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Document 52013PC0824
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on provisional legal aid for suspects or accused persons deprived of liberty and legal aid in European arrest warrant proceedings
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls
/* COM/2013/0824 final - 2013/0409 (COD) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls /* COM/2013/0824 final - 2013/0409 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 1. Dieser Vorschlag für eine
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates enthält gemeinsame
Mindestnormen für das Recht einer Person, die einer Straftat verdächtigt oder
beschuldigt wird und der die Freiheit entzogen ist, auf vorläufige
Prozesskostenhilfe in Strafverfahren sowie für das Recht einer Person, gegen
die ein Verfahren auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den
Europäischen Haftbefehl („gesuchte Person“) anhängig ist, auf Prozesskostenhilfe
einschließlich auf vorläufige Prozesskostenhilfe. 2. Die Stärkung der Rechte des
Einzelnen im Strafverfahren ist ein Anliegen, das bereits im Stockholmer
Programm[1]
klar zum Ausdruck gebracht wurde. Zur Gewährleistung des Rechts auf ein faires
Verfahren ersuchte der Europäische Rat die Kommission in Abschnitt 2.4 des
Stockholmer Programms, Vorschläge zur Festlegung gemeinsamer
Mindestvorschriften vorzulegen, mit denen die Rechte von Verdächtigen und
Beschuldigten schrittweise gestärkt werden sollen. Diese Vorschläge beziehen
sich auf verschiedene Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten, die
nach Auffassung der Mitgliedstaaten und Interessenvertreter durch Maßnahmen auf
EU-Ebene gestärkt werden müssen. Sie sind nicht als Einzelmaßnahmen zu sehen,
sondern bilden zusammen ein Ganzes. 3. Erlassen wurden bislang die
Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen
in Strafverfahren[2],
die Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in
Strafverfahren[3]
und die Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in
Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls
sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und
das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des
Freiheitsentzugs[4].
Zusammen mit der vorliegenden Initiative werden Maßnahmen zugunsten
schutzbedürftiger Personen vorgeschlagen, die einer Straftat verdächtigt oder
beschuldigt werden, sowie eine Richtlinie zur Stärkung bestimmter Aspekte der
Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in
Strafverfahren, die Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren sind. 4. Wie mit den bereits
erlassenen Richtlinien sollen auch mit diesem Vorschlag die strafprozessualen Verfahrensrechte
von Personen gestärkt werden, die einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt
werden. Gemeinsame Mindestvorschriften für diese Rechte würden das Vertrauen
der Justizbehörden untereinander fördern und die Anwendung des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung erleichtern. Eine bessere justizielle Zusammenarbeit
in der EU ist ohne eine gewisse Kompatibilität der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten nicht zu erreichen. 5. Der Vorschlag stützt sich
auf Artikel 82 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV). Darin heißt es: „Soweit dies zur Erleichterung der
gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der
polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit
grenzüberschreitender Dimension erforderlich ist, können das Europäische
Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch
Richtlinien Mindestvorschriften festlegen. Bei diesen Mindestvorschriften
werden die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen und -traditionen der
Mitgliedstaaten berücksichtigt. „Die
Vorschriften betreffen Folgendes: a) die
Zulässigkeit von Beweismitteln auf gegenseitiger Basis zwischen den
Mitgliedstaaten; b) die Rechte
des Einzelnen im Strafverfahren; c) die Rechte der
Opfer von Straftaten; d) […].“ 6. Der vorliegende Vorschlag
steht in direktem Zusammenhang mit der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf
Zugang zu einem Rechtsbeistand. Er soll dazu beitragen, dass Verdächtige oder Beschuldigte,
denen die Freiheit entzogen ist, bereits in einem frühen Stadium des
Strafverfahrens von diesem Recht effektiv Gebrauch machen können und dass auch
Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls
Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können, um ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand
sowohl im Vollstreckungs- als auch im Ausstellungsmitgliedstaat wahrnehmen zu
können. 7. Die Kommission legt ein
ausgewogenes Maßnahmenpaket vor, das im Einklang mit Artikel 82
Absatz 2 AEUV den Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen und
-traditionen der Mitgliedstaaten gebührend Rechnung trägt und unter Wahrung des
Verhältnismäßigkeitsprinzips (Artikel 5 EUV) die zur Stärkung des
gegenseitigen Vertrauens erforderlichen Maßnahmen auf
den Weg bringt. Es wurde sorgfältig geprüft, ob die EU tätig werden soll und,
wenn ja, auf welcher Ebene und in welcher Form. Eingehend geprüft wurde auch
die Kosteninzidenz, der in Zeiten der Haushaltskonsolidierung besondere
Aufmerksamkeit gelten muss. 8. Der Prozesskostenhilfe in
Strafverfahren, so wie sie im vorliegenden Richtlinienvorschlag ausgestaltet
ist, kommt entscheidende Bedeutung zu, da sie die in der Richtlinie über den
Rechtsbeistand geregelten Rechte ergänzt und deren Wirksamkeit gewährleistet.
Gleichzeitig trägt sie zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens in die
Strafjustiz der Mitgliedstaaten bei. 9. Das Recht auf
Prozesskostenhilfe in Strafverfahren ist in Artikel 47 Absatz 3 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) und in Artikel 6
Absatz 3 Buchstabe c der Europäischen Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verankert. Es wird ebenfalls in
Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Internationalen Pakts über
bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) bestätigt. Die Grundprinzipien der
Prozesskostenhilfe sind in den Grundsätzen und Leitlinien der Vereinten
Nationen für den Zugang zu rechtlicher Unterstützung in Strafjustizsystemen,
die am 20. Dezember 2012 von der Generalversammlung angenommen wurden,
niedergelegt. 10. Personen, die einer Straftat
verdächtigt oder beschuldigt werden, sind im Frühstadium des Strafverfahrens,
vor allem, wenn ihnen die Freiheit entzogen ist, besonders schutzbedürftig und
benötigen vor allem in dieser Phase Prozesskostenhilfe, um sich den Beistand
eines Verteidigers sichern zu können. Der Richtlinienvorschlag sieht deshalb
eine sogenannte vorläufige Prozesskostenhilfe vor, mit der erhebliche Vorteile
verbunden sind und die zur Stärkung des Vertrauens in die Strafrechtspflege der
Mitgliedstaaten beiträgt.[5]
11. Verdächtige oder Beschuldigte
können in Strafverfahren in allen Mitgliedstaaten Prozesskostenhilfe erhalten.
Dies gilt jedoch nicht unbedingt für Personen, gegen die ein Verfahren zur
Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet worden ist. Hierdurch
wird die Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand sowohl im
Vollstreckungs- als auch im Ausstellungsmitgliedstaat, das in der Richtlinie
über den Rechtsbeistand vorgesehen ist, behindert. Zudem gelten die in
Artikel 6 EMRK verankerten Rechte einschließlich des Rechts auf
Prozesskostenhilfe nicht für Auslieferungsverfahren. Um das Vertrauen in die
Strafrechtspflege der EU-Mitgliedstaaten zu stärken und dem Recht auf
Hinzuziehung eines Anwalts in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen
Haftbefehls sowohl im Ausstellungs- als auch im Vollstreckungsmitgliedstaat
Wirkung zu verleihen, verlangt die Richtlinie von den Mitgliedstaaten, dass sie
Prozesskostenhilfe über die vorläufige Prozesskostenhilfe hinaus gewähren, da
Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nicht
immer die Freiheit entzogen ist. 12. Zusammen mit diesem Vorschlag
legt die Kommission eine Empfehlung zum Recht auf Prozesskostenhilfe in
Strafverfahren für Verdächtige oder Beschuldigte vor. Mit der Empfehlung soll
eine gewisse Übereinstimmung der Voraussetzungen für die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe in den Mitgliedstaaten erzielt werden. Gleichzeitig sollen
die Mitgliedstaaten angeregt werden, die Qualität und Wirksamkeit ihrer
Leistungen und ihrer Verwaltung im Bereich der Prozesskostenhilfe zu
verbessern. 13. Der vorliegende Vorschlag
soll auch dazu beitragen, den Rechtsschutz für Personen zu verbessern, die an
Verfahren beteiligt sind, die von der Europäischen Staatsanwaltschaft geführt
werden. In dem kürzlich vorgelegten Verordnungsvorschlag für eine Europäische
Staatsanwaltschaft[6]
wird klargestellt, dass ein Verdächtiger über alle ihm durch EU-Recht
garantierten Rechte verfügt sowie über andere Rechte, die sich direkt aus der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergeben und nach Maßgabe des
geltenden nationalen Rechts anzuwenden sind. Ausdrücklich genannt ist der
Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Durch Einführung strengerer Vorschriften für
die Prozesskostenhilfe stärkt der vorliegende Vorschlag auch die
Verfahrensgarantien, die für Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft
gelten. 14. Das Recht auf einen wirksamen
Rechtsbehelf, auf ein faires Verfahren und auf Verteidigung ist in den
Artikeln 47 und 48 der Charta und in Artikel 6 EMRK niedergelegt. Das
Recht auf Prozesskostenhilfe, d. h. das Recht auf kostenlose oder
teilweise kostenlose Unterstützung durch einen Rechtsbeistand in einem
Strafverfahren, ist als Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren und der
Verteidigungsrechte ausdrücklich anerkannt. In Artikel 47 Absatz 3
der Charta heißt es: „Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen,
wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den
Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.“ Artikel 6 Absatz 3
EMRK bestimmt, dass jede angeklagte Person das Recht hat, „sich selbst zu
verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen
oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand
eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege
erforderlich ist“. Für die Achtung der Unschuldsvermutung und der
Verteidigungsrechte gemäß Artikel 48 der Charta ist ein effektiver Zugang
zu rechtlicher Vertretung unverzichtbar. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN UND
FOLGENABSCHÄTZUNGEN 15. Im März 2009 fand eine
zweitägige Expertensitzung zu den Verfahrensrechten einschließlich des Rechts
auf Prozesskostenhilfe statt. Bei einer Expertensitzung vom 3. Juni 2013
wurden alle Mitgliedstaaten konsultiert. Die Mitgliedstaaten hatten zuvor auf
einer Ratstagung im Juni 2012 die Kommission um rasche Vorlage eines
Legislativvorschlags zur Prozesskostenhilfe ersucht.[7] In seiner
Orientierungsabstimmung vom 12. Juli 2012 über die Richtlinie über das
Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand hatte das Europäische Parlament die
Kommission ebenfalls zur Vorlage eines entsprechenden Vorschlags aufgefordert. 16. Im Dezember 2011 organisierte
der polnische Ratsvorsitz zusammen mit der Europäischen Kommission, dem Rat der
Anwaltschaften der Europäischen Union (CCBE) und der Europäischen
Rechtsakademie (ERA) eine zweitägige Konferenz über die Prozesskostenhilfe in
Strafsachen. Die Konferenz bot Experten unterschiedlicher Provenienz – darunter
Rechtsanwälte, Richter, Staatsanwälte, Vertreter aus Wissenschaft und Lehre,
EU-Organe, NGO, Europarat – Gelegenheit zum Meinungs- und Erfahrungsaustausch
und zur Erörterung der Problematik und des möglichen Inhalts einer künftigen
Regelung. 17. Auch Interessenvertreter
wurden mehrfach konsultiert. Die Kommission traf darüber hinaus regelmäßig mit
einer Reihe von Nichtregierungsorganisationen und anderen Interessenvertretern
bilateral zusammen. Von mehreren dieser Organisationen erhielt die Kommission
Beiträge zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen.[8] 18. Im Rahmen der für die
Folgenabschätzung erstellten Studie wurden die Justizministerien der
Mitgliedstaaten, Interessenverbände, Rechtsanwaltskammern und die für
Prozesskostenhilfe zuständigen Stellen konsultiert. Mit Vertretern von Rechtsanwaltskammern,
Interessenverbänden und Justizministerien aller Mitgliedstaaten wurden
ausführliche Gespräche geführt. Darüber hinaus wurden in einigen
Mitgliedstaaten Fokusgruppen unter Beteiligung von Vertretern der
Justizministerien, Anwaltskammern, Universitäten, Justizbediensteten und
Interessenverbände ins Leben gerufen. Zudem fand eine Online-Konsultation für
die Vermittler von Prozesskostenhilfe in den Mitgliedstaaten statt. 19. Die Kommission hat im Rahmen
ihrer Vorarbeiten eine Folgenabschätzung vorgenommen. Der diesbezügliche
Bericht ist über die Internet-Adresse http://ec.europa.eu/governance
abrufbar. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Artikel 1 – Gegenstand 20. Mit dieser Richtlinie soll
sichergestellt werden, dass einer Straftat Verdächtige oder Beschuldigte, denen
die Freiheit entzogen ist, und Personen, gegen die ein Verfahren zur
Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet worden ist,
Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können, um ihrem Recht auf Zugang zu
einem Verteidiger im Sinne der Richtlinie über das Recht auf Rechtsbeistand
konkrete Wirkung zu verleihen. Artikel 2 – Anwendungsbereich 21. Die Richtlinie gilt für Verdächtige
oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist. Sie gilt ab Entzug der
Freiheit, d. h. ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Person in Polizeigewahrsam
oder in Haft genommen wird. Erfasst ist auch der Zeitraum vor der förmlichen
Belehrung über den Tatvorwurf und der Festnahme. Dies entspricht der Rechtsprechung
des EGMR zu Artikel 5 Absatz 1 EMRK. 22. Die Richtlinie findet auch
auf Personen Anwendung, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines
Europäischen Haftbefehls eingeleitet wurde. In diesen Fällen gilt die
Richtlinie ab der Festnahme im Vollstreckungsmitgliedstaat bis zur Übergabe
oder, falls es nicht zu einer Übergabe kommt, bis die Entscheidung über die
Übergabe rechtskräftig geworden ist. Artikel 3 Begriffsbestimmungen 23. Unter Prozesskostenhilfe ist
die Bereitstellung von finanziellen Mitteln und Unterstützung seitens der
Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der effektiven Wahrnehmung des Rechts auf
Zugang zu einem Rechtsbeistand zu verstehen. Die Prozesskostenhilfe sollte die
Kosten der Verteidigung, wie Anwaltskosten, und sonstige Prozesskosten,
z. B. Gerichtskosten, decken. 24. Unter vorläufiger
Prozesskostenhilfe ist die Prozesskostenhilfe zu verstehen, die eine Person,
der die Freiheit entzogen ist, in Anspruch nehmen kann, bis über ihren Antrag
auf Prozesskostenhilfe entschieden ist. Artikel 4 – Recht auf vorläufige
Prozesskostenhilfe 25. Verdächtige oder Beschuldigte
bedürfen im Frühstadium des Verfahrens eines besonderen Schutzes. Rechtlicher
Beistand ist in dieser Phase zur Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren,
wozu auch das Recht gehört, sich nicht selbst zu belasten, unverzichtbar.[9] Nach Artikel 6 EMRK sollte
ein Verdächtiger grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, zu dem er in Polizeigewahrsam
oder in Untersuchungshaft genommen wird, den Beistand eines Verteidigers
erhalten, der erforderlichenfalls von Amts wegen zu bestellen ist.[10] 26. Nach der Richtlinie über das
Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand haben Verdächtige oder Beschuldigte
unter anderem unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit und vor jedweder
Befragung das Recht, einen Verteidiger hinzuzuziehen. Damit Verdächtige oder
Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, ihr Recht auf Hinzuziehung eines
Verteidigers in einem frühen Stadium des Verfahrens tatsächlich ausüben können,
sollten sie nicht bis zur Bearbeitung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe und
Prüfung der Bewilligungskriterien, was eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen
kann, auf den Zugang zu einem Rechtsbeistand warten müssen. Die Mitgliedstaaten
sollten deshalb dafür sorgen, dass unverzüglich nach Entzug der Freiheit und
vor jedweder Befragung vorläufige Prozesskostenhilfe zur Verfügung steht. 27. Die Mitgliedstaaten sollten
hierzu Mechanismen oder Verfahren vorsehen wie ein Pflichtverteidigersystem
oder anwaltliche Notdienste, um eine kurzfristige Intervention auf einer
Polizeistation oder in einer Haftanstalt zu ermöglichen, damit das Recht auf
vorläufige Prozesskostenhilfe und Zugang zu einem Rechtsbeistand ohne unnötige
Verzögerung nach Entzug der Freiheit und vor jedweder Befragung konkret und
wirksam wahrgenommen werden kann. 28. Mit dem Recht auf Zugang zu
einem Rechtsbeistand sind eine Reihe anderer Rechte für Verdächtige und
Beschuldigte im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie
2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand verbunden wie das
Recht, mit dem Rechtsbeistand unter vier Augen zusammenzutreffen und mit ihm zu
kommunizieren, das Recht, dass der Rechtsbeistand bei der Befragung zugegen ist
und wirksam daran teilnimmt, und das Recht des Rechtsbeistands, bestimmten
Beweiserhebungshandlungen beizuwohnen. Die Mitgliedstaaten können die Ausübung
des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in praktischer Hinsicht –
z. B. was Dauer und Häufigkeit der Kommunikation mit dem Rechtsbeistand
anbelangt – regeln. Damit können gewisse Einschränkungen verbunden sein, die
aber den Wesensgehalt dieses Rechts nicht beeinträchtigen dürfen. Das Recht auf
vorläufige Prozesskostenhilfe muss in einer Weise gewährleistet sein, dass das
Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand effektiv wahrgenommen werden kann. Es
darf nicht in einem Maße beschränkt werden, dass Verdächtige oder Beschuldigte
an der wirksamen Ausübung ihrer Rechte gehindert sind. 29. Der Anspruch auf vorläufige
Prozesskostenhilfe sollte zumindest so lange bestehen, bis die zuständige Behörde
endgültig entschieden hat, ob der Verdächtige oder Beschuldigte die
Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt und Prozesskostenhilfe erhält. Wird der
Antrag auf Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise abgelehnt, endet der Anspruch
auf vorläufige Prozesskostenhilfe zu dem Zeitpunkt, zu dem die ablehnende
Entscheidung rechtskräftig wird und alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Wird
dem Antrag auf Prozesskostenhilfe stattgegeben, endet der Anspruch auf
vorläufige Prozesskostenhilfe zu dem Zeitpunkt, zu dem die diesbezügliche
Entscheidung und gegebenenfalls die Bestellung des Rechtsbeistands im Wege der
Prozesskostenhilfe wirksam wird. Die Mitgliedstaaten sorgen in diesen Fällen
dafür, dass der Verdächtige oder Beschuldigte zu keiner Zeit ohne
Rechtsbeistand ist. 30. Das Recht auf vorläufige
Prozesskostenhilfe steht auch Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines
Europäischen Haftbefehls zu, denen die Freiheit entzogen ist. Sie sollten
vorläufige Prozesskostenhilfe effektiv ab dem Zeitpunkt erhalten, zu dem ihnen
im Vollstreckungsmitgliedstaat die Freiheit entzogen wurde, und mindestens bis
die zuständige Behörde ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe geprüft und
bewilligt hat und gegebenenfalls bis der Rechtsbeistand im Wege der
Prozesskostenhilfe bestellt worden ist. 31. Die Mitgliedstaaten können in
ihrem nationalen Recht vorsehen, dass die Kosten für die vorläufige
Prozesskostenhilfe von dem Verdächtigen oder Beschuldigten oder der Person,
gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet
worden ist, zurückverlangt werden können, wenn die betreffende Person nach der
endgültigen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag auf der Grundlage
des einschlägigen nationalen Rechts nicht oder nur teilweise zur
Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe berechtigt ist. Artikel 5 – Prozesskostenhilfe für
gesuchte Personen 32. Die Mitgliedstaaten müssen
dafür sorgen, dass Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines
Europäischen Haftbefehls eingeleitet worden ist, ab dem Zeitpunkt ihrer
Festnahme aufgrund eines Europäischen Haftbefehls im
Vollstreckungsmitgliedstaat Anspruch auf Prozesskostenhilfe bis zu ihrer
Übergabe oder im Falle einer nicht erfolgten Übergabe bis zu dem Zeitpunkt
haben, zu dem die Entscheidung über die Übergabe rechtskräftig geworden ist. 33. Um dem Recht auf Bestellung
eines Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat zur Unterstützung des
Rechtsbeistands im Vollstreckungsmitgliedstaat gemäß Artikel 10 der
Richtlinie 2013/48/EU Wirkung zu verleihen, müssen die Mitgliedstaaten
sicherstellen, dass gesuchte Personen, die von diesem Recht Gebrauch machen, im
Ausstellungsmitgliedstaat Anspruch auf Prozesskostenhilfe für die Zwecke eines
Verfahrens zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls im Vollstreckungsmitgliedstaat
haben. 34. Der Anspruch auf
Prozesskostenhilfe im Ausstellungs- und Vollstreckungsmitgliedstaat kann von
einer Bedürftigkeitsprüfung und/oder von einer Prüfung des
Rechtspflegeinteresses anhand der im betreffenden Ausstellungs- oder
Vollstreckungsmitgliedstaat geltenden Bewilligungskriterien abhängig gemacht
werden. 35. Bis die endgültige
Entscheidung über die Prozesskostenhilfe im Vollstreckungsmitgliedstaat
ergangen ist, hat die betreffende Person dort allerdings nach Artikel 3
der Richtlinie Anspruch auf vorläufige Prozesskostenhilfe, sofern ihr die
Freiheit entzogen ist. Artikel 6 – Bereitstellung von Daten 36. Um Effizienz und Wirksamkeit
dieser Richtlinie kontrollieren und bewerten zu können, müssen die
Mitgliedstaaten zuverlässige Daten über die Inanspruchnahme des Rechts auf
vorläufige Prozesskostenhilfe nach Artikel 3 und auf Prozesskostenhilfe
nach Artikel 4 erheben. Artikel 7 – Regressionsverbot 37. Durch diesen Artikel soll
sichergestellt werden, dass es durch die Festlegung gemeinsamer
Mindestvorschriften nach Maßgabe dieser Richtlinie nicht zur Absenkung der
Standards in bestimmten Mitgliedstaaten kommt und dass die Standards der Charta
und der EMRK beibehalten werden. Da die Richtlinie Mindestvorschriften
vorsieht, steht es den Mitgliedstaaten frei, höhere Anforderungen als die der
Richtlinie festzulegen. Artikel 8
– Umsetzung 38. Dieser Artikel verpflichtet
die Mitgliedstaaten, die Richtlinie [spätestens 18 Monate nach ihrer
Veröffentlichung] umzusetzen. Bis dahin müssen sie der Kommission auch den
Wortlaut der Bestimmungen mitteilen, mit denen sie die Richtlinie in nationales
Recht umsetzen. Artikel 9
– Inkrafttreten 39. In diesem Artikel ist
festgelegt, dass die Richtlinie am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt. 5. SUBSIDIARITÄTSPRINZIP 40. Das mit diesem Vorschlag
verfolgte Ziel lässt sich von den Mitgliedstaaten allein nicht hinreichend
verwirklichen, weil das Recht auf vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige
oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie für Personen in
Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in den
EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausgestaltet ist. Da der Vorschlag die
Förderung gegenseitigen Vertrauens zum Ziel hat, können nur auf Ebene der
Europäischen Union kohärente gemeinsame Mindestvorschriften erlassen werden,
die in der gesamten Europäischen Union gelten. Der Vorschlag zielt auf die
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorläufige
Prozesskostenhilfe in Strafverfahren und über die Prozesskostenhilfe in
Verfahren zur Vollstreckung Europäischer Haftbefehle ab. Der Vorschlag steht
daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. 6. VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP 41. Diese Richtlinie geht im
Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht über das hinaus, was zur
Erreichung der angestrebten Ziele erforderlich ist. Es wurde eingehend geprüft,
ob die EU tätig werden sollte und wenn ja, auf welcher Ebene und in welcher
Form. Die Richtlinie betrifft nur die Aspekte der Prozesskostenhilfe in
Strafverfahren, die zur Ergänzung der in der Richtlinie über den Zugang zu
einem Rechtsbeistand festgelegten Rechte und zur Gewährleistung ihrer
Wirksamkeit sowie zur Förderung des Vertrauens zwischen den Strafjustizsystemen
als unverzichtbar angesehen werden. Die Kommission schlägt weder
rechtsverbindliche Kriterien für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch
für die Qualität vor. Damit befasst sich die Empfehlung der Kommission, die den
vorliegenden Richtlinienvorschlag ergänzt. 7. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt. 2013/0409 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige
oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über
Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen
Haftbefehls DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2
Buchstabe b, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dieser Richtlinie soll
gewährleistet werden, dass Personen, denen die Freiheit entzogen ist, in einem
frühen Stadium des Strafverfahrens von den Mitgliedstaaten Unterstützung
erhalten, um ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand effektiv wahrnehmen
zu können; gleiches gilt für gesuchte Personen in Übergabeverfahren auf der
Grundlage des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates[11] (Verfahren zur Vollstreckung
eines Europäischen Haftbefehls). (2) Durch die Festlegung von
Mindestvorschriften zum Schutz der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder
Beschuldigten soll diese Richtlinie das Vertrauen in die Strafrechtspflege der
anderen Mitgliedstaaten stärken und auf diese Weise dazu beitragen, die
gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zu
erleichtern. (3) Die Stärkung der Rechte des
Einzelnen im Strafverfahren ist ein Anliegen, das bereits im Stockholmer
Programm[12]
klar zum Ausdruck gebracht wurde. In Abschnitt 2.4 des Stockholmer Programms
ersuchte der Europäische Rat die Kommission, Vorschläge zur schrittweisen[13] Stärkung der Rechte von
Verdächtigen oder Beschuldigten vorzulegen. (4) Erlassen wurden in diesem
Zusammenhang bislang die Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates,[14]
die Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[15] und die Richtlinie 2013/48/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates[16]. (5) Die Prozesskostenhilfe sollte
die Kosten der Verteidigung und die Verfahrenskosten für Verdächtige oder
Beschuldigte in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen, gegen die ein
Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet worden
ist, decken. (6) Umfang und Inhalt des Rechts
auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bestimmen sich nach der Richtlinie
2013/48/EU. Verdächtige oder Beschuldigte sollten im Strafverfahren das Recht
auf den Beistand eines Verteidigers haben, sobald sie von den zuständigen
Behörden durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Weise davon in Kenntnis
gesetzt wurden, dass sie einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden,
unabhängig davon, ob ihnen die Freiheit entzogen wurde. Dieses Recht besteht bis
zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu
verstehen ist, ob der Verdächtige oder Beschuldigte die Straftat begangen hat,
gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der
abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren. (7) Wie der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betont hat, ist das Recht einer Person,
die einer Straftat beschuldigt wird, auf wirksame Verteidigung durch einen
erforderlichenfalls von Amts wegen bestellten Verteidiger eines der
Grundmerkmale eines fairen Verfahrens. Der Grundsatz eines fairen
Strafverfahrens gebietet, dass eine verdächtige Person ab dem Zeitpunkt, zu dem
ihr die Freiheit entzogen wird, rechtliche Unterstützung erhält. (8) Der Richtlinie 2013/48/EU
zufolge haben die Mitgliedstaaten die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um
sicherzustellen, dass Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit
entzogen ist, in der Lage sind, ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand
tatsächlich auszuüben, es sei denn, sie haben auf dieses Recht verzichtet. (9) Damit Verdächtige oder
Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand
in einem frühen Stadium des Verfahrens tatsächlich ausüben können, sollten sie
nicht bis zur Bearbeitung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe und Prüfung der
Bewilligungskriterien auf den Zugang zu einem Rechtsbeistand warten müssen. Die
Mitgliedstaaten sollten deshalb dafür sorgen, dass nach dem Freiheitsentzug und
vor jedweder Befragung effektive vorläufige Prozesskostenhilfe ohne unnötige
Verzögerung mindestens bis zu dem Zeitpunkt zur Verfügung steht, zu dem die
zuständige Behörde über die Prozesskostenhilfe entschieden hat und diese
Entscheidung im Falle einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung
rechtskräftig geworden ist, oder bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe bis zu
dem Zeitpunkt, zu dem der Rechtsbeistand von der zuständigen Behörde wirksam
bestellt worden ist. (10) Die Mitgliedstaaten sollten
sicherstellen, dass vorläufige Prozesskostenhilfe in dem erforderlichen Umfang
gewährt wird und nicht in einer Weise beschränkt wird, die den Verdächtigen
oder Beschuldigten an der effektiven Ausübung seines Rechts auf Zugang zu einem
Rechtsbeistand im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie
2013/48/EU hindert. (11) Auch Personen, gegen die ein
Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet wurde,
sollten bei Entzug der Freiheit im Vollstreckungsmitgliedstaat mindestens bis
zu dem Zeitpunkt vorläufige Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können, zu
dem die zuständige Behörde über die Prozesskostenhilfe entschieden hat und
diese Entscheidung im Falle einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung
rechtskräftig geworden ist, oder bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe bis zu
dem Zeitpunkt, zu dem der Rechtsbeistand von der zuständigen Behörde wirksam
bestellt worden ist. (12) Die Mitgliedstaaten sollten
die Möglichkeit haben, die Kosten im Zusammenhang mit der vorläufigen
Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit
entzogen ist, und für gesuchte Personen von diesen Personen zurückzufordern,
wenn sich bei der anschließenden Prüfung des Prozesskostenhilfeanspruchs
herausstellt, dass sie die Kriterien für die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe
nach nationalem Recht nicht erfüllen. (13) Um sicherzustellen, dass
gesuchte Personen im Vollstreckungsmitgliedstaat tatsächlich Zugang zu einem
Rechtsbeistand erhalten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass diese
Personen bis zu ihrer Übergabe oder im Fall einer nicht erfolgten Übergabe bis
zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Übergabe rechtskräftig wird,
Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Das Recht auf Prozesskostenhilfe kann
von einer Bedürftigkeitsprüfung und/oder von einer Prüfung des
Rechtspflegeinteresses anhand der im betreffenden Vollstreckungsmitgliedstaat
geltenden Bewilligungskriterien abhängig gemacht werden. (14) Damit gesuchte Personen ihr
Recht auf Bestellung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat zur
Unterstützung des Rechtsbeistands im Vollstreckungsmitgliedstaat nach der
Richtlinie 2013/48/EU effektiv wahrnehmen können, sollte der
Ausstellungsmitgliedstaat dafür sorgen, dass gesuchte Personen für die Zwecke
des Verfahrens zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls im
Vollstreckungsmitgliedstaat Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können.
Dieser Anspruch kann von einer Bedürftigkeitsprüfung und/oder von einer Prüfung
des Rechtspflegeinteresses anhand der im betreffenden Ausstellungsmitgliedstaat
geltenden Bewilligungskriterien abhängig gemacht werden. (15) Diese Richtlinie regelt das
Recht auf vorläufige Prozesskostenhilfe für Kinder, denen die Freiheit entzogen
ist, und das Recht auf Prozesskostenhilfe für Kinder, gegen die ein Verfahren zur
Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet worden ist. (16) Bei der Umsetzung dieser
Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Grundrecht auf
Prozesskostenhilfe gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) und Artikel 6 Absatz 3
Buchstabe c der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK) gewahrt ist, und dafür sorgen, dass Personen, denen die
Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistands fehlen, Prozesskostenhilfe erhalten,
wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. (17) Die Mitgliedstaaten sollten
verlässliche Daten erheben, aus denen hervorgeht, in welcher Weise von dem
Recht auf Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte sowie für
gesuchte Personen Gebrauch gemacht wurde. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem
Daten über die Anzahl der Fälle erheben, in denen Verdächtigen oder
Beschuldigten, denen die Freiheit entzogen wurde, und gesuchten Personen
vorläufige Prozesskostenhilfe gewährt wurde, sowie über die Anzahl der Fälle,
in denen dieses Recht nicht ausgeübt wurde. Darin enthalten sein sollte die
Anzahl der Anträge auf Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines
Europäischen Haftbefehls, in denen die Mitgliedstaaten als Ausstellungs- oder
Vollstreckungsmitgliedstaat handeln, sowie die Anzahl der bewilligten Anträge.
Ebenfalls erhoben werden sollten Angaben zu den Kosten für die Bereitstellung
vorläufiger Prozesskostenhilfe für Personen, denen die Freiheit entzogen wurde,
sowie für Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines
Europäischen Haftbefehls eingeleitet wurde. (18) Diese Richtlinie sollte für
Verdächtige und Beschuldigte ungeachtet ihres Rechtsstatus, ihrer
Staatsangehörigkeit oder ihrer Nationalität gelten. Diese Richtlinie wahrt die
in der Charta und der EMRK anerkannten Grundrechte und Grundsätze, darunter das
Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht
auf Freiheit und Sicherheit sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens,
das Recht auf Unversehrtheit, die Rechte des Kindes, das Recht von Menschen mit
Behinderung auf Integration, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf
ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte. Diese
Richtlinie sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt
werden. (19) Diese Richtlinie enthält
Mindestvorschriften. Die Mitgliedstaaten können die in dieser Richtlinie
festgelegten Rechte ausweiten, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten.
Ein höheres Schutzniveau darf der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher
Entscheidungen, die mit diesen Mindestvorschriften erleichtert werden soll,
nicht entgegenstehen. Das Schutzniveau sollte nie unter den Standards der
Charta und der EMRK, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union und vom
EGMR ausgelegt werden, liegen. (20) Da das Ziel dieser Richtlinie,
nämlich die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für das Recht auf
Prozesskostenhilfe in Strafverfahren für Verdächtige oder Beschuldigte, auf
Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern
wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann
die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip
tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung
dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (21) [Gemäß Artikel 3 des
Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und
Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im
Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union haben das Vereinigte Königreich und Irland schriftlich
mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie
beteiligen möchten.]/[Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls
Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands
hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang
zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls
beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme
dieser Richtlinie, die damit für sie weder bindend noch ihnen gegenüber
anwendbar ist.][17] (22) Gemäß den Artikeln 1
und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang zum
Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser
Richtlinie, die damit für diesen Staat weder bindend noch ihm gegenüber
anwendbar ist – HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand 1. Diese Richtlinie enthält
Mindestvorschriften über a) das Recht auf
vorläufige Prozesskostenhilfe in Strafverfahren für Verdächtige oder
Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, und b) das Recht auf
vorläufige Prozesskostenhilfe und auf Prozesskostenhilfe für gesuchte Personen,
gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls
eingeleitet worden ist. 2. Diese Richtlinie ergänzt die
Richtlinie 2013/48/EU. Keine Bestimmung dieser Richtlinie ist so auszulegen,
dass dadurch die in letztgenannter Richtlinie vorgesehenen Rechte beschränkt
würden. Artikel 2 Anwendungsbereich Diese Richtlinie findet Anwendung auf a) Verdächtige oder Beschuldigte in
Strafverfahren, denen die Freiheit entzogen ist und die Anspruch auf einen
Rechtsbeistand nach Maßgabe der Richtlinie 2013/48/EU haben; b) gesuchte Personen. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der
Ausdruck a) „Prozesskostenhilfe“ die Bereitstellung von
finanziellen Mitteln und Unterstützung seitens der Mitgliedstaaten zur
Gewährleistung der Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand; b) „vorläufige Prozesskostenhilfe“ die
Prozesskostenhilfe, die eine Person, der die Freiheit entzogen ist, in Anspruch
nehmen kann, bis über ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden ist; c) „gesuchte Person“ eine Person, gegen die
ein Europäischen Haftbefehl erlassen wurde; d) „Rechtsbeistand“ eine Person, die nach
nationalem Recht befähigt und befugt ist, Personen, die einer Straftat
verdächtigt oder beschuldigt werden, rechtlich zu beraten und zu unterstützen;
dies gilt auch für Personen, die von einer befugten Stelle für diese Zwecke
zugelassen sind. Artikel 4 Recht auf vorläufige Prozesskostenhilfe 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass den folgenden Personen, sofern sie dies wünschen, das Recht auf
vorläufige Prozesskostenhilfe zusteht: a)
Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren, denen die Freiheit entzogen
ist; b) gesuchten
Personen, denen im Vollstreckungsmitgliedstaat die Freiheit entzogen ist. 2. Vorläufige Prozesskostenhilfe
wird ohne unnötige Verzögerung nach dem Freiheitsentzug und in jedem Fall vor
der Befragung gewährt. 3. Vorläufige Prozesskostenhilfe
wird gewährt, bis die endgültige Entscheidung über die Prozesskostenhilfe
ergangen und wirksam geworden ist oder bis – bei Bewilligung der
Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte – ein Rechtsbeistand
bestellt worden ist. 4. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass vorläufige Prozesskostenhilfe in dem Umfang bereitgestellt wird,
der für die effektive Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand
nach der Richtlinie 2013/48/EU, insbesondere nach deren Artikel 3
Absatz 3, erforderlich ist. 5. Die Mitgliedstaaten können
die im Zusammenhang mit der vorläufigen Prozesskostenhilfe entstandenen Kosten
von den Verdächtigen oder Beschuldigten beziehungsweise gesuchten Personen, die
die Bewilligungskriterien für die Prozesskostenhilfe nach Maßgabe des
nationalen Rechts nicht erfüllen, zurückverlangen. Artikel 5 Prozesskostenhilfe für gesuchte Personen 1. Der
Vollstreckungsmitgliedstaat stellt sicher, dass gesuchte Personen ab dem
Zeitpunkt ihrer Festnahme aufgrund eines Europäischen Haftbefehls bis zu ihrer
Übergabe oder im Falle einer nicht erfolgten Übergabe bis zu dem Zeitpunkt, zu
dem die Entscheidung über die Übergabe rechtskräftig geworden ist, das Recht
auf Prozesskostenhilfe haben. 2. Der Ausstellungsmitgliedstaat
stellt sicher, dass gesuchte Personen, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie
2013/48/EU ihr Recht auf Bestellung eines Rechtsbeistands im
Ausstellungsmitgliedstaat zur Unterstützung des Rechtsbeistands im
Vollstreckungsmitgliedstaat wahrnehmen, im Ausstellungsmitgliedstaat für die
Zwecke des Verfahrens zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls im
Vollstreckungsmitgliedstaat das Recht auf Prozesskostenhilfe haben. 3. Das Recht auf
Prozesskostenhilfe im Sinne der Absätze 1 und 2 kann von einer
Bedürftigkeitsprüfung und/oder von einer Prüfung des Rechtspflegeinteresses
anhand der im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Bewilligungskriterien
abhängig gemacht werden. Artikel 6 Bereitstellung von Daten 1. Die Mitgliedstaaten erheben
verlässliche Daten über die Art und Weise, wie die Rechte nach den
Artikeln 4 und 5 umgesetzt worden sind. 2. Die Mitgliedstaaten
übermitteln diese Daten der Kommission spätestens [36 Monate nach
Veröffentlichung dieser Richtlinie] und danach alle zwei Jahre. Artikel 7 Regressionsverbot Keine Bestimmung dieser Richtlinie ist so auszulegen, dass dadurch die
Rechte und Verfahrensgarantien, die durch die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, andere einschlägige Bestimmungen des Völkerrechts oder
durch Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die ein höheres Schutzniveau
vorsehen, gewährleistet sind, beschränkt oder beeinträchtigt würden. Artikel 8 Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten setzen
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um
dieser Richtlinie spätestens [18 Monate nach ihrer Veröffentlichung]
nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. 2. Wenn die Mitgliedstaaten
diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch
einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die
Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. 3. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf
dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 9 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 10 Adressaten Diese
Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. C 115
vom 4.5.2010, S. 1. [2] Richtlinie 2010/64/EU über das
Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren
(ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1). [3] Richtlinie 2012/13/EG über das
Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142
vom 1.6.2012, S. 1). [4] Richtlinie 2013/48/EU über das
Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur
Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf
Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf
Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs
(ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1). [5] Eine frühzeitige Intervention
kann auch zur Reduzierung der Untersuchungshaft beitragen (in Frankreich und
Belgien sank die Zahl der in Untersuchungshaft genommenen Personen nach
Einführung einer vergleichbaren Regelung um 30 % bzw. 20 %). [6] Vorschlag für eine Verordnung
des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
(COM(2013) 534 vom 17.7.2013). [7] Die Kommission hat hierzu
folgende Erklärung abgegeben: „Il est de l'intention de la Commission de
présenter, sur base d'une analyse approfondie des différents systèmes nationaux
et de leur impact financier, une proposition d'instrument juridique concernant
l'aide juridictionnelle dans le courant de 2013, conformément à la feuille de
route visant à renforcer les droits procéduraux des suspects et des personnes
poursuivies dans le cadre des procédures pénales.“ [8] Vgl. u. a. „The
practical operation of legal aid in the EU“, Fair Trials International,
Juli 2012, „Compliance of Legal Aid systems with the European Convention on
Human Rights in seven jurisdictions“, Bericht von Justicia Network, April 2013
(Darstellung der Rechtslage in Bulgarien, der Tschechischen Republik, England
und Wales, Deutschland, Griechenland, Irland und Litauen), „ECBA
Cornerstones on Legal Aid“, Mai 2013, „CCBE Recommendations on Legal Aid“. [9] Salduz gegen Türkei, EGMR
(Große Kammer), Urteil vom 27. November 2008. [10] Dayanan gegen Türkei,
Beschwerde Nr. 7377/03, EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2009,
Ziff. 30-32. [11] Rahmenbeschluss 2002/584/JI des
Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die
Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom
18.7.2002, S. 1). [12] ABl. C 115 vom 4.5.2010,
S. 1. [13] ABl. C 291 vom
4.12.2009, S. 1. [14] Richtlinie 2010/64/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht
auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren
(ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1). [15] Richtlinie 2012/13/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf
Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom
1.6.2012, S. 1). [16] Richtlinie 2013/48/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht
auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur
Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung
eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten
und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom
6.11.2013, S. 1). [17] Der endgültige Wortlaut dieses
Erwägungsgrunds hängt von der Position ab, die das Vereinigte Königreich und
Irland entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 21 letztendlich
einnehmen.