherheitsleistung nicht abgedeckt ist;
0 % des gemäß Artikel 74 festgesetzten Betrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen der Vertragspartei, in der die Bücher geführt werden, entspricht, das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen ermöglicht und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht;
der Antragsteller gestattet der Zollbehörde den physischen Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie gegebenenfalls zu seinen Geschäftsbüchern und Beförderungsunterlagen;
der Antragsteller verfügt über ein Logistiksystem, das eine Unterscheidung zwischen Waren im freien Verkehr in der Vertragspartei und Nicht-Unionswaren zulässt und gegebenenfalls deren Lokalisierung ermöglicht;
der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert und erkannt werden können;
der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen, die auf der Grundlage handelspolitischer Maßnahmen erteilt wurden oder sich auf den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen beziehen;
der Antragsteller verfügt über ausreichende Verfahren für die Archivierung seiner Aufzeichnungen und Informationen und für den Schutz vor Informationsverlust;
der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest;
der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz seines Computersystems vor unbefugtem Eindringen und zur Sicherung seiner Unterlagen;
der Antragsteller befindet sich nicht in einem Insolvenzverfahren;
in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Schulden, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen;
der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden;
er Antragsteller kann nachweisen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Verpflichtungen aus dem Teil des Referenzbetrags nachzukommen, der von der Sicherheitsleistung nicht abgedeckt ist.
Artikel 76
Methoden der Inanspruchnahme einer Gesamtsicherheit und Befreiung von der Sicherheitsleistung
Die Zollstelle der Sicherheitsleistung teilt dem Inhaber des Verfahrens die folgenden Informationen mit:
die Sicherheits-Referenznummer;
den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.
Auf Antrag der Person, die die Sicherheit geleistet hat, weist die Zollstelle der Sicherheitsleistung dieser Sicherheit weitere Zugriffscodes zu, die von dieser Person oder deren Vertretern verwendet werden können.
Artikel 77
Zeitweiliges Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit oder der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag, einschließlich Befreiung von der Sicherheitsleistung
Die Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit und der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag, einschließlich der Befreiung von der Sicherheitsleistung, kann in den folgenden Fällen zeitweilig verboten werden:
unter besonderen Umständen;
für die Waren, bei denen es nachweislich zu umfangreichem Betrug in Verbindung mit der Gesamtsicherheit gekommen ist.
Die besonderen Umstände, umfangreicher Betrug und die Verfahrensregeln für das zeitweilige Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit und der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag, einschließlich der Befreiung von der Sicherheitsleistung, sind in Anhang I erläutert.
Artikel 78
Sicherheitsurkunde
Artikel 79
Gesamtsicherheitsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
Artikel 80
Rücknahme und Widerruf der Bewilligung der Anwendung der Gesamtsicherheit oder der Verpflichtungserklärung des Bürgen
Jedes Land teilt der Kommission die näheren Angaben zur Identifizierung der nicht zurückgegebenen, noch gültigen Bescheinigungen mit, die als gestohlen, abhanden gekommen oder gefälscht gemeldet worden sind. Die Kommission setzt die übrigen Länder hiervon in Kenntnis.
KAPITEL III
Verwendung besonderer Verschlüsse
Artikel 81
Bewilligung für die Verwendung besonderer Verschlüsse
Artikel 82
Förmlichkeiten für die Verwendung besonderer Verschlüsse
Von einer zuständigen Stelle gemäß der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 „Frachtcontainer — Mechanische Siegel“ zertifizierte Verschlüsse gelten als Verschlüsse, die diese Anforderungen erfüllen.
Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohen Sicherheitsmerkmalen verwendet.
Die besonderen Verschlüsse tragen eine der folgenden Angaben:
den Namen der Person, der die Verwendung gemäß ►M39 Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b ◄ bewilligt wurde;
eine entsprechende Abkürzung oder einen Code, mit dem die Zollbehörde des Abgangslandes die betreffende Person ermitteln kann.
Artikel 83
Zollamtliche Überwachung der Verwendung besonderer Verschlüsse
Die Zollbehörde
setzt die Kommission und die Zollbehörden der übrigen Vertragsparteien davon in Kenntnis, welche besonderen Verschlüsse verwendet werden und welche besonderen Verschlüsse sie aufgrund von Unregelmäßigkeiten oder technischer Mängel nicht zugelassen hat;
prüft die besonderen Verschlüsse, die sie zugelassen hat und die verwendet werden, wenn sie davon Kenntnis erhält, dass eine andere Behörde die Zulassung eines bestimmten besonderen Verschlusses abgelehnt hat;
führt eine gegenseitige Konsultation durch, um zu einer gemeinsamen Bewertung zu gelangen;
überwacht die Verwendung besonderer Verschlüsse durch Personen, denen hierzu eine Bewilligung gemäß Artikel 81 erteilt wurde.
Die Vertragsparteien können erforderlichenfalls einvernehmlich ein gemeinsames Nummerierungssystem sowie die Anwendung gemeinsamer Sicherheitsmerkmale und -techniken festlegen.
KAPITEL IV
Status eines zugelassenen Versenders
Artikel 84
Bewilligungen des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren
Der Status eines zugelassenen Versenders gemäß ►M39 Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c ◄ wird nur Antragstellern gewährt, die gemäß ►M39 Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a ◄ für die Leistung einer Gesamtsicherheit zugelassen sind oder denen es gestattet ist, von der Sicherheitsleistung befreit zu werden.
Artikel 85
Inhalt der Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders
In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:
die für künftige Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens zuständige(n) Abgangszollstelle(n);
die Frist, die den Zollbehörden nach Übermittlung der Versandanmeldung durch den zugelassenen Versender zur Verfügung steht, damit sie gegebenenfalls vor der Überlassung der Waren Warenkontrollen durchführen können;
die zur Nämlichkeitssicherung zu treffenden Maßnahmen. Die Zollbehörden können vorschreiben, dass die Beförderungsmittel oder die Packstücke vom zugelassenen Versender mit besonderen Verschlüssen versehen werden, die von den Zollbehörden als den Merkmalen gemäß Artikel 82 entsprechend zugelassen wurden;
die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;
die operativen Maßnahmen und die Kontrollmaßnahmen, die der zugelassene Versender zu befolgen hat; gegebenenfalls die spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit außerhalb der normalen Dienstzeiten der Abgangszollstelle(n) durchgeführten Versandmaßnahmen.
Artikel 86
Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren durch einen zugelassenen Versender
Der zugelassene Versender gibt folgende Angaben in das elektronische Versandsystem ein:
die Beförderungsroute, wenn diese gemäß Artikel 33 Absatz 2 vorgeschrieben wurde;
die gemäß Artikel 34 gesetzte Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle;
gegebenenfalls die Anzahl und die individuellen Verschlusskennungen der Verschlüsse.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS druckt der zugelassene Versender ein Versandbegleitdokument aus, sofern die Abgangszollstelle ihm mitgeteilt hat, dass die Waren in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt sind.
KAPITEL V
Status eines zugelassenen Versenders
Artikel 87
Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Empfang von im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren
Der Status eines zugelassenen Empfängers gemäß ►M39 Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d ◄ wird nur Antragstellern gewährt, die erklären, dass sie regelmäßig Waren empfangen, die in ein gemeinsames Versandverfahren übergeführt wurden.
Artikel 88
Förmlichkeiten für im gemeinsamen Versandverfahren beförderte und bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
Treffen die Waren an einem in der Bewilligung gemäß ►M39 Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d ◄ zugelassenen Ort ein, hat der zugelassene Empfänger folgende Pflichten:
Er muss der Bestimmungszollstelle unverzüglich das Eintreffen der Waren mitteilen und ihr etwaige Unregelmäßigkeiten oder Ereignisse während der Beförderung melden;
er darf die Waren nur mit vorheriger Erlaubnis der Bestimmungszollstelle entladen;
nach dem Entladen muss er die Kontrollergebnisse und andere maßgebliche Information zur Entladung unverzüglich in seine Bücher eintragen;
er muss der Bestimmungszollstelle spätestens am dritten Tag, nachdem er die Erlaubnis zum Entladen erhalten hat, die Ergebnisse der Kontrolle der Waren sowie etwaige Unregelmäßigkeiten mitteilen.
Artikel 89
Inhalt der Bewilligung
In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:
die zuständige(n) Bestimmungszollstelle(n) für die beim zugelassenen Empfänger eingehenden Waren;
die Frist, in der die Bestimmungszollstelle dem zugelassenen Empfänger die Erlaubnis zum Entladen der Waren mitzuteilen hat;
die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;
die operativen Maßnahmen und die Kontrollmaßnahmen, die der zugelassene Empfänger zu befolgen hat; gegebenenfalls die spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit außerhalb der normalen Dienstzeiten der Bestimmungszollstelle(n) durchgeführten Versandmaßnahmen.
Artikel 90
Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens für bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
KAPITEL VI
Papiergestütztes gemeinsames Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren
Artikel 91
Frachtbrief CIM als Versandanmeldung für das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren
Der Frachtbrief CIM gilt unter der Voraussetzung, dass er für Beförderungsvorgänge verwendet wird, die von zugelassenen Eisenbahnunternehmen in Zusammenarbeit untereinander durchgeführt werden, als Versandanmeldung für das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren.
Artikel 92
Verrechnungsstellen zugelassener Eisenbahnunternehmen und Zollkontrolle
Artikel 93
Inhaber des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und seine Pflichten
Der Inhaber des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren ist entweder
ein zugelassenes Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem Land hat, das Waren mit einem als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens geltenden Frachtbrief CIM zur Beförderung annimmt und das in Feld 58b des Frachtbriefs CIM „Ja“ ankreuzt und seinen UIC-Code einträgt;
im Fall des Beginns eines Beförderungsvorgangs außerhalb des Zollgebiets der Vertragsparteien und der Verbringung der Waren in dieses Zollgebiet, jedes andere zugelassene Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem Land hat und in dessen Namen ein Eisenbahnunternehmen eines Drittlands das Feld 58b ausfüllt.
Artikel 94
Pflichten des zugelassenen Eisenbahnunternehmens
Die zugelassenen Eisenbahnunternehmen betreiben in Zusammenarbeit untereinander ein vereinbartes System zur Kontrolle und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, ihrer Beförderung von Waren und sie sind für Folgendes verantwortlich:
die getrennte Zahlung von Beförderungskosten auf der Grundlage von Informationen, die für jeden papiergestützten gemeinsamen Versandvorgang für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und für jeden Monat für die betreffenden unabhängigen Eisenbahnunternehmen in jedem Land bereitzuhalten sind;
die Aufschlüsselung von Beförderungskosten für jedes Land, in dessen Hoheitsgebiet die Waren während der Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandvorgangs für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verbracht werden;
die Zahlung des jeweiligen Anteils der Kosten, die jedem der an der Zusammenarbeit beteiligten zugelassenen Eisenbahnunternehmen entstanden sind.
Artikel 95
Aufkleber
Das zugelassene Eisenbahnunternehmen sorgt dafür, dass die im Rahmen des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für die Beförderung von Waren im Eisenbahnverkehr beförderten Waren durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang B11 der Anlage III abgebildet ist.
Die Aufkleber werden auf dem Frachtbrief CIM angebracht oder direkt aufgedruckt und, sofern es sich um abgeschlossene Ladungen handelt, am betreffenden Eisenbahnwaggon oder in anderen Fällen am einzelnen Packstück oder an den einzelnen Packstücken angebracht.
Anstelle des in Absatz 1 genannten Aufklebers kann eine Stempel mit dem in Anhang B11 der Anlage III abgebildeten Piktogramm verwendet werden.
Artikel 96
Änderung des Frachtvertrags
Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, dass
eine Beförderung, die außerhalb des Zollgebiets einer Vertragspartei enden sollte, innerhalb desselben endet oder
eine Beförderung, die innerhalb des Zollgebiets einer Vertragspartei enden sollte, außerhalb desselben endet,
dürfen die zugelassenen Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangszollstelle erfüllen.
In allen anderen Fällen dürfen die zugelassenen Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfüllen. Sie unterrichten die Abgangszollstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.
Artikel 97
Verwendung des Frachtbriefs CIM
Die Abgangszollstelle bringt in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM gut sichtbar eine der folgenden Kurzbezeichnungen an:
die Kurzbezeichnung „T1“, wenn die Waren im T1-Verfahren befördert werden,
die Kurzbezeichnung „T2“ oder „T2F“, wenn die Waren im T2-Verfahren befördert werden und das Anbringen dieser Kurzbezeichnungen in den Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist.
Die Kurzbezeichnung „T2“ oder „T2F“ wird durch einen Dienststempelabdruck der Abgangszollstelle bestätigt.
Bei Waren, die zwischen zwei in der Union gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer Länder des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden, brauchen die in Artikel 95 genannten Aufkleber nicht angebracht zu werden.
Artikel 98
Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung
Sofern die Abgangszollstelle nicht anders entscheidet, legt diese Zollstelle mit Rücksicht auf die von den Eisenbahngesellschaften getroffenen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung an den Beförderungsmitteln oder den einzelnen Packstücken grundsätzlich keine Verschlüsse an.
Artikel 99
Förmlichkeiten bei der Durchgangszollstelle
Gilt das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, so brauchen bei der Durchgangszollstelle keine Förmlichkeiten erfüllt zu werden.
Artikel 100
Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle
Bei Ankunft der Waren, die in das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren übergeführt wurden, bei der Bestimmungszollstelle hat das zugelassene Eisenbahnunternehmen dieser Zollstelle Folgendes zu gestellen bzw. vorzulegen:
die Waren;
die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM.
Die Bestimmungszollstelle gibt dem Eisenbahnunternehmen das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs CIM.
Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
Artikel 101
Warenverkehr nach Drittländern
Artikel 102
Warenverkehr aus Drittländern
Bei dieser Zollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Bei dieser Zollstelle sind die in Artikel 100 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.
Artikel 103
Warenverkehr durch das Gebiet der Vertragsparteien
Artikel 104
Zollrechtlicher Status von Waren
Waren, die in der in Artikel 102 Absatz 1 oder in Artikel 103 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T1-Verfahren befördert, es sei denn, der zollrechtliche Status von Unionswaren wird nach Maßgabe der Anlage II nachgewiesen.
Artikel 105
Ladelisten
In die Ladelisten ist die Nummer des Waggons, auf den sich der Frachtbrief CIM bezieht, oder gegebenenfalls die Nummer des Containers, in dem sich die Waren befinden, einzutragen.
Die Seriennummern der Ladelisten, die sich auf die beiden Warenkategorien beziehen, sind in das für die Warenbezeichnung vorgesehene Feld auf dem Frachtbrief CIM einzutragen.
Artikel 106
Geltungsbereich der Standardverfahren und der papiergestützten Verfahren — kombinierter Verkehr Schiene-Straße
Dabei sind die Art der Versandanmeldung, die Abgangszollstelle, das Datum und die Registriernummer jeder verwendeten Versandanmeldung anzugeben.
Das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM ist ferner mit dem Sichtvermerk des Eisenbahnunternehmens zu versehen, das für den letzten mit dem gemeinsamen Versandvorgang befassten Bahnhof zuständig ist. Dieses Eisenbahnunternehmen bringt darauf seinen Sichtvermerk an, nachdem es sich vergewissert hat, dass die Warenbeförderung mit der (den) darauf vermerkten Versandanmeldung(en) erfolgt.
Artikel 107
Zugelassener Versender und zugelassener Empfänger
KAPITEL VII
Papiergestütztes gemeinsames Versandverfahren für auf dem Luftweg beförderte Waren, gemeinsames Versandverfahren auf der Grundlage eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren und gemeinsames Versandverfahren auf der Grundlage eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr
Artikel 108
Verwendung eines Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren
Artikel 109
Von der Luftverkehrsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten
Die Luftverkehrsgesellschaft muss folgende Angaben auf dem Manifest vermerken:
die Kurzbezeichnung „T1“, wenn die Waren im T1-Verfahren befördert werden,
die Kurzbezeichnung „T2“ oder „T2F“, wenn die Waren im T2-Verfahren befördert werden und das Anbringen dieser Kurzbezeichnungen in den Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist;
Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert;
Flugnummer;
Datum des Fluges;
Abgangs- und Bestimmungsflughafen.
Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 vermerkt die Luftverkehrsgesellschaft für jede Sendung folgende Angaben auf dem Manifest:
Nummer des Luftfrachtbriefs;
Anzahl der Packstücke;
Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben;
Rohmasse.
Artikel 110
Überprüfung einer Liste von Manifesten, die als papiergestützte Versandanmeldung für auf dem Luftweg beförderte Waren verwendet werden
Die Liste enthält für jedes Manifest folgende Angaben;
Nummer des Manifests;
Kurzbezeichnung, die das Manifest als Versandanmeldung gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben a und b ausweist;
Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert hat;
Flugnummer; und
Datum des Fluges.
Artikel 111
Verwendung eines elektronischen Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren
Sind innerhalb von 60 Tagen keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Zollbehörden die Bewilligung.
Die Luftverkehrsgesellschaft trägt eine der folgenden Kurzbezeichnungen neben der jeweiligen Warenposition in das Manifest ein:
die Kurzbezeichnung „T1“, wenn die Waren im T1-Verfahren befördert werden;
die Kurzbezeichnung „T2“ oder „T2F“, wenn die Waren im T2-Verfahren befördert werden und das Anbringen dieser Kurzbezeichnungen in den Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist;
„TD“ für Waren, die bereits in einem Versandverfahren befördert werden. In diesen Fällen trägt die Luftverkehrsgesellschaft auf dem entsprechenden Luftfrachtbrief auch die Kurzbezeichnung „TD“, einen Verweis auf das verwendete Verfahren, die Nummer und das Datum der Versandanmeldung oder des Beförderungsdokuments sowie den Namen der ausstellenden Zollstelle ein;
die Kurzbezeichnung „C“ (entspricht „T2L“) oder „F“ (entspricht „T2LF“) für Unionswaren, die nicht in ein Versandverfahren übergeführt wurden;
„X“ für Unionswaren, deren Ausfuhr beendet und deren Ausgang bestätigt wurde und die nicht in ein Versandverfahren übergeführt werden.
Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens übermitteln den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens zur Nachprüfung erforderlichenfalls die Einzelheiten der Manifeste, die sie über elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, erhalten haben.
Artikel 111a
Konsultation vor der Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr
Stellt die konsultierte Zollbehörde nach der in Unterabsatz 1 genannten Prüfung fest, dass der Antragsteller eine oder mehrere der Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt, so wird das ordnungsgemäß dokumentierte und begründete Ergebnis der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde übermittelt.
Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde kann die Frist für die Konsultation nach Absatz 2 in folgenden Fällen verlängern:
wenn die konsultierte Behörde aufgrund der Art der durchzuführenden Prüfungen mehr Zeit beantragt;
wenn der Antragsteller Anpassungen vornimmt, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen und Kriterien sicherzustellen, und diese Anpassungen der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde mitteilt, die die konsultierte Zollbehörde hiervon unterrichtet.
Artikel 111b
Förmlichkeiten für die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr
Sollen Waren in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden, so trägt der Inhaber des Verfahrens die entsprechenden Codes neben den entsprechenden Positionen im elektronischen Beförderungsdokument ein:
a) |
„T1“ — Waren ohne den zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden; |
b) |
„T2“ — Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden; |
c) |
„T2F“ — Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die zwischen einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ( 4 ) oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates ( 5 ) keine Anwendung finden, und einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden; |
d) |
„C“ — Nicht in ein Versandverfahren übergeführte Unionswaren; |
e) |
„TD“ — Waren, die bereits in ein Versandverfahren übergeführt wurden; |
f) |
„X“ — Unionswaren, deren Ausfuhr beendet und deren Ausgang bestätigt wurde und die nicht in ein Versandverfahren übergeführt werden. |
TITEL IV
SCHULD UND ABGABENERHEBUNG
KAPITEL I
Schuld und Schuldner
Artikel 112
Entstehen der Schuld
Eine Schuld im Sinne des Artikels 3 Buchstabe l entsteht, wenn
Waren dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen werden;
eine Voraussetzung für die Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren oder die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens nicht erfüllt ist.
Die Schuld erlischt,
wenn die Schuld nach Absatz 1 Buchstabe a oder b entstanden ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, hatte keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung und war kein Täuschungsversuch;
alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen;
wenn die Entfernung der Waren aus dem gemeinsamen Versandverfahren oder die Nichterfüllung einer Voraussetzung für die Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren oder die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens darauf zurückzuführen ist, dass die betreffenden Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit, infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder auf Anweisung der Zollbehörden vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind.
Eine Ware gilt als unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr verwendet werden kann.
Die Schuld entsteht zu dem Zeitpunkt,
zu dem die Waren dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen werden oder dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens nicht erfüllt wurden oder nicht mehr erfüllt werden;
zu dem eine Zollanmeldung für die Überführung der Waren in ein gemeinsames Versandverfahren angenommen wurde, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung in das Verfahren tatsächlich nicht erfüllt war.
Artikel 113
Ermittlung des Schuldners
Schuldner ist,
wer die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren oder die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens zu erfüllen hatte;
wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine Voraussetzung im Sinne des Übereinkommens nicht erfüllt war, und im Auftrag der Person handelte, die diese Voraussetzung erfüllen musste, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung dieser Voraussetzung führte;
wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine Voraussetzung im Sinne des Übereinkommens oder der Zollvorschriften nicht erfüllt war;
der Inhaber des Verfahrens.
Artikel 114
Ort des Entstehens der Schuld
Die Schuld entsteht:
an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, erfüllt ist;
kann dieser Ort nicht bestimmt werden, so entsteht die Schuld an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, in der die Schuld entstanden ist.
Wurden die Waren in ein Zollverfahren übergeführt, das noch nicht erledigt worden ist, und kann der Ort des Entstehens der Schuld nach Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels nicht innerhalb folgender Fristen bestimmt werden:
innerhalb von sieben Monaten nach dem letzten Zeitpunkt, an dem die Waren der Bestimmungszollstelle hätten gestellt werden sollen, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist der für den Ort zuständigen Behörde, an dem nach Erkenntnissen der Zollbehörde des Abgangslandes der Tatbestand eintrat, der die Schuld begründete, ein Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Schuld gemäß Artikel 50 übermittelt wurde; in diesem Fall verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat;
ein Monat nach Ablauf der in Artikel 49 Absatz 4 genannten Frist, die dem Verfahrensinhaber für die Vorlage der für die Erledigung des Verfahrens notwendigen Informationen eingeräumt wurde, für den Fall, dass die Zollbehörde des Abgangslandes nicht über die Ankunft der Waren unterrichtet wurde und der Verfahrensinhaber unzureichende oder keine Informationen vorgelegt hat;
so entsteht die Schuld entweder in dem Land, zu dem die letzte Durchgangszollstelle gehört, die der Abgangszollstelle den Grenzübertritt meldet, oder andernfalls in dem Land, zu dem die Abgangszollstelle gehört.
Artikel 115
Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Schuld
KAPITEL II
Inanspruchnahme des Schuldners oder des Bürgen
Artikel 116
Inanspruchnahme des Schuldners
Die zuständigen Zollbehörden leiten das Erhebungsverfahren ein, sobald sie in der Lage sind,
den Betrag der Schuld zu berechnen und
den Schuldner festzustellen.
Artikel 117
Inanspruchnahme des Bürgen
Artikel 118
Informationsaustausch und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhebung
Unbeschadet des Artikels 13a des Übereinkommens leisten die Länder einander Amtshilfe bei der Bestimmung der gemäß Artikel 114 dieser Anlage für die Erhebung zuständigen Behörden.
Diese Behörden unterrichten die Abgangszollstelle und die Zollstelle der Sicherheitsleistung über alle Fälle, in denen eine Schuld im Zusammenhang mit den von der Abgangszollstelle angenommenen Versandanmeldungen entstanden ist, sowie über alle gegenüber dem Schuldner eingeleiteten Erhebungsmaßnahmen. Sie unterrichten außerdem die Abgangszollstelle über die Erhebung der Zölle und anderer Abgaben, damit die Abgangszollstelle das Versandverfahren erledigen kann.
ANHANG I
DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU ARTIKEL 77
Zeitweiliges Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder der Gesamtsicherheit
1. |
Fälle, in denen die Inanspruchnahme einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder der Gesamtsicherheit zeitweilig verboten werden kann
1.1.
Zeitweiliges Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag Unter „besonderen Umständen“ im Sinne des Artikels 77 Buchstabe a ist eine Situation zu verstehen, in der die Gesamtsicherheit oder ein gemäß Artikel 75 Buchstaben a und b verringerter Betrag der Gesamtsicherheit nachweislich in einer Vielzahl von — mehrere Verfahrensinhaber betreffenden — Fällen, selbst bei Anwendung des Artikels 65 oder 80, nicht mehr ausreicht, um die fristgerechte Erfüllung der Schulden sicherzustellen, die durch die Entziehung bestimmter Arten von Waren aus dem gemeinsamen Versandverfahren entstehen und dadurch das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen Versandverfahrens in Frage gestellt wird.
1.2.
Zeitweiliges Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit Unter dem Begriff „umfangreiche Betrügereien“ im Sinne des Artikels 77 Buchstabe b ist eine Situation zu verstehen, in der die Gesamtsicherheit oder ein gemäß Artikel 75 Buchstaben a und b verringerter Betrag der Gesamtsicherheit nachweislich, selbst bei Anwendung des Artikels 65 oder 80 nicht mehr ausreicht, um die fristgerechte Erfüllung der Schulden sicherzustellen, die durch die Entziehung bestimmter Arten von Waren aus dem gemeinsamen Versandverfahren entstehen. In einem solchen Fall sind das Ausmaß der Entziehungshandlungen und die Bedingungen zu berücksichtigen, unter denen diese erfolgten, insbesondere, wenn sie sich aus Aktivitäten der internationalen organisierten Kriminalität ergeben. |
2. |
Beschlussverfahren für das zeitweilige Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit mit einem verringerten Betrag oder der Gesamtsicherheit
|
3. |
Maßnahmen zur Abmilderung der finanziellen Folgen des Verbots der Gesamtsicherheit Wurde die Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit gemäß Artikel 77 zeitweilig verboten, so kann der Inhaber einer Gesamtsicherheit auf Antrag eine Einzelsicherheit in Anspruch nehmen, für die folgende besondere Vorschriften gelten:
—
Für die Einzelsicherheit ist eine besondere Sicherheitsurkunde zu verwenden, die nur für die in dem Beschluss genannten Arten von Waren gilt;
—
die Einzelsicherheit kann nur bei der in der Sicherheitsurkunde bezeichneten Abgangszollstelle verwendet werden;
—
sie kann für mehrere Versandvorgänge gleichzeitig oder nacheinander verwendet werden, sofern der für die noch nicht erledigten Vorgänge in Rede stehende Gesamtbetrag den Referenzbetrag der Einzelsicherheit nicht übersteigt. In diesem Fall weist die Zollstelle der Sicherheitsleistung zunächst dem Inhaber des Verfahrens einen Zugriffscode für die Sicherheit zu. Der Inhaber des Verfahrens kann sich selbst oder seinen Vertretern einen oder mehrere Zugriffscodes für diese Sicherheit zuweisen;
—
sobald ein gemeinsames Versandverfahren, für das die Einzelsicherheit geleistet wurde, erledigt ist, wird der entsprechende Betrag freigegeben und kann im Rahmen des Betrags der Sicherheit für einen anderen Versandvorgang erneut verwendet werden.
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4. |
Ausnahmen vom Beschluss zum zeitweiligen Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit oder der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag
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ANHANG II
BETRIEBSKONTINUITÄTSVERFAHREN FÜR DAS GEMEINSAME VERSANDVERFAHREN
▼M39 —————
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
1. |
In diesem Anhang werden für die Inhaber des Verfahrens, einschließlich der zugelassenen Versender, die Einzelheiten für die Durchführung des Betriebskontinuitätsverfahrens nach Anlage I Artikel 26 Absatz 1 festgelegt für den Fall des zeitweiligen Ausfalls
—
des elektronischen Versandsystems;
—
des rechnergestützten Systems, mit dem die Inhaber des Verfahrens die Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung abgeben;
—
der elektronischen Verbindung zwischen dem vom Inhaber des Verfahrens für die elektronische Abgabe der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren verwendeten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung und dem elektronischen Versandsystem.
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2. |
Versandanmeldungen 2.1. Die für das Betriebskontinuitätsverfahren verwendete Versandanmeldung muss von allen an dem Versandvorgang beteiligten Parteien erkennbar sein, um Probleme bei der Durchgangszollstelle, der Bestimmungszollstelle und beim Eintreffen der Waren beim zugelassenen Empfänger zu vermeiden. Aus diesem Grund werden dafür nur die folgenden Unterlagen verwendet:
—
das Einheitspapier oder
—
das vom EDV-System des Wirtschaftsbeteiligten formlos auf Papier gedruckte Einheitspapier, wie in Anhang B6 der Anlage III vorgesehen, oder
—
ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS das vom EDV-System des Wirtschaftsbeteiligten formlos auf Papier gedruckte Einheitspapier, wie in Anhang B6a der Anlage III vorgesehen, oder
—
ein Versandbegleitdokument, erforderlichenfalls ergänzt durch die Liste der Warenpositionen
►M39
, ◄
—
ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS ein Versandbegleitdokument, erforderlichenfalls ergänzt durch die Liste der Warenpositionen.
2.2. Die papiergestützte Versandanmeldung kann durch einen oder mehrere Ergänzungsformulare gemäß Anhang I Anlage 3 des am 20. Mai 1987 in Interlaken geschlossenen Übereinkommens über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (im Folgenden „Übereinkommen über das Einheitspapier“) ergänzt werden. Die Formulare sind Bestandteil der Anmeldung. Anstelle von Ergänzungsformularen können als beschreibender Teil einer schriftlichen Versandanmeldung Ladelisten gemäß Anhang B5 der Anlage III verwendet werden, die unter Verwendung des Formulars in Anhang B4 der Anlage III zu erstellen und Bestandteil der Anmeldung sind. Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS können anstelle von Ergänzungsformularen als beschreibender Teil einer schriftlichen Versandanmeldung Ladelisten gemäß Anhang B5a der Anlage III verwendet werden, die unter Verwendung des Formulars in Anhang B4a der Anlage III zu erstellen und Bestandteil der Anmeldung sind. 2.3. Für die Anwendung der Nummer 2.1 dieses Anhangs wird die Versandanmeldung gemäß Anhang B6 der Anlage III ausgefüllt. Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS wird für die Anwendung der Nummer 2.1 dieses Anhangs die Versandanmeldung gemäß Anhang B6a der Anlage III ausgefüllt. |
KAPITEL II
Durchführungsvorschriften
3. Ausfall des elektronischen Versandsystems
3.1. Die Vorschriften werden wie folgt umgesetzt:
3.2. Wurde die Entscheidung zur Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens getroffen, sind auf der Grundlage der Angaben der Person, die die Versanddaten in das elektronische Versandsystem eingegeben hat, alle Versanddaten mit der dem Versandverfahren zugewiesenen LRN oder MRN aus dem elektronischen Versandsystem zu löschen.
3.3. Die Zollbehörde überwacht die Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens, um jeden Missbrauch auszuschließen.
4. Ausfall des vom Inhaber des Verfahrens für die elektronische Abgabe der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren verwendeten EDV-Systems oder der elektronischen Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem
Es gelten die Vorschriften der Nummer 3 dieses Anhangs.
Der Inhaber des Verfahrens informiert die Zollbehörde, sobald sein EDV-System oder die elektronische Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem wieder zur Verfügung steht.
5. Ausfall des EDV-Systems des zugelassenen Versenders oder der elektronischen Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem
Bei Ausfall des EDV-Systems des zugelassenen Versenders oder der elektronischen Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem wird das folgende Verfahren angewendet:
6. Erfassung der Daten durch die Zollbehörde
In den unter den Nummern 4 und 5 dieses Anhangs genannten Fällen kann die Zollbehörde dem Inhaber des Verfahrens gestatten, die Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle in einem Exemplar (unter Verwendung des Einheitspapiers oder des Versandbegleitdokuments) einzureichen, damit sie im elektronischen Versandsystem verarbeitet wird.
KAPITEL III
Verfahrensablauf
7. Leistung einer Einzelsicherheit durch einen Bürgen
Ist die Zollstelle der Sicherheitsleistung nicht gleichzeitig die Abgangszollstelle, so bewahrt sie eine Kopie der Verpflichtungserklärung des Bürgen auf. Das Original wird vom Inhaber des Verfahrens bei der Abgangszollstelle vorgelegt und von dieser aufbewahrt. Falls erforderlich, kann die Abgangszollstelle eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Landes verlangen.
8. Unterzeichnung der Versandanmeldung und Verpflichtung des Inhabers des Verfahrens
Mit seiner Unterzeichnung der Versandanmeldung übernimmt der Inhaber des Verfahrens die Verantwortung für
9. Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung
In den Fällen, in denen Anlage I Artikel 36 Absatz 7 Anwendung findet, trägt die Abgangszollstelle in Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle“ der Versandanmeldung unter „Angebrachte Verschlüsse“ folgenden Vermerk ein:
„— Befreiung — 99201“.
10. Zollamtliche Vermerke auf der Versandanmeldung und Überlassung der Waren
11. |
Die Waren werden während ihrer Beförderung im gemeinsamen Versandverfahren von den Exemplaren Nr. 4 und 5 des Einheitspapiers oder einem dem Inhaber des Verfahrens von der Abgangszollstelle ausgehändigten Exemplar des Versandbegleitdokuments begleitet. Exemplar 1 des Einheitspapiers und ein Exemplar des Versandbegleitdokuments bleiben bei der Abgangszollstelle. |
12. |
Durchgangszollstelle 12.1. Der Beförderer hat bei jeder Durchgangszollstelle einen Grenzübergangsschein auf einem Formular gemäß Anhang B8 der Anlage III abzugeben, der von der Durchgangszollstelle aufbewahrt wird. Anstelle des Grenzübergangsscheins kann bei der Durchgangszollstelle auch eine Fotokopie des Exemplars 4 des Einheitspapiers oder des Versandbegleitdokuments vorgelegt und von der Durchgangszollstelle aufbewahrt werden. 12.2. Erfolgt die Beförderung der Waren über eine andere Durchgangszollstelle als die angegebene, unterrichtet die tatsächliche Durchgangszollstelle die Abgangszollstelle. |
13. |
Gestellung bei der Bestimmungszollstelle 13.1. Die Bestimmungszollstelle trägt die Exemplare der Versandanmeldung ein und vermerkt darauf das Ankunftsdatum und die Einzelheiten der Prüfungen. 13.2. Das Versandverfahren kann bei einer anderen als der auf der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle wird dann zur tatsächlichen Bestimmungszollstelle. Gehört die tatsächliche Bestimmungszollstelle zu einer anderen Vertragspartei als die ursprünglich angegebene Bestimmungszollstelle, so bringt die tatsächliche Bestimmungszollstelle im Feld I („Prüfung durch die Bestimmungszollstelle“) der Versandanmeldung zusätzlich zu ihren sonstigen üblichen Vermerken den folgenden Vermerk an: „— Unstimmigkeiten: Zollstelle, bei der die Gestellung erfolgte … (Kennnummer der Zollstelle) — 99203“. 13.3. Enthält die Versandanmeldung in dem Fall nach Nummer 13.2 dieses Anhangs den nachstehenden Vermerk, so bleibt die Ware unter der Kontrolle der tatsächlichen Bestimmungszollstelle und kann ohne ausdrückliche Genehmigung der Abgangszollstelle nicht einer anderen Bestimmung zugeführt werden als der Beförderung in die Vertragspartei, zu der die Abgangszollstelle gehört: „— Ausgang aus der Union — gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen … — 99204“. |
14. |
Eingangsbescheinigung Die Eingangsbescheinigung kann auf der Rückseite des Exemplars Nr. 5 des Einheitspapiers oder auf dem Formular nach Anhang B10 der Anlage III ausgestellt werden. |
15. |
Rücksendung des Exemplars Nr. 5 des Einheitspapiers oder des Exemplars des Versandbegleitdokuments Die zuständige Zollbehörde der Bestimmungsvertragspartei sendet das Exemplar Nr. 5 des Einheitspapiers unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Beendigung des Vorgangs an die Zollbehörde der Abgangsvertragspartei zurück. Wird das Versandbegleitdokument verwendet, wird das vorgelegte Exemplar des Versandbegleitdokuments zu den gleichen Bedingungen wie das Exemplar Nr. 5 zurückgesendet. |
16. |
Benachrichtigung des Inhabers des Verfahrens und Alternativnachweis für die Beendigung des Verfahrens Sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle die in Nummer 15 dieses Anhangs aufgeführten Dokumente nicht bei der Zollbehörde der Abgangsvertragspartei eingegangen, so benachrichtigt diese den Inhaber des Verfahrens und fordert ihn auf, den Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens zu erbringen. |
17. |
Suchverfahren 17.1. Ist bei der Abgangszollstelle innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle kein Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens eingegangen, fordert die Zollbehörde der Abgangsvertragspartei unverzüglich alle zur Erledigung des Verfahrens erforderlichen Informationen an. Stellt sich im Laufe eines Suchverfahren heraus, dass das gemeinsame Versandverfahren nicht erledigt werden kann, stellt die Zollbehörde der Abgangsvertragspartei fest, ob eine Schuld entstanden ist. Ist eine Schuld entstanden, ergreift die Zollbehörde der Abgangsvertragspartei folgende Maßnahmen:
—
Ermittlung des Schuldners,
—
Bestimmung der für die Mitteilung der Schuld zuständigen Zollbehörden.
17.2. Geht bei der Zollbehörde der Abgangsvertragspartei vor Ablauf dieser Fristen der Nachweis ein, dass das gemeinsame Versandverfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde, oder hat sie einen entsprechenden Verdacht, müssen die Informationen unverzüglich angefordert werden. 17.3. Das Suchverfahren wird ebenfalls eingeleitet, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Nachweis für die Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens gefälscht wurde und dass das Suchverfahren eingeleitet werden muss, um die unter Nummer 17.1 genannten Ziele zu erreichen. |
18. |
Sicherheitsleistung — Referenzbetrag 18.1. Für die Anwendung des Artikels 74 der Anlage I stellt der Inhaber des Verfahrens sicher, dass die jeweiligen Beträge den Referenzbetrag nicht überschreiten, und berücksichtigt dabei auch alle Vorgänge, bei denen das Verfahren noch nicht beendet ist. 18.2. Erweist sich der Referenzbetrag für die Absicherung der Versandvorgänge als unzureichend, so hat der Inhaber des Verfahrens die Zollstelle der Sicherheitsleistung zu benachrichtigen. |
19. |
Gesamtsicherheitsbescheinigung, Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung und Einzelsicherheitstitel 19.1. Bei der Abgangszollstelle sind die folgenden Dokumente vorzulegen:
—
Gesamtsicherheitsbescheinigung in der in Anhang C5 der Anlage III festgelegten Form;
—
Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung in der in Anhang C6 der Anlage III festgelegten Form;
—
Einzelsicherheitstitel in der in Anhang C3 der Anlage III festgelegten Form.
19.2. in der Versandanmeldung muss auf die Bescheinigungen und den Sicherheitstitel hingewiesen werden. 19.3. Die Geltungsdauer einer Gesamtsicherheitsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Befreiung von Sicherheitsleistungen ist auf zwei Jahre befristet. Sie kann jedoch von der Zollstelle der Sicherheitsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden. 19.4. Ab dem Tag des Wirksamwerdens der Rücknahme einer Bewilligung zur Anwendung einer Gesamtsicherheit oder der Rücknahme und des Widerrufs einer Verpflichtungserklärung im Fall einer Gesamtsicherheit dürfen bereits ausgestellte Bescheinigungen nicht mehr für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren verwendet werden und sind unverzüglich vom Inhaber des Verfahrens der Zollstelle der Sicherheitsleistung zurückzugeben. 19.5. Jedes Land teilt der Kommission die näheren Angaben zur Identifizierung der weiterhin gültigen Bescheinigungen mit, die noch nicht zurückgegeben oder als gestohlen, abhandengekommen oder gefälscht gemeldet worden sind. Die Kommission setzt die anderen Länder davon in Kenntnis. |
20. |
Besondere Ladelisten 20.1. Die Zollbehörde kann Versandanmeldungen annehmen, denen Ladelisten beigefügt sind, die nicht alle in Anhang B5 der Anlage III aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS kann die Zollbehörde Versandanmeldungen annehmen, denen Ladelisten beigefügt sind, die nicht alle in Anhang B5a der Anlage III aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Solche Listen dürfen nur verwendet werden, wenn sie
—
von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden;
—
so gestaltet sind und ausgefüllt werden, dass sie ohne Schwierigkeiten von der Zollbehörde ausgewertet werden können;
—
für jede Warenposition die Angaben gemäß Anhang B5 der Anlage III enthalten
►M39
; ◄
—
ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS für jede Warenposition die Angaben gemäß Anhang B5a der Anlage III enthalten.
20.2. Als Ladelisten nach Nummer 20.1 dieses Anhangs können auch zur Erfüllung der Versand- oder Ausfuhrförmlichkeiten verwendete Listen mit einer Beschreibung der Waren zugelassen werden, auch wenn diese Listen von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden. 20.3. Verwendet ein Inhaber des Verfahrens, dessen Geschäftsunterlagen mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden, bereits besondere Ladelisten, kann er diese Listen auch für gemeinsame Versandverfahren verwenden, die nur eine Warenart betreffen, sofern das System des Inhabers des Verfahrens dies erforderlich macht. |
21. |
Verwendung besonderer Verschlüsse Der Hauptverpflichtete vermerkt in „Feld D. Prüfung durch die Abgangsstelle“ der Versandanmeldung unter „Angebrachte Verschlüsse“ Art, Anzahl und Zeichen der verwendeten Verschlüsse. |
22. |
Zugelassener Versender — Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang der Waren 22.1. Für die Anwendung der Nummern 3 und 5 dieses Anhangs wird in der Bewilligung festgelegt, dass das Feld „C. Abgangsstelle“ der Versandanmeldung
—
im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle oder
—
vom zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von der zuständigen Behörde zugelassenen Sonderstempels nach dem Muster in Anhang B9 der Anlage III versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann im Voraus in die Formulare eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.
Der zugelassene Versender hat dieses Feld durch die Angabe des Versandtages zu vervollständigen und die Versandanmeldung gemäß den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften mit einer Nummer zu versehen. 22.2. Die Zollbehörde kann die Verwendung von Formularen vorschreiben, die mit einem Unterscheidungskennzeichen versehen sind. |
23. |
Zugelassener Versender — sichere Aufbewahrung der Stempel Der zugelassene Versender hat den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle oder des Sonderstempels versehenen Formulare sicher aufzubewahren. Er teilt der Zollbehörde mit, welche Sicherungsmaßnahmen er nach Maßgabe des Absatzes 1 getroffen hat. 23.1. Bei missbräuchlicher Verwendung von Formularen, die im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle oder mit dem Abdruck eines Sonderstempel versehen wurden, haftet der zugelassene Versender unbeschadet strafrechtlicher Verfahren für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, die in einem bestimmten Land für die mit diesen Formularen beförderten Waren fällig geworden sind, es sei denn, er weist der Zollbehörde, die ihn zugelassen hat, zu deren Zufriedenheit nach, dass er die unter Nummer 23 genannten Maßnahmen getroffen hat. |
24. |
Zugelassener Versender — obligatorische Angaben 24.1. Spätestens zum Zeitpunkt der Versendung der Waren vervollständigt der zugelassene Versender die Versandanmeldung, indem er gegebenenfalls in Feld 44 die verbindliche Beförderungsroute nach Artikel 33 Absatz 2 und in Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle“ die gemäß Artikel 34 der Anlage I festgelegte Frist, in der die Waren bei der Bestimmungszollstelle gestellt werden müssen, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen sowie den nachstehenden Vermerk einträgt: „— Zugelassener Versender — 99206“. 24.2. Nimmt die zuständige Behörde der Abgangsvertragspartei vor dem Abgang einer Sendung Kontrollen vor, so bringt sie auf der Versandanmeldung in Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle“ ihren Sichtvermerk an. 24.3. Nach dem Versand wird das Exemplar Nr. 1 des Einheitspapiers oder das Exemplar des Versandbegleitdokuments gemäß den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften unverzüglich der Abgangszollstelle übersandt. Die anderen Exemplare begleiten die Waren nach Maßgabe der Nummer 11 dieses Anhangs. |
25. |
Zugelassener Versender — Freistellung von der Unterschriftsleistung 25.1. Dem zugelassenen Versender kann bewilligt werden, die mit dem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellten Versandanmeldungen nicht zu unterzeichnen, sofern diese mit dem Abdruck des in Teil II Kapitel II dieses Anhangs bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass sich der zugelassene Versender gegenüber der Zollbehörde zuvor schriftlich verpflichtet hat, bei allen Versandverfahren, die unter Verwendung von mit dem Abdruck des Sonderstempels versehenen Versandanmeldungen durchgeführt werden, als Inhaber des Verfahrens aufzutreten. 25.2. Die gemäß Nummer 25.1 dieses Anhangs erstellten Versandanmeldungen müssen in dem für die Unterschrift des Inhabers des Verfahrens vorgesehenen Feld folgenden Vermerk tragen: „— Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207“. |
26. |
Zugelassener Empfänger — Pflichten 26.1. Sobald die Waren an einem in der Bewilligung angegebenen Ort eingetroffen sind, unterrichtet der zugelassene Empfänger unverzüglich die Bestimmungszollstelle, teilt dieser das Ankunftsdatum, den Zustand gegebenenfalls angebrachter Verschlüsse sowie jede Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit den Exemplaren Nr. 4 und 5 des Einheitspapiers oder des die Waren begleitenden Exemplars des Versandbegleitdokuments mit und übersendet diese Dokumente gemäß den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften der Bestimmungszollstelle. 26.2. Die Bestimmungszollstelle bringt auf den Exemplaren Nr. 4 und 5 des Einheitspapiers oder auf dem Exemplar des Versandbegleitdokuments die unter Nummer 13 dieses Anhangs vorgesehenen Vermerke an. |
ANLAGE II
ZOLLRECHTLICHER STATUS VON UNIONSWAREN UND VORSCHRIFTEN ÜBER DEN EURO
Artikel 1
In dieser Anlage werden die Durchführungsvorschriften zum Übereinkommen und zur Anlage I über ►M38 den zollrechtlichen Status von Unionswaren ◄ und die Verwendung des Euro festgelegt.
TITEL I
ZOLLRECHTLICHER STATUS VON UNIONSWAREN
KAPITEL I
Anwendungsbereich
Artikel 2
Der Nachweis ►M38 des zollrechtlichen Status von Unionswaren ◄ kann gemäß diesem Titel nur für solche Waren erbracht werden, die unmittelbar aus einer Vertragspartei in eine andere befördert werden.
Als unmittelbar aus einer Vertragspartei in eine andere befördert gelten Waren,
bei deren Beförderung das Gebiet eines Drittlands nicht berührt wird;
bei deren Beförderung das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer berührt wird, sofern die Beförderung durch diese Länder mit einem einzigen, in einer Vertragspartei ausgestellten Beförderungspapier erfolgt.
Dieser Titel gilt nicht für Waren, die
zur Ausfuhr aus dem Gebiet der Vertragsparteien bestimmt sind oder
im Verfahren des internationalen Gütertransports mit Carnets TIR befördert werden, es sei denn,
Artikel 2a
Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren
Im Eisenbahnverkehr beförderte Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren können, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten und durch das Gebiet eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden, ohne dass sich ihr zollrechtlicher Status ändert, wenn
KAPITEL II
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
Artikel 3
Zuständige Stelle
Im Sinne dieses Kapitels gelten die für die Bescheinigung ►M38 des zollrechtlichen Status von Unionswaren ◄ zuständigen Behörden als „zuständige Stelle“.
Artikel 4
Allgemeines
Sofern die Voraussetzungen für seine Erteilung erfüllt sind, kann das Papier zum Nachweis ►M38 des zollrechtlichen Status von Unionswaren ◄ auch nachträglich ausgestellt werden. In diesem Fall wird es mit dem nachstehenden Vermerk in roter Schrift versehen:
Artikel 5
Begriffsbestimmung
Artikel 6
Zu verwendende Vordrucke
Artikel 7
Besondere Ladelisten
Solche Listen dürfen nur bewilligt werden, wenn sie
von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden;
so gestaltet sind und ausgefüllt werden, dass sie ohne Schwierigkeiten von den zuständigen Behörden ausgewertet werden können;
für jede Warenposition die Angaben gemäß Anlage III ►M39 Anhang B5a ◄ enthalten.
Artikel 8
Ausstellung eines Versandpapiers T2L
Auf Antrag des Beteiligten versieht die zuständige Stelle das Versandpapier T2L sowie gegebenenfalls den (die) Ergänzungsvordruck(e) oder die Ladeliste(n) mit ihrem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk muss folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in Feld „C. Abgangsstelle“ dieser Papiere einzutragen sind:
auf dem Versandpapier T2L: die Bezeichnung und den Stempelabdruck der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines zuständigen Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung oder zur Ausfuhr, sofern eine solche erforderlich ist;
auf dem Ergänzungsvordruck oder der Ladeliste: die auf dem Versandpapier T2L eingetragene Nummer. Diese Nummer ist entweder mittels eines Stempels, der auch die Bezeichnung der zuständigen Stelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. Im letzteren Fall ist ihr der Dienststempelabdruck beizusetzen.
Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt, sobald die für den Versand der Ware in das Bestimmungsland notwendigen Förmlichkeiten erfüllt worden sind.
Artikel 9
Rechnung und Beförderungspapier
Auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier nach Nummer 1 müssen mindestens der Name und die genaue Anschrift des Versenders/Ausführers oder des Beteiligten, wenn dieser nicht der Versender/Ausführer ist, Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung, die Rohmasse in Kilogramm und gegebenenfalls die Kennnummern der Behälter angegeben sein.
Der Beteiligte hat auf dem genannten Papier deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „T2L“ oder „T2LF“ einzutragen und ihr die eigenhändige Unterschrift beizusetzen.
Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, so lassen die zuständigen Behörden auf Antrag zu, dass die Beteiligten die in Absatz 2 vorgesehene Unterzeichnung durch ein anderes Identifizierungsverfahren ersetzen, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes beruht und dieselbe Rechtswirkung hat wie die handschriftliche Unterzeichnung.
Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den zuständigen Behörden geforderten technischen und administrativen Voraussetzungen erfüllt sind.
Artikel 10
Manifest der Schifffahrtsgesellschaft
Das Manifest muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft,
Name des Schiffs,
Verladeort und -datum,
Entladeort der Waren.
Das Manifest enthält ferner für jede Sendung:
eine Bezugnahme auf das Schiffskonossement oder ein anderes Handelsdokument,
Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke,
die handelsübliche Warenbezeichnung mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben,
die Rohmasse der Waren in Kilogramm,
gegebenenfalls die Nummern der Behälter,
folgende Angaben zum zollrechtlichen Status der Waren:
▼M39 —————
Artikel 12
Beförderung mit Carnet TIR oder Carnet ATA
Artikel 13
Waren im Gepäck von Reisenden
Ist der zollrechtliche Status von Unionswaren nachzuweisen, die von Reisenden mitgeführt werden oder in ihrem Reisegepäck enthalten sind, so gelten diese Waren, soweit sie nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, in folgenden Fällen als Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren:
wenn bei der Anmeldung erklärt wird, dass es sich um ►M38 Unionswaren ◄ handelt, und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht;
in anderen Fällen nach Maßgabe dieses Kapitels.
Artikel 14
Zugelassener Aussteller
Artikel 15
Inhalt der Bewilligung
In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:
die Zollstelle, die nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke vornimmt;
die Art und Weise, wie der zugelassene Aussteller den Nachweis über die Verwendung dieser Vordrucke führt;
die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;
in welcher Art und Weise und in welcher Frist der zugelassene ►M38 Aussteller ◄ die zuständige Stelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.
Artikel 16
Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang
In der Bewilligung wird bestimmt, dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld „C. Abgangsstelle“ auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers T2L verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke
im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen werden oder
vom zugelassenen ►M38 Aussteller ◄ mit dem Abdruck eines von den zuständigen Behörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen werden, der dem Muster in Anhang B9 der Anlage III entspricht. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.
Der zugelassene ►M38 Aussteller ◄ ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle oder eines Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufbewahrt werden.
Er teilt den zuständigen Behörden die nach Maßgabe des vorstehenden Unterabsatzes getroffenen Sicherungsmaßnahmen mit.
Der ►M38 zugelassene Aussteller ◄ hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in dem Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle“ des Versandpapiers T2L oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die zuständige Stelle, das Ausstellungsdatum sowie den nachstehenden Vermerk einzutragen:
Artikel 17
Freistellung von der Unterschriftsleistung
Artikel 18
Im Datenaustausch übersandtes Manifest einer Schifffahrtsgesellschaft
Die in Absatz 1 genannte Bewilligung wird nur Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die
die Bedingungen ►M39 des Artikels 57 Absatz 1, des Artikels 57 Absatz 2 Buchstabe d und des Artikels 57 Absatz 6 ◄ der Anlage I erfüllen; jedoch brauchen die Schifffahrtsgesellschaften abweichend von ►M39 Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a ◄ ihren Sitz nicht in einer Vertragspartei zu haben, wenn sie dort über ein Regionalbüro verfügen,
Systeme für den elektronischen Datenaustausch verwenden, um die Informationen zwischen den Abgangs- und Bestimmungshäfen im Gebiet der Vertragsparteien zu übermitteln, und
eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen den Ländern auf anerkannten Routen durchführen.
Nach Eingang des Antrags übermitteln ihn die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Schifffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, den anderen Ländern, in deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden.
Sind ►M38 innerhalb von 45 Tagen ◄ , vom Zeitpunkt der Übermittlung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Behörden die Bewilligung für das in Absatz 4 genannte vereinfachte Verfahren.
Diese Bewilligung gilt in den betroffenen Ländern, jedoch nur für Beförderungen, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden.
Für die Vereinfachung gilt folgendes Verfahren:
Das Manifest wird im Abgangshafen mittels elektronischen Datenaustauschs an den Bestimmungshafen übermittelt;
die Schifffahrtsgesellschaft bringt auf dem Manifest die in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Vermerke an;
ein Ausdruck des mittels elektronischem Datenaustausch übermittelten Manifests wird den zuständigen Behörden des Abgangshafens auf Verlangen spätestens am ersten Werktag nach Abfahrt des Schiffes, in jedem Fall aber vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen, vorgelegt;
ein Ausdruck des mittels Datenaustausch übermittelten Manifests wird den zuständigen Behörden des Bestimmungshafens vorgelegt;
die zuständigen Behörden des Abgangshafens führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen im Wege der Buchprüfung durch;
die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen im Wege der Buchprüfung durch und übermitteln erforderlichenfalls den zuständigen Behörden des Abgangshafens Einzelheiten der Manifeste zur Nachprüfung.
Unbeschadet des Titels IV der Anlage I
Artikel 18a
Warenmanifest
Artikel 19
Verpflichtung zur Anfertigung eines Zweitstücks
Der zugelassene ►M38 Aussteller ◄ ist verpflichtet, ein Zweitstück aller aufgrund dieses Abschnitts ausgestellten Versandpapiere T2L oder Handelspapiere anzufertigen. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen dieses Zweitstück zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens ►M38 drei Jahre ◄ aufbewahrt wird.
Artikel 20
Kontrollen beim zugelassenen Aussteller
Die Zollbehörden können bei den zugelassenen ►M38 Ausstellern ◄ jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich halten. Letztere sind gehalten, die Behörden bei diesen Kontrollen zu unterstützen und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
KAPITEL III
Amtshilfe
Artikel 21
Die Zollbehörden der Länder leisten einander Amtshilfe bei der Nachprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Papiere sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung der Förmlichkeiten, mit denen nach Maßgabe dieses Kapitels ►M38 der zollrechtliche Status von Unionswaren ◄ nachgewiesen wird.
TITEL II
VORSCHRIFTEN ÜBER DEN EURO
Artikel 22
Die in diesem Übereinkommen in Euro ausgedrückten Beträge werden zu dem am ersten Werktag des Monats Oktober geltenden Umrechnungskurs mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres in die einzelstaatlichen Währungen umgerechnet.
Ist für eine bestimmte Landeswährung ein Kurs nicht bekannt, so gilt der Kurs des ersten Tages, für den ein Kurs nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden ist. Ist kein Kurs nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden, so ist der Kurs des letzten Tages vor diesem Zeitpunkt anzuwenden, an dem ein Kurs veröffentlicht wurde.
ANLAGE III
VERSANDANMELDUNGEN, VERSANDBEGLEITDOKUMENTE UND SONSTIGE PAPIERE
Artikel 1
Diese Anlage enthält die Bestimmungen, Vordrucke und Muster für die Erstellung der Versandanmeldungen, der Versandbegleitdokumente und sonstigen Papiere, die im gemeinsamen Versandverfahren gemäß den Anlagen I und II zu verwenden sind.
TITEL I
VERSANDANMELDUNG UND VORDRUCKE BEI ANWENDUNG VON MITTELN DER ELEKTRONISCHEN DATENVERARBEITUNG
Artikel 2
Versandanmeldung
Die Versandanmeldung nach Artikel 21 Absatz 1 der Anlage I entspricht der Struktur und den Angaben in Anhang A1 und ist unter Verwendung der Codes in Anhang A2 zu erstellen.
Artikel 3
Versandbegleitdokument
Das Versandbegleitdokument ►M38 wird erstellt unter Verwendung des Formulars ◄ in Anhang A3. Es ist gemäß den Erläuterungen in Anhang A4 zu erstellen und zu verwenden.
Artikel 4
Liste der Positionen
Die Liste der Positionen ►M38 wird erstellt unter Verwendung des Formulars ◄ in Anhang A5. Sie ist gemäß den Erläuterungen in Anhang A6 zu erstellen und zu verwenden.
TITEL II
VORDRUCKE FÜR
Artikel 5
Die Vordrucke, auf denen die Versandanmeldung bei Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens für das Versandverfahren oder die Versandanmeldung für Reisende ausgestellt wird, werden unter Verwendung des Formulars im Übereinkommen über das Einheitspapier Anhang I Anlage 1 erstellt.
◄
Die in den Vordrucken gemachten Angaben müssen in Durchschrift erscheinen:
bei den Anlagen 1 und 3 auf den Exemplaren, die in Anlage 1 des Anhangs II des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind;
bei den Anlagen 2 und 4 auf den Exemplaren, die in Anlage 2 des Anhangs II des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind.
Die Vordrucke werden wie folgt ausgefüllt und verwendet:
als Papier zur Bescheinigung ►M38 des zollrechtlichen Status der Unionswaren ◄ entsprechend dem Merkblatt in Anhang B2;
als Versandanmeldung für den Reisenden oder für das ►M38 Betriebskontinuitätsverfahren ◄ entsprechend dem Merkblatt in Anhang B6.
In beiden Fällen sind gegebenenfalls die Codes in den Anhängen A2, B1, B3 und B6 zu verwenden.
Artikel 6
TITEL III
ANDERE VORDRUCKE ALS DAS EINHEITSPAPIER UND DAS VERSANDBEGLEITDOKUMENT
Artikel 7
Ladelisten
Artikel 8
Grenzübergangsschein
▼M38 —————
Artikel 9
Eingangsbescheinigung
▼M38 —————
Artikel 10
Einzelsicherheitstitel
Artikel 11
Bürgschaftsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
Für die Vordrucke der Bescheinigung ist holzfreies weißes Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Dieses ist auf Vorder- und Rückseite mit einem guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Dieser Überdruck ist
Artikel 12
Gemeinsame Bestimmungen zu Titel III
ANHANG A1
MERKBLATT ZUR VERWENDUNG VON VERSANDANMELDUNGEN DURCH DEN AUSTAUSCH VON EDI-STANDARD-NACHRICHTEN (EDI-VERSANDANMELDUNG)
TITEL I
ALLGEMEINES
Sofern in dem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, wird ►M38 die EDI-Versandanmeldung ◄ elektronisch vorgelegt.
Die EDI-Versandanmeldung beruht auf den Angaben im Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, die den gemäß diesem Anhang und Anhang B1 in die verschiedenen Feldern des Einheitspapiers einzutragenden Angaben entsprechen und gegebenenfalls durch Codes ergänzt oder ersetzt werden.
Dieser Anhang enthält ausschließlich die grundlegenden besonderen Anforderungen, die Anwendung finden, wenn die Förmlichkeiten durch den Austausch von EDI-Standard-Nachrichten durchgeführt werden. Ferner gelten die zusätzlichen Codes in Anhang A2. Sofern in diesem Anhang oder in Anhang A2 nichts anderes festgelegt ist, findet Anhang B1 auf die EDI-Versandanmeldung Anwendung.
Aufbau und Inhalt der EDI-Versandanmeldung ergeben sich im Einzelnen aus den technischen Spezifikationen, die die zuständigen Behörden ►M38 dem Inhaber des Verfahrens ◄ mitteilen, um sicherzustellen, dass das Verfahren ordnungsgemäß funktioniert. Diese Spezifikationen beruhen auf den in diesem Anhang festgelegten Anforderungen.
In diesem Anhang wird die Struktur des Informationsaustausches beschrieben. ►M38 Die EDI-Versandanmeldung ◄ ist in Datengruppen untergliedert, die Datenattribute enthalten. Die Attribute sind so gruppiert, dass sie innerhalb einer jeden Meldung kohärente logische Blöcke bilden. Die Einrückung einer Datengruppe zeigt an, dass die Datengruppe von einer weniger eingerückten Datengruppe abhängt.
Soweit vorhanden, ist die entsprechende Nummer des Feldes des Einheitspapiers angegeben.
Der Begriff „Zahl“ in den Erläuterungen zu den Datengruppen zeigt an, wie oft die Datengruppe in der Versandanmeldung verwendet werden darf.
Der Begriff „Art/Länge“ in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Für die Datenart werden folgende Codes verwendet:
a |
alphabetisch |
n |
numerisch |
an |
alphanumerisch |
Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt Folgendes:
Die fakultativen zwei Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Zahl von Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut eine Dezimalzahl beinhalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Gesamtzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.
TITEL II
ANGABEN IN DEN VERSANDANMELDUNGEN UND STRUKTUR DER EDI-VERSANDANMELDUNG
KAPITEL I
Verlangte Angaben
Dieser Anhang enthält sämtliche Angaben ausgehend von den Angaben in dem Einheitspapier-Übereinkommen, die von den einzelnen Ländern verlangt werden können.
KAPITEL II
Struktur
A. Übersicht über die Datengruppen
▼M38 —————
B. Bemerkungen zu den einzelnen Daten der Versandanmeldung
VERSANDVORGANG
Zahl: 1
Die Datengruppe ist zu verwenden.
LRN
Art/Länge: an ..22
Es ist die Lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt und vom Benutzer in Absprache mit den zuständigen Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen vergeben.
Art der Anmeldung (Feld 1)
Art/Länge: an ..5
Das Attribut ist zu verwenden.
Folgende Vermerke werden verwendet:
Waren, die im T2-Verfahren befördert werden sollen: T2 oder T2F,
Waren, die im T1-Verfahren befördert werden sollen: T1,
Sendungen gemäß ►M38 Artikel 28 ◄ der Anlage I: T-.
▼M38 —————
Positionen insgesamt (Feld 5)
Art/Länge: n ..5
Das Attribut ist zu verwenden.
Packstücke insgesamt (Feld 6)
Art/Länge: n ..7
Die Verwendung des Attributs ist freigestellt. Dabei muss die Gesamtzahl der Packstücke der Summe aus „Zahl der Packstücke“, „Stückzahl“ und dem Wert „1“ für jede als „Massengut“ angemeldete Ware entsprechen.
Versendungsland (Feld 15a)
Art/Länge: a2
Versendungs-/Ausfuhrland, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden.
Das Attribut ist zu verwenden, wenn nur ein Versendungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut „Versendungsland“ der Datengruppe „WARE“ nicht zu verwenden. Wird mehr als ein Versendungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ nicht zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut „Versendungsland“ der Datengruppe „WARE“ zu verwenden.
Bestimmungsland (Feld 17a)
Art/Länge: a2
Anzugeben ist der Name des betreffenden Landes.
Das Attribut ist zu verwenden, wenn nur ein Bestimmungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „WARE“ nicht zu verwenden. Wird mehr als ein Bestimmungsland angemeldet, ist dieses Attribut der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ nicht zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „WARE“ zu verwenden.
Kennzeichen beim Abgang (Feld 18)
Art/Länge: an ..27
Anzugeben sind beispielsweise mit den hierfür vorgesehenen Codes das/die Kennzeichen oder der/die Name(n) des/der Beförderungsmittel(s) (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das (die) die Waren bei ihrer Gestellung bei der ►M38 Abgangszollstelle ◄ verladen werden. Beispiel: Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger anzugeben.
Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die zuständigen Behörden ►M38 den Inhaber des Verfahrens ◄ ermächtigen, dieses Feld nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der ►M38 Abgangszollstelle ◄ zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung das Kennzeichen des Beförderungsmittels nicht bekannt ist, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zu diesen Beförderungsmitteln nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.
Bei Beförderungen durch fest installierte Transporteinrichtungen entfällt die Angabe des Kennzeichens.
Kennzeichen beim Abgang SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
Staatszugehörigkeit beim Abgang (Feld 18)
Art/Länge: a2
Es sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden.
Anzugeben ist die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das die Waren bei ihrer Gestellung bei der ►M38 Abgangszollstelle ◄ verladen sind (oder — bei mehreren Beförderungsmitteln — die Staatszugehörigkeit des ziehenden oder schiebenden Beförderungsmittels), mit den hierfür vorgesehenen Codes. Beispiel: Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben.
Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die zuständigen Behörden ►M38 den Inhaber des Verfahrens ◄ ermächtigen, dieses Feld beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangsstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung die Staatszugehörigkeit nicht bekannt ist, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zu diesen Beförderungsmitteln nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.
Bei Beförderungen durch fest installierte Transporteinrichtungen oder beim Eisenbahnverkehr entfällt die Angabe der Staatszugehörigkeit.
In anderen Fällen ist es den Vertragsparteien freigestellt, die Angabe der Staatszugehörigkeit zu verlangen.
Container (Feld 19)
Art/Länge: n1
Einzutragen sind unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Codes die Angaben, die vermutlich den Gegebenheiten beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei, in der die ►M38 Abgangszollstelle ◄ liegt, entsprechen; hierbei ist von dem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren auszugehen.
Es sind folgende Codes zu verwenden:
0 |
: |
nein |
1 |
: |
ja |
Staatszugehörigkeit bei Grenzüberschreitung (Feld 21)
Art/Länge: a2
Die Angabe der Staatszugehörigkeit ist obligatorisch.
Die Angabe der Staatszugehörigkeit entfällt jedoch bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr oder durch fest installierte Transporteinrichtungen.
Es ist der Ländercode in Anhang A2 zu verwenden.
Kennzeichen bei Grenzüberschreitung (Feld 21)
Art/Länge: an ..27
Anzugeben sind die Art (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug) und das Kennzeichen (oder der Name) des aktiven (d. h. des ziehenden oder schiebenden) Beförderungsmittels, das voraussichtlich beim Grenzübertritt beim Verlassen der Vertragspartei benutzt wird, in der die ►M38 Abgangszollstelle ◄ liegt, und der Code seiner Staatszugehörigkeit; hierbei ist von dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren auszugehen.
Beim Huckepackverkehr oder wenn mehrere Beförderungsmittel benutzt werden, ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb aller sorgt. Beispiel: Im Falle „Lastkraftwagen auf Seeschiff“ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; im Falle „Zugmaschine mit Anhänger“ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.
Die Angabe des Kennzeichens entfällt jedoch bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr oder durch fest installierte Transporteinrichtungen.
Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.
Kennzeichen bei Grenzüberschreitung SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
Art der grenzüberschreitenden Beförderung (Feld 21)
Art/Länge: n ..2
Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.
Verkehrszweig an der Grenze (Feld 25)
Art/Länge: n ..2
Anzugeben ist unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Codes der Verkehrszweig, der dem aktiven Beförderungsmittel entspricht, mit dem die Waren das Gebiet der Vertragspartei, in der die ►M38 Abgangszollstelle ◄ liegt, vermutlich verlassen werden.
Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.
Inländischer Verkehrszweig (Feld 26)
Art/Länge: n ..2
Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt. Wenn es verwendet wird, sind die Erläuterungen zu Feld 25 in Anhang A2 zu beachten.
Ladeort (Feld 27)
Art/Länge: an ..17
Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.
Code für vereinbarten Ort (Feld 30)
Art/Länge: an ..17
Das Attribut kann nicht verwendet werden, wenn die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ verwendet wird. Andernfalls ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn dieses Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe in codierter Form des Ortes erforderlich, an dem die Waren kontrolliert werden können. Die Attribute „vereinbarter Warenort“/„Code für vereinbarten Ort“, „bewilligter Warenort“ und „Code für vereinbarten Ort“ können nicht gleichzeitig verwendet werden.
Vereinbarter Warenort (Feld 30)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut kann nicht verwendet werden, wenn die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ verwendet wird. Andernfalls ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn das Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren kontrolliert werden können. Die Attribute „vereinbarter Warenort“/„Code für vereinbarten Ort“, „bewilligter Warenort“ und „Abfertigungsstelle“ können nicht gleichzeitig verwendet werden.
Vereinbarter Warenort SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
Bewilligter Warenort (Feld 30)
Art/Länge: an ..17
Die Verwendung des Attributs ist freigestellt, wenn die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ verwendet wird. Wird es verwendet, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren kontrolliert werden können. Wird die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ nicht verwendet, kann auch dieses Attribut nicht verwendet werden. Die Attribute „vereinbarter Warenort“/„Code für vereinbarten Ort“, „bewilligter Warenort“ und „Abfertigungsstelle“ können nicht gleichzeitig verwendet werden.
Abfertigungsstelle (Feld 30)
Art/Länge: an ..17
Das Attribut kann nicht verwendet werden, wenn die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ verwendet wird. Wenn diese Datengruppe nicht verwendet wird, ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn das Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren kontrolliert werden können. Die Attribute „vereinbarter Warenort“/„Code für vereinbarten Ort“, „bewilligter Warenort“ und „Abfertigungsstelle“ können nicht gleichzeitig verwendet werden.
Rohmasse insgesamt (Feld 35)
Art/Länge: n ..11,3
Das Attribut ist zu verwenden.
Versandbegleitdokument Sprachencode
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Bestimmung der Sprache des Versandbegleitdokuments zu verwenden.
Dialogsprachenkennung beim Abgang
Art/Länge: a2
Die Verwendung des Sprachencodes in Anhang A2 ist freigestellt. Wird dieses Attribut nicht verwendet, greift das System auf die Standardsprache der ►M38 Abgangszollstelle ◄ zurück.
Datum der Anmeldung (Feld 50)
Art/Länge: n8
Das Attribut ist zu verwenden.
Ort der Anmeldung (Feld 50)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden.
Ort der Anmeldung SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
BETEILIGTER Versender (Feld 2)
Zahl: 1
Die Datengruppe wird verwendet, wenn nur ein Versender angemeldet wird. In diesem Fall kann die Datengruppe „BETEILIGTER Versender“ der Datengruppe „WARE“ nicht verwendet werden.
Name (Feld 2)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden.
Straße und Hausnummer (Feld 2)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden.
Land (Feld 2)
Art/Länge: a2
Es sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden.
Postleitzahl (Feld 2)
Art/Länge: an ..9
Das Attribut ist zu verwenden.
Stadt (Feld 2)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden.
NAD SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache von Name und Adresse (NAD SPR) zu verwenden.
Kennnummer (Feld 2)
Art/Länge: an ..17
Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.
BETEILIGTER Empfänger (Feld 8)
Zahl: 1
Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn nur ein Empfänger angemeldet wird und das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ ein „Land“ im Sinne des Übereinkommens enthält. In diesem Fall kann die Datengruppe „BETEILIGTER Empfänger“ der Datengruppe „WARE“ nicht verwendet werden.
Name (Feld 8)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden.
Straße und Hausnummer (Feld 8)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden.
Land (Feld 8)
Art/Länge: a2
Es sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden.
Postleitzahl (Feld 8)
Art/Länge: an ..9
Das Attribut ist zu verwenden.
Stadt (Feld 8)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden.
NAD SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache von Name und Adresse (NAD SPR) zu verwenden.
Kennnummer (Feld 8)
Art/Länge: an ..17
Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.
WARE
Zahl: 999
Die Datengruppe ist zu verwenden.
Art der Anmeldung (ex Feld 1)
Art/Länge: an ..5
Das Attribut ist zu verwenden, wenn beim Attribut „Art der Anmeldung“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ die Angabe „T-“ verwendet wurde. Andernfalls kann dieses Attribut nicht verwendet werden.
Versendungsland (ex Feld 15a)
Art/Länge: a2
Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden.
Das Attribut ist zu verwenden, wenn mehr als ein Versendungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden. Das Attribut „Versendungsland“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ kann nicht verwendet werden. Wird nur ein Versendungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ zu verwenden.
Bestimmungsland (ex Feld 17a)
Art/Länge: a2
Das Attribut ist zu verwenden, wenn mehr als ein Bestimmungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden. Das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ kann nicht verwendet werden. Wird nur ein Bestimmungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ zu verwenden.
Warenbezeichnung (Feld 31)
Art/Länge: an ..140
Das Attribut ist zu verwenden.
Auf jeden Fall ist die handelsübliche Bezeichnung der Waren anzugeben. Diese muss die zu ihrer Identifizierung erforderlichen Angaben enthalten. Ist das Feld „Warennummer“ auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass eine Einreihung der Waren möglich ist. Dieses Feld muss außerdem die aufgrund etwaiger spezifischer Regelungen (Verbrauchsteuern, usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so sind in diesem Feld außerdem die Kennzeichen der Container anzugeben.
Warenbezeichnung SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
Positionsnummer (Feld 32)
Art/Länge: n ..5
Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken angemeldeten Positionen — vgl. Bemerkung zu dem Attribut „Positionen insgesamt“.
Das Attribut ist auch dann zu verwenden, wenn das Attribut „Positionen insgesamt“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ den Eintrag „1“ enthält. In diesem Fall ist auch hier „1“ zu verwenden. Jede fortlaufende Nummer darf in einer Versandanmeldung nur einmal vorhanden sein.
Warennummer (Feld 33)
Art/Länge: n ..8
Das Attribut ist mit mindestens 4, höchstens jedoch 8 Ziffern anzugeben.
Dieses Feld ist auszufüllen, wenn
die Versandanmeldung von derselben Person zusammen mit oder im Anschluss an eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist.
▼M38 —————
Anzugeben ist die Nummer für die betreffenden Waren.
Auf ►M38 in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens ◄ erstellten Versandanmeldungen T2 und T2F muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn die vorausgehende Versandanmeldung die Warennummer enthält.
In diesem Fall ist die auf den Exemplaren dieser Anmeldung angegebene Nummer einzutragen.
Ansonsten bleibt die Benutzung dieses Feldes freigestellt.
Rohmasse (Feld 35)
Art/Länge: n ..11,3
Anzugeben ist die Rohmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Attribut beschriebenen Ware. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen, mit Ausnahme von Containern und anderem Beförderungsmaterial.
Das Attribut ist nicht obligatorisch, wenn verschiedene Warenarten, die in einer Versandanmeldung angemeldet wurden, in einer solchen Weise verpackt wurden, dass es unmöglich ist, die Rohmasse jeder Warenart festzustellen.
Eigenmasse (Feld 38)
Art/Länge: n ..11,3
Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Attribut beschriebenen Ware. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.
Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.
— BETEILIGTER Versender (ex Feld 2)
Zahl: 1
Die Datengruppe „BETEILIGTER Versender“ kann nicht verwendet werden, wenn nur ein Versender angemeldet wird. In diesem Fall ist die Datengruppe „BETEILIGTER Versender“ der „VERSANDVORGANG“-Ebene zu verwenden.
Name (ex Feld 2)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden.
Straße und Hausnummer (ex Feld 2)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden.
Land (ex Feld 2)
Art/Länge: a2
Es sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden.
Postleitzahl (ex Feld 2)
Art/Länge: an ..9
Das Attribut ist zu verwenden.
Stadt (ex Feld 2)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden.
NAD SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Bestimmung der Sprache von Name und Adresse (NAD SPR) zu verwenden.
Kennnummer (ex Feld 2)
Art/Länge: an ..17
Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.
— BETEILIGTER Empfänger (ex Feld 8)
Zahl: 1
Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn mehr als ein Empfänger angemeldet wird und das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „WARE“ ein „Land“ im Sinne des Übereinkommens enthält. Wird nur ein Empfänger angemeldet, kann die Datengruppe „BETEILIGTER Empfänger“ der Datengruppe „WARE“ nicht verwendet werden.
Name (ex Feld 8)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden.
Straße und Hausnummer (ex Feld 8)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden.
Land: (ex Feld 8)
Art/Länge: a2
Es sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden.
Postleitzahl (ex Feld 8)
Art/Länge: an ..9
Das Attribut ist zu verwenden.
Stadt (ex Feld 8)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden.
NAD SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache von Name und Adresse (NAD SPR) zu verwenden.
Kennnummer (ex Feld 8)
Art/Länge: an ..17
Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.
— CONTAINER (Feld 31)
Zahl: 99
Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn das Attribut „Container“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ den Code „1“ enthält.
Containernummer (Feld 31)
Art/Länge: an ..11
Das Attribut ist zu verwenden.
▼M38 —————
— PACKSTÜCKE (Feld 31)
Zahl: 99
Die Datengruppe ist zu verwenden.
Zeichen & Nummern der Packstücke (Feld 31)
Art/Länge: an ..42
Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Art der Packstücke“ andere als die in Anhang A2 aufgeführten Codes für „Massengut“ (VQ, VG, VL, VY, VR oder VO) oder „lose“ (NE, NF, NG) enthält. Die Verwendung ist freigestellt, wenn beim Attribut „Art der Packstücke“ einer der vorgenannten Codes verwendet wurde.
Zeichen und Nummern der Packstücke SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
Art der Packstücke (Feld 31)
Art/Länge: an2
Es sind die in Anhang A2 genannten Verpackungscodes zu verwenden.
Anzahl der Packstücke (Feld 31)
Art/Länge: n ..5
Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Art der Packstücke“ andere als die in Anhang A2 aufgeführten Codes für „Massengut“ (VQ, VG, VL, VY, VR oder VO) oder „lose“ (NE, NF, NG) enthält. Es kann nicht verwendet werden, wenn beim Attribut „Art der Packstücke“ einer der vorgenannten Codes verwendet wurde.
Stückzahl (Feld 31)
Art/Länge: n ..5
Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Art der Packstücke“ den Code für „Nicht verpackt oder nicht abgepackt“ (NE) gemäß Anhang A2 enthält. Andernfalls kann dieses Attribut nicht verwendet werden.
— HINWEIS AUF VORPAPIERE (Feld 40)
Zahl: 9
Anzugeben ist die vorhergehende ►M38 Zollverfahren ◄ oder ein Verweis auf die entsprechenden Zollpapiere.
Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn beim Attribut „Art der Anmeldung“ der Datengruppen „VERSANDVORGANG“ oder „WARE“ der Code „T2“ oder „T2F“ verwendet wurde und das Land der ►M38 Abgangszollstelle ◄ ►M38 ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens ◄ im Sinne des Übereinkommens ist.
Art des Vorpapiers (Feld 40)
Art/Länge: an ..6
Wenn die Datengruppe zu verwenden ist, ist mindestens einer der in Anhang A2 aufgeführten Codes für ein Vorpapier zu verwenden.
Dokumentennummer des Vorpapiers (Feld 40)
Art/Länge: an ..20
Das Attribut ist zu verwenden.
Zeichen des Vorpapiers SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
Zusätzliche Angaben (Feld 40)
Art/Länge: an ..26
Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.
Zusätzliche Angaben SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
— VORGELEGTE UNTERLAGEN/BESCHEINIGUNGEN (Feld 44)
Zahl: 99
Einzutragen sind Angaben, die im Versendungs-/Ausfuhrland gegebenenfalls aufgrund spezifischer Regelungen vorgeschrieben sind, sowie Verweise auf die Nummern von zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen (dazu gehören ►M38 ————— ◄ Nummern der Ausfuhrlizenzen oder -genehmigungen, Angaben über tier- und pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen, Nummern von Konnossementen usw.).
Die Verwendung der Datengruppe ist den Vertragsparteien freigestellt. Wenn die Datengruppe verwendet wird, ist mindestens eines der folgenden Attribute zu verwenden:
Art der Unterlage (Feld 44)
Art/Länge: an ..3
Es ist der Code in Anhang A2 zu verwenden.
Zeichen der Unterlage (Feld 44)
Art/Länge: an ..20
Zeichen der Unterlage SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
Zusätzliche Angaben (Feld 44)
Art/Länge: an ..26
Zusätzliche Angaben SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
— BESONDERE VERMERKE (Feld 44)
Zahl: 99
Die Verwendung der Datengruppe ist den Vertragsparteien freigestellt. Wird die Datengruppe verwendet, ist entweder das Attribut „Zusätzliche Angaben — Kennung“ oder das Attribut „Text“ zu verwenden.
Zusätzliche Angaben — Kennung (Feld 44)
Art/Länge: an ..3
Es ist der Code in Anhang A2 zu verwenden.
Ausfuhr aus der Union (Feld 44)
Art/Länge: n1
Wenn das Attribut „Zusätzliche Angaben — Kennung“ den Code „DG0“ oder „DG1“ enthält, ist das Attribut „Ausfuhr aus der ►M38 Union ◄ “ oder das Attribut „Ausfuhr aus Land“ zu verwenden. Diese beiden Attribute können nicht gleichzeitig verwendet werden. In anderen Fällen kann das Attribut nicht verwendet werden. Wird das Attribut verwendet, sind die folgenden Codes zu verwenden:
0 |
= |
nein |
1 |
= |
ja |
Ausfuhr aus Land (Feld 44)
Art/Länge: a2
Wenn das Attribut „Zusätzliche Angaben — Kennung“ den Code „DG0“ oder „DG1“ enthält, ist das Attribut „Ausfuhr aus ►M38 EU ◄ “ oder das Attribut „Ausfuhr aus Land“ zu verwenden. (Diese beiden Attribute können nicht gleichzeitig verwendet werden.) In anderen Fällen kann das Attribut nicht verwendet werden. Wird das Attribut verwendet, ist der Ländercode gemäß Anhang A2 zu verwenden.
Text (Feld 44)
Art/Länge: an ..70
Text SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Bestimmung der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
ABGANGSSTELLE (Feld C)
Zahl: 1
Die Datengruppe ist zu verwenden.
Kennnummer (Feld C)
Art/Länge: an8
Es ist der Code in Anhang A2 zu verwenden.
INHABER DES VERFAHRENS (Feld 50)
Zahl: 1
Die Datengruppe ist zu verwenden.
Kennnummer (Feld 50)
Art/Länge: an ..17
Das Attribut ist zu verwenden, wenn die Datengruppe „Kontrollergebnis“ den Code A3 enthält oder wenn das Attribut „Garantie-Referenz-Nummer (GRN)“ verwendet wird.
Name (Feld 50)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Kennnummer“ verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.
Straße und Hausnummer (Feld 50)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Kennnummer des Beteiligten“ verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.
Land: (Feld 50)
Art/Länge: a2
Die Ländercodes in Anhang A2 sind zu verwenden, wenn das Attribut „Kennnummer“ verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.
Postleitzahl (Feld 50)
Art/Länge: an ..9
Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Kennnummer“ verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.
Stadt (Feld 50)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Kennnummer“ verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.
NAD SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache von Name und Adresse (NAD SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
VERTRETER (Feld 50)
Zahl: 1
Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn sich ►M38 der Inhaber des Verfahrens ◄ eines bevollmächtigten Vertreters bedient.
Name (Feld 50)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden.
Funktion des Vertreters (Feld 50)
Art/Länge: a ..35
Die Verwendung dieses Attributs ist freigestellt.
Funktion des Vertreters SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
DURCHGANGSZOLLSTELLE (Feld 51)
Zahl: 9
Anzugeben ist die Eingangszollstelle jeder Vertragspartei, deren Gebiet berührt werden soll, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Vertragsparteien berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die das Gebiet der Vertragsparteien verlassen wird.
Die Datengruppe ist mindestens einmal zu verwenden, wenn als Abgangsort und als Bestimmungsort Orte in verschiedenen Vertragsparteien angemeldet werden.
Kennnummer (Feld 51)
Art/Länge: an8
Es ist der Code in Anhang A2 zu verwenden.
BESTIMMUNGSSTELLE (Feld 53)
Zahl: 1
Die Datengruppe ist zu verwenden.
Kennnummer (Feld 53)
Art/Länge: an8
In Anhang A2 ist lediglich der Aufbau des Codes angegeben; die ►M38 Bestimmungszollstellen ◄ sind in dem Verzeichnis der für das gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen (COL auf der Website Europa) aufgeführt.
Es ist der Code in Anhang A2 zu verwenden.
BETEILIGTER zugelassener Empfänger (Feld 53)
Zahl: 1
Die Datengruppe kann verwendet werden, um anzugeben, dass die Waren an einen zugelassenen Empfänger geliefert werden.
Kennnummer des zugelassenen Empfängers (Feld 53)
Art/Länge: an ..17
Das Attribut ist zu verwenden.
KONTROLLERGEBNIS (Feld D)
Zahl: 1
Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird.
Kontrollergebnis-Code (Feld D)
Art/Länge: an2
Es ist der Code A3 zu verwenden.
Frist (Feld D)
Art/Länge: n8
Das Attribut ist zu verwenden.
ANGEBRACHTE VERSCHLÜSSE (Feld D)
Zahl: 1
Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird, sofern die ihm erteilte Bewilligung dafür die Verwendung von Verschlüssen vorsieht, oder wenn ►M38 dem Inhaber des Verfahrens ◄ eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen erteilt worden ist.
Verschluss-Anzahl (Feld D)
Art/Länge: n ..4
Das Attribut ist zu verwenden.
— VERSCHLUSS-KENNUNG (Feld D)
Zahl: 99
Die Datengruppe ist zu verwenden.
Verschluss-Zeichen (Feld D)
Art/Länge: an ..20
Das Attribut ist zu verwenden.
Verschluss-Zeichen SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode (SPR) in Anhang A2 zu verwenden.
SICHERHEIT
Zahl: 9
Die Datengruppe ist zu verwenden.
Art der Sicherheitsleistung (Feld 52)
Art/Länge: an1
Es ist der Code in Anhang A2 zu verwenden.
— ZEICHEN DER SICHERHEIT
Zahl: 99
Diese Datengruppe ist zu verwenden, wenn das Attribut „Art der Sicherheitsleistung“ den Code „0“, „1“, „2“, „4“ oder „9“ enthält.
GRN (Feld 52)
Art/Länge: an ..24
Dieses Attribut wird zur Angabe der Garantie-Referenz-Nummer (GRN) verwendet, wenn das Attribut „Art der Sicherheitsleistung“ den Code „0“, „1“, „2“, „4“ oder „9“ enthält. In diesem Fall kann das Attribut „Andere Zeichen der Sicherheit“ nicht verwendet werden.
Die von der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zur Kennzeichnung jeder Sicherheit vergebene Garantie-Referenz-Nummer (GRN) ist folgendermaßen aufgebaut:
Feld |
Inhalt |
Feldtyp |
Beispiel |
1 |
Die beiden letzten Stellen des Jahres, in dem die Sicherheitsleistung angenommen wurde (JJ) |
Numerisch 2 |
97 |
2 |
Kennung des Landes, in dem die Sicherheitsleistung angenommen wurde (ISO-Alpha-2-Ländercode) |
Alphabetisch 2 |
IT |
3 |
Von der ►M38 Zollstelle der Sicherheitsleistung ◄ pro Jahr und Land vergebene einmalige Kennziffer für die Annahme |
Alphanumerisch 12 |
1234AB788966 |
4 |
Prüfziffer |
Alphanumerisch 1 |
8 |
5 |
Kennung der Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel (1 Buchstabe + 6 Ziffern) oder NULL für andere Arten der Sicherheitsleistung |
Alphanumerisch 7 |
A001017 |
Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung.
In Feld 3 ist pro Jahr und Land eine von der ►M38 Zollstelle der Sicherheitsleistung ◄ vergebene einmalige Kennung für die Annahme der Sicherheitsleistung einzugeben. Möchten die nationalen Verwaltungen, dass die Garantie-Referenz-Nummer (GRN) auch die Kennnummer der ►M38 Zollstelle der Sicherheitsleistung ◄ umfasst, so können sie die ersten sechs Zeichen für den nationalen Code der ►M38 Zollstelle der Sicherheitsleistung ◄ verwenden.
In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die Felder 1 bis 3 der Garantie-Referenz-Nummer (GRN) dient. Mit diesem Feld können Fehler bei der Erfassung der ersten vier Felder der Garantie-Referenz-Nummer (GRN) aufgedeckt werden.
Feld 5 wird nur verwendet, wenn die Garantie-Referenz-Nummer (GRN) sich auf eine Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel bezieht, die in ►M38 das elektronische Versandsystem ◄ eingetragen wurde. In diesem Fall ist in diesem Feld die Kennziffer jedes einzelnen Sicherheitstitels einzugeben.
Andere Zeichen der Sicherheit (Feld 52)
Art/Länge: an ..35
Dieses Attribut wird verwendet, wenn das Attribut „Art der Sicherheitsleistung“ einen anderen Code als „0“, „1“, „2“, „4“ oder „9“ enthält. In diesem Fall kann das Attribut „Garantie-Referenz-Nummer (GRN)“ nicht verwendet werden.
Zugriffscode
Art/Länge: an4
Dieses Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Garantie-Referenz-Nummer (GRN)“ verwendet wird; andernfalls ist die Verwendung des Attributs den Ländern freigestellt. Je nach Art der Sicherheitsleistung wird das Attribut von der ►M38 Zollstelle der Sicherheitsleistung ◄ , dem Bürgen oder ►M38 dem Inhaber des Verfahrens ◄ vergeben, um eine bestimmte Sicherheitsleistung zu schützen.
— ►M38 GÜLTIGKEITSBESCHRÄNKUNG EU ◄
Zahl: 1
Nicht gültig für EU (Feld 52)
Art/Länge: n1
Es sind folgende Codes zu verwenden:
0 |
= |
nein |
1 |
= |
ja |
— ►M38 GÜLTIGKEITSBESCHRÄNKUNG NICHT EU ◄
Zahl: 99
Nicht gültig für andere Länder (Feld 52)
Art/Länge: a2
Es sind die Ländercodes in Anhang A2 zur Angabe der betroffenen Vertragspartei zu verwenden. Der Code eines Mitgliedstaats der Europäischen ►M38 Union ◄ kann nicht verwendet werden.
ANHANG A2
ZUSÄTZLICHE CODES FÜR DAS EDV-GESTÜTZTE VERSANDVERFAHREN
Dieser Anhang findet ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS keine Anwendung mehr.
1. LÄNDERCODES (LAND)
Feld |
Inhalt |
Feldtyp |
Beispiel |
1 |
ISO-Alpha-2-Ländercode |
Alphabetisch 2 |
IT |
Es ist der „ISO-Alpha-2-Ländercode“ gemäß ISO-3166-1 von 1997 in der zuletzt aktualisierten Fassung zu verwenden.
2. SPRACHENCODE
Es wird die ISO-Alpha-2-Kodifizierung nach ISO-639 von 1988 angewendet.
3. WARENNUMMER
Feld |
Inhalt |
Feldtyp |
Beispiel |
1 |
Sechsstelliger Code des Harmonisierten Systems (HS6) |
Numerisch 6 (linksbündig) |
010290 |
Es ist der sechsstellige Code des Harmonisierten Systems (HS6) zu verwenden. Die Warennummer kann für einzelstaatliche Zwecke auf 8 Stellen erweitert werden.
▼M38 —————
5. VERPACKUNGSCODES
(UN/ECE-Empfehlung Nr. 21/Rev. 8.1 vom 12. Juli 2010)
Aerosol (Sprüh- oder Spraydose) |
AE |
Ampulle, geschützt |
AP |
Ampulle, ungeschützt |
AM |
Balken |
GI |
Balken, im Bündel/Bund |
GZ |
Ball |
AL |
Ballen, gepresst |
BL |
Ballen, nicht gepresst |
BN |
Ballon, geschützt |
BP |
Ballon, ungeschützt |
BF |
Bandspule |
SO |
Barren |
IN |
Barren, im Bündel/Bund |
IZ |
Becher |
CU |
Behälter |
BI |
Behältnis, eingeschweißt in Kunststoff |
MW |
Behältnis, Glas |
GR |
Behältnis, Holz |
AD |
Behältnis, Holzfaser |
AB |
Behältnis, Kunststoff |
PR |
Behältnis, Metall |
MR |
Behältnis, Papier |
AC |
Beutel, flexibel |
FX |
Beutel, gewebter Kunststoff |
5H |
Beutel, gewebter Kunststoff, ohne Innenfutter/Auskleidung |
XA |
Beutel, gewebter Kunststoff, undurchlässig |
XB |
Beutel, gewebter Kunststoff, wasserresistent |
XC |
Beutel, groß |
ZB |
Beutel, klein |
SH |
Beutel, Kunststoff |
EC |
Beutel, Kunststofffilm |
XD |
Beutel, Massengut |
43 |
Beutel, mehrlagig, Tüte |
MB |
Beutel, Papier |
5M |
Beutel, Papier, mehrlagig |
XJ |
Beutel, Papier, mehrwandig, wasserresistent |
XK |
Beutel, Polybag |
44 |
Beutel, Tasche |
PO |
Beutel, Textil |
5L |
Beutel, Textil, ohne Innenfutter/Auskleidung |
XF |
Beutel, Textil, undurchlässig |
XG |
Beutel, Textil, wasserresistent |
XH |
Beutel, Tragetasche |
TT |
Beutel, Tüte |
BG |
Bierkasten |
CB |
Bigbag |
JB |
Blech |
SM |
Block |
OK |
Bohle |
PN |
Bohlen, im Bündel/Bund |
PZ |
Bottich, mit Deckel |
TL |
Bottich, Wanne, Kübel, Zuber, Bütte, Fass |
TB |
Boxpalette |
PB |
Brett |
BD |
Bretter, im Bündel/Bund |
BY |
Bund |
BH |
Bündel („Bundle“) |
BE |
Bündel („Truss“) |
TS |
Bündel, Holz |
8C |
Container, Außen- |
OU |
Container, flexibel |
1F |
Container, Gallone |
GL |
Container, Metall |
ME |
Container, nicht anders als Beförderungsausrüstung angegeben |
CN |
Deckelkorb |
HR |
Dose, rechteckig |
CA |
Dose, zylindrisch |
CX |
Eimer |
BJ |
Einheit |
UN |
Einmachglas |
JR |
Einzelabpackung |
ZZ |
Fahrzeug |
VN |
Fass („Barrel“) |
BA |
Fass („Butt“) |
BU |
Fass („Cask“) |
CK |
Fass („Firkin“) |
FI |
Fass („Keg“) |
KG |
Fass („Vat“) |
VA |
Fass, Holz |
2C |
Fass, Holz, abnehmbares Oberteil |
QJ |
Fass, Holz, Spundart |
QH |
Fass, Trommel, Aluminium |
1B |
Fass, Trommel, Aluminium, abnehmbares Oberteil |
QD |
Fass, Trommel, Aluminium, nicht abnehmbares Oberteil |
QC |
Fass, Trommel, Eisen |
DI |
Fass, Trommel, Holz |
1W |
Fass, Trommel, Holzfaser |
1G |
Fass, Trommel, Kunststoff |
IH |
Fass, Trommel, Kunststoff, abnehmbares Oberteil |
QG |
Fass, Trommel, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil |
QF |
Fass, Trommel, Sperrholz |
1D |
Fass, Trommel, Stahl |
1A |
Fass, Trommel, Stahl, abnehmbares Oberteil |
QB |
Fass, Trommel, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil |
QA |
Feldkiste |
FO |
Filmpack |
FP |
Flasche, geschützt, bauchig |
BV |
Flasche, geschützt, zylindrisch |
BQ |
Flasche, ungeschützt, bauchig |
BS |
Flasche, ungeschützt, zylindrisch |
BO |
Flaschenkasten/Flaschengestell |
BC |
Flexibag |
FB |
Flexitank |
FE |
Garnitur |
SX |
Gasflasche |
GB |
Gepäck |
LE |
Gestell |
RK |
Gestell, Garderobenstange |
RJ |
Glasballon, geschützt |
DP |
Glasballon, ungeschützt |
DJ |
Glaskolben |
FL |
Glasröhrchen |
VI |
Gurt |
B4 |
Haken |
HN |
Halbschale |
AI |
Handkoffer |
SU |
Haspel, Spule |
RL |
Henkelkrug |
PH |
Hülle, Deckel, Überzug |
CV |
Hülle, Stahl |
SV |
Hülse |
SY |
Jutesack |
JT |
Käfig |
CG |
Käfig, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP) |
DG |
Käfig, Rolle |
CW |
Kanister |
CI |
Kanister, Kunststoff |
3H |
Kanister, Kunststoff, abnehmbares Oberteil |
QN |
Kanister, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil |
QM |
Kanister, rechteckig |
JC |
Kanister, Stahl |
3A |
Kanister, Stahl, abnehmbares Oberteil |
QL |
Kanister, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil |
QK |
Kanister, zylindrisch |
JY |
Kanne, mit Henkel und Ausguss |
CD |
Kapsel/Patrone |
AV |
Karton |
CT |
Kasten |
BX |
Kasten, Aluminium |
4B |
Kasten, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP), Eurobox |
DH |
Kasten, für Flüssigkeiten |
BW |
Kasten, Holz, Naturholz, gewöhnliches |
QP |
Kasten, Holz, Naturholz, mit undurchlässigen Wänden |
|
Kasten, Holzfaserplatten |
4G |
Kasten, Kunststoff |
4H |
Kasten, Kunststoff, ausdehnungsfähig |
QR |
Kasten, Kunststoff, fest |
QS |
Kasten, Naturholz |
4C |
Kasten, Sperrholz |
4D |
Kasten, Stahl |
4A |
Kasten, wiederverwendbares Holz |
4F |
Kegel |
AJ |
Kiste („Case, car“) |
7A |
Kiste („Case“) |
CS |
Kiste („Chest“) |
CH |
Kiste, Holz |
7B |
Kiste, isothermisch |
EI |
Kiste, Massengut, Holz |
DM |
Kiste, Massengut, Karton |
DK |
Kiste, Massengut, Kunststoff |
DL |
Kiste, mehrlagig, Holz |
DB |
Kiste, mehrlagig, Karton |
DC |
Kiste, mehrlagig, Kunststoff |
DA |
Kiste, Metall |
MA |
Kiste, mit Palette |
ED |
Kiste, mit Palette, Holz |
EE |
Kiste, mit Palette, Karton |
EF |
Kiste, mit Palette, Kunststoff |
EG |
Kiste, mit Palette, Metall |
EH |
Kiste, Stahl |
SS |
Koffer |
TR |
Konservendose |
TN |
Korb |
BK |
Korb, mit Henkel, Holz |
HB |
Korb, mit Henkel, Karton |
HC |
Korb, mit Henkel, Kunststoff |
HA |
Körbchen |
PJ |
Korbflasche |
WB |
Korbflasche, geschützt |
CP |
Korbflasche, ungeschützt |
CO |
Krug |
JG |
Kübel |
PL |
Kufenbrett |
SL |
Lattenkiste |
CR |
Lebensmittelbehälter |
FT |
Los |
LT |
Magazinwagen |
FW |
Massengut, fest, feine Teilchen („Pulver“) |
VY |
Massengut, fest, große Teilchen („Knollen“) |
VO |
Massengut, fest, körnige Teilchen („Körner“) |
VR |
Massengut, flüssig |
VL |
Massengut, Flüssiggas (bei anormaler Temperatur/anormalem Druck) |
VQ |
Massengut, Gas (bei 1 031 mbar und 15 °C) |
VG |
Massengut, Metallschrott |
VS |
Massengutbehälter, mittelgroß |
WA |
Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium |
WD |
Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium, beaufschlagt mit mehr als 10 kPa |
WH |
Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium, Flüssigkeit |
WL |
Massengutbehälter, mittelgroß, flexibel |
ZU |
Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, beschichtet |
WP |
Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, beschichtet, mit Umhüllung |
WR |
Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, mit Umhüllung |
WQ |
Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, ohne Umhüllung |
WN |
Massengutbehälter, mittelgroß, Holzfaser |
ZT |
Massengutbehälter, mittelgroß, Kunststofffolie |
WS |
Massengutbehälter, mittelgroß, Metall |
WF |
Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, beaufschlagt mit 10 kPa |
WJ |
Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, Flüssigkeit |
WM |
Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, kein Stahl |
ZV |
Massengutbehälter, mittelgroß, Naturholz |
ZW |
Massengutbehälter, mittelgroß, Naturholz, mit Auskleidung |
WU |
Massengutbehälter, mittelgroß, Papier, mehrlagig |
ZA |
Massengutbehälter, mittelgroß, Papier, mehrlagig, wasserresistent |
ZC |
Massengutbehälter, mittelgroß, Sperrholz |
ZX |
Massengutbehälter, mittelgroß, Sperrholz, mit Auskleidung |
WY |
Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl |
WC |
Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl, beaufschlagt mit mehr als 10 kPa |
WG |
Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl, Flüssigkeit |
WK |
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff |
AA |
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, Feststoffe |
ZF |
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, mit Druck beaufschlagt |
ZH |
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, Flüssigkeiten |
ZK |
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, Feststoffe |
ZD |
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, mit Druck beaufschlagt |
ZG |
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, Flüssigkeiten |
ZJ |
Massengutbehälter, mittelgroß, Textil mit Umhüllung |
WW |
Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, beschichtet |
WV |
Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, beschichtet und Umhüllung |
WX |
Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, mit äußerer Umhüllung |
WT |
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial |
ZS |
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Feststoffe |
ZM |
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, mit Druck beaufschlagt |
ZP |
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Flüssigkeiten |
ZR |
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Feststoffe |
PLN |
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, mit Druck beaufschlagt |
ZN |
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Flüssigkeiten |
ZQ |
Massengutbehälter, mittelgroß, wiederverwertetes Holz |
ZY |
Massengutbehälter, mittelgroß, wiederverwertetes Holz, mit Auskleidung |
WZ |
Matte |
MT |
Milchkanne |
CC |
Milchkasten |
MC |
Netz |
NT |
Netz, schlauchförmig, Kunststoff |
NU |
Netz, schlauchförmig, Textil |
NV |
Nicht verfügbar |
NA |
Nicht verpackt oder nicht abgepackt |
NE |
Nicht verpackt oder nicht abgepackt, eine Einheit |
NF |
Nicht verpackt oder nicht abgepackt, mehrere Einheiten |
NG |
Obst-/Gemüsekiste („Lug“) |
LU |
Obststeige |
FC |
Ohne Käfig |
UC |
Oktabin |
OT |
Oxhoft |
HG |
Päckchen |
PA |
Packung, Display, Holz |
IA |
Packung, Display, Karton |
IB |
Packung, Display, Kunststoff |
IC |
Packung, Display, Metall |
ID |
Packung, Karton, mit Greiflöchern für Flaschen |
IK |
Packung, Papierumhüllung |
IG |
Packung, Präsentation |
IE |
Packung, Schlauch |
IF |
Packung/Packstück |
PK |
Paket |
PC |
Palette |
PX |
Palette, 100 cm × 110 cm |
AH |
Palette, AS 4068-1993 |
OD |
Palette, CHEP 100 cm × 120 cm |
OC |
Palette, CHEP 40 cm × 60 cm |
OA |
Palette, CHEP 80 cm × 120 cm |
OB |
Palette, Holz |
8A |
Palette, Holz |
AG |
Palette, ISO T11 |
OE |
Palette, modular, Manschette 80 cm × 100 cm |
PD |
Palette, modular, Manschette 80 cm × 120 cm |
AF |
Palette, modular, Manschette 80 cm × 120 cm |
PE |
Palette, Triwall |
TW |
Patrone |
CQ |
Pfanne |
P2 |
Platte („Plate“) |
PG |
Platte („Slab“) |
SB |
Platten, im Bündel/Bund |
PY |
Plattform, Gewicht oder Abmessungen nicht angegeben |
OF |
Quetschtube |
TD |
Rahmen |
FR |
Reifen |
TE |
Ring |
RG |
Rohr („Pipe“) |
PI |
Rohr („Tube“) |
TU |
Rohre, im Bündel/Bund („Pipes, in bundle/bunch/truss“) |
PV |
Rohre, im Bündel/Bund („Tubes, in bundle/bunch/truss“) |
TZ |
Rolle |
RO |
Rotnetz |
RT |
Sack |
SA |
Sack, Jute |
GY |
Sack, mehrlagig |
MS |
Sarg |
CJ |
Satz |
KI |
Schachtel |
NS |
Schale |
BM |
Schrumpfverpackt |
SW |
Seekiste |
SE |
Segeltuch |
CZ |
Spender |
DN |
Spindel |
SD |
Spule |
BB |
Spule („Coil“) |
CL |
Stab |
BR |
Stab, Stange |
RD |
Stäbe, im Bündel/Bund („Bars, in bundle/bunch/truss“) |
BZ |
Stäbe, Stangen, im Bündel/Bund („Rods, in bundle/bunch/truss“) |
RZ |
Stamm |
LG |
Stämme, im Bündel/Bund |
LZ |
Steige (crate, framed) |
FD |
Steige (crate, shallow) |
SC |
Steige, Holz |
8B |
Streichholzschachtel |
MX |
Stück |
PP |
Stufe, Etage |
TI |
Tablett |
T1 |
Tafel, Bogen, Platte |
ST |
Tafel, Bogen, Platte, eingeschweißt in Kunststoff |
SP |
Tafel, Bögen, Platten, im Bündel/Bund |
SZ |
Tank, rechteckig |
TK |
Tank, zylindrisch |
TY |
Tankbehälter, allgemein |
TG |
Teekiste |
TC |
Tiertransportbox |
PF |
Tonne |
TO |
Topf |
PT |
Trägerpappe |
CM |
Transporthilfe |
SI |
Tray, mit waagerecht gestapelten flachen Artikeln |
GU |
Tray, starr, mit Deckel stapelbar (CEN TS 14482:2002) |
IL |
Tray-Packung (Trog, Tablett, Schale, Mulde) |
PU |
Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Holz |
DT |
Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Karton |
DV |
Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Kunststoff |
DS |
Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Polystyrol |
DU |
Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Holz |
DX |
Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Karton |
DY |
Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Kunststoff |
DW |
Trommel, Fass |
DR |
Truhe |
CF |
Tube, mit Düse |
TV |
Umschlag |
EN |
Umzugskasten |
LV |
Vakuumverpackt |
VP |
Vanpack |
VK |
Verschlag |
SK |
Weidenkorb |
CE |
Wickel |
BT |
Zerstäuber |
AT |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter |
6P |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumkiste |
YR |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumtrommel |
YQ |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in dehnungsfähigem Kunststoffgebinde |
YY |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in festem Kunststoffgebinde |
YZ |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfaserkiste |
YX |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfasertrommel |
YW |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzkiste |
YS |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Sperrholztrommel |
YT |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahlkiste |
YP |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahltrommel |
YN |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Weidenkorb |
YV |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter |
6H |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumkiste |
YD |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumtrommel |
YC |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in fester Kunststoffkiste |
YM |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfaserkiste |
YK |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfasertrommel |
YJ |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzkiste |
YF |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Kunststofftrommel |
YL |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholzkiste |
YH |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholztrommel |
YG |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahlkiste |
YB |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahltrommel |
YA |
Zylinder |
CY ◄ |
6. CODE DES VORPAPIERS
Es sind die folgenden Codes zu verwenden:
T2 |
= |
Versandanmeldung für ein gemeinsames Versandverfahren mit ►M38 Unionswaren ◄ |
T2F |
= |
Versandanmeldung für ein gemeinsames Versandverfahren mit ►M38 Unionswaren ◄ , die aus einem oder in einen Teil des ►M38 Zollgebiets der Union ◄ befördert werden, in dem die ►M38 Mehrwertsteuer-Vorschriften der Union ◄ keine Anwendung finden |
T2CIM |
= |
►M38 Unionswaren ◄ , die mit einem Frachtbrief CIM ►M38 ————— ◄ befördert werden |
T2TIR |
= |
►M38 Unionswaren ◄ , die mit einem Carnet TIR befördert werden |
T2ATA |
= |
►M38 Unionswaren ◄ , die mit einem Carnet ATA befördert werden |
T2L |
= |
Einheitspapier zum Nachweis ►M38 des zollrechtlichen Status von Unionswaren ◄ |
T2LF |
= |
Einheitspapier zum Nachweis ►M38 des zollrechtlichen Status von Unionswaren ◄ im Verkehr zwischen Teilen des ►M38 Zollgebiets der Union ◄ , in denen die ►M38 Mehrwertsteuer-Vorschriften der Union ◄ Anwendung finden, und Teilen dieses Gebiets, in denen sie keine Anwendung finden |
T1 |
= |
Versandanmeldung für ein gemeinsames Versandverfahren mit ►M38 Nicht-Unionswaren ◄ |
*… |
= |
… |
* jedes andere Vorpapier (an ..5)
7. CODES DER VORGELEGTEN UNTERLAGEN/BESCHEINIGUNGEN
(numerische Codes aus dem UN-Handbuch für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Verkehr 1997b: Liste der Codes für die Datenelemente 1001, „Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert“)
Konformitätsbescheinigung |
2 |
Qualitätszeugnis |
3 |
Warenverkehrsbescheinigung A.TR.1 |
18 |
Containerliste |
235 |
Packliste |
271 |
Proformarechnung |
325 |
Handelsrechnung |
380 |
Hausfrachtbrief |
703 |
Sammelkonnossement |
704 |
Konnossement |
705 |
Hauskonnossement |
714 |
Frachtbrief SMGS (Eisenbahn) |
722 |
▼M38 ————— |
|
LKW-Frachtbrief |
730 |
Luftfrachtbrief |
740 |
Luftfrachtbrief, ausgestellt von der Fluggesellschaft (Master air waybill) |
741 |
Paketkarte (Postpakete) |
750 |
Multimodales/kombiniertes Transportdokument |
760 |
Frachtmanifest |
785 |
Ladungsverzeichnis |
787 |
Versandschein T |
820 |
Versandschein T1 |
821 |
Versandschein T2 |
822 |
▼M38 ————— |
|
Versandschein T2L |
825 |
Ausfuhranmeldung |
830 |
Pflanzengesundheitszeugnis |
851 |
Genusstauglichkeitsbescheinigung |
852 |
Tierärztliches Gesundheitszeugnis |
853 |
Ursprungszeugnis (allgemeiner Begriff) |
861 |
Ursprungserklärung |
862 |
Präferentieller Ursprungsnachweis |
864 |
►M38 Ursprungszeugnis nach Formblatt A (APS) ◄ |
865 |
Einfuhrlizenz |
911 |
Frachtanmeldung (Ankunft) |
933 |
Ausfuhrgenehmigung für Embargowaren |
941 |
TIF Vordruck |
951 |
Carnet TIR |
952 |
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
954 |
Carnet ATA |
955 |
Sonstige |
zzz |
8. CODES FÜR VERKEHRSZWEIG, POST- UND SONSTIGE SENDUNGEN
A. Einstelliger Code (obligatorisch)
B. Zweistelliger Code (zweite Ziffer den Vertragsparteien freigestellt)
A. |
B. |
Name: |
1 |
10 |
Seeverkehr |
|
12 |
Eisenbahnwaggon auf Seeschiff |
|
16 |
Straßenfahrzeug mit eigenem Antrieb auf Seeschiff |
|
17 |
Anhänger oder Auflieger auf Seeschiff |
|
18 |
Binnenschiff auf Seeschiff |
2 |
20 |
Eisenbahnverkehr |
|
23 |
Straßenfahrzeug auf Eisenbahn |
3 |
30 |
Straßenverkehr |
4 |
40 |
Beförderung auf dem Luftweg |
5 |
50 |
Postverkehr |
7 |
70 |
Fest installierte Transporteinrichtungen |
8 |
80 |
Binnenschifffahrt |
9 |
90 |
Eigener Antrieb |
9. CODE FÜR BESONDERE VERMERKE
Es sind folgende Codes zu verwenden:
DG0 |
= |
Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem ►M38 Land des gemeinsamen Versandverfahrens ◄ oder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus ►M38 der Union ◄ |
DG1 |
= |
Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem ►M38 Land des gemeinsamen Versandverfahrens ◄ oder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der ►M38 Union ◄ |
DG2 |
= |
Ausfuhr |
Zusätzliche Codes für besondere Vermerke können auch auf nationaler Ebene festgelegt werden.
10. CODES FÜR DIE ARTEN DER SICHERHEITSLEISTUNG
Folgende Codes sind zu verwenden:
Sachverhalt |
Code |
Sonstige Angaben |
Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 53 Anlage I) |
0 |
— Nummer der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung |
Gesamtbürgschaft |
1 |
— Nummer der Bürgschaftsurkunde — Stelle der Bürgschaftsleistung |
Einzelsicherheit durch Bürgschaft |
2 |
— Hinweis auf die Bürgschaftsurkunde — Stelle der Bürgschaftsleistung |
Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit |
3 |
|
Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln |
4 |
— Nummer des Einzelsicherheitstitels |
Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 11 Anlage I) |
6 |
|
Befreiung von der Sicherheitsleistung ausgehend von einer Bewilligung (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens) |
A. |
|
Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Beförderung ►M38 zwischen der Abgangszollstelle und der Durchgangszollstelle ◄ (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens) |
7 |
|
Einzelsicherheit gemäß ►M38 Anhang I Nummer 3 der Anlage I ◄ |
9 |
— Hinweis auf die Bürgschaftsurkunde — ►M38 Zollstellen der Sicherheitsleistung ◄ |
Angabe der Länder:
Es sind die für Feld 51 vorgesehenen Codes zu verwenden.
11. KENNNUMMER DER ZOLLSTELLE
Feld |
Inhalt |
Feldtyp |
Beispiel |
1 |
Code des Landes der Zollstelle (siehe LAND) |
Alphabetisch 2 |
IT |
2 |
Nationale Kennnummer der Zollstelle |
Alphanumerisch 6 |
0830AB |
Feld 1 wie vorstehend erläutert.
In Feld 2 ist ein sechsstelliger alphanumerischer Code einzugeben. Mit diesen sechs Stellen können die nationalen Verwaltungen gegebenenfalls auch eine Hierarchie der Zollstellen festlegen.
Die ►M38 Bestimmungszollstellen ◄ sind in dem Verzeichnis der für das gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen (COL auf der Website Europa) aufgeführt.
ANHANG A3
MUSTER DES VERSANDBEGLEITDOKUMENTS
ANHANG A4
ERLÄUTERUNGEN ZUM VERSANDBEGLEITDOKUMENT UND DEN ERFORDERLICHEN ANGABEN (DATEN)
Erläuterungen zum Ausfüllen des Versandbegleitdokuments
Das Versandbegleitdokument kann auf grünem Papier gedruckt werden.
Das Versandbegleitdokument wird ausgedruckt auf der Grundlage der Angaben in der Versandanmeldung, die gegebenenfalls vom Inhaber des Verfahrens geändert oder von der Abgangszollstelle geprüft und vervollständigt wurden mit
1. ►M38 MRN (master reference number) ◄ : Versand-Bezugsnummer
Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:
Feld |
Inhalt |
Feldtyp |
Beispiel |
1 |
Die beiden letzten Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Versandanmeldung (JJ) |
Numerisch 2 |
97 |
2 |
Kennung des Landes, in dem der Versand beginnt (ISO-Alpha-2-Ländercode) |
Alphabetisch 2 |
IT |
3 |
Einmalige Kennung für Versandvorgang pro Jahr und Land |
Alphanumerisch 13 |
9876AB8890123 |
4 |
Prüfziffer |
Alphanumerisch 1 |
5 |
Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung.
In Feld 3 ist eine Kennung für den Versandvorgang einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Versandvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer ►M38 der Zollbehörden ◄ umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer ►M38 der Zollbehörden ◄ verwenden.
In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die gesamte MRN dient und Fehler bei der Erfassung der MRN aufdeckt.
Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster „Code 128“, Schriftzeichensatz „B“, aufgedruckt.
2. Feld 3
3. Feld rechts neben Feld 8:
Name und Anschrift der Zollstelle, der der Rückschein des Versandbegleitdokuments zu übersenden ist, ►M38 wenn das Betriebskontinuitätsverfahren eingeleitet wird ◄ .
Alle Bezugnahmen auf den „Hauptverpflichteten“ gelten als Bezugnahmen auf den „Inhaber des Verfahrens“.
4. Feld C
5. Feld D:
Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.
6. Förmlichkeiten während der Beförderung
Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der ►M38 Abgangszollstelle ◄ und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der ►M38 Bestimmungszollstelle ◄ bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandpapiers hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können leserlich handschriftlich vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Druckschrift mit Tinte auszufüllen.
Der Beförderer darf eine Umladung nur nach vorheriger Bewilligung der zuständigen Behörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, vornehmen.
Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass das Versandverfahren ohne Weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, das Versandbegleitdokument mit ihrem Sichtvermerk.
Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungszollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument hinzugefügten Eintragungen in das System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen.
Diese Eintragungen sind in folgenden Feldern vorzunehmen:
ANHANG A5
MUSTER DER LISTE DER POSITIONEN
ANHANG A6
ERLÄUTERUNGEN ZUR LISTE DER POSITIONEN UND DEN ERFORDERLICHEN ANGABEN (DATEN)
Wird mehr als eine Warenposition befördert, so ist Blatt A der Liste der Positionen stets von dem Computersystem auszudrucken und dem Exemplar A des Versandbegleitdokuments beizufügen.
Die Felder der Liste der Positionen sind vertikal erweiterbar.
Die Angaben sind wie folgt auszudrucken:
Im Identifikationsfeld (oben links):
Liste der Positionen,
laufende Nummer des jeweiligen Blattes und Zahl der Blätter insgesamt (einschließlich Versandbegleitdokument).
AbgSt — Bezeichnung der ►M38 Abgangszollstelle ◄
Datum — Datum der Annahme der Versandanmeldung.
►M38 MRN (master reference number) ◄
Die Angaben in den verschiedenen Feldern auf der Waren-Ebene sind wie folgt auszudrucken:
Positionsnummer — laufende Nummer der jeweiligen Ware,
Verfahren — dieses Feld ist nicht zu verwenden, wenn alle Waren der Anmeldung denselben Status haben,
bei gemischten Sendungen ist der tatsächliche Status T1, T2 oder T2F anzugeben.
ANHANG B1
IN DEN VORDRUCKEN FÜR DIE AUSSTELLUNG DER VERSANDANMELDUNGEN ZU VERWENDENDE CODES
Dieser Anhang findet ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS keine Anwendung mehr.
A. Angaben zu den einzelnen Feldern
Feld 19 |
: |
Container Es sind die folgenden Codes zu verwenden: 0: Nicht in Containern beförderte Waren 1: In Containern beförderte Waren |
Feld 27 |
: |
Ladeort/Entladeort Die Codes werden von den Vertragsparteien festgelegt. |
Feld 33 |
: |
Warennummer Erstes Teilfeld Anzugeben ist der Warencode, der mindestens aus dem sechsstelligen Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren bestehen muss. ►M38 In der Union ist jedoch der achtstellige Code der Kombinierten Nomenklatur anzugeben, wenn eine Rechtsvorschrift der Union dies vorschreibt. ◄ Übrige Teilfelder Gegebenenfalls unter Verwendung anderer spezifischer Codes der Vertragsparteien auszufüllen (die Angabe muss unmittelbar nach dem ersten Teilfeld beginnen). |
Feld Nr. 51 |
: |
Vorgesehene Durchgangszollstellen Angabe der Länder Der Ländercode ist der ISO-alpha-2 Code (ISO 3166-1). Folgende Codes sind zu verwenden:
|
Feld 53 |
: |
Bestimmungsstelle (und Land) Es sind die für Feld 51 vorgesehenen Codes zu verwenden. |
B. Sprachencode
Siehe Anhang B6 Titel III
ANHANG B2
MERKBLATT ZU DEN VORDRUCKEN FÜR DIE AUSSTELLUNG DES PAPIERS ZUM NACHWEIS DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN
A. Allgemeines
1. Ist nach Maßgabe des Übereinkommens ein Nachweis ►M38 des zollrechtlichen Status von Unionswaren ◄ erforderlich, so ist ein Vordruck gemäß dem Exemplar Nr. 4 des Musters in der Anlage 1 des Anhangs I des Einheitspapier-Übereinkommens oder gemäß dem Exemplar Nr. 4/5 des Musters in Anlage 2 des Anhangs I des Einheitspapier-Übereinkommens zu verwenden. Dieser Vordruck wird gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Musters in den Anlagen 3 und 4 des Anhangs I des Einheitspapier-Übereinkommens ergänzt.
2. Der Beteiligte muss nur die im oberen Teil des Vordrucks unter „Wichtiger Hinweis“ bezeichneten Felder ausfüllen.
3. Die Vordrucke sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanografischen oder ähnlichen Verfahrens auszufüllen. Sie können auch leserlich in Druckschrift mit Tinte ausgefüllt werden.
4. Sie dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenenfalls verlangen, ►M38 dass ein neuer Vordruck eingereicht wird ◄ .
5. Der nicht benötigte Raum der von dem Beteiligten auszufüllenden Felder ist so durchzustreichen, dass jede spätere Eintragung verhindert wird.
B. In die einzelnen Felder einzutragende Angaben
Feld 1 |
: |
Anmeldung Im dritten Unterfeld ist entweder die Kurzbezeichnung „T2L“ oder die Kurzbezeichnung „T2LF“ einzutragen. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken ist in deren Feld 1 im dritten Unterfeld entweder die Kurzbezeichnung „T2Lbis“ oder die Kurzbezeichnung „T2LF bis“ einzutragen. |
Feld 2 |
: |
Versender/Ausführer Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten. Bezüglich der Kennnummer (dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer) kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden. Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien vorsehen, dass der nachstehende Vermerk
—
Verschiedene — 99211
in dieses Feld einzutragen und dass der Versandanmeldung ein Verzeichnis der Versender beizufügen ist.
|
Feld 3 |
: |
Vordrucke Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtanzahl der verwendeten Vordrucke. Beispiele: Wird das Versandpapier T2L auf einem einzigen Vordruck ausgestellt, so ist 1/1 anzugeben; wird ein Versandpapier T2L mit einem Ergänzungsvordruck T2Lbis vorgelegt, so ist das Versandpapier T2L mit 1/2 und der Ergänzungsvordruck mit 2/2 zu bezeichnen; wird ein Versandpapier T2L mit zwei Ergänzungsvordrucken T2Lbis vorgelegt, so ist das Versandpapier T2L mit 1/3, der erste Vordruck T2Lbis mit 2/3 und der zweite Vordruck T2Lbis mit 3/3 zu bezeichnen. |
Feld 4 |
: |
Ladelisten Anzugeben ist die Zahl der beigefügten Ladelisten. |
Feld 5 |
: |
Positionen Anzugeben ist die Gesamtanzahl der auf dem Versandpapier T2L aufgeführten Warenpositionen. |
Feld 14 |
: |
Anmelder/Vertreter Anzugeben sind Name oder Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen. Sind der Beteiligte und der in Feld 2 angegebene Versender identisch, ist der nachstehende Vermerk einzutragen:
—
Versender — 99213.
Bezüglich der Kennnummer (dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer) kann das Merkblatt von den betreffenden Ländern ergänzt werden. |
Feld 31 |
: |
Packstücke und Warenbezeichnung — Zeichen und Nummern — Container-Nr. Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder — im Fall unverpackter Waren — die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände oder der nachstehende Vermerk:
—
Unverpackte Waren — 99212.
Auf jeden Fall ist die handelsübliche Bezeichnung der Waren anzugeben. Diese muss die zu ihrer Identifizierung erforderlichen Angaben enthalten. Ist das Feld 33 „Warennummer“ auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass eine Einreihung der Waren möglich ist. Dieses Feld muss außerdem die aufgrund etwaiger spezifischer Regelungen (Verbrauchsteuern usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so sind in diesem Feld außerdem die Nummern der Container in diesem Feld anzugeben. |
Feld 32 |
: |
Positionsnummer Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf dem Vordruck T2L und den beigefügten Ergänzungsvordrucken oder Ladelisten aufgeführten Positionen (vgl. Bemerkung zu Feld 5). Bezieht sich das Versandpapier T2L nur auf eine Warenposition, so können die Vertragsparteien vorsehen, dass hier nichts einzutragen ist, da die Nummer 1 in Feld 5 angegeben sein muss. |
Feld 33 |
: |
Warennummer Wird ein Versandpapier T2L ►M38 in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens ◄ ausgestellt, muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn auch in der Versandanmeldung oder dem Vorpapier eine Warennummer angegeben ist. |
Feld 35 |
: |
Rohmasse Anzugeben ist die Rohmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Feld 31 beschriebenen Ware. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen, mit Ausnahme von Behältern und anderem Beförderungsmaterial. Betrifft ein Versandpapier T2L mehrere Warenarten, so braucht die Gesamtrohmasse nur im ersten Feld 35 angegeben zu werden; die übrigen Felder 35 bleiben frei. |
Feld 38 |
: |
Eigenmasse ►M38 In einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens ◄ muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn auch in der Versandanmeldung oder dem Vorpapier die Eigenmasse angegeben ist. Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Feld 31 beschriebenen Ware. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen. |
Feld 40 |
: |
Summarische Anmeldung/Vorpapier Anzugeben sind Art, Nummer, Datum und ausstellende Stelle der Anmeldung oder des Vorpapiers, auf dessen Grundlage das Versandpapier T2L ausgestellt wird. |
Feld 44 |
: |
Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen ►M38 In einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens ◄ muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn es auch in der Versandanmeldung oder dem Vorpapier Angaben enthält. In diesem Fall sind in das Versandpapier T2L die gleichen Angaben einzutragen. |
Feld 54 |
: |
Ort und Datum; Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters Vorbehaltlich etwaiger besonderer Vorschriften über den Einsatz von Datenverarbeitungssystemen müssen auf dem Versandpapier T2L die handschriftliche Unterschrift des Beteiligten sowie sein Name und Vorname erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben. |
C. Sprachencode
Siehe Anhang B6 Titel III
ANHANG B3
IN DEN VORDRUCKEN ZUR AUSSTELLUNG DES PAPIERS ZUM NACHWEIS DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN ZU VERWENDENDE CODES
A. In die einzelnen Feldern einzutragende Angaben
Feld 33 |
: |
Warennummer Erstes Teilfeld Anzugeben ist der Warencode, der mindestens aus dem sechsstelligen Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren bestehen muss. ►M38 In der Union ist jedoch der achtstellige Code der Kombinierten Nomenklatur anzugeben, wenn eine Rechtsvorschrift der Union dies vorschreibt. ◄ Übrige Teilfelder Gegebenenfalls unter Verwendung anderer spezifischer Codes der Vertragsparteien auszufüllen (die Angabe muss unmittelbar nach dem ersten Teilfeld beginnen). |
B. Sprachencodes
Siehe Anhang B6 Titel III
ANHANG B4
LADELISTE
|
|
|
|
|
|
Laufende Nr. |
Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung |
Versendungsland Ausfuhrland |
Rohmasse (kg) |
Raum für Eintragungen der Verwaltung |
|
|
|
|
|
Im Auftrag
ANHANG B5
MERKBLATT ZUR LADELISTE
TITEL I
ALLGEMEINES
1. Begriffsbestimmung
Die in Artikel 7 der Anlage III genannte Ladeliste ist ein den Merkmalen dieses Anhangs entsprechendes Dokument.
2. Gestaltung der Ladelisten
2.1. Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Vordrucks verwendet werden.
2.2. Die Ladelisten müssen enthalten:
die Überschrift „Ladeliste“
ein 70 × 55 mm großes Feld, das in einen oberen Teil von 70 × 15 mm und in einen unteren Teil von 70 × 40 mm aufgeteilt ist;
Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften:
Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen. Die Spalte mit der Überschrift „Raum für amtliche Eintragungen“ muss jedoch mindestens 30 mm breit sein. Die Beteiligten können ferner über den freien Raum außerhalb der unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten Flächen frei verfügen.
2.3. Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.
TITEL II
BEMERKUNGEN ZU DEN EINZELNEN FLÄCHEN
1. Umrahmtes Feld
1.1. Oberer Teil
Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so trägt ►M38 der Inhaber des Verfahrens ◄ in den oberen Teil die Kurzbezeichnung „T1“, „T2“ oder „T2F“ ein.
Wird die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt, so trägt der Beteiligte in den oberen Teil die Kurzbezeichnung „T2L“ oder „T2LF“ ein.
1.2. Unterer Teil
In diesen Teil sind die in nachstehendem Titel III Absatz 4 genannten Angaben einzutragen.
2. Spalten
2.1. Laufende Nummer
Jede in der Ladeliste aufgeführte Warenposition muss mit einer laufenden Nummer versehen sein.
2.2. Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung
Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so sind die erforderlichen Angaben entsprechend den Anhängen B1 und B6 dieser Anlage zu machen. Auf der Ladeliste müssen die Angaben aufgeführt sein, die in der Versandanmeldung in die Felder 31 „Packstücke und Wartenbezeichnung“, 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen“ sowie gegebenenfalls 33 „Warennummer“ und 38 „Eigenmasse“ eingetragen werden.
Wenn die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt ist, so sind die erforderlichen Angaben entsprechend den Anhängen B2 und B3 dieser Anlage zu machen.
2.3. Versendungsland/Ausfuhrland
Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden.
2.4. Rohmasse (kg)
Einzutragen sind die Angaben aus Feld 35 des Einheitspapiers (siehe Anhänge B2 und B6 dieser Anlage).
TITEL III
VERWENDUNG DER LADELISTEN
1. Ein und derselben Versandanmeldung dürfen nicht gleichzeitig Ladelisten und Ergänzungsvordrucke beigefügt werden.
2. Bei Verwendung von Ladelisten sind die Felder 15 „Versendungs-/Ausfuhrland“, 32 „Positions-Nr.“, 33 „Warennummer“, 35 „Rohmasse (kg)“, 38 „Eigenmasse (kg)“ und 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen“ auf der Versandanmeldung durchzustreichen; das Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung“ darf nicht für die Angabe von Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ladelisten sind in Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung“ des für die Versandanmeldung verwendeten Vordrucks zu vermerken.
3. Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie ►M38 die Exemplare einer Versandanmeldung, zu der sie gehört ◄ .
4. Bei der Eintragung der Versandanmeldung wird die Ladeliste mit derselben Eintragungsnummer versehen wie die Vordrucke der Versandanmeldung, zu der sie gehört. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangszollstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. In letzterem Fall ist der Dienststempel der Abgangszollstelle beizusetzen.
Außerdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangszollstelle hinzugefügt werden.
5. Werden mehrere Ladelisten einem einzigen für das T1- oder T2-Verfahren verwendeten Vordruck beigefügt, so sind sie ►M38 vom Inhaber des Verfahrens ◄ mit laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist im Feld 4 „Ladelisten“ des genannten Vordrucks zu vermerken.
6. Wird die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt, so gelten die Absätze 1 bis 5 sinngemäß.
ANHANG B6
MERKBLATT FÜR DIE AUSSTELLUNG DER VORDRUCKE FÜR DIE VERSANDANMELDUNGEN
TITEL I
ALLGEMEINES
Allgemeine Beschreibung
Im Rahmen der Anwendung von Artikel 22 der Anlage I ist gemäß Anhang II Anlage 3 Titel I des Einheitspapier-Übereinkommens für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren der Vordruck gemäß Anlage 1 Anhang I des Einheits-Übereinkommens zu verwenden.
In den Fällen, in denen zusätzliche Kopien der Exemplare der Versandanmeldung anzufertigen sind, (insbesondere nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 1 dieses Übereinkommens und des Artikels 37 Absatz 4 der Anlage I), kann ►M38 der Inhaber des Verfahrens ◄ zu diesem Zweck erforderlichenfalls zusätzliche Exemplare oder Fotokopien dieser Exemplare verwenden.
Diese zusätzlichen Exemplare oder Fotokopien müssen ►M38 vom Inhaber des Verfahrens ◄ unterzeichnet, den zuständigen Behörden vorgelegt und von diesen unter den gleichen Voraussetzungen wie das Einheitspapier mit ihrem Sichtvermerk versehen werden. Unbeschadet der in den Rechtsvorschriften vorgesehenen besonderen Vermerke werden sie als „Kopien“ gekennzeichnet und von den zuständigen Behörden — sofern diese Qualität und Lesbarkeit als zufriedenstellend erachten — wie die Originalpapiere angenommen.
TITEL II
IN DEN EINZELNEN FELDERN EINZUTRAGENDE ANGABEN
I. Förmlichkeiten im Abgangsland
Feld 1 |
: |
Anmeldung In das dritte Unterfeld sind folgende Angaben einzutragen:
1.
Waren, die im T2-Verfahren befördert werden sollen: T2 oder T2F
2.
Waren, die im T1-Verfahren befördert werden sollen: T1
3.
Sendungen gemäß ►M38 Artikel 28 ◄ der Anlage I: T In diesem Fall ist der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung T durchzustreichen.
|
Feld 2 |
: |
Versender/Ausführer Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten. Bezüglich der Kennnummer (dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer) kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden. Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien vorsehen, dass der nachstehende Vermerk
—
Verschiedene — 99211
in dieses Feld einzutragen und dass der Versandanmeldung ein Verzeichnis der Versender beizufügen ist. |
Feld 3 |
: |
Vordrucke Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtanzahl der verwendeten Vordrucksätze und Ergänzungsvordrucke. Beispiel: werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der Vordruck mit 1/3, der erste Ergänzungsvordruck mit 2/3 und der zweite Ergänzungsvordruck mit 3/3 zu bezeichnen. Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition (d. h. es ist nur ein einziges Feld „Warenbezeichnung“ auszufüllen), wird in Feld 3 nichts und in Feld 5 lediglich die Nummer 1 angegeben. Werden anstelle eines Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je vier Exemplaren verwendet, so gelten die beiden als ein Vordrucksatz. |
Feld 4 |
: |
Anzahl der Ladelisten Anzugeben ist die Anzahl (in Ziffern) der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten oder der von den zuständigen Behörden zugelassenen Ladelisten mit einer Beschreibung der Waren. |
Feld 5 |
: |
Positionen Anzugeben ist die Gesamtanzahl der auf der Versandanmeldung angegebenen Warenpositionen. |
Feld 6 |
: |
Packstücke insgesamt Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist die Gesamtanzahl der Packstücke, aus denen die betreffende Sendung besteht. |
Feld 8 |
: |
Empfänger Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift der Person(en), der (denen) die Waren auszuliefern sind. Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien vorsehen, dass in dieses Feld der in Feld 2 vorgesehene Vermerk einzutragen und der Versandanmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist. Die Vertragsparteien können zulassen, dass dieses Feld nicht ausgefüllt wird, wenn der Empfänger außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien ansässig ist. Die Angabe der Kennnummer ist in diesem Stadium freigestellt. |
Feld 15 |
: |
Versendungs-/Ausfuhrland Feld 15a Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden. |
Feld 17 |
: |
Bestimmungsland Feld 17a Anzugeben ist das betreffende Land. |
Feld 18 |
: |
Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang Anzugeben sind Kennzeichen oder Name des Beförderungsmittels (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das die Waren bei ihrer Gestellung bei der ►M38 Abgangszollstelle ◄ verladen werden, sowie die Staatszugehörigkeit dieses Beförderungsmittels (oder — bei mehreren Beförderungsmitteln — die Staatszugehörigkeit des ziehenden oder schiebenden Beförderungsmittels), nach den hierfür vorgesehenen Codes. Beispiel: wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben. Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die zuständigen Behörden ►M38 den Inhaber des Verfahrens ◄ ermächtigen, dieses Feld beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangsstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung die Staatszugehörigkeit nicht bekannt ist, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden. Bei Beförderungen durch fest installierte Transporteinrichtungen entfällt die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit. Bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr entfällt die Angabe der Staatszugehörigkeit. In anderen Fällen ist es den Vertragsparteien freigestellt, die Angabe der Staatszugehörigkeit zu verlangen. |
Feld 19 |
: |
Container (Ctr) Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Einzutragen sind unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Codes die Angaben, die vermutlich den Gegebenheiten beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei, in der die ►M38 Abgangszollstelle ◄ liegt, entsprechen; hierbei ist von dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren auszugehen. |
Feld 21 |
: |
Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels Hinsichtlich der Angabe des Kennzeichens ist die Benutzung des Feldes den Vertragsparteien freigestellt. Die Angabe der Staatszugehörigkeit ist obligatorisch. Die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit entfällt jedoch bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr oder durch fest installierte Transporteinrichtungen. Anzugeben sind die Art (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug) und das Kennzeichen (zum Beispiel durch Angabe der Zulassungsnummer oder des Namens) des aktiven (d. h. des ziehenden oder schiebenden) Beförderungsmittels, das voraussichtlich beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzt wird, in der die ►M38 Abgangszollstelle ◄ liegt, und der Code seiner Staatszugehörigkeit; hierbei ist von dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren auszugehen. Beim Huckepackverkehr oder wenn mehrere Beförderungsmittel benutzt werden, ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb aller sorgt. Beispiel: Im Falle „Lastkraftwagen auf Seeschiff“ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; im Falle „Zugmaschine mit Anhänger“ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel. |
Feld 25 |
: |
Verkehrszweig an der Grenze Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Codes der Verkehrszweig, der dem aktiven Beförderungsmittel entspricht, mit dem die Waren das Gebiet der Vertragspartei, in der die ►M38 Abgangszollstelle ◄ liegt, vermutlich verlassen werden. |
Feld 27 |
: |
Ladeort Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist, gegebenenfalls durch einen Code, der Ort, an dem die Waren auf das aktive Beförderungsmittel verladen werden, mit dem sie die Grenze der Vertragspartei, in der die ►M38 Abgangszollstelle ◄ liegt, überschreiten sollen; hierbei ist von dem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren auszugehen. |
Feld 31 |
: |
Packstücke und Warenbezeichnung — Zeichen und Nummern — Container-Nr. — Anzahl und Art Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder — im Fall unverpackter Waren — die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände oder der nachstehende Vermerk:
—
Unverpackte Waren — 99212.
Auf jeden Fall ist die handelsübliche Bezeichnung der Waren anzugeben. Diese muss die zu ihrer Identifizierung erforderlichen Angaben enthalten. Ist das Feld 33 „ Warennummer“ auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass eine Einreihung der Waren möglich ist. Dieses Feld muss außerdem die aufgrund etwaiger spezifischer Regelungen (Verbrauchsteuern, usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so ist außerdem die Nummer der Container in diesem Feld anzugeben. |
Feld 32 |
: |
Positionsnummer Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition bezogen auf alle auf den verwendeten Vordrucken angemeldeten Positionen — vgl. Bemerkung zu Feld 5. Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition, so können die Vertragsparteien vorsehen, dass hier nichts einzutragen ist, da die Nummer 1 in Feld 5 angegeben sein muss. |
Feld 33 |
: |
Warennummer Dieses Feld ist auszufüllen, wenn
—
die Versandanmeldung von derselben Person zusammen mit oder im Anschluss an eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist, oder
—
die Anwendung im Übereinkommen zwingend vorgeschrieben ist.
Anzugeben ist der Code für die betreffenden Waren. Auf ►M38 in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens ◄ erstellten Versandanmeldungen T2 und T2F muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn die vorausgehende Versandanmeldung die Warennummer enthält. In diesem Fall ist der auf den Exemplaren dieser Anmeldung angegebene Code einzutragen. Ansonsten bleibt die Benutzung dieses Feldes freigestellt. |
Feld 35 |
: |
Rohmasse Anzugeben ist die Rohmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Feld 31 beschriebenen Ware. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen, mit Ausnahme von Behältern und anderem Beförderungsmaterial. Betrifft die Anmeldung mehrere Warenarten, so braucht die Gesamtrohmasse nur im ersten Feld 35 angegeben zu werden; die übrigen Felder 35 bleiben frei. |
Feld 38 |
: |
Eigenmasse Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Feld 31 beschriebenen Ware. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen. |
Feld 40 |
: |
Summarische Anmeldung/Vorpapier Anzugeben ist ►M38 das vorhergehende Zollverfahren ◄ oder ein Verweis auf die entsprechenden Zollpapiere. Sind mehrere Angaben erforderlich, so können die Vertragsparteien vorsehen, dass in diesem Feld der folgende Vermerk:
—
Verschiedene — 99211
eingetragen und der Versandanmeldung eine Liste mit den betreffenden Vermerken beigefügt wird. |
Feld 44 |
: |
Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Genehmigungen Einzutragen sind Angaben, die im Versendungs-/Ausfuhrland gegebenenfalls aufgrund spezifischer Regelungen vorgeschrieben sind, sowie die Bezugsnummern der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen oder alle zusätzlichen Angaben, die in Bezug auf die Anmeldung oder die in ihr erfassten Waren für erforderlich befunden werden (dazu gehören die Nummern von Ausfuhrlizenzen oder -genehmigungen, Angaben über tier- oder pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen, Nummern von Konnossementen). Das Unterfeld „Code B.V. (Code für besondere Vermerke)“ ist nicht auszufüllen. |
Feld 50 |
: |
Hauptverpflichteter und bevollmächtigter Vertreter, Ort und Datum, Unterschrift Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift ►M38 des Inhabers der Verfahrens ◄ und die diesem von den zuständigen Behörden gegebenenfalls zugeteilte Kennnummer. Gegebenenfalls sind Name und Vorname oder Firma des bevollmächtigten Vertreters anzugeben, der für ►M38 den Inhaber des Verfahrens ◄ unterzeichnet. Vorbehaltlich etwaiger besonderer Vorschriften über den Einsatz ►M38 eines elektronischen Versandsystems ◄ muss das bei der ►M38 Abgangszollstelle ◄ verbleibende Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift seinen Namen sowie seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben. |
Feld 51 |
: |
Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land) Anzugeben ist die Eingangszollstelle jeder Vertragspartei, deren Gebiet berührt werden soll, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Vertragsparteien berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die das Gebiet der Vertragsparteien verlassen wird. Die Durchgangszollstellen sind in der Liste der für gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen aufgeführt. Nach der Zollstelle ist der entsprechende Ländercode einzutragen. |
Feld 52 |
: |
Sicherheitsleistung Anzugeben ist die Art der Sicherheitsleistung oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung für das betreffende Versandverfahren nach dem hierfür vorgesehenen Code; ferner sind gegebenenfalls anzugeben die Nummer der Bürgschaftsbescheinigung, der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder des Einzelsicherheitstitels sowie die ►M38 Zollstelle der Sicherheitsleistung ◄ . Ist die Gesamtbürgschaft, die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder die Einzelsicherheit durch Bürgschaft nicht für alle Vertragsparteien gültig, so sind nach „nicht gültig für...“ die Vertragspartei(en) nach dem hierfür vorgesehenen Code anzugeben. |
Feld 53 |
: |
►M38 Bestimmungszollstelle ◄ (und Land) Anzugeben ist die Zollstelle, bei der die Waren zur Beendigung des Versandverfahrens zu gestellen sind. Die ►M38 Bestimmungszollstelle ◄ sind in dem Verzeichnis der für gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen (COL auf der Website Europa) aufgeführt. Nach der Zollstelle ist der Code für das betreffende Land anzugeben. |
II. Förmlichkeiten während der Beförderung
Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der ►M38 Abgangszollstelle ◄ und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der ►M38 Bestimmungszollstelle ◄ bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können leserlich handschriftlich vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Druckschrift mit Tinte auszufüllen.
Diese Eintragungen beziehen sich auf folgende Fälle:
Feld 55 |
: |
Umladungen Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden. Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben. Kann das Versandverfahren nach Auffassung der zuständigen Behörden ohne Weiteres fortgesetzt werden, so versehen diese die Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung mit einem entsprechenden Vermerk, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben.
—
Sonstige Vorfälle: Auszufüllen ist das Feld 56:
|
Feld 56 |
: |
Sonstige Vorfälle bei der Beförderung Dieses Feld ist nach Maßgabe der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen. Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine ohne Behandlung oder Umladung der Waren ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatsangehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden nicht erforderlich. |
TITEL III
TABELLE DER SPRACHENVERMERKE UND DER ENTSPRECHENDEN CODES
Sprachenvermerke |
Codes |
|
— BG |
Ограничена валидност |
Beschränkte Geltung — 99200 |
— CS |
Omezená platnost |
|
— DA |
Begrænset gyldighed |
|
— DE |
Beschränkte Geltung |
|
— EE |
Piiratud kehtivus |
|
— EL |
Περιορισμένη ισχύς |
|
— ES |
Validez limitada |
|
— FR |
Validité limitée |
|
— HR |
Valjanost ograničena |
|
— IT |
Validità limitata |
|
— LV |
Ierobežots derīgums |
|
— LT |
Galiojimas apribotas |
|
— HU |
Korlátozott érvényű |
|
— MK (1) |
Ограничено важење |
|
— MT |
Validità limitata |
|
— NL |
Beperkte geldigheid |
|
— PL |
Ograniczona ważność |
|
— PT |
Validade limitada |
|
— RO |
Validitate limitată |
|
— RS |
Ограничена важност |
|
— SL |
Omejena veljavnost |
|
— SK |
Obmedzená platnosť |
|
— FI |
Voimassa rajoitetusti |
|
— SV |
Begränsad giltighet |
|
— EN |
Limited validity |
|
▼M34 ————— |
||
— IS |
Takmarkað gildissvið |
|
— NO |
Begrenset gyldighet |
|
— TR |
Sınırlı Geçerli |
|
— BG |
Освободено |
Befreiung — 99201 |
— CS |
Osvobození |
|
— DA |
Fritaget |
|
— DE |
Befreiung |
|
— EE |
Loobumine |
|
— EL |
Απαλλαγή |
|
— ES |
Dispensa |
|
— FR |
Dispense |
|
— HR |
Oslobođeno |
|
— IT |
Dispensa |
|
— LV |
Derīgs bez zīmoga |
|
— LT |
Leista neplombuoti |
|
— HU |
Mentesség |
|
— MK (1) |
Изземање |
|
— MT |
Tneħħija |
|
— NL |
Vrijstelling |
|
— PL |
Zwolnienie |
|
— PT |
Dispensa |
|
— RO |
Dispensă |
|
— RS |
Ослобођење |
|
— SL |
Opustitev |
|
— SK |
Oslobodenie |
|
— FI |
Vapautettu |
|
— SV |
Befrielse |
|
— EN |
Waiver |
|
▼M34 ————— |
||
— IS |
Undanþegið |
|
— NO |
Fritak |
|
— TR |
Vazgeçme |
|
— BG |
Алтернативно доказателство |
Alternativnachweis — 99202 |
— CS |
Alternativní důkaz |
|
— DA |
Alternativt bevis |
|
— DE |
Alternativnachweis |
|
— EE |
Alternatiivsed tõendid |
|
— EL |
Εναλλακτική απόδειξη |
|
— ES |
Prueba alternativa |
|
— FR |
Preuve alternative |
|
— HR |
Alternativni dokaz |
|
— IT |
Prova alternativa |
|
— LV |
Alternatīvs pierādījums |
|
— LT |
Alternatyvusis įrodymas |
|
— HU |
Alternatív igazolás |
|
— MK (1) |
Алтернативен доказ |
|
— MT |
Prova alternattiva |
|
— NL |
Alternatief bewijs |
|
— PL |
Alternatywny dowód |
|
— PT |
Prova alternativa |
|
— RO |
Probă alternativă |
|
— RS |
Алтернативни доказ |
|
— SL |
Alternativno dokazilo |
|
— SK |
Alternatívny dôkaz |
|
— FI |
Vaihtoehtoinen todiste |
|
— SV |
Alternativt bevis |
|
— EN |
Alternative proof |
|
▼M34 ————— |
||
— IS |
Önnur sönnun |
|
— NO |
Alternativt bevis |
|
— TR |
Alternatif Kanıt |
|
— BG |
Различия: митническо учреждение, където стоките са представени (наименование и страна) |
Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte … (Name und Land) — 99203 |
— CS |
Nesrovnalosti: úřad, kterému bylo zboží předloženo ….. (název a země) |
|
— DA |
Forskelle: det sted, hvor varerne blev frembudt …… (navn og land) |
|
— DE |
Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte …… (Name und Land) |
|
— EE |
Erinevused: asutus, kuhu kaup esitati …………. (nimi ja riik) |
|
— EL |
Διαφορές: εμπορεύματα προσκομισθέντα στο τελωνείο …… (Όνομα και χώρα) |
|
— ES |
Diferencias: mercancías presentadas en la oficina …… (nombre y país) |
|
— FR |
Différences: marchandises présentées au bureau …… (nom et pays) |
|
— HR |
Razlike: Carinarnica kojoj je roba podnesena …… (naziv i zemlja) |
|
— IT |
Differenze: ufficio al quale sono state presentate le merci …… (nome e paese) |
|
— LV |
Atšķirības: muitas iestāde, kurā preces tika uzrādītas (nosaukums un valsts) |
|
— LT |
Skirtumai: įstaiga, kuriai pateiktos prekės (pavadinimas ir valstybė) |
|
— HU |
Eltérések: hivatal, ahol az áruk bemutatása megtörtént …… (név és ország) |
|
— MK (1) |
Разлики: Испостава каде стоките се ставени на увид … (назив и земја) |
|
— MT |
Differenzi: uffiċċju fejn l-oġġetti kienu ppreżentati (isem u pajjiż) |
|
— NL |
Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aangebracht …… (naam en land) |
|
— PL |
Niezgodności: urząd w którym przedstawiono towar (nazwa i kraj) |
|
— PT |
Diferenças: mercadorias apresentadas na estãncia …… (nome e país) |
|
— RO |
Diferențe: mărfuri prezentate la biroul vamal ….. (nume și țara) |
|
— RS |
Разлике: царински орган којем је предата роба …(назив и земља) |
|
— SL |
Razlike: urad, pri katerem je bilo blago predloženo … (naziv in država) |
|
— SK |
Nezrovnalosti: úrad, ktorému bol tovar dodaný …… (názov a krajina). |
|
— FI |
Muutos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty …… (nimi ja maa) |
|
— SV |
Avvikelse: tullkontor där varorna anmäldes …… (namn och land) |
|
— EN |
Differences: office where goods were presented …… (name and country) |
|
▼M34 ————— |
||
— IS |
Breying: tollstjóraskrifstofa þar sem vörum var framvísað …… (nafn og land) |
|
— NO |
Forskjell: det tollsted hvor varene ble fremlagt …… (navn og land) |
|
— TR |
Değișiklikler: Eșyanın sunulduğu idare … (adı ve ülkesi) |
|
— BG |
Излизането от ............... подлежи на ограничения или такси съгласно Регламент/Директива/Решение № … |
Ausgang aus ………… — gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen — 99204 |
— CS |
Výstup ze …………… podléhá omezením nebo dávkám podle nařízení/směrnice/rozhodnutí č … |
|
— DA |
Udpassage fra …………….. undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til forordning/direktiv/afgørelse nr. ... |
|
— DE |
Ausgang aus …………… — gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. ... Beschränkungen oder Abgaben unterworfen. |
|
— EE |
Väljumine .................. on aluseks piirangutele ja/või maksudele vastavalt määrusele/direktiivile/otsusele nr.. |
|
— EL |
Η έξοδος από ……………. υποβάλλεται σε περιοριορισμούς ή σε επιβαρύνσεις από τον Κανονισμό/την Οδηγία/την Απόφαση αριθ. … |
|
— ES |
Salida de…………….. sometida a restricciones o imposiciones en virtud del (de la) Reglamento/Directiva/Decisión no ... |
|
— FR |
Sortie de ……………….. soumise à des restrictions ou à des impositions par le règlement ou la directive/décision no ... |
|
— HR |
Izlaz iz…….. podliježe ograničenjima ili pristojbama temeljem Uredbe/Direktive/Odluke br… |
|
— IT |
Uscita dalla ………………… soggetta a restrizioni o ad imposizioni a norma del(la) regolamento/direttiva/decisione n. ... |
|
— LV |
Izvešana no ……………., piemērojot ierobežojumus vai maksājumus saskaņā ar Regulu/Direktīvu/Lēmumu No …, |
|
— LT |
Išvežimui iš ................. taikomi apribojimai arba mokesčiai, nustatytiReglamentu/Direktyva/Sprendimu Nr. …, |
|
— HU |
A kilépés………. területéről a ... rendelet/irányelv/határozat szerinti korlátozás vagy teher megfizetésének kötelezettsége alá esik |
|
— MK (1) |
Излез од … предмет на ограничувања или давачки согласно Уредба/Директива/Решение № …. |
|
— MT |
Ħruġ mill-................... suġġett għall-restrizzjonijiet jew ħlasijiet taħt Regola/Direttiva/Deċiżjoni Nru … |
|
— NL |
Bij uitgang uit de ………………zijn de beperkingen of heffingen van Verordening/Richtlijn/Besluit nr. ... van toepassing. |
|
— PL |
Wyprowadzenie z…………………. podlega ograniczeniom lub opłatom zgodnie z rozporządzeniem/dyrektywą/decyzją nr … |
|
— PT |
Saída da ……………….. sujeita a restrições ou a imposições pelo(a) Regulamento/Directiva/Decisão n.o ... |
|
— RO |
Ieșire din....... supusă restricțiilor sau impunerilor în temeiul Regulamentului/Directivei/Deciziei nr … |
|
— RS |
Излаз из …подлеже ограничењима или дажбинама на основу Уредбе/Директиве/Одлуке бр … |
|
— SL |
Iznos iz ……………….. zavezan omejitvam ali obveznim dajatvam na podlagi uredbe/direktive/odločbe št … |
|
— SK |
Výstup z........................... podlieha obmedzeniam alebo platbám podľa nariadenia/smernice/rozhodnutia č …. |
|
— FI |
…………….. vientiin sovelletaan asetuksen/direktiivin ./päätöksen N:o ... mukaisia rajoituksia tai maksuja |
|
— SV |
Utförsel från ………………… underkastad restriktioner eller avgifter i enlighet med förordning/direktiv/beslut nr ... |
|
— EN |
Exit from ………………… subject to restrictions or charges under Regulation/Directive/Decision No ... |
|
▼M34 ————— |
||
— IS |
Útflutningur frá ………………… háð takmörkunum eða gjöldum samkvæmt reglugerð/fyrirmælum/ákvörðun nr. ……. |
|
— NO |
Utførsel fra …………. underlagt restriksjoner eller avgifter i henhold til forordning/direktiv/vedtak nr. …. |
|
— TR |
Eșyanın … ’dan çıkıșı … No.lu Tüzük/Direktif/Karar kapsamında kısıtlamalara veya mali yükümlülüklere tabidir |
|
▼M38 ————— |
||
— BG |
Одобрен изпращач |
Zugelassener Versender — 99206 |
— CS |
Schválený odesílatel |
|
— DA |
Godkendt afsender |
|
— DE |
Zugelassener Versender |
|
— EE |
Volitatud kaubasaatja |
|
— EL |
Εγκεκριμένος αποστολέας |
|
— ES |
Expedidor autorizado |
|
— FR |
Expéditeur agréé |
|
— HR |
Ovlašteni pošiljatelj |
|
— IT |
Speditore autorizzato |
|
— LV |
Atzītais nosūtītājs |
|
— LT |
Įgaliotas siuntėjas |
|
— HU |
Engedélyezett feladó |
|
— MK (1) |
Овластен испраќач |
|
— MT |
Awtorizzat li jibgħat |
|
— NL |
Toegelaten afzender |
|
— PL |
Upoważniony nadawca |
|
— PT |
Expedidor autorizado |
|
— RO |
Expeditor agreat |
|
— RS |
Овлашћени пошиљалац |
|
— SL |
Pooblaščeni pošiljatelj |
|
— SK |
Schválený odosielateľ |
|
— FI |
Valtuutettu lähettäjä |
|
— SV |
Godkänd avsändare |
|
— EN |
Authorised consignor |
|
▼M34 ————— |
||
— IS |
Viðurkenndur sendandi |
|
— NO |
Autorisert avsender |
|
— TR |
İzinli Gönderici |
|
— BG |
Освободен от подпис |
Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207 |
— CS |
Podpis se nevyžaduje |
|
— DA |
Fritaget for underskrift |
|
— DE |
Freistellung von der Unterschriftsleistung |
|
— EE |
Allkirjanõudest loobutud |
|
— EL |
Δεν απαιτείται υπογραφή |
|
— ES |
Dispensa de firma |
|
— FR |
Dispense de signature |
|
— HR |
Oslobođeno potpisa |
|
— IT |
Dispensa dalla firma |
|
— LV |
Derīgs bez paraksta |
|
— LT |
Leista nepasirašyti |
|
— HU |
Aláírás alól mentesítve |
|
— MK (1) |
Изземање од потпис |
|
— MT |
Firma mhux meħtieġa |
|
— NL |
Van ondertekening vrijgesteld |
|
— PL |
Zwolniony ze składania podpisu |
|
— PT |
Dispensada a assinatura |
|
— RO |
Dispensă de semnătură |
|
— RS |
Ослобођено од потписа |
|
— SL |
Opustitev podpisa |
|
— SK |
Oslobodenie od podpisu |
|
— FI |
Vapautettu allekirjoituksesta |
|
— SV |
Befrielse från underskrift |
|
— EN |
Signature waived |
|
▼M34 ————— |
||
— IS |
Undanþegið undirskrift |
|
— NO |
Fritatt for underskrift |
|
— TR |
İmzadan Vazgeçme |
|
— BG |
ЗАБРАНЕНО ОБЩО ОБЕЗПЕЧЕНИЕ |
GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT — 99208 |
— CS |
ZÁKAZ GLOBÁLNÍ ZÁRUKY |
|
— DA |
FORBUD MOD SAMLET KAUTION |
|
— DE |
GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT |
|
— EE |
ÜLDTAGATISE KASUTAMINE KEELATUD |
|
— EL |
ΑΠΑΓΟΡΕΥΕΤΑΙ Η ΣΥΝΟΛΙΚΗ ΕΓΓΥΗΣΗ |
|
— ES |
GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA |
|
— FR |
GARANTIE GLOBALE INTERDITE |
|
— HR |
ZABRANJENO ZAJEDNIČKO JAMSTVO |
|
— IT |
GARANZIA GLOBALE VIETATA |
|
— LV |
VISPĀRĒJS GALVOJUMS AIZLIEGTS |
|
— LT |
NAUDOTI BENDRĄJĄ GARANTIJĄ UŽDRAUSTA |
|
— HU |
ÖSSZKEZESSÉG TILALMA |
|
— MK (1) |
ЗАБРАНА ЗА УПОТРЕБА НА ОПШТА ГАРАНЦИЈА |
|
— MT |
MHUX PERMESSA GARANZIJA KOMPRENSIVA |
|
— NL |
DOORLOPENDE ZEKERHEID VERBODEN |
|
— PL |
ZAKAZ KORZYSTANIA Z GWARANCJI GENERALNEJ |
|
— PT |
GARANTIA GLOBAL PROIBIDA |
|
— RO |
GARANȚIA GLOBALĂ INTERZISĂ |
|
— RS |
ЗАБРАЊЕНО ЗАЈЕДНИЧКО ОБЕЗБЕЂЕЊЕ |
|
— SL |
PREPOVEDANO SKUPNO ZAVAROVANJE |
|
— SK |
ZÁKAZ CELKOVEJ ZÁRUKY |
|
— FI |
YLEISVAKUUDEN KÄYTTÖ KIELLETTY |
|
— SV |
SAMLAD SÄKERHET FÖRBJUDEN |
|
— EN |
COMPREHENSIVE GUARANTEE PROHIBITED |
|
▼M34 ————— |
||
— IS |
ALLSHERJARTRYGGING BÖNNUÐ |
|
— NO |
FORBUD MOT BRUK AV UNIVERSALGARANTI |
|
— TR |
KAPSAMLI TEMINAT YASAKLANMIȘTIR |
|
— BG |
ИЗПОЛЗВАНЕ БЕЗ ОГРАНИЧЕНИЯ |
UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG — 99209 |
— CS |
NEOMEZENÉ POUŽITÍ |
|
— DA |
UBEGRÆNSET ANVENDELSE |
|
— DE |
UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG |
|
— EE |
PIIRAMATU KASUTAMINE |
|
— ΕL |
ΑΠΕΡΙΟΡΙΣΤΗ ΧΡΗΣΗ |
|
— ES |
UTILIZACIÓN NO LIMITADA |
|
— FR |
UTILISATION NON LIMITEE |
|
— HR |
NEOGRANIČENA UPORABA |
|
— IT |
UTILIZZAZIONE NON LIMITATA |
|
— LV |
NEIEROBEŽOTS IZMANTOJUMS |
|
— LT |
NEAPRIBOTAS NAUDOJIMAS |
|
— HU |
KORLÁTOZÁS ALÁ NEM ESŐ HASZNÁLAT |
|
— MK (1) |
УПОТРЕБА БЕЗ ОГРАНИЧУВАЊЕ |
|
— MT |
UŻU MHUX RISTRETT |
|
— NL |
GEBRUIK ONBEPERKT |
|
— PL |
NIEOGRANICZONE KORZYSTANIE |
|
— PT |
UTILIZAÇÃO ILIMITADA |
|
— RO |
UTILIZARE NELIMITATĂ |
|
— RS |
НЕОГРАНИЧЕНА УПОТРЕБА |
|
— SL |
NEOMEJENA UPORABA |
|
— SK |
NEOBMEDZENÉ POUŽITIE |
|
— FI |
KÄYTTÖÄ EI RAJOITETTU |
|
— SV |
OBEGRÄNSAD ANVÄNDNING |
|
— EN |
UNRESTRICTED USE |
|
▼M34 ————— |
||
— IS |
ÓTAKMÖRKUÐ NOTKUN |
|
— NO |
UBEGRENSET BRUK |
|
— TR |
KISITLANMAMIȘ KULLANIM |
|
— BG |
Издаден впоследствие |
Nachträglich ausgestellt — 99210 |
— CS |
Vystaveno dodatečně |
|
— DA |
Udstedt efterfølgende |
|
— DE |
Nachträglich ausgestellt |
|
— EE |
Välja antud tagasiulatuvalt |
|
— EL |
Εκδοθέν εκ των υστέρων |
|
— ES |
Expedido a posteriori |
|
— FR |
Délivré a posteriori |
|
— HR |
Izdano naknadno |
|
— IT |
Rilasciato a posteriori |
|
— LV |
Izsniegts retrospektīvi |
|
— LT |
Retrospektyvusis išdavimas |
|
— HU |
Kiadva visszamenőleges hatállyal |
|
— MK (1) |
Дополнително издадено |
|
— MT |
Maħruġ b'mod retrospettiv |
|
— NL |
Achteraf afgegeven |
|
— PL |
Wystawione retrospektywnie |
|
— PT |
Emitido a posteriori |
|
— RO |
Eliberat ulterior |
|
— RS |
Накнадно издато |
|
— SL |
Izdano naknadno |
|
— SK |
Vyhotovené dodatočne |
|
— FI |
Annettu jälkikäteen |
|
— SV |
Utfärdat i efterhand |
|
— EN |
Issued retroactively |
|
▼M34 ————— |
||
— IS |
Útgefið eftir á |
|
— NO |
Utstedt i etterhånd |
|
— TR |
Sonradan Düzenlenmiștir |
|
— BG |
Разни |
Verschiedene — 99211 |
— CS |
Různí |
|
— DA |
Diverse |
|
— DE |
Verschiedene |
|
— EE |
Erinevad |
|
— EL |
διάφορα |
|
— ES |
Varios |
|
— FR |
Divers |
|
— HR |
Razni |
|
— IT |
Vari |
|
— LV |
Dažādi |
|
— LT |
Įvairūs |
|
— HU |
Többféle |
|
— MK (1) |
Различни |
|
— MT |
Diversi |
|
— NL |
Diverse |
|
— PL |
Różne |
|
— PT |
Diversos |
|
— RO |
Diverse |
|
— RS |
Разно |
|
— SL |
Razno |
|
— SK |
Rôzni |
|
— FI |
Useita |
|
— SV |
Flera |
|
— EN |
Various |
|
▼M34 ————— |
||
— IS |
Ýmis |
|
— NO |
Diverse |
|
— TR |
Çeșitli |
|
— BG |
Насипно |
Unverpackte Waren — 99212 |
— CS |
Volně loženo |
|
— DA |
Bulk |
|
— DE |
Lose |
|
— EE |
Pakendamata |
|
— EL |
χύμα |
|
— ES |
A granel |
|
— FR |
Vrac |
|
— HR |
Rasuto |
|
— IT |
Alla rinfusa |
|
— LV |
Berams |
|
— LT |
Nesupakuota |
|
— HU |
Ömlesztett |
|
— MK (1) |
Рефус |
|
— MT |
Bil-kwantitá |
|
— NL |
Los gestort |
|
— PL |
Luzem |
|
— PT |
A granel |
|
— RO |
Vrac |
|
— RS |
Расуто |
|
— SL |
Razsuto |
|
— SK |
Voľne |
|
— FI |
Irtotavaraa |
|
— SV |
Bulk |
|
— EN |
Bulk |
|
▼M34 ————— |
||
— IS |
Vara í lausu |
|
— NO |
Bulk |
|
— TR |
Dökme |
|
— BG |
Изпращач |
Versender — 99213 |
— CS |
Odesílatel |
|
— DA |
Afsender |
|
— DE |
Versender |
|
— EE |
Saatja |
|
— EL |
αποστολέας |
|
— ES |
Expedidor |
|
— FR |
Expéditeur |
|
— HR |
Pošiljatelj |
|
— IT |
Speditore |
|
— LV |
Nosūtītājs |
|
— LT |
Siuntėjas |
|
— HU |
Feladó |
|
— MK (1) |
Испраќач |
|
— MT |
Min jikkonsenja |
|
— NL |
Afzender |
|
— PL |
Nadawca |
|
— PT |
Expedidor |
|
— RO |
Expeditor |
|
— RS |
Пошиљалац |
|
— SL |
Pošiljatelj |
|
— SK |
Odosielateľ |
|
— FI |
Lähettäjä |
|
— SV |
Avsändare |
|
— EN |
Consignor |
|
▼M34 ————— |
||
— IS |
Sendandi |
|
— NO |
Avsender |
|
— TR |
Gönderici |
|
(1)
Vorläufiger Code, der nicht die endgültige Bezeichnung des Landes vorwegnimmt, die nach Abschluss der derzeitigen Verhandlungen bei den Vereinten Nationen zugeteilt wird. |
TITEL IV
BEMERKUNGEN ZU DEN ERGÄNZUNGSVORDRUCKEN
A. Ergänzungsvordrucke können nur verwendet werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden sind (vgl. Feld 5). Sie dürfen nur in Verbindung mit einem Vordruck gemäß Anlage 1 von Anhang I des Einheitspapier-Übereinkommens vorgelegt werden.
B. Die Bemerkungen in den Titeln I und II gelten auch für Ergänzungsvordrucke.
Abweichend hiervon
C. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken
ANHANG B7
MUSTER FÜR DIE IM BETRIEBSKONTINUITÄTSVERFAHREN VERWENDETEN STEMPEL
1. Stempel Nr. 1
NCTS-AUSFALLVERFAHREN
UNIONSVERSANDVERFAHREN/GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN
KEINE DATEN IM SYSTEM VERFÜGBAR
BEGONNEN AM
(Datum/Uhrzeit)
(Abmessungen: 26 × 59 mm)
2. Stempel Nr. 2
BETRIEBSKONTINUITÄTSVERFAHREN
UNIONSVERSANDVERFAHREN/GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN
KEINE DATEN IM SYSTEM VERFÜGBAR
BEGONNEN AM
(Datum/Uhrzeit)
(Abmessungen: 26 × 59 mm)
ANHANG B8
GRENZÜBERGANGSSCHEIN (TC 10)
ANHANG B9
MUSTER FÜR DEN VOM ZUGELASSENEN VERSENDER ZU VERWENDENDEN SONDERSTEMPEL
1 |
2 |
||
3 |
4 |
||
5 |
6 |
(Abmessungen: 55 × 25 mm)
1. Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes
2. Kennnummer der Abgangszollstelle
3. Nummer der Anmeldung
4. Datum
5. Zugelassener Versender
6. Bewilligungsnummer
ANHANG B10
EINGANGSBESCHEINIGUNG (TC 11)
ANHANG B11
AUFKLEBER
(Versandverfahren im Eisenbahnverkehr)
▼M38 —————
ANHANG C1
VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG DES BÜRGEN — EINZELSICHERHEIT
I. Verpflichtungserklärung des Bürgen
1. Der/Die Unterzeichnete ( 9 )
…
mit Wohnsitz in ( 10 )
…
…
leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung
…
bis zu einem Höchstbetrag von
…
selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei ( 11 ), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino ( 12 ) für alle Beträge, die der/die Sicherheitsleistende ( 13 )
…
den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben ( 14 ) für die nachstehend bezeichneten Waren schuldet oder schulden wird, die folgendem Zollvorgang ( 15 ) unterliegen:
…
…
Warenbezeichnung:
…
…
…
…
2. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern er oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nicht nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren oder vorübergehender Verwahrung der Situation der Waren geregelt wurde.
Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.
3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.
4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil ( 16 ) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:
Land |
Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift |
|
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|
|
|
|
Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.
Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.
Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.
(Ort) den
…
(Unterschrift) ( 17 )
II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung
Zollstelle der Sicherheitsleistung
…
…
Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am … für das Zollverfahren mit der Zollanmeldung/Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
Nr. vom ( 18 ).
…
(Stempel und Unterschrift)
ANHANG C2
VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG DES BÜRGEN — EINZELSICHERHEIT MIT SICHERHEITSTITELN
I. Sicherheitserklärung des Bürgen
1. Der/Die Unterzeichnete ( 19 )
…
…
mit Wohnsitz in ( 20 )
…
…
leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung
…
selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino ( 21 ) für alle Beträge, die der Inhaber des Verfahrens den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr der in das Unionsversandverfahren oder gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren schuldet oder schulden wird, wobei sich der/die Unterzeichnete zur Ausstellung von Einzelsicherheitstiteln bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 EUR je Sicherheitstitel verpflichtet hat.
2. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Nummer 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag von 10 000 EUR je Einzelsicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern er oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäß erledigt wurde.
Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.
3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Unionsversandverfahrens oder des gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheitsleistung begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.
4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil ( 22 ) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:
Land |
Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift |
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|
|
|
Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.
Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.
Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.
(Ort)
den
…
(Unterschrift) ( 23 )
II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung
Zollstelle der Sicherheitsleistung
…
…
Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am
…
…
(Stempel und Unterschrift)
ANHANG C3
EINZELSICHERHEITSTITEL
Technische Anforderungen an den Sicherheitstitel
Der Sicherheitstitel ist auf holzfreies geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu drucken. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Das zu verwendende Papier ist weiß.
Die Formulare haben das Format 148 × 105 mm.
Der Sicherheitstitel muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten und eine Identifikationsnummer tragen.
ANHANG C4
VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG DES BÜRGEN — GESAMTSICHERHEIT
I. Sicherheitserklärung des Bürgen
1. Der/Die Unterzeichnete ( 24 )
…
…
mit Wohnsitz (Sitz) in ( 25 )
…
…
leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung
…
bis zu einem Höchstbetrag von
selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland) sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei ( 26 ), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino ( 27 )
für alle Beträge, die der/die Sicherheitsleistende ( 28 ) …den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben ( 29 ) schuldet oder schulden wird, die für die Waren entstanden sind oder möglicherweise entstehen, die den unter Nummer 1a und/oder 1b aufgeführten Zollvorgängen unterliegen.
Der Höchstbetrag der Sicherheitsleistung setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von
…
der 100/50/30 % ( 30 ) des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Abgaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1a aufgeführten Beträge entspricht,
und
…
der 100/30 % (30) des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Abgaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1b aufgeführten Beträge entspricht.
(1a) Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen möglicherweise entstehenden Abgaben entspricht ( 31 ):
vorübergehende Verwahrung — …,
Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren — …,
Zolllagerverfahren — …,
vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben — …,
aktive Veredelung — …,
Endverwendung — …,
anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben — ….
(1b) Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen entstandenen Abgaben entspricht ( 32 ):
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub — …,
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub — …,
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union — …,
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union — …,
vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben — …,
Endverwendung — … (32) ,
anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben — ….
2. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern er oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nicht nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren der Status der Waren geregelt wurde.
Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.
Dieser Betrag kann nur dann um die Beträge, die aufgrund der Verpflichtungserklärung bereits bezahlt worden sind, vermindert werden, wenn der/die Unterzeichnete zur Erfüllung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines Zollvorgangs entstanden ist, der vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreißig Tagen danach begonnen hat.
3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.
4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil ( 33 ) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:
Land |
Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift |
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Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.
Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.
Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.
Ort
den
…
(Unterschrift) ( 34 )
II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung
Zollstelle der Sicherheitsleistung
…
Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am
…
…
(Stempel und Unterschrift)
ANHANG C5
GESAMTSICHERHEITSBESCHEINIGUNG
TC31 — GESAMTSICHERHEITSBESCHEINIGUNG
Vorderseite
1. Gültig bis einschließlich |
Tag |
Monat |
Jahr |
2. Nummer |
||
3. Inhaber des Verfahrens (Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift) |
|
|||||
4. Bürge (Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift) |
|
|||||
5. Zollstelle der Sicherheitsleistung (Kennnummer) |
|
|||||
6. Referenzbetrag Währungscode |
in Ziffern |
in Worten |
||||
7. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung bescheinigt, dass der oben genannte Inhaber des Verfahrens eine Gesamtsicherheit geleistet hat, die für Unionsversandverfahren/gemeinsame Versandverfahren in den nachstehenden Zollgebieten gültig ist, deren Namen nicht gestrichen sind: EUROPÄISCHE UNION, ISLAND — DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN — NORWEGEN — SCHWEIZ — SERBIEN — TÜRKEI — ANDORRA (*1) — SAN MARINO (*1) |
||||||
8. Besondere Vermerke |
||||||
9. Gültigkeit verlängert bis einschließlich TT/MM/JJ |
|
|||||
(Ort) , den (Ort) (Datum) (Unterschrift und Stempel der Zollstelle der Sicherheitsleistung) |
(Ort) , den (Ort) (Datum) (Unterschrift und Stempel der Zollstelle der Sicherheitsleistung) |
|||||
(*1)
Nur für Unionsversandverfahren |
Rückseite
10. Personen, die befugt sind, Anmeldungen zum Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren für den Inhaber des Verfahrens zu unterzeichnen
11. Name, Vorname und Unterschriftsprobe der ermächtigten Person |
12. Unterschrift des Inhabers des Verfahrens (*1) |
11. Name, Vorname und Unterschriftsprobe der ermächtigten Person |
12. Unterschrift des Inhabers des Verfahrens (*1) |
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(*1)
Handelt es sich bei dem Inhaber des Verfahrens um eine juristische Person, so hat der/die Unterzeichner in Feld 12 nach seiner/ihrer Unterschrift seinen/ihren Namen, seinen/ihren Vornamen und seine/ihre Stellung innerhalb der Firma anzugeben. |
ANHANG C6
BESCHEINIGUNG ÜBER DIE BEFREIUNG VON DER SICHERHEITSLEISTUNG
TC33 — BESCHEINIGUNG ÜBER DIE BEFREIUNG VON DER SICHERHEITSLEISTUNG
Vorderseite
1. Gültig bis einschließlich |
Tag |
Monat |
Jahr |
2. Nummer |
||
3. Inhaber des Verfahrens (Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift) |
|
|||||
4. Zollstelle der Sicherheitsleistung (Kennnummer) |
|
|||||
5. Referenzbetrag Währungscode |
in Ziffern |
in Worten |
||||
6. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung bescheinigt, dass dem oben genannten Inhaber des Verfahrens für die von ihm durchgeführten Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren in den nachstehenden Zollgebieten, deren Namen nicht gestrichen sind, eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt wurde: EUROPÄISCHE UNION, ISLAND, DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN, NORWEGEN, SCHWEIZ, SERBIEN, TÜRKEI, ANDORRA (*1), SAN MARINO (*1) |
||||||
7. Besondere Vermerke |
||||||
8. Gültigkeit verlängert bis einschließlich TT/MM/JJ |
|
|||||
(Ort) , den (Ort) (Datum) (Unterschrift und Stempel der Zollstelle der Sicherheitsleistung) |
(Ort) , den (Ort) (Datum) (Unterschrift und Stempel der Zollstelle der Sicherheitsleistung) |
|||||
(*1)
Nur für Unionsversandverfahren |
Rückseite
9. Personen, die befugt sind, Anmeldungen zum Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren für den Inhaber des Verfahrens zu unterzeichnen
10. Name, Vorname und Unterschriftsprobe der ermächtigten Person |
11. Unterschrift des Inhabers des Verfahrens (*1) |
10. Name, Vorname und Unterschriftsprobe der ermächtigten Person |
11. Unterschrift des Inhabers des Verfahrens (*1) |
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(*1)
Handelt es sich bei dem Inhaber des Verfahrens um eine juristische Person, so hat der/die Unterzeichnete in Feld 11 nach seiner/ihrer Unterschrift seinen/ihren Namen, seinen/ihren Vornamen und seine/ihre Stellung innerhalb der Firma anzugeben. |
ANHANG C7
MERKBLATT ZUR BÜRGSCHAFTSBESCHEINIGUNG UND ZUR BESCHEINIGUNG ÜBER DIE BEFREIUNG VON DER SICHERHEITSLEISTUNG
1. Vermerke auf der Vorderseite der Bescheinigungen
Nach Erteilung einer Bescheinigung dürfen an den Eintragungen in den Feldern 1 bis 8 der Bürgschaftsbescheinigung sowie in den Feldern 1 bis 7 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung keine Änderungen, Zufügungen oder Streichungen vorgenommen werden.
1.1. Währungscode
Die Länder tragen in Feld 6 der Bürgschaftsbescheinigung und in Feld 5 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung den ISO-Alpha-3-Code (Code ISO 4217) der verwendeten Währung ein.
1.2. Besondere Vermerke
▼M39 —————
►M39 ————— ◄ Hat sich ►M38 der Inhaber des Verfahrens ◄ verpflichtet, die Versandanmeldung nur ►M39 bei einer einzigen Abgangszollstelle ◄ abzugeben, so ist die Bezeichnung dieser Stelle in Feld 8 der Bürgschaftsbescheinigung oder in Feld 7 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung in Druckschrift einzutragen.
1.3. Zollamtliche Vermerke im Falle der Verlängerung der Geltungsdauer
Wird die Geltungsdauer der Bescheinigung verlängert, so bringt die ►M38 Zollstelle der Sicherheitsleistung ◄ einen entsprechenden Vermerk in Feld 9 der Bürgschaftsbescheinigung oder in Feld 8 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung an.
2. Vermerke auf der Rückseite der Bescheinigungen. Zur Unterzeichnung der Versandanmeldung befugte Personen
2.1. Bei Ausstellung der Bescheinigung oder später während ihrer Geltungsdauer benennt ►M38 der Inhaber des Verfahrens ◄ in eigener Verantwortung auf der Rückseite der Bescheinigung die Personen, die er zur Unterzeichnung der Versandanmeldungen ermächtigt hat. Die Benennung besteht in der Angabe des Namens und des Vornamens der ermächtigten Person sowie ihrer Unterschriftsprobe. Jede Eintragung einer ermächtigten Person ist ►M38 vom Inhaber des Verfahrens ◄ durch Unterschrift zu bestätigen. ►M38 Der Inhaber des Verfahrens ◄ kann die Felder durchstreichen, die er nicht benutzen will.
2.2. ►M38 Der Inhaber des Verfahrens ◄ kann die Eintragung einer ermächtigten Person auf der Rückseite der Bescheinigung jederzeit ungültig machen.
2.3. Jede Person, die auf der Rückseite der einer ►M38 Abgangszollstelle ◄ vorgelegten Bescheinigung eingetragen ist, gilt als ermächtigter Vertreter ►M38 des Inhabers des Verfahrens ◄ .
3. Verwendung der Bescheinigung im Falle einer Ausnahme von der Untersagung der Gesamtbürgschaft
Die entsprechenden Anweisungen und Vermerke sind in Anhang IV Nummer 4 der Anlage I aufgeführt.
ANLAGE IIIa
Diese Anlage gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS.
VERSANDANMELDUNGEN, VERSANDBEGLEITDOKUMENTE UND SONSTIGE PAPIERE
Artikel 1
Diese Anlage enthält die Bestimmungen, Vordrucke und Muster für die Erstellung der Versandanmeldungen, der Versandbegleitdokumente und sonstigen Papiere, die im gemeinsamen Versandverfahren gemäß den Anlagen I und II zu verwenden sind.
TITEL I
VERSANDANMELDUNG UND VORDRUCKE BEI ANWENDUNG VON MITTELN DER ELEKTRONISCHEN DATENVERARBEITUNG
Artikel 2
Versandanmeldung
Die Versandanmeldung nach Anlage I Artikel 25 enthält die in Anhang B6a angegebenen Datenelemente und wird unter Einhaltung bzw. Verwendung der in Anhang A1a festgelegten Formate und Codes erstellt.
Artikel 3
Versandbegleitdokument
Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang A3a erstellt. Es ist gemäß den Erläuterungen in Anhang A4a zu erstellen und zu verwenden.
Artikel 4
Liste der Warenpositionen
Die Liste der Warenpositionen wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang A5a erstellt. Sie ist gemäß den Erläuterungen in Anhang A6a zu erstellen und zu verwenden.
TITEL II
VORDRUCKE FÜR
Artikel 5
Die in den Vordrucken gemachten Angaben müssen in Durchschrift erscheinen:
bei den Anlagen 1 und 3 auf den Exemplaren, die in Anhang II Anlage 1 des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind;
bei den Anlagen 2 und 4 auf den Exemplaren, die in Anhang II Anlage 2 des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind.
Die Vordrucke werden wie folgt ausgefüllt und verwendet:
als Dokument zur Bescheinigung des zollrechtlichen Status der Unionswaren entsprechend dem Merkblatt in Anhang B2;
als Versandanmeldung für das Betriebskontinuitätsverfahren für das Versandverfahren oder als Versandanmeldung für Reisende entsprechend dem Merkblatt in Anhang B6.
In beiden Fällen sind gegebenenfalls die Codes in den Anhängen A1a und B3 zu verwenden.
Artikel 6
TITEL III
ANDERE VORDRUCKE ALS DAS EINHEITSPAPIER UND DAS VERSANDBEGLEITDOKUMENT
Artikel 7
Ladelisten
Artikel 8
Grenzübergangsschein
Der Vordruck für die Erstellung des Grenzübergangsscheins im Rahmen der Anwendung von Artikel 21 der Anlage I wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang B8 dieser Anlage erstellt.
Artikel 9
Empfangsbestätigung
Der für die Eingangsbescheinigung zu verwendende Vordruck wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B10 erstellt.
Artikel 10
Einzelsicherheitstitel
Artikel 11
Gesamtsicherheitsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
Für die Vordrucke der Bescheinigung ist holzfreies weißes Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Dieses ist auf Vorder- und Rückseite mit einem guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Dieser Überdruck ist
Artikel 12
Gemeinsame Bestimmungen zu Titel III
ANHANG A1a
FORMATE UND CODES DER GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR VERSANDANMELDUNGEN
Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS, mit Ausnahme der Bestimmungen über Datenelemente, die sich auf ein elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I beziehen, die spätestens ab dem 1. Mai 2018 gelten.
TITEL I
ALLGEMEINES
1. |
Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für Versandanmeldungen gemäß Anhang B6a. |
2. |
Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für Versandanmeldungen, die mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden sowie für papiergestützte Anmeldungen. |
3. |
Titel II enthält die Formate der Datenelemente. |
4. |
Nehmen die Informationen in einer Versandanmeldung gemäß Anhang B6a dieser Anlage die Form von Codes an, wird die Codeliste in Titel II angewendet. |
5. |
Der Begriff „Art/Länge“ in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:
Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Folgendes gilt: Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt. Beispiele für Feldlängen und Formate:
|
6. |
Die Kardinalität auf der Ebene der Kopfdaten in der Tabelle in Titel II dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten innerhalb einer Versandanmeldung verwendet werden darf. |
7. |
Die Kardinalität auf der Ebene der Positionen in der Tabelle in Titel II dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement im Zusammenhang mit der betreffenden Position wiederholt werden darf. |
8. |
Die Länder können nationale Codes verwenden für die Datenelemente 1/11 Zusätzliches Verfahren, 2/2 Zusätzliche Informationen und 2/3 Vorgelegte Dokumente, Zertifikate und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen. Die Länder teilen der Kommission die Liste der für diese Datenelemente verwendeten nationalen Codes mit. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht. |
TITEL II
FORMATE UND KARDINALITÄT DER GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR VERSANDANMELDUNGEN
D.E. Laufende Nummer |
D.E. Bezeichnung |
D.E. Format (Art/Länge) |
Codeliste in Titel III (Ja/Nein) |
Kardinalität Ebene der Kopfdaten |
Kardinalität Ebene der Positionen |
Anmerkungen |
1/2 |
Art der zusätzlichen Anmeldung |
a1 |
Ja |
1x |
|
|
1/3 |
Versandanmeldung |
an..5 |
Ja |
1x |
1x |
|
1/4 |
Formblätter |
n..4 |
Nein |
1x |
|
|
1/5 |
Ladelisten |
n..5 |
Nein |
1x |
|
|
1/6 |
Positionsnummer |
n...5 |
Nein |
|
1x |
|
1/8 |
Unterschrift/Authentifizierung |
an..35 |
Nein |
1x |
|
|
1/9 |
Positionen insgesamt |
n..5 |
Nein |
1x |
|
|
2/1 |
Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere |
Art des Vorpapiers: an..3 + Zeichen des Vorpapiers: an..35 + Positionsnummer: n..5 |
Ja |
9999x |
99x |
|
2/2 |
Zusätzliche Informationen |
In codierter Form (EU-Codes): n1 + an4 ODER (Ländercodes): a1 + an4 ODER Freie Textbeschreibung: an..512 |
Ja |
|
99x |
Die Codes sind in Titel III näher erläutert. |
2/3 |
Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen |
Art des Dokuments (EU-Codes): a1 + an3 ODER (Ländercodes): n1 + an3 + Dokumenten–kennung: an..35 |
Ja |
1x |
99x |
|
3/1 |
Ausführer |
Name: an..70 + Straße und Hausnummer: an..70 + Land: a2 + Postleitzahl: an..9 + Ort: an..35 |
Nein |
1x |
1x |
Ländercode: Die alphabetischen Codes für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden ISO-Alpha-2-Codes (a2). Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Anmeldungen verwendet, kann der Code „00200 “ zusammen mit einer Liste von Ausführern gemäß den Anmerkungen zu D.E. 3/1 „Ausführer“ in Titel III des Anhangs B6a der Anlage III verwendet werden. |
3/2 |
Kennnummer des Ausführers |
an..17 |
Nein |
2x |
2x |
Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union — die EORI-Nummer in der Union oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer. Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens — die EORI-Nummer in der Union (sofern sie erteilt wurde und zum Zeitpunkt der Vorlage der Anmeldung gültig ist) und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens. |
3/9 |
Empfänger |
Name: an..70 + Straße und Hausnummer: an..70 + Land: a2 + Postleitzahl: an..9 + Ort: an..35 |
Nein |
1x |
1x |
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Anmeldungen verwendet, kann der Code „00200 “ zusammen mit einer Liste von Empfängern gemäß den Anmerkungen zu D.E. 3/9 „Empfänger“ in Titel III des Anhangs B6a der Anlage III verwendet werden. |
3/10 |
Kennnummer des Empfängers |
an..17 |
Nein |
2x |
2x |
Die für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“ festgelegte Kennnummer ist zu verwenden. |
3/19 |
Vertreter |
Name: an..70 + Straße und Hausnummer: an..70 + Land: a2 + Postleitzahl: an..9 + Ort: an..35 |
Nein |
1x |
|
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
3/20 |
Kennnummer des Vertreters |
an..17 |
Nein |
2x |
|
Die für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“ festgelegte Kennnummer ist zu verwenden. |
3/21 |
Code für den Status des Vertreters |
n1 |
Ja |
1x |
|
|
3/22 |
Inhaber des Versandverfahrens |
Name: an..70 + Straße und Hausnummer: an..70 + Land: a2 + Postleitzahl: an..9 + Ort: an..35 |
Nein |
1x |
|
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
3/23 |
Kennnummer des Inhabers des Versandverfahrens |
an..17 |
Nein |
2x |
|
Die für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“ festgelegte Kennnummer ist zu verwenden. |
3/37 |
Kennnummer zusätzliche(r) Wirtschafts-beteiligte(r) in der Lieferkette |
Funktions-code: a..3 + Kennung: an..17 |
Ja |
99x |
99x |
Die Funktionscodes für die zusätzlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette sind in Titel II festgelegt. Die für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“ festgelegte Kennnummer ist zu verwenden. |
5/4 |
Datum der Anmeldung |
n8 (JJJJMMTT) |
Nein |
1x |
|
|
5/5 |
Ort der Anmeldung |
an..35 |
Nein |
1x |
|
|
5/6 |
Bestimmungszollstelle (und Land) |
an8 |
Nein |
1x |
|
Die Struktur der Kennung der Zollstelle ist in Titel III festgelegt. |
5/7 |
Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land) |
an8 |
Nein |
9x |
|
Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)“ festgelegten Struktur. |
5/8 |
Code für das Bestimmungsland |
a2 |
Nein |
1x |
|
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
5/21 |
Ladeort |
Codiert: an..17 ODER Freie Textbeschreibung: a2 (Ländercode) + an..35 (Ort) |
Nein |
1x |
|
Wird der Ladeort gemäß UN/LOCODE codiert, ist der in Titel III für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)“ festgelegte UN/LOCODE zu verwenden. Erfolgt keine Codierung des Ladeorts gemäß UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Ladeort befindet, der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Code verwendet. |
5/23 |
Warenort |
Land: a2 + Art des Ortes: a1 + Qualifikator der Identifizierung: a1 + Codiert Identifizierung des Ortes: an..35 + Zusätzliche Kennung: n..3 ODER Freie Textbeschreibung Straße und Hausnummer: an..70 + Postleitzahl: an..9 + Ort: an..35 |
Ja |
1x |
|
Die Struktur des Codes ist in Titel III festgelegt. |
6/1 |
Eigenmasse (kg) |
n..16,6 |
Nein |
|
1x |
|
6/5 |
Rohmasse (kg) |
n..16,6 |
Nein |
1x |
1x |
|
6/8 |
Warenbezeichnung |
an..512 |
Nein |
|
1x |
|
6/9 |
Art der Packstücke |
|
Nein |
|
99x |
Die Codeliste entspricht der aktuellen Fassung der UN/ECE-Empfehlungen Nr. 21. |
6/10 |
Anzahl Packstücke |
n..8 |
Nein |
|
99x |
|
6/11 |
Versandzeichen |
an..512 |
Nein |
|
99x |
|
6/13 |
CUS-Nummer |
an8 |
Nein |
|
1x |
Im Europäischen Zollinventar chemischer Stoffe (ECICS) zugewiesener Code. |
6/14 |
Warennummer — KN-Code |
an..8 |
Nein |
|
1x |
|
6/18 |
Packstücke insgesamt |
n..8 |
Nein |
1x |
|
|
7/1 |
Umladungen |
Ort der Umladung: Land: a2 + Art des Ortes: a1 + Qualifikator der Identifizierung: a1 + Codiert Identifizierung des Ortes: an..35 + Zusätzliche Kennung: n..3 ODER Freie Textbeschreibung Straße und Hausnummer: an..70 + Postleitzahl: an..9 + Ort: an..35 + Kennzeichen des neuen Beförderungsmittels Art der Identifizierung: n2 + Kennnummer: an..35 + Staatszugehörigkeit des neuen Beförderungsmittels: a2 + |
Nein |
1x |
|
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. Der Code für den Ort der Umladung richtet sich nach der für D.E. 5/23 „Warenort“ festgelegten Struktur. Der Code für das Kennzeichen des Beförderungsmittels richtet sich nach der für D.E. 7/7 „Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang“ festgelegten Struktur. Der Code für die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels richtet sich nach der für D.E. 7/8 „Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang“ festgelegten Struktur. |
Angabe, ob die Sendung in Containern befördert wird oder nicht: n1 |
Für die Angabe, ob die Waren in Containern befördert werden, sind die in Titel III für D.E. 7/2 „Container“ festgelegten Codes zu verwenden. |
|||||
7/2 |
Container |
n1 |
Ja |
1x |
|
|
7/4 |
Verkehrszweig an der Grenze |
n1 |
Ja |
|
|
|
7/5 |
Inländischer Verkehrszweig |
n1 |
Nein |
1x |
1x |
Die in Titel III für D.E. 7/4 „Verkehrszweig an der Grenze“ festgelegten Codes sind zu verwenden. |
7/7 |
Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang |
Art der Identifizierung: n2 + Kennnummer: an..35 |
Ja |
1x |
1x |
|
7/8 |
Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang |
a2 |
Nein |
1x |
1x |
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
7/10 |
Containernummer |
an..17 |
Nein |
9999x |
9999x |
|
7/14 |
Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels |
Art der Identifizierung: n2 + Kennnummer: an..35 |
Nein |
1x |
1x |
Für die Art der Identifizierung sind die für D.E. 7/7 „Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang“ festgelegten Codes zu verwenden. |
7/15 |
Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels |
a3 |
Nein |
1x |
1x |
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
7/18 |
Nummer des Zollverschlusses |
Anzahl der Verschlüsse: n..4 + Verschlusskennzeichen: an..20 |
Nein |
1x 9999x |
1x 9999x |
|
7/19 |
Andere Ereignisse bei der Beförderung |
an..512 |
Nein |
1x |
|
|
8/2 |
Art der Sicherheitsleistung |
an1 |
Ja |
9x |
|
|
8/3 |
Nummer der Sicherheitsleistung |
Sicherheits-Referenznummer: an..24 + Zugangscode: an..4 + Währungscode: a3 + Höhe der Zollschuld: n..16,2 + Zollstelle der Sicherheitsleistung: an8 |
Nein |
99x |
|
Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden. Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)“ festgelegten Struktur. |
8/4 |
Sicherheitsleistung nicht gültig für |
a2 |
Nein |
99x |
|
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
TITEL III
CODES BETREFFEND DIE GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR VERSANDANMELDUNGEN
Dieser Titel enthält die Codes, die in den standardgemäßen EDV- und papiergestützten Versandanmeldungen zu verwenden sind.
1/2. Art der zusätzlichen Anmeldung
D |
für die Abgabe einer Versandanmeldung gemäß Artikel 29a der Anlage I des Übereinkommens |
1/3. Versandanmeldung
Im Zusammenhang mit dem Versand zu verwendende Codes
T |
Gemischte Sendungen im gemeinsamen Versandverfahren, die sowohl Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren als auch ohne den zollrechtlichen Status von Unionswaren enthalten. |
T1 |
Waren ohne den zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden. |
T2 |
Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden. |
T2F |
Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die zwischen einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG oder der Richtlinie 2008/118/EG keine Anwendung finden, und einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden. |
C |
Unionswaren, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I nicht in ein gemeinsames Versandverfahren übergeführt werden. |
TD |
Waren, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I bereits in ein Versandverfahren übergeführt wurden. |
X |
Zur Ausfuhr bestimmte Unionswaren, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I nicht in ein Versandverfahren übergeführt werden. |
2/1. Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere
Dieses Datenelement besteht aus alphanumerischen Codes.
Jeder Code umfasst drei Elemente. Mit dem ersten Element (an..3), das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das zweite Element (an..35) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen Daten wie der Registriernummer oder einer sonstigen eindeutigen Referenznummer. Das dritte Element (an..5) wird verwendet, um zu ermitteln, auf welchen Punkt des Vorpapiers Bezug genommen wird.
Bei Vorlage einer papiergestützten Zollanmeldung werden die drei Elemente durch einen Bindestrich (-) voneinander getrennt.
1. Das erste Element (an..3):
Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem untenstehenden „Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente“.
Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente
(numerische Codes aus dem UN-Handbuch 2014b für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Verkehr (EDIFACT): Liste der Codes für das Datenelement 1001, Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert)
Containerliste |
235 |
Ladeliste |
270 |
Packliste |
271 |
Proformarechnung |
325 |
Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung |
337 |
Summarische Eingangsanmeldung |
355 |
Handelsrechnung |
380 |
Hausfrachtbrief |
703 |
Sammelkonnossement |
704 |
Konnossement |
705 |
Hauskonnossement |
714 |
Bahn-Frachtbrief |
720 |
LKW-Frachtbrief |
730 |
Luftfrachtbrief |
740 |
Frachtbrief der Fluggesellschaft (MAWB) |
741 |
Paketkarte (Postpakete) |
750 |
Multimodales/kombiniertes Beförderungsdokument |
760 |
Frachtmanifest |
785 |
Ladungsverzeichnis |
787 |
Versandanmeldung — gemischte Sendungen (T) |
820 |
Versandanmeldung (T1) |
821 |
Versandanmeldung (T2) |
822 |
Versandanmeldung (T2F) |
T2F |
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2L |
825 |
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2LF |
T2G |
Carnet TIR |
952 |
Carnet ATA |
955 |
Aktenzeichen/Datum der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders |
CLE |
Auskunftsblatt INF3 |
IF3 |
Vereinfachte Zollanmeldung |
SDE |
Anmeldung/Mitteilung MRN |
MRN |
Manifest — vereinfachtes Verfahren |
MNS |
Sonstige |
ZZZ |
2. Das zweite Element (an..35):
Hier ist die Registriernummer oder eine sonstige Nummer anzugeben, anhand derer das Dokument zu erkennen ist.
Wird die MRN als Vorpapier ausgewiesen, muss die Referenznummer wie folgt strukturiert sein:
Feld |
Inhalt |
Format |
Beispiele |
1 |
Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Anmeldung (JJ) |
n2 |
15 |
2 |
Kennung des Landes, in dem die Versandanmeldung vorgenommen wurde (ISO-Alpha-2-Ländercode) |
a2 |
RO |
3 |
Eindeutige Kennung für Nachricht pro Jahr und Land |
an12 |
9876AB889012 |
4 |
Verfahrenskennung |
a1 |
B |
5 |
Prüfziffer |
an1 |
5 |
Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung.
In Feld Nr. 3 ist eine Kennung für die betreffende Nachricht einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den Ländern festzulegen, jedoch muss jeder in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres bearbeiteten Nachricht eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren zugewiesen werden.
Die Länder, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Zollstelle umfasst, können die ersten sechs Zeichen dafür verwenden.
In Feld Nr. 4 ist eine in der nachstehenden Tabelle festgelegte Kennung des Verfahrens einzugeben.
In Feld Nr. 5 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.
In Feld Nr. 4 „Verfahrenskennung“ zu verwendende Codes:
Code |
Verfahren |
A |
Nur Ausfuhr |
B |
Ausfuhranmeldung und summarische Ausgangsanmeldung |
C |
Nur summarische Ausgangsanmeldung |
D |
Wiederausfuhrmitteilung |
E |
Versand von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten |
J |
Nur Versandanmeldung |
K |
Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung |
L |
Versandanmeldung und summarische Eingangsanmeldung |
M |
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren |
R |
Nur Einfuhranmeldung |
S |
Einfuhranmeldung und summarische Eingangsanmeldung |
T |
Nur summarische Eingangsanmeldung |
U |
Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung |
W |
Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und summarische Eingangsanmeldung |
3. Das dritte Element (an..5):
Die auf dem Vorpapier unter D.E. 1/6 „Positionsnummer“ angegebene Positionsnummer der betreffenden Waren.
Beispiel:
Die betreffende Warenposition war die fünfte Position auf dem T1-Versandpapier (Vorpapier), die von der Bestimmungszollstelle unter der Nummer „238544“ registriert worden ist. Der Code lautet daher „821-238544-5“. („821“ für das Versandverfahren, „238544“ für die Registriernummer des Dokuments (bzw. MRN für NCTS-Vorgänge) und „5“ für die Positionsnummer.)
Sind im Rahmen papiergestützter Versandanmeldungen mehrere Angaben einzutragen und sehen die Länder die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ definierte Code 00200 zu verwenden.
2/2. Zusätzliche Informationen
Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter den zusätzlichen Informationen angebracht, es sei denn, die Vorschriften der Vertragsparteien sehen vor, dass der Wortlaut durch diesen Code ersetzt wird.
Die Codes „00200 “ und „00300 “ werden, sofern zutreffend, nur bei papiergestützten Versandanmeldungen verwendet.
Die Codes „20100 “, „20200 “ und „20300 “ werden, sofern zutreffend, bei papiergestützten und elektronischen Versandanmeldungen verwendet.
Rechtsgrundlage |
Sachverhalt |
Zusätzliche Informationen |
Code |
Anhang B6a Titel III |
Mehrere Unterlagen und Parteien |
„Verschiedene“ |
00200 |
Anhang B6a Titel III |
Anmelder ist zugleich Versender |
„Versender“ |
00300 |
Artikel 18 des Übereinkommens |
Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem Land einer Vertragspartei oder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus der Union |
|
20100 |
Artikel 18 des Übereinkommens |
Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem Land einer Vertragspartei oder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der Union |
|
20200 |
Artikel 18 des Übereinkommens |
Ausfuhr |
„Ausfuhr“ |
20300 |
2/3. Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen
Zusammen mit der Versandanmeldung vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen einer Vertragspartei oder eines Drittlandes sowie zusätzliche Bezugnahmen müssen in Form eines in Titel II festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Kennnummer oder einer sonstigen eindeutigen Bezugnahme. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen, Bewilligungen und der zusätzlichen Bezugnahmen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
Zusammen mit der Versandanmeldung vorgelegte nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Bezugnahmen müssen in Form eines in Titel II festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Kennnummer oder einer sonstigen eindeutigen Bezugnahme. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Landes.
3/1. Ausführer
Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Versandanmeldungen verwendet und sehen die Länder die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 (Zusätzliche Informationen) festgelegte Code 00200 zu verwenden.
3/2. Kennnummer des Ausführers
Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer in der Union oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer anzugeben.
Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die folgenden beiden Angaben erforderlich: die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben.
3/9. Empfänger
Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Versandanmeldungen verwendet und sehen die Länder die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ festgelegte Code 00200 zu verwenden.
3/10. Kennnummer des Empfängers
Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer in der Union oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer anzugeben.
Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die folgenden beiden Angaben erforderlich: die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben.
3/20. Kennnummer des Vertreters
Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer in der Union oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer anzugeben.
Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die folgenden beiden Angaben erforderlich: die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben.
3/21. Code für den Status des Vertreters
Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:
2. |
Vertreter — direkte Vertretung (der Zollvertreter handelt im Namen und im Auftrag einer anderen Person) |
3. |
Vertreter — indirekte Vertretung (der Zollvertreter handelt in seinem Namen, aber im Auftrag einer anderen Person) |
Wird dieses Datenelement auf Papier ausgedruckt, ist es in eckige Klammern zu setzen (z. B. [2] oder [3]).
3/22. Inhaber des Versandverfahrens
Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer in der Union oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer anzugeben.
Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die folgenden beiden Angaben erforderlich: die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben.
3/37. Kennnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette
Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten:
1. Funktionscode
Folgende Parteien können angegeben werden:
Funktions-code |
Partei |
Beschreibung |
CS |
Sammelladungsspediteur |
Spediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere Einzelsendungen zu einer größeren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt |
MF |
Hersteller |
Partei, die Waren herstellt |
FW |
Spediteur |
Partei, die Waren befördert |
WH |
Lagerhalter |
Partei, die die Verantwortung für eingelagerte Waren übernimmt |
2. Kennnummer der Partei
Die Struktur dieser Kennnummer entspricht der für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“ festgelegten Struktur.
5/6. Bestimmungszollstelle (und Land)
Die Codes (an8) haben folgende Struktur:
Die ersten drei Zeichen (an3) sind der UN/LOCODE ( 35 ) (Ortscode), gefolgt von einer dreistelligen nationalen alphanumerischen Unterteilung (an3). Wird die Unterteilung nicht in Anspruch genommen, ist „000“ anzugeben.
Beispiel: BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht in Anspruch genommene Unterteilung.
5/23. Warenort
Die in Feld 1 von D.E. 3/1 „Ausführer“ verwendeten ISO-Alpha-2-Ländercodes sind zu verwenden.
Für die Art des Ortes sind die folgenden Codes zu verwenden:
A |
Bestimmter Ort |
B |
Bewilligter Ort |
C |
Zugelassener Ort |
D |
Sonstige |
Zur Kennzeichnung des Orts ist eine der folgenden Kennungen zu verwenden:
Qualifikator |
Kennung |
Beschreibung |
U |
UN/LOCODE |
Die in der UN/LOCODE-Codeliste für Länder festgelegten Codes sind zu verwenden. |
V |
Kennung der Zollstelle |
Die in D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle und Land“ festgelegten Codes sind zu verwenden. |
W |
GPS-Koordinaten |
Dezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen. Beispiele: 44,424896°/8,774792° oder 50,838068°/4,381508° |
X |
Die EORI-Nummer in der Union oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens |
Die in der Beschreibung von D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“ angegebene Kennnummer ist zu verwenden. Unterhält der Wirtschaftsbeteiligte Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Nummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt. |
Y |
Bewilligungsnummer |
Die Bewilligungsnummer des betreffenden Orts, d. h. der Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Versenders, ist anzugeben. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt. |
Wird Code „X“ oder Code „Y“ zur Kennzeichnung des Orts verwendet und sind mehrere Orte mit der EORI-Nummer oder der Bewilligungsnummer verbunden, kann zur eindeutigen Kennzeichnung des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden.
7/2. Container
0. |
Nicht in Containern beförderte Waren |
1. |
In Containern beförderte Waren |
7/4. Verkehrszweig an der Grenze
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
Code |
Beschreibung |
2 |
Beförderung im Schienenverkehr |
3 |
Beförderung auf der Straße |
4 |
Beförderung auf dem Luftweg |
5 |
Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt) |
7 |
Feste Transporteinrichtung |
8 |
Beförderung auf Binnenwasserstraßen |
9 |
Verkehrszweig unbekannt (d. h. Eigenantrieb) |
7/7. Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang
Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang
Code |
Beschreibung |
20 |
Waggonnummer |
30 |
Amtliches Kennzeichen des Straßenfahrzeugs |
40 |
IATA-Flugnummer |
41 |
Registriernummer des Luftfahrzeugs |
81 |
Name des Binnenschiffs |
8/2. Art der Sicherheitsleistung
Code Sicherheitsleistung
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
Beschreibung |
Code |
Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe c der Anlage I) |
0 |
Gesamtsicherheit (Artikel 75 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b der Anlage I) |
1 |
Einzelsicherheit mit Verpflichtungserklärung eines Bürgen (Artikel 20 der Anlage I) |
2 |
Einzelsicherheit in bar (Artikel 19 der Anlage I) |
3 |
Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 21 der Anlage I) |
4 |
Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Beförderung zwischen der Abgangszollstelle und der Durchgangszollstelle (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens) |
7 |
Einzelsicherheit gemäß Anhang I Nummer 3 der Anlage I |
9 |
Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die mit einer festen Transporteinrichtung befördert werden (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Anlage I) |
C |
Befreiung von der Sicherheitsleistung ausgehend von einer Bewilligung (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens) |
A |
Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Anlage I in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt wurden |
H |
TITEL IV
SPRACHENVERMERKE UND ENTSPRECHENDE CODES
Sprachenvermerke |
Codes |
BG Ограничена валидност CS Omezená platnost DA Begrænset gyldighed DE Beschränkte Geltung EE Piiratud kehtivus EL Περιορισμένη ισχύς ES Validez limitada FR Validité limitée HR Ograničena valjanost IT Validità limitata LV Ierobežots derīgums LT Galiojimas apribotas HU Korlátozott érvényű MK (1) Ограничено важење MT Validità limitata NL Beperkte geldigheid PL Ograniczona ważność PT Validade limitada RO Validitate limitată RS Ограничена важност SL Omejena veljavnost SK Obmedzená platnosť FI Voimassa rajoitetusti SV Begränsad giltighet EN Limited validity IS Takmarkað gildissvið NO Begrenset gyldighet TR Sınırlı Geçerli |
Beschränkte Geltung — 99200 |
BG Освободено CS Osvobození DA Fritaget DE Befreiung EE Loobutud EL Απαλλαγή ES Dispensa FR Dispense HR Oslobođeno IT Dispensa LV Derīgs bez zīmoga LT Leista neplombuoti HU Mentesség MK (1) Изземање MT Tneħħija NL Vrijstelling PL Zwolnienie PT Dispensa RO Derogarea RS Ослобођење SL Opustitev SK Upustenie FI Vapautettu SV Befrielse EN Waiver IS Undanþegið NO Fritak TR Vazgeçme |
Befreiung — 99201 |
BG Алтернативно доказателство CS Alternativní důkaz DA Alternativt bevis DE Alternativnachweis EE Alternatiivsed tõendid EL Εναλλακτική απόδειξη ES Prueba alternativa FR Preuve alternative HR Alternativni dokaz IT Prova alternativa LV Alternatīvs pierādījums LT Alternatyvusis įrodymas HU Alternatív igazolás MK (1) Алтернативен доказ MT Prova alternattiva NL Alternatief bewijs PL Alternatywny dowód PT Prova alternativa RO Probă alternativă RS Алтернативни доказ SL Alternativno dokazilo SK Alternatívny dôkaz FI Vaihtoehtoinen todiste SV Alternativt bevis EN Alternative proof IS Önnur sönnun NO Alternativt bevis TR Alternatif Kanıt |
Alternativnachweis — 99202 |
BG Различия: митническо учреждение, където стоките са представени (наименование и страна CS Nesrovnalosti: úřad, kterému bylo zboží předloženo … (název a země) DA Forskelle: det sted, hvor varerne blev frembudt … (navn og land) DE Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte … (Name und Land) EE Erinevused: asutus, kuhu kaup esitati … (nimi ja riik) EL Διαφορές: εμπορεύματα προσκομισθέντα στο τελωνείο … (Όνομα και χώρα) ES Diferencias: mercancías presentadas en la oficina … (nombre y país) FR Différences: marchandises présentées au bureau … (nom et pays) HR Razlike:Carinarnica kojoj je roba podnesena … (naziv i zemlja) IT Differenze: ufficio al quale sono state presentate le merci … (nome e paese) LV Atšķirības: muitas iestāde, kurā preces tika uzrādītas (nosaukums un valsts) LT Skirtumai: įstaiga, kuriai pateiktos prekės (pavadinimas ir valstybė) HU Eltérések: hivatal, ahol az áruk bemutatása megtörtént … (név és ország) MK (1) Разлики: Испостава каде стоките се ставени на увид … (назив и земја) MT Differenzi: uffiċċju fejn l-oġġetti kienu ppreżentati (isem u pajjiż) NL Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aangebracht … (naam en land) PL Niezgodności: urząd, w którym przedstawiono towar … (nazwa i kraj) PT Diferenças: mercadorias apresentadas na estância … (nome e país) RO Diferențe: mărfuri prezentate la biroul vamal … (nume și țara) RS Разлике: царински орган којем је предата роба … (назив и земља) SL Razlike: urad, pri katerem je bilo blago predloženo … (naziv in država) SK Rozdiely: úrad, ktorému bol tovar predložený … (názov a krajina) FI Muutos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty … (nimi ja maa) SV Avvikelse: tullkontor där varorna anmäldes … (namn och land) EN Differences: office where goods were presented … (name and country) IS Breying: tollstjóraskrifstofa þar sem vörum var framvísað … (nafn og land) NO Forskjell: det tollsted hvor varene ble fremlagt … (navn og land) TR Değișiklikler: Eșyanın sunulduğu idare … (adı ve ülkesi). |
Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte …(Name und Land) — 99203 |
BG Излизането от … подлежи на ограничения или такси съгласно Регламент/Директива/Решение № …, CS Výstup ze … podléhá omezením nebo dávkám podle nařízení/směrnice/rozhodnutí č. … DA Udpassage fra … undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til forordning/direktiv/afgørelse nr. … DE Ausgang aus … — gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen. EE … territooriumilt väljumise suhtes kohaldatakse piiranguid ja makse vastavalt määrusele/direktiivile/otsusele nr … EL Η έξοδος από … υποβάλλεται σε περιορισμούς ή σε επιβαρύνσεις από τον κανονισμό/την οδηγία/την απόφαση αριθ. … ES Salida de … sometida a restricciones o imposiciones en virtud del (de la) Reglamento/Directiva/Decisión no … FR Sortie de … soumise à des restrictions ou à des impositions par le règlement ou la directive/décision no … HR Izlaz iz … podliježe ograničenjima ili pristojbama temeljem Uredbe/Direktive/Odluke br … IT Uscita dal … soggetta a restrizioni o ad imposizioni a norma del(la) regolamento/direttiva/decisione n. … LV Izvešana no …, piemērojot ierobežojumus vai maksājumus saskaņā ar Regulu/Direktīvu/Lēmumu Nr. …, LT Išvežimui iš … taikomi apribojimai arba mokesčiai, nustatyti Reglamentu/Direktyva/Sprendimu Nr.…, HU A kilépés … területéről a … rendelet/irányelv/határozat szerinti korlátozás vagy teher megfizetésének kötelezettsége alá esik MK (1) Излез од … предмет на ограничувања или давачки согласно Уредба/Директива/Решение № …. MT Ħruġ mill-… suġġett għall restrizzjonijiet jew ħlasijiet taħt Regola/Direttiva/Deċiżjoni Nru … NL Bij uitgang uit de … zijn de beperkingen of heffingen van Verordening/Richtlijn/Besluit nr. … van toepassing. PL Wyprowadzenie z … podlega ograniczeniom lub opłatom zgodnie z rozporządzeniem/dyrektywą/decyzją nr … PT Saída da … sujeita a restrições ou a imposições pelo(a) Regulamento/Directiva/Decisão n.o … RO Ieșire din … supusă restricțiilor sau impunerilor în temeiul Regulamentului/Directivei/Deciziei nr … RS Излаз из … подлеже ограничењима или дажбинама на основу Уредбе/Директиве/Одлуке бр … SL Iznos iz … zavezan omejitvam ali obveznim dajatvam na podlagi Uredbe/Direktive/Odločbe št. … SK Výstup z … podlieha obmedzeniam alebo platbám podľa nariadenia/smernice/rozhodnutia č. …. FI … vientiin sovelletaan asetuksen/direktiivin/päätöksen N:o … mukaisia rajoituksia tai maksuja SV Utförsel från … underkastad restriktioner eller avgifter i enlighet med förordning/direktiv/beslut nr … EN Exit from … subject to restrictions or charges under Regulation/Directive/Decision No … IS Útflutningur frá … háð takmörkunum eða gjöldum samkvæmt reglugerð/fyrirmælum/ákvörðun nr. …. NO Utførsel fra … underlagt restriksjoner eller avgifter i henhold til forordning/direktiv/vedtak nr. …. TR Eșyanın … 'dan çıkıșı …. No.lu Tüzük/Direktif/Karar kapsamında kısıtlamalara veya mali yükümlülüklere tabidir |
Ausgang aus … gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen — 99204 |
BG Одобрен изпращач CS Schválený odesílatel DA Godkendt afsender DE Zugelassener Versender EE Volitatud kaubasaatja EL Εγκεκριμένος αποστολέας ES Expedidor autorizado FR Expéditeur agréé HR Ovlašteni pošiljatelj IT Speditore autorizzato LV Atzītais nosūtītājs LT Įgaliotas gavéjas HU Engedélyezett feladó MK (1) Овластен испраќач MT Awtorizzat li jibgħat NL Toegelaten afzender PL Upoważniony nadawca PT Expedidor autorizado RO Expeditor agreat RS Овлашћени пошиљалац SL Pooblaščeni pošiljatelj SK Schválený odosielateľ FI Valtuutettu lähettäjä SV Godkänd avsändare EN Authorised consignor IS Viðurkenndur sendandi NO Autorisert avsender TR İzinli Gönderici. |
Zugelassener Versender — 99206 |
BG Освободен от подпис CS Podpis se nevyžaduje DA Fritaget for underskrift DE Freistellung von der Unterschriftsleistung EE Allkirjanõudest loobutud EL Δεν απαιτείται υπογραφή ES Dispensa de firma FR Dispense de signature HR Oslobođeno potpisa IT Dispensa dalla firma LV Derīgs bez paraksta LT Leista nepasirašyti HU Aláírás alól mentesítve MK (1) Изземање од потпис MT Firma mhux meħtieġa NL Van ondertekening vrijgesteld PL Zwolniony ze składania podpisu PT Dispensada a assinatura RO Dispensă de semnătură RS Ослобођено од потписа SL Opustitev podpisa SK Upustenie od podpisu FI Vapautettu allekirjoituksesta SV Befrielse från underskrift EN Signature waived IS Undanþegið undirskrift NO Fritatt for underskrift TR İmzadan Vazgeçme |
Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207 |
BG ЗАБРАНЕНО ОБЩО ОБЕЗПЕЧЕНИЕ CS ZÁKAZ SOUBORNÉ JISTOTY DA FORBUD MOD SAMLET SIKKERHEDSSTILLELSE DE GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT EE ÜLDTAGATISE KASUTAMINE KEELATUD EL ΑΠΑΓΟΡΕΥΕΤΑΙ Η ΣΥΝΟΛΙΚΗ ΕΓΓΥΗΣΗ ES GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA FR GARANTIE GLOBALE INTERDITE HR ZABRANJENO ZAJEDNIČKO JAMSTVO IT GARANZIA GLOBALE VIETATA LV VISPĀRĒJS GALVOJUMS AIZLIEGTS LT NAUDOTI BENDRĄJĄ GARANTIJĄ UŽDRAUSTA HU ÖSSZKEZESSÉG TILOS MK (1) ЗАБРАНА ЗА УПОТРЕБА НА ОПШТА ГАРАНЦИЈА MT MHUX PERMESSA GARANZIJA KOMPRENSIVA NL DOORLOPENDE ZEKERHEID VERBODEN PL ZAKAZ KORZYSTANIA Z GWARANCJI GENERALNEJ PT GARANTIA GLOBAL PROIBIDA RO GARANȚIA GLOBALĂ INTERZISĂ RS ЗАБРАЊЕНО ЗАЈЕДНИЧКО ОБЕЗБЕЂЕЊЕ SL PREPOVEDANO SPLOŠNO ZAVAROVANJE SK ZÁKAZ CELKOVEJ ZÁRUKY FI YLEISVAKUUDEN KÄYTTÖ KIELLETTY SV SAMLAD SÄKERHET FÖRBJUDEN EN COMPREHENSIVE GUARANTEE PROHIBITED IS ALLSHERJARTRYGGING BÖNNUÐ NO FORBUD MOT BRUK AV UNIVERSALGARANTI TR KAPSAMLI TEMİNAT YASAKLANMIȘTIR. |
GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT — 99208 |
BG ИЗПОЛЗВАНЕ БЕЗ ОГРАНИЧЕНИЯ CS NEOMEZENÉ POUŽITÍ DA UBEGRÆNSET ANVENDELSE DE UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG EE PIIRAMATU KASUTAMINE ΕL ΑΠΕΡΙΟΡΙΣΤΗ ΧΡΗΣΗ ES UTILIZACIÓN NO LIMITADA FR UTILISATION NON LIMITÉE HR NEOGRANIČENA UPORABA IT UTILIZZAZIONE NON LIMITATA LV NEIEROBEŽOTS IZMANTOJUMS LT NEAPRIBOTAS NAUDOJIMAS HU KORLÁTOZÁS ALÁ NEM ESŐ HASZNÁLAT MK (1) УПОТРЕБА БЕЗ ОГРАНИЧУВАЊЕ MT UŻU MHUX RISTRETT NL GEBRUIK ONBEPERKT PL NIEOGRANICZONE KORZYSTANIE PT UTILIZAÇÃO ILIMITADA RO UTILIZARE NELIMITATĂ RS НЕОГРАНИЧЕНА УПОТРЕБА SL NEOMEJENA UPORABA SK NEOBMEDZENÉ POUŽITIE FI KÄYTTÖÄ EI RAJOITETTU SV OBEGRÄNSAD ANVÄNDNING EN UNRESTRICTED USE IS ÓTAKMÖRKUÐ NOTKUN NO UBEGRENSET BRUK TR KISITLANMAMIȘ KULLANIM |
UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG — 99209 |
BG Издаден впоследствие CS Vystaveno dodatečně DA Udstedt efterfølgende DE Nachträglich ausgestellt EE Välja antud tagasiulatuvalt EL Εκδοθέν εκ των υστέρων ES Expedido a posteriori FR Délivré a posteriori HR Izdano naknadno IT Rilasciato a posteriori LV Izsniegts retrospektīvi LT Retrospektyvusis išdavimas HU Kiadva visszamenőleges hatállyal MK (1) Дополнително издадено MT Maħruġ b'mod retrospettiv NL Achteraf afgegeven PL Wystawione retrospektywnie PT Emitido a posteriori RO Eliberat ulterior RS Накнадно издато SL Izdano naknadno SK Vyhotovené dodatočne FI Annettu jälkikäteen SV Utfärdat i efterhand EN Issued retroactively IS Útgefið eftir á NO Utstedt i etterhånd TR Sonradan Düzenlenmiștir |
Nachträglich ausgestellt — 99210 |
BG Разни CS Různí DA Diverse DE Verschiedene EE Erinevad EL Διάφορα ES Varios FR Divers HR Razni IT Vari LV Dažādi LT Įvairūs HU Többféle MK (1) Различни MT Diversi NL Diversen PL Różne PT Diversos RO Diverse RS Разно SL Razno SK Rôzne FI Useita SV Flera EN Various IS Ýmis NO Diverse TR Çeșitli |
Verschiedene — 99211 |
BG Насипно CS Volně loženo DA Bulk DE Lose EE Pakendamata EL Χύμα ES A granel FR Vrac HR Rasuto IT Alla rinfusa LV Berams LT Nesupakuota HU Ömlesztett MK (1) Рефус MT Bil-kwantitá NL Los gestort PL Luzem PT A granel RO Vrac RS Расуто SL Razsuto SK Voľne ložené FI Irtotavaraa SV Bulk EN Bulk IS Vara í lausu NO Bulk TR Dökme |
Lose — 99212 |
BG Изпращач CS Odesílatel DA Afsender DE Versender EE Saatja EL Αποστολέας ES Expedidor FR Expéditeur HR Pošiljatelj IT Speditore LV Nosūtītājs LT Siuntėjas HU Feladó MK (1) Испраќач MT Min jikkonsenja NL Afzender PL Nadawca PT Expedidor RO Expeditor RS Пошиљалац SL Pošiljatelj SK Odosielateľ FI Lähettäjä SV Avsändare EN Consignor IS Sendandi NO Avsender TR Gönderici |
Versender — 99213 |
(1)
Provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird. |
ANHANG A3a
VERSANDBEGLEITDOKUMENT
Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS.
Muster des Versandbegleitdokuments
ANHANG A4a
ANMERKUNGEN UND BESONDERE ANGABEN (DATEN) ZUM VERSANDBEGLEITDOKUMENT
Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS.
Die in diesem Anhang verwendete Kurzform „BKP“ („Betriebskontinuitätsplan“) bezieht sich auf Situationen, in denen das Betriebskontinuitätsverfahren nach Artikel 26 Anlage I angewandt wird.
Das Versandbegleitdokument kann auf grünem Papier gedruckt werden.
Das Versandbegleitdokument wird ausgedruckt auf der Grundlage der Angaben in der Versandanmeldung, die gegebenenfalls vom Inhaber des Versandverfahrens geändert und/oder von der Abgangszollstelle geprüft und wie folgt vervollständigt wurden:
1. Feld MRN
Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.
Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster „Code 128 “, Schriftzeichensatz „B“, aufgedruckt.
2. Feld Vordrucke (1/4):
3. Unter dem Feld Referenznummer/UCR (2/4):
Name und Anschrift der Zollstelle, der ein Exemplar des Versandbegleitdokuments zu übersenden ist, falls der BKP Anwendung findet.
4. Feld Abgangszollstelle (C):
5. Feld Kontrolle durch Abgangszollstelle (D):
Sofern im Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.
6. Förmlichkeiten im Zusammenhang mit Ereignissen während der Beförderung von Waren
Dieses Verfahren wird angewendet, bis es den Zollbehörden möglich sein wird, diese Informationen direkt im System zu erfassen.
Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandpapiers hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können leserlich handschriftlich vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen.
Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.
Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das gemeinsame Versandverfahren ohne Weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, das Versandbegleitdokument mit ihrem Sichtvermerk.
Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungszollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument hinzugefügten Eintragungen in das EDV-System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen.
Diese Eintragungen betreffen folgende Felder und Vorgänge:
Feld Umladungen (7/1)
Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.
Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Inhaber des Versandverfahrens ermächtigen, das Feld 7/7-/7/8 beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 7/1 eingetragen werden.
Feld Andere Ereignisse bei der Beförderung (7/19)
Dieses Feld ist unter Beachtung der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen.
Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine (ohne Behandlung oder Umladung der Waren) ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der Zollbehörden nicht erforderlich.
ANHANG A5a
LISTE DER WARENPOSITIONEN
Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS.
Muster der Liste der Warenpositionen
ANHANG A6a
ANMERKUNGEN ZUR LISTE DER WARENPOSITIONEN MIT DEN ERFORDERLICHEN ANGABEN (DATEN)
Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS.
Die in diesem Anhang verwendete Kurzform „BKP“ („Betriebskontinuitätsplan“) bezieht sich auf Situationen, in denen das Betriebskontinuitätsverfahren nach Artikel 26 Anlage I angewandt wird.
Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen A1a und B6a gilt, dass die Daten wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes:
Feld MRN — gemäß der Festlegung in Anhang A3a. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.
In den einzelnen Feldern sind die Daten zu den jeweiligen Positionen wie folgt aufzudrucken:
Feld Art der Anmeldung (1/3) — dieses Feld ist nicht zu verwenden, wenn alle Waren der Anmeldung denselben Status haben, bei gemischten Sendungen ist der tatsächliche Status T1, T2 oder T2F anzugeben;
Feld Vordrucke (1/4):
Feld Positionsnummer (1/6) — laufende Nummer der jeweiligen Ware;
Feld Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise (4/2) — Code für die Zahlungsweise der Beförderungskosten eintragen.
ANHANG B2a
Dieser Anhang gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 festgelegten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des PoUS.
Gemeinsame Datenanforderungen für T2L/T2LF als Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren
TITEL I
ALLGEMEINES
(1) |
Die Datenelemente, die für T2L/T2LF als Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren anzugeben sind, gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die in Anlage II Titel I näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt. |
(2) |
Die Buchstaben „A“, „B“ oder „C“ in der nachstehenden Tabelle haben keinen Einfluss auf die Tatsache, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern. Sie können um Bedingungen oder Präzisierungen ergänzt werden, die in den Anmerkungen zu den Datenanforderungen aufgelistet sind. |
(3) |
Die Formate, Codes und, falls zutreffend, die Struktur der in diesem Anhang beschriebenen Datenanforderungen sind in Anhang B3a präzisiert. |
TITEL II
ZEICHEN
Zeichen in den Feldern
Zeichen |
Beschreibung des Zeichens |
A |
Obligatorisch: Diese Daten werden von jedem Land verlangt. |
B |
Fakultativ für die Länder: Es liegt im Ermessen der Länder, diese Daten zu verlangen. |
C |
Fakultativ für Anmelder: Es liegt im Ermessen der Anmelder, diese Daten bereitzustellen; die Länder können sie nicht verlangen. |
X |
Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Positionen eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren. Die Angaben auf der Ebene der Warenpositionen gelten nur für die betreffenden Warenpositionen. |
Y |
Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren. Die Angaben auf der Ebene der Kopfdaten gelten nur für die angemeldeten Warenpositionen. |
Eine Kombination der Zeichen „X“ und „Y“ bedeutet, dass das jeweilige Datenelement vom Anmelder auf jeder der betreffenden Ebenen angegeben werden kann.
TITEL III
ABSCHNITT I
Datenanforderungstabelle
(Die Anmerkungen zu dieser Tabelle sind in Klammern aufgeführt)
Gruppe 1 — Nachrichteninhalt (einschließlich Verfahrenscodes)
D.E. Nr. |
Feld Nr. |
D.E. Bezeichnung |
T2L/T2LF |
1/3 |
1/3 |
Art des Nachweises des zollrechtlichen Status |
A XY |
1/4 |
3 |
Formblätter |
B (1) (2) Y |
1/5 |
4 |
Ladelisten |
B (1) Y |
1/6 |
32 |
Positionsnummer |
A (2) X |
1/8 |
54 |
Unterschrift/Authentifizierung |
A Y |
1/9 |
5 |
Positionen insgesamt |
B (1) Y |
Gruppe 2 — Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Zertifikate, Bewilligungen
D.E. Nr. |
Feld Nr. |
D.E. Bezeichnung |
T2L/T2LF |
2/1 |
40 |
Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere |
A XY |
2/2 |
44 |
Zusätzliche Informationen |
A XY |
2/3 |
44 |
Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen |
A (7) XY |
2/5 |
|
LRN |
A Y |
Gruppe 3 — Beteiligte
D.E. Nr. |
Feld Nr. |
D.E. Bezeichnung |
T2L/T2LF |
3/1 |
2 |
Ausführer |
A (13) (51) XY |
3/2 |
2 (Nr.) |
Kennnummer des Ausführers |
A (52) XY |
3/20 |
14 (Nr.) |
Kennnummer des Vertreters |
A Y |
3/21 |
14 |
Code für den Status des Vertreters |
A Y |
3/43 |
|
Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt |
A Y |
Gruppe 5 — Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen
D.E. Nr. |
Feld Nr. |
D.E. Bezeichnung |
T2L/T2LF |
5/4 |
50, 54 |
Datum der Anmeldung |
B (1) Y |
5/5 |
50, 54 |
Ort der Anmeldung |
B (1) Y |
5/28 |
|
Beantragte Geltungsdauer des Nachweises |
A Y |
Gruppe 6 — Nämlichkeit der Waren
D.E. Nr. |
Feld Nr. |
D.E. Bezeichnung |
T2L/T2LF |
6/1 |
38 |
Eigenmasse (kg) |
A (23) X |
6/5 |
35 |
Rohmasse (kg) |
A XY |
6/8 |
31 |
Warenbezeichnung |
A X |
6/9 |
31 |
Art der Packstücke |
A X |
6/10 |
31 |
Anzahl Packstücke |
A X |
6/11 |
31 |
Versandzeichen |
A X |
6/14 |
33(1) |
Warennummer — KN-Code |
A (23) X |
6/18 |
6 |
Packstücke insgesamt |
B Y |
Gruppe 7 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)
D.E. Nr. |
Feld Nr. |
D.E. Bezeichnung |
T2L/T2LF |
7/2 |
19 |
Container |
A Y |
7/10 |
31 |
Containernummer |
A XY |
ABSCHNITT II
Anmerkungen
Nummer der Anmerkung |
Beschreibung der Anmerkung |
1. |
Die Länder dürfen dieses Datenelement nur beim papiergestützten Verfahren verlangen. |
2. |
Bezieht sich die papiergestützte Anmeldung nur auf eine einzige Warenposition, so können die Länder vorsehen, dass dieses Feld leer bleibt, da die Ziffer „1“ bereits in Feld 5 angegeben wurde. |
7. |
Die Länder können die Anmelder von dieser Verpflichtung entbinden, sofern sie mit ihren Systemen diese Information automatisch und zweifelsfrei den übrigen Angaben der Anmeldung entnehmen können. |
13. |
Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist diese Angabe nur obligatorisch, wenn die EORI-Nummer in der Union oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer nicht angegeben wird. Wird die EORI-Kennnummer in der Union oder die von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer angegeben, sind Name und Anschrift nicht anzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine papiergestützte Anmeldung. |
23. |
Nur auszufüllen, wenn dies in den Rechtsvorschriften der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens vorgesehen ist. |
51. |
Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind diese Angaben obligatorisch. |
52. |
Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind diese Angaben obligatorisch. Die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens sind anzugeben. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. |
TITEL IV
ANMERKUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN DATENANFORDERUNGEN
ABSCHNITT I
Einleitung
Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Titel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel III Kapitel 3 Abschnitt I dieses Anhangs aufgeführt sind.
ABSCHNITT II
Datenanforderungen
1/3. Art des Nachweises des zollrechtlichen Status
Angabe des entsprechenden Codes.
1/4. Formblätter
Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes bezogen auf die Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke. Beispiel: werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der Vordruck mit „1/3“, der erste Ergänzungsvordruck mit „2/3“ und der zweite Ergänzungsvordruck mit „3/3“ zu kennzeichnen.
Werden für den Nachweis des zollrechtlichen Status anstelle eines Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je vier Exemplaren verwendet, so gelten die beiden Vordrucksätze hinsichtlich der Anzahl der Vordrucke als einer.
1/5. Ladelisten
Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).
1/6. Positionsnummer
Laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen im Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren aufgeführten Positionen, wenn es sich um mehr als eine Warenposition handelt.
1/8. Unterschrift/Authentifizierung
Unterschrift oder anderweitige Authentifizierung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren.
1/9. Positionen insgesamt
Gesamtanzahl der Positionen der im Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren angegebenen Waren. Die Warenposition ist definiert als die Waren in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, denen alle Daten mit dem Attribut „X“ in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel III Kapitel 3 Abschnitt I dieses Anhangs gemeinsam sind.
2/1. Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere
Gegebenenfalls ist die Referenznummer der Zollanmeldung anzugeben, auf deren Grundlage der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausgestellt wurde.
Ist die MRN der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angegeben und betrifft der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren nicht alle Warenpositionen der Zollanmeldung, sind die entsprechenden Positionsnummern in der Zollanmeldung anzugeben.
2/2. Zusätzliche Informationen
Angabe des entsprechenden Codes.
2/3. Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen
Kenn- oder Referenznummer von Unions- oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status vorgelegt werden, und zusätzliche Bezugnahmen.
Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes sind die für spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenzdaten der zusammen mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status vorgelegten Unterlagen und zusätzlichen Bezugnahmen anzugeben.
Kenn- oder Referenznummer von nationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status vorgelegt werden, und zusätzliche Bezugnahmen.
Gegebenenfalls ist die Bewilligungsnummer des zugelassenen Ausstellers anzugeben.
2/5. LRN
Es ist die lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf nationaler Ebene festgelegt und vom Anmelder in Absprache mit den zuständigen Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Nachweise des zollrechtlichen Status vergeben.
3/1. Ausführer
Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten.
3/2. Kennnummer des Ausführers
Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer anzugeben.
Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben.
3/20. Kennnummer des Vertreters
Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 3/43 (Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt).
Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer anzugeben.
Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten im Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten im Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben.
3/21. Code für den Status des Vertreters
Einzutragen ist der relevante Code für den Status des Vertreters.
3/43. Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt
Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer anzugeben.
Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten im Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben.
5/4. Datum der Anmeldung
Datum der Ausstellung und gegebenenfalls Unterzeichnung oder anderweitigen Beurkundung des betreffenden Nachweises des zollrechtlichen Status.
5/5. Ort der Anmeldung
Ort der Ausstellung des betreffenden Nachweises des zollrechtlichen Status.
5/28. Beantragte Geltungsdauer des Nachweises
Anzugeben ist die beantragte Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Tagen.
6/1. Eigenmasse (kg)
Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, für jede Warenposition. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne Verpackung.
Wenn die Eigenmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:
Beträgt die Eigenmasse weniger als 1 kg, so ist „0“, gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).
6/5. Rohmasse (kg)
Die Rohmasse ist das Gewicht der Ware einschließlich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer benötigten Ausrüstungen.
Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:
Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist „0“, gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).
Soweit möglich kann der Wirtschaftsbeteiligte dieses Gewicht auf Ebene der Warenpositionen eintragen.
6/8. Warenbezeichnung
Anzugeben ist die übliche Handelsbezeichnung. Ist die Warennummer anzugeben, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht.
6/9. Art der Packstücke
Anzugeben ist der Code für die Art der Packstücke.
6/10. Anzahl Packstücke
Gesamtzahl der Packstücke ausgehend von der kleinsten externen Verpackungseinheit. Dabei handelt es sich um die Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, oder bei unverpackter Ware um die Stückzahl.
Bei Schüttgut ist diese Angabe nicht erforderlich.
6/11. Versandzeichen
Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form.
6/14. Warennummer — KN-Code
Anzugeben ist mindestens die sechsstellige Warennummer des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren. Die Warennummer kann für nationale Zwecke auf acht Stellen erweitert werden.
7/2. Container
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei anzugeben, und zwar auf der Grundlage der Informationen, die zum Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf den Nachweis des zollrechtlichen Status verfügbar sind.
7/10. Containernummer
Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers.
Für andere Beförderungsarten als die Beförderung auf dem Luftweg ist ein Container ein kastenförmiger Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, der verstärkt sowie stapelbar ist und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden kann.
Im Luftverkehr sind Container kastenförmige Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, die verstärkt sind und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden können.
Im Zusammenhang mit diesem Datenelement gelten Wechselbehälter und Sattelanhänger für den Straßen- und Schienenverkehr als Container.
Falls zutreffend ist bei Containern gemäß ISO-Norm Nr. 6346 die vom Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (B.I.C.) zugewiesene Kennung (Präfix) zusätzlich zur Containernummer anzugeben.
Bei Wechselbehältern und Sattelanhängern ist der durch die europäische Norm EN 13044 eingeführte ILU-Code (Code zur Identifizierung intermodaler Ladeeinheiten) zu verwenden.
ANHANG B3a
Dieser Anhang gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 festgelegten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des PoUS.
Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für T2L/T2LF als Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren
TITEL I
ALLGEMEINES
1. |
Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang B2a Titel III. |
2. |
Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für den papiergestützten Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren. |
3. |
Titel II dieses Anhangs enthält die Formate der Datenelemente. |
4. |
Nehmen die Informationen in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang B2a Titel III die Form von Codes an, wird die Codeliste in Titel III dieses Anhangs angewendet. |
5. |
Der Begriff „Art/Länge“ in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:
Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Folgendes gilt: Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt. Beispiele für Feldlängen und Formate:
|
6. |
Die Kardinalität auf der Ebene der Kopfdaten in der Tabelle in Titel II dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten innerhalb eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden darf. |
7. |
Die Kardinalität auf der Ebene der Positionen in der Tabelle in Titel II dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement im Zusammenhang mit der betreffenden Position im Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswahren wiederholt werden darf. |
TITEL II
FORMATE UND KARDINALITÄT DER GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR DEN NACHWEIS DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN
D.E. Laufende Nummer |
D.E. Bezeichnung |
D.E. Format (Art/Länge) |
Codeliste in Titel III (Ja/Nein) |
Kardinalität Ebene der Kopfdaten |
Kardinalität Ebene der Positionen |
Anmerkungen |
1/3 |
Art des Nachweises des zollrechtlichen Status |
an..5 |
Ja |
1x |
1x |
|
1/4 |
Formblätter |
n..4 |
Nein |
1x |
|
|
1/5 |
Ladelisten |
n..5 |
Nein |
1x |
|
|
1/6 |
Positionsnummer |
n..5 |
Nein |
|
1x |
|
1/8 |
Unterschrift/Authentifizierung |
an..35 |
Nein |
1x |
|
|
1/9 |
Positionen insgesamt |
n..5 |
Nein |
1x |
|
|
2/1 |
Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere |
Dokumenten-kategorie: a1 + Art des Vorpapiers: an..3 + Zeichen des Vorpapiers: an..35 + Positionsnummer: n..5 |
Ja |
9999x |
99x |
|
2/2 |
Zusätzliche Informationen |
In codierter Form (EU-Codes): n1 + an4 ODER (Ländercodes): a1 +an4 ODER Freier Text: an..512 |
Ja |
|
99x |
Die Codes sind in Titel III näher erläutert. |
2/3 |
Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen |
Art des Dokuments (EU-Codes): a1 + an3 ODER (Ländercodes): n1 +an3 + Dokumenten-kennung: an..35 |
Ja |
1x |
99x |
|
2/5 |
LRN |
an..22 |
Nein |
1x |
|
|
3/1 |
Ausführer |
Name: an..70 + Straße und Hausnummer: an..70 + Land: a2 + Postleitzahl: an..9 + Ort: an..35 |
Nein |
1x |
1x |
Ländercode: Die alphabetischen Codes für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission (1). Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Verordnungen, die die Liste der Ländercodes auf den neuesten Stand bringen. |
Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Nachweise verwendet, kann der Code „00200 “ zusammen mit einer Liste von Ausführern gemäß den Anmerkungen zu D.E. 3/1 „Ausführer“ in Anlage II Anhang B2a Titel III verwendet werden. |
||||||
3/2 |
Kennnummer des Ausführers |
an..17 |
Nein |
1x |
1x |
|
3/20 |
Kennnummer des Vertreters |
an..17 |
Nein |
1x |
|
|
3/21 |
Code für den Status des Vertreters |
n1 |
Ja |
1x |
|
|
3/43 |
Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt |
an..17 |
Nein |
1x |
|
|
5/4 |
Datum der Anmeldung |
n8 (JJJJMMTT) |
Nein |
1x |
|
|
5/5 |
Ort der Anmeldung |
an..35 |
Nein |
1x |
|
|
5/28 |
Beantragte Geltungsdauer des Nachweises |
n..3 |
Nein |
1x |
|
|
6/1 |
Eigenmasse (kg) |
n..16,6 |
Nein |
|
1x |
|
6/5 |
Rohmasse (kg) |
n..16,6 |
Nein |
1x |
1x |
|
6/8 |
Warenbezeichnung |
an..512 |
Nein |
|
1x |
|
6/9 |
Art der Packstücke |
an..2 |
Nein |
|
99x |
Die Codeliste entspricht der aktuellen Fassung der UN/ECE-Empfehlungen Nr. 21. |
6/10 |
Anzahl Packstücke |
n..8 |
Nein |
|
99x |
|
6/11 |
Versandzeichen |
an..512 |
Nein |
|
99x |
|
6/14 |
Warennummer — KN-Code |
an..8 |
Nein |
|
1x |
|
6/18 |
Packstücke insgesamt |
n..8 |
Nein |
1x |
|
|
7/2 |
Container |
n1 |
Ja |
1x |
|
|
7/10 |
Containernummer |
an..17 |
Nein |
9999x |
9999x |
|
(1)
Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete vereinbar sind (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). |
TITEL III
CODES BETREFFEND DIE GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR NACHWEISE DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN
Dieser Titel enthält die Codes, die in den standardgemäßen papiergestützten Nachweisen des zollrechtlichen Status von Unionswaren zu verwenden sind.
1/3. Art des Nachweises des zollrechtlichen Status
Im Zusammenhang mit T2L-Versandpapieren zu verwendende Codes
T2L |
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren |
T2LF |
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in, aus oder zwischen steuerlichen Sondergebieten versandt werden. |
T2LSM |
Nachweis des Status von Waren mit Bestimmung San Marino gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992. |
2/1. Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere
Dieses Datenelement besteht aus alphanumerischen Codes.
Jeder Code umfasst drei Elemente. Mit dem ersten Element (an..3), das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das zweite Element (an..35) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen Daten wie der Registriernummer oder einer sonstigen eindeutigen Referenznummer. Das dritte Element (an..5) wird verwendet, um zu ermitteln, auf welchen Punkt des Vorpapiers Bezug genommen wird.
Bei Vorlage einer papiergestützten Zollanmeldung werden die drei Elemente durch einen Bindestrich (-) voneinander getrennt.
1. Das erste Element (an..3):
Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem untenstehenden „Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente“.
Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente
(numerische Codes aus dem UN-Handbuch 2014b für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Verkehr (EDIFACT): Liste der Codes für das Datenelement 1001, Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert)
Containerliste |
235 |
Ladeliste |
270 |
Packliste |
271 |
Proformarechnung |
325 |
Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung |
337 |
Summarische Eingangsanmeldung |
355 |
Handelsrechnung |
380 |
Hausfrachtbrief |
703 |
Sammelkonnossement |
704 |
Konnossement |
705 |
Hauskonnossement |
714 |
Bahn-Frachtbrief |
720 |
LKW-Frachtbrief |
730 |
Luftfrachtbrief |
740 |
Frachtbrief der Fluggesellschaft (MAWB) |
741 |
Paketkarte (Postpakete) |
750 |
Multimodales/kombiniertes Beförderungsdokument |
760 |
Frachtmanifest |
785 |
Ladungsverzeichnis |
787 |
Versandanmeldung — gemischte Sendungen (T) |
820 |
Versandanmeldung (T1) |
821 |
Versandanmeldung (T2) |
822 |
Versandanmeldung (T2F) |
T2F |
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2L |
825 |
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2LF |
T2G |
Carnet TIR |
952 |
Carnet ATA |
955 |
Aktenzeichen/Datum der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders |
CLE |
Auskunftsblatt INF3 |
IF3 |
Vereinfachte Zollanmeldung |
SDE |
Anmeldung/Mitteilung MRN |
MRN |
Manifest — vereinfachtes Verfahren |
MNS |
Sonstige |
ZZZ |
2. Das zweite Element (an..35):
Hier ist die Registriernummer oder eine sonstige Nummer anzugeben, anhand derer das Dokument zu erkennen ist.
3. Das dritte Element (an..5):
Die auf dem Vorpapier unter D.E. 1/6 „Positionsnummer“ angegebene Positionsnummer der betreffenden Waren.
2/2. Zusätzliche Informationen
Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter den zusätzlichen Informationen angebracht, es sei denn, die Vorschriften der Vertragsparteien sehen vor, dass der Wortlaut durch diesen Code ersetzt wird.
Rechtsgrundlage |
Sachverhalt |
Zusätzliche Informationen |
Code |
Anhang B2a Titel III |
Mehrere Unterlagen und Parteien |
„Verschiedene“ |
00200 |
Anhang B2a Titel III |
Anmelder ist zugleich Versender |
„Versender“ |
00300 |
Anhang B2a Titel III |
Anmelder ist zugleich Ausführer |
„Ausführer“ |
00400 |
Anhang B2a Titel III |
Anmelder ist zugleich Empfänger |
„Empfänger“ |
00500 |
Anhang B2a Titel III |
Antrag auf längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren |
„Längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren“ |
40100 |
2/3. Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen
Zusammen mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen der Vertragsparteien oder internationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Bezugnahmen müssen in Form eines in Titel II festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Kennnummer oder einer sonstigen eindeutigen Bezugnahme. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen, Bewilligungen und der zusätzlichen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
Zusammen mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren vorgelegte nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Bezugnahmen müssen in Form eines in Titel II festgelegten Codes angegeben werden, wenn möglich, gefolgt entweder von einer Kennnummer oder einer sonstigen eindeutigen Bezugnahme. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Landes.
3/2. Code für den Status des Vertreters
Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:
2. |
Vertreter — direkte Vertretung (der Zollvertreter handelt im Namen und im Auftrag einer anderen Person) |
3. |
Vertreter — indirekte Vertretung (der Zollvertreter handelt in seinem Namen, aber im Auftrag einer anderen Person) |
Wird dieses Datenelement auf Papier ausgedruckt, ist es in eckige Klammern zu setzen (z. B. [2] oder [3]).
7/2. Container
0. |
Nicht in Containern beförderte Waren |
1. |
In Containern beförderte Waren |
ANHANG B5a
MERKBLATT ZUR LADELISTE
Sofern nichts anderes festgelegt wurde, gilt dieser Anhang ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS.
TITEL I
ALLGEMEINES
1. Begriffsbestimmung
Die in Artikel 7 der Anlage III genannte Ladeliste ist ein Dokument, das die in diesem Anhang aufgeführten Merkmale aufweist.
2. Gestaltung der Ladelisten
2.1. |
Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Formulars verwendet werden. |
2.2. |
Die Ladelisten müssen enthalten:
a)
die Überschrift „Ladeliste“,
b)
ein 70 × 55 mm großes Feld, das in einen oberen Teil von 70 × 15 mm und in einen unteren Teil von 70 × 40 mm aufgeteilt ist,
c)
Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften:
—
Laufende Nummer,
—
Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung,
—
Versendungsland/Ausfuhrland,
—
Rohmasse (kg),
—
Raum für amtliche Eintragungen.
Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen. Die Spalte mit der Überschrift „Raum für amtliche Eintragungen“ muss jedoch mindestens 30 mm breit sein. Die Beteiligten können ferner über den freien Raum außerhalb der unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten Flächen frei verfügen. |
2.3. |
Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen. |
TITEL II
ANMERKUNGEN ZU DEN EINZELNEN FLÄCHEN
1. Umrahmtes Feld
1.1. Oberer Teil
Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so trägt der Inhaber des Versandverfahrens in den oberen Teil die Kurzbezeichnung „T1“, „T2“ oder „T2F“ ein.
Wird die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt, so trägt der Beteiligte in den oberen Teil die Kurzbezeichnung „T2L“ oder „T2LF“ ein.
1.2. Unterer Teil
In diesen Teil sind die in nachstehendem Titel III Absatz 4 genannten Angaben einzutragen.
2. Spalten
2.1. Laufende Nummer
Jede in der Ladeliste aufgeführte Warenposition muss mit einer laufenden Nummer versehen sein.
2.2. Zeichen, Nummern, Zahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung
Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so müssen die Angaben gemäß den Anhängen B1 und B6a der Anlage III aufgeführt sein. Auf der Ladeliste müssen die Angaben aufgeführt sein, die in der Versandanmeldung in die Felder 31 „Packstücke und Warenbezeichnung“, 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen“ sowie gegebenenfalls 33 „Warennummer“ und 38 „Eigenmasse (kg)“ eingetragen werden.
Wenn die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt ist, so sind die erforderlichen Angaben entsprechend Anhang B2a der Anlage III zu machen.
2.3. Versendungsland/Ausfuhrland
Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden. Diese Spalte braucht nicht ausgefüllt zu werden, wenn die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt wird.
2.4. Rohmasse (kg)
Einzutragen sind die Angaben aus Feld 35 des Einheitspapiers (siehe Anhänge B2a und B6a dieser Anlage).
TITEL III
VERWENDUNG DER LADELISTE
1. |
Ein und derselben Versandanmeldung dürfen nicht gleichzeitig Ladelisten und Ergänzungsformulare beigefügt werden. |
2. |
Bei Verwendung von Ladelisten sind die Felder 15 (Versendungs-/Ausfuhrland), 32 (Positions-Nr.), 33 (Warennummer), 35 (Rohmasse (kg) und gegebenenfalls 44 (Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen) auf dem für die Versandanmeldung verwendeten Formular durchzustreichen; das Feld 31 (Packstücke und Warenbezeichnung) darf nicht für die Angabe von Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ladelisten sind in Feld 31 (Packstücke und Warenbezeichnung) der Versandanmeldung zu vermerken. |
3. |
Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie die Versandanmeldung, zu der sie gehört. |
4. |
Bei der Eintragung der Versandanmeldung wird die Ladeliste mit derselben Eintragungsnummer versehen wie die Exemplare der Versandanmeldung, zu der sie gehört. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangszollstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. In letzterem Fall ist der Dienststempel der Abgangszollstelle beizusetzen. Außerdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangszollstelle hinzugefügt werden. |
5. |
Werden mehrere Ladelisten einem einzigen für das T1- oder T2-Verfahren verwendeten Vordruck beigefügt, so sind sie vom Inhaber des Versandverfahrens mit laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist im Feld 4 „Ladelisten“ des genannten Vordrucks zu vermerken. |
6. |
Wird die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt, so gelten die Absätze 1 bis 5 sinngemäß. |
ANHANG B6a
GEMEINSAME DATENANFORDERUNGEN FÜR VERSANDANMELDUNGEN
Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS, mit Ausnahme der Bestimmungen über Datenelemente, die sich auf ein elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I beziehen, die spätestens ab dem 1. Mai 2018 gelten.
TITEL I
ALLGEMEINES
1. |
Die Datenelemente, die für das jeweilige Versandverfahren verwendet werden können, gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die unter Titel III näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt. |
2. |
Die Datenelemente gelten sowohl für Versandanmeldungen, die mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden, als auch für papiergestützte Anmeldungen. |
3. |
Es gibt drei Arten von Versandanmeldungen: Anmeldungen im Regelversandverfahren, Versandanmeldungen mit verringerten Datenanforderungen und Verwendung von elektronischen Beförderungsdokumenten als Versandanmeldungen. Die Vorschriften, die in allen Situationen gelten, in denen das betreffende Datenelement erforderlich ist, sind im Abschnitt „Alle Arten von Versandanmeldungen“ enthalten. Beziehen sich die Datenanforderungen nur auf eine bestimmte Art bzw. bestimmte Arten der Versandanmeldung, lautet die entsprechende Überschrift „Anmeldung im Regelversandverfahren“, „Anmeldung im Regelversandverfahren und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen“ oder „Elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung“. |
4. |
Die Buchstaben „A“, „B“ oder „C“ in der nachstehenden Tabelle haben keinen Einfluss auf die Tatsache, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern. Sie können um Bedingungen oder Präzisierungen ergänzt werden, die in den Anmerkungen zu den Datenanforderungen aufgelistet sind. |
5. |
Die Formate, Codes und, falls zutreffend, die Struktur der in diesem Anhang beschriebenen Datenanforderungen sind in Anhang A1a präzisiert. |
TITEL II
ZEICHEN
Zeichen in den Feldern
Zeichen |
Beschreibung des Zeichens |
A |
Obligatorisch: Diese Daten werden von jedem Land verlangt. |
B |
Fakultativ für die Länder: Es liegt im Ermessen der Länder, diese Daten zu verlangen. |
C |
Fakultativ für Anmelder: Es liegt im Ermessen der Anmelder, diese Daten bereitzustellen; die Länder können sie nicht verlangen. |
X |
Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Positionen der Versandanmeldung. Die Angaben auf der Ebene der Warenpositionen gelten nur für die betreffenden Warenpositionen. |
Y |
Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten der Versandanmeldung. Die Angaben auf der Ebene der Kopfdaten gelten nur für die angemeldeten Warenpositionen. |
Eine Kombination der Zeichen „X“ und „Y“ bedeutet, dass das jeweilige Datenelement vom Anmelder auf jeder der betreffenden Ebenen angegeben werden kann.
TITEL III
ABSCHNITT I
Datenanforderungstabelle
(Die Anmerkungen zu dieser Tabelle sind in Klammern aufgeführt)
Gruppe 1 — Nachrichteninhalt (einschließlich Verfahrenscodes)
D.E. Nr. |
D.E. Bezeichnung |
Feld Nr. |
Anmeldung im Regelversandverfahren |
Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen |
Elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung |
1/2 |
Art der zusätzlichen Anmeldung |
1/2 |
A Y |
A Y |
|
1/3 |
Art der Versandanmeldung |
1/3 |
A XY |
A XY |
A XY |
1/4 |
Formblätter |
3 |
B (1) (2) Y |
B (1) (2) Y |
|
1/5 |
Ladelisten |
4 |
B (1) Y |
B (1) Y |
|
1/6 |
Positionsnummer |
32 |
A (2) X |
A (2) X |
|
1/8 |
Unterschrift/Authentifizierung |
54 |
A Y |
A Y |
A Y |
1/9 |
Positionen insgesamt |
5 |
B (1) Y |
B (1) Y |
|
Gruppe 2 — Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Zertifikate, Bewilligungen
D.E. Nr. |
D.E. Bezeichnung |
Feld Nr. |
Anmeldung im Regelversandverfahren |
Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen |
Elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung |
2/1 |
Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere |
40 |
A XY |
A XY |
A XY |
2/2 |
Zusätzliche Informationen |
44 |
A XY |
A XY |
A X |
2/3 |
Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen |
44 |
A (7) XY |
A (7) XY |
A X |
Gruppe 3 — Beteiligte
D.E. Nr. |
D.E. Bezeichnung |
Feld Nr. |
Anmeldung im Regelversandverfahren |
Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen |
Elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung |
3/1 |
Ausführer |
2 |
B XY |
|
|
3/2 |
Kennnummer des Ausführers |
2 (Nr.) |
B XY |
|
|
3/9 |
Empfänger |
8 |
A (12) (51) XY |
A (12) (51) XY |
A (12) (51) XY |
3/10 |
Kennnummer des Empfängers |
8 (Nr.) |
B XY |
B XY |
B XY |
3/19 |
Vertreter |
14 |
A (13) (51) Y |
A (13) Y |
A (13) Y |
3/20 |
Kennnummer des Vertreters |
14 (Nr.) |
A (52) Y |
A (52) Y |
A (52) Y |
3/21 |
Code für den Status des Vertreters |
14 |
A Y |
A Y |
A Y |
3/22 |
Inhaber des Versandverfahrens |
50 |
A (13) (51) Y |
A (13) Y |
A (13) Y |
3/23 |
Kennnummer des Inhabers des Versandverfahrens |
50 (Nr.) |
A (52) Y |
A (52) Y |
A (52) Y |
3/37 |
Kennnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette |
44 |
C XY |
C XY |
C XY |
Gruppe 5 — Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen
D.E. Nr. |
D.E. Bezeichnung |
Feld Nr. |
Anmeldung im Regelversandverfahren |
Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen |
Elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung |
5/4 |
Datum der Anmeldung |
50, 54 |
B (1) Y |
B (1) Y |
|
5/5 |
Ort der Anmeldung |
50, 54 |
B (1) Y |
B (1) Y |
|
5/6 |
Bestimmungszollstelle (und Land) |
53 |
A Y |
A Y |
A Y |
5/7 |
Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land) |
51 |
A Y |
A Y |
|
5/8 |
Code für das Bestimmungsland |
17a |
A XY |
A XY |
A XY |
5/21 |
Ladeort |
27 |
B Y |
B Y |
B Y |
5/23 |
Warenort |
30 |
A Y (23) |
A Y (23) |
|
Gruppe 6 — Nämlichkeit der Waren
D.E. Nr. |
D.E. Bezeichnung |
Feld Nr. |
Anmeldung im Regelversandverfahren |
Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen |
Elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung |
6/1 |
Eigenmasse (kg) |
38 |
A (23) X |
|
|
6/5 |
Rohmasse (kg) |
35 |
A XY |
A XY |
A XY |
6/8 |
Warenbezeichnung |
31 |
A X |
A X |
A X |
6/9 |
Art der Packstücke |
31 |
A X |
A X |
A X |
6/10 |
Anzahl Packstücke |
31 |
A X |
A X |
A X |
6/11 |
Versandzeichen |
31 |
A X |
A X |
A X |
6/13 |
CUS-Nummer |
31 |
C X |
C X |
C X |
6/14 |
Warennummer — KN-Code |
33 |
A (37) X |
A (37) X |
A (37) X |
6/18 |
Packstücke insgesamt |
6 |
A Y |
A Y |
A Y |
Gruppe 7 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)
D.E. Nr. |
D.E. Bezeichnung |
Feld Nr. |
Anmeldung im Regelversandverfahren |
Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen |
Elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung |
7/1 |
Umladungen |
55 |
A (38) Y |
A (38) Y |
|
7/2 |
Container |
19 |
A Y |
A Y |
|
7/4 |
Verkehrszweig an der Grenze |
25 |
A (39) Y |
A (39) Y |
|
7/5 |
Inländischer Verkehrszweig |
26 |
B (40) Y |
|
|
7/7 |
Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang |
18(1) |
A (43) (44) (45) XY |
A (43) (44) (45) XY |
A XY |
7/8 |
Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang |
18(2) |
A (46) (44) (45) XY |
|
|
7/10 |
Containernummer |
31 |
A XY |
A XY |
A XY |
7/14 |
Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels |
21(1) |
B (46) XY |
|
|
7/15 |
Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels |
21(2) |
A (46) XY |
|
|
7/18 |
Nummer des Zollverschlusses |
D |
A Y |
A Y |
A Y |
7/19 |
Andere Ereignisse bei der Beförderung |
56 |
A (38) Y |
A (38) Y |
|
Gruppe 8 — Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)
D.E. Nr. |
D.E. Bezeichnung |
Feld Nr. |
Anmeldung im Regelversandverfahren |
Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen |
Elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung |
8/2 |
Art der Sicherheitsleistung |
52 |
A Y |
A Y |
|
8/3 |
Nummer der Sicherheitsleistung |
52 |
A Y |
A Y |
|
8/4 |
Sicherheitsleistung nicht gültig für |
52 |
A Y |
A Y |
|
ABSCHNITT II
Anmerkungen
Nummer der Anmerkung |
Beschreibung der Anmerkung |
1. |
Die Länder dürfen dieses Datenelement nur beim papiergestützten Verfahren verlangen. |
2. |
Bezieht sich die papiergestützte Anmeldung nur auf eine einzige Warenposition, so können die Länder vorsehen, dass dieses Feld leer bleibt, da die Ziffer „1“ bereits in Feld 5 angegeben wurde. |
7. |
Die Länder können die Anmelder von dieser Verpflichtung entbinden, sofern sie mit ihren Systemen diese Information automatisch und zweifelsfrei den übrigen Angaben der Anmeldung entnehmen können. |
12. |
Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist diese Angabe nur obligatorisch, wenn die EORI-Nummer in der Union oder eine für den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer nicht angegeben wird. Wird die EORI-Kennnummer oder die von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer angegeben, sind Name und Anschrift nicht anzugeben. |
13. |
Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist diese Angabe nur obligatorisch, wenn die EORI-Nummer in der Union oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer nicht angegeben wird. Wird die EORI-Kennnummer in der Union oder die von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer angegeben, sind Name und Anschrift nicht anzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine papiergestützte Anmeldung. |
23. |
Nur auszufüllen, wenn dies in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen ist. |
37. |
Dieses Unterfeld ist auszufüllen: — wenn eine Versandanmeldung von derselben Person zusammen mit oder im Anschluss an eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist, oder — wenn dies in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen ist. |
38. |
Diese Angaben sind nur bei papiergestützten Zollanmeldungen zu machen. |
39. |
Die Länder können für andere Beförderungsarten als den Schienenverkehr von dieser Anforderung absehen. |
40. |
Diese Informationen müssen nicht bereitgestellt werden, wenn die Ausfuhrförmlichkeiten bei der Zollstelle des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Vertragsparteien erfüllt werden. |
43. |
Nicht verwenden bei Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen. |
44. |
Bei multimodalen Beförderungseinheiten, beispielsweise Containern, Wechselbehältern und Sattelanhängern, können die Zollbehörden zulassen, dass der Inhaber des Versandverfahrens diese Angaben nicht bereitstellt, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Überführung in das Versandverfahren Identität und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels nicht bekannt sind, sofern die multimodalen Beförderungseinheiten eindeutige Kennnummern aufweisen und diese Nummern im D.E. 7/10 „Containernummer“ verzeichnet sind. |
45. |
In folgenden Fällen sehen die Länder von der Verpflichtung ab, diese Angaben in einer Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle im Zusammenhang mit dem Beförderungsmittel, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden, anzugeben: — wenn dieses Datenelement aus logistischen Gründen nicht angegeben werden kann und der Inhaber des Versandverfahrens den AEO-C-Status in der Union oder einen ähnlichen Status in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens hat und — wenn die sachdienlichen Angaben von den Zollbehörden über die Buchführung des Inhabers des Versandverfahrens ermittelt werden können. |
46. |
Nicht verwenden bei Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen oder im Schienenverkehr. |
51. |
Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind diese Angaben obligatorisch. |
52. |
Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind diese Angaben obligatorisch. Die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens sind anzugeben. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. Für einen Empfänger in einem Drittland ist dieses Datenelement nicht erforderlich. |
TITEL IV
ANMERKUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN DATENANFORDERUNGEN
ABSCHNITT I
Einleitung
Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Titel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel III Abschnitt I dieses Anhangs aufgeführt sind.
ABSCHNITT II
Datenanforderungen
1/2. Art der zusätzlichen Anmeldung
Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen
Angabe des entsprechenden Codes.
1/3. Versandanmeldung
Alle Arten von Versandanmeldungen
Angabe des entsprechenden Codes.
1/4. Formblätter
Alle Arten von Versandanmeldungen
Bei papiergestützten Anmeldungen ist die Laufende Nummer des Vordrucksatzes bezogen auf die Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke (Vordrucke und Ergänzungsvordrucke) anzugeben. Beispiel: Werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der Vordruck mit „1/3“, der erste Ergänzungsvordruck mit „2/3“ und der zweite Ergänzungsvordruck mit „3/3“ zu kennzeichnen.
1/5. Ladelisten
Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen
Bei papiergestützten Anmeldungen ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind, (in Ziffern) anzugeben.
1/6. Positionsnummer
Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen
Laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen in der Versandanmeldung aufgeführten Positionen, wenn es sich um mehr als eine Warenposition handelt.
1/8. Unterschrift/Authentifizierung
Alle Arten von Versandanmeldungen
Unterschrift oder anderweitige Authentifizierung der Versandanmeldung.
Bei papiergestützten Anmeldungen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten neben seinem Namen und Vornamen auf dem bei der Abgangszollstelle verbleibenden Exemplar der Anmeldung im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten nicht um eine natürliche Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.
1/9. Positionen insgesamt
Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen
Alle Positionen von in der Versandanmeldung angemeldeten Waren. Die Warenposition ist definiert als die Waren in einer Anmeldung, denen alle Daten mit dem Attribut „X“ in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel III Abschnitt I dieses Anhangs gemeinsam sind.
2/1. Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere
Alle Arten von Versandanmeldungen
Es ist auf das Verfahren der vorübergehenden Verwahrung oder das vorangegangene Zollverfahren oder das entsprechende Zollpapier Bezug zu nehmen.
Sind im Rahmen papiergestützter Versandanmeldungen mehrere Angaben erforderlich, so können die Länder vorsehen, dass in diesem Feld der relevante Code eingetragen und der Versandanmeldung eine Liste mit den betreffenden Angaben beigefügt wird.
2/2. Zusätzliche Informationen
Alle Arten von Versandanmeldungen
Angabe des entsprechenden Codes.
2/3. Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen
Alle Arten von Versandanmeldungen
Kenn- oder Referenznummer von Unterlagen der Vertragsparteien oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit der Anmeldung vorgelegt werden, und zusätzliche Bezugnahmen.
Unter Verwendung der vorgesehenen Codes sind die für spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenzdaten der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen und zusätzlichen Bezugnahmen anzugeben.
Elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung
Dieses Datenelement enthält die Art und die Nummer des Beförderungsdokuments, das als Versandanmeldung verwendet wird.
Außerdem enthält es die Bezugnahme auf die jeweilige Bewilligungsnummer des Inhabers des Versandverfahrens. Diese Angaben sind zu machen, es sei denn, sie lassen sich eindeutig aus anderen Datenelementen, etwa der EORI-Nummer des Inhabers der Bewilligung, herleiten.
3/1. Ausführer
Versandanmeldung
Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Versenders.
Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Versandanmeldungen verwendet, können die Länder vorsehen, dass der vorgesehene Code verwendet und der Anmeldung ein Verzeichnis der Versender beigefügt wird.
3/2. Kennnummer des Ausführers
Versandanmeldung
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.
3/9. Empfänger
Alle Arten von Versandanmeldungen
Anzugeben sind Name und Vorname und vollständige Anschrift des Empfängers.
Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen
Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Versandanmeldungen verwendet, können die Länder vorsehen, dass in diesem Feld der relevante Code einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist.
3/10. Kennnummer des Empfängers
Alle Arten von Versandanmeldungen
Anzugeben ist die EORI-Nummer oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.
3/19. Vertreter
Alle Arten von Versandanmeldungen
Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 3/17 „Anmelder“ oder ggf. D.E. 3/22 „Inhaber des Versandverfahrens“.
3/20. Kennnummer des Vertreters
Alle Arten von Versandanmeldungen
Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 3/18 „Kennnummer des Anmelders“ oder ggf. D.E. 3/23 „Kennnummer des Inhabers des Versandverfahrens“.
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beteiligten oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.
3/21. Code für den Status des Vertreters
Alle Arten von Versandanmeldungen
Einzutragen ist der relevante Code für den Status des Vertreters.
3/22. Inhaber des Versandverfahrens
Alle Arten von Versandanmeldungen
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Inhabers des Versandverfahrens. Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters, der die Versandanmeldung im Namen des Inhabers des Verfahrens vorlegt.
Werden papiergestützte Versandanmeldungen verwendet, muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten auf der bei der Abgangszollstelle verbleibenden Kopie der papiergestützten Anmeldung im Original erscheinen.
3/23. Kennnummer des Inhabers des Versandverfahrens
Alle Arten von Versandanmeldungen
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Inhabers des Versandverfahrens oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.
3/37. Kennnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette
Alle Arten von Versandanmeldungen
Eindeutige Kennnummer, die einem Wirtschaftsbeteiligten aus einem Drittland im Rahmen eines Handelspartnerschaftsprogramms zugewiesen wurde, das im Einklang mit dem Normenrahmen der Weltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels entwickelt wurde und von der Union und anderen Vertragsparteien anerkannt wird.
Der Kennnummer des Beteiligten ist ein Code voranzustellen, der die Rolle des Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette beschreibt.
5/4. Datum der Anmeldung
Alle Arten von Versandanmeldungen
Datum der Ausstellung und gegebenenfalls Unterzeichnung oder anderweitigen Beurkundung der Anmeldung.
5/5. Ort der Anmeldung
Alle Arten von Versandanmeldungen
Ort der Ausstellung der papiergestützten Anmeldung.
5/6. Bestimmungszollstelle (und Land)
Alle Arten von Versandanmeldungen
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Kennnummer der Zollstelle anzugeben, bei der das Versandverfahren endet.
5/7. Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)
Alle Arten von Versandanmeldungen
Anzugeben ist der Code für die Zollstelle, die für den Eingangsort in das Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren im Versandverfahren befördert werden, oder die Zollstelle, die für den Ausgangsort aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren dieses Zollgebiet im Verlauf eines Versandverfahrens über eine Grenze zwischen dieser Vertragspartei und einem Drittland verlassen.
Unter Verwendung des entsprechenden Codes sind die Kennnummern der betreffenden Zollstellen anzugeben.
5/8. Code für das Bestimmungsland
Alle Arten von Versandanmeldungen
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist das letzte Bestimmungsland der Waren anzugeben.
Das letzte bekannte Bestimmungsland ist definiert als das letzte zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren bekannte Land, in das die Waren geliefert werden sollen.
5/21. Ladeort
Alle Arten von Versandanmeldungen
Gegebenenfalls unter Verwendung des entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren auf das beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzte aktive Beförderungsmittel verladen werden.
5/23. Warenort
Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren beschaut werden können. Diese Angabe des Ortes muss so genau sein, dass sie eine Warenkontrolle durch die Zollstelle ermöglicht.
6/1. Eigenmasse (kg)
Versandanmeldung
Anzugeben ist die Eigenmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne Verpackung.
Wenn die Eigenmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:
Beträgt die Eigenmasse weniger als 1 kg, so ist „0“, gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).
6/5. Rohmasse (kg)
Alle Arten von Versandanmeldungen
Die Rohmasse ist das Gewicht der Ware einschließlich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer für die Anmeldung benötigten Ausrüstungen.
Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:
Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist „0“, gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).
Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm.
Betrifft die Anmeldung mehrere Warenpositionen, die sich auf Waren beziehen, die in einer solchen Weise verpackt sind, dass es unmöglich ist, die Rohmasse der Waren einer Warenposition zuzuordnen, ist die gesamte Rohmasse lediglich auf der Ebene der Kopfdaten einzutragen.
Bezieht sich eine papiergestützte Versandanmeldung auf mehrere Warenpositionen, so reicht es aus, wenn im ersten Feld 35 die gesamte Rohmasse eingetragen wird; die übrigen Felder 35 brauchen nicht ausgefüllt zu werden.
6/8. Warenbezeichnung
Alle Arten von Versandanmeldungen
Nur eine uncodierte, normale Handelsbezeichnung der Waren ermöglicht den Zollbehörden, die Waren zu identifizieren. Ist der HS-Code anzugeben, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht.
6/13. CUS-Nummer
Alle Arten von Versandanmeldungen
Die CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) ist eine Kennung, die chemischen Stoffen und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesen wird.
Besteht für die betreffenden Waren keine TARIC-Maßnahme, kann der Anmelder diese Nummer auf freiwilliger Basis angeben, wobei die Vorlage dieser Nummer einen geringeren Aufwand als eine vollständige Beschreibung der Ware bedeuten würde.
6/14. Warennummer — KN-Code
Alle Arten von Versandanmeldungen
In dieses Unterfeld ist mindestens die sechsstellige Warennummer des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren einzutragen. Die Warennummer kann für nationale Zwecke auf acht Stellen erweitert werden.
6/18. Packstücke insgesamt
Alle Arten von Versandanmeldungen
Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke (in Ziffern), aus denen die Sendung besteht.
6/20. Packstücke
Alle Arten von Versandanmeldungen
Informationen über Art und Gesamtzahl der Packstücke ausgehend von der kleinsten externen Verpackungseinheit. Bei der Gesamtzahl der Packstücke handelt es sich um die Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, oder bei unverpackter Ware um die Stückzahl.
Bei Schüttgut ist die Information über die Gesamtzahl der Packstücke nicht erforderlich.
Die Information enthält auch die Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form.
7/1. Umladungen
Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen
Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.
7/2. Container
Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei anzugeben, und zwar auf der Grundlage der Informationen, die zum Zeitpunkt der Erfüllung der Förmlichkeiten des Versandverfahrens verfügbar sind.
7/4. Verkehrszweig an der Grenze
Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Zollgebiet der Vertragspartei verlassen sollen.
7/5. Inländischer Verkehrszweig
Versandanmeldung
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist der bei der Ankunft benutzte Verkehrszweig anzugeben.
7/7. Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang
Alle Arten von Versandanmeldungen
Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Förmlichkeiten des Versandverfahrens unmittelbar verladen werden (oder bei mehreren Beförderungsmitteln das Kennzeichen des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels). Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben.
Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:
Beförderungsmittel |
Kennzeichnung |
Beförderung auf Binnenwasserstraßen |
Schiffsname |
Beförderung auf dem Luftweg |
Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben) |
Beförderung auf der Straße |
Kennzeichen des Fahrzeugs |
Beförderung im Schienenverkehr |
Waggonnummer |
7/8. Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang
Versandanmeldung
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Förmlichkeiten für das Versandverfahren unmittelbar verladen werden (oder bei mehreren Beförderungsmitteln die Staatszugehörigkeit des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels) anzugeben. Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Staatszugehörigkeiten aufweisen, ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben.
Erfolgt die Beförderung der Waren durch eine Zugmaschine und einen Anhänger, so ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine und des Anhängers anzugeben. Ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine nicht bekannt, so ist die Staatszugehörigkeit des Anhängers anzugeben.
7/10. Containernummer
Alle Arten von Versandanmeldungen
Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers.
Für andere Beförderungsarten als die Beförderung auf dem Luftweg ist ein Container ein kastenförmiger Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, der verstärkt sowie stapelbar ist und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden kann.
Im Luftverkehr sind Container kastenförmige Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, die verstärkt sind und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden können.
Im Zusammenhang mit diesem Datenelement gelten Wechselbehälter und Sattelanhänger für den Straßen- und Schienenverkehr als Container.
Falls zutreffend ist bei Containern gemäß ISO-Norm Nr. 6346 die vom Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (B.I.C.) zugewiesene Kennung (Präfix) zusätzlich zur Containernummer anzugeben.
Bei Wechselbehältern und Sattelanhängern ist der durch die europäische Norm EN 13044 eingeführte ILU-Code (Code zur Identifizierung intermodaler Ladeeinheiten) zu verwenden.
7/14. Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels
Versandanmeldung
Anzugeben ist das Kennzeichen des aktiven Beförderungsmittels beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei.
Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle „Lastkraftwagen auf Seeschiff“ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle „Zugmaschine mit Auflieger“ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.
Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben zu machen:
Beförderungsmittel |
Kennzeichnung |
Beförderung auf Binnenwasserstraßen |
Schiffsname |
Beförderung auf dem Luftweg |
Nummer und Datum des Fluges (Liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben) |
Beförderung auf der Straße |
Kennzeichen des Fahrzeugs |
Beförderung im Schienenverkehr |
Waggonnummer |
7/15. Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels
Versandanmeldung
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzten aktiven Beförderungsmittels anzugeben.
Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle „Lastkraftwagen auf Seeschiff“ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle „Zugmaschine mit Auflieger“ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.
7/18. Nummer des Zollverschlusses
Alle Arten von Versandanmeldungen
Die Angabe ist zu machen, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird, sofern die ihm erteilte Bewilligung die Verwendung von besonderen Verschlüssen vorsieht oder wenn einem Inhaber des Versandverfahrens eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen erteilt worden ist.
7/19. Andere Ereignisse bei der Beförderung
Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen
Dieses Feld ist nach Maßgabe der Verpflichtungen im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens auszufüllen.
Sind Waren auf einen Auflieger verladen worden und wird während der Beförderung lediglich die Zugmaschine ausgetauscht (ohne dass die Waren einer Behandlung unterzogen oder umgeladen werden), so ist in diesem Feld das amtliche Kennzeichen der neuen Zugmaschine einzutragen. Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden ist in diesem Fall nicht erforderlich.
8/2. Art der Sicherheitsleistung
Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art der Sicherheitsleistung für das betreffende Versandverfahren anzugeben.
8/3. Nummer der Sicherheitsleistung
Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen
Anzugeben ist die Nummer der Sicherheitsleistung und gegebenenfalls der Zugriffscode und die Zollstelle der Sicherheitsleistung.
8/4. Sicherheitsleistung nicht gültig für
Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen
Ist eine Sicherheitsleistung für eine oder mehrere Vertragsparteien nicht gültig, so sind nach „nicht gültig für …“ die für die betreffende Vertragspartei oder die betreffenden Vertragsparteien entsprechenden Codes anzugeben.
ANLAGE IV
AMTSHILFE BEI DER VOLLSTRECKUNG VON FORDERUNGEN
Ziel
Artikel 1
Diese Anlage legt Regeln fest, damit in jedem Land die Vollstreckung der in Artikel 3 bezeichneten Forderungen, die in einem anderen Land entstanden sind, gewährleistet ist. Die Durchführungsvorschriften sind in Anhang I zu dieser Anlage enthalten.
Begriffsbestimmungen
Artikel 2
Im Sinne dieser Anlage gelten als
Geltungsbereich
Artikel 3
Diese Anlage findet Anwendung auf
alle fälligen Forderungen im Zusammenhang mit einer Schuld im Sinne von ►M38 Artikel 3 Buchstabe l ◄ der Anlage I, die gemeinsame Versandverfahren betreffen, die nach Inkrafttreten dieser Anlage begonnen haben;
zinsen und Kosten im Zusammenhang mit der Vollstreckung der vorgenannten Forderungen.
Erteilung und Verwendung von Auskünften
Artikel 4
Zur Beschaffung dieser Auskünfte übt die ersuchte Behörde die Befugnisse aus, die ihr nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Vollstreckung derartiger Forderungen zustehen, die in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, entstanden sind.
Die ersuchte Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln,
die sie sich für die Vollstreckung derartiger Forderungen, die in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, entstanden sind, nicht beschaffen könnte,
mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde oder
deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des betreffenden Landes verletzen würde.
Das Auskunftsersuchen wird unter Verwendung des Formulars in Anhang II dieser Anlage eingereicht.
◄
Zustellung
Artikel 5
Das Auskunftsersuchen wird unter Verwendung des Formulars in Anhang III dieser Anlage eingereicht.
◄
Bearbeitung der Anträge auf Vollstreckung von Forderungen
Artikel 6
Artikel 7
Die ersuchende Behörde kann ein Vollstreckungsersuchen nur dann stellen,
wenn die Forderung und/oder der Vollstreckungstitel in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, nicht angefochten ist;
wenn sie in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, bereits ein Vollstreckungsverfahren durchgeführt hat, wie es aufgrund des in Absatz 1 genannten Titels ausgeführt werden soll, und die getroffenen Maßnahmen nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung geführt haben;
wenn die Forderung den Betrag von 1 500 EUR übersteigt. Die in dieser Anlage bezeichneten in Euro ausgedrückten Beträge werden nach Maßgabe des Artikels 22 der Anlage II in nationale Währungen umgerechnet.
Artikel 8
Der Vollstreckungstitel wird gegebenenfalls nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, durch einen Titel bestätigt, anerkannt oder ergänzt oder durch einen Titel ersetzt, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Landes ermöglicht.
Die Bestätigung, Anerkennung oder Ergänzung des Vollstreckungstitels oder seine Ersetzung finden unverzüglich nach Eingang des Vollstreckungsersuchens statt. Sie sind vorzunehmen, sofern der Vollstreckungstitel im Land der ersuchenden Behörde ordnungsgemäß ausgestellt ist.
Hat die Durchführung einer dieser Formalitäten eine Prüfung oder eine Anfechtung der Forderung oder des im Land der ersuchenden Behörde ausgestellten Vollstrek-kungstitels zur Folge, so findet Artikel 12 Anwendung.
Artikel 9
An das Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, sind ferner alle sonstigen Zinsen zu überweisen, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, für Zahlungsverzug erhoben werden.
Artikel 10
Die zu vollstreckenden Forderungen genießen in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, keinerlei Vorrechte.
Artikel 11
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich die Maßnahmen mit, die sie im Hinblick auf den Antrag auf Vollstreckung veranlaßt hat.
Anfechtung von Forderungen
Artikel 12
Sicherungsmaßnahmen
Artikel 13
Der Antrag wird unter Verwendung des Formulars in Anhang IV dieser Anlage gestellt.
◄
Ausnahmen
Artikel 14
Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet,
die in den Artikeln 6 bis 13 vorgesehene Amtshilfe zu gewähren, wenn die Vollstreckung der Forderung geeignet wäre, aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, hervorzurufen;
die Vollstreckung einer Forderung vorzunehmen, wenn sie der Auffassung ist, daß damit die öffentliche Ordnung oder sonstige wesentliche Interessen des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, verletzt werden;
die Vollstreckung einer Forderung vorzunehmen, wenn die ersuchende Behörde in dem Gebiet des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, nicht alle Möglichkeiten einer Einziehung dieser Forderung ausgeschöpft hat.
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Amtshilfe entgegenstehen.
Artikel 15
Vertraulichkeit
Artikel 16
Sämtliche Schriftstücke und Auskünfte, die der ersuchten Behörde im Rahmen der Durchführung dieser Anlage übermittelt werden, dürfen von dieser nur folgenden Personen bzw. Stellen zugänglich gemacht werden:
der im Antrag auf Amtshilfe genannten Person;
den mit der Vollstreckung der Forderungen befaßten Personen oder Behörden ausschließlich für die Zwecke der Vollstreckung;
den mit den Rechtsstreitigkeiten über die Vollstrek-kung der Forderungen befaßten Justizbehörden.
Sprachen
Artikel 17
Dem Antrag auf Amtshilfe sowie den zugehörigen Unterlagen wird eine Übersetzung in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, oder in einer für diese annehmbaren Sprache beigefügt.
Amtshilfekosten
Artikel 18
Die Länder verzichten gegenseitig auf jede Erstattung der durch die Leistung der Amtshilfe nach Maßgabe dieser Anlage entstehenden Kosten.
Das Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bleibt dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, für die finanziellen Folgen von Maßnahmen haftbar, die hinsichtlich der Begründetheit der Forderung oder der Gültigkeit des in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellten Titels als nicht gerechtfertigt befunden werden.
Zuständige Behörden
Artikel 19
Die Länder teilen einander die Liste der zur Stellung oder Entgegennahme eines Antrags auf Amtshilfe zuständigen Behörden sowie jede etwaige Änderung dieser Liste mit.
Artikel 20 bis 22
(Diese Anlage enthält keine Artikel 20 bis 22)
Ergänzende Bestimmung
Artikel 23
Die Bestimmungen dieser Anlage lassen eine gegebenenfalls im Rahmen von bereits bestehenden oder künftigen Abkommen oder Absprachen vereinbarte weitergehende Unterstützung zwischen einzelnen Ländern unberührt; dies gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger Rechtsakte.
Artikel 24 bis 26
(Diese Anlage enthält keine Artikel 24 bis 26)
ANHANG I ZU ANLAGE IV
DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN
TITEL I
Geltungsbereich
Artikel 1
TITEL II
Auskunftsersuchen
Artikel 2
Artikel 3
Das Auskunftsersuchen kann folgende Personen betreffen:
den Hauptschuldner,
jede andere Person, die nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, für die Erfüllung der Forderung haftet.
Ist der ersuchenden Behörde bekannt, daß ein Dritter Besitzer eines Vermögenswerts ist, der einer der in vorstehendem Absatz bezeichneten Personen gehört, so kann sich das Ersuchen auch auf diesen Dritten beziehen.
Artikel 4
Die ersuchte Behörde bestätigt alsbald schriftlich (z.B. ►M38 E-Mail ◄ oder Fax) den Empfang des Auskunftsersuchens, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach dessen Eingang.
Artikel 5
Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde, übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen hinsichtlich der Beschaffung der beantragten Auskünfte.
Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Angaben ersuchen, die Ermittlungen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muß innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde durchgeführten Ermittlungen schriftlich (z.B. ►M38 E-Mail ◄ oder Telefax) gestellt werden. Die ersuchte Behörde behandelt dieses Ersuchen wie das ursprüngliche Ersuchen.
Artikel 6
Beschließt die ersuchte Behörde, dem an sie gerichteten Auskunftsersuchen nicht stattzugeben, so teilt sie der ersuchenden Behörde unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jeweils anwendbaren Bestimmungen des Artikels 4 der Anlage IV schriftlich die Gründe mit, die der beantragten Amtshilfe entgegenstehen. Die ersuchte Behörde übersendet diese Mitteilung, sobald sie den Beschluß gefaßt hat, spätestens jedoch vor Ablauf von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde.
Artikel 7
Die ersuchende Behörde kann das an die ersuchte Behörde gerichtete Auskunftsersuchen jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahmeentscheidung wird der ersuchten Behörde schriftlich (z.B. ►M38 E-Mail ◄ oder Telefax) mitgeteilt.
TITEL III
Zustellungsersuchen
Artikel 8
Das Zustellungsersuchen nach Artikel 5 der Anlage IV wird ►M38 unter Verwendung des Formulars ◄ in Anhang III schriftlich in doppelter Ausfertigung gestellt. Es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens berechtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.
Dem in Absatz 1 bezeichneten Ersuchen ist die Verfügung (oder Entscheidung) in doppelter Ausfertigung beizufügen, um deren Zustellung ersucht wird.
Artikel 9
Das Zustellungsersuchen kann sich auf jede natürliche oder juristische Person beziehen, die von einer sie betreffenden Verfügung oder Entscheidung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, Kenntnis erhalten muß.
Artikel 10
TITEL IV
Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlaß von Sicherungsmaßnahmen
Artikel 11
Für die Anwendung der Artikel 12 bis 19 gelten alle Forderungen aus ein und demselben vollstreckbaren Titel als eine einzige Forderung.
Artikel 12
den Hauptschuldner,
jede andere Person, die nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, für die Erfüllung der Forderung haftet.
Artikel 13
Artikel 14
Die ersuchte Behörde bestätigt baldmöglichst schriftlich (z.B. ►M38 E-Mail ◄ oder Telefax) den Empfang des Ersuchens um Vollstreckung und/oder um Erlaß von Sicherungsmaßnahmen, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach dessen Eingang.
Artikel 15
Kann die Forderung innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist ganz oder teilweise nicht vollstreckt oder können Sicherungsmaßnahmen nicht ergriffen werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit.
Auf jeden Fall mit Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde, übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das Ergebnis des von ihr eingeleiteten Verfahrens zur Vollstreckung und/oder zum Erlaß von Sicherungsmaßnahmen.
Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Angaben ersuchen, das eingeleitete Verfahren zur Vollstreckung und/oder zum Erlaß von Sicherungsmaßnahmen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muß innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde durchgeführten Vollstreckungsverfahren und/oder der von dieser vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen schriftlich (z.B. ►M38 E-Mail ◄ oder Fax) gestellt werden. Die ersuchte Behörde behandelt dieses Ersuchen wie das ursprüngliche Ersuchen.
Artikel 16
Jeder in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, gegen die Forderung oder den Vollstreckungstitel eingelegte Rechtsbehelf wird der ersuchten Behörde von der ersuchenden Behörde, sobald diese hiervon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich schriftlich (z.B. ►M38 E-Mail ◄ oder Telefax) mitgeteilt.
Artikel 17
Besteht die Änderung in einer Herabsetzung der Forderung, so setzt die ersuchte Behörde das eingeleitete Verfahren zur Vollstreckung und/oder zum Erlaß von Sicherungsmaßnahmen fort, jedoch nur hinsichtlich des noch zu erhebenden Betrags. Ist der ursprüngliche Betrag zu dem Zeitpunkt, in dem die ersuchte Behörde von der Herabsetzung der Forderung Kenntnis erlangt, von der ersuchten Behörde bereits vollstreckt, ohne daß mit der in Artikel 18 genannten Überweisung bereits begonnen wurde, so erstattet die ersuchte Behörde dem Berechtigten den zu viel erhobenen Betrag.
Besteht die Änderung in einer Erhöhung der Forderung, so richtet die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde unverzüglich ein ergänzendes Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlaß von Sicherungsmaßnahmen. Dieses ergänzende Ersuchen wird von der ersuchten Behörde nach Möglichkeit gemeinsam mit dem ersten Ersuchen der ersuchenden Behörde bearbeitet. Ist aufgrund des Stands des laufenden Verfahrens eine gemeinsame Bearbeitung des ersten Ersuchens und des ergänzenden Ersuchens nicht möglich, so braucht die ersuchte Behörde dem ergänzenden Ersuchen nur dann stattzugeben, wenn der Betrag mindestens dem in Artikel 7 von Anlage IV genannten Betrag entspricht.
Artikel 18
Alle von der ersuchten Behörde vollstreckten Beträge sowie gegebenenfalls die in Artikel 9 Absatz 2 der Anlage IV bezeichneten Zinsen werden in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, an die ersuchende Behörde überwiesen. Die Überweisung muß innerhalb eines Monats nach der Vollstreckung erfolgen.
Artikel 19
Abgesehen von den durch die ersuchte Behörde gegebenenfalls gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Anlage IV als Zinsen erhobenen Beträge gilt die Forderung als in Höhe des Betrags vollstreckt, der sich unter Zugrundelegung des in Artikel 13 Absatz 2 bezeichneten Umrechnungskurses aus der Umrechnung des vollstreckten Betrags in der Währung des Landes ergibt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.
TITEL V
Allgemeine Bestimmungen und Schlußbestimmungen
Artikel 20
Artikel 21
Die Auskünfte und sonstigen Mitteilungen der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde werden in der oder einer der Amtssprachen des Landes abgefaßt, in der die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.
ANHANG II ZU ANLAGE IV
ANHANG III ZU ANLAGE IV
ANHANG IV ZU ANLAGE IV
( 1 ) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
( 2 ) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6).
( 3 ) Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA Gemeinsames Versandverfahren vom 16. Juni 2008 zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 274 vom 15.10.2008, S. 1).
( 4 ) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
( 5 ) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).
( 6 ) Vorläufiger Code, der nicht die endgültige Bezeichnung des Landes vorwegnimmt, die nach Abschluss der derzeitigen Verhandlungen bei den Vereinten Nationen zugeteilt wird
( 7 ) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
( 8 ) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).
( 9 ) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
( 10 ) Vollständige Anschrift.
( 11 ) Die Namen der Staaten, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen.
( 12 ) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Beförderungen im Unionsversandverfahren.
( 13 ) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Sicherheitsleistenden.
( 14 ) Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden kann.
( 15 ) Anzugeben ist einer der folgenden Zollvorgänge:
vorübergehende Verwahrung,
Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren,
Zolllagerverfahren,
vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben,
aktive Veredelung,
Endverwendung,
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub,
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1),
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013,
vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben,
anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben.
( 16 ) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
( 17 ) Vor seiner Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …“, wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.
( 18 ) Von der Zollstelle auszufüllen, bei der die Waren in das Verfahren oder die vorübergehende Verwahrung übergeführt wurden.
( 19 ) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
( 20 ) Vollständige Anschrift.
( 21 ) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.
( 22 ) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
( 23 ) Vor seiner Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheitsleistung“.
( 24 ) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
( 25 ) Vollständige Anschrift.
( 26 ) Die Namen der Länder, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen.
( 27 ) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.
( 28 ) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Bürgen.
( 29 ) Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat oder einer Vertragspartei verwendet werden kann.
( 30 ) Nichtzutreffendes streichen.
( 31 ) Andere Verfahren als das gemeinsame Versandverfahren gelten ausschließlich in der Union.
( 32 ) Für Beträge, die in einer Zollanmeldung für die zur Endverwendung angemeldeten Waren angegeben wurden.
( 33 ) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
( 34 ) Vor seiner Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …“, wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.
( 35 ) Empfehlung 16: UN/LOCODE — CODE FÜR HÄFEN UND ANDERE ORTE.