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Document 32019R2130

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission vom 25. November 2019 zur Festlegung ausführlicher Vorschriften über die während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen, vorzunehmenden Handlungen (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 321, 12.12.2019, p. 128–138 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2130/oj

12.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/128


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2130 DER KOMMISSION

vom 25. November 2019

zur Festlegung ausführlicher Vorschriften über die während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen, vorzunehmenden Handlungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 52,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2017/625 sind die Vorschriften festgelegt, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei amtlichen Kontrollen bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, beachten müssen, um die Einhaltung der für die Lebensmittelkette geltenden Unionsvorschriften zu überprüfen.

(2)

Der Verordnung (EU) 2017/625 zufolge unterliegen bestimmte Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen, sofern sie nicht auf der Grundlage von Artikel 48 der genannten Verordnung von derartigen Kontrollen ausgenommen sind. Diese amtlichen Kontrollen müssen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen umfassen. Um die einheitliche Anwendung der Artikel 49, 50 und 51 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie die wirksame Durchführung amtlicher Kontrollen bei den oben genannten Kategorien von Tieren und Waren sicherzustellen, sollten ausführliche Vorschriften für die Durchführung von Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen festgelegt werden.

(3)

Die Vorschriften für die Handlungen, die während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an den Grenzkontrollstellen vorzunehmen sind, sollten auch für bestimmte Kategorien von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gelten, die einer vorübergehenden Verstärkung von Kontrollen, anderen Bedingungen für den Eingang in die Union und Sofortmaßnahmen gemäß den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakten unterliegen.

(4)

Die Handlungen während Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen haben sich vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung als wirksam erwiesen und stellen ein hohes Leistungsniveau bei diesen Überprüfungen sicher. Daher sollten die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften auf denselben Grundsätzen basieren wie die Anforderungen an die Durchführung von Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß den Richtlinien 91/496/EWG (2), 97/78/EG (3) und 2000/29/EG (4) des Rates, den Verordnungen (EG) Nr. 136/2004 (5) und (EG) Nr. 282/2004 (6) der Kommission sowie der Entscheidung 97/794/EG der Kommission (7).

(5)

Alle einschlägigen Dokumente, die Sendungen der Tier- und Warenkategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 begleiten müssen, sollten geprüft werden, um sicherzustellen, dass die allgemeinen Bescheinigungsanforderungen erfüllt sind und dass sie die unter dem Unionsrecht oder geltenden nationalen Vorschriften erforderlichen Garantien bieten.

(6)

Wenn Sendungen von bestimmten Warenkategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 in die Union verbracht werden, sind gemäß dem Unionsrecht Laboranalysen, -tests oder -diagnosen durchzuführen oder die Transportmittel sind zu verplomben, um ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten und jegliches Risiko für die öffentliche Gesundheit und die Tier- und Pflanzengesundheit zu vermeiden. In derartigen Fällen sollten die Ergebnisse von Laboranalysen, -tests oder -diagnosen oder die Plombennummern im Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) eingetragen werden.

(7)

Um die Rückverfolgbarkeit von in die Union verbrachten Tieren und Waren sicherzustellen, sollten die Originale und, falls zutreffend, die Kopie der amtlichen Bescheinigungen und Dokumente eine gewisse Zeit an der Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union aufbewahrt werden.

(8)

Da mit der vorliegenden Verordnung Bestimmungen in Bereichen festgelegt werden, die in den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 136/2004 und (EG) Nr. 282/2004 sowie der Entscheidung 97/794/EG fallen, sollten die genannten Rechtsakte zum Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung aufgehoben werden.

(9)

Die Verordnung (EU) 2017/625 gilt ab dem 14. Dezember 2019. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften ab diesem Datum gelten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden ausführliche Vorschriften für die Handlungen festgelegt, die während und nach Nämlichkeitskontrollen, Warenuntersuchungen und Dokumentenprüfungen gemäß den Artikeln 49, 50 und 51 der Verordnung (EU) 2017/625 bei Sendungen von Tier- und Warenkategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 der genannten Verordnung vorzunehmen sind.

Artikel 2

Ausführliche Vorschriften für Dokumentenprüfungen

(1)   Für jede Sendung von Tieren und Waren gemäß Artikel 1 stellt die zuständige Behörde die Verwendung, für die die Tiere und Waren gemäß den amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und den anderen Dokumenten, die die Sendung begleiten, bestimmt sind, sowie den in diesen Bescheinigungen, Attestierungen und Dokumenten angegebenen Bestimmungsort der Sendung fest.

(2)   Die zuständige Behörde kontrolliert alle amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und anderen Dokumente nach Artikel 3 Nummer 41 der Verordnung (EU) 2017/625 oder die entsprechenden elektronischen Unterlagen, die über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) nach Artikel 131 der vorgenannten Verordnung oder über bestehende nationale Systeme übermittelt werden, um festzustellen, ob:

a)

sie von der zuständigen Behörde des Drittlandes ausgestellt wurden, sofern zutreffend;

b)

sie die Anforderungen gemäß Artikel 89 Absatz 1 und Artikel 91 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 und gemäß den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 90 der vorgenannten Verordnung erfüllen;

c)

sie dem Muster gemäß den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen;

d)

die Angaben in den Bescheinigungen oder Dokumenten den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genügen.

(3)   Die zuständige Behörde kontrolliert, ob der für die Sendung verantwortliche Unternehmer den betreffenden Teil des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) vollständig und korrekt im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 ausgefüllt hat und ob die darin angegebenen Informationen denjenigen der amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und anderen Dokumente entsprechen, die die Sendung begleiten.

Artikel 3

Ausführliche Vorschriften für Nämlichkeitskontrollen

(1)   Während der Nämlichkeitskontrollen bei Tieren und Waren gemäß Artikel 1 überprüft die zuständige Behörde, ob die nachstehenden Elemente den Informationen in den amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und anderen Dokumenten entsprechen, die die Sendungen begleiten:

a)

falls zutreffend, Anzahl der Tiere, Arten, Rasse, Geschlecht, Alter und Kategorie;

b)

Inhalt der Sendungen;

c)

Menge der Sendungen;

d)

falls zutreffend, entsprechende Stempel und Identitätskennzeichen oder Codes;

e)

falls zutreffend, Kennzeichnung des Transportmittels;

f)

falls zutreffend, Plomben an Behältern/Containern oder Transportmitteln.

(2)   Bei Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen können die Nämlichkeitskontrollen in folgenden Fällen auf die in Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Elemente beschränkt bleiben:

a)

die Sendungen wurden nicht für Warenuntersuchungen ausgewählt;

b)

die Sendungen wurden in Transporteinheiten verladen, die verschlossen und durch eine Plombe gesichert sind;

c)

die Plomben an Behältern/Containern oder Transportmitteln sind unversehrt und unverändert;

d)

die Plomben an Behältern/Containern oder Transportmitteln wurden durch die die amtliche Bescheinigung ausstellende zuständige Behörde oder unter ihrer Aufsicht angebracht; und

e)

die auf der Plombe angegebenen Informationen entsprechen denjenigen in der begleitenden amtlichen Bescheinigung, die gemäß den Vorschriften nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich ist.

(3)   Bei Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen erfasst die Auswahl der Artikel oder Packungen für Nämlichkeitskontrollen 1 % der Artikel oder Packungen in einer Sendung, wobei die Mindestzahl zwei und die Höchstzahl zehn Artikel oder Packungen beträgt. Erlaubt die Zahl der ausgewählten Artikel oder Packungen es der zuständigen Behörde nicht, die Nämlichkeitskontrolle abzuschließen, darf die Zahl der kontrollierten Artikel oder Packungen zur Durchführung umfassenderer Kontrollen erhöht werden und kann sämtliche Artikel oder Packungen in der Sendung umfassen.

(4)   Bei Sendungen von Tieren erfolgen die Nämlichkeitskontrollen auf der Grundlage folgender Vorschriften:

a)

Bei Tieren, für die das Unionsrecht eine individuelle Identifizierung verlangt, werden mindestens 10 % der Tiere bzw. mindestens zehn für die Sendung repräsentative Tiere ausgewählt. Umfasst die Sendung weniger als zehn Tiere, werden die Nämlichkeitskontrollen bei jedem einzelnen Tier der Sendung vorgenommen;

b)

bei Tieren, für die das Unionsrecht keine individuelle Identifizierung verlangt, wird die Kennzeichnung einer repräsentativen Zahl von Packungen oder Behältern/Containern kontrolliert;

c)

fallen die in den Buchstaben a und b festgelegten Nämlichkeitskontrollen nicht zufriedenstellend aus, wird die Zahl der kontrollierten Tiere erhöht und kann sämtliche Tiere der betreffenden Sendung umfassen.

(5)   Ist für die Zwecke der Nämlichkeitskontrolle der uneingeschränkte Zugang zu der gesamten Sendung erforderlich, werden die Sendungen teilweise oder vollständig aus dem Transportmittel entladen.

Artikel 4

Ausführliche Vorschriften für Warenuntersuchungen

(1)   Während Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren und Waren gemäß Artikel 1 überprüft die zuständige Behörde, ob die Sendungen den Vorschriften, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 für die jeweiligen Tiere oder Waren gelten, und den besonderen in den jeweiligen amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und anderen Dokumenten enthaltenen Anforderungen entsprechen.

(2)   Ist für die Zwecke der Warenuntersuchungen der Zugang zu der gesamten Sendung erforderlich, werden die Sendungen teilweise oder vollständig aus dem Transportmittel entladen.

(3)   Warenuntersuchungen bei Tieren werden im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs I dieser Verordnung durchgeführt.

(4)   Warenuntersuchungen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh, zusammengesetzten Erzeugnissen sowie bei Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, die einer vorübergehenden Verstärkung von Kontrollen, anderen Bedingungen für den Eingang in die Union und Sofortmaßnahmen gemäß den Rechtsakten nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen, werden im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs II dieser Verordnung durchgeführt.

(5)   Labortests zur Ermittlung von Gefahren, die von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen ausgehen können, werden im Einklang mit dem in Anhang II Nummer 5 dieser Verordnung genannten Überwachungsplan durchgeführt.

(6)   Warenuntersuchungen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, die gegebenenfalls einer Sofortmaßnahme gemäß Rechtsakten nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung unterliegen, werden im Einklang mit den Anforderungen in Anhang III dieser Verordnung durchgeführt.

(7)   Folgende Sendungen von Tieren dürfen in Verkehr gebracht werden, bevor die Ergebnisse von im Rahmen von Warenuntersuchungen durchgeführten Labortests vorliegen:

a)

Sendungen von Huftieren, die gemäß den in Anhang I Teil III aufgeführten Probenahmeanforderungen beprobt werden, wenn bei ihnen kein Verdacht auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit besteht; und

b)

Sendungen anderer Tiere nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625, wenn bei ihnen kein Verdacht auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit besteht.

(8)   Warensendungen, bei denen Tests gemäß dem in Absatz 5 genannten Überwachungsplan durchgeführt wurden und bei denen kein Verdacht auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit besteht, dürfen in Verkehr gebracht werden, bevor die Ergebnisse der Labortests vorliegen.

(9)   Wenn Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 bei Warenuntersuchungen zur Laboranalyse beprobt werden und bei ihnen kein Verdacht auf eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit besteht, dürfen derartige Sendungen in Verkehr gebracht werden, bevor die Ergebnisse der Labortests vorliegen.

Artikel 5

Nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vorzunehmende Handlungen

(1)   Nach Abschluss der in Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen Kontrollen geht die zuständige Behörde wie folgt vor:

a)

sie verschließt die Packungen, die sie für die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen geöffnet hat und bringt eine amtliche Kennzeichnung an;

b)

in Fällen, in denen dies gemäß dem Unionsrecht erforderlich ist, verplombt sie die Transportmittel und trägt die Plombennummer im GGED ein.

(2)   Die zuständigen Behörden tragen für Sendungen, die getestet und vor dem Vorliegen der Ergebnisse der Labortests in Verkehr gebracht wurden, sämtliche Ergebnisse der Laboranalysen, -tests oder -diagnosen in das GGED ein, sobald diese vorliegen.

(3)   Die Originale der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente bzw. die entsprechenden elektronischen Unterlagen gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 werden von der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union mindestens drei Jahre lang ab dem Datum aufbewahrt, an dem der Eingang der Sendungen in die Union genehmigt wurde.

Die Originalbescheinigungen oder -dokumente für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 können jedoch elektronisch gespeichert werden, sofern die entsprechenden Informationen von der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Originalbescheinigungen oder -dokumente generiert werden. In solchen Fällen wird die Originalbescheinigung oder das Originaldokument von der zuständigen Behörde ungültig gemacht oder vernichtet.

(4)   Wenn die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 nicht die Vorlage der Originale der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente bei der zuständigen Behörde und die Aufbewahrung durch diese vorschreiben, wird eine Kopie der Originalbescheinigungen oder -dokumente gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 von der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union mindestens drei Jahre lang ab dem Datum aufbewahrt, an dem der Eingang der Sendungen in die Union oder die Weiterbeförderung genehmigt wurde.

Artikel 6

Aufhebungen

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 282/2004 und die Entscheidung 97/794/EG werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 136/2004 wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 gilt jedoch weiterhin bis zum 20. April 2021 hinsichtlich der Liste der zugelassenen Länder in Anhang V der genannten Verordnung.

Artikel 7

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56).

(3)  Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

(4)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11).

(7)  Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 31).


ANHANG I

Ausführliche Vorschriften für die während der Warenuntersuchungen bei Tieren nach Artikel 4 Absatz 3 vorzunehmende Handlungen

I.   Überprüfung der Transportfähigkeit der Tiere für den Weitertransport

1.

Es ist eine allgemeine Beurteilung aller Tiere anhand einer Sichtprüfung durchzuführen, um zu beurteilen, ob sie für den Weitertransport transportfähig sind; dabei ist die Dauer des bereits durchgeführten Transports einschließlich der dabei getroffenen Vorkehrungen für Füttern, Tränken und Ruhen zu berücksichtigen. Auch die Dauer des noch verbleibenden Transports einschließlich der dabei vorgesehenen Vorkehrungen für Füttern, Tränken und Ruhen sind zu berücksichtigen.

2.

Die Transportmittel der Tiere und das Fahrtenbuch sind auf Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (1) zu kontrollieren.

II.   Klinische Untersuchung

1.

Die klinische Untersuchung besteht aus einer Beschau aller Tiere und umfasst mindestens Folgendes:

a)

eine Beschau der Tiere einschließlich einer allgemeinen Beurteilung ihres Gesundheitsstatus, ihrer Fähigkeit, sich frei zu bewegen, der Beschaffenheit ihrer Haut und Schleimhäute und jeglicher Anzeichen anormaler Ausscheidungen;

b)

Überwachung der Atem- und Ernährungswege;

c)

Stichprobenüberwachung der Körpertemperatur, falls Abweichungen bei den Untersuchungen gemäß den Buchstaben a und b festgestellt wurden;

d)

Abtasten, falls Abweichungen bei den Untersuchungen gemäß den Buchstaben a, b und c festgestellt wurden.

2.

Bei Sendungen von Zucht- und Nutztieren sind mindestens 10 % der Tiere einer klinischen Untersuchung zu unterziehen, wobei mindestens 10 für die ganze Sendung repräsentative Tiere zu untersuchen sind. Umfasst die Sendung weniger als 10 Tiere, so ist jedes einzelne Tier der Sendung zu untersuchen.

3.

Bei Sendungen von Schlachttieren sind mindestens 5 % der Tiere einer klinischen Untersuchung zu unterziehen, wobei mindestens fünf für die ganze Sendung repräsentative Tiere zu untersuchen sind. Umfasst die Sendung weniger als 5 Tiere, so ist jedes einzelne Tier der Sendung zu untersuchen.

4.

Die Zahl der gemäß Nummer 2 und 3 kontrollierten Tiere ist zu erhöhen und kann sämtliche Tiere der betreffenden Sendung umfassen, wenn die Warenuntersuchungen nicht zufriedenstellend ausfallen.

5.

Die nachstehend aufgeführten Tiere sind keiner klinischen Einzeluntersuchung zu unterziehen:

Geflügel,

Vögel,

Aquakulturtiere und alle lebenden Fische,

Nagetiere,

Hasentiere,

Bienen und sonstige Insekten,

Reptilien und Amphibien,

andere Wirbellose,

bestimmte als gefährlich geltende Zoo- und Zirkustiere, einschließlich Huftieren,

Pelztiere.

6.

Bei den in Nummer 5 aufgeführten Tieren besteht die klinische Untersuchung in der Beobachtung des Gesundheitszustands und des Verhaltens der gesamten Gruppe oder einer repräsentativen Anzahl von Tieren. Ergeben sich bei der genannten klinischen Untersuchung Auffälligkeiten, so wird eine gründlichere klinische Untersuchung durchgeführt, die erforderlichenfalls Probenahmen umfasst.

7.

Bei lebenden Fischen, Schalentieren und Weichtieren sowie für Laboratorien bestimmten Tieren, die einen in Bezug auf bestimmte Krankheiten anerkannten Gesundheitsstatus haben und unter kontrollierten Umweltbedingungen in verplombten Behältern/Containern befördert werden, erfolgt eine klinische Untersuchung und Probenahme nur, wenn eine besondere Gefahr infolge der jeweiligen Tierart oder der Herkunft der Tiere bestehen kann oder wenn sonstige Unregelmäßigkeiten bestehen.

III.   Probenahmeverfahren bei Huftieren

1.

Die Probenahme bei Sendungen von Huftieren zur Kontrolle, ob die in den begleitenden amtlichen Bescheinigungen oder Dokumenten bzw. ihrer elektronischen Entsprechungen festgelegten Gesundheitsanforderungen erfüllt sind, ist wie folgt durchzuführen:

a)

Mindestens 3 % der Sendungen, die monatlich an den Grenzkontrollstellen eingetroffen sind, sind einer serologischen Probenahme zu unterziehen, mit Ausnahme registrierter Pferde gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission (2), und müssen von einer individuellen Gesundheitsbescheinigung hinsichtlich der Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen gemäß der genannten Durchführungsverordnung begleitet werden. Probenahmen sind bei mindestens 10 % der Tiere einer Sendung durchzuführen, wobei der Mindestsatz bei vier Tieren liegt. Hat die zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass diese Probenahme kein schlüssiges Ergebnis liefert, ist dieser Prozentsatz zu erhöhen und kann sämtliche Tiere in der betreffenden Sendung umfassen.

b)

Nach einer Risikobewertung durch den amtlichen Tierarzt oder soweit dies nach dem Unionsrecht vorgeschrieben ist, können die erforderlichen Proben von beliebigen Tieren in einer Sendung gezogen werden, die zur amtlichen Kontrolle vorgestellt wird.

c)

Die erforderlichen Labortests zur Überprüfung der Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen oder, falls zutreffend, zur Feststellung des Vorhandenseins von Rückständen und Kontaminanten sind unverzüglich durchzuführen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission vom 12. April 2018 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union (ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 1).


ANHANG II

Ausführliche Vorschriften für die während der Warenuntersuchungen bei Waren nach Artikel 4 Absatz 4 vorzunehmenden Handlungen

1.   

Von der zuständigen Behörde sind Warenuntersuchungen durchzuführen, um zu kontrollieren:

a)

ob die Transportbedingungen einen ordnungsgemäßen Zustand der Waren unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks gewährleistet haben;

b)

ob beim Transport die nach dem Unionsrecht vorgeschriebene Temperaturspanne eingehalten wurde und keine Mängel oder Unterbrechungen der Kühlkette vorlagen; dies geschieht durch Prüfung der Temperaturaufzeichnungen während des Transports;

c)

ob das Verpackungsmaterial unversehrt ist.

2.   

Von der zuständigen Behörde sind Warenuntersuchungen durchzuführen, um zu kontrollieren, ob das in der Kennzeichnung angegebene Verbrauchsdatum der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) entspricht.

Von der zuständigen Behörde können Warenuntersuchungen durchgeführt werden, um zu kontrollieren, ob die Kennzeichnung den anderen Anforderungen gemäß den Vorschriften nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 entspricht.

3.   

Von der zuständigen Behörde ist zu kontrollieren, ob die Waren für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und ihre Eigenschaften während des Transport unverändert geblieben sind; dies geschieht durch:

a)

sensorische Prüfung von Geruch, Farbe, Konsistenz oder Geschmack der Waren,

b)

einfache physikalische oder chemische Tests durch Aufschneiden, Auftauen oder Kochen der Waren oder

c)

Labortests.

4.   

Bei Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen sind von den zuständigen Behörden die unter Nummer 3 genannten Handlungen wie folgt vorzunehmen:

a)

Bevor die unter Nummer 3 genannten Handlungen vorgenommen werden, ist eine Auswahl von Artikeln oder Packungen bzw. bei losen Produkten eine Probe zu entnehmen.

b)

Die Auswahl der Proben für die Prüfung nach Nummer 3 Buchstaben a und b hat 1 % der Artikel oder Packungen in einer Sendung zu erfassen, mindestens jedoch zwei Artikel oder Packungen und höchstens 10 Artikel oder Packungen. Die zuständige Behörde kann die Zahl der kontrollierten Artikel oder Packungen erhöhen, um umfangreichere Prüfungen vorzunehmen.

c)

Die Tests nach Nummer 3 Buchstaben b und c sind an einer Reihe von Proben vorzunehmen, die so ausgewählt werden, dass sie für die gesamte Sendung repräsentativ sind.

5.   

Zwecks Durchführung von Artikel 4 Absatz 5 ist von der zuständigen Behörde ein Überwachungsplan aufzustellen, der dazu dient, die Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zu überwachen und insbesondere Gefahren zu erkennen, und in dem die zu kontrollierenden Waren und die durchzuführenden Tests angegeben werden; die Labortests nach Nummer 3 Buchstabe c sind von ihr gemäß diesem Plan durchzuführen.

Dieser Überwachungsplan ist risikobasiert, wobei alle maßgeblichen Parameter wie die Art der Waren, das mit ihnen verbundene Risiko, die Häufigkeit und Menge der eingeführten Sendungen und die Ergebnisse früherer Untersuchungen berücksichtigt werden.

6.   

Bei Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, welche Maßnahmen gemäß den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakten unterliegen, sind von der zuständigen Behörde Warenuntersuchungen gemäß den folgenden Vorschriften durchzuführen:

a)

Die Warenuntersuchungen umfassen Labortests gemäß den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakten.

b)

Die Warenuntersuchungen werden so durchgeführt, dass es für die Unternehmer der Lebensmittel- und Futtermittelbranche oder ihre Vertreter nicht möglich ist vorherzusagen, welche Einzelsendung solchen Untersuchungen unterzogen wird.

c)

Die Ergebnisse der Warenuntersuchungen sind so schnell wie technisch möglich verfügbar zu machen.

d)

Die geprüfte Sendung ist in amtliche Verwahrung zu nehmen, bis die Ergebnisse der Labortests vorliegen, es sei denn, die zuständige Behörde hat nach Artikel 4 der Delegierten Verordnung 2019/2124 der Kommission (2) an der Grenzkontrollstelle die Weiterbeförderung zum endgültigen Bestimmungsort genehmigt.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen von Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung‚ zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011, (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (siehe Seite 73 dieses Amtsblatts).


ANHANG III

Ausführliche Vorschriften für die während der Warenuntersuchungen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen nach Artikel 4 Absatz 6 vorzunehmenden Handlungen

1.   

Von der zuständigen Behörde sind die Warenuntersuchungen an Sendungen und deren Partien in ihrer Gesamtheit oder an repräsentativen Stichproben vorzunehmen. Homogene Partien in der Sendung sind anhand der Angaben im amtlichen Pflanzengesundheitszeugnis und unter Berücksichtigung der Elemente nach Nummer 2 zu bestimmen.

2.   

Die Homogenität einer Partie im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist anhand der folgenden im amtlichen Pflanzengesundheitszeugnis enthaltenen Elemente zu bestimmen:

Ursprung,

Erzeuger,

Verpackungsanlage,

Art der Verpackung,

Gattung, Art, Sorte oder Reifegrad,

Ausführer,

Anbaugebiet,

geregelte Schädlinge und ihre Merkmale,

Behandlung am Ursprungsort,

Verarbeitungsart.

3.   

Zur Beprobung von Partien in einer Sendung gehört die Bestimmung der geeigneten eigenständigen Einheit für die Probenahme. Bei bestimmten Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen ist die Einheit folgendermaßen zu bestimmen:

Frucht im botanischen Sinne: 1 Frucht,

Schnittblume: 1 Stängel,

Blattwerk, Blattgemüse: 1 Blatt,

Zwiebeln, Bulben, Wurzelstöcke: 1 Zwiebel, 1 Bulbe, 1 Wurzelstock,

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen: 1 Pflanze,

Zweige: 1 Zweig,

Holz und Rinde: im Einzelfall zu entscheiden, wobei das kleinste Stück mindestens 1 kg wiegen muss,

Samen: 1 Korn.

Lässt sich die Einheit aufgrund der Größe, Form oder Art der Verpackung nicht festlegen, ist die kleinste Packungseinheit als Stichprobeneinheit festzulegen.

4.   

Die Probenahme für Warenuntersuchungen durch Sichtprüfung ist nach folgenden Probenahmeschemata durchzuführen, je nach Ware und gemäß der einschlägigen Tabelle des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen, Nr. 31, Methodologies for sampling of consignments (ISPM31):

a)

bewurzelte, nicht in Vegetationsruhe befindliche, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen:

Probenahmeschema, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 95 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 1 % oder mehr bestätigt werden kann;

b)

in Vegetationsruhe befindliche, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, einschließlich Zwiebeln, Bulben und Wurzelstöcke:

Probenahmeschema, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 95 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 2 % oder mehr bestätigt werden kann;

c)

Samen oder Pflanzenerzeugnisse, die die besonderen Bedingungen gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission (2) erfüllen:

Probenahmeschema, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 80 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 5 % oder mehr bestätigt werden kann;

d)

unbewurzelte Stecklinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die nicht unter die Buchstaben a, b und c fallen:

Probenahmeschema, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 95 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 5 % oder mehr bestätigt werden kann;

e)

Partien von Samen und Blattgemüse von höchstens 500 Einheiten:

hypergeometrisches Probenahmeschema, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 95 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 10 % oder mehr bestätigt werden kann.

5.   

Jede aufgrund eines Verstoßes ergriffene Maßnahme ist auf die Partie zu beziehen, die vor der Warenuntersuchung bestimmt wurde.

6.   

Zur Erkennung latenter Infektionen bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ist eine Mindestanzahl an Proben für Labortests entsprechend einer Risikoanalyse im Einklang mit den folgenden Kriterien zu nehmen:

a)

bisherige Anzahl der von den Mitgliedstaaten beanstandeten und gemeldeten Unionsquarantäneschädlingen nach Artikel 11 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/2031, einschließlich der prioritären Schädlinge im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der genannten Verordnung, mit Ursprung in einem Drittland;

b)

das Auftreten eines prioritären Schädlings im Ursprungsdrittland gemäß verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen;

c)

über das IMSOC erhältliche Informationen.


(1)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 6).


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