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Document 62013CJ0480

Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 17. Juli 2014.
Sysmex Europe GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Hafen.
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg.
Vorabentscheidungsersuchen – Tarifierung – Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Positionen 3204, 3212 und 3822 – Stoff, der durch chemische Reaktion und Bestrahlung mit einem Laserlicht eine zur Untersuchung der weißen Blutkörperchen bestimmte fluoreszierende Wirkung auslöst.
Rechtssache C‑480/13.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:2097

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

17. Juli 2014 ( *1 )

„Vorabentscheidungsersuchen — Tarifierung — Gemeinsamer Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur — Positionen 3204, 3212 und 3822 — Stoff, der durch chemische Reaktion und Bestrahlung mit einem Laserlicht eine zur Untersuchung der weißen Blutkörperchen bestimmte fluoreszierende Wirkung auslöst“

In der Rechtssache C‑480/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. August 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 9. September 2013, in dem Verfahren

Sysmex Europe GmbH

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Hafen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan, des Richters J. Malenovský und der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin),

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Sysmex Europe GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt H. Nehm,

der Europäischen Kommission, vertreten durch B.‑R. Killmann und A. Caeiros als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Position 3212 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 vom 7. September 2004 (ABl. L 327, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN).

2

Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Sysmex Europe GmbH (im Folgenden: Sysmex) und dem Hauptzollamt Hamburg-Hafen wegen der zolltariflichen Einreihung einer Flüssigkeit, die unter der Bezeichnung „Stromatolyser-4DS“ vertrieben wird.

Rechtlicher Rahmen

KN

3

Die KN beruht auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: Übereinkommen) eingeführt wurde. Das Übereinkommen wurde mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt. Die KN übernimmt die Positionen und Unterpositionen des HS.

4

Teil II der KN enthält einen Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“), der die Kapitel 28 bis 38 umfasst. In Anmerkung 2 zu diesem Abschnitt heißt es:

„… Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, [sind] dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.“

5

Das Kapitel 32 der KN trägt die Überschrift „Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten“. Anmerkung 3 zu diesem Kapitel lautet:

„Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nichtwässrigen Medien dispergierte flüssige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212) noch die anderen Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215.“

6

Die Position 3204 der KN trägt die Überschrift „Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich“. Für Waren dieser Position liegt der Zollsatz je nach der betroffenen Unterposition zwischen 6 % und 6,5 %.

7

Die Position 3212 der KN trägt die Überschrift „Pigmente (einschließlich Metallpulver und ‑flitter), in nichtwässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf“. Zu ihr gehört folgende Unterposition 3212 90 90:

„Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf“.

8

Für die in diese Unterposition eingereihten Waren beträgt der Zollsatz 6,5 %.

9

Kapitel 38 („Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie“) der KN enthält u. a. die Unterposition 3822 00 00; diese lautet:

„Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen solche der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien“.

10

Die in diese Unterposition eingereihten Waren sind vom Zoll befreit.

Erläuterungen zum HS

11

Die WZO genehmigt unter den Voraussetzungen von Art. 8 des Übereinkommens die vom Ausschuss für das HS ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise. Diese Erläuterungen finden in ihrer aus dem Jahr 2002 stammenden Fassung auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits Anwendung.

12

Anmerkung 3 zu Kapitel 32 des HS hat den gleichen Wortlaut wie Anmerkung 3 zu Kapitel 32 der KN.

13

In den die Position 3204 betreffenden Erläuterungen zum HS heißt es:

„I. – Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel

Synthetische organische Farbmittel werden im Allgemeinen aus Ölen oder anderen Erzeugnissen der Destillation des Steinkohlenteers gewonnen.

Zu dieser Position gehören insbesondere:

A)

Ungemischte synthetische organische Farbmittel (auch chemisch einheitliche Verbindungen) und diejenigen standardisierten oder verschnittenen synthetischen organischen Farbmittel, die nur mit nichtfärbenden Stoffen (z. B. wasserfreies Natriumsulfat, Natriumchlorid, Dextrin, Stärke) vermischt sind, um die Farbkraft abzuschwächen oder auf einen bestimmten Wirkungsgrad einzustellen. Ein etwaiger Zusatz kleiner Mengen grenzflächenaktiver Stoffe, die das Färben der Faser erleichtern sollen, zu diesen Farbstoffen hat keinen Einfluss auf die Einreihung. Farbmittel aller dieser Arten sind im Allgemeinen Pulver, Kristalle, Pasten usw.

Synthetische organische Farbmittel gehören jedoch zu Position 3212, wenn sie als Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf aufgemacht sind (s. Erläuterungen zur Pos. 3212, Abs. C).

Von den hierher gehörenden synthetischen organischen Farbmitteln (Farbstoffe oder Pigmente) sind zu nennen:

8)

Acridinfarbstoffe und Chinolinfarbstoffe, z. B. Cyanine, Isocyanine und Kryptocyanine.

Synthetische organische Farbstoffe können in Wasser löslich oder unlöslich sein. Sie haben fast völlig die natürlichen organischen Farbstoffe verdrängt, insbesondere beim Färben oder Bedrucken von Spinnstoffwaren, Leder oder Häuten, Papier oder Holz. …

Einige von ihnen werden auch als Farbreagenzien in Laboratorien oder in der Medizin gebraucht.

Erzeugnisse, die praktisch nicht wegen ihrer färbenden Eigenschaften verwendet werden, sind ausgenommen. Das ist z. B. der Fall bei Azulenen (Pos. 2902), Trinitrophenol (Pikrinsäure) und Dinitro-ortho-kresol (Pos. 2908), Hexanitrodiphenylamin (Pos. 2921), Methylorange (Pos. 2927), Bilirubin, Biliverdin und Porphyrinen (Pos. 2933) und Acriflavin (Pos. 3824).

II. – Synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art

2)

Organische Luminophore sind synthetische Erzeugnisse, die unter Einwirkung von Lichtstrahlen aufleuchten oder, genauer gesagt, fluoreszieren.

Einige von ihnen haben gleichzeitig den Charakter von Farbmitteln. Als Beispiel dieser Luminophore ist die feste Lösung des Rhodamins B in Kunststoff zu nennen, die rot fluoresziert und meist pulverförmig ist.

Die Mehrzahl der organischen Luminophore … sind dagegen selbst keine Farbmittel. Sie werden in Mischungen mit Farbpigmenten verwendet, deren Wirkung sie verstärken. Sie gehören hierher auch als chemisch einheitliche Verbindungen. Wenn sie keine luminophoren Eigenschaften haben, … gehören sie jedoch zu Kapitel 29 …“

14

Zur Position 3212 heißt es in den Erläuterungen zum HS:

„C. – Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf

Färbemittel sind Erzeugnisse, die ‚keinen Film bilden‘ und im Allgemeinen aus Mischungen von Farbmitteln, insbesondere mit inerten Verdünnungsmitteln, grenzflächenaktiven Stoffen, die das Eindringen und Haften des Farbstoffes erleichtern, und zuweilen Beizmitteln bestehen.

Diese Erzeugnisse gehören nur hierher, wenn sie

1)

in Packungen, z. B. in Beuteln, für Puder, oder in Flaschen, für Färbemittel, aufgemacht sind,

Die so aufgemachten Färbemittel werden im Wesentlichen als ‚Haushaltsfärbemittel‘ verkauft und zum Färben von Kleidungsstücken gebraucht. Andere dienen zum Färben von Schuhen, Holzmöbeln usw. Schließlich werden einige als Spezialfärbemittel in Laboratorien, insbesondere zum Färben mikroskopischer Präparate, verwendet.“

15

In den die Position 3822 betreffenden Erläuterungen zum HS heißt es:

„– Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien

 

Zu dieser Position gehören Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, andere als Diagnostikreagenzien der Position 3002, Diagnostikreagenzien zur Verwendung am Patienten und Reagenzien zur Bestimmung der Blutgruppen und Blutfaktoren der Position 3006. … Diagnostikreagenzien werden zur Auswertung physikalischer, biophysikalischer oder biochemischer Prozesse und des Gesundheitszustands von Menschen und Tieren verwendet. Ihre Funktion beruht auf messbaren oder beobachtbaren Veränderungen der biologischen oder chemischen Substanzen, aus denen das Reagenz besteht. … Zu den zubereiteten Laborreagenzien gehören nicht nur Diagnostikreagenzien, sondern auch andere analytische Reagenzien, die zu anderen Zwecken als zum Nachweis oder zur Diagnose verwendet werden. Zubereitete Diagnostik- und Laborreagenzien können in medizinischen, tierärztlichen, wissenschaftlichen oder industriellen Laboratorien, in Krankenhäusern, in der Industrie, im Gelände oder in einigen Fällen im privaten Bereich verwendet werden.

… Ebenfalls von dieser Position ausgeschlossen sind folgende Reagenzien, auch in Aufmachung von der Art zur Verwendung als Diagnostik- oder Laborreagenz:

… c) Farbmittel der Position 3204, einschließlich der in Anmerkung 3 zu Kapitel 32 genannten Zubereitungen.“

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2011

16

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2011 der Kommission vom 12. August 2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 211, S. 9), die ratione temporis nicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist, sieht vor, dass die der folgenden Beschreibung entsprechenden Waren zur Unterposition 3212 90 00 gehören:

„Blauer Polymethin-Farbstoff (Fluoreszenzfarbstoff) verdünnt in einem Lösungsmittelgemisch aus Ethylenglykol und Methanol.

Zusammensetzung (GHT):

Ethylenglykol 96,9

Methanol 3,0

Polymethin-Farbstoff 0,002

Das Erzeugnis soll in automatischen Blutanalysegeräten verwendet werden. Es wird zur Anfärbung von zuvor speziell aufbereiteten weißen Blutkörperchen durch Fluoreszenzmarkierung verwendet. Die Ware ist als etikettiertes Kleingebinde für den Laborgebrauch aufgemacht.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

17

Sysmex führte im Juli 2005 eine Flüssigkeit mit der Handelsbezeichnung „Stromatolyser-4DS“ nach Deutschland ein.

18

Stromatolyser-4DS ist eine für den Einzelverkauf aufgemachte bläulich-transparente Flüssigkeit. Sie besteht aus Lösungsmitteln, und zwar zu 96,9 % aus Ethylenglykol, zu 3 % aus Methanol und zu 0,002 % aus einem synthetischen organischen Stoff, der chemisch zu den Polymethinen und innerhalb der Polymethine zu den Cyaninen gehört.

19

Diese Flüssigkeit ist für die Untersuchung von weißen Blutkörperchen oder Leukozyten auf ein mögliches Krankheitsbild bestimmt. Konkret bedeutet dies, dass das zu untersuchende Blut aufbereitet wird. Dem aufbereiteten Blut wird sodann Stromatolyser-4DS zugegeben, wodurch eine chemische Reaktion ausgelöst wird. Das so erhaltene Gemisch wird mit Laserlicht bestrahlt, das eine Fluoreszenz der im Kern und im Zytoplasma der Leukozyten enthaltenen Nukleinsäuren auslöst. Diese Fluoreszenz klingt nach dem Ende der Laserbestrahlung in kürzester Zeit ab.

20

Bei ihrer Einfuhr wurde die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ware von Sysmex unter der Unterposition 3822 00 00 der KN angemeldet und daher frei von Zöllen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Da das Hauptzollamt Hamburg-Hafen der Auffassung war, dass die Ware nicht zu dieser Unterposition gehöre, erließ es am 18. Juni 2007 einen Nacherhebungsbescheid, der für die Einfuhr von Stromatolyser-4DS die Nacherhebung von Zoll in Höhe von 6,5 % vorsah.

21

Sysmex legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein, den das Hauptzollamt Hamburg-Hafen am 13. Januar 2009 zurückwies. Daraufhin erhob Sysmex am 10. Februar 2009 beim vorlegenden Gericht Klage auf Aufhebung des Nacherhebungsbescheids.

22

Im Lauf des Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht erhielt Sysmex von den niederländischen Zollbehörden eine verbindliche Zolltarifauskunft, in der die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ware in die Position 3822 der KN eingereiht wurde. Diese verbindliche Zolltarifauskunft wurde nach Erlass der Verordnung Nr. 827/2011 aufgehoben.

23

Zur Stützung ihrer Klage machte Sysmex geltend, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ware zu Recht in die Unterposition 3822 00 00 der KN eingereiht worden sei. In Bezug auf die Verordnung Nr. 827/2011 führte sie aus, zum einen gelte diese nicht rückwirkend für die fragliche Einfuhr und zum anderen stehe nicht fest, dass die darin enthaltene Warenbeschreibung überhaupt auf die in Rede stehende Ware ziele.

24

Das Hauptzollamt Hamburg-Hafen beantragte, die Klage abzuweisen. Es trug vor, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ware bestehe aus einem Gemisch eines Farbmittels mit einem Verdünnungsmittel, bei dem es sich um ein in Packungen für den Einzelverkauf aufgemachtes Färbemittel handele, das als Spezialfärbemittel in Laboratorien eingesetzt werde. Deshalb sei die Ware in die Unterposition 3212 90 90 der KN einzureihen.

25

Im Rahmen des Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, in dem der Sachverständige zu dem Ergebnis kam, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ware einen Spinnstoff blau einfärben könne, wobei diese Färbung jedoch sehr schwach sei und nicht als „dauerhaft“ gelten könne.

26

Vor diesem Hintergrund führt das vorlegende Gericht aus, es teile die Auffassung von Sysmex, dass die Ware zu den Laborreagenzien der Position 3822 der KN gehöre. Fraglich sei aber, ob sie nicht auch in die Färbemittel und andere Farbmittel betreffende Position 3212 der KN eingereiht werden könne. Dann wäre die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ware nach Anmerkung 3 zu Kapitel 32 der KN vorrangig in die letztgenannte Position einzureihen.

27

Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Hamburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

War eine Ware im Jahr 2005 als Färbemittel oder Farbstoff in die Position 3212 der KN einzureihen, die aus Lösungsmitteln und einer Polymethin-Substanz besteht, die zwar eine gewisse – jedenfalls auf textile Stoffe nicht beständige – färbende Wirkung haben kann, bei der einzureihenden Ware jedoch dazu dient, Informationen über in einer Untersuchungslösung (vorbehandeltes Blut) enthaltene Partikel (weiße Blutkörperchen) dadurch zu erhalten, dass die Substanz im Wege der ionischen Anlagerung an definierte Bestandteile der Partikel (Nukleinsäuren) molekulare Strukturen bildet, die bei Bestrahlung mit einem Laserlicht bestimmter Wellenlänge für eine begrenzte Zeit fluorochrom werden und dieser Zustand und sein Ausmaß mit einer speziellen Fotozelle gemessen werden?

Zur Vorlagefrage

28

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass eine aus Lösungsmitteln und einer Polymethin-Substanz bestehende Ware, die auf Textilien eine färbende Wirkung haben kann und zur Untersuchung der weißen Blutkörperchen mittels einer ionischen Anlagerung an definierte Bestandteile dieser Blutkörperchen, die bei Bestrahlung mit einem Laserlicht für begrenzte Zeit fluorochrom werden, bestimmt ist, in die Färbemittel und andere Farbmittel betreffende Position 3212 der KN oder in die Laborreagenzien betreffende Position 3822 der KN einzureihen ist.

29

Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteil Roeckl Sporthandschuhe, C‑123/09, EU:C:2010:237, Rn. 27).

30

Die von der Europäischen Kommission zur KN und von der WZO zum HS ausgearbeiteten Erläuterungen sind nach der Rechtsprechung ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (vgl. u. a. Urteile Krings, C‑130/02, EU:C:2004:122, Rn. 28, und TNT Freight Management [Amsterdam], C‑291/11, EU:C:2012:459, Rn. 32).

31

Zudem ist festzustellen, dass der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lässt (vgl. Urteile RUMA, C‑183/06, EU:C:2007:110, Rn. 36, und Roeckl Sporthandschuhe, EU:C:2010:237, Rn. 28).

32

Hierzu ist entschieden worden, dass ein Erzeugnis mit zwei möglichen Verwendungen, von denen eine nur eine rein theoretische Möglichkeit darstellt, aufgrund seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften naturgemäß für die andere Verwendung bestimmt ist und daher zur Tarifposition für diese Verwendung gehört (vgl. entsprechend Urteil Thyssen Haniel Logistic, C‑459/93, EU:C:1995:160, Rn. 17 und 18). Desgleichen ist es, um in die Tarifposition für eine Verwendung eingereiht werden zu können, nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass die alleinige oder ausschließliche Zweckbestimmung des einzureihenden Erzeugnisses dieser Verwendung entspricht. Ausreichend ist, dass diese Verwendung seine wesentliche Zweckbestimmung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Neckermann Versand, C‑395/93, EU:C:1994:318, Rn. 8 und 9, und Anagram International, C‑14/05, EU:C:2006:465, Rn. 26).

33

Im vorliegenden Fall ist in einem ersten Schritt hervorzuheben, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Erzeugnis in Anbetracht seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften sowohl zur Position 3822 der KN als auch zur Position 3212 der KN gehören kann.

34

Was als Erstes die Position 3822 der KN betrifft, so bezieht sich ihr Wortlaut auf Diagnostik- oder Laborreagenzien. Darüber hinaus heißt es in den diese Position betreffenden Erläuterungen zum HS, dass die Diagnostikreagenzien zur Auswertung physikalischer, biophysikalischer oder biochemischer Prozesse und des Gesundheitszustands von Menschen verwendet werden. Die Funktionen der Diagnostikreagenzien beruhen nach diesen Erläuterungen auf messbaren oder beobachtbaren Veränderungen der biologischen oder chemischen Substanzen, aus denen das Reagenz besteht.

35

Aus der Vorlageentscheidung und den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen geht jedoch hervor, dass das in Rede stehende Erzeugnis zur Untersuchung von weißen Blutkörperchen oder Leukozyten bestimmt ist. In der Praxis wird das zu untersuchende Blut so aufbereitet, dass die Zellmembranen der Leukozyten perforiert werden. Wird das betreffende Erzeugnis dem in dieser Weise aufbereiteten Blut hinzugefügt, kommt es kurzzeitig zu einer ionischen Anlagerung von Polymethin an der Ribonukleinsäure (RNA) der Leukozyten, sofern diese zu einer bestimmten Klasse gehören und einen bestimmten biologischen Aktivitätszustand aufweisen. Dieser Aktivitätszustand ist Ausdruck sowohl des Zellfunktionstyps als auch eines möglichen Krankheitsbilds. Die ionische Anlagerung von Polymethin an der RNA der Leukozyten wird mit Hilfe eines Laserlichts, das eine vorübergehende Fluoreszenz auslöst, sichtbar gemacht. Das im Wege der Fluoreszenz abgestrahlte Licht wird in einem Analysegerät durch optische Detektoren gemessen und dann ausgewertet.

36

Somit ist das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Erzeugnis zum Nachweis eines möglichen Krankheitsbilds bestimmt. Ferner beruht seine Funktionsweise auf einer messbaren oder beobachtbaren Veränderung seiner Bestandteile, da beim Kontakt mit dem aufbereiteten Blut eine chemische Reaktion eintritt, die die Messung der Zellaktivität ermöglicht. Daher kann das Erzeugnis in die Position 3822 der KN nach deren Auslegung im Licht der Erläuterungen zum HS eingereiht werden.

37

Was als Zweites die Position 3212 der KN angeht, so bezieht sich diese auf „Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf“. Wie aus Anmerkung 2 zu Abschnitt VI der KN, Anmerkung 3 zu Kapitel 32 der KN und den die Position 3212 betreffenden Erläuterungen zum HS hervorgeht, erfasst diese Position „Synthetische organische Farbmittel“ der Position 3204 der KN, die für den Einzelverkauf bestimmt sind.

38

Nach den die Position 3204 betreffenden Erläuterungen zum HS zählen erstens zu den zu dieser Position gehörenden synthetischen organischen Farbmitteln die Cyanine, zweitens erfasst diese Position diejenigen standardisierten oder verschnittenen synthetischen organischen Farbmittel, die nur mit nichtfärbenden Stoffen vermischt sind, um die Farbkraft abzuschwächen oder auf einen bestimmten Wirkungsgrad einzustellen, und drittens werden bestimmte synthetische organische Farbstoffe auch als Farbreagenzien in Laboratorien oder in der Medizin gebraucht.

39

Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, besteht das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Erzeugnis aus Lösungsmitteln, und zwar zu 96,9 % aus Ethylenglykol, zu 3 % aus Methanol und zu 0,002 % aus einem synthetischen organischen Stoff, der chemisch zu den Polymethinen und innerhalb der Polymethine zu den Cyaninen gehört. Zudem ist den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen zu entnehmen, dass dieses Erzeugnis zwar kein Blut einfärben kann, doch kann es nach dem vom vorlegenden Gericht eingeholten Sachverständigengutachten einem Spinnstoff eine – wenn auch schwache und nicht dauerhafte – Färbung verleihen.

40

Aufgrund seiner chemischen Zusammensetzung und seiner Färbekraft könnte das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Erzeugnis daher in die Position 3204 der KN nach ihrer Auslegung im Licht der Erläuterungen zum HS eingereiht werden. Entgegen dem Vorbringen in den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen ist dabei unerheblich, ob die durch die Bestrahlung des aus Blut und dem fraglichen Erzeugnis bestehenden Gemischs mit einem Laserlicht hervorgerufene Fluoreszenz als „Farbmittel“ im Sinne dieser Position anzusehen ist.

41

Da sich aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen ergibt, dass das in Rede stehende Erzeugnis für den Einzelverkauf aufgemacht ist, kann es nicht in die Position 3204 der KN eingereiht werden, sondern nur in ihre Position 3212, deren Wortlaut bei seiner Auslegung im Licht der in Rn. 37 des vorliegenden Urteils erwähnten Anmerkungen auf Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf verweist.

42

In einem zweiten Schritt ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das in Rede stehende Erzeugnis zwar sowohl vom Wortlaut der Position 3822 der KN als auch vom Wortlaut der Position 3212 der KN erfasst wird, doch geht aus dem vom vorlegenden Gericht eingeholten Sachverständigengutachten hervor, dass die Verwendung dieses Erzeugnisses als Farbmittel nur eine rein theoretische Möglichkeit darstellt. Der Sachverständige hat nämlich geprüft, ob die betreffende Flüssigkeit einen Spinnstoff einfärben kann. Er hat zwar eine gewisse Färbekraft festgestellt, aber hervorgehoben, dass es sich um eine sehr schwache, fast nicht vorhandene Färbung handele. Zudem hat er betont, dass diese Färbung nicht dauerhaft sei und beim Waschen verschwinde. Die Verwendung des in Rede stehenden Erzeugnisses als Laborreagenz stellt daher in Anbetracht seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften seine ausschließliche Zweckbestimmung dar; dies rechtfertigt nach der in den Rn. 31 und 32 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung seine Einreihung in die Position 3822 der KN.

43

Dieses Ergebnis wird durch die die Positionen 3822 und 3204 der KN betreffenden Erläuterungen zum HS bestätigt. Zwar folgt aus den die Position 3822 betreffenden Erläuterungen zum HS, dass die von der Position 3204 erfassten Farbmittel auch in einer Aufmachung zur Verwendung als Diagnostik- oder Laborreagenz von der Position 3822 ausgeschlossen sind. Den die Position 3204 betreffenden Erläuterungen zum HS lässt sich jedoch auch entnehmen, dass Erzeugnisse, die praktisch nicht wegen ihrer färbenden Eigenschaften verwendet werden, von dieser Position ausgenommen sind. Das in Rede stehende Erzeugnis eignet sich aber praktisch nicht zur Verwendung als Färbemittel.

44

Dieses Ergebnis kann auch durch die Verordnung Nr. 827/2011, in der ein ähnliches Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende in die Position 3212 der KN eingereiht wird, nicht in Frage gestellt werden, denn diese Verordnung ist ratione temporis nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar. Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die Befugnis der Kommission zur Einreihung bestimmter Waren in die KN ihr nicht das Recht gibt, den Inhalt der auf der Grundlage des durch das Übereinkommen eingeführten HS geschaffenen Tarifpositionen zu ändern, denn die Gemeinschaft hat sich in Art. 3 dieses Übereinkommens verpflichtet, die Tragweite der Tarifpositionen nicht zu verändern (vgl. Urteil Hewlett-Packard Europe, C‑361/11, EU:C:2013:18, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass eine aus Lösungsmitteln und einer Polymethin-Substanz bestehende Ware, die zwar auf Textilien eine schwach färbende und nicht dauerhafte Wirkung haben kann, aber praktisch nicht wegen ihrer färbenden Eigenschaften verwendet wird und zur Untersuchung der weißen Blutkörperchen mittels einer ionischen Anlagerung an definierte Bestandteile dieser Blutkörperchen, die bei Bestrahlung mit einem Laserlicht für begrenzte Zeit fluorochrom werden, bestimmt ist, in die Laborreagenzien betreffende Position 3822 der KN einzureihen ist.

Kosten

46

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 vom 7. September 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine aus Lösungsmitteln und einer Polymethin-Substanz bestehende Ware, die zwar auf Textilien eine schwach färbende und nicht dauerhafte Wirkung haben kann, aber praktisch nicht wegen ihrer färbenden Eigenschaften verwendet wird und zur Untersuchung der weißen Blutkörperchen mittels einer ionischen Anlagerung an definierte Bestandteile dieser Blutkörperchen, die bei Bestrahlung mit einem Laserlicht für begrenzte Zeit fluorochrom werden, bestimmt ist, in die Laborreagenzien betreffende Position 3822 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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