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Document 32016R0341

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

C/2015/9248

OJ L 69, 15.3.2016, p. 1–313 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 15/03/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/341/oj

15.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/341 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1) (im Folgenden der „Zollkodex“), insbesondere auf die Artikel 6, 7, 131, 153, 156 und Artikel 279,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Zollkodex überträgt der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente des Zollkodex.

(2)

Der Zollkodex fördert den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und erkennt diese Entscheidung als Schlüsselelement für die Gewährleistung von Handelserleichterungen und zugleich wirksamer Zollkontrollen an. Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex sieht insbesondere vor, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden sowie die Speicherung solcher Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgt. Allgemein gilt, dass die Informations- und Kommunikationssysteme den Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten dieselben Möglichkeiten bieten müssen.

(3)

Auf Basis des bestehenden Planungsdokuments für alle IT-bezogenen Zollprojekte, das gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG erstellt wurde, enthält der Durchführungsbeschluss 2014/255/EU der Kommission (3) (im Folgenden das „Arbeitsprogramm“) ein Verzeichnis der elektronischen Systeme, die von den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit von den Mitgliedstaaten und der Kommission zu entwickeln sind, damit der Zollkodex in der Praxis angewendet werden kann.

(4)

Gemäß Artikel 278 des Zollkodex können in dieser Hinsicht zum Austausch und zur Speicherung von Informationen bis höchstens 31. Dezember 2020 andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden, wenn die für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind.

(5)

Im Prinzip sollten die in dieser Verordnung enthaltenen Übergangsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2020 anwendbar sein; wird jedoch ein elektronisches System vor dem im Zollkodex für die Anwendung der Übergangsvorschriften festgesetzten Stichtag in Betrieb genommen, so sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen betreffenden anderen Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen als die der elektronischen Datenverarbeitung angesichts der praktischen Erwägungen des Projektmanagements des Arbeitsprogramms zum Schutz der Rechtssicherheit der Beteiligten als Alternative zu dem betreffenden elektronischen System, soweit dieses in Betrieb genommen ist, akzeptiert und dann ausgesetzt werden.

(6)

Da die für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden erforderlichen elektronischen Systeme nicht verfügbar sind, sollten Übergangsmaßnahmen für die Form dieser Anträge und Entscheidungen festgelegt werden. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung sollten die geltenden Unions-Datenschutzvorschriften und das nationale Datenschutzrecht uneingeschränkt eingehalten werden.

(7)

Sofern Konsultationen zwischen den Zollbehörden mehrerer Mitgliedstaaten vor der Annahme eines Beschlusses in Bezug auf die Anwendung des Zollrechts stattfinden müssen und diese Konsultationen den Austausch und die Speicherung von Daten mithilfe noch nicht in Betrieb genommener elektronischer Mittel betreffen würden, müssen Übergangsmaßnahmen eingeführt werden, um sicherzustellen, dass diese Konsultationen weiterhin stattfinden können.

(8)

Da das elektronische System für verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) noch verbessert werden muss und um die Wirtschaftsbeteiligten bei der Bestimmung der richtigen zolltariflichen Einreihung zu unterstützen, sollten die derzeit verwendeten Mittel für vZTA-Anträge und -Entscheidungen in Papierform und in elektronischer Form weiter verwendet werden, bis das System in vollem Umfang verbessert ist.

(9)

Da das elektronische System, das für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex über die Beantragung und die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) erforderlich ist, noch verbessert werden muss, müssen die derzeit verwendeten Mittel in Papierform und in elektronischer Form bis zu dieser Verbesserung weiter verwendet werden.

(10)

Da für den Zeitraum bis zur Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme das derzeitige System für die Anmeldung der Angaben über den Zollwert (DV1) verwendet werden muss, sollten in der vorliegenden Verordnung Übergangsvorschriften für die Übermittlung bestimmter Elemente bezüglich des Zollwerts von Waren festgelegt werden.

(11)

Artikel 147 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (4) betrifft ein elektronisches System, das für den Austausch und die Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistungen, die in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden können, einzuführen ist. Solange es dieses elektronische System noch nicht gibt, sollten andere Mittel zum Austausch und zur Speicherung dieser Informationen vorgesehen werden.

(12)

Da das Einfuhrkontrollsystem, das für die Anwendung der Vorschriften des Zollkodex über summarische Eingangsanmeldungen erforderlich ist, noch nicht vollständig verbessert ist, müssen statt der in Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung die derzeit verwendeten Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen und das System weiter verwendet werden.

(13)

Da das derzeitige Einfuhrkontrollsystem eine summarische Eingangsmeldung nur durch die Übermittlung eines einzigen Datensatzes erhalten kann, sollten die Artikel, nach denen Daten in mehr als einem Datensatz zu übermitteln sind, bis zur Verbesserung des Systems vorübergehend ausgesetzt und alternative Anforderungen festgelegt werden.

(14)

Um die Zollförmlichkeiten im Zusammenhang mit dem Eingang von Waren mit Blick auf die Sicherheit der Union sowie ihrer Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen und sicherzustellen und um zu gewährleisten, dass die zollamtliche Überwachung zum richtigen Zeitpunkt beginnt und ordnungsgemäß vor der Inbetriebnahme des Systems für die Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung durchgeführt wird, sollten alternative Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen festgelegt werden, die Ankunftsmeldungen, Umleitungsmeldungen, Gestellungsmitteilungen und die vorübergehende Verwahrung betreffen.

(15)

Um das reibungslose Funktionieren von Vorgängen im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in ein bestimmtes Zollverfahren sicherzustellen, sollte die Verwendung papiergestützter Zollanmeldungen neben den bestehenden nationalen Einfuhrsystemen erlaubt sein, solange letztere noch nicht verbessert sind.

(16)

Da die vom Zollkodex verlangten neuen Datensätze und Formate und die diesbezüglich auf der Grundlage des Zollkodex angenommenen Vorschriften erst verfügbar sein werden, wenn die nationalen Einfuhrsysteme verbessert worden sind, sollte mit Blick auf die Gewährleistung der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit vorgesehen werden, dass Zollanmeldungen mit einem anderen Datensatz abgegeben werden.

(17)

Bei Verwendung der vereinfachten Anmeldung und bis zur Verbesserung des automatisierten Ausfuhrsystems und der nationalen Einfuhrsysteme sollten den Wirtschaftsbeteiligten unterschiedliche Fristen für die Abgabe der ergänzenden Anmeldung gesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten somit andere als die in Artikel 146 Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (5) der Kommission genannten Fristen vorsehen können.

(18)

In diesem Sinne sollte es den Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums erlaubt sein, eine vereinfachte Zollanmeldung in Form eines Handels- oder Verwaltungspapiers zuzulassen.

(19)

In den Fällen, in denen eine Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren abgegeben wird, sollte es vor der Inbetriebnahme bzw. der Verbesserung der hierfür verwendeten elektronischen Systeme erlaubt sein, die Gestellungsmitteilung bei den Zollbehörden im Rahmen der bestehenden nationalen Systeme oder auf andere Weise abzugeben.

(20)

Die in Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex vorgesehene Verpflichtung zur Abgabe von Zollanmeldungen durch Mittel des elektronischen Informationsaustauschs und die Aufhebung der derzeitigen Befreiung von der Verpflichtung, summarische Anmeldungen für Postsendungen abzugeben, stellen Postbetreiber vor große Herausforderungen. Die Möglichkeit, für einige Postsendungen eine Anmeldung mit reduziertem Datensatz zu verwenden, erfordert auch Anpassungen bei den Datenströmen und bei der IT-Infrastruktur der Postbetreiber und der Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Für eine reibungslose Anpassung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Regeln sind daher Übergangsregeln erforderlich.

(21)

In Ermangelung eines UZK Zollentscheidungssystems sollten alle Informationen über Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die zentrale Zollabwicklung während des Übergangszeitraums weiterhin so gespeichert werden, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten zu Überwachungszwecken auf sie zugreifen können.

(22)

Im Interesse eines reibungslosen und ununterbrochenen Versands von Waren im Eisenbahnverkehr sollten vor der Verbesserung des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (New Computerised Transit System — NCTS) Regeln für die Fortsetzung des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren festgelegt werden.

(23)

Um bis zur Verbesserung der einschlägigen Systeme der Wirtschaftsbeteiligten die kontinuierliche und wirksame Beförderung durch Luftverkehrsgesellschaften und Schifffahrtsgesellschaften sicherzustellen, sollten Regeln für die weitere Verwendung von Manifesten in Papierform oder in elektronischer Form festgelegt werden.

(24)

Um das effektive Funktionieren der beschriebenen Übergangsregelungen sicherzustellen, sollten auch bestimmte Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geändert werden.

(25)

Die Kommission oder die Mitgliedstaaten sollten mit keiner Vorschrift dieser Verordnung verpflichtet werden, technische Systeme zu anderen als den im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU festgesetzten Terminen zu verbessern oder in Betrieb zu nehmen.

(26)

Die Vorschriften dieser Verordnung sollten ab dem 1. Mai 2016 gelten, damit der Zollkodex uneingeschränkt gelten kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

1.   Diese Verordnung enthält Übergangsmaßnahmen für die Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Daten gemäß Artikel 278 des Zollkodex, bis die elektronischen Systeme, die für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex erforderlich sind, in Betrieb sind.

2.   Die Datenanforderungen, Formate und Codes, die während der Übergangszeiträume gemäß der vorliegenden Verordnung, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 anzuwenden sind, sind in den Anhängen der vorliegenden Verordnung festgelegt.

ABSCHNITT 1

Entscheidungen über die Anwendung des Zollrechts

Artikel 2

Anträge und Entscheidungen

Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK-Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als elektronische Datenverarbeitungstechniken für Anträge und Entscheidungen und alle nachfolgenden Ereignisse, die den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung betreffen könnten, die sich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten auswirken können, verwendet werden.

Artikel 3

Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen

1.   Die Zollbehörden tragen dafür Sorge, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen verfügbar sind, um die Konsultationen sicherzustellen, die gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 stattfinden sollen.

2.   Jede Zollbehörde benennt Kontaktstellen, die für den Informationsaustausch sowohl mit anderen Zollbehörden als auch mit der Kommission zuständig sind, und teilt der Kommission die Kontaktdaten dieser Stellen mit.

3.   Die Kommission stellt die Liste der Kontaktstellen auf ihre Website.

ABSCHNITT 2

Entscheidungen über vZTA

Artikel 4

Form von vZTA-Anträgen und vZTA-Entscheidungen

1.   Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des vZTA-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für Anträge und Entscheidungen in Bezug auf vZTA und alle nachfolgenden Ereignisse, die den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung betreffen können, verwendet werden.

2.   In den in Absatz 1 genannten Fällen gilt Folgendes:

a)

Bis zum Zeitpunkt der Verbesserung der ersten Phase des elektronischen Systems

i)

werden vZTA-Entscheidungen unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 2 beantragt und

ii)

wird für vZTA-Entscheidungen das Format des Formulars in Anhang 3 verwendet.

b)

ab dem Zeitpunkt der Verbesserung der ersten Phase des elektronischen Systems bis zum Zeitpunkt der Verbesserung der zweiten Phase des elektronischen Systems

i)

werden vZTA-Entscheidungen unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 4 beantragt und

ii)

wird für vZTA-Entscheidungen das Format des Formulars in Anhang 5 verwendet.

ABSCHNITT 3

Beantragung des Status eines AEO

Artikel 5

Form der Anträge und Bewilligungen

1.   Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des AEO-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für Anträge und Entscheidungen in Bezug auf AEO und für alle nachfolgenden Ereignisse, die den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung betreffen können, verwendet werden.

2.   In den in Absatz 1 genannten Fällen gilt Folgendes:

a)

Der Status eines AEO wird unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 6 beantragt; und

b)

die Bewilligung, mit der der Status eines AEO zuerkannt wird, wird unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 7 erteilt.

KAPITEL 2

ZOLLWERT DER WAREN

Artikel 6

Anmeldung der Angaben über den Zollwert

1.   Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU enthält eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Angaben über den Zollwert.

2.   Die Zollbehörden können erlauben, dass in Bezug auf die Vorlage der Angaben gemäß Absatz 1 andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden.

3.   Werden die Angaben gemäß Absatz 1 unter Verwendung anderer Mittel als denen der elektronischen Datenverarbeitung vorgelegt, so ist hierzu das Formular in Anhang 8 zu verwenden.

4.   Die Zollbehörden können von der Verpflichtung zur Vorlage der Angaben gemäß Absatz 1 absehen, wenn der Zollwert der betreffenden Waren nicht auf der Grundlage des Artikels 70 des Zollkodex bestimmt werden kann.

5.   Die Zollbehörden sehen in folgenden Fällen von der Verpflichtung, die Angaben gemäß Absatz 1 vorzulegen, ab, sofern diese nicht für die korrekte Ermittlung des Zollwerts unerlässlich sind:

a)

wenn der Zollwert der eingeführten Waren 20 000 EUR je Sendung nicht übersteigt, sofern es sich nicht um eine Teilsendung oder um mehrfache Sendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handelt;

b)

wenn der Vorgang, der der Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zugrunde liegt, keinen gewerblichen Charakter hat;

c)

wenn die Vorlage der betreffenden Angaben für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs nicht erforderlich ist;

d)

wenn die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zölle nicht zu erheben sind.

6.   Bei Waren, die ständig zu den gleichen Handelsbedingungen von demselben Verkäufer an denselben Käufer geliefert werden, können die Zollbehörden von der Verpflichtung, die Angaben gemäß Absatz 1 vorzulegen, absehen.

KAPITEL 3

SICHERHEITSLEISTUNG FÜR EINE MÖGLICHERWEISE ENTSTEHENDE ODER EINE ENTSTANDENE ZOLLSCHULD

Artikel 7

Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen

1.   Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Systems für die Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistungen verwendet werden.

2.   In dem in Absatz 1 genannten Fall gilt für den Austausch und die Speicherung von Informationen in Bezug auf Sicherheitsleistungen, die in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden dürfen, gemäß Artikel 147 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 und die für alle Zwecke außer für das Versandverfahren geleistet werden, Folgendes:

a)

Die Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten speichern die Informationen nach ihrem jeweiligen nationalen System, und

b)

der Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden erfolgt per E-Mail.

3.   Die gemäß Artikel 3 Absatz 2 benannte Kontaktstelle ist für den Informationsaustausch gemäß Absatz 2 Buchstabe b zuständig.

Artikel 8

Überwachung des Referenzbetrags durch die Zollbehörden

1.   Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des GUM-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gibt die in Artikel 155 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannte Person im Antrag auf Leistung einer Gesamtsicherheit die Aufteilung des Referenzbetrags auf diejenigen Mitgliedstaaten an, in denen sie von der Sicherheit abzusichernde Vorgänge tätigt; ausgenommen hiervon sind in ein Unionsversandverfahren übergeführte Waren.

2.   Die Zollstelle der Sicherheitsleistung, die den Antrag erhält, konsultiert die anderen im Antrag genannten Mitgliedstaaten zur Aufteilung des Referenzbetrags, die die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Person beantragt hat, gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

3.   Gemäß Artikel 157 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ist jeder Mitgliedstaat für die Überwachung seines Teils des Referenzbetrags verantwortlich.

KAPITEL 4

ANKUNFT DER WAREN UND VORÜBERGEHENDE VERWAHRUNG

Artikel 9

Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs

Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der UZK Systeme für die Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs gemäß Artikel 133 des Zollkodex verwendet werden.

Artikel 10

Gestellung der Waren

Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der UZK Systeme für die Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex verwendet werden.

Artikel 11

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der UZK Systeme für die Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Artikel 145 des Zollkodex verwendet werden.

KAPITEL 5

ZOLLRECHTLICHER STATUS UND ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN

ABSCHNITT 1

Zollrechtlicher Status von Waren

Artikel 12

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren im vereinfachten Unionsversandverfahren

Wird für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren das papiergestützte Unionsversandverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 1 angewendet, so wird der zollrechtliche Status von Unionswaren bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU durch Anbringen der Kurzbezeichnung „C“ (entspricht der Angabe „T2L“) auf dem Manifest neben jeder Warenposition nachgewiesen.

Artikel 13

Vordrucke für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

1.   Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Systems für den Nachweis des Unionscharakters (PoUS) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Austausch und die Speicherung von Informationen über den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden.

2.   Werden für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet, ist ein Versandpapier „T2L“ oder „T2LF“ unter Verwendung des Vordrucks Exemplar 4 oder Exemplar 4/5 gemäß Titel III des Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorzulegen.

3.   Dieser Vordruck ist erforderlichenfalls zu ergänzen durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke in Form des Exemplars 4 oder des Exemplars 4/5 gemäß Titel IV des Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

4.   Die Zollbehörden erlauben bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU, dass anstelle von Ergänzungsvordrucken als beschreibender Teil eines Versandpapiers „T2L“ oder „T2LF“ Ladelisten, die unter Verwendung des Vordrucks in Teil II Kapitel III des Anhang 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zu erstellen sind, verwendet werden.

5.   Erstellen die Zollbehörden das Versandpapier „T2L“ oder „T2LF“ mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung, wobei die Verwendung von Ergänzungsvordrucken nicht möglich ist, so ist der in Absatz 2 festgelegte Vordruck durch einen oder mehrere Vordrucke in Form des Exemplars 4 oder des Exemplars 4/5 gemäß Titel III des Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu ergänzen.

6.   Verwendet ein zugelassener Aussteller den Sonderstempel gemäß Artikel 129a Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, so ist dieser Stempel von den Zollbehörden zu genehmigen und muss dem in Teil II Kapitel II des Anhangs 72-04 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 angegebenen Muster entsprechen. Die Abschnitte 23 und 23.1 des Anhangs 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 finden Anwendung.

ABSCHNITT 2

Überführung von Waren in ein Zollverfahren

Artikel 14

Mittel zum Datenaustausch

Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe von Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in eines der folgenden Zollverfahren verwendet werden:

a)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;

b)

Zolllager;

c)

vorübergehende Verwendung;

d)

Endverwendung;

e)

aktive Veredelung.

Artikel 15

Vordrucke für Zollanmeldungen

Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU werden bei Verwendung anderer Mittel als der Mittel der elektronischen Datenverarbeitung für die in Artikel 14 genannten Zollverfahren die Zollanmeldungen unter Verwendung der Vordrucke in Anhang 9 Anlagen B1-D1 abgegeben.

Artikel 16

Vordrucke für vereinfachte Zollanmeldungen

1.   Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU werden für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex unter Verwendung anderer Mittel als der Mittel der elektronischen Datenverarbeitung für ein in Artikel 14 der vorliegenden Verordnung genanntes Verfahren die betreffenden Vordrucke in Anhang 9 Anlagen B1 bis B5 verwendet.

2.   Wurde einem Beteiligten eine Bewilligung für die regelmäßige Inanspruchnahme einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex für ein Verfahren gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung erteilt, so können die Zollbehörden bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der in Absatz 1 genannten Systeme ein Handels- oder Verwaltungspapier als vereinfachte Zollanmeldung akzeptieren, wenn dieses Papier mindestens die für die Identifizierung der Waren erforderlichen Angaben enthält und ihm ein Antrag auf Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren beigefügt ist.

Artikel 17

Abgabe einer Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren

Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) bzw. der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU in den Fällen, in denen gemäß Artikel 171 des Zollkodex die Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren abgegeben wird, andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe der Gestellungsmitteilung verwendet werden.

Artikel 18

Mittel zum Austausch von Informationen für die zentrale Zollabwicklung

1.   Bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Systems zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI) bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU arbeiten die an einer Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung beteiligten Zollbehörden zusammen, um Regelungen zur Gewährleistung der Einhaltung des Artikels 179 Absätze 4 und 5 des Zollkodex sicherzustellen.

2.   Die Zollbehörden können die Verwendung anderer Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und zwischen den Zollbehörden und den Inhabern von Bewilligungen für die zentrale Zollabwicklung erlauben.

Artikel 19

Speicherung von Informationen

1.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die zentrale Zollabwicklung; die Kommission speichert Letztere dann in der betreffenden Gruppe des Kommunikations- und Informationszentrums für Behörden, Unternehmen und Bürger (CIRCABC).

2.   Die Mitgliedstaaten halten die Liste gemäß Absatz 1 auf dem neuesten Stand.

Artikel 20

Ablehnung eines Antrags auf zentrale Zollabwicklung

Bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des CCI bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU kann die entscheidungsbefugte Zollbehörde Anträge auf zentrale Zollabwicklung ablehnen, wenn die Bewilligung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde.

Artikel 21

Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

1.   Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme bzw. der Inbetriebnahme des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe der Gestellungsmitteilung verwendet werden, sofern nicht gemäß Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren abgesehen wird.

2.   Die Zollbehörden können erlauben, dass für die Überführung der Waren in ein Ausfuhr- oder Wiederausfuhrverfahren die Gestellungsmitteilung bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU durch eine Anmeldung, einschließlich einer vereinfachten Anmeldung, ersetzt wird.

KAPITEL 6

BESONDERE VERFAHREN

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen für besondere Verfahren außer dem Versandverfahren

Artikel 22

Vordrucke für Anträge und Bewilligungen in Bezug auf besondere Verfahren

1.   Stützt sich ein Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex nicht auf eine Zollanmeldung und wird er auf andere Weise als mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung gestellt, so ist dieser Antrag bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU unter Verwendung des Vordrucks in Anhang 12 der vorliegenden Verordnung zu stellen.

2.   Beschließen die zur Entscheidung über den Antrag gemäß Absatz 1 befugten Zollbehörden, die Bewilligung zu erteilen, geschieht dies unter Verwendung des Vordrucks in Anhang 12.

Artikel 23

Für den Standard-Informationsaustausch zu verwendende Mittel

1.   Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Einführung der UZK Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Standard-Informationsaustausch verwendet werden.

2.   Werden andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für einen Standard-Informationsaustausch gemäß Artikel 181 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 verwendet, so sind die in Anhang 13 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Informationsblätter zu verwenden.

3.   Für die Zwecke des Absatzes 1 sind die in Anhang 13 vorgesehenen Informationsblätter nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in der Anlage zu dem genannten Anhang zu lesen.

4.   Ist für den in Artikel 1 Nummer 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fall ein Standard-Informationsaustausch gemäß Artikel 181 der genannten Verordnung erforderlich, so kann jede Methode des standardisierten Informationsaustauschs angewendet werden.

ABSCHNITT 2

Versand

Artikel 24

Allgemeine Bestimmungen

1.   Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gilt das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr, auf dem Luft- oder auf dem Seeweg beförderte Waren gemäß den Artikeln 25, 26 und 29 bis 51.

2.   Bis zum 1. Mai 2018 gelten für diejenigen Wirtschaftsbeteiligten, die ihre für die Anwendung des Artikels 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex erforderlichen Systeme noch nicht verbessert haben, die Unionsversandverfahren auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren gemäß den Artikeln 27, 28, 29, 52 und 53.

Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die in den Artikeln 27, 28, 29, 52 und 53 genannten Verfahren als dem in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex vorgesehenen Verfahren gleichwertig und wird gemäß Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe d des Zollkodex keine Sicherheitsleistung verlangt.

Artikel 25

Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren

1.   Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren wird nur Antragstellern erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)

bei dem Antragsteller handelt es sich um ein Eisenbahnunternehmen;

b)

der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig;

c)

der Antragsteller nimmt das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und

d)

der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.

2.   Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren gilt in allen Mitgliedstaaten.

Artikel 26

Bewilligungen für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren

1.   Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren wird nur Antragstellern erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)

im Fall des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren handelt es sich um eine Luftverkehrsgesellschaft;

b)

im Fall des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Seeweg beförderte Waren handelt es sich um eine Schifffahrtsgesellschaft;

c)

der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig;

d)

der Antragsteller nimmt das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und

e)

der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.

2.   Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren gilt in allen Mitgliedstaaten.

Artikel 27

Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren

1.   Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren wird nur Antragstellern erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)

bei dem Antragsteller handelt es sich um eine Luftverkehrsgesellschaft, die eine bedeutende Anzahl Flüge zwischen Flughäfen in der Union durchführt;

b)

der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig oder hat dort seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung;

c)

der Antragsteller nimmt das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und

d)

der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.

2.   Nach Eingang des Bewilligungsantrags setzen die zuständigen Zollbehörden die übrigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebieten sich der Abgangs- und der Bestimmungsflughafen befinden, die durch elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, miteinander verbunden sind, von diesem Antrag in Kenntnis.

Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Zollbehörden die Bewilligung.

3.   Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren gilt für Unionsversandvorgänge zwischen den in der Bewilligung genannten Flughäfen.

Artikel 28

Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Seeweg beförderte Waren

1.   Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Seeweg beförderte Waren wird nur Antragstellern erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)

bei dem Antragsteller handelt es sich um eine Schifffahrtsgesellschaft, die eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen Häfen in der Union durchführt;

b)

der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig oder hat dort seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung;

c)

der Antragsteller nimmt das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und

d)

der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.

2.   Nach Eingang des Bewilligungsantrags setzen die zuständigen Zollbehörden die übrigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebieten sich der Abgangs- und der Bestimmungshafen befinden, die durch elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, miteinander verbunden sind, von diesem Antrag in Kenntnis.

Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Zollbehörden die Bewilligung.

3.   Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Seeweg beförderte Waren gilt für Unionsversandvorgänge zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen.

Artikel 29

Vorschriften für Bewilligungen zur Inanspruchnahme der papiergestützten Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr oder auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren und zur Inanspruchnahme der Unionsversandverfahren auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren

1.   Eine Bewilligung gemäß den Artikeln 25, 26, 27 und 28 wird nur unter folgenden Bedingungen erteilt:

a)

die zuständige Zollbehörde ist der Auffassung, dass sie die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens überwachen und Kontrollen durchführen kann, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert;

b)

der Antragsteller führt Aufzeichnungen, die den zuständigen Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.

2.   Ist der Antragsteller Inhaber einer AEO-Bewilligung nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex, so gelten die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen als erfüllt.

Artikel 30

Frachtbrief CIM als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren

Der Frachtbrief CIM gilt unter der Voraussetzung, dass er für Beförderungsvorgänge verwendet wird, die von zugelassenen Eisenbahnunternehmen in Zusammenarbeit untereinander durchgeführt werden, als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren.

Artikel 31

Inhaber des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und seine Pflichten

1.   Der Inhaber des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren ist entweder

a)

ein zugelassenes Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, das Waren mit einem als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens geltenden Frachtbrief CIM zur Beförderung annimmt und das in Feld 58b des Frachtbriefs CIM „Ja“ ankreuzt und seinen UIC-Code einträgt; oder

b)

im Fall des Beginns eines Beförderungsvorgangs außerhalb des Zollgebiets der Union und der Verbringung der Waren in dieses Zollgebiet, jedes andere zugelassene Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und in dessen Namen ein Eisenbahnunternehmen eines Drittlands das Feld 58b ausfüllt.

2.   Der Inhaber des Verfahrens begründet seine Haftung für die konkludente Erklärung, dass die an der Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens beteiligten aufeinander folgenden oder ausführenden Eisenbahnunternehmen ebenfalls die Voraussetzungen des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren erfüllen.

Artikel 32

Pflichten des zugelassenen Eisenbahnunternehmens

1.   Die Waren werden nacheinander von verschiedenen zugelassenen Eisenbahnunternehmen übernommen und im nationalen Netz befördert, und die beteiligten zugelassenen Eisenbahnunternehmen erklären ihre gesamtschuldnerische Haftung gegenüber der Zollbehörde für jede potenzielle Zollschuld.

2.   Ungeachtet der in Artikel 233 Absätze 1 und 2 des Zollkodex genannten Pflichten des Inhabers des Verfahrens sind andere zugelassene Eisenbahnunternehmen, die die Waren während eines Beförderungsvorgangs übernehmen und die in Feld 57 des Frachtbriefs CIM angegeben sind, ebenfalls für die ordnungsgemäße Beantragung der Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verantwortlich.

3.   Die Eisenbahnunternehmen betreiben in Zusammenarbeit untereinander ein vereinbartes System zur Kontrolle und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten bei ihrer Beförderung von Waren und sind für Folgendes verantwortlich:

a)

die getrennte Zahlung von Beförderungskosten auf der Grundlage von Informationen, die für jeden Unionsversandvorgang für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und für jeden Monat für die betreffenden unabhängigen Eisenbahnunternehmen in jedem Mitgliedstaat bereitzuhalten sind;

b)

die Aufschlüsselung von Beförderungskosten für jeden Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Waren während der Inanspruchnahme des Unionsversandvorgangs für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verbracht werden, und

c)

die Zahlung des jeweiligen Anteils der Kosten, die jedem der an der Zusammenarbeit beteiligten zugelassenen Eisenbahnunternehmen entstanden sind.

Artikel 33

Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle

1.   In Fällen, in denen die Waren in das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren übergeführt werden und das Unionsversandverfahren innerhalb des Zollgebiets der Union beginnt und enden soll, sind die Waren und der Frachtbrief CIM bei der Abgangszollstelle zu gestellen bzw. vorzulegen.

2.   Die Abgangszollstelle bringt in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM gut sichtbar an:

a)

die Kurzbezeichnung „T1“, wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 Absätze 1 und 2 des Zollkodex befördert werden;

b)

die Kurzbezeichnung „T2“, wenn die Waren im Rahmen des internen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 227 Absatz 1 des Zollkodex befördert werden; oder

c)

die Kurzbezeichnung „T2F“ in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

Die Kurzbezeichnungen „T2“ und „T2F“ werden durch einen Dienststempelabdruck der Abgangszollstelle bestätigt.

3.   Alle Exemplare des Frachtbriefs CIM werden dem Beteiligten zurückgegeben.

4.   Das zugelassene Eisenbahnunternehmen sorgt dafür, dass die im Rahmen des papiergestützten Unionsversandverfahrens für die Beförderung von Waren im Eisenbahnverkehr beförderten Waren durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang 10 abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Frachtbrief CIM angebracht oder direkt aufgedruckt und, sofern es sich um abgeschlossene Ladungen handelt, am betreffenden Eisenbahnwaggon oder in anderen Fällen am einzelnen Packstück oder an den einzelnen Packstücken angebracht. Die Aufkleber können durch den Abdruck eines Stempels mit dem in Anhang 10 abgebildeten Piktogramm ersetzt werden.

5.   Beginnt der Beförderungsvorgang außerhalb des Zollgebiets der Union und soll er innerhalb desselben enden, so übernimmt die Zollstelle, die für den Grenzbahnhof zuständig ist, über den die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, die Aufgabe der Abgangszollstelle.

Bei der Abgangszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 34

Ladelisten

1.   Enthält ein Frachtbrief CIM mehr als einen Waggon oder Container, können Ladelisten in der in Anhang 11 festgelegten Form verwendet werden.

2.   Die Ladelisten enthalten die Waggonnummer, auf die sich die Frachtbriefe CIM beziehen, oder gegebenenfalls die Nummer des Containers, der die Waren enthält.

3.   Beginnt ein Beförderungsvorgang, der sowohl im externen Unionsversandverfahren beförderte Waren als auch im internen Unionsversandverfahren beförderte Waren umfasst, innerhalb des Zollgebiets der Union, so sind getrennte Ladelisten auszufertigen.

Die Seriennummern der Ladelisten, die sich auf die beiden Warenkategorien beziehen, sind in das für die Warenbezeichnung vorgesehene Feld auf dem Frachtbrief CIM einzutragen.

4.   Die Ladelisten sind integraler Bestandteil des Frachtbriefes CIM, dem sie beigefügt sind, und haben die gleiche Rechtswirkung.

5.   Die Originale der Ladelisten werden durch den Stempel des Versandbahnhofs beglaubigt.

Artikel 35

Förmlichkeiten bei der Durchgangszollstelle

Gilt das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, so brauchen bei der Durchgangszollstelle keine Förmlichkeiten erfüllt zu werden.

Artikel 36

Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle

1.   Bei Ankunft der Waren, die in das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren übergeführt wurden, bei der Bestimmungszollstelle hat das zugelassene Eisenbahnunternehmen dieser Zollstelle Folgendes zu gestellen bzw. vorzulegen:

a)

die Waren;

b)

die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM.

Die Bestimmungszollstelle gibt dem Eisenbahnunternehmen das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs CIM.

2.   Die Zollstelle, die für den Bestimmungsbahnhof zuständig ist, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.

Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Diese Zollstelle versieht die Exemplare Nrn. 2 und 3 sowie eine von dem Eisenbahnunternehmen vorzulegende zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 3 mit einem Sichtvermerk und bringt auf diesen Exemplaren einen der folgenden Vermerke an:

Cleared

Dédouané

Verzollt

Sdoganato

Vrijgemaakt

Toldbehandlet

Εκτελωνισμένο

Despachado de aduana

Desalfandegado

Tulliselvitetty

Tullklarerat

Propuštěno

Lõpetatud

Nomuitots

Išleista

Vámkezelve

Mgħoddija

Odprawiony

Ocarinjeno

Prepustené

Оформено oder

Vămuit

Ocarinjeno.

Diese Zollstelle gibt dem Eisenbahnunternehmen die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM unverzüglich zurück, nachdem sie sie mit einem Sichtvermerk versehen hat, und behält die zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 3 des Frachtbriefs CIM.

3.   Das Verfahren nach Absatz 2 findet keine Anwendung auf Waren, die nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (6) Verbrauchsteuern unterliegen.

4.   In dem in Absatz 2 genannten Fall kann die zuständige Zollbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats die auf den Exemplaren Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM angebrachten Vermerke der für den Zwischenbahnhof zuständigen Zollbehörden nachträglich überprüfen lassen.

5.   Artikel 33 Absätze 1, 2 und 3 gelten für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, wenn der Beförderungsvorgang innerhalb des Zollgebiets der Union beginnt und außerhalb dieses Gebiets enden soll.

Die Zollstelle, die für den Grenzbahnhof zuständig ist, über den die Waren im Rahmen des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren das Zollgebiet der Union verlassen, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 37

Änderung des Frachtvertrags

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, dass

a)

eine Beförderung, die außerhalb des Zollgebiets der Union enden sollte, innerhalb desselben endet oder

b)

eine Beförderung, die innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft enden sollte, außerhalb desselben endet,

darf das zugelassene Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangszollstelle erfüllen.

In allen anderen Fällen darf das zugelassene Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfüllen; es unterrichtet die Abgangszollstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.

Artikel 38

Papiergestütztes Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, wenn die Beförderung außerhalb des Zollgebiets der Union beginnt oder endet

In Fällen, in denen das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren gilt und die Beförderung außerhalb des Zollgebiets der Union beginnt und enden soll, übernehmen die in Artikel 33 Absatz 5 und in Artikel 36 Absatz 5 genannten Zollstellen die Aufgaben der Abgangszollstelle bzw. der Bestimmungszollstelle.

Bei der Abgangs- und der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 39

Internes Versandverfahren

1.   Bei Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren und Beförderung der Unionswaren durch eines oder mehrere Länder des gemeinsamen Versandverfahrens werden die Waren unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen für die gesamte Strecke vom Abgangsbahnhof im Zollgebiet der Union bis zum Bestimmungsbahnhof im Zollgebiet der Union in das interne Unionsversandverfahren übergeführt, ohne dass hierzu der Frachtbrief CIM und die Waren bei der Abgangszollstelle vorgelegt bzw. gestellt werden müssen und ohne dass die Aufkleber gemäß Artikel 33 Absatz 4 angebracht bzw. die entsprechenden Angaben aufgedruckt werden müssen.

Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

2.   Werden Unionswaren im Eisenbahnverkehr von einem Ort in einem Mitgliedstaat an einen Ort in einem anderen Mitgliedstaat über eines oder mehrere Gebiete eines Drittlandes befördert, das kein Land des gemeinsamen Versandverfahrens ist, so ist das interne Unionsversandverfahren anzuwenden. In diesem Fall gilt Absatz 1 sinngemäß.

3.   In dem in Absatz 2 genannten Fall wird das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren im Gebiet eines Drittlands ausgesetzt.

Artikel 40

Externes Versandverfahren

In den in Artikel 33 Absatz 5 und in Artikel 38 genannten Fällen werden die Waren in das externe Unionsversandverfahren übergeführt, sofern nicht gemäß den Artikeln 153, 154 und 155 des Zollkodex der zollrechtliche Status der Unionswaren festgestellt wird.

Artikel 41

Verrechnungsstellen zugelassener Eisenbahnunternehmen und Zollkontrolle

1.   Die zugelassenen Eisenbahnunternehmen verwahren die Aufzeichnungen bei ihren Verrechnungsstellen und wenden für die Untersuchung von Unregelmäßigkeiten das bei diesen Stellen durchgeführte vereinbarte System an.

2.   Die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem das zugelassene Eisenbahnunternehmen seinen Sitz hat, hat Zugang zu den Daten in der Verrechnungsstelle des Unternehmens.

3.   Für die Zwecke der Zollkontrolle hält das zugelassene Eisenbahnunternehmen im Bestimmungsland alle Frachtbriefe CIM, die als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verwendet wurden, für die Zollbehörden im Bestimmungsmitgliedstaat bereit, gegebenenfalls nach Festlegungen, die in Absprache mit den betreffenden Behörden getroffen werden.

Artikel 42

Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens

1.   Gilt das Unionsversandverfahren, so stehen die Artikel 25 und 29 bis 45 der Anwendung des in den Artikeln 188, 189 und 190 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und in den Artikeln 291 bis 312 sowie in Anhang 72-04 Nummer 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegten Verfahrens nicht entgegen; Artikel 33 Absatz 4 und Artikel 41 der vorliegenden Verordnung gelten dennoch.

2.   In den in Absatz 1 genannten Fällen ist bei der Ausfertigung des Frachtbriefes CIM im Feld für die Angabe Einzelheiten der Begleitpapiere gut sichtbar ein Hinweis auf die MRN der Versandanmeldung einzutragen.

3.   Das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM ist ferner mit dem Sichtvermerk des Eisenbahnunternehmens zu versehen, das für den letzten mit dem Unionsversandvorgang befassten Bahnhof zuständig ist. Dieses Unternehmen bestätigt das Dokument, nachdem es sich vergewissert hat, dass die Warenbeförderung mit der Unionsversandanmeldung erfolgt.

Artikel 43

Zugelassener Versender

Sind Waren, die von einem zugelassenen Versender in das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren zu überführen sind, von der Vorlage des Frachtbriefs CIM als Versandanmeldung und von der Gestellung bei der Abgangszollstelle befreit, so legt die Abgangszollstelle die erforderlichen Maßnahmen fest, um sicherzustellen, dass die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM die Kurzbezeichnung „T1“, „T2“ bzw. „T2F“ tragen.

Artikel 44

Zugelassener Empfänger

Treffen die Waren am Ort eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex ein, so können die Zollbehörden vorsehen, dass die Exemplare Nr. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM der Bestimmungszollstelle abweichend von Artikel 315 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 direkt von dem zugelassenen Eisenbahnunternehmen oder dem Beförderungsunternehmen übermittelt werden.

Artikel 45

Inanspruchnahme anderer papiergestützter Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren

Sofern die Durchführung der Unionsmaßnahmen, die für in das Unionsversandverfahren übergeführte Waren gelten, gewährleistet ist,

a)

haben die Mitgliedstaaten das Recht, weiterhin andere papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren anzuwenden, die sie bereits durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen festgelegt haben; und

b)

hat jeder Mitgliedstaat das Recht, für Waren, die nicht in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden müssen, weiterhin andere papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren anzuwenden.

Artikel 46

Verwendung eines Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren

1.   Einer Luftverkehrsgesellschaft kann bewilligt werden, das Warenmanifest als Versandanmeldung zu verwenden, wenn es inhaltlich dem Vordruck in Anhang 9 Anlage 3 des am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt entspricht.

2.   In der Bewilligung gemäß Artikel 26 sind die Form des Manifests sowie die Abgangs- und Bestimmungsflughäfen für Unionsversandvorgänge anzugeben. Die Luftverkehrsgesellschaft, der die Bewilligung gemäß Artikel 26 erteilt wurde, übermittelt den zuständigen Zollbehörden jedes betroffenen Flughafens eine beglaubigte Kopie der Bewilligung.

3.   Bei einer Beförderung von Waren, die im externen Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden, oder von Waren, die gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 befördert werden, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen.

Artikel 47

Von der Luftverkehrsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten

1.   Die Luftverkehrsgesellschaft muss folgende Angaben auf dem Manifest vermerken:

a)

die Kurzbezeichnung „T1“, wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden;

b)

die Kurzbezeichnung „T2F“ in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;

c)

Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert;

d)

Flugnummer;

e)

Datum des Fluges;

f)

Abgangs- und Bestimmungsflughafen.

2.   Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 vermerkt die Luftverkehrsgesellschaft für jede Sendung folgende Angaben auf dem Manifest:

a)

Nummer des Luftfrachtbriefs;

b)

Anzahl der Packstücke;

c)

Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben;

d)

Rohmasse.

3.   Bei Sammelladungen wird die Warenbezeichnung im Manifest gegebenenfalls durch den Vermerk „Consolidation“, auch in abgekürzter Form, ersetzt. In diesem Fall müssen die Luftfrachtbriefe, die sich auf die im Manifest aufgeführten Sendungen beziehen, die Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben enthalten. Diese Luftfrachtbriefe sind dem Manifest beizufügen.

4.   Die Luftverkehrsgesellschaft versieht das Manifest mit Datum und Unterschrift.

5.   Das Manifest ist den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt.

6.   Ein Exemplar des Manifests ist den zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens vorzulegen.

Artikel 48

Überprüfung einer Liste von Manifesten, die als papiergestützte Versandanmeldung für auf dem Luftweg beförderte Waren verwendet werden

1.   Die zuständigen Zollbehörden jedes Bestimmungsflughafens beglaubigen monatlich eine Liste der von den Luftverkehrsgesellschaften erstellten Manifeste, die diesen Behörden im Vormonat vorgelegt wurden, und übermitteln diese Liste den Zollbehörden jedes Abgangsflughafens.

2.   Die Liste enthält für jedes Manifest folgende Angaben;

a)

Nummer des Manifests;

b)

Kurzbezeichnung, die das Manifest als Versandanmeldung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a und b ausweist;

c)

Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert hat;

d)

Flugnummer; und

e)

Datum des Fluges.

3.   Die Bewilligung gemäß Artikel 26 kann auch vorsehen, dass die Luftverkehrsgesellschaften die in Absatz 1 genannte Liste den zuständigen Zollbehörden jedes Abgangsflughafens selbst übermitteln dürfen.

4.   Werden Unregelmäßigkeiten bei den Angaben zu den in der Liste aufgeführten Manifesten festgestellt, so unterrichten die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens die zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens sowie die zuständige Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, und beziehen sich dabei insbesondere auf den Luftfrachtbrief für die betreffenden Waren.

Artikel 49

Verwendung eines Manifests als Versandanmeldung für die Anwendung des papiergestützten Versandverfahrens für auf dem Seeweg beförderte Waren

1.   Eine Schifffahrtsgesellschaft, der eine Bewilligung gemäß Artikel 26 erteilt wurde, verwendet das Warenmanifest als Versandanmeldung in der in der Bewilligung festgelegten Form.

2.   In der Bewilligung werden der Abgangs- und der Bestimmungshafen für Unionsversandvorgänge angegeben. Die Schifffahrtsgesellschaft, der eine Bewilligung gemäß Artikel 26 erteilt wurde, übermittelt den Zollbehörden jedes betroffenen Hafens eine beglaubigte Kopie der Bewilligung.

3.   Bei einer Beförderung von Waren, die im externen Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden, oder von Waren, die gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 befördert werden, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen.

Artikel 50

Von der Schifffahrtsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten

1.   Die Schifffahrtsgesellschaft muss folgende Angaben auf dem Manifest vermerken:

a)

die Kurzbezeichnung „T1“, wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden;

b)

die Kurzbezeichnung „T2F“ in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;

c)

Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft, die die Waren befördert;

d)

Name des Schiffes;

e)

Abgangshafen;

f)

Bestimmungshafen;

g)

Datum der Beförderung.

2.   Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 vermerkt die Schifffahrtsgesellschaft für jede Sendung folgende Angaben auf dem Manifest:

a)

Nummer des Konnossements;

b)

Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;

c)

Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben;

d)

Rohmasse;

e)

gegebenenfalls Containernummern.

3.   Die Schifffahrtsgesellschaft versieht das Manifest mit Datum und Unterschrift.

4.   Das Manifest ist den Zollbehörden des Abgangshafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt.

5.   Ein Exemplar des Manifests ist den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorzulegen.

Artikel 51

Überprüfung einer Liste von Manifesten, die als papiergestützte Versandanmeldung für auf dem Seeweg beförderte Waren verwendet werden

1.   Die zuständigen Zollbehörden jedes Bestimmungshafens beglaubigen monatlich eine Liste der von den Schifffahrtsgesellschaften erstellten Manifeste, die diesen Behörden im Vormonat vorgelegt wurden, und übermitteln diese Liste den Zollbehörden jedes Abgangsflughafens.

2.   Die Liste enthält für jedes Manifest folgende Angaben

a)

Nummer des Manifests;

b)

Kurzbezeichnung, die das Manifest als Versandanmeldung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a und b ausweist;

c)

Name der Schifffahrtsgesellschaft, die die Waren befördert hat; und

d)

Datum der Beförderung.

3.   Die Bewilligung gemäß Artikel 26 kann auch vorsehen, dass die Schifffahrtsgesellschaften die in Absatz 1 genannte Liste den zuständigen Zollbehörden jedes Abgangshafens selbst übermitteln dürfen.

4.   Werden Unregelmäßigkeiten bei den Angaben zu den in der Liste aufgeführten Manifesten festgestellt, so unterrichten die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungshafens die zuständigen Zollbehörden des Abgangshafens sowie die Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, und beziehen sich dabei insbesondere auf die Konnossemente für die betreffenden Waren.

Artikel 52

Verwendung eines elektronischen Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren

1.   Die Luftverkehrsgesellschaft übermittelt das am Abgangsflughafen ausgestellte Manifest mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, an den Bestimmungsflughafen.

2.   Die Luftverkehrsgesellschaft trägt eine der folgenden Kurzbezeichnungen neben der jeweiligen Warenposition in das Manifest ein:

a)

„T1“, wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden;

b)

„T2F“ in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;

c)

„TD“, wenn Waren bereits im Rahmen eines Unionsversandverfahrens oder im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwendung befördert werden. In diesen Fällen trägt die Luftverkehrsgesellschaft auf dem entsprechenden Luftfrachtbrief auch die Kurzbezeichnung „TD“, einen Verweis auf das verwendete Verfahren, die Nummer und das Datum der Versandanmeldung oder des Beförderungsdokuments sowie den Namen der ausstellenden Zollstelle ein;

d)

„C“ für Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversandverfahrens befördert werden;

e)

„X“ für auszuführende Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversandverfahrens befördert werden.

3.   Das Manifest enthält auch die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c bis f und in Artikel 47 Absatz 2 genannten Angaben.

4.   Das Unionsversandverfahren gilt als abgeschlossen, wenn das mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, übermittelte Manifest den zuständigen Zollbehörden am Bestimmungsflughafen vorliegt und die Waren ihnen gestellt wurden.

5.   Die Aufzeichnungen der Luftverkehrsgesellschaft gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b müssen zumindest die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten.

Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens übermitteln den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens zur Nachprüfung erforderlichenfalls die Einzelheiten der Manifeste, die sie über elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, erhalten haben.

6.   Die Luftverkehrsgesellschaft teilt den zuständigen Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit.

7.   Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens teilen den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens und der zuständigen Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit.

Artikel 53

Verwendung eines elektronischen Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens für auf dem Seeweg beförderte Waren

1.   Das Schifffahrtsunternehmen übermittelt das im Abgangshafen ausgestellte Manifest mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, an den Bestimmungshafen.

2.   Das Schifffahrtsunternehmen kann für alle beförderten Waren ein einziges Manifest verwenden. In diesem Fall trägt sie eine der folgenden Kurzbezeichnungen neben der jeweiligen Warenposition in das Manifest ein:

a)

„T1“, wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden;

b)

„T2F“ in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;

c)

„TD“, wenn Waren bereits im Rahmen eines Unionsversandverfahrens oder im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwendung befördert werden. In diesen Fällen trägt die Schifffahrtsgesellschaft auf dem entsprechenden Frachtbrief oder sonstigen Handelspapier auch die Kurzbezeichnung „TD“, einen Verweis auf das verwendete Verfahren, die Nummer und das Datum der Versandanmeldung oder des Beförderungsdokuments sowie den Namen der ausstellenden Zollstelle ein;

d)

„C“ für Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversandverfahrens befördert werden;

e)

„X“ für auszuführende Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversandverfahrens befördert werden.

3.   Das Manifest enthält auch die in Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben c bis g und in Artikel 50 Absatz 2 genannten Angaben.

4.   Das Unionsversandverfahren gilt als abgeschlossen, wenn das mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, übermittelte Manifest den zuständigen Zollbehörden im Bestimmungshafen vorliegt und die Waren ihnen gestellt wurden.

5.   Die Aufzeichnungen der Schifffahrtsgesellschaft gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b müssen zumindest die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten.

Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungshafens übermitteln den zuständigen Zollbehörden des Abgangshafens zur Nachprüfung erforderlichenfalls die Einzelheiten der Manifeste, die sie über elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, erhalten haben.

6.   Die Schifffahrtsgesellschaft teilt den zuständigen Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit.

Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungshafens teilen den zuständigen Zollbehörden des Abgangshafens und der zuständigen Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit.

KAPITEL 7

VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION

Artikel 54

Warenausgang

Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Austausch und die Speicherung von Informationen über den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union verwendet werden.

KAPITEL 8

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 55

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden folgende Absätze angefügt:

„3.   Abweichend von Absatz 1 gilt Spalte 1a des Anhangs A bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ersten Phase der Verbesserung des Systems für verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) und des Überwachungs-2-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht und gelten die jeweiligen Datenanforderungen der Anhänge 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission (*).

Abweichend von Absatz 1 gilt Spalte 2 des Anhangs A bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des AEO-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht und gelten die jeweiligen Datenanforderungen denen, die in den Anhängen 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festgelegt sind.

4.   Abweichend von Absatz 2 gelten für die in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten IT-Systeme bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme bzw. der Verbesserung der betreffenden IT-Systeme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die gemeinsamen Datenanforderungen gemäß Anhang B der vorliegenden Verordnung nicht.

Für die in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten IT-Systeme gelten bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme bzw. der Verbesserung der betreffenden IT-Systeme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die für Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlich sind, die Datenanforderungen gemäß Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341.

Sind die Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die für Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlich sind, nicht in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festlegt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die jeweiligen Datenanforderungen gewährleisten, dass die Vorschriften über diese Anmeldungen und Mitteilungen sowie den Nachweis des zollrechtlichen Status angewendet werden können.

5.   Die Zollbehörden können beschließen, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU für die folgenden Anträge und Bewilligungen angemessene Alternativen zu den in Anhang A der vorliegenden Verordnung festgelegten Datenanforderungen gelten:

a)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind;

b)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf Gesamtsicherheiten;

c)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Aufschub der Zahlung;

d)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern gemäß Artikel 148 des Zollkodex;

e)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Linienschifffahrtsverkehr;

f)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den zugelassenen Aussteller;

g)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen;

h)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Eigenkontrolle;

i)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Verfahren;

j)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für den Unionsversand;

k)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand;

l)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse;

m)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringertem Datensatz;

n)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung.

6.   Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 5, dass alternative Datenanforderungen gelten, so trägt er dafür Sorge, dass diese Datenanforderungen es ihm erlauben zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der betreffenden Bewilligung erfüllt sind, und dass sie zumindest die folgenden Anforderungen umfassen:

a)

die Identifizierung des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung (Datenelement 3/2 Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung Kennnummer oder, in Ermangelung einer gültigen EORI-Nummer des Antragstellers, Datenelement 3/1 Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung);

b)

die Art des Antrags oder der Bewilligung (Datenelement 1/1 Code der Art des Antrags/der Entscheidung);

c)

die Verwendung der Bewilligung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten (Datenelement 1/4 Geografischer Geltungsbereich — Union), soweit zutreffend.

7.   Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems für die folgenden Verfahren statt der Datenanforderungen gemäß Anhang A der vorliegenden Verordnung die Datenanforderungen für Anträge und Bewilligungen gemäß Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 gelten:

a)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung;

b)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung;

c)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders;

d)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung;

e)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung;

f)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung;

g)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung;

h)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren.

8.   Basiert ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung auf einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1, so enthält die Zollanmeldung ungeachtet des Absatzes 7 bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) bzw. der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme auch die folgenden Daten:

a)

Gemeinsame Datenanforderungen für alle Verfahren:

Art der Veredelung oder Verwendung der Waren;

technische Bezeichnungen der Waren und/oder Veredelungserzeugnisse und Nämlichkeitsmittel;

voraussichtliche Frist für die Erledigung des Verfahrens;

vorgeschlagene Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens (nicht für besondere Verwendung); und

Ort der Veredelung oder Verwendung.

b)

Spezifische Datenanforderungen für die aktive Veredelung:

Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß der Anlage zu Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341;

voraussichtliche Ausbeute oder Methode ihrer Berechnung; und

Angabe, ob der Betrag des Einfuhrzolls gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet werden sollte (‚Ja‘ oder ‚Nein‘ angeben).

(*)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).“."

2.

In Artikel 3 werden folgende Absätze angefügt:

„Abweichend von Absatz 1 gelten die in Anhang 12-01 festgelegten gemeinsamen Datenanforderungen bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des EORI-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht.

Bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des EORI-Systems erfassen und speichern die Mitgliedstaaten die folgenden Daten gemäß Anhang 9 Anlage E der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341, die den EORI-Eintrag darstellen:

a)

die unter den Nummern 1 bis 4 des Anhangs 9 Anlage E der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten Daten;

b)

sofern von nationalen Systemen verlangt, die unter den Nummern 5 bis 12 des Anhangs 9 Anlage E der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten Daten;

Die Mitgliedstaaten laden die nach Maßgabe des Absatzes 3 erfassten Daten regelmäßig in das EORI-System hoch.

Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, das in Titel I Kapitel 3 Nummer 4 des Anhangs 12-01 genannte Datenelement zu erfassen. Wird dieses Datenelement von den Mitgliedstaaten erfasst, so ist es baldmöglichst nach Verbesserung des EORI-System in dieses System hochzuladen.“

3.

In Artikel 104 werden folgende Absätze angefügt:

„3.   Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 2 keine Anwendung und ist die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung für Waren in Postsendungen nicht erforderlich.

4.   Bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU ist die Abgabe einer summarischen Eingangsmeldung für Waren in einer Sendung, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, nicht erforderlich, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der im vom Beteiligten verwendeten System enthaltenen oder von diesem System gelieferten Daten eine Risikoanalyse durchzuführen.“

4.

In Artikel 106 wird der folgende Absatz angefügt:

„3.   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die summarische Eingangsmeldung bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU innerhalb folgender Fristen abgegeben:

a)

bei Flügen mit einer Dauer von weniger als vier Stunden spätestens zur tatsächlichen Abflugzeit des Luftfahrzeuges und

b)

bei Flügen mit einer Dauer von vier Stunden oder mehr spätestens vier Stunden vor Ankunft am ersten Flughafen im Zollgebiet der Union.“

5.

In Artikel 112 wird der folgende Absatz angefügt:

„3.   Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.“

6.

In Artikel 113 wird der folgende Absatz angefügt:

„4.   Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1, 2 und 3 keine Anwendung.“

7.

Der folgende Artikel 122a wird eingefügt:

„Artikel 122a

Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr

(Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)

1.   Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU setzen die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr ein, um die folgenden Informationen zu speichern und abzurufen:

a)

die Daten der Anträge;

b)

die Zulassungen zur Einrichtung eines Linienverkehrs und gegebenenfalls ihre Änderung oder ihr Widerruf;

c)

die Namen der Anlaufhäfen und die Namen der dem Linienverkehr zugewiesenen Schiffe;

d)

alle sonstigen relevanten Informationen.

2.   Die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, benachrichtigen die Zollbehörden der anderen von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten mittels des in Absatz 1 genannten elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für den Linienverkehr.

3.   Lehnen die benachrichtigten Zollbehörden den Antrag ab, so wird dies über das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr gemäß Absatz 1 mitgeteilt.

4.   Das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr gemäß Absatz 1 wird verwendet, um die Bewilligung zu speichern und die Zollbehörden der von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten davon zu benachrichtigen, dass die Bewilligung erteilt wurde.

5.   Wird eine Bewilligung von der Zollbehörde, bei der sie beantragt wurde, oder auf Ersuchen der Schifffahrtsgesellschaft widerrufen, so benachrichtigt diese Zollbehörde die Zollbehörden der von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten mithilfe des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für den Linienverkehr gemäß Absatz 1.“

8.

In Artikel 124 wird der folgende Absatz angefügt:

„Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Systems für den Nachweis des Unionscharakters (PoUS) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 1 keine Anwendung.“

9.

Der folgende Artikel 124a wird eingefügt:

„Artikel 124a

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mithilfe eines Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Bis zur Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU und bei Verwendung eines Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ gilt Folgendes:

a)

Der Beteiligte trägt die Kurzbezeichnung ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ im rechten Unterfeld des Feldes 1 des Vordrucks und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung ‚T2Lbis‘ oder ‚T2LFbis‘ im rechten Unterfeld des Feldes 1 etwaiger Ergänzungsvordrucke ein.

b)

Die Zollbehörden können Beteiligten die Verwendung von Ladelisten gestatten, die nicht alle Anforderungen erfüllen, wenn diese Beteiligten

in der Union ansässig sind;

regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausstellen oder wenn die Zollbehörden wissen, dass diese Beteiligten ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen können;

keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.

c)

Die Bewilligungen gemäß Buchstabe b werden nur erteilt, wenn

die Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert, und

der Beteiligte Aufzeichnungen führt, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.

d)

Ein Versandpapier ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ wird in einfacher Ausfertigung ausgestellt.

e)

Bringt die Zollbehörde einen Sichtvermerk an, so muss dieser folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in Feld ‚C. Abgangszollstelle‘ stehen sollten:

auf dem Versandpapier ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Versandanmeldung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist;

auf Ergänzungsvordrucken oder Ladelisten die Nummer des Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘, die entweder durch einen Stempel, der auch die Bezeichnung der zuständigen Stelle enthält, oder handschriftlich einzutragen ist; im letzteren Fall ist der Dienststempelabdruck besagter Stelle beizusetzen.

Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt.“

10.

In Artikel 126 wird der folgende Absatz angefügt:

„3.   Im Fall eines Sichtvermerks der Zollbehörde enthält dieser bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Zollstelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Versandanmeldung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist.“

11.

Der folgende Artikel 126a wird eingefügt:

„Artikel 126a

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

1.   Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU enthält das Manifest der Schifffahrtsgesellschaft mindestens folgende Angaben:

a)

Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft;

b)

Name des Schiffes;

c)

Verladeort und -datum;

d)

Entladeort der Waren.

Das Manifest muss für jede Sendung folgende Angaben enthalten:

e)

eine Bezugnahme auf das Schiffskonnossement oder ein anderes Handelsdokument;

f)

Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;

g)

Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben;

h)

Rohmasse in Kilogramm;

i)

gegebenenfalls die Containernummern und

j)

folgende Angaben zum zollrechtlichen Status der Waren:

die Kurzbezeichnung ‚C‘ (entspricht ‚T2L‘) für Waren, deren zollrechtlicher Status als Unionswaren nachgewiesen werden kann;

die Kurzbezeichnung ‚F‘ (entspricht ‚T2LF‘) für Waren, deren zollrechtlicher Status als Unionswaren mit Herkunft aus oder Bestimmung nach einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung findet, nachgewiesen werden kann;

die Kurzbezeichnung ‚N‘ für alle anderen Waren.

2.   Im Fall eines Sichtvermerks der Zollbehörde enthält das Manifest der Schifffahrtsgesellschaft die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Zollstelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle und das Datum des Sichtvermerks.“

12.

Artikel 128 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Erleichterung der Ausstellung eines Nachweises durch einen zugelassenen Aussteller“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können die Zollbehörden eines Mitgliedstaats jedem im Zollgebiet der Union ansässigen Beteiligten, der beantragt, für die Feststellung des zollrechtlichen Status von Unionswaren mittels einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers für Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, deren Wert 15 000 EUR übersteigt, oder mittels eines Versandpapiers T2L oder T2LF oder eines Manifests einer Schifffahrtsgesellschaft zugelassen zu werden, die Verwendung dieser Papiere bewilligen, ohne dass sie der zuständigen Zollstelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen.“

c)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„3.   Die Bewilligungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden auf Antrag des betreffenden Beteiligten von der zuständigen Zollstelle erteilt.

4.   Die Bewilligung gemäß Absatz 2 wird nur erteilt, wenn

a)

der betreffende Beteiligte keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen hat;

b)

die zuständigen Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert;

c)

der betreffende Beteiligte Aufzeichnungen führt, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen, und

d)

der betreffende Beteiligte regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausstellt oder wenn die Zollbehörden wissen, dass dieser Beteiligte seinen rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen kann;

5.   Wurde dem betreffenden Beteiligten der Status eines AEO gemäß Artikel 38 des Zollkodex zuerkannt, so gelten die Bedingungen gemäß Absatz 4 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels als erfüllt.“

13.

Die folgenden Artikel 129a bis 129d werden eingefügt:

„Artikel 129a

Förmlichkeiten bei der Ausstellung eines Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘, einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers durch einen zugelassenen Aussteller

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

1.   Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU fertigt der zugelassene Aussteller eine Kopie jedes ausgestellten Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ an. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen diese Kopie zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens drei Jahre lang aufbewahrt wird.

2.   Die Bewilligung nach Artikel 128 Absatz 2 enthält insbesondere folgende Angaben:

a)

die Zollstelle, die nach Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe a die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ vornimmt;

b)

die Art und Weise, wie der zugelassene Versender den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat;

c)

die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;

d)

in welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Aussteller die zuständige Zollstelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren erforderliche Kontrollen vornehmen kann;

e)

dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld ‚C. Abgangszollstelle‘ auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder

i)

im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder

ii)

vom zugelassenen Aussteller mit dem Abdruck eines Sonderstempels versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird. In die Felder 1, 2, 4, 5 und 6 des Sonderstempels sind die folgenden Angaben einzutragen:

Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes;

zuständige Zollstelle;

Datum;

zugelassener Aussteller; und

Bewilligungsnummer.

f)

Der zugelassene Aussteller hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in Feld ‚D. Prüfung durch die Abgangszollstelle‘ des Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die Bezeichnung der zuständigen Zollstelle, das Ausstellungsdatum sowie einen der folgenden Vermerke einzutragen:

Expedidor autorizado

Godkendt afsender

Zugelassener Versender

Εγκεκριμένος αποστολέας

Authorised consignor

Expéditeur agréé

Speditore autorizzato

Toegelaten afzender

Expedidor autorizado

Hyväksytty lähettäjä

Godkänd avsändare

Schválený odesílatel

Volitatud kaubasaatja

Atzītais nosūtītājs

Įgaliotas siuntėjas

Engedélyezett feladó

Awtorizzat li jibgħat

Upoważniony nadawca

Pooblaščeni pošiljatelj

Schválený odosielateľ

Одобрен изпращач

Expeditor agreat

Ovlašteni pošiljatelj.

Artikel 129b

Erleichterungen für einen zugelassenen Aussteller

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

1.   Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU kann dem zugelassenen Aussteller bewilligt werden, das Versandpapier ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder Handelspapiere, die den Sonderstempel gemäß Artikel 129a Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii tragen und von einem elektronischen oder automatischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden, nicht zu unterzeichnen. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Aussteller sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Versandpapiere ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder Handelspapiere einzutreten, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten.

2.   Die gemäß Absatz 1 erstellten Versandpapiere ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder Handelspapiere müssen anstelle der Unterschrift des zugelassenen Ausstellers einen der folgenden Vermerke tragen:

Dispensa de firma

Fritaget for underskrift

Freistellung von der Unterschriftsleistung

Δεν απαιτείται υπογραφή

Signature waived

Dispense de signature

Dispensa dalla firma

Van ondertekening vrijgesteld

Dispensada a assinatura

Vapautettu allekirjoituksesta

Befriad från underskrift

Podpis se nevyžaduje

Allkirjanõudest loobutud

Derīgs bez paraksta

Leista nepasirašyti

Aláírás alól mentesítve

Firma mhux meħtieġa

Zwolniony ze składania podpisu

Opustitev podpisa

Oslobodenie od podpisu

Освободен от подпис

Dispensă de semnătură

Oslobođeno potpisa.

Artikel 129c

Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können Schifffahrtsgesellschaften bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bewilligen, das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest der Schifffahrtsgesellschaft gemäß Artikel 199 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffes und auf jeden Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen.

Artikel 129d

Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

1.   Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird die Bewilligung, das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest der Schifffahrtsgesellschaft spätestens am Tag der Abfahrt des Schiffes und auf jeden Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen, nur internationalen Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)

sie sind in der Union niedergelassen,

b)

sie stellen regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren aus, oder die Zollbehörden wissen, dass diese Schifffahrtsgesellschaften ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen können;

c)

sie haben keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen;

d)

sie verwenden Systeme für den elektronischen Datenaustausch, um die Informationen zwischen den Abgangs- und Bestimmungshäfen in der Union zu übermitteln;

e)

sie führen eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen den Mitgliedstaaten auf anerkannten Routen durch.

2.   Die Bewilligungen gemäß Absatz 1 werden nur erteilt, wenn

a)

die Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert, und

b)

die Beteiligten Aufzeichnungen führen, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.

3.   Ist der Beteiligte Inhaber eines AEO-Zertifikats nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex, so gelten die in Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen als erfüllt.

4.   Nach Eingang des Antrags benachrichtigen die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Schifffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, die anderen Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden, von dem Antrag.

Gehen innerhalb von 60 Tagen, vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an gerechnet, keine Einwände ein, so erteilen die Zollbehörden die Bewilligung für das in Artikel 129c genannte vereinfachte Verfahren.

Diese Bewilligung gilt in den betroffenen Mitgliedstaaten jedoch nur für Beförderungen, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden.

5.   Für die Vereinfachung gilt folgendes Verfahren:

a)

Das Manifest wird im Abgangshafen mittels elektronischen Datenaustauschs an den Bestimmungshafen übermittelt;

b)

die Schifffahrtsgesellschaft bringt auf dem Manifest die in Artikel 126a vorgesehenen Vermerke an;

c)

das mittels elektronischen Datenaustauschs übermittelte Manifest (Datenaustauschmanifest) wird den Zollbehörden des Abgangshafens spätestens am ersten Arbeitstag nach Abfahrt des Schiffes, auf jeden Fall aber vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen, vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird;

d)

das Datenaustauschmanifest wird den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird.

6.   Es sind folgende Mitteilungen zu machen:

a)

Die Schifffahrtsgesellschaft teilt den Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit;

b)

die Zollbehörden des Bestimmungshafens teilen den Zollbehörden des Abgangshafens und der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit.“

14.

In Artikel 138 wird der folgende Absatz angefügt:

„Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme für den Mitgliedstaat, in dem die Waren als angemeldet gelten, gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gilt jedoch Folgendes:

a)

Absatz 1 Buchstabe f gilt nur, wenn die betreffenden Waren auch von anderen Abgaben befreit sind, und

b)

Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, gelten gemäß Artikel 141 als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.“

15.

In Artikel 141 wird der folgende Absatz angefügt:

„5.   Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, gelten bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme für den Mitgliedstaat, in dem die Waren als angemeldet gelten, gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bei ihrer Gestellung gemäß Artikel 139 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, sofern die erforderlichen Daten von den Zollbehörden angenommen werden.“

16.

In Artikel 144 werden folgende Absätze angefügt:

„Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der für die Vorlage von Gestellungsmitteilungen erforderlichen betreffenden nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gelten die Zollanmeldungen zur Überlassung von Waren in Postsendungen zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Absatz 1 durch ihre Vorlage beim Zoll als abgegeben und angenommen, sofern den Waren eine Zollinhaltserklärung CN22 und/oder eine Zollinhaltserklärung CN23 beigefügt ist.

In den in Artikel 141 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Artikel 141 Absatz 3 genannten Fällen gilt der Empfänger als Anmelder und gegebenenfalls als Zollschuldner. In den in Artikel 141 Absatz 2 Unterabsatz 2 und in Artikel 141 Absatz 4 genannten Fällen gilt der Versender als Anmelder und gegebenenfalls als Zollschuldner. Die Zollbehörden können vorsehen, dass die Postbetreiber als Anmelder und gegebenenfalls auch als Zollschuldner gelten.“

17.

In Artikel 146 wird der folgende Absatz angefügt:

„4.   Die Zollbehörden können bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des AES bzw. der Verbesserung der betreffenden nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU und unbeschadet des Artikels 105 Absatz 1 des Zollkodex andere als die in den Absätzen 1 und 3 genannten Fristen vorsehen.“

18.

In Artikel 181 wird der folgende Absatz angefügt:

„5.   Bis zu den Zeitpunkten der Einführung der UZK Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können abweichend von Absatz 1 andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet.“

19.

In Artikel 184 wird der folgende Absatz angefügt:

„Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird die MRN einer Versandanmeldung den Zollbehörden mit den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitteln vorgelegt.“

Artikel 56

Zeitpunkte der Verbesserung oder Inbetriebnahme der betreffenden elektronischen Systeme

1.   Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine ausführliche Übersicht über die Zeitpunkte, zu denen die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU genannten elektronischen Systeme verbessert oder in Betrieb genommen werden. Die Kommission hält diese Übersicht auf dem neuesten Stand.

2.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission baldmöglichst und mindestens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Termin der Inbetriebnahme eines bestimmten IT-Systems ausführlich über ihre nationale Planung in Bezug auf das Zeitfenster für die Inbetriebnahme der im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU genannten Systeme. Die Mitgliedstaaten halten die Kommission über ihre diesbezügliche nationale Planung auf dem Laufenden.

Artikel 57

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/255/EU der Kommission vom 29. April 2014 zur Erstellung des Arbeitsprogramms zum Zollkodex der Union (ABl. L 134 vom 7.5.2014, S. 46).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Europäischen Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(6)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).


ANHANG 1

LEGENDE ZUR TABELLE

Spaltenüberschriften

Tabelle Anhang B Spalten

Anmeldungen/Meldungen/Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Im Anhang des Durchführungs-beschlusses 2014/255/EU der Kommission aufgeführte IT-Systeme

In dieser Delegierten Verordnung enthaltene vorübergehende Datenanforderungen

A1

Summarische Ausgangsanmeldung

AES

Anhang 9 — Anlage A

A2

Summarische Ausgangsanmeldung — Expressgutsendungen

AES

Anhang 9 — Anlage A

A3

Wiederausfuhrmitteilung

AES

B1

Ausfuhranmeldung und Wiederausfuhranmeldung

AES

Anhang 9 — Anlage C1

B2

Besonderes Verfahren — Veredelung — Anmeldung zur passiven Veredelung

Nationale Systeme (Besondere Verfahren)

Anhang 9 — Anlage C1

B3

Anmeldung von Unionswaren zum Zolllagerverfahren

Nationale Systeme (Besondere Verfahren)

Anhang 9 — Anlage C1

B4

Anmeldung zum Versand von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

National

C1

Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung

AES

Anhang 9 — Anlage A

C2

Gestellung der Waren im Fall einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder im Rahmen von Zollanmeldungen, die vor der Gestellung der Waren bei der Ausfuhr eingereicht werden

Nationale Systeme (Ausfuhr)

D1

Besonderes Verfahren — Anmeldung zum Versandverfahren

Aktualisiertes NCTS

Anhang 9 — Anlagen C1 und C2

D2

Besonderes Verfahren — Anmeldung zum Versandverfahren mit reduziertem Datensatz — (Eisenbahn-, Luft- und Seeverkehr)

Aktualisiertes NCTS

D3

Besonderes Verfahren — Versand — Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung — (Beförderung im Luft- und Seeverkehr)

Nationale Systeme

E1

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren (T2L/T2LF)

PoUS

Anhang 9 — Anlage C1

E2

Warenmanifest

PoUS und nationale Systeme für zugelassene Aussteller

F1a

Summarische Eingangsanmeldung — See- und Binnenschiffsverkehr — Vollständiger Datensatz

ICS2

Anhang 9 — Anlage A

F1b

Summarische Eingangsanmeldung — See- und Binnenschiffsverkehr — Vom Beförderer eingereichter unvollständiger Datensatz

ICS2

F1c

Summarische Eingangsanmeldung — See- und Binnenschiffsverkehr — Unvollständiger Datensatz, der von einer Person nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und im Einklang mit Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 eingereicht wird

ICS2

F1d

Summarische Eingangsanmeldung — See- und Binnenschiffsverkehr — Unvollständiger Datensatz, der von einer Person nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und im Einklang mit Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 2 eingereicht wird

ICS2

F2a

Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — Vollständiger Datensatz

ICS2

Anhang 9 — Anlage A

F2b

Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — Vom Beförderer eingereichter unvollständiger Datensatz

ICS2

F2c

Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — Unvollständiger Datensatz, der von einer Person gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 1 eingereicht wird

ICS2

F2d

Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — Mindestdatensatz, der im Zusammenhang mit Situationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 1 vor dem Verladen einzureichen ist

ICS2

F3a

Summarische Eingangsanmeldung — Expressgutsendungen — Vollständiger Datensatz

ICS2

Anhang 9 — Anlage A

F3b

Summarische Eingangsanmeldung — Expressgutsendungen — Mindestdatensatz, der im Zusammenhang mit Situationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 vor dem Verladen einzureichen ist

ICS2

F4a

Summarische Eingangsanmeldung — Postsendungen — Vollständiger Datensatz

ICS2

F4b

Summarische Eingangsanmeldung — Postsendungen — Vom Beförderer eingereichter unvollständiger Datensatz

ICS2

F4c

Summarische Eingangsanmeldung — Postsendungen — Mindestdatensatz, der im Zusammenhang mit Situationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 2 vor dem Verladen einzureichen ist (1)

ICS2

F4d

Summarische Eingangsanmeldung — Postsendungen — Unvollständiger Datensatz, der im Zusammenhang mit Situationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 2 vor dem Verladen eingereicht wird

ICS2

F5

Summarische Eingangsanmeldung — Straßen- und Schienenverkehr

ICS2

Anhang 9 — Anlage A

G1

Umleitungsmeldung

ICS2

Anhang 9 — Anlage A

G2

Ankunftsmeldung

Nationale Systeme (Ankunft) und ICS2

G3

Gestellung der Waren

Nationale Systeme (Gestellung)

G4

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

Nationale Systeme (vorübergehende Verwahrung)

G5

Ankunftsmeldung im Fall von Waren in vorübergehender Verwahrung

Nationale Systeme (vorübergehende Verwahrung)

H1

Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren — besondere Verwendung — Anmeldung zur besonderen Verwendung

Nationale Systeme (Einfuhr)

Anhang 9 — Anlage C1

Anhang DV1 (nur für die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr)

H2

Besonderes Verfahren — Lagerhaltung — Anmeldung zum Zolllagerverfahren

Nationale Systeme (Besondere Verfahren)

Anhang 9 — Anlage C1

H3

Besonderes Verfahren — besondere Verwendung — Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung

Nationale Systeme (Besondere Verfahren)

Anhang 9 — Anlage C1

H4

Besonderes Verfahren — Veredelung — Anmeldung zur aktiven Veredelung

Nationale Systeme (Besondere Verfahren)

Anhang 9 — Anlage C1

H5

Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

Nationale Systeme (Einfuhr)

H6

Zollanmeldung im Postverkehr zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nationale Systeme (Einfuhr)

I1

Vereinfachte Einfuhranmeldung

Nationale Systeme (Einfuhr)

Anhang 9 — Anlage A

I2

Gestellung von Waren bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder im Rahmen von Zollanmeldungen, die vor der Gestellung der Waren bei der Einfuhr abgegeben werden

Nationale Systeme (Einfuhr)


(1)  Die Mindestangaben vor dem Verladen entsprechen den CN23-Angaben.


ANHANG 2

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ANHANG 3

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ANHANG 4

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ANHANG 5

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ANHANG 6

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ERLÄUTERUNGEN

1.   Antragsteller:

Vollständiger Name des antragstellenden Wirtschaftsbeteiligten, wie im EORI-System erfasst.

2.   Rechtsform des Antragstellers:

Wie in der Gründungsurkunde angegeben.

3.   Gründungsdatum:

Tag, Monat und Jahr der Gründung (in Ziffern).

4.   Anschrift des Unternehmens:

Vollständige Anschrift des Ortes, an dem das Unternehmen ansässig ist, einschließlich des Landes.

5.   Ort der Hauptniederlassung:

Vollständige Anschrift des Ortes der Niederlassung, in der die Hauptgeschäftstätigkeit ausgeübt wird.

6.   Kontaktperson:

Vollständiger Name, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse der von dem Unternehmen benannten Kontaktperson, an die sich die Zollbehörden bei der Prüfung des Antrags wenden können.

7.   Postanschrift:

Nur angeben, wenn sie nicht mit der Anschrift des Unternehmens übereinstimmt.

8., 9. und 10.   Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennnummer(n) des Wirtschaftsbeteiligten und Nummer der amtlichen Eintragung:

Die entsprechenden Nummern eintragen.

Die Kennnummer(n) des Wirtschaftsbeteiligten ist (sind) die von der Zollbehörde registrierte(n) Identifikationsnummer(n).

Die Nummer der amtlichen Eintragung ist die vom Handelsregister vergebene Registrierungsnummer.

Sind diese Nummern gleich, nur die Umsatzsteueridentifikationsnummer eintragen.

Hat der Antragsteller keine Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten, da diese in seinem Mitgliedstaat nicht existiert, Feld leer lassen.

11.   Art der beantragten Bewilligung:

Das entsprechende Feld ankreuzen.

12.   Wirtschaftszweig:

Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens.

13.   Mitgliedstaaten, in denen eine zollrelevante Tätigkeit ausgeübt wird:

Die entsprechenden ISO-Alpha-2-Ländercodes eintragen.

14.   Informationen über Grenzübergänge:

Angabe der regelmäßig für den Grenzübertritt benutzten Zollstellen.

15.   Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, Zeugnisse nach Artikel 28 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission und/oder Status eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders, der wie in Artikel 28 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgeführt erlangt wurde

Sind bereits Vereinfachungen bewilligt worden, Art der Vereinfachung, einschlägiges Zollverfahren und Bewilligungsnummer angeben. Das einschlägige Zollverfahren ist in Form der Codes einzutragen, die im zweiten oder dritten Abschnitt von Feld 1 des Einheitspapiers angegeben sind.

Ist der Antragsteller Inhaber einer(s) oder mehrerer obengenannter Bewilligungen/Zeugnisse, Art und Nummer der Bewilligung/des Zeugnisses angeben.

16., 17. und 18.   Ort/Stelle für Unterlagen/Hauptbuchhaltung:

Vollständige Anschriften der zuständigen Stellen eintragen. Haben die Stellen dieselbe Anschrift, nur Feld 16 ausfüllen.

19.   Name, Datum und Unterschrift des Antragstellers

Unterschrift: Der Unterzeichner sollte seine Funktion hinzufügen. Unterzeichner sollte stets die Person sein, die den Antragsteller insgesamt vertritt.

Name: Name des Antragstellers und Stempel des Antragstellers.

Zahl der Anlagen: Der Antragsteller muss die folgenden allgemeinen Auskünfte erteilen:

1.

Angaben über die Haupteigentümer/-anteilseigner mit Name, Anschrift und Beteiligungsanteil. Angaben über die Vorstandsmitglieder. Sind die Eigentümer bei den Zollbehörden wegen eines früheren Verstoßes gegen die Zollvorschriften bekannt?

2.

Person, die in der Verwaltung des Antragstellers für Zollangelegenheiten verantwortlich ist.

3.

Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers.

4.

Genaue Angaben zur Lage der einzelnen Standorte des Antragstellers und kurze Beschreibung der dort ausgeübten Tätigkeiten. Angabe, ob der Antragsteller und jeder Standort innerhalb der Lieferkette im eigenen Namen und im eigenen Auftrag oder im eigenen Namen, aber im Auftrag eines anderen oder im Namen und im Auftrag eines anderen handelt.

5.

Angabe, ob die Waren von Unternehmen gekauft/an Unternehmen geliefert werden, die mit dem Antragsteller verbunden sind.

6.

Beschreibung der internen Organisationsstruktur des Antragstellers. Falls vorhanden, bitte Unterlagen über die Aufgaben/Zuständigkeiten jeder Abteilung und/oder Stelle beifügen.

7.

Zahl der Mitarbeiter des Antragstellers und jeder Abteilung.

8.

Namen der wichtigsten Führungskräfte (Geschäftsführende Direktoren, Abteilungsleiter, Leiter der Buchhaltung, Leiter der Zollabteilung usw.). Beschreibung der Vertretungsregelung für den Fall, dass der zuständige Mitarbeiter vorübergehend oder längerfristig nicht anwesend ist.

9.

Namen und Position der Mitarbeiter innerhalb der Organisation des Antragstellers, die Zollangelegenheiten bearbeiten. Bewertung des Kenntnisstands dieser Personen in Bezug auf Zollfachwissen und Anwendung der Informationstechnologie bei Zoll- und Geschäftsvorgängen und in allgemeinen Geschäftsangelegenheiten.

10.

Zustimmung zur oder Ablehnung der Veröffentlichung der Angaben in der AEO-Bewilligung im Verzeichnis der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 14x Absatz 4.


ANHANG 7

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ERLÄUTERUNGEN

Bewilligungsnummer

Die Nummer der Bewilligung beginnt stets mit dem ISO-Alpha-2-Code des erteilenden Mitgliedstaats, gefolgt von einer der folgenden Abkürzungen:

 

AEOC für die AEO-Bewilligung — Zollrechtliche Vereinfachungen

 

AEOS für die AEO-Bewilligung — Sicherheit

 

AEOF für die AEO-Bewilligung — Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit

Der Abkürzung sollte die Bewilligungsnummer des Mitgliedstaats folgen.

1.   Inhaber der AEO-Bewilligung

Vollständiger Name wie in Feld 1 des Antragsvordrucks in Anhang 1C und Umsatzsteueridentifikationsnummer wie in Feld 8 des Antragsvordrucks, gegebenenfalls auch Kennnummer(n) des Wirtschaftsbeteiligten wie in Feld 9 des Antragsvordrucks und Nummer der amtlichen Eintragung wie in Feld 10 des Antragsvordrucks.

2.   Erteilende Behörde

Unterschrift, Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats und Stempelabdruck.

Die Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats kann auf regionaler Ebene angegeben werden, wenn dies wegen der Organisationsstruktur der Zollverwaltung erforderlich ist.

Art der Bewilligung

Das entsprechende Feld ankreuzen.

3.   Tag, ab dem die Bewilligung wirksam ist

Tag, Monat und Jahr nach Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission.


ANHANG 8

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ANHANG 9

 

Anlage A

1.   Einleitende Bemerkungen zu den Tabellen

Bemerkung 1:   Allgemeines

1.1.

Die summarische Anmeldung, die für in das Zollgebiet der Union oder aus diesem Gebiet verbrachte Waren abzugeben ist, muss für die betreffenden Fälle oder Beförderungsarten die in den Tabellen 1 bis 5 aufgeführten Angaben enthalten. Der Antrag auf Umleitung, der zu stellen ist, wenn ein im Zollgebiet der Union eintreffendes aktives Beförderungsmittel zuerst bei einer Zollstelle in einem Mitgliedstaat eintrifft, die in der summarischen Eingangsanmeldung nicht genannt war, muss die in Tabelle 6 aufgeführten Angaben enthalten.

1.2.

Die Tabellen 1 bis 7 enthalten alle Datenelemente, die für die betreffenden Verfahren, Anmeldungen und Umleitungsanträge erforderlich sind. Sie geben einen Überblick über die Voraussetzungen, die für die einzelnen Verfahren, Anmeldungen und Umleitungsanträge zu erfüllen sind.

1.3.

Die Spaltenüberschriften sind aus sich selbst heraus verständlich und beziehen sich auf die betreffenden Verfahren und Anmeldungen.

1.4.

Ein „X“ in einem Feld der Tabellen bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/Anmeldung auf Ebene der Warenpositionen der Anmeldung einzutragen ist. Ein „Y“ in einem Feld der Tabellen bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/Anmeldung auf Ebene der Kopfdaten der Anmeldung einzutragen ist. Ein „Z“ in einem Feld der Tabellen bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/Anmeldung auf Ebene des Beförderungsdokuments einzutragen ist. Eine Kombination der Symbole „X“, „Y“ und „Z“ bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/Anmeldung auf jeder der betreffenden Ebenen einzutragen ist.

1.5.

Die in Abschnitt 4 enthaltenen Beschreibungen und Bemerkungen zu den summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen, zu vereinfachten Verfahren und zu Umleitungsanträgen beziehen sich auf die in den Tabellen 1 bis 7 aufgeführten Datenelemente.

Bemerkung 2:   Zollanmeldung, die als summarische Eingangsanmeldung verwendet wird

2.1.

Wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 162 des Zollkodex nach Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den nach Anlage C1 bzw. Anlage C2 der vorliegenden Verordnung für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Eingangsanmeldung“ in den Tabellen 1 bis 4 aufgeführten Angaben enthalten.

Wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex nach Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den in Tabelle 7 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Eingangsanmeldung“ in den Tabellen 1 bis 4 aufgeführten Angaben enthalten.

2.2.

Wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 162 des Zollkodex von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex vorgelegt und nach Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den nach Anlage C1 oder Anlage C2 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Eingangsanmeldung — AEO“ in Tabelle 5 aufgeführten Angaben enthalten.

Wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex vorgelegt und nach Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den in Tabelle 7 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Eingangsanmeldung — AEO“ in Tabelle 5 aufgeführten Angaben enthalten.

Bemerkung 3:   Zollanmeldung bei der Ausfuhr

3.1.

Ist nach Artikel 263 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex eine Zollanmeldung gemäß Artikel 162 des Zollkodex erforderlich, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den nach Anlage C1 oder Anlage C2 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Ausgangsanmeldung“ in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Angaben enthalten.

Ist nach Artikel 263 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex eine Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex erforderlich, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den in Tabelle 7 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Ausgangsanmeldung“ in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Angaben enthalten.

Bemerkung 4:   Sonstige besondere Umstände bei summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen und bestimmten Arten des Warenverkehrs. Bemerkung zu den Tabellen 2 bis 4

4.1.

Die Spalten „Summarische Ausgangsanmeldung — Expressgutsendungen“ und „Summarische Eingangsanmeldung — Expressgutsendungen“ in Tabelle 2 umfassen die erforderlichen Daten, die den Zollbehörden vor dem Abgang oder der Ankunft von Expressgutsendungen zur Risikoanalyse elektronisch übermittelt werden müssen. Die Postdienste können entscheiden, ob sie die in diesen Spalten der Tabelle 2 aufgeführten Daten den Zollbehörden vor dem Abgang oder der Ankunft von Postsendungen zur Risikoanalyse elektronisch zur Verfügung stellen.

4.2.

Eine Expressgutsendung im Sinne dieses Anhangs ist eine von einem integrierten Dienstleister beförderte Einzelposition, bei der Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zustellung der Pakete beschleunigt bzw. zu einem festgelegten Termin erfolgen, wobei während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets verfolgt werden kann und so die Kontrolle darüber gewahrt bleibt.

4.3.

Die Tabellen 3 und 4 enthalten die für summarische Eingangsanmeldungen im Zusammenhang mit dem Straßen- und dem Schienengüterverkehr erforderlichen Informationen.

4.4.

Tabelle 3 für den Straßengüterverkehr gilt vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in Abschnitt 4 auch für den multimodalen Verkehr.

Bemerkung 5:   Vereinfachte Verfahren

5.1.

Die Anmeldungen zu den vereinfachten Verfahren nach Artikel 166 des Zollkodex müssen die in Tabelle 7 aufgeführten Angaben enthalten.

5.2.

Das reduzierte Format für bestimmte Datenelemente bei vereinfachten Verfahren hat auch in Bezug auf die in ergänzenden Anmeldungen vorzulegenden Daten keinen einschränkenden oder anderweitigen Einfluss auf die in den Anlagen C1 und D1 enthaltenen Vorschriften.

2.   Anforderungen in Bezug auf summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen

2.1.   Tabelle 1 — Fälle der Beförderung auf dem Luftweg, dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen und für andere Beförderungsarten bzw. Fälle, die in den Tabellen 2 bis 4 nicht aufgeführt sind

Angabe

Summarische Ausgangsanmeldung

(Siehe Bemerkung 3.1)

Summarische Eingangsanmeldung

(Siehe Bemerkung 2.1)

Anzahl der Positionen

Y

Y

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

X/Y

X/Y

Nummer des Beförderungspapiers

X/Y

X/Y

Versender

X/Y

X/Y

Person, die die summarische Anmeldung abgibt

Y

Y

Empfänger

X/Y

X/Y

Beförderer

 

Z

Zu benachrichtigende Partei

 

X/Y

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

 

Z

Nummer der Beförderung

 

Z

Code des ersten Ankunftsortes

 

Z

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

 

Z

Codes für die zu durchfahrenden Länder

Y

Y

Verkehrszweig an der Grenze

 

Z

Ausgangszollstelle

Y

 

Warenort

Y

 

Ladeort

 

X/Y

Code für den Entladeort

 

X/Y

Warenbezeichnung

X

X

Art der Packstücke (Code)

X

X

Anzahl der Packstücke

X

X

Versandzeichen

X/Y

X/Y

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

X/Y

X/Y

Positionsnummer

X

X

Warennummer

X

X

Rohmasse (kg)

X/Y

X/Y

UN-Gefahrgutnummer

X

X

Nummer des Zollverschlusses

X/Y

X/Y

Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise

X/Y

X/Y

Datum der Anmeldung

Y

Y

Unterschrift/Authentifizierung

Y

Y

Kennnummer für besondere Umstände

Y

Y

Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n)

 

Z

2.2.   Tabelle 2 — Expressgutsendungen

Angabe

Summarische Ausgangsanmeldung — Expressgutsendungen

(Siehe Bemerkungen 3.1 und 4.1 bis 4.3)

Summarische Eingangsanmeldung — Expressgutsendungen

(Siehe Bemerkungen 2.1 und 4.1 bis 4.3)

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

 

 

Nummer des Beförderungspapiers

 

 

Versender

X/Y

X/Y

Person, die die summarische Anmeldung abgibt

Y

Y

Empfänger

X/Y

X/Y

Beförderer

 

Z

Nummer der Beförderung

 

Z

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

 

Z

Codes für die zu durchfahrenden Länder

Y

Y

Verkehrszweig an der Grenze

 

Z

Ausgangszollstelle

Y

 

Warenort

Y

 

Ladeort

 

Y

Code für den Entladeort

 

X/Y

Warenbezeichnung

X

X

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

 

 

Positionsnummer

X

X

Warennummer

X

X

Rohmasse (kg)

X/Y

X/Y

UN-Gefahrgutnummer

X

X

Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise

X/Y

X/Y

Datum der Anmeldung

Y

Y

Unterschrift/Authentifizierung

Y

Y

Kennnummer für besondere Umstände

Y

Y

Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n)

 

Z

2.3.   Tabelle 3 — Straßengüterverkehr — Informationen summarische Eingangsanmeldung

Angabe

Summarische Eingangsanmeldung — Straße

(Siehe Bemerkung 2.1)

Anzahl der Positionen

Y

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

X/Y

Nummer des Beförderungspapiers

X/Y

Versender

X/Y

Person, die die summarische Anmeldung abgibt

Y

Empfänger

X/Y

Beförderer

Z

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Z

Code des ersten Ankunftsortes

Z

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

Z

Codes für die zu durchfahrenden Länder

Y

Verkehrszweig an der Grenze

Z

Ladeort

X/Y

Code für den Entladeort

X/Y

Warenbezeichnung

X

Art der Packstücke (Code)

X

Anzahl der Packstücke

X

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

X/Y

Positionsnummer

X

Warennummer

X

Rohmasse (kg)

X/Y

Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise

X/Y

UN-Gefahrgutnummer

X

Nummer des Zollverschlusses

X/Y

Datum der Anmeldung

Y

Unterschrift/Authentifizierung

Y

Kennnummer für besondere Umstände

Y

2.4.   Tabelle 4 — Schienengüterverkehr — Informationen summarische Eingangsanmeldung

Angabe

Summarische Eingangsanmeldung — Schiene (Siehe Bemerkung 2.1)

Anzahl der Positionen

Y

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

X/Y

Nummer des Beförderungspapiers

X/Y

Versender

X/Y

Person, die die summarische Anmeldung abgibt

Y

Empfänger

X/Y

Beförderer

Z

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Z

Nummer der Beförderung

Z

Code des ersten Ankunftsortes

Z

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

Z

Codes für die zu durchfahrenden Länder

Y

Verkehrszweig an der Grenze

Z

Ladeort

X/Y

Code für den Entladeort

X/Y

Warenbezeichnung

X

Art der Packstücke (Code)

X

Anzahl der Packstücke

X

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

X/Y

Positionsnummer

X

Warennummer

X

Rohmasse (kg)

X/Y

Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise

X/Y

UN-Gefahrgutnummer

X

Nummer des Zollverschlusses

X/Y

Datum der Anmeldung

Y

Unterschrift/Authentifizierung

Y

Kennnummer für besondere Umstände

Y

2.5.   Tabelle 5 — Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte — Reduzierte Datenanforderungen in Bezug auf summarische Eingangsanmeldungen

Angabe

Summarische Eingangsanmeldung

(Siehe Bemerkung 2.2)

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

X/Y

Nummer des Beförderungspapiers

X/Y

Versender

X/Y

Person, die die summarische Anmeldung abgibt

Y

Empfänger

X/Y

Beförderer

Z

Zu benachrichtigende Partei

X/Y

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Z

Nummer der Beförderung

Z

Code des ersten Ankunftsortes

Z

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

Z

Codes für die zu durchfahrenden Länder

Y

Verkehrszweig an der Grenze

Z

Ausgangszollstelle

 

Ladeort

X/Y

Warenbezeichnung

X

Anzahl der Packstücke

X

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

X/Y

Positionsnummer

X

Warennummer

X

Datum der Anmeldung

Y

Unterschrift/Authentifizierung

Y

Kennnummer für besondere Umstände

Y

Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n)

Z

2.6.   Tabelle 6 — Anforderungen in Bezug auf Umleitungsanträge

Angabe

 

Verkehrszweig an der Grenze

Z

Kennzeichen des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels

Z

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

Z

Code des Landes der angemeldeten ersten Eingangszollstelle

Z

Person, die die Umleitung beantragt

Z

MRN

X

Positionsnummer

X

Code des ersten Ankunftsortes

Z

Code des tatsächlichen ersten Ankunftsortes

Z

3.   Tabelle 7 — Vorschriften für vereinfachte Anmeldungen

Angabe

Vereinfachte Ausfuhranmeldung (Siehe Bemerkung 3.1.)

Vereinfachte Einfuhranmeldung (Siehe Bemerkung 2.1.)

Anmeldung

Y

Y

Anzahl der Positionen

Y

Y

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

X

X

Nummer des Beförderungspapiers

X/Y

X/Y

Versender/Ausführer

X/Y

 

Empfänger

 

X/Y

Anmelder/Vertreter

Y

Y

Code für den Anmelder/Status des Vertreters

Y

Y

Währungscode

 

X

Ausgangszollstelle

Y

 

Warenbezeichnung

X

X

Art der Packstücke (Code)

X

X

Anzahl der Packstücke

X

X

Versandzeichen

X/Y

X/Y

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

 

X/Y

Positionsnummer

X

X

Warennummer

X

X

Rohmasse (kg)

 

X

Verfahren

X

X

Eigenmasse (kg)

X

X

Betrag der Position

 

X

Referenznummer der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

X

X

Nummer der Bewilligung

X

X

Zusätzliche Informationen

 

X

Datum der Anmeldung

Y

Y

Unterschrift/Authentifizierung

Y

Y

4.   Erläuterungen zu den Datenelementen

MRN

Umleitungsantrag: Die MRN ist eine Alternative zu den beiden folgenden Datenelementen:

Kennzeichen des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels,

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet.

Anmeldung

Es sind die in Anlage D1 für das Einheitspapier Feld 1, Unterfelder 1 und 2 vorgesehenen Codes einzutragen.

Anzahl der Positionen  (1)

Gesamtzahl der in der Anmeldung oder der summarischen Anmeldung angemeldeten Warenpositionen.

[Bezug: Einheitspapier Feld 5]

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

Eine den Waren zugewiesene eindeutige Nummer für den Eingang, die Einfuhr, den Ausgang und die Ausfuhr.

Es sind die Codes der WZO (ISO15459) oder gleichgestellte Nummern zu verwenden.

Summarische Anmeldungen: Alternative zur Nummer des Beförderungspapiers, wenn diese nicht vorliegt.

Vereinfachte Verfahren: Diese Angabe kann gemacht werden, wenn sie vorliegt.

Dieses Element stellt eine Verknüpfung zu anderen nützlichen Informationsquellen dar.

[Bezug: Einheitspapier Feld 7]

Nummer des Beförderungspapiers

Referenznummer des für die Beförderung der Waren in das oder aus dem Zollgebiet verwendeten Beförderungspapiers. Ist die Person, die die summarische Eingangsanmeldung vorlegt, nicht mit dem Beförderer identisch, so ist auch die Nummer des Beförderungspapiers des Beförderers anzugeben.

Sie besteht aus dem in Anlage D1 vorgesehenen Code für die Art des Beförderungspapiers, gefolgt von der Kennnummer des jeweiligen Papiers.

Dieses Element stellt eine Alternative zur Kennnummer der Sendung (Unique consignment reference number [UCR]) dar, wenn diese nicht vorliegt. Es bildet eine Verknüpfung zu anderen nützlichen Informationsquellen.

Summarische Ausgangsanmeldungen — Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen: Nummer der Rechnung oder Ladeliste.

Summarische Eingangsanmeldung — Straßengüterverkehr: Diese Angabe ist, soweit bekannt, zu machen und kann sowohl Bezugnahmen auf das Carnet TIR als auch auf den Frachtbrief CMR enthalten.

Versender

Der im Beförderungsvertrag vom Beförderungsbesteller angegebene Versender der Waren.

Summarische Ausgangsanmeldungen: Diese Angabe ist erforderlich, wenn eine andere Person die summarische Anmeldung abgibt. Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Versenders nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Versenders anzugeben. Sind die für eine summarische Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben in einer Zollanmeldung gemäß Artikel 263 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 162 des Zollkodex enthalten, so entsprechen diese Angaben denjenigen unter „Versender/Ausführer“ dieser Zollanmeldung.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden.

Die Nummer ist wie folgt strukturiert:

Feld

Inhalt

Feldtyp

Format

Beispiele

1

Kennung des Drittlandes (ISO-Alpha-2-Ländercode)

Alphabetisch 2

a2

US

JP

CH

2

Eindeutige Kennnummer in einem Drittland

Alphanumerisch bis zu 15

an..15

1234567890ABCDE

AbCd9875F

pt20130101aa

Beispiele: „US1234567890ABCDE“ für einen Versender in den USA (Ländercode: US), dessen eindeutige Kennnummer 1234567890ABCDE ist. „JPAbCd9875F“ für einen Versender in Japan (Ländercode: JP), dessen eindeutige Kennnummer AbCd9875F ist. „CHpt20130101aa“ für einen Versender in der Schweiz (Ländercode: CH), dessen eindeutige Kennnummer pt20130101aa ist.

Kennung des Drittlandes: Die alphabetischen Codes der Europäischen Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden ISO-Alpha-2-Codes (a2), sofern sie mit den gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (2) festgelegten Ländercodes vereinbar sind.

Wird die EORI-Nummer eines Versenders oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Versenders angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.

Summarische Eingangsanmeldungen: Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Versenders nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Versenders anzugeben.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil „Summarische Ausgangsanmeldungen“ der Erläuterung zum vorliegenden Datenelement beschrieben.

Wird die EORI-Nummer eines Versenders oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Versenders angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.

Versender/Ausführer

Derjenige, der die Ausfuhranmeldung ausstellt oder in seinem Namen ausstellen lässt und der zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Eigentümer der Waren ist oder gleichwertige Verfügungsrechte darüber innehat.

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Versender/Ausführer nicht über eine EORI-Nummer, kann die Zollverwaltung ihm für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.

[Bezug: Einheitspapier Feld 2]

Person, die die summarische Anmeldung abgibt

Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die die summarische Anmeldung abgibt; ihr Name und ihre Anschrift sind nicht anzugeben.

Summarische Eingangsanmeldungen: Eine der in Artikel 127 Absatz 4 des Zollkodex genannten Personen.

Summarische Ausgangsanmeldungen: Die in Artikel 271 Absatz 2 des Zollkodex festgelegte Person. Die Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Waren gemäß Artikel 263 Absatz 1 des Zollkodex von einer Zollanmeldung erfasst werden.

Anmerkung: Diese Information dient der Bezeichnung der für die Abgabe der Anmeldung verantwortlichen Person.

Person, die die Umleitung beantragt:

Umleitungsantrag: die Person, die beim Eingang die Umleitung beantragt. Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die die Umleitung beantragt; ihr Name und ihre Anschrift sind nicht anzugeben.

Empfänger:

Die Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden.

Summarische Ausgangsanmeldungen: In Fällen gemäß Artikel 215 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sind der vollständige Name und die Anschrift des Empfängers anzugeben, wenn sie vorliegen. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, so ist der Empfänger unbekannt und werden ihn betreffende Einzelheiten in Feld 44 einer Ausfuhranmeldung durch folgenden Code ersetzt:

Rechtsgrundlage

Gegenstand

Feld

Code

Anlage A

Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das „an Order und blanko indossiert“ ist, bei summarischen Ausgangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist.

44

30600

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Empfängers, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Empfängers nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Empfängers anzugeben.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil „Summarische Ausgangsanmeldungen“ der Erläuterung zum Datenelement „Versender“ beschrieben.

Wird die EORI-Nummer eines Empfängers oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Empfängers angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.

Summarische Eingangsanmeldungen: Diese Angabe ist erforderlich, wenn eine andere Person die summarische Anmeldung abgibt. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert ist“, so ist der Empfänger unbekannt und werden ihn betreffende Einzelheiten durch den Code 10600 ersetzt:

Rechtsgrundlage

Gegenstand

 

Code

Anlage A

Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das „an Order und blanko indossiert“ ist, bei summarischen Eingangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist.

 

10600

Wird diese Information verlangt, ist die EORI-Nummer des Empfängers anzugeben, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Empfängers nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Empfängers anzugeben.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil „Summarische Ausgangsanmeldungen“ der Erläuterung zum Datenelement „Versender“ beschrieben.

Wird die EORI-Nummer eines Empfängers oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Empfängers angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.

Anmelder/Vertreter

Diese Angabe wird verlangt, wenn es sich nicht um den Versender bzw. Ausführer (bei Ausfuhr) bzw. den Empfänger (bei Einfuhr) handelt.

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Anmelders/Vertreters.

[Bezug: Einheitspapier Feld 14]

Code für den Anmelder/Status des Vertreters

Der Code bezeichnet den Anmelder oder den Status seines Vertreters. Es sind die in Anlage D1 für Feld 14 des Einheitspapiers aufgeführten Codes zu verwenden.

Beförderer

Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn es sich um dieselbe Person handelt, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt, es sei denn, dass Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt werden. In diesem Fall kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil „Summarische Ausgangsanmeldungen“ der Erläuterung zum Datenelement „Versender“ beschrieben.

Wenn es sich nicht um die Person handelt, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt, sind der vollständige Name und die Anschrift des Beförderers anzugeben.

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beförderers oder die eindeutige Drittlandskennnummer des Beförderers,

wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist

und/oder

wenn die Beförderung auf dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftweg erfolgt.

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beförderers, wenn der Beförderer an das Zollsystem angeschlossen ist und Benachrichtigungen gemäß Artikel 185 Absatz 3 oder Artikel 187 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 erhalten möchte.

Wird die EORI-Nummer eines Beförderers oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Beförderers angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.

Zu benachrichtigende Partei

Diejenige Partei, die beim Eingang über die Ankunft der Waren zu benachrichtigen ist. Diese Angabe ist je nach Fall zu machen. Anzugeben ist die EORI-Nummer der zu benachrichtigenden Partei, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer der zu benachrichtigenden Partei nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift der zu benachrichtigenden Partei anzugeben.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil „Summarische Ausgangsanmeldungen“ der Erläuterung zum Datenelement „Versender“ beschrieben.

Wird die EORI-Nummer der zu benachrichtigenden Partei oder die eindeutige Drittlandskennnummer der zu benachrichtigenden Partei angegeben, so sind ihr Name und ihre Anschrift nicht anzugeben.

Summarische Eingangsanmeldung: Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, wobei der Empfänger nicht genannt und Code 10600 eingetragen wird, wird stets die zu benachrichtigende Partei angegeben.

Summarische Ausgangsanmeldung: Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, wobei der Empfänger nicht genannt ist, werden im Feld „Empfänger“ anstelle der „Empfänger“-Angaben stets die Angaben der zu benachrichtigenden Partei angegeben. Enthält eine Ausfuhranmeldung die Angaben für die summarische Ausgangsanmeldung, so wird in Feld 44 der betreffenden Ausfuhranmeldung der Code 30600 eingetragen.

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des aktiven Beförderungsmittels bei Überschreiten der Grenze zum Zollgebiet der Union. Für das Kennzeichen sind die in Anlage C1 für Feld 18 des Einheitspapiers aufgeführten Angaben zu verwenden. Bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen sind die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer anzugeben. Bei der Beförderung auf dem Luftweg ist keine Angabe erforderlich.

Für die Staatszugehörigkeit sind die in Anlage D1 für Feld 21 des Einheitspapiers aufgeführten Codes zu verwenden, sofern diese Information nicht schon im Kennzeichen enthalten ist.

Schienengüterverkehr: Die Waggonnummer ist anzugeben.

Kennzeichen des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels

Umleitungsantrag: Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer und bei der Beförderung auf dem Luftweg die IATA-Flugnummer.

Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung befördert, so ist die Flugnummer der Code-Sharing-Partner zu verwenden.

Nummer der Beförderung  (3)

Fahrtkennung des Beförderungsmittels, z. B. Reisenummer, Flugnummer oder Fahrtnummer, soweit anwendbar.

Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung befördert, so ist die Flugnummer der Code-Sharing-Partner zu verwenden.

Schienengüterverkehr: Die Zugnummer ist anzugeben. Dieses Datenelement ist gegebenenfalls bei multimodaler Beförderung anzugeben.

Code des ersten Ankunftsortes

Angaben zum ersten Ankunftsort im Zollgebiet. Für die Beförderung auf dem Seeweg ist dies ein Hafen, für die Beförderung auf dem Luftweg ein Flughafen und für die Beförderung auf dem Landweg ein Grenzübergang.

Der Code muss folgendem Muster entsprechen: UN/LOCODE (fünfstellig) + Ländercode (sechsstellig).

Straßen- und Schienengüterverkehr: Der Code muss dem für Zollstellen vorgesehenen Muster in Anlage D1 entsprechen.

Umleitungsantrag: Anzugeben ist der Code der angemeldeten ersten Eingangszollstelle.

Code des tatsächlichen ersten Ankunftsortes

Umleitungsantrag: Anzugeben ist der Code der tatsächlichen ersten Eingangszollstelle.

Code des Landes der angemeldeten ersten Eingangszollstelle

Umleitungsantrag: Zu verwenden sind die in Anlage D1 für Feld 2 des Einheitspapiers aufgeführten Codes.

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

Datum und Uhrzeit bzw. geplantes Datum und Uhrzeit der Ankunft des Beförderungsmittels am ersten Flughafen (bei Beförderung auf dem Luftweg), am ersten Grenzübergang (bei Beförderung auf dem Landweg) oder im ersten Hafen (bei Beförderung auf dem Seeweg), wobei ein zwölfstelliger Code (CCYYMMDDHHMM) zu verwenden ist. Die Ortszeit des ersten Ankunftsorts ist anzugeben.

Umleitungsantrag: Anzugeben ist nur das Datum; zu verwenden ist ein achtstelliger Code (CCYYMMDD).

Codes für die zu durchfahrenden Länder

Kennung der Länder, die die Waren zwischen dem ursprünglichen Abgangsland und dem Land, für das sie letztendlich bestimmt sind, durchqueren (in chronologischer Reihenfolge). Dazu gehören auch die ursprünglichen Abgangsländer und die Länder, für die die Waren letztendlich bestimmt sind. Es sind die in Anlage D1 für Feld 2 des Einheitspapiers aufgeführten Codes zu verwenden. Diese Angabe ist zu machen, soweit sie bekannt ist.

Summarische Ausgangsanmeldungen Expressgutsendungen — Postsendungen: Anzugeben ist nur das Land, für das die Waren letztlich bestimmt sind.

Summarische Eingangsanmeldungen Expressgutsendungen — Postsendungen: Anzugeben ist nur das ursprüngliche Abgangsland der Waren.

Währungscode

Der in Anlage D1 für Feld 22 des Einheitspapiers vorgesehene Code für die Währung, in der die Rechnung ausgestellt ist.

Diese Angabe ist, soweit zur Berechnung der Einfuhrabgaben erforderlich, in Verbindung mit dem „Betrag der Position“ zu verwenden.

Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

[Bezug: Einheitspapier Felder 22 und 44]

Verkehrszweig an der Grenze

Summarische Eingangsanmeldung: Verkehrszweig des aktiven Beförderungsmittels, in dem die Waren voraussichtlich im Zollgebiet der Union eintreffen. Im kombinierten Verkehr gelten die in Anlage C1, Erläuterung für Feld 21, enthaltenen Vorschriften.

Wird Luftfracht mit einem anderen Verkehrszweig als auf dem Luftweg befördert, ist der andere Verkehrszweig anzugeben.

Zu verwenden sind die in Anlage D1 für Feld 25 des Einheitspapiers aufgeführten Codes 1, 2, 3, 4, 7, 8 oder 9.

[Bezug: Einheitspapier Feld 25].

Ausgangszollstelle

Der in Anlage D1 für Feld 29 des Einheitspapiers vorgesehene Code für die Ausgangszollstelle.

Summarische Ausgangsanmeldungen Expressgutsendungen — Postsendungen:

Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann.

Warenort  (4)

Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Waren beschaut werden können.

[Bezug: Einheitspapier Feld 30]

Ladeort  (5)

Bezeichnung eines Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren auf das für ihre Beförderung benutzte Beförderungsmittel verladen werden, sowie des jeweiligen Landes.

Summarische Eingangsanmeldungen Expressgutsendungen — Postsendungen:

Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann.

Straßen- und Schienengüterverkehr: Ort der vertraglichen Übernahme der Waren oder die TIR-Abgangszollstelle.

Entladeort  (6)

Bezeichnung des Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren von dem für ihre Beförderung benutzten Beförderungsmittel entladen werden, sowie des jeweiligen Landes.

Straßen- und Schienengüterverkehr: Liegt kein Code vor, ist der Ortsname so präzise wie möglich anzugeben.

Anmerkung: Dieses Element ist für das Verfahrensmanagement nützlich.

Warenbezeichnung

Summarische Anmeldungen: eine uncodierte Bezeichnung, die so genau ist, dass die Zollbehörden die Waren identifizieren können. Allgemeine Begriffe (wie „Sammelladung“, „Stückgut“ oder „Teile“) sind unzulässig. Eine Liste solcher allgemeiner Begriffe wird von der Kommission veröffentlicht. Bei Angabe der Warennummer ist diese Angabe nicht erforderlich.

Vereinfachte Verfahren: dient zolltariflichen Zwecken.

[Bezug: Einheitspapier Feld 31]

Art der Packstücke (Code)

Der in Anlage D1 für Feld 31 des Einheitspapiers vorgesehene Code für die Ausgangszollstelle.

Anzahl der Packstücke

Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, bei unverpackter Ware Angabe der Stückzahl. Bei Schüttgut ist diese Angabe nicht erforderlich.

[Bezug: Einheitspapier Feld 31]

Versandzeichen

Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form.

Diese Angabe ist gegebenenfalls nur für verpackte Ware erforderlich. Bei Containerfracht kann die Containernummer die Versandzeichen ersetzen, der Anmelder kann die Versandzeichen gegebenenfalls jedoch zusätzlich angeben. Eine UCR oder die Nummern im Beförderungspapier können die Versandzeichen ersetzen, wenn so eine eindeutige Identifizierung aller Packstücke der Sendung möglich ist.

Anmerkung: Dieses Element dient der Identifizierung von Sendungen.

[Bezug: Einheitspapier Feld 31]

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers.

[Bezug: Einheitspapier Feld 31]

Positionsnummer  (7)

Laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen in der Anmeldung, der summarischen Anmeldung oder dem Umleitungsantrag aufgeführten Positionen.

Umleitungsantrag: Ist die MRN angegeben und betrifft der Umleitungsantrag nicht alle Positionen einer summarischen Eingangsanmeldung, so hat die die Umleitung beantragende Person die entsprechenden Positionsnummern anzugeben, die den Waren in der ursprünglichen summarischen Eingangsanmeldung zugeordnet waren.

Nur bei mehr als einer Warenposition anzugeben.

Anmerkung: Dieses vom Computersystem automatisch eingetragene Element dient der Identifizierung der betreffenden Warenposition innerhalb der Anmeldung.

[Bezug: Einheitspapier Feld 32]

Warennummer

Die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer.

Summarische Eingangsanmeldungen: Erste vier Stellen des KN-Codes; diese Angabe ist nicht notwendig, wenn die Warenbezeichnung angegeben ist.

Vereinfachte Einfuhranmeldung: Zehnstelliger TARIC-Code. Die Beteiligten können diese Angabe gegebenenfalls durch zusätzliche TARIC-Codes ergänzen. Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

Summarische Ausgangsanmeldungen: Erste vier Stellen des KN-Codes; diese Angabe ist nicht notwendig, wenn die Warenbezeichnung angegeben ist.

Vereinfachte Ausfuhranmeldung: Achtstelliger KN-Code. Die Beteiligten können diese Angabe gegebenenfalls durch zusätzliche TARIC-Codes ergänzen. Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Ausfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

[Bezug: Einheitspapier Feld 33]

Rohmasse (kg)

Gewicht (Masse) der Ware einschließlich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer für die Anmeldung benötigten Ausrüstungen.

Soweit möglich kann der Anmelder dieses Gewicht auf Ebene der Positionen eintragen.

Vereinfachte Einfuhranmeldung: Diese Angabe ist nur dann zu machen, wenn sie zur Berechnung der Einfuhrabgaben notwendig ist.

Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

[Bezug: Einheitspapier Feld 35]

Verfahren

Es ist der in Anlage D1 für Feld 37 Unterfelder 1 und 2 des Einheitspapiers vorgesehene Code für das Verfahren einzugeben.

Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Ein- und Ausfuhr von der Vorschrift zur Angabe der in Anlage D1 für Feld 37 Unterfeld 2 des Einheitspapiers festgelegten Codes absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

Eigenmasse (kg)

Eigengewicht (-masse) der Ware ohne Umschließungen.

Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Ein- und Ausfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

[Bezug: Einheitspapier Feld 38]

Betrag der Position

Preis der betreffenden Warenposition. Diese Angabe ist, soweit zur Berechnung der Einfuhrabgaben erforderlich, in Verbindung mit dem „Währungscode“ zu verwenden.

Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

[Bezug: Einheitspapier Feld 42]

Referenznummer der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

Referenznummer der Anschreibung in der Buchführung für das in Artikel 182 des Zollkodex beschriebene Verfahren. Die Mitgliedstaaten können von dieser Vorschrift absehen, wenn andere geeignete Sendungsverfolgungssysteme vorhanden sind.

Zusätzliche Informationen

Code 10100 eintragen, wenn Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 (8) Anwendung findet (Waren, die mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen eingeführt werden).

[Bezug: Einheitspapier Feld 44]

Nummer der Bewilligung

Nummer der Bewilligung für Vereinfachungen. Die Mitgliedstaaten können von dieser Vorschrift absehen, wenn sie sicher sind, dass ihre Computersysteme diese Angabe aus anderen Elementen der Anmeldung, etwa der Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten, eindeutig ableiten können.

UN-Gefahrgutnummer

Die UN-Gefahrgutnummer (UNDG) ist eine eindeutige vierstellige Seriennummer, die die Vereinten Nationen den in einer Liste der am häufigsten beförderten Gefahrgüter enthaltenen Stoffen und Artikeln zuweist.

Diese Angabe ist gegebenenfalls zu machen.

Nummer des Zollverschlusses  (9)

Die Kennnummern der gegebenenfalls an der Beförderungsausrüstung angebrachten Zollverschlüsse.

Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

A

Barzahlung

B

Kreditkarte

C

Scheck

D

Andere (z. B. Kontoabbuchung)

H

Elektronischer Zahlungsverkehr

Y

Konto beim Beförderer

Z

Keine Vorauszahlung

Diese Angabe ist nur zu machen, wenn sie vorliegt.

Datum der Anmeldung  (10)

Datum der Ausstellung und gegebenenfalls Unterzeichnung oder anderweitigen Beurkundung der betreffenden Anmeldung.

Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 des Zollkodex: Datum der Anschreibung in der Buchführung.

[Bezug: Einheitspapier Feld 54]

Unterschrift/Authentifizierung  (10)

[Bezug: Einheitspapier Feld 54]

Kennnummer für besondere Umstände

Codiertes Element zur Bezeichnung der vom betreffenden Wirtschaftsbeteiligten geltend gemachten besonderen Umstände.

A

Post- und Expressgutsendungen

C

Straßengüterverkehr

D

Schienengüterverkehr

E

Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Eintragung nur erforderlich, wenn die Person, die die summarische Anmeldung abgibt, einen anderen als einen der in Tabelle 1 aufgeführten besonderen Umstände geltend macht.

Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann.

Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n)

Kennzeichnung der nachfolgenden Eingangszollstellen im Zollgebiet der Union.

Dieser Code ist anzugeben, wenn für den Verkehrszweig an der Grenze der Code 1, 4 oder 8 eingetragen wurde.

Der Code folgt der in Anlage D1 für Feld 29 des Einheitspapiers für die Eingangszollstelle vorgegebenen Struktur.


(1)  Wird vom Computersystem automatisch eingetragen.

(2)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23.

(3)  Gegebenenfalls anzugeben.

(4)  Gegebenenfalls anzugeben.

(5)  In codierter Form, sofern vorhanden.

(6)  In codierter Form, sofern vorhanden.

(7)  Wird vom Computersystem automatisch eingetragen.

(8)  ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 8.

(9)  Gegebenenfalls anzugeben.

(10)  Wird vom Computersystem automatisch eingetragen.

Anlage B1

MUSTER — EINHEITSPAPIER

(Vordrucksatz aus acht Exemplaren)

1)

Die technischen Vorgaben zu den Vordrucken und zwar insbesondere in Bezug auf Format und Farbe sind in Anlage C1 Titel 1 Abschnitt A enthalten.

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Anlage B2

MUSTER — EINHEITSPAPIER — ALS AUSDRUCK BEI EDV-GESTÜTZTER BEARBEITUNG DER ANMELDUNGEN IN FORM VON ZWEI AUFEINANDERFOLGENDEN SÄTZEN ZU JE VIER EXEMPLAREN

1)

Die technischen Vorgaben zu den Vordrucken und zwar insbesondere in Bezug auf Format und Farbe sind in Anlage C1 Titel 1 Abschnitt A enthalten.

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Anlage B3

MUSTER — EINHEITSPAPIER — ERGÄNZUNGSVORDRUCK

(Vordrucksatz aus acht Exemplaren)

1)

Die technischen Vorgaben zu den Vordrucken und zwar insbesondere in Bezug auf Format und Farbe sind in Anlage C1 Titel 1 Abschnitt A enthalten.

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Anlage B4

MUSTER — EINHEITSPAPIER — ERGÄNZUNGSVORDRUCK ALS AUSDRUCK BEI EDV-GESTÜTZTER BEARBEITUNG DER ANMELDUNGEN IN FORM VON ZWEI AUFEINANDERFOLGENDEN SÄTZEN ZU JE VIER EXEMPLAREN

1)

Die technischen Vorgaben zu den Vordrucken und zwar insbesondere in Bezug auf Format und Farbe sind in Anlage C1 Titel 1 Abschnitt A enthalten.

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Anlage B5

ANGABE DER EXEMPLARE GEMÄSS DEN ANLAGEN B1 UND B3 AUF DENEN DIE EINTRAGUNGEN IN DURCHSCHRIFT ERSCHEINEN MÜSSEN

(einschließlich Exemplar Nr. 1)

Nummer des Feldes

Nummer der Exemplare

Nummer des Feldes

Nummer der Exemplare

I.   

FELDER FÜR DIE BETEILIGTEN

1

1 bis 8 ausgenommen mittleres Unterfeld:

27

1 bis 5 (1)

 

1 bis 3

28

1 bis 3

2

1 bis 5 (1)

29

1 bis 3

3

1 bis 8

30

1 bis 3

4

1 bis 8

31

1 bis 8

5

1 bis 8

32

1 bis 8

6

1 bis 8

33

erstes Unterfeld links: 1 bis 8

7

1 bis 3

 

weitere Unterfelder: 1 bis 3

8

1 bis 5 (1)

34a

1 bis 3

9

1 bis 3

34b

1 bis 3

10

1 bis 3

35

1 bis 8

11

1 bis 3

36

12

37

1 bis 3

13

1 bis 3

38

1 bis 8

14

1 bis 4

39

1 bis 3

15

1 bis 8

40

1 bis 5 (1)

15a

1 bis 3

41

1 bis 3

15b

1 bis 3

42

16

1, 2, 3, 6, 7 und 8

43

17

1 bis 8

44

1 bis 5 (1)

17a

1 bis 3

45

17b

1 bis 3

46

1 bis 3

18

1 bis 5 (1)

47

1 bis 3

19

1 bis 5 (1)

48

1 bis 3

20

1 bis 3

49

1 bis 3

21

1 bis 5 (1)

50

1 bis 8

22

1 bis 3

51

1 bis 8

23

1 bis 3

52

1 bis 8

24

1 bis 3

53

1 bis 8

25

1 bis 5 (1)

54

1 bis 4

26

1 bis 3

55

 

 

56

II.   

FELDER FÜR DIE BEHÖRDEN

A

1 bis 4 (2)

C

1 bis 8 (2)

B

1 bis 3

D

1 bis 4


(1)  Von den Beteiligten darf in keinem Fall verlangt werden, dass sie diese Felder für die Zwecke des Unionsversandverfahrens auf dem Exemplar Nr. 5 ausfüllen.

(2)  Dem Versendungsmitgliedstaat freigestellt.

Anlage B6

ANGABE DER EXEMPLARE GEMÄSS DEN ANLAGEN B2 UND B4 AUF DENEN DIE EINTRAGUNGEN IN DURCHSCHRIFT ERSCHEINEN MÜSSEN

(einschließlich Exemplar Nr. 1/6)

Nummer des Feldes

Nummer der Exemplare

Nummer des Feldes

Nummer der Exemplare

I.   

FELDER FÜR DIE BETEILIGTEN

1

1 bis 4 ausgenommen mittleres Unterfeld:

27

1 bis 4

 

1 bis 3

28

1 bis 3

2

1 bis 4

29

1 bis 3

3

1 bis 4

30

1 bis 3

4

1 bis 4

31

1 bis 4

5

1 bis 4

32

1 bis 4

6

1 bis 4

33

erstes Unterfeld links: 1 bis 4

7

1 bis 3

 

weitere Unterfelder: 1 bis 3

8

1 bis 4

34a

1 bis 3

9

1 bis 3

34b

1 bis 3

10

1 bis 3

35

1 bis 4

11

1 bis 3

36

1 bis 3

12

1 bis 3

37

1 bis 3

13

1 bis 3

38

1 bis 4

14

1 bis 4

39

1 bis 3

15

1 bis 4

40

1 bis 4

15a

1 bis 3

41

1 bis 3

15b

1 bis 3

42

1 bis 3

16

1 bis 3

43

1 bis 3

17

1 bis 4

44

1 bis 4

17a

1 bis 3

45

1 bis 3

17b

1 bis 3

46

1 bis 3

18

1 bis 4

47

1 bis 3

19

1 bis 4

48

1 bis 3

20

1 bis 3

49

1 bis 3

21

1 bis 4

50

1 bis 4

22

1 bis 3

51

1 bis 4

23

1 bis 3

52

1 bis 4

24

1 bis 3

53

1 bis 4

25

1 bis 4

54

1 bis 4

26

1 bis 3

55

 

 

56

II.   

FELDER FÜR DIE BEHÖRDEN

A

1 bis 4 (1)

C

1 bis 4

B

1 bis 3

D/J

1 bis 4


(1)  Dem Versendungsmitgliedstaat freigestellt.

Anlage C1

MERKBLATT ZUM EINHEITSPAPIER

TITEL I

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

1.

Die Zollverwaltung eines jeden Mitgliedstazollrechtlich freien Verkehr, auch im Rahmen der Endverwendung, oder zum steuerrechtlich freien Verkehr ats ergänzt das Merkblatt soweit erforderlich.

2.

Die Bestimmungen dieses Titels stehen dem Drucken von papiergestützten Zollanmeldungen und Unterlagen zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die nicht im internen Unionsversandverfahren befördert werden, mittels öffentlicher oder privater Datenverarbeitungsanlagen, formlos auf Papier, unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen, nicht entgegen.

A.   ALLGEMEINE DARSTELLUNG

1.

Die papiergestützten Zollanmeldungen sind auf Durchschreibepapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu drucken. Das Papier muss möglichst undurchsichtig sein, damit die Eintragungen auf der einen Seite die Lesbarkeit der Eintragungen auf der anderen nicht beeinträchtigen; es muss so fest sein, dass es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert.

2.

Für alle Exemplare ist weißes Papier zu verwenden. Auf den Exemplaren für das Unionsversandverfahren (1, 4 und 5) haben jedoch die Felder 1 (erstes und drittes Unterfeld), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Unterfeld links), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 einen grünen Grund.

Die Vordrucke sind mit grüner Tinte zu drucken.

3.

Die Abmessungen der Felder beruhen horizontal auf einem Zehntel Zoll und vertikal auf einem Sechstel Zoll. Die Abmessungen der Unterfelder beruhen horizontal auf einem Zehntel Zoll.

4.

Die einzelnen Exemplare sind wie folgt auf den Vordrucken nach den Mustern in den Anlagen B1 und B3 farblich zu kennzeichnen:

die Exemplare 1, 2, 3 und 5 weisen am rechten Rand einen durchgehenden roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen auf;

die Exemplare 4, 6, 7 und 8 weisen am rechten Rand einen unterbrochenen blauen, roten, grünen bzw. gelben Streifen auf;

Auf den Vordrucken gemäß den Mustern in den Anlagen B2 und B4 weisen die Exemplare 1/6, 2/7, 3/8 und 4/5 am rechten Rand einen durchgehenden und rechts davon einen unterbrochenen roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen auf.

Die Streifen sind ungefähr 3 mm breit. Der unterbrochene Streifen besteht aus einer Folge von 3 mm langen Quadraten und 3 mm Zwischenraum.

Die Exemplare, auf denen die Daten der in den Anlagen B1 und B3 genannten Vordrucke in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anlage B5 genannt. Die Exemplare, auf denen die Daten der in den Anlagen B2 und B4 genannten Vordrucke in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anlage B6 genannt.

5.

Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind.

6.

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Vordrucke den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten müssen. Darüber hinaus können sie den Druck der Vordrucke von einer vorherigen technischen Zulassung abhängig machen.

7.

Die Vordrucke und die Ergänzungsvordrucke sind zu verwenden,

a)

wenn in einer Unionsregelung auf eine Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr Bezug genommen wird;

b)

gegebenenfalls während der in einer Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeit im Handel zwischen der Union in ihrer Zusammensetzung vor dem Beitritt und den neuen Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Staaten mit Waren, für die die Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung noch nicht vollständig abgebaut sind oder die anderen in der Beitrittsakte vorgesehenen Maßnahmen unterworfen bleiben;

c)

wenn eine Unionsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht, insbesondere im Rahmen des Unionsversandverfahrens für die Versandanmeldung für Reisende und für das Ausfallverfahren.

8.

Die in diesen Fällen verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke bestehen aus den Exemplaren, die für die Erfüllung der Förmlichkeiten für ein oder mehrere Zollverfahren benötigt werden, wobei aus den folgenden acht Exemplaren auszuwählen ist:

Exemplar Nr. 1, das von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt wird, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten (gegebenenfalls Versendungsförmlichkeiten) oder Förmlichkeiten des Unionsversandverfahrens erfüllt werden;

Exemplar Nr. 2 das für die Statistik des Ausfuhrmitgliedstaats bestimmt ist. Dieses Exemplar kann auch im Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen unterschiedliche Steuervorschriften gelten, für die Statistik des Versendungsmitgliedstaats verwendet werden;

Exemplar Nr. 3, das nach Bescheinigung durch die Zollstelle dem Ausführer zurückgegeben wird;

Exemplar Nr. 4, das von der Bestimmungszollstelle nach Abschluss eines Unionsversandverfahrens oder als Dokument zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren aufbewahrt wird;

Exemplar Nr. 5, das als Rückschein für das Unionsversandverfahren verwendet wird;

Exemplar Nr. 6, das von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt wird, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden;

Exemplar Nr. 7, das für die Statistik des Einfuhrmitgliedstaats bestimmt ist. Dieses Exemplar kann auch im Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen unterschiedliche Steuervorschriften gelten, für die Statistik des Einfuhrmitgliedstaats verwendet werden;

Exemplar Nr. 8, das dem Empfänger zurückgegeben wird.

Verschiedene Kombinationen von Exemplaren sind möglich, beispielsweise:

Ausfuhrverfahren, passives Veredelungsverfahren oder Wiederausfuhr: Exemplare 1, 2 und 3;

Unionsversandverfahren: Exemplare 1, 4 und 5;

Zollverfahren bei der Einfuhr: Exemplare 6, 7 und 8.

9.

In bestimmten Fällen muss darüber hinaus am Bestimmungsort der zollrechtliche Status von Unionswaren nachgewiesen werden. Dann ist das Exemplar Nr. 4 als Dokument T2L zu verwenden.

10.

Es steht den Beteiligten mithin frei, Vordrucksätze nach ihrer Wahl drucken zu lassen, sofern diese mit dem amtlichen Muster übereinstimmen.

Ein Vordrucksatz ist so zu gestalten, dass in den Fällen, in denen eine in beiden Mitgliedstaaten gleichlautende Angabe einzutragen ist, diese unmittelbar vom Ausführer oder vom Inhaber des Verfahrens in das Exemplar Nr. 1 eingetragen wird und aufgrund einer chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift auf sämtlichen anderen Exemplaren erscheint. Soll dagegen aus den verschiedensten Gründen (insbesondere unterschiedliche Angaben je nach Verfahrensabschnitt) eine Angabe nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen weitergegeben werden, so wird die Wiedergabe durch Desensibilisierung des Durchschreibepapiers auf die betreffenden Exemplare beschränkt.

Werden die Anmeldungen unter Einsatz eines Datenverarbeitungssystems zur Bearbeitung der Anmeldungen erstellt, so können aus vollständigen Vordrucksätzen entnommene Sätze verwendet werden, die aus Exemplaren mit jeweils doppelter Funktion bestehen: 1/6, 2/7, 3/8, 4/5.

Dabei ist auf jedem Satz die Nummerierung der entsprechenden Exemplare hervorzuheben, indem die Randnummerierung der nichtverwendeten Exemplare gestrichen wird.

Diese Vordrucksätze sind so gestaltet, dass die in den verschiedenen Exemplaren benötigten Angaben aufgrund der chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift erscheinen.

11.

Werden gemäß der Allgemeinen Bemerkung 2 die Anmeldungen zur Überführung in ein Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr oder die Dokumente zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren die nicht im internen Unionsversandverfahren befördert werden, formlos auf Papier mittels privater oder öffentlicher Datenverarbeitungsanlagen erstellt, so müssen die betreffenden Anmeldungen oder Unterlagen allen Formvorschriften einschließlich der Vorschriften für die Rückseite der Vordrucke (im Falle der für das Unionsversandverfahren verwendeten Exemplare) genügen, die im Zollkodex der Union oder in dieser Verordnung vorgesehen sind; ausgenommen sind Vorschriften über:

die Farbe des Drucks;

die Verwendung von Schrägdrucken;

das Aufdrucken eines Untergrunds bei den Feldern für das Unionsversandverfahren.

Der Abgangszollstelle braucht nur ein Exemplar der Versandanmeldung vorgelegt zu werden, wenn diese dort EDV-gestützt bearbeitet wird.

B.   VERLANGTE ANGABEN

Die Vordrucke enthalten jeweils sämtliche Felder, die dem oder den jeweiligen Zollverfahren entsprechend nur zum Teil auszufüllen sind.

Folgender Tabelle ist zu entnehmen, welche Felder unbeschadet der Anwendung vereinfachter Verfahren für die jeweiligen Zollverfahren auszufüllen sind. Der Status der in dieser Tabelle festgelegten Felder wird durch die unter Titel II näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Feldern nicht berührt.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Einteilung in die nachfolgenden Kategorien nicht der Tatsache vorgreift, dass bestimmte Angaben naturgemäß nur unter bestimmten Bedingungen von Bedeutung sind und folglich nur verlangt werden, wenn die Umstände es erfordern. So wird die besondere Maßeinheit in Feld 41 (Kategorie „A“) nur verlangt, wenn dies im TARIC vorgesehen ist.

Feld Nr.

A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

1(1)

A

A

A

A

A

 

 

A

A

A

1(2)

A

A

A

A

A

 

 

A

A

A

1(3)

 

 

 

 

 

A

A

 

 

 

2

B [1]

A

B

B

B

B

B

B

B

 

2 (Nr.)

A

A

A

A

A

B

A

B

B

 

3

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

4

B

 

B

 

B

A [4]

A

B

B

 

5

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

6

B

 

B

B

B

B [4]

 

B

B

 

7

C

C

C

C

C

A [5]

 

C

C

C

8

B

B

B

B

B

A [6]

 

B

B

B

8 (Nr.)

B

B

B

B

B

B

 

A

A

A

12

 

 

 

 

 

 

 

B

B

 

14

B

B

B

B

B

 

B

B

B

B

14 (Nr.)

A

A

A

A

A

 

A

A

A

A

15

 

 

 

 

 

A [2]

 

 

 

 

15a

B

B

B

B

B

A [5]

 

A

A

B

17

 

 

 

 

 

A [2]

 

 

 

 

17a

A

A

A

B

A

A [5]

 

B

B

B

17b

 

 

 

 

 

 

 

B

B

B

18 (Kenn-zeichen)

B [1][7]

 

B [7]

 

B [7]

A [7] [24]

 

B [7]

B [7]

 

18 (Staatszugehörigkeit)

 

 

 

 

 

A [8] [24]

 

 

 

 

19

A [9]

A [9]

A [9]

A [9]

A [9]

B [4]

 

A [9]

A [9]

A [9]

20

B [10]

 

B [10]

 

B [10]

 

 

B [10]

B [10]

 

21 (Kenn-zeichen)

A [1]

 

 

 

 

B [8]

 

 

 

 

21 (Staatszugehörigkeit)

A [8]

 

A [8]

 

A [8]

A [8]

 

A [8]

A [8]

 

22 (Währung)

B

 

B

 

B

 

 

A

A

 

22 (Betrag)

B

 

B

 

B

 

 

C

C

 

23

B [11]

 

B [11]

 

B [11]

 

 

B [11]

B [11]

 

24

B

 

B

 

B

 

 

B

B

 

25

A

B

A

B

A

B

 

A

A

B

26

A [12]

B [12]

A [12]

B [12]

A [12]

B [12]

 

A [13]

A [13]

B [13]

27

 

 

 

 

 

B

 

 

 

 

29

B

B

B

B

B

 

 

B

B

B

30

B

B [1]

B

B

B

B [14]

 

B

B

B

31

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

32

A [3]

A [3]

A [3]

A [3]

A [3]

A [3]

A [3]

A [3]

A [3]

A [3]

33(1)

A

A

A

 

A

A [16]

A [17]

A

A

B

33(2)

 

 

 

 

 

 

 

A

A

B

33(3)

A

A

 

 

 

 

 

A

A

B

33(4)

A

A

 

 

 

 

 

A

A

B

33(5)

B

B

B

B

B

 

 

B

B

B

34a

C [1]

A

C

C

C

 

 

A

A

A

34b

B

 

B

 

B

 

 

 

 

 

35

B

A

B

A

B

A

A

B

B

A

36

 

 

 

 

 

 

 

A

A [17]

 

37(1)

A

A

A

A

A

 

 

A

A

A

37(2)

A

A

A

A

A

 

 

A

A

A

38

A

A

A

A

A

A [17]

A [17]

A [18]

A

A

39

 

 

 

 

 

 

 

B [19]

B

 

40

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

41

A

A

A

A

A

 

 

A

A

A

42

 

 

 

 

 

 

 

A

A

 

43

 

 

 

 

 

 

 

B

B

 

44

A

A

A

A

A

A [4]

A

A

A

A

45

 

 

 

 

 

 

 

B

B

 

46

A [25]

B [25]

A [25]

B [25]

A [25]

 

 

A [25]

A [25]

B [25]

47 (Art)

BC [20]

 

BC [20]

 

BC [20]

 

 

A [18][21][22]

A [18] [21] [22]

 

47 (Bemessungsgrundlage)

B

B

B

 

B

 

 

A [18][21][22]

A [18] [21] [22]

B

47 (Satz)

BC [20]

 

BC [20]

 

BC [20]

 

 

BC [18][20][22]

BC [20]

 

47 (Betrag)

BC [20]

 

BC [20]

 

BC [20]

 

 

BC [18][20][22]

BC [20]

 

47 (insgesamt)

BC [20]

 

BC [20]

 

BC [20]

 

 

BC [18][20][22]

BC [20]

 

47 (ZA)

B

 

B

 

B

 

 

B [18][22]

B

 

48

B

 

B

 

B

 

 

B

B

 

49

B [23]

A

B [23]

A

B [23]

 

 

B [23]

B [23]

A

50

C

 

C

 

C

A

 

 

 

 

51

 

 

 

 

 

A [4]

 

 

 

 

52

 

 

 

 

 

A

 

 

 

 

53

 

 

 

 

 

A

 

 

 

 

54

A

A

A

A

A

 

A

A

A

A

55

 

 

 

 

 

A

 

 

 

 

56

 

 

 

 

 

A

 

 

 

 

Legende:

Spalten

Codes für Feld 37, erstes Unterfeld

A:

Ausfuhr/Versendung

10, 11, 23

B:

Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr oder Herstellungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen

76, 77

C:

Wiederausfuhr im Anschluss an ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Zolllagerverfahren

31

D:

Wiederausfuhr im Anschluss an ein Zolllagerverfahren

31

E:

Passive Veredelung

21, 22

F:

Versandverfahren

 

G:

Zollrechtlicher Status von Unionswaren

 

H:

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

01, 07, 40, 42, 43, 45, 48, 49, 61, 63, 68

I:

Überführung von Waren in die aktive Veredelung oder die vorübergehende Verwendung

51, 53, 54

J:

Überführung in ein Zolllagerverfahren

71, 78

Symbole in den Feldern:

A

:

Obligatorisch: Diese Angaben werden in jedem Mitgliedstaat verlangt.

B

:

Fakultativ für die Mitgliedstaaten: Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angaben verlangen oder nicht.

C

:

Fakultativ für die Wirtschaftsbeteiligten: Diese Angaben können die Wirtschaftsbeteiligten von sich aus machen, sie dürfen von den Mitgliedstaaten jedoch nicht verlangt werden.

Anmerkungen:

[1]

Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, sind diese Angaben obligatorisch.

[2]

Angaben, die nur bei Verfahren verlangt werden, die nicht EDV-gestützt bearbeitet werden.

[3]

Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine einzige Warenposition, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld nichts einzutragen ist, da die Ziffer „1“ bereits in Feld 5 anzugeben war.

[4]

Im NCTS ist dieses Feld gemäß den in Anlage C2 vorgesehenen Modalitäten obligatorisch.

[5]

Angaben, die nur bei EDV-gestützten Verfahren verlangt werden.

[6]

Die Benutzung dieses Feldes steht den Mitgliedstaaten frei, wenn der Empfänger weder in der Union noch in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens ansässig ist.

[7]

Nicht zu verwenden bei Postsendungen oder Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen.

[8]

Nicht zu verwenden bei Postsendungen, Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen oder im Eisenbahnverkehr.

[9]

Diese Angabe ist erforderlich, wenn die Verfahren nicht EDV-gestützt bearbeitet werden. Bei EDV-gestützten Verfahren brauchen die Mitgliedstaaten diese Angabe nicht zu verlangen, weil sie auch aus anderen Bestandteilen der Anmeldung hervorgeht und so der Kommission gemäß den Vorschriften über die Erstellung von Außenhandelsstatistiken übermittelt werden kann.

[10]

Die Angabe im dritten Unterfeld dieses Feldes darf von den Mitgliedstaaten nur verlangt werden, wenn die Zollverwaltung den Zollwert für den Wirtschaftsbeteiligten berechnet.

[11]

Diese Angabe darf von den Mitgliedstaaten nur in Ausnahmefällen verlangt werden, in denen von den unter [vormals Titel V Kapitel 6] festgelegten Vorschriften für die monatliche Festlegung der Wechselkurse abgewichen wird.

[12]

Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Ausfuhrförmlichkeiten bei der Ausgangsstelle aus der Union erfüllt werden.

[13]

Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Einfuhrförmlichkeiten bei der Eingangszollstelle in die Union erfüllt werden.

[14]

Dieses Feld kann im NCTS gemäß den in Anlage C2 vorgesehenen Modalitäten verwendet werden.

[16]

Dieses Unterfeld ist auszufüllen:

wenn die Versandanmeldung von derselben Person zusammen mit oder im Anschluss an eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist, oder

wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist.

[17]

Nur auszufüllen, wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist.

[18]

Diese Angabe wird für Waren, die für eine Einfuhrabgabenbefreiung in Betracht kommen, nicht verlangt, sofern die Zollbehörden sie nicht für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der betreffenden Waren für erforderlich halten.

[19]

Die Mitgliedstaaten können die Anmelder von dieser Verpflichtung entbinden, sofern sie mit ihren Systemen diese Information automatisch und zweifelsfrei den übrigen Angaben der Anmeldung entnehmen können.

[20]

Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Abgabenberechnungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage der anderen Angaben in der Anmeldung vornehmen. In anderen Fällen liegt es im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angabe verlangen oder nicht.

[21]

Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Abgabenberechnungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage der anderen Angaben in der Anmeldung vornehmen.

[22]

Die Mitgliedstaaten können den Zollanmelder von der Benutzung dieses Feldes freistellen, wenn der Zollanmeldung das in Artikel 6 der vorliegenden Delegierten Verordnung vorgesehene Papier beigefügt ist.

[23]

Dieses Feld ist auszufüllen, wenn die Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren zur Beendigung des Zolllagerverfahrens dient.

[24]

Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Inhaber des Verfahrens ermächtigen, dieses Feld beim Abgang leer zu lassen, wenn aus logistischen Gründen zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die richtigen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.

[25]

Der Mitgliedstaat, der die Anmeldung annimmt, kann von der Verpflichtung, diese Angaben bereitzustellen, absehen, wenn er eine zutreffende Beurteilung vornehmen kann und Berechnungsmethoden eingeführt wurden, die ein mit statistischen Anforderungen zu vereinbarendes Ergebnis ermöglichen.

C.   VERWENDUNG DES VORDRUCKS

In den Fällen, in denen der verwendete Vordrucksatz mindestens ein Exemplar enthält, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem verwendet werden soll, in dem der Vordruck ursprünglich ausgefüllt wurde, sind die Vordrucke mit Schreibmaschine oder in einem mechanographischen oder ähnlichen Verfahren ausfüllen. Um das Ausfüllen mit der Schreibmaschine zu erleichtern, ist der Vordruck so in die Maschine einzuführen, dass der erste Buchstabe der in Feld 2 zu machenden Angaben in das kleine Positionsfeld in der oberen linken Ecke eingetragen wird.

In den Fällen, in denen alle Exemplare des verwendeten Satzes im selben Mitgliedstaat verwendet werden sollen, können sie auch leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Blockschrift ausgefüllt werden, soweit eine solche Möglichkeit in diesem Mitgliedstaat vorgesehen ist. Das gleiche gilt für Angaben in den Exemplaren, die für die Anwendung des Unionsversandverfahrens benötigt werden.

Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenenfalls verlangen, dass eine neue Anmeldung abgegeben wird.

Die Vordrucke können ferner im Wege eines anderen technischen Reproduktionsverfahrens als oben aufgeführt ausgefüllt werden. Sie können ferner durch ein technisches Reproduktionsverfahren erstellt und ausgefüllt werden, sofern die Vorschriften betreffend Muster, Abmessungen des Vordrucks, Sprache, Lesbarkeit, Verbot von Rasuren und Übermalungen sowie Änderungen genau eingehalten werden.

Nur die mit einer laufenden Nummer versehenen Felder sind vom Beteiligten erforderlichenfalls auszufüllen. Die übrigen mit einem Großbuchstaben versehenen Felder sind amtlichen Eintragungen vorbehalten.

Die Exemplare, die bei der Ausfuhrzollstelle (oder gegebenenfalls bei der Zollstelle der Versendung) oder bei der Abgangszollstelle verbleiben sollen, müssen vom Beteiligten unbeschadet der Allgemeinen Bemerkung 2 auf dem Original handschriftlich unterzeichnet werden.

Die Abgabe einer vom Anmelder oder von seinem Vertreter unterzeichneten Anmeldung bei einer Zollstelle gilt als Willenserklärung des Beteiligten, die betreffenden Waren zur Überführung in das beantragte Verfahren anzumelden; unbeschadet der etwaigen Anwendung strafrechtlicher Vorschriften gilt die Abgabe der Anmeldung ferner als Verpflichtung gemäß den Bestimmungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Folgendes:

die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben,

die Echtheit der beigefügten Unterlagen, und

die Einhaltung aller Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das betreffende Verfahren.

Mit seiner Unterschrift übernimmt der Inhaber des Verfahrens oder gegebenenfalls sein bevollmächtigter Vertreter die Haftung für alle Angaben im Zusammenhang mit dem Unionsversandverfahren im Sinne der Bestimmungen über das Unionsversandverfahren im Zollkodex und in dieser Verordnung und gemäß dem vorstehenden Buchstaben B.

Im Zusammenhang mit den Förmlichkeiten für das Unionsversandverfahren und am Bestimmungsort wird darauf hingewiesen, dass jeder Beteiligte den Inhalt seiner Anmeldung vor Unterschriftsleistung und Abgabe derselben bei der Zollstelle genau prüfen sollte. Insbesondere hat der Beteiligte jede festgestellte Abweichung zwischen den anzumeldenden Waren und den Angaben, die sich gegebenenfalls schon auf den zu verwendenden Vordrucken befinden, unverzüglich der Zollstelle mitzuteilen. In einem derartigen Fall müssen für die Anmeldung neue Vordrucke verwendet werden.

Vorbehaltlich des Titels III dürfen Felder, die nicht auszufüllen sind, keinerlei Angaben oder Zeichen aufweisen.

TITEL II

ANMERKUNGEN ZU DEN EINZELNEN FELDERN

A.   ZOLLFÖRMLICHKEITEN FÜR DIE AUSFUHR/DEN VERSAND, DIE WIEDERAUSFUHR, DIE ÜBERFÜHRUNG IN DAS ZOLLLAGER- ODER HERSTELLUNGSVERFAHREN UNTER ZOLLAMTLICHER ÜBERWACHUNG UND IM RAHMEN VON ZOLLKONTROLLEN VON WAREN, DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN, DER PASSIVEN VEREDELUNG, DEM UNIONSVERSANDVERFAHREN UNTERLIEGEN UND/ODER DEN NACHWEIS DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN ERBRINGEN

Feld 1: Anmeldung

Im ersten Unterfeld ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Code anzugeben.

Im zweiten Unterfeld ist die Art der Anmeldung mit dem für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode anzugeben.

Im dritten Unterfeld ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode anzugeben.

Feld 2: Versender/Ausführer

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Versender/Ausführer nicht über eine EORI-Nummer, kann die Zollverwaltung ihm für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.

Der Begriff „Ausführer“ ist in dieser Anlage im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften der Union zu verstehen. Unter „Versender“ ist der Beteiligte zu verstehen, der in den in Artikel 134 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen die Funktion eines Ausführers ausübt.

Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten.

Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in dieses Feld die Angabe „Verschiedene“ einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Versender/Ausführer beizufügen ist.

Feld 3: Vordrucke

Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke. Werden ein Vordruck EX und zwei Vordrucke EX/c vorgelegt, so ist der Vordruck EX mit 1/3, der erste Vordruck EX/c mit 2/3 und der zweite Vordruck EX/c mit 3/3 zu kennzeichnen.

Werden für die Anmeldung anstelle eines Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je vier Exemplaren verwendet, so gelten die beiden Vordrucksätze hinsichtlich der Anzahl der Vordrucke als einer.

Feld 4: Ladelisten

Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten oder der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).

Feld 5: Warenpositionen

Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten oder handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder 31, die ausgefüllt werden müssen.

Feld 6: Packstücke insgesamt

Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke (in Ziffern), aus denen die Sendung besteht.

Feld 7: Kennnummer

Bei dieser Angabe handelt es sich um die Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen gegeben hat. Dabei kann es sich um die Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number (UCR)  (1)) handeln.

Feld 8: Empfänger

Anzugeben sind Name und Vorname und vollständige Anschrift der Person (Personen), der (denen) die Waren auszuliefern sind.

Wird eine Kennnummer verlangt, ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 anzugeben. Wurde dem Empfänger keine EORI-Nummer zugeteilt, ist die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Nummer anzugeben.

Wird eine Kennnummer verlangt und enthält die Anmeldung die Angaben einer summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Anlage A und werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, so kann es sich bei der Kennnummer um eine eindeutige Drittlandskennnummer handeln, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese eindeutige Drittlandskennnummer ist ebenso strukturiert wie im Teil „Summarische Ausgangsanmeldungen“ der Erläuterung zum Datenelement „Versender“ in Anlage A beschrieben.

Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld die Angabe „Verschiedene“ einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist.

Feld 14: Anmelder/Vertreter

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Anmelder/Vertreter über keine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.

Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten.

Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Ausführer/Versender um dieselbe Person, so ist „Ausführer“ bzw. „Versender“ anzugeben.

Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode anzugeben.

Feld 15: Versendungsland/Ausfuhrland

In Feld 15a ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode für den Mitgliedstaat anzugeben, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren befinden.

Ist jedoch bekannt, dass die Waren aus einem anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat verbracht wurden, in dem sie sich zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren befinden, ist dieser andere Mitgliedstaat anzugeben, unter der Voraussetzung, dass

i)

die Waren aus diesem Mitgliedstaat nur zum Zweck der Ausfuhr verbracht wurden und

ii)

der Ausführer seinen Sitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden, und

iii)

es sich beim Eingang der Waren in den Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren befinden, nicht um einen unionsinternen Erwerb von Waren oder einen gleichgestellten Umsatz im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG gehandelt hat.

Werden jedoch Waren im Anschluss an eine aktive Veredelung ausgeführt, so ist der Mitgliedstaat anzugeben, in dem die letzte Veredelungstätigkeit ausgeführt wurde.

Feld 17: Bestimmungsland

In Feld 17a ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode für das letzte zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannte Bestimmungsland, in das die Waren ausgeführt werden sollen, anzugeben.

Feld 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang

Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Ausfuhrförmlichkeiten oder den Förmlichkeiten des Unionversandverfahrens unmittelbar verladen werden, sowie die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels (oder bei mehreren Beförderungsmitteln die Staatszugehörigkeit des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels) nach dem hierfür in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode. Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben.

Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:

Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen

Schiffsname

Beförderung auf dem Luftweg

Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Beförderung auf der Straße

Kennzeichen des Fahrzeugs

Schienenverkehr

Waggonnummer

Im Falle von Versandvorgängen können die Zollbehörden jedoch bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, den Inhaber des Verfahrens ermächtigen, dass dieses Feld beim Abgang frei bleiben kann, wenn aus logistischen Gründen zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die richtigen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.

Feld 19: Container (Ctr)

Anzugeben ist nach dem hierfür in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Union, soweit dies zum Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten bekannt ist.

Feld 20: Lieferbedingungen

Entsprechend den in Anlage D1 vorgesehenen Unionscodes und -rubriken sind hier die Angaben einzutragen, aus denen bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden.

Feld 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Anzugeben ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Außengrenze der Union benutzten aktiven Beförderungsmittels unter Verwendung des in Anlage D1 vorgesehenen Unionscodes, soweit diese bei Erfüllung der Förmlichkeiten für die Ausfuhr oder das Versandverfahren bekannt ist.

Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Fall „Lastkraftwagen auf Seeschiff“ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Fall „Zugmaschine mit Auflieger“ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.

Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:

Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen

Schiffsname

Beförderung auf dem Luftweg

Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Beförderung auf der Straße

Kennzeichen des Fahrzeugs

Schienenverkehr

Waggonnummer

Feld 22: Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag

Im ersten Unterfeld ist nach dem zu diesem Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Code die Währung anzugeben, in der die Rechnung ausgestellt wurde.

Im zweiten Unterfeld ist der für sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung gestellte Betrag einzutragen.

Feld 23: Umrechnungskurs

Dieses Feld enthält den geltenden Wechselkurs für die Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung des betreffenden Mitgliedstaats.

Feld 24: Art des Geschäfts

Entsprechend der in Anlage D1 vorgesehenen Codes sind hier die Angaben einzutragen, aus denen die Art des Geschäfts ersichtlich wird.

Feld 25: Verkehrszweig an der Grenze

Nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Zollgebiet der Union verlassen sollen.

Feld 26: Inländischer Verkehrszweig

Anzugeben ist nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode der beim Abgang benutzte Verkehrszweig.

Feld 27: Ladeort

In diesem Feld ist gegebenenfalls unter Verwendung eines Codes der Ort anzugeben, an dem die Waren auf das beim Überschreiten der Grenze der Union benutzte aktive Beförderungsmittel verladen werden.

Feld 29: Ausgangszollstelle

Anzugeben ist nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode die Zollstelle, über die die Waren das Zollgebiet der Union verlassen sollen.

Feld 30: Warenort

Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren beschaut werden können.

Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern — Containernummer(n) — Anzahl und Art

Anzugeben sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder — bei unverpackten Waren — die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen. Ist Feld 33 „Warennummer“ auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht. Dieses Feld muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen verlangten Angaben enthalten. Die Art der Packstücke ist mit dem für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode anzugeben.

Werden Container verwendet, müssen in dieses Feld auch deren Kennzeichnungen eingetragen werden.

Feld 32: Positionsnummer

Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen — vgl. Anmerkung zu Feld 5.

Feld 33: Warennummer

Anzugeben ist die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer gemäß Anlage D1.

Feld 34: Code für das Ursprungsland

Hier ist der in Feld 34a in Anlage D1 vorgesehene Unionscode für das Ursprungsland im Sinne des Titels II des Zollkodex anzugeben.

Die Versendungsregion oder die Herstellungsregion ist in Feld 34b anzugeben.

Feld 35: Rohmasse (kg)

Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Containern und anderem Beförderungsmaterial.

Bezieht sich eine Versandanmeldung auf mehrere Warenarten, so reicht es aus, wenn im ersten Feld 35 die gesamte Rohmasse eingetragen wird; die übrigen Felder 35 brauchen nicht ausgefüllt zu werden. Die Mitgliedstaaten können diese Regel auf alle in den Spalten A bis E und in Spalte G der Tabelle in Titel I Buchstabe B aufgeführten Verfahren ausweiten.

Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

von 0,001 bis 0,499: abrunden auf die niedrigere Einheit (kg)

von 0,5 bis 0,999: aufrunden auf die höhere Einheit (kg).

Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so sollte sie in der Form „0,xyz“ angegeben werden (Beispiel: Für ein Packstück von 654 g ist „0,654“ einzutragen.)

Feld 37: Verfahren

Unter Verwendung der in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes ist das Verfahren anzugeben, zu dem die Waren angemeldet werden.

Feld 38: Eigenmasse (kg)

Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.

Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier

Unter Verwendung der in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes sind die Bezugsnummern der Papiere für das Verfahren anzugeben, das der Ausfuhr in ein Drittland oder dem Versand in einen Mitgliedstaat vorausging.

Bezieht sich die Anmeldung auf Waren, die nach Erledigung des Zolllagerverfahrens in einem Zolllager des Typs B wiederausgeführt werden, so ist die Bezugsnummer der Anmeldung zur Überführung in das Verfahren anzugeben.

Bei einer Anmeldung zum Unionsversandverfahren ist die vorhergehende zollrechtliche Bestimmung oder ein Verweis auf die entsprechenden Zollpapiere anzugeben. Sind im Rahmen eines noch nicht auf EDV umgestellten Versandverfahrens mehrere Angaben erforderlich, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld der Vermerk „Verschiedene“ eingetragen und der Versandanmeldung eine Liste mit den betreffenden Angaben beigefügt wird.

Feld 41: Besondere Maßeinheiten

Gegebenenfalls ist die Menge der betreffenden Position in der Maßeinheit anzugeben, die in der Warennomenklatur vorgesehenen ist.

Feld 44: Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen

Unter Verwendung der in Anlage D1 zu diesem Zweck vorgesehenen Unionscodes sind hier die für etwaige spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenznummern der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen, einzutragen.

Das Unterfeld „Code B.V.“ (Code Besondere Vermerke) darf nicht ausgefüllt werden.

Wird die Anmeldung zur Wiederausfuhr nach Erledigung des Zolllagerverfahrens bei einer anderen Zollstelle als der Überwachungszollstelle abgegeben, so sind deren Bezeichnung und vollständige Anschrift anzugeben.

Bei Anmeldungen, die in Mitgliedstaaten abgegeben werden, die es den Beteiligten während der Übergangszeit zur Einführung des Euro ermöglichen, auch die Einheit Euro in ihren Zollanmeldungen zu verwenden, ist in diesem Feld — vorzugsweise in dem Unterfeld in der rechten unteren Ecke — ein Hinweis auf die angewandte Währungseinheit (einzelstaatliche Währungseinheit oder Euro) anzubringen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieser Hinweis nur in Feld 44 für die erste Warenposition der Anmeldung anzugeben ist. In diesem Fall gilt diese Angabe für alle Warenpositionen der Anmeldung.

Dieser Hinweis ist in Form des Iso-alpha 3 Codes für Währungen (ISO 4217) anzubringen.

Feld 46: Statistischer Wert

Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Unionsvorschriften ergebenden statistischen Wertes in der Währungseinheit, deren Code in Feld 44 angegeben ist. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten im Einklang mit den geltenden Unionsvorschriften erfüllt werden.

Feld 47: Abgabenberechnung

Anzugeben ist die Bemessungsgrundlage (Wert, Gewicht oder sonstige). Gegebenenfalls sind, jeweils in einer Zeile, folgende Angaben unter Verwendung des in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes zu machen:

Art der Abgabe (Verbrauchsteuern usw.),

Bemessungsgrundlage,

anwendbarer Abgabensatz,

fälliger Abgabenbetrag,

gewählte Zahlungsart (ZA).

Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.

Feld 48: Zahlungsaufschub

Hier ist gegebenenfalls die Referenznummer der betreffenden Bewilligung anzugeben, wobei unter Zahlungsaufschub in diesem Falle sowohl das System des Zahlungsaufschubs für Zölle als auch das System des Steuerkredits zu verstehen sind.

Feld 49: Kennnummer des Lagers

Anzugeben ist die Kennnummer des Lagers gemäß dem für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode.

Feld 50: Inhaber des Verfahrens

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Inhabers des Verfahrens, zusammen mit der EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Wird die EORI-Nummer verwendet, können die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Angabe von Namen und Vornamen bzw. Firma sowie Anschrift absehen. Gegebenenfalls sind Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters anzugeben, der für den Inhaber des Verfahrens unterzeichnet.

Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten auf dem bei der Abgangszollstelle verbleibenden Exemplar im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Inhaber des Verfahrens um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift seinen Namen und Vornamen sowie seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

Beim Ausfuhrverfahren kann der Anmelder oder sein Vertreter Name und Anschrift einer Mittelsperson mit Sitz im Verwaltungsbezirk der Ausgangszollstelle angeben, an die Exemplar 3 mit dem Dienststempelabdruck der Ausgangszollstelle zurückgegeben werden kann.

Feld 51: Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)

Anzugeben sind die Eingangszollstelle in jedem Land des gemeinsamen Versandverfahrens, dessen Gebiet berührt werden soll, sowie die Eingangszollstelle, über die die Waren in das Zollgebiet der Union wiedereingeführt werden, wenn bei der Beförderung das Gebiet eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens berührt wurde, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Union oder eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die die Ware die Union verlässt, und die Eingangszollstelle, über die sie wieder in die Union verbracht wird.

Die betreffenden Zollstellen sind unter Verwendung der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscodes anzugeben.

Feld 52: Sicherheitsleistung

Anzugeben sind nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode die Art der Sicherheitsleistung oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung für das betreffende Verfahren sowie je nach Fall die Nummer der Sicherheitsbescheinigung, der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder des Einzelsicherheitstitels sowie die Zollstelle der Sicherheitsleistung.

Ist die Gesamtsicherheit, die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder die Einzelsicherheit für eines oder mehrere der folgenden Länder nicht gültig, so sind nach „nicht gültig für …“ das betreffende Land oder die betreffenden Länder unter Verwendung der in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes anzugeben:

alle Vertragsparteien der Übereinkommen „Gemeinsames Versandverfahren“ und „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ mit Ausnahme der EU,

Andorra,

San Marino.

Wird eine Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit oder eine Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel verwendet, so gilt sie für alle Vertragsparteien der Übereinkommen „Gemeinsames Versandverfahren“ und „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“.

Feld 53: Bestimmungszollstelle (und Land)

Unter Verwendung des in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Codes ist die Zollstelle anzugeben, bei der die Waren zur Erledigung des Unionsversandverfahrens zu gestellen sind.

Feld 54: Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters

Anzugeben sind Ort und Datum, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird.

Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten neben seinem Namen und Vornamen auf dem bei der Ausfuhrzollstelle (oder gegebenenfalls der Zollstelle der Versendung) verbleibenden Exemplar im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

B.   ZOLLFÖRMLICHKEITEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG

Es kann vorkommen, dass zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Ausfuhr- und/oder Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren vorgenommen werden müssen. Diese Eintragungen betreffen die Beförderung und sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden. Diese Eintragungen können handschriftlich vorgenommen werden, sofern sie leserlich sind. In diesem Fall sind die Vordrucke mit Tinte oder Kugelschreiber in Blockschrift auszufüllen.

Die Eintragungen, die nur auf den Exemplaren 4 und 5 erscheinen, betreffen die folgenden Felder:

Umladung: auszufüllen ist Feld 55.

Feld 55: Umladungen

Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Verfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.

Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.

Kann das Versandverfahren nach Auffassung dieser Behörden ohne weiteres fortgesetzt werden, so versehen sie die Exemplare 4 und 5 der Versandanmeldung mit einem entsprechenden Vermerk, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben.

Andere Ereignisse: auszufüllen ist Feld 56.

Feld 56: Andere Ereignisse bei der Beförderung

Dieses Feld ist nach Maßgabe der Verpflichtungen im Rahmen des Unionsversandverfahrens auszufüllen.

Sind Waren auf einen Auflieger verladen worden und wird während der Beförderung lediglich die Zugmaschine ausgetauscht (ohne dass die Waren einer Behandlung unterzogen oder umgeladen werden), so ist in diesem Feld das amtliche Kennzeichen der neuen Zugmaschine einzutragen. Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden ist in diesem Fall nicht erforderlich.

C.   ZOLLFÖRMLICHKEITEN FÜR DIE ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR, DIE ÜBERFÜHRUNG IN DIE ENDVERWENDUNG, IN DIE AKTIVE VEREDELUNG, IN DIE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG UND IN DAS ZOLLLAGERVERFAHREN

Feld 1: Anmeldung

Im ersten Unterfeld ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Code anzugeben.

Im zweiten Unterfeld ist die Art der Anmeldung mit dem für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode anzugeben.

Feld 2: Versender/Ausführer

Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift des letzten Verkäufers der Waren vor ihrer Einfuhr in die Union.

Wird eine Kennnummer verlangt, können die Mitgliedstaaten von der Angabe des Namens und des Vornamens oder des Firmennamens und der vollständigen Anschrift absehen.

Wird eine Kennnummer verlangt, ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 anzugeben. Wurde dem Versender/Ausführer keine EORI-Nummer zugeteilt, ist die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Nummer anzugeben.

Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld die Angabe „Verschiedene“ einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Versender/Ausführer beizufügen ist.

Feld 3: Vordrucke

Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke. Beispiel: Werden ein Vordruck IM und zwei Vordrucke IM/c vorgelegt, so ist der Vordruck IM mit 1/3, der erste Vordruck IM/c mit 2/3 und der zweite Vordruck IM/c mit 3/3 zu kennzeichnen.

Feld 4: Ladelisten

Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten oder der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).

Feld 5: Warenpositionen

Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten oder handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder 31, die ausgefüllt werden müssen.

Feld 6: Packstücke insgesamt

Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke (in Ziffern), aus denen die Sendung besteht.

Feld 7: Kennnummer

Bei dieser Angabe handelt es sich um die Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen gegeben hat. Dabei kann es sich um die Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number (UCR)  (2)) handeln.

Feld 8: Empfänger

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Empfänger nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.

Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten.

Bei Überführung in das Zolllagerverfahren in einem privaten Lager sind Name und Vorname sowie vollständige Anschrift des Einlagerers anzugeben, wenn letzterer nicht der Anmelder ist.

Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld die Angabe „Verschiedene“ einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist.

Feld 12: Angaben zum Wert

In diesem Feld sind Angaben zum Wert zu machen, z. B. die Referenznummer der Bewilligung, aufgrund deren die Zollbehörden von der Vorlage eines Vordrucks DV1 bei jeder Zollanmeldung absehen, oder Angaben zu den Berichtigungen.

Feld 14: Anmelder/Vertreter

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Anmelder/Vertreter über keine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.

Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten.

Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Empfänger um dieselbe Person, so ist „Empfänger“ einzutragen.

Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode anzugeben.

Feld 15: Versendungsland/Ausfuhrland

Haben in einem Durchgangsland weder Handelsgeschäfte (z. B. Verkauf oder Veredelung) noch andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte stattgefunden, so ist in Feld 15a der entsprechende Unionscode aus Anlage D1 für das Land anzugeben, aus dem die Waren ursprünglich in den Mitgliedstaat versandt wurden, in dem sie sich zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden.

Haben solche Aufenthalte oder Handelsgeschäfte stattgefunden, ist das letzte Durchgangsland anzugeben.

Für die Zwecke dieses Datenelements wird ein Aufenthalt, der der Konsolidierung der Waren auf der Strecke dient, als mit der Beförderung der Waren zusammenhängend betrachtet.

Feld 17: Bestimmungsland

In Feld 17a ist der Unionscode aus Anlage D1 wie folgt anzugeben:

a)

Bei den Förmlichkeiten für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, auch im Rahmen der Endverwendung, oder zum steuerrechtlich freien Verkehr ist der Code des Mitgliedstaats anzugeben, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überlassung zum Zollverfahren befinden.

Ist jedoch zum Zeitpunkt der Erstellung der Zollanmeldung bekannt, dass die Waren nach der Überführung bzw. Überlassung in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, ist der Code dieses letzteren Mitgliedstaats anzugeben.

b)

Bei den Förmlichkeiten für die aktive Veredelung ist der Unionscode für den Mitgliedstaat anzugeben, in dem die erste Veredelungstätigkeit ausgeführt wird.

c)

Bei den Förmlichkeiten für die vorübergehende Verwendung ist der Unionscode für den Mitgliedstaat anzugeben, in dem die Waren erstmals verwendet werden sollen.

d)

Bei den Förmlichkeiten für das Zolllagerverfahren ist der Unionscode für den Mitgliedstaat anzugeben, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden.

In Feld 17b ist die Region, für die die Waren bestimmt sind, anzugeben.

Feld 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels bei der Ankunft

Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Bestimmungsförmlichkeiten erfüllt werden, unmittelbar verladen werden. Tragen Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger anzugeben.

Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:

Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen

Schiffsname

Beförderung auf dem Luftweg

Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Beförderung auf der Straße

Kennzeichen des Fahrzeugs

Schienenverkehr

Waggonnummer

Feld 19: Container (Ctr)

Anzugeben ist nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode die Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Union.

Feld 20: Lieferbedingungen

Entsprechend den in Anlage D1 vorgesehenen Unionscodes und -rubriken sind hier die Angaben einzutragen, aus denen bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden.

Feld 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Anzugeben ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Außengrenze der Union benutzten aktiven Beförderungsmittels unter Verwendung des in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes.

Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Fall „Lastkraftwagen auf Seeschiff“ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Fall „Zugmaschine mit Auflieger“ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.

Feld 22: Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag

Im ersten Unterfeld ist nach dem zu diesem Zweck vorgesehenen Code in Anlage D1 die Währung anzugeben, in der die Rechnung ausgestellt wurde.

Im zweiten Unterfeld ist der für sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung gestellte Betrag einzutragen.

Feld 23: Umrechnungskurs

Dieses Feld enthält den geltenden Wechselkurs für die Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung des betreffenden Mitgliedstaats.

Feld 24: Art des Geschäfts

Entsprechend der in Anlage D1 vorgesehenen Codes sind hier die Angaben einzutragen, aus denen die Art des Geschäfts ersichtlich wird.

Feld 25: Verkehrszweig an der Grenze

Nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht wurden.

Feld 26: Inländischer Verkehrszweig

Anzugeben ist nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode der bei der Ankunft benutzte Verkehrszweig.

Feld 29: Eingangszollstelle

Anzugeben ist nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode die Zollstelle, über die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden.

Feld 30: Warenort

Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren beschaut werden können.

Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern — Containernummer(n) — Anzahl und Art

Anzugeben sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder — bei unverpackten Waren — die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen. Mit Ausnahme der Fälle der Abfertigung von Nichtunionswaren zum Zolllagerverfahren muss die Handelsbezeichnung so genau sein, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die Einreihung der Ware möglich ist. Dieses Feld muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen (Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern usw.) verlangten Angaben enthalten. Die Art der Packstücke ist mit dem für diesen Zweck in Anlage D1vorgesehenen Unionscode anzugeben.

Werden Container verwendet, müssen in dieses Feld auch deren Kennzeichnungen eingetragen werden.

Feld 32: Positionsnummer

Anzugeben ist die Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen — vgl. Anmerkung zu Feld 5.

Feld 33: Warennummer

Anzugeben ist die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer gemäß Anlage D1. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass im fünften Unterfeld eine besondere Verbrauchsteuernomenklatur angegeben wird.

Feld 34: Code für das Ursprungsland

In Feld 34a ist der in Anlage D1 vorgesehene Unionscode für das Ursprungsland im Sinne des Titels II des Zollkodex anzugeben.

Feld 35: Rohmasse (kg)

Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Containern und anderem Beförderungsmaterial.

Bezieht sich eine Anmeldung auf mehrere Warenarten, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass für die in den Spalten H bis J der Tabelle unter (vormals Titel I Buchstabe B) aufgeführten Verfahren die Rohmasse in dem ersten Feld 35 angegeben wird und die übrigen Felder 35 nicht ausgefüllt werden.

Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

von 0,001 bis 0,499: abrunden auf die niedrigere Einheit (kg)

von 0,5 bis 0,999: Aufrunden auf die höhere Einheit (kg)

beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so sollte sie in der Form „0,xyz“ angegeben werden (Beispiel: Für ein Packstück von 654 g ist „0,654“ einzutragen).

Feld 36: Präferenz

Dieses Feld enthält Angaben zur zolltariflichen Behandlung der Waren. Wenn seine Verwendung in der Tabelle unter Titel I Abschnitt B vorgesehen ist, so muss es ausgefüllt werden, auch wenn keine Zollpräferenz beantragt wird. Im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind, darf dieses Feld jedoch nicht ausgefüllt werden. Anzugeben ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode.

Die Kommission wird regelmäßig im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, eine Liste mit den Kombinationsmöglichkeiten für die in diesem Fall zu verwendenden Codes mit Beispielen und den erforderlichen Erläuterungen veröffentlichen.

Feld 37: Verfahren

Unter Verwendung der in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes ist das Verfahren anzugeben, zu dem die Waren angemeldet werden.

Feld 38: Eigenmasse (kg)

Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.

Feld 39: Kontingent

Anzugeben ist die laufende Nummer des beantragten Zollkontingents.

Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier

Unter Verwendung der in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes sind die Bezugsnummern der im Einfuhrmitgliedstaat gegebenenfalls verwendeten summarischen Anmeldung oder der etwaigen Vorpapiere anzugeben.

Feld 41: Besondere Maßeinheiten

Gegebenenfalls ist die Menge der betreffenden Position in der Maßeinheit anzugeben, die in der Warennomenklatur vorgesehenen ist.

Feld 42: Artikelpreis

In diesem Feld ist der Preis anzugeben, der sich auf den betreffenden Artikel bezieht.

Feld 43: Bewertungsmethode

Unter Verwendung des in Anlage D1 festgelegten Unionscodes ist hier die verwendete Bewertungsmethode anzugeben.

Feld 44: Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen

Unter Verwendung der in Anlage D1 zu diesem Zweck vorgesehenen Unionscodes sind hier die für etwaige spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenznummern der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen einzutragen.

Das Unterfeld „Code B.V.“ (Code Besondere Vermerke) darf nicht ausgefüllt werden.

Wird eine Anmeldung zur Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren bei einer anderen Zollstelle als der Überwachungszollstelle abgegeben, so sind deren Bezeichnung und vollständige Anschrift anzugeben.

Bei Anmeldungen, die in Mitgliedstaaten abgegeben werden, die es den Beteiligten während der Übergangszeit zur Einführung des Euro ermöglichen, auch die Einheit Euro in ihren Zollanmeldungen zu verwenden, ist in diesem Feld — vorzugsweise in dem Unterfeld in der rechten unteren Ecke — ein Hinweis auf die angewandte Währungseinheit (einzelstaatliche Währungseinheit oder Euro) anzubringen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieser Hinweis nur in Feld 44 für die erste Warenposition der Anmeldung anzugeben ist. In diesem Fall gilt diese Angabe für alle Warenpositionen der Anmeldung.

Dieser Hinweis ist in Form des Iso-alpha 3 Codes für Währungen (ISO 4217) anzubringen.

Werden Waren mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert, so sind die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben in Feld 44 einzutragen, auf Verlangen eines Mitgliedstaats einschließlich des Nachweises, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, aus dem Einfuhrmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt zu werden.

Feld 45: Berichtigung

Dieses Feld enthält Angaben zu etwaigen Berichtigungen, wenn mit der Anmeldung kein Vordruck DV1 abgegeben wird. Für die in diesem Feld gegebenenfalls einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.

Feld 46: Statistischer Wert

Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Unionsvorschriften ergebenden statistischen Wertes in der Währungseinheit, deren Code in Feld 44 angegeben ist. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, ist die Währungseinheit des Landes zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.

Feld 47: Abgabenberechnung

Anzugeben ist die Bemessungsgrundlage (Wert, Gewicht oder sonstige). Gegebenenfalls sind, jeweils in einer Zeile, folgende Angaben unter Verwendung des in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes zu machen:

Art der Abgabe (Einfuhrabgabe, Mehrwertsteuer usw.),

Bemessungsgrundlage,

anwendbarer Abgabensatz,

fälliger Abgabenbetrag,

gewählte Zahlungsart (ZA).

Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.

Feld 48: Zahlungsaufschub

Hier ist gegebenenfalls die Referenznummer der betreffenden Bewilligung anzugeben, wobei unter Zahlungsaufschub in diesem Falle sowohl das System des Zahlungsaufschubs für Zölle als auch das System des Steuerkredits zu verstehen sind.

Feld 49: Kennnummer des Lagers

Anzugeben ist die Kennnummer des Lagers gemäß dem für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscodes.

Feld 54: Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters

Anzugeben sind Ort und Datum, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird.

Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten neben seinem Namen und Vornamen auf dem bei der Einfuhrzollstelle verbleibenden Exemplar im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

TITEL III

ANMERKUNGEN ZU DEN ERGÄNZUNGSVORDRUCKEN

a)

Die Ergänzungsvordrucke dürfen nur verwendet werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden sind (vgl. Feld 5). Sie dürfen nur in Verbindung mit dem Vordruck IM, EX, EU oder CO vorgelegt werden.

b)

Die Anmerkungen in den Titeln I und II gelten auch für die Ergänzungsvordrucke.

Gleichwohl

ist im ersten Unterfeld von Feld 1 die Kurzbezeichnung „IM/c“, „EX/c“ oder „EU/c“ (oder gegebenenfalls „CO/c“) anzugeben. Dieses Unterfeld muss nicht ausgefüllt werden, wenn:

der Vordruck ausschließlich für ein Unionsversandverfahren verwendet wird; in diesem Fall ist im dritten Unterfeld von Feld 1, je nach dem angewandten Unionsversandverfahren, die Kurzbezeichnung „T1bis“, „T2bis“, „T2Fbis“ oder „T2SMbis“ anzugeben;

der Vordruck ausschließlich zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet wird; in diesem Fall ist im dritten Unterfeld, je nach dem Status der betreffenden Waren, die Kurzbezeichnung „T2Lbis“, „T2LFbis“ oder „T2LSMbis“ anzugeben;

ist die Verwendung von Feld 2/8 den Mitgliedstaaten freigestellt; es sollte gegebenenfalls nur den Namen und Vornamen und die Kennnummer der betreffenden Person enthalten;

betrifft der Teil „Zusammenfassung“ in Feld 47 die endgültige Zusammenfassung sämtlicher Positionen aus den verwendeten Vordrucken IM und IM/c oder EX und EX/c oder EU und EU/c oder CO und CO/c. Sie sollte daher nur in dem letzten der einem Vordruck IM, EX, EU oder CO beigefügten Vordrucke IM/c, EX/c, EU/c oder CO/c angegeben zu werden, um den Gesamtbetrag nach Abgabenart aufzuzeigen.

c)

Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken:

sind die nicht verwendeten Felder 31 (Packstücke und Warenbezeichnung) so durchzustreichen, dass jede spätere Benutzung ausgeschlossen ist;

wenn das dritte Unterfeld von Feld 1 die Kurzbezeichnung „T“ enthält, sind die Felder 32 „Positionsnummer“, 33 „Warennummer“, 35 „Rohmasse (kg)“, 38 „Eigenmasse (kg)“, 40 „Summarische Anmeldung/Vorpapier“ und 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Bewilligungen“ der ersten Warenposition der Versandanmeldung durchzustreichen; das erste Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung“ dieses Dokuments darf nicht für die Angabe der Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Im ersten Feld 31 der Versandanmeldung ist jeweils die Anzahl der Ergänzungsvordrucke mit der entsprechenden Kurzbezeichnung T1bis, T2bis, T2Fbis oder T2SMbis anzugeben.


(1)  Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die „Unique consignment reference number“ für Zollzwecke (30. Juni 2001).

(2)  Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die „Unique consignment reference number“ für Zollzwecke (30. Juni 2001).

Anlage C2

MERKBLATT ZUR VERWENDUNG VON VERSANDANMELDUNGEN DURCH DEN AUSTAUSCH VON EDI-STANDARD-NACHRICHTEN

(EDI-VERSANDANMELDUNG)

TITEL I

ALLGEMEINES

Die EDI-Versandanmeldung beruht auf den gemäß den Anlagen C1 und D1 in die verschiedenen Felder des Einheitspapiers einzutragenden Angaben, die gegebenenfalls durch Codes ergänzt oder ersetzt werden.

Diese Anlage enthält ausschließlich die grundlegenden besonderen Anforderungen, die Anwendung finden, wenn die Förmlichkeiten durch den Austausch von EDI-Standard-Nachrichten erfüllt werden. Ferner gelten die zusätzlichen Codes in Anlage D2. Sofern in dieser Anlage oder in Anlage D2 nichts anderes festgelegt ist, finden die Anlagen C1 und D1 auch auf die EDI-Versandanmeldung Anwendung.

Aufbau und Inhalt der EDI-Versandanmeldung ergeben sich im Einzelnen aus den technischen Spezifikationen, die die zuständigen Behörden dem Inhaber des Verfahrens mitteilen, um sicherzustellen, dass das Verfahren ordnungsgemäß funktioniert. Diese Spezifikationen beruhen auf den in dieser Anlage festgelegten Anforderungen.

In dieser Anlage wird die Struktur des Informationsaustausches beschrieben. Die Versandanmeldung ist in Datengruppen untergliedert, die Datenattribute enthalten. Die Attribute sind so gruppiert, dass sie innerhalb einer jeden Meldung kohärente logische Blöcke bilden. Die Einrückung einer Datengruppe zeigt an, dass die Datengruppe von einer weniger eingerückten Datengruppe abhängt.

Soweit vorhanden, ist die entsprechende Nummer des Feldes des Einheitspapiers angegeben.

Der Begriff „Zahl“ in den Erläuterungen zu den Datengruppen zeigt an, wie oft die Datengruppe in der Versandanmeldung verwendet werden darf.

Der Begriff „Art/Länge“ in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die Anforderungen für Datenart und Datenlänge an. Für die Datenart werden die folgenden Codes verwendet:

a

alphabetisch

n

numerisch

an

alphanumerisch.

Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt Folgendes:

Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

TITEL II

STRUKTUR DER EDI-VERSANDANMELDUNG

A.   Übersicht über die Datengruppen

 

VERSANDVORGANG

 

BETEILIGTER Versender

 

BETEILIGTER Empfänger

 

WARE

BETEILIGTER Versender

BETEILIGTER Empfänger

CONTAINER

EMPFINDLICHE WAREN — CODES

PACKSTÜCKE

HINWEIS AUF VORPAPIERE

VORGELEGTE UNTERLAGEN/BESCHEINIGUNGEN

BESONDERE VERMERKE

 

ABGANGSZOLLSTELLE

 

BETEILIGTER Inhaber des Verfahrens

 

VERTRETER

 

DURCHGANGSZOLLSTELLE

 

BESTIMMUNGSZOLLSTELLE

 

BETEILIGTER zugelassener Empfänger

 

KONTROLLERGEBNIS

 

VERSCHLUSSINFO

VERSCHLUSSKENNUNG

 

SICHERHEIT

ZEICHEN DER SICHERHEIT

GÜLTIGKEITSBESCHRÄNKUNG (EU)

GÜLTIGKEITSBESCHRÄNKUNG (NICHT-EU)

B.   Angaben zu den einzelnen Daten der Versandanmeldung

VERSANDVORGANG

Zahl: 1

Die Datengruppe ist zu verwenden.

LRN

Art/Länge: an ..22

Es ist die Lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt und vom Benutzer in Absprache mit den zuständigen Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen vergeben.

Art der Anmeldung

(Feld 1)

Art/Länge: an ..5

Das Attribut ist zu verwenden.

Positionen insgesamt

(Feld 5)

Art/Länge: n ..5

Das Attribut ist zu verwenden.

Packstücke insgesamt

(Feld 6)

Art/Länge: n ..7

Die Verwendung des Attributs ist freigestellt. Dabei muss die Gesamtzahl der Packstücke der Summe aus „Zahl der Packstücke“, „Stückzahl“ und dem Wert 1 für jede als „Massengut“ angemeldete Ware entsprechen.

Versendungsland

(Feld 15a)

Art/Länge: a2

Das Attribut ist zu verwenden, wenn nur ein Versendungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anlage D2 zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut „Versendungsland“ der Datengruppe „WARE“ nicht zu verwenden. Wird mehr als ein Versendungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ nicht zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut „Versendungsland“ der Datengruppe „WARE“ zu verwenden.

Bestimmungsland

(Feld 17a)

Art/Länge: a2

Das Attribut ist zu verwenden, wenn nur ein Bestimmungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anlage D2 zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „WARE“ nicht zu verwenden. Wird mehr als ein Bestimmungsland angemeldet, ist dieses Attribut der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ nicht zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „WARE“ zu verwenden.

Kennzeichen beim Abgang

(Feld 18)

Art/Länge: an ..27

Das Attribut ist gemäß Anlage C1 zu verwenden.

Kennzeichen beim Abgang SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Staatszugehörigkeit beim Abgang

(Feld 18)

Art/Länge: a2

Es ist der Ländercode in Anlage D2 gemäß Anlage C1 zu verwenden.

Container

(Feld 19)

Art/Länge: n1

Es sind folgende Codes zu verwenden:

0

:

Nein

1

:

Ja

Staatszugehörigkeit bei Grenzüberschreitung

(Feld 21)

Art/Länge: a2

Es ist der Ländercode in Anlage D2 gemäß Anlage C1 zu verwenden.

Kennzeichen bei Grenzüberschreitung

(Feld 21)

Art/Länge: an ..27

Die Verwendung dieses Attributs ist den Mitgliedstaaten im Einklang mit Anlage C1 freigestellt.

Kennzeichen bei Grenzüberschreitung SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Art der grenzüberschreitenden Beförderung

(Feld 21)

Art/Länge: n ..2

Die Verwendung des Attributs ist den Mitgliedstaaten im Einklang mit Anlage C1 freigestellt.

Verkehrszweig an der Grenze

(Feld 25)

Art/Länge: n ..2

Die Verwendung des Attributs ist den Mitgliedstaaten im Einklang mit Anlage C1 freigestellt.

Inländischer Verkehrszweig

(Feld 26)

Art/Länge: n ..2

Die Verwendung des Attributs ist den Mitgliedstaaten freigestellt. Wenn es verwendet wird, ist es nach Maßgabe der Erläuterungen zu Feld 25 in Anlage D1 zu verwenden.

Ladeort

(Feld 27)

Art/Länge: an ..17

Die Verwendung des Attributs ist den Mitgliedstaaten freigestellt.

Code für vereinbarten Ort

(Feld 30)

Art/Länge: an ..17

Das Attribut kann nicht verwendet werden, wenn die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ verwendet wird. Wenn diese Datengruppe nicht verwendet wird, ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn dieses Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe in codierter Form des Ortes erforderlich, an dem die Waren beschaut werden können. Die Attribute „Vereinbarter Warenort“/„Code für vereinbarten Ort“, „Bewilligter Warenort“ und „Abfertigungszollstelle“ können nicht gleichzeitig verwendet werden.

Vereinbarter Warenort

(Feld 30)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut kann nicht verwendet werden, wenn die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ verwendet wird. Wenn diese Datengruppe nicht verwendet wird, ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn das Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren beschaut werden können. Die Attribute „Vereinbarter Warenort“/„Code für vereinbarten Ort“, „Bewilligter Warenort“ und „Abfertigungszollstelle“ können nicht gleichzeitig verwendet werden.

Vereinbarter Warenort SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Bewilligter Warenort

(Feld 30)

Art/Länge: an ..17

Die Verwendung des Attributs ist freigestellt, wenn die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ verwendet wird. Wenn das Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren beschaut werden können. Wird die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ nicht verwendet, kann auch dieses Attribut nicht verwendet werden. Die Attribute „Vereinbarter Warenort“/„Code für vereinbarten Ort“, „Bewilligter Warenort“ und „Abfertigungszollstelle“ können nicht gleichzeitig verwendet werden.

Abfertigungszollstelle

(Feld 30)

Art/Länge: an ..17

Das Attribut kann nicht verwendet werden, wenn die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ verwendet wird. Wenn diese Datengruppe nicht verwendet wird, ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn das Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren beschaut werden können. Die Attribute „Vereinbarter Warenort“/„Code für vereinbarten Ort“, „Bewilligter Warenort“ und „Abfertigungszollstelle“ können nicht gleichzeitig verwendet werden.

Rohmasse insgesamt

(Feld 35)

Art/Länge: n ..11,3

Das Attribut ist zu verwenden.

Versandbegleitdokument Sprachencode

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache des Versandbegleitdokuments zu verwenden.

Dialogsprachenkennung beim Abgang

Art/Länge: a2

Die Verwendung des Sprachencodes in Anlage D2 ist freigestellt. Wird dieses Attribut nicht verwendet, greift das System auf die Standardsprache der Abgangszollstelle zurück.

Datum der Anmeldung

(Feld 50)

Art/Länge: n8

Das Attribut ist zu verwenden.

Ort der Anmeldung

(Feld 50)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Ort der Anmeldung SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

BETEILIGTER Versender

(Feld 2)

Zahl: 1

Die Datengruppe wird verwendet, wenn nur ein Versender angemeldet wird. In diesem Fall kann die Datengruppe „BETEILIGTER Versender“ der Datengruppe „WARE“ nicht verwendet werden.

Name

(Feld 2)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Straße und Hausnummer

(Feld 2)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Land

(Feld 2)

Art/Länge: a2

Es ist der Ländercode in Anlage D2 zu verwenden.

Postleitzahl

(Feld 2)

Art/Länge: an ..9

Das Attribut ist zu verwenden.

Stadt

(Feld 2)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

NAD SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache von Name und Anschrift (NAD SPR) zu verwenden.

Kennnummer des Beteiligten

(Feld 2)

Art/Länge: an ..17

Die Verwendung des Attributs zur Angabe der Kennnummer des Beteiligten ist den Mitgliedstaaten freigestellt.

BETEILIGER Empfänger

(Feld 8)

Zahl: 1

Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn nur ein Empfänger angemeldet wird und das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ einen Mitgliedstaat oder ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens enthält. In diesem Fall kann die Datengruppe „BETEILIGTER Empfänger“ der Datengruppe „WARE“ nicht verwendet werden.

Name

(Feld 8)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Straße und Hausnummer

(Feld 8)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Land

(Feld 8)

Art/Länge: a2

Es ist der Ländercode in Anlage D2 zu verwenden.

Postleitzahl

(Feld 8)

Art/Länge: an ..9

Das Attribut ist zu verwenden.

Stadt

(Feld 8)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

NAD SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache von Name und Anschrift (NAD SPR) zu verwenden.

Kennnummer des Beteiligten

(Feld 8)

Art/Länge: an ..17

Die Verwendung des Attributs zur Einfügung der Kennnummer des Beteiligten ist den Mitgliedstaaten freigestellt.

WARE

Zahl: 999

Die Datengruppe ist zu verwenden.

Art der Anmeldung

(vormals Feld 1)

Art/Länge: an ..5

Das Attribut ist zu verwenden, wenn beim Attribut „Art der Anmeldung“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ die Angabe „T-“ verwendet wurde. Andernfalls kann dieses Attribut nicht verwendet werden.

Versendungsland

(vormals Feld 15a)

Art/Länge: a2

Das Attribut ist zu verwenden, wenn mehr als ein Versendungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anlage D2 zu verwenden. Das Attribut „Versendungsland“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ kann nicht verwendet werden. Wird nur ein Versendungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ zu verwenden.

Bestimmungsland

(vormals Feld 17a)

Art/Länge: a2

Das Attribut ist zu verwenden, wenn mehr als ein Bestimmungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anlage D2 zu verwenden. Das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ kann nicht verwendet werden. Wird nur ein Bestimmungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ zu verwenden.

Warenbezeichnung

(Feld 31)

Art/Länge: an ..140

Das Attribut ist zu verwenden.

Warenbezeichnung SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Positionsnummer

(Feld 32)

Art/Länge: n ..5

Das Attribut ist auch dann zu verwenden, wenn das Attribut „Positionen insgesamt“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ den Eintrag „1“ enthält. In diesem Fall ist auch hier „1“ zu verwenden. Jede Nummer darf in einer Versandanmeldung nur einmal vorhanden sein.

Warennummer

(Feld 33)

Art/Länge: n ..8

Das Attribut ist mit mindestens vier, höchstens jedoch acht Ziffern gemäß Anlage C1 zu verwenden.

Rohmasse (kg)

(Feld 35)

Art/Länge: n ..11,3

Die Verwendung des Attributs ist freigestellt, wenn verschiedene Warenarten, die in einer einzigen Versandanmeldung angemeldet wurden, in einer solchen Weise verpackt wurden, dass es unmöglich ist, die Rohmasse jeder Warenart festzustellen.

Eigenmasse

(Feld 38)

Art/Länge: n ..11,3

Die Verwendung dieses Attributs ist gemäß Anlage C1 freigestellt.

BETEILIGTER Versender

(vormals Feld 2)

Zahl: 1

Die Datengruppe „BETEILIGTER Versender“ kann nicht verwendet werden, wenn nur ein Versender angemeldet wird. In diesem Fall ist die Datengruppe „BETEILIGTER Versender“ der „VERSANDVORGANG“-Ebene zu verwenden.

Name

(vormals Feld 2)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Straße und Hausnummer

(vormals Feld 2)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Land

(vormals Feld 2)

Art/Länge: a2

Es ist der Ländercode in Anlage D2 zu verwenden.

Postleitzahl

(vormals Feld 2)

Art/Länge: an ..9

Das Attribut ist zu verwenden.

Stadt

(vormals Feld 2)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

NAD SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache von Name und Anschrift (NAD SPR) zu verwenden.

Kennnummer des Beteiligten

(vormals Feld 2)

Art/Länge: an ..17

Die Verwendung des Attributs zur Einfügung der Kennnummer des Beteiligten ist den Mitgliedstaaten freigestellt.

BETEILIGTER Empfänger

(vormals Feld 8)

Zahl: 1

Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn mehr als ein Empfänger angemeldet wird und das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „WARE“ einen Mitgliedstaat oder ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens enthält. Wird nur ein Empfänger angemeldet, kann die Datengruppe „BETEILIGTER Empfänger“ der Datengruppe „WARE“ nicht verwendet werden.

Name

(vormals Feld 8)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Straße und Hausnummer

(vormals Feld 8)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Land

(vormals Feld 8)

Art/Länge: a2

Es sind die Ländercodes in Anlage D2 zu verwenden.

Postleitzahl

(vormals Feld 8)

Art/Länge: an ..9

Das Attribut ist zu verwenden.

Stadt

(vormals Feld 8)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

NAD SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache von Name und Anschrift (NAD SPR) zu verwenden.

Kennnummer des Beteiligten

(vormals Feld 8)

Art/Länge: an ..17

Die Verwendung des Attributs zur Einfügung der Kennnummer des Beteiligten ist den Mitgliedstaaten freigestellt.

CONTAINER

(Feld 31)

Zahl: 99

Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn das Attribut „Container“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ den Code „1“ enthält.

Containernummern

(Feld 31)

Art/Länge: an ..11

Das Attribut ist zu verwenden.

PACKSTÜCKE

(Feld 31)

Zahl: 99

Die Datengruppe ist zu verwenden.

Zeichen und Nummern der Packstücke

(Feld 31)

Art/Länge: an ..42

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache von Name und Anschrift (NAD SPR) zu verwenden.

Zeichen und Nummern der Packstücke SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Art der Packstücke

(Feld 31)

Art/Länge: an2

Es sind die in Feld 31 der Anlage D1 aufgelisteten Verpackungscodes zu verwenden.

Anzahl der Packstücke

(Feld 31)

Art/Länge: n ..5

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Art der Packstücke“ andere als die in Anlage D1 aufgeführten Codes für „Massengut“ (VQ, VG, VL, VY, VR oder VO) oder „Nicht verpackt oder nicht abgepackt“ (NE, NF, NG) enthält. Es kann nicht verwendet werden, wenn beim Attribut „Art der Packstücke“ einer der vorgenannten Codes verwendet wurde.

Stückzahl

(Feld 31)

Art/Länge: n ..5

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Art der Packstücke“ den Code für „Nicht verpackt oder nicht abgepackt“ (NE) gemäß Anlage D2 enthält. Andernfalls kann dieses Attribut nicht verwendet werden.

HINWEIS AUF VORPAPIERE

(Feld 40)

Zahl: 9

Die Datengruppe ist gemäß Anlage C1 zu verwenden.

Art des Vorpapiers

(Feld 40)

Art/Länge: an ..6

Wenn die Datengruppe zu verwenden ist, ist mindestens eine Art des Vorpapiers zu verwenden.

Zeichen des Vorpapiers

(Feld 40)

Art/Länge: an ..20

Das Attribut ist zu verwenden.

Zeichen des Vorpapiers SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Zusätzliche Angaben

(Feld 40)

Art/Länge: an ..26

Die Verwendung des Attributs ist den Mitgliedstaaten freigestellt.

Zusätzliche Angaben SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

VORGELEGTE UNTERLAGEN/BESCHEINIGUNGEN

(Feld 44)

Zahl: 99

Die Datengruppe ist für TIR-Nachrichten zu verwenden. In anderen Fällen ist die Datengruppe nach Maßgabe der Anlage C1 zu verwenden. Wird die Datengruppe verwendet, ist mindestens eines der folgenden Attribute zu verwenden.

Art der Unterlage

(Feld 44)

Art/Länge: an ..3

Es ist der Code in Anlage D2 zu verwenden.

Zeichen der Unterlage

(Feld 44)

Art/Länge: an ..20

Zeichen der Unterlage SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Zusätzliche Angaben

(Feld 44)

Art/Länge: an ..26

Zusätzliche Angaben SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

BESONDERE VERMERKE

(Feld 44)

Zahl: 99

Die Datengruppe ist gemäß Anlage C1 zu verwenden. Wird die Datengruppe verwendet, ist entweder das Attribut „Zusätzliche Angaben — Kennung“ oder das Attribut „Text“ zu verwenden.

Zusätzliche Angaben — Kennung

(Feld 44)

Art/Länge: an ..3

Es ist der Code in Anlage D2 zur Einfügung der Kennung der zusätzlichen Angaben zu verwenden.

Ausfuhr aus der EU

(Feld 44)

Art/Länge: n1

Wenn das Attribut „Zusätzliche Angaben — Kennung“ den Code „DG0“ oder „DG1“ enthält, ist das Attribut „Ausfuhr aus EG“ oder das Attribut „Ausfuhr aus Land“ zu verwenden. Diese beiden Attribute können nicht gleichzeitig verwendet werden. In anderen Fällen kann das Attribut nicht verwendet werden. Wird das Attribut verwendet, sind die folgenden Codes zu verwenden:

0

=

Nein

1

=

Ja.

Ausfuhr aus Land

(Feld 44)

Art/Länge: a2

Wenn das Attribut „Zusätzliche Angaben — Kennung“ den Code „DG0“ oder „DG1“ enthält, ist das Attribut „Ausfuhr aus EU“ oder das Attribut „Ausfuhr aus Land“ zu verwenden. Diese beiden Attribute können nicht gleichzeitig verwendet werden. In anderen Fällen kann das Attribut nicht verwendet werden. Wird das Attribut verwendet, ist der Ländercode gemäß Anlage D2 zu verwenden.

Text

(Feld 44)

Art/Länge: an ..70

Text SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

ABGANGSZOLLSTELLE

(Feld C)

Zahl: 1

Die Datengruppe ist zu verwenden.

Kennnummer

(Feld C)

Art/Länge: an8

Es ist der Code in Anlage D2 zu verwenden.

BETEILIGTER Inhaber des Verfahrens

(Feld 50)

Zahl: 1

Die Datengruppe ist zu verwenden.

Kennnummer des Beteiligten

(Feld 50)

Art/Länge: an ..17

Das Attribut ist zu verwenden, wenn die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ den Code A3 enthält oder wenn das Attribut „SICHERHEITS-REFERENZNUMMER“ verwendet wird.

Name

(Feld 50)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Kennnummer des Beteiligten“ verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.

Straße und Hausnummer

(Feld 50)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Kennnummer des Beteiligten“ verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.

Land

(Feld 50)

Art/Länge: a2

Der Ländercode in Anlage D2 ist zu verwenden, wenn das Attribut „Kennnummer des Beteiligten“ verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.

Postleitzahl

(Feld 50)

Art/Länge: an ..9

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Kennnummer des Beteiligten“ verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.

Stadt

(Feld 50)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Kennnummer des Beteiligten“ verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.

NAD SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache von Name und Anschrift (NAD SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

VERTRETER

(Feld 50)

Zahl: 1

Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn sich der Inhaber des Verfahrens eines bevollmächtigten Vertreters bedient.

Name

(Feld 50)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Funktion des Vertreters

(Feld 50)

Art/Länge: a ..35

Die Verwendung dieses Attributs ist freigestellt.

Funktion des Vertreters SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

DURCHGANGSZOLLSTELLE

(Feld 51)

Zahl: 9

Die Datengruppe ist nach Maßgabe der Anlage C1 zu verwenden.

Kennnummer

(Feld 51)

Art/Länge: an8

Es ist der Code in Anlage D2 zu verwenden.

BESTIMMUNGSZOLLSTELLE

(Feld 53)

Zahl: 1

Die Datengruppe ist zu verwenden.

Kennnummer

(Feld 53)

Art/Länge: an8

Es ist der Code in Anlage D2 zu verwenden.

BETEILIGTER zugelassener Empfänger

(Feld 53)

Zahl: 1

Die Datengruppe kann verwendet werden, um anzugeben, dass die Waren an einen zugelassenen Empfänger geliefert werden.

Kennnummer des beteiligten zugelassenen Empfängers

(Feld 53)

Art/Länge: an ..17

Das Attribut ist zur Einfügung der Kennnummer des Beteiligten zu verwenden.

KONTROLLERGEBNIS

(Feld D)

Zahl: 1

Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird.

Code für das Kontrollergebnis

(Feld D)

Art/Länge: an2

Es ist der Code A3 zu verwenden.

Frist

(Feld D)

Art/Länge: n8

Das Attribut ist zu verwenden.

VERSCHLUSSINFO

(Feld D)

Zahl: 1

Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird, sofern die ihm erteilte Bewilligung die Verwendung von Verschlüssen vorsieht oder wenn dem Inhaber des Verfahrens eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen erteilt wurde.

Verschlussanzahl

(Feld D)

Art/Länge: n ..4

Das Attribut ist zu verwenden.

VERSCHLUSSKENNUNG

(Feld D)

Zahl: 99

Die Datengruppe ist zur Angabe der Verschlusskennung zu verwenden.

Verschlusszeichen

(Feld D)

Art/Länge: an ..20

Das Attribut ist zu verwenden.

Verschlusszeichen SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode (SPR) in Anlage D2 zu verwenden.

SICHERHEITSLEISTUNG

Zahl: 9

Die Datengruppe ist zu verwenden.

Art der Sicherheitsleistung

(Feld 52)

Art/Länge: an ..1

Es ist der Code in Anlage D1 zu verwenden.

ZEICHEN DER SICHERHEITSLEISTUNG

(Feld 52)

Zahl: 99

Diese Datengruppe ist zu verwenden, wenn das Attribut „Art der Sicherheitsleistung“ den Code „0“, „1“, „2“, „4“ oder „9“ enthält.

Sicherheits-Referenznummer

(Feld 52)

Art/Länge: an ..24

Dieses Attribut wird zur Angabe der „Sicherheits-Referenznummer“ verwendet, wenn das Attribut „Art der Sicherheitsleistung“ den Code „0“, „1“, „2“, „4“ oder „9“ enthält. In diesem Fall kann das Attribut „Andere Zeichen der Sicherheitsleistung“ nicht verwendet werden.

Die „Sicherheits-Referenznummer“ wird von der Zollstelle der Sicherheitsleistung zur Kennzeichnung der einzelnen Sicherheitsleistungen vergeben und ist wie folgt strukturiert:

Feld

Inhalt

Feldtyp

Beispiele

1

Die letzten beiden Stellen des Jahres, in dem die Sicherheitsleistung erfolgte (JJ)

Numerisch 2

97

2

Kennung des Landes, in dem die Sicherheitsleistung angenommen wurde (ISO-Alpha-2-Ländercode)

Alphabetisch 2

IT

3

Von der Zollstelle der Sicherheitsleistung pro Jahr und Land vergebene einmalige Kennung für die Annahme

Alphanumerisch 12

1234AB788966

4

Prüfziffer

Alphanumerisch 1

8

5

Kennung der Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel (1 Buchstabe + 6 Ziffern) oder NULL für andere Arten der Sicherheitsleistung

Alphanumerisch 7

A001017

Felder 1 und 2 — siehe vorstehende Erläuterung.

In Feld 3 ist pro Jahr und Land eine von der Zollstelle der Sicherheitsleistung vergebene einmalige Kennung für die Annahme der Sicherheitsleistung einzugeben. Möchten die nationalen Verwaltungen, dass die Sicherheits-Referenznummer auch die Kennnummer der Zollstelle der Sicherheitsleistung umfasst, so können sie die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der Zollstelle der Sicherheitsleistung verwenden.

In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die Felder 1 bis 3 der Sicherheits-Referenznummer dient. Mit diesem Feld können Fehler beim Ausfüllen der ersten vier Felder der Sicherheits-Referenznummer aufgedeckt werden.

Feld 5 wird nur verwendet, wenn die Sicherheits-Referenznummer sich auf eine Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel bezieht, die in das EDV-gestützte Versandsystem eingetragen wurde. In diesem Fall ist in diesem Feld die Kennung jedes einzelnen Sicherheitstitels einzugeben.

Andere Zeichen der Sicherheitsleistung

(Feld 52)

Art/Länge: an ..35

Dieses Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Art der Sicherheitsleistung“ andere Codes als „0“, „1“, „2“, „4“ oder „9“ enthält. In diesem Fall kann das Attribut „Sicherheits-Referenznummer“ nicht verwendet werden.

Zugriffscode

Art/Länge: an4

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Sicherheits-Referenznummer“ verwendet wird; andernfalls ist den Mitgliedstaaten die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Je nach Art der Sicherheitsleistung wird das Attribut von der Zollstelle der Sicherheitsleistung, dem Bürgen oder dem Inhaber des Verfahrens vergeben, um eine bestimmte Sicherheitsleistung zu schützen.

GÜLTIGKEITSBESCHRÄNKUNG (EU)

Zahl: 1

Nicht gültig für EU

(Feld 52)

Art/Länge: n1

Der Code 0 = Nein ist für das Unionsversandverfahren zu verwenden.

GÜLTIGKEITSBESCHRÄNKUNG (NICHT-EU)

Zahl: 99

Nicht gültig für andere Vertragsparteien

(Feld 52)

Art/Länge: a2

Es ist der Ländercode in Anlage D2 zur Angabe des betroffenen Landes des gemeinsamen Versandverfahrens zu verwenden.

Anlage D1

AUF DEN VORDRUCKEN ZU VERWENDENDE CODES  (1)

TITEL I

ALLGEMEINE ANMERKUNGEN

Diese Anlage enthält nur die besonderen Basisanforderungen für die Verwendung von Vordrucken in Papierform. Werden die Förmlichkeiten für das Versandverfahren durch den Austausch von EDI-Nachrichten erfüllt, so finden die Anmerkungen in dieser Anlage Anwendung, sofern in den Anlagen C2 und D2 nichts anderes angegeben ist.

In einigen Fällen werden auch Vorgaben bezüglich der Art und der Länge der Angaben gemacht.

Die Codes für die Art der Angaben lauten wie folgt:

a

alphabetisch

n

numerisch

an

alphanumerisch.

Die Zahl hinter dem Code zeigt die zulässige Länge der Angaben an. Gehen dieser Längenangabe zwei Punkte voraus, so bedeutet dies, dass keine bestimmte Länge vorgeschrieben ist und so viele Zeichen wie angegeben verwendet werden können.

TITEL II

CODES

Feld 1: Anmeldung

Erstes Unterfeld

Folgende Codes (a2) sind zu verwenden:

EX:

Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union, mit Ausnahme der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten A und E der Tabelle in Anlage C1 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren,

zur Zuweisung einer der in den Spalten C und D der Tabelle in Anlage C1 Titel I Buchstabe B aufgeführten zollrechtlichen Bestimmungen,

zum Versand von Nichtunionswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten.

IM:

Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union, mit Ausnahme der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten H bis J der Tabelle in Anlage C1 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren,

zur Überführung von Nichtunionswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in ein Zollverfahren.

EU.

Im Rahmen des Warenverkehrs mit Vertragsparteien des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten A, E, und H bis J der Tabelle in Anlage C1 aufgeführten Zollverfahren,

zur Zuweisung einer der in den Spalten C und D der Tabelle in Anlage C1 Titel I Buchstabe B aufgeführten zollrechtlichen Bestimmungen.

CO.

Für Unionswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Maßnahmen unterliegen,

zur Überführung von Waren in ein Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr oder in ein Herstellungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen,

für Unionswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

Zweites Unterfeld

Folgende Codes (a1) sind zu verwenden:

A

Für eine herkömmliche Zollanmeldung (normales Verfahren, Artikel 162 Zollkodex).

B oder C:

Für eine vereinfachte Zollanmeldung (vereinfachtes Verfahren, Artikel 166 Zollkodex).

D:

Für die Abgabe einer herkömmlichen Zollanmeldung (gemäß Code A), bevor der Anmelder die Waren gestellen kann

E oder F:

Für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (gemäß Code B oder C), bevor der Anmelder die Waren gestellen kann.

X oder Y:

Für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter B oder C und E oder F definierten vereinfachten Verfahrens.

Z:

Für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gemäß den Artikeln 166 und 182 Zollkodex.

Die Codes D und F dürfen nur im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 171 Zollkodex verwendet werden, wenn eine Zollanmeldung abgegeben wird, bevor der Anmelder die Waren gestellen kann.

Drittes Unterfeld

Folgende Codes (an..5) sind zu verwenden:

T1

Waren, die im externen Unionsversandverfahren befördert werden sollen.

T2

Waren, die gemäß Artikel 227 Zollkodex im internen Unionsversandverfahren befördert werden sollen, außer im Falle des Artikels 286 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447,.

T2F:

Waren, die im Einklang mit Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden sollen.

T2SM:

Waren, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden.

T.

Gemischte Sendungen gemäß Artikel 286 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447. In diesem Fall ist der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung „T“ durchzustreichen.

T2L:

Vordruck zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren.

T2LF:

Vordruck zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Bestimmung in oder Herkunft aus einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung findet.

T2LSM:

Vordruck zum Nachweis des Status der Waren mit Bestimmung San Marino gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992.

Feld 2: Versender/Ausführer

Wird eine Kennnummer verlangt, ist die EORI-Nummer anzugeben, die sich wie folgt zusammensetzt:

Feld

Inhalt

Feldtyp

Format

Beispiele

1

Kennung des Mitgliedstaats, der die Nummer zuteilt (ISO-Alpha-2-Ländercode)

Alphabetisch 2

a2

PL

2

Einzige Kennnummer in einem Mitgliedstaat

Alphanumerisch 15

an..15

1234567890ABCDE

Beispiel:„PL1234567890“ für einen polnischen Ausführer (Ländercode: PL), dessen einzige EORI-Nummer „1234567890ABCDE“ ist.

Ländercode: Die alphabetischen Unionscodes für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden ISO-Alpha-2-Codes (a2), sofern sie mit den gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (2) festgelegten Ländercodes vereinbar sind.

Feld 8: Empfänger

Wird eine Kennnummer verlangt, wird die EORI-Nummer in der Zusammensetzung gemäß Feld 2 angegeben.

Wird eine Kennnummer verlangt und enthält die Anmeldung die Einzelheiten einer summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Anlage A, kann die eindeutige Drittlandskennnummer, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat, verwendet werden.

Feld 14: Anmelder/Vertreter

a)

Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:

1.

Anmelder

2.

Vertreter (direkte Vertretung nach Artikel 18 Absatz 1 erster Unterabsatz Zollkodex)

3.

Vertreter (indirekte Vertretung nach Artikel 18 Absatz 1 erster Unterabsatz Zollkodex)

Wird dieses Datenelement auf Papier ausgedruckt, ist es in eckige Klammern zu setzen (z. B. [1], [2] oder [3]).

b)

Wird eine Kennnummer verlangt, wird die EORI-Nummer in der Zusammensetzung gemäß Feld 2 angegeben.

Feld 15a: Code für das Versendungsland/Ausfuhrland

Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden.

Feld 17a: Code für das Bestimmungsland

Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden.

Feld 17b: Code für die Bestimmungsregion

Die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Codes sind zu verwenden.

Feld 18: Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang

Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden.

Feld 19: Container (Ctr)

Folgende Codes (n1) sind zu verwenden:

0

Nicht in Containern beförderte Waren

1

In Containern beförderte Waren

Feld 20: Lieferbedingungen

Der nachstehenden Tabelle sind die Codes und Angaben zu entnehmen, die gegebenenfalls in den ersten beiden Unterfeldern dieses Feldes einzutragen sind:

Erstes Unterfeld

Bedeutung

Zweites Unterfeld

Incoterms-Code

Incoterms- ICC/ECE

Anzugebender Ort

Im Allgemeinen für Straßen- und Schienenverkehr geltender Code

DAF (Incoterms 2000)

Frei Grenze

Vereinbarter Ort

Codes für alle Verkehrszweige

EXW (Incoterms 2010)

Ab Werk

Vereinbarter Ort

FCA (Incoterms 2010)

Frei Frachtführer

Vereinbarter Ort

CPT (Incoterms 2010)

Fracht bezahlt bis

Vereinbarter Bestimmungsort

CIP (Incoterms 2010)

Fracht und Versicherung bezahlt bis

Vereinbarter Bestimmungsort

DAT (Incoterms 2010)

Geliefert Terminal

Vereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort

DAP (Incoterms 2010)

Geliefert benannter Ort

Vereinbarter Bestimmungsort

DDP (Incoterms 2010)

Geliefert verzollt

Vereinbarter Bestimmungsort

DDU (Incoterms 2000)

Geliefert unverzollt

Vereinbarter Bestimmungsort

Im Allgemeinen für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen geltende Codes

FAS (Incoterms 2010)

Frei längsseits Schiff

Vereinbarter Verladehafen

FOB (Incoterms 2010)

Frei an Bord

Vereinbarter Verladehafen

CFR (Incoterms 2010)

Kosten und Fracht

Vereinbarter Bestimmungshafen

CIF (Incoterms 2010)

Kosten, Versicherung und Fracht (CAF)

Vereinbarter Bestimmungshafen

DES (Incoterms 2000)

Geliefert ab Schiff

Vereinbarter Bestimmungshafen

DEQ (Incoterms 2000)

Geliefert ab Kai

Vereinbarter Bestimmungshafen

XXX

Andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben

Genaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen

Im dritten Unterfeld können die Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben in folgender codierter Form verlangen (n1):

1

Ort liegt in dem betreffenden Mitgliedstaat

2

Ort liegt in einem anderen Mitgliedstaat

3

Andere (Ort liegt außerhalb des Gebiets der Union)

Feld 21: Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden.

Feld 22: Rechnungswährung

Die Rechnungswährung wird mit dem ISO-Alpha-3-Währungscode (ISO 4217 für die Darstellung von Währungen) angegeben.

Feld 24: Art des Geschäfts

Die Mitgliedstaaten, die diese Angabe verlangen, müssen die einstelligen Codes in Spalte A der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission (3) enthaltenen Liste verwenden und diese Ziffer im linken Teil des Feldes eintragen. Sie können gegebenenfalls vorsehen, dass im rechten Teil des Feldes eine zweite Ziffer aus Spalte B der genannten Liste einzutragen ist.

Feld 25: Verkehrszweig an der Grenze

Folgende Codes (n1) sind zu verwenden:

Code

Bezeichnung

1

Seeverkehr

2

Schienenverkehr

3

Beförderung auf der Straße

4

Beförderung auf dem Luftweg

5

Postsendung

7

Feste Transporteinrichtungen

8

Binnenschifffahrt

9

Eigener Antrieb

Feld 26: Inländischer Verkehrszweig

Zu verwenden sind die für Feld 25 festgelegten Codes.

Feld 29: Ausgangs-/Eingangszollstelle

Die Codes (an8) haben folgende Struktur:

Die ersten beiden Zeichen (a2) dienen der Kennzeichnung des Landes und entsprechen den in Feld 2 zu verwendenden Ländercodes.

Die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in diesem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen:

Die ersten drei Zeichen (a3) stehen für den UN/LOCODE gefolgt von einer dreistelligen alphanumerischen Unterteilung (an3) für nationale Zwecke. Wird die Unterteilung nicht in Anspruch genommen, ist „000“ anzugeben.

Beispiel: BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht genutzte Unterteilung.

Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung: Zeichen und Nummern — Containernummer(n) — Anzahl und Art

Art der Packstücke

Folgende Codes sind zu verwenden:

(UN/ECKE-Empfehlung Nr. 21/Rev. 8.1 vom 12. Juli 2010).

VERPACKUNGSCODES

Aerosol (Sprüh- oder Spraydose)

AE

Ampulle, geschützt

AP

Ampulle, ungeschützt

AM

Balken

GI

Balken, im Bündel/Bund

GZ

Ball

AL

Ballen, gepresst

BL

Ballen, nicht gepresst

BN

Ballon, geschützt

BP

Ballon, ungeschützt

BF

Bandspule

SO

Barren

IN

Barren, im Bündel/Bund

IZ

Becher

CU

Behälter

BI

Behältnis, eingeschweißt in Kunststoff

MW

Behältnis, Glas

GR

Behältnis, Holz

AD

Behältnis, Holzfaser

AB

Behältnis, Kunststoff

PR

Behältnis, Metall

MR

Behältnis, Papier

AC

Beutel, flexibel

FX

Beutel, gewebter Kunststoff

5H

Beutel, gewebter Kunststoff, ohne Innenfutter/Auskleidung

XA

Beutel, gewebter Kunststoff, undurchlässig

XB

Beutel, gewebter Kunststoff, wasserresistent

XC

Beutel, groß

ZB

Beutel, klein

SH

Beutel, Kunststoff

EC

Beutel, Kunststofffilm

XD

Beutel, Massengut

43

Beutel, mehrlagig, Tüte

MB

Beutel, Papier

5M

Beutel, Papier, mehrlagig

XJ

Beutel, Papier, mehrwandig, wasserresistent

XK

Beutel, Polybag

44

Beutel, Tasche

PO

Beutel, Textil

5L

Beutel, Textil, ohne Innenfutter/Auskleidung

XF

Beutel, Textil, undurchlässig

XG

Beutel, Textil, wasserresistent

XH

Beutel, Tragetasche

TT

Beutel, Tüte

BG

Bierkasten

CB

Bigbag

JB

Blech

SM

Block

OK

Bohle

PN

Bohlen, im Bündel/Bund

PZ

Bottich, mit Deckel

TL

Bottich, Wanne, Kübel, Zuber, Bütte, Fass

TB

Boxpalette

PB

Bretter, im Bündel/Bund

BY

Bund

BH

Bündel („Bundle“)

BE

Bündel („Truss“)

TS

Bündel, Holz

8C

Container, Außen-

OU

Container, flexibel

1F

Container, Gallone

GL

Container, Metall

ME

Container, nicht anders als Beförderungsausrüstung angegeben

CN

Deckelkorb

HR

Dose, rechteckig

CA

Dose, zylindrisch

CX

Eimer

BJ

Einheit

UN

Einmachglas

JR

Einzelabpackung

ZZ

Fahrzeug

VN

Fass („Barrel“)

BA

Fass („Butt“)

BU

Fass („Cask“)

CK

Fass („Firkin“)

FI

Fass („Keg“)

KG

Fass („Vat“)

VA

Fass, Holz

2C

Fass, Holz, Spundart

QH

Fass, Trommel, Aluminium

1B

Fass, Trommel, Aluminium, abnehmbares Oberteil

QD

Fass, Trommel, Aluminium, nicht abnehmbares Oberteil

GC

Fass, Trommel, Eisen

DI

Fass, Trommel, Holz

1W

Fass, Trommel, Holzfaser

1G

Fass, Trommel, Kunststoff

IH

Fass, Trommel, Kunststoff, abnehmbares Oberteil

QG

Fass, Trommel, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil

QF

Fass, Trommel, Sperrholz

1D

Fass, Trommel, Stahl

1A

Fass, Trommel, Stahl, abnehmbares Oberteil

QB

Fass, Trommel, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil

QA

Feldkiste

FO

Filmpack

FP

Flasche, geschützt, bauchig

BV

Flasche, geschützt, zylindrisch

BQ

Flasche, ungeschützt, bauchig

BS

Flasche, ungeschützt, zylindrisch

BO

Flaschenkasten/Flaschengestell

BC

Flexibag

FB

Flexitank

FE

Gasflasche

GB

Gepäck

LE

Gestell

RK

Gestell, Garderobenstange

RJ

Glasballon, geschützt

DP

Glasballon, ungeschützt

DJ

Glaskolben

FL

Gurt

B4

Halbschale

AI

Handkoffer

SU

Haspel, Spule

RL

Henkelkrug

PH

Hülle, Deckel, Überzug

CV

Hülle, Stahl

SV

Hülse

SY

Jutesack

JT

Käfig

CG

Käfig, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP)

DG

Käfig, Rolle

CW

Kanister

CI

Kanister, Kunststoff

3H

Kanister, Kunststoff, abnehmbares Oberteil

QN

Kanister, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil

QM

Kanister, rechteckig

JC

Kanister, Stahl

3A

Kanister, Stahl, abnehmbares Oberteil

QL

Kanister, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil

QK

Kanister, zylindrisch

JY

Karton

CT

Kasten

BX

Kasten, Aluminium

4B

Kasten, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP), Eurobox

DH

Kasten, für Flüssigkeiten

BW

Kasten, Holz, Naturholz, gewöhnliches

QP

Kasten, Holzfaserplatten

4G

Kasten, Kunststoff

4H

Kasten, Kunststoff, ausdehnungsfähig

QR

Kasten, Kunststoff, fest

QS

Kasten, Naturholz

4C

Kasten, Sperrholz

4D

Kasten, Stahl

4A

Kasten, wiederverwendbares Holz

4F

Kegel

AJ

Kiste („Case, car“)

7A

Kiste („Case“)

CS

Kiste („Chest“)

CH

Kiste, Holz

7B

Kiste, isothermisch

EI

Kiste, Massengut, Holz

DM

Kiste, Massengut, Karton

DK

Kiste, Massengut, Kunststoff

DL

Kiste, mehrlagig, Holz

DB

Kiste, mehrlagig, Karton

DC

Kiste, mehrlagig, Kunststoff

DA

Kiste, Metall

MA

Kiste, mit Palette

ED

Kiste, mit Palette, Holz

EE

Kiste, mit Palette, Karton

EF

Kiste, mit Palette, Kunststoff

EG

Kiste, mit Palette, Metall

EH

Kiste, Stahl

SS

Koffer

TR

Konservendose

T1

Korb

BK

Korb, mit Henkel, Holz

HB

Korb, mit Henkel, Karton

HC

Korb, mit Henkel, Kunststoff

HA

Körbchen

PJ

Korbflasche

WB

Korbflasche, geschützt

CP

Korbflasche, ungeschützt

CO

Krug

JG

Kübel

PL

Kufenbrett

SL

Lattenkiste

CR

Lebensmittelbehälter

FT

Los

LT

Magazinwagen

FW

Massengut, fest, feine Teilchen („Pulver“)

VY

Massengut, fest, große Teilchen („Knollen“)

VO

Massengut, fest, körnige Teilchen („Körner“)

VR

Massengut, flüssig

VL

Massengut, Flüssiggas (bei anormaler Temperatur/anormalem Druck)

VQ

Massengut, Gas (bei 1 031 mbar und 15 °C)

VG

Massengutbehälter, mittelgroß

WA

Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium

WD

Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium, beaufschlagt mit mehr als 10 kPa

WH

Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium, Flüssigkeit

WL

Massengutbehälter, mittelgroß, flexibel

ZU

Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, beschichtet

WP

Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, beschichtet, mit Umhüllung

WR

Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, mit Umhüllung

WQ

Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, ohne Umhüllung

WN

Massengutbehälter, mittelgroß, Holzfaser

 

Massengutbehälter, mittelgroß, Kunststofffolie

WS

Massengutbehälter, mittelgroß, Metall

WF

Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, beaufschlagt mit 10 kPa

WJ

Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, Flüssigkeit

WM

Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, kein Stahl

ZV

Massengutbehälter, mittelgroß, Naturholz

ZW

Massengutbehälter, mittelgroß, Naturholz, mit Auskleidung

WU

Massengutbehälter, mittelgroß, Papier, mehrlagig

ZA

Massengutbehälter, mittelgroß, Papier, mehrlagig, wasserresistent

ZC

Massengutbehälter, mittelgroß, Sperrholz

ZX

Massengutbehälter, mittelgroß, Sperrholz, mit Auskleidung

WY

Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl

WC

Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl, beaufschlagt mit mehr als 10 kPa

WG

Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl, Flüssigkeit

WK

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff

AA

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, Feststoffe

ZF

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, mit Druck beaufschlagt

ZH

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, Flüssigkeiten

ZK

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, Feststoffe

ZD

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, mit Druck beaufschlagt

ZG

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, Flüssigkeiten

ZJ

Massengutbehälter, mittelgroß, Textil mit Umhüllung

WW

Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, beschichtet

WV

Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, beschichtet und Umhüllung

WX

Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, mit äußerer Umhüllung

WT

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial

ZS

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Feststoffe

ZM

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, mit Druck beaufschlagt

ZP

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Flüssigkeiten

ZR

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Feststoffe

PLN

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, mit Druck beaufschlagt

ZN

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Flüssigkeiten

ZQ

Massengutbehälter, mittelgroß, wiederverwertetes Holz

ZY

Massengutbehälter, mittelgroß, wiederverwertetes Holz, mit Auskleidung

WZ

Matte

MT

Milchkanne

CC

Milchkasten

MC

Netz

NT

Netz, schlauchförmig, Kunststoff

NU

Netz, schlauchförmig, Textil

NV

Nicht verfügbar

NA

Nicht verpackt oder nicht abgepackt

NE

Nicht verpackt oder nicht abgepackt, eine Einheit

NF

Nicht verpackt oder nicht abgepackt, mehrere Einheiten

NG

Obst-/Gemüsekiste („Lug“)

LU

Obststeige

FC

Ohne Käfig

UC

Oktabin

OT

Oxhoft

HG

Päckchen

PA

Packung, Display, Holz

IC

Packung, Display, Kunststoff

ID

Packung, Display, Metall

IB

Packung, Karton, mit Greiflöchern für Flaschen

IK

Packung, Papierumhüllung

IF

Packung, Präsentation

IE

Packung, Schlauch

IA

Packung/Packstück

PK

Paket

PC

Palette

PX

Palette, 100 cm × 110 cm

AH

Palette, AS 4068-1993

OD

Palette, CHEP 100 cm × 120 cm

OC

Palette, CHEP 40 cm × 60 cm

OA

Palette, CHEP 80 cm × 120 cm

OB

Palette, Holz

8A

Palette, Holz

AG

Palette, ISO T11

OE

Palette, modular, Manschette 80 cm × 100 cm

PD

Palette, modular, Manschette 80 cm × 120 cm

AF

Palette, modular, Manschette 80 cm × 120 cm

PE

Palette, Triwall

TW

Patrone

CQ

Pfanne

P2

Platte („Slab“)

SB

Plattform, Gewicht oder Abmessungen nicht angegeben

OF

Quetschtube

TD

Rahmen

FR

Reifen

TU

Ring

RG

Rohr („Pipe“)

PI

Rohr („Tube“)

TU

Rohre, im Bündel/Bund („Pipes, in bundle/bunch/truss“)

PV

Rohre, im Bündel/Bund („Tubes, in bundle/bunch/truss“)

TZ

Rolle

RO

Rotnetz

RT

Sack

SA

Sack, Jute

GY

Sack, mehrlagig

MS

Sarg

CJ

Satz

KI

Schachtel

NS

Schale

BM

Schrumpfverpackt

SW

Seekiste

SE

Segeltuch

CZ

Spender

DN

Spindel

SD

Spule

BB

Spule („Coil“)

CL

Stab

BR

Stab, Stange

RD

Stäbe, im Bündel/Bund („Bars, in bundle/bunch/truss“)

BZ

Stäbe, Stangen, im Bündel/Bund („Rods, in bundle/bunch/truss“)

RZ

Stamm

LG

Stämme, im Bündel/Bund

LZ

Steige („crate, framed“)

FD

Steige („crate, shallow“)

SC

Steige, Holz

8B

Streichholzschachtel

MX

Stück

PP

Stufe, Etage

ST

Tablett

T1

Tafel, Bogen, Platte

ST

Tafel, Bogen, Platte, eingeschweißt in Kunststoff

SP

Tafel, Bögen, Platten, im Bündel/Bund

SZ

Tank, rechteckig

TK

Tank, zylindrisch

TY

Tankbehälter, allgemein

TG

Teekiste

TC

Tiertransportbox

PF

Tonne

TE

Topf

PT

Trägerpappe

CM

Transporthilfe

SI

Tray, mit waagerecht gestapelten flachen Artikeln

GU

Tray, starr, mit Deckel stapelbar (CEN TS 14482:2002)

IL

Tray-Packung (Trog, Tablett, Schale, Mulde)

PU

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Holz

DT

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Karton

DV

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Kunststoff

DS

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Polystyrol

DU

Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Holz

DX

Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Karton

DY

Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Kunststoff

DW

Trommel, Fass

DR

Truhe

CF

Tube, mit Düse

TV

Umschlag

EN

Umzugskasten

LV

Vakuumverpackt

VP

Vanpack

VK

Verschlag

SK

Weidenkorb

CE

Wickel

BT

Zerstäuber

AT

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter

6P

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumkiste

YR

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumtrommel

YQ

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in dehnungsfähigem Kunststoffgebinde

YY

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in festem Kunststoffgebinde

YZ

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfaserkiste

YX

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfasertrommel

YW

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzkiste

YS

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Sperrholztrommel

YT

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahlkiste

YP

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahltrommel

YN

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Weidenkorb

YV

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter

6H

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumkiste

YD

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumtrommel

YC

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in fester Kunststoffkiste

YM

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfaserkiste

YK

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfasertrommel

YJ

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzkiste

YF

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Kunststofftrommel

YL

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholzkiste

YH

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholztrommel

YG

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahlkiste

YB

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahltrommel

YA

Zylinder

CY

Feld 33: Warennummer

Erstes Unterfeld (8 Ziffern)

Entsprechend den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen.

Wird der Vordruck für ein Unionsversandverfahren verwendet, so ist in dieses Unterfeld mindestens der sechsstellige Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren einzutragen. Es ist jedoch nach Maßgabe der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen, wenn eine Unionsbestimmung dies vorschreibt.

Zweites Unterfeld (2 Zeichen)

Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zwei Ziffern betreffend die Anwendung besonderer Unionsmaßnahmen zur Erfüllung der Förmlichkeiten am Bestimmungsort).

Drittes Unterfeld (4 Zeichen)

Entsprechend dem TARIC auszufüllen (erster Zusatzcode).

Viertes Unterfeld (4 Zeichen)

Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zweiter Zusatzcode).

Fünftes Unterfeld (4 Zeichen)

Von den betreffenden Mitgliedstaaten festzulegende Codes.

Feld 34a: Code für das Ursprungsland

Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden.

Feld 34b: Code für die Ursprungs-/Herstellungsregion

Von den Mitgliedstaaten festzulegen.

Feld 36: Präferenz

Bei den in diesem Feld einzutragenden Codes handelt es sich um dreistellige Codes bestehend aus einem unter Nummer 1 erläuterten Element und einem unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Element.

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

1.

Die erste Ziffer des Codes

1

Zolltarifliche Maßnahme „erga omnes“

2

Allgemeines Präferenzsystem (APS)

3

Andere als die unter Code 2 fallenden Zollpräferenzen

4

Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen

2.

Die beiden folgenden Ziffern des Codes

00

Keiner der nachstehenden Fälle

10

Zollaussetzung

15

Zollaussetzung mit besonderer Verwendung

18

Zollaussetzung mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware

19

Zeitweilige Aussetzung der Zölle für mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung eingeführte Waren

20

Zollkontingent (*)

23

Zollkontingent mit besonderer Verwendung (*)

25

Zollkontingent mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware (*)

28

Zollkontingent nach passiver Veredelung (*)

40

Besondere Verwendung aufgrund des Gemeinsamen Zolltarifs

50

Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware.

Feld 37: Verfahren

A.   Erstes Unterfeld

In dieses Unterfeld ist ein vierstelliger Code einzutragen, der aus einem zweistelligen Element zur Bezeichnung des angemeldeten Verfahrens und aus einem weiteren zweistelligen Element zur Bezeichnung des vorangegangenen Verfahrens besteht. Die Liste der zweistelligen Elemente ist nachstehend aufgeführt.

Als „vorangegangenes Verfahren“ gilt das Verfahren, in dem sich die Waren befanden, bevor sie in das beantragte Verfahren übergeführt wurden.

Falls das vorangegangene Verfahren ein Lagerverfahren oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung war oder die Ware aus einer Freizone gekommen ist, ist der entsprechende Code nur zu verwenden, wenn die betreffende Ware nicht vorher in ein besonderes Verfahren (aktive oder passive Veredelung) übergeführt wurde.

Beispiel: Wiederausfuhr von Waren, die in die aktive Veredelung und danach in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden: Code 3151 (und nicht 3171). (Erster Vorgang = 5100; zweiter Vorgang = 7151; Wiederausfuhr = 3151).

Desgleichen gilt die Überführung von Waren in eines der vorgenannten Nichterhebungsverfahren bei der Wiedereinfuhr von Waren, die zuvor vorübergehend ausgeführt worden waren, als einfache Einfuhr im Rahmen dieses Verfahrens. Die Wiedereinfuhr wird erst erfasst, wenn die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

Beispiel: Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die im Rahmen der passiven Veredelung ausgeführt und bei der Wiedereinfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt worden waren: Code 6121 (und nicht 6171). (Erster Vorgang: vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung = 2100; zweiter Vorgang: Überführung in das Zolllagerverfahren = 7121; dritter Vorgang: Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr = 6121).

Die in der folgenden Auflistung mit dem Buchstaben (a) versehenen Codes können nicht als erstes Element des Verfahrenscodes verwendet werden, sondern weisen lediglich auf ein vorangegangenes Verfahren hin.

Beispiel: 4054 = Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die zuvor zur aktiven Veredelung in einen anderen Mitgliedstaat übergeführt wurden.

Liste der Verfahren mit Codes

Je zwei dieser Grundelemente müssen zu einem vierstelligen Code zusammengestellt werden.

00.

Dieser Code zeigt an, dass kein vorangegangenes Verfahren vorliegt (a).

01.

Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitigem Wiederversand im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie auf den Warenverkehr zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitigem Wiederversand im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.

Beispiel: Drittlandswaren, die in Frankreich zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zu ihrem Bestimmungsort auf den Kanalinseln weiterbefördert werden.

02.

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zur Durchführung einer aktiven Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung). (a)

Erläuterung: Aktive Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) gemäß Artikel 256 Zollkodex.

07.

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und gleichzeitige Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

Erläuterung: Dieser Code wird in den Fällen verwendet, in denen die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, ohne dass die Mehrwertsteuer oder gegebenenfalls fällige Verbrauchsteuern entrichtet wurden.

Beispiele: Eingeführte Maschinen werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, aber die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der Mehrwertsteuer aufbewahrt werden.

Eingeführte Zigaretten werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, aber die Mehrwertsteuer und die Verbrauchsteuern werden nicht entrichtet. Die Waren werden in einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht unter Aussetzung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern aufbewahrt.

10.

Endgültige Ausfuhr

Beispiel: Normale Ausfuhr von Unionswaren in ein Drittland, aber auch Ausfuhr von Unionswaren in Teile des Zollgebiets der Union, in denen die Richtlinie 2006/112/EG (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) keine Anwendung findet.

11.

Ausfuhr von im Rahmen einer aktiven Veredelung aus Ersatzwaren hervorgegangenen Veredelungserzeugnissen vor Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren.

Erläuterung: Vorzeitige Ausfuhr (EX-IM) gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c Zollkodex.

Beispiel: Zigaretten, die aus Tabakblättern mit Ursprung in der Union hergestellt wurden, werden ausgeführt, bevor Tabakblätter aus Drittländern in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden.

21.

Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung.

Beispiel: Erläuterung: Passive Veredelung gemäß den Artikeln 259 bis 262 des Zollkodex. Siehe auch Code 22.

22.

Vorübergehende Ausfuhr zu anderen als unter Code 21 genannten Zwecken.

Beispiel: Gleichzeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse (Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates).

23.

Vorübergehende Ausfuhr zum Zweck der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand

Beispiel: Vorübergehende Ausfuhr von Waren wie Ausstellungsgut, Muster, Berufsausrüstungen usw.

31.

Wiederausfuhr

Erläuterung: Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren nach einem Verfahren der Steueraussetzung.

Beispiel: Waren, die in ein Zolllagerverfahren übergeführt und anschließend zur Wiederausfuhr angemeldet werden.

40.

Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne mehrwertsteuerbefreiende Lieferung.

Beispiel: Drittlandswaren, für die die Zölle und die Mehrwertsteuer entrichtet werden.

41.

Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) (a).

Beispiel: Aktive Veredelung mit Entrichtung der Zölle und der nationalen Abgaben bei der Einfuhr.

42.

Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.

Erläuterung: Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Einfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen.

Beispiel 1: Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr unter Inanspruchnahme der Dienste eines steuerlichen Vertreters.

Beispiel 2: Aus einem Drittland eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren, die zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr.

43.

Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.

Beispiel: Überlassung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr während einer besonderen Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten, in der ein besonderes Zollverfahren oder besondere Maßnahmen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und dem Rest der Union gelten, wie seinerzeit für ES und PT.

45.

Überlassung von Waren zum zollrechtlich und mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und deren Überführung in ein Steuerlagerverfahren.

Erläuterung: Befreiung von der Mehrwertsteuer oder von den Verbrauchsteuern durch Überführung der Waren in ein Steuerlagerverfahren.

Beispiele: Aus einem Drittland eingeführte Zigaretten werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer aufbewahrt werden.

Aus einem Drittland eingeführte Zigaretten werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Verbrauchsteuern werden entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der Mehrwertsteuer aufbewahrt werden.

48.

Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Ersatzwaren im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der Waren der vorübergehenden Ausfuhr.

Erläuterung: Standardaustauschverfahren (IM-EX), vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 262 Absatz 1 Zollkodex.

49.

Überlassung von Unionswaren zum steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie auf den Warenverkehr zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

Überlassung von Waren zum steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.

Erläuterung: Einfuhr mit Überlassung zum steuerrechtlich freien Verkehr von Waren aus Teilen der Union, in denen die Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung findet. Die Verwendung der Zollanmeldung ist in Artikel 134 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geregelt.

Beispiele: Waren aus Martinique, die in Belgien zum steuerrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

Waren aus Andorra, die in Deutschland zum steuerrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

51.

Aktive Veredelung,

Erläuterung: Aktive Veredelung gemäß Artikel 256 Zollkodex.

53.

Einfuhr zwecks Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung.

Beispiel: Vorübergehende Verwendung etwa zu Ausstellungszwecken.

54.

Aktive Veredelung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen) (a).

Erläuterung: Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den unionsinternen Warenverkehr.

Beispiel: Eine Drittlandsware wird in Belgien in die aktive Veredelung übergeführt (5100). Im Anschluss an die Veredelung werden sie nach Deutschland versandt, um dort zum freien Verkehr (4054) überlassen bzw. einer weiteren Veredelung unterzogen zu werden (5154).

61.

Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne mehrwertsteuerbefreiende Lieferung.

63.

Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.

Erläuterung: Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Wiedereinfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen.

Beispiel 1: Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung oder vorübergehender Verwendung, wobei eine etwaige MwSt.-Schuld beim steuerlichen Vertreter erhoben wird.

Beispiel 2: Nach passiver Veredelung wiedereingeführte und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene verbrauchsteuerpflichtige Waren, die mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Wiedereinfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung.

68.

Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

Beispiel: Weiterverarbeitete alkoholische Getränke, die wiedereingeführt und in ein Verbrauchsteuerlager übergeführt werden.

71.

Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren.

Erläuterung: Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren. Hierdurch wird in keiner Weise der gleichzeitigen Überführung in ein Verbrauchsteuer- oder MwSt.-Lager vorgegriffen.

76.

Überführung in das Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr.

Beispiel: Entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt wird (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung bei der Ausfuhr von in das Zolllagerverfahren übergeführtem entbeintem Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern (4)).

77.

Herstellung von Waren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen im Sinne des Artikels 5 Nummer 27 des Zollkodes vor der Ausfuhr und der Zahlung von Ausfuhrerstattungen.

Beispiel: Unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr hergestellte Rindfleischkonserven (Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (5)).

78.

Verbringung von Waren in eine Freizone (a).

91.

Überführung in das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung (a).

92.

Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen) (a).

Erläuterung: Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den unionsinternen Warenverkehr.

Beispiel: Eine Drittlandsware wurde in Belgien zum Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung angemeldet (9100). Im Anschluss an die Umwandlung wird sie nach Deutschland versandt, um dort zum freien Verkehr (4092) überlassen zu werden.

B.   Zweites Unterfeld

1.

Wird dieses Feld verwendet, um ein Unionsverfahren anzugeben, muss ein aus einem Buchstaben und zwei darauf folgenden alphanumerischen Zeichen bestehender Code verwendet werden, wobei der erste Buchstabe für eine Maßnahmenkategorie gemäß der folgenden Aufschlüsselung steht:

Aktive Veredelung

Axx

Passive Veredelung

Bxx

Zollbefreiungen

Cxx

Vorübergehende Verwendung

Dxx

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Exx

Sonstige

Fxx


Aktive Veredelung (AV)

Artikel 256 Zollkodex

Verfahren

Code

Einfuhr

Waren, die nach vorzeitiger Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse aus Milch und Milcherzeugnissen in die AV übergeführt werden

A01

Waren in der AV, die für militärische Zwecke im Ausland bestimmt sind

A02

Waren in der AV (Zollrückvergütung), die zur Wiederausfuhr auf den Kontinentalschelf bestimmt sind

A03

Waren in der AV (nur MwSt.-Aussetzung)

A04

Waren in der AV (Zollrückvergütung), die zur Wiederausfuhr auf den Kontinentalschelf bestimmt sind

A05

 

 

 

 

Waren, die ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in die AV übergeführt werden

A08

Ausfuhr

Aus Milch und aus Milcherzeugnissen hergestellte Veredelungserzeugnisse

A51

Veredelungserzeugnisse in der AV (nur MwSt.-Aussetzung)

A52

Veredelungserzeugnisse in der AV, die für militärische Zwecke im Ausland bestimmt sind

A53


Passive Veredelung (PV)

Artikel 259 Zollkodex

Verfahren

Code

Einfuhr

Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen in den Mitgliedstaat, in dem die Abgaben entrichtet wurden

B01

Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Reparatur im Rahmen der Gewährleistungspflicht

B02

Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht

B03

Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach passiver Veredelung und MwSt.-Aussetzung aufgrund einer besonderen Verwendung

B04

Vorzeitige Einfuhr von Veredelungserzeugnissen in der passive Veredelung.

B07

 

 

Ausfuhr

Zum Zwecke der AV eingeführte und zur Reparatur im Rahmen der PV ausgeführte Waren

B51

Zur AV eingeführte und zum Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht ausgeführte Waren

B52

Passive Veredelung im Rahmen von Abkommen mit Drittländern, gegebenenfalls kombiniert mit PV-MwSt.

B53

Nur PV-MwSt.

B54


Zollbefreiungen

(Verordnung (EG) Nr. 1186/2009)

 

Artikel

Code

Befreiung von den Einfuhrabgaben

Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in die Union verlegen

3

C01

Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt werden

12 Absatz 1

C02

Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke

12 Absatz 2

C03

Erbschaftsgut

17

C04

Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten

21

C06

Sendungen mit geringem Wert

23

C07

Sendungen von Privatperson an Privatperson

25

C08

Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Union eingeführt werden

28

C09

Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben

34

C10

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang I

42

C11

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang II

43

C12

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nichtkommerzielle Zwecke eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 44 und 45

44-45

C13

Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Union für nichtkommerzielle Zwecke eingeführt werden

51

C14

Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke

53

C15

Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen

54

C16

Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung

57

C17

Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle

59

C18

Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen

60

C19

Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren

61

C20

In Anhang III aufgeführte Gegenstände für Blinde

66

C21

In Anhang IV aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

67 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2

C22

In Anhang IV aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

67 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2

C23

Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

68 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2

C24

Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

68 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2

C25

Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände

74

C26

Auszeichnungen und Ehrengaben

81

C27

Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen

82

C28

Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren

85

C29

Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben von geringem Wert

86

C30

Zur Absatzförderung eingeführte Werbedrucke und Werbegegenstände

87-89

C31

Auf Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ge- oder verbrauchte Waren

90

C32

Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren

95

C33

Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen

102

C34

Werbematerial für den Fremdenverkehr

103

C35

Verschiedene Dokumente und Gegenstände

104

C36

Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung

105

C37

Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung

106

C38

Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern

107

C39

Waren für Friedhöfe und Gedenkstätten für Kriegsopfer

112

C40

Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung

113

C41

Befreiung von den Ausfuhrabgaben

Ausfuhr von Haustieren anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Union in ein Drittland

115

C51

Gleichzeitig mit den Tieren ausgeführte Futtermittel

121

C52


Vorübergehende Verwendung

Verfahren

Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Code

Paletten

208 und 209

D01

Container

210 und 211

D02

Beförderungsmittel

212

D03

Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren

219

D04

Betreuungsgut für Seeleute

220

D05

Ausrüstung für Katastropheneinsätze

221

D06

Medizinisch-chirurgisches Material und Labormaterial

222

D07

Tiere

223

D08

Waren im Zusammenhang mit den Besonderheiten der Grenzzone

224

D09

Ton-, Bild oder Datenträger

225

D10

Werbematerial

225

D11

Berufsausrüstung

226

D12

Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät

227

D13

Umschließungen, gefüllt

228

D14

Umschließungen, leer

228

D15

Formen, Matrizen, Klischees, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände

229

D16

Spezialwerkzeuge und -instrumente

230

D17

Waren, die Versuchen unterzogen werden sollen

231 Buchstabe a

D18

Waren, die im Rahmen eines Kaufvertrags mit Erprobungsvorbehalt eingeführt werden

231 Buchstabe b

D19

Waren, die zur Durchführung von Versuchen bestimmt sind

231 Buchstabe c

D20

Muster

232

D21

Austauschproduktionsmittel

233

D22

Waren, die auf einer öffentlichen Veranstaltung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen

234 Absatz 1

D23

Sendungen zur Ansicht (sechs Monate)

234 Absatz 2

D24

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

234 Absatz 3 Buchstabe a

D25

Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden

234 Absatz 3 Buchstabe b

D26

Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstung

235

D27

Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen eingeführt werden

236 Buchstabe b

D28

Waren, die gelegentlich und für längstens drei Monate eingeführt werden

236 Buchstabe a

D29

Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben

206

D51


Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Verfahren

Code

Einfuhr

Verwendung des Einheitspreises für die Bestimmung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren (Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex und Artikel 142 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

E01

Pauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Verordnung (EG) Nr. 543/2011)

E02

Ausfuhr

Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine ausfuhrlizenzpflichtige Erstattung beantragt wird (Anhang-I-Waren)

E51

Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist (Anhang-I-Waren)

E52

In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist (Anhang-I-Waren)

E53

Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine bescheinigungspflichtige Erstattung beantragt wird (Nicht-Anhang-I-Waren)

E61

Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht bescheinigungspflichtig ist (Nicht-Anhang-I-Waren)

E62

In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und für die keine Erstattungsbescheinigung erforderlich ist (Nicht-Anhang-I-Waren)

E63

In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und die bei der Berechnung der Mindestkontrollsätze nicht berücksichtigt werden

E71

Sonstige

Verfahren

Code

Einfuhr

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (Artikel 203 Zollkodex)

F01

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 159 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: landwirtschaftliche Erzeugnisse)

F02

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 158 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: Ausbesserung oder Instandsetzung)

F03

In die Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich ausgeführt oder wiederausgeführt wurden (Artikel 205 Absatz 1 Zollkodex)

F04

Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG

F06

 

 

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Fischereierzeugnisse und sonstige Meereserzeugnisse, die von in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Schiffen aus in Hoheitsgewässern eines Drittlands gefangen werden

F21

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse, die aus in Hoheitsgewässern eines Drittlands gefangenen Fischereierzeugnissen und sonstigen Meereserzeugnissen an Bord eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Fabrikschiffes hergestellt wurden

F22

Waren, die im Rahmen der passiven Veredelung ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Lagerverfahren übergeführt werden

F31

Waren, die im Rahmen der aktiven Veredelung ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Lagerverfahren übergeführt werden

F32

Waren in einer Freizone, die ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Zolllagerverfahren übergeführt werden

F33

Waren, die nach Überführung in die Endverwendung ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Zolllagerverfahren übergeführt werden

F34

Überlassung von für eine Veranstaltung oder den Verkauf bestimmten Waren der vorübergehenden Verwendung zum zollrechtlich freien Verkehr, wobei der Betrag der Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen ermittelt wird, die für diese Waren im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gelten

F41

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Veredelungserzeugnissen, wenn die Berechnung der Einfuhrabgaben gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex erfolgt

F44

 

 

Ausfuhr

Ausfuhren zu militärischen Zwecken

F51

Bevorratung

F61

Bevorratung mit Waren, die für die Gewährung einer Erstattung in Betracht kommen

F62

Einlagerung in ein Vorratslager (Artikel 37 bis 40 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (6)

F63

Auslagerung von zur Bevorratung bestimmten Waren aus einem Vorratslager

F64

2.

Die ausschließlich für nationale Zwecke vorgesehenen Codes müssen aus einem numerischen Zeichen gefolgt von zwei alphanumerischen Zeichen gemäß der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats bestehen.

Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier

In diesem Feld sind alphanumerische Codes der Form an..26 anzugeben.

Jeder Code besteht aus drei verschiedenen Elementen. Die Elemente werden voneinander durch einen Bindestrich (-) getrennt. Das erste Element (a1), für das drei verschiedene Buchstaben vorgesehen sind, dient der Unterscheidung zwischen den drei nachfolgend aufgeführten Kategorien. Mit dem zweiten Element (an..3), das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das dritte Element (an..20) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen näheren Angaben wie der Kennnummer oder eines sonstigen eindeutigen Hinweises.

1.   Das erste Element (a1):

 

Summarische Anmeldung = X

 

Ursprüngliche Anmeldung = Y

 

Vorpapier = Z

2.   Das zweite Element (an..3):

Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem „Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente“.

Dieses Verzeichnis enthält auch den Code „CLE“ für „Datum und Referenznummer der Anschreibung der Waren in der Buchführung“ (Artikel 182 Zollkodex). Das Datum wird wie folgt codiert: JJJJMMTT.

3.   Das dritte Element (an..20):

Hier ist die Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis anzugeben, anhand deren das Dokument zu erkennen ist.

Beispiele:

Bei dem Vorpapier handelt es sich um ein Versandpapier T1, das von der Bestimmungszollstelle unter der Nummer „238544“ registriert worden ist. Der Code lautet daher „Z-821-238544“ („Z“ für Vorpapier, „821“ für das Versandverfahren und „238544“ für die Registriernummer des Dokuments (bzw. MRN für NCTS-Vorgänge)).

Als summarische Anmeldung wird ein Manifest mit der Nummer „2222“ verwendet; hieraus ergibt sich der Code „X-785-2222“. („X“ für die summarische Anmeldung, „785“ für das Manifest und „2222“ für die Kennnummer des Manifests.)

Die Anschreibung der Waren in der Buchführung erfolgte am 14. Februar 2002. „Y-CLE-20020214-5“ („Y“ als Hinweis auf die ursprüngliche Anmeldung, „CLE“ für die Anschreibung in der Buchführung, die Ziffern „20020214“ für das Datum in der Reihenfolge Jahr (2002), Monat (02) und Tag (14) sowie die (5) als Referenznummer der Anschreibung)

Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente

Containerliste

235

Ladeliste

270

Packliste

271

Pro-forma-Rechnung

325

Handelsrechnung

380

Hausfrachtbrief

703

Sammelkonnossement

704

Konnossement

705

Frachtbrief CIM (Eisenbahn)

720

Frachtbrief SMGS (Eisenbahn)

722

LKW-Frachtbrief

730

Luftfrachtbrief

740

Frachtbrief der Fluggesellschaft (MAWB)

741

Paketkarte (Postpakete)

750

Multimodales/kombiniertes Beförderungspapier

760

Frachtmanifest

785

Ladungsverzeichnis

787

Anmeldung zum Unionsversandverfahren — gemischte Sendungen (T)

820

Anmeldung zum externen Unionsversandverfahren (T1)

821

Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren (T2)

822

 

 

Carnet TIR

952

Carnet ATA

955

Aktenzeichen/Datum der Anschreibung in der Buchführung

CLE

Auskunftsblatt INF3

IF3

Auskunftsblatt INF8

IF8

Manifest — vereinfachtes Verfahren

MNS

Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren — Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

T2F

T2M

T2M

Summarische Eingangsanmeldung

355

Summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

337

Sonstige

ZZZ

Wurde das Vorpapier auf der Grundlage des Einheitspapier erstellt, so setzt sich die Kurzbezeichnung aus den für Feld 1, erstes Unterfeld, vorgesehenen Codes zusammen (IM, EX, CO und EU).

Feld 43: Bewertungsmethode

Für die Methoden zur Bestimmung des Zollwerts der Einfuhrwaren gelten die folgenden Codes:

Code

Relevante Bestimmungen des Zollkodex

Methode

1

Artikel 70 Zollkodex

Transaktionswert eingeführter Waren

2

Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a Zollkodex

Transaktionswert gleicher Waren

3

Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b Zollkodex

Transaktionswert ähnlicher Waren

4

Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c Zollkodex

Deduktive Methode

5

Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d Zollkodex

Errechneter Wert

6

Artikel 74 Absatz 3 Zollkodex

Wertbestimmung auf der Grundlage der verfügbaren Daten (Schlussmethode)

Feld 44: Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Bewilligungen

1.   Besondere Vermerke

Für besondere Vermerke aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter dem betreffenden Vermerk angebracht, es sei denn, die Unionsvorschriften sehen vor, dass der Wortlaut durch diesen Code ersetzt wird.

Beispiel:

Der Anmelder trägt in Feld 2 den Code 00300 ein um anzugeben, dass der Anmelder und der Versender identisch sind.

Die Rechtsvorschriften der Union sehen vor, dass bestimmte besondere Vermerke in anderen Feldern als Feld 44 einzutragen sind. Für die Codierung dieser Vermerke gelten jedoch dieselben Regeln wie für die in Feld 44 vorgesehenen Vermerke. Wenn aus den Rechtsvorschriften der Union nicht hervorgeht, in welchen Feldern der besondere Vermerk anzubringen ist, ist er in Feld 44 einzutragen.

Alle besonderen Vermerke sind am Ende dieses Titels aufgeführt.

Die Mitgliedstaaten können besondere einzelstaatliche Vermerke vorsehen, sofern für deren Codierung andere Regeln gelten als für die Codierung der besonderen unionsinternen Vermerke.

2.   Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen

(a)

Die zusammen mit der Anmeldung vorgelegten unionsinternen oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen oder sonstigen Verweise sind in Form eines vierstelligen alphanumerischen Codes anzugeben, auf den gegebenenfalls entweder eine Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis folgt. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen, Bewilligungen und sonstigen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.

(b)

Was die zusammen mit der Anmeldung vorgelegten nationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen angeht, so sollten diese in Form eines Codes aus einem numerischen und drei darauf folgenden alphanumerischen Zeichen (z. B. 2123, 34d5,...) angegeben werden, auf den entweder eine Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis folgt. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.

Feld 47: Abgabenberechnung

Erste Spalte: Art der Steuer

a)

Folgende Codes sind zu verwenden:

Zölle auf gewerbliche Waren

A00

Zusatzzölle

A20

Endgültige Antidumpingzölle

A30

Vorläufige Antidumpingzölle

A35

Endgültige Ausgleichszölle

A40

Vorläufige Ausgleichszölle

A45

Mehrwertsteuer

B00

Ausgleichszinsen (MwSt.)

B10

Verzugszinsen (MwSt.)

B20

Ausfuhrabgaben

C00

Ausfuhrabgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse

C10

Verzugszinsen

D00

Ausgleichszinsen (z. B. aktive Veredelung)

D10

Im Namen anderer Länder erhobene Abgaben

E00

b)

Die ausschließlich für nationale Zwecke vorgesehenen Codes müssen aus einem numerischen Zeichen gefolgt von zwei alphanumerischen Zeichen gemäß der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats bestehen.

Letzte Spalte: Zahlungsart

Die Mitgliedstaaten können die folgenden Codes verwenden:

A

Barzahlung

B

Kreditkarte

C

Scheck

D

Andere (z. B. Abbuchung vom Konto eines Zollagenten)

E

Zahlungsaufschub

F

Zahlungsaufschub für Zölle

G

Zahlungsaufschub für die Mehrwertsteuer (Artikel 23 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie)

H

Elektronischer Zahlungsverkehr

J

Zahlung durch die Postverwaltung (Postsendungen) oder durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften

K

Verbrauchsteuergutschriften oder -rückzahlungen

M

Hinterlegungen, einschließlich Barhinterlegungen

P

Barhinterlegung auf das Konto eines Zollagenten

R

Sicherheitsleistung

S

Einzelsicherheit

T

Sicherheit für Rechnung eines Zollagenten

U

Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Dauerbewilligung)

V

Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Einzelbewilligung)

O

Sicherheit bei einer Interventionsstelle

Feld 49: Kennung des Lagers

Der Code setzt sich wie folgt aus drei Elementen zusammen:

Kennzeichen für die Lagerart:

R

Öffentliches Zolllager Typ I

S

Öffentliches Zolllager Typ II

T

Öffentliches Zolllager Typ III

U

Privates Zolllager

V

Verwahrungslager für die vorübergehende Verwahrung von Waren

Y

anderes Lager als Zolllager

Z

Freizone oder Freilager

Die vom Mitgliedstaat bei der Erteilung der Bewilligung vergebene Kennnummer (an..14).

Den für Feld 2 festgelegten Ländercode für den Mitgliedstaat der Bewilligung (a2).

Feld 50: Inhaber des Verfahrens

Wird eine Kennnummer verlangt, wird die EORI-Nummer in der Zusammensetzung gemäß Feld 2 angegeben.

Feld 51: Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)

Es sind die in Feld 29 angegebenen Codes zu verwenden.

Feld 52: Sicherheitsleistung

Code Sicherheitsleistung

Folgende Codes (n1) sind zu verwenden:

Sachverhalt

Code

Andere Angaben

Befreiung von der Sicherheitsleistung Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex

0

Nummer der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung

Gesamtsicherheit

1

Nummer der Sicherheitsbescheinigung

Zollstelle der Sicherheitsleistung

Einzelsicherheit durch einen Bürgen

2

Hinweis auf die Sicherheitsleistung

Zollstelle der Sicherheitsleistung

Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit

3

 

Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln

4

Nummer des Einzelsicherheitstitels

Befreiung von der Sicherheitsleistung, wenn der gesicherte Betrag den statistischen Mindestwert für Anmeldungen gemäß Artikel 89 Absatz 9 des Zollkodex nicht überschreitet.

5

 

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung (Artikel 89 Absatz 8 des Zollkodex)

6

 

Befreiung von der Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen

8

 

Angabe der Länder unter Rubrik „gilt nicht für“:

Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden.

Feld 53: Bestimmungszollstelle (und Land)

Es sind die in Feld 29 angegebenen Codes zu verwenden.

Besondere Vermerke — Code XXXXX

Kategorie „allgemein“ — Code 0xxxx

Rechtsgrundlage

Sachverhalt

Besondere Vermerke

Feld

Code

Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Bewilligungsantrag auf der Anmeldung zu einem besonderen Verfahren

„Vereinfachte Bewilligung“

44

00100

Anlage C1

Mehrere Ausführer, Empfänger oder Vorpapiere

„andere“

2, 8 und 40

00200

Anlage C1

Anmelder ist zugleich Versender

„Versender“

14

00300

Anlage C1

Anmelder ist zugleich Ausführer

„Ausführer“

14

00400

Anlage C1

Anmelder ist zugleich Empfänger

„Empfänger“

14

00500


Bei Einfuhr: Code 1xxxx

Rechtsgrundlage

Sachverhalt

Besondere Vermerke

Feld

Code

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002

Vorübergehende Aussetzung der autonomen Zölle

„Einfuhr mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung“

44

10100

Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Erledigung der aktiven Veredelung

„AV-Waren“

44

10200

Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Erledigung der aktiven Veredelung (besondere handelspolitische Maßnahmen)

„AV-Waren, Handelspolitik“

44

10300

Artikel 238 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Vorübergehende Verwendung

„VV-Waren“

44

10500

Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex

Festsetzung des Einfuhrabgabenbetrags für in der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex

„Sonderregel für die Berechnung der Einfuhrabgaben für Veredelungserzeugnisse“

44

10800


Bei Ausfuhr: Code 3xxxx

Rechtsgrundlage

Sachverhalt

Besondere Vermerke

Feld

Code

Artikel 254 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex

Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen der Endverwendung

Artikel 254 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93

Endverwendung: Zur Ausfuhr vorgesehene Waren — Anwendung der landwirtschaftlichen Ausfuhrerstattungen ausgeschlossen

44

30300.

TITEL III

TABELLE DER SPRACHENVERMERKE UND DER ENTSPRECHENDEN CODES

Sprachenvermerke

Codes

BG Ограничена валидност

CS Omezená platnost

DA Begrænset gyldighed

DE Beschränkte Geltung

EE Piiratud kehtivus

EL Περιορισμένη ισχύς

ES Validez limitada

FR Validité limitée

HR Ograničena valjanost

IT Validità limitata

LV Ierobežots derîgums

LT Galiojimas apribotas

HU Korlátozott érvényû

MT Validità limitata

NL Beperkte geldigheid

PL Ograniczona ważność

PT Validade limitada

RO Validitate limitată

SL Omejena veljavnost

SK Obmedzená platnost'

FI Voimassa rajoitetusti

SV Begränsad giltighet

EN Limited validity

Beschränkte Geltung — 99200

BG Освободено

CS Osvobození

DA Fritaget

DE Befreiung

EE Loobutud

EL Απαλλαγή

ES Dispensa

FR Dispense

HR Oslobođeno

IT Dispensa

LV Derīgs bez zīmoga

LT Leista neplombuoti

HU Mentesség

MT Tneħħija

NL Vrijstelling

PL Zwolnienie

PT Dispensa

RO Dispensă

SL Opustitev

SK Oslobodenie

FI Vapautettu

SV Befrielse.

EN Waiver

Befreiung — 99201

BG Алтернативно доказателство

CS Alternativní důkaz

DA Alternativt bevis

DE Alternativnachweis

EE Alternatiivsed tõendid

EL Εναλλακτική απόδειξη

ES Prueba alternativa

FR Preuve alternative

HR Alternativni dokaz

IT Prova alternativa

LV Alternatīvs pierādījums

LT Alternatyvusis įrodymas

HU Alternatív igazolás

MT Prova alternattiva

NL Alternatief bewijs

PL Alternatywny dowód

PT Prova alternativa

RO Probă alternativă

SL Alternativno dokazilo

SK Alternatívny dôkaz

FI Vaihtoehtoinen todiste

SV Alternativt bevis

EN Alternative proof

Alternativnachweis — 99202

BG Различия: митническо учреждение, където стоките са представени …(наименование и страна)

CS Nesrovnalosti: úřad, kterému bylo zboží předloženo …(název a země)

DA Forskelle: det sted, hvor varerne blev frembudt …(navn og land)

DE Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte …(Name und Land)

EE Erinevused: asutus, kuhu kaup esitati …(nimi ja riik)

EL Διαφορές: εμπορεύματα προσκομισθέντα στο τελωνείο …(Όνομα και χώρα)

ES Diferencias: mercancías presentadas en la oficina …(nombre y país)

FR Différences: marchandises présentées au bureau …(nom et pays)

HR Razlike: carinarnica kojoj je roba podnesena …(naziv I zemlja)

IT Differenze: ufficio al quale sono state presentate le merci …(nome e paese)

LV Atšķirības: muitas iestāde, kurā preces tika uzrādītas …(nosaukums un valsts)

LT Skirtumai: įstaiga, kuriai pateiktos prekės …(pavadinimas ir valstybė)

HU Eltérések: hivatal, ahol az áruk bemutatása megtörtént …(név és ország)

MT Differenzi: uffiċċju fejn l-oġġetti kienu ppreżentati …(isem u pajjiż)

NL Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aangebracht …(naam en land)

PL Niezgodności: urząd w którym przedstawiono towar …(nazwa i kraj)

PT Diferenças: mercadorias apresentadas na estãncia …(nome e país)

RO Diferenţe: mărfuri prezentate la biroul vamal …(nume şi ţara)

SL Razlike: urad, pri katerem je bilo blago predloženo …(naziv in država)

SK Nezrovnalosti: úrad, ktorému bol tovar dodaný …(názov a krajina).

FI Muutos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty …(nimi ja maa)

SV Avvikelse: tullkontor där varorna anmäldes …(namn och land)

EN Differences: office where goods were presented …(name and country)

Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte …(Name und Land) — 99203

BG Излизането от …подлежи на ограничения или такси съгласно Регламент/Директива/Решение № …,

CS Výstup ze …podléhá omezením nebo dávkám podle nařízení/směrnice/rozhodnutí č …

DA Udpassage fra …undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til forordning/direktiv/afgørelse nr. …

DE Ausgang aus …- gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen

EE …territooriumilt väljumise suhtes kohaldatakse piiranguid ja makse vastavalt määrusele/direktiivile/otsusele nr…

EL Η έξοδος από …υποβάλλεται σε περιοριορισμούς ή σε επιβαρύνσεις από τον Κανονισμό/την Οδηγία/την Απόφαση αριθ. …

ES Salida de …sometida a restricciones o imposiciones en virtud del (de la) Reglamento/Directiva/Decisión no …

FR Sortie de …soumise à des restrictions ou à des impositions par le règlement ou la directive/décision no …

HR Izlaz iz …podliježe ograničenjima ili pristobjama na temeleju Uredbe/Direktive/Odluke br. …

IT Uscita dalla …soggetta a restrizioni o ad imposizioni a norma del(la) regolamento/direttiva/decisione n. …

LV Izvešana no …piemērojot ierobežojumus vai maksājumus saskaņā ar Regulu/Direktīvu/Lēmumu Nr. …,

LT Išvežimui iš …taikomi apribojimai arba mokesčiai, nustatytiReglamentu/Direktyva/Sprendimu Nr.…,

HU A kilépés …területéről a … rendelet/irányelv/határozat szerinti korlátozás vagy teher megfizetésének kötelezettsége alá esik

MT Ħruġ mill- …suġġett għall-restrizzjonijiet jew ħlasijiet taħt Regola/Direttiva/Deċiżjoni Nru …

NL Bij uitgang uit de …zijn de beperkingen of heffingen van Verordening/Richtlijn/Besluit nr. … van toepassing.

PL Wyprowadzenie z …podlega ograniczeniom lub opłatom zgodnie z rozporządzeniem/dyrektywą/decyzją nr …

PT Saída da …sujeita a restrições ou a imposições pelo(a) Regulamento/Directiva/Decisão n.o …

RO Ieşire din …supusă restricţiilor sau impozitelor prin Regulamentul/Directiva/Decizia nr …

SL Iznos iz …zavezan omejitvam ali obveznim dajatvam na podlagi Uredbe/Direktive/Odločbe št. …

SK Výstup z …podlieha obmedzeniam alebo platbám podľa nariadenia/smernice/rozhodnutia č ….

FI …vientiin sovelletaan asetuksen/direktiivin/päätöksen N:o … mukaisia rajoituksia tai maksuja

SV Utförsel från …underkastad restriktioner eller avgifter i enlighet med förordning/direktiv/beslut nr …

EN Exit from …subject to restrictions or charges under Regulation/Directive/Decision No …

Ausgang aus …- gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen — 99204

BG Освободено от задължителен маршрут

CS Osvobození od stanovené trasy

DA fritaget for bindende transportrute

DE Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute

EE Ettenähtud marsruudist loobutud

EL Απαλλαγή από την υποχρέωση τήρησης συγκεκριμένης διαδρομής

ES Dispensa de itinerario obligatorio

FR Dispense d'itinéraire contraignant

HR Oslobođeno od propisanog plana puta

IT Dispensa dall'itinerario vincolante

LV Atļauts novirzīties no noteiktā maršruta

LT Leista nenustatyti maršruto

HU Előírt útvonal alól mentesítve

MT Tneħħija ta` l-itinerarju preskitt

NL Geen verplichte route

PL Zwolniony z wiążącej trasy przewozu

PT Dispensa de itinerário vinculativo

RO Dispensă de la itinerarul obligatoriu

SL Opustitev predpisane poti

SK Oslobodenie od predpísanej trasy

FI Vapautettu sitovan kuljetusreitin noudattamisesta

SV Befrielse från bindande färdväg

EN Prescribed itinerary waived

Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute — 99205

BG Одобрен изпращач

CS Schválený odesílatel

DA Godkendt afsender

DE Zugelassener Versender

EE Volitatud kaubasaatja

EL Εγκεκριμένος αποστολέας

ES Expedidor autorizado

FR Expéditeur agréé

HR Ovlašteni pošiljatelj

IT Speditore autorizzato

LV Atzītais nosūtītājs

LT Įgaliotas siuntėjas

HU Engedélyezett feladó

MT Awtorizzat li jibgħat

NL Toegelaten afzender

PL Upoważniony nadawca

PT Expedidor autorizado

RO Expeditor agreat

SL Pooblaščeni pošiljatelj

SK Schválený odosielateľ

FI Valtuutettu lähettäjä

SV Godkänd avsändare

EN Authorised consignor

Zugelassener Versender — 99206

BG Освободен от подпис

CS Podpis se nevyžaduje

DA Fritaget for underskrift

DE Freistellung von der Unterschriftsleistung

EE Allkirjanõudest loobutud

EL Δεν απαιτείται υπογραφή

ES Dispensa de firma

FR Dispense de signature

HR Oslobođeno potpisa

IT Dispensa dalla firma

LV Derīgs bez paraksta

LT Leista nepasirašyti

HU Aláírás alól mentesítve

MT Firma mhux meħtieġa

NL Van ondertekening vrijgesteld

PL Zwolniony ze składania podpisu

PT Dispensada a assinatura

RO Dispensă de semnătură

SL Opustitev podpisa

SK Oslobodenie od podpisu

FI Vapautettu allekirjoituksesta

SV Befrielse från underskrift

EN Signature waived

Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207

BG ЗАБРАНЕНО ОБЩО ОБЕЗПЕЧЕНИЕ

CS ZÁKAZ SOUBORNÉ JISTOTY

DA FORBUD MOD SAMLET KAUTION

DE GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT

EE ÜLDTAGATISE KASUTAMINE KEELATUD

EL ΑΠΑΓΟΡΕΥΕΤΑΙ Η ΣΥΝΟΛΙΚΗ ΕΓΓΥΗΣΗ

ES GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA

FR GARANTIE GLOBALE INTERDITE

HR ZABRANJENO ZAJEDNIČKO JAMSTVO

IT GARANZIA GLOBALE VIETATA

LV VISPĀRĒJS GALVOJUMS AIZLIEGTS

LT NAUDOTI BENDRĄJĄ GARANTIJĄ UŽDRAUSTA

HU ÖSSZKEZESSÉG TILOS

MT MHUX PERMESSA GARANZIJA KOMPRENSIVA

NL DOORLOPENDE ZEKERHEID VERBODEN

PL ZAKAZ KORZYSTANIA Z GWARANCJI GENERALNEJ

PT GARANTIA GLOBAL PROIBIDA

RO GARANŢIA GLOBALĂ INTERZISĂ

SL PREPOVEDANO SKUPNO ZAVAROVANJE

SK ZÁKAZ CELKOVEJ ZÁRUKY

FI YLEISVAKUUDEN KÄYTTÖ KIELLETTY

SV SAMLAD SÄKERHET FÖRBJUDEN

EN COMPREHENSIVE GUARANTEE PROHIBITED

GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT — 99208

BG ИЗПОЛЗВАНЕ БЕЗ ОГРАНИЧЕНИЯ

CS NEOMEZENÉ POUŽITÍ

DA UBEGRÆNSET ANVENDELSE

DE UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG

EE PIIRAMATU KASUTAMINE

ΕL ΑΠΕΡΙΟΡΙΣΤΗ ΧΡΗΣΗ

ES UTILIZACIÓN NO LIMITADA

FR UTILISATION NON LIMITÉE

HR NEOGRANIČENA UPORABA

IT UTILIZZAZIONE NON LIMITATA

LV NEIEROBEŽOTS IZMANTOJUMS

LT NEAPRIBOTAS NAUDOJIMAS

HU KORLÁTOZÁS ALÁ NEM ESŐ HASZNÁLAT

MT UŻU MHUX RISTRETT

NL GEBRUIK ONBEPERKT

PL NIEOGRANICZONE KORZYSTANIE

PT UTILIZAÇÃO ILIMITADA

RO UTILIZARE NELIMITATĂ

SL NEOMEJENA UPORABA

SK NEOBMEDZENÉ POUŽITIE

FI KÄYTTÖÄ EI RAJOITETTU

SV OBEGRÄNSAD ANVÄNDNING

EN UNRESTRICTED USE

UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG — 99209

BG Разни

CS Různí

DA Diverse

DE Verschiedene

EE Erinevad

EL Διάφορα

ES Varios

FR Divers

HR Razni

IT Vari

LV Dažādi

LT Įvairūs

HU Többféle

MT Diversi

NL Diverse

PL Różne

PT Diversos

RO Diverşi

SL Razno

SK Rôzne

FI Useita

SV Flera

EN Various

Verschiedene — 99211

BG Насипно

CS Volně loženo

DA Bulk

DE Lose

EE Pakendamata

EL Χύμα

ES A granel

FR Vrac

HR Rasuto

IT Alla rinfusa

LV Berams

LT Nesupakuota

HU Ömlesztett

MT Bil-kwantitá

NL Los gestort

PL Luzem

PT A granel

RO Vrac

SL Razsuto

SK Voľne

FI Irtotavaraa

SV Bulk

EN Bulk

Lose — 99212

BG Изпращач

CS Odesílatel

DA Afsender

DE Versender

EE Saatja

EL Αποστολέας

ES Expedidor

FR Expéditeur

HR Pošiljatelj

IT Speditore

LV Nosūtītājs

LT Siuntėjas

HU Feladó

MT Min jikkonsenja

NL Afzender

PL Nadawca

PT Expedidor

RO Expeditor

SL Pošiljatelj

SK Odosielateľ

FI Lähettäjä

SV Avsändare

EN Consignor

Versender — 99213


(1)  Die in dieser Anlage verwendeten Begriffe „Ausfuhr“, „Wiederausfuhr“, „Einfuhr“ und „Wiedereinfuhr“ umfassen auch den Versand, den Wiederversand, das Verbringen und das Wiederverbringen.

(2)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23.

(3)  ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 1.

(*)  In den Fällen, in denen das beantragte Zollkontingent erschöpft ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag für die Durchführung jeder anderen bestehenden Präferenz gilt.

(4)  ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7.

(5)  ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12.

(6)  OJ L 186, 17.7.2009, p. 1.

Anlage D2

ZUSÄTZLICHE CODES FÜR DAS EDV-GESTÜTZTE VERSANDVERFAHREN

1.   Ländercodes (LAND)

Feld

Inhalt

Feldtyp

Beispiel

1

ISO-Alpha-2-Ländercode

Alphabetisch 2

IT

Es wird stets der ISO-Alpha-2-Ländercode verwendet (siehe Anlage D1).

2.   Sprachencode

Es wird die ISO-Alpha-2-Kodifizierung nach ISO-639: 1988 angewendet.

3.   Warennummer (COM)

Feld

Inhalt

Feldtyp

Beispiel

1

HS6

Numerisch 6 (linksbündig)

010290

Es ist der sechsstellige Code des Harmonisierten Systems (HS6) anzugeben. Die Warennummer kann für einzelstaatliche Zwecke auf acht Stellen erweitert werden.

6.   Codes für vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen

(Numerische Codes aus dem UN-Handbuch für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Verkehr 1997b: Liste der Codes für die Datenelemente 1001, Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert)

Konformitätsbescheinigung

2

Qualitätszeugnis

3

Warenverkehrsbescheinigung A.TR.

18

Containerliste

235

Packliste

271

Proformarechnung

325

Handelsrechnung

380

Hausfrachtbrief

703

Sammelkonnossement

704

Konnossement

705

Hauskonnossement

714

Frachtbrief CIM (Eisenbahn)

722

LKW-Frachtbrief

730

Luftfrachtbrief

740

Frachtbrief der Fluggesellschaft (MAWB)

741

Paketkarte (Postpakete)

750

Multimodales/kombiniertes Transportdokument

760

Frachtmanifest

785

Ladungsverzeichnis

787

Versandschein T

820

Versandschein T1

821

Versandschein T2

822

Versandschein T2L

825

Ausfuhranmeldung

830

Pflanzengesundheitszeugnis

851

Genusstauglichkeitsbescheinigung

852

Tierärztliches Gesundheitszeugnis

853

Ursprungszeugnis

861

Ursprungserklärung

862

Präferenzieller Ursprungsnachweis

864

APS-Ursprungszeugnis (Formblatt A)

865

Einfuhrlizenz

911

Frachtanmeldung (Ankunft)

933

Ausfuhrgenehmigung für Embargowaren

941

TIF-Vordruck

951

Carnet TIR

952

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

954

Carnet ATA

955

Sonstiges

zzz

7.   Code für zusätzliche Angaben/besondere Vermerke

Es sind folgende Codes zu verwenden:

DG0

=

Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus der Union

DG1

=

Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der Union

DG2

=

AUSFUHR

Zusätzliche Codes für besondere Vermerke können auch auf nationaler Ebene festgelegt werden.

8.   Kennnummer der Zollstelle (COR)

Feld

Inhalt

Feldtyp

Beispiel

1

Kennung des Landes, in dem die Zollstelle liegt (siehe LAND)

Alphabetisch 2

IT

2

Nationale Kennnummer der Zollstelle

Alphanumerisch 6

0830AB

Feld 1 – siehe vorstehende Erläuterung

In Feld 2 ist ein sechsstelliger alphanumerischer Code einzugeben. Mit diesen sechs Stellen können die nationalen Verwaltungen gegebenenfalls auch eine Hierarchie der Zollstellen festlegen.

9.   Für das Attribut „Art der Anmeldung“ (Feld 1): Für TIR-Anmeldungen ist der Code „TIR“ zu verwenden.

10.   Für das Attribut „Art der Sicherheitsleistung“ (Feld 52): Für TIR-Nachrichten ist der Code „B“ zu verwenden.

Anlage E

In dem zentralen System gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verarbeitete Daten

1.

EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

2.

Vollständiger Name der betreffenden Person.

3.

Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes: vollständige Anschrift des Ortes, an dem die Person ansässig ist, einschließlich der Kennung des Landes oder des Gebiets (ISO-Alpha-2-Ländercode gemäß Anlage D1 Titel II Feld 2, falls vorhanden).

4.

Mehrwertsteuernummer(n), falls von den Mitgliedstaaten zugewiesen.

5.

Gegebenenfalls Rechtsform gemäß der Gründungsurkunde.

6.

Datum der Gründung oder im Fall einer natürlichen Person Geburtsdatum.

7.

Art der Person (natürliche Person, juristische Person, Personenvereinigung gemäß Artikel 5 Nummer 4 des Zollkodex). Die folgenden Codes sind zu verwenden:

1)

natürliche Person;

2)

juristische Person;

3)

Personenvereinigung gemäß Artikel 5 Nummer 4 des Zollkodex.

8.

Kontaktinformationen: Name der Kontaktperson, Anschrift sowie Telefonnummer, Faxnummer und/oder E-Mail-Adresse.

9.

Im Fall einer nicht im Zollgebiet der Union ansässigen Person: Kennnummer(n), falls sie der betreffenden Person für Zollzwecke von den zuständigen Behörden eines Drittlands, mit dem ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in Kraft ist, zugewiesen wurde(n). Diese Kennnummer(n) umfasst (umfassen) die Kennung des Landes oder des Gebiets (ISO-Alpha-2-Ländercode gemäß Anlage D1 Titel II Feld 2, falls vorhanden).

10.

Gegebenenfalls vierstelliger Code der Hauptwirtschaftstätigkeit gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) aus dem Unternehmensregister des jeweiligen Mitgliedstaats.

11.

Ende der Geltungsdauer der EORI-Nummer, falls anwendbar.

12.

Zustimmung zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäß den Nummern 1, 2 und 3, falls erteilt.

Anlage F1

VERSANDBEGLEITDOKUMENT (VBD)

KAPITEL I

Muster des Versandbegleitdokuments

Image

KAPITEL II

Erläuterungen zum Versandbegleitdokument und den erforderlichen Angaben (Daten)

Das Versandbegleitdokument kann auf grünem Papier gedruckt werden.

Das Versandbegleitdokument wird ausgedruckt auf der Grundlage der Angaben in der Versandanmeldung, die gegebenenfalls vom Inhaber des Zollverfahrens geändert und/oder von der Abgangszollstelle geprüft und wie folgt vervollständigt wurden:

1.

MRN — Versandbezugsnummer

Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:

Feld

Inhalt

Feldtyp

Beispiele

1

Die beiden letzten Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Versandanmeldung (JJ)

Numerisch 2

97

2

Kennung des Landes, in dem der Versand beginnt (ISO-Alpha-2-Ländercode)

Alphabetisch 2

IT

3

Einmalige Kennung für Versandvorgang pro Jahr und Land

Alphanumerisch 13

9876AB8890123

4

Prüfziffer

Alphanumerisch 1

5

Felder 1 und 2 — siehe vorstehende Erläuterung

In Feld 3 ist eine Kennung für den Versandvorgang einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Versandvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden.

Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörde verwenden.

In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.

Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster „Code 128“, Schriftzeichensatz „B“ aufgedruckt.

2.

Feld 3:

erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Exemplars

zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Exemplare (einschließlich Liste der Warenpositionen)

wird bei nur einer Warenposition nicht verwendet

3.

Feld rechts neben Feld 8:

Bezeichnung und Anschrift der Zollstelle, an die der Rückschein des Versandbegleitdokuments zu senden ist, falls das Betriebskontinuitätsverfahren für den Versand Anwendung findet

4.

Feld C:

Bezeichnung der Abgangszollstelle

Kennnummer der Abgangszollstelle

Datum der Annahme der Versandanmeldung

gegebenenfalls Name und Bewilligungsnummer des zugelassenen Versenders

5.

Feld D:

Kontrollergebnisse

die angelegten Verschlüsse oder die Angabe „- -“ für den Vermerk „Befreiung — 99201“

gegebenenfalls der Vermerk „verbindliche Beförderungsroute“

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

6.

Förmlichkeiten während der Beförderung

Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandpapiers hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können lesbar in Handschrift vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen.

Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.

Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das Unionsversandverfahren ohne Weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, das Versandbegleitdokument mit ihrem Sichtvermerk.

Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungszollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument hinzugefügten Eintragungen in das EDV-System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen.

Diese Eintragungen beziehen sich auf folgende Fälle:

Umladung: Auszufüllen ist Feld 55

Feld 55: Umladungen

Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.

Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Inhaber des Zollverfahrens ermächtigen, Feld 18 beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangsstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.

Andere Ereignisse: Auszufüllen ist Feld 56

Feld 56: Andere Ereignisse bei der Beförderung

Dieses Feld ist unter Beachtung der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen.

Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine (ohne Behandlung oder Umladung der Waren) ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden nicht erforderlich.

Anlage F2

LISTE DER WARENPOSITIONEN VERSAND (LdWPVS)

KAPITEL I

Muster der Liste der Warenpositionen Versand

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KAPITEL II

Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen Versand und den erforderlichen Angaben (Daten)

Wird mehr als eine Warenposition befördert, ist Blatt A der Liste der Warenpositionen Versand stets vom Computersystem auszudrucken und dem Exemplar des Versandbegleitdokuments beizufügen.

Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar.

Die Angaben sind wie folgt auszudrucken:

1.

Im Identifikationsfeld (oben links):

a)

Liste der Warenpositionen

b)

laufende Nummer des jeweiligen Blattes und Zahl der Blätter insgesamt (einschließlich Versandbegleitdokument)

2.

AbgZSt — Bezeichnung der Abgangszollstelle

3.

Datum — Datum der Annahme der Versandanmeldung

4.

MRN — Versandbezugsnummer gemäß Anlage F1

5.

Die Angaben in den einzelnen Feldern auf Ebene der Warenpositionen sind wie folgt aufzudrucken:

a)

Positionsnummer — laufende Nummer der jeweiligen Ware

b)

Verfahren — dieses Feld ist nicht zu verwenden, wenn alle Waren der Anmeldung denselben Status haben

c)

bei gemischten Sendungen ist der tatsächliche Status T1, T2 oder T2F anzugeben

Anlage G1

VERSANDBEGLEITDOKUMENT/SICHERHEIT (VBD-S)

KAPITEL I

Muster des Versandbegleitdokuments/Sicherheit

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KAPITEL II

Erläuterungen zum Versandbegleitdokument/Sicherheit und den erforderlichen Angaben (Daten)

Die Daten im Versandbegleitdokument/Sicherheit gelten für die gesamte Anmeldung.

Die Angaben im Versandbegleitdokument/Sicherheit stützen sich auf Daten aus der Versandanmeldung; diese Angaben werden erforderlichenfalls vom Inhaber des Zollverfahrens geändert und/oder von der Abgangszollstelle überprüft.

Das Versandbegleitdokument/Sicherheit kann auf grünem Papier gedruckt werden.

Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A, C1 und D1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:

1.   MRN — VERSANDBEZUGSNUMMER

Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des Betriebskontinuitätsverfahrens verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.

Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:

Feld

Inhalt

Feldtyp

Beispiele

1

Die beiden letzten Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Versandanmeldung (JJ)

Numerisch 2

06

2

Kennung des Landes, in dem der Versand beginnt (ISO-Alpha-2-Ländercode)

Alphabetisch 2

RO

3

Einmalige Kennung für Versandvorgang pro Jahr und Land

Alphanumerisch 13

9876AB8890123

4

Prüfziffer

Alphanumerisch 1

5

Felder 1 und 2 — siehe vorstehende Erläuterung

In Feld 3 ist eine Kennung für den Versandvorgang einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Versandvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden.

Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörde verwenden.

In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient.

Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.

Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster „Code 128“, Schriftzeichensatz „B“ aufgedruckt.

2.   FELD ANM. SICH. (S00)

Anzugeben ist Code S, wenn das Versandbegleitdokument/Sicherheit auch sicherheitsrelevante Angaben enthält. Enthält es keine sicherheitsrelevanten Angaben, bleibt das Feld frei.

3.   FELD VORDRUCKE (3)

 

Erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Exemplars

 

Zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter (einschließlich Liste der Warenpositionen)

4.   FELD BEZUGSNUMMER (7)

LRN und/oder UCR angeben

LRN— lokale Referenznummer gemäß Anlage C2

UCR— Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anlage C1 Titel II Feld 7

5.   RECHTS NEBEN FELD „EMPFÄNGER“ (8)

Bezeichnung und Anschrift der Zollstelle, an die der Rückschein des Versandbegleitdokuments/Sicherheit zu senden ist

6.   FELD BES. UMST. (S32)

Kennnummer für besondere Umstände angeben

7.   FELD ABGANGSZOLLSTELLE (C)

Kennnummer der Abgangszollstelle

Datum der Annahme der Versandanmeldung

gegebenenfalls Name und Bewilligungsnummer des zugelassenen Versenders

8.   FELD KONTROLLE DURCH ABGANGSZOLLSTELLE (D)

Kontrollergebnisse

die angelegten Verschlüsse oder die Angabe „- -“ für den Vermerk „Befreiung — 99201“

gegebenenfalls der Vermerk „verbindliche Beförderungsroute“

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments/Sicherheit sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

9.   FÖRMLICHKEITEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG

Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandbegleitdokuments/Sicherheit hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können lesbar in Handschrift vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen.

Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.

Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das Unionsversandverfahren ohne Weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, die Versandbegleitdokumente/Sicherheit mit ihrem Sichtvermerk.

Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungszollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument/Sicherheit hinzugefügten Eintragungen in das EDV-System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen.

Diese Eintragungen beziehen sich auf folgende Fälle:

10.   UMLADUNGEN: FELD 55

Feld Umladungen (55)

Die ersten drei Zeilen dieses Felds sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.

Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Inhaber des Zollverfahrens ermächtigen, Feld 18 beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangsstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.

11.   ANDERE EREIGNISSE: FELD 56

Feld Andere Ereignisse bei der Beförderung (56)

Dieses Feld ist unter Beachtung der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen.

Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine (ohne Behandlung oder Umladung der Waren) ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden nicht erforderlich.

Anlage G2

LISTE DER WARENPOSITIONEN VERSAND/SICHERHEIT (LdWPVS)

KAPITEL I

Muster der Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit

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KAPITEL II

Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit und den erforderlichen Angaben (Daten)

Die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten.

Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes:

1.

Feld MRN — Versandbezugsnummer gemäß Anlage G1. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des Betriebskontinuitätsverfahrens verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.

2.

Die Angaben in den einzelnen Feldern auf Ebene der Warenpositionen sind wie folgt aufzudrucken:

a)

Feld Pos.Nr. (32) — laufende Nummer der jeweiligen Ware

b)

Feld Bef.Kos., Cd. Zahlw. (S29) — Code für die Zahlungsweise der Beförderungskosten eintragen

c)

UNDG (44/4) — UN-Gefahrgutnummer

d)

Feld Vordrucke (3)

Erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Exemplars

Zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter (Versandbegleitdokument/Sicherheit, Liste der Warenpositionen)

Anhang H1

AUSFUHRBEGLEITDOKUMENT (ABD)

KAPITEL I

Muster des Ausfuhrbegleitdokuments

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KAPITEL II

Erläuterungen zum Ausfuhrbegleitdokument und den erforderlichen Angaben (Daten)

Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform „BKP“ (Betriebskontinuitätsplan) bezieht sich auf Situationen, in denen das Ausfallverfahren nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex angewendet wird.

Die Daten im Ausfuhrbegleitdokument gelten für die gesamte Anmeldung und für eine Warenposition.

Die Angaben im Ausfuhrbegleitdokument stützen sich auf Daten der Ausfuhranmeldung; diese Angaben werden erforderlichenfalls vom Anmelder/Vertreter geändert und/oder von der Ausfuhrzollstelle überprüft.

Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:

1.   FELD MRN — Versandbezugsnummer

Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.

Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:

Feld

Inhalt

Feldtyp

Beispiele

1

Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Ausfuhranmeldung (JJ)

Numerisch 2

06

2

Kennung des Ausfuhrlandes (Alpha-2-Code gemäß Feld 2 des Einheitspapiers in Anlage D1)

Alphabetisch 2

RO

3

Einmalige Kennung für Ausfuhrvorgang pro Jahr und Land

Alphanumerisch 13

9876AB8890123

4

Prüfziffer

Alphanumerisch 1

5

Felder 1 und 2 — siehe vorstehende Erläuterung

In Feld 3 ist eine Kennung für den Ausfuhrvorgang anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Ausfuhrvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörde verwenden.

In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient.

Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.

Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster „Code 128“, Schriftzeichensatz „B“ aufgedruckt.

2.   FELD ANM. SICH. (S00)

Anzugeben ist Code S, wenn das Ausfuhrbegleitdokument auch sicherheitsrelevante Angaben enthält. Enthält es keine sicherheitsrelevanten Angaben, bleibt das Feld frei.

3.   FELD ZOLLSTELLE

Kennnummer der Ausfuhrzollstelle

4.   FELD BEZUGSNUMMER (7)

LRN und/oder LCR angeben

LRN— lokale Referenznummer gemäß Anlage C2

UCR— Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anlage C1 Titel II Feld 7.

5.   FELD BES. UMST. (S32)

Kennnummer für besondere Umstände angeben

6.   DIE ANGABEN IN DEN EINZELNEN FELDERN AUF EBENE DER WARENPOSITIONEN SIND WIE FOLGT AUFZUDRUCKEN:

a)

Feld Pos.Nr. (32) — laufende Nummer der jeweiligen Ware

b)

Feld UNDG (44/4) — UN-Gefahrgutnummer

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Ausfuhrbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

Anlage H2

LISTE DER WARENPOSITIONEN — AUSFUHR (LdWPA)

KAPITEL I

Muster der Liste der Warenpositionen — Ausfuhr

Image

KAPITEL II

Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen — Ausfuhr und den erforderlichen Angaben (Daten)

Die Liste der Warenpositionen — Ausfuhr enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten.

Die Felder der Liste der Warenpositionen — Ausfuhr sind vertikal erweiterbar.

Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes:

1.

Feld MRN — Versandbezugsnummer gemäß Anlage H1. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken.

2.

Die Angaben in den einzelnen Feldern auf Ebene der Warenpositionen sind wie folgt aufzudrucken:

a)

Feld Pos.Nr. (32) — laufende Nummer der jeweiligen Ware

b)

Feld UNDG (44/4) — UN-Gefahrgutnummer

Anlage I1

EINHEITSPAPIER AUSFUHR/SICHERHEIT (EPAS)

KAPITEL I

Muster des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit

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KAPITEL II

Erläuterungen zum Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit und den erforderlichen Angaben (Daten)

Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform „BKP“ (Betriebskontinuitätsplan) bezieht sich auf Situationen, in denen das Ausfallverfahren nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex angewendet wird.

Der Vordruck enthält alle für die Ausfuhr- und Ausgangsdaten erforderlichen Angaben, sofern Ausfuhr- und Sicherheitsdaten zusammen vorgelegt werden. Der Vordruck enthält Angaben auf der Kopfebene und für jeweils eine Warenposition. Er ist im Kontext des BKP zu verwenden.

Das Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit wird in drei Exemplaren ausgefertigt:

 

Exemplar 1 wird von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten (Versendungsförmlichkeiten) oder Förmlichkeiten des Unionsversandverfahrens erfüllt werden;

 

Exemplar 2 wird für die Statistik des Ausfuhrmitgliedstaats verwendet;

 

Exemplar 3 wird von der Zollbehörde abgestempelt und dem Ausführer ausgehändigt.

Die Daten des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit gelten für die gesamte Anmeldung.

Die Angaben im Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit stützen sich auf Daten der Ausfuhr- und Ausgangsanmeldung; diese Angaben werden erforderlichenfalls vom Anmelder/Vertreter geändert und/oder von der Ausfuhrzollstelle überprüft.

Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:

1.

Feld MRN — Versandbezugsnummer

Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.

Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:

Feld

Inhalt

Feldtyp

Beispiele

1

Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Ausfuhranmeldung (JJ)

Numerisch 2

06

2

Kennung des Ausfuhrlandes (Alpha-2-Code gemäß Feld 2 des Einheitspapiers in Anlage D1)

Alphabetisch 2

RO

3

Einmalige Kennung für Ausfuhrvorgang pro Jahr und Land

Alphanumerisch 13

9876AB8890123

4

Prüfziffer

Alphanumerisch 1

5

Felder 1 und 2 — siehe vorstehende Erläuterung

In Feld 3 ist eine Kennung für den Ausfuhrvorgang anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Ausfuhrvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörde verwenden.

In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient.

Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.

Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster „Code 128“, Schriftzeichensatz „B“ aufgedruckt.

2.

Feld 7 Bezugsnummern:

LRN und/oder UCR angeben

LRN

lokale Referenznummer gemäß Anlage C2

UCR

eindeutige Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anlage C1 Titel II Feld 7

3.

Feld Bes. Umst. (S32)

Kennnummer für besondere Umstände angeben

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

Anlage I2

EINHEITSPAPIER AUSFUHR/SICHERHEIT — LISTE DER WARENPOSITIONEN (EPASLdWP)

KAPITEL I

Muster Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit — Liste der Warenpositionen

Image

KAPITEL II

Erläuterungen zum Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit — Liste der Warenpositionen und den erforderlichen Angaben (Daten)

Die Liste der Warenpositionen des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten.

Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar.

Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:

1.

Feld MRN — Versandbezugsnummer gemäß Anlage I1. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken.

2.

Die Angaben in den einzelnen Feldern auf Ebene der Warenpositionen sind wie folgt aufzudrucken:

Feld Positions-Nr. (32) — laufende Nummer der jeweiligen Ware

Feld vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen (44/1): Dieses Feld enthält gegebenenfalls auch die Nummer des Beförderungspapiers

Feld UNDG (44/4) — UN-Gefahrgutnummer

Anlage J1

SICHERHEITSDOKUMENT (SD)

KAPITEL I

Muster des Sicherheitsdokuments

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KAPITEL II

Erläuterungen zum Sicherheitsdokument und den erforderlichen Angaben (Daten)

Der Vordruck enthält Angaben auf der Kopfebene und für jeweils eine Warenposition.

Die Angaben im Sicherheitsdokument stützen sich auf Daten der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung; diese Angaben werden gegebenenfalls von der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, geändert und/oder von der Eingangs- bzw. Ausgangszollstelle überprüft.

Das Sicherheitsdokument wird von der Person ausgefüllt, die die summarische Anmeldung abgibt.

Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:

1.

Feld MRN — Versandbezugsnummer gemäß Anlage G1 oder Ad-hoc-Verweise der Zollstelle. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken.

2.

Zollstelle:

Kennnummer der Eingangs-/Ausgangszollstelle

3.

Feld Art der Anmeldung (1):

Codes „IM“ oder „EX“, je nachdem, ob das Papier Daten der summarischen Eingangsmeldung oder der summarischen Ausgangsmeldung enthält

4.

Feld Bezugsnummer (7):

LRN — lokale Referenznummer gemäß Anlage C2 angeben

5.

Feld Code erst. Ankunftsort (S11)

Code des ersten Ankunftsorts

6.

Feld Dat./Uhrz. Ank. erst. Ort Zollgeb. (S12)

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet angeben

7.

Feld Bef.Kos. Cd. Zahlw. (S29)

Code für die Zahlungsweise der Beförderungskosten angeben

8.

Feld UNDG (S27) — UN-Gefahrgutnummer

9.

Feld Bes. Umst. (S32)

Kennnummer für besondere Umstände angeben

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Sicherheitsdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

Anlage J2

LISTE DER WARENPOSITIONEN — SICHERHEIT (LdWPS)

KAPITEL I

Muster der Liste der Warenpositionen — Sicherheit

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KAPITEL II

Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen — Sicherheit und den erforderlichen Angaben (Daten)

Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal nicht erweiterbar.

Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:

 

Feld Pos.Nr. (32) — laufende Nummer der jeweiligen Ware

 

Feld Bef.Kos. Cd. Zahlw. (S29) — Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise

 

Feld UNDG (S27) — UN-Gefahrgutnummer


ANHANG 10

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ANHANG 11

LADELISTE

Laufende Nr.

Zeichen, Nummern, Zahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung

Versendungsland/Ausfuhrland

Rohmasse (kg)

Raum für amtliche Eintragungen

 

 

 

 

 

(Unterschrift)

MERKBLATT ZUR LADELISTE

ABSCHNITT 1

1.   Begriffsbestimmung

1.1.   Die Ladeliste ist ein Dokument, das die in diesem Anhang aufgeführten Merkmale aufweist.

1.2.   Sie kann zusammen mit der Versandanmeldung im Rahmen der Anwendung von Nummer 2.2. dieses Anhangs verwendet werden.

2.   Gestaltung der Ladelisten

2.1.   Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Vordrucks verwendet werden.

2.2.   Die Ladelisten müssen enthalten:

a)

die Überschrift „Ladeliste“

b)

ein 70 × 55 mm großes Feld, das in einen oberen Teil von 70 × 15 mm und in einen unteren Teil von 70 × 40 mm aufgeteilt ist

c)

Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften:

laufende Nummer

Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung

Versendungsland/Ausfuhrland

Rohmasse (kg)

Raum für amtliche Eintragungen

Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen. Die Spalte mit der Überschrift „Raum für amtliche Eintragungen“ muss jedoch mindestens 30 mm breit sein. Die Beteiligten können ferner über den freien Raum außerhalb der unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten Flächen frei verfügen.

2.3.   Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.

ABSCHNITT 2

Anmerkungen zu den einzelnen Flächen

1.   Umrahmtes Feld

1.1.   Oberer Teil

Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so trägt der Inhaber des Verfahrens in den oberen Teil die Kurzbezeichnung „T1“, „T2“ oder „T2F“ ein.

1.2.   Unterer Teil

In den unteren Teil sind die Angaben gemäß Abschnitt III Absatz 4 einzutragen.

2.   Spalten

2.1.   Laufende Nummer

Jede in der Ladeliste aufgeführte Warenposition muss mit einer laufenden Nummer versehen sein.

2.2.   Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung

Die erforderlichen Angaben sind gemäß Anhang B1 der Delegierten Übergangsverordnung zu machen.

Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so müssen auf der Ladeliste die Angaben aufgeführt sein, die in der Versandanmeldung in die Felder 31 „Packstücke und Warenbezeichnung“, 40 „Summarische Anmeldung/Vorpapier“, 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Bewilligungen“ sowie gegebenenfalls 33 „Warennummer“ und 38 „Eigenmasse (kg)“ eingetragen werden.

2.3.   Versendungsland/Ausfuhrland

Anzugeben ist der Mitgliedstaat, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden.

2.4.   Rohmasse (kg)

Einzutragen sind die Angaben aus Feld 35 des Einheitspapiers (siehe Anhang B der Delegierten Verordnung).

ABSCHNITT 3

Verwendung der Ladeliste

1.

Einer Versandanmeldung dürfen nicht gleichzeitig Ladelisten und Ergänzungsvordrucke beigefügt werden.

2.

Bei Verwendung von Ladelisten sind die Felder 15 „Versendungsland/Ausfuhrland“, 32 „Positionsnummer“, 33 „Warennummer“, 35 „Rohmasse (kg)“, 38 „Eigenmasse (kg)“, 40 „Summarische Anmeldung/Vorpapier“ und gegebenenfalls 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Bewilligungen“ auf dem für die Versandanmeldung verwendeten Formular durchzustreichen; das Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung“ darf nicht für die Angabe von Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder der Warenbezeichnung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ladelisten sind in Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung“ der Versandanmeldung zu vermerken.

3.

Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie die Versandanmeldung, zu der sie gehört.

4

Bei der Eintragung der Versandanmeldung wird die Ladeliste mit derselben Eintragungsnummer versehen wie die Exemplare der Versandanmeldung, zu der sie gehört. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangszollstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. In letzterem Fall ist der Dienststempel der Abgangszollstelle beizusetzen.

Außerdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangszollstelle hinzugefügt werden.

5.

Werden einer Versandanmeldung mehrere Ladelisten beigefügt, so sind sie vom Inhaber des Verfahrens mit laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist in Feld 4 „Ladelisten“ der Versandanmeldung zu vermerken.

6.

Für die Formulare der Ladeliste ist Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden; es muss so fest sein, dass es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert. Die Wahl der Farbe des Papiers bleibt den Beteiligten überlassen. Die Formulare haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 mm bis plus 8 mm zugelassen sind.


ANHANG 12

VORDRUCKE FÜR ANTRÄGE UND BEWILLIGUNGEN

Allgemeine Hinweise

Das Layout der Muster ist nicht bindend; z. B. können die Mitgliedstaaten anstelle von Feldern Vordrucke mit einer Zeilenstruktur vorsehen, oder die Felder können, falls erforderlich, vergrößert werden. Die Mitgliedstaaten können auch nationale IT-Systeme zur Annahme von Anträgen und zur Erteilung von Bewilligungen nutzen.

Die laufenden Nummern und der dazugehörige Text sind jedoch verbindlich.

Die Mitgliedstaaten können Felder oder Zeilen für innerstaatliche Zwecke vorsehen. Diese Felder oder Zeilen sind durch eine Zahl und einen Großbuchstaben zu kennzeichnen (z. B. 5A).

Felder, die mit einer laufenden Nummer im Fettdruck versehen sind, müssen grundsätzlich ausgefüllt werden. Ausnahmen sind im Merkblatt angegeben.

Die Anlage enthält die Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen.

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Erläuterungen zu den einzelnen Feldern des Antragsvordrucks

Allgemeine Bemerkung:

Gegebenenfalls können die verlangten Angaben in einer gesonderten Anlage zum Antragsvordruck aufgeführt werden, die mit einem Verweis auf das entsprechende Feld des Antragsvordrucks zu versehen ist.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen.

1.

Geben Sie Namen und Anschrift des Antragstellers an. Der Antragsteller ist die Person, der eine Bewilligung erteilt werden soll.

1.a

Geben Sie die Kennnummer des Unternehmens an.

1.b

Gegebenenfalls sind interne Referenznummern anzugeben, mit denen in der Bewilligung auf diesen Antrag verwiesen werden kann.

1.c

Geben Sie Namen, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Kontaktperson an.

1.d

Geben Sie durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes die Art der bei der Anmeldung wahrgenommenen Vertretung an.

2.

Geben Sie durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes an, welche Vereinfachung (Anschreibung in der Buchführung und/oder vereinfachtes Anmeldeverfahren) und welches Zollverfahren (bei der Einfuhr und/oder Ausfuhr) beantragt werden.

Bei Antrag oder Bewilligung in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung geben Sie an, ob eine vollständige Anmeldung abgegeben werden soll.

2.a und 2.b

Bei der aktiven Veredelung ist für das Nichterhebungsverfahren Code 1 und für das Verfahren der Zollrückvergütung Code 2 einzutragen.

Für die Wiederausfuhr können vereinfachte Verfahren beantragt werden, wenn eine Zollanmeldung erforderlich ist.

3.

Tragen Sie den entsprechenden Code ein:

1.

erstmaliger Antrag auf Bewilligung (außer zentrale Zollabwicklung)

2.

Antrag auf Änderung oder Erneuerung der Bewilligung (geben Sie auch die entsprechende Bewilligungsnummer an)

3.

erstmaliger Antrag auf eine zentrale Zollabwicklung

4.a

Geben Sie an, ob der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bescheinigt wurde; wenn „JA“, geben Sie bitte die entsprechende Bewilligungsnummer an.

4.b

Geben Sie die Art, die Referenznummer und gegebenenfalls das Datum des Endes der Geltungsdauer der jeweiligen Bewilligung(en) an, für die die beantragte(n) Vereinfachung(en) genutzt werden soll(en); wurde(n) die Bewilligung(en) gerade erst beantragt, so geben Sie bitte die Art der beantragten Bewilligung(en) und das Antragsdatum an.

Bitte verwenden Sie die folgenden Codes zur Kennzeichnung der Art der Bewilligung:

CWH

Zolllagerverfahren

IPR

Aktive Veredelung

TI

Vorübergehende Verwendung

EU

Endverwendung

PCC

Umwandlungsverfahren

OPR

Passive Veredelung

5.

Angaben zur Haupt-, Geschäfts-, Steuer- oder sonstigen Buchhaltung

5.a

Geben Sie die vollständige Anschrift des Ortes an, an dem sich die Hauptbuchhaltung befindet.

5.b

Geben Sie an, wie die Buchhaltung geführt wird (papiergestützt oder elektronisch, in letzterem Fall auch verwendetes System und Software).

6.

Anzugeben ist die Anzahl der dem Antrag beigefügten Zusatzblätter.

7.

Angaben zu den Aufzeichnungen (zollrelevante Aufzeichnungen)

7.a

Geben Sie die vollständige Anschrift des Ortes an, an dem die Aufzeichnungen geführt werden.

7.b

Geben Sie an, wie die Aufzeichnungen geführt werden (papiergestützt oder elektronisch, in letzterem Fall auch System und Software).

7.c

Geben Sie gegebenenfalls weitere relevante Informationen zu den Aufzeichnungen an.

8.

Angaben zur Art der Waren und Vorgänge

8.a

Geben Sie, sofern zutreffend, den maßgeblichen KN-Code oder zumindest die KN-Kapitel und die Warenbezeichnung ein.

8.b

Geben Sie die relevanten Informationen auf Monatsbasis an.

8.c

Geben Sie die relevanten Informationen auf Monatsbasis an.

9.

Angaben zum bewilligten Warenort und zur zuständigen Zollstelle

9.a

Bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders geben Sie die vollständige Anschrift des Warenorts an.

9.b

Geben Sie die Bezeichnung, die vollständige Anschrift und sonstige Kontaktinformationen der lokalen Zollstelle an, die für den in Feld 9.a genannten Warenort zuständig ist.

10.

Geben Sie die Bezeichnung, die vollständige Anschrift und sonstige Kontaktinformationen der Zollstellen an, bei denen die vereinfachte Anmeldung abgegeben werden soll.

11.

Geben Sie, sofern zutreffend, die Bezeichnung, die vollständige Anschrift und sonstige Kontaktinformationen der Überwachungszollstelle an.

12.

Kreuzen Sie das entsprechende Feld für die Art der vereinfachten Anmeldung an; bei Verwendung von Handelspapieren oder sonstigen Verwaltungspapieren ist anzugeben, um welches Papier es sich genau handelt.

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ERLÄUTERUNGEN ZU DEN VORDRUCKEN ODER DEN NATIONALEN IT-SYSTEMEN FÜR ANDERE BESONDERE VERFAHREN ALS DEN VERSAND

TITEL 1

Anmerkungen zu den einzelnen Feldern des Antragsvordrucks

1.   Antragsteller

Anzugeben sind Name, Anschrift sowie EORI-Nummer des Antragstellers. Der Antragsteller ist die Person, der eine Bewilligung erteilt werden soll.

2.   Zollverfahren

Anzugeben ist, in welches Zollverfahren die in Feld 7 bezeichneten Waren übergeführt werden sollen. Folgende Zollverfahren stehen zur Auswahl:

Endverwendung

Vorübergehende Verwendung

Zolllagerverfahren

Aktive Veredelung

Passive Veredelung

Hinweis:

1.

Beantragt der Antragsteller die Bewilligung mehrerer Zollverfahren, sind getrennte Vordrucke zu verwenden.

2.

Für die Inanspruchnahme des Zolllagerverfahrens ist keine Bewilligung erforderlich; für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren ist hingegen eine Bewilligung erforderlich.

3.   Art des Antrags

In diesem Feld ist die Art des Antrags unter Verwendung wenigstens eines der folgenden Codes anzugeben:

1

=

Erstmaliger Antrag

2

=

Antrag auf Änderung oder Erneuerung der Bewilligung (auch die entsprechende Bewilligungsnummer ist anzugeben)

3

=

Antrag auf eine Bewilligung, wenn mehr als ein Mitgliedstaat betroffen ist

4

=

Antrag auf eine Anschlussbewilligung (aktive Veredelung)

4.   Zusatzblätter

Anzugeben ist die Anzahl der dem Antrag beigefügten Zusatzblätter.

Hinweis:

Zusatzblätter sind für folgende Zollverfahren vorgesehen:

Zolllagerverfahren, aktive Veredelung (sofern erforderlich) und passive Veredelung (sofern erforderlich)

5.   Ort und Art der Buchhaltung/Aufzeichnungen

Anzugeben ist der Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist. Anzugeben sind zudem die Art der Buchhaltung und Einzelheiten zum verwendeten System.

Anzugeben sind zudem der Ort, an dem die Aufzeichnungen aufbewahrt werden, und die Art der Aufzeichnungen (Bestandsaufzeichnungen), die für das Zollverfahren verwendet werden sollen. Aufzeichnungen sind Unterlagen, die alle von den Zollbehörden für die Überwachung und Kontrolle des Zollverfahrens benötigten Angaben und technischen Einzelheiten enthalten.

Hinweis:

Im Fall der vorübergehenden Verwendung ist Feld 5 nur auf Verlangen der Zollbehörden auszufüllen.

6.   Geltungsdauer der Bewilligung

In Feld 6a ist das Datum anzugeben, an dem die Bewilligung wirksam werden soll (Tag/Monat/Jahr). Grundsätzlich wird die Bewilligung frühestens mit dem Tag ihrer Erteilung wirksam. In diesem Fall ist einzutragen: „Tag der Erteilung“. Ein Datum für das Ende der Geltungsdauer der Bewilligung kann in Feld 6b vorgeschlagen werden.

7.   Waren, die in das Zollverfahren übergeführt werden sollen

 

KN-Code

Nach Maßgabe der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen (KN-Code = acht Stellen).

 

Warenbezeichnung

Die Warenbezeichnung ist die handelsübliche und/oder technische Bezeichnung der Waren.

 

Menge

Anzugeben ist die voraussichtliche Menge an Waren, die in das Zollverfahren übergeführt werden sollen.

 

Wert

Anzugeben ist der voraussichtliche Wert der Waren (in Euro oder anderer Währung), die in das Zollverfahren übergeführt werden sollen.

Hinweis:

Endverwendung

1.

Gilt der Antrag für Waren, die nicht unter Absatz 2 fallen, ist im Unterfeld „KN-Code“ — sofern zutreffend — der TARIC-Code (10 oder 14 Stellen) anzugeben.

2.

Gilt der Antrag für Waren, die unter die besonderen Bestimmungen A und B der einführenden Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur fallen (Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen, zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren), sind die KN-Codes nicht erforderlich. Der Antragsteller kann in diesem Fall im Unterfeld „Warenbezeichnung“ z. B. angeben: „Zivile Luftfahrzeuge und Teile davon/besondere Bestimmungen B der Kombinierten Nomenklatur“. Angaben zum KN-Code, zur Menge und zum Wert der Waren sind nicht erforderlich.

Zolllagerverfahren

Gilt der Antrag für verschiedene Waren, kann im Unterfeld „KN-Code“„Verschiedene“ angegeben werden. In diesem Fall ist im Unterfeld „Warenbezeichnung“ die Art der zu lagernden Waren anzugeben. Angaben zum KN-Code, zur Menge und zum Wert der Waren sind nicht erforderlich.

Aktive und passive Veredelung

KN-Code: Der vierstellige Code reicht aus. Jedoch ist der achtstellige Code immer dann anzugeben, wenn

Ersatzwaren verwendet werden oder das Verfahren des Standardaustauschs angewendet wird;

Warenbezeichnung: Die handelsübliche und/oder technische Bezeichnung muss so klar und genau sein, dass über den Antrag entschieden werden kann. Besteht die Absicht, Ersatzwaren zu verwenden oder das Verfahren des Standardaustauschs anzuwenden, sind Einzelheiten über die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Waren anzugeben.

8.   Veredelungserzeugnisse

Allgemeiner Hinweis:

Anzugeben sind Einzelheiten zu allen in den Vorgängen entstandenen Veredelungserzeugnissen, d. h. dem Veredelungshaupterzeugnis und den Veredelungsnebenerzeugnissen.

KN-Code und Warenbezeichnung: Siehe Erläuterungen zu Feld 7.

9.   Einzelheiten der geplanten Tätigkeiten

Anzugeben ist, welchen Tätigkeiten die Waren im Rahmen des Zollverfahrens zugeführt werden sollen (z. B. die Einzelheiten der Vorgänge im Rahmen eines Lohnveredelungsvertrags oder die Art der üblichen Behandlungen). Anzugeben sind auch die betreffenden Orte.

Sind mehrere Zollverwaltungen beteiligt, sind neben den Orten auch die Mitgliedstaaten anzugeben.

Hinweis:

Im Fall der Endverwendung sind die Zweckbestimmung der Waren und der Ort, an dem sie dieser Zweckbestimmung zugeführt werden sollen, anzugeben.

Gegebenenfalls sind Namen, Anschriften und Funktionen anderer Wirtschaftsbeteiligter anzugeben.

Im Fall der vorübergehenden Verwendung ist der Eigentümer der Waren anzugeben.

10.   Wirtschaftliche Voraussetzungen

Im Fall der aktiven Veredelung hat der Antragsteller das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen unter Verwendung mindestens eines der in der Anlage genannten zweistelligen Codes für jeden in Feld 7 angegebenen KN-Code zu begründen.

11.   Zollstelle(n)

a)

für die Überführung in das Verfahren

b)

für die Erledigung des Verfahrens

c)

Überwachungszollstelle(n)

Anzugeben ist bzw. sind die vorgeschlagene(n) Zollstelle(n).

Hinweis:

Im Fall der Endverwendung ist Feld 11b nicht auszufüllen.

12.   Nämlichkeitsmittel

In Feld 12 sind die vorgesehenen Nämlichkeitsmittel unter Verwendung mindestens eines der folgenden Codes anzugeben:

1

=

Serien- oder Teilenummer

2

=

Anbringen von Plomben, Verschlüssen, Stempelabdrücken oder anderen Einzelkennzeichen

3

=

Auskunftsblatt INF

4

=

Entnahme von Mustern oder Proben oder die Vorlage von Abbildungen oder technischen Beschreibungen

5

=

Analysen

6

=

Auskunftsblatt gemäß vormals Anhang 104 (nur bei passiver Veredelung)

7

=

Sonstige Nämlichkeitsmittel (zu erläutern in Feld 16 „Zusätzliche Angaben“)

8

=

ohne Nämlichkeitsmaßnahmen (nur bei vorübergehender Verwendung)

Hinweis:

Im Fall des Zolllagerverfahrens ist das Feld nur auf Verlangen der Zollbehörden auszufüllen.

Im Fall der Verwendung von Ersatzwaren ist Feld 12 nicht auszufüllen. Auszufüllen sind die Zusatzblätter.

13.   Frist für die Erledigung (Monate)

Anzugeben ist der Zeitraum, der voraussichtlich für die Durchführung der Vorgänge oder die Verwendung im Rahmen des beantragten Zollverfahrens (Feld 2) benötigt wird. Der Zeitraum beginnt mit der Überführung der Waren in das Zollverfahren. Der Zeitraum endet, wenn die Waren oder Erzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt wurden, oder zur Inanspruchnahme der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach passiver Veredelung.

Hinweis:

Im Fall der Endverwendung ist der Zeitraum anzugeben, der benötigt wird, um die Waren dem angegebenen Verwendungszweck zuzuführen bzw. einem anderen Bewilligungsinhaber zu übertragen. Im Fall des Zolllagerverfahrens ist der Zeitraum unbegrenzt, das Feld bleibt daher frei.

Im Fall der aktiven Veredelung gilt: Läuft die Frist für die Erledigung für alle innerhalb eines gegebenen Zeitraums in das Verfahren übergeführten Waren zu einem bestimmten Zeitpunkt ab, so kann die Bewilligung vorsehen, dass die Frist für die Erledigung automatisch für alle zu diesem Zeitpunkt noch im Verfahren befindlichen Waren verlängert wird. Wird diese Vereinfachung gewünscht, ist „Artikel 174 Absatz 2“ einzutragen; in Feld 16 sind Einzelheiten anzugeben.

14.   Art der Anmeldung

 

Feld 14a:

Anzugeben ist die Art der Anmeldung, die für die Überführung der Waren in das Zollverfahren verwendet werden soll, unter Verwendung mindestens eines der folgenden Codes:

1

=

Standardzollanmeldung (gemäß Artikel 162 des Zollkodex)

2

=

Vereinfachte Zollanmeldung (gemäß Artikel 166 des Zollkodex)

3

=

Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (gemäß Artikel 182 des Zollkodex)

 

Feld 14b:

Anzugeben ist die Art der Anmeldung, die für die Erledigung des Zollverfahrens verwendet werden soll, unter Verwendung mindestens eines der folgenden Codes: Siehe Codes für Feld 14a

Hinweis:

Im Fall der Endverwendung ist Feld 14 nicht auszufüllen.

15.   Beförderung

Ist eine Übertragung von Rechten und Pflichten beabsichtigt, sind die Einzelheiten anzugeben.

16.   Zusätzliche Angaben

Soweit zutreffend, sind die folgenden besonderen Vermerke erforderlich:

 

Art der Sicherheitsleistung

 

Sicherheit (Ja/Nein)

 

Zollstelle der Sicherheitsleistung

 

Betrag der Sicherheit

Art der Berechnung:

Im Fall der aktiven Veredelung ist anzugeben, ob im Fall einer Zollschuld der Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet wird. (Ja/Nein)

Abrechnung

Befreiung von der Pflicht zur Vorlage der Abrechnung? (Ja/Nein)

Feld für sonstige zweckdienliche Angaben

17.   Unterschrift/Datum/Name

Wird ein Zusatzblatt verwendet, ist nur das entsprechende Feld (22, 23 oder 26) auszufüllen.

TITEL II

Hinweise zu den Zusatzblättern

Zusatzblatt „Zolllagerverfahren“

18.   Typ des Zolllagers

Anzugeben ist einer der folgenden Typen:

 

Öffentliches Zolllager Typ I

 

Öffentliches Zolllager Typ II

 

Privates Zolllager

19.   Zolllager oder Lagerstätten

Anzugeben ist der genaue Ort, der als Zolllager oder sonstige Lagerstätten genutzt werden soll.

20.   Frist/Datum für die Vorlage des Verzeichnisses der Lagerbestände

Eine Frist bzw. ein Datum für die Vorlage des Verzeichnisses der Lagerbestände kann vorgeschlagen werden.

21.   Verlustrate

Gegebenenfalls sind Einzelheiten zu der/den Verlustrate(n) anzugeben.

22.   Lagerung der nicht in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren

KN-Code und Warenbezeichnung

Ist die gemeinsame Lagerung oder die Verwendung von Ersatzwaren beabsichtigt, sind der achtstellige KN-Code, die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Waren anzugeben. Gegebenenfalls ist das Zollverfahren anzugeben, dem die Waren unterliegen.

23.   Übliche Behandlungen

Auszufüllen, wenn übliche Behandlungen beabsichtigt sind.

24.   Vorübergehendes Entfernen

Zweck:

Auszufüllen, wenn vorübergehendes Entfernen beabsichtigt ist.

Zusatzblatt „Aktive Veredelung“

18.   Ersatzwaren

Sollen Ersatzwaren verwendet werden, sind der achtstellige KN-Code, die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Ersatzwaren anzugeben, damit die Zollbehörden den erforderlichen Vergleich zwischen den Einfuhrwaren und den Ersatzwaren durchführen können. Die in Feld 12 angegebenen Codes können verwendet werden, um Hilfsmittel vorzuschlagen, die für den Vergleich nützlich sein könnten. Befinden sich die Ersatzwaren auf einer höheren Verarbeitungsstufe als die Einfuhrwaren, sind in Feld 21 die entsprechenden Angaben zu machen.

19.   Vorzeitige Ausfuhr

Soll das Verfahren der vorzeitigen Ausfuhr in Anspruch genommen werden, ist die Frist anzugeben, innerhalb deren die Nichtunionswaren zur Überführung in das Verfahren angemeldet werden müssen; dabei ist die für die Beschaffung der Waren sowie für ihre Beförderung in die Union notwendige Zeit zu berücksichtigen.

20.   Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ohne Zollanmeldung

Wird beantragt, Veredelungserzeugnisse oder Waren, die in die aktive Veredelung IM/EX übergeführt wurden, ohne Förmlichkeiten zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen, ist „Artikel 170 Absatz 1“ anzugeben.

21.   Zusätzliche Angaben

Feld für sonstige Angaben, die für die Felder 18 bis 20 zweckdienlich sind

Zusatzblatt „Passive Veredelung“

18.   Verfahren

Wenn beabsichtigt, ist/sind der/die entsprechende(n) Code(s) anzugeben:

1

=

Verfahren des Standardaustauschs ohne vorzeitige Einfuhr

2

=

Verfahren des Standardaustauschs mit vorzeitiger Einfuhr

3

=

Passive Veredelung IM/EX gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex

19.   Ersatzwaren

Soll das Verfahren des Standardaustauschs in Anspruch genommen werden (nur möglich bei Ausbesserung), sind der achtstellige KN-Code, die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Ersatzwaren anzugeben, damit die Zollbehörden den erforderlichen Vergleich zwischen den Waren der vorübergehenden Ausfuhr und den Ersatzwaren durchführen können. Die in Feld 12 angegebenen Codes können verwendet werden, um Hilfsmittel vorzuschlagen, die für den Vergleich nützlich sein könnten.

20.   Entfällt

21.   Entfällt

22.   Zusätzliche Angaben

Feld für sonstige Angaben, die für die Felder 18 bis 21 zweckdienlich sind.

Sollen z. B. Ersatzwaren verwendet werden, sind der achtstellige KN-Code, die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Nichtunionswaren anzugeben, damit die Zollbehörden den erforderlichen Vergleich zwischen den Waren der vorübergehenden Ausfuhr und den Ersatzwaren durchführen können. Die in Feld 12 angegebenen Codes können verwendet werden, um Hilfsmittel vorzuschlagen, die für den Vergleich nützlich sein könnten.

Anlage

Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen

(Artikel 211 Absätze 3 und 4 des Zollkodex)

Bis zum Zeitpunkt der Einführung des Zollentscheidungssystems des UZK gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 29. April 2014 zur Erstellung des Arbeitsprogramms zum Zollkodex der Union sind für Anträge auf Bewilligung der aktiven Veredelung die folgenden Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen zu verwenden:

 

Veredelung von Waren, die nicht in Anhang 71-02 (Code 01) aufgeführt sind

 

Ausbesserung (Code 30.4)

 

nach den Anweisungen und für Rechnung eines außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Auftraggebers durchgeführte Veredelung von Waren, die dem Inhaber mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, wobei im Allgemeinen nur das Veredelungsentgelt zu zahlen ist (Code 30.2.)

 

die Veredelung von Hartweizen zu Teigwaren (Code 30.6);

 

die Überführung von Waren in die aktive Veredelung innerhalb der Höchstmengen, die anhand eines Rahmenplans gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 bestimmt werden (Code 31)

 

die Veredelung von Waren, die in Anhang 71-02 aufgeführt sind, in einer der folgenden Situationen:

i)

Nichtverfügbarkeit von in der Union hergestellten Waren, die den gleichen achtstelligen KN-Code, die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen Merkmale besitzen wie die Waren, die für die beabsichtigten Veredelungsvorgänge eingeführt werden sollen (Code 10)

ii)

Preisunterschiede zwischen in der Union hergestellten Waren und den Waren, die eingeführt werden sollen, wenn vergleichbare Waren nicht verwendet werden können, weil sie das geplante Geschäft wegen ihres Preises unwirtschaftlich machen würden (Code 11)

iii)

vertragliche Verpflichtungen, wenn vergleichbare Waren nicht den vertraglichen Anforderungen des Käufers der Veredelungserzeugnisse in dem Drittland entsprechen oder wenn die Veredelungserzeugnisse vertragsgemäß aus den Waren hervorgehen müssen, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, um die Vorschriften zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums einhalten zu können (Code 12)

iv)

der Gesamtwert der Waren, die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden sollen, übersteigt je Antragsteller und Kalenderjahr für jeden achtstelligen KN-Code nicht 150 000 EUR (Code 30.7)

 

die Veredelung von Waren, um sicherzustellen, dass sie technische Anforderungen für ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfüllen (Code 40)

 

die Veredelung von Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind (Code 30.1)

 

die Veredelung von Waren, die aus einer früheren Bewilligung, deren Erteilung Gegenstand einer Prüfung der Voraussetzungen war, hervorgegangen sind (Code 30.5)

 

die Verarbeitung von festen und flüssigen Fraktionen von Palmöl, Kokosöl, flüssigen Fraktionen von Kokosöl, Palmkernöl, flüssigen Fraktionen von Palmkernöl, Babassuöl oder Rizinusöl zu Erzeugnissen, die nicht für den Nahrungsmittelsektor bestimmt sind (Code 41)

 

die Umwandlung in Erzeugnisse, die in zivile Luftfahrzeuge eingebaut oder hierfür verwendet werden sollen, für die eine Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist (Code 42)

 

die Umwandlung in Erzeugnisse, für die die autonome Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 150/2003 gilt (Code 43)

 

die Verarbeitung von Waren zu Proben (Code 44)

 

die Verarbeitung jeglicher elektronischer Bau- oder Bestandteile, jeglicher Baugruppen oder anderer Vormaterialien in Erzeugnisse der Informationstechnologie (Code 45)

 

die Verarbeitung von Erzeugnissen der KN-Codes 2707 oder 2710 zu Erzeugnissen der KN-Codes 2707, 2710 oder 2902 (Code 46)

 

die Umwandlung in Abfälle und Reste, Zerstörung, Wiedergewinnung von Teilen oder Bestandteilen (Code 47)

 

Denaturierung (Code 48)

 

übliche Behandlungen im Sinne des Artikels 220 des Zollkodex (Code 30.3)

 

der Gesamtwert der Waren, die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden sollen, pro Antragsteller und Kalenderjahr für jeden achtstelligen KN-Code übersteigt bei Waren, die unter Anhang 71-02 fallen, nicht 150 000 EUR und bei anderen Waren nicht 300 000 EUR, außer in Fällen, in denen die Waren, die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden sollen, Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen wären, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden (Code 49)


ANHANG 13

AUSKUNFTSBLÄTTER

Die Anlage enthält eine Entsprechungstabelle.

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HINWEISE

A.   Allgemeine Hinweise

1.

Der Teil des Auskunftsblatts, der für das Auskunftsersuchen bestimmt ist (Felder 1 bis 7), ist entweder vom Inhaber oder von der Zollstelle, die um Auskunft ersucht, auszufüllen.

2.

Das Auskunftsblatt ist in deutlich lesbarer und dauerhafter Schrift, möglichst mit Schreibmaschine, auszufüllen. Es darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls andere Angaben hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der das Auskunftsblatt ausfüllt, bestätigt und von der Zollstelle abgezeichnet werden.

B.   Hinweise zu bestimmten Feldern

1.

Anzugeben sind Name, Anschrift und Mitgliedstaat. Dieses Feld kann frei bleiben, wenn der Antrag von der Zollstelle des um Auskunft ersuchenden Mitgliedstaats gestellt wird.

2.

Anzugeben sind Bezeichnung, Anschrift und Mitgliedstaat der Zollbehörde, an die das Ersuchen gerichtet ist.

4.

Anzugeben sind Bezeichnung, Anschrift und Mitgliedstaat der Zollbehörde, die um Auskunft ersucht. Dieses Feld bleibt frei, wenn der Antrag vom Inhaber gestellt wird.

5.

Anzugeben sind Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke. Für nicht verpackte Waren oder Erzeugnisse ist die Anzahl der Gegenstände oder das Wort „lose“ anzugeben.

Anzugeben ist die handelsübliche Bezeichnung der Waren oder Erzeugnisse oder ihre Bezeichnung nach dem Zolltarif.

6.

Die Nettomenge ist in Einheiten nach dem metrischen System anzugeben: kg, l, m2, usw.

9.

Die Beträge sind in Euro oder in nationaler Währung anzugeben.

Gegebenenfalls rechnet der Mitgliedstaat, in dem die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, den in dem Auskunftsblatt angegebenen Betrag anhand des für die Ermittlung des Zollwerts geltenden Wechselkurses um.

Für die Währungen sind die folgenden Abkürzungen zu verwenden:

EUR für Euro

DKK für Dänische Kronen

SEK für Schwedische Kronen

GBP für Pfund Sterling

10.

Hier können z. B die Steuern angegeben werden.

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HINWEISE

A.   Allgemeine Hinweise

1.

Die Felder 1 bis 8 sind vom Inhaber auszufüllen.

2.

Das Auskunftsblatt ist in deutlich lesbarer und dauerhafter Schrift, möglichst mit Schreibmaschine, auszufüllen. Es darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls andere Angaben hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der das Auskunftsblatt ausfüllt, bestätigt und von der ausstellenden Zollstelle abgezeichnet werden.

B.   Hinweise zu bestimmten Feldern

1./2.

Anzugeben sind Name, Anschrift und Mitgliedstaat. Bei juristischen Personen ist auch die zuständige Kontaktperson anzugeben.

6./13.

Die Nettomenge ist in Einheiten nach dem metrischen System anzugeben: kg, l, m2, usw.

15.

Für die Währungen sind die folgenden Abkürzungen zu verwenden:

EUR für Euro

DKK für Dänische Kronen,

SEK für Schwedische Kronen

GBP für Pfund Sterling,

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HINWEISE

A.   Allgemeine Hinweise

1.

Die Felder 1 bis 8 sind vom Inhaber auszufüllen.

2.

Das Auskunftsblatt ist in deutlich lesbarer und dauerhafter Schrift, möglichst mit Schreibmaschine, auszufüllen. Es darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls andere Angaben hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der das Auskunftsblatt ausfüllt, bestätigt und von der ausstellenden Zollstelle abgezeichnet werden.

B.   Hinweise zu bestimmten Feldern

1./2.

Anzugeben sind Name, Anschrift und Mitgliedstaat. Bei juristischen Personen ist auch die zuständige Kontaktperson anzugeben.

6./12.

Die Nettomenge ist in Einheiten nach dem metrischen System anzugeben: kg, l, m2, usw.

14.

Für die Währungen sind die folgenden Abkürzungen zu verwenden:

EUR für Euro

DKK für Dänischen Kronen

SEK für Schwedische Kronen

GBP für Pfund Sterling

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HINWEISE

A.   Allgemeine Hinweise

1.

Das Auskunftsblatt ist in deutlich lesbarer und dauerhafter Schrift, möglichst mit Schreibmaschine, auszufüllen. Es darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls andere Angaben hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der das Auskunftsblatt ausfüllt, bestätigt und von der Zollstelle, die Feld 16 ausfüllt, abgezeichnet werden.

2.

Die Felder 1 bis 15 sind vom Inhaber der Bewilligung auszufüllen.

B.   Hinweise zu bestimmten Feldern

1.

Anzugeben sind Name, Anschrift und Mitgliedstaat. Bei juristischen Personen ist auch die zuständige Kontaktperson anzugeben.

3.

Anzugeben sind Name, Anschrift und Mitgliedstaat.

6.

Anzugeben sind Datum und Nummer der Bewilligung sowie die Bezeichnung der Zollbehörden, die die Bewilligung erteilt haben.

10.

Anzugeben ist die genaue Bezeichnung der Veredelungserzeugnisse (handelsübliche Bezeichnung oder Bezeichnung nach dem Zolltarif).

11.

Anzugeben ist die Tarifposition oder -unterposition der Veredelungserzeugnisse gemäß den Angaben in der Bewilligung.

12.

Anzugeben ist die genaue Bezeichnung der Waren (handelsübliche Bezeichnung oder Bezeichnung nach dem Zolltarif). Die Bezeichnung muss mit derjenigen im Ausfuhrpapier übereinstimmen. Befinden sich die ausgeführten Waren in der aktiven Veredelung, sind der Vermerk „AV-Waren“ und die Nummer des gegebenenfalls ausgestellten Auskunftsblatts INF1 anzugeben.

14.

Die Nettomenge ist in Einheiten nach dem metrischen System anzugeben (kg, l, m2 usw.).

15.

Anzugeben ist der statistische Wert zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung, dem eines der folgenden Währungskürzel voranzustellen ist:

EUR für Euro

DKK für Dänische Kronen

SEK für Schwedische Kronen

GBP für Pfund Sterling

Anlage

1.   Allgemeines

1.1.   Die Auskunftsblätter haben dem Muster in diesem Anhang zu entsprechen und sind auf weißem holzfreiem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 65 g zu drucken.

1.2.   Der Vordruck hat das Format 210 × 297 mm.

1.3.   Das Drucken der Vordrucke obliegt den Zollverwaltungen. Jeder Vordruck muss die Kennbuchstaben des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß der ISO-Norm Alpha 2 gefolgt von einer individuellen Seriennummer tragen.

1.4.   Der Vordruck ist in einer Amtssprache der Union zu drucken und auszufüllen. Die Zollstelle, die die Auskünfte erteilen oder verwenden soll, kann eine Übersetzung der Angaben in den Vordrucken in die Amtssprache bzw. eine der Amtssprachen der Zollbehörden anfordern.

2.   Verwendung der Auskunftsblätter

2.1.   Allgemeine Vorschriften

a)

Ist die Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausstellt, der Auffassung, dass zusätzliche Angaben zu den im Auskunftsblatt enthaltenen Angaben erforderlich sind, trägt sie diese dort ein. Reicht der Platz auf dem Vordruck nicht aus, kann ein weiteres Blatt beigefügt werden, auf das im Original hinzuweisen ist.

b)

Die Zollstelle, die das Auskunftsblatt abgezeichnet hat, kann aufgefordert werden, die Echtheit des Auskunftsblatts und die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben nachträglich zu prüfen.

c)

Bei aufeinanderfolgenden Sendungen kann die verlangte Anzahl an Auskunftsblättern für die Mengen an Waren oder Erzeugnissen ausgefertigt werden, die in das Verfahren übergeführt werden. Das ursprüngliche Auskunftsblatt kann auch durch weitere Auskunftsblätter ersetzt werden; wird nur ein Auskunftsblatt verwendet, kann die Zollstelle, für die das Auskunftsblatt ausgestellt wird, im Original die Mengen der Waren oder Erzeugnisse vermerken. Reicht der Platz auf dem Vordruck nicht aus, kann ein weiteres Blatt beigefügt werden, auf das im Original hinzuweisen ist.

d)

Die Zollbehörden können zulassen, dass bei Handelsströmen im Dreieckverkehr, die eine Vielzahl von Vorgängen beinhalten, zusammenfassende Auskunftsblätter für die gesamten Einfuhren/Ausfuhren in einem bestimmten Zeitraum verwendet werden.

e)

Ausnahmsweise darf das Auskunftsblatt auch nachträglich, jedoch nicht nach Ablauf der Frist für die Aufbewahrung der Dokumente, ausgestellt werden.

f)

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Auskunftsblatts kann der Wirtschaftsbeteiligte bei der Zollstelle, die das Auskunftsblatt abgezeichnet hat, die Ausstellung eines Duplikats beantragen.

Bei einer Duplikatausstellung tragen das Original und alle Kopien einen der folgenden Vermerke:

 

DUPLICADO

 

DUPLIKAT

 

DUPLIKAT

 

ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ

 

DUPLICATE

 

DUPLICATA

 

DUPLICATO

 

DUPLICAAT

 

SEGUNDA VIA

 

KAKSOISKAPPALE

 

DUPLIKAT

2.2.   Einzelvorschriften

2.2.2.   Auskunftsblatt INF1 (aktive veredelung)

a)

Das Auskunftsblatt INF1 (im Folgenden „INF1“) kann verwendet werden zur Erteilung von Auskünften über

 

Abgabenbeträge [und Ausgleichszinsen]

 

geltende handelspolitische Maßnahmen

 

den Betrag der Sicherheit

b)

Das INF1 wird in einem Original und zwei Kopien ausgefertigt.

Das Original und eine Kopie des INF1 werden an die Überwachungszollstelle gesandt; eine Kopie wird von der Zollstelle aufbewahrt, die das INF1 abgezeichnet hat.

Die Überwachungszollstelle erteilt die gewünschten Auskünfte in den Feldern 8, 9 und 11 des INF1, bringt ihren Sichtvermerk an, behält die Kopie und gibt das Original zurück.

c)

Wird die Überlassung der Veredelungserzeugnisse oder der unveränderten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr bei einer anderen Zollstelle als der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren beantragt, ersucht diese Zollstelle mit dem von ihr abgezeichneten INF1 die Überwachungszollstelle um folgende Angaben:

 

Feld 9 a) Betrag der nach Artikel 121 Absatz 1 oder Artikel 128 Absatz 4 des Zollkodex zu erhebenden Einfuhrabgaben;

 

Feld 9 b) Betrag der nach Artikel 519 zu erhebenden Ausgleichszinsen;

 

Menge, KN-Code und Ursprung der Einfuhrwaren, die zur Herstellung der zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Veredelungserzeugnisse verwendet wurden.

d)

Werden die in aktiver Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung) hergestellten Veredelungserzeugnisse einer anderen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt, die die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben ermöglichen, und sind diese Gegenstand eines neuen Antrags auf Bewilligung der aktiven Veredelung, so können die diese Bewilligung erteilenden Zollbehörden das INF1 verwenden, um den Betrag der zu erhebenden Einfuhrabgaben oder den Betrag der möglicherweise entstehenden Zollschuld festzulegen.

e)

Betrifft die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Veredelungserzeugnisse oder unveränderte Waren, die zum Zeitpunkt der Überführung in das Verfahren (Nichterhebungsverfahren) besonderen handelspolitischen Maßnahmen unterlagen, und werden diese Maßnahmen weiter angewendet, so ersucht die für die Annahme der Zollanmeldung und die Abzeichnung des INF1 zuständige Zollstelle die Überwachungszollstelle um Mitteilung der für die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen notwendigen Angaben.

f)

Wird die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr beantragt, wenn ein INF1 zur Festlegung des Betrags der Sicherheit ausgefertigt wurde, so kann dasselbe INF1 verwendet werden, sofern es folgende Angaben enthält:

 

Feld 9 a) Betrag der nach Artikel 121 Absatz 1 oder Artikel 128 Absatz 4 des Zollkodex auf die Einfuhrwaren zu erhebenden Einfuhrabgaben;

 

Feld 11 Datum der ersten Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren oder Datum der Erstattung oder des Erlasses der Einfuhrabgaben nach Artikel 128 Absatz 1 des Zollkodex.

2.2.3.   Auskunftsblatt INF9 (aktive veredelung)

a)

Das Auskunftsblatt INF9 (im Folgenden „INF9“) kann verwendet werden, wenn Veredelungserzeugnisse im Dreieckverkehr (IM/EX) einer anderen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden.

b)

Das INF9 wird in einem Original und drei Kopien für die Mengen der in das Verfahren übergeführten Einfuhrwaren ausgefertigt.

c)

Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bringt den Sichtvermerk in Feld 11 des INF9 an und vermerkt, welche Nämlichkeitsmittel oder Kontrollmaßnahmen bei der Verwendung von Ersatzwaren (z. B. Probenentnahme, Zeichnungen oder technische Beschreibungen, Analysen) angewandt wurden.

Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren sendet Kopie 3 an die Überwachungszollstelle und händigt dem Anmelder das Original und die übrigen Kopien aus.

d)

Der Zollanmeldung zur Erledigung des Verfahrens sind das Original und die Kopien 1 und 2 des INF9 beizufügen.

Die Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens vermerkt die Mengen der Veredelungserzeugnisse sowie das Datum der Annahme. Sie sendet Kopie 2 an die Überwachungszollstelle, händigt das Original dem Anmelder aus und behält Kopie 1.

2.2.4.   Auskunftsblatt INF5 (aktive veredelung)

a)

Das Auskunftsblatt INF5 (im Folgenden „INF 5“) kann verwendet werden, wenn aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse im Dreieckverkehr im Rahmen der vorzeitigen Ausfuhr (EX/IM) ausgeführt werden.

b)

Das INF5 wird in einem Original und drei Kopien für die Mengen von Einfuhrwaren ausgefertigt, die den Mengen der ausgeführten Veredelungserzeugnisse entsprechen.

c)

Die Zollstelle, die die Ausfuhranmeldung annimmt, bringt den Sichtvermerk in Feld 9 des INF5 an und händigt dem Anmelder das Original und die drei Kopien aus.

d)

Die Ausgangszollstelle füllt Feld 10 aus, sendet Kopie 3 an die Überwachungszollstelle und händigt dem Anmelder das Original und die übrigen Kopien aus.

e)

Wird Hartweizen des KN-Codes 1001 10 00 zu Teigwaren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 verarbeitet, kann der Name des zur Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren befugten Einführers, der in Feld 2 des INF5 einzutragen ist, nach Vorlage des INF5 bei der Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abgegeben wird, angegeben werden. Der Name ist im Original und den Kopien 1 und 2 des INF5 einzutragen, bevor die Zollanmeldung zur Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren abgegeben wird.

f)

Der Anmeldung zur Überführung in das Verfahren sind das Original und die Kopien 1 und 2 des INF5 beizufügen.

Die Zollstelle, der die Anmeldung zur Überführung in das Verfahren vorgelegt wird, trägt im Original und den Kopien 1 und 2 des INF5 die Menge der zur Überführung angemeldeten Einfuhrwaren und das Datum der Annahme der Zollanmeldung ein. Sie sendet Kopie 2 an die Überwachungszollstelle, händigt das Original dem Anmelder aus und behält Kopie 1.

2.2.7.   Auskunftsblatt INF2 (passive veredelung)

a)

Das Auskunftsblatt INF2 (im Folgenden „INF2“) kann verwendet werden, wenn Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse im Dreieckverkehr eingeführt werden.

b)

Das INF2 wird in einem Original und einer Kopie für die Mengen der in das Verfahren übergeführten Waren ausgefertigt.

c)

Der Antrag auf Ausstellung des INF2 gilt als Einverständnis des Inhabers, den Anspruch auf vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben auf eine andere Person zu übertragen, die die Veredelungs- oder Ersatzerzeugnisse im Dreieckverkehr einführt.

d)

Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren fertigt das Original und die Kopie des INF2 aus. Sie behält die Kopie und händigt das Original dem Anmelder aus.

Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren gibt in Feld 16 an, welche Mittel zur Sicherung der Nämlichkeit der Waren der vorübergehenden Ausfuhr angewandt wurden.

Bei Entnahme von Mustern oder Proben oder bei Verwendung von Abbildungen oder technischen Beschreibungen sichert die Zollstelle diese durch Anbringen ihres Zollverschlusses entweder an den Waren selbst, sofern sich diese dazu eignen, oder an der Umschließung, die auf diese Weise verschlusssicher gemacht wird.

Ein Aufkleber mit dem Stempelabdruck der Zollstelle und dem Verweis auf die Ausfuhranmeldung wird den Mustern oder Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen beigefügt, damit sie nicht ausgetauscht werden können.

Die Muster und Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen, die durch Verschluss gesichert sind, werden dem Ausführer übergeben, der sie bei der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse oder Ersatzwaren mit unverletztem Verschluss wieder vorzulegen hat.

Wird eine Analyse vorgenommen, deren Ergebnis erst vorliegt, nachdem die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren das INF2 abgezeichnet hat, so wird dem Ausführer das Ergebnis der Analyse in einem verschlossenen, nicht manipulierbaren Umschlag übergeben.

e)

Die Ausgangszollstelle bestätigt auf dem Original, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben, und händigt es dem Beteiligten aus.

f)

Der Einführer der Veredelungserzeugnisse oder der Ersatzerzeugnisse legt das Original des INF2 gegebenenfalls unter Angabe der Nämlichkeitsmittel der Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens vor.

Anlage

Entsprechungstabelle für den Standardinformationsaustausch (INF)

ABSCHNITT A

Datenelemente gemäß Anhang 71-05 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Feld(er) des betreffenden Auskunftsblatts

Bewilligungsnummer (O)

3 des INF9, 3 des INF5, 6 des INF2

Person, die das Ersuchen stellt (O)

1 des INF9, 1 des INF5 und 1 des INF2

INF-Nummer (O)

Spezielles Feld

Überwachungszollstelle (O)

9 des INF9, 7 des INF5 und 9 des INF2

Zollstelle, die die INF-Datenelemente nutzt (F)

10 des INF9, 8 des INF5 und 20 des INF2

Bezeichnung der im INF aufgeführten Waren (O)

4 des INF9, 4 des INF5 und 12 des INF2

KN-Code, Nettomenge, Wert (O)

5, 6, 19 des INF9, 5, 6, 18 des INF5 und 13, 14, 15 des INF2

Bezeichnung der im INF aufgeführten Veredelungserzeugnisse (O)

7 des INF9, 18 des INF5 und 10 des INF2

KN-Code, Nettomenge, Wert der Veredelungserzeugnisse (O)

8, 19 des INF9, 18 des INF5 und 11, 21 des INF2

Einzelheiten zur Zollanmeldung zur Überführung von Waren in das besondere Verfahren (F)

11 des INF9, 11 des INF5 und 16, 17 des INF2

MRN (F)

19 des INF9, 18 des INF5 und 21 des INF2

Anmerkungen (F)

19 des INF9, 18 des INF5 und 21 des INF2


Spezifische AV-Datenelemente

Feld(er) des betreffenden Auskunftsblatts

Entsteht eine Zollschuld, wird der Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet (F)

19 des INF9

Ersatzwaren (F)

11 des INF9

Vorzeitige Ausfuhr (F)

9, 10 des INF5

Szenario AV IM/EX

Die Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren der aktiven Veredelung wurde angenommen (F)

11 des INF9

Erforderliche Elemente zur Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (F)

19 des INF9

Letzter Tag für die Erledigung des Verfahrens (F)

11 des INF9

KN-Code, Nettomenge, Wert (O)

4, 5, 6, 11, 19 des INF9

Die Anmeldung zur Erledigung wurde angenommen (F)

12 des INF9

KN-Code, Nettomenge, Wert (O)

8, 13, 14, 15, 18, 19 des INF 9

Datum des Warenausgangs und Ergebnisse beim Ausgang (F)

19 des INF9

Szenario AV EX/IM

Die Ausfuhranmeldung im Rahmen des AV EX/IM-Verfahrens wurde angenommen (F)

9 des INF5

Erforderliche Elemente zur Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (F)

18 des INF5

Letzter Tag für die Überführung von Nichtunionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in das Verfahren der aktiven Veredelung (F)

9 des INF5

KN-Code, Nettomenge, Wert (O)

4, 5, 6 des INF5

Datum des Warenausgangs und Ergebnisse beim Ausgang

10 des INF5

Datum der Überführung von Nichtunionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in das Verfahren der aktiven Veredelung (F)

11 des INF5

KN-Code, Nettomenge, Wert (O)

12, 13, 14, 17 des INF5


Spezifische PV-Datenelemente

Feld(er) des betreffenden Auskunftsblatts

Szenario PV EX/IM

Veredelungsland (F)

5 des INF2

Mitgliedstaat der Wiedereinfuhr (F)

4 des INF2

Ersatzwaren (F)

21 des INF2

Zollanmeldung zur PV (O)

16 des INF2

Nämlichkeit der Waren (O)

16 des INF2

KN-Code, Nettomenge (O)

13, 14, 15 des INF2

Letzter Tag für die Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse (O)

16 des INF2

Ergebnisse beim Ausgang (O)

17 des INF2

Datum der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse (F)

20 des INF2

Einzelheiten zur Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr (F)

20 des INF2

KN-Code, Nettomenge, Wert (O)

20 des INF2

ABSCHNITT B

Datenelemente gemäß Abschnitt B des Anhangs 71-05 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Feld(er) des betreffenden Auskunftsblatts

Art des Ersuchens (O)

3 des INF1

Die zuständige Zollbehörde gemäß Artikel 101 Absatz 1 des Zollkodex (O)

4 des INF1

Bewilligungsnummer (O)

1 des INF1

HPM (F)

4 des INF1

Überwachungszollstelle, bei der das Ersuchen eingeht (O)

2 des INF1

Bezeichnung der Waren oder Veredelungserzeugnisse, für die das INF angefordert wird (O)

5 des INF1

KN-Code, Nettomenge, Wert (O)

6, 7, 15 des INF1

MRN (F)

 

Anmerkungen (F)

15 des INF1

Die Überwachungszollstelle, bei der das Ersuchen eingeht, macht die folgenden Datenelemente verfügbar:

Spezifische AV-Datenelemente (IM/EX-Verfahren)

Feld(er) des betreffenden Auskunftsblatts

Buchmäßig zu erfassender und dem Zollschuldner mitzuteilender Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex (F)

9 des INF1

Erforderliche Elemente zur Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (F)

8 des INF1

INF-Nummer (O)

Spezielles Feld

MRN (F)

15 des INF1


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