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Document 32019R2122

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2019/7006

OJ L 321, 12.12.2019, p. 45–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 21/09/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/2122/oj

12.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/45


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2122 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 48 Buchstaben b, c, d, e und f, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 48 der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Vorschriften hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren zu erlassen, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie hinsichtlich der Frage, wann dies gerechtfertigt ist. Mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Vorschriften für bestimmte amtliche Kontrollaufgaben von Zollbehörden oder anderen Behörden hinsichtlich des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren zu erlassen, sofern diese Aufgaben nicht bereits in den Zuständigkeitsbereich dieser Behörden fallen.

(2)

Diese Vorschriften sind inhaltlich miteinander verbunden und viele davon sind parallel anzuwenden. Im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichteren Anwendung sowie der Vermeidung von Mehrfachregelungen sollten sie daher in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen festgelegt werden. Die Vorschriften dienen häufig gemeinsamen Zwecken und beziehen sich auf einander ergänzende Tätigkeiten von Unternehmern und zuständigen Behörden. Daher ist es angezeigt, diese Vorschriften in einer einzigen delegierten Verordnung zusammenzufassen.

(3)

Wenn Vorschriften für Ausnahmen von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen erlassen werden, sollten Bedingungen, zum Beispiel angemessene Kontrollvorkehrungen, festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass der Eingang dieser Tiere und Waren in die Union keine unannehmbaren Risiken für die öffentliche Gesundheit sowie die Tier- und die Pflanzengesundheit birgt.

(4)

Es gelten bereits gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates (2) Ausnahmen von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen für Erzeugnisse, die im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, zur Verpflegung des Personals und der Reisenden in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt werden, sowie in Kleinsendungen an Privatpersonen eingehen. Da die Richtlinie 97/78/EG mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben wird, sollten im Interesse der Rechtsklarheit und zur Gewährleistung einer kohärenten Anwendung dieser Ausnahmen Bestimmungen über derartige Ausnahmen in dieser Verordnung festgelegt werden. Sie betreffen bestimmte Kategorien von Tieren und Waren, die zwar in die Union verbracht, aber nicht in Verkehr gebracht werden.

(5)

Um die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin — wie von der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vorgeschrieben — angemessene risikobasierte Kontrollen zur Verhinderung der Einschleppung invasiver gebietsfremder Arten in die Union durchführen.

(6)

Im Interesse der Förderung wissenschaftlicher Tätigkeiten ist es gerechtfertigt, bestimmte für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Kategorien von Tieren und Waren von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen auszunehmen.

(7)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind, sollten unter bestimmten Bedingungen von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen ausgenommen werden, da gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angemessene Schutzmaßnahmen festgelegt worden sind.

(8)

Gemäß Artikel 48 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 sollten Erzeugnisse, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden, und für natürliche Personen bestimmte Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sein. In Bezug auf für natürliche Personen bestimmte Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sollten die Mitgliedstaaten risikobasierte Kontrollen durchführen. Das mögliche Risiko der Einschleppung von Krankheitserregern oder Krankheiten in die Union durch die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs sollte bei den Maßnahmen zur Regelung der Einfuhr solcher Sendungen oder Erzeugnisse berücksichtigt werden.

(9)

Um sicherzustellen, dass die Risiken für die öffentliche Gesundheit sowie die Tier- und die Pflanzengesundheit auf ein Mindestmaß reduziert werden, sollten die Mitgliedstaaten mindestens einmal jährlich ihre spezifischen Kontrollmechanismen und Maßnahmen in Bezug auf Waren überprüfen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden, und diese Mechanismen und Maßnahmen jährlich nach der Hauptreisesaison auf den neuesten Stand bringen.

(10)

Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission (6) enthalten Vorschriften für bestimmte Arten von Heimtieren, die von ihren Eigentümern oder einer ermächtigten Person im Rahmen von Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken aus Drittländern in die Union mitgeführt werden. Der mit solchen Verbringungen verbundene Verwaltungsaufwand sollte minimiert werden, wobei gleichzeitig ein ausreichendes Maß an Sicherheit in Bezug auf die damit verbundenen Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit sichergestellt werden sollte. Überdies sollten die Mitgliedstaaten nur Verbringungen von Heimvögeln in die Union zulassen, die der Entscheidung 2007/25/EG der Kommission (7) entsprechen.

(11)

Mit Artikel 48 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Vorschriften für Ausnahmen von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen für Heimtiere zu erlassen, die zu privaten und nicht zu Handelszwecken gehalten werden. Die Vorschriften dieser Verordnung über Ausnahmen sollten die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unberührt lassen, amtliche Kontrollen zur Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (8) durchzuführen.

(12)

Um den Bürgerinnen und Bürgern klare und zugängliche Informationen darüber bereitzustellen, welche Vorschriften für die Verbringung bestimmter Heimtiere in die Union zu nichtkommerziellen Zwecken gelten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(13)

Wie hoch das Risiko einer Einschleppung von Tierseuchen und Krankheitserregern für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel von der Art des Erzeugnisses, der Tierart, von der die Erzeugnisse gewonnen wurden, und der Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Krankheitserregern. In der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission (9) sind bereits umfassende Unionsvorschriften zum Schutz gegen die Einschleppung von Tierseuchen und Krankheitserregern festgelegt. Da mit der vorliegenden Verordnung Vorschriften festgelegt werden, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 fallen, sollte die genannte Verordnung zum Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung aufgehoben werden.

(14)

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (10) sollte hinsichtlich der Ausnahme bestimmter Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen geändert werden, da dieser Sachverhalt in der vorliegenden Verordnung geregelt wird.

(15)

Die Verordnung (EU) 2017/625 gilt ab dem 14. Dezember 2019. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen ab diesem Datum gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung wird geregelt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bestimmte Kategorien von Tieren und Waren von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind und in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bestimmte Kontrollaufgaben hinsichtlich des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren von Zollbehörden oder anderen Behörden wahrgenommen werden können, sofern diese Aufgaben nicht bereits in den Zuständigkeitsbereich dieser Behörden fallen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke“ Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke im Sinne des Anhangs I Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;

2.

„IMSOC“ das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625;

3.

„frische Fischereierzeugnisse“ frische Fischereierzeugnisse im Sinne des Anhangs I Nummer 3.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (11);

4.

„zubereitete Fischereierzeugnisse“ zubereitete Fischereierzeugnisse im Sinne des Anhangs I Nummer 3.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

5.

„verarbeitete Fischereierzeugnisse“ verarbeitete Fischereierzeugnisse im Sinne des Anhangs I Nummer 7.4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

6.

„Heimtier“ ein Heimtier im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (12);

7.

„Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken“ eine Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken im Sinne des Artikels 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2016/429;

8.

„Heimtierfutter“ Heimtierfutter im Sinne des Anhangs I Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

Artikel 3

Für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere

(1)   Wirbellose Tiere, die für wissenschaftliche Zwecke in Bereichen wie Forschung, Bildung oder Produktentwicklungsforschung bestimmt sind, sind — mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchzuführenden Kontrollen — von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern:

a)

sie den Tiergesundheitsanforderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen;

b)

ihr Eingang in die Union zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorab genehmigt wurde;

c)

sie selbst und ihre Folgeprodukte — mit Ausnahme der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Mengen — nach Ausführung der mit den wissenschaftlichen Zwecken verbundenen Tätigkeiten entweder beseitigt oder in das Ursprungsdrittland zurückgesandt werden.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Honigbienen (Apis mellifera), Hummeln (Bombus spp), Weichtiere des Stammes Mollusca und Krebstiere des Unterstammes Crustacea.

Artikel 4

Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke

(1)   Die zuständige Behörde kann Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausnehmen, sofern:

a)

die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats dem Verwender der Proben vorab eine Genehmigung für ihre Einfuhr in die Union gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erteilt hat und diese Genehmigung in einem von dieser Behörde ausgestellten amtlichen Dokument vermerkt ist;

b)

sie von dem in Buchstabe a genannten amtlichen Dokument oder einer Kopie davon begleitet werden, bis sie den in Buchstabe a genannten Verwender oder — in dem in Buchstabe c genannten Fall — die Eingangsgrenzkontrollstelle erreichen;

c)

der Unternehmer im Fall des Eingangs in die Union über einen anderen Mitgliedstaat als den Bestimmungsmitgliedstaat die Proben an einer Grenzkontrollstelle vorführt.

(2)   In dem in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fall informiert die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über das IMSOC über die Einfuhr der Proben.

Artikel 5

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind

(1)   Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände sind — mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchzuführenden Kontrollen — von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.

(2)   Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft der Sendung führt Dokumentenprüfungen hinsichtlich der in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Genehmigung durch. Bei festgestellten Verstößen oder bei einem Verdacht kann die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei der Sendung vornehmen oder die von der zuständigen Behörde benannte Person, die für die Quarantänestation oder geschlossene Anlage verantwortlich ist, zur Durchführung solcher Kontrollen auffordern.

(3)   Fordert die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft der Sendung die von der zuständigen Behörde benannte Person, die für die Quarantänestation oder geschlossene Anlage verantwortlich ist, zur Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf, informiert die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft der Sendung über das IMSOC die zuständige Behörde der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage über die Ergebnisse der Dokumentenprüfungen und über den anschließenden Abgang der Sendung zur Quarantänestation oder geschlossenen Anlage. Die zuständige Behörde der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage informiert die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft der Sendung über das IMSOC über das Eintreffen der Sendung in der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage. Die zuständige Behörde der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage führt Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch.

Artikel 6

Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse, die sich an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln befinden, nicht entladen werden und zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere bestimmt sind

(1)   Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern

a)

sie zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln bestimmt sind; und

b)

sie nicht auf dem Gebiet der Union entladen werden.

(2)   Die direkte Beförderung von Waren im Sinne des Absatzes 1, die in einem Hafen entladen werden, von einem international eingesetzten Verkehrsmittel zu einem anderen international eingesetzten Verkehrsmittel ist von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern:

a)

sie mit Genehmigung der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle stattfindet; und

b)

sie unter zollamtlicher Überwachung erfolgt.

(3)   Der für die in Absatz 1 genannten Waren verantwortliche Unternehmer beantragt die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Genehmigung vor der Beförderung dieser Waren von einem international eingesetzten Verkehrsmittel zu einem anderen international eingesetzten Verkehrsmittel.

Artikel 7

Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, zusammengesetzte Erzeugnisse, Folgeprodukte tierischer Nebenprodukte, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden, sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie mindestens einer der folgenden Kategorien angehören:

a)

Waren, die in Anhang I Teil 1 aufgeführt sind, sofern deren Gewicht zusammengenommen 2 kg nicht übersteigt;

b)

Erzeugnisse, bei denen es sich um ausgenommene frische Fischereierzeugnisse, zubereitete Fischereierzeugnisse oder verarbeitete Fischereierzeugnisse handelt, sofern deren Gewicht zusammengenommen 20 kg oder das Gewicht eines Fisches nicht übersteigt (maßgeblich ist der höhere der beiden Werte);

c)

andere als die in den Buchstaben a und b dieses Artikels genannten sowie andere als die in Anhang I Teil 2 genannten Waren, sofern deren Gewicht zusammengenommen 2 kg nicht übersteigt;

d)

Pflanzen, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände;

e)

Waren, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die aus Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino oder der Schweiz stammen;

f)

Fischereierzeugnisse, die aus den Färöern oder Grönland stammen;

g)

Waren, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und mit Ausnahme von Fischereierzeugnissen, die aus den Färöern oder Grönland stammen, sofern deren Gewicht zusammengenommen 10 kg nicht übersteigt.

Artikel 8

Informationen zu Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden

(1)   An allen Unionseingangsorten macht die zuständige Behörde anhand eines der in Anhang II enthaltenen Plakate Informationen in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Union an für Fahrgäste bzw. Passagiere aus Drittländern unübersehbaren Stellen kenntlich.

(2)   Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannten Informationen durch weitere Angaben ergänzen, darunter:

a)

die in Anhang III enthaltenen Informationen;

b)

an die örtlichen Gegebenheiten angepasste Informationen.

(3)   Internationale Personenbeförderungsunternehmen, einschließlich Flughafen- und Hafenbetreiber, Eisenbahnunternehmen sowie Reisebüros:

a)

machen ihre Kunden auf die in Artikel 7 und in diesem Artikel festgelegten Vorschriften aufmerksam und vermitteln ihnen hierzu insbesondere die in den Anhängen II und III enthaltenen Informationen;

b)

gestatten, dass die zuständige Behörde die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 in ihren Räumlichkeiten an für Fahrgäste bzw. Passagiere aus Drittländern unübersehbaren Stellen kenntlich macht.

Artikel 9

Besondere amtliche Kontrollen von Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden

(1)   Für Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden, organisieren die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere verantwortliche Behörden in Zusammenarbeit mit den Flughafen- und Hafenbetreibern, Eisenbahnunternehmen sowie den für andere Eingangsorte verantwortlichen Betreibern bzw. Unternehmen besondere amtliche Kontrollen an den Unionseingangsorten. Diese besonderen amtlichen Kontrollen sind risikobasiert und wirksam.

(2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kontrollen:

a)

zielen insbesondere darauf ab, festzustellen, ob in Artikel 7 genannte Waren mitgeführt werden;

b)

zielen darauf ab, zu überprüfen, dass die in Artikel 7 festgelegten Bedingungen eingehalten werden; und

c)

werden mit geeigneten Mitteln durchgeführt, zu denen der Einsatz von Scannern oder speziell ausgebildeten Spürhunden zur Überprüfung großer Warenmengen gehört.

(3)   Die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere verantwortliche Behörden, die amtliche Kontrollen durchführen:

a)

verfolgen das Ziel, die Waren zu ermitteln, die gegen die in Artikel 7 genannten Vorschriften verstoßen;

b)

stellen sicher, dass nicht vorschriftsmäßige Waren im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und gegebenenfalls im Einklang mit den Artikeln 197 bis 199 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) beschlagnahmt und zerstört werden;

c)

überprüfen mindestens einmal jährlich jeweils vor dem 1. Oktober die von ihnen angewandten Mechanismen und Maßnahmen, ermitteln, inwieweit die Vorschriften eingehalten wurden, und passen diese Mechanismen und Maßnahmen erforderlichenfalls risikobasiert an, um die in Absatz 2 Buchstaben a und b festgelegten Ziele zu erreichen.

(4)   Die in Absatz 3 Buchstabe c genannte Überprüfung gewährleistet, dass die Risiken für die öffentliche Gesundheit sowie die Tier- und die Pflanzengesundheit auf ein Mindestmaß reduziert werden.

Bei der Überprüfung wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a)

Daten zur ungefähren Anzahl von Sendungen, die gegen die in Artikel 7 festgelegten Vorschriften verstoßen;

b)

die Anzahl der durchgeführten besonderen amtlichen Kontrollen;

c)

die quantifizierte Gesamtmenge der beschlagnahmten und zerstörten Sendungen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren festgestellt wurden und die gegen Artikel 7 verstießen; und

d)

sonstige sachdienliche Informationen.

Artikel 10

Für natürliche Personen bestimmte Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen

(1)   Kleinsendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Folgeprodukten tierischer Nebenprodukte, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die für natürliche Personen bestimmt sind und nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie mindestens einer der in Artikel 7 aufgeführten Kategorien angehören.

(2)   Die Mitgliedstaaten führen besondere amtliche Kontrollen dieser Waren im Einklang mit Artikel 9 durch.

(3)   Die Postdienstleister machen ihre Kunden auf die in Absatz 1 festgelegten Vorschriften aufmerksam und stellen insbesondere die in Anhang III enthaltenen Informationen bereit.

Artikel 11

Heimtiere

Heimtiere, die im Rahmen einer Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union verbracht werden, sind — mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchgeführten Kontrollen sowie der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 — von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, und zwar:

a)

Tiere der in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführten Arten, die:

i)

die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen und aus einem Gebiet oder Drittland verbracht werden, das in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgeführt ist, sofern sie Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen im Einklang mit Artikel 33 sowie gegebenenfalls Standardkontrollen vor Ort im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 unterzogen werden; oder

ii)

die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen und aus einem Gebiet oder Drittland verbracht werden, das in Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgeführt ist, sofern sie Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen im Einklang mit Artikel 34 sowie gegebenenfalls Standardkontrollen vor Ort im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 unterzogen werden; oder

iii)

die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen, sofern Prüfungen im Einklang mit der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung vorgesehenen Genehmigung und der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen durchgeführt werden; oder

iv)

die Bedingungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen, sofern Prüfungen im Einklang mit der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung vorgesehenen Genehmigung durchgeführt werden;

b)

in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführte Vögel, sofern:

i)

ihre Verbringung von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 2007/25/EG genehmigt wurde; und

ii)

sie gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2007/25/EG Veterinärkontrollen unterzogen werden;

c)

Vögel, die in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführt sind und aus Andorra, den Färöern, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und dem Staat Vatikanstadt in die Union verbracht werden;

d)

Tierarten, mit Ausnahme von Vögeln, die in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführt sind.

Artikel 12

Informationen über Heimtiere

(1)   An allen Unionseingangsorten macht die zuständige Behörde die in dem in Anhang IV enthaltenen Plakat angegebenen Informationen in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Union an für Fahrgäste bzw. Passagiere aus Drittländern unübersehbaren Stellen durch auffällige Aushänge kenntlich.

(2)   Internationale Personenbeförderungsunternehmen, einschließlich Flughafen- und Hafenbetreibern und Eisenbahnunternehmen, gestatten, dass die zuständige Behörde die Informationen gemäß Absatz 1 in ihren Räumlichkeiten an für Fahrgäste bzw. Passagiere aus Drittländern unübersehbaren Stellen kenntlich macht.

Artikel 13

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 206/2009

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 206/2009 wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf den aufgehobenen Rechtsakt gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 14

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011

Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird gestrichen.

Artikel 15

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

(4)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109).

(7)  Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 29).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(12)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG I

TEIL 1

Liste der Waren gemäß Artikel 7 Buchstabe a

1.

Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen benötigte Spezialnahrung, sofern diese Erzeugnisse die folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

Sie müssen vor dem Öffnen nicht gekühlt werden,

ii)

es handelt sich um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher, und

iii)

die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.

2.

Aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter, sofern die betreffenden Erzeugnisse die folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

Sie sind für das Heimtier bestimmt, das den Passagier begleitet,

ii)

sie sind lagerfähig,

iii)

es handelt sich um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher, und

iv)

die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.

TEIL 2

Liste der Waren, die nicht gemäß Artikel 7 Buchstabe c von den amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind

Code der Kombinierten Nomenklatur (1)

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

ex Kapitel 2

(0201–0210)

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Alle, außer Froschschenkeln (KN-Code 0208 90 70 )

0401–0406

Milcherzeugnisse

Alle

ex 0504 00 00

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

Alle, außer Tierdarmhüllen

ex 0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere von Anhang I Teil 2 Abschnitt 1 Kapitel 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ungenießbar

Nur Heimtierfutter

1501 00

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

Alle

1502 00

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

Alle

1503 00

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

Alle

1506 00 00

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Alle

1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

Alle

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

Alle

1702 11 00

1702 19 00

Lactose und Lactosesirup

Alle

ex1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 (2)

Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl und fertiger Senf

Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

Nur Milch enthaltende Zubereitungen

ex 2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 2309

Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art

Nur Heimtierfutter, Kauspielzeug für Hunde und Mehlmischungen, sofern Fleisch und/oder Milch enthalten sind

Anmerkung:

1.

Spalte 1: Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben Code einer Kontrolle zu unterziehen und gibt es keine spezifische Unterteilung dieses Codes in der Warennomenklatur, wird der Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben (beispielsweise ex19 01: nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen sind eingeschlossen).

2.

Spalte 2: Die Beschreibung der Waren entspricht jener in der Spalte Warenbezeichnung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

3.

Spalte 3: Diese Spalte enthält genaue Angaben zu den betreffenden Erzeugnissen.


(1)  Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  Position 2006 lautet: „Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)“


ANHANG II

Plakate gemäß Artikel 8 Absatz 1

Diese Plakate sind auf folgender Website verfügbar:

https://ec.europa.eu/food/animals/animalproducts/personal_imports_en

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ANHANG III

Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

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Schleppen Sie keine ansteckenden Tierseuchen in die EU ein!

Erzeugnisse tierischen Ursprungs können Träger von Tierseuchenerregern sein

Es besteht die Gefahr, dass Tierseuchen in die Europäische Union (EU) eingeschleppt werden. Deshalb gibt es strenge Verfahren für die Einfuhr bestimmter tierischer Erzeugnisse in die EU. Diese Verfahren gelten allerdings nicht für die Ein- und Ausfuhr tierischer Erzeugnisse in die/aus den EU-Mitgliedstaaten sowie für die Einfuhr geringer Mengen tierischer Erzeugnisse für den eigenen Verbrauch aus Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz.

Sämtliche tierischen Erzeugnisse, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, müssen bei der Ankunft an der EU-Grenze zur amtlichen Vernichtung abgegeben werden. Werden solche Erzeugnisse nicht angemeldet, kann dies mit einer Geldstrafe belegt oder strafrechtlich geahndet werden.

Die folgenden Waren dürfen nur dann in die EU eingeführt werden, wenn das Gesamtgewicht der in den Nummern 2, 3 und 5 aufgeführten Waren zusammen 2 kg pro Person nicht übersteigt.

Bei Waren, die aus den Färöern oder Grönland stammen, darf das Gesamtgewicht der in den Nummern 1, 2, 3 und 5 aufgeführten Waren zusammen 10 kg pro Person nicht übersteigen.

1. Geringe Mengen von Fleisch, Milch und daraus hergestellten Erzeugnissen (außer Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung sowie aus medizinischen Gründen benötigter Spezialnahrung oder aus gesundheitlichen Gründen benötigtem Heimtierfutter)

Sie dürfen nur dann Fleisch, Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse für den persönlichen Verbrauch in die EU mitbringen oder versenden, wenn diese Erzeugnisse aus den Färöern oder Grönland stammen und ihr Gewicht 10 kg pro Person nicht übersteigt. Hiervon ausgenommen sind lediglich Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung sowie aus medizinischen Gründen benötigte Spezialnahrung oder aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter.

2. Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen benötigte Spezialnahrung

Sie dürfen nur dann Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung sowie aus medizinischen Gründen benötigte Spezialnahrung für den persönlichen Verbrauch in die EU mitbringen oder versenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus den Färöern oder Grönland, ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 10 kg pro Person und

a)

die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden,

b)

es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und

c)

die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.

Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus anderen Ländern (also nicht aus den Färöern oder Grönland), ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 2 kg pro Person und

a)

die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden,

b)

es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und

c)

die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.

3. Aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter

Sie dürfen nur dann aus medizinischen Gründen benötigtes Heimtierfutter für den persönlichen Verbrauch in die EU mitbringen oder versenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus den Färöern oder Grönland, ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 10 kg pro Person und

a)

die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden,

b)

es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und

c)

die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.

Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus anderen Ländern (also nicht aus den Färöern oder Grönland), ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 2 kg pro Person und

a)

die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden,

b)

es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und

c)

die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.

4. Geringe Mengen an Fischereierzeugnissen für den persönlichen Verbrauch

Sie dürfen nur dann für den persönlichen Verbrauch bestimmte Mengen von Fischereierzeugnissen (z. B. frischer, getrockneter, gekochter, geräucherter oder anderweitig haltbar gemachter Fisch sowie bestimmte Krusten- bzw. Weichtiere, etwa Garnelen, Hummer, nicht lebende Miesmuscheln und Austern) in die EU mitbringen oder versenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

Frischer Fisch wurde ausgenommen, und

das Gewicht der Fischereierzeugnisse übersteigt nicht 20 kg oder das Gewicht eines Fisches (maßgeblich ist der höhere der beiden Werte).

Diese Beschränkungen gelten nicht für Fischereierzeugnisse aus den Färöern und Grönland.

5. Geringe Mengen an sonstigen tierischen Erzeugnissen für den persönlichen Verbrauch

Sie dürfen nur dann andere tierische Erzeugnisse, beispielsweise Honig, lebende Austern, Miesmuscheln oder Schnecken in die EU mitbringen oder versenden, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus den Färöern oder Grönland, und ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 10 kg pro Person;

die betreffenden Erzeugnisse stammen aus anderen Ländern (also nicht aus den Färöern oder Grönland), und ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 2 kg pro Person.

Hinweis: Sie dürfen geringe Mengen von tierischen Erzeugnissen aus mehreren der obigen fünf Kategorien (Abschnitte 1 bis 5) in die EU mitbringen oder versenden, sofern diese Erzeugnisse allen in den jeweiligen Abschnitten genannten Bestimmungen entsprechen.

6. Größere Mengen von tierischen Erzeugnissen

Größere Mengen von tierischen Erzeugnissen dürfen Sie nur dann in die EU mitbringen oder versenden, wenn die für kommerzielle Sendungen geltenden Vorschriften erfüllt werden, u. a. Folgende:

Vorlage der in der relevanten amtlichen EU-Bescheinigung genannten Bescheinigungen,

bei der Ankunft in der EU Vorlage der Waren und der ordnungsgemäßen Unterlagen an einer EU-Grenzkontrollstelle.

7. Ausgenommene Erzeugnisse

Die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 6 gelten nicht für die folgenden Erzeugnisse:

Brot, Kuchen, Kekse, Waffeln und Oblaten, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren, die zu weniger als 20 % aus verarbeiteten Milch- und Eiprodukten bestehen und gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (1) behandelt wurden;

Süßwaren und Schokolade, die zu weniger als 50 % aus verarbeiteten Milch- und Eiprodukten bestehen und gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Entscheidung 2007/275/EG behandelt wurden;

für Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen (insgesamt weniger als 20 %) an verarbeiteten tierischen Erzeugnissen (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen enthalten;

mit Fisch gefüllte Oliven;

Pasta und Nudeln, die nicht mit verarbeiteten Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind und die zu weniger als 50 % aus verarbeiteten Milch- und Eiprodukten bestehen und gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission behandelt wurden;

für Endverbraucher abgepackte Brühen und Suppenaromen, die zu weniger als 50 % aus Fischöl, Fischpulver oder Fischextrakten bestehen und die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission behandelt wurden.


(1)  Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9).


ANHANG IV

Plakat gemäß Artikel 12

Dieses Plakat ist auf folgender Website verfügbar:

https://ec.europa.eu/food/animals/pet-movement/poster-diseases-dont-respect-borders_en

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ANHANG V

Entsprechungstabelle gemäß Artikel 13 Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 206/2009

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Anhang I Teil 1

Anhang I Teil 2

Anhang II Teil 1

Anhang II Teil 2

Anhang III

Anhang IV

Anhang V

Anhang VI

Anhang VII

__

Artikel 7 Buchstaben e und f und Artikel 10 Absatz 1

__

__

__

Artikel 7 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 1

Artikel 7 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 1

Artikel 7 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 1

__

Artikel 7 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 1

Artikel 7 Buchstabe g und Artikel 10 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1

__

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 10 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2

__

__

__

__

__

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Anhang I Teil 2

Anhang I Teil 2

Anhang I Teil 1 Absatz 1

Anhang I Teil 1 Absatz 2

Anhang II

Anhang III

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