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Document 32020R1158

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission vom 5. August 2020 über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/5226

OJ L 257, 6.8.2020, p. 1–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 07/02/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1158/oj

6.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1158 DER KOMMISSION

vom 5. August 2020

über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a, c und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates (3) wurden Höchstwerte für Radioaktivität in bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern festgelegt. Darin wurde ferner festgelegt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, diese Erzeugnisse vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu kontrollieren, damit sie den in der genannten Verordnung festgelegten Radioaktivitätswerten entsprechen. Ihre Geltungsdauer endete am 31. März 2020. Da sich die Empfehlung 2003/274/Euratom der Kommission (4) auf die in der genannten Verordnung des Rates festgelegten Höchstwerte für Radioaktivität bezieht, sollte sie dahingehend geändert werden, dass auf die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Höchstwerte Bezug genommen wird.

(2)

Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl am 26. April 1986 wurden erhebliche Mengen radioaktiver Elemente in die Atmosphäre freigesetzt, wovon zahlreiche Drittländer betroffen waren. Diese Kontamination kann nach wie vor eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier in der Union darstellen, weshalb es angemessen ist, dass auf Unionsebene Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln zu Verfügung stehen, deren Ursprung oder Herkunft diese Drittländer sind.

(3)

Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht die Möglichkeit vor, bestimmte Maßnahmen der Union in Bezug auf aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel zu erlassen, wenn davon auszugehen ist, dass diese Lebens- oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt darstellen und dass diesem Risiko durch Maßnahmen der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann. Im Einklang mit der nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission (5) eingeführten Praxis, solche Maßnahmen auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu stützen, schlägt die Kommission vor, auf der Grundlage dieser Bestimmung Folgemaßnahmen einzuführen.

(4)

In ihren Stellungnahmen vom 15. November 2018 (6) und vom 13. Juni 2019 (7) bestätigte die in Artikel 31 Euratom-Vertrag genannte Sachverständigengruppe, dass die derzeit geltenden Höchstwerte für Radioaktivität in Form von radioaktivem Cäsium von 370 Bq/kg für Milch, Milcherzeugnisse und „Nahrungsmittel für Säuglinge“ und 600 Bq/kg für alle anderen Erzeugnisse ein angemessenes Schutzniveau bieten. Da sich der Begriff „Lebensmittel für Säuglinge“ in den Stellungnahmen der Sachverständigengruppe auf Lebensmittel für Kinder bis zu drei Jahren bezieht, ist es angezeigt, den Begriff „Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder“ gemäß den Begriffsbestimmungen für Säuglinge und Kleinkinder in Artikel 2 Nummer 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zu verwenden. Bei den anderen Erzeugnissen, für die der Höchstgehalt von 600 Bq/kg gilt, handelt es sich um andere Lebensmittel als solche für Säuglinge und Kleinkinder, einschließlich Lebensmitteln von geringerer Bedeutung, und Futtermittel im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates (9).

(5)

Bestimmte Erzeugnisse aus Drittländern, die von dem Unfall von Tschernobyl betroffen sind, weisen noch immer eine Kontamination mit radioaktivem Cäsium auf, die die oben genannten Höchstwerte überschreitet. Die Ergebnisse der letzten Jahre belegen, dass die Kontamination mit Cäsium-137 nach dem Unfall von Tschernobyl bei einer Reihe von Erzeugnissen, die von Arten stammen, die in Wäldern und bewaldeten Gebieten leben und wachsen, nach wie vor hoch ist. Dies hängt mit den anhaltenden signifikanten Werten von radioaktivem Cäsium in diesem Ökosystem und seiner physikalischen Halbwertszeit von 30 Jahren zusammen.

(6)

Da das Radionuklid Cäsium-134 mit einer physikalischen Halbwertszeit von etwa 2 Jahren seit dem Unfall von Tschernobyl vollständig zerfallen ist, sollte nur für Cäsium-137 ein Höchstwert festgelegt werden, denn die Untersuchung auf Cäsium-134 stellt einen zusätzlichen Analyseaufwand dar.

(7)

In den letzten 10 Jahren wurden Überschreitungen der Höchstwerte bei Sendungen von Pilzen, die aus mehreren Drittländern eingeführt wurden, an das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) gemeldet. Darüber hinaus wurden in den vergangenen 10 Jahren dem RASFF einige Verstöße gegen die Höchstwerte bei Sendungen von Preiselbeeren, Heidelbeeren und anderen Früchten und Folgeprodukten der Art Vaccinium gemeldet; bei Wildfleisch gab es keine Verstoßmeldungen.

(8)

Daraus lässt sich schließen, dass aus bestimmten Drittländern eingeführte Lebens- und Futtermittel radioaktiv kontaminiert sein können; es besteht also die Wahrscheinlichkeit, dass von ihnen ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt ausgeht, aufgrund dessen Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind, bevor diese Erzeugnisse auf den Unionsmarkt gelangen.

(9)

In der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission (10) sind Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 festgelegt. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Behörden der von dem Unfall von Tschernobyl betroffenen Drittländer für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse Ausfuhrbescheinigungen ausstellen, aus denen hervorgeht, dass die von ihnen begleiteten Erzeugnisse die in der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 festgelegten Höchstwerte einhalten. Die betroffenen Drittländer sind in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 aufgeführt.

(10)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1609/2000 der Kommission (11) wurde eine Liste der Erzeugnisse festgelegt, für die die Verordnung (EG) Nr. 733/2008 galt.

(11)

Mit der Verordnung (EU) 2017/625 werden die Vorschriften für amtliche Kontrollen von in die Union verbrachten Tieren und Waren zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette in einem einheitlichen Rechtsrahmen zusammengefasst; darin ist auch festgelegt, dass bestimmte Warenkategorien aus bestimmten Drittländern vor ihrem Eingang in die Union an der Grenzkontrollstelle zur amtlichen Kontrolle zu stellen sind.

(12)

Zur Vereinfachung der Durchführung der amtlichen Kontrollen beim Eingang in die Union sollte für den Eingang in die Union von Lebens- und von Futtermitteln, die hierfür besonderen Bedingungen unterliegen, ein einheitliches Muster einer amtlichen Bescheinigung festgelegt werden.

(13)

Die amtlichen Bescheinigungen sollten auf Papier oder in elektronischer Form ausgestellt werden. Zusätzlich zu den Anforderungen in Titel II Kapitel VII der Verordnung (EU) 2017/625 sollten daher gemeinsame Anforderungen an die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen in beiden Formen festgelegt werden. Hierzu ist in Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung vorgesehen, dass die Kommission Regeln für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen und für die Verwendung elektronischer Signaturen festlegt, auch im Zusammenhang mit den gemäß der genannten Verordnung ausgestellten amtlichen Bescheinigungen. Außerdem sollten Bestimmungen erlassen werden, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission (12) an amtliche Bescheinigungen, die nicht über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (Information Management System for Official Controls — IMSOC) übermittelt werden, auch für amtliche Bescheinigungen gelten, die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung ausgestellt werden.

(14)

Zur Vermeidung falscher und missbräuchlicher Verwendungen ist es wichtig festzulegen, in welchen Fällen eine Ersatzbescheinigung für eine amtliche Bescheinigung ausgestellt werden darf und welche Anforderungen diese erfüllen muss. Diese Fälle sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 in Bezug auf gemäß der genannten Verordnung ausgestellte amtliche Bescheinigungen geregelt. Zur Gewährleistung einer kohärenten Vorgehensweise sollte für die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen vorgesehen werden, dass im Einklang mit der vorliegenden Verordnung ausgestellte amtliche Bescheinigungen gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 festgelegten Verfahren ersetzt werden.

(15)

Aufgrund der langanhaltenden Auswirkungen einer radioaktiven Kontamination ist es nicht angezeigt, die Liste der von dem Unfall von Tschernobyl betroffenen Drittländer zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu ändern. Jedoch sollten Bulgarien und Rumänien, die inzwischen zu den Mitgliedstaaten gehören, nicht in dieser Liste aufgeführt werden. Liechtenstein und Norwegen, die zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören und daher nicht den entsprechenden Kontrollen unterliegen, sollten ebenso wenig in dieser Liste aufgeführt werden. Diese Verordnung sollte spätestens bis zum 31. März 2030 hinsichtlich der Liste der betroffenen Drittländer überprüft werden. Parallel dazu kann eine länderspezifische Anpassung der Maßnahmen zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, wenn eine eingehendere Analyse des Kontaminationsgrads in dem betreffenden Land niedrigere Werte ergibt.

(16)

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/595 der Kommission (13) ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet, in die Liste der unter die Verordnung (EG) Nr. 733/2008 fallenden Länder aufgenommen. Die Verordnung (EG) Nr. 733/2008 wurde später in Anhang 2 des dem Austrittsabkommen (14) beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland aufgenommen. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Austrittsabkommens schließt diese Bezugnahme auch die Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 ein. Daraus folgt, dass das Vereinigte Königreich für die Zwecke der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1635/2006 und (EG) Nr. 733/2008 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/595 sowie mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung, die diese Rechtsakte ersetzt, die vorliegende Verordnung in Bezug auf Nordirland so anwenden muss, als wäre Nordirland ein Mitgliedstaat der Union. Nordirland sollte daher nicht in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden, während das übrige Vereinigte Königreich in diesen Anhang aufgenommen werden sollte. Da diese Verordnung nur für Drittländer gilt, gilt die Aufnahme des Vereinigten Königreichs in den Anhang erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unionsrecht gemäß dem Austrittsabkommen nicht mehr für das Vereinigte Königreich und dessen Hoheitsgebiet gilt.

(17)

Angesichts der Erfahrungen mit den derzeitigen Kontrollen und der geringen Zahl von Fällen, in denen die Höchstwerte überschritten werden, wird es als ausreichend erachtet, für alle Sendungen von Pilzen, ausgenommen Zuchtpilze, und von wild wachsenden Preiselbeeren, Heidelbeeren und anderen Früchten der Art Vaccinium und daraus gewonnenen Erzeugnissen, denen eine amtliche Bescheinigung beigefügt ist, Dokumentenprüfungen vorzuschreiben, die durch Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen auf radioaktives Cäsium, mit einer Häufigkeit von 20 % ergänzt werden.

(18)

Da die vorliegende Verordnung die Verordnungen (EG) Nr. 1609/2000 und (EG) Nr. 1635/2006 ersetzt, sollten diese aufgehoben werden.

(19)

Um einen reibungslosen Übergang zu den neuen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte eine Übergangsmaßnahme für Sendungen vorgesehen werden, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 ausgestellten Bescheinigungen begleitet werden, sofern diese Bescheinigungen vor dem 1. September 2020 ausgestellt wurden.

(20)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Lebensmittel, einschließlich Lebensmitteln von geringerer Bedeutung, und Futtermittel im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52, deren Ursprung oder Herkunft in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführte Drittländer sind (im Folgenden „die Erzeugnisse“) und die für das Inverkehrbringen in der Union bestimmt sind.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Kategorien von Sendungen von Erzeugnissen, es sei denn, ihr Bruttogewicht übersteigt 10 kg frisches Erzeugnis oder 2 kg Trockenerzeugnis:

a)

Sendungen, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden;

b)

Sendungen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden;

c)

nicht kommerzielle Sendungen, die an natürliche Personen versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden;

d)

Sendungen, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.

Bei Zweifeln bezüglich des Verwendungszwecks der in den Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse liegt die Beweislast beim Eigentümer des persönlichen Gepäcks bzw. beim Empfänger der Sendung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Grenzkontrollstelle“ eine Grenzkontrollstelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2017/625;

2.

„Sendung“ eine Sendung im Sinne des Artikels 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2017/625.

Artikel 3

Bedingungen für den Eingang in die Union

(1)   Die Erzeugnisse dürfen nur in die Union eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(2)   Die Erzeugnisse müssen den folgenden kumulierten Höchstwerten in Bezug auf die radioaktive Kontamination mit Cäsium-137 genügen:

a)

370 Bq/kg für Milch und Milcherzeugnisse sowie für Nahrungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 609/2013;

b)

600 Bq/kg für alle anderen betroffenen Erzeugnisse.

(3)   Jede Sendung von Erzeugnissen, die in Anhang II unter Bezugnahme auf den entsprechenden Code der Kombinierten Nomenklatur aufgeführt sind und aus in Anhang I aufgeführten Drittländern stammen, muss von einer amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 4 begleitet sein. Jede Sendung wird mit einem Identifikationscode versehen, der gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 auf der amtlichen Bescheinigung und auf dem Gemeinsamen Gesundheitsdokument für die Einfuhr (GGED) anzugeben ist.

Artikel 4

Amtliche Bescheinigung

(1)   Die amtliche Bescheinigung nach Artikel 3 Absatz 3 wird von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlandes oder des Drittlandes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, im Einklang mit dem Muster nach Anhang III ausgestellt.

(2)   Die amtliche Bescheinigung muss den folgenden Anforderungen genügen:

a)

Sie ist mit dem in Artikel 3 Absatz 3 genannten Identifikationscode der Sendung versehen, auf die sich die Bescheinigung bezieht;

b)

sie wird ausgestellt, bevor die Sendung, auf die sie sich bezieht, die Kontrolle der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Drittlandsbehörde verlässt;

c)

sie ist ab dem Datum der Ausstellung höchstens vier Monate gültig, in jedem Fall aber höchstens sechs Monate ab dem Datum der Ergebnisse der Laboranalysen gemäß Absatz 6.

(3)   Die amtliche Bescheinigung, die von der ausstellenden zuständigen Drittlandsbehörde nicht über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (Information Management System for Official Controls — IMSOC) übermittelt wird, erfüllt auch die Anforderungen in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 an die Muster amtlicher Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden.

(4)   Die zuständigen Behörden dürfen eine Ersatzbescheinigung für eine amtliche Bescheinigung nur im Einklang mit Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission ausstellen.

(5)   Die amtliche Bescheinigung wird auf der Grundlage der Anweisungen in Anhang IV ausgefüllt.

(6)   In der amtlichen Bescheinigung wird bescheinigt, dass die Erzeugnisse die in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Höchstwerte einhalten. Die amtliche Bescheinigung wird von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen begleitet, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, in Bezug auf diese Sendung durchgeführt wurden.

Artikel 5

Amtliche Kontrollen beim Eingang in die Union

(1)   Sendungen von Erzeugnissen nach Artikel 3 Absatz 3 werden bei ihrem Eingang in die Union über eine Grenzkontrollstelle und an Kontrollstellen amtlichen Kontrollen unterzogen.

(2)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle führen bei diesen Sendungen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich einer Laboranalyse auf Cäsium-137, mit einer Häufigkeit von 20 % durch.

Artikel 6

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Die Zollbehörden erlauben die Überlassung einer Sendung von Erzeugnissen nach Artikel 3 Absatz 3 zum zollrechtlich freien Verkehr nur gegen Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genügt.

Artikel 7

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens bis zum 31. März 2030.

Eine detaillierte Bewertung des Kontaminationsgrads in den in Anhang I genannten Drittländern wird auf der Grundlage der verfügbaren Kontrollergebnisse durchgeführt; gegebenenfalls werden die in Anhang I aufgeführten Drittländer, die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse und die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Maßnahmen vor diesem Zeitpunkt entsprechend überprüft.

Artikel 8

Aufhebungen

Die Verordnungen (EG) Nr. 1609/2000 und (EG) Nr. 1635/2006 werden aufgehoben.

Artikel 9

Übergangsbestimmung

Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2020 dürfen Sendungen mit Erzeugnissen nach Artikel 3 Absatz 3, denen die vor dem 1. September 2020 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 ausgestellten einschlägigen Bescheinigungen beigefügt sind, in die Union verbracht werden.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 1).

(4)  Empfehlung 2003/274/Euratom der Kommission über den Schutz und die Unterrichtung der Bevölkerung in Bezug auf die Exposition durch die anhaltende Kontaminbestimmtervorkommender Nahrungsmittel mit radioaktivem Cäsium als Folge des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 55).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission vom 25. März 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 80 vom 26.3.2011, S. 5).

(6)  Opinion of the Group of Experts referred to in Article 31 of the Euratom Treaty on the Prolongation of the latest Post-Chernobyl Regulation — Council Regulation 733/2008 amended by Council Regulation 1048/2009 (angenommen auf der Sitzung vom 15. November 2018), abrufbar unter:

https://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/opinion_on_prolongation_of_post-chernobyl_regulations_15_november_2018.pdf.

(7)  Opinion of the Group of Experts referred to in Article 31 of the Euratom Treaty on a draft proposal for an implementing regulation imposing conditions governing the import of food, minor food and feed originating in third countries following the accident at the Chernobyl nuclear power station (angenommen auf der Sitzung vom 13. Juni 2019), abrufbar unter: https://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/opinion_on_implementing_regulation_on_post-chernobyl_measures_13_june_2019.pdf.

(8)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

(9)  Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 306 vom 7.11.2006, S. 3).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1609/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 zur Festlegung einer Liste von Erzeugnissen, die von der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl ausgenommen sind (ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 27).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission vom 8. April 2019 zu den Mustern amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Musterbescheinigungen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 101).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/595 der Kommission vom 11. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (ABl. L 103 vom 12.4.2019, S. 22).

(14)  Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).


ANHANG I

Liste der Drittländer gemäß Artikel 1 Absatz 1

Albanien

Belarus

Bosnien und Herzegowina

Kosovo (1)

Nordmazedonien

Moldau

Montenegro

Russland

Serbien

Schweiz

Türkei

Ukraine

Vereinigtes Königreich Großbritannien, ohne Nordirland (2)


(1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(2)  Gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Unionsrecht gemäß dem Austrittsabkommen nicht mehr für das Vereinigte Königreich und dessen Hoheitsgebiet gilt.


ANHANG II

Liste von Erzeugnissen, für die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 3 gelten

KN-Code

Warenbezeichnung

ex 0709 51 00

Pilze der Gattung Agaricus, frisch oder gekühlt, ausgenommen Zuchtpilze

ex 0709 59

andere Pilze, frisch oder gekühlt, ausgenommen Zuchtpilze

ex 0710 80 61

Pilze der Gattung Agaricus (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren, ausgenommen Zuchtpilze

ex 0710 80 69

andere Pilze (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren, ausgenommen Zuchtpilze

ex 0711 51 00

Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), die jedoch in diesem Zustand für den unmittelbaren Verzehr ungeeignet sind, ausgenommen Zuchtpilze

ex 0711 59 00

andere Pilze, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Zuchtpilze

ex 0712 31 00

Pilze der Gattung Agaricus, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Zuchtpilze

ex 0712 32 00

Judasohrpilze (Auricularia spp.), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Zuchtpilze

ex 0712 33 00

Zitterpilze (Tremella spp.), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Zuchtpilze

ex 0712 39 00

andere Pilze, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Zuchtpilze

ex 2001 90 50

Pilze, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Zuchtpilze

ex 2003

Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Zuchtpilze

ex 0810 40

wild wachsende Preiselbeeren, wild wachsende Heidelbeeren und andere wild wachsende Früchte der Gattung Vaccinium, frisch

ex 0811 90 50

wild wachsende Früchte der Art Vaccinium myrtillus, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

ex 0811 90 70

wild wachsende Früchte der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifolium, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

ex 0812 90 40

wild wachsende Früchte der Art Vaccinium myrtillus, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

ex 2008 93

wildsende Preiselbeeren und Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

ex 2008 99

andere wild wachsende Früchte der Gattung Vaccinium, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

ex 2009 81

Saft aus wilden Preiselbeeren oder Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

ex 2009 89

andere Säfte wild wachsender Früchte der Gattung Vaccinium, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln


ANHANG III

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG NACH ARTIKEL 4 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1158 DER KOMMISSION ÜBER DIE EINFUHRBEDINGUNGEN FÜR LEBENS- UND FUTTERMITTEL MIT URSPRUNG IN DRITTLÄNDERN NACH DEM UNFALL IM KERNKRAFTWERK TSCHERNOBYL

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ANHANG IV

ANWEISUNGEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG NACH ARTIKEL 4 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1158 DER KOMMISSION ÜBER DIE EINFUHRBEDINGUNGEN FÜR LEBENS- UND FUTTERMITTEL MIT URSPRUNG IN DRITTLÄNDERN NACH DEM UNFALL IM KERNKRAFTWERK TSCHERNOBYL

Allgemeines

Bei zutreffenden Angaben ist das betreffende Kästchen anzukreuzen (X).

Mit „ISO“ ist hier stets der aus zwei Buchstaben bestehende internationale Ländercode nach ISO-Standard 3166 ALPHA-2 gemeint. (1).

In den Feldern I.15, I.18 und I.20 darf jeweils nur ein Kästchen angekreuzt werden.

Falls nicht anders angegeben, müssen die Felder ausgefüllt werden.

Sollte sich nach der Ausstellung der Bescheinigung an den Angaben zum Empfänger, zur Eingangsgrenzkontrollstelle (GKS) oder zur Beförderung (Transportmittel oder Datum) etwas ändern, muss der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaates darüber informieren. Wegen solcher Änderungen darf keine Ersatzbescheinigung beantragt werden.

Falls die Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird, gilt Folgendes:

Die Eintragungen oder Felder, die in Teil I im Einzelnen genannt werden, bilden die Datenwörterbücher für die elektronische Fassung der amtlichen Bescheinigung;

die Abfolge der Felder in Teil I des Musters der amtlichen Bescheinigung sowie die Größe und die Form dieser Felder sind nicht festgelegt;

dort, wo ein Stempel gefordert wird, entspricht diesem bei einer elektronischen Bescheinigung ein elektronisches Siegel. Dieses Siegel muss den Bestimmungen für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 genügen.

Teil I: Angaben zur Sendung

Land:

Name des Drittlandes, das die Bescheinigung ausstellt.

Feld I.1.

Absender/Ausführer: Name und Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region, Provinz oder Staat) der natürlichen oder juristischen Person, die die Sendung in dem Drittland aufgibt.

Feld I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung: der obligatorische einmalige Code, den die zuständige Behörde des Drittlandes nach ihrem eigenen Schema vergibt. In jeder Bescheinigung, die nicht über das IMSOC übermittelt wird, muss dieses Feld ausgefüllt werden.

Feld I.2.a.

IMSOC-Bezugsnummer: der einmalige Code, der bei der Registrierung der Bescheinigung im IMSOC automatisch vergeben wird. Dieses Feld muss nicht ausgefüllt werden, wenn die Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird.

Feld I.3.

Zuständige oberste Behörde: Name der zentralen Behörde des Drittlandes, die die Bescheinigung ausstellt.

Feld I.4.

Zuständige örtliche Behörde: falls zutreffend, Name der örtlichen Behörde des Drittlandes, die die Bescheinigung ausstellt.

Feld I.5.

Empfänger/Einführer: Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat, für die die Sendung bestimmt ist.

Feld I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer: Name und Anschrift der Person in der Europäischen Union, die für die Gestellung der Sendung an der Grenzkontrollstelle verantwortlich ist und als Einführer oder im Namen des Einführers bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Meldungen macht. Die Eingabe in diesem Feld ist fakultativ.

Feld I.7.

Ursprungsland: Name und ISO-Code des Landes, aus dem die Waren ursprünglich stammen, in dem sie angebaut, geerntet oder hergestellt wurden.

Feld I.9.

Bestimmungsland: Name und ISO-Code des EU-Mitgliedstaates, für den die Erzeugnisse bestimmt sind.

Feld I.11.

Versandort: Name und Anschrift der Betriebe, aus denen die Erzeugnise stammen.

Jede Einheit eines Unternehmens des Lebensmittelsektors. Anzugeben ist nur der Betrieb, der die Erzeugnise versendet. Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), gilt der letzte Drittlandsbetrieb in der Ausfuhrkette, von dem aus die Sendung in die Europäische Union befördert wird, als Versandort.

Feld I.12.

Bestimmungsort: Diese Angaben sind fakultativ.

Beim Inverkehrbringen: der Ort, an dem die Erzeugnise zur endgültigen Entladung angeliefert werden. Anzugeben sind Name, Anschrift und ggf. die Zulassungsnummer der Betriebe am Bestimmungsort.

Feld I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports: Datum der Abfahrt des Transportmittels (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug).

Feld I.15.

Transportmittel: das Transportmittel, das das Versandland verlässt.

Transportmittel: Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straßenfahrzeug oder andere. „Andere“ sind alle Transportmittel, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates fallen. (2)

Kennzeichnung des Transportmittels: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname(n), bei Eisenbahnen Zug- und Wagennummer, bei Straßenfahrzeugen Kennzeichen und ggf. auch Kennzeichen des Anhängers.

Bei Benutzung einer Fähre sind auch das Kennzeichen des Straßenfahrzeugs, ggf. das Kennzeichen des Anhängers und der Name der vorgesehenen Fähre anzugeben.

Feld I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle: Anzugeben sind der Name und die im IMSOC vergebene Kennnummer der Grenzkontrollstelle.

Feld I.17.

Begleitdokumente:

Laborbericht: Hier ist die Bezugsnummer und das Ausstellungsdatum des Berichts/der Ergebnisse der Laboranalysen gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission anzugeben.

Andere: Wenn einer Sendung andere Dokumente beigefügt werden, etwa ein Handelsdokument, sind die Art (z. B. Luftfrachtbrief, Konnossement oder Frachtbrief im Eisenbahn- und Straßenverkehr) und die Bezugsnummer dieser Dokumente anzugeben.

Feld I.18.

Beförderungsbedingungen: Kategorie der während des Transports der Erzeugnise vorgeschriebenen Temperatur (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren). Es darf nur eine Kategorie ausgewählt werden.

Feld I.19.

Container-/Plombennummer: falls zutreffend, die betreffenden Nummern.

Die Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden.

Nur von amtlichen Plomben sind die Nummern anzugeben. Um eine amtliche Plombe handelt es sich, wenn sie unter Aufsicht der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Container, Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird.

Feld I.20.

Waren zertifiziert für/als: Anzugeben ist der Verwendungszweck der Erzeugnisse gemäß der betreffenden amtlichen Bescheinigung der Europäischen Union.

Lebensmittel: betrifft nur zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse.

Feld I.22.

Für den Binnenmarkt: für alle Sendungen, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden sollen.

Feld I.23.

Gesamtzahl der Packstücke: Anzahl der Packstücke. Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional.

Feld I.24.

Menge:

Gesamtnettogewicht: definiert als Masse der Erzeugnisse selbst ohne unmittelbare Behälter und jegliche Verpackung.

Gesamtbruttogewicht: Gesamtgewicht in Kilogramm. Definiert als Gesamtmasse der Erzeugnisse und der unmittelbaren Behälter sowie sämtlicher Verpackungsteile, jedoch ohne Container und sonstiges Beförderungszubehör.

Feld I.25.

Beschreibung der Ware: Anzugeben sind der betreffende Code des Harmonisierten Systems (HS-Code) und die Bezeichnung, wie von der Weltzollorganisation festgelegt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates. (3) Diese Zollbeschreibung ist ggf. durch weitere für die Einstufung der Erzeugnisse erforderliche Angaben zu ergänzen.

Anzugeben sind Art, Art der Erzeugnisse, Anzahl der Packstücke, Art der Verpackung, Chargen-Nummer, Nettogewicht und Endverbraucher (bei für Endverbraucher verpackten Erzeugnissen).

Art: wissenschaftliche Bezeichnung oder in Rechtsvorschriften der Europäischen Union definierte Bezeichnung.

Art der Verpackung: Verpackung gemäß der Definition in der Empfehlung Nr. 21 (4) des UN/CEFACT (United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business).

Teil II: Bescheinigung

Dieser Teil ist von einer von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zur Unterzeichnung der amtlichen Bescheinigung befugten Person auszufüllen.

Feld II.

Gesundheitsinformationen: Dieser Teil ist anhand der für die jeweilige Art der Erzeugnisse geltenden Gesundheitsanforderungen der Europäischen Union gemäß der Definition in den mit bestimmten Drittländern geschlossenen Abkommen über Gleichwertigkeit oder nach Maßgabe sonstiger Rechtsvorschriften der Europäischen Union, z. B. zur Bescheinigung, auszufüllen.

Wenn die amtliche Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird, müssen nicht zutreffende Passagen von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt werden.

Wenn die Bescheinigung über das IMSOC übermittelt wird, müssen nicht zutreffende Passagen durchgestrichen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt werden.

Feld II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung: wie in Feld I.2.

Feld II.b

IMSOC-Bezugsnummer: wie in Feld I.2.a. Nur für amtliche Bescheinigungen vorgeschrieben, die über das IMSOC ausgestellt werden.

Bescheinigungsbefugte/r:

Bedienstete/r der zuständigen Behörde des Drittlandes, die/der befugt ist, amtliche, von einer solchen Behörde ausgestellte Bescheinigungen zu unterzeichnen. Anzugeben sind Name (in Großbuchstaben), Qualifikation und Amtsbezeichnung, ggf. Kennnummer und Originalstempel der zuständigen Behörde und Datum der Unterzeichnung.


(1)  Ländernamen und Ländercodes unter: http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htm.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(4)  Jüngste Fassung: Revision 9, Anhang V und VI, veröffentlicht unter: http://www.unece.org/tradewelcome/un-centre-for-trade-facilitation-and-e-business-uncefact/outputs/cefactrecommendationsrec-index/list-of-trade-facilitation-recommendations-n-21-to-24.ahtml.


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