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Document 32015R2447

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

OJ L 343, 29.12.2015, p. 558–893 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 11/03/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj

29.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/558


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2447 DER KOMMISSION

vom 24. November 2015

mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf die Artikel 8, 11, 17, 25, 32, 37, 41, 50, 54, 58, 63, 66, 76, 100, 107, 123, 132, 138, 143, 152, 157, 161, 165, 169, 176, 178, 181, 184, 187, 193, 200, 207, 209, 213, 217, 222, 225, 232, 236, 266, 268, 273 und 276,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden der Kommission im Interesse von Klarheit, Genauigkeit und Berechenbarkeit mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Zollkodex) Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Verfahrensregeln für einige Bestandteile des Zollkodex übertragen.

(2)

Der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist von entscheidender Bedeutung bei dem Unterfangen, Handelserleichterungen und zugleich wirksamere Zollkontrollen zu gewährleisten, was erheblich dazu beiträgt, die Kosten für die Wirtschaft und die Risiken für die Gesellschaft zu verringern. Daher sind für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden einerseits und zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden andererseits sowie für die Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung spezifische Vorschriften für die zu verwendenden Informationssysteme erforderlich. Die Speicherung und Verarbeitung von Zollinformationen ist ebenso vorzusehen wie eine harmonisierte Schnittstelle mit den Wirtschaftsbeteiligten als Systemkomponente, die der Wirtschaft gegebenenfalls einen unmittelbaren, auf EU-Ebene harmonisierten Zugang ermöglicht. Die Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen dieser Verordnung ist uneingeschränkt mit den geltenden Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten vereinbar.

(3)

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen dieser Verordnung ist uneingeschränkt mit den geltenden Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten vereinbar.

(4)

In Fällen, in denen Behörden oder Personen aus Drittländern elektronische Systeme verwenden, wird ihr Zugang auf die erforderliche Funktionalität beschränkt und steht damit mit den Rechtsvorschriften der Union in Einklang.

(5)

Um sicherzustellen, dass es für jeden Wirtschaftsbeteiligten nur eine Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (Economic Operators Registration and Identification number — EORI-Nummer) gibt, bedarf es klarer und transparenter Vorschriften zur Festlegung der für die Zuweisung der EORI-Nummer zuständigen Zollbehörde.

(6)

Um eine geeignete Entwicklung und Pflege des elektronischen Systems für verbindliche Zolltarifauskünfte und eine effiziente Nutzung der darin abrufbaren Informationen zu gewährleisten, sind Vorschriften für den Aufbau und die Funktionsweise dieses Systems festzulegen.

(7)

Ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem für den Austausch und die Speicherung von Informationen über den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren sollte eingeführt werden, um Handelserleichterungen und eine wirksame Überwachung zu gewährleisten.

(8)

Die Vorschrift, die zur Abgabe der Anmeldung CN 23 erforderlichen Daten vorab in elektronischer Form vorzulegen, erfordert Anpassungen bei der Bearbeitung von Zollanmeldungen für Postsendungen, insbesondere jenen Sendungen, von den Zollabgaben befreit sind.

(9)

Die Vereinfachungen für das Versandverfahren sollten an das im Zollkodex vorgesehene elektronische Arbeitsumfeld angeglichen werden, das den Bedürfnissen der Wirtschaftsbeteiligten entgegenkommt und zugleich die Tätigkeit des rechtmäßigen Handels erleichtert und wirksame Zollkontrollen gewährleistet.

(10)

Um eine effizientere Abwicklung und eine bessere Überwachung der Versandverfahren, die derzeit papiergestützt oder teilweise rechnergestützt durchgeführt werden, zu gewährleisten, sollten die Versandverfahren für alle Beförderungsarten vollständig informatisiert werden; Ausnahmen sollten für Reisende und Betriebskontinuität vorgesehen werden.

(11)

Damit der Anspruch auf rechtliches Gehör wahrgenommen werden kann, bevor die Zollbehörden eine Entscheidung erlassen, die sich nachteilig auf die betreffende Person auswirken würde, sind Verfahrensregeln für die Wahrnehmung dieses Anspruchs festzulegen, wobei auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie die Grundrechte, die integraler Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind, insbesondere das Recht auf gute Verwaltung, zu berücksichtigen sind.

(12)

Um zu gewährleisten, dass das System der Anträge auf Entscheidungen im Zusammenhang mit zollrechtlichen Vorschriften funktionsfähig ist und die Zollbehörden Entscheidungen reibungslos und wirksam erlassen können, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten der Kommission eine Aufstellung der zuständigen Zollbehörden übermitteln, bei denen Anträge auf Entscheidungen einzureichen sind.

(13)

Um gleiche Ausgangsbedingungen für alle Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, bedarf es gemeinsamer Vorschriften für die Vorlage und Annahme von Anträgen auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte sowie für den Erlass solcher Entscheidungen.

(14)

Da das elektronische System für verbindliche Zolltarifauskünfte noch verbessert werden muss, müssen für vZTA-Anträge und -Entscheidungen bis zur Verbesserung des Systems Papiervordrucke verwendet werden.

(15)

In Anbetracht der Verbindlichkeit von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte sollte ein Verweis auf die betreffende Entscheidung in die Zollanmeldung aufgenommen werden. Um zudem zu gewährleisten, dass die Einhaltung der Verpflichtungen aus einer Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft wirksam überwacht wird, sind Verfahrensregeln für die Erhebung und Verwendung der Überwachungsdaten festzulegen, die für die Überwachung der Inanspruchnahme der betreffenden Entscheidung relevant sind. Außerdem muss spezifiziert werden, wie diese Überwachung erfolgen soll, solange die elektronischen Systeme noch nicht verbessert worden sind.

(16)

Im Interesse von Einheitlichkeit, Transparenz und Rechtssicherheit bedarf es der Festlegung von Verfahrensregeln für die verlängerte Verwendungsdauer von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte sowie für die Unterrichtung der Zollbehörden darüber, dass der Erlass von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf Waren, deren richtige bzw. einheitliche zolltarifliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung nicht gewährleistet werden kann, ausgesetzt ist.

(17)

Die Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) für zollrechtliche Vereinfachungen und für Sicherheit, die auch kombiniert werden können, sowie das Verfahren für die Beantragung dieses Status sollten ausführlicher definiert werden, um in Bezug auf die verschiedenen Arten der Bewilligungen des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten eine einheitliche Umsetzung zu gewährleisten.

(18)

Da das elektronische System, das für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex, die sowohl die Beantragung als auch die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten regeln, notwendig ist, noch verbessert werden muss, müssen die derzeit verwendeten Mittel, auf Papier und elektronisch, bis zur Verbesserung des Systems weiter verwendet werden.

(19)

Für eine einheitliche und wirksame Durchführung von Zollkontrollen bedarf es eines harmonisierten Austauschs von risikobezogenen Informationen und Ergebnissen von Risikoanalysen. Daher sollte für die risikobezogene Kommunikation zwischen den Zollbehörden einerseits und zwischen den Zollbehörden und der Kommission andererseits sowie für die Speicherung der betreffenden Informationen ein elektronisches Kommunikations- und Informationssystem verwendet werden.

(20)

Um die richtige und einheitliche Anwendung von Zollkontingenten zu gewährleisten, sollten Vorschriften für deren Verwaltung erlassen und die entsprechenden Verantwortlichkeiten der Zollbehörden festgelegt werden. Ebenso müssen Verfahrensregeln für das ordnungsgemäße Funktionieren des elektronischen Systems für die Verwaltung von Zollkontingenten festgelegt werden.

(21)

Es bedarf Verfahrensregeln, um die Erhebung von Überwachungsdaten über Anmeldungen für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder über Ausfuhranmeldungen, die für die Union repräsentativ sind, zu gewährleisten. Ebenso müssen Verfahrensregeln für das ordnungsgemäße Funktionieren des elektronischen Systems für die Überwachung festgelegt werden. Außerdem müssen Verfahrensregeln für die Sammlung von Überwachungsdaten festgelegt werden, bis das elektronische System für die Überwachung und die nationalen Einfuhr- und Ausfuhrsysteme verbessert worden sind.

(22)

Im Zusammenhang mit den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln bedarf es Verfahrensregeln für die Erbringung und Überprüfung des Ursprungsnachweises, soweit im Agrarrecht oder sonstigen Rechtsvorschriften der Union der Ursprungsnachweis für eine Begünstigung im Rahmen besonderer Einfuhrregelungen vorgesehen ist.

(23)

Im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Union und der einseitig von der Union festgelegten Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder und Gebiete sollten Verfahren und Formulare für eine einheitliche Anwendung der Ursprungsregeln vorgesehen werden. Ebenso sollten Bestimmungen erlassen werden, die gewährleisten, dass die relevanten Vorschriften von den APS-begünstigten Ländern und diesen Ländern und Gebieten eingehalten werden, und Verfahren für eine wirksame Verwaltungszusammenarbeit mit der Union festgelegt werden, um Kontrollen zu erleichtern und Betrug zu verhindern bzw. zu bekämpfen.

(24)

Im Zusammenhang mit den Präferenzursprungsregeln bedarf es Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung von Nachweisen des Ursprungs in der Union, darunter Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten in Form von Lieferantenerklärungen sowie über die Funktionsweise der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere durch Ausstellung von Auskunftsblättern INF 4. Diese Verfahren sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass die Union Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, die nicht immer Vorschriften für den Ersatz der Ursprungsnachweise für die Zwecke der Beförderung von noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Waren an andere Orte innerhalb der Parteien dieser Abkommen enthalten. Zudem sollten diese Verfahren der Tatsache Rechnung tragen, dass die Union gegebenenfalls auch in künftige Freihandelsabkommen keine umfassenden Vorschriften oder gar keine Vorschrift für die Ursprungsbescheinigung aufnimmt und sich ausschließlich auf die innere Rechtsordnung der Parteien dieser Abkommen stützt. Daher sind für die Zwecke dieser Abkommen allgemeine Verfahren für die Erteilung von Zulassungen als ermächtigter Ausführer vorzusehen. Aus denselben Gründen sollten auch Verfahren für die Registrierung von Ausführern außerhalb des APS-Rahmens vorgesehen werden.

(25)

Im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems bedarf es Verfahren zur Erleichterung des Ersatzes von Ursprungsnachweisen, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen zum Ursprung handelt. Diese Vorschriften sollten die Beförderung von noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Waren an andere Orte im Zollgebiet der Union oder gegebenenfalls in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei, sobald dieses Land bestimmte Voraussetzungen erfüllt, erleichtern. Vorzusehen sind auch Formulare für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie von den Ausführern zu verwendende Formulare zur Beantragung des Status eines registrierten Ausführers.

(26)

Zur Gewährleistung einer einheitlichen bzw. harmonisierten Anwendung der Bestimmungen über den Zollwert im Einklang mit den internationalen Vorschriften sollten Verfahrensregeln dafür erlassen werden, wie der Transaktionswert bestimmt wird. Aus denselben Gründen sind Verfahrensregeln dafür zu erlassen, wie die nachrangigen Methoden der Zollwertbestimmung anzuwenden sind und wie der Zollwert in besonderen Fällen und unter besonderen Umständen zu bestimmen ist.

(27)

Um in geeigneter Form den Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten sowie faire Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, müssen Verfahrensregeln für die Leistung einer Sicherheit, die Bestimmung ihres Betrags und — unter Berücksichtigung des mit den verschiedenen Zollverfahren verbundenen Risikos — die Überwachung der geleisteten Sicherheit seitens des betreffenden Wirtschaftsbeteiligten und der Zollbehörden vorgesehen werden.

(28)

Um die Erhebung der Zollschuld sicherzustellen, sollte in Fällen, in denen eine Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat entsteht als dem, der die Sicherheitsleistung entgegengenommen hat, Amtshilfe zwischen den Zollbehörden vorgesehen sein.

(29)

Um eine unionsweit einheitliche Auslegung der Vorschriften für die Erstattung oder den Erlass von Abgaben zu gewährleisten, sind Verfahren und Anforderungen festzulegen. Die Erstattung oder der Erlass erfolgt vorbehaltlich der Erfüllung von Anforderungen und Förmlichkeiten, die auf EU-Ebene festgelegt werden, um den Mitgliedstaaten die Anwendung des Zollkodex zu erleichtern und Ungleichbehandlung zu vermeiden. Für die Erstattung oder den Erlass in Fällen, in denen zusätzliche Auskünfte eingeholt werden müssen, sind die Bedingungen, unter denen Amtshilfe zwischen den Zollbehörden geleistet werden kann, festzulegen. Eine einheitliche Anwendung ist auch in jenen Fällen von Erstattung oder Erlass zu gewährleisten, in denen die Ausfuhr oder die Zerstörung ohne zollamtliche Überwachung erfolgt ist. Festzulegen sind die Bedingungen und die erforderlichen Unterlagen für den Nachweis, dass die Waren, für die die Erstattung oder der Erlass beantragt wird, ausgeführt oder zerstört wurden.

(30)

Die Mitgliedstaaten sollten ein Verzeichnis von Fällen der Erstattung oder des Erlasses, in denen der betreffende Betrag von geringerer Bedeutung ist, zur Verfügung der Kommission halten, damit die Kommission im Rahmen der Eigenmittelkontrollen Prüfungen vornehmen und die finanziellen Interessen der Union schützen kann.

(31)

Für Fälle, in denen bestimmte Angaben der summarischen Eingangsanmeldung im Interesse eines erhöhten Schutzes vor ernsten Gefährdungen zu einem frühen Zeitpunkt der Beförderung der Waren vorzulegen sind, und auch für Fälle, in denen im Interesse einer erhöhten Wirksamkeit der Risikoanalyse zu Zwecken des Schutzes und der Sicherheit neben dem Beförderer andere Personen Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorlegen, sollte die summarische Eingangsanmeldung mit mehr als einem Datensatz vorgelegt werden können. Es sollten eindeutige Vorschriften für die Registrierung der Vorlage und der Änderungen festgelegt werden.

(32)

Zur Vermeidung von Störungen des rechtmäßigen Handels sollte die Risikoanalyse zu Zwecken des Schutzes und der Sicherheit grundsätzlich innerhalb der Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung durchgeführt werden; davon ausgenommen sollten Fälle sein, in denen ein Risiko festgestellt wird oder eine zusätzliche Risikoanalyse durchgeführt werden muss.

(33)

Da das Einfuhrkontrollsystem, das für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex betreffend die summarischen Eingangsanmeldungen erforderlich ist, noch nicht umfassend verbessert wurde, müssen die derzeit für den Austausch und die Speicherung von Informationen verwendeten Mittel, bei denen es sich um andere als die Mittel der elektronischen Datenverarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex handelt, sowie das derzeitige Einfuhrkontrollsystem weiterhin verwendet werden.

(34)

Da im derzeitigen Einfuhrkontrollsystem summarische Eingangsanmeldung nur durch Einreichung eines einzigen Datensatzes entgegengenommen werden können, sollten die Bestimmungen zur Bereitstellung von Daten in mehr als einem Datensatz bis zur Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems vorübergehend aufgehoben werden.

(35)

Es sollten Verfahrensregeln für Fälle festgelegt werden, in denen die erste Zollstelle, die ein im Zollgebiet der Union eintreffendes Seeschiff oder Luftfahrzeug erreicht, eine Zollstelle in einem Mitgliedstaat ist, der in der summarischen Eingangsanmeldung nicht als zu durchquerendes Land angegeben war.

(36)

Betrifft die Verbringung von Waren in die vorübergehende Verwahrung Lagerstätten in mehr als einem Mitgliedstaat, sollte die zuständige Zollbehörde die betreffenden Zollbehörden konsultieren, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, bevor sie die Verbringung genehmigt.

(37)

Um die wirksame Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung zu gewährleisten, sollten in den Zollvorschriften der Union Bestimmungen vorgesehen werden, die Folgendes regeln: die Verbringung von Waren zwischen Verwahrungslagern, wenn für jedes von ihnen eine Bewilligung vorliegt oder verschiedene Bewilligungen vorliegen, sowie Fälle, in denen eine Person oder verschiedene Personen der Inhaber dieser Bewilligungen sein kann bzw. können. Um eine wirksame zollamtliche Überwachung zu gewährleisten, sind eindeutige Vorschriften für die Festlegung der Verantwortlichkeiten der für den Ort der Ankunft der Waren zuständigen Zollbehörden zu erlassen.

(38)

Um eine einheitliche Anwendung der Vorschriften für den zollrechtlichen Status von Unionswaren und damit Effizienzgewinne sowohl für die Zollverwaltungen als auch für die Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, sollten Verfahrensregeln für die Erbringung und die Überprüfung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren festgelegt werden, insbesondere Vorschriften für die verschiedenen Mittel, mit denen der Nachweis erbracht werden kann, sowie Vereinfachungen für die Erbringung dieses Nachweises.

(39)

Aus Gründen der Klarheit für die Wirtschaftsbeteiligten sollte festgelegt werden, welche Zollstelle je nach Art der Zollanmeldung und des von dem Wirtschaftsbeteiligten beantragten Zollverfahrens für die Annahme und die Bearbeitung einer Zollanmeldung zuständig ist. Des Weiteren sollten die Voraussetzungen für die Annahme einer Zollanmeldung und die Situationen, in denen eine Zollanmeldung nach der Überlassung der Waren geändert werden kann, festgelegt werden.

(40)

Für die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung sind Verfahrensregeln erforderlich, denen zufolge bei Abgabe einer Zollanmeldung mit verschiedenen Warenpositionen jede Position als gesonderte Zollanmeldung angesehen wird.

(41)

Für Fälle, in denen Bewilligungen für eine regelmäßige Inanspruchnahme der vereinfachten Zollanmeldung erteilt werden, bedarf es einer Harmonisierung der Verfahren in Bezug auf die Fristen für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung und der Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung fehlten.

(42)

Um die Feststellung der Nämlichkeit einer Zollanmeldung für die Zwecke von Förmlichkeiten und Kontrollen nach ihrer Annahme zu erleichtern, sind Verfahrensregeln für die Verwendung einer Hauptbezugsnummer (Master Reference Number — MRN) festzulegen.

(43)

Es sollten einheitliche Maßnahmen zur Bestimmung der zolltariflichen Unterposition vorgesehen werden, die bei Antragstellung des Anmelders für eine Sendung gelten könnte, die aus in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs einzureihenden Waren besteht, sofern die Behandlung jeder dieser Waren nach ihrer Einreihung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs in Bezug auf Aufwand und Kosten außer Verhältnis zu der Höhe der zu erhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben stünde.

(44)

Um sicherzustellen, dass die Erteilung von Bewilligungen für die zentrale Zollabwicklung in Fällen, in denen mehrere Zollbehörden betroffen sind, ordnungsgemäß verwaltet wird, sollte das Konsultationsverfahren standardisiert werden. Ebenso sollte ein geeigneter Rahmen für die rechtzeitige Kommunikation zwischen der Überwachungszollstelle und der Gestellungszollstelle vorgesehen werden, damit die Mitgliedstaaten die Waren zeitnah überlassen und den Mehrwertsteuervorschriften, den Verbrauchsteuervorschriften, nationalen Verboten und Beschränkungen sowie statistischen Anforderungen genügen können.

(45)

Als neue Vereinfachung im Rahmen des Zollkodex wurde die Eigenkontrolle eingeführt. Daher ist es sehr wichtig, die Vereinfachung in Bezug auf die Zollförmlichkeiten und -kontrollen, die vom Inhaber der Bewilligung durchzuführen sind, genau zu definieren. Die betreffenden Vorschriften sollten eine eindeutige Anwendung der Eigenkontrolle in den Mitgliedstaaten durch geeignete und verhältnismäßige Kontrollen gewährleisten.

(46)

Im Hinblick auf die Zerstörung, den Verkauf und die Aufgabe von Waren zugunsten der Staatskasse bedarf es Verfahrensregeln zur Festlegung der Rolle der Zollbehörden in Bezug auf die Art und die Menge der Abfälle oder Reste, die bei der Zerstörung der Waren anfallen, sowie Verfahrensregeln, die bei Verkauf oder Aufgabe der Waren zu befolgen sind.

(47)

Die Befreiung von den Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit Rückwaren sollte durch Informationen untermauert werden, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Befreiung erfüllt sind. Es sollten Verfahrensregeln in Bezug auf die in diesem Zusammenhang erforderlichen Informationen und den Austausch dieser Informationen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden einerseits und zwischen den Zollbehörden andererseits gelten.

(48)

Die Befreiung von den Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen sollte durch die Erbringung des Nachweises untermauert werden, dass die Bedingungen für diese Befreiung erfüllt sind. Es sollten Verfahrensregeln in Bezug auf die in diesem Zusammenhang erforderlichen Informationen gelten.

(49)

In Anbetracht der Tatsache, dass bei einem Antrag auf eine Bewilligung für besondere Verfahren eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich ist, wenn Nachweise dafür vorliegen, dass wesentliche Interessen der Hersteller in der Union beeinträchtigt werden, sollten klare und einfache Vorschriften für eine ordnungsgemäße Prüfung auf Unionsebene erlassen werden.

(50)

Es sind Verfahrensregeln für die Erledigung eines besonderen Verfahrens vorzusehen, wenn bei der Überführung der Waren in das betreffende Verfahren zwei oder mehr Zollanmeldungen verwendet werden, damit klar ist, in welcher Reihenfolge die Erledigung zu erfolgen hat.

(51)

Die zuständigen Zollbehörden sollten eine Entscheidung über einen Antrag auf Übertragung der Rechte und Pflichten des Inhabers des Verfahrens auf eine andere Person treffen.

(52)

Die Beförderung von Waren in einem besonderen Verfahren zur Ausgangszollstelle sollte erlaubt sein, wenn die Förmlichkeiten für das Ausfuhrverfahren durchgeführt werden.

(53)

Die buchmäßige Trennung sollte erlaubt sein, wenn Ersatzwaren verwendet werden. Die Verfahrensregeln für die Änderung des zollrechtlichen Status von Nicht-Unionswaren und Ersatzwaren müssen gewährleisten, dass einem Wirtschaftsbeteiligten kein unberechtigter Einfuhrabgabenvorteil entsteht.

(54)

Um den legalen Handel zu erleichtern, wirksame Zollkontrollen zu gewährleisten und zugleich eine Ungleichbehandlung durch die Zollverwaltungen der einzelnen Mitgliedstaaten zu verhindern, sind Verfahrensregeln für das Unionsversandverfahren, das Versandverfahren gemäß dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) (3), dem am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichneten Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Verwendung von Waren (ATA-Übereinkommen) und dem Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Istanbul-Übereinkommen) (4) in ihrer jeweils aktuellen Fassung und die Versandverfahren mit Formular 302 oder im Rahmen des Postsystems festzulegen. Diese Verfahrensregeln legen die wichtigsten Elemente der Abläufe fest und sehen Vereinfachungen vor; sowohl Zollverwaltungen als auch Wirtschaftsbeteiligten kommen damit harmonisierte effiziente Verfahren uneingeschränkt zugute, was ein konkretes Beispiel für Handelserleichterungen darstellt.

(55)

Angesichts der Besonderheiten des Luft- und Seeverkehrs ist es angebracht, zusätzliche Vereinfachungen für diese Beförderungsarten vorzusehen, indem erlaubt wird, die Daten in den Aufzeichnungen der im Luft- und Seeverkehr tätigen Beförderer als Versandanmeldung zu verwenden. Des Weiteren sollten zusätzliche Vereinfachungen für den Einsatz elektronischer Datenverarbeitungssysteme im Rahmen der Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr eingeführt werden, um die betreffenden Bestimmungen mit den Änderungen infolge der Liberalisierung des Marktes und den Änderungen der Verfahrensregeln für den Eisenbahnverkehr in Einklang zu bringen.

(56)

Um ein Gleichgewicht zwischen der Wirksamkeit der Tätigkeit der Zollbehörden und den Erwartungen der Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, sollte die Risikoanalyse für eine Vorabanmeldung zu Zwecken des Schutzes und der Sicherheit vor der Überlassung der Waren innerhalb einer Frist durchgeführt werden, bei der das legitime Interesse eines ungehinderten Handels und einer ungehinderten Warenbeförderung berücksichtigt wird.

(57)

Es sollten ausführliche Vorschriften für die Gestellung von Waren, die Förmlichkeiten an der Ausfuhrzollstelle und an der Ausgangszollstelle, insbesondere jene, die die wirksame und effiziente Bestätigung des Ausgangs gewährleisten, sowie den Informationsaustausch zwischen der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle festgelegt werden.

(58)

Angesichts der Ähnlichkeiten zwischen der Ausfuhr und der Wiederausfuhr sollten bestimmte Vorschriften für die Ausfuhr von Waren auch auf die Wiederausfuhr von Waren angewendet werden.

(59)

Um die legitimen Interessen der Wirtschaftsbeteiligten zu schützen und den reibungslosen Übergang zu den neuen Rechtsvorschriften zu gewährleisten, sind für Waren, die vor dem 1. Mai 2016 in ein bestimmtes Zollverfahren übergeführt und nach diesem Datum überlassen oder erledigt werden, Übergangsbestimmungen erforderlich. Entsprechend sollte es den Wirtschaftsbeteiligten möglich sein, Anträge auf Bewilligungen gemäß dem Zollkodex vor dem Datum seines Wirksamwerdens zu stellen, um die erteilten Bewilligungen ab dem 1. Mai 2016 in Anspruch nehmen zu können.

(60)

Die allgemeinen Bestimmungen zur Umsetzung des Zollkodex sind eng miteinander verknüpft; sie können aufgrund der Wechselbeziehungen zwischen ihrem jeweiligen Gegenstand nicht getrennt werden und enthalten horizontale Vorschriften, die für mehrere Zollverfahren gelten. Daher ist es angebracht, sie in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen und damit Rechtskohärenz zu gewährleisten.

(61)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

(62)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten ab dem 1. Mai 2016 gelten, um zu gewährleisten, dass der Zollkodex vollumfänglich angewendet wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

KAPITEL 1

Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (5).

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Handgepäck“ ist im Fall einer Flugreise das Gepäck, das die natürliche Person in der Kabine des Luftfahrzeugs mitführt;

2.

„Zollstelle der Gestellung“ ist die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren gestellt werden;

3.

„aufgegebenes Gepäck“ ist im Fall einer Flugreise das Gepäck, das nach der Abfertigung im Abgangsflughafen für die natürliche Person weder während des Fluges noch bei etwaigen Zwischenlandungen zugänglich ist;

4.

„gleiche Waren“ sind im Rahmen der Zollwertermittlung Waren, die in demselben Land hergestellt sind und in jeder Hinsicht — einschließlich der körperlichen Eigenschaften, der Qualität und des Ansehens — gleich sind. Geringfügige Unterschiede im Aussehen schließen Waren nicht aus, die ansonsten nach der Definition als gleich anzusehen sind;

5.

„internationaler Unionsflughafen“ ist jeder Flughafen der Union, der nach Genehmigung der Zollbehörde für den Luftverkehr mit Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union zugelassen ist;

6.

„Flug innerhalb der Union“ ist ein Flug zwischen zwei Unionsflughäfen ohne Zwischenlandung, der weder an einem Nicht-Unionsflughafen begonnen hat noch an einem Nicht-Unionsflughafen endet;

7.

„Hauptveredelungserzeugnisse“ sind die Veredelungserzeugnisse, für die die aktive Veredelung bewilligt wurde;

8.

„Tätigkeiten für den Absatz der Waren“ sind im Rahmen der Zollwertermittlung alle Tätigkeiten in Verbindung mit der Werbung für diese Waren, ihrer Vermarktung oder der Förderung ihres Absatzes sowie alle Tätigkeiten in Verbindung mit Gewährleistung und Garantie für diese Waren;

9.

„Nebenveredelungserzeugnisse“ sind andere Erzeugnisse als die Hauptveredelungserzeugnisse, die bei dem Veredelungsvorgang zwangsläufig anfallen;

10.

„Geschäfts- oder Sportluftfahrzeug“ ist ein privates Luftfahrzeug zu Reisezwecken, dessen Route von den Reisenden beliebig festgesetzt wird;

11.

„öffentliches Zolllager des Typs III“ ist ein Zolllager, das von den Zollbehörden betrieben wird;

12.

„feste Transporteinrichtung“ ist eine technische Einrichtung für den ständigen Transport von Waren wie Strom, Gas und Öl;

13.

„Durchgangszollstelle“ ist eine der folgenden Zollstellen:

a)

die Zollstelle, die für den Ausgangsort aus dem Zollgebiet der Union zuständig ist, wenn die Waren das Zollgebiet der Union im Rahmen eines Versandvorgangs über die Grenze zu einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union verlassen, das kein Land des gemeinsamen Versandverfahrens ist;

b)

die Zollstelle, die für den Eingangsort in das Zollgebiet der Union zuständig ist, wenn die Waren im Rahmen eines Versandvorgangs ein Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union berührt haben;

14.

„ähnliche Waren“ sind im Rahmen der Zollwertermittlung Waren, die in demselben Land hergestellt sind und — obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind — gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen, die gleichen Aufgaben zu erfüllen und im Handel austauschbar zu sein; bei der Feststellung, ob Waren als ähnlich anzusehen sind, sind unter anderem die Qualität der Waren, ihr Ansehen und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen.

KAPITEL 2

Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften

Abschnitt 1

Übermittlung von Informationen

Unterabschnitt 1

Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen, Austausch und Speicherung von Daten

Artikel 2

Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen

(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)   Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex und nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen sind in Anhang A enthalten.

(2)   Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex und nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und dem Nachweis des zollrechtlichen Status sind in Anhang B enthalten.

(3)   Abweichend von Absatz 1 finden bis zum Anfangsdatum der ersten Phase der Verbesserung des vZTA-Systems und des Überwachungs-2-Systems die Codes und Formate des Anhangs A keine Anwendung und entsprechen die jeweiligen Codes und Formate denen in den Anhängen 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) …/… der Kommission mit Übergangsregelungen für bestimmte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union in dem Fall, dass die betreffenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind (6).

Abweichend von Absatz 1 finden bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des AEO-Systems die Codes und Formte in Anhang A keine Anwendung und entsprechen die jeweiligen Codes und Formate denen in den Anhängen 6 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) …/… der Kommission mit Übergangsregelungen für bestimmte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union in dem Fall, dass die betreffenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind.

Abweichend von Absatz 2 sind die Formate und Codes in Anhang B bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder der Verbesserung der betreffenden IT-Systeme gemäß Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) …/… der Kommission mit Übergangsregelungen für bestimmte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union in dem Fall, dass die betreffenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, für die Mitgliedstaaten fakultativ.

Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder der Verbesserung der betreffenden IT-Systeme gemäß Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) …/… der Kommission mit Übergangsregelungen für bestimmte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union in dem Fall, dass die betreffenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, unterliegen die für die Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlichen Formate und Codes den Datenanforderungen gemäß Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) …/… der Kommission mit Übergangsregelungen für bestimmte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union in dem Fall, dass die betreffenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind.

Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EU-ZK Automatisierten Ausfuhrsystems und der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU der Kommission (7) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Codes und Formate für die Gestellungsmitteilung die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex ermöglichen.

(4)   Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen sind die Formate und Codes für die folgenden Anträge und Bewilligungen für die Mitgliedstaaten fakultativ:

a)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind;

b)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf Gesamtsicherheiten;

c)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Aufschub der Zahlung;

d)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern gemäß Artikel 148 des Zollkodex;

e)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Linienschifffahrtsverkehr;

f)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den zugelassenen Aussteller;

g)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung;

h)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die zentrale Zollabwicklung;

i)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders;

j)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Eigenkontrolle;

k)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen;

l)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung;

m)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung;

n)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung;

o)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung;

p)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren;

q)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Verfahren;

r)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für den Unionsversand;

s)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand;

t)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse;

u)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringertem Datensatz;

v)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung.

Verzichten Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums auf bestimmte Codes und Formate, so stellen sie sicher, dass sie wirksame Verfahren eingeführt haben, mit denen sie überprüfen können, dass die Bedingungen für die Erteilung der betreffenden Bewilligung erfüllt sind.

Artikel 3

Sicherheit der elektronischen Systeme

(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Bei der Entwicklung, Wartung und Nutzung der in Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex genannten elektronischen Systeme treffen die Mitgliedstaaten geeignete Sicherheitsmaßnahmen für den wirksamen, zuverlässigen und sicheren Betrieb der verschiedenen Systeme und erhalten diese Maßnahmen aufrecht. Sie treffen auch Vorkehrungen zur Kontrolle der Datenquelle sowie zum Schutz der Daten vor unerlaubtem Zugriff, Verlust, Veränderung oder Vernichtung.

(2)   Jede Eingabe, Änderung und Löschung von Daten wird aufgezeichnet, wobei anzugeben ist, warum, zu welchem Zeitpunkt und von wem sie vorgenommen wurde.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die Kommission und gegebenenfalls den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten über jede Verletzung und jeden Verdacht auf Verletzung der Sicherheit der elektronischen Systeme.

Artikel 4

Datenspeicherung

(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

Alle im betreffenden elektronischen System validierten Daten werden nach Ablauf des Jahres, in dem sie validiert wurden, mindestens drei Jahre lang gespeichert, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 5

Verfügbarkeit der elektronischen Systeme

(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten schließen operative Vereinbarungen über die praktischen Anforderungen an die Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der elektronischen Systeme und die Betriebskontinuität.

(2)   Die operativen Vereinbarungen nach Absatz 1 sehen insbesondere eine angemessene Antwortzeit für den Austausch und die Verarbeitung der Informationen in den betreffenden elektronischen Systemen vor.

(3)   Die elektronischen Systeme werden ständig verfügbar gehalten. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht

a)

in bestimmten Fällen im Zusammenhang mit der Nutzung der elektronischen Systeme, die Gegenstand der Vereinbarungen nach Absatz 1 sind, oder auf nationaler Ebene, wenn es solche Vereinbarungen nicht gibt;

b)

im Fall höherer Gewalt.

Unterabschnitt 2

Registrierung von Personen

Artikel 6

Zuständige Zollbehörde

(Artikel 9 des Zollkodex)

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Registrierung zuständigen Zollbehörden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Anschrift dieser Behörden mit. Die Kommission veröffentlicht diese Information im Internet.

Artikel 7

Elektronisches System für die EORI-Nummer

(Artikel 16 des Zollkodex)

(1)   Für den Austausch und die Speicherung von EORI-Informationen wird ein zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System (im Folgenden „EORI-System“) verwendet.

Über dieses System stellt die zuständige Zollbehörde Informationen zur Verfügung, wenn neue EORI-Nummern zugeteilt werden oder die in Zusammenhang mit den bereits vorgenommenen Registrierungen gespeicherten Daten geändert werden.

(2)   Es wird nur eine EORI-Nummer pro Person zugeteilt.

(3)   Das Format und die Codes der Daten, die im EORI-System gespeichert werden, sind in Anhang 12-01 enthalten.

(4)   Abweichend von Absatz 1 finden die Formate und Codes gemäß Anhang 12-01 bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des zentralen EORI-Systems keine Anwendung.

Bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des zentralen EORI-Systems sind die Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit Übergangsregelungen für bestimmte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union in dem Fall, dass die betreffenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, festgelegt.

(5)   Erfassen Mitgliedstaaten Daten gemäß Anhang 12-01 Nummer 4, stellen sie sicher, dass die Formate und Codes des Anhangs 12-01 verwendet werden.

Abschnitt 2

Zollrechtliche Entscheidungen

Unterabschnitt 1

Von den Zollbehörden erlassene Entscheidungen

Artikel 8

Allgemeines Verfahren für den Anspruch auf rechtliches Gehör

(Artikel 22 Absatz 6 des Zollkodex)

(1)   Die Mitteilung nach Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Zollkodex enthält folgende Angaben:

a)

eine Bezugnahme auf Unterlagen und Informationen, auf die die Zollbehörden ihre Entscheidung stützen wollen;

b)

die Frist für die Stellungnahme durch die betreffende Person ab dem Tag, an dem sie die Mitteilung erhält oder an dem diese als ihr zugestellt gilt;

c)

den Hinweis auf das Recht der betreffenden Person, Zugang zu den unter Buchstabe a genannten Unterlagen und Informationen nach den geltenden Vorschriften zu erhalten.

(2)   Nimmt die betreffende Person vor Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Frist Stellung, so können die Zollbehörden die Entscheidung erlassen, es sei denn, die betreffende Person teilt gleichzeitig mit, dass sie ihren Standpunkt innerhalb der gesetzten Frist noch weiter ausführen will.

Artikel 9

Spezielles Verfahren für den Anspruch auf rechtliches Gehör

(Artikel 22 Absatz 6 des Zollkodex)

(1)   Die Zollbehörden können die in Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Zollkodex genannte Mitteilung im Rahmen des Überprüfungs- oder Kontrollprozesses vornehmen, wenn sie eine Entscheidung auf einer der folgenden Grundlagen erlassen wollen:

a)

Ergebnis einer Überprüfung nach der Gestellung der Waren;

b)

Ergebnis einer Überprüfung der Zollanmeldung nach Artikel 191 des Zollkodex;

c)

Ergebnis einer nachträglichen Kontrolle nach Artikel 48 des Zollkodex, wenn die Waren sich noch unter zollamtlicher Überwachung befinden;

d)

Ergebnis einer Überprüfung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren beziehungsweise Ergebnis einer Überprüfung des Antrags auf Registrierung des Nachweises oder auf Erteilung des Sichtvermerks auf dem Nachweis und;

e)

Ausstellung eines Ursprungsnachweises durch die Zollbehörden;

f)

Ergebnis der Kontrolle von Waren, für die keine summarische Anmeldung, Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, Wiederausfuhranmeldung oder Zollanmeldung abgegeben wurde.

(2)   Bei einer Mitteilung nach Absatz 1 kann die betreffende Person

a)

mit den gleichen Mitteln wie bei einer Mitteilung nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 unmittelbar Stellung nehmen; oder

b)

eine Mitteilung nach Artikel 8 beantragen, wenn nicht einer der in Absatz 1 Buchstabe f genannten Fälle vorliegt.

Die Zollbehörden unterrichten die betreffende Person über diese beiden Möglichkeiten.

(3)   Erlassen die Zollbehörden eine die betreffende Person belastende Entscheidung, so zeichnen sie auf, ob diese Person nach Absatz 2 Buchstabe a Stellung genommen hat.

Unterabschnitt 2

Entscheidungen auf Antrag

Artikel 10

Elektronische Systeme für Entscheidungen

(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben könnten, und mit späteren Vorgängen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, wird ein zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet.

Die zuständige Zollbehörde stellt die Informationen über dieses System unverzüglich und spätestens innerhalb von sieben Tagen, nachdem die Behörde Kenntnis von den Informationen erlangt hat, zur Verfügung.

(2)   Eine EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich konzipierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte dient dem Informationsaustausch im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben könnten.

(3)   Die Absätze 1 und 2 finden Anwendung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK-Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU.

Artikel 11

Für die Entgegennahme von Anträgen zuständige Zollbehörde

(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis der in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex genannten Zollbehörden, die sie für die Entgegennahme von Anträgen benennen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auch spätere Änderungen dieses Verzeichnisses mit.

Artikel 12

Annahme des Antrags

(Artikel 22 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)   Nimmt die Zollbehörde einen Antrag nach Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 an, so ist der Tag der Annahme dieses Antrags der Tag, an dem der Zollbehörde alle nach Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Zollkodex benötigten Informationen vorliegen.

(2)   Stellt die Zollbehörde fest, dass der Antrag nicht alle benötigten Informationen enthält, fordert sie den Antragsteller innerhalb einer vertretbaren Frist, die 30 Tage nicht übersteigt, auf, die betreffenden Informationen nachzureichen.

Legt der Antragssteller die von den Zollbehörden geforderten Informationen nicht innerhalb der von ihnen gesetzten Frist vor, wird der Antrag nicht angenommen und der Antragsteller hiervon unterrichtet.

(3)   Wird dem Antragsteller nicht mitgeteilt, ob der Antrag angenommen wurde oder nicht, so gilt der Antrag als angenommen. Der Tag der Annahme ist der Tag der Einreichung des Antrags oder — falls der Antragsteller nach Aufforderung durch die Zollbehörde gemäß Absatz 2 zusätzliche Informationen vorgelegt hat — der Tag, an dem die letzten Informationen vorgelegt werden.

Artikel 13

Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Entscheidungen

(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)

Die entscheidungsbefugte Zollbehörde bewahrt alle Daten und weiteren Informationen, auf die sie sich bei der Entscheidung gestützt hat, nach Ablauf der Geltungsdauer der Entscheidung noch mindestens drei Jahre auf.

Artikel 14

Konsultation zwischen Zollbehörden

(Artikel 22 des Zollkodex)

(1)   Muss eine entscheidungsbefugte Zollbehörde eine Zollbehörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaats konsultieren, um festzustellen, ob die Bedingungen und Voraussetzungen für eine begünstigende Entscheidung erfüllt sind, so erfolgt diese Konsultation innerhalb der für die betreffende Entscheidung gesetzten Frist. Die entscheidungsbefugte Zollbehörde setzt eine Frist für die Konsultation, die an dem Tag beginnt, an dem sie der konsultierten Zollbehörde die zu prüfenden Bedingungen und Voraussetzungen mitteilt.

Stellt die konsultierte Zollbehörde nach der in Unterabsatz 1 genannten Prüfung fest, dass der Antragsteller eine oder mehrere der Bedingungen und Voraussetzungen für den Erlass einer begünstigenden Entscheidung nicht erfüllt, so wird das ordnungsgemäß dokumentierte und begründete Ergebnis der entscheidungsbefugten Zollbehörde übermittelt.

(2)   Die entscheidungsbefugte Zollbehörde kann die Frist für die Konsultation nach Absatz 1 in folgenden Fällen verlängern:

a)

wenn die konsultierte Behörde aufgrund der Art der durchzuführenden Prüfungen mehr Zeit beantragt;

b)

wenn der Antragsteller Anpassungen vornimmt, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingungen und Voraussetzungen sicherzustellen, und diese Anpassungen der entscheidungsbefugten Zollbehörde mitteilt, die die konsultierte Zollbehörde hiervon unterrichtet.

(3)   Falls die konsultierte Zollbehörde nicht innerhalb der nach den Absätzen 1 und 2 für die Konsultation gesetzten Frist antwortet, so gelten die Bedingungen und Voraussetzungen, derentwegen die Konsultation eingeleitet wurde, als erfüllt.

(4)   Das in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Konsultationsverfahren kann auch zur Neubewertung und Überwachung einer Entscheidung angewandt werden.

Artikel 15

Widerruf einer begünstigenden Entscheidung

(Artikel 28 des Zollkodex)

Eine nach Artikel 16 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgesetzte Entscheidung wird von der entscheidungsbefugten Zollbehörde in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Verordnung genannten Fällen widerrufen, wenn der Inhaber der Entscheidung innerhalb der gesetzten Frist nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen oder die aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten zu erfüllen.

Unterabschnitt 3

Entscheidungen über verbindliche Auskünfte

Artikel 16

Anträge auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte

(Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Wird ein Antrag auf eine Entscheidung über eine verbindliche Auskunft nach Artikel 19 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen gestellt, in dem der Antragsteller ansässig ist, so unterrichtet die Zollbehörde, bei der der Antrag gestellt wird, die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, innerhalb von sieben Tagen nach Annahme des Antrags.

Liegen der unterrichteten Zollbehörde Informationen vor, die sie für die Bearbeitung des Antrags für sachdienlich hält, so übermittelt sie diese Informationen der Zollbehörde, bei der der Antrag gestellt wurde, so bald wie möglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Unterrichtung.

(2)   Ein Antrag auf eine Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) darf sich nur auf Waren beziehen, die ähnliche Eigenschaften aufweisen und zwischen denen keine für ihre zolltarifliche Einreihung relevanten Unterschiede bestehen.

(3)   Ein Antrag auf eine Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft (vUA) darf sich nur auf eine Art von Waren und ursprungsbestimmenden Umständen beziehen.

(4)   Um bei einem Antrag auf eine vZTA-Entscheidung die Einhaltung von Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Zollkodex sicherzustellen, konsultiert die in Artikel 19 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Zollbehörde das in Artikel 21 der vorliegenden Verordnung genannte elektronische System und führt Aufzeichnungen über diese Konsultation.

Artikel 17

Kohärenz mit bestehenden vZTA-Entscheidungen

(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

Um sicherzustellen, dass eine vZTA-Entscheidung, die erlassen werden soll, mit bereits erlassenen vZTA-Entscheidungen übereinstimmt, konsultiert die entscheidungsbefugte Zollbehörde das in Artikel 21 genannte elektronische System und führt Aufzeichnungen über diese Konsultation.

Artikel 18

Mitteilung von vUA-Entscheidungen

(Artikel 6 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)   Teilt die entscheidungsbefugte Zollbehörde die vUA-Entscheidung dem Antragsteller mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung mit, so hat sie das Muster in Anhang 12-02 zu verwenden.

(2)   Teilt die entscheidungsbefugte Zollbehörde die vUA-Entscheidung dem Antragsteller mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mit, so muss die Entscheidung in dem in Anhang 12-02 wiedergegebenen Format ausgedruckt werden können.

Artikel 19

Austausch von Daten im Zusammenhang mit vUA-Entscheidungen

(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)

(1)   Die Zollbehörden übermitteln der Kommission vierteljährlich die relevanten Einzelheiten der vUA-Entscheidungen.

(2)   Die Kommission stellt die nach Absatz 1 übermittelten Einzelheiten den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Artikel 20

Überwachung von vZTA-Entscheidungen

(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten für unter eine vZTA-Entscheidung fallende Waren durch den Inhaber dieser Entscheidung oder für dessen Rechnung gibt der Inhaber diesen Umstand in der Zollanmeldung unter Nennung der Referenznummer der vZTA-Entscheidung an.

Artikel 21

Elektronisches System für vZTA

(Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)

(1)   Für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit späteren Vorgängen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, wird ein zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet.

Die zuständige Zollbehörde stellt mittels dieses Systems Informationen unverzüglich und spätestens innerhalb von sieben Tagen, nachdem sie Kenntnis von den Informationen erlangt hat, zur Verfügung.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen

a)

erstreckt sich die in Artikel 55 genannte Überwachung auf Daten, die für die Überwachung der Verwendung der vZTA-Entscheidungen relevant sind;

b)

teilt die Zollbehörde, bei der der Antrag gestellt wurde und die die vZTA-Entscheidung erlassen hat, über das in Absatz 1 genannte System mit, ob eine verlängerte Verwendungsdauer der vZTA-Entscheidung gewährt wurde, wann die verlängerte Verwendungsdauer endet und für welche Warenmengen sie gilt.

(3)   Die Kommission leitet die Ergebnisse der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Überwachung regelmäßig an die Mitgliedstaaten weiter, um die Zollbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der sich aus der vZTA ergebenden Verpflichtungen zu unterstützen.

(4)   Eine EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich konzipierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte dient dem Informationsaustausch im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen.

(5)   Bei der Bearbeitung eines Antrags auf eine vZTA-Entscheidung geben die Zollbehörden den Status des Antrags in dem in Absatz 1 genannten System an.

(6)   Abweichend von Absatz 1 verwenden die Mitgliedstaaten bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des darin genannten Systems im Einklang mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die zentrale Datenbank der Kommission, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (8) eingerichtet wurde.

(7)   Bis zum Anfangsdatum der ersten Verbesserungsphase für das System gemäß Absatz 1 und der Inbetriebnahme des Systems gemäß Artikel 56 überwachen die Zollbehörden die Verwendung der vZTA-Entscheidungen im Rahmen der Zollkontrollen oder der nachträglichen Kontrollen gemäß den Artikeln 46 und 48 des Zollkodex. Abweichend von Absatz 3 ist die Kommission bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems nicht verpflichtet, die Mitgliedstaaten über Ergebnisse der Überwachung gemäß Absatz 2 Buchstabe a zu unterrichten.

Artikel 22

Verlängerte Verwendungsdauer von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte

(Artikel 34 Absatz 9 des Zollkodex)

(1)   Entscheiden die Zollbehörden, nach Artikel 34 Absatz 9 Unterabsatz 3 des Zollkodex eine verlängerte Verwendungsdauer zu gewähren, geben sie an, bis zu welchem Datum die verlängerte Verwendungsdauer der betreffenden Entscheidung gilt.

(2)   Entscheiden die Zollbehörden, nach Artikel 34 Absatz 9 Unterabsatz 3 des Zollkodex eine verlängerte Verwendungsdauer einer vZTA-Entscheidung zu gewähren, geben sie zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Datum die Warenmengen an, die während der verlängerten Verwendungsdauer abgefertigt werden können.

Eine Entscheidung, für die eine verlängerte Verwendungsdauer gewährt wurde, kann nur so lange verwendet werden, bis diese Mengen erreicht sind.

Im Rahmen der Überwachung nach Artikel 55 unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, sobald diese Mengen erreicht wurden.

Artikel 23

Maßnahmen zur Gewährleistung einer korrekten und einheitlichen zolltariflichen Einreihung oder Ursprungsbestimmung

(Artikel 34 Absatz 10 des Zollkodex)

(1)   Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über die Aussetzung des Erlasses von vZTA- und vUA-Entscheidungen nach Artikel 34 Absatz 10 Buchstabe a des Zollkodex,

a)

wenn die Kommission festgestellt hat, dass Entscheidungen nicht korrekt oder nicht einheitlich sind;

b)

wenn die Zollbehörden der Kommission Fälle vorgelegt haben, in denen es ihnen nicht gelungen ist, innerhalb von höchstens 90 Tagen ihre Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die korrekte und einheitliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung beizulegen.

Für Waren, die unter Buchstabe a oder b fallen, wird ab dem Tag, an dem die Kommission die Zollbehörden von der Aussetzung unterrichtet hat, so lange keine Entscheidung über eine verbindliche Auskunft erlassen, bis die korrekte und einheitliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung gewährleistet ist.

(2)   Über die korrekte und einheitliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung werden so bald wie möglich und spätestens innerhalb von 120 Tagen nach der in Absatz 1 genannten Unterrichtung durch die Kommission Konsultationen auf Unionsebene abgehalten.

(3)   Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich, wenn die Aussetzung aufgehoben wird.

(4)   Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 gelten vUA-Entscheidungen als nicht einheitlich, wenn danach verschiedener Ursprung gilt für Waren,

a)

die zur gleichen Tarifposition gehören und deren Ursprung nach den gleichen Ursprungsregeln festgestellt wurde und

b)

die unter den gleichen Bedingungen unter Nutzung des gleichen Herstellungsverfahrens und gleichwertiger Materialien insbesondere in Bezug auf den Besitz oder das Fehlen der Ursprungseigenschaft gewonnen wurden.

Abschnitt 3

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Artikel 24

Einhaltung der Vorschriften

(Artikel 39 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)   Ist der Antragsteller eine natürliche Person, gilt die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex als erfüllt, wenn der Antragsteller und gegebenenfalls der Beschäftigte des Antragstellers, der für dessen Zollangelegenheiten zuständig ist, in den letzten drei Jahren keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen hat.

Ist der Antragsteller keine natürliche Person, gilt die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex als erfüllt, wenn keine der folgenden Personen in den letzten drei Jahren einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder eine schwere Straftat im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen hat:

a)

der Antragsteller;

b)

die Person, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt;

c)

der Beschäftigte des Antragstellers, der für dessen Zollangelegenheiten zuständig ist.

(2)   Jedoch kann die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex als erfüllt gelten, wenn die entscheidungsbefugte Zollbehörde der Auffassung ist, dass ein Verstoß im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der betreffenden Vorgänge geringfügig ist, und sie nicht am guten Glauben des Antragstellers zweifelt.

(3)   Ist die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Person in einem Drittland ansässig oder wohnhaft, beurteilt die entscheidungsbefugte Zollbehörde anhand der ihr verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen, ob die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex erfüllt ist.

(4)   Ist der Antragsteller seit weniger als drei Jahren ansässig, beurteilt die entscheidungsbefugte Zollbehörde anhand der ihr verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen, ob die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex erfüllt ist.

Artikel 25

Zufriedenstellendes System der Führung der Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen

(Artikel 39 Buchstabe b des Zollkodex)

(1)   Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe b des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedstaats, in dem die Bücher geführt werden, entspricht, das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen ermöglicht und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht.

b)

Die Aufzeichnungen, die der Antragsteller für Zollzwecke führt, sind in sein Buchführungssystem integriert oder ermöglichen den Abgleich der Informationen mit den Angaben im Buchführungssystem.

c)

Der Antragsteller gestattet der Zollbehörde den physischen Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie gegebenenfalls zu seinen Geschäftsbüchern und Beförderungsunterlagen.

d)

Der Antragsteller gestattet der Zollbehörde den elektronischen Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie gegebenenfalls zu seinen Geschäftsbüchern und Beförderungsunterlagen, sofern es sich um elektronische Systeme und Aufzeichnungen handelt.

e)

Der Antragsteller verfügt über ein Logistiksystem, das eine Unterscheidung zwischen Unions- und Nichtunionswaren zulässt und gegebenenfalls deren Lokalisierung ermöglicht.

f)

Der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert und erkannt werden können.

g)

Der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen, die auf der Grundlage handelspolitischer Maßnahmen erteilt wurden oder sich auf den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen beziehen.

h)

Der Antragsteller verfügt über ausreichende Verfahren für die Archivierung seiner Aufzeichnungen und Informationen und für den Schutz vor Informationsverlust.

i)

Der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest.

j)

Der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz seines Computersystems vor unbefugtem Eindringen und zur Sicherung seiner Unterlagen.

k)

Der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen, einschließlich Maßnahmen zur Unterscheidung der Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, von anderen Waren und Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verbote und Beschränkungen.

(2)   Beantragt der Antragsteller nur eine Bewilligung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für Sicherheit (AEOS) im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex, findet die Bedingung des Absatzes 1 Buchstabe e keine Anwendung.

Artikel 26

Zahlungsfähigkeit

(Artikel 39 Buchstabe c des Zollkodex)

(1)   Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe c des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn auf den Antragsteller Folgendes zutrifft:

a)

Der Antragsteller befindet sich in keinem Insolvenzverfahren.

b)

In den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen.

c)

Der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und dass sein Nettovermögen nicht negativ ist, es sei denn, der Negativsaldo kann ausgeglichen werden.

(2)   Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so wird seine Zahlungsfähigkeit im Sinne des Artikels 39 Buchstabe c des Zollkodex anhand der verfügbaren Aufzeichnungen und Daten überprüft.

Artikel 27

Praktische oder berufliche Befähigungen

(Artikel 39 Buchstabe d des Zollkodex)

(1)   Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Der Antragsteller oder die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person verfügt über eine der folgenden praktischen Befähigungen:

i)

nachweislich mindestens dreijährige praktische Erfahrung im Zollbereich;

ii)

Einhaltung einer von einer europäischen Normungsorganisation verabschiedeten Qualitätsnorm für den Zollbereich.

b)

Der Antragsteller oder die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person hat erfolgreich eine zollrechtliche Ausbildung abgeschlossen, die dem Umfang seiner beziehungsweise ihrer Beteiligung an zollrelevanten Tätigkeiten entspricht und von einer der folgenden Stellen erteilt wurde:

i)

Zollbehörde eines Mitgliedstaats;

ii)

Bildungseinrichtung, die in Bezug auf derartige Qualifikationen von den Zollbehörden oder von einer für die Berufsbildung verantwortlichen Stelle eines Mitgliedstaats anerkannt ist;

iii)

Berufs- oder Wirtschaftsverband, der in Bezug auf derartige Qualifikationen von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats anerkannt oder in der Union akkreditiert ist.

(2)   Ist die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person unter Vertrag genommen, gilt die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex als erfüllt, wenn es sich bei der unter Vertrag genommenen Person um einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex handelt.

Artikel 28

Sicherheitsstandards

(Artikel 39 Buchstabe e des Zollkodex)

(1)   Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe e des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Gebäude, die für die Vorgänge im Zusammenhang mit der AEOS-Bewilligung verwendet werden sollen, sind gegen unrechtmäßiges Eindringen geschützt und bestehen aus Materialien, die unrechtmäßiges Betreten verhindern.

b)

Der unbefugte Zugang zu Büroräumen, Versandbereichen, Verladerampen, Frachträumen und anderen einschlägigen Orten wird durch geeignete Maßnahmen verhindert.

c)

Maßnahmen für die Behandlung der Waren wurden ergriffen, die Schutz vor unerlaubtem Einbringen oder Austausch, vor unzulässiger Handhabung von Waren und vor Manipulationen an den Ladeeinheiten bieten.

d)

Der Antragsteller hat Maßnahmen ergriffen, die es ermöglichen, seine Handelspartner eindeutig festzustellen und durch geeignete vertragliche Vereinbarungen oder sonstige seinem Geschäftsmodell entsprechende geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass diese Handelspartner für die Sicherheit ihres Teils der internationalen Lieferkette sorgen.

e)

Der Antragsteller unterzieht, soweit nach nationalem Recht zulässig, künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Mitarbeiter einer Sicherheitsüberprüfung und unterzieht Mitarbeiter, die bereits in solchen Bereichen arbeiten, regelmäßig und bei Bedarf einer Hintergrundüberprüfung.

f)

Der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsverfahren für externe Dienstleister, die er unter Vertrag nimmt.

g)

Der Antragsteller sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter mit sicherheitsrelevanten Zuständigkeiten regelmäßig an Programmen teilnehmen, die ihr Bewusstsein für die jeweiligen Sicherheitsfragen weiter schärfen.

h)

Der Antragsteller hat eine für Sicherheitsfragen zuständige Kontaktperson benannt.

(2)   Ist der Antragsteller Inhaber eines auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm einer europäischen Normungsorganisation ausgestellten Sicherheitszeugnisses, so werden diese Zeugnisse bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des Artikels 39 Buchstabe e des Zollkodex erfüllt sind, berücksichtigt.

Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, soweit feststeht, dass für die Ausstellung des betreffenden Zeugnisses dieselben oder entsprechende Voraussetzungen gelten wie in Artikel 39 Buchstabe e des Zollkodex festgelegt.

Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn der Antragsteller Inhaber eines Sicherheitszeugnisses eines Drittlands ist, mit dem die Union ein Abkommen geschlossen hat, das die Anerkennung dieses Zeugnisses vorsieht.

(3)   Ist der Antragsteller reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und erfüllt er die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission (10), so gelten die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen in Bezug auf die Örtlichkeiten und Aktivitäten, für die dem Antragsteller der Status eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders bewilligt wurde, als erfüllt, soweit für die Bewilligung des Status eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders dieselben oder entsprechende Voraussetzungen gelten wie in Artikel 39 Buchstabe e des Zollkodex festgelegt.

Artikel 29

Prüfung der Voraussetzungen

(Artikel 22 des Zollkodex)

(1)   Um die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 39 Buchstaben b und e des Zollkodex zu prüfen, stellt die entscheidungsbefugte Zollbehörde sicher, dass vor Ort Überprüfungen in allen Räumlichkeiten vorgenommen werden, die für die zollrelevante Tätigkeit des Antragstellers von Belang sind.

Verfügt der Antragsteller über eine große Zahl von Räumlichkeiten und können nicht alle Räumlichkeiten innerhalb der Frist für den Erlass der Entscheidung geprüft werden, so kann die Zollbehörde beschließen, nur einen repräsentativen Teil dieser Räumlichkeiten zu prüfen, wenn sie zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Antragsteller in allen seinen Räumlichkeiten die gleichen Sicherheitsstandards und die gleichen gemeinsamen Standards und Verfahren für die Führung seiner Aufzeichnungen anwendet.

(2)   Die entscheidungsbefugte Zollbehörde kann die Ergebnisse von Bewertungen oder Prüfungen, die nach dem Unionsrecht durchgeführt wurden, berücksichtigen, soweit sie für die Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 39 des Zollkodex relevant sind.

(3)   Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Artikels 39 Buchstaben b, c und e des Zollkodex erfüllt sind, können die Zollbehörden vom Antragsteller vorgelegte Schlussfolgerungen eines Sachverständigen berücksichtigen, sofern der betreffende Sachverständige nicht im Sinne des Artikels 127 mit dem Antragsteller verbunden ist.

(4)   Bei der Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 39 des Zollkodex tragen die Zollbehörden den besonderen Merkmalen der Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, Rechnung.

(5)   Die Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 39 des Zollkodex und ihr Ergebnis werden von der entscheidungsbefugten Zollbehörde dokumentiert.

Artikel 30

Elektronisches System für den AEO-Status

(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen auf Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO), den erteilten AEO-Bewilligungen und allen weiteren Vorgängen oder Handlungen, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, wie die Rücknahme, die Aussetzung, der Widerruf oder die Änderung einer Entscheidung oder das Ergebnis einer Überwachung oder Neubewertung, wird ein zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet. Die zuständige Zollbehörde stellt die Informationen über dieses System unverzüglich und spätestens innerhalb von sieben Tagen zur Verfügung.

Eine EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich konzipierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte dient dem Informationsaustausch im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die AEO-Bewilligungen betreffen.

(2)   Insbesondere in dem Fall, dass der AEO-Status als Grundlage für Genehmigungen, Bewilligungen oder Vereinfachungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Union herangezogen wird, kann die zuständige Zollbehörde der für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörde Zugang zu dem in Absatz 1 genannten elektronischen System gewähren. Der Zugang betrifft die folgenden Informationen:

a)

die AEOS-Bewilligungen, einschließlich des Namens des Inhabers der Bewilligung und gegebenenfalls Änderung oder Widerruf der Bewilligung oder Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und die Gründe dafür;

b)

etwaige Neubewertungen von AEOS-Bewilligungen und ihre Ergebnisse.

Die für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörden, die die betreffenden Informationen bearbeiten, verwenden diese ausschließlich für die Zwecke der einschlägigen Programme für reglementierte Beauftragte oder bekannte Versender und treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz dieser Informationen.

(3)   Abweichend von Absatz 1 verwenden die Mitgliedstaaten bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des AEO-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU das mit Artikel 14x der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission eingeführte System.

Artikel 31

Konsultationsverfahren und Informationsaustausch zwischen Zollbehörden

(Artikel 22 des Zollkodex)

(1)   Die entscheidungsbefugte Zollbehörde kann die Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten konsultieren, die für den Ort zuständig sind, an dem die benötigten Informationen vorliegen oder an dem geprüft werden muss, ob eine oder mehrere der Voraussetzungen des Artikels 39 des Zollkodex erfüllt sind.

(2)   Die Konsultation nach Absatz 1 ist obligatorisch, wenn

a)

der Antrag auf Bewilligung des AEO-Status nach Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Zollbehörde des Ortes vorgelegt wird, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist;

b)

der Antrag auf Bewilligung des AEO-Status nach Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 den Zollbehörden des Mitgliedstaats vorgelegt wird, in dem sich eine ständige Niederlassung des Antragstellers befindet und die Informationen über dessen allgemeine logistische Verwaltung in der Union aufbewahrt werden oder zugänglich sind;

c)

ein Teil der für den Antrag auf Bewilligung des AEO-Status relevanten Aufzeichnungen und Unterlagen in einem anderen Mitgliedstaat als dem der entscheidungsbefugten Zollbehörde aufbewahrt wird;

d)

der Antragsteller, der den AEO-Status beantragt, in einem anderen Mitgliedstaat als dem der zuständigen Zollbehörde ein Lager betreibt oder andere zollrelevante Tätigkeiten ausübt.

(3)   Abweichend von der in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 vorgesehenen Frist schließen die Zollbehörden den Konsultationsprozess innerhalb von 80 Tagen ab dem Tag ab, an dem die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Bedingungen und Voraussetzungen mitteilt, deren Erfüllung von der konsultierten Zollbehörde zu prüfen ist.

(4)   Liegen der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats sachdienliche Informationen vor, die für die Bewilligung des AEO-Status von Belang sind, so übermittelt sie diese Informationen der entscheidungsbefugten Zollbehörde innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Übermittlung des Antrags über das in Artikel 30 genannte elektronische System.

Artikel 32

Ablehnung eines Antrags

(Artikel 22 des Zollkodex)

Die Ablehnung eines AEO-Antrags betrifft keine den Antragsteller begünstigenden Entscheidungen, die nach den zollrechtlichen Vorschriften bereits erlassen wurden, es sei denn, beim Erlass dieser begünstigenden Entscheidungen war von der Erfüllung von AEO-Voraussetzungen ausgegangen worden, die sich im Zuge der Prüfung des AEO-Antrags als nicht erfüllt erwiesen haben.

Artikel 33

Kombination beider Arten von Bewilligungen

(Artikel 38 Absatz 3 des Zollkodex)

Hat ein Antragsteller Anspruch auf sowohl eine AEOC- als auch eine AEOS-Bewilligung, stellt die entscheidungsbefugte Zollbehörde eine kombinierte Bewilligung aus.

Artikel 34

Widerruf einer Bewilligung

(Artikel 28 des Zollkodex)

(1)   Der Widerruf einer AEO-Bewilligung betrifft keine gegenüber derselben Person erlassenen begünstigenden Entscheidungen, es sei denn, der AEO-Status war Bedingung für eine solche begünstigende Entscheidung oder die Entscheidung war auf eine Voraussetzung des Artikels 39 des Zollkodex gestützt, die nicht mehr erfüllt ist.

(2)   Der Widerruf oder die Änderung einer den Bewilligungsinhaber begünstigenden Entscheidung betrifft nicht automatisch die AEO-Bewilligung dieser Person.

(3)   Ist eine Person sowohl ein AEOC als auch ein AEOS und findet Artikel 28 des Zollkodex oder Artikel 15 Anwendung, da die Bedingungen des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex nicht erfüllt sind, wird die AEOC-Bewilligung widerrufen und bleibt die AEOS-Bewilligung gültig.

Ist eine Person sowohl ein AEOS als auch ein AEOC und findet Artikel 28 des Zollkodex oder Artikel 15 Anwendung, da die Bedingungen des Artikels 39 Buchstabe e des Zollkodex nicht erfüllt sind, wird die AEOS-Bewilligung widerrufen und bleibt die AEOC-Bewilligung gültig.

Artikel 35

Überwachung

(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen der zuständigen Zollbehörde unverzüglich alle Sachverhalte mit, die nach der Erteilung des AEO-Status eintreten und sich auf die Aufrechterhaltung oder den Inhalt der Bewilligung auswirken können.

(2)   Die zuständige Zollbehörde stellt den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der AEO eine zollrelevante Tätigkeit ausübt, alle ihr selbst zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen zur Verfügung.

(3)   Widerruft eine Zollbehörde eine begünstigende Entscheidung, die auf der Grundlage des AEO-Status erlassen wurde, so teilt sie dies der Zollbehörde mit, die den Status bewilligt hat.

(4)   Ist der AEOS ein reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und erfüllt er die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 185/2010, so macht die zuständige Zollbehörde der für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörde unverzüglich mindestens die folgenden ihr zur Verfügung stehenden Informationen zum AEO-Status zugänglich:

a)

die AEOS-Bewilligung, einschließlich folgender Angaben: Name des Inhabers der Bewilligung und gegebenenfalls Änderung oder Widerruf der Bewilligung oder Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und die Gründe dafür;

b)

Informationen, ob die betreffende Örtlichkeit von Zollbehörden besucht wurde, Datum des letzten Besuchs und Zweck des Besuchs (Bewilligungsverfahren, Neubewertung oder Überwachung);

c)

etwaige Neubewertungen der AEOS-Bewilligung und ihre Ergebnisse.

Die nationalen Zollbehörden regeln im Einvernehmen mit der für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörde die Einzelheiten des Austauschs von Informationen, die im elektronischen System nach Artikel 30 nicht erfasst sind.

Die für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörden, die die betreffenden Informationen bearbeiten, verwenden diese ausschließlich für die Zwecke der einschlägigen Programme für reglementierte Beauftragte oder bekannte Versender und treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Informationen.

Abschnitt 4

Warenkontrolle

Unterabschnitt 1

Zollkontrollen und Risikomanagement

Artikel 36

Elektronisches System für Risikomanagement und Zollkontrollen

(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit der Übermittlung risikobezogener Informationen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission wird ein zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System („Zollrisikomanagementsystem“) verwendet.

(2)   Das in Absatz 1 genannte System wird auch für die Kommunikation zwischen den Zollbehörden untereinander sowie zwischen den Zollbehörden und der Kommission bei der Umsetzung gemeinsamer Risikokriterien und -standards und gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche, dem Zollkrisenmanagement, dem Austausch risikobezogener Informationen und der Ergebnisse von Risikoanalysen nach Artikel 46 Absatz 5 des Zollkodex sowie dem Austausch der Ergebnisse von Zollkontrollen verwendet.

Unterabschnitt 2

Auf dem Luftweg befördertes Handgepäck und aufgegebenes Gepäck

Artikel 37

Transitflüge

(Artikel 49 des Zollkodex)

(1)   Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck von Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das von einem Nicht-Unionsflughafen kommt und nach Zwischenlandung auf einem Unionsflughafen zu einem anderen Unionsflughafen weiterfliegt, werden in dem letzten internationalen Unionsflughafen durchgeführt.

Handgepäck und aufgegebenes Gepäck unterliegt den für Gepäck von Personen aus Drittländern geltenden Vorschriften, es sei denn, die Person, die das Gepäck mitführt, weist nach, dass die darin enthaltenen Waren den zollrechtlichen Status von Unionswaren haben.

(2)   Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck von Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das von einem Unionsflughafen kommt und auf einem anderen Unionsflughafen zwischenlandet, bevor es zu einem Nicht-Unionsflughafen weiterfliegt, werden in dem ersten internationalen Unionsflughafen durchgeführt.

Das Handgepäck kann im letzten internationalen Unionsflughafen, auf dem das Luftfahrzeug zwischenlandet, kontrolliert werden, um festzustellen, ob es den zollrechtlichen Status von Unionswaren hat.

Artikel 38

Transitflüge mit Geschäfts- und Sportluftfahrzeugen

(Artikel 49 des Zollkodex)

Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für das Gepäck von Personen an Bord von Geschäfts- und Sportluftfahrzeugen werden in einem der folgenden Flughäfen durchgeführt:

a)

bei von einem Nicht-Unionsflughafen kommenden Flügen im ersten internationalen Unionsflughafen, wenn das Luftfahrzeug nach Zwischenlandung auf einem Unionsflughafen zu einem anderen Unionsflughafen weiterfliegt;

b)

bei von einem Unionsflughafen kommenden Flügen im letzten internationalen Unionsflughafen, wenn das Luftfahrzeug nach Zwischenlandung auf einem Unionsflughafen zu einem Nicht-Unionsflughafen weiterfliegt.

Artikel 39

Ankommende Transferflüge

(Artikel 49 des Zollkodex)

(1)   Für Gepäck, das an Bord eines von einem Nicht-Unionsflughafen kommenden Luftfahrzeugs in einem Unionsflughafen eintrifft und dort in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, das einen Flug innerhalb der Union durchführt, gelten die Absätze 2 und 3.

(2)   Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für aufgegebenes Gepäck werden bei Flügen innerhalb der Union im letzten internationalen Ankunftsflughafen der Union durchgeführt. Jedoch können die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für aufgegebenes Gepäck, das von einem Nicht-Unionsflughafen eintrifft und in einem internationalen Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, dessen Ziel ein anderer internationaler Unionsflughafen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ist, in dem internationalen Unionsflughafen durchgeführt werden, in dem das aufgegebene Gepäck umgeladen wird.

Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen und Förmlichkeiten können für aufgegebenes Gepäck ausnahmsweise auch im ersten internationalen Unionsflughafen Zollkontrollen und -förmlichkeiten durchgeführt werden, wenn sie sich aufgrund der Kontrolle des Handgepäcks als erforderlich erweisen.

(3)   Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Handgepäck werden im ersten internationalen Unionsflughafen durchgeführt.

Zusätzliche Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Handgepäck dürfen im Ankunftsflughafen eines Flugs innerhalb der Union nur ausnahmsweise durchgeführt werden, wenn sie sich aufgrund der Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks als erforderlich erweisen.

Artikel 40

Abgehende Transferflüge

(Artikel 49 des Zollkodex)

(1)   Für Gepäck, das in einem Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug, das einen Flug innerhalb der Union durchführt, verladen wird und anschließend in einem anderen Unionsflughafen in ein anderes Luftfahrzeug umgeladen wird, dessen Ziel ein Nicht-Unionsflughafen ist, gelten die Absätze 2 und 3.

(2)   Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für aufgegebenes Gepäck werden im ersten internationalen Abgangsflughafen der Union durchgeführt. Jedoch können die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für aufgegebenes Gepäck, das in einem internationalen Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug verladen und in einem anderen internationalen Unionsflughafen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, dessen Ziel ein Nicht-Unionsflughafen ist, in dem internationalen Unionsflughafen durchgeführt werden, in dem das aufgegebene Gepäck umgeladen wird.

Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen und Förmlichkeiten können für aufgegebenes Gepäck ausnahmsweise im letzten internationalen Unionsflughafen Zollkontrollen und -förmlichkeiten durchgeführt werden, wenn sie sich aufgrund der Kontrolle des Handgepäcks als erforderlich erweisen.

(3)   Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Handgepäck werden im letzten internationalen Unionsflughafen durchgeführt.

Zusätzliche Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Handgepäck dürfen im Abgangsflughafen eines Flugs innerhalb der Union nur ausnahmsweise durchgeführt werden, wenn sie sich aufgrund der Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks als erforderlich erweisen.

Artikel 41

Transfer in ein Sport- oder Geschäftsluftfahrzeug

(Artikel 49 des Zollkodex)

(1)   Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Gepäck, das in einem Unionsflughafen an Bord eines von einem Nicht-Unionsflughafen kommenden Linien- oder Charterluftfahrzeugs eintrifft und in diesem Unionsflughafen in ein Sport- oder Geschäftsluftfahrzeug umgeladen wird, das einen Flug innerhalb der Union durchführt, werden in dem Ankunftsflughafen des Linien- oder Charterflugs durchgeführt.

(2)   Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Gepäck, das in einem Unionsflughafen in ein Sport- oder Geschäftsflugzeug, das einen Flug innerhalb der Union durchführt, verladen wird, um in einem anderen Unionsflughafen in ein Linien- oder Charterluftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein Nicht-Unionsflughafen ist, werden in dem Abgangsflughafen des Linien- oder Charterflugs durchgeführt.

Artikel 42

Transferflüge zwischen Flughäfen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats

(Artikel 49 des Zollkodex)

Die Zollbehörden können in dem internationalen Unionsflughafen, in dem das aufgegebene Gepäck umgeladen wird, Folgendes kontrollieren:

a)

Gepäck, das von einem Nicht-Unionsflughafen eintrifft und in einem internationalen Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, dessen Ziel ein internationaler Unionsflughafen in demselben Staatsgebiet ist;

b)

Gepäck, das in einem internationalen Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug verladen wird, um in einem anderen internationalen Unionsflughafen in demselben Staatsgebiet in ein Luftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein Nicht-Unionsflughafen ist.

Artikel 43

Maßnahmen zur Verhinderung illegaler Transfers

(Artikel 49 des Zollkodex)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

bei der Ankunft auf einem für die Zollkontrolle zuständigen internationalen Unionsflughafen jeglicher Transfer von Waren aus dem Handgepäck vor der Kontrolle dieses Gepäcks überwacht wird;

b)

beim Abflug von einem für die Zollkontrolle zuständigen internationalen Unionsflughafen jeglicher Transfer von Waren aus dem Handgepäck nach der Kontrolle dieses Gepäcks überwacht wird;

c)

bei der Ankunft auf einem für die Zollkontrolle zuständigen internationalen Unionsflughafen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um jeglichen Transfer von Waren aus dem aufgegebenen Gepäck vor der Kontrolle dieses Gepäcks zu verhindern;

d)

beim Abflug von einem für die Zollkontrolle zuständigen internationalen Unionsflughafen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um jeglichen Transfer von Waren aus dem aufgegebenen Gepäck nach der Kontrolle dieses Gepäcks zu verhindern.

Artikel 44

Gepäckanhänger

(Artikel 49 des Zollkodex)

Das in einem Unionsflughafen aufgegebene Gepäck wird mit einem daran anzubringenden Gepäckanhänger gekennzeichnet. Das Muster des Gepäckanhängers und seine technischen Merkmale sind in Anhang 12-03 enthalten.

Artikel 45

Verzeichnis der internationalen Unionsflughäfen

(Artikel 49 des Zollkodex)

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Verzeichnis seiner internationalen Unionsflughäfen und teilt der Kommission alle Änderungen dieses Verzeichnisses mit.

Unterabschnitt 3

Auf dem Seeweg befördertes Gepäck

Artikel 46

Sportboote

(Artikel 49 des Zollkodex)

Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für das Gepäck von Personen an Bord eines Sportbootes werden unabhängig von Herkunft oder Ziel des Bootes in allen Anlaufhäfen in der Union durchgeführt. Ein Sportboot ist ein Sportboot gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11).

Artikel 47

Transferüberfahrten

(Artikel 49 des Zollkodex)

Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für das Gepäck von Personen auf einer Seereise auf ein und demselben Schiff, die aus aufeinanderfolgenden Strecken mit Abfahrt oder Zwischenaufenthalt oder Ankunft in einem Nicht-Unionshafen besteht, werden in einem Unionshafen durchgeführt, in dem das Gepäck ein- oder ausgeladen wird.

KAPITEL 3

Währungsumrechnung

Artikel 48

Wechselkurs für Zollzwecke

(Artikel 53 des Zollkodex)

(1)   Der Wert des Euro wird für die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex genannten Zwecke einmal monatlich festgesetzt.

Der anzuwendende Wechselkurs ist der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem vorletzten Tag des Monats festgesetzt hat und gilt während des gesamten folgenden Monats.

Liegt der zu Beginn des Monats anzuwendende Kurs jedoch um mehr als 5 % über oder unter dem am Tag vor dem 15. dieses Monats veröffentlichten Kurs, so ist der letztgenannte Kurs ab dem 15. bis zum Ende des betreffenden Monats anzuwenden.

(2)   Wenn eine Währungsumrechnung aus einem der in Artikel 53 Absatz 2 des Zollkodex genannten Gründe erforderlich ist, richtet sich der anzuwendende Gegenwert des Euro in den Währungen der Mitgliedstaaten nach dem letzten Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank am ersten Arbeitstag im Oktober festgesetzt hat, und gilt ab dem 1. Januar des folgenden Jahres.

(3)   Die Mitgliedstaaten können den Gegenwert in Landeswährung des in Euro festgesetzten Betrags unverändert beibehalten, wenn bei der jährlichen Anpassung die Umrechnung dieses Betrags dazu führt, dass sich der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert um weniger als 5 % ändert.

Die Mitgliedstaaten können den aus der Umrechnung resultierenden Betrag auf die nächste Dezimalstelle auf- oder abrunden.

TITEL II

GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN UND SONSTIGEN FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENEN MASSNAHMEN

KAPITEL 1

Gemeinsamer Zolltarif und zolltarifliche Einreihung von Waren

Abschnitt 1

Verwaltung von Zollkontingenten

Artikel 49

Allgemeine Vorschriften über die einheitliche Verwaltung von Zollkontingenten

(Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex)

(1)   Zollkontingente, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union über die in diesem Artikel und in den Artikeln 50 bis 54 festgelegte Verfahren eröffnet wurden, werden in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verwaltet.

(2)   Jedes Zollkontingent wird zur Vereinfachung seiner Verwaltung in den Rechtsvorschriften der Union durch eine laufende Nummer gekennzeichnet.

(3)   Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, die von den Zollbehörden am 1., 2. oder 3. Januar angenommen werden, als am 3. Januar desselben Jahres angenommen. Fällt einer dieser Tage auf einen Samstag oder Sonntag, so gilt der 4. Januar desselben Jahres als Annahmetag.

(4)   Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten als Arbeitstage alle Tage, die keine dienstfreien Tage für die Organe der Union in Brüssel sind.

Artikel 50

Zuständigkeiten der Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die einheitliche Verwaltung von Zollkontingenten

(Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex)

(1)   Die Zollbehörden prüfen, ob ein Antrag auf Inanspruchnahme eines Zollkontingents, den ein Anmelder in einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt hat, nach den Rechtsvorschriften der Union über die Eröffnung des Zollkontingents zulässig ist.

(2)   Wird eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit zulässigem Antrag des Anmelders auf Inanspruchnahme eines Zollkontingents angenommen und sind den zuständigen Zollbehörden alle für die Gewährung des Zollkontingents erforderlichen Unterlagen eingereicht worden, übermitteln die Zollbehörden diesen Antrag der Kommission unverzüglich unter Angabe des Datums der Annahme der Zollanmeldung und der genauen Menge, die beantragt wird.

Artikel 51

Mengenzuteilungen im Rahmen der Zollkontingente

(Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex)

(1)   Die Kommission nimmt Zuteilungen an Arbeitstagen vor. Die Kommission kann jedoch beschließen, an einem bestimmten Arbeitstag keine Mengenzuteilungen vorzunehmen, sofern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hiervon zuvor unterrichtet wurden.

(2)   Mengenzuteilungen im Rahmen von Zollkontingenten dürfen frühestens am zweiten Arbeitstag nach dem Datum der Annahme der Zollanmeldung erfolgen, in welcher der Anmelder die Inanspruchnahme des Zollkontingents beantragt hat.

Bei ihren Zuteilungen berücksichtigt die Kommission alle noch unbearbeiteten Anträge auf Inanspruchnahme von Zollkontingenten aus den Zollanmeldungen, die bis einschließlich zwei Arbeitstage vor dem Tag der Zuteilung angenommen und von den Zollbehörden in das in Artikel 54 genannte System eingegeben wurden.

(3)   Für jedes Zollkontingent nimmt die Kommission die Mengenzuteilungen aufgrund der ihr vorliegenden Anträge auf Inanspruchnahme des betreffenden Zollkontingents in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der entsprechenden Zollanmeldungen vor, soweit die Restmenge des betreffenden Zollkontingents ausreicht.

(4)   Übersteigt an einem Zuteilungstag die Summe der Mengen aller Anträge auf Inanspruchnahme eines Zollkontingents aus den am gleichen Tag angenommenen Zollanmeldungen die verfügbare Restmenge des betreffenden Zollkontingents, so nimmt die Kommission die Mengenzuteilung für diese Anträge anteilsmäßig entsprechend den beantragten Mengen vor.

(5)   Wird ein neues Zollkontingent eröffnet, so nimmt die Kommission vor dem elften Arbeitstag nach Veröffentlichung des Unionsrechtsakts zur Eröffnung des Zollkontingents keine Zuteilungen aus diesem Zollkontingent vor.

Artikel 52

Annullierung von Anträgen und Rückgabe ungenutzter zugeteilter Zollkontingentmengen

(Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex)

(1)   Die Zollbehörden geben alle irrtümlich zugeteilten Mengen unverzüglich an das in Artikel 54 genannte elektronische System zurück. Die Rückgabepflicht gilt jedoch nicht für eine irrtümliche Mengenzuteilung, die eine Zollschuld von weniger als 10 EUR darstellt und später als einen Monat nach Ablauf der Geltungsdauer des betreffenden Zollkontingents festgestellt wird.

(2)   Erklären die Zollbehörden eine Zollanmeldung für Waren, die Gegenstand eines Antrags auf Inanspruchnahme eines Zollkontingents sind, für ungültig, bevor die Kommission die beantragte Menge zugeteilt hat, so annullieren die Zollbehörden den gesamten Antrag auf Inanspruchnahme eines Zollkontingents.

Hat die Kommission die beantragte Menge aufgrund einer für ungültig erklärten Zollanmeldung bereits zugeteilt, so geben die Zollbehörden die zugeteilte Menge unverzüglich an das in Artikel 54 genannte elektronische System zurück.

Artikel 53

Kritischer Zustand von Zollkontingenten

(Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex)

(1)   Für die Zwecke des Artikels 153 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt ein Zollkontingent als kritisch, sobald 90 % seiner Gesamtmenge ausgeschöpft sind.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt ein Zollkontingent bereits ab dem Tag seiner Eröffnung als kritisch, wenn

a)

das Zollkontingent für weniger als drei Monate eröffnet wird,

b)

in den beiden vorausgegangenen Jahren keine Zollkontingente für die betreffenden Erzeugnisse, Ursprünge und Geltungszeiträume (äquivalente Zollkontingente) eröffnet wurden,

c)

ein in den beiden vorausgegangenen Jahren eröffnetes äquivalentes Zollkontingent am letzten Tag des dritten Monats seines Geltungszeitraums erschöpft war oder eine größere Ausgangsmenge hatte als das betreffende Zollkontingent.

(3)   Ein Zollkontingent, dessen einziger Zweck die Umsetzung einer Schutzmaßnahme oder einer Maßnahme infolge der Aussetzung von Zugeständnissen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ist, gilt als kritisch, sobald 90 % der Gesamtmenge ausgeschöpft sind, unabhängig davon, ob in den letzten zwei Jahren äquivalente Zollkontingente eröffnet wurden oder nicht.

Artikel 54

Elektronisches System für die Verwaltung von Zollkontingenten

(Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex)

(1)   Für die Verwaltung von Zollkontingenten wird ein eigens zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet, und zwar für

a)

den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und der Kommission über Anträge auf Inanspruchnahme von Zollkontingenten und Rückgaben von Zuteilungsmengen sowie den Zustand von Zollkontingenten und die Speicherung dieser Informationen;

b)

die Verwaltung der Anträge auf Inanspruchnahme von Zollkontingenten und der Rückgaben von Zuteilungsmengen durch die Kommission;

c)

den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und der Kommission über die Zuteilung von Mengen aus Zollkontingenten und die Speicherung dieser Informationen;

d)

die Protokollierung aller sonstigen Vorgänge oder Handlungen in Bezug auf die ursprünglichen Zuteilungsmengen oder deren Rückgaben oder über deren Zuteilung.

(2)   Die Kommission macht die Informationen in Bezug auf die Zuteilungsergebnisse über das System zugänglich.

Abschnitt 2

Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren

Artikel 55

Allgemeine Vorschriften über die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren

(Artikel 56 Absatz 5 des Zollkodex)

(1)   Legt die Kommission fest, dass bestimmte Waren bei deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder deren Ausfuhr der Überwachung unterliegen sollen, so teilt sie den Zollbehörden rechtzeitig vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Überwachungsanforderung anwendbar wird, die KN-Codes dieser Waren und die für die Überwachung nötigen Daten mit.

Anhang 21-01 enthält die Liste der Daten, die die Kommission für Überwachungszwecke anfordern kann.

(2)   Unterliegen Waren der Überwachung bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr, so übermitteln die Zollbehörden der Kommission mindestens einmal wöchentlich Daten über die Zollanmeldungen zu dem jeweiligen Verfahren.

Werden die Waren gemäß Artikel 194 Absatz 1 des Zollkodex überlassen, übermitteln die Zollbehörden der Kommission die Daten unverzüglich.

(3)   Die Kommission macht die in Absatz 1 genannten Daten, die von den Zollbehörden übermittelt werden, nur in aggregierter Form und nur befugten Nutzern gemäß Artikel 56 Absatz 2 zugänglich.

(4)   Werden Waren auf der Grundlage einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex oder durch die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex in ein Zollverfahren übergeführt und lagen die von der Kommission benötigten Informationen zum Zeitpunkt der Überlassung gemäß Artikel 194 Absatz 1 des Zollkodex noch nicht vor, so übermitteln die Zollbehörden der Kommission diese Informationen unverzüglich nach Eingang der gemäß Artikel 167 des Zollkodex abgegebenen ergänzenden Zollanmeldung.

(5)   Wird gemäß Artikel 167 Absatz 3 des Zollkodex auf die Abgabe einer ergänzenden Anmeldung verzichtet oder wird die ergänzende Anmeldung gemäß Artikel 225 abgegeben oder bereitgehalten, so muss der Bewilligungsinhaber den Zollbehörden die von der Kommission benötigten Daten zumindest einmal pro Monat übermitteln bzw. müssen die Zollbehörden diese Daten aus dem System des Anmelders abfragen.

Die Zollbehörden geben diese Daten unverzüglich in das in Artikel 56 genannte elektronische System ein.

(6)   Abweichend von Absatz 1 ist die Liste der Daten, die die Kommission für Überwachungszwecke anfordern kann, bis zum Anfangsdatum der ersten Phase der Verbesserung des Systems gemäß Artikel 56 Absatz 1 und der nationalen Einfuhr- und Ausfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU in Anhang 21-02 enthalten.

Artikel 56

Elektronisches System für die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren

(Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 5 des Zollkodex)

(1)   Für die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren wird ein gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System zur Übermittlung und Speicherung folgender Informationen verwendet:

a)

Überwachungsdaten bezüglich der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren;

b)

Angaben zur möglichen Aktualisierung der Überwachungsdaten, die in das elektronische System für die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren eingegeben wurden oder dort gespeichert sind.

(2)   Auf Antrag der Mitgliedstaaten kann die Kommission Nutzern Zugang zu dem in Absatz 1 genannten elektronischen System gewähren.

(3)   Abweichend von Absatz 1 wird das Überwachungs-2-System der Kommission bis zum Anfangsdatum der ersten Phase der Verbesserung des Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU zur Übermittlung und Speicherung der Daten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b verwendet.

KAPITEL 2

Warenursprung

Abschnitt 1

Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs

Artikel 57

Ursprungszeugnis für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten

(Artikel 61 Absätze 1 und 2 des Zollkodex)

(1)   Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland, für das besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, werden — sofern in den Regelungen auf diesen Artikel verwiesen wird — nach dem Muster in Anhang 22-14 entsprechend den dort festgelegten technischen Spezifikationen ausgestellt.

(2)   Ursprungszeugnisse werden von den zuständigen Behörden des Drittlandes, in dem die Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, ihren Ursprung haben, oder von einer zuverlässigen, von diesen Behörden dazu ermächtigten Stelle (Ausstellungsbehörden) ausgestellt, sofern der Ursprung der Erzeugnisse gemäß Artikel 60 des Zollkodex bestimmt wurde.

Die Ausstellungsbehörden bewahren von jedem ausgestellten Ursprungszeugnis eine Kopie auf.

(3)   Ursprungszeugnisse werden ausgestellt, bevor die Erzeugnisse, auf die sie sich beziehen, in dem Ursprungsdrittland zur Ausfuhr angemeldet werden.

(4)   Abweichend von Absatz 3 können Ursprungszeugnisse ausnahmsweise auch nach der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden, wenn sie aufgrund eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände nicht bei der Ausfuhr ausgestellt wurden.

Die Ausstellungsbehörden dürfen ein Ursprungszeugnis gemäß Absatz 1 nur dann nachträglich ausstellen, wenn sie sich vergewissert haben, dass die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen.

Artikel 58

Übermittlung von Informationen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen

(Artikel 61 des Zollkodex)

(1)   Ist in den besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelungen für bestimmte Erzeugnisse die Verwendung des in Artikel 57 festgelegten Ursprungszeugnisses vorgesehen, so hängt die Anwendung dieser Regelungen davon ab, dass ein Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit eingerichtet wurde, sofern in den betreffenden Einfuhrregelungen nichts anderes bestimmt ist.

Zur Einrichtung dieses Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit übermitteln die betreffenden Drittländer der Kommission Folgendes:

a)

die Namen und Anschriften der Ausstellungsbehörden sowie Musterabdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel;

b)

die Namen und Anschriften der Regierungsbehörden, bei denen eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen gemäß Artikel 59 zu beantragen ist.

Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die obengenannten Angaben.

(2)   Übermittelt ein Drittland der Kommission die in Absatz 1 genannten Angaben nicht, so verweigern die zuständigen Behörden in der Union die Anwendung der besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelungen.

Artikel 59

Nachträgliche Überprüfung der Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten

(Artikel 61 des Zollkodex)

(1)   Die Überprüfung der in Artikel 57 genannten Ursprungszeugnisse erfolgt gemäß diesem Artikel nach der Annahme der Zollanmeldung (nachträgliche Überprüfung).

(2)   Wenn die Zollbehörden begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben haben oder wenn sie stichprobenweise nachträgliche Überprüfungen durchführen, so ersuchen sie die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b genannte Behörde zu prüfen, ob das Ursprungszeugnis echt ist und/oder ob die Ursprungsangabe zutreffend und entsprechend Artikel 60 des Zollkodex bestimmt wurde.

Dazu senden die Zollbehörden das Ursprungszeugnis oder eine Kopie davon an die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b genannte Behörde zurück. Wurde mit der Zollanmeldung eine Rechnung vorgelegt, so wird dem zurückgesandten Ursprungszeugnis die Originalrechnung oder eine Kopie davon beigefügt.

Die Zollbehörden nennen gegebenenfalls die Gründe für die nachträgliche Überprüfung und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis schließen lassen oder seine Echtheit in Frage stellen.

(3)   Die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b genannte Behörde teilt den Zollbehörden die Ergebnisse der Überprüfungen so schnell wie möglich mit.

Geht innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung eines Ersuchens gemäß Absatz 2 keine Antwort ein, so verweigern die Zollbehörden die Anwendung der besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelung für das fragliche Erzeugnis.

Abschnitt 2

Präferenzieller Ursprung

Artikel 60

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

Unterabschnitt 1

Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen

Artikel 61

Lieferantenerklärungen und ihre Verwendung

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Stellt ein Lieferant dem Ausführer oder einem anderen Wirtschaftsbeteiligten die Angaben zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Ursprungseigenschaft von Waren gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Union und bestimmten Ländern festzustellen (Präferenzursprungseigenschaft), so tut er dies in Form einer Lieferantenerklärung.

Außer in den Fällen nach Artikel 62 wird für jede Warensendung eine separate Lieferantenerklärung ausgefertigt.

(2)   Der Lieferant gibt die Erklärung auf der Rechnung für die Sendung, auf dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier ab, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

(3)   Der Lieferant kann die Erklärung jederzeit vorlegen, auch nachdem die Waren bereits geliefert worden sind.

Artikel 62

Langzeit-Lieferantenerklärung

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Liefert ein Lieferant einem Ausführer oder einem anderen Wirtschaftsbeteiligten regelmäßig Warensendungen und ist die Ursprungseigenschaft der Waren all dieser Sendungen voraussichtlich gleich, so kann der Lieferant für alle folgenden Sendungen dieser Waren eine einzige Erklärung zur Verfügung stellen (Langzeit-Lieferantenerklärung). Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann eine Geltungsdauer von bis zu zwei Jahren ab dem Tag ihrer Ausfertigung haben.

(2)   Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann rückwirkend für Waren ausgefertigt werden, die vor der Ausfertigung der Erklärung geliefert wurden. Eine solche Langzeit-Lieferantenerklärung kann eine Geltungsdauer von bis zu einem Jahr vor dem Tag ihrer Ausfertigung haben. In diesem Fall endet die Geltungsdauer am Tag der Ausfertigung der Langzeit-Lieferantenerklärung.

(3)   Der Lieferant informiert den Ausführer oder den Wirtschaftsbeteiligten unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für einige oder alle gelieferten oder zu liefernden Warensendungen ungültig ist.

Artikel 63

Ausfertigung von Lieferantenerklärungen

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Für Erzeugnisse, die die Präferenzursprungseigenschaft erlangt haben, werden die Lieferantenerklärungen gemäß Anhang 22-15 ausgefertigt. Langzeit-Lieferantenerklärungen für solche Erzeugnisse werden gemäß Anhang 22-16 ausgefertigt.

(2)   Für Erzeugnisse, die in der Union be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben, werden die Lieferantenerklärungen gemäß Anhang 22-17 ausgefertigt. Langzeit-Lieferantenerklärungen für solche Erzeugnisse werden gemäß Anhang 22-18 ausgefertigt.

(3)   Lieferantenerklärungen sind vom Lieferanten handschriftlich zu unterzeichnen. Werden sowohl die Lieferantenerklärung als auch die Rechnung elektronisch erstellt, so können sie elektronisch authentisiert werden, oder der Lieferant kann sich gegenüber dem Ausführer oder dem Wirtschaftsbeteiligten schriftlich verpflichten, die volle Verantwortung für jede Lieferantenerklärung zu übernehmen, die ihn so ausweist, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

Artikel 64

Ausstellung von Auskunftsblättern INF 4

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Die Zollbehörden können den Ausführer oder Wirtschaftsbeteiligten auffordern, vom Lieferanten ein Auskunftsblatt INF 4 einzuholen, das die Richtigkeit und Echtheit der Lieferantenerklärung bestätigt.

(2)   Das Auskunftsblatt INF 4 wird auf Antrag des Lieferanten von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde, nach dem Muster in Anhang 22-02 entsprechend den dort festgelegten technischen Spezifikationen ausgestellt. Die Behörden können Nachweise verlangen und Überprüfungen der Buchführung des Lieferanten oder andere von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchführen.

(3)   Die Zollbehörden stellen dem Lieferanten das Auskunftsblatt INF 4 mit der Angabe, ob die Lieferantenerklärung richtig und echt ist, innerhalb von 90 Tagen nach Antragseingang aus.

(4)   Die Zollbehörde, bei der die Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 4 beantragt wurde, bewahrt den Antrag mindestens drei Jahre lang oder für einen längeren Zeitraum auf, wenn dies nach den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Union und bestimmten Ländern oder Gebieten nötig ist.

Artikel 65

Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

Die Zollbehörden leisten einander Amtshilfe bei der Überprüfung der Richtigkeit der in Lieferantenerklärungen gemachten Angaben.

Artikel 66

Prüfung der Lieferantenerklärungen

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Kann ein Ausführer innerhalb von 120 Tagen nach Aufforderung durch die Zollbehörden kein Auskunftsblatt INF 4 vorlegen, so können die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde, darum ersuchen, den Ursprung der betreffenden Erzeugnisse gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Union und bestimmten Ländern zu bestätigen.

(2)   Zur Anwendung des Absatzes 1 übersenden die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde, alle ihnen verfügbaren Angaben und Unterlagen und geben die Gründe für ihr Auskunftsersuchen an.

(3)   Zur Anwendung des Absatzes 1 können die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde, vom Lieferanten Nachweise verlangen oder angemessene Nachprüfungen dieser Erklärung durchführen.

(4)   Die Ergebnisse werden den Zollbehörden, die um die Nachprüfung ersucht haben, so bald wie möglich auf einem Auskunftsblatt INF 4 mitgeteilt.

(5)   Ist nach Ablauf von 150 Tagen ab dem Datum des Nachprüfungsersuchens keine Antwort eingegangen oder reicht die Antwort für die Feststellung des Ursprungs der betreffenden Erzeugnisse nicht aus, so erklären die Zollbehörden des Ausfuhrstaates den Ursprungsnachweis, der aufgrund der Lieferantenerklärung ausgestellt wurde, für ungültig.

Artikel 67

Zulassung als ermächtigter Ausführer

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Hat die Union mit einem Drittland eine Präferenzregelung, nach der ein Ursprungsnachweis in Form einer Erklärung auf der Rechnung oder einer Ursprungserklärung eines ermächtigten Ausführers zu erbringen ist, so können im Zollgebiet der Union ansässige Ausführer zur Ausfertigung und Ersetzung solcher Erklärungen eine Zulassung als ermächtigter Ausführer beantragen.

(2)   Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d und die Artikel 16, 17 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 über Bedingungen für die Annahme von Anträgen und die Aussetzung von Entscheidungen sowie die Artikel 10 und 15 der vorliegenden Verordnung über die elektronischen Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen und den Widerruf begünstigender Entscheidungen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen gelten nicht für Entscheidungen über Zulassungen als ermächtigter Ausführer.

(3)   Eine Zulassung als ermächtigter Ausführer darf nur Personen erteilt werden, die den Voraussetzungen genügen, die in den Ursprungsbestimmungen entweder der Übereinkünfte der Union mit bestimmten Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union oder der einseitig von der Union festgelegten Maßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete festgelegt sind.

(4)   Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Zulassungsnummer, die in den Präferenzursprungsnachweisen anzugeben ist. Der Zulassungsnummer geht der ISO-3166-1-Alpha-2-Ländercode des zulassenden Mitgliedstaats voran.

(5)   Die Kommission teilt den betreffenden Drittländern die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Kontrolle der von ermächtigten Ausführern ausgefertigten Präferenzursprungsnachweise zuständig sind.

(6)   Ist in der betreffenden Präferenzregelung nicht festgelegt, in welcher Form Erklärungen auf der Rechnung oder Ursprungserklärungen abzugeben sind, werden solche Erklärungen nach dem Muster in Anhang 22-09 erstellt.

(7)   Ist in der betreffenden Präferenzregelung kein Höchstwert festgelegt, bis zu dem ein Ausführer, der kein ermächtigter Ausführer ist, eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung ausfertigen darf, so beträgt der Höchstwert 6 000 EUR pro Sendung.

Artikel 68

Registrierung von Ausführern außerhalb des Rahmens des APS der Union

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Hat die Union mit einem Drittland eine Präferenzregelung, nach der ein Ursprungsdokument von einem Ausführer gemäß den Rechtsvorschriften der Union ausgefüllt werden kann, so kann ein im Zollgebiet der Union ansässiger Ausführer die Registrierung für diesen Zweck beantragen. Die Unterabschnitte 2 bis 9 dieses Abschnitts gelten entsprechend.

(2)   Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d und die Artikel 16, 17 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit den Bedingungen für die Annahme von Anträgen und die Aussetzung von Entscheidungen sowie die Artikel 10 und 15 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für die Anwendung dieses Artikels. Anträge und Entscheidungen in Bezug auf diesen Artikel werden nicht in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem gemäß Artikel 10 ausgetauscht und gespeichert.

(3)   Die Kommission teilt dem Drittland, mit dem die Union eine Präferenzregelung hat, die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Überprüfung eines Ursprungsdokuments zuständig sind, das von einem registrierten Ausführern in der Union gemäß diesem Artikel ausgefüllt wurde.

(4)   Ist in der betreffenden Präferenzregelung kein Höchstwert festgelegt, bis zu dem ein Ausführer, der kein registrierter Ausführer ist, ein Ursprungsdokument ausfüllen darf, so beträgt der Höchstwert 6 000 EUR pro Sendung.

(5)   Bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des Systems des registrierten Ausführers (REX) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gilt Folgendes:

a)

ein im Zollgebiet der Union ansässiger Ausführer kann gemäß Artikel 67 eine Zulassung beantragen, um als registrierter Ausführer nach Absatz 1 zu handeln;

b)

ein Ausführer, der in der Union bereits über eine Zulassung als ermächtigter Ausführer verfügt, kann deren Erweiterung beantragen, um als registrierter Ausführer nach Absatz 1 zu handeln

und die Zulassungsnummer als ermächtigter Ausführer ist als Nummer des registrierten Ausführers zu verwenden.

Ab den Zeitpunkten der Einrichtung des Systems des registrierten Ausführers (REX) wird ein Ausführer nach Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b, der gemäß Absatz 1 weiterhin als registrierter Ausführer handeln möchte, in diesem System registriert.

Artikel 69

Ersatz von außerhalb des Rahmens des APS der Union ausgestellten oder ausgefertigten Präferenzursprungsnachweisen

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Wurden Ursprungserzeugnisse, für die ein Präferenzursprungsnachweis vorliegt, der zuvor für die Zwecke einer anderen Zollpräferenzmaßnahme nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe d oder e des Zollkodex als des APS der Union ausgestellt oder ausgefertigt wurde, noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und werden der Überwachung einer Zollstelle in der Union unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Union durch ein oder mehrere Ersatz-Ursprungsnachweise ersetzt werden.

(2)   Ist der für die Zwecke der Zollpräferenzmaßnahme nach Absatz 1 erforderliche Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ein anderes staatliches Ursprungszeugnis, eine Ursprungserklärung oder eine Erklärung auf der Rechnung, so erfolgt die Ausfertigung oder Ausstellung des Ersatz-Ursprungsnachweises in Form eines der folgenden Dokumente:

a)

eine Ersatz-Ursprungserklärung oder Ersatz-Erklärung auf der Rechnung, ausgefertigt von einem ermächtigten Ausführer, der die Waren wiederversendet;

b)

eine Ersatz-Ursprungserklärung oder Ersatz-Erklärung auf der Rechnung, ausgefertigt von einem Wiederversender der Waren, sofern der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung den geltenden Höchstwert nicht übersteigt;

c)

eine Ersatz-Ursprungserklärung oder Ersatz-Erklärung auf der Rechnung, ausgefertigt von einem Wiederversender der Waren, sofern der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung den geltenden Höchstwert übersteigt und der Wiederversender der Ersatz-Ursprungserklärung oder der Ersatz-Erklärung auf der Rechnung eine Kopie des ursprünglichen Ursprungsnachweises beifügt;

d)

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ausgestellt von der Zollstelle, unter deren Überwachung sich die Waren befinden, falls folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)

der Wiederversender ist kein ermächtigter Ausführer und verweigert seine Zustimmung dazu, dass dem Ersatz-Nachweis eine Kopie des ursprünglichen Ursprungsnachweises beigefügt wird;

ii)

der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der ursprünglichen Sendung übersteigt den geltenden Höchstwert, ab dem der Ausführer ein ermächtigter Ausführer sein muss, um einen Ersatz-Nachweis ausfertigen zu dürfen.

(3)   Wird ein Ersatz-Ursprungsnachweis gemäß Absatz 2 Buchstabe d ausgestellt, so sind die Vermerke der Zollstelle, welche die Ersatz-Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausstellt, in Feld 11 der Bescheinigung anzubringen. Die Angaben in Feld 4 der Bescheinigung über das Ursprungsland müssen mit den Angaben im ursprünglichen Ursprungsnachweis übereinstimmen. Feld 12 muss vom Wiederversender unterzeichnet werden. Ein Wiederversender, der Feld 12 nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungsnachweis.

Die Zollstelle, bei der die Ausstellung des Ersatzzeugnisses beantragt wird, trägt in dem ursprünglichen Ursprungsnachweis oder einer ihm beigefügten Anlage das Gewicht, die Anzahl und die Art der weiterversandten Erzeugnisse sowie deren Bestimmungsland ein und vermerkt die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse. Sie bewahrt den ursprünglichen Ursprungsnachweis mindestens drei Jahre lang auf.

(4)   Ist der für die Zwecke der Zollpräferenzmaßnahme nach Absatz 1 erforderliche Ursprungsnachweis eine Erklärung zum Ursprung, so wird der Ersatz-Ursprungsnachweis vom Wiederversender in Form einer Ersatzerklärung ausgefertigt.

Übersteigt der Gesamtwert der Erzeugnisse in der Sendung, für die ein Ursprungsnachweis ausgefertigt wurde, nicht den geltenden Höchstwert, so muss der Wiederversender von Teilen der Sendung selbst kein registrierter Ausführer sein, um Ersatzerklärungen zum Ursprung auszufertigen.

Übersteigt der Gesamtwert der Erzeugnisse in der Sendung, für die ein Ursprungsnachweis ausgefertigt wurde, den geltenden Höchstwert, so muss der Wiederversender, um Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen zu dürfen, eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

er ist ein registrierter Ausführer in der Union,

b)

er fügt der Ersatzerklärung zum Ursprung eine Kopie der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung bei.

Unterabschnitt 2

Pflichten der begünstigten Länder im Rahmen des APS der Union

Artikel 70

Pflicht zur Gewährleistung der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des REX-Systems

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Um die ordnungsgemäße Anwendung des Allgemeinen Präferenzsystems sicherzustellen, verpflichten sich die begünstigten Länder zur

a)

Einrichtung und Aufrechterhaltung der Verwaltungsstrukturen und -systeme, die für Durchführung und Verwaltung der in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 niedergelegten Regeln und Verfahren in dem betreffenden Land erforderlich sind, gegebenenfalls einschließlich der erforderlichen Vereinbarungen für die Anwendung der Kumulierung;

b)

Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden mit der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Zusammenarbeit sieht vor, dass sie

a)

der Kommission auf Antrag jede erforderliche Unterstützung bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung des APS in dem betreffenden Land gewähren, einschließlich Kontrollbesuchen der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;

b)

unbeschadet der Artikel 108 und 109 die Überprüfung der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und der Erfüllung der anderen in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Bedingungen ermöglichen, einschließlich der gegebenenfalls von der Kommission oder von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Ursprungskontrollen geforderten Kontrollbesuche.

(3)   Um das System der registrierten Ausführer anwenden zu dürfen, müssen die begünstigten Länder der Kommission die Verpflichtungszusagen gemäß Absatz 1 mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt mitteilen, zu dem sie mit der Registrierung von Ausführern zu beginnen beabsichtigen.

(4)   Wird ein Land oder Gebiet aus der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) gestrichen, so gilt die in Artikel 55 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und in den Artikeln 72, 80 und 108 der vorliegenden Verordnung festgelegte Verpflichtung zur Verwaltungszusammenarbeit für dieses Land oder Gebiet für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Streichung aus dem Anhang fort.

Artikel 71

Verfahren und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit für Ausfuhren unter Verwendung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und Erklärungen auf der Rechnung

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Jedes begünstigte Land erfüllt folgende Vorschriften bzw. stellt deren Erfüllung sicher:

a)

die Ursprungsregeln für die auszuführenden Erzeugnisse gemäß Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;

b)

die Regeln für das Ausfüllen und die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A;

c)

die Bestimmungen für die Verwendung der Erklärung auf der Rechnung, deren Muster in Anhang 22-09 wiedergegeben ist;

d)

die Bestimmungen für Mitteilungspflichten gemäß Artikel 73;

e)

die Bestimmungen für die Genehmigung von Abweichungen gemäß Artikel 64 Absatz 6 des Zollkodex.

(2)   Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder arbeiten mit der Kommission bzw. den Mitgliedstaaten zusammen, indem sie insbesondere

a)

der Kommission auf Antrag jede erforderliche Unterstützung bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung des APS in dem betreffenden Land gewähren, einschließlich Kontrollbesuchen der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;

b)

unbeschadet der Artikel 73 und 110 die Überprüfung der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und der Erfüllung der anderen in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in den Unterabschnitten 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Bedingungen ermöglichen, einschließlich der gegebenenfalls von der Kommission oder von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Ursprungskontrollen geforderten Kontrollbesuche.

(3)   Wurde in einem begünstigten Land eine für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zuständige Behörde benannt und werden dort Ursprungsnachweise geprüft und Ursprungszeugnisse nach Formblatt A für Ausfuhren in die Union ausgestellt, so gelten die Bedingungen gemäß Absatz 1 in diesem begünstigten Land als erfüllt.

(4)   Wird ein Land für unter die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 fallende Erzeugnisse als begünstigt in das Allgemeine Präferenzsystem aufgenommen oder wiederaufgenommen, können Ursprungserzeugnisse dieses Landes die Zollpräferenzbehandlung erhalten, sofern sie ab dem in Artikel 73 Absatz 2 genannten Zeitpunkt aus dem begünstigten Land ausgeführt worden sind.

(5)   Wird ein Land oder Gebiet aus der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen, so gilt die in Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und in den Artikel 110 und 111 der vorliegenden Verordnung festgelegte Verpflichtung zur Verwaltungszusammenarbeit für dieses Land oder Gebiet für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Streichung aus dem Anhang fort.

(6)   Die Pflichten nach Absatz 5 gelten für Singapur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 72

Mitteilungspflichten ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Die begünstigten Länder teilen der Kommission Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Behörden in ihrem Hoheitsgebiet mit, die

a)

zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören oder unter der Zuständigkeit von dessen Regierung handeln und dafür zuständig sind, Ausführer im REX-System zu registrieren, Registrierungsdaten zu ändern und zu aktualisieren sowie Registrierungen zu entziehen;

b)

zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören und dafür verantwortlich sind, die in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in den Unterabschnitten 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit mit der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(2)   Die Mitteilung wird der Kommission spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt übersandt, zu dem die begünstigten Länder mit der Registrierung von Ausführern zu beginnen beabsichtigen.

(3)   Die begünstigten Länder teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben mit.

Artikel 73

Mitteilungspflichten bis zum Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Namen und Anschriften der für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zuständigen Regierungsbehörden in ihrem Hoheitsgebiet mit und übermitteln ihr die Musterabdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel; ferner teilen sie die Namen und Anschriften der für die Nachprüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A und der Erklärungen auf der Rechnung zuständigen Regierungsbehörden mit.

Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Betreffen solche Mitteilungen eine Aktualisierung früherer Mitteilungen, so gibt die Kommission anhand der von den zuständigen Regierungsbehörden der begünstigten Länder gemachten Angaben an, ab welchem Datum die neuen Stempel gültig sind. Diese Angaben sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt; bei der Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr können die betreffenden Zollbehörden jedoch dem Einführer die Einsichtnahme in die Musterabdrücke der Stempel gestatten.

Begünstigte Länder, die die in Unterabsatz 1 verlangten Angaben bereits vorgelegt haben, sind nicht verpflichtet, diese erneut vorzulegen, es sei denn, es haben sich Änderungen ergeben.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 71 Absatz 4 veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website das Datum, ab dem ein als begünstigtes Land zugelassenes oder wieder zugelassenes Land für die in der Verordnung (EG) Nr. 978/2012 genannten Erzeugnisse die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen erfüllt hat.

Unterabschnitt 3

Verfahren bei der Ausfuhr, die im begünstigten Land und in der Union im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten

Artikel 74

Verfahren für die Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A wird ausgestellt auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines Vertreters zusammen mit allen weiteren Belegen dafür, dass die Ausfuhrerzeugnisse die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A erfüllen. Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A wird nach dem Muster in Anhang 22-08 ausgestellt.

(2)   Die zuständigen Behörden begünstigter Länder stellen dem Ausführer das Ursprungszeugnis nach Formblatt A zur Verfügung, sobald die Ausfuhr erfolgt oder sichergestellt ist. Die zuständigen Behörden begünstigter Länder können ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A jedoch auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse ausstellen, auf die es sich bezieht,

a)

wenn es aufgrund eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt wurde oder

b)

wenn den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen wurde, oder

c)

wenn die endgültige Bestimmung der Erzeugnisse erst während ihrer Beförderung oder Lagerung und nach einer möglichen Aufteilung einer Sendung gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegt wurde.

(3)   Die zuständigen Behörden begünstigter Länder dürfen ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, dass die Angaben im Antrag des Ausführers auf nachträgliche Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und nicht bereits bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt wurde, es sei denn, das Ursprungszeugnis nach Formblatt A wurde aus technischen Gründen nicht akzeptiert. Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse nach Formblatt A müssen in Feld 4 den Vermerk „Issued retrospectively“, „Délivré a posteriori“ oder „emitido a posteriori“ tragen.

(4)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A kann der Ausführer bei den zuständigen Behörden, die das Zeugnis ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist in Feld 4 mit dem Vermerk „Duplicate“, „Duplicata“ oder „Duplicado“ zu versehen und muss das Ausstellungsdatum und die Seriennummer des ursprünglichen Zeugnisses enthalten. Das Duplikat gilt mit Wirkung vom Tag der Ausstellung des ursprünglichen Zeugnisses.

(5)   Um zu überprüfen, ob das Erzeugnis, für das ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A beantragt wird, mit den entsprechenden Ursprungsregeln übereinstimmt, können die zuständigen Regierungsbehörden zusätzliche Belege verlangen oder alle Kontrollen vornehmen, die sie für zweckmäßig erachten.

(6)   Das Ausfüllen der Felder 2 und 10 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ist freigestellt. In Feld 12 ist „Union“ oder der Name eines Mitgliedstaats einzutragen. In Feld 11 ist das Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A anzugeben. Die in Feld 11 verlangte Unterschrift der zuständigen Regierungsbehörde, die das Zeugnis ausstellt, und die Unterschrift des bevollmächtigten Unterzeichners des Ausführers in Feld 12 sind handschriftlich einzusetzen.

Artikel 75

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Die Erklärung auf der Rechnung kann von jedem in einem begünstigten Land tätigen Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet, ausgefertigt werden, sofern die in Artikel 67 Absatz 2 vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit für dieses Verfahren gilt.

(2)   Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden oder anderer zuständiger Regierungsbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorzulegen.

(3)   Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich, gestempelt oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier in englischer, französischer oder spanischer Sprache mit dem Wortlaut gemäß Anhang 22-09 auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen.

(4)   Die Verwendung einer Erklärung auf der Rechnung wird von den folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:

a)

für jede Sendung wird eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt;

b)

sind die in der Sendung enthaltenen Waren in dem Ausfuhrland bereits einer Kontrolle zwecks Bestimmung des Ursprungsbegriffs unterzogen worden, so kann der Ausführer dies in der Erklärung auf der Rechnung angeben.

Artikel 76

Bedingungen für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A bei Kumulierung

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

Bei Kumulierung gemäß den Artikeln 53, 54, 55 oder 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 stützen sich die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Landes, bei denen die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem eine Kumulierung zulässig ist, verwendet worden sind, auf die folgenden Belege:

a)

bei bilateraler Kumulierung auf den vom Lieferanten des Ausführers vorgelegten Ursprungsnachweis, der gemäß Artikel 77 ausgestellt wurde;

b)

bei Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei auf den Ursprungsnachweis, der vom Lieferanten des Ausführers vorgelegt und gemäß den in Norwegen, der Schweiz bzw. der Türkei geltenden Ursprungsregeln ausgestellt wurde;

c)

bei regionaler Kumulierung auf den Ursprungsnachweis, der vom Lieferanten des Ausführers vorgelegt wurde, nämlich ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nach dem Muster in Anhang 22-08, oder gegebenenfalls eine Erklärung auf der Rechnung nach dem Muster in Anhang 22-09;

d)

bei erweiterter Kumulierung auf den Ursprungsnachweis, der vom Lieferanten des Ausführers vorgelegt und gemäß den Bestimmungen des zwischen der Union und dem jeweiligen Land geschlossenen Freihandelsabkommens ausgestellt wurde.

In den in den Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c und d genannten Fällen enthält Feld 4 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A die jeweils zutreffende Angabe:

„EU cumulation“, „Norway cumulation“, „Switzerland cumulation“, „Turkey cumulation“, „regional cumulation“, „extended cumulation with country x“ oder

„Cumul UE“, „Cumul Norvège“, „Cumul Suisse“, „Cumul Turquie“, „cumul régional“, „cumul étendu avec le pays x“ oder

„Acumulación UE“, „Acumulación Noruega“, „Acumulación Suiza“, „Acumulación Turquía“, „Acumulación regional“, „Acumulación ampliada con el país x“.

Artikel 77

Nachweis des Unionsursprungs für die Zwecke der bilateralen Kumulierung und der ermächtigten Ausführer

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Der Nachweis, dass Erzeugnisse der Union die Ursprungseigenschaft besitzen, wird erbracht durch Vorlage

a)

einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ausgestellt nach dem Muster in Anhang 22-10, oder

b)

einer Erklärung auf der Rechnung nach dem Muster in Anhang 22-09 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Eine Erklärung auf der Rechnung kann von jedem Ausführer für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet, oder von einem ermächtigten Ausführer in der Union ausgefertigt werden.

(2)   Der Ausführer oder sein Vertreter tragen in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Vermerke „GSP beneficiary countries“ und „EU“ oder „Pays bénéficiaires du SPG“ und „UE“ ein.

(3)   Die Vorschriften dieses Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnitts und der Unterabschnitte 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A gelten sinngemäß für Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und — mit Ausnahme der Vorschriften über die Ausstellung — für Erklärungen auf der Rechnung.

(4)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können jeden im Zollgebiet der Union ansässigen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“), der häufig Ursprungserzeugnisse der Union im Rahmen der bilateralen Kumulierung versendet, ermächtigen, ungeachtet des Werts dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen, sofern dieser Ausführer jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für

a)

die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und

b)

die Erfüllung der übrigen in diesem Mitgliedstaat geltenden Anforderungen bietet.

(5)   Die Zollbehörden können die Zulassung als ermächtigter Ausführer von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Zulassungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(6)   Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Zulassung durch den ermächtigten Ausführer. Die Zollbehörden können die Zulassung jederzeit widerrufen.

Sie widerrufen die Zulassung in jedem der folgenden Fälle:

a)

der ermächtigte Ausführer bietet die in Absatz 4 genannte Gewähr nicht mehr;

b)

der ermächtigte Ausführer erfüllt die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen nicht;

c)

der ermächtigte Ausführer macht in anderer Weise von der Zulassung in unzulässiger Art Gebrauch.

(7)   Ein ermächtigter Ausführer braucht Erklärungen auf der Rechnung nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so ausweist, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

Unterabschnitt 4

Verfahren bei der Ausfuhr, die im begünstigten Land und in der Union im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union ab dem Tag der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten

Artikel 78

Registrierungspflicht der Ausführer und Ausnahmen davon

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Das Allgemeine Präferenzsystem wird in den folgenden Fällen angewendet:

a)

Die Waren, die die Anforderungen dieses Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnitts und der Unterabschnitte 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfüllen, werden von einem registrierten Ausführer ausgeführt;

b)

es handelt sich um Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die von einem Ausführer ausgeführte Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht überschreitet.

(2)   Der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung ist der Wert aller Ursprungserzeugnisse in einer Sendung, die unter eine im Ausfuhrland ausgefertigte Erklärung zum Ursprung fallen.

Artikel 79

Registrierungsverfahren in den begünstigten Ländern und Verfahren bei der Ausfuhr, die im Übergangszeitraum bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Die begünstigten Länder beginnen am 1. Januar 2017 mit der Registrierung der Ausführer.

Ist das begünstigte Land nicht in der Lage, zu diesem Zeitpunkt mit der Registrierung zu beginnen, so teilt es der Kommission bis spätestens 1. Juli 2016 schriftlich mit, dass es den Beginn der Registrierung der Ausführer auf den 1. Januar 2018 oder den 1. Januar 2019 verschiebt.

(2)   Während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das begünstigte Land mit der Registrierung der Ausführer beginnt, stellen die zuständigen Behörden dieses begünstigen Landes auf Antrag von Ausführern, die zum Zeitpunkt der Beantragung des Ursprungszeugnisses noch nicht registriert sind, weiterhin Ursprungszeugnisse nach Formblatt A aus.

Unbeschadet des Artikels 94 Absatz 2 sind gemäß Unterabsatz 1 ausgestellte Ursprungszeugnisse nach Formblatt A in der Union als Ursprungsnachweis zulässig, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Registrierung des betreffenden Ausführers ausgestellt wurden.

Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes, die Schwierigkeiten beim Abschluss des Registrierungsverfahrens innerhalb des oben genannten Zwölfmonatszeitraums haben, können bei der Kommission eine Fristverlängerung beantragen. Solche Verlängerungen werden für höchstens sechs Monate gewährt.

(3)   Ausführer in einem begünstigten Land fertigen unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, ab dem Zeitpunkt, zu dem das begünstigte Land mit der Registrierung der Ausführer zu beginnen beabsichtigt, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6 000 EUR nicht übersteigt.

Sobald die Ausführer registriert sind, fertigen sie ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gemäß Artikel 86 Absatz 4 gültig ist, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6 000 EUR übersteigt.

(4)   Alle begünstigten Länder wenden das System des registrierten Ausführers spätestens ab dem 30. Juni 2020 an.

Unterabschnitt 5

Artikel 80

Datenbank der registrierten Ausführer: Pflichten der Behörden

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Die Kommission richtet ein System für die Registrierung der Ausführer ein, die befugt sind, den Ursprung von Erzeugnissen zu bescheinigen (im Folgenden das „REX-System“), und macht es zum 1. Januar 2017 zugänglich.

(2)   Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen dem Ausführer oder gegebenenfalls dem Wiederversender von Waren nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Antragsformulars gemäß Anhang 22-06 unverzüglich eine Nummer als registrierter Ausführer zu und erfassen die Nummer des registrierten Ausführers, die Registrierungsdaten und das Datum, ab dem die Registrierung gemäß Artikel 86 Absatz 4 gilt, im REX-System.

Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats teilen dem Ausführer oder gegebenenfalls dem Wiederversender von Waren die Nummer des registrierten Ausführers, die diesem Ausführer oder Wiederversender von Waren zugeteilt wurde, und den Zeitpunkt, ab dem die Registrierung gültig ist, mit.

(3)   Halten die zuständigen Behörden die Angaben im Antrag für unvollständig, so teilen sie dies dem Ausführer unverzüglich mit.

(4)   Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten halten die von ihnen gespeicherten Daten auf dem neuesten Stand. Sie ändern diese Daten unverzüglich nach einer Mitteilung des registrierten Ausführers gemäß Artikel 89.

Artikel 81

Zeitpunkt der Anwendung bestimmter Vorschriften

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Die Artikel 70, 72, 78 bis 80, 82 bis 93, 99 bis 107, 108, 109 und 112 gelten für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt. In Bezug auf Ausführer in der Union gelten diese Artikel ab dem 1. Januar 2017.

(2)   Die Artikel 71, 73, 74 bis 77, 94 bis 98 und 110 bis 112 gelten für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die nicht im REX-System in einem begünstigen Land registriert sind. In Bezug auf Ausführer in der Union gelten diese Artikel bis zum 31. Dezember 2017.

Artikel 82

Datenbank der registrierten Ausführer: Recht auf Zugang zur Datenbank

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass nach Maßgabe dieses Artikels Zugang zum REX-System gewährt wird.

(2)   Die Kommission kann alle Daten abfragen.

(3)   Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes können die Daten der von ihnen registrierten Ausführer abfragen.

(4)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die von ihnen, von den Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten und von den zuständigen Behörden begünstigter Länder sowie von Norwegen, der Schweiz oder der Türkei gespeicherten Daten abfragen. Zweck dieses Zugangs zu den Daten ist die Durchführung von Überprüfungen der Zollanmeldungen gemäß Artikel 188 des Zollkodex oder von nachträglichen Kontrollen gemäß Artikel 48 des Zollkodex.

(5)   Die Kommission gewährt den zuständigen Behörden begünstigter Länder einen sicheren Zugang zum REX-System.

(6)   Wurde ein Land oder Gebiet aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen, so behalten dessen zuständige Behörden so lange ihren Zugang zum REX-System, wie sie benötigen, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 70 nachzukommen.

(7)   Die Kommission macht mit Zustimmung des Ausführers, die dieser durch Unterzeichnung von Feld 6 des Antragsformulars gemäß Anhang 22-06 erteilt, der Öffentlichkeit die folgenden Daten zugänglich:

a)

Name des registrierten Ausführers;

b)

Anschrift des Ortes, an dem der registrierte Ausführer ansässig ist;

c)

Kontaktangaben aus Feld 2 des Antragsformulars gemäß Anhang 22-06;

d)

Beschreibung der Waren, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen, einschließlich einer Liste der Positionen oder Kapitel des Harmonisierten Systems aus Feld 4 des Antragsformulars gemäß Anhang 22-06;

e)

EORI-Nummer oder Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten, die dem registrierten Ausführer zugeteilt wurde.

Die Weigerung, Feld 6 zu unterzeichnen, ist kein Grund, die Registrierung des Ausführers zu verweigern.

(8)   Die Kommission macht stets folgende Daten öffentlich zugänglich:

a)

Nummer des registrierten Ausführers;

b)

Datum, ab dem die Registrierung gilt;

c)

Datum des Entzugs der Registrierung, falls zutreffend;

d)

Angabe, ob die Registrierung auch für Ausfuhren nach Norwegen, in die Schweiz und in die Türkei gilt;

e)

Das Datum des letzten Abgleichs zwischen dem REX-System und der öffentlichen Website.

Artikel 83

Datenbank der registrierten Ausführer: Datenschutz

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Die im REX-System gespeicherten Daten werden ausschließlich für die Zwecke der Anwendung des APS gemäß diesem Unterabschnitt verarbeitet.

(2)   Die registrierten Ausführer erhalten die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) oder in Artikel 10 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) genannten Informationen. Darüber hinaus erhalten sie folgende Informationen:

a)

Informationen über die Rechtsgrundlage der Verarbeitungstätigkeiten, für welche die Daten bestimmt sind;

b)

die Dauer der Speicherung der Daten.

Die registrierten Ausführer erhalten diese Informationen durch eine Mitteilung, die dem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer gemäß Anhang 22-06 beigefügt ist.

(3)   Alle zuständigen Behörden in einem begünstigten Land und alle Zollbehörden in einem Mitgliedstaat, die Daten in das REX-System eingegeben haben, gelten als Verantwortliche für die Verarbeitung dieser Daten.

Die Kommission gilt als gemeinsam für die Verarbeitung aller Daten Verantwortliche, um zu gewährleisten, dass der registrierte Ausführer seine Rechte durchsetzen kann.

(4)   Die Rechte der registrierten Ausführer in Bezug auf die Verarbeitung der im REX-System gespeicherten, in Anhang 22-06 aufgeführten und in nationalen Systemen verarbeiteten Daten werden gemäß den zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG erlassenen Datenschutzvorschriften des Mitgliedstaats ausgeübt, der ihre Daten speichert.

(5)   Mitgliedstaaten, die in ihren nationalen Systemen die Daten des REX-Systems, zu denen sie Zugang haben, reproduzieren, halten diese Daten auf dem neuesten Stand.

(6)   Die Rechte der registrierten Ausführer in Bezug auf die Verarbeitung ihrer Registrierungsdaten durch die Kommission werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausgeübt.

(7)   Jeder Antrag eines registrierten Ausführers auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 wird an den für die Daten Verantwortlichen gerichtet und von diesem bearbeitet.

Stellt ein registrierter Ausführer einen solchen Antrag bei der Kommission, ohne zuvor versucht zu haben, seine Rechte bei dem für den Daten Verantwortlichen durchzusetzen, so leitet die Kommission den Antrag an den für die Daten des registrierten Ausführers Verantwortlichen weiter.

Kann der registrierte Ausführer seine Rechte bei dem für die Daten Verantwortlichen nicht durchsetzen, so stellt er einen entsprechenden Antrag bei der Kommission, die als für die Daten Verantwortliche agiert. Die Kommission ist berechtigt, die Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.

(8)   Die nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen aktiv zusammen und gewährleisten eine koordinierte Aufsicht über die Registrierungsdaten.

Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten tauschen sie einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Verordnung, gehen Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte der betroffenen Personen nach, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern erforderlichenfalls das Bewusstsein für die Datenschutzrechte.

Artikel 84

Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Implementierung des Systems des registrierten Ausführers

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen, Anschriften und Kontaktdaten ihrer Zollbehörden mit, die

a)

dafür zuständig sind, Ausführer und Wiederversender von Waren im REX-System zu registrieren, die Registrierungsdaten zu ändern und zu aktualisieren sowie die Registrierung zu entziehen;

b)

dafür verantwortlich sind, die in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in den Unterabschnitten 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der begünstigten Länder sicherzustellen.

Die Mitteilung wird der Kommission bis spätestens 30. September 2016 übersandt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Angaben mit.

Artikel 85

Registrierungsverfahren in den Mitgliedstaaten und Verfahren bei der Ausfuhr, die im Übergangszeitraum bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten beginnen am 1. Januar 2017 mit der Registrierung der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Ausführer von Waren.

(2)   Die Zollbehörden in allen Mitgliedstaaten stellen ab dem 1. Januar 2018 keine Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für die Zwecke der Kumulierung gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mehr aus.

(3)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2017 auf Antrag von noch nicht registrierten Ausführern oder Wiederversendern von Waren Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ersatz-Ursprungszeugnisse nach Formblatt A aus. Dies gilt auch, wenn den in die Union versandten Ursprungserzeugnissen Erklärungen zum Ursprung beigefügt sind, die von einem registrierten Ausführer in einem begünstigten Land ausgefertigt wurden.

(4)   Ausführer in der Union stellen unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, ab dem 1. Januar 2017 Erklärungen zum Ursprung für versandte Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6 000 EUR nicht übersteigt.

Sobald die Ausführer registriert sind, fertigen sie ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gemäß Artikel 86 Absatz 4 gültig ist, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6 000 EUR übersteigt.

(5)   Registrierte Wiederversender von Waren können ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gemäß Artikel 86 Absatz 4 gültig ist, Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen. Dies gilt unabhängig davon, ob den Waren ein im begünstigten Land ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung zum Ursprung beigefügt ist.

Artikel 86

Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Um registrierter Ausführer zu werden, stellt der Ausführer einen Antrag bei der zuständigen Behörde des begünstigten Landes, in dem er seinen Hauptsitz hat oder dauerhaft ansässig ist.

Zur Antragstellung wird das Formular in Anhang 22-06 verwendet.

(2)   Um registrierter Ausführer zu werden, stellt der im Zollgebiet der Union ansässige Ausführer oder Wiederversender von Waren einen Antrag bei den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats. Zur Antragstellung wird das Formular in Anhang 22-06 verwendet.

(3)   Für Ausfuhren im Rahmen des APS und der allgemeinen Präferenzsysteme Norwegens, der Schweiz oder der Türkei brauchen sich Ausführer nur einmal registrieren zu lassen.

Die zuständigen Behörden des begünstigen Landes teilen dem Ausführer für die Ausfuhr im Rahmen der APS der Union, Norwegens, der Schweiz und der Türkei eine Nummer als registrierter Ausführer zu, sofern diese Länder das Land, in dem die Registrierung stattgefunden hat, als begünstigtes Land anerkannt haben.

(4)   Die Registrierung ist ab dem Zeitpunkt gültig, zu dem die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats einen vollständig ausgefüllten Registrierungsantrag gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten haben.

(5)   Wird der Ausführer für Ausfuhrförmlichkeiten von einem anderen registrierten Ausführer vertreten, darf dieser Vertreter dafür nicht seine eigene Nummer des registrierten Ausführers verwenden.

Artikel 87

Datenbank der registrierten Ausführer: Veröffentlichung

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

Zur Anwendung des Artikels 70 Absatz 4 veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website die Daten, an denen begünstigte Länder beginnen, das System des registrierten Ausführers anzuwenden. Die Kommission hält die Informationen auf dem neuesten Stand.

Artikel 88

Automatische Registrierung von Ausführern für ein Land, das zum begünstigten Land des APS der Union wird

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

Wird ein Land in die Liste der begünstigten Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgenommen, so aktiviert die Kommission für ihr APS automatisch die Registrierung aller in diesem Land registrierten Ausführer, sofern die Registrierungsdaten der Ausführer im REX-System vorhanden sind und zumindest für das APS Norwegens, der Schweiz oder der Türkei gültig sind.

In diesem Fall braucht ein Ausführer, der bereits mindestens für das APS Norwegens, der Schweiz oder der Türkei registriert ist, bei seinen zuständigen Behörden keinen Antrag auf Registrierung für das APS der Union zu stellen.

Artikel 89

Streichung aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Die registrierten Ausführer teilen den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats unverzüglich alle Änderungen der Angaben mit, die sie für die Zwecke ihrer Registrierung übermittelt haben.

(2)   Registrierte Ausführer, die die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren in Rahmen des APS nicht länger erfüllen oder nicht mehr beabsichtigen, Waren auszuführen, teilen dies den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat mit.

(3)   Die zuständigen Behörden in einem begünstigten Land oder die Zollbehörden in einem Mitgliedstaat entziehen die Registrierung, wenn ein registrierter Ausführer

a)

nicht mehr existiert;

b)

die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren im Rahmen des APS nicht mehr erfüllt;

c)

der zuständigen Behörde des begünstigen Landes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats mitgeteilt hat, dass er nicht mehr beabsichtigt, Waren im Rahmen des APS auszuführen;

d)

vorsätzlich oder fahrlässig eine Erklärung zum Ursprung mit sachlich falschen Angaben ausfertigt oder ausfertigen lässt, um missbräuchlich eine Präferenzbehandlung zu erlangen.

(4)   Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats können die Registrierung entziehen, wenn der registrierte Ausführer seine Registrierungsdaten nicht auf dem neuesten Stand hält.

(5)   Der Entzug einer Registrierung erfolgt mit Zukunftswirkung, d. h. in Bezug auf Erklärungen zum Ursprung, die nach dem Datum des Entzugs ausgefertigt werden. Der Entzug einer Registrierung hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit von Erklärungen zum Ursprung, die ausgefertigt werden, bevor der registrierte Ausführer von dem Entzug in Kenntnis gesetzt wird.

(6)   Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats setzen den registrierten Ausführer von dem Entzug seiner Registrierung und dem Datum, ab dem der Entzug wirksam wird, in Kenntnis.

(7)   Ausführer oder Wiederversender von Waren können gegen den Entzug der Registrierung einen Rechtsbehelf einlegen.

(8)   Im Fall eines ungerechtfertigten Entzugs der Registrierung eines Ausführers wird der Entzug aufgehoben. Der Ausführer oder Wiederversender von Waren ist berechtigt, die Nummer des registrierten Ausführers zu verwenden, die ihm zum Zeitpunkt der Registrierung zugeteilt wurde.

(9)   Ausführer oder Wiederversender von Waren, deren Registrierung entzogen wurde, können einen neuen Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer gemäß Artikel 86 stellen. Ausführer oder Wiederversender von Waren, deren Registrierung gemäß Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 4 entzogen wurde, können nur dann wieder registriert werden, wenn sie den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats, die sie registriert hatten, nachweisen, dass sie die Umstände, die zum Entzug ihrer Registrierung geführt haben, behoben haben.

(10)   Die Daten zu einer entzogenen Registrierung werden von der zuständigen Behörde des begünstigten Landes oder von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, die sie eingegeben haben, für einen Zeitraum von höchstens zehn Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Registrierung entzogen wurde, im REX-System gespeichert. Nach diesen zehn Kalenderjahren werden die Daten von der zuständigen Behörde eines begünstigten Landes oder von den Zollbehörden des Mitgliedstaats gelöscht.

Artikel 90

Automatische Streichung aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer bei Streichung eines Landes aus der Liste begünstigter Länder

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Die Kommission entzieht alle Registrierungen der Ausführer in einem begünstigten Land, wenn das Land aus der Liste begünstigter Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen wird oder wenn die dem begünstigten Land gewährte Präferenzbehandlung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vorübergehend entzogen wurde.

(2)   Wird das Land wieder in die Liste aufgenommen oder wird der vorübergehende Entzug der dem begünstigten Land gewährten Präferenzbehandlung beendet, so reaktiviert die Kommission die Registrierung aller in dem Land registrierten Ausführer, sofern die Registrierungsdaten der Ausführer im System vorhanden sind und zumindest für das APS Norwegens, der Schweiz oder der Türkei weiterhin gültig sind. Andernfalls werden die Ausführer gemäß Artikel 86 erneut registriert.

(3)   Im Fall des Entzugs der Registrierung aller registrierten Ausführer in einem begünstigen Land gemäß Absatz 1 bleiben die Daten der entzogenen Registrierungen für einen Zeitraum von mindestens zehn Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Registrierung entzogen wurde, im REX-System gespeichert. Nach Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren, und wenn das begünstigte Land für die Union, Norwegen, die Schweiz oder die Türkei seit mehr als zehn Jahren kein begünstigtes Land des APS mehr ist, löscht die Kommission die Daten der entzogenen Registrierungen im REX-System.

Artikel 91

Pflichten der Ausführer

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Ausführer und registrierte Ausführer müssen die folgenden Verpflichtungen erfüllen:

a)

Sie führen eine geeignete kaufmännische Buchführung über die Herstellung und die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann;

b)

sie bewahren sämtliche Belege über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;

c)

sie bewahren alle Zollbescheinigungen über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;

d)

sie bewahren folgende Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf:

i)

die von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung;

ii)

Aufzeichnungen über ihre Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sowie die Produktions- und Lagerbuchführung.

Diese Aufzeichnungen und Erklärungen zum Ursprung dürfen in elektronischer Form gespeichert werden, müssen aber die Rückverfolgbarkeit der bei der Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien und die Bestätigung ihrer Ursprungseigenschaft erlauben.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen gelten auch für Lieferanten, die den Ausführern die Lieferantenerklärungen über die Ursprungseigenschaft der von ihnen gelieferten Waren vorlegen.

(3)   Wiederversender von Waren, die Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen, bewahren unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, die ursprünglichen Erklärungen zum Ursprung, die sie ersetzen, für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Ersatzerklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf.

Artikel 92

Allgemeine Vorschriften für die Erklärung zum Ursprung

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Eine Erklärung zum Ursprung kann zum Zeitpunkt der Ausfuhr in die Union ausgefertigt werden, oder wenn die Ausfuhr in die Union sichergestellt ist.

Gelten die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes oder eines anderen begünstigten Landes gemäß Artikel 55 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 oder Artikel 55 Absatz 6 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung, so wird die Erklärung zum Ursprung vom Ausführer im begünstigen Ausfuhrland ausgefertigt.

Werden die betreffenden Erzeugnisse ohne weitere Be- oder Verarbeitung oder nur nach den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 beschriebenen Vorgängen ausgeführt und haben daher ihren Ursprung gemäß Artikel 55 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 55 Absatz 6 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung behalten, so wird die Erklärung zum Ursprung vom Ausführer im begünstigen Ursprungsland ausgefertigt.

(2)   Eine Erklärung zum Ursprung kann auch nach der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt werden („nachträgliche Erklärung“). Eine solche nachträgliche Erklärung zum Ursprung ist zulässig, wenn sie den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde, spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr vorgelegt wird.

Im Fall der Aufteilung einer Sendung gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und vorbehaltlich der Einhaltung der Zweijahresfrist gemäß Unterabsatz 1 kann die Erklärung zum Ursprung nachträglich vom Ausführer des Ausfuhrlands der Erzeugnisse ausgefertigt werden. Dies gilt sinngemäß, wenn eine Sendung in einem anderen begünstigten Land oder in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei aufgeteilt wird.

(3)   Der Ausführer legt seinem Kunden in der Union die Erklärung zum Ursprung mit den in Anhang 22-07 aufgeführten Angaben vor. Sie wird in englischer, französischer oder spanischer Sprache ausgefertigt.

Sie kann auf jedem Handelspapier ausgefertigt werden, mit dem der betreffende Ausführer und die jeweiligen Waren identifiziert werden können.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäß für Erklärungen zum Ursprung, die in der Union für die Zwecke der bilateralen Kumulierung ausgefertigt werden.

Artikel 93

Erklärungen zum Ursprung bei Kumulierung

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Zur Feststellung des Ursprungs der im Rahmen der bilateralen oder regionalen Kumulierung verwendeten Vormaterialien stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Kumulierung zulässig ist, verwendet wurden, auf die vom Lieferanten der Vormaterialien vorgelegte Erklärung zum Ursprung. In diesen Fällen enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die jeweils zutreffende Angabe „EU cumulation“, „regional cumulation“, „Cumul UE“, „cumul regional“ oder „Acumulación UE“, „Acumulación regional“.

(2)   Zur Feststellung des Ursprungs der im Rahmen der Kumulierung gemäß Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 verwendeten Vormaterialien stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei verwendet wurden, auf den vom Lieferanten der Vormaterialien vorgelegten Ursprungsnachweis, sofern dieser Nachweis gemäß den Bestimmungen der in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei gültigen APS-Ursprungsregeln ausgestellt wurde. In diesem Fall enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe „Norway cumulation“, „Switzerland cumulation“, „Turkey cumulation“, „Cumul Norvège“, „Cumul Suisse“, „Cumul Turquie“ oder „Acumulación Noruega“, „Acumulación Suiza“, „Acumulación Turquía“.

(3)   Zur Feststellung des Ursprungs der im Rahmen der erweiterten Kumulierung gemäß Artikel 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 verwendeten Vormaterialien stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Kumulierung zulässig ist, verwendet wurden, auf den vom Lieferanten der Vormaterialien vorgelegten Ursprungsnachweis, sofern dieser Nachweis gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens zwischen der Union und der betreffenden Vertragspartei ausgestellt wurde.

In diesem Fall enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe „extended cumulation with country x“, „cumul étendu avec le pays x“ oder „Acumulación ampliada con el país x“.

Unterabschnitt 6

Verfahren bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union bis zum Tag der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten

Artikel 94

Vorlage und Geltungsdauer von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder von Erklärungen auf der Rechnung sowie deren verspätete Vorlage

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bzw. Erklärungen auf der Rechnung sind den Zollbehörden der Einfuhrmitgliedstaaten nach den für die Zollanmeldung geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.

(2)   Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb dieser Frist vorzulegen.

Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf ihrer Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 95

Ersatz von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und Erklärungen auf der Rechnung

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Werden Ursprungserzeugnisse, die noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, der Überwachung einer Zollstelle eines Mitgliedstaats unterstellt, so ersetzt die Zollstelle auf schriftlichen Antrag des Wiederversenders das ursprüngliche Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder die ursprüngliche Erklärung auf der Rechnung im Hinblick auf die Versendung sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Union oder nach Norwegen oder in die Schweiz durch eines oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formblatt A (Ersatzzeugnis). Der Wiederversender gibt in seinem Antrag an, ob dem Ersatzzeugnis eine Fotokopie des ursprünglichen Ursprungsnachweises beizufügen ist.

(2)   Das Ersatzzeugnis wird gemäß Anhang 22-19 ausgestellt.

Die Zollstelle überprüft, ob das Ersatzzeugnis mit dem ursprünglichen Ursprungszeugnis übereinstimmt.

(3)   Ein Wiederversender, der ein Ersatzzeugnis nach Treu und Glauben beantragt, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungsnachweis.

(4)   Die Zollstelle, bei der die Ausstellung des Ersatzzeugnisses beantragt wird, trägt in dem ursprünglichen Ursprungsnachweis oder einer ihm beigefügten Anlage das Gewicht, die Anzahl und die Art der weiterversandten Erzeugnisse sowie deren Bestimmungsland ein und vermerkt die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse. Sie bewahrt den ursprünglichen Ursprungsnachweis mindestens drei Jahre lang auf.

(5)   Wird den Erzeugnissen die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen einer Abweichung nach Artikel 64 Absatz 6 des Zollkodex gewährt, so gilt das in diesem Artikel genannte Verfahren nur für die Erzeugnisse, die für die Union bestimmt sind.

Artikel 96

Einfuhr in Teilsendungen mit Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder Erklärungen auf der Rechnung

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgesetzten Voraussetzungen nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so kann den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden.

(2)   Auf Antrag des Einführers kann unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgelegten Voraussetzungen den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Sendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden, wenn die Waren

a)

im Rahmen regelmäßiger und kontinuierlicher Geschäftsbeziehungen von erheblichem Handelswert eingeführt werden,

b)

Gegenstand eines einzigen Kaufvertrags sind, dessen Parteien im Ausfuhrland oder in dem (den) Mitgliedstaat(en) niedergelassen sind,

c)

unter demselben (achtstelligen) Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden,

d)

ausschließlich von ein und demselben Ausführer an ein und denselben Einführer geliefert und die Einfuhrzollförmlichkeiten bei ein und derselben Zollstelle desselben Mitgliedstaats erfüllt werden.

Dieses Verfahren gilt für den Zeitraum, der von den zuständigen Zollbehörden festgelegt wird.

Artikel 97

Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder einer Erklärung auf der Rechnung

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder einer Erklärung auf der Rechnung als Ursprungserzeugnisse, denen die Zollpräferenzen des APS gewährt werden, angesehen, sofern

a)

diese Erzeugnisse

i)

Einfuhren nichtkommerzieller Art sind;

ii)

als die Bedingungen für die Anwendung des APS erfüllend erklärt worden sind;

b)

kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe a Ziffer ii besteht.

(2)   Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Einfuhren erfolgen gelegentlich;

b)

die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;

c)

die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3)   Der Gesamtwert der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 98

Abweichungen und Formfehler in Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder Erklärungen auf der Rechnung

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder der Erklärung auf der Rechnung und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist das Ursprungszeugnis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2)   Eindeutige Formfehler in einem Ursprungszeugnis nach Formblatt A, einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung, dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Unterabschnitt 7

Verfahren bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union ab dem Tag der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten

Artikel 99

Geltungsdauer einer Erklärung zum Ursprung

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Für jede Sendung wird eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt.

(2)   Eine Erklärung zum Ursprung bleibt zwölf Monate nach dem Datum ihrer Ausfertigung gültig.

(3)   Eine einzige Erklärung zum Ursprung kann für mehrere Sendungen gelten, sofern die Waren die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie werden als nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 a zum Harmonisierten System gestellt;

b)

sie fallen unter die Abschnitte XVI oder XVII oder die Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems und

c)

sie werden in Teilsendungen eingeführt.

Artikel 100

Zulässigkeit einer Erklärung zum Ursprung

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

Einführer können das APS nur durch Anmeldung einer Erklärung zum Ursprung in Anspruch nehmen, wenn die Waren an dem Tag, an dem das begünstigte Land, aus dem die Waren ausgeführt werden, mit der Registrierung von Ausführern gemäß Artikel 79 begonnen hat, oder die Waren nach diesem Tag ausgeführt wurden.

Wird ein Land für unter die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 fallende Erzeugnisse als begünstigt in das Allgemeine Präferenzsystem aufgenommen oder wiederaufgenommen, können Ursprungserzeugnisse dieses Landes die Zollpräferenzbehandlung erhalten, sofern sie ab dem in Artikel 70 Absatz 3 genannten Zeitpunkt, zu dem dieses begünstigte Land beginnt, das System des registrierten Ausführers anzuwenden, aus dem begünstigten Land ausgeführt worden sind.

Artikel 101

Ersatz der Erklärungen zum Ursprung

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Werden Ursprungserzeugnisse, die noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, der Überwachung einer Zollstelle eines Mitgliedstaats unterstellt, so kann der Wiederversender die ursprüngliche Erklärung zum Ursprung durch eine oder mehrere Ersatzerklärungen zum Ursprung (Ersatzerklärungen) ersetzen, um alle oder einige der Erzeugnisse an einen anderen Ort im Zollgebiet der Union oder nach Norwegen oder in die Schweiz zu senden.

Die Ersatzerklärung wird gemäß Anhang 22-20 ausgefertigt.

Ersatzerklärungen zum Ursprung dürfen nur ausgefertigt werden, wenn die ursprüngliche Erklärung zum Ursprung in Übereinstimmung mit den Artikeln 92, 93, 99 und 100 der vorliegenden Verordnung sowie mit Anhang 22-07 ausgefertigt wurde.

(2)   Übersteigt der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung 6 000 EUR, so müssen Wiederversender für die Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung für innerhalb des Gebiets der Union zu versendende Ursprungserzeugnisse registriert sein.

Nicht registrierte Wiederversender dürfen jedoch bei einem Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung von mehr als 6 000 EUR Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen, wenn sie diesen eine Kopie der im begünstigten Land ausgefertigten ursprünglichen Erklärung zum Ursprung beifügen.

(3)   Nur im REX-System registrierte Wiederversender dürfen Ersatzerklärungen zum Ursprung für nach Norwegen oder in die Schweiz zu versendende Erzeugnisse ausfertigen.

(4)   Eine Ersatzerklärung zum Ursprung ist ab dem Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung für einen Zeitraum von zwölf Monaten gültig.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Erklärungen, die Ersatzerklärungen zum Ursprung ersetzen.

(6)   Wird für Erzeugnisse die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen einer Abweichung nach Artikel 64 Absatz 6 des Zollkodex gewährt, so kann die in diesem Artikel vorgesehene Ersatzerklärung nur ausgefertigt werden, wenn diese Erzeugnisse für die Union bestimmt sind.

Artikel 102

Allgemeine Grundsätze und vom Anmelder zu treffende Vorkehrungen

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Beantragt ein Anmelder die Präferenzbehandlung nach dem APS, so verweist er in der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auf die Erklärung zum Ursprung. Als Verweis auf die Erklärung zum Ursprung ist deren Datum im Format JJJJMMTT anzugeben, wobei JJJJ für das Jahr, MM für den Monat und TT für den Tag stehen. Übersteigt der Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse 6 000 EUR, gibt der Anmelder außerdem die Nummer des registrierten Ausführers an.

(2)   Hat der Anmelder die Anwendung des APS gemäß Absatz 1 beantragt, ohne zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr über eine Erklärung zum Ursprung zu verfügen, so gilt diese Anmeldung als unvollständig im Sinne des Artikels 166 des Zollkodex und wird entsprechend behandelt.

(3)   Vor der Anmeldung der Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr stellt der Anmelder sicher, dass die Waren die Vorschriften dieses Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnitts und der Unterabschnitte 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfüllen, indem er insbesondere

a)

auf der öffentlichen Website überprüft, ob der Ausführer im REX-System registriert ist, wenn der Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse 6 000 EUR übersteigt, und

b)

überprüft, ob die Erklärung zum Ursprung gemäß Anhang 22-07 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgefertigt wurde.

Artikel 103

Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage einer Erklärung zum Ursprung

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Die folgenden Erzeugnisse sind von der Verpflichtung, eine Erklärung zum Ursprung auszufertigen und vorzulegen, ausgenommen:

a)

Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 500 EUR nicht übersteigt;

b)

Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden und deren Gesamtwert 1 200 EUR nicht übersteigt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art;

b)

es wird erklärt, dass sie die Bedingungen für die Anwendung des APS erfüllen;

c)

es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe b.

(3)   Es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Einfuhren erfolgen gelegentlich;

b)

die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;

c)

die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

Artikel 104

Abweichungen und Formfehler in Erklärungen zum Ursprung und verspätete Vorlage von Erklärungen zum Ursprung

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in einer Erklärung zum Ursprung und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Erklärung zum Ursprung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht.

(2)   Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer Erklärung zum Ursprung dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

(3)   Erklärungen zum Ursprung, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Artikel 99 genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Erklärungen zum Ursprung annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 105

Einfuhr in Teilsendungen mit Erklärungen zum Ursprung

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Das Verfahren nach Artikel 99 Absatz 3 gilt für einen von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten festgelegten Zeitraum.

(2)   Die Zollbehörden der Einfuhrmitgliedstaaten, die aufeinander folgende Überlassungen zum zollrechtlich freien Verkehr überwachen, prüfen, ob die anschließenden Sendungen Bestandteile der nicht zusammengesetzten oder zerlegten Erzeugnisse sind, für die die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde.

Artikel 106

Aussetzung der Präferenzbehandlung

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Die Zollbehörden können bei Zweifeln an der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse den Anmelder auffordern, innerhalb einer von ihnen festgelegten vertretbaren Frist alle verfügbaren Nachweise vorzulegen, anhand deren die Richtigkeit der Ursprungsangabe in der Erklärung oder die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nachgeprüft werden kann.

(2)   Die Zollbehörden können die Präferenzbehandlung für die Dauer der Überprüfung nach Artikel 109 aussetzen, wenn

a)

die vom Anmelder vorgelegten Angaben nicht dafür ausreichen, die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse oder die Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 42 oder 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu bestätigen;

b)

der Anmelder nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist für die Vorlage der Angaben antwortet.

(3)   In Erwartung der vom Anmelder angeforderten Angaben gemäß Absatz 1 bzw. der Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens gemäß Absatz 2 wird die Überlassung der Erzeugnisse dem Einführer vorbehaltlich der für erforderlich erachteten Sicherheitsleistungen angeboten.

Artikel 107

Ablehnung der Gewährung der Präferenzbehandlung

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats lehnen die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, ohne verpflichtet zu sein, weitere Nachweise anzufordern oder an das begünstigte Land ein Ersuchen um Prüfung zu richten, wenn

a)

die Waren nicht dieselben wie die in der Erklärung zum Ursprung genannten sind;

b)

der Anmelder dem Ersuchen um Vorlage einer Erklärung zum Ursprung für die betreffenden Erzeugnisse nicht nachkommt;

c)

unbeschadet des Artikels 78 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 79 Absatz 3 die Erklärung zum Ursprung im Besitz des Anmelders nicht von einem in dem begünstigten Land registrierten Ausführer ausgefertigt wurde;

d)

die Erklärung zum Ursprung nicht gemäß Anhang 22-07 ausgefertigt wurde;

e)

die Bedingungen des Artikels 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nicht erfüllt sind.

(2)   Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats lehnen die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung ab, nachdem sie ein Ersuchen um Nachprüfung im Sinne des Artikels 109 an die zuständigen Behörden des begünstigten Landes gerichtet haben, wenn

a)

aus der Antwort hervorgeht, dass der Ausführer nicht ermächtigt war, die Erklärung zum Ursprung auszufertigen;

b)

aus der Antwort hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes sind oder wenn die Bedingungen des Artikels 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nicht erfüllt waren;

c)

sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder an der Richtigkeit der Angaben haben, die der Anmelder über den wahren Ursprung der fraglichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung vorgelegt hat und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i)

sie haben innerhalb der Frist gemäß Artikel 109 keine Antwort erhalten oder

ii)

die in ihrem Ersuchen gestellten Fragen wurden nicht sachdienlich beantwortet.

Unterabschnitt 8

Überprüfung der Ursprungseigenschaft im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union

Artikel 108

Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf die Überprüfung der Ursprungseigenschaft ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Um die Erfüllung der Regeln hinsichtlich der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen sicherzustellen, ergreifen die zuständigen Behörden des begünstigten Landes folgende Maßnahmen:

a)

Sie überprüfen die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen auf Ersuchen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;

b)

sie kontrollieren von Amts wegen regelmäßig die Ausführer.

Unterabsatz 1 gilt sinngemäß für Ersuchen an die Behörden Norwegens und der Schweiz um Prüfung der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ausgefertigten Ersatzerklärungen zum Ursprung, damit diese Behörden mit den zuständigen Behörden des begünstigten Landes enger zusammenarbeiten.

Die erweiterte Kumulierung gemäß Artikel 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 setzt voraus, dass ein Land, mit dem die Union ein gültiges Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, sich bereit erklärt hat, das begünstigte Land in Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit in gleicher Weise zu unterstützen, wie es die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß den betreffenden Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens unterstützen würde.

(2)   Die Kontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe b stellen sicher, dass die Ausführer ihre Verpflichtungen kontinuierlich erfüllen. Sie werden in Abständen vorgenommen, die anhand geeigneter Risikoanalysekriterien festgelegt werden. Zu diesem Zweck fordern die zuständigen Behörden der begünstigten Länder die Ausführer auf, Kopien oder ein Verzeichnis der von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung vorzulegen.

(3)   Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder sind befugt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder gegebenenfalls der Hersteller, die ihn beliefern, sowie Kontrollbesuche und alle sonstigen von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.

Artikel 109

Nachträgliche Prüfung von Erklärungen zum Ursprung und Ersatzerklärungen zum Ursprung

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Nachträgliche Prüfungen der Erklärungen zum Ursprung oder Ersatzerklärungen zum Ursprung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärungen, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnitts und der Unterabschnitte 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 haben.

Die Zollbehörden eines Mitgliedstaats geben bei einem Amtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes zur Durchführung einer Nachprüfung von Erklärungen zum Ursprung und/oder der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse gegebenenfalls an, warum sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse haben.

Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung können mit der Kopie der Erklärung zum Ursprung oder der Ersatzerklärung zum Ursprung alle weiteren Angaben und Unterlagen übersandt werden, die darauf schließen lassen, dass die Angaben in der Erklärung oder Ersatzerklärung unrichtig sind.

Der ersuchende Mitgliedstaat setzt eine erste Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Prüfungsersuchens, in der die Ergebnisse der Überprüfung mitzuteilen sind; davon ausgenommen sind Ersuchen an Norwegen und die Schweiz zur Überprüfung von Ersatzerklärungen zum Ursprung, die auf ihrem Hoheitsgebiet ausgehend von einer in einem begünstigten Land ausgefertigten Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurden, für die eine Frist von acht Monaten gilt.

(2)   Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Mit diesem Schreiben wird eine weitere Frist von höchstens sechs Monaten gesetzt. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den Behörden, die den Antrag gestellt haben, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Absendung des zweiten Schreibens mitgeteilt wird oder wenn dieses Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zulässt, lehnen diese Behörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab.

(3)   Lassen die Prüfung gemäß Absatz 1 oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass gegen die Ursprungsregeln verstoßen wird, so führt das begünstigte Ausfuhrland von sich aus oder auf Antrag der Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Kommission oder die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können an solchen Ermittlungen mitwirken.

Artikel 110

Nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und Erklärungen auf der Rechnung

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Nachträgliche Prüfungen der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnitts und der Unterabschnitte 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 haben.

(2)   Bei einem Ersuchen um nachträgliche Prüfung senden die Zollbehörden der Mitgliedstaaten das Ursprungszeugnis nach Formblatt A und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die darauf schließen lassen, dass die Angaben in dem Ursprungsnachweis unrichtig sind.

Beschließen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Zollpräferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen zu überlassen.

(3)   Nach Einreichung eines Ersuchens um nachträgliche Prüfung wird eine solche Prüfung spätestens sechs Monate nach dem Datum des Eingangs des Ersuchens durchgeführt und werden die Ergebnisse den Zollbehörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt; gehen die Ersuchen an Norwegen, die Schweiz oder die Türkei, um Prüfungen von Ersatz-Ursprungszeugnissen zu veranlassen, die in den Hoheitsgebieten dieser Länder ausgehend von einem Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder einer in einem begünstigten Land ausgefertigten Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt wurden, beträgt diese Frist acht Monate. Aufgrund des Ergebnisses der Prüfung muss eine Entscheidung darüber möglich sein, ob der angefochtene Ursprungsnachweis die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes angesehen werden können.

(4)   Im Fall von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A, die aufgrund bilateraler Kumulierung ausgestellt werden, ist mit der Antwort eine Kopie der berücksichtigten Warenverkehrsbescheinigung(en) EUR.1 oder gegebenenfalls der Erklärung(en) auf der Rechnung zurückzusenden.

(5)   Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den Behörden, die den Antrag gestellt haben, nicht innerhalb von vier Monaten nach Absendung des zweiten Schreibens mitgeteilt wird oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zulässt, lehnen diese Behörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

(6)   Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass gegen die Ursprungsregeln verstoßen wurde, so führt das begünstigte Ausfuhrland von sich aus oder auf Antrag der Zollbehörden der Mitgliedstaaten die erforderlichen Ermittlungen durch und trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Kommission oder die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können an solchen Ermittlungen mitwirken.

(7)   Für die nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bewahren die Ausführer alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse auf, und die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Ausfuhrlandes bewahren Kopien der Zeugnisse sowie gegebenenfalls die diesbezüglichen Ausfuhrpapiere auf. Diese Unterlagen müssen mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Jahres der Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A aufbewahrt werden.

Artikel 111

Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen für Erzeugnisse, die ihre Ursprungseigenschaft durch Kumulierung erlangt haben

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

Die Artikel 73 und 110 gelten auch zwischen den Ländern der gleichen regionalen Gruppe für die Übermittlung von Angaben an die Kommission oder an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder von Erklärungen auf der Rechnung, die gemäß den Regeln der regionalen Ursprungskumulierung ausgestellt wurden.

Unterabschnitt 9

Sonstige Bestimmungen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union

Artikel 112

Ceuta und Melilla

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Die Artikel 41 bis 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten für die Feststellung, ob nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse im Rahmen der bilateralen Kumulierung als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes oder — wenn sie in ein begünstigtes Land ausgeführt werden — als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas betrachtet werden können.

(2)   Die Artikel 74 bis 79 und die Artikel 84 bis 93 gelten für Erzeugnisse, die im Rahmen der bilateralen Kumulierung von einem begünstigten Land nach Ceuta und Melilla oder von Ceuta und Melilla in ein begünstigtes Land ausgeführt werden.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten Ceuta und Melilla als ein einziges Gebiet.

Unterabschnitt 10

Ursprungsnachweise im Rahmen der Ursprungsregeln für Zollpräferenzmaßnahmen, die die Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete getroffen hat

Artikel 113

Allgemeine Anforderungen

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

Erzeugnisse mit Ursprung in einem der begünstigten Länder oder Gebiete erhalten die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf Vorlage entweder

a)

einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ausgestellt nach dem Muster in Anhang 22-10, oder

b)

in den in Artikel 119 Absatz 1 genannten Fällen einer Erklärung mit dem in Anlage 22-13 angegebenen Wortlaut, die vom Ausführer auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung“).

„Feld 7 von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder von Erklärungen auf der Rechnung enthält den Vermerk „Autonomous trade measures“ oder „Mesures commerciales autonomes“.

Artikel 114

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Ursprungserzeugnisse im Sinne des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erhalten, sofern sie im Sinne des Artikels 69 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 unmittelbar befördert worden sind, bei der Einfuhr in die Union die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die von den Zollbehörden oder von anderen zuständigen Regierungsbehörden eines begünstigten Landes oder Gebiets ausgestellt worden ist, sofern das begünstigte Land oder Gebiet

a)

der Kommission die nach Artikel 124 verlangten Angaben übermittelt hat und

b)

der Union Amtshilfe leistet, indem es den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gestattet, die Echtheit der Bescheinigung oder die Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse zu überprüfen.

(2)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur ausgestellt, wenn sie als Nachweis zur Anwendung der in Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Zollpräferenzen dienen kann.

(3)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines Vertreters ausgestellt. Zur Antragstellung wird das Formular in Anhang 22-10 verwendet und nach den Vorgaben dieses Artikels und der Artikel 113, 115, 116, 117, 118, 121 und 123 ausgefüllt.

Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen von den zuständigen Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes oder des Ausfuhrgebietes oder des Ausfuhrmitgliedstaats mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Jahres der Ausstellung der Bescheinigung aufbewahrt werden.

(4)   Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, dass für die auszuführenden Erzeugnisse eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erteilt werden kann.

Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig erachten, um zu prüfen, ob die für die Präferenzbehandlung in Betracht kommenden Erzeugnisse tatsächlich die Ursprungseigenschaft besitzen; er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen dieser Erzeugnisse durch die genannten Behörden zu dulden.

(5)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den zuständigen Behörden der begünstigten Länder oder Gebiete oder von den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellt, wenn die auszuführenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse im Sinne des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 angesehen werden können.

(6)   Da die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 der Nachweis für die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung nach Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ist, achten die zuständigen Behörden der begünstigten Länder oder Gebiete oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats darauf, alle für die Feststellung des Ursprungs der Erzeugnisse erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die anderen Angaben auf der Bescheinigung zu prüfen.

(7)   Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats können zur Prüfung, ob die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle Belege verlangen und alle von ihnen für zweckdienlich erachteten Kontrollen durchführen.

(8)   Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder oder Gebiete oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats achten darauf, dass die in Absatz 1 genannten Formulare ordnungsgemäß ausgefüllt sind.

(9)   In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(10)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder Gebiets oder den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellt. Sie wird dem Ausführer zur Verfügung gestellt, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 115

Einfuhr in Teilsendungen

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse der Abschnitte XVI oder XVII oder der Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 116

Vorlage der Ursprungsnachweise

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats nach Maßgabe des Artikels 163 des Zollkodex vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Unterabschnitts erfüllen.

Artikel 117

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Abweichend von Artikel 114 Absatz 10 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn

a)

sie aufgrund eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt wurde oder

b)

den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen wurde.

(2)   Die zuständigen Behörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, dass die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und nicht bereits bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gemäß diesem Unterabschnitt ausgestellt wurde.

(3)   Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

 

BG: „ИЗДАДЕН ВПОСЛЕДСТВИЕ“

 

ES: „EXPEDIDO A POSTERIORI“

 

HR: „IZDANO NAKNADNO“

 

CS: „VYSTAVENO DODATEČNĚ“

 

DA: „UDSTEDT EFTERFØLGENDE“

 

DE: „NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“

 

ET: „VÄLJA ANTUD TAGASIULATUVALT“

 

EL: „ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ“

 

EN: „ISSUED RETROSPECTIVELY“

 

FR: „DÉLIVRÉ À POSTERIORI“

 

IT: „RILASCIATO A POSTERIORI“

 

LV: „IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI“

 

LT: „RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS“

 

HU: „KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL“

 

MT: „MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT“

 

NL: „AFGEGEVEN A POSTERIORI“

 

PL: „WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE“

 

PT: „EMITIDO A POSTERIORI“

 

RO: „ELIBERAT ULTERIOR“

 

SL: „IZDANO NAKNADNO“

 

SK: „VYDANÉ DODATOČNE“

 

FI: „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“

 

SV: „UTFÄRDAT I EFTERHAND“

(4)   Der in Absatz 3 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 118

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den zuständigen Behörden, die die Bescheinigung ausgestellt hatten, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2)   Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

 

BG: „ДУБЛИКАТ“

 

ES: „DUPLICADO“

 

HR: „DUPLIKAT“

 

CS: „DUPLIKÁT“

 

DA: „DUPLIKÁT“

 

DE: „DUPLIKAT“

 

ET: „DUPLIKAAT“

 

EL: „ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“

 

EN: „DUPLICATE“

 

FR: „DUPLICATA“

 

IT: „DUPLICATO“

 

LV: „DUBLIKĀTS“

 

LT: „DUBLIKATAS“

 

HU: „MÁSODLAT“

 

MT: „DUPLIKAT“

 

NL: „DUPLICAAT“

 

PL: „DUPLIKAT“

 

PT: „SEGUNDA VIA“

 

RO: „DUPLICAT“

 

SL: „DVOJNIK“

 

SK: „DUPLIKÁT“

 

FI: „KAKSOISKAPPALE“

 

SV: „DUPLIKAT“

(3)   Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(4)   Das Duplikat trägt das Datum des Originals der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 119

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Die Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden:

a)

von einem ermächtigten Ausführer in der Union im Sinne des Artikels 120;

b)

von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht übersteigt, sofern die in Artikel 114 Absatz 1 vorgesehene Amtshilfe für dieses Verfahren gewährt wird.

(2)   Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Union oder eines begünstigten Landes oder Gebiets angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfüllt sind.

(3)   Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden oder anderer zuständiger Regierungsbehörden des Ausfuhrlands oder Ausfuhrgebietes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorzulegen.

(4)   Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich, gestempelt oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs 22-13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

(5)   Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 120 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so ausweist, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

(6)   In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b wird die Verwendung einer Erklärung auf der Rechnung von den folgenden besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht:

a)

Für jede Sendung wird eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt;

b)

sind die in einer Sendung enthaltenen Waren im Ausfuhrland bereits einer Kontrolle zwecks Bestimmung des Ursprungsbegriffs unterzogen worden, so kann der Ausführer dies in der Erklärung auf der Rechnung angeben.

Die Vorschriften des Unterabsatzes 1 befreien den Ausführer nicht davon, gegebenenfalls die übrigen in den Zoll- oder Postbestimmungen vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 120

Ermächtigter Ausführer

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Die Zollbehörden in der Union können einen im Zollgebiet der Union ansässigen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“), der häufig Erzeugnisse mit Ursprung in der Union im Sinne des Artikels 59 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausführt, dazu ermächtigen, ungeachtet des Werts dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen, sofern der Ausführer jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bietet.

(2)   Die Zollbehörden können die Zulassung als ermächtigter Ausführer von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3)   Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Zulassungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4)   Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Zulassung durch den ermächtigten Ausführer.

(5)   Die Zollbehörden können die Zulassung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Zulassung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 121

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2)   Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung nach Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 angenommen werden, wenn die Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3)   In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlands die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

(4)   Auf Antrag des Einführers kann unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgelegten Voraussetzungen den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Sendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden, wenn die Waren

a)

im Rahmen regelmäßiger und kontinuierlicher Geschäftsbeziehungen von erheblichem Handelswert eingeführt werden,

b)

Gegenstand eines einzigen Kaufvertrags sind, dessen Parteien im Ausfuhrland oder in der Union niedergelassen sind,

c)

unter demselben (achtstelligen) Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden,

d)

ausschließlich von ein und demselben Ausführer an ein und denselben Einführer geliefert und die Einfuhrzollförmlichkeiten bei ein und derselben Zollstelle in der Union erfüllt werden.

Dieses Verfahren gilt für die Mengen und den Zeitraum, die von den zuständigen Zollbehörden festgelegt werden. Dieser Zeitraum darf in keinem Fall drei Monate überschreiten.

(5)   Das im vorstehenden Absatz genannte Verfahren findet auch Anwendung, wenn für Einfuhren in Teilsendungen gemäß Artikel 115 den Zollbehörden ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt wird. In diesem Fall können die zuständigen Zollbehörden aber eine Geltungsdauer von mehr als drei Monaten gewähren.

Artikel 122

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung als Ursprungserzeugnisse angesehen und erhalten die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfüllt sind, wobei kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung bestehen darf.

(2)   Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 123

Abweichungen und Formfehler

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungsnachweis und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Unterabschnitt 11

Methoden der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung des Ursprungs im Rahmen von Zollpräferenzmaßnahmen, die die Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete getroffen hat

Artikel 124

Verwaltungszusammenarbeit

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Die begünstigten Länder oder Gebiete teilen der Kommission die Namen und Anschriften der für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zuständigen Regierungsbehörden in ihrem Hoheitsgebiet mit und übermitteln ihr die Musterabdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel; ferner teilen sie die Namen und Anschriften der für die Nachprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung zuständigen Regierungsbehörden mit. Die Stempel sind vom Zeitpunkt des Eingangs der Musterabdrücke bei der Kommission an gültig. Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Betreffen solche Mitteilungen eine Aktualisierung früherer Mitteilungen, so gibt die Kommission anhand der von den zuständigen Regierungsbehörden der begünstigten Länder oder Gebiete gemachten Angaben an, ab welchem Datum diese neuen Stempel gültig sind. Diese Angaben sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt; bei der Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr können die betreffenden Zollbehörden jedoch dem Einführer die Einsichtnahme in die Musterabdrücke der in diesem Absatz genannten Stempel gestatten.

(2)   Die Kommission übermittelt den begünstigten Ländern oder Gebieten die Musterabdrücke der von den Zollbehörden der EG-Mitgliedstaaten für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwendeten Stempel.

Artikel 125

Prüfung der Ursprungsnachweise

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Nachträgliche Prüfungen der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats oder die zuständigen Behörden der begünstigten Länder oder Gebiete begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft im Sinne des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 haben.

(2)   Zur Anwendung des Absatzes 1 senden die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats oder des begünstigten Einfuhrlands oder Einfuhrgebietes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die zuständigen Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes oder Ausfuhrgebietes oder des Ausfuhrmitgliedstaats zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die darauf schließen lassen, dass die Angaben in dem Ursprungsnachweis unrichtig sind.

Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen zu überlassen.

(3)   Wurde ein Antrag auf nachträgliche Prüfung gemäß Absatz 1 gestellt, so ist diese Prüfung innerhalb von höchstens sechs Monaten durchzuführen und ihr Ergebnis den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats oder den zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Einfuhrlandes oder Einfuhrgebietes mitzuteilen. Aufgrund des Ergebnisses der Prüfung muss eine Entscheidung darüber möglich sein, ob der angefochtene Ursprungsnachweis die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Union angesehen werden können.

(4)   Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den Behörden, die den Antrag gestellt haben, nicht innerhalb von vier Monaten mitgeteilt wird oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zulässt, lehnen diese Behörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

(5)   Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass die Bestimmungen des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nicht eingehalten worden sind, so führt das begünstigte Ausfuhrland oder Ausfuhrgebiet von sich aus oder auf Antrag der Union die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Union kann an solchen Ermittlungen mitwirken.

(6)   Für die nachträgliche Prüfung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen Kopien der Bescheinigungen sowie diesbezügliche Ausfuhrpapiere von den zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Ausfuhrlandes oder Ausfuhrgebietes oder von den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Jahres der Ausstellung der Bescheinigungen aufbewahrt werden.

Unterabschnitt 12

Sonstige Bestimmungen im Rahmen der Ursprungsregeln für Zollpräferenzmaßnahmen, die die Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete getroffen hat

Artikel 126

Ceuta und Melilla

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Dieser Unterabschnitt gilt sinngemäß für die Feststellung, ob Erzeugnisse als präferenzbegünstigt nach Ceuta und Melilla eingeführte Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder oder Gebiete oder als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten können.

(2)   Ceuta und Melilla gelten als ein einziges Gebiet.

(3)   Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts über die Ausstellung, Verwendung und nachträgliche Prüfung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 gelten sinngemäß für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla.

(4)   Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Unterabschnitts in Ceuta und Melilla.

KAPITEL 3

Zollwert der Waren

Artikel 127

Allgemeine Bestimmungen

(Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe d des Zollkodex)

(1)   Für die Zwecke dieses Kapitels gelten zwei Personen als verbunden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Sie sind leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person;

b)

sie sind Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften;

c)

sie befinden sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander;

d)

eine dritte Person besitzt, kontrolliert oder hält unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen;

e)

eine von ihnen kontrolliert unmittelbar oder mittelbar die andere;

f)

beide von ihnen werden unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert;

g)

sie beide zusammen kontrollieren unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person;

h)

sie sind Mitglieder derselben Familie.

(2)   Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, dass die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär der anderen ist, gelten unabhängig von der Bezeichnung nur dann als verbunden, wenn auf sie eines der Kriterien nach Absatz 1 zutrifft.

(3)   Im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben e, f und g wird angenommen, dass eine Person eine andere kontrolliert, wenn die eine rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, der anderen Weisungen zu erteilen.

Artikel 128

Transaktionswert

(Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Der Transaktionswert der zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauften Waren wird zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung aufgrund des unmittelbar vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet erfolgten Verkaufs bestimmt.

(2)   Wurden die Waren zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft, und zwar nicht bevor sie in das Zollgebiet verbracht werden, sondern während sie sich in vorübergehender Verwahrung oder in einem anderen besonderen Verfahren als dem internen Versand, der Endverwendung oder der passiven Veredelung befinden, so wird der Transaktionswert aufgrund dieses Verkaufs bestimmt.

Artikel 129

Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis

(Artikel 70 Absätze 1 und 2 des Zollkodex)

(1)   Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis im Sinne des Artikels 70 Absätze 1 und 2 des Zollkodex schließt alle Zahlungen ein, die vom Käufer als Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren an eine der folgenden Personen tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind:

a)

an den Verkäufer,

b)

an einen Dritten zugunsten des Verkäufers,

c)

an einen mit dem Verkäufer verbundenen Dritten,

d)

an einen Dritten, wobei die Zahlung zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers gegenüber dem Dritten erfolgt.

Zahlungen können auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen und unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden.

(2)   Tätigkeiten, die der Käufer oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen auf eigene Rechnung durchführt, einschließlich Tätigkeiten für den Absatz der Waren, außer denjenigen, für die in Artikel 71 des Zollkodex eine Anpassung vorgesehen ist, gelten nicht als mittelbare Zahlung an den Verkäufer.

Artikel 130

Preisnachlässe

(Artikel 70 Absätze 1 und 2 des Zollkodex)

(1)   Preisnachlässe werden bei der Bestimmung des Zollwerts gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex berücksichtigt, wenn der Kaufvertrag zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung deren Anwendung und Höhe ausweist.

(2)   Preisnachlässe für frühzeitige Zahlung werden bei Waren berücksichtigt, für die der Preis zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung noch nicht gezahlt wurde.

(3)   Preisnachlässe aufgrund von Vertragsänderungen nach dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung werden nicht berücksichtigt.

Artikel 131

Teillieferungen

(Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Sind Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet werden, Teil einer größeren Menge gleicher, in einer einzigen Transaktion erworbener Waren, so wird der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis im Sinne des Artikels 70 Absatz 1 des Zollkodex anteilsmäßig aufgrund des Preises der erworbenen Gesamtmenge berechnet.

(2)   Eine anteilsmäßige Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises erfolgt auch im Fall eines Teilverlustes oder einer Beschädigung der Waren vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr.

Artikel 132

Preisanpassungen für schadhafte Waren

(Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex)

Eine Anpassung des für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises durch den Verkäufer zugunsten des Käufers kann bei der Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex berücksichtigt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Waren waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr schadhaft;

b)

der Verkäufer hat die Anpassung zum Ausgleich der Schadhaftigkeit vorgenommen, um entweder

i)

eine vor der Annahme der Zollanmeldung eingegangene vertragliche Verpflichtung zu erfüllen;

ii)

einer für die Waren geltenden gesetzlichen Gewährleistungspflicht nachzukommen;

c)

die Anpassung wird innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Annahme der Zollanmeldung vorgenommen.

Artikel 133

Bewertung von Bedingungen und Leistungen

(Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex)

Unterliegt der Verkauf oder der Preis eingeführter Waren einer Bedingung oder der Erbringung einer Leistung, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren bestimmt werden kann, so gilt dieser Wert als Teil des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, sofern die Bedingung oder Leistung nicht im Zusammenhang steht mit

a)

einer Tätigkeit, für die Artikel 129 Absatz 2 gilt;

b)

einem Element des Zollwerts gemäß Artikel 71 des Zollkodex.

Artikel 134

Transaktionen zwischen verbundenen Personen

(Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe d des Zollkodex)

(1)   Sind Käufer und Verkäufer miteinander verbunden, so werden die Begleitumstände des Kaufgeschäfts sofern erforderlich geprüft um festzustellen, ob die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat, und dem Anmelder wird Gelegenheit gegeben, erforderlichenfalls weitergehende Informationen über diese Umstände vorzulegen.

(2)   Der Zollwert wird gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex ermittelt, wenn der Anmelder nachweist, dass der angemeldete Transaktionswert einem der folgenden, zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt bestimmten Vergleichswert sehr nahe kommt:

a)

dem Transaktionswert bei Verkäufen gleicher oder ähnlicher Waren zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union zwischen in keinem besonderen Fall verbundenen Käufern und Verkäufern;

b)

dem Zollwert gleicher oder ähnlicher Waren, der gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex ermittelt wurde;

c)

dem Zollwert gleicher oder ähnlicher Waren, der gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex ermittelt wurde.

(3)   Bei der Ermittlung des Wertes gleicher oder ähnlicher Waren nach Absatz 2 werden folgende Elemente berücksichtigt:

a)

nachgewiesene unterschiedliche Handelsstufen;

b)

Mengen;

c)

die in Artikel 71 Absatz 1 des Zollkodex aufgeführten Elemente;

d)

Kosten, die der Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer, nicht aber bei Verkäufen an verbundene Käufer trägt.

(4)   Die in Absatz 2 aufgeführten Vergleichswerte werden auf Antrag des Anmelders herangezogen. Sie ersetzen nicht den angemeldeten Transaktionswert.

Artikel 135

Gegenstände und Leistungen, die zur Herstellung der eingeführten Waren verwendet wurden

(Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)

(1)   Liefert ein Käufer Gegenstände oder erbringt Leistungen, die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführt sind, so wird der Wert dieser Gegenstände und Leistungen mit ihrem Beschaffungspreis angesetzt. Der Beschaffungspreis schließt alle Zahlungen ein, die der Käufer der in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gegenstände oder Leistungen zu deren Beschaffung leisten muss.

Wurden solche Gegenstände oder Leistungen vom Käufer oder einer mit ihm verbundenen Person hergestellt bzw. selbst erbracht, so wird ihr Wert mit ihren Herstellungskosten bzw. den Kosten für die Leistungen angesetzt.

(2)   Kann der Wert der in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführten Gegenstände oder Leistungen nicht gemäß Absatz 1 ermittelt werden, so wird er aufgrund objektiver und bestimmbarer Tatsachen bestimmt.

(3)   Wurden die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführten Gegenstände vom Käufer vor der Lieferung bereits verwendet, so wird ihr Wert entsprechend angepasst, um der Wertminderung Rechnung zu tragen.

(4)   Der Wert der in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführten Leistungen schließt die Kosten für Fehlentwicklungen ein, soweit diese im Hinblick auf die eingeführte Ware projekt- oder auftragsbezogen entstanden sind.

(5)   Bei der Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv des Zollkodex werden die Kosten für Forschung und Vorentwürfe nicht in den Zollwert einbezogen.

(6)   Der gemäß den Absätzen 1 bis 5 bestimmte Wert der bereitgestellten Gegenstände und erbrachten Leistungen wird anteilsmäßig auf die eingeführten Waren aufgeteilt.

Artikel 136

Lizenzgebühren

(Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex)

(1)   Lizenzgebühren beziehen sich auf die eingeführten Waren, wenn insbesondere die durch den Lizenzvertrag übertragenen Rechte in den Waren verkörpert sind. Die Art der Berechnung des Betrags der Lizenzgebühr ist dabei nicht der entscheidende Faktor.

(2)   Stellt die Art der Berechnung des Betrags von Lizenzgebühren auf den Preis der eingeführten Waren ab, so wird bis zum Beweis des Gegenteils angenommen, dass sich die Zahlung dieser Lizenzgebühren auf die zu bewertenden Waren bezieht.

(3)   Beziehen sich die Lizenzgebühren teilweise auf die zu bewertenden Waren und teilweise auf andere Bestandteile oder Zubehör, die den Waren nach ihrer Einfuhr hinzugefügt werden, oder auf Dienstleistungen nach der Einfuhr, so wird eine angemessene Anpassung vorgenommen.

(4)   Lizenzgebühren gelten als nach den Bedingung des Kaufgeschäftes entrichtet, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

der Verkäufer oder eine mit diesem verbundene Person verlangt vom Käufer diese Zahlung;

b)

die Zahlung durch den Käufer erfolgt vertragsgemäß zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers;

c)

ohne Zahlung der Lizenzgebühren an einen Lizenzgeber können die Waren nicht an den Käufer veräußert oder nicht von diesem erworben werden.

(5)   Das Land, in dem der Empfänger der Lizenzzahlung ansässig ist, ist ohne Bedeutung.

Artikel 137

Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union

(Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e des Zollkodex)

(1)   Für die Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe e des Zollkodex gilt als Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union

a)

für im Seeverkehr beförderte Waren: der Hafen, in dem die Waren zuerst im Zollgebiet der Union eintreffen;

b)

für im Seeverkehr in die zum Zollgebiet der Union gehörigen französischen überseeischen Departements beförderte Waren, die direkt in einen anderen Teil des Zollgebietes der Union weiterbefördert werden, oder umgekehrt: der Hafen, in dem die Waren zuerst im Zollgebiet der Union eintreffen, sofern sie dort ab- oder umgeladen werden;

c)

für Waren, die aus dem Seeverkehr ohne Umladung in den Binnenschiffsverkehr übergehen: der erste Hafen, in dem ein Entladen stattfinden kann;

d)

für im Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Straßenverkehr beförderte Waren: der Ort der ersten Eingangszollstelle;

e)

für mit anderen Beförderungsmitteln beförderte Waren: der Ort, an dem die Grenze des Zollgebiets der Union überschritten wird.

(2)   Für die Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe e des Zollkodex gilt für Waren, die nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Union auf dem Wege zu einem anderen Teil dieses Gebiets durch Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Union befördert werden, als Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union der Ort, an dem die Waren zuerst in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, sofern die Waren durch diese Gebiete auf einer üblichen Beförderungsroute direkt zum Bestimmungsort befördert werden.

(3)   Absatz 2 gilt auch im Falle einer Entladung oder Umladung der Waren oder einer vorübergehenden Transportunterbrechung in Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union, sofern diese sich allein aus Beförderungsgründen ergeben.

(4)   Sind die in Absatz 1 Buchstabe b und den Absätzen 2 und 3 genannten Bedingungen nicht erfüllt, gilt als Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union

a)

für im Seeverkehr beförderte Waren: der Entladehafen;

b)

für mit anderen Beförderungsmitteln beförderte Waren: der in Absatz 1 Buchstaben c, d oder e genannte Ort, der in dem Teil des Zollgebiets der Union liegt, in den die Waren versandt werden.

Artikel 138

Beförderungskosten

(Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e des Zollkodex)

(1)   Werden Waren mit gleichem Beförderungsmittel über den Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union hinaus weiterbefördert, so werden die Beförderungskosten im Verhältnis zur Entfernung bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union gemäß Artikel 137 bewertet, es sei denn, der Zollstelle wird nachgewiesen, welche Kosten nach einem Standard-Frachttarif für die Beförderung der Waren bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union entstanden wären.

(2)   In den Zollwert einzubeziehende Luftfrachtkosten, einschließlich Eilluftfrachtkosten, werden gemäß Anhang 23-01 bestimmt.

(3)   Werden Waren unentgeltlich oder mit einem Beförderungsmittel des Käufers befördert, so werden die in den Zollwert einzubeziehenden Beförderungskosten nach dem für die gleichen Beförderungsmittel üblichen Frachttarif berechnet.

Artikel 139

Für Postsendungen erhobene Gebühren

(Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex)

Die Gebühren für im Postverkehr beförderte Waren sind bis zum Bestimmungsort insgesamt in den Zollwert einzubeziehen; ausgenommen sind Postgebühren, die gegebenenfalls im Zollgebiet der Union zusätzlich erhoben werden.

Artikel 140

Ablehnung angemeldeter Transaktionswerte

(Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Haben die Zollbehörden begründete Zweifel daran, dass der angemeldete Transaktionswert dem gezahlten oder zu zahlenden Gesamtbetrag gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex entspricht, können sie vom Anmelder zusätzliche Auskünfte verlangen.

(2)   Werden ihre Zweifel nicht ausgeräumt, können die Zollbehörden entscheiden, dass der Zollwert der Waren nicht gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex ermittelt werden kann.

Artikel 141

Zollwert gleicher oder ähnlicher Waren

(Artikel 74 Absatz 2 Buchstaben a und b des Zollkodex)

(1)   Zur Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a oder b des Zollkodex wird der Transaktionswert gleicher oder ähnlicher Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren herangezogen.

Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so wird der Zollwert anhand des Transaktionswerts gleicher oder ähnlicher Waren auf einer anderen Handelsstufe oder in abweichenden Mengen bestimmt. Dieser Transaktionswert wird hinsichtlich der Unterschiede in Bezug auf die Handelsstufe und/oder Menge berichtigt.

(2)   Eine Berichtigung wird vorgenommen, um wesentlichen Unterschieden dieser Kosten und Gebühren zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichen oder ähnlicher Waren, die sich aus unterschiedlichen Entfernungen und Beförderungsarten ergeben, Rechnung zu tragen.

(3)   Wird mehr als ein Transaktionswert gleicher oder ähnlicher Waren festgestellt, so wird der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Ware hergezogen.

(4)   Die Ausdrücke „gleiche Waren“ oder „ähnliche Waren“ schließen keine Waren ein, die Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne oder Skizzen beinhalten, für die keine Berichtigung nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv des Zollkodex vorgenommen wurde, weil sie in der Union erarbeitet wurden.

(5)   Ein Transaktionswert von Waren, die von einer anderen Person hergestellt wurden, wird nur in Betracht gezogen, wenn kein Transaktionswert für gleiche oder ähnliche Waren, die von derselben Person hergestellt wurden, die auch die zu bewertenden Waren hergestellt hat, festgestellt werden kann.

Artikel 142

Deduktive Methode

(Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex)

(1)   Als Preis je Einheit wird zur Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex der Preis angesetzt, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder ähnliche Waren in der Union im Zustand der Einfuhr zum gleichen oder annähernd gleichen Zeitpunkt der Einfuhr der zu bewertenden Waren verkauft werden.

(2)   Gibt es keinen solchen Preis je Einheit gemäß Absatz 1, wird als Preis je Einheit der Preis verwendet, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder ähnliche Waren in dem Zustand, in dem sie in das Zollgebiet der Union eingeführt wurden, zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren, jedoch vor Ablauf von 90 Tagen nach dieser Einfuhr in der Union verkauft werden.

(3)   Gibt es keinen solchen Preis je Einheit gemäß den Absätzen 1 und 2, wird auf Antrag des Anmelders der Preis je Einheit verwendet, zu dem die eingeführten Waren nach weiterer Be- oder Verarbeitung im Zollgebiet der Union verkauft werden, wobei der durch eine solche Be- oder Verarbeitung eingetretenen Wertsteigerung Rechnung zu tragen ist.

(4)   Folgende Kaufgeschäfte werden bei der Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex nicht berücksichtigt:

a)

Verkäufe von Waren auf einer anderen als der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr;

b)

Verkäufe an verbundene Personen;

c)

Verkäufe an Personen, die unmittelbar oder mittelbar unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gegenstände oder Leistungen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Waren liefern oder erbringen;

d)

Verkäufe, die nicht in der für die Feststellung des Preises je Einheit ausreichenden Menge vorliegen.

(5)   Zur Ermittlung des Zollwerts werden von dem gemäß den Absätzen 1 bis 4 bestimmten Preis je Einheit die folgenden Elemente abgezogen:

a)

die bei Verkäufen im Zollgebiet der Union in der Regel gezahlten oder vereinbarten Provisionen oder die üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten (einschließlich der direkten und indirekten Absatzkosten) bei eingeführten Waren derselben Gattung oder Art, worunter Waren verstanden werden, die zu einer Gruppe oder einem Bereich von Waren gehören, die von einem bestimmten Industriezweig hergestellt werden;

b)

die im Zollgebiet der Union anfallenden üblichen Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten;

c)

Einfuhrabgaben und andere Gebühren, die im Zollgebiet der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlen sind.

(6)   Der Zollwert bestimmter verderblicher Waren nach Anhang 23-02, die im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführt werden, kann unmittelbar gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex ermittelt werden. Zu diesem Zweck werden die Preise je Einheit der Kommission von den Mitgliedstaaten mitgeteilt und von der Kommission gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (16) im TARIC veröffentlicht.

Ein solcher Preis je Einheit darf jeweils für einen Zeitraum von 14 Tagen zur Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren verwendet werden. Diese Zeiträume beginnen stets an einem Freitag.

Die Preise je Einheit werden wie folgt berechnet und mitgeteilt:

a)

Nach den Abzügen gemäß Absatz 5 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission für jede Warenkategorie einen Preis je Einheit von 100 kg mit. Die Mitgliedstaaten können für die Kosten gemäß Absatz 5 Buchstabe b Standardbeträge festlegen, die sie der Kommission mitteilen.

b)

Der Bezugszeitraum für die Festsetzung der Preise je Einheit ist der vorausgegangene 14-Tage-Zeitraum, der am Donnerstag vor der Woche endet, in der die neuen Preise je Einheit festgesetzt werden.

c)

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Preise je Einheit in Euro mit, und zwar nicht später als um 12.00 Uhr des Montags der Woche, in der sie von der Kommission bekannt gemacht werden. Ist dieser Tag ein arbeitsfreier Tag, so erfolgt die Mitteilung an dem vorangehenden Arbeitstag. Die Preise je Einheit gelten nur nach entsprechender Bekanntgabe durch die Kommission.

Artikel 143

Methode des errechneten Werts

(Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

(1)   Die Zollbehörden dürfen zur Ermittlung des Zollwertes in Anwendung des Artikels 74 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex von einer nicht im Zollgebiet der Union ansässigen Person nicht verlangen oder sie dazu verpflichten, Buchhaltungskonten oder andere Unterlagen zur Überprüfung vorzulegen oder zugänglich zu machen.

(2)   Zu den Kosten oder dem Wert des Materials und der Herstellung gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i des Zollkodex gehören die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii des Zollkodex aufgeführten Kosten. Ferner gehören dazu die anteilig aufgeteilten Kosten aller in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführten Gegenstände oder Leistungen, die vom Käufer unmittelbar oder mittelbar zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden sind. Der Wert von in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv des Zollkodex aufgeführten in der Union erbrachten Leistungen wird nur insofern einbezogen, als diese dem Hersteller in Rechnung gestellt werden.

(3)   Zu den Kosten der Herstellung gehören alle Aufwendungen, die durch die Schaffung eines Wirtschaftsgutes, seine Erweiterung oder seine wesentliche Verbesserung entstehen. Ferner gehören dazu die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii des Zollkodex aufgeführten Kosten.

(4)   Zu den in Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii des Zollkodex genannten Gemeinkosten gehören die direkten und indirekten Kosten für die Herstellung und den Verkauf der Waren zur Ausfuhr, die nicht nach Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i des Zollkodex einbezogen sind.

Artikel 144

Schlussmethode

(Artikel 74 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)   Zur Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 74 Absatz 3 des Zollkodex ist eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung des Artikels 70 und des Artikels 74 Absatz 2 des Zollkodex geboten. Der so ermittelte Zollwert soll möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen.

(2)   Kann kein Zollwert nach Absatz 1 ermittelt werden, sind andere geeignete Methoden heranzuziehen. In diesem Fall dürfen die Zollwerte nicht zur Grundlage haben:

a)

den Verkaufspreis in der Union von Waren, die in der Union hergestellt worden sind;

b)

ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist;

c)

den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;

d)

andere Herstellungskosten als jene, die als errechnete Werte für gleiche oder ähnliche Waren gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex ermittelt wurden;

e)

Preise zur Ausfuhr in ein Drittland;

f)

Mindestzollwerte;

g)

willkürliche oder fiktive Werte.

Artikel 145

Belege für den Zollwert

(Artikel 163 Absatz 1 des Zollkodex)

Die Rechnung in Bezug auf den angemeldeten Transaktionswert ist als Beleg erforderlich.

Artikel 146

Währungsumrechnung zur Zollwertermittlung

(Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)   Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erfolgt die Währungsumrechnung zur Zollwertermittlung aufgrund folgender Wechselkurse:

a)

für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Wechselkurs;

b)

für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der von der zuständigen nationalen Behörde veröffentlichte Wechselkurs oder, falls die nationale Behörde eine Privatbank mit der Veröffentlichung des Wechselkurses beauftragt hat, der von dieser Privatbank veröffentlichte Wechselkurs.

(2)   Der nach Absatz 1 maßgebliche Wechselkurs ist der jeweils am vorletzten Mittwoch eines Monats veröffentlichte Wechselkurs.

Wird an diesem Tag kein Wechselkurs veröffentlicht, so gilt der zuletzt veröffentlichte Wechselkurs.

(3)   Der Wechselkurs gilt jeweils für einen Monat ab dem ersten Tag des folgenden Monats.

(4)   Wurde kein Wechselkurs gemäß den Absätzen 1 und 2 veröffentlicht, so wird der Wechselkurs für die Anwendung des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt. Dieser Kurs muss den jeweiligen Wert der betreffenden Währung des Mitgliedstaats so genau wie möglich wiedergeben.

TITEL III

ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG

KAPITEL 1

Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 147

Elektronische Systeme für Sicherheitsleistungen

(Artikel 16 des Zollkodex)

Für den Austausch und die Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistungen, die in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden können, ist ein für diese Zwecke gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex entwickeltes elektronisches System einzusetzen.

Absatz 1 findet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des ZK-GUM-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.

Artikel 148

Einzelsicherheit für eine möglicherweise entstehende Zollschuld

(Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex)

(1)   Ist die Leistung einer Sicherheit zwingend vorgeschrieben, ist die Höhe der für einen einzelnen Vorgang (Einzelsicherheit) zu leistenden Sicherheit für eine möglicherweise entstehende Zollschuld so zu bemessen, dass sie den Betrag der der Zollschuld entsprechenden Ein- oder Ausfuhrabgaben abdeckt, wobei die höchsten für ähnliche Waren geltenden Abgabensätze zugrunde gelegt werden.

(2)   In den Fällen, in denen die Einzelsicherheit auch die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren anfallenden sonstigen Abgaben abdecken muss, werden diese anhand der höchsten Abgabensätze berechnet, die in den Mitgliedstaaten, in denen die betreffenden Waren in das Zollverfahren oder in eine vorübergehende Verwahrung übergeführt werden, für ähnliche Waren gelten.

Artikel 149

Fakultative Sicherheitsleistung

(Artikel 91 des Zollkodex)

Verlangen die Zollbehörden eine fakultative Sicherheitsleistung finden die Artikel 150 bis 158 Anwendung.

Artikel 150

Sicherheitsleistung in Form von Bargeld

(Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)

Wird für besondere Verfahren oder eine vorübergehende Verwahrung eine Sicherheit verlangt und als Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit geleistet, ist diese Sicherheit bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats zu hinterlegen, in dem die Waren in das betreffende Verfahren übergeführt oder vorübergehend verwahrt werden.

Wurde ein besonderes Verfahren (ausgenommen die Endverwendung) erledigt oder die Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet, ist die Sicherheit von den Zollbehörden des Mitgliedstaats auszuzahlen, in dem die Sicherheit hinterlegt wurde.

Artikel 151

Sicherheitsleistung in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen

(Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 94 des Zollkodex)

(1)   Die Zollstelle, in der die Sicherheit geleistet wird, (Zollstelle der Sicherheitsleistung), genehmigt die von einem Bürgen abgegebene Verpflichtungserklärung und unterrichtet hiervon die Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist.

(2)   Die Zollstelle der Sicherheitsleistung kann die Genehmigung der von einem Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung jederzeit widerrufen. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung teilt den Widerruf dem Bürgen und der Person mit, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist.

(3)   Ein Bürge kann seine Verpflichtungserklärung jederzeit zurücknehmen. Der Bürger unterrichtet die Zollstelle der Sicherheitsleistung über die Rücknahme.

(4)   Die Rücknahme der Verpflichtungserklärung des Bürgen gilt nicht für Waren, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rücknahme bereits mit der aufgehobenen Verpflichtungserklärung in ein Zollverfahren oder die vorübergehende Verwahrung übergeführt wurden und sich noch in diesem/in dieser befinden.

(5)   Wird eine Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung geleistet, ist das Formular in Anhang 32-01 zu verwenden.

(6)   Wird eine Gesamtsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung geleistet, ist das Formular in Anhang 32-03 zu verwenden.

(7)   Unbeschadet der Absätze 5 und 6 und des Artikels 160 kann jeder Mitgliedstaat auf der Grundlage seines einzelstaatlichen Rechts dem Bürgen gestatten, seine Verpflichtungserklärung in einer anderen als der in den Anhängen 32-01, 32-02 und 32-03 vorgegebenen Form abzugeben, sofern die Rechtswirkung dieselbe ist.

Artikel 152

Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen

(Artikel 89 und Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)

(1)   Leistet ein Bürge eine Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung, verbleibt der Nachweis dieser Verpflichtungserklärung für die Dauer ihrer Gültigkeit in der Zollstelle der Sicherheitsleistung.

(2)   Leistet ein Bürge eine Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung, darf der Inhaber des Zollverfahrens den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode nicht ändern.

Artikel 153

Amtshilfe zwischen den Zollbehörden

(Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex)

Entsteht eine Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der eine Sicherheit in einer der in Artikel 83 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Form akzeptiert hat, die in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden kann, überweist der Mitgliedstaat, der die Sicherheit akzeptiert hat, dem Mitgliedstaat, in dem die Zollschuld entstanden ist, auf dessen Aufforderung hin und nach Ablauf der Zahlungsfrist den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe in Höhe der nicht bezahlten Zollschuld, die von der Sicherheit abgedeckt wird.

Die Überweisung muss innerhalb eines Monats nach Eingang der Zahlungsaufforderung erfolgen.

Artikel 154

Sicherheits-Referenznummer und Zugriffscode

(Artikel 89 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)   Kann eine Einzelsicherheit in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden, übermittelt die Zollstelle der Sicherheitsleistung der Person, die die Sicherheit geleistet hat, oder dem Bürgen im Falle eines Sicherheitstitels die folgenden Angaben:

a)

die Sicherheits-Referenznummer;

b)

den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.

(2)   Kann eine Gesamtsicherheit in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden, übermittelt die Zollstelle der Sicherheitsleistung der Person, die die Sicherheit geleistet hat, die folgenden Angaben:

a)

eine Sicherheits-Referenznummer für jeden Teil des zu überwachenden Referenzbetrags gemäß Artikel 157;

b)

den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.

Auf Antrag der Person, die die Sicherheit geleistet hat, weist die Zollstelle der Sicherheitsleistung dieser Sicherheit weitere Zugriffscodes zu, die von dieser Person oder deren Vertretern verwendet werden können.

(3)   Die Zollbehörde überprüft das Bestehen und die Gültigkeit der Sicherheit jedes Mal, wenn eine Person ihr eine Sicherheits-Referenznummer übermittelt.

Abschnitt 2

Gesamtsicherheit

Artikel 155

Referenzbetrag

(Artikel 90 des Zollkodex)

(1)   Soweit in Artikel 158 nichts anderes festgelegt ist, entspricht die Höhe der Gesamtsicherheit dem von der Zollstelle der Sicherheitsleistung gemäß Artikel 90 des Zollkodex festgesetzten Referenzbetrag.

(2)   Ist eine Gesamtsicherheit für Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder sonstige Abgaben zu leisten, deren Höhe zu dem Zeitpunkt, an dem die Sicherheit gefordert wird, genau bestimmt werden kann, muss der Teil des Referenzbetrags, der diese Zölle und Abgaben sichert, dem Betrag der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und der sonstigen zu entrichtenden Abgaben entsprechen.

(3)   Ist eine Gesamtsicherheit für Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder sonstige Abgaben zu leisten, deren Höhe zu dem Zeitpunkt, an dem die Sicherheit gefordert wird, nicht genau bestimmt werden kann oder zeitlichen Schwankungen unterliegt, ist der Teil des Referenzbetrags, der diese Zölle und Abgaben sichert, wie folgt festzusetzen:

a)

Für den Teil, der die entstandenen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und sonstigen Abgaben sichert, muss die Höhe des Referenzbetrags dem Betrag der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und der sonstigen zu entrichtenden Abgaben entsprechen.

b)

Für den Teil, der die möglicherweise entstehenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und sonstigen Abgaben sichert, muss die Höhe des Referenzbetrags dem Betrag der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und der sonstigen Abgaben entsprechen, der unter Berücksichtigung aller Zollanmeldungen oder Anmeldungen einer vorübergehenden Verwahrung, für die eine Sicherheit geleistet wird, in der Phase zwischen der Überführung der Waren in das jeweilige Zollverfahren oder in die vorübergehende Verwahrung und dem Zeitpunkt der Erledigung dieses Verfahrens oder bei Beendigung der Überwachung von Waren in der Endverwendung oder der vorübergehenden Verwahrung möglicherweise zu entrichten ist.

Für die Zwecke des Buchstaben b sind die für ähnliche Waren geltenden Höchstsätze der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen Abgaben zugrunde zu legen, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von ähnlichen Waren in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Zollstelle der Sicherheitsleistung befindet, zu entrichten sind.

Liegen der Zollstelle der Sicherheitsleistung die Angaben, die zur Festsetzung des Teils des Referenzbetrags gemäß Unterabsatz 1 benötigt werden, nicht vor, wird der Betrag für jede Anmeldung auf 10 000 EUR festgesetzt.

(4)   Die Zollstelle der Sicherheitsleistung setzt den Referenzbetrag in Absprache mit der Person fest, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung legt bei der Festsetzung des Teils des Referenzbetrags gemäß Absatz 3 Informationen zu den Waren zugrunde, die in den vorangegangenen zwölf Monaten in das jeweilige Zollverfahren übergeführt oder vorübergehend verwahrt wurden, sowie eine Schätzung des Umfangs der geplanten Vorgänge, wie sie unter anderem aus den Handels- und Buchhaltungsunterlagen der Person hervorgehen, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist.

(5)   Die Zollstelle der Sicherheitsleistung prüft den Referenzbetrag von sich aus oder auf Antrag der Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist, und passt diesen so an, dass er den Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 90 des Zollkodex genügt.

Artikel 156

Überwachung des Referenzbetrags durch die Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist

(Artikel 89 des Zollkodex)

Die Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist, gewährleistet, dass der zu zahlende oder möglicherweise zu zahlende Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben sowie sonstiger Abgaben, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu entrichten und durch eine Sicherheit abzusichern sind, den Referenzbetrag nicht überschreitet.

Sollte der Referenzbetrag zur Absicherung der Vorgänge dieser Person nicht mehr ausreichen, unterrichtet sie die Zollstelle der Sicherheitsleistung hiervon.

Artikel 157

Überwachung des Referenzbetrags durch die Zollbehörden

(Artikel 89 Absatz 6 des Zollkodex)

(1)   Die Überwachung des Teils des Referenzbetrags, der den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben absichert, sowie der sonstigen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu zahlenden Abgaben, die für Waren zu entrichten sind, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, ist für jede Zollanmeldung zu dem Zeitpunkt zu gewährleisten, an dem die Waren in das Zollverfahren übergeführt werden. Werden Zollanmeldungen für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auf der Grundlage einer Bewilligung gemäß Artikel 166 Absatz 2 oder Artikel 182 des Zollkodex eingereicht, ist die Überwachung des entsprechenden Teils des Referenzbetrags anhand ergänzender Zollanmeldungen oder gegebenenfalls anhand der aus den Unterlagen hervorgehenden Einzelheiten zu gewährleisten.

(2)   Die Überwachung des Teils des Referenzbetrags, der den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben absichert, sowie der sonstigen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu zahlenden Abgaben, die möglicherweise für Waren zu entrichten sind, die in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, ist für jede Zollanmeldung mit Hilfe des in Artikel 273 Absatz 1 genannten elektronischen Systems zu dem Zeitpunkt zu gewährleisten, an dem die Waren in das Zollverfahren übergeführt werden. Diese Überwachung gilt nicht für Waren im Unionsversand, für die das vereinfachte Verfahren für die Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex angewandt wird, bei dem die Zollanmeldungen nicht mit dem in Artikel 273 Absatz 1 genannten elektronischen System verarbeitet werden.

(3)   Die Überwachung des Teils des Referenzbetrags, der den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben absichert, und der sonstigen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu zahlenden Abgaben, die in anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entstehen oder möglicherweise entstehen können und durch eine Sicherheit abgesichert werden müssen, ist durch eine reguläre und angemessene Rechnungsprüfung zu gewährleisten.

Artikel 158

Höhe der Gesamtsicherheit

(Artikel 95 Absätze 2 und 3 des Zollkodex)

(1)   Für die Zwecke des Artikels 95 Absatz 2 des Zollkodex reduziert sich der Betrag der Gesamtsicherheit auf

a)

50 % des Teils des gemäß Artikel 155 Absatz 3 festgesetzten Referenzbetrags, sofern die in Artikel 84 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Bedingungen erfüllt sind;

b)

30 % des Teils des gemäß Artikel 155 Absatz 3 festgesetzten Referenzbetrags, sofern die in Artikel 84 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Bedingungen erfüllt sind oder

c)

0 % des Teils des gemäß Artikel 155 Absatz 3 festgesetzten Referenzbetrags, sofern die in Artikel 84 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Bedingungen erfüllt sind.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 95 Absatz 3 des Zollkodex reduziert sich der Betrag der Gesamtsicherheit auf 30 % des Teils des gemäß Artikel 155 Absatz 2 festgesetzten Referenzbetrags.

Abschnitt 3

Vorschriften für den Unionsversand und das Verfahren gemäss dem TIR- und dem ATA-Übereinkommen

Unterabschnitt 1

Unionsversand

Artikel 159

Berechnung für den Zweck des gemeinsamen Versandverfahrens

(Artikel 89 Absatz 2 des Zollkodex)

Für die Zwecke der Berechnungen gemäß Artikel 148 und Artikel 155 Absatz 3 Buchstabe b werden in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (17) Unionswaren wie Nicht-Unionswaren behandelt.

Artikel 160

Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln

(Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)

(1)   Im Unionsversandverfahren kann eine Einzelsicherheit in Form einer vom Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung auch durch einen Sicherheitstitel des Bürgen geleistet werden, den er der Person ausstellt, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt.

Für den Nachweis dieser Verpflichtungserklärung ist das Formular in Anhang 32-02 und für den Nachweis der Sicherheitstitel das Formular in Anhang 32-06 zu verwenden.

Jeder Sicherheitstitel muss einen Betrag von 10 000 EUR abdecken, für den der Bürge haftet.

Jeder Sicherheitstitel hat eine Gültigkeit von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Ausstellung.

(2)   Der Bürge übermittelt der Zollstelle der Sicherheitsleistung alle Angaben zu den von ihm ausgestellten Einzelsicherheitstiteln.

(3)   Zu jedem Sicherheitstitel übermittelt der Bürge der Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, dem Verfahrensinhaber die folgenden Angaben:

a)

die Sicherheits-Referenznummer;

b)

den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.

Die Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, darf den Zugriffscode nicht ändern.

(4)   Die Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, hinterlegt bei der Abgangszollstelle die zur Sicherung des in Artikel 148 genannten Betrags erforderliche Anzahl von Sicherheitstiteln im Wert von jeweils 10 000 EUR.

Artikel 161

Rücknahme und Widerruf einer Verpflichtungserklärung im Fall einer Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln

(Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 94 des Zollkodex)

Die für die betreffende Zollstelle der Sicherheitsleistung zuständige Zollbehörde gibt in das in Artikel 273 Absatz 1 genannte elektronische System alle Angaben zu einer etwaigen Rücknahme oder einem etwaigen Widerruf einer Verpflichtungserklärung im Fall einer Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln sowie das Datum ein, an dem diese wirksam werden.

Artikel 162

Gesamtsicherheit

(Artikel 89 Absatz 5 und Artikel 95 des Zollkodex)

(1)   Im Unionsversandverfahren kann eine Gesamtsicherheit nur in Form einer vom Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung geleistet werden.

(2)   Der Nachweis dieser Verpflichtungserklärung verbleibt für die Dauer ihrer Gültigkeit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung.

(3)   Der Verfahrensinhaber darf den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode nicht ändern.

Unterabschnitt 2

Zollverfahren gemäß dem TIR- und dem ATA-Übereinkommen

Artikel 163

Haftung der bürgenden Verbände bei TIR-Verfahren

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex)

Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 4 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) (18) in seiner gültigen Fassung und sofern ein TIR-Verfahren im Zollgebiet der Union durchgeführt wird, kann jeder bürgende Verband mit Sitz im Zollgebiet der Union bis zu einem Betrag von 60 000 EUR je Carnet TIR oder dem entsprechenden in der Landeswährung ausgedrückten Betrag für die Zahlung des gesicherten Betrags für die Waren, die Gegenstand des TIR-Verfahrens sind, haftbar gemacht werden.

Artikel 164

Unterrichtung der bürgenden Verbände über die Nichterledigung eines Zollverfahrens

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben b und c des Zollkodex)

Eine gültige Mitteilung der Nichterledigung eines Verfahrens gemäß dem TIR-Übereinkommen oder dem am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichneten Zollübereinkommen über das ATA-Carnet für die vorübergehende Verwendung von Waren (ATA-Übereinkommen) oder dem Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Übereinkommen von Istanbul) (19) in ihrer jeweils gültigen Fassung, die die Zollbehörden eines Mitgliedstaats einem bürgenden Verband übermittelt, gilt als Mitteilung an alle anderen bürgenden Verbände in einem anderen Mitgliedstaat, die für die Zahlung des Betrags der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder sonstiger Abgaben haftbar sind.

KAPITEL 2

Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

Abschnitt 1

Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung der Zollschuld und buchmäßige Erfassung

Unterabschnitt 1

Artikel 165

Amtshilfe zwischen den Zollbehörden

(Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Ist eine Zollschuld entstanden, teilen die Zollbehörden, die für die Erhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags zuständig sind, den anderen Zollbehörden Folgendes mit:

a)

die Tatsache, dass eine Zollschuld entstanden ist, und

b)

die Maßnahmen, die ergriffenen wurden, um die betreffenden Summen zu erheben.

(2)   Die Mitgliedstaaten leisten bei der Erhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags gegenseitig Amtshilfe.

(3)   Erhält die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Waren in ein besonderes Verfahren (ausgenommen das Versandverfahren) übergeführt wurden, oder sich in vorübergehender Verwahrung befanden, vor Ablauf der in Artikel 80 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgesetzten Frist davon Kenntnis, dass der Sachverhalt, der die Zollschuld begründet oder der als die Zollschuld begründend gilt, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist, übermittelt diese Zollbehörde unbeschadet des Artikels 87 Absatz 4 des Zollkodex unverzüglich und in jedem Fall fristgerecht alle verfügbaren Informationen an die für diesen Ort zuständige Zollbehörde. Letztere bestätigt den Erhalt der Informationen und teilt mit, ob sie für die Erhebung zuständig ist. Geht innerhalb von 90 Tagen keine Antwort ein, nimmt die übermittelnde Behörde das Erhebungsverfahren unverzüglich wieder auf.

(4)   Erhält die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem festgestellt wurde, dass die Zollschuld für Waren entstanden ist, die weder in ein Zollverfahren übergeführt wurden noch sich in vorübergehender Verwahrung befanden, vor Mitteilung der Zollschuld davon Kenntnis, dass der Sachverhalt, der die Zollschuld begründet oder der als die Zollschuld begründend gilt, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist, übermittelt diese Zollbehörde unbeschadet des Artikels 87 Absatz 4 des Zollkodex unverzüglich und in jedem Fall vor dieser Mitteilung alle verfügbaren Informationen an die für diesen Ort zuständige Zollbehörde. Letztere bestätigt den Erhalt der Informationen und teilt mit, ob sie für die Erhebung zuständig ist. Geht innerhalb von 90 Tagen keine Antwort ein, nimmt die übermittelnde Zollbehörde unverzüglich die Erhebung vor.

Artikel 166

Zentralstelle zur Koordinierung der ATA- oder CPD-Carnets

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex)

(1)   Die Zollbehörden übertragen einer Zollstelle die Koordinierung sämtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit Zollschulden, die gemäß Artikel 79 des Zollkodex infolge der Nichterfüllung von Verpflichtungen oder der Nichteinhaltung von Bedingungen in Bezug auf die ATA- oder CPD-Carnets entstanden sind.

(2)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die für die Koordinierung zuständige Zollstelle sowie deren Referenznummer mit. Die Kommission stellt diese Informationen auf ihrer Website zur Verfügung.

Artikel 167

Erhebung sonstiger Abgaben im Unionsversand und beim Versand nach dem TIR-Übereinkommen

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben a und b des Zollkodex)

(1)   Erhalten die Zollbehörden, die die Zollschuld und die zu entrichtenden sonstigen Abgaben mitgeteilt haben, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die in das Unionsversandverfahren oder in das Versandverfahren nach dem TIR-Übereinkommen übergeführt wurden, entstanden sind, Kenntnis von dem Ort, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, der die Zollschuld und die zu entrichtenden sonstigen Abgaben begründet, müssen diese Zollbehörden das Erhebungsverfahren aussetzen und unverzüglich alle notwendigen Unterlagen, insbesondere ein beglaubigtes Exemplar des Nachweises über den Sachverhalt, den für diesen Ort zuständigen Behörden übermitteln. Gleichzeitig ersuchen die übermittelnden Behörden die Behörden, die die Informationen erhalten, um eine Bestätigung, dass diese für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind.

(2)   Die Behörden, die die Informationen erhalten, bestätigen deren Eingang und teilen hierbei mit, ob sie für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind. Geht innerhalb von 28 Tagen keine Antwort ein, nehmen die übermittelnden Behörden das von ihnen eingeleitete Erhebungsverfahren umgehend wieder auf.

(3)   Von den übermittelnden Behörden eingeleitete und noch nicht abgeschlossene Verfahren für die Erhebung sonstiger Abgaben werden ausgesetzt, sobald die Behörden, die die Informationen erhalten, deren Empfang bestätigt und mitgeteilt haben, dass sie für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind.

Sobald die Behörden, die die Informationen erhalten haben, nachweisen, dass sie die Erhebung vorgenommen haben, erstatten die übermittelnden Behörden die möglicherweise bereits erhobenen sonstigen Abgaben oder stellen das Erhebungsverfahren ein.

Artikel 168

Mitteilung der Erhebung von Zöllen und sonstigen Abgaben im Unionsversandverfahren und beim Versand nach dem TIR-Übereinkommen

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben a und b des Zollkodex)

Ist eine Zollschuld für Waren entstanden, die in das Unionsversandverfahren oder in das Versandverfahren nach dem TIR-Übereinkommen übergeführt wurden, unterrichten die für die Erhebung zuständigen Zollbehörden die Abgangszollstelle über die Erhebung der Zölle und sonstigen Abgaben.

Artikel 169

Erhebung sonstiger Abgaben für in das Versandverfahren nach dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul übergeführte Waren

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex)

(1)   Erhalten die Zollbehörden, die die Zollschuld und die Verpflichtung zur Entrichtung der sonstigen Abgaben mitgeteilt haben, die im Zusammenhang mit in das Versandverfahren nach dem ATA-Übereinkommen oder dem TIR-Übereinkommen übergeführten Waren entstanden sind, Kenntnis von dem Ort, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, der die Zollschuld und die Verpflichtung zur Entrichtung der sonstigen Abgaben begründet, müssen diese Zollbehörden den für diesen Ort zuständigen Zollbehörden unverzüglich alle notwendigen Unterlagen, insbesondere ein beglaubigtes Exemplar des Nachweises über den Sachverhalt, übermitteln. Gleichzeitig ersuchen die übermittelnden Behörden die Behörden, die die Informationen erhalten, um eine Bestätigung, dass diese für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind.

(2)   Die Behörden, die die Informationen erhalten, bestätigen deren Eingang und teilen hierbei mit, ob sie für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind. Für diese Zwecke verwenden die Behörden, die die Informationen erhalten, das in Anhang 33-05 enthaltene Muster einer Verfahrensübernahmeerklärung, aus der hervorgeht, dass ein Anspruch gegenüber den bürgenden Verbänden in dem Mitgliedstaat geltend gemacht wurde, der die Informationen erhalten hat. Geht innerhalb von 90 Tagen keine Antwort ein, setzen die übermittelnden Behörden das eingeleitete Erhebungsverfahren unverzüglich fort.

(3)   Sind die Behörden, die die Informationen erhalten, zuständig, leiten sie, gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist, ein neues Verfahren zur Erhebung der sonstigen Abgaben ein und teilen dies den übermittelnden Behörden unverzüglich mit.

Die Behörden, die die Informationen erhalten, ziehen gegebenenfalls den Betrag der zu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben bei dem bürgenden Verband ein, an den sie gebunden sind, und zwar zu den in dem Mitgliedstaat geltenden Sätzen, in dem sie sich befinden.

(4)   Sobald die Behörden, die die Informationen erhalten, angeben, dass sie für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind, erstatten die übermittelnden Behörden dem bürgenden Verband, an den sie gebunden sind, die Beträge, die dieser Verband möglicherweise hinterlegt oder vorläufig gezahlt hat.

(5)   Die Verfahrensabgabe muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnets erfolgen, falls die Zahlung gemäß Artikel 7 Absätze 2 oder 3 des ATA-Übereinkommens oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul nicht endgültig entrichtet worden ist.

Artikel 170

Erhebung sonstiger Abgaben für in die vorübergehende Verwendung nach dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul übergeführte Waren

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex)

Für die Erhebung sonstiger Abgaben für in die vorübergehende Verwendung nach dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul übergeführte Waren gilt Artikel 169 sinngemäß.

Unterabschnitt 2

Mitteilung der Zollschuld und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem bürgenden Verband

Artikel 171

Geltendmachung eines Anspruchs bei einem bürgenden Verband nach Maßgabe des ATA-Übereinkommens und des Istanbuler Übereinkommens

(Artikel 98 des Zollkodex)

(1)   Stellen Zollbehörden fest, dass für Waren mit Carnet ATA eine Zollschuld entstanden ist, machen sie unverzüglich Ansprüche gegenüber dem bürgenden Verband geltend. Die Zentralstelle, die den Anspruch gemäß Artikel 86 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geltend macht, unterrichtet gleichzeitig die Zentralstelle, in deren Zuständigkeitsbereich die Zollstelle der Überführung in die vorübergehende Verwendung liegt, über die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem bürgenden Verband. Sie verwendet das Formular gemäß Anhang 33-03.

(2)   Dieser Mitteilung wird eine Kopie des nicht erledigten Trennabschnitts beigefügt, sofern dieser sich im Besitz der Zentralstelle befindet. Die Mitteilung kann jedesmal verwendet werden, wenn dies für erforderlich erachtet wird.

(3)   Das in Artikel 86 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Berechnungsformular kann auch nach der Geltendmachung des Anspruchs innerhalb einer Frist eingereicht werden, die höchstens drei Monate ab der Geltendmachung des Anspruchs, in keinem Fall aber mehr als sechs Monate ab der Einleitung des Erhebungsverfahrens betragen darf. Das Berechnungsformular ist in Anhang 33-04 enthalten.

Abschnitt 2

Erstattung und Erlass

Artikel 172

Antrag auf Erstattung oder Erlass

(Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex)

Anträge auf Erstattung oder Erlass sind von der Person einzureichen, die den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag entrichtet hat oder entrichten muss, oder von jeder Person, die in deren Rechte eintritt oder deren Verpflichtungen übernimmt.

Artikel 173

Gestellung der Waren als Voraussetzung für Erstattung oder Erlass

(Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)

Erstattung oder Erlass sind an die Gestellung der Waren geknüpft. Können Waren den Zollbehörden nicht gestellt werden, gewährt die entscheidungsbefugte Zollbehörde nur dann eine Erstattung oder einen Erlass, wenn es sich bei den fraglichen Waren nachweislich um die Waren handelt, für die eine Erstattung oder ein Erlass beantragt wurde.

Artikel 174

Einschränkung der Beförderung von Waren

(Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)

Solange nicht über den Antrag auf Erstattung oder Erlass entschieden ist, darf die Ware, auf die sich der Antrag auf Erstattung oder Erlass bezieht, unbeschadet des Artikels 176 Absatz 4 nicht ohne vorherige Unterrichtung der in Artikel 92 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Zollbehörde, die die entscheidungsbefugte Zollbehörde hiervon in Kenntnis setzt, von dem im Antrag genannten Ort entfernt werden.

Artikel 175

Amtshilfe zwischen den Zollbehörden

(Artikel 22 und Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Müssen zum Zweck der Erstattung oder des Erlasses bei der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem die Zollschuld mitgeteilt wurde, zusätzliche Auskünfte eingeholt oder die Waren von dieser Zollbehörde nachgeprüft werden, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erstattung oder den Erlass erfüllt sind, ersucht die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, um Amtshilfe und gibt hierzu an, welche Informationen sie benötigt oder welche Kontrollen durchgeführt werden müssen.

Dem Auskunftsersuchen sind die genauen Angaben des Antrags sowie alle Unterlagen beizufügen, die es der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, ermöglichen, die Auskünfte einzuholen oder die geforderten Kontrollen durchzuführen.

(2)   Übermittelt die entscheidungsbefugte Zollbehörde das in Absatz 1 genannte Ersuchen gemäß Artikel 93 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung, sendet sie der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, zwei Exemplare des schriftlichen Ersuchens zu, das unter Verwendung des Formulars in Anhang 33-06 erstellt wurde.

(3)   Die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, kommt dem in Absatz 1 genannten Ersuchen unverzüglich nach.

Die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, hat nach Eingang des Ersuchens eine Frist von 30 Tagen, um die von der entscheidungsbefugten Zollbehörde geforderten Informationen einzuholen oder die Kontrollen durchzuführen. Sie trägt die Ergebnisse in die jeweiligen Abschnitte des Originals des in Absatz 1 genannten Ersuchens ein und sendet dieses der entscheidungsbefugten Zollbehörde zusammen mit allen in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Unterlagen zurück.

Ist die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, nicht in der Lage, innerhalb der in Unterabsatz 2 festgesetzten Frist die gewünschten Auskünfte einzuholen oder die gewünschten Kontrollen durchzuführen, sendet sie das Ersuchen mit entsprechenden Anmerkungen innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eingang zurück.

Artikel 176

Erfüllung der Zollförmlichkeiten

(Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Ist die Erstattung oder der Erlass an die Erfüllung von Zollförmlichkeiten geknüpft, unterrichtet der Inhaber der Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass die nachprüfende Zollstelle, dass er diese Förmlichkeiten erfüllt hat. Ist in der Entscheidung die Möglichkeit vorgesehen, dass die Waren ausgeführt oder in ein besonderes Verfahren übergeführt werden dürfen, und wird diese Möglichkeit von dem Schuldner genutzt, ist für die Überführung der Waren in das betreffende Verfahren die nachprüfende Zollstelle zuständig.

(2)   Die nachprüfende Zollstelle unterrichtet die entscheidungsbefugte Zollstelle darüber, dass die Zollförmlichkeiten, die Voraussetzung für die Erstattung oder den Erlass sind, erfüllt sind. Die Antwort erfolgt in der in Artikel 95 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Art und Weise. Hierzu ist das in Anhang 33-07 dieser Verordnung enthaltene Formular zu verwenden.

(3)   Entscheidet die entscheidungsbefugte Zollbehörde, dass die Erstattung oder der Erlass gerechtfertigt ist, wird der Betrag der Zollschuld erst erstattet oder erlassen, wenn die Zollbehörde die in Absatz 2 genannte Auskunft erhalten hat.

(4)   Die entscheidungsbefugte Behörde hat die Möglichkeit, die Erfüllung der für die Erstattung oder den Erlass möglicherweise notwendigen Zollförmlichkeiten zu genehmigen, bevor sie eine Entscheidung trifft. Diese Genehmigung erfolgt unbeschadet dieser Entscheidung. In diesen Fällen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

(5)   Für die Zwecke dieses Artikels gilt als nachprüfende Zollstelle die Zollstelle, die gegebenenfalls gewährleistet, dass die der Erstattung oder dem Erlass der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben zugrunde liegenden Förmlichkeiten oder Anforderungen erfüllt sind.

Artikel 177

Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Entscheidung über Erstattung oder Erlass

(Artikel 116 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)   Entscheidet die Zollbehörde, dass Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nur erstattet oder erlassen werden können, wenn bestimmte Zollförmlichkeiten erfüllt sind, setzt sie für die Erfüllung dieser Förmlichkeiten eine Frist von höchstens 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung dieser Entscheidung.

(2)   Wird die Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten, so verfällt das Recht auf Erstattung oder Erlass, es sei denn, die betreffende Person weist nach, dass sie aufgrund unvorhersehbarer Umstände oder höherer Gewalt daran gehindert worden ist, diese Frist einzuhalten.

Artikel 178

Teile oder Bestandteile einer Ware

(Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)

Ist die Erstattung oder der Erlass an die Zerstörung bzw. Vernichtung, die Aufgabe zugunsten der Staatskasse oder die Überführung in ein besonderes Zollverfahren oder die Ausfuhr der Waren geknüpft, doch sind die entsprechenden Förmlichkeiten nur für einen oder mehrere Teile oder Bestandteile dieser Waren erfüllt, errechnet sich der zu erstattende oder erlassende Betrag aus der Differenz zwischen dem Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe der Waren und dem Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe, der auf die übrigen Waren Anwendung gefunden hätte, wenn sie in unverändertem Zustand in ein Zollverfahren übergeführt worden wären und zu diesem Zeitpunkt eine Zollschuld entstanden wäre.

Artikel 179

Abfälle und Ausschuss

(Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)

Fallen bei der von der entscheidungsbefugten Zollbehörde genehmigten Zerstörung von Waren Abfälle und Ausschuss an, gelten diese Abfälle und Ausschuss als Nicht-Unionswaren, sobald eine Entscheidung über die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses getroffen wurde.

Artikel 180

Ausfuhr oder Zerstörung ohne zollrechtliche Überwachung

(Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   In Fällen, die unter Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 118 oder Artikel 120 des Zollkodex fallen und in denen die Ausfuhr oder die Zerstörung ohne zollamtliche Überwachung erfolgte, müssen für die Erstattung oder den Erlass auf der Grundlage des Artikels 120 des Zollkodex die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

a)

Der Antragsteller reicht bei der entscheidungsbefugten Zollbehörde Nachweise ein, anhand deren sich feststellen lässt, ob die Waren, für die eine Erstattung bzw. ein Erlass beantragt wird, eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

die Waren wurden aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt;

b)

die Waren wurden unter der Aufsicht von Behörden oder hierzu amtlich befugten Personen zerstört;

b)

der Antragsteller gibt der entscheidungsbefugten Zollbehörde alle Unterlagen zurück, die den Unionscharakter der betreffenden Waren bescheinigen oder bescheinigende Informationen enthalten und die diese Waren gegebenenfalls beim Verlassen des Zollgebiets der Union begleitet haben, oder erbringt alle von dieser Behörde für erforderlich erachteten Nachweise, dass die betreffenden Papiere nicht später bei der Einfuhr von Waren in die Union verwendet werden können.

(2)   Für den Nachweis, dass die Waren, für die eine Erstattung oder ein Erlass beantragt wird, aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden, sind folgende Unterlagen vorzulegen:

a)

die in Artikel 334 genannte Ausfuhrbescheinigung;

b)

das Original oder eine beglaubigte Kopie der Zollanmeldung für das Verfahren, bei dem die Zollschuld entsteht;

c)

gegebenenfalls Handels- oder Verwaltungspapiere, die eine vollständige Beschreibung der Waren enthalten und entweder der Zollanmeldung zu dem betreffenden Verfahren oder der Zollanmeldung zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union oder der Zollanmeldung im Bestimmungsdrittland der Waren beigefügt waren.

(3)   Für den Nachweis, dass die Waren, für die eine Erstattung oder ein Erlass beantragt wird, unter Aufsicht der hierzu amtlich befugten Behörden oder Personen zerstört worden sind, ist eine der folgenden Unterlagen vorzulegen:

a)

eine Niederschrift oder Erklärung über die Zerstörung, die von den Behörden, unter deren Aufsicht die Zerstörung stattgefunden hat, erstellt worden ist, oder eine beglaubigte Kopie davon;

b)

eine Bescheinigung der zur Feststellung der Zerstörung befugten Person unter Beifügung von Unterlagen zum Nachweis dieser Befugnis.

Diese Papiere müssen eine vollständige Beschreibung der zerstörten Waren enthalten, so dass anhand eines Vergleichs mit den Angaben in der Zollanmeldung zu einem Zollverfahren, der entstehenden Zollschuld und der Belege festgestellt werden kann, dass es sich bei den zerstörten Waren um die Waren handelt, die in das betreffende Verfahren übergeführt worden sind.

(4)   Erweisen sich die in den Absätzen 2 und 3 genannten Nachweise für die Entscheidungsfindung der Zollbehörde als unzureichend oder können bestimmte Nachweise nicht vorgelegt werden, können diese Nachweise durch weitere Unterlagen ergänzt oder ersetzt werden, die von der genannten Behörde für erforderlich erachtet werden.

Artikel 181

Der Kommission vorzulegende Informationen

(Artikel 121 Absatz 4 des Zollkodex)

(1)   Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission eine Liste der Fälle vor, in denen er eine Erstattung oder einen Erlass auf der Grundlage von Artikel 119 oder Artikel 120 des Zollkodex gewährt hat und in denen der in Folge eines einzigen Irrtums oder eines besonderen Umstands einem Schuldner für eine oder mehrere Einfuhr- oder Ausfuhrvorgänge erstattete oder erlassene Betrag über 50 000 EUR liegt, ausgenommen die in Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex genannten Fälle.

(2)   Diese Mitteilung erfolgt im Laufe jedes ersten und dritten Quartals eines Jahres für alle Fälle, in denen im vorausgegangenen Halbjahr eine Erstattung oder ein Erlass gewährt wurde.

(3)   Hat ein Mitgliedstaat in dem betreffenden Halbjahr keine Entscheidungen in den in Absatz 1 genannten Fällen getroffen, trägt er in die Mitteilung an die Kommission „nicht zutreffend“ ein.

(4)   Jeder Mitgliedstaat hält eine Liste der Fälle zur Verfügung der Kommission, in denen er eine Erstattung oder einen Erlass auf der Grundlage von Artikel 119 oder Artikel 120 des Zollkodex gewährt hat und in denen der erstattete oder erlassene Betrag bei höchstens 50 000 EUR lag.

(5)   Zu jedem der in diesem Artikel genannten Fälle sind die folgenden Angaben vorzulegen:

a)

die Referenznummer der Zollanmeldung oder des Dokuments, mit dem die Zollschuld mitgeteilt wird;

b)

das Datum der Zollanmeldung oder des Dokuments, mit dem die Zollschuld mitgeteilt wird;

c)

die Art der Entscheidung;

d)

die Rechtsgrundlage der Entscheidung;

e)

der Betrag und die Währung;

f)

Einzelheiten des Falls (einschließlich einer kurzen Erläuterung, weshalb die Zollbehörden der Auffassung sind, dass die Bedingungen für den Erlass bzw. die Erstattung gemäß der Rechtsgrundlage erfüllt sind).

TITEL IV

VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION

KAPITEL 1

Summarische Eingangsanmeldung

Artikel 182

Elektronisches System für die summarische Eingangsanmeldung

(Artikel 16 des Zollkodex)

Für die Übermittlung, die Verarbeitung, die Speicherung und den Austausch von Informationen für die summarischen Eingangsanmeldungen und für den in diesem Kapitel vorgesehenen späteren Informationsaustausch wird ein nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet.

Abweichend von Absatz 1 verwenden die Mitgliedstaaten bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des darin genannten Systems im Einklang mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU das elektronische System, das für die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung und den Informationsaustausch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften entwickelt wurde.

Artikel 183

Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung

(Artikel 127 Absätze 5 und 6 des Zollkodex)

(1)   Die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung können in mehr als einem Datensatz vorgelegt werden.

(2)   Für die Zwecke der Vorlage der summarischen Eingangsanmeldung in mehr als einem Datensatz ist die erste Eingangszollstelle die Zollstelle, die nach Kenntnis der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Vorlage der Angaben aufgrund des Ortes zuständig ist, für den die Waren bestimmt sind.

(3)   Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

Artikel 184

Informationspflichten anderer Personen als des Beförderers in Bezug auf die Bereitstellung von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung

(Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex)

(1)   In den Fällen nach Artikel 121 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 machen der Beförderer und alle sonstigen ein Konnossement ausstellenden Personen in dem unvollständigen Datensatz der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität der Personen, die mit ihnen einen Beförderungsvertrag geschlossen, ein Konnossement für dieselben Waren ausgestellt und ihnen nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung gestellt haben.

Gehören zu dem Konnossement keine sonstigen Konnossemente und stellt der im Konnossement angegebene Empfänger der das Konnossement ausstellenden Person nicht die erforderlichen Angaben zur Verfügung, macht diese Person Angaben zur Identität des Empfängers.

(2)   In den Fällen nach Artikel 112 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 unterrichtet die das Konnossement ausstellende Person die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag geschlossen hat, über die Konnossementausstellung und stellt ihr dieses aus.

Bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren unterrichtet die das Konnossement ausstellende Person die Person, mit der sie diese Vereinbarung geschlossen hat, über die Konnossementausstellung.

(3)   In den Fällen nach Artikel 113 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 machen der Beförderer und alle anderen einen Luftfrachtbrief ausstellenden Personen in dem unvollständigen Datensatz der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität der Personen, die mit ihnen einen Beförderungsvertrag geschlossen, einen Luftfrachtbrief für dieselben Waren ausgestellt und ihnen nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung gestellt haben.

(4)   In den Fällen nach Artikel 113 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 unterrichtet die den Luftfrachtbrief ausstellende Person die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag geschlossen hat, über die Ausstellung dieses Luftfrachtbriefs und stellt ihr den Luftfrachtbrief aus.

Bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren unterrichtet die den Luftfrachtbrief ausstellende Person die Person, mit der diese Vereinbarung geschlossen wurde, über die Ausstellung des Luftfrachtbriefs.

(5)   In den Fällen nach Artikel 113 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 macht der Beförderer in dem unvollständigen Datensatz der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität des Postbetreibers, der ihm nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung gestellt hat.

(6)   Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1 bis 5 keine Anwendung.

Artikel 185

Registrierung der summarischen Eingangsanmeldung

(Artikel 127 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Die Zollbehörden registrieren die summarische Eingangsanmeldung bei Erhalt, benachrichtigen die anmeldende Person umgehend über die Registrierung und teilen der betreffenden Person die MRN der summarischen Eingangsanmeldung sowie das Registrierungsdatum mit.

(2)   Werden die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung in mehreren Datensätzen vorgelegt, registrieren die Zollbehörden jede Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung bei Erhalt und benachrichtigen umgehend die Person, die die Angaben vorgelegt hat, von der jeweiligen Registrierung und teilen der betreffenden Person für jede Vorlage von Angaben eine MRN sowie das Registrierungsdatum mit.

(3)   Beförderer, die um Benachrichtigung ersucht und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 haben, werden von den Zollbehörden umgehend von der Registrierung benachrichtigt,

a)

wenn die summarische Eingangsanmeldung von einer Person nach Artikel 127 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Zollkodex abgegeben wird;

b)

wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex bereitgestellt werden.

(4)   Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b keine Anwendung.

Artikel 186

Risikoanalyse

(Artikel 127 Absatz 3 und Artikel 128 des Zollkodex)

(1)   Sofern die summarische Eingangsanmeldung innerhalb der in den Artikeln 105 bis 109 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fristen abgegeben wurde, wird die Risikoanalyse vor Ankunft der Waren bei der ersten Eingangszollstelle durchgeführt, es sei denn, es wurde ein Risiko festgestellt oder es ist eine zusätzliche Risikoanalyse erforderlich.

Bei Containerfracht, die nach Artikel 105 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf dem Seeweg in das Zollgebiet der Union verbracht wird, schließen die Zollbehörden die Risikoanalyse innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der summarischen Eingangsanmeldung beziehungsweise in den Fällen nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex nach Erhalt der vom Beförderer eingereichten Angaben der summarischen Eingangsanmeldung ab.

In Ergänzung zu Unterabsatz 1 erfolgt die Risikoanalyse im Falle von Waren, die auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, sobald mindestens der Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung nach Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorliegt.

(2)   Vor Abschluss der Risikoanalyse werden gegebenenfalls risikobezogene Informationen und die Ergebnisse von Risikoanalysen nach Artikel 46 Absatz 5 des Zollkodex ausgetauscht.

(3)   Sind für den Abschluss der Risikoanalyse weitergehende Informationen zu den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung erforderlich, wird diese Analyse erst abgeschlossen, wenn diese Informationen vorliegen.

Für diese Zwecke ersuchen die Zollbehörden die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat oder gegebenenfalls die Person, die die betreffenden Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, um Bereitstellung dieser Informationen. Ist diese Person nicht mit dem Beförderer identisch, unterrichten die Zollbehörden den Beförderer, sofern dieser um Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 hat.

(4)   Haben die Zollbehörden im Falle von Waren, die auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht werden, begründeten Anlass zu der Annahme, dass die Sendung die Luftsicherheit ernsthaft gefährden könnte, so benachrichtigen sie die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat oder gegebenenfalls die Person, die die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, und falls diese nicht mit dem Beförderer identisch ist, den Beförderer, sofern dieser Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 hat, dass die Sendung im Einklang mit Nummer 6.7.3. des Anhangs des Beschlusses K(2010) 774 der Kommission vom 13. April 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 als Fracht und Post mit hohem Risiko zu kontrollieren ist, bevor sie an Bord eines Luftfahrzeug verladen wird, dessen Ziel im Zollgebiet der Union liegt. Im Anschluss an diese Benachrichtigung teilt diese Person den Zollbehörden mit, ob die Sendung bereits gemäß den genannten Anforderungen kontrolliert wurde oder wird und legte alle sachdienlichen Informationen zu dieser Kontrolle vor. Die Risikoanalyse wird erst nach Vorliegen dieser Informationen abgeschlossen.

(5)   Haben die Zollbehörden im Falle von Containerfracht, die nach Artikel 105 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf dem Seeweg in das Zollgebiet der Union verbracht wird oder im Falle von Waren, die auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht werden, aufgrund der Risikoanalyse begründeten Anlass zu der Annahme, dass das Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union die Sicherheit so ernsthaft gefährden würde, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, so benachrichtigen sie die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat oder gegebenenfalls die Person, die die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, und falls diese nicht mit dem Beförderer identisch ist, den Beförderer, sofern dieser Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 hat, dass die Waren nicht verladen werden dürfen. Diese Benachrichtigung und die Bereitstellung der Information erfolgt unmittelbar nach Feststellung des betreffenden Risikos und im Falle von Containerfracht, die nach Artikel 105 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf dem Seeweg in das Zollgebiet der Union verbracht wird, innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Frist.

(6)   Wird ein Risiko festgestellt, dass eine so ernste Gefahr darstellt, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, ergreift die erste Eingangszollstelle bei Ankunft der Waren entsprechende Sofortmaßnahmen.

(7)   Wird ein Risiko festgestellt, das keine so ernste Gefahr darstellt, dass sofortiges Eingreifen geboten wäre, übermittelt die erste Eingangszollstelle allen potenziell von dieser Warenbeförderung betroffenen Zollstellen die Daten der summarischen Eingangsanmeldung sowie die Ergebnisse der Risikoanalyse einschließlich, soweit erforderlich, Informationen zu dem für eine Kontrollmaßnahme am besten geeigneten Ort.

(8)   Werden Waren, für die nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben c bis k, Buchstaben m und n der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sowie nach Artikel 104 Absatz 2 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung nicht erforderlich ist, in das Zollgebiet der Union verbracht, so wird die Risikoanalyse bei Gestellung der Waren durchgeführt, soweit verfügbar anhand der diese Waren betreffenden Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder der Zollanmeldung.

(9)   Gestellte Waren dürfen in ein Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt werden, sobald die Risikoanalyse durchgeführt wurde und deren Ergebnisse sowie — sofern erforderlich — die ergriffenen Maßnahmen eine solche Überführung erlauben.

(10)   Eine Risikoanalyse wird auch dann durchgeführt, wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung im Einklang mit Artikel 129 des Zollkodex geändert wurden. In diesem Fall wird die Risikoanalyse unmittelbar nach Erhalt der Angaben abgeschlossen, es sei denn, es wurde ein Risiko festgestellt oder es ist eine zusätzliche Risikoanalyse erforderlich.

Artikel 187

Risikoanalyse

(Artikel 126 des Zollkodex)

(1)   Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Artikel 186 Absätze 1 bis 8 keine Anwendung.

(2)   Vor der Ankunft der Waren in der ersten Eingangszollstelle wird eine Risikoanalyse vorgenommen, sofern die summarische Eingangsanmeldung innerhalb der Fristen gemäß den Artikeln 105 bis 109 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 abgegeben wurde, es sei denn, es wird ein Risiko festgestellt.

(3)   Im Fall von Containerfracht gemäß Artikel 105 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, die auf dem Seeweg in das Zollgebiet der Union verbracht wird, schließen die Zollbehörden die Risikoanalyse innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der summarischen Eingangsanmeldung ab. Ergeben sich für die Zollbehörden bei dieser Analyse hinreichende Gründe für die Annahme, dass das Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union eine so ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit und die Gefahrenabwehr darstellen würde, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, unterrichten die Zollbehörden die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, und, wenn diese Person nicht mit dem Beförderer identisch ist, den Beförderer, sofern der Beförderer Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 der vorliegenden Verordnung hat, dass die Waren nicht geladen werden dürfen. Die Benachrichtigung und die Bereitstellung der Information erfolgen unmittelbar nach der Feststellung des jeweiligen Risikos und innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der summarischen Eingangsanmeldung.

(4)   Soll ein Schiff mehr als einen Hafen im Zollgebiet der Union anlaufen oder soll ein Flugzeug mehr als einen Flughafen im Zollgebiet der Union anfliegen, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen oder auf einem Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Union einzulegen, so gilt Folgendes:

a)

Für alle von dem genannten Schiff oder Flugzeug beförderten Waren ist im ersten Eingangshafen oder -flughafen der Union eine summarische Zollanmeldung abzugeben. Die Zollstellen an diesem ersten Eingangshafen oder -flughafen nehmen für die Zwecke der Sicherheit und Gefahrenabwehr für alle Waren des betreffenden Schiffs oder Flugzeugs die Risikoanalyse vor. Diese Waren können am Entladehafen oder -flughafen weiteren Risikoanalysen unterzogen werden;

b)

bei Sendungen, die eine so ernste Gefahr darstellen, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, verhängt die Zollstelle im ersten Eingangshafen oder -flughafen der Union ein Verbot und übermittelt in jedem Fall das Ergebnis der Risikoanalyse den nachfolgenden Häfen oder Flughäfen; und

c)

auf Waren, die in den nachfolgenden Häfen oder Flughäfen im Zollgebiet der Union gestellt werden, ist in diesen Häfen oder Flughäfen Artikel 145 des Zollkodex anwendbar.

(5)   Werden Waren, die gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben c bis k, Buchstaben m und n, Absatz 2 und Absatz 2a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung befreit sind, in das Zollgebiet der Union verbracht, wird bei Gestellung der Waren eine Risikoanalyse vorgenommen, soweit verfügbar anhand der diese Waren betreffenden Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder der Zollanmeldung.

Artikel 188

Änderung einer summarischen Eingangsanmeldung

(Artikel 129 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Werden die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung von verschiedenen Personen vorgelegt, darf jede von ihnen nur die von ihr vorgelegten Angaben ändern.

(2)   Die Zollbehörden teilen derjenigen Person, die Änderungen von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung eingereicht hat, umgehend mit, ob sie diese Änderungen registrieren oder ablehnen.

Werden Änderungen von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung von einer Person eingereicht, die nicht mit dem Beförderer identisch ist, benachrichtigen die Zollbehörden auch den Beförderer, sofern dieser um eine Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 hat.

(3)   Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 1 keine Anwendung.

KAPITEL 2

Ankunft der Waren

Abschnitt 1

Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union

Artikel 189

Umleitung eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs

(Artikel 133 des Zollkodex)

(1)   Wird ein im Zollgebiet der Union eintreffendes Seeschiff oder Luftfahrzeug umgeleitet und trifft es voraussichtlich zunächst bei einer Zollstelle eines Mitgliedstaats ein, der in der summarischen Eingangsanmeldung nicht als zu durchquerendes Land angegeben ist, unterrichtet der Betreiber dieses Beförderungsmittels die in der summarischen Eingangsanmeldung als erste Eingangszollstelle angegebene Zollstelle von dieser Umleitung.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn die Waren im Rahmen eines Versandverfahrens nach Artikel 141 des Zollkodex in das Zollgebiet der Union verbracht wurden.

(2)   Die in der summarischen Eingangsanmeldung als erste Eingangszollstelle angegebene Zollstelle benachrichtigt unmittelbar nach ihrer Unterrichtung gemäß Absatz 1 die Zollstelle, die nach dieser Information die erste Eingangszollstelle im Rahmen der Umleitung ist. Sie stellt sicher, dass die erste Eingangszollstelle über die einschlägigen Angaben der summarischen Eingangsanmeldung und über die Ergebnisse der Risikoanalyse verfügt.

Abschnitt 2

Gestellung, Entladung und Beschau der Waren

Artikel 190

Gestellung der Waren

(Artikel 139 des Zollkodex)

Die Zollbehörden können zulassen, dass für die Gestellung der Waren Hafen- oder Flughafensysteme oder andere verfügbare Methoden der Informationsübermittlung verwendet werden.

Abschnitt 3

Vorübergehende Verwahrung von Waren

Artikel 191

Konsultationsverfahren zwischen Zollbehörden vor der Bewilligung des Betriebs von Verwahrungslagern

(Artikel 22 des Zollkodex)

(1)   Bevor eine Entscheidung über die Bewilligung des Betriebs von Verwahrungslagern getroffen wird, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, wird das Konsultationsverfahren nach Artikel 14 im Einklang mit dessen Absätzen 2 und 3 angewandt, es sei denn, die entscheidungsbefugte Zollbehörde ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bewilligung nicht erfüllt sind.

Vor Erteilung der Bewilligung holt die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Zustimmung der konsultierten Zollbehörden ein.

(2)   Die entscheidungsbefugte Zollbehörde übermittelt den konsultierten Zollbehörden den Antrag und den Entwurf der Bewilligung spätestens 30 Tage nach Annahme des Antrags.

(3)   Die konsultierten Zollbehörden übermitteln etwaige Einwände oder ihre Zustimmung binnen 30 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs. Einwände sind ordnungsgemäß zu begründen.

Werden Einwände fristgerecht übermittelt und erzielen die konsultierten Behörden und die konsultierende Behörde innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs keine Einigung, wird die Bewilligung nur für den Teil des Antrags erteilt, zu dem keine Einwände erhoben wurden.

Erheben die konsultierten Zollbehörden innerhalb der Frist keine Einwände, so gilt ihre Zustimmung als erteilt.

Artikel 192

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

Wird eine Zollanmeldung nach Artikel 171 des Zollkodex vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren abgegeben, können die Zollbehörden diese Anmeldung als Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung behandeln.

Artikel 193

Beförderung in vorübergehender Verwahrung befindlicher Waren

(Artikel 148 Absatz 5 des Zollkodex)

(1)   Erfolgt die Beförderung zwischen Verwahrungslagern, für die verschiedene Zollbehörden zuständig sind, unterrichtet der Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, das die Waren verlassen sollen,

a)

die Zollstelle, die für die Überwachung des Verwahrungslagers, das die Waren verlassen sollen, zuständig ist, in der in der Bewilligung festgelegten Weise über die beabsichtigte Beförderung und bei Ankunft der Waren im Verwahrungslager am Bestimmungsort in der in der Bewilligung festgelegten Weise über den Abschluss der Beförderung;

b)

den Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, zu dem die Waren befördert werden, dass die Waren versandt wurden.

(2)   Erfolgt die Beförderung zwischen Verwahrungslagern, für die verschiedene Zollbehörden zuständig sind, benachrichtigt der Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, zu dem die Waren befördert werden,

a)

die für diese Lager zuständigen Zollbehörden von der Ankunft der Waren, und

b)

bei Ankunft der Waren im Verwahrungslager am Bestimmungsort den Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers am Abgangsort.

(3)   Die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 umfassen einen Bezug auf die betreffende Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und die Angabe des Datums, an dem die vorübergehende Verwahrung beendet wird.

(4)   Die Beförderung in vorübergehender Verwahrung befindlicher Waren erfolgt solange unter der Verantwortung des Inhabers der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, das die Waren verlassen sollen, bis die Anschreibung der Waren in der Buchführung des Inhabers der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, zu dem die Waren befördert werden, erfolgt ist, sofern in der Bewilligung nichts anderes vorgesehen ist.

TITEL V

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN

KAPITEL 1

Zollrechtlicher Status von Waren

Artikel 194

Elektronisches System für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

Für den Austausch und die Speicherung von Informationen über den zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstaben b und c wird ein elektronisches System verwendet, das gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtet wird.

Eine EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich festgelegte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte dient dem Informationsaustausch im Zusammenhang mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren.

Abschnitt 1

Linienverkehr

Artikel 195

Konsultation der vom Linienverkehr betroffenen Mitgliedstaaten

(Artikel 22 des Zollkodex)

Vor Erteilung der Zulassung nach Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 prüft die entscheidungsbefugte Zollbehörde, ob die Voraussetzungen des Artikels 120 Absatz 2 der genannten Verordnung für die Zulassung erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen vor, konsultiert sie die Zollbehörden der für die Zwecke des Artikels 119 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung vom Linienverkehr betroffenen Mitgliedstaaten sowie die Zollbehörden jedes anderen Mitgliedstaats, für den der Antragsteller eigenen Angaben zufolge Pläne für einen künftigen Linienverkehr hat, im Hinblick darauf, ob die Voraussetzung des Artikels 120 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung erfüllt ist.

Die Frist für die Konsultation beträgt 15 Tage ab dem Datum, an dem die entscheidungsbefugte Zollbehörde den konsultierten Zollbehörden die zu prüfenden Voraussetzungen und Kriterien mitteilt.

Artikel 196

Registrierung von Schiffen und Häfen

(Artikel 22 des Zollkodex)

Abweichend von der Frist gemäß Artikel 10 stellt eine Zollbehörde die ihr gemäß Artikel 121 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mitgeteilten Informationen innerhalb eines Arbeitstags nach Mitteilung dieser Informationen in dem in Artikel 10 genannten System zur Verfügung.

Bis zur Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durcuhführungsbeschlusses 2014/255/EU sind die in Absatz 1 genannten Informationen über das elektronische Informations- und -kommunikationssystem für den Linienverkehr bereitzustellen.

Diese Informationen sind den von dem zugelassenen Linienverkehr betroffenen Zollbehörden zugänglich.

Artikel 197

Unvorhergesehene Umstände während der Beförderung im Linienverkehr

(Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)

Wenn ein für den Linienverkehr registriertes Schiff infolge unvorhergesehener Umstände Waren auf See umlädt, einen Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union, einen Hafen, der nicht in den Linienverkehr einbezogen ist, oder eine Freizone eines Hafens der Union anläuft oder dort Waren lädt oder entlädt, unterrichtet die Schifffahrtsgesellschaft unverzüglich die Zollbehörden der nachfolgenden Anlaufhäfen der Union, einschließlich jener entlang der planmäßigen Routen des Schiffs.

Das Datum, an dem das Schiff den Linienverkehr wieder aufnimmt, ist den genannten Zollbehörden vorab mitzuteilen.

Artikel 198

Überprüfung der Voraussetzungen für den Linienverkehr

(Artikel 153 des Zollkodex)

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können von der Schifffahrtsgesellschaft den Nachweis verlangen, dass die Bestimmungen des Artikels 120 Absatz 2 Buchstaben c und d, des Artikels 120 Absatz 3 und des Artikels 121 Absätze 1 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und des Artikels 197 dieser Verordnung eingehalten wurden.

(2)   Stellt eine Zollbehörde fest, dass die in Absatz 1 genannten Bestimmungen von der Schifffahrtsgesellschaft nicht eingehalten wurden, unterrichtet sie die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die in den Linienverkehr einbezogen sind, unverzüglich mittels des in Artikel 10 genannten Systems. Diese Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen.

Bis zur Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU ist statt des in Artikel 10 dieser Verordnung genannten Systems das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr anzuwenden.

Abschnitt 2

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 199

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)   Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren ist durch eines der nachstehenden Mittel zu erbringen:

a)

durch die Daten der Versandanmeldung von in den internen Versand übergeführten Waren. In diesem Fall findet Artikel 119 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 keine Anwendung;

b)

durch die T2L- oder T2LF-Daten gemäß Artikel 205;

c)

durch das Warenmanifest gemäß Artikel 206;

d)

durch die Rechnung oder das Beförderungspapier gemäß Artikel 211;

e)

durch die Daten des Fischereilogbuchs, der Anlandeerklärung, der Umladeerklärung und des Schiffsüberwachungssystems gemäß Artikel 213;

f)

durch einen Nachweis gemäß den Artikeln 207 bis 210;

g)

durch die Daten der Verbrauchsteueranmeldung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (20);

h)

durch den Klebezettel gemäß Artikel 290.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft für die Waren erbracht werden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d kann der Nachweis des Unionscharakters bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU für Waren, deren Wert 15 000 EUR übersteigt, in Form einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers erbracht werden.

(4)   Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 für Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren mit einer Verpackung verwendet, die nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren hat, enthält dieser Nachweis folgenden Hinweis:

‚N-Verpackung — [Code 98200]‘ (’N packaging — [code 98200]‘)

(5)   Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis d nachträglich ausgestellt, enthält er folgenden Hinweis:

‚Nachträglich ausgestellt — [Code 98201]‘ (’Issued retrospectively — [code 98201]‘)

(6)   Der Nachweis gemäß Absatz 1 wird nicht für Waren verwendet, für die die Ausfuhrförmlichkeiten erledigt oder die in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt wurden.

Artikel 200

Bestätigung, Registrierung und Verwendung bestimmter Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)   Die zuständige Zollstelle bestätigt, außer in Fällen gemäß Artikel 128 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstaben b und c, registriert ihn und teilt der betroffenen Person die MRN dieses Nachweises mit.

(2)   Auf Antrag der betroffenen Person stellt die zuständige Zollstelle eine Bescheinigung über die Registrierung des Nachweises gemäß Absatz 1 aus. Für diese Bescheinigung wird das Formular in Anhang 51-01 verwendet.

(3)   Der Nachweis gemäß Absatz 1 wird der zuständigen Zollstelle, bei der die Waren nach Wiederverbringung in das Zollgebiet der Union gestellt werden, unter Angabe der MRN vorgelegt.

(4)   Diese zuständige Zollstelle überwacht die Verwendung des Nachweises gemäß Absatz 1 und stellt insbesondere sicher, dass der Nachweis nicht für andere Waren verwendet wird als für jene, für die er ausgestellt wurde.

Artikel 201

Sichtvermerk auf einer Rechnung

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Liegt der Gesamtwert der Unionswaren über 15 000 EUR, wird bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die von der betroffenen Person ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Rechnung oder das von der betroffenen Person ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Beförderungspapier gemäß Artikel 199 Absatz 3 von der zuständigen Zollbehörde mit einem Sichtvermerk versehen.

Artikel 202

Sichtvermerk auf T2L- oder T2LF-Dokumenten

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Haben die Mitgliedstaaten vorgesehen, dass andere Mittel als elektronische Datenverarbeitungssysteme verwendet werden können, versieht die zuständige Zollstelle bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die T2L- oder T2LF-Dokumente und, falls erforderlich, alle Zusatzblätter oder Ladelisten mit einem Sichtvermerk.

Artikel 203

Sichtvermerk auf dem Manifest der Schifffahrtsgesellschaft

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU versieht die zuständige Zollstelle das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Manifest auf Antrag der Schifffahrtsgesellschaft mit einem Sichtvermerk.

Artikel 204

Ausstellung des Manifests am nächsten Tag

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können die Zollbehörden zulassen, dass das Manifest gemäß Artikel 199 Absatz 2, mit dem der zollrechtliche Status von Unionswaren nachgewiesen wird, spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffs ausgestellt wird. Allerdings muss das Manifest immer vor der Ankunft des Schiffs im Bestimmungshafen ausgestellt werden.

Artikel 205

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form von T2L- oder T2LF-Daten

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)   Wird die MRN zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren angegeben, können die T2L- oder T2LF-Daten, die die Grundlage für die MRN bilden, nur bei der ersten Gestellung der Waren verwendet werden.

Werden die T2L- oder T2LF-Daten nur für einen Teil der Waren bei ihrer ersten Gestellung verwendet, so ist für den verbleibenden Teil der Waren gemäß Artikel 200 dieser Verordnung und Artikel 123 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ein neuer Nachweis zu erstellen.

(2)   Reisende, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, beantragen den Sichtvermerk für ein T2L oder T2LF mit dem Formular gemäß Anhang 51-01.

Artikel 206

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form eines Warenmanifests

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)   Jedes Warenmanifest erhält eine MRN.

Einem solchen Manifest kann eine MRN nur dann zugewiesen werden, wenn es Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren betrifft, die in einem Unionshafen auf das Schiff verladen wurden.

(2)   Die Zollbehörden können zulassen, dass Handels-, Hafen- oder Beförderungsinformationssysteme für das Ersuchen um einen Sichtvermerk und die Registrierung des Warenmanifests und dessen Vorlage bei der zuständigen Zollstelle verwendet werden, sofern diese Systeme alle für ein solches Manifest erforderlichen Informationen enthalten.

Artikel 207

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Carnet TIR oder ATA oder Formular 302

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)   Gemäß Artikel 127 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 werden Unionswaren im Carnet TIR oder ATA oder im Formular 302 durch den Code ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ gekennzeichnet. Der Inhaber des Verfahrens kann einen dieser Codes, gegebenenfalls zusammen mit seiner Unterschrift, an der für die Warenbezeichnung vorgesehenen Stelle in das jeweilige Dokument einfügen, bevor er es der Abgangszollstelle zur Authentifizierung vorlegt. Der jeweilige Code ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ wird durch den Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle sowie die Unterschrift des zuständigen Beamten authentifiziert.

Im Fall eines elektronischen Formulars 302 kann der Inhaber des Verfahrens einen dieser Codes auch in die Daten des Formulars 302 einfügen. In diesem Fall erfolgt die Authentifizierung durch die Abgangszollstelle in elektronischer Form.

(2)   Betrifft das Carnet TIR, das Carnet ATA oder das Formular 302 sowohl Unionswaren als auch Nichtunionswaren, sind diese getrennt aufzuführen und der jeweilige Code ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ ist so zu verwenden, dass er sich eindeutig nur auf Unionswaren bezieht.

Artikel 208

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Straßenkraftfahrzeugen

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)   Bei in einem Mitgliedstaat zugelassenen Straßenkraftfahrzeugen, die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden, gilt der zollrechtliche Status von Unionswaren als nachgewiesen, wenn das Fahrzeug von seinem amtlichen Kennzeichen und den Zulassungsunterlagen begleitet ist und die diesen Kennzeichen und Unterlagen zu entnehmenden Informationen keinen Zweifel an der Zulassung lassen.

(2)   Kann der zollrechtliche Status von Unionswaren nicht gemäß Absatz 1 als nachgewiesen gelten, erfolgt der Nachweis durch eines der anderen in Artikel 199 genannten Mittel.

Artikel 209

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Verpackungen

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)   Bei Verpackungen, Paletten und ähnlichen Gegenständen, ausgenommen Container, die einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person gehören und zur Beförderung von Waren verwendet werden, die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden, gilt der zollrechtliche Status von Unionswaren als nachgewiesen, wenn festgestellt werden kann, dass die Verpackungen, Paletten und ähnlichen Gegenstände der betreffenden Person gehören, wenn sie unter dem zollrechtlichen Status von Unionswaren angemeldet werden und wenn an der Richtigkeit der Anmeldung kein Zweifel besteht.

(2)   Kann der zollrechtliche Status von Unionswaren nicht gemäß Absatz 1 als nachgewiesen gelten, erfolgt der Nachweis durch eines der anderen in Artikel 199 genannten Mittel.

Artikel 210

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren im Gepäck von Reisenden

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Bei Waren im Gepäck von Reisenden, die nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind und das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden, gilt der zollrechtliche Status von Unionswaren als nachgewiesen, wenn der Reisende die Waren unter dem zollrechtlichen Status von Unionswaren anmeldet und an der Richtigkeit der Anmeldung kein Zweifel besteht.

Artikel 211

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Waren, deren Wert 15 000 EUR nicht übersteigt

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Bei Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, deren Wert 15 000 EUR nicht übersteigt, kann der zollrechtliche Status von Unionswaren durch Vorlage der Rechnung oder des Beförderungspapiers für die betreffenden Waren nachgewiesen werden, sofern diese bzw. dieses nur Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren betrifft.

Artikel 212

Überprüfung des Nachweises und Amtshilfe

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Nachweise gemäß Artikel 199 und bei der Überprüfung der Korrektheit der gemäß den Bestimmungen dieses Titels und der Artikel 123 bis 133 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übermittelten Informationen und Unterlagen sowie der korrekten Anwendung der Verfahren zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren.

Unterabschnitt 2

Sondervorschriften für Erzeugnisse der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnene oder hergestellte Waren

Artikel 213

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeugnissen der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnenen oder hergestellten Waren

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

In den Fällen, in denen Erzeugnisse und Waren nach Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gemäß Artikel 129 dieser Delegierten Verordnung in das Zollgebiet der Union verbracht werden, wird der zollrechtliche Status von Unionswaren durch Vorlage von Fischereilogbuch, Anlandeerklärung, Umladeerklärung oder VMS-Daten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates nachgewiesen (21).

Die Zollbehörde, die für den Entladehafen in der Union zuständig ist, in den das Fischereifahrzeug der Union, das die Erzeugnisse gefangen und gegebenenfalls verarbeitet hat, diese Erzeugnisse und Waren auf unmittelbarem Weg befördert, kann in jedem der folgenden Fälle befinden, dass der zollrechtliche Status von Unionswaren nachgewiesen ist:

a)

es besteht kein Zweifel hinsichtlich des Status dieser Erzeugnisse und/oder Waren;

b)

das Fischereifahrzeug hat eine Länge über alles von weniger als 10 Metern.

Artikel 214

Erzeugnisse der Seefischerei und daraus gewonnene oder hergestellte Waren, die umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)   In den Fällen, in denen die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Erzeugnisse oder Waren vor ihrer Ankunft im Zollgebiet der Union umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert wurden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört, ist für diese Erzeugnisse und Waren beim Eingang in das Zollgebiet der Union eine von der Zollbehörde dieses Landes ausgestellte Bescheinigung vorzulegen, dass die Erzeugnisse und Waren in diesem Land oder Gebiet unter zollamtlicher Überwachung standen und keiner anderen Behandlung unterzogen wurden als zu ihrer Erhaltung erforderlich.

(2)   Bei Erzeugnissen und Waren, die umgeladen und durch ein Drittland befördert werden, erfolgt die Bescheinigung auf einem Ausdruck des Fischereilogbuchs gemäß Artikel 133 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, dem gegebenenfalls ein Ausdruck der Umladeerklärung beigefügt wird.

Artikel 215

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Zollgebiet der Union von Schiffen, die eine Drittlandsflagge führen, gefangen oder gewonnen wurden

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Zollgebiet der Union von Schiffen, die eine Drittlandsflagge führen, gefangen oder gewonnen wurden, wird durch das Fischereilogbuch oder jedes andere in Artikel 199 genannte Mittel nachgewiesen.

KAPITEL 2

Überführung von Waren in ein Zollverfahren

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 216

Elektronisches System für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren

(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

Für die Verabeitung und den Austausch von Informationen über die Überführung von Waren in ein Zollverfahren werden gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex entwickelte elektronische Systeme verwendet.

Absatz 1 findet ab den jeweiligen Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme bzw. der Inbetriebnahme der Systeme EU-ZK Besondere Maßnahmen und EU-ZK AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.

Artikel 217

Ausstellung einer Quittung für die Zahlung von Abgaben nach mündlicher Anmeldung

(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

Bei einer mündlichen Zollanmeldung gemäß den Artikeln 135 oder 137 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für Waren, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder anderen Abgaben unterliegen, stellen die Zollbehörden dem Beteiligten eine Quittung über die Zahlung des geschuldeten Abgabenbetrags aus.

Diese Quittung enthält mindestens die folgenden Angaben:

a)

die Warenbezeichnung; diese ist so klar zu formulieren, dass die Nämlichkeit der Waren festgestellt werden kann;

b)

den Rechnungsbetrag oder, wenn dieser nicht verfügbar ist, die Warenmenge;

c)

die Beträge der erhobenen Zölle und anderen Abgaben;

d)

das Ausstellungsdatum;

e)

die Bezeichnung der Behörde, die die Quittung ausgestellt hat.

Artikel 218

Zollförmlichkeiten, die durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 als erfüllt gelten

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

Für die Zwecke der Artikel 138, 139 und 140 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten die folgenden Zollförmlichkeiten als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 Absatz 1 dieser Delegierten Verordnung erfüllt:

a)

die Beförderung der Waren gemäß Artikel 135 des Zollkodex und die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex;

b)

die Gestellung der Waren gemäß Artikel 267 des Zollkodex;

c)

die Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gemäß Artikel 172 des Zollkodex;

d)

die Überlassung der Waren durch die Zollbehörden gemäß Artikel 194 des Zollkodex.

Artikel 219

Fälle, in denen eine Zollanmeldung nicht als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 abgegeben gilt

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

Ergibt eine Kontrolle, dass eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfolgt ist, die verbrachten oder ausgeführten Waren aber nicht die Voraussetzungen der Artikel 138, 139 und 140 der Delegierten Verordnung erfüllen, so gilt die Zollanmeldung für diese Waren als nicht abgegeben.

Artikel 220

Waren in Postsendungen

(Artikel 172 und 188 des Zollkodex)

(1)   Zollanmeldungen für die in Artikel 141 Absätze 2, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Waren gelten zu folgenden Zeitpunkten als angenommen und die Waren als überlassen:

a)

bei einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn die Waren dem Empfänger übergeben werden;

b)

bei einer Zollanmeldung zur Ausfuhr und Wiederausfuhr, wenn die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.

(2)   Eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt als nicht abgegeben, wenn es nicht möglich war, dem Empfänger die in Artikel 141 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Waren zu übergeben.

Die Waren, die nicht an den Empfänger übergeben wurden, gelten als in vorübergehender Verwahrung, bis sie im Einklang mit Artikel 198 des Zollkodex zerstört, wiederausgeführt oder anderweitig verwertet werden.

Artikel 221

Für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren zuständige Zollstelle

(Artikel 159 des Zollkodex)

(1)   Im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren nach Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex ist die in Artikel 182 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 des Zollkodex genannte Überwachungszollstelle die Zollstelle, die für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren nach Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex zuständig ist.

(2)   Die folgenden Zollstellen sind für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren zuständig:

a)

die Zollstelle, die für den Ort, an dem der Ausführer ansässig ist, zuständig ist;

b)

die Zollstelle, die für den Ort, an dem die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden, zuständig ist;

c)

eine andere Zollstelle in dem betreffenden Mitgliedstaat, die aus administrativen Gründen für den Vorgang zuständig ist.

Bei Waren, deren Wert pro Sendung und Anmelder 3 000 EUR nicht übersteigt und die keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen, ist neben den in Unterabsatz 1 genannten Zollstellen auch die für den Ort des Ausgangs der Waren aus dem Zollgebiet der Union zuständige Zollstelle für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren zuständig.

In Fällen der Beauftragung eines Subunternehmers ist neben den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zollstellen auch die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Subunternehmer ansässig ist, für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren zuständig.

Sofern die Umstände in einem Einzelfall es rechtfertigen, ist eine andere Zollstelle, die für die Gestellung der Waren besser geeignet ist, ebenfalls für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren zuständig.

(3)   Mündliche Ausfuhr- und Wiederausfuhranmeldungen erfolgen bei der zuständigen Ausgangszollstelle.

Artikel 222

Warenpositionen

(Artikel 162 des Zollkodex)

(1)   Enthält eine Zollanmeldung mehrere Warenpositionen, so gelten die Angaben zu jeder einzelnen Warenposition als eigene Zollanmeldung.

(2)   Mit Ausnahme der Waren einer Sendung, die verschiedenen Maßnahmen unterliegen, gelten in einer Sendung für die Zwecke des Absatzes 1 als einzige Warenposition, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Sie sind in eine einzige Unterposition des Zolltarifs einzureihen;

b)

sie sind Gegenstand eines Antrags auf Vereinfachung nach Artikel 177 des Zollkodex.

Abschnitt 2

Vereinfachte Zollanmeldungen

Artikel 223

Verwaltung von Zollkontingenten in vereinfachten Zollanmeldungen

(Artikel 166 des Zollkodex)

(1)   Bei der vereinfachten Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die unter ein Zollkontingent fallen, das in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen verwaltet wird, darf der Anmelder die Gewährung des Zollkontingents nur dann beantragen, wenn die erforderlichen Angaben entweder in der vereinfachten Zollanmeldung oder in einer ergänzenden Zollanmeldung vorliegen.

(2)   Wird die Gewährung eines Zollkontingents, das in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen verwaltet wird, in einer ergänzenden Anmeldung beantragt, so kann dieser Antrag so lange nicht bearbeitet werden, bis die ergänzende Zollanmeldung abgegeben wurde.

(3)   Bei der Zuteilung des Zollkontingents wird das Datum der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung berücksichtigt.

Artikel 224

Unterlagen für die vereinfachte Zollanmeldung

(Artikel 166 des Zollkodex)

Bei Waren, die auf der Grundlage einer vereinfachten Zollanmeldung in ein Zollverfahren übergeführt werden, sind die erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 163 Absatz 2 des Zollkodex für die Zollbehörden vor der Überlassung der Waren bereitzuhalten.

Artikel 225

Ergänzende Zollanmeldung

(Artikel 167 Absatz 4 des Zollkodex)

Bei einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex gibt der Inhaber der Bewilligung in den Fällen, in denen die ergänzende Anmeldung globaler, periodischer oder zusammenfassender Art ist und der Wirtschaftsbeteiligte berechtigt ist, den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im Rahmen der Eigenkontrolle zu berechnen, die ergänzende Anmeldung ab, oder die Zollbehörden können zulassen, dass die ergänzenden Anmeldungen über einen direkten elektronischen Zugang im System des Bewilligungsinhabers bereitgehalten werden.

Abschnitt 3

Vorschriften für alle Zollanmeldungen

Artikel 226

MRN

(Artikel 172 des Zollkodex)

Außer im Fall einer mündliche Zollanmeldung, eines Vorgangs, der als eine Zollanmeldung gilt, oder einer Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex unterrichten die Zollbehörden den Anmelder über die Annahme der Zollanmeldung und erteilen ihm eine MRN für die betreffende Anmeldung und teilen ihm das Datum der Annahme mit.

Dieser Artikel findet erst zu den jeweiligen Zeitpunkten Anwendung, zu denen die Systeme AES und NCTS in Betrieb genommen werden und die nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU verbessert sind.

Artikel 227

Abgabe einer Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren

Wird die Zollanmeldung im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex abgegeben, verarbeiten die Zollbehörden die Angaben, die vor der Gestellung der Waren, insbesondere für die Zwecke einer Risikoanalyse, vorgelegt wurden.

Abschnitt 4

Sonstige Vereinfachungen

Unterabschnitt 1

Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallen

Artikel 228

Unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallende Waren, die unter einer einzigen Unterposition angemeldet werden

(Artikel 177 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Sind die Waren einer Sendung in zolltarifliche Unterpositionen einzureihen, die einem spezifischen, auf dieselbe Maßeinheit bezogenen Zoll unterliegen, wird für die Zwecke des Artikels 177 des Zollkodex der auf die gesamte Sendung erhobene Zoll anhand der zolltariflichen Unterposition mit dem höchsten spezifischen Zoll bestimmt.

(2)   Sind die Waren einer Sendung in zolltarifliche Unterpositionen einzureihen, die einem spezifischen, auf verschiedene Maßeinheiten bezogenen Zoll unterliegen, wird für die Zwecke des Artikels 177 des Zollkodex der höchste spezifische Zoll für jede Maßeinheit auf alle Waren der Sendung angewendet, für die der spezifische, auf diese Maßeinheit bezogene Zoll erhoben wird, und für jede Warenart in einen Wertzoll umgewandelt.

Der auf die gesamte Sendung erhobene Zoll wird anhand der zolltariflichen Unterposition bestimmt, für die der höchste Wertzollsatz gilt, der sich aus der Umrechnung gemäß Unterabsatz 1 ergibt.

(3)   Sind die Waren einer Sendung in zolltarifliche Unterpositionen einzureihen, für die ein Wertzoll und ein spezifischer Zoll gelten, so wird für die Zwecke des Artikels 177 des Zollkodex der höchste spezifische Zoll, der gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittelt wird, für jede Art von Waren, für die der spezifische Zoll auf dieselbe Maßeinheit bezogen ausgedrückt wird, in einen Wertzoll umgewandelt.

Der auf die gesamte Sendung erhobene Zoll wird anhand der zolltariflichen Unterposition mit dem höchsten Wertzollsatz, einschließlich des Wertzollsatzes, der sich aus der Umrechnung gemäß Unterabsatz 1 ergibt, bestimmt.

Unterabschnitt 2

Zentrale Zollabwicklung

Artikel 229

Verfahren der Konsultation zwischen Zollbehörden bei Bewilligungen für die zentrale Zollabwicklung

(Artikel 22 des Zollkodex)

(1)   Das Konsultationsverfahren gemäß Artikel 15 ist anzuwenden, wenn bei einer Zollbehörde eine Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung gemäß Artikel 179 des Zollkodex, an der mehr als eine Zollbehörde beteiligt ist, beantragt wird, es sei denn, die entscheidungsbefugte Behörde ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Bewilligung nicht erfüllt sind.

(2)   Spätestens 45 Tage nach dem Datum der Annahme des Antrags übermittelt die entscheidungsbefugte Zollbehörde den anderen beteiligten Zollbehörden:

a)

den Antrag und den Bewilligungsentwurf einschließlich Fristen gemäß Artikel 231 Absätze 5 und 6;

b)

gegebenenfalls einen Kontrollplan zur Erarbeitung der spezifischen Kontrollen, die die einzelnen beteiligten Zollbehörden ausführen, sobald die Bewilligung erteilt ist;

c)

sonstige nach Auffassung der beteiligten Zollbehörden sachdienliche Informationen.

(3)   Die konsultierten Zollbehörden teilen ihre Zustimmung oder ihre Einwände sowie etwaige Änderungen zum Bewilligungsentwurf oder zu dem vorgeschlagenen Kontrollplan innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs mit. Einwände sind hinreichend zu begründen.

Werden Einwände übermittelt, und wird nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs eine Einigung erzielt, ist der Teil der Bewilligung, zu dem Einwände erhoben wurden, von der Erteilung der Bewilligung ausgeschlossen. Erheben die konsultierten Zollbehörden innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Einwände, so gilt ihre Zustimmung als erteilt.

(4)   Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der CCI bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU kann die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Fristen abweichend von Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 um 15 Tage verlängern.

Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 2 kann die entscheidungsbefugte Zollbehörde die darin genannte Frist um 30 Tage verlängern.

(5) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird abweichend von Absatz 2 Buchstabe b stets der darin genannte Kontrollplan übermittelt.

Artikel 230

Überwachung der Bewilligung

(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen der entscheidungsbefugten Zollbehörde unverzüglich alle Sachverhalte mit, die nach der Erteilung der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung eintreten und sich auf die Aufrechterhaltung oder den Inhalt der Bewilligung auswirken können.

(2)   Die entscheidungsbefugte Zollbehörde stellt den Zollbehörden der übrigen Mitgliedstaaten alle ihr vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit den zollrelevanten Tätigkeiten des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, der die zentrale Zollabwicklung in Anspruch nimmt, zur Verfügung.

Artikel 231

Zollförmlichkeiten und -kontrollen bei der zentralen Zollabwicklung

(Artikel 179 Absatz 4 des Zollkodex)

(1)   Der Inhaber der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung gestellt die Waren der gemäß dieser Bewilligung zuständigen Zollstelle, indem er bei der Überwachungszollstelle Folgendes einreicht:

a)

eine Standardzollanmeldung nach Artikel 162 des Zollkodex oder

b)

eine vereinfachte Zollanmeldung nach Artikel 166 des Zollkodex oder

c)

eine Gestellungsmitteilung gemäß Artikel 234 Absatz 1 Buchstabe a.

(2)   Erfolgt die Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, sind die Artikel 234, 235 und 236 anzuwenden.

(3)   Die nach Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex erfolgende Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren gilt für die zentrale Zollabwicklung, sofern der Inhaber der Bewilligung für die Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders die in Artikel 234 Absatz 1 Buchstabe f genannte Verpflichtung erfüllt hat.

(4)   Nach der Annahme der Zollanmeldung oder dem Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe c ergreift die Überwachungszollstelle folgende Maßnahmen:

a)

sie nimmt die geeigneten Kontrollen für die Überprüfung der Zollanmeldung oder der Gestellungsmitteilung vor;

b)

sie übermittelt der Gestellungszollstelle unverzüglich die Zollanmeldung oder Mitteilung sowie die Ergebnisse der diesbezüglichen Risikoanalyse;

c)

sie übermittelt der Gestellungszollstelle unverzüglich die Zollanmeldung oder Mitteilung sowie die Ergebnisse der diesbezüglichen Risikoanalyse; sie teilt der Gestellungszollstelle mit, dass

i)

die Waren in das betreffende Zollverfahren übergeführt werden können oder

ii)

Zollkontrollen gemäß Artikel 179 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex erforderlich sind.

(5)   Unterrichtet die Überwachungszollstelle die Gestellungszollstelle darüber, dass die Waren in das betreffende Zollverfahren übergeführt werden können, so teilt die Gestellungszollstelle innerhalb der in der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung festgelegten Frist der Überwachungszollstelle mit, ob sich ihre eigenen Kontrollen dieser Waren, einschließlich der Kontrollen in Bezug auf nationale Verbote und Beschränkungen, auf eine solche Überführung auswirken.

(6)   Teilt die Überwachungszollstelle der Gestellungszollstelle mit, dass Zollkontrollen gemäß Artikel 179 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex erforderlich sind, bestätigt die Gestellungszollstelle innerhalb der in der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung festgelegten Frist den Eingang des Ersuchens der Überwachungszollstelle, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, und unterrichtet gegebenenfalls die Überwachungszollstelle über ihre eigenen Kontrollen der Waren, einschließlich der Kontrollen in Bezug auf nationale Verbote und Beschränkungen.

(7)   Die Überwachungszollstelle unterrichtet die Gestellungszollstelle über die Überlassung der Waren.

(8)   Bei der Ausfuhr stellt die Überwachungszollstelle bei der Überlassung der Waren der angegebenen Ausgangszollstelle die Angaben in der Ausfuhranmeldung, gegebenenfalls ergänzt gemäß Artikel 330, zur Verfügung. Die Ausgangszollstelle unterrichtet die Überwachungszollstelle über den Ausgang der Waren nach Artikel 333. Die Überwachungszollstelle bescheinigt dem Anmelder den Ausgang der Waren gemäß Artikel 334.

(9)   Abweichend von Absatz 1 verfährt der Inhaber der Bewilligung oder der Anmelder bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der CCI bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bei Waren, die unter eine Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung fallen, wie folgt:

a)

Er gestellt die Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex an den in der Bewilligung genannten und von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten, es sei denn, die zu gestellenden Waren werden gemäß Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren befreit; und

b)

er legt der in der Bewilligung genannten Zollbehörde eine Zollanmeldung vor oder schreiben die Waren in ihrer Buchführung an.

(10)   Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der CCI bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wendet die zuständige Zollstelle den Kontrollplan an, in dem ein Mindestkontrollniveau angegeben ist.

(11)   Abweichend von den Absätzen 5 und 6 können die Zollstellen, bei denen die Waren gestellt werden, bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der CCI bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU auf Antrag der Überwachungszollstelle oder aus eigene Initiative über die in dem Kontrollplan angegebenen Kontrollen hinaus weitere Kontrollen durchführen, deren Ergebnisse der Überwachungszollstelle mitgeteilt werden.

Artikel 232

Zentrale Zollabwicklung mit mehr als einer Zollbehörde

(Artikel 179 des Zollkodex)

(1)   Die Überwachungszollstelle übermittelt der Gestellungszollstelle:

a)

jede Änderung oder Ungültigerklärung der Zollanmeldung nach der Überlassung der Waren;

b)

in den Fällen, in denen eine ergänzende Anmeldung abgegeben wurde, diese Anmeldung und jede diese betreffende Änderung oder Ungültigerklärung.

(2)   In den Fällen, in denen der Zoll gemäß Artikel 225 über das IT-System des Wirtschaftsbeteiligten Zugang zu der ergänzenden Anmeldung hat, übermittelt die Überwachungszollstelle spätestens 10 Tage nach Ablauf des Zeitraums, auf den sich die Anmeldung bezieht, die Angaben sowie jede Änderung und Ungültigerklärung dieser abgerufenen ergänzenden Anmeldung.

Unterabschnitt 3

Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

Artikel 233

Kontrollplan

(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)

(1)   Die Zollbehörden erstellen bei der Erteilung einer Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex für den Wirtschaftsbeteiligten einen Kontrollplan, in dem die Überwachung der im Rahmen der Bewilligung durchgeführten Zollverfahren und die Häufigkeit der Zollkontrollen geregelt sind und der unter anderem sicherstellt, dass in allen Verfahrensphasen der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders wirksame Zollkontrollen durchgeführt werden können.

(2)   In einem solchen Kontrollplan wird gegebenenfalls der Frist für die Mitteilung der Zollschuld gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Zollkodex Rechnung getragen.

(3)   Der Kontrollplan sieht die Durchführung der Kontrolle in dem Fall vor, dass eine Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren nach Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex gewährt wird.

(4)   Bei einer zentralen Zollabwicklung werden in dem Kontrollplan, der die Aufteilung der Aufgaben zwischen der Überwachungszollstelle und der Gestellungszollstelle regelt, die Verbote und Beschränkungen berücksichtigt, die an dem Ort gelten, an dem sich die Gestellungszollstelle befindet.

Artikel 234

Pflichten des Inhabers der Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

(Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Der Inhaber der Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

a)

gestellt außer in den Fällen, in denen Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex Anwendung findet, die Waren und trägt das Datum der Gestellungsmitteilung in die Aufzeichnungen ein;

b)

trägt zumindest die Angaben einer vereinfachten Zollanmeldung und etwaiger Unterlagen in die Aufzeichnungen ein;

c)

stellt auf Antrag der Überwachungszollstelle die in seinen Aufzeichnungen enthaltenen Angaben der Zollanmeldung sowie Unterlagen zur Verfügung, es sei denn, die Zollbehörden lassen es zu, dass der Anmelder einen unmittelbaren elektronischen Zugang zu den in seinen Aufzeichnungen enthaltenen Informationen bietet;

d)

stellt der Überwachungszollstelle Angaben zu Waren zur Verfügung, die Verboten und Beschränkungen unterliegen;

e)

hält für die Überwachungszollstelle Unterlagen gemäß Artikel 163 Absatz 2 des Zollkodex bereit, bevor die angemeldeten Waren überlassen werden können;

f)

gewährleistet in den Fällen, in denen gemäß Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex die Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren anwendbar ist, dass der Inhaber der Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern über die erforderlichen Informationen verfügt, um die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung nachzuweisen;

g)

gibt außer in den Fällen, in denen gemäß Artikel 167 Absatz 2 des Zollkodex auf die Abgabe einer ergänzenden Anmeldung verzichtet wird, die ergänzende Anmeldung bei der Überwachungszollstelle in der Weise und innerhalb der Frist ab, die in der Bewilligung festgelegt sind.

(2)   Die Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gilt nicht für:

a)

Zollanmeldungen, in denen gemäß Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 die Bewilligung eines besonderen Verfahrens beantragt wird;

b)

Zollanmeldungen, die anstelle der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex abgegeben werden.

Artikel 235

Überlassung der Waren bei Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

(Artikel 182 des Zollkodex)

(1)   Enthält die Bewilligung für die Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders eine Frist für die Unterrichtung des Inhabers dieser Bewilligung über etwaige Kontrollen, so gelten die Waren bei Ablauf dieser Frist als überlassen, es sei denn, die Überwachungszollstelle hat innerhalb dieser Frist zu erkennen gegeben, dass sie eine Kontrolle beabsichtigt.

(2)   Enthält die Bewilligung keine Frist gemäß Absatz 1, so überlässt die für die Überwachung zuständige Zollstelle die Waren gemäß Artikel 194 des Zollkodex.

Artikel 236

Zollkontingente

(Artikel 182 des Zollkodex)

(1)   Bei einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, die die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren betrifft, die unter ein Zollkontingent fallen, das in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der Anmeldungen verwaltet wird, beantragt der Inhaber der Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in dieser Form die Gewährung des Zollkontingents in einer ergänzenden Anmeldung.

(2)   Wird die Gewährung eines Zollkontingents, das in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen verwaltet wird, in einer ergänzenden Anmeldung beantragt, kann der Antrag erst nach der Abgabe dieser Anmeldung bearbeitet werden. Für die Zwecke der Aufteilung des Zollkontingents ist jedoch das Datum, zu dem die Anschreibung der Waren in der Buchführung des Anmelders erfolgt, zu berücksichtigen.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU vorsehen, dass der Antrag auf Inanspruchnahme eines im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 49 bis 54 verwalteten Zollkontingents in anderer als der in Absatz 1 genannten Form erfolgt, sofern die Mitgliedstaaten über alle notwendigen Angaben verfügen, um die Gültigkeit des Antrags zu beurteilen.

Unterabschnitt 4

Eigenkontrolle

Artikel 237

Festsetzung des Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbetrags

(Artikel 185 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Wirtschaftsbeteiligte, die berechtigt sind, die Höhe der zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gemäß Artikel 185 Absatz 1 des Zollkodex zu ermitteln, ermitteln am Ende der von den Zollbehörden in der Bewilligung festgelegten Frist die Höhe der für diesen Zeitraum zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gemäß den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften.

(2)   Der Inhaber einer Bewilligung reicht innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des von den Zollbehörden in dieser Bewilligung festgelegten Zeitraums bei der Überwachungszollstelle Angaben zu dem gemäß Absatz 1 ermittelten Betrag ein. Die Zollschuld gilt als zum Zeitpunkt dieser Einreichung mitgeteilt.

(3)   Der Inhaber der Bewilligung entrichtet den in Absatz 2 genannten Betrag innerhalb des in der Bewilligung vorgesehenen Zeitraums und spätestens innerhalb der Frist gemäß Artikel 108 Absatz 1 des Zollkodex.

KAPITEL 3

Überprüfung und Überlassung von Waren

Abschnitt 1

Überprüfung

Artikel 238

Ort und Zeitpunkt der Beschau der Waren

(Artikel 189 des Zollkodex)

Beschließt die zuständige Zollstelle eine Beschau der Waren nach Artikel 188 Buchstabe c des Zollkodex oder eine Entnahme von Mustern oder Proben nach Artikel 188 Buchstabe d des Zollkodex, so bestimmt sie den Zeitpunkt und den Ort hierfür und benachrichtigt den Anmelder.

Auf Antrag des Anmelders kann die zuständige Zollstelle einen anderen Ort als die Zolldienststelle oder eine Zeit außerhalb der Öffnungszeiten dieser Zollstelle festlegen.

Artikel 239

Beschau der Waren

(Artikel 189 und 190 des Zollkodex)

(1)   Beschließt die Zollstelle, nur einen Teil der Waren zu beschauen, so teilt sie dem Anmelder mit, welche Warenpositionen sie beschauen möchte.

(2)   Weigert sich der Anmelder, bei der Warenbeschau anwesend zu sein oder die von den Zollbehörden geforderte Unterstützung zu gewähren, setzen die Zollbehörden eine Frist für seine Anwesenheit oder Unterstützung.

Ist der Anmelder den Anforderungen der Zollbehörden bis zum Ablauf der Frist nicht nachgekommen, nehmen diese die Warenbeschau auf Kosten und Gefahr des Anmelders vor. Soweit erforderlich und sofern keine unionsrechtlicher Bestimmungen bestehen, können die Zollbehörden gemäß dem einzelstaatlichen Recht die Dienste von Sachverständigen in Anspruch nehmen.

Artikel 240

Entnahme von Mustern und Proben

(Artikel 189 und 190 des Zollkodex)

(1)   Beschließt die Zollstelle, Muster oder Proben zu entnehmen, so benachrichtigt sie den Anmelder.

(2)   Weigert sich der Anmelder, bei der Warenbeschau anwesend zu sein oder die von den Zollbehörden geforderte Unterstützung zu gewähren, setzen die Zollbehörden eine Frist für seine Anwesenheit oder Unterstützung.

Ist der Anmelder den Anforderungen der Zollbehörden bis zum Ablauf der Frist nicht nachgekommen, entnehmen diese die Muster und Proben auf Kosten und Gefahr des Anmelders.

(3)   Muster und Proben werden von den Zollbehörden selbst entnommen. Die Zollbehörden können jedoch verlangen, dass Muster und Proben unter ihrer Aufsicht vom Anmelder oder einen Sachverständigen entnommen werden. Sofern keine unionsrechtlichen Bestimmungen bestehen, wird der Sachverständige gemäß dem einzelstaatlichen Recht hinzugezogen.

(4)   Muster und Proben dürfen nur in Mengen entnommen werden, die zur Durchführung der Analyse oder eingehenden Prüfung, einschließlich etwaiger nachfolgender Analysen, erforderlich sind.

(5)   Die von der Zollstelle als Muster oder Proben entnommenen Mengen werden von der angemeldeten Menge nicht abgezogen.

(6)   Bei einer Zollanmeldung zur Ausfuhr oder zur passiven Veredelung kann der Anmelder die Mengen, die als Muster und Proben entnommen wurden, durch gleiche Waren ersetzen, um die Warensendung wieder zu vervollständigen.

Artikel 241

Prüfung der Muster und Proben

(Artikel 189 und 190 des Zollkodex)

(1)   Führt die Prüfung von Mustern oder Proben der gleichen Waren zu unterschiedlichen Ergebnissen, die eine unterschiedliche zollrechtliche Behandlung erfordern, so sind, sofern möglich, weitere Muster oder Proben zu entnehmen.

(2)   Bestätigen die Ergebnisse der Prüfung der weiteren Muster oder Proben die unterschiedlichen Ergebnisse, so gelten die Waren als unterschiedlich beschaffen und das Mengenverhältnis der verschiedenen Waren entspricht den Ergebnissen. Das gleiche gilt, wenn es nicht möglich ist, weitere Muster oder Proben zu entnehmen.

Artikel 242

Rückgabe oder Verwertung entnommener Muster und Proben

(Artikel 189 und 190 des Zollkodex)

(1)   Entnommene Muster und Proben sind dem Anmelder auf Antrag zurückgegeben, es sei denn,

a)

die Muster oder Proben wurden durch die Analyse oder Prüfung zerstört;

b)

die Muster oder Proben müssen von den Zollbehörden einbehalten werden für

i)

weitere Prüfungen;

ii)

Berufungs- oder Gerichtsverfahren.

(2)   Beantragt der Anmelder keine Rückgabe der Muster oder Proben, so können die Zollbehörden verlangen, dass er die restlichen Muster oder Proben entfernt, oder sie können sie gemäß Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex verwerten.

Artikel 243

Ergebnisse der Überprüfung der Zollanmeldung und der Warenbeschau

(Artikel 191 des Zollkodex)

(1)   Überprüfen die Zollbehörden die Richtigkeit der Angaben in einer Zollanmeldung, vermerken sie den Umstand, dass eine Überprüfung stattgefunden hat, sowie die Ergebnisse dieser Überprüfung.

Bei einer Teilbeschau werden die überprüften Waren bezeichnet.

Die eventuelle Abwesenheit des Anmelders wird vermerkt.

(2)   Die Zollbehörden unterrichten den Anmelder über die Ergebnisse der Überprüfung.

(3)   Stimmen die Ergebnisse der Überprüfung der Zollanmeldung nicht mit den Angaben in der Anmeldung überein, stellen die Zollbehörden fest, welche Angaben für folgende Zwecke zu berücksichtigen sind, und zeichnen diese Feststellungen auf:

a)

Berechnung der Höhe der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen Abgaben auf die Waren;

b)

Berechnung der Ausfuhrerstattungen, anderer Beträge oder finanzieller Vergünstigungen bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik;

c)

Anwendung der übrigen Vorschriften über das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden.

(4)   Wird festgestellt, dass der angemeldete nichtpräferenzielle Ursprung fehlerhaft ist, so wird der für den Zweck von Absatz 3 Buchstabe a zu berücksichtigende Ursprung anhand der vom Anmelder vorgelegten Nachweise, oder, wenn diese unzureichend sind, anhand vorliegender Informationen festgestellt.

Artikel 244

Sicherheitsleistung

(Artikel 191 des Zollkodex)

Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass aufgrund einer Überprüfung der Zollanmeldung höhere Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder andere Abgaben zu entrichten sein könnten als aufgrund der Angaben in der Zollanmeldung, so kann die Überlassung der Waren von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, die die Differenz zwischen dem aufgrund der Angaben in der Zollanmeldung ermittelten Betrag und dem Betrag abdeckt, der letztlich zu entrichten sein könnte.

Der Antragsteller kann jedoch, anstatt diese Sicherheit zu leisten, die unverzügliche Mitteilung der Zollschuld, die durch die Waren letztlich entstehen kann, verlangen.

Artikel 245

Überlassung der Waren nach erfolgter Überprüfung

(Artikel 191 und Artikel 194 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Setzen die Zollbehörden aufgrund der Überprüfung der Zollanmeldung für die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben einen anderen Betrag fest als denjenigen, der sich aus den Angaben in der Anmeldung ergibt, so gilt in Bezug auf den auf diese Weise veranschlagten Betrag Artikel 195 Absatz 1 des Zollkodex.

(2)   Können die Zollbehörden die Frage, ob die angemeldeten Waren möglicherweise Verboten oder Beschränkungen unterliegen, endgültig erst beantworten, wenn ihnen das Ergebnis der von ihnen vorgenommenen Prüfungen vorliegt, so können die Waren vorher nicht überlassen werden.

Abschnitt 2

Überlassung

Artikel 246

Aufzeichnung und Mitteilung der Überlassung der Waren

(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

Die Zollbehörden unterrichten den Anmelder von der Überlassung der Waren und vermerken die Überlassung der Waren zu dem betreffenden Zollverfahren; dabei geben sie mindestens die Nummer der Zollanmeldung oder Mitteilung und das Datum der Überlassung der Waren an.

Artikel 247

Nicht überlassene Waren

(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)   Können die Waren aus einem der in Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex genannten Gründe nicht überlassen werden, oder wird nach der Überlassung festgestellt, dass sie die Voraussetzungen für die Überlassung nicht erfüllen, setzen die Zollbehörden dem Anmelder eine angemessene Frist, um die Situation der Waren mit den Vorschriften in Einklang zu bringen.

(2)   Die Zollbehörden können die in Absatz 1 genannten Waren auf Kosten und Gefahr des Anmelders an einen unter zollamtlicher Überwachung stehenden besonderen Ort verbringen.

KAPITEL 4

Verwertung von Waren

Artikel 248

Zerstörung von Waren

(Artikel 197 des Zollkodex)

Die Zollbehörden stellen Art und Menge der Abfälle und Reste fest, die bei der Zerstörung von Waren anfallen, um die Zölle und anderen Abgaben zu bestimmen, die auf diese Abfälle oder Reste bei der Überführung in ein Zollverfahren oder der Wiederausfuhr zu erheben sind.

Artikel 249

Aufgabe von Waren

(Artikel 199 des Zollkodex)

(1)   Die Zollbehörden können einen Antrag zur Aufgabe von Waren zugunsten der Staatskasse gemäß Artikel 199 des Zollkodex ablehnen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

die Waren sind im Zollgebiet der Union unverkäuflich oder die Kosten der Veräußerung stünden in keinem angemessenen Verhältnis zum Warenwert;

b)

die Waren müssen zerstört werden.

(2)   Ein Antrag zur Aufgabe zugunsten der Staatskasse gemäß Artikel 199 des Zollkodex gilt als erfolgt, wenn sich der Eigentümer nach öffentlicher Aufforderung durch die Zollbehörden nicht innerhalb von 90 Tagen gemeldet hat.

Artikel 250

Veräußerung von Waren und andere Maßnahmen der Zollbehörden

(Artikel 198 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Die Zollbehörden können zugunsten der Staatskasse aufgegebene oder eingezogene Waren nur unter der Bedingung veräußern, dass der Käufer unverzüglich die Förmlichkeiten zur Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder zu ihrer Wiederausfuhr erfüllt.

(2)   Werden die Waren zu einem Preis veräußert, der den Betrag des Einfuhrzolls und anderer Abgaben einschließt, so gelten die betreffenden Waren als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Die Zollbehörden berechnen den Abgabenbetrag und erfassen ihn buchmäßig. Die Veräußerung erfolgt nach den im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften.

KAPITEL 1

ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR

KAPITEL 1

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Artikel 251

Wiegenachweise für Bananen

(Artikel 163 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Der Wirtschaftsbeteiligte, der für die Erstellung von Nachweisen gemäß Artikel 155 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zugelassen ist (Wiegenachweise für Bananen), benachrichtigt die Zollbehörden vorab unter Angabe von Verpackungstyp, Ursprung, Zeit und Ort des Wiegens, dass eine Sendung frischer Bananen zur Erstellung eines Wiegenachweises gewogen wird.

(2)   Der Wiegenachweis für Bananen muss zum Zeitpunkt der Abgabe einer Zollanmeldung für eingangsabgabenpflichtige frische Bananen des KN-Codes 0803 90 10 zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.

(3)   Abweichend von Absatz 2 können die Zollbehörden im Rahmen eines Antrags auf Bewilligung gemäß Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zulassen, dass eine Sendung frischer Bananen auf der Grundlage einer vorläufigen Anmeldung des Gewichts zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wird, sofern

a)

die Bewilligung den Einführer verpflichtet, Bananen in unverändertem Zustand aus derselben Sendung zu einem in der vereinfachten Anmeldung benannten zugelassenen Wieger zu befördern, der das genaue Gewicht und den genauen Wert bestimmt;

b)

der Anmelder dafür verantwortlich ist, der Zollstelle, bei der die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgt, innerhalb von zehn Kalendertagen nach Annahme der vereinfachten Anmeldung den Wiegenachweis zu übermitteln;

c)

der Anmelder eine Sicherheit gemäß Artikel 195 Absatz 1 des Zollkodex leistet.

Das vorläufige Gewicht kann aus einem früheren Wiegenachweis für Bananen derselben Art und desselben Ursprungs abgeleitet werden.

(4)   Der Wiegenachweis für Bananen entspricht dem Muster in Anhang 61-02.

Artikel 252

Kontrolle des Wiegens frischer Bananen

(Artikel 188 des Zollkodex)

Die Zollstellen überprüfen mindestens 5 % der jährlich vorgelegten Wiegenachweise für Bananen entweder durch Anwesenheit beim Wiegen der repräsentativen Bananenstichproben durch den zur Erstellung von Wiegenachweisen für Bananen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten oder durch eigenes Wiegen dieser Stichproben nach dem in Anhang 61-03 Nummern 1, 2 und 3 genannten Verfahren.

KAPITEL 2

Befreiung von den Einfuhrabgaben

Abschnitt 1

Rückwaren

Artikel 253

Erforderliche Informationen

(Artikel 203 Absatz 6 des Zollkodex)

(1)   Der Anmelder stellt der Zollstelle, in der die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird, die Informationen zur Verfügung, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllt sind.

(2)   Der Nachweis nach Absatz 1 kann erbracht werden durch

a)

Einsicht in die betreffenden Einzelheiten der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung, mit der die Rückwaren ursprünglich aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder wiederausgeführt wurden;

b)

einen von der zuständigen Zollstelle bestätigten Ausdruck der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung, mit der die Rückwaren ursprünglich aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder wiederausgeführt wurden;

c)

ein von der zuständigen Zollstelle ausgestelltes Dokument mit den betreffenden Einzelheiten dieser Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung;

d)

eine von den Zollbehörden ausgestellte Bescheinigung, dass die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllt sind (Auskunftsblatt INF 3).

(3)   Die Angaben gemäß Absatz 2 sind nicht erforderlich, wenn aus den Informationen, die den zuständigen Zollbehörden vorliegen, hervorgeht, dass die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren ursprünglich aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden und zu diesem Zeitpunkt die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben als Rückwaren erfüllten.

(4)   Absatz 2 findet keine Anwendung in den Fällen, in denen Waren mündlich oder auf andere Art zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden können. Ferner wird er nicht auf den grenzüberschreitenden Verkehr von Verpackungen, Beförderungsmitteln oder bestimmten in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren angewendet, sofern anderweitig geregelt.

Artikel 254

Waren, denen bei der Ausfuhr Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugutegekommen sind

(Artikel 203 Absatz 6 des Zollkodex)

Werden Rückwaren, bei deren Ausfuhr ggf. Förmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Erstattungen oder sonstigen Beträgen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt wurden, zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so ist mit der Anmeldung — neben den in Artikel 253 bezeichneten Papieren — eine Bescheinigung der in dem Mitgliedstaat der Ausfuhr für die Gewährung solcher Erstattungen oder Beträge zuständigen Behörden vorzulegen.

Die Bescheinigung wird nicht verlangt, wenn die Zollbehörden an der Zollstelle, bei der die Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, über Informationen verfügen, aus denen hervorgeht, dass Erstattungen oder sonstige Beträge bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik weder gewährt worden sind noch später gewährt werden können.

Artikel 255

Ausstellung des Auskunftsblattes INF 3

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 203 Absatz 6 des Zollkodex)

(1)   Der Ausführer kann bei der Ausfuhrzollstelle ein Auskunftsblatt INF 3 beantragen.

(2)   Beantragt der Ausführer das Auskunftsblatt INF 3 zum Zeitpunkt der Ausfuhr, stellt die Ausfuhrzollstelle dieses Blatt bei der Erledigung der Ausfuhrförmlichkeiten für die Waren aus.

Besteht die Möglichkeit, dass die ausgeführten Waren über mehrere Zollstellen in das Zollgebiet der Union wiedereingeführt werden, kann der Ausführer mehrere Auskunftsblätter INF 3 beantragen, von denen jedes einen Teil der insgesamt ausgeführten Warenmenge betrifft.

(3)   Beantragt der Ausführer nach Erledigung der Ausfuhrförmlichkeiten für die Waren ein Auskunftsblatt INF 3, so kann die Ausfuhrzollstelle das Informationsblatt INF 3 ausstellen, wenn die im Antrag des Ausführers enthaltenen Informationen über die Waren den Informationen entsprechen, die für die Ausfuhrzollstelle bereitgehalten werden, und für die Waren Erstattungen oder sonstige Beträge bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik weder gewährt worden sind noch später gewährt werden können.

(4)   Der Ausführer kann beantragen, dass die Ausfuhrzollstelle ein bereits ausgestelltes Auskunftsblatt INF 3 durch mehrere Auskunftsblätter INF 3 ersetzt, von denen jedes einen Teil der im ursprünglichen Auskunftsblatt INF 3 erfassten Warenmenge betrifft.

(5)   Der Ausführer kann die Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 3 für einen Teil der ausgeführten Waren beantragen.

(6)   Wird ein Auskunftsblatt INF 3 auf Papier ausgestellt, verbleibt ein Exemplar bei der ausstellenden Ausfuhrzollstelle.

(7)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des ursprünglich auf Papier ausgestellten Auskunftsblattes INF 3 kann die ausstellende Ausfuhrzollstelle auf Antrag eines Ausführers ein Duplikat ausstellen.

Die Ausfuhrzollstelle vermerkt auf der bei ihr verbliebenen Durchschrift des Auskunftsblatts INF 3 die Ausstellung des Duplikats.

(8)   Das auf Papier ausgestellte Auskunftsblatt INF 3 entspricht dem Muster in Anhang 62-02.

Artikel 256

Kommunikation zwischen den Behörden

(Artikel 203 Absatz 6 des Zollkodex)

Auf Antrag der Zollstelle, in der die Rückwaren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, übermittelt die Ausfuhrzollstelle alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen, aus denen hervorgeht, dass in Bezug auf diese Waren die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllt sind.

Abschnitt 2

Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse

Artikel 257

Befreiung von den Einfuhrabgaben

(Artikel 208 Absatz 2 des Zollkodex)

Der Nachweis, dass die Bedingungen nach Artikel 208 Absatz 1 des Zollkodex erfüllt sind, kann gemäß den Artikeln 213, 214 und 215 der vorliegende Verordnung bzw. den Artikeln 130 bis 133 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erbracht werden.

TITEL VII

BESONDERE VERFAHREN

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1

Antrag auf Bewilligung

Artikel 258

Erforderliche Unterlage für eine mündliche Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung

(Artikel 22 Absatz 2 des Zollkodex)

Wird der Antrag auf eine Bewilligung der vorübergehenden Verwendung in Form einer mündlichen Zollanmeldung gestellt, so ist die Unterlage gemäß Artikel 165 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vom Anmelder in doppelter Ausfertigung vorzulegen, von denen die Zollbehörden ein Exemplar mit einem Sichtvermerk versehen und dem Bewilligungsinhaber aushändigen.

Abschnitt 2

Entscheidung über den Antrag

Artikel 259

Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen

(Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 211 Absatz 6 des Zollkodex)

(1)   Ist bei einem Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 211 Absatz 6 des Zollkodex erforderlich, so übermittelt die Zollverwaltung der für die Entscheidung über den Antrag zuständigen Zollbehörde den Vorgang unverzüglich der Kommission und ersucht um Prüfung.

(2)   Liegen der Zollverwaltung eines Mitgliedstaats nach Erteilung einer Bewilligung der Veredelung Nachweise dafür vor, dass die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union durch die Verwendung der Bewilligung beeinträchtigt werden, so übermittelt die Zollverwaltung den Vorgang der Kommission und ersucht um Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen.

(3)   Eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Unionsebene kann auch auf Initiative der Kommission vorgenommen werden, wenn Nachweise dafür vorliegen, dass die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union durch die Verwendung einer Bewilligung beeinträchtigt werden.

(4)   Die Kommission setzt eine Sachverständigengruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten ein, die die Kommission berät, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Unionsebene erfüllt sind oder nicht.

(5)   Das Ergebnis der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen wird von der betreffenden Zollbehörde sowie allen Zollbehörden, die ihrerseits ähnliche Anträge oder Bewilligungen bearbeiten, berücksichtigt.

Im Prüfungsergebnis kann festgelegt werden, dass der geprüfte Fall einmalig ist und daher nicht als Präzedenzfall für andere Anträge oder Bewilligungen dienen kann.

(6)   Lautet das Ergebnis, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht länger erfüllt sind, widerruft die zuständige Zollbehörde die betreffende Bewilligung. Der Widerruf wird spätestens ein Jahr nach dem Tag, der auf das Datum folgt, an dem die Entscheidung über den Widerruf beim Bewilligungsinhaber eingegangen ist, wirksam.

Artikel 260

Konsultationsverfahren zwischen Zollbehörden

(Artikel 22 des Zollkodex)

(1)   Wurde ein Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex gestellt und ist mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt, so gelten die Artikel 10 und 14 dieser Verordnung sowie die Absätze 2 bis 5 dieses Artikels, es sei denn, die für die Entscheidung zuständige Zollbehörde ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bewilligung nicht erfüllt sind.

(2)   Die für die Entscheidung zuständige Zollbehörde übermittelt den anderen beteiligten Zollbehörden den Antrag und den Entwurf der Bewilligung spätestens 30 Tage nach Annahme des Antrags.

(3)   Eine Bewilligung, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, wird nur erteilt, nachdem die betroffenen Zollbehörden dem Entwurf der Bewilligung zuvor zugestimmt haben.

(4)   Die anderen beteiligten Zollbehörden übermitteln etwaige Einwände oder ihre Zustimmung binnen 30 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs. Einwände sind ordnungsgemäß zu begründen.

Werden Einwände fristgerecht übermittelt und wird nicht innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs eine Einigung erzielt, wird die Bewilligung in dem Umfang, in dem Einwände erhoben wurden, nicht erteilt.

(5)   Haben die anderen beteiligten Zollbehörden innerhalb von 30 Tagen ab Eingang des Bewilligungsentwurfs keine Einwände erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.

Artikel 261

Fälle, in denen das Konsultationsverfahren nicht erforderlich ist

(Artikel 22 des Zollkodex)

(1)   In den folgenden Fällen trifft die zuständige Zollbehörde eine Entscheidung über einen Antrag ohne Konsultation der anderen beteiligten Zollbehörden gemäß Artikel 260:

a)

wenn eine Bewilligung, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist,

i)

erneuert

ii)

geringfügig geändert

iii)

zurückgenommen

iv)

ausgesetzt

v)

widerrufen wird;

b)

wenn zwei oder mehrere der beteiligten Mitgliedstaaten zugestimmt haben;

c)

wenn die Beteiligung verschiedener Mitgliedstaaten an dem Vorgang nur darin besteht, dass die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren und die Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens nicht identisch sind;

d)

wenn ein Antrag auf eine Bewilligung der vorübergehenden Verwendung, an dem mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, in Form einer Standardzollanmeldung gestellt wird.

In diesen Fällen stellt die Zollbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, die Angaben in der Bewilligung den anderen beteiligten Zollbehörden zur Verfügung.

(2)   In den folgenden Fällen trifft die zuständige Zollbehörde eine Entscheidung über einen Antrag ohne Konsultation der anderen beteiligten Zollbehörden gemäß Artikel 260 und ohne den anderen beteiligten Zollbehörden die Angaben in der Bewilligung gemäß Absatz 1 zur Verfügung zu stellen:

a)

wenn Carnets ATA oder CPD verwendet werden;

b)

wenn eine Bewilligung der vorübergehenden Verwendung durch die Überlassung von Waren gemäß Artikel 262 erteilt wird;

c)

wenn zwei oder mehrere der beteiligten Mitgliedstaaten zugestimmt haben;

d)

wenn die Beteiligung der verschiedenen Mitgliedstaaten nur in der Beförderung von Waren besteht.

Artikel 262

Bewilligung in Form einer Überlassung von Waren

(Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex)

Wurde der Antrag auf eine Bewilligung in Form einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1 oder 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gestellt, wird die Bewilligung durch die Überlassung der Waren zum jeweiligen Zollverfahren erteilt.

Abschnitt 3

Sonstige Verfahrensvorschriften

Artikel 263

Bei einer anderen Zollstelle abgegebene Zollanmeldung

(Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex)

Die zuständige Zollbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass die Zollanmeldung bei einer Zollstelle abgegeben wird, die in der Bewilligung nicht angegeben ist. In diesem Fall setzt die zuständige Zollbehörde die Überwachungszollstelle hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Artikel 264

Erledigung eines besonderen Verfahrens

(Artikel 215 des Zollkodex)

(1)   Wurden Waren im Rahmen einer Bewilligung, aber unter Verwendung von zwei oder mehreren Zollanmeldungen in ein besonderes Verfahren übergeführt, so gilt das Verfahren mit der Überführung solcher Waren oder der aus ihnen erhaltenen Erzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren oder ihre Zuführung zu ihrer vorgeschriebenen Endverwendung für die Waren als erledigt, die mit der ältesten Zollanmeldung in das Verfahren übergeführt worden sind.

(2)   Wurden Waren im Rahmen einer Bewilligung aber unter Verwendung von zwei oder mehreren Zollanmeldungen in ein besonderes Verfahren übergeführt und wurde das besondere Verfahren durch Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union oder durch Zerstörung der Waren ohne übrig bleibende Abfälle erledigt, so gilt die Verbringung aus dem Zollgebiet der Union oder die Zerstörung ohne übrig bleibende Abfälle für die Waren als Erledigung des Verfahrens, die mit der ältesten Zollanmeldung übergeführt worden sind.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Inhaber der Bewilligung oder der Inhaber des Verfahrens die Erledigung in Bezug auf bestimmte in das Verfahren übergeführte Waren beantragen.

(4)   Die Anwendung der Absätze 1 und 2 darf nicht zu ungerechtfertigten Einfuhrabgabenvorteilen führen.

(5)   Sind Waren, die sich in einem besonderen Verfahren befinden und zusammen mit anderen Waren aufbewahrt werden, völlig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, so kann der Inhaber des Verfahrens gegenüber den Zollbehörden den Nachweis über die tatsächliche Menge der zerstörten oder verloren gegangenen in dem Verfahren befindlichen Waren vorlegen.

Vermag der Inhaber des Verfahrens einen solchen für die Zollbehörden annehmbaren Nachweis nicht vorzulegen, so wird die Menge der zerstörten oder verloren gegangenen Waren anhand des Anteils von Waren derselben Art ermittelt, die sich zum Zeitpunkt der Zerstörung oder des Verlusts in dem Verfahren befanden.

Artikel 265

Abrechnung

(Artikel 215 des Zollkodex)

(1)   Unbeschadet der Artikel 46 und 48 des Zollkodex kontrolliert die Überwachungszollstelle die Abrechnung gemäß Artikel 175 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 unverzüglich.

Die Überwachungszollstelle kann den von dem Inhaber der Bewilligung ermittelten Betrag der Einfuhrabgaben akzeptieren.

(2)   Der Betrag der Einfuhrabgaben wird innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum der Übermittlung der Abrechnung an die Überwachungszollstelle gemäß Artikel 104 des Zollkodex buchmäßig erfasst.

Artikel 266

Übertragung von Rechten und Pflichten

(Artikel 218 des Zollkodex)

Die zuständige Zollbehörde entscheidet, ob eine Übertragung von Rechten und Pflichten gemäß Artikel 218 des Zollkodex erfolgen kann oder nicht. Ist eine solche Übertragung möglich, legt die zuständige Zollstelle die Bedingungen fest, unter denen die Übertragung zulässig ist.

Artikel 267

Beförderung von Waren in einem besonderen Verfahren

(Artikel 219 des Zollkodex)

(1)   Die Beförderung von Waren zu der Ausgangszollstelle im Hinblick auf die Erledigung eines besonderen Verfahrens, mit Ausnahme der Endverwendung und der passiven Veredelung, durch die Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union erfolgt im Rahmen der Wiederausfuhranmeldung.

(2)   Werden Waren in der passiven Veredelung von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren zu der Ausgangszollstelle befördert, gelten für sie die Bestimmungen, die anzuwenden gewesen wären, wenn sie in das Ausfuhrverfahren übergeführt worden wären.

(3)   Werden Waren in der Endverwendung zu der Ausgangszollstelle befördert, gelten für sie die Bestimmungen, die anzuwenden gewesen wären, wenn die Waren in das Ausfuhrverfahren übergeführt worden wären.

(4)   Andere Zollförmlichkeiten als das Führen von Aufzeichnungen gemäß Artikel 214 des Zollkodex sind für Beförderungen, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen, nicht erforderlich.

(5)   Finden Beförderungen gemäß den Absätzen 1 oder 3 statt, verbleiben die Waren in dem besonderen Verfahren, bis sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind.

Artikel 268

Förmlichkeiten für die Verwendung von Ersatzwaren

(Artikel 223 des Zollkodex)

(1)   Der Einsatz von Ersatzwaren erfordert nicht deren Überführung in ein besonderes Verfahren.

(2)   Ersatzwaren können zusammen mit anderen Unionswaren oder Nicht-Unionswaren gelagert werden. In solchen Fällen können die Zollbehörden bestimmte Methoden zur Feststellung der Nämlichkeit der Ersatzwaren festlegen, um sie von den Unionswaren oder den Nicht-Unionswaren unterscheiden zu können.

Ist es unmöglich oder wäre es nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, jederzeit die Nämlichkeit jeder Warenart zu sichern, so wird eine buchmäßige Trennung nach Warenart, zollrechtlichem Status und gegebenenfalls Warenursprung vorgenommen.

(3)   Im Fall der Endverwendung unterliegen die Waren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in den folgenden Fällen nicht mehr der zollamtlichen Überwachung:

a)

die Ersatzwaren wurden zu den Zwecken verwendet, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren;

b)

die Ersatzwaren wurden ausgeführt, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben;

c)

die Waren wurden zu anderen Zwecken als denen, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren, verwendet und die anwendbaren Einfuhrabgaben wurden entrichtet.

Artikel 269

Status von Ersatzwaren

(Artikel 223 des Zollkodex)

(1)   Im Fall des Zolllagerverfahrens und der vorübergehenden Verwendung werden die Ersatzwaren zu Nicht-Unionswaren und die Waren, die sie ersetzen, zu Unionswaren in dem Zeitpunkt, in dem sie in das anschließende Zollverfahren, mit dem das Verfahren erledigt wird, übergeführt werden oder die Ersatzwaren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

(2)   Im Fall einer aktiven Veredelung werden die Ersatzwaren und die aus ihnen hergestellten Veredelungserzeugnisse zu Nicht-Unionswaren und die Waren, die sie ersetzen, zu Unionswaren, sobald sie in das anschließende Zollverfahren, mit dem das Verfahren erledigt wird, übergeführt werden oder die Veredelungserzeugnisse das Zollgebiet der Union verlassen haben.

Gelangen die in die aktive Veredelung übergeführten Waren jedoch vor Erledigung des Verfahrens in den Wirtschaftskreislauf der Union, so wechselt ihr zollrechtlicher Status im Zeitpunkt dieses Verbringens auf den Markt. Ist zu erwarten, dass die Ersatzwaren zum Zeitpunkt, zu dem die Waren auf den Markt gebracht werden, nicht verfügbar sind, können die Zollbehörden auf Antrag des Inhabers des Verfahrens in Ausnahmefällen zulassen, dass die Ersatzwaren zu einem späteren von ihnen festzusetzenden Zeitpunkt innerhalb einer angemessenen Frist verfügbar sind.

(3)   Im Fall einer vorzeitigen Ausfuhr von Veredelungserzeugnissen im Rahmen der aktiven Veredelung werden die Ersatzwaren und die aus ihnen hergestellten Veredelungserzeugnisse rückwirkend zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Ausfuhrverfahren zu Nicht-Unionswaren, sofern die einzuführenden Waren in jenes Verfahren übergeführt werden.

In dem Zeitpunkt, in dem die einzuführenden Waren in die aktive Veredelung übergeführt werden, werden sie zu Unionswaren.

Artikel 270

Elektronisches System für elektronische Carnets ATA

(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

Zur Verarbeitung, zum Austausch und zur Speicherung von Informationen, die elektronische, auf der Grundlage des Artikels 21a des Istanbuler Übereinkommens ausgestellte Carnet ATA betreffen, wird ein gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingeführtes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem (System für elektronische Carnets ATA) verwendet. Die zuständigen Zollbehörden stellen über dieses System Informationen umgehend zur Verfügung.

Artikel 271

Elektronisches System in Bezug auf einen Standardinformationsaustausch

(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Für den Standardinformationsaustausch (INF) im Rahmen der folgenden Verfahren wird ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex verwendet:

a)

aktive Veredelung EX/IM oder passive Veredelung EX/IM;

b)

aktive Veredelung IM/EX oder passive Veredelung IM/EX, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist;

c)

aktive Veredelung IM/EX, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist und die zuständige Zollstelle gemäß Artikel 101 Absatz 1 des Zollkodex einen INF verlangt.

Ein solches System wird auch für die Verarbeitung und die Speicherung der relevanten Daten verwendet. Ist ein INF erforderlich, stellt die Überwachungszollstelle die Informationen über dieses System umgehend zur Verfügung. Wird in einer Zollanmeldung, einer Wiederausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhrmitteilung auf einen INF Bezug genommen, aktualisieren die zuständigen Zollstellen den INF unverzüglich.

Außerdem wird das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Standardinformationsaustausch betreffend handelspolitische Maßnahmen verwendet.

(2)   Absatz 1 findet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK INF gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.

KAPITEL 2

Versand

Abschnitt 1

Externes und internes Versandverfahren

Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 272

Kontrollen und Förmlichkeiten für Waren, die das Zollgebiet der Union verlassen oder wieder in das Zollgebiet der Union verbracht werden

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben b, c, e und f sowie Artikel 227 Absatz 2 Buchstaben b, c, e und f des Zollkodex)

Verlassen Waren im Verlauf ihrer Beförderung zwischen zwei Orten des Zollgebiets der Union dieses Gebiet, so werden die Zollkontrollen und -förmlichkeiten gemäß dem TIR-Übereinkommen, dem ATA-Übereinkommen, dem Übereinkommen von Istanbul, dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen oder gemäß den Vorschriften des Weltpostvereins an den Orten vorgenommen, an denen die Waren das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen und an denen sie wieder in das Zollgebiet der Union verbracht werden.

Artikel 273

Elektronisches System für den Versand

(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Für den Austausch von Carnet TIR-Daten und für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei Unionsversandverfahren wird ein gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex (elektronisches Versandsystem) eingerichtetes elektronisches System verwendet.

(2)   Bei Unstimmigkeiten zwischen den Angaben im Carnet TIR und den Angaben im elektronischen Versandsystem hat das Carnet TIR Vorrang.

(3)   Abweichend von Absatz 1 verwenden die Mitgliedstaaten bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des darin genannten Systems im Einklang mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU das System des EDV-gestützten Versandverfahrens, das mit der Verordnung (EWG) Nr. 1192/2008 der Kommission (22) eingeführt wurde.

Unterabschnitt 2

Warenverkehr im TIR-Verfahren

Artikel 274

TIR-Verfahren unter besonderen Umständen

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

Die Zollbehörde nimmt ein Carnet TIR ohne Austausch von Carnet TIR-Daten für das TIR-Verfahren an bei zeitweiligem Ausfall

a)

des elektronischen Versandsystems;

b)

des rechnergestützten Systems, mit dem die Carnet TIR-Inhaber die Carnet TIR-Daten mittels elektronischer Datenverarbeitung eingeben;

c)

der elektronischen Verbindung zwischen dem rechnergestützten System, mit dem die Carnet TIR-Inhaber die Carnet TIR-Daten mittels elektronischer Datenverarbeitung eingeben, und dem elektronischen Versandsystem.

Die Annahme von Carnets TIR ohne Austausch von Carnet TIR-Daten bei einem zeitweiligen Ausfall gemäß den Buchstaben b oder c bedarf einer Genehmigung durch die Zollbehörden.

Artikel 275

Beförderungsroute für den Warenverkehr im TIR-Verfahren

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1)   Waren im TIR-Verfahren werden auf einer wirtschaftlich sinnvollen Beförderungsroute zur Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle befördert.

(2)   Die Abgangs- oder Eingangszollstelle legt, sofern sie es für notwendig erachtet, unter Berücksichtigung aller sachdienlichen Informationen des Inhabers des Carnet TIR eine Beförderungsroute für das TIR-Verfahren fest.

Bei der Festlegung der Beförderungsroute trägt die Zollstelle im elektronischen Versandsystem und im Carnet TIR zumindest die zu durchfahrenden Mitgliedstaaten ein.

Artikel 276

Bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle für den Warenverkehr im TIR-Verfahren zu erfüllende Förmlichkeiten

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1)   Der Inhaber des Carnet TIR reicht die Daten des Carnet TIR für das TIR-Verfahren bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle ein.

(2)   Die Zollstelle, bei der die Daten des Carnet TIR eingereicht wurden, setzt eine Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle unter Berücksichtigung

a)

der Beförderungsroute;

b)

des Beförderungsmittels;

c)

der Verkehrsvorschriften oder anderer Rechtsvorschriften, die sich auf die Fristsetzung auswirken könnten;

d)

aller vom Inhaber des Carnet TIR übermittelten sachdienlichen Informationen.

(3)   Eine von der Abgangs- oder Eingangszollstelle gesetzte Frist ist für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Waren während des TIR-Verfahrens verbracht werden, verbindlich und darf von ihnen nicht geändert werden.

(4)   Werden die Waren in das TIR-Verfahren übergeführt, so trägt die Abgangs- oder Eingangszollstelle die MRN des TIR-Verfahren in das Carnet TIR ein. Die Zollstelle, die die Waren überführt, setzt den Inhaber des Carnet TIR von der Überführung der Waren in den TIR-Verfahren in Kenntnis.

Auf Antrag des Inhabers des Carnet TIR stellt die Abgangs- oder Eingangszollstelle ihm ein Versandbegleitdokument oder gegebenenfalls ein Versandbegleitdokument/Sicherheit aus.

Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgestellt und erforderlichenfalls durch die Liste der Warenpositionen mit dem Formular in Anhang B-03 derselben Delegierten Verordnung ergänzt. Das Versandbegleitdokument/Sicherheit wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B-04 derselben Delegierten Verordnung ausgestellt und durch die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit mit dem Formular in Anhang B-05 derselben Delegierten Verordnung ergänzt.

(5)   Die Abgangs- oder Eingangszollstelle übermittelt die Angaben zum TIR-Verfahren der angegebenen Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle.

Artikel 277

Ereignisse während des Warenverkehrs im TIR-Verfahren

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1)   Nach einem Ereignis gestellt der Beförderer der nächstgelegenen Zollstelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, unverzüglich die Waren mit dem Straßenverkehrsfahrzeug, dem Lastzug oder dem Behälter und legt das Carnet TIR sowie die MRN vor, wenn

a)

der Beförderer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verpflichtet ist, von der verbindlichen Beförderungsroute gemäß Artikel 268 abzuweichen;

b)

ein Ereignis oder Unfall im Sinne des Artikels 25 des TIR-Übereinkommens vorliegt.

(2)   Ist die Zollbehörde, in deren Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, der Auffassung, dass das betreffende TIR-Verfahren vorgesetzt werden kann, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen.

Diese Zollbehörde erfasst sachdienliche Informationen über die Ereignisse gemäß Absatz 1 im elektronischen Versandsystem.

(3)   Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU werden relevante Informationen über die Ereignisse gemäß Absatz 1 von der Bestimmungs- oder der Ausgangszollstelle in dem System EDV-gestützte Versandverfahren erfasst.

(4)   Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 2 Unterabsatz 2 keine Anwendung.

Artikel 278

Gestellung von im TIR-Verfahren beförderten Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1)   Treffen im TIR-Verfahren beförderte Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle ein, sind bei dieser Zollstelle vorzulegen bzw. zu gestellen:

a)

die Waren mit dem Straßenfahrzeug, dem Lastzug oder dem Behälter;

b)

das Carnet TIR;

c)

die MRN des TIR-Verfahrens;

d)

alle von der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle benötigten Informationen.

Die Vorlage bzw. Gestellung erfolgt während der offiziellen Öffnungszeiten. Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle kann jedoch auf Antrag des Beteiligten zulassen, dass die Vorlage bzw. Gestellung außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort stattfindet.

(2)   Hat die Vorlage bzw. Gestellung bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle nach Ablauf der Frist stattgefunden, welche die Abgangs- oder Eingangszollstelle gemäß Artikel 276 Absatz 2 gesetzt hat, gilt die Frist als eingehalten, wenn der Inhaber des Carnet TIR oder der Beförderer der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle gegenüber nachweist, dass er für die Verspätung nicht verantwortlich ist.

(3)   Ein TIR-Verfahren kann bei einer anderen als der in der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle gilt dann als die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle.

Artikel 279

Förmlichkeiten bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle für im TIR-Verfahren beförderte Waren

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1)   Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle setzt die Abgangs- oder Eingangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren mit dem Straßenfahrzeug, dem Lastzug oder dem Behälter sowie der Vorlage des Carnet TIR mit der MRN des TIR-Verfahrens gemäß Artikel 278 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.

(2)   Wird das TIR-Verfahren bei einer anderen Zollstelle beendet als in der Versandanmeldung angegeben, setzt die Zollstelle, die gemäß Artikel 278 Absatz 3 als Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle gilt, die Abgangs- oder Eingangszollstelle an dem Tag der Gestellung der Waren gemäß Artikel 278 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.

Die Abgangs- oder Eingangszollstelle setzt die in der Versandanmeldung angegebene Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.

(3)   Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle teilt der Abgangs- oder Eingangszollstelle die Kontrollergebnisse spätestens am dritten Tag nach dem Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle oder an einem anderen Ort gemäß Artikel 278 Absatz 1 mit. In Ausnahmefällen kann diese Frist auf bis zu sechs Tage verlängert werden.

Werden die Waren jedoch von einem zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 230 des Zollkodex empfangen, so ist die Abgangs- oder Eingangszollstelle spätestens am sechsten Tag nach dem Tag der Lieferung der Waren an den zugelassenen Empfänger zu unterrichten.

(4)   Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle beendet den TIR-Verfahren gemäß Artikel 1 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens. Sie füllt den Stammabschnitt Nr. 2 des Carnet TIR aus und behält den Trennabschnitt Nr. 2 des Carnet TIR. Das Carnet TIR wird dem Inhaber des Carnet TIR oder seinem Vertreter zurückgegeben.

(5)   Findet Artikel 274 Anwendung, schicken die Zollbehörden des Bestimmungs- oder Ausgangsmitgliedstaat den entsprechenden Teil des Trennabschnitts Nr. 2 des Carnet TIR unverzüglich und spätestens innerhalb von acht Tagen nach dem Zeitpunkt der Beendigung des TIR-Verfahrens an die Abgangs- oder Eingangszollstelle.

Artikel 280

Suchverfahren beim Warenverkehr im TIR-Verfahren

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1)   Sind bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle innerhalb von sechs Tagen nach Erhalt der Mitteilung über das Eintreffen der Waren keine Kontrollergebnisse eingegangen, so fordert diese Zollstelle die Kontrollergebnisse unverzüglich von der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle an, die die Mitteilung über das Eintreffen der Waren geschickt hat.

Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle schickt die Kontrollergebnisse unverzüglich nach Erhalt des Ersuchens der Abgangs- oder Eingangszollstelle.

(2)   Sind bei der Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats noch keine Informationen eingegangen, welche die Erledigung des TIR-Vorgangs oder die Erhebung der Zollschuld erlauben, so ersucht diese Zollbehörde in den folgenden Fällen den Inhaber des Carnet TIR oder die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle, wenn dort ausreichende Angaben vorliegen, um die einschlägigen Informationen:

a)

die Abgangs- oder Eingangszollstelle hat die Mitteilung über das Eintreffen der Waren nicht innerhalb der Frist für die Gestellung der Waren gemäß Artikel 276 Absatz 2 erhalten;

b)

die Abgangs- oder Eingangszollstelle hat die gemäß Absatz 1 angeforderten Kontrollergebnisse nicht erhalten;

c)

die Abgangs- oder Eingangszollstelle stellt fest, dass die Mitteilung über das Eintreffen der Waren oder die Kontrollergebnisse irrtümlich geschickt wurden.

(3)   Die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats übermittelt Informationsersuchen gemäß Absatz 2 Buchstabe a innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der unter diesem Buchstaben genannten Frist und Ersuchen um die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe b innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten geltenden Frist.

Erhält die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats jedoch vor Ablauf dieser Fristen Informationen darüber, dass das TIR-Verfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde, oder vermutet sie dies, so übermittelt sie das Ersuchen unverzüglich.

(4)   Die Ersuchen gemäß Absatz 2 werden innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Übermittlung beantwortet.

(5)   Hat die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle nach einem Ersuchen gemäß Absatz 2 keine ausreichenden Informationen für die Erledigung des TIR-Verfahrens übermittelt, so ersucht die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats spätestens 35 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens den Inhaber des Carnet TIR um diese Informationen.

Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU ersucht die Zollbehörde den Inhaber des Carnet TIR jedoch, diese Informationen spätestens 28 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens vorzulegen.

Der Inhaber des Carnet TIR muss dieses Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Übermittlung beantworten. Die Frist kann auf Antrag des Inhabers des Carnet TIR um weitere 28 Tage verlängert werden.

(6)   Wurde ein Carnet TIR gemäß Artikel 267 ohne Austausch von Carnet-TIR-Daten für das TIR-Verfahren angenommen, so leitet die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats ein Suchverfahren ein, um alle zur Erledigung des TIR-Verfahrens notwendigen Informationen einzuholen, wenn sie zwei Monate nach dem Zeitpunkt der Annahme des Carnet TIR noch keinen Nachweis für die Beendigung des TIR-Verfahrens erhalten hat. Die Behörde ersucht die Zollbehörde des Bestimmungs- oder Ausgangsmitgliedstaats um die sachdienlichen Informationen. Diese Behörde muss das Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Übermittlung beantworten.

Erhält die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats jedoch vor Ablauf dieser Frist Informationen darüber, dass das TIR-Verfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde, oder vermutet sie dies, so leitet sie das Suchverfahren unverzüglich ein.

Die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats leitet das Suchverfahren auch ein, wenn sie Informationen darüber erhält, dass der Nachweis für die Beendigung des TIR-Verfahren gefälscht ist und das Suchverfahren notwendig ist, um die in Absatz 9 genannten Ziele zu erreichen.

(7)   Die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats setzt den bürgenden Verband davon in Kenntnis, dass das TIR-Verfahren nicht erledigt werden konnte, und fordert ihn auf, nachzuweisen, dass das TIR-Verfahren beendet wurde. Diese Mitteilung gilt nicht als Unterrichtung des bürgenden Verbands im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens.

(8)   Wird während der in den Absätzen 1 bis 7 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass der TIR-Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde, so erledigt die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats das TIR-Verfahren und setzt den bürgenden Verband, den Inhaber des Carnet TIR und gegebenenfalls jede Zollbehörde, die ein Erhebungsverfahren eingeleitet haben könnte, unverzüglich in Kenntnis.

(9)   Wird während der in den Absätzen 1 bis 7 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass das TIR-Verfahren nicht erledigt werden kann, stellt die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats fest, ob eine Zollschuld entstanden ist.

Ist eine Zollschuld entstanden, so trifft die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats folgende Maßnahmen:

a)

Ermittlung des Zollschuldners;

b)

Bestimmung der Zollbehörde, die für die Mitteilung der Zollschuld gemäß Artikel 102 Absatz 1 des Zollkodex zuständig ist.

Artikel 281

Alternativnachweis für die Beendigung eines TIR-Verfahrens

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1)   Das TIR-Verfahren gilt als ordnungsgemäß innerhalb der Frist gemäß Artikel 276 Absatz 2 beendet, wenn der Inhaber des Carnet TIR oder der bürgende Verband eines der folgenden von der Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats anerkannten Dokumente mit Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren vorlegt:

a)

ein von der Zollbehörde des Bestimmungs- oder Ausgangsmitgliedstaats bestätigtes Dokument mit Angaben zur Identifizierung der Waren, in dem bescheinigt wird, dass die Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangsstelle gestellt oder an einen zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 230 des Zollkodex geliefert wurden;

b)

ein von der Zollbehörde eines Mitgliedstaats bestätigtes Dokument oder Zollpapier, in dem bescheinigt wird, dass die Waren das Zollgebiet der Union physisch verlassen haben;

c)

ein in einem Drittland ausgestelltes Dokument, mit dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden;

d)

ein in einem Drittland ausgestelltes und von der Zollbehörde dieses Landes abgestempeltes oder auf andere Weise bestätigtes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass sich die Waren in dem betreffenden Land im zollrechtlich freien Verkehr befinden.

(2)   Statt der Originale der in Absatz 1 genannten Dokumente können als Nachweis auch Kopien vorgelegt werden, die von der Stelle, die die Originaldokumente bestätigt hat, von der Behörde des betreffenden Drittlands oder von einer Behörde eines Mitgliedstaats beglaubigt sind.

(3)   Die Mitteilung über das Eintreffen der Waren gemäß Artikel 279 Absätze 1 und 2 gilt nicht als Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des TIR-Verfahrens.

Artikel 282

Förmlichkeiten für im TIR-Verfahren beförderte und bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1)   Treffen die Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 230 des Zollkodex zugelassenen Ort ein, hat der zugelassene Empfänger folgende Pflichten:

a)

Er muss der Bestimmungszollstelle unverzüglich das Eintreffen der Waren mitteilen und ihr etwaige Unregelmäßigkeiten oder Ereignisse während der Beförderung melden;

b)

er darf die Waren nur mit vorheriger Erlaubnis der Bestimmungszollstelle entladen;

c)

nach dem Entladen muss er die Kontrollergebnisse und andere sachdienliche Informationen zur Entladung unverzüglich in seine Bücher eintragen;

d)

er muss der Bestimmungszollstelle spätestens am dritten Tag, nachdem er die Erlaubnis zum Entladen erhalten hat, die Ergebnisse der Kontrolle der Waren sowie etwaige Unregelmäßigkeiten mitteilen.

(2)   Sobald die Bestimmungszollstelle die Mitteilung über das Eintreffen der Waren im Betrieb des zugelassenen Empfängers erhalten hat, setzt sie die Abgangs- oder Eingangszollstelle vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.

(3)   Sobald die Bestimmungszollstelle die Ergebnisse der Kontrolle der Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe d erhalten hat, übermittelt sie die Kontrollergebnisse spätestens am sechsten Tag nach dem Tag der Lieferung an den zugelassenen Empfänger an die Abgangs- oder Eingangszollstelle.

(4)   Auf Verlangen des Inhabers des Carnet TIR stellt der zugelassene Empfänger eine Empfangsbescheinigung aus, die das Eintreffen der Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 230 des Zollkodex zugelassenen Ort bestätigt und eine Bezugnahme auf die MRN des TIR-Verfahrens und das Carnet TIR enthält. Die Empfangsbescheinigung gilt nicht als Nachweis für die Beendigung des TIR-Verfahrens im Sinne des Artikels 279 Absatz 4.

(5)   Der zugelassene Empfänger sorgt dafür, dass das Carnet TIR zusammen mit der MRN des TIR-Verfahrens der Bestimmungsstelle innerhalb der in der Bewilligung gesetzten Frist für die Zwecke der Beendigung des TIR-Verfahrens gemäß Artikel 279 Absatz 4 vorgelegt wird.

(6)   Der Inhaber des Carnet TIR hat seine Verpflichtungen gemäß Artikel 1 Buchstabe o des TIR-Übereinkommens erfüllt, wenn das Carnet TIR mit dem Straßenfahrzeug, dem Lastzug oder dem Behälter und die Waren dem zugelassenen Empfänger an dem in der Bewilligung zugelassenen Ort unverändert gestellt wurden.

Unterabschnitt 3

Warenverkehr gemäss dem ATA-Übereinkommen und dem Übereinkommen von Istanbul

Artikel 283

Meldung von Vergehen und Unregelmäßigkeiten

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex)

Die in Artikel 166 genannte Koordinierungszollstelle in dem Mitgliedstaat, in dem ein Vergehen oder eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit einem ATA-Versandvorgang begangen wurde, setzt den Inhaber des Carnet ATA und den bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeit des Carnet von dem Vergehen oder der Unregelmäßigkeit in Kenntnis.

Artikel 284

Alternativnachweis für die Beendigung des ATA-Versandvorgangs

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex)

(1)   Der ATA-Versandvorgang gilt als ordnungsgemäß beendet, wenn der Inhaber des Carnet ATA innerhalb der Fristen, die bei Ausstellung des Carnet gemäß dem ATA-Übereinkommen in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des ATA-Übereinkommens und bei Ausstellung des Carnet gemäß dem Übereinkommen von Istanbul in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b des Anhangs A des Übereinkommens von Istanbul festgesetzt sind, eines der folgenden von der Zollbehörde anerkannten Dokumente vorlegt, das Angaben zur Identifizierung der Waren enthält:

a)

die Dokumente, die in Artikel 8 des ATA-Übereinkommens bei Ausstellung des Carnet gemäß dem ATA-Übereinkommen oder in Artikel 10 des Anhangs A des Übereinkommens von Istanbul bei Ausstellung des Carnet gemäß dem Übereinkommen von Istanbul genannt sind;

b)

ein von der Zollbehörde bestätigtes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass die Waren der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle gestellt wurden;

c)

ein von den Zollbehörden in einem Drittland ausgestelltes Dokument, mit dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden.

(2)   Statt der Originale der in Absatz 1 genannten Dokumente können als Nachweis auch Kopien vorgelegt werden, die von der Stelle, die die Originaldokumente bestätigt hat, beglaubigt sind.

Unterabschnitt 4

Warenverkehr mit Vordruck 302

Artikel 285

Benannte Zollstellen

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex)

Die Zollbehörde in jedem Mitgliedstaat, in dem zur Verwendung des Vordrucks 302 berechtigte Truppen der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO-Truppen) stationiert sind, benennt die Zollstelle(n), die für die Zollförmlichkeiten und Kontrollen in Bezug auf die Beförderung von Waren durch diese Truppen oder im Namen dieser Truppen zuständig ist bzw. sind.

Artikel 286

Versorgung der NATO-Truppen mit den Vordrucken 302

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e des Zollkodex)

Die benannte Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats stellt den in ihrem Gebiet stationierten NATO- Truppen die Vordrucke 302 zur Verfügung, die

a)

durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind;

b)

mit einer Seriennummer versehen sind;

c)

die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des Vordrucks 302 aufweisen.

Artikel 287

Verfahrensvorschriften für die Verwendung des Vordrucks 302

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e des Zollkodex)

(1)   Zum Zeitpunkt der Versendung der Waren verfahren die NATO-Truppen wie folgt:

a)

Sie reichen die Daten des Vordrucks 302 bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle elektronisch ein oder

b)

sie tragen in den Vordruck 302 eine Erklärung darüber ein, dass die Waren unter ihrer Aufsicht befördert werden, und bestätigen die Echtheit dieser Erklärung mit Unterschrift, Stempel und Datum.

(2)   Reichen die NATO-Truppen die Daten des Vordrucks 302 auf elektronische Weise gemäß Absatz 1 Buchstabe a ein, gelten die Artikel 294, 296, 304, 306, 314, 315 und 316 sinngemäß.

(3)   Verfahren die NATO-Truppen nach Absatz 1 Buchstabe b, so ist bei der benannten Zollstelle, die für Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder in deren Namen Waren versendet werden, zuständig ist, unverzüglich ein Exemplar des Vordrucks 302 abzugeben.

Die übrigen Exemplare des Vordrucks 302 begleiten die Sendung zu den NATO-Truppen am Bestimmungsort, wo die Vordrucke von diesen NATO-Truppen abgestempelt und unterzeichnet werden.

Beim Eintreffen der Waren werden der benannten Zollstelle, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen am Bestimmungsort zuständig ist, zwei Exemplare des Vordrucks übergeben.

Diese benannte Zollstelle behält ein Exemplar und sendet das andere Exemplar an die Zollstelle zurück, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder in deren Namen Waren versendet werden, zuständig ist.

Unterabschnitt 5

Versand von im Postsystem beförderten Waren

Artikel 288

Beförderung von Nicht-Unionswaren in Postsendungen im externen Versandverfahren

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe f des Zollkodex)

Werden Nicht-Unionswaren im externen Versandverfahren gemäß Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe f des Zollkodex befördert, tragen die Postsendung und alle Begleitdokumente einen Klebezettel gemäß Anhang 72-01.

Artikel 289

Beförderung von Postsendungen, die Unionswaren und Nicht-Unionswaren enthalten

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex)

(1)   Enthält eine Postsendung sowohl Unionswaren als auch Nicht-Unionswaren, haben die Sendung und alle Begleitdokumente einen Klebezettel gemäß Anhang 72-01 zu tragen.

(2)   Für die in einer Sendung gemäß Absatz 1 enthaltenen Unionswaren ist der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren oder eine Bezugnahme auf die MRN dieses Nachweises gesondert an den empfangenden Postbetreiber zu schicken oder der Sendung beizufügen.

Wird der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gesondert an den empfangenden Postbetreiber geschickt, so legt dieser Postbetreiber der Bestimmungszollstelle den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren zusammen mit der Sendung vor.

Wird der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren oder die MRN der Sendung beigefügt, so ist auf dem Packstück deutlich darauf hinzuweisen.

Artikel 290

Beförderung von Postsendungen im internen Versandverfahren in besonderen Situationen

(Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex)

(1)   Werden Unionswaren im internen Versandverfahren gemäß Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex aus, nach oder zwischen steuerlichen Sondergebieten befördert, haben die Postsendung und alle Begleitdokumente einen Klebezettel gemäß Anhang 72-02 zu tragen.

(2)   Werden Unionswaren im internen Versandverfahren nach Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex vom Zollgebiet der Union in ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens zur Weiterbeförderung in das Zollgebiet der Union befördert, ist diesen Waren ein mit den in Artikel 199 genannten Mitteln erbrachter Nachweis für den zollrechtlichen Status der Unionswaren beizufügen.

Der Nachweis des zollrechtlichen Status der Unionswaren ist beim Wiederverbringen in das Zollgebiet der Union der Eingangszollstelle vorzulegen.

Abschnitt 2

Externer und interner Unionsversand

Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 291

Versandvorgang unter besonderen Umständen

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex)

(1)   Die Zollbehörde nimmt eine papiergestützte Versandanmeldung an bei zeitweiligem Ausfall

a)

des elektronischen Versandsystems;

b)

des rechnergestützten Systems, mit dem die Inhaber des Verfahrens die Unionsversandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung eingeben;

c)

der elektronischen Verbindung zwischen dem rechnergestützten System, mit dem die Inhaber des Verfahrens die Unionsversandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung eingeben, und dem elektronischen System.

Die Regeln für die Anwendung einer papiergestützten Versandanmeldung sind in Anhang 72-04 festgelegt.

(2)   Die Annahme einer papiergestützten Versandanmeldung bei einem zeitweiligen Ausfall gemäß den Buchstaben b oder c bedarf einer Genehmigung durch die Zollbehörden.

Artikel 292

Überprüfungen und gegenseitige Amtshilfe

(Artikel 48 des Zollkodex)

(1)   Die zuständige Zollbehörde kann nachträgliche Kontrollen der übermittelten Angaben sowie aller Dokumente, Vordrucke, Bewilligungen oder Daten im Zusammenhang mit dem Versandvorgang vornehmen, um die Echtheit der Einträge, Angaben und Stempel zu überprüfen. Diese Kontrollen sind vorzunehmen, wenn Zweifel an der Richtigkeit und Echtheit der übermittelten Angaben auftreten oder bei Betrugsverdacht. Sie können auch auf Basis einer Risikobewertung oder stichprobenweise durchgeführt werden.

(2)   Die zuständige Zollbehörde reagiert unverzüglich auf Ersuchen um Durchführung einer nachträglichen Kontrolle.

(3)   Richtet die zuständige Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats ein Ersuchen an die für eine nachträgliche Kontrolle der Angaben zum Unionsversandverfahren zuständige Zollstelle, so gelten die in Artikel 215 Absatz 2 des Zollkodex festgelegten Voraussetzungen für die Erledigung des Versandverfahrens erst dann als erfüllt, wenn die Echtheit und Richtigkeit der Daten bestätigt wurden.

Artikel 293

Das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)   Wendet der Inhaber der Waren das gemeinsame Versandverfahren an, so gelten Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 189 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Waren, die sich im Zollgebiet der Union befinden, gelten jedoch gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren als in das Unionsversandverfahren (23) übergeführt.

(2)   Gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren und werden Unionswaren durch eines oder mehrere Länder des gemeinsamen Versandverfahrens hindurchgeführt, so werden die Waren, mit Ausnahme von Unionswaren, die ausschließlich auf dem See- oder Luftweg befördert werden, in das interne Unionsversandverfahren gemäß Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex übergeführt.

Artikel 294

Gemischte Sendungen

(Artikel 233 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)

Eine Sendung kann sowohl Waren, die in das externe Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 des Zollkodex zu überführen sind, als auch Waren, die in das interne Unionsversandverfahren gemäß Artikel 227 des Zollkodex zu überführen sind, enthalten, sofern jede Warenposition in der Versandanmeldung entsprechend gekennzeichnet ist.

Artikel 295

Geltungsbereich

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

Das Unionsversandverfahren ist in folgenden Fällen verbindlich:

a)

bei auf dem Luftweg beförderten Nicht-Unionswaren, die auf einem Unionsflughafen verladen oder umgeladen werden;

b)

bei auf dem Seeweg beförderten Nicht-Unionswaren, die im Rahmen eines gemäß Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zugelassenen Linienverkehrs befördert werden.

Unterabschnitt 2

Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle

Artikel 296

Versandanmeldung und Beförderungsmittel

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)   Jede Versandanmeldung enthält nur in das Unionsversandverfahren übergeführte Waren, die auf einem einzigen Beförderungsmittel, in einem Behälter oder in einem Packstück von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert werden oder befördert werden sollen.

Eine Versandanmeldung kann jedoch Waren enthalten, die in mehr als einem Behälter oder in mehr als einem Packstück von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert werden oder befördert werden sollen, wenn die Behälter oder Packungen auf ein einziges Beförderungsmittel verladen werden.

(2)   Sofern sie zusammen zu befördernde Waren enthalten, gelten als ein einziges Beförderungsmittel für die Zwecke dieses Artikels

a)

ein Straßenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern;

b)

ein Zug mit mehreren Eisenbahnwagen;

c)

Schiffe, die eine Einheit bilden.

(3)   Wird für den Zweck des Unionsversandverfahrens ein einziges Beförderungsmittel verwendet, um Waren bei verschiedenen Abgangszollstellen zu laden und bei verschiedenen Bestimmungszollstellen zu entladen, so sind für jede Sendung gesonderte Versandanmeldungen einzureichen.

Artikel 297

Frist für die Gestellung der Waren

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)   Die Abgangszollstelle setzt eine Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle unter Berücksichtigung

a)

der Beförderungsroute;

b)

des Beförderungsmittels;

c)

der Verkehrsvorschriften oder anderer Rechtsvorschriften, die sich auf die Fristsetzung auswirken könnten;

d)

aller vom Inhaber des Verfahrens übermittelten sachdienlichen Informationen.

(2)   Setzt die Abgangszollstelle eine Frist, so ist diese für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Waren während eines Unionsversandverfahrens verbracht werden, verbindlich und darf von ihnen nicht geändert werden.

Artikel 298

Beförderungsroute für den Warenverkehr im Unionsversand

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)   In das Unionsversandverfahren übergeführte Waren sind auf einer wirtschaftlich sinnvollen Beförderungsroute zur Bestimmungszollstelle zu transportieren.

(2)   Erachtet die Abgangszollstelle oder der Inhaber des Verfahrens es für notwendig, so legt diese Zollstelle unter Berücksichtigung aller sachdienlichen Informationen des Inhabers des Verfahrens eine Beförderungsroute für die Beförderung von Waren im Unionsversandverfahren fest.

Bei der Festlegung der Beförderungsroute trägt die Zollstelle im elektronischen Versandsystem zumindest die zu durchfahrenden Mitgliedstaaten ein.

Artikel 299

Zollverschluss als Nämlichkeitsmittel

(Artikel 192, Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)   Sollen Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, verschließt die Abgangszollstelle

a)

den Raum, in dem sich die Waren befinden (Raumverschluss), wenn die Abgangszollstelle das Beförderungsmittel oder den Behälter bereits als verschlusssicher anerkannt hat;

b)

in anderen Fällen jedes einzelne Packstück (Packstückverschluss).

(2)   Die Abgangszollstelle erfasst die Anzahl der Verschlüsse und die individuellen Verschlusskennungen im elektronischen Versandsystem.

Artikel 300

Verschlusssicherheit

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)   Die Abgangszollstelle erkennt Beförderungsmittel oder Behälter als verschlusssicher an,

a)

an denen Verschlüsse einfach und wirksam angebracht werden können;

b)

die so gebaut sind, dass keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Verschluss zu verletzen oder an ihm Anzeichen von Manipulation zu verursachen, oder bei denen ein elektronisches Überwachungssystem die Entnahme oder Hinzufügung registriert;

c)

die keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;

d)

deren Laderäume für Kontrollen durch die Zollbehörden leicht zugänglich sind.

(2)   Als verschlusssicher gelten alle Straßenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Behälter, die nach Maßgabe eines internationalen Übereinkommens, bei dem die Union Vertragspartei ist, zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss zugelassen sind.

Artikel 301

Eigenschaften von Zollverschlüssen

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)   Zollverschlüsse müssen zumindest die folgenden grundlegenden Eigenschaften und technischen Merkmale aufweisen:

a)

grundlegende Eigenschaften von Verschlüssen: Die Verschlüsse müssen

i)

einem normalen Gebrauch standhalten und dabei unversehrt bleiben;

ii)

leicht zu prüfen und wiederzuerkennen sein;

iii)

so beschaffen sein, dass jegliches Zerbrechen oder jegliche Manipulation oder Abnahme mit bloßem Auge erkennbare Spuren hinterlässt;

iv)

für einen einmaligen Gebrauch hergestellt bzw. bei wiederverwendbaren Verschlüssen so beschaffen sein, dass jedes erneute Anlegen durch ein einziges eindeutiges Zeichen kenntlich gemacht werden kann;

v)

individuelle Verschlusskennungen tragen, die dauerhaft, gut lesbar und mit einer einmaligen Nummer versehen sind;

b)

technische Merkmale:

i)

Form und Ausmaße der Verschlüsse können je nach Verschlussart unterschiedlich ausfallen, die Verschlüsse müssen jedoch so bemessen sein, dass die Kennzeichen gut lesbar sind;

ii)

die Verschlusskennungszeichen müssen fälschungssicher und schwer zu kopieren sein;

iii)

das Material muss so beschaffen sein, dass die Verschlüsse nicht versehentlich zerbrochen oder unbemerkt gefälscht oder wiederverwendet werden können.

(2)   Von einer zuständigen Stelle gemäß der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 „Frachtcontainer — Mechanische Siegel“ zertifizierte Verschlüsse gelten als Verschlüsse, die die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohen Sicherheitsmerkmalen verwendet.

(3)   Der Zollverschluss trägt folgende Angaben:

a)

das Wort „Zoll“ in einer der Amtssprachen der Union oder eine entsprechende Abkürzung;

b)

einen Ländercode in Form des ISO-Alpha-2-Ländercodes, mit dem der Mitgliedstaat angegeben wird, der den Verschluss angebracht hat;

c)

die Mitgliedstaaten können das Symbol der Europaflagge hinzufügen.

Die Mitgliedstaaten können einvernehmlich beschließen, gemeinsame Sicherheitsmerkmale und -techniken anzuwenden.

(4)   Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm verwendeten Arten von Zollverschlüssen. Die Kommission macht diese Angaben allen Mitgliedstaaten zugänglich.

(5)   Muss ein Verschluss zwecks Zollkontrolle entfernt werden, ist die Zollbehörde bestrebt, falls ein Wiederverschließen erforderlich ist, einen Zollverschluss mit mindestens gleichwertigen Sicherheitsmerkmalen zu verwenden; sie vermerkt die Einzelheiten des Vorgangs, einschließlich der neuen Verschlussnummer, im Beförderungspapier.

Artikel 302

Andere Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung als Verschlüsse

(Artikel 192, Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)   Abweichend von Artikel 299 kann die Abgangszollstelle entscheiden, die in das Unionsversandverfahren übergeführten Waren nicht zu verschließen, sondern sich auf die Warenbeschreibung in der Versandanmeldung oder in den ergänzenden Unterlagen zu stützen, unter der Voraussetzung, dass diese Beschreibung so präzise ist, dass die Waren leicht identifiziert werden können und dass sie Angaben zur Menge und Art sowie zu besonderen Merkmalen wie den Seriennummern der Waren enthält.

(2)   Sofern die Abgangszollstelle nicht anders entscheidet, werden abweichend von Artikel 299 weder die Beförderungsmittel noch die einzelnen Packstücke, die die Waren enthalten, verschlossen, wenn

a)

die Waren auf dem Luftweg befördert werden und entweder an jeder Sendung Klebezettel mit der Nummer des beigefügten Luftfrachtbriefs angebracht sind oder die Sendung eine Ladeeinheit bildet, auf der die Nummer des beigefügten Luftfrachtbriefs angegeben ist;

b)

die Waren im Eisenbahnverkehr befördert werden und die Eisenbahnunternehmen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung anwenden.

Artikel 303

Überführung von Waren in den Unionsversand

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)   Nur Waren, die gemäß Artikel 299 verschlossen wurden oder für die andere Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung gemäß Artikel 302 getroffen wurden, werden in das Unionsversandverfahren übergeführt.

(2)   Bei Überführung der Waren übermittelt die Abgangszollstelle die Angaben zum Unionsversandverfahren

a)

an die angegebene Bestimmungszollstelle;

b)

an jede angegebene Durchgangszollstelle.

Diese Angaben stützen sich auf die Daten aus der Versandanmeldung und werden gegebenenfalls geändert.

(3)   Die Abgangszollstelle setzt den Inhaber des Verfahrens von der Überführung der Waren in das Unionsversandverfahren in Kenntnis.

(4)   Auf Antrag des Inhabers des Verfahrens stellt die Abgangszollstelle ihm ein Versandbegleitdokument oder gegebenenfalls ein Versandbegleitdokument/Sicherheit zur Verfügung.

Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgestellt und erforderlichenfalls durch eine Liste der Warenpositionen mit dem Formular in Anhang B-03 derselben Delegierten Verordnung ergänzt. Das Versandbegleitdokument/Sicherheit wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B-04 derselben Delegierten Verordnung ausgestellt und durch die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit mit dem Formular in Anhang B-05 derselben Delegierten Verordnung ergänzt.

Unterabschnitt 3

Förmlichkeiten während des Unionsversands

Artikel 304

Vorführung der im Unionsversand beförderten Waren bei der Durchgangszollstelle

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)   Die Waren sind jeder Durchgangszollstelle unter Angabe der MRN der Versandanmeldung vorzuführen.

(2)   Was die Vorlage der MRN der Versandanmeldung in jeder Durchgangszollstelle angeht, gilt Artikel 184 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

(3)   Die Durchgangszollstelle erfasst den Grenzübergang der Waren anhand der Angaben zum Unionsversandverfahren, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat. Die Durchgangszollstelle unterrichtet die Abgangszollstelle von dem Grenzübertritt.

(4)   Werden Waren über eine andere als die angemeldete Durchgangszollstelle befördert, so fordert die tatsächliche Durchgangszollstelle die Angaben des Unionsversandverfahrens von der Abgangszollstelle an und unterrichtet die Abgangszollstelle vom Grenzübertritt der Waren.

(5)   Die Durchgangszollstellen können eine Warenbeschau durchführen. Die Warenbeschau erfolgt hauptsächlich anhand der Angaben zum Unionsversandverfahren, die von der Abgangszollstelle übermittelt wurden.

(6)   Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr, vorausgesetzt, die Durchgangszollstelle kann den Grenzübergang der Waren auf andere Weise überprüfen. Diese Überprüfung findet nur im Bedarfsfall statt. Die Überprüfung kann nachträglich vorgenommen werden.

Artikel 305

Ereignisse während des Warenverkehrs im Unionsversand

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)   Nach einem Ereignis gestellt der Beförderer der nächstgelegenen Zollstelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, unverzüglich die Waren unter Angabe der MRN der Versandanmeldung, wenn

a)

der Beförderer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gezwungen ist, von der verbindlichen Beförderungsroute gemäß Artikel 298 abzuweichen;

b)

Verschlüsse während der Beförderung aus vom Beförderer nicht zu vertretenden Gründen verletzt oder manipuliert werden;

c)

Waren unter zollamtlicher Überwachung von einem Beförderungsmittel auf ein anderes umgeladen werden;

d)

eine unmittelbar drohende Gefahr ein sofortiges teilweises oder vollständiges Entladen des verschlossenen Beförderungsmittels erfordert;

e)

ein Ereignis vorliegt, dass die Fähigkeit des Inhabers des Verfahrens oder des Beförderers zur Einhaltung seiner Verpflichtungen beeinträchtigen könnte;

f)

eines der Elemente, die ein einziges Beförderungsmittel gemäß Artikel 296 Absatz 2 darstellen, ausgetauscht wird.

(2)   Ist die Zollbehörde, in deren Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, der Auffassung, dass das betreffende Unionsversandverfahren fortgesetzt werden kann, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen.

Diese Zollbehörde erfasst die maßgeblichen Informationen über die Ereignisse gemäß Absatz 1 im elektronischen Versandsystem.

(3)   Bei einem Ereignis gemäß Absatz 1 Buchstabe c brauchen die Waren zusammen mit der MRN der Versandanmeldung den Zollbehörden nicht vorgeführt zu werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Waren werden von einem Beförderungsmittel ohne Zollverschluss umgeladen;

b)

der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer im Namen des Inhabers des Verfahrens übermittelt der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, alle maßgeblichen Informationen über die Umladung;

c)

diese Behörde erfasst die maßgeblichen Informationen im elektronischen Versandsystem.

(4)   Bei einem Ereignis gemäß Absatz 1 Buchstabe f kann der Beförderer das Unionsversandverfahren fortsetzen, wenn wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt werden.

(5)   Wird im Falle eines Ereignisses gemäß Absatz 1 Buchstabe f die Zugmaschine eines Straßenfahrzeugs ausgetauscht, nicht aber ihre Anhänger oder Sattelanhänger, so brauchen die Waren zusammen mit der MRN der Versandanmeldung der Zollbehörde nicht vorgeführt zu werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich das Straßenfahrzeug befindet, erhält vom Inhaber des Verfahrens oder vom Beförderer im Namen des Inhabers die maßgeblichen Informationen über die Zusammensetzung des Straßenfahrzeugs;

b)

diese Zollbehörde erfasst die maßgeblichen Informationen im elektronischen Versandsystem.

(6)   Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU macht der Beförderer in den Fällen gemäß Absatz 1 die notwendigen Eintragungen in dem Versandbegleitdokument oder in dem Versandbegleitdokument/Sicherheit und führt der nächstgelegenen Zollstelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, die Waren unverzüglich nach dem Ereignis zusammen mit dem Versandbegleitdokument oder dem Versandbegleitdokument/Sicherheit vor.

In den Fällen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b, Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe a braucht der Beförderer dieser Zollstelle die Waren und die MRN der Versandanmeldung nicht vorzuführen.

Sachdienliche Informationen über Ereignisse während des Versandvorgangs werden von der Durchgangszollstelle oder der Bestimmungszollstelle im elektronischen Versandsystem erfasst.

(7)   Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 2 Unterabsatz 2 keine Anwendung.

Unterabschnitt 4

Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle

Artikel 306

Gestellung von in den Unionsversand übergeführten Waren bei der Bestimmungszollstelle

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)   Wenn in ein Unionsversandverfahren übergeführte Waren bei der Bestimmungszollstelle eintreffen, ist dieser Zollstelle Folgendes vorzulegen bzw. zu gestellen:

a)

die Waren;

b)

die MRN der Versandanmeldung;

c)

alle von der Bestimmungszollstelle benötigten Informationen.

Die Vorlage bzw. Gestellung erfolgt während der offiziellen Öffnungszeiten. Die Bestimmungszollstelle kann jedoch auf Antrag des Beteiligten zulassen, dass die Vorlage bzw. Gestellung außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort stattfindet.

(2)   Was die Vorlage der MRN der Versandanmeldung in jeder Durchgangszollstelle angeht, gilt Artikel 184 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

(3)   Hat die Vorlage bzw. Gestellung nach Ablauf der Frist stattgefunden, welche die Abgangszollstelle gemäß Artikel 297 Absatz 1 gesetzt hat, gilt die Frist als eingehalten, wenn der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer der Bestimmungszollstelle gegenüber nachweist, dass er nicht für die Verspätung verantwortlich ist.

(4)   Das Unionsversandverfahren kann bei einer anderen als der in der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle gilt dann als die Bestimmungszollstelle.

(5)   Auf Verlangen der Person, die der Bestimmungszollstelle die Waren gestellt, versieht dieses Zollstelle eine Bescheinigung, mit der die Gestellung der Waren bei dieser Zollstelle bestätigt wird und die eine Bezugnahme auf die MRN der Versandanmeldung enthält, mit einem Sichtvermerk.

Die Bescheinigung wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang 72-03 ausgestellt und ist von der betreffenden Person im Voraus auszufüllen.

Die Bescheinigung ist nicht als Alternativnachweis für die Beendigung des Unionsversandverfahrens im Sinne des Artikels 312 zu verwenden.

Artikel 307

Wareneingangsmeldung im Unionsversand

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)   Die Bestimmungszollstelle setzt die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren unter Angabe der MRN der Versandanmeldung gemäß Artikel 306 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.

(2)   Wird das Unionsversandverfahren bei einer anderen Zollstelle beendet als in der Versandanmeldung angegeben, setzt die gemäß Artikel 306 Absatz 4 als Bestimmungszollstelle geltende Zollstelle die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren unter Angabe der MRN der Versandanmeldung gemäß Artikel 306 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.

Die Abgangszollstelle setzt die in der Versandanmeldung angegebene Bestimmungszollstelle vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.

Artikel 308

Kontrollen und Ausstellung von Alternativnachweisen

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)   Wird das Unionsversandverfahren beendet, führt die Bestimmungszollstelle auf Basis der Angaben der Unionsversandanmeldung, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat, Zollkontrollen durch.

(2)   Wird das Unionsversandverfahren beendet, ohne dass die Bestimmungszollstelle Unregelmäßigkeiten festgestellt hat und der Inhaber des Verfahrens das Versandbegleitdokument oder das Versandbegleitdokument/Sicherheit vorlegt, versieht diese Zollstelle das Dokument auf Ersuchen des Inhabers des Verfahrens für die Zwecke der Erbringung eines Alternativnachweises gemäß Artikel 305 mit einem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk besteht aus dem Stempel der Zollstelle, der Unterschrift des Bediensteten, dem Datum und dem folgenden Vermerk:

„Alternativnachweis — 99202“.

Artikel 309

Übermittlung der Kontrollergebnisse

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)   Die Bestimmungszollstelle teilt der Abgangszollstelle die Kontrollergebnisse spätestens am dritten Tag nach dem Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle oder an einem anderen Ort gemäß Artikel 306 Absatz 1 mit. In Ausnahmefällen kann diese Frist auf bis zu sechs Tage verlängert werden.

(2)   Werden die Waren von einem zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex empfangen, so ist die Abgangszollstelle abweichend von Absatz 1 spätestens am sechsten Tag nach dem Tag der Lieferung der Waren an den zugelassenen Empfänger zu unterrichten.

Werden bei der Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen gemäß Artikel 305 Absatz 4 von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt, so wird die Abgangszollstelle spätestens am zwölften Tag nach den Tag, an dem der erste Teil der Waren gestellt wurde, unterrichtet.

(3)   Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 2 Unterabsatz 2 keine Anwendung.

Unterabschnitt 5

Suchverfahren und Erhebung der Zollschuld

Artikel 310

Suchverfahren beim Warenverkehr im Unionsversand

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)   Sind bei der Abgangszollstelle innerhalb von sechs Tagen gemäß Artikel 309 Absatz 1 oder gemäß Artikel 309 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder innerhalb von zwölf Tagen gemäß Artikel 309 Absatz 2 Unterabsatz 2 nach Erhalt der Mitteilung über das Eintreffen der Waren keine Kontrollergebnisse eingegangen, so ersucht diese Zollstelle die Bestimmungszollstelle, die die Mitteilung über das Eintreffen der Waren geschickt hat, unverzüglich um die Kontrollergebnisse.

Die Bestimmungszollstelle schickt die Kontrollergebnisse unverzüglich nach Erhalt des Ersuchens der Abgangszollstelle.

(2)   Sind bei der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats noch keine Informationen eingegangen, welche die Erledigung des Unionsversandverfahrens oder die Erhebung der Zollschuld erlauben, so ersucht diese Zollbehörde in den folgenden Fällen den Inhaber des Verfahrens oder die Bestimmungszollstelle, wenn dort ausreichende Angaben vorliegen, um die einschlägigen Informationen:

a)

Die Abgangszollstelle hat bis zum Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren gemäß Artikel 297 keine Mitteilung über das Eintreffen der Waren erhalten;

b)

die Abgangszollstelle hat die gemäß Absatz 1 angeforderten Kontrollergebnisse nicht erhalten;

c)

die Abgangszollstelle stellt fest, dass die Mitteilung über das Eintreffen der Waren oder die Kontrollergebnisse irrtümlich geschickt wurden.

(3)   Die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats übermittelt Ersuchen um die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe a innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der unter diesem Buchstaben genannten Frist und Ersuchen um Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe b innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten geltenden Frist.

Erhält die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats jedoch vor Ablauf dieser Fristen Informationen darüber, dass das Unionsversandverfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde, oder vermutet sie dies, so übermittelt sie das Ersuchen unverzüglich.

(4)   Die Ersuchen gemäß Absatz 2 werden innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Übermittlung beantwortet.

(5)   Hat die Bestimmungszollstelle nach einem Ersuchen gemäß Absatz 2 keine ausreichenden Informationen für die Erledigung des Unionsversandverfahrens erhalten, so ersucht die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats spätestens 35 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens den Inhaber des Verfahrens um diese Informationen.

Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU ersucht diese Zollstelle den Inhaber des Verfahrens jedoch, diese Informationen spätestens 28 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens vorzulegen.

Der Inhaber des Verfahrens muss dieses Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Übermittlung beantworten.

(6)   Wenn die vom Inhaber des Verfahrens gemäß Absatz 5 erhaltenen Informationen für die Erledigung des Unionsversandverfahrens nicht ausreichen, aber nach Auffassung der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats ausreichen, um das Suchverfahren fortzusetzen, ersucht diese Behörde die beteiligte Zollstelle unverzüglich um ergänzende Informationen.

Diese Zollstelle beantwortet das Ersuchen innerhalb von 40 Tagen nach seiner Übermittlung.

(7)   Wird während der in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass das Unionsversandverfahren ordnungsgemäß beendet wurde, so erledigt die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats das Unionsversandverfahren und setzt unverzüglich den Inhaber des Verfahrens und gegebenenfalls jede Zollbehörde, die ein Erhebungsverfahren eingeleitet haben könnte, in Kenntnis.

(8)   Wird während der in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass das Unionsversandverfahren nicht erledigt werden kann, stellt die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats fest, ob eine Zollschuld entstanden ist.

Ist eine Zollschuld entstanden, so trifft die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats folgende Maßnahmen:

a)

Ermittlung des Zollschuldners;

b)

Bestimmung der Zollbehörde, die für die Mitteilung der Zollschuld gemäß Artikel 102 Absatz 1 des Zollkodex zuständig ist.

Artikel 311

Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Zollschuld

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)   Wird nach Einleitung des Suchverfahrens und vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 77 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats nachgewiesen, dass der Ort, an dem der Sachverhalt eintrat, der die Schuld entstehen ließ, in einem anderen Mitgliedstaat liegt, so übermittelt sie der für diesen Ort zuständigen Zollbehörde unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der genannten Frist alle sachdienlichen Unterlagen.

(2)   Die für diesen Ort zuständige Behörde bestätigt den Eingang der Unterlagen und teilt der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats mit, ob sie für die Erhebung zuständig ist. Erhält die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats diese Antwort nicht innerhalb von 28 Tagen, setzt sie das Suchverfahren unverzüglich fort oder leitet die Erhebung ein.

Artikel 312

Alternativnachweis für die Beendigung des Unionsversandverfahrens

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)   Das Unionsversandverfahren gilt als ordnungsgemäß beendet, wenn der Inhaber des Verfahrens eines der folgenden von der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats anerkannten Dokumente mit Angaben zur Identifizierung der Waren vorlegt:

a)

ein von der Zollbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats bestätigtes Dokument mit Angaben zur Identifizierung der Waren, in dem bescheinigt wird, dass die Waren der Bestimmungszollstelle gestellt oder an einen zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex geliefert wurden.

b)

ein von der Zollbehörde eines Mitgliedstaats bestätigtes Dokument oder Zollpapier, in dem bescheinigt wird, dass die Waren das Zollgebiet der Union physisch verlassen haben;

c)

ein in einem Drittland ausgestelltes Zolldokument, mit dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden;

d)

ein in einem Drittland ausgestelltes und von der Zollbehörde dieses Landes abgestempeltes oder auf andere Weise bestätigtes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass sich die Waren in dem betreffenden Land im zollrechtlich freien Verkehr befinden.

(2)   Statt der Originale der in Absatz 1 genannten Dokumente können als Nachweis auch Kopien vorgelegt werden, die von der Stelle, die die Originaldokumente bestätigt hat, von der Behörde des betreffenden Drittlands oder von einer Behörde des Mitgliedstaats beglaubigt sind.

(3)   Die Mitteilung über das Eintreffen der Waren gemäß Artikel 300 gilt nicht als Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des Unionsversandverfahrens.

Unterabschnitt 6

Vereinfachungen im Unionsversand

Artikel 313

Räumlicher Geltungsbereich der Vereinfachungen

(Artikel 233 Absatz 4 des Zollkodex)

(1)   Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstaben a und c des Zollkodex genannten Vereinfachungen gelten nur für Unionsversandverfahren, die in einem Mitgliedstaat beginnen, in dem die Vereinfachungen bewilligt wurden.

(2)   Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex genannte Vereinfachung gilt nur für Unionsversandverfahren, die in einem Mitgliedstaat enden, in dem die Vereinfachung bewilligt wurde.

(3)   Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex genannte Vereinfachung gilt in den Mitgliedstaaten, die in der Bewilligung der Vereinfachung genannt sind.

Artikel 314

Überführung von Waren in den Unionsversand durch einen zugelassenen Versender

(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)   Beabsichtigt ein zugelassener Versender, Waren in das Unionsversandverfahren zu überführen, so reicht er bei der Abgangszollstelle eine Versandanmeldung ein. Der zugelassene Versender kann das Unionsversandverfahren bis zum Ablauf der in der Bewilligung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex genannten Frist nicht einleiten.

(2)   Der zugelassene Versender gibt folgende Angaben in das elektronische Versandsystem ein:

a)

die Beförderungsroute, wenn diese gemäß Artikel 291 vorgeschrieben wurde;

b)

die gemäß Artikel 297 gesetzte Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle;

c)

gegebenenfalls die Anzahl und die individuellen Verschlusskennungen der Verschlüsse.

(3)   Der zugelassene Versender darf erst dann ein Versandbegleitdokument oder ein Versandbegleitdokument/Sicherheit ausdrucken, wenn die Abgangszollstelle ihm mitgeteilt hat, dass die Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt sind. Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU druckt der zugelassene Versender diese Dokumente jedoch aus.

Artikel 315

Förmlichkeiten für im Unionsversandverfahren beförderte und bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren

(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)

(1)   Treffen die Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex zugelassenen Ort ein, hat der zugelassene Empfänger folgende Pflichten:

a)

Er muss der Bestimmungszollstelle unverzüglich das Eintreffen der Waren mitteilen und ihr etwaige Unregelmäßigkeiten oder Ereignisse während der Beförderung melden;

b)

er darf die Waren nur mit vorheriger Erlaubnis der Bestimmungszollstelle entladen;

c)

nach dem Entladen muss er die Kontrollergebnisse und andere maßgebliche Information zur Entladung unverzüglich in seine Bücher eintragen;

d)

er muss der Bestimmungszollstelle spätestens am dritten Tag, nachdem er die Erlaubnis zum Entladen erhalten hat, die Ergebnisse der Kontrolle der Waren sowie etwaige Unregelmäßigkeiten mitteilen.

(2)   Sobald die Bestimmungszollstelle die Mitteilung über das Eintreffen der Waren im Betrieb des zugelassenen Empfängers erhalten hat, unterrichtet sie die Abgangszollstelle vom Eintreffen der Waren.

(3)   Sobald die Bestimmungszollstelle die Ergebnisse der Kontrolle der Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe d erhalten hat, übermittelt sie die Kontrollergebnisse spätestens am sechsten Tag, nachdem die Waren an den zugelassenen Empfänger geliefert wurden, an die Abgangszollstelle.

Artikel 316

Beendigung des Unionsversands für bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren

(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)

(1)   Die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens gelten als erfüllt und das Versandverfahren gilt als beendet gemäß Artikel 233 Absatz 2 des Zollkodex, wenn die Waren dem zugelassenen Empfänger unverändert gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex an dem in der Bewilligung zugelassenen Ort innerhalb der Frist gemäß Artikel 297 Absatz 1 gestellt wurden.

(2)   Auf Verlangen des Beförderers stellt der zugelassene Empfänger die Bescheinigung aus, mit der das Eintreffen der Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex zugelassenen Ort bestätigt wird und die eine Bezugnahme auf die MRN des Unionsversandverfahrens enthält. Die Bescheinigung wird unter Verwendung des Formulars in Anhang 72-03 ausgestellt.

Artikel 317

Förmlichkeiten für die Verwendung besonderer Verschlüsse

(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex)

(1)   Die besonderen Verschlüsse müssen die in Artikel 301 Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Von einer zuständigen Stelle gemäß der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 „Frachtcontainer — Mechanische Siegel“ zertifizierte Verschlüsse gelten als Verschlüsse, die diese Anforderungen erfüllen.

Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohen Sicherheitsmerkmalen verwendet.

(2)   Die besonderen Verschlüsse tragen eine der folgenden Angaben:

a)

den Namen der Person, der die Verwendung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c bewilligt wurde;

b)

eine entsprechende Abkürzung oder ein Code, mit dem die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats die betreffende Person ermitteln kann.

(3)   Der Inhaber des Verfahrens trägt die Anzahl und die individuellen Verschlusskennungen der besonderen Verschlüsse in die Versandanmeldung ein und bringt die Verschlüsse spätestens bei Überführung der Waren in das Unionsversandverfahren an.

Artikel 318

Zollamtliche Überwachung der Verwendung besonderer Verschlüsse

(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex)

Die Zollbehörde

a)

setzt die Kommission und die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis, welche besonderen Verschlüsse verwendet werden und welche besonderen Verschlüsse sie aufgrund von Unregelmäßigkeiten oder technischer Mängel nicht zugelassen hat;

b)

prüft die besonderen Verschlüsse, die sie zugelassen hat und die verwendet werden, wenn sie davon Kenntnis erhält, dass eine andere Behörde die Zulassung eines bestimmten besonderen Verschlusses abgelehnt hat;

c)

führt eine gegenseitige Konsultation durch, um zu einer gemeinsamen Bewertung zu gelangen;

d)

überwacht die Verwendung besonderer Verschlüsse durch Personen, denen hierzu eine Bewilligung gemäß Artikel 197 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erteilt wurde.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls einvernehmlich ein gemeinsames Nummerierungssystem sowie die Anwendung gemeinsamer Sicherheitsmerkmale und -techniken festlegen.

Artikel 319

Konsultation vor der Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luft- oder Seeverkehr

(Artikel 22 des Zollkodex)

Die für die Entscheidung zuständige Zollbehörde prüft, ob die in Artikel 191 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Voraussetzungen und die in Artikel 199 dieser Delegierten Verordnung für den Luftverkehr bzw. in Artikel 200 dieser Delegierten Verordnung für den Seeverkehr festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind und konsultiert im Fall des Luftverkehrs die Zollbehörde am Abgangs- und am Bestimmungsflughafen sowie im Fall des Seeverkehrs die Zollbehörde im Abgangs- und im Bestimmungshafen.

Die Frist für die Konsultation wird auf 45 Tage ab dem Zeitpunkt festgesetzt, zu dem die für die Entscheidung zuständige Behörde gemäß Artikel 15 mitgeteilt hat, welche Bedingungen und Kriterien die konsultierte Zollbehörde prüfen muss.

Artikel 320

Förmlichkeiten für die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luft- oder Seeverkehr

(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex)

(1)   Die Waren werden in das Unionsversandverfahren übergeführt, wenn die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments in Fall des Luftverkehrs der Abgangszollstelle am Flughafen bzw. im Fall des Seeverkehrs der Abgangszollstelle im Hafen entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln zur Verfügung gestellt wurden.

(2)   Sollen Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, so trägt der Inhaber des Verfahrens die entsprechenden Codes neben allen Positionen im elektronischen Beförderungsdokument ein.

(3)   Das Unionsversandverfahren endet, wenn die Waren im Fall des Luftverkehrs der Bestimmungszollstelle am Flughafen bzw. im Fall des Seeverkehrs der Bestimmungszollstelle im Hafen gestellt werden und die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln dieser Zollstelle zur Verfügung gestellt wurden.

(4)   Der Inhaber des Verfahrens setzt die Abgangs- und Bestimmungszollstellen unverzüglich von allen Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten in Kenntnis.

(5)   Das Unionsversandverfahren gilt als erledigt, sofern die Zollbehörden keine Informationen darüber erhalten haben oder selbst festgestellt haben, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde.

Unterabschnitt 7

Beförderung von Waren mit festinstallierten Transporteinrichtungen

Artikel 321

Ablauf des Unionsversands bei Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)   Werden die Waren, die durch eine festinstallierte Transporteinrichtung befördert werden, durch diese Einrichtung in das Zollgebiet der Union verbracht, so gelten sie beim Eingang in das Zollgebiet als in das Unionsversandverfahren übergeführt.

(2)   Werden die Waren, die sich bereits im Zollgebiet der Union befinden, durch eine festinstallierte Transporteinrichtung befördert, so gelten diese Waren bei der Einleitung in die festinstallierte Transporteinrichtung als in das Unionsversandverfahren übergeführt.

(3)   Werden Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen befördert, so ist für die Zwecke des Unionsversandverfahrens der Inhaber des Verfahrens in dem in Absatz 1 genannten Fall der in dem Mitgliedstaat, durch dessen Gebiet die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ansässige Betreiber der festinstallierten Transporteinrichtung oder in dem in Absatz 2 genannten Fall der Betreiber der festinstallierten Transporteinrichtung in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung beginnt.

Der Inhaber des Verfahrens und die Zollbehörde einigen sich auf die Methoden der zollamtlichen Überwachung der beförderten Waren.

(4)   Für die Zwecke des Artikels 233 Absatz 3 des Zollkodex gilt der Betreiber einer festinstallierten Transporteinrichtung, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, durch dessen Gebiet die Waren mithilfe der festinstallierten Transporteinrichtung befördert werden, als der Beförderer.

(5)   Das Unionsversandverfahren gilt als beendet, wenn die entsprechende Eintragung in den Geschäftsunterlagen des Empfängers oder des Betreibers der festinstallierten Transporteinrichtung vorgenommen wird, mit der bescheinigt wird, dass die durch eine festinstallierte Transporteinrichtung beförderten Waren

a)

im Betrieb des Empfängers eingetroffen sind;

b)

in den Verteilernetzen des Empfängers eintreffen oder

c)

das Zollgebiet der Union verlassen haben.

KAPITEL 4

Verwendung

Abschnitt 1

Vorübergehende Verwendung

Artikel 322

Erledigung der vorübergehenden Verwendung in Schienenbeförderungsmittel, Paletten und Container betreffenden Fällen

(Artikel 215 des Zollkodex)

(1)   Für Schienenbeförderungsmittel, die aufgrund eines Abkommens zwischen der Union und Schienenbeförderungsleistungen erbringenden Beförderern aus Nicht-Unionsländern gemeinsam verwendet werden, kann die vorübergehende Verwendung erledigt werden, wenn Schienenbeförderungsmittel gleicher Art oder gleichen Wertes wie diejenigen, die einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person zur Verfügung gestellt wurden, ausgeführt oder wiederausgeführt werden.

(2)   Für Paletten kann die vorübergehenden Verwendung erledigt werden, wenn Paletten gleicher Art oder gleichen Wertes wie diejenigen, die in das Verfahren übergeführt wurden, ausgeführt oder wiederausgeführt werden.

(3)   Für Container wird in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (24), die vorübergehende Verwendung erledigt, wenn Container gleicher Art oder gleichen Wertes wie diejenigen, die in das Verfahren übergeführt wurden, ausgeführt oder wiederausgeführt werden.

Artikel 323

Besondere Erledigung für Waren für Veranstaltungen oder zum Verkauf

(Artikel 215 des Zollkodex)

Für die Zwecke der Erledigung der vorübergehenden Verwendung von in Artikel 234 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Waren mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG aufgeführten Waren gilt deren Verbrauch, Zerstörung oder unentgeltliche Verteilung an das Publikum der Veranstaltung als Wiederausfuhr, sofern ihre Menge in Anbetracht der Art der Veranstaltung, der Zahl der Besucher und des Ausmaßes der Beteiligung des Inhabers des Verfahrens an der Veranstaltung angemessen ist.

KAPITEL 5

Veredelung

Aktive Veredelung

Artikel 324

Besondere Fälle der Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX

(Artikel 215 des Zollkodex)

(1)   Für die Zwecke der Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX gilt Folgendes als Wiederausfuhr:

a)

Lieferung der Veredelungserzeugnisse an Personen, die gemäß Artikel 128 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates (25) nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, sonstige konsularische Vereinbarungen oder der New Yorker Konvention vom 16. Dezember 1969 über Spezialmissionen Anspruch auf Befreiung von den Einfuhrabgaben haben;

b)

Lieferung der Veredelungserzeugnisse an die im Gebiet eines Mitgliedstaats stationierten Truppen anderer Länder, falls dieser Mitgliedstaat nach Artikel 131 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 eine besondere Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt;

c)

Lieferung von Luftfahrzeugen;

d)

Lieferung von Raumfahrzeugen und dazugehörender Ausrüstung;

e)

Lieferung von Hauptveredelungserzeugnissen, für die der Erga-omnes-Einfuhrzollsatz mit „frei“ angegeben ist oder für die eine Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 des Rates (26) ausgestellt wurde;

f)

vorschriftsmäßige Verfügung über Nebenveredelungserzeugnissen, die aus Gründen des Umweltschutzes nicht unter zollamtlicher Überwachung zerstört werden dürfen.

(2)   Absatz 1 gilt nicht,

a)

wenn die in die aktive Veredelung IM/EX übergeführten Nicht-Unionswaren bei einer Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterliegen würden;

b)

wenn für in die aktive Veredelung IM/EX übergeführte Nichtursprungswaren eine Zollschuld nach Artikel 78 Absatz 1 des Zollkodex entstehen würde, wenn der Inhaber der Bewilligung beabsichtigt, die Veredelungserzeugnisse wiederauszuführen.

(3)   Im Fall von Absatz 1 Buchstabe c lässt die Überwachungszollstelle die Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX zu, sobald die in das Verfahren übergeführten Waren zum ersten Mal für die Herstellung, Reparatur einschließlich Wartung, Änderung oder Umrüstung von Luftfahrzeugen oder Teilen davon verwendet werden, vorausgesetzt, die Aufzeichnungen des Inhabers des Verfahrens ermöglichen eine Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchführung des Verfahrens.

(4)   Im Fall von Absatz 1 Buchstabe d lässt die Überwachungszollstelle die Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX zu, sobald die in das Verfahren übergeführten Waren zum ersten Mal für die Herstellung, Reparatur einschließlich Wartung, Änderung oder Umrüstung von Satelliten, deren Abschussgeräte und Bodenstationsausrüstung oder Teilen davon, die Bestandteil des Systems sind, verwendet werden, vorausgesetzt, die Aufzeichnungen des Inhabers des Verfahrens ermöglichen eine Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchführung des Verfahrens.

(5)   Im Fall von Absatz 1 Buchstabe e lässt die Überwachungszollstelle die Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX zu, sobald die in das Verfahren übergeführten Waren zum ersten Mal für Veredelungsvorgänge im Zusammenhang mit den gelieferten Veredelungserzeugnissen oder Teilen davon verwendet werden, vorausgesetzt, die Aufzeichnungen des Inhabers des Verfahrens ermöglichen eine Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchführung des Verfahrens.

(6)   Im Fall von Absatz 1 Buchstabe f weist der Inhaber der aktiven Veredelung nach, dass die Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX nach den normalen Regeln unmöglich oder unwirtschaftlich ist.

Artikel 325

Veredelungserzeugnisse oder Waren, die als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten

(Artikel 215 des Zollkodex)

(1)   Wurde in der Bewilligung der aktiven Veredelung IM/EX angegeben, dass die Veredelungserzeugnisse oder die in die aktive Veredelung übergeführten Waren als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten, wenn sie bei Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens nicht in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt wurden, gilt die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Erledigung des Verfahrens als abgegeben und angenommen und die Überlassung als bewilligt.

(2)   In den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Veredelungserzeugnisse oder die in die aktive Veredelung IM/EX übergeführten Waren zu Unionswaren, sobald sie in den Wirtschaftskreislauf gelangen.

TITEL VIII

VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION

KAPITEL 1

Förmlichkeiten vor dem Ausgang von Waren

Artikel 326

Elektronisches System für den Ausgang von Waren

(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

Für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen über den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union ist ein für diese Zwecke entwickeltes elektronisches System gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex zu verwenden.

Absatz 1 findet ab den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des EU-ZK AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.

Artikel 327

Waren ohne Vorabanmeldung

(Artikel 267 des Zollkodex)

Wird festgestellt, dass für Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, keine Vorabanmeldung vorliegt, es sei denn die Verpflichtung zur Abgabe dieser Anmeldung gilt nicht, erfolgt der Ausgang der Waren vorbehaltlich der Abgabe einer solchen Anmeldung.

Artikel 328

Risikoanalyse

(Artikel 264 des Zollkodex)

(1)   Vor der Überlassung der Waren ist eine Risikoanalyse innerhalb einer Frist durchzuführen, die dem Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist für die Abgabe der Vorabanmeldung gemäß Artikel 244 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und dem Verladen oder dem Abgang der Waren entspricht.

(2)   Besteht eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung gemäß Artikel 245 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, wird eine Risikoanalyse bei Gestellung der Waren auf der Grundlage der diese Waren betreffenden Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung vorgenommen oder, falls diese Unterlagen nicht vorliegen, auf der Grundlage anderer verfügbarer Informationen über die Waren.

KAPITEL 2

Förmlichkeiten beim Ausgang von Waren

Artikel 329

Bestimmung der Ausgangszollstelle

(Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)   Finden die Absätze 2 bis 7 keine Anwendung, so ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren aus dem Zollgebiet der Union an einen Bestimmungsort außerhalb dieses Gebiets verbracht werden.

(2)   Im Fall von Waren, die das Zollgebiet der Union durch eine festinstallierte Transporteinrichtung verlassen, ist die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle.

(3)   Werden die Waren zur Beförderung an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union auf ein Schiff oder in ein Luftfahrzeug verladen, ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren auf das Schiff oder in das Luftfahrzeug verladen werden.

(4)   Werden Waren auf ein Schiff verladen, das nicht in einem Linienverkehr gemäß Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingesetzt ist, ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren auf das Schiff verladen werden.

(5)   Werden die Waren nach ihrer Überlassung zur Ausfuhr in ein externes Versandverfahren übergeführt, ist die Ausgangsstelle die Abgangszollstelle des Versandvorgangs.

(6)   Werden die Waren nach ihrer Überlassung zur Ausfuhr in ein anderes als das externe Versandverfahren übergeführt, ist die Ausgangsstelle die Abgangszollstelle des Versandvorgangs, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

die Bestimmungszollstelle des Versandvorgangs befindet sich in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens;

b)

die Bestimmungszollstelle des Versandverfahrens befindet sich an der Grenze des Zollgebiets der Union und die Waren werden aus diesem Zollgebiet verbracht, nachdem sie über ein außerhalb des Zollgebiets der Union gelegenes Land oder Gebiet befördert wurden.

(7)   Auf Antrag ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren von den Eisenbahngesellschaften, den Postdiensten, den Luftverkehrsgesellschaften oder den Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Union übernommen werden, sofern die Waren das Zollgebiet der Union im Eisenbahn-, Post-, Luft- oder Seeverkehr verlassen sollen.

(8)   Die Absätze 4, 5 und 6 gelten nicht im Fall von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Verfahren der Steueraussetzung oder von Waren, die Ausfuhrförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen.

(9)   Ist eine Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 274 Absatz 1 des Zollkodex abzugeben, ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem sich die Waren in der Freizone oder in vorübergehender Verwahrung befinden.

Artikel 330

Kommunikation zwischen den Ausfuhr- und den Ausgangszollstellen

(Artikel 267 Absatz 1 des Zollkodex)

Außer in den Fällen, in denen die Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex erfolgt, übermittelt die Ausfuhrzollstelle der angegebenen Ausgangszollstelle bei Überlassung der Waren die Daten der Ausfuhranmeldung. Diese Daten basieren gegebenenfalls auf Berichtigungen in der Ausfuhranmeldung.

Artikel 331

Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle

(Artikel 267 des Zollkodex)

(1)   Die Person, die die Waren beim Ausgang gestellt, muss zum Zeitpunkt der Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle folgende Angaben machen:

a)

MRN der Ausfuhranmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung;

b)

etwaige Abweichungen zwischen den angemeldeten und zur Ausfuhr überlassenen Waren einerseits und den gestellten Waren andererseits, einschließlich der Fälle, in denen Waren vor ihrer Gestellung bei der Ausgangszollstelle umgepackt oder in Container gepackt wurden.

c)

Wird nur ein Teil der unter eine Ausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhranmeldung fallenden Waren gestellt, muss die Person, die die Waren gestellt, auch die Menge der tatsächlich gestellten Waren angeben.

Werden diese Waren jedoch in Packstücken oder in Containern gestellt, so teilt sie die Anzahl der Packstücke und, wenn es sich um Container handelt, die Containernummern mit.

(2)   Zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr angemeldete Waren können bei einer anderen als der in der Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung angegebenen Ausgangszollstelle gestellt werden. Befindet sich die tatsächliche Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat als die ursprünglich angegebene Zollstelle, fordert die tatsächliche Zollstelle die Angaben der Ausfuhranmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle an.

Artikel 332

Förmlichkeiten beim Ausgang von Waren

(Artikel 267 des Zollkodex)

(1)   Unterliegen Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, Zollkontrollen, nimmt die Ausgangszollstelle eine Warenbeschau auf der Grundlage der von der Ausfuhrzollstelle übermittelten Daten vor.

(2)   Wird bei Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle das Fehlen einiger zur Ausfuhr, Wiederausfuhr oder passiven Veredelung angemeldeter Waren von der Person, die die Waren gestellt, mitgeteilt oder von der Ausgangszollstelle festgestellt, unterrichtet diese Zollstelle die Ausfuhrzollstelle über die fehlenden Waren.

(3)   Werden bei Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle Mehrmengen bei einigen zur Ausfuhr, Wiederausfuhr oder passiven Veredelung angemeldeten Waren von der Person, die die Waren gestellt, mitgeteilt oder von der Ausgangszollstelle festgestellt, untersagt diese Zollstelle den Ausgang der Mehrmenge, bis eine Ausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhranmeldung für diese Waren abgegeben wurde. Diese Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung kann bei der Ausgangszollstelle abgegeben werden.

(4)   Wird bei Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle eine andere Warenbeschaffenheit der zur Ausfuhr, Wiederausfuhr oder passiven Veredelung angemeldeten Waren von der Person, die die Waren gestellt, mitgeteilt oder von der Ausgangszollstelle festgestellt, untersagt diese Zollstelle den Ausgang der Waren, bis eine Ausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhranmeldung für diese Waren abgegeben wurde, und unterrichtet die Ausfuhrzollstelle. Diese Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung kann bei der Ausgangszollstelle abgegeben werden.

(5)   Der Beförderer unterrichtet die Ausgangszollstelle über den Ausgang der Waren, indem er die folgenden Angaben übermittelt:

a)

die Kennnummer der Sendung oder die Nummer des Beförderungspapiers;

b)

bei Gestellung der Waren in Packstücken oder als Containerfracht die Anzahl der Packstücke und, wenn es sich um Container handelt, die Containernummern;

c)

die MRN der Ausfuhranmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung.

Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn diese Angaben den Zollbehörden über bestehende Handels-, Hafen- oder Beförderungsinformationssysteme zur Verfügung stehen.

(6)   Für die Zwecke des Absatzes 5 stellt die Person, die die Waren an den Beförderer übergibt, die in diesem Absatz genannten Angaben zur Verfügung.

Stehen dem Beförderer die in Absatz 5 genannten Angaben zur Verfügung, kann er die zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Union bestimmten Waren verladen.

Artikel 333

Überwachung von zum Ausgang überlassenen Waren und Informationsaustausch zwischen den Zollstellen

(Artikel 267 des Zollkodex)

(1)   Sobald die Waren zum Ausgang überlassen wurden, werden sie von der Ausgangszollstelle bis zu ihrer Verbringung aus dem Zollgebiet der Union überwacht.

(2)   Handelt es sich bei der Ausgangszollstelle und der Ausfuhrzollstelle nicht um dieselbe Zollstelle, unterrichtet die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben, über den Ausgang der Waren.

In den in Artikel 329 Absätze 3 bis 7 genannten Fällen muss die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle jedoch innerhalb der folgenden Fristen über den Ausgang der Waren unterrichten:

a)

in den in Artikel 329 Absätze 3 und 4 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem das mit den Waren beladene Schiff oder Luftfahrzeug den Hafen oder Flughafen der Beladung verlassen hat;

b)

in den in Artikel 329 Absatz 5 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren in das externe Versandverfahren übergeführt wurden;

c)

in den in Artikel 329 Absatz 6 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem das Versandverfahren erledigt wurde;

d)

in den in Artikel 329 Absatz 7 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags übernommen wurden.

(3)   Handelt es sich bei der Ausgangszollstelle und der Ausfuhrzollstelle nicht um dieselbe Zollstelle und wird der Ausgang der Waren abgelehnt, so unterrichtet die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem den Ausgang der Waren abgelehnt wurde.

(4)   Werden Waren mit einer Ausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung zu einer Ausgangszollstelle befördert, um anschließend aufgrund unvorhergesehener Umstände über mehr als eine Ausgangszollstelle das Zollgebiet der Union zu verlassen, überwacht jede Ausgangszollstelle, bei der die Waren gestellt wurden, den Ausgang der Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen. Die Ausgangszollstellen unterrichten die Ausfuhrzollstelle über den Ausgang der Waren unter ihrer Aufsicht.

(5)   Werden Waren mit einer Ausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung zu einer Ausgangszollstelle befördert und verlassen diese Waren anschließend das Zollgebiet der Union aufgrund unvorhergesehener Umstände als mehrere Sendungen, unterrichtet die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle über den Ausgang jeder einzelnen Sendung.

(6)   Sollen Waren in dem in Artikel 329 Absatz 7 genannten Fall das Zollgebiet der Union verlassen, muss der Beförderer auf Verlangen der zuständigen Zollbehörden am Ort des Ausgangs Informationen über diese Waren zur Verfügung stellen. Diese Informationen bestehen aus einer der folgenden Angaben:

a)

der MRN der Ausfuhranmeldung;

b)

einer Kopie des durchgehenden Beförderungsvertrags für die betreffenden Waren;

c)

der Kennnummer der Sendung oder der Nummer des Beförderungspapiers und bei Gestellung der Waren in Packstücken oder als Containerfracht die Anzahl der Packstücke und, wenn es sich um Container handelt, die Containernummer.

(7)   Abweichend von Absatz 2 Buchstabe c ist bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des Automatisierten Ausfuhrsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die Frist, in der die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle über den Ausgang der Waren unterrichten muss, in den in Artikel 329 Absatz 6 genannten Fällen der erste Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren in das Versandverfahren übergeführt wurden oder die Waren das Zollgebiet der Union verlassen oder das Versandverfahren erledigt wird.

(8)   Abweichend von Absatz 4 sammelt die Ausgangszollstelle, an der die Sendung zum ersten Mal gestellt wurde, bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des Automatisierten Ausfuhrsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die Ausgangsergebnisse der anderen Ausgangszollstellen und unterrichtet die Ausfuhrzollstelle über den Ausgang der Waren. Dies darf nur dann erfolgen, wenn alle Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

(9)   Werden Waren mit einer Ausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung zu einer Ausgangszollstelle befördert und verlassen diese Waren anschließend das Zollgebiet der Union aufgrund unvorhergesehener Umstände als mehrere Sendungen, unterrichtet die Ausgangszollstelle bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des Automatisierten Ausfuhrsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die Ausfuhrzollstelle abweichend von Absatz 5 über den Ausgang der Waren nur dann, wenn alle Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

Artikel 334

Bescheinigung des Ausgangs der Waren

(Artikel 267 des Zollkodex)

(1)   Die Ausfuhrzollstelle bescheinigt dem Anmelder oder dem Ausführer den Ausgang der Waren in folgenden Fällen:

a)

wenn diese Zollstelle von der Ausgangszollstelle über den Ausgang der Waren unterrichtet wurde;

b)

wenn diese Zollstelle gleichzeitig die Ausgangszollstelle ist und der Ausgang der Waren erfolgt ist;

c)

wenn diese Zollstelle die gemäß Artikel 335 Absatz 4 beigebrachten Nachweise für ausreichend erachtet.

(2)   Hat die Ausfuhrzollstelle den Ausgang der Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe c bescheinigt, setzt sie die Ausgangszollstelle hiervon in Kenntnis.

Artikel 335

Suchverfahren

(Artikel 267 des Zollkodex)

(1)   Wurde die Ausfuhrzollstelle 90 Tage nach der Überlassung der Waren zur Ausfuhr nicht über den Ausgang der Waren unterrichtet, kann sie den Anmelder auffordern, anzugeben, an welchem Datum und von welcher Ausgangszollstelle aus die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

(2)   Der Anmelder kann von sich aus die Ausfuhrzollstelle darüber unterrichten, an welchem Datum und von welcher Ausgangszollstelle aus die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

(3)   Stellt der Anmelder der Ausfuhrzollstelle die in Absatz 1 oder 2 genannten Informationen zur Verfügung, kann er von dieser verlangen, den Ausgang zu bescheinigen. Zu diesem Zweck fordert die Ausfuhrzollstelle Informationen über den Ausgang der Waren von der Ausgangszollstelle an, die diese Anfrage binnen zehn Tagen beantwortet.

Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Antwort der Ausgangszollstelle, setzt die Ausfuhrzollstelle den Anmelder hiervon in Kenntnis.

(4)   Setzt die Ausfuhrzollstelle den Anmelder darüber in Kenntnis, dass innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist keine Antwort von der Ausfuhrzollstelle eingegangen ist, kann der Anmelder gegenüber der Ausfuhrzollstelle den Nachweis dafür erbringen, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

Dieser Nachweis kann insbesondere durch eines der folgenden Dokumente oder durch eine Kombination dieser Dokumente erbracht werden:

a)

eine Kopie des vom Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Union unterzeichneten oder authentifizierten Lieferscheins;

b)

den Zahlungsnachweis;

c)

die Rechnung;

d)

den Lieferschein;

e)

ein von dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht hat, unterzeichnetes oder authentifiziertes Dokument;

f)

ein von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln und Verfahren dieses Staates oder Landes verarbeitetes Dokument;

g)

Aufzeichnungen des Wirtschaftsbeteiligten über die zu Schiffen, Luftfahrzeugen oder Offshore-Anlagen gelieferten Waren.

KAPITEL 3

Ausfuhr und Wiederausfuhr

Artikel 336

Anmeldung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Waren in mehreren Sendungen

(Artikel 162 des Zollkodex)

Sollen Waren in mehreren Sendungen aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, muss für jede einzelne Sendung eine Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung abgegeben werden.

Artikel 337

Rückwirkende Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung

(Artikel 162 und 267 des Zollkodex)

(1)   Wurden Waren ohne eine Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung aus dem Zollgebiet der Union verbracht, obwohl eine solche Anmeldung erforderlich gewesen wäre, muss der Ausführer eine rückwirkende Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung abgeben. Die Anmeldung ist bei der Zollstelle abzugeben, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist. Diese Zollstelle bescheinigt dem Ausführer den Ausgang der Waren, sofern die Überlassung auch erteilt worden wäre, wenn die Anmeldung vor dem Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Union abgegeben worden wäre und die Zollstelle über den Nachweis verfügt, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

(2)   Haben zur Wiedereinfuhr bestimmte Waren das Zollgebiet der Union verlassen, sind aber nicht mehr zur Wiedereinfuhr bestimmt, und wäre eine andere Art Zollanmeldung verwendet worden, wenn keine Absicht zur Wiedereinfuhr bestanden hätte, so kann der Ausführer bei der Ausfuhrzollstelle eine rückwirkende Ausfuhranmeldung abgeben, die die ursprüngliche Anmeldung ersetzt. Diese Zollstelle bescheinigt dem Ausführer den Ausgang der Waren.

Haben die Unionswaren das Zollgebiet der Union jedoch mit Carnet ATA und Carnet CDP verlassen, bescheinigt die Ausfuhrzollstelle dem Ausführer den Ausgang der Waren, sofern das Wiedereinfuhrstammblatt und der Wiedereinfuhrabschnitt des Carnet ATA und Carnet CPD für ungültig erklärt werden.

Artikel 338

Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung für Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD

(Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex)

Die für die Wiederausfuhr von Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD zuständige Zollstelle ist neben den in Artikel 221 Absatz 2 genannten Zollstellen ebenfalls eine Ausgangszollstelle.

Artikel 339

Verwendung eines Carnet ATA oder Carnet CPD als Ausfuhranmeldung

(Artikel 162 des Zollkodex)

(1)   Ein Carnet ATA oder Carnet CPD gilt als Ausfuhranmeldung, wenn das Carnet in einem Mitgliedstaat, der eine Vertragspartei des ATA-Übereinkommens oder des Übereinkommens von Istanbul ist, ausgestellt wurde und den Sichtvermerk eines in der Union ansässigen Verbandes trägt, der zu der Bürgschaftskette gemäß der Begriffsbestimmung in Anlage A Artikel 1 Buchstabe d des Übereinkommens von Istanbul gehört.

(2)   Das Carnet ATA und das Carnet CPD dürfen in Bezug auf Unionswaren nicht als eine Ausfuhranmeldung verwendet werden, wenn:

a)

diese Waren Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen;

b)

diese Waren aus Interventionsbeständen stammen und einer Überwachung der Verwendung oder Bestimmung unterliegen und wenn für sie die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Union im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt worden sind;

c)

für diese Waren die Erstattung oder der Erlass der Einfuhrabgaben davon abhängig ist, dass sie aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden;

d)

diese Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung innerhalb des Gebiets der Union gemäß der Richtlinie 2008/118/EG befördert werden, es sei denn, die Bestimmungen des Artikel 30 dieser Richtlinie finden Anwendung.

(3)   Wird ein Carnet ATA als Ausfuhranmeldung verwendet, erledigt die Ausfuhrzollstelle folgende Förmlichkeiten:

a)

sie gleicht die Angaben in den Feldern A bis G des Ausfuhrabschnitts mit den mit dem Carnet beförderten Waren ab;

b)

sie füllt gegebenenfalls das Feld „Bescheinigung durch die Zollbehörden“ auf dem Umschlagblatt des Carnets aus;

c)

sie füllt das Stammblatt und Feld H des Ausfuhrabschnitts aus;

d)

sie gibt die Ausfuhrzollstelle in Feld H Buchstabe b) des Wiedereinfuhrabschnitts an;

e)

sie behält den Ausfuhrabschnitt ein.

(4)   Ist die Ausfuhrzollstelle nicht gleichzeitig die Ausgangszollstelle, so erledigt sie die Förmlichkeiten nach Absatz 3, lässt Feld 7 des Stammblatts jedoch offen, das von der Ausgangszollstelle auszufüllen ist.

(5)   Die von der Ausfuhrzollstelle in Feld H Buchstabe b) des Ausfuhrabschnitts festgelegten Fristen für die Wiedereinfuhr der Waren dürfen die Gültigkeitsdauer des Carnets nicht überschreiten.

Artikel 340

Zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr überlassene Waren, die das Zollgebiet der Union nicht verlassen

(Artikel 267 des Zollkodex)

(1)   Sind zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassene Waren nicht mehr dazu bestimmt, aus dem Zollgebiet der Union verbracht zu werden, setzt der Anmelder die Ausfuhrzollstelle unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   Wurden die Waren bereits bei der Ausgangszollstelle gestellt, muss die Person, die die Waren von der Ausgangszollstelle entfernt, um sie an einen Ort im Zollgebiet der Union zu befördern, die Ausgangszollstelle unbeschadet des Absatzes 1 darüber informieren, dass die Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, und die MRN der Ausfuhranmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung angeben.

(3)   Bewirkt in den in Artikel 329 Absätze 5, 6 und 7 genannten Fällen eine Änderung des Beförderungsvertrags, dass ein Beförderungsvorgang, der außerhalb des Zollgebiets der Union hätte enden sollen, innerhalb dieses Gebiets beendet wird, so dürfen die betreffenden Unternehmen oder Behörden den geänderten Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung der Ausgangszollstelle erfüllen.

(4)   Im Falle einer Ungültigerklärung der Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung nach Artikel 248 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 teilt die Ausfuhrzollstelle dem Anmelder und der angegebenen Ausgangszollstelle die Ungültigerklärung mit.

KAPITEL 4

Summarische Ausgangsanmeldung

Artikel 341

Maßnahmen nach Erhalt einer summarischen Ausgangsanmeldung

(Artikel 271 des Zollkodex)

Die Zollstelle, bei der eine summarische Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 271 Absatz 1 des Zollkodex abgegeben wird,

a)

registriert die summarische Ausgangsanmeldung unmittelbar bei Erhalt;

b)

erteilt dem Anmelder eine MRN;

c)

überlässt gegebenenfalls die Waren zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Union.

Artikel 342

Waren, für die eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben wurde, die aber das Zollgebiet der Union nicht verlassen

(Artikel 174 des Zollkodex)

Sollen Waren, für die eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben wurde, nicht mehr aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, muss die Person, die die Waren von der Ausgangszollstelle entfernt, um sie an einen Ort im Zollgebiet der Union zu befördern, die Ausgangszollstelle darüber informieren, dass die Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, und die MRN der summarischen Ausfuhranmeldung angeben.

KAPITEL 5

Wiederausfuhrmitteilung

Artikel 343

Maßnahmen nach Erhalt einer Wiederausfuhrmitteilung

(Artikel 274 des Zollkodex)

Die Ausgangszollstelle

a)

registriert die Wiederausfuhrmitteilung unmittelbar bei Erhalt;

b)

erteilt dem Anmelder eine MRN;

c)

überlässt gegebenenfalls die Waren zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Union.

Artikel 344

Waren, für die eine Wiederausfuhrmitteilung abgegeben wurde, die aber das Zollgebiet der Union nicht verlassen

(Artikel 174 des Zollkodex)

Sollen Waren, für die eine Wiederausfuhrmitteilung abgegeben wurde, nicht mehr aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, muss die Person, die die Waren von der Ausgangszollstelle entfernt, um sie an einen Ort im Zollgebiet der Union zu befördern, die Ausgangszollstelle darüber informieren, dass die Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, und die MRN der Wiederausfuhrmitteilung angeben.

TITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 345

Verfahrensvorschriften für die Neubewertung von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind

(1)   Beschlüsse infolge einer Neubewertung einer Bewilligung gemäß Artikel 250 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 werden vor dem 1. Mai 2019 gefasst.

Mit diesen Beschlüssen werden die neu bewerteten Bewilligungen aufgehoben und gegebenenfalls neue Bewilligungen erteilt. Die Beschlüsse werden den Inhabern der Bewilligung unverzüglich mitgeteilt.

(2)   Wird in den in Artikel 253 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen infolge der Neubewertung einer Bewilligung zur Anwendung einer Gesamtsicherheit in Verbindung mit einem Beschluss zur Gewährung eines Zahlungsaufschubs nach einem der Verfahren gemäß Artikel 226 Buchstabe b oder Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (27) eine neue Bewilligung zur Anwendung einer Gesamtsicherheit gewährt, so wird gleichzeitig automatisch eine neue Bewilligung für einen Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 des Zollkodex gewährt.

(3)   Erhalten die in Artikel 251 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Bewilligungen Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, so sind diese Bezugnahmen nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang 90 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu lesen.

(4)   Abweichend von Absatz 1 bleiben Einzige Bewilligungen im vereinfachten Verfahren (SASP), die bereits am 1. Mai 2016 gelten, bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der Systeme CCI und AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU der Kommission gültig.

Artikel 346

Übergangsbestimmungen zu vor dem 1. Mai 2016 gestellten Bewilligungsanträgen

Die Zollbehörden können vor dem 1. Mai 2016 gestellte Anträge auf Erteilung von Bewilligungen gemäß dem Zollkodex und der vorliegenden Verordnung annehmen. Die für die Beschlussfassung zuständige Zollbehörde kann Bewilligungen gemäß dem Zollkodex und der vorliegenden Verordnung vor dem 1. Mai 2016 erteilen. Diese Bewilligungen gelten jedoch erst ab dem 1. Mai 2016.

Artikel 347

Übergangsbestimmung zum Transaktionswert

(1)   Der Transaktionswert der Waren kann auf Basis eines Verkaufs bestimmt werden, der vor dem in Artikel 128 Absatz 1 genannten Verkauf stattfindet, wenn die Person, in deren Namen die Anmeldung abgegeben wird, durch einen vor dem 18. Januar 2016 geschlossenen Vertrag gebunden ist.

(2)   Dieser Artikel gilt bis zum 31. Dezember 2017.

Artikel 348

Übergangsbestimmungen zur Überführung von Waren

Wurden Waren vor dem 1. Mai 2016 zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, zum Zolllagerverfahren, zur aktiven Veredelung, zum Umwandlungsverfahren, zur vorübergehenden Verwendung, zur besonderen Verwendung, zum Versandverfahren, zum Ausfuhrverfahren oder zur passiven Veredelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 angemeldet und bis zu diesem Zeitpunkt nicht übergeführt, so werden sie gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der vorliegenden Verordnung in das in der Anmeldung genannte Verfahren übergeführt.

Artikel 349

Übergangsbestimmungen für Waren, die in bestimmte Zollverfahren übergeführt, aber vor dem 1. Mai 2016 nicht erledigt wurden

(1)   Wurden Waren vor dem 1. Mai 2016 in die folgenden Zollverfahren übergeführt und wurde das Verfahren vor diesem Zeitpunkt nicht erledigt, so wird das Verfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der vorliegenden Verordnung erledigt:

a)

Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr unter zolltariflicher Abgabenbegünstigung oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei aufgrund ihrer besonderen Verwendung;

b)

Zolllagerverfahren vom Typ A, B, C, E und F;

c)

aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren;

d)

Umwandlungsverfahren.

(2)   Wurden Waren vor dem 1. Mai 2016 in die folgenden Zollverfahren übergeführt und wurde das Verfahren vor diesem Zeitpunkt nicht erledigt, so wird das Verfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erledigt:

a)

Zolllagerverfahren vom Typ D;

b)

vorübergehende Verwendung;

c)

aktive Veredelung nach dem Verfahren der Zollrückvergütung;

d)

passive Veredelung.

Ab dem 1. Januar 2019 wird das Zolllagerverfahren vom Typ D jedoch gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der vorliegenden Verordnung erledigt.

(3)   Waren, die in eine Freizone des Kontrolltyps II gemäß Artikel 799 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder in ein Freilager verbracht wurden und die keiner zollrechtlichen Bestimmung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zugeführt wurden, gelten ab dem 1. Mai 2016 als in ein Zolllagerverfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der vorliegenden Verordnung übergeführt.

(4)   Wurden Waren vor dem 1. Mai 2016 in einen Versandvorgang übergeführt und wurde dieser Vorgang bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt, so wird er gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erledigt.

Artikel 350

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).

(3)  ABl. L 252 vom 14.9.1978, S. 2.

(4)  ABl. L 130 vom 27.5.1993, S. 1.

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(6)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(7)  Durchführungsbeschluss 2014/255/EU der Kommission vom 29. April 2014 zur Erstellung des Arbeitsprogramms zum Zollkodex der Union (ABl. L 134 vom 7.5.2014, S. 46).

(8)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1).

(11)  Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlements und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(15)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(16)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(17)  ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.

(18)  ABl. L 252 vom 14.9.1978, S. 2.

(19)  ABl. L 130 vom 27.5.1993, S. 1.

(20)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(22)  Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 der Kommission vom 17. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 329 vom 6.12.2008, S. 1).

(23)  ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.

(24)  ABl. L 91 vom 22.4.1995, S. 46.

(25)  Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).

(26)  Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen eingeführt werden (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 8).

(27)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


INHALT

TITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

ANHANG A:

Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen 710

ANHANG B:

Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren 741

ANHANG 12-01:

Formate und Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen 804

ANHANG 12-02:

Entscheidungen über Verbindliche Ursprungsauskünfte 807

TITEL II

GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN UND SONSTIGEN FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENEN MASSNAHMEN

ANHANG 21-01:

Liste der Datenelemente für die Überwachung gemäss Artikel 55 Absatz 1 810

ANHANG 21-02:

Liste der Datenelemente für die Überwachung gemäss Artikel 55 Absatz 6 sowie Korrelation mit Feld der Anmeldung und/oder Format 812

ANHANG 22-02:

Auskunftsblatt INF 4 und Antrag auf Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 4 813

ANHANG 22-06:

Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer für die Zwecke der Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz und der Türkei 818

ANHANG 22-07:

Erklärung zum Ursprung 821

ANHANG 22-08:

Ursprungszeugnis nach Formblatt A 822

ANHANG 22-09:

Erklärung auf der Rechnung 827

ANHANG 22-10:

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag 828

ANHANG 22-13:

Erklärung auf der Rechnung 833

ANHANG 22-14:

Ursprungszeugnis für bestimmte Erzeugnisse, für die besondere, nicht präferenzielle Einfuhrregelungen gelten 836

ANHANG 22-15:

Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft 838

ANHANG 22-16:

Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft 839

ANHANG 22-17:

Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft 840

ANHANG 22-18:

Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft 841

ANHANG 22-19:

Anforderungen für die Erstellung von Ersatzursprungszeugnissen NACH Formular A 843

ANHANG 22-20:

Anforderungen für die Erstellung von Ersatzerklärungen zum Ursprung 844

ANHANG 23-01:

In den Zollwert einzubeziehende Luftfrachtkosten 845

ANHANG 23-02:

Liste der Waren gemäß Artikel 142 Absatz 6 848

TITEL III

ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG

ANHANG 32-01:

Verpflichtungserklärung des Bürgen — Einzelsicherheit 851

ANHANG 32-02:

Verpflichtungserklärung des Bürgen — Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln 853

ANHANG 32-03:

Verpflichtungserklärung des Bürgen — Gesamtsicherheit 855

ANHANG 32-06:

Einzelsicherheitstitel 858

ANHANG 33-03:

Muster für die Mitteilung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Entrichtung der Abgabenschuld beim bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA 859

ANHANG 33-04:

Formular für die Berechnung der Zölle und Abgaben aus dem Anspruch auf Entrichtung der Abgabenschuld gegenüber dem bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA 860

ANHANG 33-05:

Muster für die Verfahrensübernahmeerklärung zur Mitteilung über die erfolgte Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem bürgenden Verband in dem Mitgliedstaat, in dem die Zollschuld im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA entstanden ist 862

ANHANG 33-06:

Ersuchen um zusätzliche Auskünfte bei Anträgen für in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren 863

ANHANG 33-07:

Europäische Union Erstattung/Erlass von Abgaben 867

TITEL IV

VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION

Kein Anhang

TITEL V

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN

ANNEX 51-01:

Statuserfassungspapier 869

TITEL VI

ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN

ANHANG 61-02:

Wiegenachweis für Bananen — Muster 870

ANHANG 61-03:

Wiegenachweis für Bananen — Verfahren 871

ANHANG 62-02:

Auskunftsblatt INF 3 für Rückwaren 872

TITEL VII

BESONDERE VERFAHREN

ANHANG 72-01:

Gelber Klebezettel 877

ANHANG 72-02:

Gelber Klebezettel 878

ANHANG 72-03:

TC11 — Eingangsbescheinigung 879

ANHANG 72-04:

Betriebskontinuitätsverfahren für den Unionsversand 880

TITEL VIII

VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION

Kein Anhang


ANHANG A

FORMATE UND CODES DER GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR ANTRÄGE UND ENTSCHEIDUNGEN

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1.

Die Vorschriften in diesen Anmerkungen gelten für alle Titel dieses Anhangs.

2.

Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenanforderungen in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen gemäß Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

3.

Die Formate und die Codes, die in diesem Anhang festgelegt sind, gelten sowohl für Anträge und Entscheidungen, die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungstechnik eingereicht werden, als auch für Anträge und Entscheidungen in Papierform.

4.

Titel I enthält die Formate der Datenelemente.

5.

Nehmen die Informationen in einem Antrag oder in einer Entscheidung, die in Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 behandelt werden, die Form von Codes an, ist die Codeliste in Titel II anzuwenden.

6.

Der Umfang eines Datenelements stellt für den Antragsteller kein Hindernis dar, ausreichende Informationen bereitzustellen. Passen die erforderlichen Einzelheiten nicht in ein bestimmtes Datenelement, sind Anlagen zu verwenden.

7.

Der Begriff ‚Art/Länge‘ in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge an. Die Codes für die Datentypen sind:

a

alphabetisch

n

numerisch

an

alphanumerisch

Die Zahl nach dem Code zeigt die zulässige Datenlänge an. Folgendes gilt:

Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl an Zeichen haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalzahlen beinhalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

Beispiele für Feldlängen und Formate:

a1

1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge

n2

2 Ziffern, festgelegte Länge

an3

3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge

a..4

bis zu 4 Buchstaben des Alphabets

n..5

bis zu 5 numerische Zeichen

an..6

bis zu 6 alphanumerische Zeichen

n..7,2

bis zu 7 numerische Zeichen, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position

8.

Die im Anhang verwendeten Abkürzungen und Akronyme sind wie folgt zu verstehen:

Abkürzung/Akronym

Bedeutung

D.E.

Datenelement

n.a.

Nicht anwendbar

9.

Die Kardinalität bezieht sich auf die höchstmögliche Anzahl von Wiederholungen eines bestimmten Datenelements innerhalb des betreffenden Antrags oder der betreffenden Entscheidung.

TITEL I

Formate der gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen

Bezugnahme auf den Titel in Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

D.E. Laufende Nummer

D.E. Bezeichnung

D.E. Format

(Art/Länge)

Kardinalität

Codeliste in Titel II (Ja/Nein)

Anmerkungen

Titel I

1/1

Code für die Art des Antrags/der Entscheidung

an..4

1x

Ja

 

Titel I

1/2

Unterschrift/Authentifizierung

an..256

1x

Nein

 

Titel I

1/3

Art des Antrags

Code: n1 + (falls zutreffend)

Referenznummer der Entscheidung:

Ländercode a2 +

Code für die Art der Entscheidung: an..4+

Referenznummer: an..29

1x

Ja

 

Titel I

1/4

Geographischer Geltungsbereich — Union

Code: n1 + (falls zutreffend)

Ländercode: a2

Code Geltungsbereich: 1x

Ländercode: 99x

Ja

Als Ländercode ist der Code gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission (1) zu verwenden.

Titel I

1/5

Geografischer Geltungsbereich — Länder des gemeinsamen Versandverfahrens

Ländercode: a2

99x

Nein

Als Ländercode sind die ISO 3166 Alpha-2-Codes (ISO 3166) zu verwenden.

Titel I

1/6

Referenznummer der Entscheidung

Ländercode: a2 +

Code für die Art der Entscheidung: an..4+

Referenznummer: an..29

1x

Ja

Die Struktur ist in Titel II festgelegt.

Titel I

1/7

Entscheidungsbefugte Zollbehörde

Code: an8

ODER

Name: an..70+

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

1x

Nein

Die Struktur des Codes ist in Titel II festgelegt.

Titel I

2/1

Sonstige Anträge und Entscheidungen in Bezug auf vorliegende verbindliche Auskünfte

Auswahlfeld: n1 +

Land der Antragstellung: a2 +

Ort der Antragstellung: an..35 +

Datum des Antrags: n8 (JJJJMMTT) +

Referenznummer der Entscheidung: a2 (Ländercode) + an..4 (Code für die Art der Entscheidung) + an..29 (Referenznummer) +

Beginn der Geltungsdauer der Entscheidung: n8 (JJJJMMTT) +

Warennummer: an.. 22

Auswahlfeld: 1x

Andernfalls: 99x

Nein

 

Titel I

2/2

Entscheidungen in Bezug auf verbindliche Auskünfte, die anderen Inhabern erteilt wurden

Auswahlfeld: n1 +

Referenznummer der Entscheidung: a2 (Ländercode) + an..4 (Code für die Art der Entscheidung) + an..29 (Referenznummer) +

Beginn der Geltungsdauer der Entscheidung: n8 (JJJJMMTT) +

Warennummer: an.. 22

Auswahlfeld: 1x

Andernfalls: 99x

Nein

 

Titel I

2/3

Laufende oder abgeschlossene Rechts- oder Verwaltungsverfahren

Ländercode: a2 +

Bezeichnung des Gerichts: an..70 +

Anschrift des Gerichts:

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35 +

Verweisung auf Rechts- und/oder Verwaltungsverfahren: an.. 512

99x

Nein

 

Titel I

2/4

Beigefügte Dokumente

Anzahl Dokumente: n.. 3 +

Art des Dokuments: an..70 +

Dokumentenkennung an..35 +

Datum des Dokuments: n8 (JJJJMMTT)

99x

 

 

Titel I

2/5

Kennnummer des Lagers

an..35

999x

Nein

 

Titel I

3/1

Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder der Entscheidung

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

1x

Nein

 

Titel I

3/2

Kennnummer des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder der Entscheidung

an..17

1x

Nein

 

Titel I

3/3

Vertreter

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

1x

Nein

 

Titel I

3/4

Kennnummer des Vertreters

an..17

1x

Nein

 

Titel I

3/5

Name und Kontaktdaten der für Zollangelegenheiten zuständigen Person

Name: an..70 +

Telefonnummer: an..50 +

Faxnummer: an..50 +

E-Mail-Adresse: an..50

1x

Nein

 

Titel I

3/6

Für den Antrag zuständige Kontaktperson

Name: an..70 +

Telefonnummer: an..50 +

Faxnummer: an..50 +

E-Mail-Adresse: an..50

1x

Nein

 

Titel I

3/7

Person, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35 +

Nationale Kennnummer: an..35 +

Geburtsdatum: n8 (JJJJMMTT)

99x

Nein

 

Titel I

3/8

Eigentümer der Waren

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

99x

Nein

 

Titel I

4/1

Ort

n.a.

 

Nein

Datenelement nur für Anträge und Entscheidungen in Papierform.

Titel I

4/2

Datum

n8 (JJJJMMTT)

1x

Nein

 

Titel I

4/3

Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

ODER

UN/LOCODE: an..17

1x

Nein

Wird der UN/LOCODE verwendet, um die betreffenden Örtlichkeiten zu definieren, folgt die Struktur der Beschreibung in UN-ECE-Empfehlung Nr. 16 UN/LOCODE — Code für Häfen und andere Örtlichkeiten.

Titel I

4/4

Ort, an dem die Aufzeichnungen aufbewahrt werden

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

ODER

UN/LOCODE: an..17

99x

Nein

Wird der UN/LOCODE verwendet, um die betreffenden Örtlichkeiten zu definieren, folgt die Struktur der Beschreibung in UN-ECE-Empfehlung Nr. 16 UN/LOCODE — Code für Häfen und andere Örtlichkeiten.

Titel I

4/5

Erster Ort der Verwendung oder Veredelung

Land: a2 +

Code für die Art des Ortes: a1 +

Qualifikator der Identifizierung a1 +

Codiert:

Identifizierung des Ortes: an..35 +

Zusätzliche Kennung: n..3

ODER

Freier Text:

Straße und Hausnummer: an..70 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

1x

Nein

Die Struktur und die Codes gemäß Anhang B für D.E. 5/23 „Warenort“ sind für die Ortsangabe zu verwenden.

Titel I

4/6

[Beantragter] Beginn der Geltungsdauer der Entscheidung

n8 (JJJJMMTT)

ODER

freier Text: an..512

1x

Nein

 

Titel I

4/7

Ende der Geltungsdauer der Entscheidung

n8 (JJJJMMTT)

1x

Nein

 

Titel I

4/8

Warenort

Land: a2 +

Code für die Art des Ortes: a1 +

Qualifikator der Identifizierung: a1 +

Codiert:

Identifizierung des Ortes: an..35 +

Zusätzliche Kennung: n.. 3

ODER

Freier Text:

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

9999x

Nein

Die Struktur und die Codes gemäß Anhang B für D.E. 5/23 „Warenort“ sind für die Ortsangabe zu verwenden.

Titel I

4/9

Ort(e) der Veredelung oder Verwendung

Land: a2 +

Code für die Art des Ortes: a1 +

Qualifikator der Identifizierung a1 +

Codiert:

Identifizierung des Ortes: an..35 +

Zusätzliche Kennung: n..3

ODER

Freier Text:

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

999x

Nein

Die Struktur und die Codes gemäß Anhang B für D.E. 5/23 „Warenort“ sind für die Ortsangabe zu verwenden.

Titel I

4/10

Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren

an8

999x

Nein

Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entscheidungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II festgelegt.

Titel I

4/11

Zollstelle(n) für die Erledigung des Verfahrens

an8

999x

Nein

Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entscheidungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II festgelegt.

Titel I

4/12

Zollstelle der Sicherheitsleistung

an8

1x

Nein

Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entscheidungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II festgelegt.

Titel I

4/13

Überwachungszollstelle

an8

1x

Nein

Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entscheidungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II festgelegt.

Titel I

4/14

Bestimmungszollstelle(n)

an8

999x

Nein

Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entscheidungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II festgelegt.

Titel I

4/15

Abgangszollstelle(n)

an8

999x

Nein

Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entscheidungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II festgelegt.

Titel I

4/16

Frist

n..4

1x

Nein

 

Titel I

4/17

Frist für die Erledigung

Zeitraum: n..2 +

Auswahlfeld: n1 +

Freier Text: an..512

1x

Nein

 

Titel I

4/18

Abrechnung

Auswahlfeld: n1 +

Frist: n2 +

Freier Text: an..512

1x

Nein

 

Titel I

5/1

Warennummer

1. Unterteilung (Kombinierte Nomenklatur): an..8 +

2. Unterteilung (TARIC-Unterposition): an2 +

3. Unterteilung (TARIC-Zusatzcode(s)): an4 +

4. Unterteilung (nationale(r) Zusatzcode(s)): an..4

999x

In Bezug auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte:

1x

Nein

 

Titel I

5/2

Warenbezeichnung

Freier Text: an.. 512

Der Antrag auf sowie die Entscheidung über verbindliche Zolltarifauskünfte sollte das Format an..2560 erhalten

999x

In Bezug auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte:

1x

Nein

 

Titel I

5/3

Warenmenge

Maßeinheit: an..4+

Menge: n..16,6

999x

Nein

 

Titel I

5/4

Warenwert

Währung: a3 +

Betrag: n..16,2

999x

Nein

Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Codes für Währungen (ISO 4217) zu verwenden.

Titel I

5/5

Ausbeutesatz

Freier Text: an..512

999x

Nein

 

Titel I

5/6

Ersatzwaren

Warencode: an8 +

Auswahlfeld: n1 +

Code: n1 +

Handelsqualität und technische Merkmale der Waren: an..512

999x

Nein

Für D.E. 5/8 „Nämlichkeit der Waren“ in Titel II verfügbaren Codes können verwendet werden.

Titel I

5/7

Veredelungserzeugnisse

Warencode: an8 +

Warenbezeichnung: an..512

999x

Nein

 

Titel I

5/8

Nämlichkeit der Waren

Code: n1 +

Freier Text: an..512

999x

Ja

 

Titel I

5/9

Ausgeschlossene Warenarten oder -verkehre

an6

999x

Nein

 

Titel I

6/1

Verbote und Beschränkungen

Freier Text: an..512

1x

Nein

 

Titel I

6/2

Wirtschaftliche Voraussetzungen

n..2 +

Freier Text: an..512

999x

Ja

 

Titel I

6/3

Allgemeine Bemerkungen

Freier Text: an..512

1x

Nein

 

Titel I

7/1

Art des Vorgangs

Auswahlfeld: n1 +

Art des besonderen Verfahrens a..70

99x

Nein

 

Titel I

7/2

Art der Zollverfahren

Verfahrenscode: an2 +

Referenznummer der Entscheidung (Ländercode: a2 + Code für die Art der Entscheidung: an..4 + Referenznummer: an..29)

99x

Nein

Die Codes in Anhang B für D.E. 1/10 „Verfahren“ sind zur Angabe der Art des Zollverfahrens zu verwenden. Soll die Bewilligung im Rahmen des Versandverfahrens verwendet werden, ist Code „80“ zu verwenden.

Soll die Bewilligung für den Betrieb eines Verwahrungslagers verwendet werden, ist Code „XX“ zu verwenden.

Titel I

7/3

Art der Anmeldung

Art der Anmeldung: n1 +

Referenznummer der Entscheidung (Ländercode: a2 + Code für die Art der Entscheidung: an..4 + Referenznummer: an..29)

9x

Ja

 

Titel I

7/4

Anzahl der Vorgänge

n..7

1x

Nein

 

Titel I

7/5

Einzelheiten der geplanten Aktivitäten

Freier Text: an..512

1x

Nein

 

Titel I

8/1

Art der Hauptbuchhaltung für Zollzwecke

Freier Text: an..512

1x

Nein

 

Titel I

8/2

Art der Aufzeichnungen

Freier Text: an..512

99x

Nein

 

Titel I

8/3

Datenzugang

Freier Text: an..512

1x

Nein

 

Titel I

8/4

Muster und Proben usw.

Auswahlfeld: n1

1x

Nein

 

Titel I

8/5

Zusätzliche Informationen

Freier Text: an..512

1x

Nein

 

Titel I

8/6

Sicherheitsleistung

Auswahlfeld: n1 +

Sicherheits-Referenznummer: an..24

1x

Ja

 

Titel I

8/7

Höhe der Sicherheitsleistung

Währung: a3 +

Betrag: n..16,2

1x

Nein

Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Codes (ISO 4217) zu verwenden.

Titel I

8/8

Übertragung von Rechten und Pflichten

Auswahlfeld: n1 +

Freier Text: an..512

1x

Nein

 

Titel I

8/9

Schlüsselwörter

Freier Text: an..70

99x

Nein

 

Titel I

8/10

Einzelheiten zu den Lagern

Freier Text: an..512

999x

Nein

 

Titel I

8/11

Lagerung von Unionswaren

Auswahlfeld: n1 +

Freier Text: an..512

1x

Nein

 

Titel I

8/12

Zustimmung zur Veröffentlichung in der Liste der Inhaber von Bewilligungen

Auswahlfeld: n1

1x

Nein

 

Titel I

8/13

Berechnung der Höhe der Einfuhrabgaben gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex

Auswahlfeld: n1

1x

Nein

 

Titel II

II/1

Neuausstellung einer vZTA-Entscheidung

Auswahlfeld: n1 +

Referenznummer der vZTA-Entscheidung: a2 (Ländercode) + an..4 (Code für die Art der Entscheidung) + an..29 (Referenznummer) +

Geltungsdauer der vZTA-Entscheidung: n8 (JJJJMMTT) +

Warennummer: an..22

1x

Nein

 

Titel II

II/2

Zollnomenklatur

Auswahlfeld: n1 +

an..70

1x

Nein

 

Titel II

II/3

Handelsbezeichnung und zusätzliche Angaben

Freier Text: an..2560

1x

Nein

 

Titel II

II/4

Begründung für die Einreihung der Waren

Freier Text: an..2560

1x

Nein

 

Titel II

II/5

Vom Antragsteller vorgelegtes Material, auf dessen Grundlage die vZTA-Entscheidung ergangen ist

Auswahlfeld: n1

99x

Nein

 

Titel II

II/6

Abbildungen

Auswahlfeld: n1

1x

Nein

 

Titel II

II/7

Datum des Antrags

n8 (JJJJMMTT)

1x

Nein

 

Titel II

II/8

Enddatum der erweiterten Verwendung

n8 (JJJJMMTT)

1x

Nein

 

Titel II

II/9

Grund für die Ungültigerklärung

n2

1x

Ja

 

Titel II

II/10

Registriernummer des Antrags

Ländercode: a2 +

Code für die Art der Entscheidung: an..4+

Referenznummer: an..29

 

Nein

Die Struktur der Codes in Titel II für D.E. 1/6 „Referenznummer der Entscheidung“ ist zu verwenden.

Titel III

III/1

Rechtsgrundlage

n.a.

 

Nein

 

Titel III

III/2

Zusammensetzung der Waren

n.a.

 

Nein

 

Titel III

III/3

Informationen, die die Feststellung des Ursprungs ermöglichen

n.a.

 

Nein

 

Titel III

III/4

Angabe, welche Daten als vertraulich behandelt werden sollten.

n.a.

 

Nein

 

Titel III

III/5

Ursprungsland und Rechtsrahmen

n.a.

 

Nein

 

Titel III

III/6

Begründung für die Beurteilung des Ursprungs

n.a.

 

Nein

 

Titel III

III/7

Ab-Werk-Preis

n.a.

 

Nein

 

Titel III

III/8

Verwendete Vormaterialien, Ursprungsland, Code der Kombinierten Nomenklatur und Wert

n.a.

 

Nein

 

Titel III

III/9

Beschreibung der Veredelung, die erforderlich ist, um die Ursprungseigenschaft zu erwerben

n.a.

 

Nein

 

Titel III

III/10

Sprache

a2

 

Nein

Für die Sprache ist der ISO-Alpha- 2-Ländercode gemäß ISO — 639-1 aus dem Jahr 2002 zu verwenden.

Titel IV

IV/1

Rechtsform des Antragstellers

an.. 50

1x

Nein

 

Titel IV

IV/2

Gründungsdatum

n8 (JJJJMMTT)

1x

Nein

 

Titel IV

IV/3

Rolle(n) des Antragstellers in der internationalen Lieferkette

an..3

99x

Ja

 

Titel IV

IV/4

Mitgliedstaaten, in denen zollrelevante Tätigkeiten durchgeführt werden

Land: a2 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35 +

Art der Anlage: an..70 (freier Text)

99x

Nein

 

Titel IV

IV/5

Informationen über die Grenzübergänge

an8

99x

Nein

Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entscheidungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II festgelegt.

Titel IV

IV/6

Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm der europäischen Normenorganisationen ausgestellte Sicherheitszeugnisse oder den AEO-Zertifikaten gleichwertige, in Drittländern ausgestellte Sicherheitszeugnisse

Art der Vereinfachung/Erleichterung an..70 +

Kennnummer des Zeugnisses: an..35 +

Ländercode: a2 +

Code des Zollverfahrens: an2

99x

Nein

Die Codes in Anhang B für D.E. 1/10 „Verfahren“ sind zur Angabe der Art des Zollverfahrens zu verwenden.

Titel IV

IV/7

Einverständnis, dass die in der AEO-Bewilligung enthaltenen Informationen ausgetauscht werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Systeme in internationalen Abkommen/Vereinbarungen mit Drittländern in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen und sicherheitsrelevante Maßnahmen zu gewährleisten.

Auswahlfeld: n1 +

Transkribierter Name: an..70 +

Transkribierte Straße und Hausnummer an..70 +

Transkribierte Postleitzahl: an..9 +

Transkribierter Ort: an..35

1x

Nein

 

Titel IV

IV/8

Ständige Niederlassung

Name an.. 70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35 +

MwSt.-Nummer: an..17

99x

Nein

 

Titel IV

IV/9

Zollstelle, in der die Zollunterlagen aufbewahrt werden und zugänglich sind

Name an.. 70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

99x

Nein

 

Titel IV

IV/10

Ort, an dem die allgemeinen logistischen Tätigkeiten durchgeführt werden

Name an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

1x

Nein

 

Titel IV

IV/11

Geschäftstätigkeiten

an..4

99x

Nein

Zu verwenden sind die Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

Titel V

V/1

Gegenstand und Art der Vereinfachung

Freier Text: an..512

1x

Nein

 

Titel VI

VI/1

Höhe der Zölle und anderer Abgaben

Währung: a3 +

Betrag: n..16,2

99x

Nein

Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Codes (ISO 4217) zu verwenden.

Titel VI

VI/2

Durchschnittlicher Zeitraum zwischen der Überführung der Waren in das Verfahren und der Erledigung des Verfahrens

Freier Text: an…35

99x

Nein

 

Titel VI

VI/3

Höhe der Sicherheitsleistung

Code für die Höhe der Sicherheitsleistung: a2

Freier Text: an..512

99x

Ja

 

Titel VI

VI/4

Art der Sicherheitsleistung

Art der Sicherheitsleistung: n..2 +

Name an.. 70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35 +

Freier Text: an..512

1x

Ja

 

Titel VI

VI/5

Referenzbetrag

Währung: a3 +

Betrag: n..16,2

Freier Text: an..512

1x

Nein

Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Codes (ISO 4217) zu verwenden.

Titel VI

VI/6

Zahlungsfrist

n1

1x

Ja

 

Titel VII

VII/1

Art des Zahlungsaufschubs

n1

1x

Ja

 

Titel VIII

VIII/1

Titel für die Beitreibung

an..35

999x

Nein

 

Titel VIII

VIII/2

Zollstelle, in der die Zollschuld mitgeteilt wurde

an8

1x

Nein

Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entscheidungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II festgelegt.

Titel VIII

VIII/3

Zollstelle, die für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständig ist

an8

1x

Nein

Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entscheidungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II festgelegt.

Titel VIII

VIII/4

Anmerkungen der Zollstelle, die für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständig ist

Freier Text: an..512

1x

Nein

 

Titel VIII

VIII/5

Zollverfahren (Aufforderung zur vorherigen Erledigung der Förmlichkeiten)

Verfahrenscode: an2 +

Auswahlfeld: n1 +

Referenznummer der Entscheidung (Ländercode: a2 + Code für die Art der Entscheidung: an..4 + Referenznummer: an..29)

1x

Nein

Es sind die Codes für D.E. 1/10 „Verfahren“ gemäß Anhang B zu verwenden.

Titel VIII

VIII/6

Zollwert

Währung: a3 +

Betrag: n..16,2

1x

Nein

Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Codes (ISO 4217) zu verwenden.

Titel VIII

VIII/7

Höhe der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die zu erstatten oder zu erlassen sind

Währung: a3 +

Betrag: n..16,2

1x

Nein

Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Codes (ISO 4217) zu verwenden.

Titel VIII

VIII/8

Art der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe

EU-Codes: a1+n2

Nationale Codes: n1+an2

99x

Nein

Es sind die Codes für D.E. 4/3 „Berechnung der Abgaben — Art der Abgabe“ gemäß Anhang B zu verwenden.

Titel VIII

VIII/9

Rechtsgrundlage

a1

1x

Ja

 

Titel VIII

VIII/10

Verwendung oder Bestimmung der Waren

Freier Text: an..512

1x

Nein

 

Titel VIII

VIII/11

Frist für die Erledigung von Förmlichkeiten

n..3

1x

Nein

 

Titel VIII

VIII/12

Erklärung der beschlussfassenden Zollbehörde

Freier Text: an..512

1x

Nein

 

Titel VIII

VIII/13

Beschreibung der Gründe für die Erstattung oder den Erlass

Freier Text: an..512

1x

Nein

 

Titel VIII

VIII/14

Bank- und Kontoverbindung

Freier Text: an..512

1x

Nein

 

Titel IX

IX/1

Beförderung von Waren

Code der Rechtsgrundlage: an1 +

EORI-Nummer an..17 +

Land: a2 +

Code für die Art des Ortes: a1 +

Qualifikator der Identifizierung: a1 +

Codiert:

Identifizierung des Ortes: an..35 +

Zusätzliche Kennnummer: n..3

ODER

Freier Text:

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

999x

Ja

Für die Angabe der Anschrift des Verwahrungslagers sind die Struktur und die Codes für D.E. 5/23 „Warenort“ gemäß Anhang B zu verwenden.

Titel X

X/1

Vom Linienverkehr betroffener/betroffene Mitgliedstaat(en)

Qualifikator: n1 +

Ländercode: a2

99x

Ja

Als Ländercode ist der Code gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission (3) zu verwenden.

Titel X

X/2

Schiffsname

Schiffsname an..35 +

IMO-Nummer des Schiffes: IMO + n7

99x

Nein

 

Titel X

X/3

Anlaufhäfen

an8

99x

Nein

Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entscheidungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II festgelegt.

Titel X

X/4

Unternehmen

Auswahlfeld: n1

1x

Nein

 

Titel XI

XI/1

Zollstelle(n), die für die Eintragung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren zuständig ist(sind)

an8

999x

Nein

Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entscheidungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II festgelegt.

Titel XII

XII/1

Frist für die Vorlage einer ergänzenden Zollanmeldung

n..2

1x

Nein

 

Titel XII

XII/2

Subunternehmer

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

1x

Nein

 

Titel XII

XII/3

Kennnummer des Subunternehmers

an..17

1x

Nein

 

Titel XIII

XIII/1

Unternehmen, die an der Bewilligung in anderen Mitgliedstaaten beteiligt sind

Name: an.. 70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

999x

Nein

 

Titel XIII

XIII/2

Kennnummer der Unternehmen, die an der Bewilligung in anderen Mitgliedstaaten beteiligt sind

an..17

999x

Nein

 

Titel XIII

XIII/3

Zollstelle(n) der Gestellung

an8

999x

Nein

Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entscheidungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II festgelegt.

Titel XIII

XIII/4

Ermittlung der MwSt.-, Verbrauchsteuer- und Statistikstellen

Name an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

999x

Nein

 

Titel XIII

XIII/5

Zahlungsart der Mehrwertsteuer

a1

1x

Nein

Es sind die Codes für D.E. 4/8 „Abgabenberechnung — Zahlungsart“ gemäß Anhang B zu verwenden.

Titel XIII

XIII/6

Steuervertreter:

Name an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

99x

Nein

 

Titel XIII

XIII/7

Kennnummer des Steuervertreters

an..17

99x

Nein

Es ist die MwSt.-Nummer zu verwenden

Titel XIII

XIII/8

Code für den Status des Steuervertreters

n1

1x (je Vertreter)

Ja

 

Titel XIII

XIII/9

Für die verbrauchsteuerrechtlichen Förmlichkeiten zuständige Person

Name an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

99x

Nein

 

Titel XIII

XIII/10

Kennnummer der für die verbrauchsteuerrechtlichen Förmlichkeiten zuständigen Person

an..17

99x

Nein

 

Titel XIV

XIV/1

Verzicht auf die Gestellungsmitteilung

Auswahlfeld: n1 +

Freier Text: an..512

1x

Nein

 

Titel XIV

XIV/2

Verzicht auf Vorabanmeldung

Freier Text: an..512

1x

Nein

 

Titel XIV

XIV/3

Zollstelle, die für den Ort, an dem die Waren kontrolliert werden können, zuständig ist

an8

1x

Nein

Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entscheidungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II festgelegt.

Titel XIV

XIV/4

Frist für die Vorlage der Daten der vollständigen Zollanmeldung

n..2

1x

Nein

 

Titel XV

XV/1

Identifizierung der Förmlichkeiten und Kontrollen, die dem Wirtschaftsbeteiligen zu übertragen sind

Freier Text: an..512

1x

Nein

 

Titel XVI

XVI/1

Wirtschaftszweig

n1

1x

Ja

 

Titel XVI

XVI/2

Wiegesysteme

Freier Text: an..512

1x

Nein

 

Titel XVI

XVI/3

Zusätzliche Sicherheitsleistungen

Freier Text: an..512

1x

Nein

 

Titel XVI

XVI/4

Vorgezogene Benachrichtigung der Zollbehörden

Freier Text: an..512

1x

Nein

 

Titel XVII

XVII/1

Vorzeitige Ausfuhr (aktive Veredelung EX/IM)

Auswahlfeld: n1 +

Frist: n..2

1x

Nein

 

Titel XVII

XVII/2

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr durch Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens

Auswahlfeld: n1

1x

Nein

 

Titel XVIII

XVIII/1

Standardaustauschverfahren

Auswahlfeld: n1 +

Art des Standardaustauschverfahrens: n1 +

Freier Text: an..512

1x

Ja

 

Titel XVIII

XVIII/2

Ersatzwaren

Warencode: an..8 +

Beschreibung: an.. 512 +

Code: n1

999x

Ja

 

Titel XVIII

XVIII/3

Vorzeitige Einfuhr von Ersatzwaren

Auswahlfeld: n1 +

Frist: n..2

1x

Nein

 

Titel XVIII

XVIII/4

Vorzeitige Einfuhr von Veredelungserzeugnissen (passive Veredelung IM/EX)

Auswahlfeld: n1 +

Frist: n..2

1x

Nein

 

Titel XIX

XIX/1

Vorübergehendes Entfernen

Auswahlfeld: n1 +

Freier Text: an..512

1x

Nein

 

Titel XIX

XIX/2

Verlustrate

Freier Text: an..512

1x

Nein

 

Titel XX

XX/1

Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung

Freier Text: an..512

Referenznummer der Entscheidung (Ländercode a2 +

Code für die Art der Entscheidung: an..4 +

Referenznummer: an..29)

1x

Nein

Die Struktur der Bewilligungen für die Verwendung besonderer Verschlüsse folgt der in Titel II für D.E. 1/6 „Referenznummer der Entscheidung“ festgelegten Struktur.

Titel XX

XX/2

Gesamtsicherheit

Auswahlfeld: n1 +

Referenznummer der Entscheidung (Ländercode: a2 +

Code für die Art der Entscheidung: an..4 +

Referenznummer: an..29)

1x

Nein

Die Struktur der Bewilligungen für die Leistung einer Gesamtsicherheit oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung folgt der in Titel II für D.E. 1/6 „Referenznummer der Entscheidung“ festgelegten Struktur.

Titel XXI

XXI/1

Art des Zollverschlusses

Freier Text: an..512

1x

Nein

 

TITEL II

Codes in Verbindung mit den gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen

1.   EINLEITUNG

Dieser Titel enthält die Codes, die in den Anträgen und Entscheidungen zu verwenden sind.

2.   CODES

1/1.   Code für die Art des Antrags/der Entscheidung

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

Code

Art des Antrags/der Entscheidung

Tabelle Spaltenüberschrift in Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

BTI

Antrag oder Entscheidung in Bezug auf verbindliche Zolltarifauskünfte

1a

BOI

Antrag oder Entscheidung in Bezug auf verbindliche Ursprungsauskünfte

1b

AEOC

Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen — Zollrechtliche Vereinfachungen

2

AEOS

Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen — Sicherheit

2

AEOF

Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen — zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit

2

CVA

Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind

3

CGU

Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung

4a

DPO

Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Zahlungsaufschub

4b

REP

Antrag oder Entscheidung in Bezug auf die Erstattung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge

4c

REM

Antrag oder Entscheidung in Bezug auf den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge

4c

TST

Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten für die vorübergehende Verwahrung von Waren

5

RSS

Antrag oder Zulassung in Bezug auf die Einrichtung eines Linienverkehrs

6a

ACP

Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Ausstellers des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren

6b

SDE

Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung

7a

CCL

Antrag oder Bewilligung in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung

7b

EIR

Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Ausstellung einer Zollanmeldung durch einen Eintrag von Daten in den Aufzeichnungen des Anmelders, auch in Bezug auf das Ausfuhrverfahren

7c

SAS

Antrag oder Bewilligung in Bezug auf eine Eigenkontrolle

7d

AWB

Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen

7e

IPO

Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die aktive Veredelung

8a

OPO

Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die passive Veredelung

8b

EUS

Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Endverwendung

8c

TEA

Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die vorübergehende Einfuhr

8d

CWP

Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren in einem privaten Zolllager

8e

CW1

Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager des Typs I

8e

CW2

Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager des Typs II

8e

ACT

Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Empfängers für das TIR-Verfahren

9a

ACR

Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Versenders für das Unionsversandverfahren

9b

ACE

Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Empfängers für das Unionsversandverfahren

9c

SSE

Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Verwendung von besonderen Verschlüssen

9d

TRD

Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit reduziertem Datensatz

9e

ETD

Bewilligung der Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung

9f

1/3.   Art des Antrags

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

1.

erster Antrag

2.

Antrag auf Änderung der Entscheidung

3.

Antrag auf Verlängerung der Bewilligung

4.

Antrag auf Widerruf der Entscheidung

1/4   Geografischer Geltungsbereich — Union

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

1.

Antrag oder Bewilligung, in allen Mitgliedstaaten gültig

2.

Antrag oder Bewilligung, in bestimmten Mitgliedstaaten gültig

3.

Antrag oder Bewilligung, auf einen Mitgliedstaat beschränkt

1/6.   Referenznummer der Entscheidung

Die Referenznummer der Entscheidung ist wie folgt aufgebaut:

Feld

Inhalt

Format

Beispiele

1

Kennung des Mitgliedstaats, der die Entscheidung getroffen hat (Alpha-2-Ländercode)

a2

PT

2

Code für die Art der Entscheidung

an..4

SSE

3

Eindeutige Kennung der Entscheidung je Land

an..29

1234XYZ12345678909876543210AB

Feld 1 wie vorstehend erklärt.

In Feld 2 ist der Code der Entscheidung, wie für D.E. definiert, einzugeben. 1/1 Code für die Art der Entscheidung in diesem Titel.

In Feld 3 ist eine Kennung für die betreffende Entscheidung einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, fällt in die Zuständigkeit der nationalen Verwaltungen, jedoch muss jede in dem betreffenden Land getroffene Entscheidung eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit der Art der betreffenden Entscheidung aufweisen.

1/7.   Entscheidungsbefugte Zollbehörde

Die Codes weisen folgende Struktur auf:

Die ersten beiden Zeichen (a2) dienen der Identifizierung des Landes mittels des Ländercodes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (4),

die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in dem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen:

Die ersten drei Zeichen (an3) stehen für die UN/LOCODE (5) Ortsbezeichnung gefolgt von einer dreistelligen nationalen alphanumerischen Unterteilung (an3). Wenn diese Unterteilung nicht verwendet wird, sollte dies durch „000“ gekennzeichnet werden.

Beispiel: BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE Ortsbezeichnung für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht genutzte Unterteilung.

5/8.   Nämlichkeit der Waren

Folgende Codes sind für die Nämlichkeit der Waren zu verwenden:

1.

Serien- oder Teilenummer

2.

Anbringen von Plomben, Verschlüssen, Stempelabdrücken oder anderen Einzelkennzeichen

4.

Entnahme von Mustern oder Proben oder die Vorlage von Abbildungen oder technischen Beschreibungen

5.

Analysen

6.

Auskunftsblatt zur Erleichterung der vorübergehenden Ausfuhr von Waren zwecks Umwandlung, Veredelung oder Reparatur (nur für die passive Veredelung geeignet)

7.

sonstige Nämlichkeitsmittel (Erläuterung der zu verwendenden Nämlichkeitsmittel)

8.

ohne Nämlichkeitsmaßnahmen gemäß Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex (nur für die vorübergehender Einfuhr geeignet)

6/2.   Wirtschaftliche Voraussetzungen

Folgende Codes sind für die Fälle zu verwenden, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive Veredelung als erfüllt gelten:

Codenummer 1:

Veredelung von Waren, die nicht in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind,

Codenummer 2:

Ausbesserungen,

Codenummer 3:

nach den Anweisungen und für Rechnung eines außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Auftraggebers durchgeführte Veredelung von Waren, die dem Inhaber der Bewilligung mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, wobei im Allgemeinen nur das Veredelungsentgelt zu zahlen ist,

Codenummer 4

die Verarbeitung von Hartweizen zu Teigwaren,

Codenummer 5

die Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung innerhalb der Höchstmengen, die auf der Grundlage einer Bilanz gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) bestimmt werden,

Codenummer 6

die Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, im Falle einer Nichtverfügbarkeit von in der Union hergestellten Waren, die denselben 8-stelligen Code der Kombinierten Nomenklatur, die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen Merkmalen besitzen wie die Waren, die für die beabsichtigten Veredelungsvorgänge eingeführt werden,

Codenummer 7

die Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, sofern es preisliche Unterschiede zwischen in der Union hergestellten Waren und den Waren, die eingeführt werden sollen, gibt, wenn vergleichbare Waren nicht verwendet werden können, weil sie das geplante Geschäft wegen ihres Preises unwirtschaftlich machen würden,

Codenummer 8

die Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, sofern es vertragliche Verpflichtungen gibt, wenn vergleichbare Waren nicht den vertraglichen Anforderungen des Käufers der Veredelungserzeugnisse in dem Drittland entsprechen oder wenn die Veredelungserzeugnisse vertragsgemäß aus den Waren hervorgehen müssen, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, um die Vorschriften für den gewerblichen Rechtsschutz einhalten zu können,

Codenummer 9

die Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, sofern der Gesamtwert der Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, pro Antragsteller und Kalenderjahr für jeden achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur 150 000 EUR nicht überschreitet,

Codenummer 10

die Veredelung von Waren, um sicherzustellen, dass sie technische Anforderungen für ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfüllen,

Codenummer 11

die Veredelung von Waren ohne gewerblichen Charakter,

Codenummer 12

die Veredelung von Waren, die aus einer früheren Bewilligung, deren Erteilung Gegenstand einer Prüfung der Voraussetzungen war, hervorgegangen sind,

Codenummer 13

die Verarbeitung von festen und flüssigen Fraktionen von Palmöl, Kokosöl, flüssigen Fraktionen von Kokosöl, Palmkernöl, flüssigen Fraktionen von Palmkernöl, Babassuöl oder Rizinusöl zu Erzeugnissen, die nicht für den Nahrungsmittelsektor bestimmt sind,

Codenummer 14

die Umwandlung in Erzeugnisse, die in zivile Luftfahrzeuge eingebaut oder hierfür verwendet werden, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt worden ist,

Codenummer 15

die Umwandlung in Erzeugnisse, für die die autonome Aussetzung der Einfuhrabgaben auf bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates (7) gewährt wird,

Codenummer 16

die Verarbeitung von Waren zu Proben,

Codenummer 17

die Verarbeitung jeglicher elektronischer Bau- oder Bestandteile, jeglicher Baugruppen oder anderer Vormaterialien in Waren der Informationstechnologie,

Codenummer 18

die Verarbeitung von Erzeugnissen der Codes 2707 oder 2710 der Kombinierten Nomenklatur zu Erzeugnissen der Codes 2707, 2710 oder 2902 der Kombinierten Nomenklatur,

Codenummer 19

die Umwandlung in Abfälle und Reste, Zerstörung, Wiedergewinnung von Teilen oder Bestandteilen,

Codenummer 20

Denaturierung,

Codenummer 21

übliche Behandlungen im Sinne des Artikels 220 des Zollkodex,

Codenummer 22

der Gesamtwert der Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, pro Antragsteller und Kalenderjahr für jeden achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur übersteigt bei Waren, die unter Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 fallen, nicht 150 000 EUR und bei anderen Waren nicht 300 000 EUR, außer in Fällen, in denen die Waren, die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden sollen, Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen wären, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden.

7/3.   Art der Anmeldung

Die folgenden Codes sind für die Art der Anmeldungen zu verwenden:

1

Standard-Zollanmeldung (gemäß Artikel 162 des Zollkodex)

2

Vereinfachte Zollanmeldung (gemäß Artikel 166 des Zollkodex)

3

Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (gemäß Artikel 182 des Zollkodex)

8/6.   Sicherheitsleistung

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

0

Sicherheitsleistung nicht erforderlich

1

Sicherheitsleistung erforderlich

II/9.   Grund für die Ungültigerklärung

Anzugeben ist einer der folgenden Codes:

55

Annulliert

61

Wegen Änderungen des Zollnomenklatur-Codes für ungültig erklärt

62

Wegen einer Unionsmaßnahme für ungültig erklärt

63

Wegen einer nationalen rechtlichen Maßnahme für ungültig erklärt

64

Widerruf wegen falscher zolltariflicher Einreihung

65

Widerruf aus anderen Gründen als der Einreihung

66

Wegen begrenzter Geltungsdauer eines Nomenklaturcodes zum Zeitpunkt der Ausstellung für ungültig erklärt

IV/3.   Rolle(n) des Antragstellers in der internationalen Lieferkette

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

Code

Rolle

Bezeichnung

MF

Hersteller

Beteiligter, der Waren herstellt.

Dieser Code sollte nur verwendet werden, wenn der Wirtschaftsbeteiligte die Waren herstellt. Wirtschaftsbeteiligte, die nur am Handel mit der Ware beteiligt sind (z. B. Ausfuhr, Einfuhr), werden hiervon nicht erfasst.

IM

Einführer

Beteiligter, der eine Einfuhranmeldung abgibt oder in dessen Namen ein Zollagent oder eine andere berechtigte Person eine Einfuhranmeldung abgibt. Dies kann auch eine Person mit einschließen, die im Besitz der Waren ist oder an die die Waren versendet werden.

EX

Ausführer

Beteiligter, der eine Ausfuhranmeldung abgibt oder in dessen Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird und der entweder Eigentümer der Ware ist oder der zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vergleichbare Verfügungsrechte wie der Eigentümer besitzt.

CB

Zollagent

Beauftragter oder Vertreter oder berufsmäßiger Zollagent der im Namen des Ein- oder Ausführers direkt mit dem Zoll in Kontakt tritt.

Der Code kann auch für Wirtschaftsbeteiligte verwendet werden, die für andere Zwecke als Beauftragte/Vertreter handeln (z. B. Speditionsbeauftragte).

CA

Frachtführer

Beteiligter, der den Warentransport zwischen benannten Orten durchführt oder arrangiert.

FW

Spediteur

Beteiligter, der die Beförderung von Waren arrangiert.

CS

Sammelladungsspediteur

Beteiligter, der verschiedene Warensendungen, Zahlungen usw. konsolidiert.

TR

Terminalbetreiber

Beteiligter, der das Be- und Entladen von Seeschiffen abwickelt.

WH

Lagerhalter

Beteiligter, der die Verantwortung für Waren übernimmt, welche in ein Lager eingelagert werden.

Dieser Code sollte auch von Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, die andere Lagerstätten betreiben (z. B. Verwahrungslager, Freizone).

CF

Betreiber eines Containerdienstes

Beteiligter, dem der Besitz bestimmter Gegenstände (z. B. eines Containers) für einen bestimmten Zeitraum als Gegenleistung für Mietzahlungen übertragen wurde.

DEP

Stauer

Beteiligter, der das Be- und Entladen von Seeschiffen an mehreren Terminals abwickelt.

HR

Schifffahrtsgesellschaft

Identifizierung der Schifffahrtsgesellschaft

999

Sonstige

 

VI/3.   Höhe der Sicherheitsleistung

Die folgenden Codes sind für die Höhe der Sicherheitsleistung zu verwenden:

 

Zur Deckung bestehender Zollschulden und ggf. anderer Abgaben:

AA

100 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags

AB

30 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags

 

Zur Deckung möglicher Zollschulden und ggf. anderer Abgaben:

BA

100 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags

BB

50 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags

BC

30 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags

BD

0 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags

VI/4.   Art der Sicherheitsleistung

Die folgenden Codes sind für die Art der Sicherheitsleistung zu verwenden:

1

Barsicherheit

2

Verpflichtungserklärung eines Sicherheitsleistenden

3*

Andere Arten gemäß Artikel 83 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

31

die Bestellung einer Hypothek, einer Grundschuld, eines Immobiliar-Nutzpfands oder eines gleichgestellten Rechts an einer unbeweglichen Sache;

32

die Abtretung von Forderungen, die Bestellung von Besitzpfandrechten oder besitzlosen Pfandrechten, die Sicherungsübereignung, die Verpfändung von Waren, Wertpapieren oder Forderungen oder eines Sparbuchs oder einer Eintragung in das öffentliche Schuldbuch;

33

ein gesamtschuldnerischer Schuldbeitritt durch eine von der Zollbehörde zugelassene dritte Person oder die Überlassung eines Wechsels, für dessen Einlösung eine solche Person einzustehen hat;

34

eine Barsicherheit oder ein einer solchen gleichgestelltes Zahlungsmittel, ausgenommen in Euro oder in der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheitsleistung verlangt wird;

35

die Teilnahme an einem allgemeinen Sicherheitssystem der Zollbehörden durch Zahlung eines Beitrags.

VI/6.   Zahlungsfrist

Die folgenden Codes sind für die Zahlungsfrist zu verwenden:

1.

Normale Zahlungsfrist, d. h. spätestens 10 Tage, nachdem dem Schuldner die Zollschuld mitgeteilt wurde (Artikel 108 des Zollkodex)

2.

Zahlungsaufschub (Artikel 110 des Zollkodex)

VII/1.   Art des Zahlungsaufschubs

Die folgenden Codes sind für den Zahlungsaufschub zu verwenden:

1.

Artikel 110 Buchstabe b des Zollkodex, d. h. global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben innerhalb einer von den Zollbehörden festzusetzenden Frist von höchstens 31 Tagen

2.

Artikel 110 Buchstabe c des Zollkodex, d. h. global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 in einem Mal buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben

VIII/9.   Rechtsgrundlage

Die folgenden Codes sind als Rechtsgrundlage zu verwenden:

Code

Bezeichnung

Rechtsgrundlage

A

Zu hoch bemessene Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge

Artikel 117 des Zollkodex

B

Schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen

Artikel 118 des Zollkodex

C

Irrtum der zuständigen Behörden

Artikel 119 des Zollkodex

D

Billigkeit

Artikel 120 des Zollkodex

E

Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden erstattet, wenn eine Zollanmeldung nach Artikel 174 für ungültig erklärt wird und die entsprechenden Abgaben bereits entrichtet worden sind

Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex

IX/1.   Beförderung von Waren

Die folgenden Codes sind für die Rechtsgrundlage der Beförderung zu verwenden:

Für Waren in vorübergehender Verwahrung:

A

Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe a des Zollkodex

B

Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe b des Zollkodex,

C

Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c des Zollkodex

X/1.   Vom Linienverkehr betroffener/betroffene Mitgliedstaat(en)

Die nachstehenden Codes sind als Qualifikator zu verwenden:

0.

betroffene Mitgliedstaaten;

1.

möglicherweise betroffene Mitgliedstaaten;

XIII/8.   Code für den Status des Steuervertreters

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

1.

Der Antragsteller handelt in eigenem Namen und für eigene Rechnung;

2.

ein Steuervertreter handelt im Namen des Antragstellers.

XVI/1.   Wirtschaftstätigkeit

Die folgenden Codes sind für die Wirtschaftstätigkeit zu verwenden:

1.

Einfuhr

2.

Beförderung

3.

Lagerung

4.

Handhabung

XVIII/1.   Standardaustauschverfahren

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

1.

Standardaustauschverfahren ohne zuvorige Einfuhr von Ersatzwaren

2.

Standardaustauschverfahren mit zuvoriger Einfuhr von Ersatzwaren

XVIII/2.   Ersatzwaren

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

4.

Entnahme von Mustern oder Proben, Vorlage von Abbildungen oder technischen Beschreibungen

5.

Analysen

7.

Andere Nämlichkeitsmittel


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).

(4)  ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7.

(5)  Empfehlung 16: UN/LOCODE — CODE FÜR HÄFEN UND ANDERE ORTE.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter (ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 1).


ANHANG B

FORMATE UND CODES DER GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR ANMELDUNGEN, MITTEILUNGEN UND NACHWEISE DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN

EINLEITENDE BEMERKUNGEN

1.

Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

2.

Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung sowie für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Papierform.

3.

Titel I enthält die Formate der Datenelemente.

4.

Nehmen die Informationen in einer Anmeldung, einer Mitteilung oder in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Form von Codes an, wird die Codeliste in Titel II angewendet.

5.

Der Begriff ‚Art/Länge‘ in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:

 

a alphabetisch

 

n numerisch

 

an alphanumerisch

Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Folgendes gilt:

Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut eine Dezimalzahl beinhalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

Beispiele für Feldlängen und Formate:

a1

1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge

n2

2 Ziffern, festgelegte Länge

an3

3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge

a..4

bis zu 4 Buchstaben des Alphabets

n..5

bis zu 5 numerische Zeichen

an..6

bis zu 6 alphanumerische Zeichen

n..7,2

bis zu 7 numerische Zeichen, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position

6.

Die Kardinalität auf der Ebene der Kopfdaten in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten innerhalb einer Anmeldung, einer Mitteilung oder eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden darf.

7.

Die Kardinalität auf der Ebene der Positionen in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement im Zusammenhang mit der betreffenden Position wiederholt werden darf.

8.

Die Mitgliedstaaten können nationale Codes verwenden für die Datenelemente 1/11 Zusätzliches Verfahren, 2/2 Zusätzliche Informationen, 2/3 Vorgelegte Dokumente, Zertifikate und Bewilligungen, zusätzliche Verweise, 4/3 Abgabenberechnung (Abgabenart), 4/4 Abgabenberechnung (Bemessungsgrundlage), 6/17 Warennummer (nationale Zusatzcodes) und 8/7 Niederschlagung. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Liste der nationalen für diese Datenelemente verwendeten Codes mit. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht.

TITEL I

Formate und Kardinalität der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen

D.E. Laufende Nummer

D.E. Bezeichnung

D.E. Format

(Art/Länge)

Codeliste in Titel II

(Ja/Nein)

Kardinalität Ebene der Kopfzeile

Kardinalität Ebene der Positionen

Anmerkungen

1/1

Art der Anmeldung

a2

Ja

1x

 

 

1/2

Art der zusätzlichen Anmeldung

a1

Ja

1x

 

 

1/3

Versandanmeldung/Art des Nachweises des zollrechtlichen Status

an..5

Ja

1x

1x

 

1/4

Formblätter

n..4

Nein

1x

 

 

1/5

Ladelisten

n..5

Nein

1x

 

 

1/6

Positionsnummer

n..5

Nein

 

1x

 

1/7

Kennnummer für besondere Umstände

an3

Ja

1x

 

 

1/8

Unterschrift/Authentifizierung

an..35

Nein

1x

 

 

1/9

Positionen insgesamt

n..5

Nein

1x

 

 

1/10

Verfahren

Code des beantragten Verfahrens: an2 +

Code des vorhergehenden Verfahrens: an2

Ja

 

1x

 

1/11

Zusätzliches Verfahren

EU-Codes: a1 + an2

ODER

Nationale Codes: n1 + an2

Ja

 

99x

Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.

2/1

Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere

Dokumentenkategorie: a1+

Art des Vorpapiers: an ..3 +

Zeichen des Vorpapiers: an ..35+

Positionsnummer n..5

Ja

9999x

99x

 

2/2

Zusätzliche Informationen

In codierter Form:

(EU-Codes): n1 + an4

ODER

(Ländercodes): a1 +an4

ODER

Freier Text: an..512

Ja

 

99x

Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.

2/3

Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Verweise

Art des Dokuments

(EU-Codes): a1+an3

ODER

(Ländercodes): n1+an3

Dokumentenkennung: an..35

Ja

1x

99x

 

2/4

Referenznummer/UCR

an..35

Nein

1x

1x

Dieses Datenelement kann die Form von Codes der WZO (ISO 15459) oder gleichwertigen Codes annehmen.

2/5

LRN

an..22

Nein

1x

 

 

2/6

Zahlungsaufschub

an..35

Nein

1x

 

 

2/7

Bezeichnung des Lagers

Art des Zolllagers: a1 +

Kennnummer des Zolllagers: an..35

Ja

1x

 

 

3/1

Ausführer

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

Nein

1x

1x

Ländercode:

Die alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (1) vereinbar sind. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Verordnungen, die die Liste der Ländercodes auf den neuesten Stand bringen.

Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Anmeldungen verwendet, kann der Code „00200“ zusammen mit einer Liste von Ausführern gemäß den Anmerkungen zu D.E. 3/1 „Ausführer“ in Titel II des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 verwendet werden.

3/2

Kennnummer des Ausführers

an..17

Nein

1x

1x

Die Struktur der EORI-Nummer ist in Titel II festgelegt.

Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlandskennnummer ist in Titel II festgelegt.

3/3

Versender — Sammelbeförderungsvertrag

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35 +

Telefon: an..50

Nein

1x

 

Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

3/4

Kennnummer des Versenders — Sammelbeförderungsvertrag

an..17

Nein

1x

 

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlandskennnummer ist in Titel II für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“ festgelegt.

3/5

Versender — Einzelbeförderungsvertrag

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35 +

Telefon: an..50

Nein

1x

 

Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

3/6

Kennnummer des Versenders — Einzelbeförderungsvertrag

an..17

Nein

1x

 

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

Die Struktur einer eindeutigen Drittlandskennnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

3/7

Versender

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

Nein

1x

1x

Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

3/8

Kennnummer des Versenders

an..17

Nein

1x

1x

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

Die Struktur einer eindeutigen Drittlandskennnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

3/9

Empfänger

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

Nein

1x

1x

Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Anmeldungen verwendet, kann der Code „00200“ zusammen mit einer Liste von Empfängern gemäß den Anmerkungen zu D.E. 3/9 „Empfänger“ in Titel II des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 verwendet werden.

3/10

Kennnummer des Empfängers

an..17

Nein

1x

1x

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlandskennnummer ist in Titel II für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“ festgelegt.

3/11

Empfänger — Sammelbeförderungsvertrag

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35+

Telefon: an..50

Nein

1x

 

Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

3/12

Kennnummer des Empfängers — Sammelbeförderungsvertrag

an..17

Nein

1x

 

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

Die Struktur einer eindeutigen Drittlandskennnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

3/13

Empfänger — Einzelbeförderungsvertrag

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35 +

Telefon: an..50

Nein

1x

 

Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

3/14

Kennnummer des Empfängers — Einzelbeförderungsvertrag

an..17

Nein

1x

 

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

Die Struktur einer eindeutigen Drittlandskennnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

3/15

Einführer

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

Nein

1x

 

Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

3/16

Kennnummer des Einführers

an..17

Nein

1x

 

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

3/17

Anmelder

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

Nein

1x

 

Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

3/18

Kennnummer des Anmelders

an..17

Nein

1x

 

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

3/19

Vertreter

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35 +

Nein

1x

 

Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

3/20

Kennnummer des Vertreters

an..17

Nein

1x

 

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

3/21

Statuscode des Vertreters

n1

Ja

1x

 

 

3/22

Inhaber des Versandverfahrens

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

Nein

1x

 

Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

3/23

Kennnummer des Inhabers des Versandverfahrens

an..17

Nein

1x

 

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

3/24

Verkäufer

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35 +

Telefon: an..50

Nein

1x

1x

Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

3/25

Kennnummer des Verkäufers

an..17

Nein

1x

1x

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

Die Struktur einer eindeutigen Drittlandskennnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

3/26

Käufer

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35 +

Telefon: an..50

Nein

1x

1x

Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

3/27

Kennnummer des Käufers

an..17

Nein

1x

1x

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

Die Struktur einer eindeutigen Drittlandskennnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

3/28

Kennnummer der Person, die die Ankunftsmeldung vornimmt

an..17

Nein

1x

 

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

3/29

Kennnummer der Person, die die Umleitung meldet

an..17

Nein

1x

 

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

3/30

Kennnummer der Person, die die Waren gestellt

an..17

Nein

1x

 

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

3/31

Beförderer

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35 +

Telefon: an..50

Nein

1x

 

Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

3/32

Kennnummer des Beförderers

an..17

Nein

1x

 

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

Die Struktur einer eindeutigen Drittlandskennnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

3/33

Zu benachrichtigende Partei — Sammelbeförderungsvertrag

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35 +

Telefon: an..50

Nein

1x

1x

Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

3/34

Kennnummer der zu benachrichtigenden Partei — Sammelbeförderungsvertrag

an..17

Nein

1x

1x

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

Die Struktur einer eindeutigen Drittlandskennnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

3/35

Zu benachrichtigende Partei — Einzelbeförderungsvertrag

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35 +

Telefon: an..50

Nein

1x

1x

Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

3/36

Kennnummer der zu benachrichtigenden Partei — Einzelbeförderungsvertrag

an..17

Nein

1x

1x

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

Die Struktur einer eindeutigen Drittlandskennnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

3/37

Kennnummer zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette

Funktionscode: a..3 +

Kennung: an..17

Ja

99x

99x

Die Funktionscodes für die zusätzlichen Wirtschafsbeteiligten in der Lieferkette sind in Titel II festgelegt.

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

Die Struktur einer eindeutigen Drittlandskennnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

3/38

Kennnummer der Person, die die zusätzlichen Angaben zur summarischen Eingangsanmeldung vorlegt

an..17

Nein

1x

1x

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

3/39

Kennnummer des Bewilligungsinhabers

Code der Bewilligungsart: an..4+

Kennung: an..17

Nein

99x

 

Für den Code der Bewilligungsart sind die in Anhang A für D.E. 1/1 „Art des Antrags/Beschlusses“ festgelegten Codes zu verwenden.

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

3/40

Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise

Funktionscode: an3 +

Mehrwertsteuernummer: an..17

Ja

99x

99x

Die Funktionscodes für die zusätzlichen steuerlichen Verweise sind in Titel II festgelegt.

3/41

Kennnummer der Person, die bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder zuvor abgegebener Zollanmeldungen die Waren gestellt

an..17

Nein

1x

 

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

3/42

Kennnummer der Person, die das Warenmanifest einreicht

an..17

Nein

1x

 

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

3/43

Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt

an..17

Nein

1x

 

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

3/44

Kennnummer der Person, die die Ankunft der Waren nach einer Beförderung im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung mitteilt

an..17

Nein

1x

 

Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.

4/1

Lieferbedingungen

In codierter Form: INCOTERM-Code: a3 + UN/LOCODE: an..17

ODER

Freie Textbeschreibung:

INCOTERM-Code: a3 + Ländercode: a2 + Ortsbezeichnung: an..35

Ja

1x

 

Die Codes und Gliederungen zur Bezeichnung des Geschäftsvertrags sind in Titel II festgelegt. Der Code für die Ortsbezeichnung folgt dem Muster des UN/LOCODE. Ist für den Ort kein UN/LOCODE verfügbar, ist der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode gefolgt von der Ortsbezeichnung zu verwenden.

4/2

Beförderungskosten, Zahlungsweise

a1

Ja

1x

1x

 

4/3

Abgabenberechnung — Art der Abgabe

EU-Codes: a1 + n2

ODER

Nationale Codes: n1 + an2

Ja

 

99x

Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.

4/4

Abgabenberechnung — Bemessungsgrundlage

Maßeinheit und Qualifikator, falls zutreffend: an..6 +

Menge: n..16,6

Nein

 

99x

Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In einem solchen Fall wird das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..6 und nicht n..6 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.

Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie werden das Format n..6 haben.

4/5

Abgabenberechnung — Abgabensatz

n..17,3

Nein

 

99x

 

4/6

Abgabenberechnung — geschuldeter Abgabenbetrag

n..16,2

Nein

 

99x

 

4/7

Abgabenberechnung — insgesamt

n..16,2

Nein

 

1x

 

4/8

Abgabenberechnung — Zahlungsart

a1

Ja

 

99x

 

4/9

Zuschläge und Abzüge

Code: a2 +

Betrag: n..16,2

Ja

99x

99x

 

4/10

Rechnungswährung

a3

Nein

1x

 

Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.

4/11

In Rechnung gestellter Gesamtbetrag

n..16,2

Nein

1x

 

 

4/12

Interne Währungseinheit

a3

Nein

1x

 

Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.

4/13

Indikatoren für die Bewertung

an4

Ja

 

1x

 

4/14

Artikelpreis/Betrag

n..16,2

Nein

 

1x

 

4/15

Umrechnungskurs

n..12,5

Nein

1x

 

 

4/16

Bewertungsmethode

n1

Ja

 

1x

 

4/17

Präferenz

n3 (n1+n2)

Ja

 

1x

Die Kommission wird regelmäßig eine Liste mit den Kombinationsmöglichkeiten für die in diesem Fall zu verwendenden Codes mit Beispielen und Erläuterungen veröffentlichen.

4/18

Postwert

Währungscode: a3 +

Wert: n..16,2

Nein

 

1x

Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.

4/19

Postgebühren

Währungscode: a3 +

Betrag: n..16,2

Nein

1x

 

Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.

5/1

Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet der Union

Datum und Uhrzeit: an..15 (JJJJMMTThhmmsss)

Nein

1x

 

JJJJ: Jahr

MM: Monat

TT: Tag

hh: Stunde

mm: Minute

sss: Zeitzone

5/2

Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft im Entladehafen

Datum und Uhrzeit: an..15 (JJJJMMTThhmmsss)

Nein

1x

1x

JJJJ: Jahr

MM: Monat

TT: Tag

hh: Stunde

mm: Minute

sss: Zeitzone

5/3

Tatsächliches Datum und Uhrzeit der Ankunft im Zollgebiet der Union

an..15 (JJJJMMTThhmmsss)

Nein

1x

 

JJJJ: Jahr

MM: Monat

TT: Tag

hh: Stunde

mm: Minute

sss: Zeitzone

5/4

Datum der Anmeldung

n8 (JJJJMMTT)

Nein

1x

 

 

5/5

Ort der Anmeldung

an..35

Nein

1x

 

 

5/6

Bestimmungszollstelle (und Land)

an8

Nein

1x

 

Die Struktur der Kennung der Zollstelle ist in Titel II festgelegt.

5/7

Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)

an8

Nein

9x

 

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)“ festgelegten Struktur.

5/8

Code für das Bestimmungsland

a2

Nein

1x

1x

Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

5/9

Code für die Bestimmungsregion

an..9

Nein

1x

1x

Die Codes werden von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt.

5/10

Code für den Ort der Lieferung — Sammelbeförderungsvertrag

UN/LOCODE: an..17

ODER

Ländercode: a2 +

Postleitzahl: an..9

Nein

1x

 

Wird der Ladeort gemäß UN/LOCODE codiert, ist der in Titel II für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)“ festgelegte UN/LOCODE zu verwenden.

Wird der Ladeort nicht gemäß UN/LOCODE codiert, ist der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode zu verwenden.

5/11

Code für den Ort der Lieferung — Einzelbeförderungsvertrag

UN/LOCODE: an..17

ODER

Ländercode: a2 +

Postleitzahl: an..9

Nein

1x

 

Wird der Ladeort gemäß UN/LOCODE codiert, ist der in Titel II für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)“ festgelegte UN/LOCODE zu verwenden.

Wird der Ladeort nicht gemäß UN/LOCODE codiert, ist der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode zu verwenden.

5/12

Ausgangszollstelle

an8

Nein

1x

 

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)“ festgelegten Struktur.

5/13

Nachfolgende Eingangszollstelle(n)

an8

Nein

99x

 

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)“ festgelegten Struktur.

5/14

Code für das Versendungsland/Ausfuhrland

a2

Nein

1x

1x

Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

5/15

Code für das Ursprungsland

a2

Nein

 

1x

Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

5/16

Code für das Präferenzursprungsland

an..4

Nein

 

1x

Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

Bezieht sich der Ursprungsnachweis auf eine Gruppe von Ländern, sind die im Integrierten Zolltarif gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegten Codenummern zu verwenden.

5/17

Code für die Herkunftsregion

an..9

Nein

 

1x

Die Codes werden von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt.

5/18

Codes für die zu durchfahrenden Länder

a2

Nein

99x

 

Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

5/19

Codes für die vom Beförderungsmittel zu durchfahrenden Länder

a2

Nein

99x

 

Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

5/20

Codes für die von der Sendung zu durchfahrenden Länder

a2

Nein

99x

99x

Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

5/21

Ladeort

Codiert: an..17

ODER

Freie Textbeschreibung: a2 (Ländercode) + an..35 (Ort)

Nein

1x

 

Wird der Ladeort gemäß UN/LOCODE codiert, ist der in Titel II für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)“ festgelegte UN/LOCODE zu verwenden.

Erfolgt keine Codierung des Ladeorts gemäß UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Ladeort befindet, der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Code verwendet.

5/22

Entladeort

Codiert: an..17

ODER

Freie Textbeschreibung: a2 (Ländercode) + an..35 (Ort)

Nein

1x

1x

Wird der Entladeort gemäß UN/LOCODE codiert, ist der in Titel II für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)“ festgelegte UN/LOCODE zu verwenden.

Erfolgt keine Codierung des Entladeorts gemäß UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Entladeort befindet, der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Code verwendet.

5/23

Warenort

Land: a2 +

Art des Ortes: a1 +

Qualifikator der Identifizierung a1 +

Codiert

Identifizierung des Ortes: an..35 +

Zusätzliche Kennung: n..3

ODER

Freie Textbeschreibung

Straße und Hausnummer: an..70 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

Ja

1x

 

Die Struktur des Codes ist in Titel II festgelegt.

5/24

Code der ersten Eingangszollstelle

an8

Nein

1x

 

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)“ festgelegten Struktur.

5/25

Code der tatsächlichen ersten Eingangszollstelle

an8

Nein

1x

 

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)“ festgelegten Struktur.

5/26

Zollstelle der Gestellung

an8

Nein

1x

 

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)“ festgelegten Struktur.

5/27

Überwachungszollstelle

an8

Nein

1x

 

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)“ festgelegten Struktur.

5/28

Beantragte Geltungsdauer des Nachweises

n..3

Nein

1x

 

 

5/29

Datum der Gestellung der Waren

n8 (JJJJMMTT)

Nein

1x

1x

 

5/30

Ort der Annahme

Codiert: an..17

ODER

Freie Textbeschreibung: a2 (Ländercode) + an..35 (Ort)

Nein

1x

1x

Wird der Entladeort gemäß UN/LOCODE codiert, ist der in Titel II für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)“ festgelegte UN/LOCODE zu verwenden.

Erfolgt keine Codierung des Entladeorts gemäß UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Entladeort befindet, der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Code verwendet.

6/1

Eigenmasse (kg)

n..16,6

Nein

 

1x

 

6/2

Besondere Maßeinheiten

n..16,6

Nein

 

1x

 

6/3

Rohmasse (kg) — Sammelbeförderungsvertrag

n..16,6

Nein

1x

1x

 

6/4

Rohmasse (kg) — Einzelbeförderungsvertrag

n..16,6

Nein

1x

1x

 

6/5

Rohmasse (kg)

n..16,6

Nein

1x

1x

 

6/6

Warenbezeichnung — Sammelbeförderungsvertrag

an..512

Nein

 

1x

 

6/7

Warenbezeichnung — Einzelbeförderungsvertrag

an..512

Nein

 

1x

 

6/8

Warenbezeichnung

an..512

Nein

 

1x

 

6/9

Art der Packstücke

an..2

Nein

 

99x

Die Codeliste entspricht der aktuellen Fassung der UN/ECE-Empfehlungen Nr. 21.

6/10

Anzahl der Packstücke

n..8

Nein

 

99x

 

6/11

Versandzeichen

an..512

Nein

 

99x

 

6/12

UN-Gefahrgutnummer

an..4

Nein

 

99x

Die UN-Gefahrgutnummer (UNDG) ist eine Seriennummer, die die Vereinten Nationen den in einer Liste der am häufigsten beförderten Gefahrgüter enthaltenen Stoffen und Artikeln zuweisen.

6/13

CUS-Nummer

an8

Nein

 

1x

Im Europäischen Zollinventar chemischer Stoffe (ECICS) zugewiesener Code.

6/14

Warennummer — KN-Code

an..8

Nein

 

1x

 

6/15

Warennummer — TARIC-Code

an2

Nein

 

1x

Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zwei Ziffern betreffend die Anwendung besonderer Unionsmaßnahmen zur Erfüllung der Förmlichkeiten am Bestimmungsort).

6/16

Warennummer — TARIC-Zusatzcode(s)

an4

Nein

 

99x

Entsprechend dem TARIC auszufüllen (Zusatzcodes).

6/17

Warennummer — nationale(r) Zusatzcode(s)

an..4

Nein

 

99x

Von den betreffenden Mitgliedstaaten festzulegende Codes.

6/18

Packstücke insgesamt

n..8

Nein

1x

 

 

6/19

Art der Waren

a1

Nein

 

1x

UPU-Codeliste Nr. 116 ist zu verwenden

7/1

Umladungen

Ort der Umladung: Land: a2 +

Art des Ortes: a1 +

Qualifikator der Identifizierung a1 +

Codiert

Identifizierung des Ortes: an..35 +

Zusätzliche Kennung: n..3

ODER

Freie Textbeschreibung

Straße und Hausnummer: an..70 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

Kennzeichen des neuen Beförderungsmittels

Art der Identifizierung: n2 +

Kennnummer: an.. 35 +

Staatszugehörigkeit des neuen Beförderungsmittels: a2

Angabe, ob die Sendung in Containern befördert wird oder nicht: n1

Nein

1x

 

Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

Der Code für den Ort der Umladung richtet sich nach der für D.E. 5/23 „Warenort“ festgelegten Struktur.

Der Code für das Kennzeichen des Beförderungsmittels richtet sich nach der für D.E. 7/7 „Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang“ festgelegten Struktur.

Der Code für die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels richtet sich nach der für D.E. 7/8 „Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang“ festgelegten Struktur.

Für die Angabe, ob die Waren in Containern befördert werden, sind die in Titel II für D.E. 7/2 „Container“ festgelegten Codes zu verwenden.

7/2

Container

n1

Ja

1x

 

 

7/3

Nummer der Beförderung

an..17

Nein

9x

 

 

7/4

Verkehrszweig an der Grenze

n1

Ja

1x

 

 

7/5

Inländischer Verkehrszweig

n1

Nein

1x

 

Die in Titel II für D.E. 7/4 „Verkehrszweig an der Grenze“ festgelegten Codes sind zu verwenden.

7/6

Kennzeichen des grenzüberschreitenden tatsächlichen Beförderungsmittels

Art der Identifizierung: n2 +

Kennnummer: an..35

Ja

1x

 

 

7/7

Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang

Art der Identifizierung: n2 +

Kennnummer: an..35

Ja

1x

1x

 

7/8

Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang

a2

Nein

1x

1x

Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

7/9

Kennzeichen des Beförderungsmittels bei der Ankunft

Art der Identifizierung: n2 +

Kennnummer: an..35

Nein

1x

 

Für die Art der Identifizierung sind die für D.E. 7/6 Kennzeichen des grenzüberschreitenden tatsächlichen Beförderungsmittels oder für D.E. 7/7 „Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang“ festgelegten Codes zu verwenden.

7/10

Containernummer

an..17

Nein

9999x

9999x

 

7/11

Containergröße und Containertypen

an..10

Ja

99x

99x

 

7/12

Füllmenge des Containers

an..3

Ja

99x

99x

 

7/13

Art des Bereitstellers der Beförderungsausrüstung

an..3

Ja

99x

99x

 

7/14

Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Art der Identifizierung: n2 +

Kennnummer: an..35

Nein

1x

1x

Für die Art der Identifizierung sind die für D.E. 7/6 Kennzeichen des grenzüberschreitenden tatsächlichen Beförderungsmittels oder für D.E. 7/7 „Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang“ festgelegten Codes zu verwenden.

7/15

Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

a2

Nein

1x

1x

Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

7/16

Kennzeichen des grenzüberschreitenden passiven Beförderungsmittels

Art der Identifizierung: n2 +

Kennnummer: an..35

Nein

999x

999x

Für die Art der Identifizierung sind die für D.E. 7/6 Kennzeichen des grenzüberschreitenden tatsächlichen Beförderungsmittels oder für D.E. 7/7 „Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang“ festgelegten Codes zu verwenden.

7/17

Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden passiven Beförderungsmittels

a2

Nein

999x

999x

Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

7/18

Nummer des Zollverschlusses

Anzahl der Verschlüsse: n..4 +

Verschlusskennzeichen: an..20

Nein

1x

9999x

1x

9999x

 

7/19

Andere Ereignisse bei der Beförderung

an..512

Nein

1x

 

 

7/20

Kennnummer des Postbehälters

an..35

Nein

1x

 

 

8/1

Laufende Nummer des Kontingents

an6

Nein

 

1x

 

8/2

Art der Sicherheitsleistung

Art der Sicherheitsleistung: an 1

Ja

9x

 

 

8/3

Referenz der Sicherheitsleistung

Sicherheits-Referenznummer: an..24 ODER

Andere Referenz der Sicherheitsleistung: an..35 +

Zugangscode: an..4+

Währungscode: a3 +

Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und in Fällen, in denen Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Zollkodex Anwendung findet, andere Abgaben: n..16,2 +

Zollstelle der Sicherheitsleistung: an8

Nein

99x

 

Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)“ festgelegten Struktur.

8/4

Sicherheitsleistung nicht gültig für

a2

Nein

99x

 

Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

8/5

Art des Geschäfts

n..2

Nein

1x

1x

Die einstelligen Codes in Spalte A der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 113/2010 der Kommission (2) genannten Liste (1) sind zu verwenden. Werden papiergestützte Zollanmeldungen verwendet, wird diese Ziffer im linken Teil des Feldes Nr. 24 eingetragen.

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls vorsehen, dass eine zweite Ziffer aus Spalte B der genannten Liste einzutragen ist. Werden papiergestützte Zollanmeldungen verwendet, ist die zweite Ziffer im rechten Teil des Feldes Nr. 24 einzutragen.

8/6

Statistischer Wert

n..16,2

Nein

 

1x

 

8/7

Abschreibung

Art des Dokuments

(EU-Codes): a1+an3

ODER

(Ländercodes): n1+an3

Dokumentenkennung: an..35 +

Name der erteilenden Behörde: an..70 +

Geltungsdauer: an8 (JJJJMMTT) +

Maßeinheit und Qualifikator, falls zutreffend: an..4+

Menge: an..16,6

Nein

 

99x

Es sind die in TARIC festgelegten Maßeinheiten zu verwenden,

TITEL II

Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen

CODES

1.   EINFÜHRUNG

Dieser Titel enthält die Codes, die in den standardgemäßen EDV- und papiergestützten Zollanmeldungen und Mitteilungen zu verwenden sind.

2.   CODES

1/1.   Art der Anmeldung

EX

:

Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union, mit Ausnahme der EFTA-Länder.

Zur Überführung von Waren in eines der Zollverfahren gemäß den Spalten B1, B2 und C1 und zur Wiederausfuhr gemäß Spalte B1 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

IM

:

Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union, mit Ausnahme der EFTA-Länder

Zur Überführung von Waren in eines der Zollverfahren gemäß den Spalten H1 bis H4, H6 und I1 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

Um Nicht-Unionswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in ein Zollverfahren zu überführen.

CO

:

Für Unionswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Maßnahmen unterliegen.

Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr gemäß Spalte B3 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr oder der Herstellung unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen.

Für Unionswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (3) oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (4) anwendbar sind, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, beziehungsweise im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, gemäß den Spalten B4 und H5 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

1/2.   Zusätzliche Art der Anmeldung

A

für eine Standard-Zollanmeldung (gemäß Artikel 162 des Zollkodex)

B

für eine vereinfachte Zollanmeldung bei gelegentlicher Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 1 des Zollkodex)

C

für eine vereinfachte Zollanmeldung bei regelmäßiger Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex)

D

für die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung (wie in Code A genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex

E

für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code B genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex

F

für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code C genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex

X

für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter B und E definierten vereinfachten Verfahrens

Y

für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter C und F definierten vereinfachten Verfahrens

Z

für eine ergänzende Zollanmeldung gemäß dem Verfahren in Artikel 182 des Zollkodex

1/3.   Versandanmeldung/Art des Nachweises des zollrechtlichen Status

Im Zusammenhang mit dem Versand zu verwendende Codes

C

Nicht in ein Versandverfahren übergeführte Unionswaren

T

Gemischte Sendungen, die sowohl Waren enthalten, die in das externe Unionsversandverfahren übergeführt werden sollen, als auch Waren, die in das interne Unionsversandverfahren gemäß Artikel 294 übergeführt werden sollen

T1

Waren, die in das externe Unionsversandverfahren übergeführt werden

T2

Waren, die im Einklang mit Artikel 227 des Zollkodex in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden, sofern nicht Artikel 293 Absatz 2 Anwendung findet

T2F

Waren, die im Einklang mit Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden.

T2SM:

Waren, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden.

TD

Waren, die bereits in ein Versandverfahren übergeführt wurden oder die im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwendung in Anwendung des Artikels 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex befördert werden.

X

Zur Ausfuhr bestimmte Unionswaren, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 233 Absatz 4 Buchstabe e nicht in ein Versandverfahren übergeführt werden.

Im Zusammenhang mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren zu verwendende Codes

T2L

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

T2LF

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in, aus oder zwischen steuerlichen Sondergebieten versandt werden.

T2LSM

Nachweis des Status von Waren mit Bestimmung San Marino gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992.

Im Zusammenhang mit dem Manifest zu verwendende Codes

N

Alle Waren, für die keine der in den Codes T2L und T2LF beschriebenen Situationen zutrifft.

T2L

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

T2LF

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in, aus oder zwischen steuerlichen Sondergebieten versandt werden.

1/7.   Kennnummer für besondere Umstände

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

Code

Bezeichnung

Datensatz in der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

A20

Expressgutsendungen im Rahmen von summarischen Ausgangsanmeldungen

A2

F10

See- und Binnenschiffsverkehr — vollständiger Datensatz — Namenskonnossement mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger

F1a = F1b+F1d

F11

See- und Binnenschiffsverkehr — vollständiger Datensatz — Sammelkonnossement basierend auf Hauskonnossement(s) mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger bis auf Ebene des untersten Hauskonnossements

F1a = F1b + F1c + F1d

F12

See- und Binnenschiffsverkehr — unvollständiger Datensatz — nur Sammelkonnossement

F1b

F13

See- und Binnenschiffsverkehr — unvollständiger Datensatz — nur Namenskonnossement

F1b

F14

See- und Binnenschiffsverkehr — unvollständiger Datensatz — nur Hauskonnossement

F1c

F15

See- und Binnenschiffsverkehr — unvollständiger Datensatz — Hauskonnossement mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger

F1c + F1d

F16

See- und Binnenschiffsverkehr — unvollständiger Datensatz — erforderliche Angaben, die vom Empfänger auf der untersten Ebene des Beförderungsvertrags zur Verfügung gestellt werden müssen (Namenskonnossement oder unterstes Hauskonnossement)

F1d

F20

Luftfracht (allgemein) — vollständiger Datensatz, eingereicht vor dem Verladen

F2a

F21

Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor der Ankunft eingereichter MAWB

F2b

F22

Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor der Ankunft eingereichter HAWB

F2c

F23

Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ohne Referenznummer des MAWB eingereichter Mindestdatensatz

Teil von F2d

F24

Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit Referenznummer des MAWB eingereichter Mindestdatensatz

F2d

F25

Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichte Referenznummer des MAWB

Teil von F2d zur Ergänzung der Nachricht F23 mit der Kennnummer für besondere Umstände

F26

Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter Mindestdatensatz mit zusätzlichen Informationen zum HAWB

F2c + F2d

F27

Luftfracht (allgemein) — vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz

F2a

F30

Expressgutsendungen — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter vollständiger Datensatz

F3a auf dem Luftweg

F31

Expressgutsendungen — vollständiger Datensatz im Einklang mit den für die betreffende Beförderungsart anzuwendenden Fristen

F3a auf anderem Weg als auf dem Luftweg

F32

Expressgutsendungen — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter Mindestdatensatz

F3b

F40

Postsendungen — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter vollständiger Datensatz

F4a auf dem Luftweg

F41

Postsendungen — vollständiger Datensatz im Einklang mit den für die betreffende Beförderungsart anzuwendenden Fristen (außer Beförderung auf dem Luftweg)

F4a auf anderem Weg als auf dem Luftweg

F42

Postsendungen — unvollständiger Datensatz — im Einklang mit den für die betreffende Beförderungsart anzuwendenden Fristen eingereichter MAWB mit den erforderlichen Informationen zum Postfrachtbrief

F4b

F43

Postsendungen — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter Mindestdatensatz

F4c

F44

Postsendungen — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichte Kennnummer des Postbehälters

F4d

F50

Straßengüterverkehr

F5

F51

Schienengüterverkehr

F5

1/10.   Verfahren

In dieses Unterfeld ist ein vierstelliger Code einzutragen, der aus einem zweistelligen Element zur Bezeichnung des angemeldeten Verfahrens und aus einem weiteren zweistelligen Element zur Bezeichnung des vorangegangenen Verfahrens besteht. Die Liste der zweistelligen Elemente ist nachstehend aufgeführt.

Als vorangegangenes Verfahren gilt das Verfahren, in dem sich die Waren befanden, bevor sie in das beantragte Verfahren übergeführt wurden.

Falls das vorangegangene Verfahren ein Zolllagerverfahren oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung war oder die Ware aus einer Freizone gekommen ist, ist der entsprechende Code nur zu verwenden, wenn die betreffende Ware nicht vorher in die aktive oder passive Veredelung oder in die Endverwendung übergeführt wurde.

Beispiel: Wiederausfuhr von Waren, die zur aktiven Veredelung eingeführt und danach in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden = 3151 (nicht 3171). (erster Vorgang = 5100; zweiter Vorgang = 7151; dritter Vorgang Wiederausfuhr = 3151).

Analog dazu werden Waren, die zuvor vorübergehend ausgeführt worden waren, wiedereingeführt und nach der Überführung in ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren zur vorübergehenden Verwendung oder in eine Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, als einfache Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr betrachtet.

Beispiel: Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die im Rahmen der passiven Veredelung ausgeführt und bei der Wiedereinfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt worden waren = 6121 (nicht 6171). (erster Vorgang: vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung = 2100; zweiter Vorgang = Lagerung in einem Zolllager = 7121; dritter Vorgang = Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr = 6121).

Die in der folgenden Auflistung mit dem Buchstaben (a) versehenen Codes können nicht als erstes Element des Verfahrenscodes verwendet werden, sondern weisen lediglich auf ein vorangegangenes Verfahren hin.

Beispiel: 4054 = Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die zuvor zur aktiven Veredelung in einen anderen Mitgliedstaat übergeführt worden sind.

Liste der Verfahren mit Codes

Je zwei dieser Grundelemente müssen zu einem vierstelligen Code zusammengestellt werden.

00

Dieser Code zeigt an, dass kein vorangegangenes Verfahren vorliegt (a).

01

Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG oder der Richtlinie 2008/118/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Europäischen Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat (Waren, die unter ein Zollunionsabkommen fallen).

Beispiele

:

Aus einem Drittland kommende Nicht-Unionswaren, die in Frankreich zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zu ihrem Bestimmungsort auf den Kanalinseln weiterbefördert werden.

Aus einem Drittland kommende Nicht-Unionswaren, die in Spanien zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zu ihrem Bestimmungsort nach Andorra weiterbefördert werden.

07

Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, die gleichzeitig in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden.

Erläuterung

:

Dieser Code ist in den Fällen zu verwenden, in denen die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, ohne dass die Mehrwertsteuer oder Verbrauchsteuern entrichtet werden.

Beispiele

:

Eingeführter Rohzucker wird zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, aber die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. In einem Lager oder in anderen zugelassenen Räumlichkeiten als einem Zolllager können die Waren unter Aussetzung der Mehrwertsteuer aufbewahrt werden.

Eingeführte Mineralöle werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. Die Waren werden in einem Steuerlager unter Aussetzung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern gelagert.

10

Endgültige Ausfuhr

Beispiel

:

Normale Ausfuhr von Unionswaren in ein Drittland, aber auch Versand von Unionswaren in Teile des Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG oder die Richtlinie 2008/118/EG nicht gilt.

11

Ausfuhr von im Rahmen einer aktiven Veredelung aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Überführung von Nicht-Unionswaren in die aktive Veredelung.

Erläuterung

:

Vorzeitige Ausfuhr (EX-IM) gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex.

Beispiel

:

Zigaretten, die aus Tabakblättern mit Ursprung in der Union hergestellt wurden, werden ausgeführt, bevor Tabakblätter aus Drittländern in die aktive Veredelung übergeführt werden.

21

Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung, sofern die Waren nicht unter den Code 22 fallen.

Beispiel

:

Verfahren der passiven Veredelung im Rahmen der Artikel 259 bis 262 des Zollkodex. Die gleichzeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse (Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates (5)) fällt nicht unter diesen Code.

22

Vorübergehende Ausfuhr zu anderen als unter Code 21 und Code 23 genannten Zwecken.

Unter diesen Code fallen folgende Situationen:

Gleichzeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse (Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates)

Vorübergehende Ausfuhr von Waren aus der Union zur Instandsetzung, Umgestaltung oder Be- oder Verarbeitung, bei der keine Zollabgaben bei der Wiedereinfuhr erhoben werden.

23

Vorübergehende Ausfuhr zum Zwecke der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand

Beispiel

:

Vorübergehende Ausfuhr von Waren wie Ausstellungsgut, Muster, Berufsausrüstungen, usw.

31

Wiederausfuhr

Erläuterung

:

Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren nach einem besonderen Verfahren.

Beispiel

:

Waren, die in ein Zolllagerverfahren übergeführt und anschließend zur Wiederausfuhr angemeldet werden.

40

Gleichzeitige Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.

Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.

Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex.

Beispiele:

Waren aus Japan, für die Zollabgaben, Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern entrichtet werden.

Waren aus Andorra, die in Deutschland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Waren aus Martinique, die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

42

Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.

Überführung von Unionswaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2008/118/EG nicht anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften gelten, mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.

Erläuterung

:

Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Einfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben sind in D.E. 3/40 „Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise“ aufzuführen.

Beispiele

:

Nicht-Unionswaren, die in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Die mehrwertsteuerrechtlichen Förmlichkeiten werden von einem Zollagenten erledigt, der ein steuerlicher Vertreter ist und das unionsinterne Mehrwertsteuersystem anwendet.

Aus einem Drittland eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Nicht-Unionswaren, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überführung in den zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr.

43

Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.

Beispiel

:

Überlassung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr während einer besonderen Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten, in der ein besonderes Zollverfahren oder besondere Maßnahmen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und dem Rest der Union gelten.

44

Endverwendung

Aufgrund ihrer besonderen Verwendung können Waren abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

Beispiel

:

Überlassung von Motoren aus Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr zum Zwecke des Einbaus in ein in der Europäischen Union gebautes ziviles Luftfahrzeug.

Nicht-Unionswaren für den Einbau in bestimmten Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen

45

Überlassung von Waren zum zollrechtlich und teilweise mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und deren Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

Erläuterung

:

Dieser Code ist für Waren zu verwenden, für die sowohl Mehrwertsteuer als auch Verbrauchsteuern zu entrichten sind, aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser Steuern entrichtet wird.

Beispiele

:

Zigaretten aus Drittländern werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird entrichtet. In einem Steuerlager können die Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuern aufbewahrt werden.

Aus einem Drittland oder einem Drittgebiet eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Einfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung zu einem Steuerlager in demselben Mitgliedstaat.

46

Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen.

Erläuterung

:

Vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex.

Beispiel

:

Einfuhr von aus Holz aus Drittländern hergestellten Tischen vor der Überführung von Holz aus Drittländern in die passive Veredelung.

48

Gleichzeitige Überlassung von Ersatzwaren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren.

Erläuterung

:

Standardaustauschverfahren (IM-EX), vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 262 Absatz 1 des Zollkodex.

51

Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung.

Erläuterung

:

Aktive Veredelung gemäß Artikel 256 des Zollkodex.

53

Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung.

Erläuterung

:

Überführung von für die Wiedereinfuhr bestimmten Nicht-Unionswaren in die vorübergehende Verwendung.

Die Waren können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 250 des Zollkodex im Zollgebiet der Union verwendet werden.

Beispiel

:

Vorübergehende Verwendung etwa zu Ausstellungszwecken.

54

Aktive Veredelung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen) (a).

Erläuterung

:

Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den unionsinternen Warenverkehr.

Beispiel

:

Nicht-Unionswaren werden in Belgien in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt (5100). Im Anschluss an die Veredelung werden sie nach Deutschland weiterversandt, um dort zum freien Verkehr (4054) überlassen bzw. einer weiteren Veredelung unterzogen zu werden (5154).

61

Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren.

Erläuterung

:

Aus einem Drittland wiedereingeführte Waren, für die die Zollabgaben und die Mehrwertsteuer entrichtet werden.

63

Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.

Erläuterung

:

Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Wiedereinfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Verbringung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben sind in D.E. 3/40 „Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise“ aufzuführen.

Beispiele

:

Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung oder vorübergehender Verwendung, wobei eine etwaige MwSt.-Schuld beim steuerlichen Vertreter erhoben wird.

Nach passiver Veredelung wiedereingeführte und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene verbrauchsteuerpflichtige Waren, die mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Wiedereinfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung.

68

Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

Beispiel

:

Weiterverarbeitete alkoholische Getränke, die wiedereingeführt und in ein Steuerlager übergeführt werden.

71

Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren.

Erläuterung

:

Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren.

76

Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex.

Erläuterung

:

Entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt wird (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission (6) vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung bei der Ausfuhr von in das Zolllagerverfahren übergeführtem entbeintem Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern.

Nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt der Antrag auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben aufgrund der Schadhaftigkeit der Waren oder ihrer Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen (Artikel 118 des Zollkodex).

Im Einklang mit Artikel 118 Absatz 4 des Zollkodex können die betreffenden Waren anstelle der Verbringung aus dem Zollgebiet der Union zum Zwecke der Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses in ein Zolllager übergeführt werden.

77

Herstellung von Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen (gemäß Artikel 5 Nummern 27 und 3 des Zollkodex) vor der Ausfuhr und der Zahlung von Ausfuhrerstattungen.

Erläuterung

:

Unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr hergestellte Rindfleischkonserven (Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission (7) vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven)

78

Überführung von Waren in eine Freizone.

95

Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden.

Erläuterung

:

Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat und bei denen weder Mehrwertsteuer noch Verbrauchsteuer entrichtet wird, zu verwenden.

Beispiel

:

Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Belgien verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; Die Zahlung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern wird ausgesetzt.

96

Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem die Mehrwertsteuer oder, falls zutreffend, die Verbrauchsteuern entrichtet werden und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt ist.

Erläuterung

:

Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat und bei denen die Mehrwertsteuer oder die Verbrauchsteuer entrichtet und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt wird, zu verwenden.

Beispiel

:

Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Frankreich verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; die Mehrwertsteuer wird entrichtet und die Zahlung der Verbrauchsteuern ausgesetzt.

Verfahrenscodes im Zusammenhang mit Zollanmeldungen

Spalten (Überschrift der Tabelle in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)

Anmeldungen

Gegebenenfalls Verfahrenscodes der Union

B1

Ausfuhranmeldung und Anmeldung zur Wiederausfuhr

10, 11, 23, 31

B2

Besonderes Verfahren — Veredelung — Anmeldung zur passiven Veredelung

21, 22

B3

Anmeldung von Unionswaren zum Zolllagerverfahren

76, 77

B4

Anmeldung zum Versand von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

10

C1

Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung

10, 11, 23, 31

H1

Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren — besondere Verwendung — Anmeldung zur Endverwendung

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61, 63, 68

H2

Besonderes Verfahren — Lagerhaltung — Anmeldung zum Zolllagerverfahren

71

H3

Besonderes Verfahren — besondere Verwendung — Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung

53

H4

Besonderes Verfahren — Veredelung — Anmeldung zur aktiven Veredelung

51

H5

Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

40, 42, 61, 63, 95, 96

H6

Zollanmeldung im Postverkehr zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

01, 07, 40

I1

Vereinfachte Einfuhranmeldung

01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68

1/11.   Zusätzliches Verfahren

Wird dieses Datenelement zur Angabe eines Unionsverfahrens verwendet, bezeichnet der erste Buchstabe des Codes eine Maßnahmenkategorie gemäß der folgenden Aufschlüsselung:

Aktive Veredelung

Axx

Passive Veredelung

Bxx

Zollbefreiungen

Cxx

Vorübergehende Verwendung

Dxx

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Exx

Sonstige

Fxx


Aktive Veredelung (AV) (Artikel 256 des Zollkodex)

Verfahren

Code

Einfuhr

 

Waren im AV-Verfahren (nur MwSt.-Aussetzung)

A04


Passive Veredelung (PV) (Artikel 259 des Zollkodex)

Verfahren

Code

Einfuhr

 

Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Reparatur im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 260 des Zollkodex (kostenlos ausgebesserte Waren).

B02

Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 261 des Zollkodex (Standardaustauschverfahren)

B03

Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen — nur MwSt.-Aussetzung

B06

Ausfuhr

 

Zum Zwecke der AV eingeführte und zur Reparatur im Rahmen der PV ausgeführte Waren

B51

Zur AV eingeführte und zum Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht ausgeführte Waren

B52

Passive Veredelung im Rahmen von Abkommen mit Drittländern, ggf. kombiniert mit PV-MwSt.

B53

nur PV-MwSt.

B54


Zollbefreiungen (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates (8))

 

Artikel

Code

Befreiung von den Einfuhrabgaben

 

 

Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in die Union verlegen

3

C01

Übersiedlungsgut, das vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes durch den Beteiligten im Zollgebiet der Union zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflichtung)

9 Abs. 1

C42

Übersiedlungsgut von natürlichen Personen mit der Absicht, ihren gewöhnlichen Wohnsitz in der Union zu begründen (Befreiung von den Eingangsabgaben vorbehaltlich einer Verpflichtung).

10

C43

Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt werden

12 Abs. 1

C02

Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt und frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit)

12 Abs. 1, 15 Abs. 1 Buchst. a

C60

Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke

12 Abs. 2

C03

Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke, die frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit)

12 Abs. 2, 15 Abs. 1 Buchst. a

C61

Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union erhält

17

C04

Erbschaftsgut, das eine im Zollgebiet der Union niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, erhält.

20

C44

Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten

21

C06

Sendungen mit geringem Wert

23

C07

Sendungen von Privatperson an Privatperson

25

C08

Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Union eingeführt werden

28

C09

Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben

34

C10

Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union erwirtschaftet werden

35

C45

Erzeugnisse des Fischfangs oder der Fischzucht, die von Fischern aus der Union in den an einen Mitgliedstaat und ein Drittland angrenzenden Seen und Flüssen betrieben werden, sowie von Jägern aus der Union auf diesen Seen und Flüssen erzielte Jagdergebnisse

38

C46

Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die zur Bewirtschaftung von in unmittelbarer Nähe eines Drittlandes liegenden Grundstücken im Zollgebiet der Union bestimmt sind

39

C47

Im persönlichen Gepäck von Reisenden befindliche Waren, die von der Mehrwertsteuer befreit sind

41

C48

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009

42

C11

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009

43

C12

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nicht gewerbliche Zwecke eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

44 und 45

C13

Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Union für nicht gewerbliche Zwecke eingeführt werden

51

C14

Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke

53

C15

Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen

54

C16

Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung

57

C17

Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle

59

C18

Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen

60

C19

Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren — lebenswichtige Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen eingeführt werden

61 Abs. 1 Buchst. a

C20

Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren — Waren jeder Art, die unentgeltlich versandt werden und mit denen auf gelegentlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen

61 Abs. 1 Buchst. b

C49

Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren — Ausrüstungen und Büromaterial, die unentgeltlich versandt werden

61 Abs. 1 Buchst. c

C50

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde

66

C21

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

67 Abs. 1 Buchst. a, 67 Abs. 2

C22

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

67 Abs. 1 Buchst. b, 67 Abs. 2

C23

Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

68 Abs. 1 Buchst. a, 68 Abs. 2

C24

Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

68 Abs. 1 Buchst. b, 68 Abs. 2

C25

Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände

74

C26

Auszeichnungen, die von Regierungen dritter Länder an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union verliehen werden

81 Buchst. a

C27

Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union aus einem Drittland eingeführt werden

81 Buchst. b

C51

Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Behörden oder Personen eines Drittlandes unentgeltlich im Zollgebiet der Union verliehen werden sollen

81 Buchst. c

C52

Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter und von geringem Wert, die zur unentgeltlichen Verteilung an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Drittland bei Geschäftskongressen oder ähnlichen internationalen Veranstaltungen bestimmt sind

81 Buchst. d

C53

Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die einem Drittland einen offiziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei diesem Anlass von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten haben

82 Buchst. a

C28

Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die dem Zollgebiet der Union einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegenstände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen

82 Buchst. b

C54

Gegenstände, die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung in einem Drittland an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur abgabenfreien Entgegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung im Zollgebiet der Union gerichtet werden

82 Buchst. c

C55

Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren

85

C29

Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben von geringem Wert

86

C30

Werbedrucke

87

C31

Von Lieferanten unentgeltlich an ihre Kunden gerichteten Werbegegenstände ohne eigenen Handelswert, die ausschließlich zu Werbezwecken verwendbar sind.

89

C56

Kleine Muster oder Proben von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Waren, die für eine Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung bestimmt sind

90 Abs. 1 Buchst. a

C32

Waren, die ausschließlich zu ihrer eigenen Vorführung oder zur Vorführung von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Maschinen und Apparaten auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung eingeführt werden

90 Abs. 1 Buchst. b

C57

verschiedene Werkstoffe von geringem Wert, wie Farben, Lacke, Tapeten usw., die beim Bau, bei der Einrichtung und Ausstattung der von Vertretern dritter Länder auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gehaltenen Stände verwendet und durch ihre Verwendung verbraucht werden

90 Abs. 1 Buchst. c

C58

Werbedrucke, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, bebilderte und sonstige Kalender, ungerahmte Fotografien und andere Gegenstände, die unentgeltlich zur Werbung für außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellte und auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gezeigte Waren verwendet werden sollen

90 Abs. 1 Buchst. d

C59

Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren

95

C33

Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen

102

C34

Werbematerial für den Fremdenverkehr

103

C35

Verschiedene Dokumente und Gegenstände

104

C36

Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung

105

C37

Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung

106

C38

Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern

107

C39

Waren für Friedhöfe und Gedenkstätten für Kriegsopfer

112

C40

Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung

113

C41

Befreiung von den Ausfuhrabgaben

 

 

Sendungen mit geringem Wert

114

C73

Ausfuhr von Haustieren anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Union in ein Drittland

115

C71

Erzeugnisse des Ackerbaus oder der Viehzucht, die im Zollgebiet der Union auf Grundstücken erzeugt werden, welche von Landwirten mit Unternehmenssitz in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden

116

C74

Saatgut, das in einem Drittland auf solchen Gütern in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union verwendet werden soll, die von Landwirten mit Betriebssitz im Zollgebiet der Union in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlandes als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden

119

C75

Gleichzeitig mit den Tieren ausgeführte Futtermittel

121

C72


Vorübergehende Verwendung

Verfahren

Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Code

Paletten (einschließlich Palettenzubehör und -ausrüstung)

208 und 209

D01

Container (einschließlich Containerzubehör und -ausrüstung)

210 und 211

D02

Beförderungsmittel des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs

212

D03

Beförderungsmittel für außerhalb des Zollgebiets der Union ansässige Personen oder für Personen, die im Begriff sind, ihren gewöhnlichen Wohnsitz am einen Ort außerhalb dieses Gebiets zu verlegen

216

D30

Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren

219

D04

Betreuungsgut für Seeleute

220

D05

Ausrüstung für Katastropheneinsätze

221

D06

Medizinisch-chirurgisches Material und Labormaterial

222

D07

Tiere (zwölf Monate oder älter)

223

D08

Waren zur Verwendung im Grenzgebiet

224

D09

Ton-, Bild oder Datenträger

225

D10

Werbematerial

225

D11

Berufsausrüstung

226

D12

Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät

227

D13

Umschließungen, gefüllt

228

D14

Umschließungen, leer

228

D15

Formen, Matrizen, Klischees, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände

229

D16

Spezialwerkzeuge und -instrumente

230

D17

Waren, die Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen sind (sechs Monate)

231 Buchst. a

D18

Waren, die im Rahmen eines Kaufvertrags mit Erprobungsvorbehalt eingeführt werden

231 Buchst. b

D19

Waren, die zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht bestimmt sind

231 Buchstabe c

D20

Muster

232

D21

Austauschproduktionsmittel (sechs Monate)

233

D22

Waren für Veranstaltungen oder zum Verkauf

234 Abs. 1

D23

Sendungen zur Ansicht (sechs Monate)

234 Abs. 2

D24

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

234 Abs. 3 Buchst. a

D25

Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden

234 Abs. 3 Buchst. b

D26

Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstung

235

D27

Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen eingeführt werden

236 Buchst. b

D28

Waren, die für längstens drei Monate eingeführt werden

236 Buchst. a

D29

Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben

206

D51


Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Verfahren

Code

Einfuhr

 

Zugrundelegung von Einheitspreisen für die Bestimmung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren (Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex und Artikel 142 Absatz 6)

E01

Pauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (9))

E02

Ausfuhr

 

In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine ausfuhrlizenzpflichtige Erstattung beantragt wird

E51

In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist

E52

In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte, in kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist

E53

Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine bescheinigungspflichtige Erstattung beantragt wird

E61

Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht bescheinigungspflichtig ist

E62

Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte, in kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und keine Erstattungsbescheinigung erforderlich ist

E63

In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und die bei der Berechnung der Mindestkontrollsätze nicht berücksichtigt werden

E71

Bevorratung von Waren, die für die Gewährung einer Erstattung in Betracht kommen (Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 (10))

E64

Einlagerung in ein Vorratslager (Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009)

E65


Sonstige

Verfahren

Code

Einfuhr

 

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex)

F01

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 159 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: landwirtschaftliche Erzeugnisse)

F02

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 158 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: Ausbesserung oder Instandsetzung)

F03

In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden (Artikel 205 Absatz 1 des Zollkodex)

F04

Befreiung von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer und/oder den Verbrauchssteuern für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex und Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/112/EG)

F05

Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG

F06

In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden, wobei die Einfuhrabgaben auf diese Waren nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex (Artikel 205 Absatz 2 des Zollkodex) berechnet werden.

F07

Waren, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten verbracht werden (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)

F15

Waren, die im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat, verbracht werden

F16

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union von Schiffen aus gefangen wurden, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Union registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen

F21

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse, die aus Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union gefangen wurden, an Bord eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Fabrikschiffes hergestellt wurden

F22

Waren, die nach einer passiven Veredelung ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Zolllagerverfahren übergeführt werden

F31

Waren, die nach einer aktiven Veredelung ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Zolllagerverfahren übergeführt werden

F32

Waren in einer Freizone, die ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Zolllagerverfahren übergeführt werden

F33

Waren, die nach Überführung in die Endverwendung ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Zolllagerverfahren übergeführt werden

F34

Überlassung von Veredelungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex anzuwenden ist

F42

Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (Richtlinie 2009/132/EG des Rates (11))

F45

Ausfuhr

 

Bevorratung und Bunkerung

F61

Waren, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten versandt werden (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)

F75

2/1.   Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere

Dieses Datenelement besteht aus alphanumerischen Codes (an..44).

Jeder Code umfasst vier Elemente. Das erste Element (a1) besteht aus einem Buchstaben und dient der Unterscheidung zwischen den drei nachfolgend aufgeführten Kategorien. Mit dem zweiten Element (an..3), das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das dritte Element (an..35) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen Daten wie der Registriernummer oder einer sonstigen eindeutigen Referenznummer. Das vierte Element (an..5) wird verwendet, um zu ermitteln, auf welchen Punkt des Vorpapiers Bezug genommen wird.

Bei Vorlage einer papiergestützten Zollanmeldung werden die vier Elemente durch einen Bindestrich (-) voneinander getrennt.

1.   Das erste Element (a1):

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, vorgelegt von „X“

vereinfachte Anmeldung oder Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, vorgelegt von „Y“

Vorpapier, vorgelegt von „Z“

2.   Das zweite Element (an..3):

Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem untenstehenden „Verzeichnis der Kurzbezeichnung der Dokumente“.

Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente

(numerische Codes aus dem UN-Handbuch 2014b für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Verkehr (EDIFACT): Liste der Codes für die Datenelemente 1001, Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert)

Containerliste

235

Ladeliste

270

Packliste

271

Proformarechnung

325

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

337

Summarische Eingangsanmeldung

355

Handelsrechnung

380

Hausfrachtbrief

703

Sammelkonnossement

704

Konnossement

705

Hauskonnossement

714

Bahn-Frachtbrief

720

LKW-Frachtbrief

730

Luftfrachtbrief

740

Frachtbrief der Fluggesellschaft (MAWB)

741

Paketkarte (Postpakete)

750

Multimodales/kombiniertes Transportdokument

760

Frachtmanifest

785

Ladungsverzeichnis

787

Anmeldung zum Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren — gemischte Sendungen (T)

820

Anmeldung zum externen Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren (T1)

821

Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren (T2)

822

Kontrollexemplar T5

823

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2L

825

Carnet TIR

952

Carnet ATA

955

Aktenzeichen/Datum der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

CLE

Auskunftsblatt INF3

IF3

Manifest — vereinfachtes Verfahren

MNS

Anmeldung/Mitteilung MRN

MRN

Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren — Artikel 227 des Zollkodex

T2F

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2LF

T2G

T2M-Nachweis

T2M

Vereinfachte Zollanmeldung

SDE

Sonstige

ZZZ

Dieses Verzeichnis enthält auch den Code „CLE“ für „Datum und Referenznummer der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders“ (Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex) Das Datum wird wie folgt codiert: JJJJMMTT.

3.   Das dritte Element (an..35):

Hier ist die Registriernummer oder eine sonstige Nummer anzugeben, anhand derer das Dokument zu erkennen ist.

Wird die MRN als Vorpapier ausgewiesen, muss die Referenznummer wie folgt strukturiert sein:

Feld

Inhalt

 

Format

Beispiele

1

Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Anmeldung (JJ)

 

n2

15

2

Kennung des Landes, in dem die Anmeldung/der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren/die Mitteilung vorgenommen wurden (ISO-Alpha-2-Ländercode)

 

a2

RO

3

Eindeutige Kennung für Nachricht pro Jahr und Land

 

an12

9876AB889012

4

Verfahrenskennung

 

a1

B

5

Prüfziffer

 

an1

5

Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung.

In Feld Nr. 3 ist eine Kennung für die betreffende Nachricht einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jeder in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres bearbeiteten Nachricht eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren zugewiesen werden.

Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Zollstelle umfasst, können die ersten sechs Zeichen dafür verwenden.

In Feld Nr. 4 ist eine in der nachstehenden Tabelle festgelegte Kennung des Verfahrens einzugeben.

In Feld Nr. 5 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.

In Feld Nr. 4 „Verfahrenskennung“ zu verwendende Codes:

Code

Verfahren

Entsprechende Spalten in der Tabelle in Titel I Kapitel 1

A

Nur Ausfuhr

B1, B2, B3 oder C1

B

Ausfuhranmeldung und summarische Ausgangsanmeldung

Kombinationen von A1 oder A2 mit B1, B2, B3 oder C1

C

Nur summarische Ausgangsanmeldung

A1 oder A2

D

Wiederausfuhrmitteilung

A3

E

Versand von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

B4

J

Nur Versandanmeldung

D1, D2 oder D3

K

Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung

Kombinationen von D1, D2 oder D3 mit A1 oder A2

L

Versandanmeldung und summarische Eingangsanmeldung

Kombinationen von D1, D2 oder D3 mit F1a, F2a, F3a, F4a oder F5

M

Nachweis des zollrechtlicher Status von Unionswaren/Warenmanifest

E1, E2

R

Nur Einfuhranmeldung

H1, H2, H3, H4, H6 oder I1

S

Einfuhranmeldung und summarische Eingangsanmeldung

Kombinationen von H1, H2, H3, H4, H6 oder I1 mit F1a, F2a, F3a, F4a oder F5

T

Nur summarische Eingangsanmeldung

F1a, F1b, F1c, F1d, F2a, F2b, F2c, F2d, F3a, F3b, F4a, F4b, F4c oder F5

U

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

G4

V

Verbringen von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

H5

W

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und summarische Eingangsanmeldung

Kombinationen von G4 mit F1a, F2a, F3a, F4a oder F5

4.   Das vierte Element (an..5):

Die auf der summarischen Anmeldung oder dem Vorpapier unter D.E. 1/6 „Positionsnummer“ angegebene Positionsnummer der betreffenden Waren

Beispiele:

Die betreffende Warenposition war die fünfte Position auf dem T1-Versandpapier (Vorpapier), die von der Bestimmungszollstelle unter der Nummer „238 544“ registriert worden ist. Der Code lautet daher „Z-821-238544-5“. („Z“ für Vorpapier, „821“ für das Versandverfahren, „238544“ für die Registriernummer des Dokuments (bzw. MRN für NCTS-Vorgänge) und „5“ für die Positionsnummer.)

Waren, die im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens angemeldet wurden. Es wurde die MRN „14DE9876AB889012X1“ zugewiesen. Der Code in der ergänzenden Anmeldung lautet daher „Y-SDE-14DE9876AB889012X1“. („Y“ für die von Y vorgenommene vereinfachte Anmeldung oder Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, „SDE“ für die vereinfachte Anmeldung, „14DE9876AB889012X1“ für die MRN des Dokuments).

Wurde das genannte Dokument auf der Grundlage einer papiergestützten Zollanmeldung (Einheitspapier) erstellt, so setzt sich die Kurzbezeichnung aus den für das erste Unterfeld des D.E. 1/1 „Art der Anmeldung“ vorgesehenen Codes zusammen (IM, EX, CO und EU).

Sind im Rahmen papiergestützter Versandanmeldungen mehrere Angaben einzutragen und sehen die Mitgliedstaaten die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ definierte Code 00200 zu verwenden.

2/2.   Zusätzliche Informationen

Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter den zusätzlichen Informationen angebracht, es sei denn, die Vorschriften der Union sehen vor, dass der Wortlaut durch diesen Code ersetzt wird.

Beispiel: Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Versender um ein und dieselbe Person, so ist der Code 00300 anzugeben.

Die Rechtsvorschriften der Union sehen vor, dass bestimmte zusätzliche Informationen in andere Datenelemente als D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ einzutragen sind. Für die Codierung dieser zusätzlichen Informationen gelten jedoch dieselben Regeln wie für die in D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ einzutragenden Informationen.

Zusätzliche Informationen — Code XXXXX

Kategorie „allgemein“ — Code 0xxxx

Rechtsgrundlage

Sachverhalt

Zusätzliche Informationen

Code

Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens auf der Grundlage der Zollanmeldung

„Vereinfachte Bewilligung“

00100

Anhang B Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Mehrere Unterlagen oder Parteien

„Verschiedene“

00200

Anhang B Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Anmelder ist zugleich Versender

„Versender“

00300

Anhang B Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Anmelder ist zugleich Ausführer

„Ausführer“

00400

Anhang B Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Anmelder ist zugleich Empfänger

„Empfänger“

00500

Artikel 177 Absatz 1 des Zollkodex

Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallen

„Höchstsatz der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben“

00600


Einfuhr: Code 1xxxx

Rechtsgrundlage

Sachverhalt

Zusätzliche Informationen

Code

Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Erledigung der aktiven Veredelung

„AV“ und einschlägige „Bewilligungs- oder INF-Nummer...“

10 200

Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Erledigung der aktiven Veredelung (besondere handelspolitische Maßnahmen)

AV HPM

10 300

Artikel 238 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Erledigung der vorübergehenden Verwendung

„AV“ und einschlägige „Bewilligungsnummer...“

10 500

Anhang B Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das „an Order und blanko indossiert“ ist, bei summarischen Eingangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist

„Empfänger unbekannt“

10 600

Artikel 86 Absatz 2 des Zollkodex

Antrag auf Zugrundelegung der ursprünglichen zolltariflichen Einreihung der Waren in Fällen gemäß Artikel 86 Absatz 2 des Zollkodex

„Ursprüngliche zolltarifliche Einreihung“

10 700


Versandverfahren: Code 2xxxx

Rechtsgrundlage

Sachverhalt

Zusätzliche Informationen

Code

Artikel 18 des „gemeinsamen Versandverfahrens“ (12)

Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem EFTA-Land oder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus der Union

 

20 100

Artikel 18 des „gemeinsamen Versandverfahrens“

Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem EFTA-Land oder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der Union

 

20200

Artikel 18 des „gemeinsamen Versandverfahrens“

Ausfuhr

„Ausfuhr“

20 300


Ausfuhr: Code 3xxxx

Rechtsgrundlage

Sachverhalt

Zusätzliche Informationen

Code

Artikel 254 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex

Ausfuhr von Waren im Rahmen der Endverwendung

„EV“

30 300

Artikel 160 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Antrag auf Auskunftsblatt INF3

„INF3“

30 400

Artikel 329 Absatz 6

Antrag, dass die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Union übernommen werden, die Ausgangszollstelle ist.

Ausgangszollstelle

30 500

Anhang B Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das „an Order und blanko indossiert“ ist, bei summarischen Ausgangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist

„Empfänger unbekannt“

30 600


Sonstiges: Code 4xxxx

Rechtsgrundlage

Sachverhalt

Zusätzliche Informationen

Code

Artikel 123 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Antrag auf längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren

„Längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren“

40 100

2/3.   Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Verweise

a)

Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte Unions- oder internationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Kennnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen, Bewilligungen und der zusätzlichen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.

b)

Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I (z. B. 2123, 34d5) festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Kennnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.

2/7.   Kennung des Lagers

Der Code hat folgende zweiteilige Struktur:

Kennzeichen für die Lagerart:

R

Öffentliches Zolllager Typ I

S

Öffentliches Zolllager Typ II

T

Öffentliches Zolllager Typ III

U

Privates Zolllager

V

Verwahrungslager für die vorübergehende Verwahrung von Waren

Y

Anderes als Zolllager

Z

Zollfreizone

Vom Mitgliedstaat bei der Erteilung der Bewilligung vergebene Kennnummer — in Fällen, in denen eine Bewilligung erteilt wurde

3/1.   Ausführer

Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Zollanmeldungen verwendet und sehen die Mitgliedstaaten die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ festgelegte Code 00200 zu verwenden.

3/2.   Kennnummer des Ausführers

Die EORI-Nummer hat folgende Struktur:

Feld

Inhalt

Format

1

Kennung des Mitgliedstaats (Ländercode)

a2

2

Eindeutige Kennung in einem Mitgliedstaat

an.. 15

Ländercode: Der in Titel I für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

Eine der Union mitgeteilte eindeutige Drittlandskennnummer hat folgende Struktur:

Feld

Inhalt

Format

1

Ländercode

a2

2

Eindeutige Kennnummer in einem Drittland

an.. 15

Ländercode: Zu verwenden ist der in Titel I für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode.

3/9.   Empfänger

Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Zollanmeldungen verwendet und sehen die Mitgliedstaaten die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ festgelegte Code 00200 zu verwenden.

3/21.   Code Status des Vertreters

Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:

2.

Vertreter (direkte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)

3.

Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)

Wird dieses Datenelement auf Papier ausgedruckt, ist es in eckige Klammern zu setzen (z. B. [2] oder [3]).

3/37.   Kennnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette

Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten:

1.   Funktionscode

Folgende Parteien können angegeben werden:

Funktionscode

Partei

Beschreibung

CS

Sammelladungsspediteur

Spediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere Einzelsendungen zu einer größeren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt

MF

Hersteller

Partei, die Waren herstellt

FW

Spediteur

Partei, die Waren befördert

WH

Lagerhalter

Partei, die die Verantwortung für eingelagerte Waren übernimmt

2.   Kennnummer der Partei

Die Struktur dieser Kennnummer entspricht der für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“ festgelegten Struktur.

3/40.   Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise

Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten:

1.   Funktionscode

Folgende Parteien können angegeben werden:

Funktionscode

Partei

Beschreibung

FR1

Einführer

Person oder Personen, die der Mitgliedstaat der Einfuhr gemäß Artikel 201 der Richtlinie 2006/112/EG als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt oder anerkennt

FR2

Erwerber

Schuldner der Mehrwertsteuer auf den unionsinternen Erwerb von Gegenständen im Mitgliedstaat der endgültigen Bestimmung gemäß Artikel 200 der Richtlinie 2006/112/EG

FR3

Steuerlicher Vertreter

Vom Einführer benannter steuerlicher Vertreter, der die Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Einfuhr schuldet

FR4

Inhaber der Zahlungsaufschubsbewilligung

Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner oder andere Person, dem bzw. der ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG gewährt wurde

2.   Die Mehrwertsteuernummer hat folgende Struktur:

Feld

Inhalt

Format

1

Kennung des Ausstellungsmitgliedstaats (Code ISO 3166 Alpha 2; Griechenland kann EL verwenden)

a2

2

Individuelle Kennnummer, die die Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG zuweisen

an.. 15

4/1.   Lieferbedingungen

Soweit erforderlich, sind die folgenden Codes und Angaben in die ersten beiden Unterfelder einzutragen:

Erstes Unterfeld

Bedeutung

Zweites Unterfeld

Incoterms-Code

Incoterms — ICC/ECE

Anzugebender Ort

Code für Straßen- und Schienenverkehr

 

 

DAF (Incoterms 2000)

Frei Grenze

Vereinbarter Ort

Codes für alle Beförderungsarten

 

 

EXW (Incoterms 2010)

Ab Werk

Vereinbarter Ort

FCA (Incoterms 2010)

Frei Frachtführer

Vereinbarter Ort

CPT (Incoterms 2010)

Fracht bezahlt bis

Vereinbarter Bestimmungsort

CIP (Incoterms 2010)

Fracht und Versicherung bezahlt bis

Vereinbarter Bestimmungsort

DAT (Incoterms 2010)

Geliefert Terminal

Vereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort

DAP (Incoterms 2010)

Geliefert benannter Ort

Vereinbarter Bestimmungsort

DDP (Incoterms 2010)

Geliefert verzollt

Vereinbarter Bestimmungsort

DDU (Incoterms 2000)

Geliefert unverzollt

Vereinbarter Bestimmungsort

Codes für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen

 

 

FAS (Incoterms 2010)

Frei längsseits Schiff

Vereinbarter Verladehafen

FOB (Incoterms 2010)

Frei an Bord

Vereinbarter Verladehafen

CFR (Incoterms 2010)

Kosten und Fracht

Vereinbarter Bestimmungshafen

CIF (Incoterms 2010)

Kosten, Versicherung und Fracht (CAF)

Vereinbarter Bestimmungshafen

DES (Incoterms 2000)

Geliefert ab Schiff

Vereinbarter Bestimmungshafen

DEQ (Incoterms 2000)

Geliefert ab Kai

Vereinbarter Bestimmungshafen

XXX

Andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben

Genaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen

4/2.   Beförderungskosten, Zahlungsweise

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

A

Barzahlung

B

Kreditkarte

C

Scheck

D

Andere (z. B. Kontoabbuchung)

H

Elektronischer Zahlungsverkehr

Y

Konto beim Beförderer

Z

Keine Vorauszahlung

4/3.   Abgabenberechnung

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Zollabgaben

A00

Endgültige Antidumpingzölle

A30

Vorläufige Antidumpingzölle

A35

Endgültige Ausgleichszölle

A40

Vorläufige Ausgleichszölle

A45

Mehrwertsteuer

B00

Ausfuhrabgaben

C00

Ausfuhrabgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse

C10

Im Namen anderer Länder erhobene Abgaben

E00

4/8.   Abgabenberechnung

Die Mitgliedstaaten können die folgenden Codes verwenden:

A

Barzahlung

B

Kreditkarte

C

Scheck

D

Andere (z. B. Abbuchung vom Konto eines Zollagenten)

E

Zahlungsaufschub

G

Zahlungsaufschub — Mehrwertsteuersystem (Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG)

H

Elektronischer Zahlungsverkehr

J

Zahlung durch die Postverwaltung (Postsendungen) oder durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften

K

Verbrauchsteuergutschriften oder -rückzahlungen

P

Barhinterlegung auf das Konto eines Zollagenten

R

Sicherheit für den zu zahlenden Betrag

S

Einzelsicherheit

T

Sicherheit für Rechnung eines Zollagenten

U

Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Dauergenehmigung)

V

Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Einzelgenehmigung)

O

Sicherheit bei einer Interventionsstelle

4/9.   Zuschläge und Abzüge

Zuschläge (gemäß den Artikeln 70 und 71 des Zollkodex):

AB

:

Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen

AD

:

Behältnisse und Verpackung

AE

:

In den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen

AF

:

Bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen

AG

:

Bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien

AH

:

Für die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet wurden

AI

:

Lizenzgebühren

AJ

:

Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen, die dem Verkäufer zugutekommen

AK

:

Beförderungs-, Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in die Europäische Union

AL

:

Indirekte Zahlungen und andere Zahlungen (Artikel 70 des Zollkodex)

AN

:

Zuschläge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Abzüge (gemäß Artikel 72 des Zollkodex):

BA

:

Beförderungskosten nach Ankunft am Ort des Verbringens in die Europäische Union

BB

:

Zahlungen für Bau, Errichtung, Montage, Instandhaltung oder technische Unterstützung nach der Einfuhr

BC

:

Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben

BD

:

Zinskosten

BE

:

Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Europäischen Union

BF

:

Einkaufsprovisionen

BG

:

Abzüge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

4/13.   Bewertungsindikatoren

Der Code setzt sich aus vier Stellen zusammen, die entweder „0“ oder „1“ lauten.

Jede „0“ oder „1“ zeigt an, ob ein Bewertungsindikator für die Bewertung der betreffenden Waren relevant ist oder nicht.

1. Stelle: Parteienverbundenheit, Preisbeeinflussung ja oder nein

2. Stelle: Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder die Nutzung der Waren durch den Käufer gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex

3. Stelle: Verkauf oder Preis unterliegt Bedingungen oder Leistungen gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex

4. Stelle: Verkauf unterliegt einer Vereinbarung, der zufolge ein Anteil des Erlöses aus späterem Weiterverkauf, Verfügung oder Nutzung unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommt

Beispiel: Für Waren, für die Parteienverbundenheit, aber keine der anderen Situationen gemäß den Stellen 2, 3 und 4 zutrifft, ist die Codekombination „1000“ zu verwenden.

4/16.   Bewertungsmethode

Für die Methoden zur Bestimmung des Zollwerts der Einfuhrwaren gelten die folgenden Codes:

Code

Maßgeblicher Artikel des Zollkodex

Methode

1

70

Transaktionswert eingeführter Waren

2

74 Absatz 2 Buchstabe a

Transaktionswert gleicher Waren

3

74 Absatz 2 Buchstabe b

Transaktionswert ähnlicher Waren

4

74 Absatz 2 Buchstabe c

Deduktive Methode

5

74 Absatz 2 Buchstabe d

Errechneter Wert

6

74 Absatz 3

Wertbestimmung auf der Grundlage der verfügbaren Daten (Schlussmethode)

4/17.   Präferenz

Der dreistellige Code dieses Vermerks setzt sich aus einer unter Nummer 1 erläuterten einstelligen Komponente und einer unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Komponente zusammen.

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

1.   Erste Stelle des Codes

1.

Zolltarifliche Maßnahme „erga omnes“

2.

Allgemeines Präferenzsystem (APS)

3.

Andere als unter Code 2 fallende Zollpräferenzen

4.

Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen

5.

Begünstigung im Handel mit steuerlichen Sondergebieten

2.   Folgende zwei Stellen des Codes

00.

Keiner der nachstehenden Fälle

10.

Zollaussetzung

18.

Zollaussetzung mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware

19.

Zeitweilige Zollaussetzung für mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung eingeführte Waren

20.

Zollkontingent (13)

25

Zollkontingent mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware (13)

28.

Zollkontingent nach passiver Veredelung (13)

50.

Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware

5/6.   Bestimmungszollstelle (und Land)

Die Codes (an8) haben folgende Struktur:

Die ersten beiden Zeichen (a2) geben das Land an (und entsprechen dem für die Kennnummer des Ausführers festgelegten Ländercode);

die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in diesem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen:

Die ersten drei Zeichen (an3) sind der UN/LOCODE (14) (Ortscode), gefolgt von einer dreistelligen nationalen alphanumerischen Unterteilung (an3). Wird die Unterteilung nicht in Anspruch genommen, ist „000“ anzugeben.

Beispiel: BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht in Anspruch genommene Unterteilung.

5/23.   Warenort

Die in Feld 1 von D.E. 3/1 „Ausführer“ verwendeten Ländercodes ISO Alpha 2 sind zu verwenden.

Für die Ortsart sind die folgenden Codes zu verwenden:

A

Bestimmter Ort

B

Bewilligter Ort

C

Zugelassener Ort

D

Sonstige

Zur Kennzeichnung des Orts ist eine der folgenden Kennungen zu verwenden:

Qualifikator

Kennung

Beschreibung

T

Postleitzahl

Der Code für den betreffenden Ort ist zu verwenden.

U

UN/LOCODE

Die in der UN/LOCODE-Codeliste für Länder festgelegten Codes sind zu verwenden.

V

Kennung der Zollstelle

Die in D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle und Land“ festgelegten Codes sind zu verwenden.

W

GPS-Koordinaten

Dezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen.

Beispiele: 44,424896°/8,774792° oder 50,838068°/4,381508°

X

EORI-Nummer

Die in der Beschreibung von D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“ angegebene Kennnummer ist zu verwenden. Unterhält der Wirtschaftsbeteiligte Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die EORI-Nummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.

Y

Bewilligungsnummer

Die Bewilligungsnummer des betreffenden Orts, d. h. des Lagers, in dem die Waren kontrolliert werden können, ist anzugeben. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.

Z

Freier Text

Die Anschrift des betreffenden Orts ist anzugeben.

Wird Code „X“ (EORI-Nummer) oder Code „Y“ (Bewilligungsnummer) zur Kennzeichnung des Orts verwendet und sind mehrere Orte mit der EORI-Nummer oder der Bewilligungsnummer verbunden, kann zur eindeutigen Kennzeichnung des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden.

7/2.   Container

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

0.

Nicht in Containern beförderte Waren

1.

In Containern beförderte Waren

7/4.   Verkehrszweig an der Grenze

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Code

Beschreibung

1

Seeverkehr

2

Schienenverkehr

3

Beförderung auf der Straße

4

Beförderung auf dem Luftweg

5

Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt)

7

Feste Transporteinrichtung

8

Binnenschifffahrt

9

Verkehrszweig unbekannt (d. h. Eigenantrieb)

7/6   Kennzeichen des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Code

Beschreibung

10

IMO-Schiffsnummer

40

IATA-Flugnummer

7/7   Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang (18)

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Code

Beschreibung

10

IMO-Schiffsnummer

11

Name des Seeschiffs

20

Waggonnummer

30

Amtliches Kennzeichen des Straßenfahrzeugs

40

IATA-Flugnummer

41

Registriernummer des Luftfahrtzeugs

80

Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI-Code)

81

Name des Binnenschiffs

7/11   Containergröße und Containertypen

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Code

Beschreibung

1

Dimer-beschichteter Behälter

2

Epoxy-beschichteter Behälter

6

Druckbehälter

7

Kühlbehälter

9

Edelstahlbehälter

10

Kühlschiffcontainer 40 Fuß — außer Betrieb

12

Europalette — 80 cm × 120 cm

13

Skandinavische Palette — 100 cm × 120 cm

14

Anhänger

15

Kühlschiffcontainer 20 Fuß — außer Betrieb

16

Austauschbare Palette

17

Sattelanhänger

18

Tankbehälter 20 Fuß

19

Tankbehälter 30 Fuß

20

Tankbehälter 40 Fuß

21

Container IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer

22

Container IC 30 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer

23

Container IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer

24

Kühlbehälter 20 Fuß

25

Kühlbehälter 30 Fuß

26

Kühlbehälter 40 Fuß

27

Tankbehälter IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer

28

Tankbehälter IC 30 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer

29

Tankbehälter IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer

30

Kühlbehälter IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer

31

Temperaturgeregelter Container 30 Fuß

32

Kühlbehälter IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer

33

Fahrbare Kiste mit einer Länge von weniger als 6,15 m

34

Fahrbare Kiste mit einer Länge von 6,15 m bis 7,82 m

35

Fahrbare Kiste mit einer Länge von 7,82 m bis 9,15 m

36

Fahrbare Kiste mit einer Länge von 9,15 m bis 10,90 m

37

Fahrbare Kiste mit einer Länge von 10,90 m bis 13,75 m

38

Tragekasten

39

Temperaturgeregelter Container 20 Fuß

40

Temperaturgeregelter Container 40 Fuß

41

Kühl(schiff)container 30 Fuß — außer Betrieb

42

Doppelanhänger

43

Container IL 20 Fuß (open top)

44

Container IL 20 Fuß (closed top)

45

Container IL 40 Fuß (closed top)

7/12.   Füllmenge des Containers

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Code

Beschreibung

Bedeutung

A

Leer

Gibt an, dass der Container leer ist.

B

Nicht leer

Gibt an, dass der Container nicht leer ist.

7/13.   Art des Bereitstellers der Beförderungsausrüstung

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Code

Beschreibung

1

Versender stellt bereit

2

Spediteur stellt bereit

8/2.   Art der Sicherheitsleistung

Code Sicherheitsleistung

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Beschreibung

Code

Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex)

0

Gesamtsicherheit (Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex)

1

Einzelsicherheit mit Verpflichtungserklärung eines Bürgen (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)

2

Einzelsicherheit in bar oder einem anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittel in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)

3

Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex und Artikel 160)

4

Befreiung von der Sicherheitsleistung, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) festgelegten statistischen Mindestwert für Anmeldungen nicht überschreitet (Artikel 89 Absatz 9 des Zollkodex)

5

Einzelsicherheit in anderer Form, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex)

7

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen (Artikel 89 Absatz 7 des Zollkodex)

8

Sicherheitsleistung für im TIR-Verfahren versendete Waren

B

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die mit einer festen Transporteinrichtung befördert werden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe b des Zollkodex)

C

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)

D

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)

E

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)

F

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)

G

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Unionsversandverfahren übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe d des Zollkodex)

H

TITEL III

Sprachenvermerke und entsprechende Codes

Tabelle der Sprachenvermerke und der entsprechenden Codes

Sprachenvermerke

Codes

BG Ограничена валидност

CS Omezená platnost

DA Begrænset gyldighed

DE Beschränkte Geltung

EE Piiratud kehtivus

EL Περιορισμένη ισχύς

ES Validez limitada

FR Validité limitée

HR Ograničena valjanost

IT Validità limitata

LV Ierobežots derīgums

LT Galiojimas apribotas

HU Korlátozott érvényű

MT Validità limitata

NL Beperkte geldigheid

PL Ograniczona ważność

PT Validade limitada

RO Validitate limitată

SL Omejena veljavnost

SK Obmedzená platnost‘

FI Voimassa rajoitetusti

SV Begränsad giltighet

EN Limited validity

Beschränkte Geltung — 99200

BG Освободено

CS Osvobození

DA Fritaget

DE Befreiung

EE Loobutud

EL Απαλλαγή

ES Dispensa

FR Dispense

HR Oslobođeno

IT Dispensa

LV Derīgs bez zīmoga

LT Leista neplombuoti

HU Mentesség

MT Tneħħija

NL Vrijstelling

PL Zwolnienie

PT Dispensa

RO Dispensă

SL Opustitev

SK Upustenie

FI Vapautettu

SV Befrielse.

EN Waiver

Befreiung — 99201

BG Алтернативно доказателство

CS Alternativní důkaz

DA Alternativt bevis

DE Alternativnachweis

EE Alternatiivsed tõendid

EL Εναλλακτική απόδειξη

ES Prueba alternativa

FR Preuve alternative

HR Alternativni dokaz

IT Prova alternativa

LV Alternatīvs pierādījums

LT Alternatyvusis įrodymas

HU Alternatív igazolás

MT Prova alternattiva

NL Alternatief bewijs

PL Alternatywny dowód

PT Prova alternativa

RO Probă alternativă

SL Alternativno dokazilo

SK Alternatívny dôkaz

FI Vaihtoehtoinen todiste

SV Alternativt bevis

EN Alternative proof

Alternativnachweis — 99202

BG Различия: митническо учреждение, където са представени стоките …… (наименование и държава)

CS Nesrovnalosti: úřad, kterému bylo zboží předloženo …… (název a země)

DA Forskelle: det sted, hvor varerne blev frembudt …… (navn og land)

DE Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte …… (Name und Land)

EE Erinevused: asutus, kuhu kaup esitati …….(nimi ja riik)

EL Διαφορές: εμπορεύματα προσκομισθέντα στο τελωνείο …… (Όνομα και χώρα)

ES Diferencias: mercancías presentadas en la oficina …… (nombre y país)

FR Différences: marchandises présentées au bureau …… (nom et pays)

HR Razlike: carinarnica kojoj je roba podnesena … (naziv i zemlja)

IT Differenze: ufficio al quale sono state presentate le merci …… (nome e paese)

LV Atšķirības: muitas iestāde, kurā preces tika uzrādītas …… (nosaukums un valsts)

LT Skirtumai: įstaiga, kuriai pateiktos prekės …… (pavadinimas ir valstybė)

HU Eltérések: hivatal, ahol az áruk bemutatása megtörtént …… (név és ország)

MT Differenzi: uffiċċju fejn l-oġġetti kienu ppreżentati …… (isem u pajjiż)

NL Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aangebracht …… (naam en land)

PL Niezgodności: urząd, w którym przedstawiono towar …… (nazwa i kraj)

PT Diferenças: mercadorias apresentadas na estãncia …… (nome e país)

RO Diferențe: mărfuri prezentate la biroul vamal …… (nume și țara)

SL Razlike: urad, pri katerem je bilo blago predloženo …… (naziv in država)

SK Rozdiely: úrad, ktorému bol tovar predložený …… (názov a krajina).

FI Muutos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty …… (nimi ja maa)

SV Avvikelse: tullkontor där varorna anmäldes …… (namn och land)

EN Differences: office where goods were presented …… (name and country)

Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte …… (Name und Land) — 99 203

BG Извеждането от …………… подлежи на ограничения или такси съгласно Регламент/Директива/Решение № …,

CS Výstup ze …………… podléhá omezením nebo dávkám podle nařízení/směrnice/rozhodnutí č …

DA Udpassage fra …………… undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til forordning/direktiv/afgørelse nr. …

DE Ausgang aus …………… gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen

EE … territooriumilt väljumise suhtes kohaldatakse piiranguid ja makse vastavalt määrusele/direktiivile/otsusele nr…

EL Η έξοδος από …………… υποβάλλεται σε περιορισμούς ή σε επιβαρύνσεις από τον Κανονισμό/την Οδηγία/την Απόφαση αριθ. …

ES Salida de …………… sometida a restricciones o imposiciones en virtud del (de la) Reglamento/Directiva/Decisión no …

FR Sortie de …………… soumise à des restrictions ou à des impositions par le règlement ou la directive/décision no …

HR Izlaz iz … podliježe ograničenjima ili pristojbama na temelju Uredbe/Direktive/Odluke br. …

IT Uscita dalla ……………soggetta a restrizioni o ad imposizioni a norma del(la) regolamento/direttiva/decisione n. …

LV Izvešana no …………… piemērojot ierobežojumus vai maksājumus saskaņā ar Regulu/Direktīvu/Lēmumu Nr. …,

LT Išvežimui iš …………… taikomi apribojimai arba mokesčiai, nustatytiReglamentu/Direktyva/Sprendimu Nr.…,

HU A kilépés …………… területéről a … rendelet/irányelv/határozat szerinti korlátozás vagy teher megfizetésének kötelezettsége alá esik

MT Ħruġ mill- …………… suġġett għall-restrizzjonijiet jew ħlasijiet taħt Regola/Direttiva/Deċiżjoni Nru …

NL Bij uitgang uit de ………………zijn de beperkingen of heffingen van Verordening/Richtlijn/Besluit nr. … van toepassing.

PL Wyprowadzenie z …………… podlega ograniczeniom lub opłatom zgodnie z rozporządzeniem/dyrektywą/decyzją nr …

PT Saída da …………… sujeita a restrições ou a imposições pelo(a) Regulamento/Directiva/Decisão n.o …

RO Ieșire din ……………supusă restricțiilor sau impozitelor prin Regulamentul/Directiva/Decizia nr …

SL Iznos iz …………… zavezan omejitvam ali obveznim dajatvam na podlagi Uredbe/Direktive/Odločbe št. …

SK Výstup z ……………podlieha obmedzeniam alebo platbám podľa nariadenia/smernice/rozhodnutia č ….

FI …………… vientiin sovelletaan asetuksen/direktiivin/päätöksen N:o … mukaisia rajoituksia tai maksuja

SV Utförsel från …………… underkastad restriktioner eller avgifter i enlighet med förordning/direktiv/beslut nr …

EN Exit from …………… subject to restrictions or charges under Regulation/Directive/Decision No …

Ausgang aus …………… gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen — 99 204

BG Одобрен изпращач

CS Schválený odesílatel

DA Godkendt afsender

DE Zugelassener Versender

EE Volitatud kaubasaatja

EL Εγκεκριμένος αποστολέας

ES Expedidor autorizado

FR Expéditeur agréé

HR Ovlašteni pošiljatelj

IT Speditore autorizzato

LV Atzītais nosūtītājs

LT Įgaliotasis gavėjas

HU Engedélyezett feladó

MT Awtorizzat li jibgħat

NL Toegelaten afzender

PL Upoważniony nadawca

PT Expedidor autorizado

RO Expeditor agreat

SL Pooblaščeni pošiljatelj

SK Schválený odosielateľ

FI Valtuutettu lähettäjä

SV Godkänd avsändare

EN Authorised consignor

Zugelassener Versender — 99206

BG Освободен от подпис

CS Podpis se nevyžaduje

DA Fritaget for underskrift

DE Freistellung von der Unterschriftsleistung

EE Allkirjanõudest loobutud

EL Δεν απαιτείται υπογραφή

ES Dispensa de firma

FR Dispense de signature

HR Oslobođeno potpisa

IT Dispensa dalla firma

LV Derīgs bez paraksta

LT Leista nepasirašyti

HU Aláírás alól mentesítve

MT Firma mhux meħtieġa

NL Van ondertekening vrijgesteld

PL Zwolniony ze składania podpisu

PT Dispensada a assinatura

RO Dispensă de semnătură

SL Opustitev podpisa

SK Oslobodenie od podpisu

FI Vapautettu allekirjoituksesta

SV Befrielse från underskrift

EN Signature waived

Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207

BG ЗАБРАНЕНО ОБЩО ОБЕЗПЕЧЕНИЕ

CS ZÁKAZ SOUBORNÉ JISTOTY

DA FORBUD MOD SAMLET SIKKERHEDSSTILLELSE

DE GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT

EE ÜLDTAGATISE KASUTAMINE KEELATUD

EL ΑΠΑΓΟΡΕΥΕΤΑΙ Η ΣΥΝΟΛΙΚΗ ΕΓΓΥΗΣΗ

ES GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA

FR GARANTIE GLOBALE INTERDITE

HR ZABRANJENO ZAJEDNIČKO JAMSTVO

IT GARANZIA GLOBALE VIETATA

LV VISPĀRĒJS GALVOJUMS AIZLIEGTS

LT NAUDOTI BENDRĄJĄ GARANTIJĄ UŽDRAUSTA

HU ÖSSZKEZESSÉG TILOS

MT MHUX PERMESSA GARANZIJA KOMPRENSIVA

NL DOORLOPENDE ZEKERHEID VERBODEN

PL ZAKAZ KORZYSTANIA Z GWARANCJI

GENERALNEJ

PT GARANTIA GLOBAL PROIBIDA

RO GARANȚIA GLOBALĂ INTERZISĂ

SL PREPOVEDANO SKUPNO ZAVAROVANJE

SK ZÁKAZ CELKOVEJ ZÁRUKY

FI YLEISVAKUUDEN KÄYTTÖ KIELLETTY

SV SAMLAD SÄKERHET FÖRBJUDEN

EN COMPREHENSIVE GUARANTEE PROHIBITED

GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT — 99208

BG ИЗПОЛЗВАНЕ БЕЗ ОГРАНИЧЕНИЯ

CS NEOMEZENÉ POUŽITÍ

DA UBEGRÆNSET ANVENDELSE

DE UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG

EE PIIRAMATU KASUTAMINE

ΕL ΑΠΕΡΙΟΡΙΣΤΗ ΧΡΗΣΗ

ES UTILIZACIÓN NO LIMITADA

FR UTILISATION NON LIMITÉE

HR NEOGRANIČENA UPORABA

IT UTILIZZAZIONE NON LIMITATA

LV NEIEROBEŽOTS IZMANTOJUMS

LT NEAPRIBOTAS NAUDOJIMAS

HU KORLÁTOZÁS ALÁ NEM ESŐ HASZNÁLAT

MT UŻU MHUX RISTRETT

NL GEBRUIK ONBEPERKT

PL NIEOGRANICZONE KORZYSTANIE

PT UTILIZAÇÃO ILIMITADA

RO UTILIZARE NELIMITATĂ

SL NEOMEJENA UPORABA

SK NEOBMEDZENÉ POUŽITIE

FI KÄYTTÖÄ EI RAJOITETTU

SV OBEGRÄNSAD ANVÄNDNING

EN UNRESTRICTED USE

UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG — 99209

BG Разни

CS Různí

DA Diverse

DE Verschiedene

EE Erinevad

EL Διάφορα

ES Varios

FR Divers

HR Razni

IT Vari

LV Dažādi

LT Įvairūs

HU Többféle

MT Diversi

NL Diverse

PL Różne

PT Diversos

RO Diverși

SL Razno

SK Rôzne

FI Useita

SV Flera

EN Various

Verschiedene — 99211

BG Насипно

CS Volně loženo

DA Bulk

DE Lose

EE Pakendamata

EL Χύμα

ES A granel

FR Vrac

HR Rasuto

IT Alla rinfusa

LV Berams(lejams)

LT Nesupakuota

HU Ömlesztett

MT Bil-kwantità

NL Los gestort

PL Luzem

PT A granel

RO Vrac

SL Razsuto

SK Voľne ložené

FI Irtotavaraa

SV Bulk

EN Bulk

Lose — 99212

BG Изпращач

CS Odesílatel

DA Afsender

DE Versender

EE Saatja

EL Αποστολέας

ES Expedidor

FR Expéditeur

HR Pošiljatelj

IT Speditore

LV Nosūtītājs

LT Siuntėjas

HU Feladó

MT Min jikkonsenja

NL Afzender

PL Nadawca

PT Expedidor

RO Expeditor

SL Pošiljatelj

SK Odosielateľ

FI Lähettäjä

SV Avsändare

EN Consignor

Versender — 99213


(1)  ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Abdeckung des Handels, der Definition der Daten, der Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen und Rechnungswährung sowie besonderer Waren oder Warenbewegungen (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 1).

(3)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(4)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden (ABl. L 322 vom 15.12.1994, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung bei der Ausfuhr von in das Zolllagerverfahren übergeführtem entbeintem Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1).

(11)  Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5).

(12)  Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2).

(13)  Ist das beantragte Zollkontingent erschöpft, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass der Antrag für jede andere bestehende Präferenz gilt.

(14)  Empfehlung 16: UN/LOCODE — CODE FÜR HÄFEN UND ANDERE ORTE.

(15)  Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23).


ANHANG 12-01

Formate und Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen

EINLEITENDE BEMERKUNGEN

1.

Die in diesem Anhang aufgeführten Formate und Codes betreffen die Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen.

2.

Titel I enthält die Formate der Datenelemente.

3.

Haben Angaben zur Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen gemäß Anhang 12-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Form von Codes, gilt die Codeliste in Titel II.

4.

Der Begriff ‚Art/Länge‘ in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die Anforderungen für Datenart und Datenlänge an. Für die Datenart sind die folgenden Codes zu verwenden:

a

alphabetisch

n

numerisch

an

alphanumerisch

Die Zahl nach dem Code zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt:

Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Zeichen haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

Beispiele für Feldlängen und Formate:

a1

1 Buchstabe, festgelegte Länge

n2

2 Ziffern, festgelegte Länge

an3

3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge

a..4

bis zu 4 Buchstaben

n..5

bis zu 5 Ziffern

an..6

bis zu 6 alphanumerische Zeichen

n..7,2

bis zu 7 Ziffern, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position

TITEL I

Formate der gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen

D.E. Nr.

D.E. Bezeichnung

D.E. Format

(Art/Länge)

Codeliste in Titel II

(Ja/Nein)

Kardinalität

Anmerkungen

1

EORI-Nummer

an..17

Nein

1x

Die EORI-Nummer hat die in Titel II festgelegte Struktur.

2

Vollständiger Name der betreffenden Person

an.. 512

Nein

1x

 

3

Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes

Straße und Hausnummer: an..70

Postleitzahl: an..9

Ort: an..35

Ländercode: a2

Nein

1x

Der in Titel II für D.E. 1 „EORI-Nummer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

4

Ansässigkeit im Zollgebiet der Union

n1

Ja

1x

 

5

Mehrwertsteuernummer(n)

Ländercode: a2

Mehrwertsteuernummer: an..15

Nein

99x

Das Format der Mehrwertsteuernummer ist in Artikel 215 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem festgelegt.

6

Rechtsform

an..50

Nein

1x

 

7

Kontaktinformationen

Name der Kontaktperson an..70

Straße und Hausnummer: an..70

Postleitzahl: an..9

Ort: an..35

Telefon: an..50

Fax an..50

E-Mail-Adresse: an..50

Nein

9x

 

8

Eindeutige Drittlandskennnummer

an..17

Nein

99x

 

9

Zustimmung zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäß den Nummern 1, 2 und 3

n1

Ja

1x

 

10

Name (Kurzform)

an..70

Nein

1x

 

11

Gründungsdatum

n8

Nein

1x

 

12

Art der Person

n1

Ja

1x

 

13

Hauptwirtschaftstätigkeit

an4

Ja

1x

 

14

Beginn der Geltungsdauer der EORI-Nummer

n8 (JJJJMMTT)

Nein

1x

 

15

Ende der Geltungsdauer der EORI-Nummer

n8 (JJJJMMTT)

Nein

1x

 

TITEL II

Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen

CODES

1.   EINLEITUNG

Dieser Titel enthält die Codes für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen.

2.   CODES

1.   1 EORI-Nummer

Die EORI-Nummer hat folgende Struktur:

Feld

Inhalt

Format

1

Kennung des Mitgliedstaats (Ländercode)

a2

2

Eindeutige Kennung in einem Mitgliedstaat

an..15

Ländercode: die alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete vereinbar sind. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Verordnungen, die die Liste der Ländercodes auf den neuesten Stand bringen.

4   Ansässigkeit im Zollgebiet der Union

0

Nicht im Zollgebiet der Union ansässig

1

Im Zollgebiet der Union ansässig

9   Zustimmung zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäß den Nummern 1, 2 und 3

0

Nicht zur Veröffentlichung

1

Zur Veröffentlichung

12   Art der Person

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

1

Natürliche Person

2

Juristische Person

3

Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, jedoch nach Unions- oder einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten

13   Hauptwirtschaftstätigkeit

Vierstelliger Code der Hauptwirtschaftstätigkeit gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE; Verordnung (EG) Nr. 1893/2006) aus dem Unternehmensregister des jeweiligen Mitgliedstaats


ANHANG 12-02

Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte

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ANHANG 21-01

Liste der Datenelemente für die Überwachung gemäß Artikel 55 Absatz 1

D.E. laufende Nummer

D.E. Bezeichnung

Format

(gemäß Anhang B)

Kardinalität

Ebene der Kopfdaten

Ebene der Posi tionen

1/1

Art der Anmeldung

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 1/1

1/2

Zusätzliche Art der Anmeldung

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 1/2

1/6

Positionsnummer

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 1/6

1/10

Verfahren

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 1/10

1/11

Zusätzliches Verfahren

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 1/11

2/3

Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Verweise

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 2/3

3/2

Kennnummer des Ausführers

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 3/2

3/10

Kennnummer des Empfängers

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 3/10

3/16

Kennnummer des Einführers

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 3/16

3/18

Kennnummer des Anmelders

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 3/18

3/39

Kennnummer des Bewilligungsinhabers

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 3/39

4/3

Abgabenberechnung — Art der Abgabe

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/3

4/4

Abgabenberechnung — Bemessungsgrundlage

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/4

4/5

Abgabenberechnung — Abgabensatz

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/5

4/6

Abgabenberechnung — geschuldeter Abgabenbetrag

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/6

4/8

Abgabenberechnung — Zahlungsart

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/8

4/16

Bewertungsmethode

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/16

4/17

Präferenz

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/17

5/8

Code für das Bestimmungsland

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 5/8

5/14

Code für das Versendungsland/Ausfuhrland

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 5/14

5/15

Code für das Ursprungsland

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 5/15

5/16

Code für das Präferenzursprungsland

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 5/16

6/1

Eigenmasse (kg)

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/1

6/2

Besondere Maßeinheit

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/2

6/5

Rohmasse (kg)

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/5

6/8

Warenbezeichnung

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/8

6/10

Anzahl Packstücke

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/10

6/14

Warennummer — KN-Code

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/14

6/15

Warennummer — TARIC-Code

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/15

6/16

Warennummer — TARIC-Zusatzcode(s)

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/16

6/17

Warennummer — nationale(r) Zusatzcode(s)

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/17

7/2

Container

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 7/2

7/4

Verkehrszweig an der Grenze

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 7/4

7/5

Inländischer Verkehrszweig

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 7/5

7/10

Containernummer

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 7/10

8/1

Kontingent laufende Nummer

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 8/1

8/6

Statistischer Wert

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 8/6

- -

Datum der Annahme der Anmeldung

Unter Einhaltung des Formats des Datenelements mit der laufenden Nummer 5/4

 

- -

Nummer der Anmeldung (eindeutige Bezugsnummer)

Unter Einhaltung des Formats der MRN (festgelegt im Datenelement mit der laufenden Nummer 2/1)

 

- -

Aussteller

Unter Einhaltung des Formats des Datenelements mit der laufenden Nummer 5/8

 


ANHANG 21-02

Liste der Datenelemente für die Überwachung gemäß Artikel 55 Absatz 6 sowie Korrelation mit Feld der Anmeldung und/oder Format

D.E. laufende Nummer

D.E. Bezeichnung

Format

(gemäß Anhang B)

Kardinalität

Korrelation mit Feld der Anmeldung und/oder Format

Ebene der Kopfdaten

Ebene der Positionen

1/10

Verfahren

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 1/10

37(1) — n 2

4/17

Präferenz

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/17

36 — n 3

5/8

Code für das Bestimmungsland

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 5/8

17a — a 2

5/15

Code für das Ursprungsland

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 5/15

34a — a 2

6/1

Eigenmasse (kg)

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/1

38 — an ..15

6/2

Besondere Maßeinheit

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/2

41 — an ..15

6/14

Warennummer — KN-Code

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/14

33 -n 8

6/15

Warennummer — TARIC-Code

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/15

33 — n 2

6/16

Warennummer — TARIC-Zusatzcode(s)

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/16

33 — an 8

8/1

Kontingent laufende Nummer

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 8/1

39 — n 6

8/6

Statistischer Wert

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 8/6

46 — an ..18

- -

Datum der Annahme der Anmeldung

Unter Einhaltung des Formats des Datenelements mit der laufenden Nummer 5/4

 

Datum

- -

Nummer der Anmeldung (eindeutige Bezugsnummer)

Unter Einhaltung des Formats der MRN (festgelegt im Datenelement mit der laufenden Nummer 2/1)

 

an..40

- -

Aussteller

Unter Einhaltung des Formats des Datenelements mit der laufenden Nummer 5/8

 

Ausstellender Mitgliedstaat — a 2


ANHANG 22-02

Auskunftsblatt INF 4 und Antrag auf Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 4

Druckanweisungen:

1.

Das Formular für die Ausstellung des Auskunftsblatts INF 4 ist auf weißem, holzfreiem, geleimtem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht zwischen 40 und 65 Gramm zu drucken.

2.

Das Formular hat das Format 210 × 297 mm.

3.

Der Druck der Formulare obliegt den Mitgliedstaaten. Die Formulare müssen in einer der Amtssprachen der Europäischen Union gedruckt sein und zur Kennzeichnung eine Seriennummer tragen.

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ANHANG 22-06

Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer

für die Zwecke der Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz und der Türkei

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(1)

Der vorliegende Antrag gilt gleichermaßen für die APS-Systeme von vier Rechtsordnungen: der Union (EU), Norwegens, der Schweiz und der Türkei (im Folgenden die „Rechtsordnungen“). Es ist jedoch zu beachten, dass die APS-Systeme dieser Rechtsordnungen unterschiedliche Länder und Erzeugnisse abdecken können. Daher ist eine Registrierung nur für Ausfuhren gemäß den APS-Systemen wirksam, nach denen Ihr Land als begünstigtes Land gilt.

(2)

EU-Ausführer und Wiederversender sind verpflichtet, die EORI-Nummer anzugeben. Ausführer in begünstigten Ländern, Norwegen, der Schweiz und der Türkei müssen die Identifikationsnummer als Wirtschaftsbeteiligter angeben.


ANHANG 22-07

Erklärung zum Ursprung

Auf allen Handelspapieren mit Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift des Ausführers und des Empfängers sowie der Beschreibung der Erzeugnisse und dem Datum der Ausstellung auszufertigen (1)

Französische Fassung

L’exportateur … (Numéro d’exportateur enregistré (2), (3), (4)) des produits couverts par le présent document déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle.… (5) au sens des règles d’origine du Système des préférences tarifaires généralisées de l’Union européenne et que le critère d’origine satisfait est … … (6)

Englische Fassung

The exporter … (Number of Registered Exporter (2), (3), (4)) of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of. … (5) preferential origin according to rules of origin of the Generalized System of Preferences of the European Union and that the origin criterion met is … … (6)

Spanische Fassung

El exportador … (Número de exportador registrado (2), (3), (4)) de los productos incluidos en el presente documento declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial. … (5) en el sentido de las normas de origen del Sistema de preferencias generalizado de la Unión europea y que el criterio de origen satisfecho es … … (6)


(1)  Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Siehe Seite 558 dieses Amtsblatts.), so muss die Ersatzerklärung zum Ursprung die Angabe ‚Replacement statement‘ oder ‚Attestation de remplacement‘ oder ‚Comunicación de sustitución‘ enthalten. Die Ersatzerklärung muss auch das Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Erklärung und alle sonstigen erforderlichen Angaben gemäß Artikel 82 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 enthalten.

(2)  Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 101 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, muss der Wiederversender der Waren, der eine solche Erklärung ausstellt, seinen Namen und seine vollständige Anschrift sowie seine Nummer als registrierter Ausführer angeben.

(3)  Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, muss der Wiederversender der Waren, der eine solche Erklärung ausstellt, seinen Namen und seine vollständige Anschrift sowie den Vermerk (französische Fassung) ‚agissant sur la base de l’attestation d’origine établie par [nom et adresse complète de l’exportateur dans le pays bénéficiaire] enregistré sous le numéro suivant [Numéro d’exportateur enregistré dans le pays bénéficiaire]‘ (englische Fassung) ‚acting on the basis of the statement on origin made out by [name and complete address of the exporter in the beneficiary country] registered under the following number [Number of Registered Exporter of the exporter in the beneficiary country]‘ (spanische Fassung) ‚actuando sobre la base de la comunicación extendida por [nombre y dirección completa del exportador en el país beneficiario], registrado con el número siguiente [Número de exportador registrado del exportador en el país beneficiario]‘ angeben.

(4)  Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, muss der Wiederversender der Waren die Nummer des registrierten Ausführers nur angeben, wenn der Wert der Ursprungserzeugnisse in der ursprünglichen Sendung 6 000 EUR übersteigt.

(5)  Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung zum Ursprung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 112 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „XC/XL“ anzubringen..

(6)  Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe „P“; in ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe „W“, gefolgt von einer Position des Harmonisierten Systems (Beispiel: „W“9618).

Die obengenannte Angabe ist gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben zu ersetzen:

a)

bei bilateraler Kumulierung: ‚EU cumulation‘, ‚Cumul UE‘ oder ‚Acumulación UE‘;

b)

bei Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei: ‚Norway cumulation‘, ‚Switzerland cumulation‘, ‚Turkey cumulation‘, ‚Cumul Norvège‘, ‚Cumul Suisse‘, ‚Cumul Turquie‘ oder ‚Acumulación Noruega‘, ‚Acumulación Suiza‘ oder ‚Acumulación Turquía‘;

c)

bei regionaler Kumulierung: ‚regional cumulation‘, ‚cumul regional‘ oder ‚Acumulación regional‘;

d)

bei erweiterter Kumulierung: ‚extended cumulation with country x’, cumul étendu avec le pays x’ oder ‚Acumulación ampliada con el país x’.


ANHANG 22-08

Ursprungszeugnis nach Formblatt A

1.

Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A muss dem in diesem Anhang enthaltenen Muster entsprechen. Die Bemerkungen auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses müssen nicht unbedingt in englischer oder französischer Sprache abgefasst werden. Das Ursprungszeugnis wird in Englisch oder Französisch ausgestellt. Wird es handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber in Druckschrift erfolgen.

2.

Das Ursprungszeugnis hat das Format 210 × 297 mm, wobei Länge und Breite höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen dürfen. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

Wird ein Ursprungszeugnis in mehreren Exemplaren ausgestellt, so darf nur das erste Exemplar als Original mit dem grünen guillochierten Überdruck versehen sein.

3.

Jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

4.

Ursprungszeugnisse mit älteren Fassungen der Bemerkungen auf der Rückseite dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände weiterbenutzt werden.

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ANHANG 22-09

Erklärung auf der Rechnung

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Französische Fassung

L’exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no (1)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle … (2) au sens des règles d’origine du Système des préférences tarifaires généralisées de l’Union européenne et … (3).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin (2) according to rules of origin of the Generalized System of Preferences of the European Union and … (3).

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2) en el sentido de las normas de origen del Sistema de preferencias generalizado de la Unión europea y … (3).

(Ort und Datum) (4)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) (5)


(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten EU-Ausführer im Sinne des Artikels 77 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Siehe Seite 558 dieses Amtsblatts.) ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt (was bei in begünstigten Ländern ausgefertigten Erklärungen auf der Rechnung stets der Fall ist), so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.

(2)  Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 112 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.

(3)  Gegebenenfalls ist eine der folgenden Angaben zu machen: ‘EU cumulation’, ‘Norway cumulation’, ‘Switzerland cumulation’, ‘Turkey cumulation’, ‘regional cumulation’, ‘extended cumulation with country x’ or ‘Cumul UE’, ‘Cumul Norvège’, ‘Cumul Suisse’, ‘Cumul Turquie’, ‘cumul regional’, ‘cumul étendu avec le pays x’ or ‘Acumulación UE’, ‘Acumulación Noruega’, ‘Acumulación Suiza’, ‘Acumulación Turquía’, ‘Acumulación regional’, ‘Acumulación ampliada con en país x’.

(4)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(5)  Siehe Artikel 77 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (betrifft nur ermächtigte EU-Ausführer). In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.


ANHANG 22-10

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und antrag

(1)

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formular auszustellen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formular ist in einer der Amtssprachen der Union zu drucken. Die Bescheinigungen sind in einer dieser Sprachen auszufüllen und müssen den inländischen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats oder -gebiets entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

(2)

Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(3)

Die zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats oder -gebiets können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

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ANHANG 22-13

Erklärung auf der Rechnung

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Bulgarian version

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)), декларира, че освен където е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (2).

Spanish version

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial… (2).

Czech version

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).

Danish version

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).

German version

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.

Estonian version

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli loa nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

Greek version

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ’ αριθ. … (1)] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).

English version

The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.

French version

L’exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no (1)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle … (2).

Croatian version

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. ... (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi .... (2) preferencijalnog podrijetla.

Italian version

L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. … (1)] dichiarache, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).

Latvian version

Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no … (2).

Lithuanian version

Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės.

Hungarian version

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hianyában az áruk preferenciális … (2) származásúak.

Maltese version

L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (2).

Dutch version

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële …oorsprong zijn (2).

Polish version

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.

Portuguese version

O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento [autorização aduaneira n.o (1)], declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).

Romanian version

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document [autorizația vamală nr. … (1)] declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (2).

Slovenian version

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.

Slovak version

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente [číslo povolenia … (1)] vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).

Finnish version

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa nro … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … (2) alkuperätuotteita.

Swedish version

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).

 (3)

(Ort und Datum)

 (4)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)


(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.

(2)  Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.

(3)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(4)  Siehe Artikel 119 Absatz 5. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.


ANHANG 22-14

Ursprungszeugnis für bestimmte Erzeugnisse, für die besondere, nicht präferenzielle Einfuhrregelungen gelten

Einleitende Bemerkungen:

1.

Die Gültigkeit des Ursprungszeugnisses beträgt zwölf Monate ab dem Datum der Ausstellung durch die Ausstellungsbehörden.

2.

Ursprungszeugnisse dürfen nur aus einem einzigen Blatt bestehen, das neben dem Titel des Dokuments die Bezeichnung „Original“ aufweist. Sollten sich Ergänzungsblätter als notwendig erweisen, so müssen diese neben dem Titel des Dokuments die Bezeichnung „Durchschrift“ aufweisen. Die Zollbehörden in der Union nehmen nur das Original als gültiges Ursprungszeugnis entgegen.

3.

Ursprungszeugnisse haben das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 8 mm mehr und 5 mm weniger betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden. Die Vorderseite des Originals ist mit einem gelben, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

4.

Ursprungszeugnisse sind in einer der Amtssprachen der Union zu drucken und mit Schreibmaschine auszufüllen. Das Ursprungszeugnis darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen zugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von dem, der sie durchgeführt hat, bescheinigt und von der Ausstellungsbehörde bestätigt werden.

In Feld 5 des Ursprungszeugnisses sind alle zusätzlichen Angaben einzutragen, die für die Umsetzung der Unionsvorschriften für die besonderen Einfuhrregelungen erforderlich sind.

Der nicht verwendete Raum der Felder 5, 6 und 7 ist durchzustreichen, so dass spätere Eintragungen unmöglich sind.

5.

Jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann, sowie den Stempel der Ausstellungsbehörde und die Unterschrift der zu seiner Unterzeichnung ermächtigten Person oder Personen.

6.

Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse müssen in Feld 5 in einer der Amtssprachen der Europäischen Union die folgende Angabe enthalten:

Expedido a posteriori,

Udstedt efterfølgende,

Nachträglich ausgestellt,

Εκδοθέν εκ των υστέρων,

Issued retrospectively,

Délivré a posteriori,

Rilasciato a posteriori,

Afgegeven a posteriori,

Emitido a posteriori,

Annettu jälkikäteen/utfärdat i efterhand,

Utfärdat i efterhand,

Vystaveno dodatečně,

Välja antud tagasiulatuvalt,

Izsniegts retrospektīvi,

Retrospektyvusis išdavimas,

Kiadva visszamenőleges hatállyal,

Maħruġ retrospettivament,

Wystawione retrospektywnie,

Vyhotovené dodatočne,

издаден впоследствие,

Eliberat ulterior,

Izdano naknadno.

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ANHANG 22-15

Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft

Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

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ANHANG 22-16

Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft

Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

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ANHANG 22-17

Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft

Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

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ANHANG 22-18

Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft

Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

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ANHANG 22-19

Anforderungen für die Erstellung von Ersatzursprungszeugnissen nach Formular A

1.

In dem Ersatzursprungszeugnis nach Formular A (Ersatzzeugnis) muss im Feld rechts oben das Land angegeben sein, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt worden ist.

2.

In Feld 4 des Ersatzzeugnisses ist die Angabe „Replacement certificate“ oder „Certificat de remplacement“ zu machen, und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des ursprünglichen Ursprungszeugnisses zu vermerken.

3.

In Feld 1 des Ersatzzeugnisses ist der Name des Wiederausführers anzugeben.

4.

In Feld 2 des Ersatzzeugnisses kann der Name des endgültigen Empfängers eingetragen werden.

5.

Alle Angaben zu den wiederausgeführten Erzeugnissen im ursprünglichen Ursprungszeugnis werden in die Felder 3 bis 9 des Ersatzzeugnisses übertragen, in Feld 10 des Ersatzzeugnisses kann auf die Rechnung des Wiederausführers verwiesen werden.

6.

In Feld 11 des Ersatzzeugnisses ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat.

7.

In Feld 12 des Ersatzzeugnisses sind die Angaben über das Ursprungsland einzutragen, die im ursprünglichen Ursprungszeugnis enthalten waren. Dieses Feld muss vom Wiederausführer unterzeichnet werden.


ANHANG 22-20

Anforderungen für die Erstellung von Ersatzerklärungen zum Ursprung

1.

Wird eine Erklärung zum Ursprung ersetzt, so gibt der Wiederversender auf der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung Folgendes an:

a)

die Angaben der Ersatzerklärung(en),

b)

seinen Namen und seine Anschrift,

c)

den oder die Empfänger in der Europäischen Union oder gegebenenfalls in Norwegen oder der Schweiz.

2.

Die ursprüngliche Erklärung zum Ursprung trägt die Aufschrift „Replaced“, „Remplacée“ oder „Sustituida“.

3.

Der Wiederversender gibt auf der Ersatzerklärung zum Ursprung Folgendes an:

a)

alle Angaben über die weiterversandten Erzeugnisse aus dem ursprünglichen Nachweis,

b)

das Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung,

c)

die Angaben der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung gemäß Anhang 22-07, gegebenenfalls auch Informationen über angewendete Kumulierung,

d)

seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls seine Nummer eines registrierten Ausführers,

e)

den Namen und die Anschrift des Empfängers oder der Empfänger in der Europäischen Union oder gegebenenfalls in Norwegen oder der Schweiz,

f)

Datum und Ort der Ausfertigung der Ersatzerklärung.

4.

Die Ersatzerklärung zum Ursprung trägt die Aufschrift „Replacement statement“, „Attestation de remplacement“ oder „Comunicación de sustitución“.


ANHANG 23-01

In den Zollwert einzubeziehende Luftfrachtkosten

1.

Die nachstehende Tabelle enthält eine Aufstellung

a)

der Drittländer nach Erdteilen und Zonen (Spalte 1),

b)

der Prozentsätze der in den Zollwert einzubeziehenden Luftfrachtkosten (Spalte 2).

2.

Werden Waren von Ländern oder Flughäfen aus befördert, die in der nachstehenden Tabelle nicht aufgeführt sind, so ist — mit Ausnahme der in Nummer 3 bezeichneten Flughäfen — der für den nächstgelegenen Abflughafen geltende Prozentsatz zugrunde zu legen.

3.

Für die französischen überseeischen Departements, die zum Zollgebiet der Union gehören, sind die nachstehenden Vorschriften anzuwenden:

a)

Werden Waren von Drittländern aus direkt in diese Departements befördert, so sind die gesamten Luftfrachtkosten in den Zollwert einzubeziehen.

b)

Werden Waren von Drittländern aus in den europäischen Teil der Union befördert, nachdem sie in einem dieser Departements entladen oder umgeladen wurden, so sind nur die Luftfrachtkosten in den Zollwert einzubeziehen, die entstanden wären, wenn die Waren für diese Departments bestimmt gewesen wären.

c)

Werden Waren von Drittländern aus in diese Departements befördert, nachdem sie auf einem Flughafen im europäischen Teil der Union entladen oder umgeladen wurden, so ergeben sich die in den Zollwert einzubeziehenden Luftfrachtkosten durch Anwendung der Prozentsätze der nachstehenden Tabelle auf den Flug vom Abgangsflughafen zum Flughafen der Entladung oder Umladung.

Die Entladung oder Umladung ist von den Zollbehörden mit einem entsprechenden Vermerk auf dem Luftfrachtbrief oder einem sonstigen Luftfrachtpapier zu bescheinigen. Fehlt eine solche Bescheinigung, so gelten die Vorschriften des Artikels 137.

1

2

Versendungsland

Prozentsätze der gesamten in den Zollwert einzubeziehenden Luftfrachtkosten

AMERIKA

 

Zone A

Kanada: Gander, Halifax, Moncton, Montreal, Ottawa, Quebec, Toronto

Vereinigte Staaten von Amerika: Akron, Albany, Atlanta, Baltimore, Boston, Buffalo, Charleston, Chicago, Cincinnati, Columbus, Detroit, Indianapolis, Jacksonville, Kansas City, Lexington, Louisville, Memphis, Millwaukee, Minneapolis, Nashville, New Orleans, New York, Philadelphia, Pittsburgh, St. Louis, Washington DC

Grönland

70

Zone B

Kanada: Edmonton, Vancouver, Winnipeg

Vereinigte Staaten von Amerika:

Albuquerque, Austin, Billings, Dallas, Denver, Houston, Las Vegas, Los Angeles, Miami, Oklahoma, Phoenix, Portland, Puerto Rico, Salt Lake City, San Franzisco, Seattle

Mittelamerika Alle Länder

Südamerika Alle Länder

78

Zone C

Vereinigte Staaten von Amerika: Anchorage, Fairbanks, Honolulu, Juneau

89

AFRIKA

 

Zone D

Algerien, Ägypten, Libyen, Marokko, Tunesien

33

Zone E

Äthiopien, Benin, Burkina Faso, Côte d’Ivoire, Dschibuti, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kap Verde, Liberia, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone, Sudan, Togo, Tschad, Zentralafrikanische Republik

50

Zone F

Äquatorialguinea, Burundi, Gabun, Kenia, Demokratische Republik Kongo, Kongo, Ruanda, São Tomé und Príncipe, Seychellen, Somalia, St. Helena, Tansania, Uganda

61

Zone G

Angola, Botsuana, Komoren, Lesotho, Madagaskar, Malawi, Mauritius, Mosambik, Namibia, Sambia, Simbabwe, Republik Südafrika, Swasiland

74

ASIEN

 

Zone H

Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Kuwait, Libanon, Syrien

27

Zone I

Bahrein, Oman, Katar, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Jemen

43

Zone J

Afghanistan, Bangladesch, Bhutan, Indien, Nepal, Pakistan

46

Zone K

Russland: Novosibirsk, Omsk, Perm, Swerdlowsk

Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan

57

Zone L

Russland: Irkutsk, Kirensk, Krasnojarsk

Brunei, China, Indonesien, Hongkong, Kambodscha, Laos, Macau, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Taiwan, Thailand, Vietnam

70

Zone M

Russland: Chabarowsk, Wladiwostok

Japan, Nordkorea, Südkorea

83

AUSTRALIEN und OZEANIEN

 

Zone N

Australien und Ozeanien: Alle Länder

79

EUROPA

 

Zone O

Russland: Nischni Nowgorod, Samara, Moskau, Orjol, Rostow, Wolgograd, Woronesch

Island, Ukraine

30

Zone P

Albanien, Belarus, Bosnien und Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Färöer, Kosovo, Moldau, Montenegro, Norwegen, Serbien, Türkei

15

Zone Q

Schweiz

5


ANHANG 23-02

LISTE DER WAREN GEMÄSS ARTIKEL 142 ABSATZ 6

Ermittlung des Zollwerts bestimmter im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführter verderblicher Waren gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex

1.

Die nachfolgende Tabelle enthält die Liste der Waren und die jeweiligen Zeiträume, für die von der Europäischen Kommission ein Preis je Einheit veröffentlicht wird, auf dessen Grundlage der Zollwert von nur im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführtem Obst und Gemüse (ganze Früchte) einer bestimmten Sorte zu ermitteln ist. In einem solchen Fall ist die Zollanmeldung in Bezug auf die Ermittlung des Zollwertes endgültig.

2.

Zur Ermittlung des Zollwerts der im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführten Waren dieses Anhangs wird für jede Ware ein Preis je Einheit von 100 kg netto festgelegt. Dieser Preis gilt für die Einfuhr dieser Waren in die Union als repräsentativ.

3.

Die Preise je Einheit werden jeweils für einen Zeitraum von 14 Tagen zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren verwendet, wobei diese Zeiträume stets an einem Freitag beginnen. Der Bezugszeitraum für die Festsetzung der Preise je Einheit ist der vorausgegangene 14-Tage-Zeitraum, der am Donnerstag vor der Woche endet, in der die neuen Preise je Einheit festgesetzt werden. Unter besonderen Umständen kann die Kommission beschließen, die Geltungsdauer um weitere 14 Tage zu verlängern. Die Mitgliedstaaten werden über einen solchen Beschluss umgehend unterrichtet.

4.

Die Preise je Einheit, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission angeben, werden auf der Grundlage der Bruttoerträge aus dem Verkauf dieser Waren auf der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr berechnet. Davon ist Folgendes abzuziehen:

eine Vermarktungsspanne für die Handelszentren,

die im Zollgebiet anfallenden Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten,

Einfuhrabgaben und andere nicht in den Zollwert einzubeziehende Abgaben.

Die Preise je Einheit werden in Euro mitgeteilt. Gegebenenfalls ist der in Artikel 146 genannte Umrechnungskurs zu verwenden.

5.

Für die gemäß Nummer 4 abzuziehenden Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängenden Kosten können die Mitgliedstaaten Pauschalsätze festsetzen. Diese Pauschalsätze und die Methoden ihrer Berechnung sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

6.

Die Preise werden der Europäischen Kommission (GD TAXUD) spätestens bis 12 Uhr mittags des Montags der Woche mitgeteilt, in der sie von der Europäischen Kommission veröffentlicht werden. Ist dieser Tag ein arbeitsfreier Tag, so erfolgt die Mitteilung am vorangehenden Arbeitstag. In der Mitteilung an die Europäische Kommission werden zudem die ungefähren Mengen der Waren angegeben, für die die Preise je Einheit berechnet wurden.

7.

Nach Eingang der Mitteilung über die Preise je Einheit bei der Europäischen Kommission werden diese überprüft und anschließend im TARIC veröffentlicht. Die Preise je Einheit gelten nur nach entsprechender Veröffentlichung durch die Europäische Kommission.

8.

Die Europäische Kommission kann beschließen, für eine oder mehrere Waren die Preise je Einheit abzulehnen und somit auch nicht zu veröffentlichen, wenn diese Preise erheblich von den vorherigen veröffentlichten Preisen abweichen, wobei mengenabhängige und saisonbedingte Schwankungen besondere Berücksichtigung finden. Zur Lösung solcher Fälle wird die Europäische Kommission gegebenenfalls Erkundigungen bei den zuständigen Zollbehörden einholen.

9.

Zur Unterstützung dieses Verfahrens übermitteln die Mitgliedstaaten jährlich vor dem 30. September auf das Vorjahr bezogene Einfuhrstatistiken für die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen Waren. Aus diesen Statistiken geht hervor, welche Mengen der einzelnen Waren insgesamt eingeführt wurden und wie hoch der Anteil der im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführten Waren ist.

10.

Auf der Grundlage dieser Statistiken wird die Europäische Kommission festlegen, welche Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, für die einzelnen Waren die Preise je Einheit für das folgenden Jahr zu übermitteln, wobei diese darüber bis spätestens 30. November in Kenntnis gesetzt werden.

LISTE DER WAREN GEMÄSS ARTIKEL 142 ABSATZ 5

KN-(TARIC)-Code

Warenbezeichnung

Geltungsdauer

0701 90 50

Frühkartoffeln

1.1. bis 30.6.

0703 10 19

Speisezwiebeln

1.1. bis 31.12.

0703 20 00

Knoblauch

1.1. bis 31.12.

0708 20 00

Bohnen

1.1. bis 31.12.

0709200010

Spargel

grüner

1.1. bis 31.12.

0709200090

Spargel

anderer

1.1. bis 31.12.

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

1.1. bis 31.12.

0714 20 10

Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr

1.1. bis 31.12.

0804300090

Ananas

andere als getrocknet

1.1. bis 31.12.

0804400010

Avocadofrüchte

frisch

1.1. bis 31.12.

0805 10 20

Süßorangen, frisch

1.6. bis 30.11.

0805201005

Clementinen

frisch

1.3. bis 31.10.

0805203005

Monreales und Satsumas

frisch

1.3. bis 31.10.

0805205007

0805205037

Mandarinen und Wilkings

frisch

1.3. bis 31.10.

0805207005

0805209005

0805209009

Tangerinen und andere

frisch

1.3. bis 31.10.

0805400011

0805400031

Pampelmusen und Grapefruits, frisch

weiß

1.1. bis 31.12.

0805400019

0805400039

Pampelmusen und Grapefruits, frisch

rosa

1.1. bis 31.12.

0805509011

0805509019

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

frisch

1.1. bis 31.12.

0806 10 10

Tafeltrauben

21.11. bis 20.7.

0807 11 00

Wassermelonen

1.1. bis 31.12.

0807190050

Amarillo, Cuper, Honey Dew (einschließlich Cantalene), Onteniente, Piel de Sapo, (einschließlich Verde Liso), Rochet, Tendral, Futuro

1.1. bis 31.12.

0807190090

Andere Melonen

1.1. bis 31.12.

0808309010

Birnen

Nashi (Pyrus pyrifolia) und Ya (Pyrus bretscheideri)

1.5. bis 30.6.

0808309090

Birnen

andere

1.5. bis 30.6.

0809 10 00

Aprikosen/Marillen

1.1. bis 31.5.

1.8. bis 31.12.

0809 30 10

Brugnolen und Nektarinen

1.1. bis 10.6.

1.10. bis 31.12.

0809 30 90

Pfirsiche

1.1. bis 10.6.

1.10. bis 31.12.

0809 40 05

Pflaumen

1.10. bis 10.6.

0810 10 00

Erdbeeren

1.1. bis 31.12.

0810 20 10

Himbeeren

1.1. bis 31.12.

0810 50 00

Kiwifrüchte

1.1. bis 31.12.


ANHANG 32-01

Verpflichtungserklärung des Bürgen — Einzelsicherheit

I.   Verpflichtungserklärung des Bürgen

1.

Der Unterzeichner (1)

mit Wohnsitz (Sitz) in (2) ….

leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung …

bis zu einem Höchstbetrag von …

selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Griechischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei (3), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (4) für alle Beträge, die der Bürge (5)

den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben (6) für die nachstehend bezeichneten Waren schuldet oder schulden wird, die folgendem Zollvorgang (7) unterliegen: …

Warenbezeichnung: …

2.

Der Unterzeichner verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern er oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nicht nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren oder vorübergehender Verwahrung der Status der Waren geregelt wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des Unterzeichners die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der Unterzeichners die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

3.

Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der Unterzeichner haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4.

Für diese Verpflichtungserklärung begründet der Unterzeichner ein Wahldomizil (8) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:

Land

Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Unterzeichner erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn verbindlich sind.

Der Unterzeichner erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der Unterzeichner verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.

Ort den …

(Unterschrift) (9)

II.   Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung

Zollstelle der Sicherheitsleistung …

Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am … für das Zollverfahren mit der Zollanmeldung/Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung Nr. … vom… (10).

(Stempel und Unterschrift)


(1)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

(2)  Vollständige Anschrift

(3)  Die Namen der Staaten, deren Gebiet nicht berührt wird, sind zu streichen.

(4)  Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.

(5)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Bürgen.

(6)  Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden kann.

(7)  Anzugeben ist einer der folgenden Zollvorgänge:

a)

vorübergehende Verwahrung,

b)

Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren,

c)

Zolllagerverfahren,

d)

vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben,

e)

aktive Veredelung,

f)

Endverwendung,

g)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub,

h)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub,

i)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit vereinfachter Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union,

j)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Anschreibung in der Buchhaltung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union,

k)

vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben,

l)

anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben.

(8)  Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

(9)  Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …“, wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.

(10)  Von der Zollstelle auszufüllen, bei der die Waren in das Verfahren oder die vorübergehende Verwahrung übergeführt wurden.


ANHANG 32-02

Verpflichtungserklärung des Bürgen — Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln

GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN/UNIONSVERSANDVERFAHREN

I.   Verpflichtungserklärung des Bürgen

1.

Der Unterzeichner (1)

mit Wohnsitz (Sitz) in (2) ….

leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung …

selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Griechischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (3) für alle Beträge, die der Inhaber des Verfahrens den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr der in das Unionsversandverfahren oder gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren schuldet oder schulden wird, wobei sich der Unterzeichner zur Ausstellung von Einzelsicherheitstiteln bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 EUR je Sicherheitstitel verpflichtet hat.

2.

Der Unterzeichner verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Nummer 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag von 10 000 EUR je Einzelsicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern er oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäß erledigt wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des Unterzeichners die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der Unterzeichner die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

3.

Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der Unterzeichner haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Unionsversandverfahrens oder gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheitsleistung begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4.

Für diese Verpflichtungserklärung begründet der Unterzeichner ein Wahldomizil (4) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:

Land

Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Unterzeichner erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn verbindlich sind.

Der Unterzeichner erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der Unterzeichner verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.

Ort …

den …

(Unterschrift) (5)

II.   Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung

Zollstelle der Sicherheitsleistung…

Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am …

(Stempel und Unterschrift)


(1)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

(2)  Vollständige Anschrift

(3)  Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.

(4)  Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

(5)  Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit“.


ANHANG 32-03

Verpflichtungserklärung des Bürgen — Gesamtsicherheit

I.   Verpflichtungserklärung des Bürgen

1.

Der Unterzeichner (1)

mit Wohnsitz (Sitz) in (2)

leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung …

bis zu einem Höchstbetrag von …

selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland) sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei (3), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (4)

für alle Beträge, die der Bürge (5) … den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben (6) schuldet oder schulden wird, die für die Waren entstanden sind oder möglicherweise entstehen, die den unter Nummer 1a und/oder 1b aufgeführten Zollvorgängen unterliegen.

Der Höchstbetrag der Sicherheitsleistung setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von

a)

der 100/50/30 % (7) des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Abgaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1a aufgeführten Beträge entspricht

und einem Betrag in Höhe von

b)

der 100/30 % (8) des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Abgaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1b aufgeführten Beträge entspricht.

1a.

Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen möglicherweise entstehenden Abgaben entspricht (9):

a)

vorübergehende Verwahrung — ….,

b)

Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren — …,

c)

Zolllagerverfahren — …,

d)

vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben — …,

e)

aktive Veredelung — …,

f)

Endverwendung — …,

g)

anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben — ….

1b.

Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen entstandenen Abgaben entspricht (10):

a)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub — …,

b)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub — …,

c)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit vereinfachter Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union,

d)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Anschreibung in der Buchhaltung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union,

e)

vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben — …,

f)

Endverwendung — … (11),

g)

anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben — ….

2.

Der Unterzeichner verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern er oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nicht nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren der Status der Waren geregelt wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des Unterzeichners die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der Unterzeichner die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

Dieser Betrag kann um die Beträge, die aufgrund der Verpflichtungserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden, wenn der Unterzeichner zur Erfüllung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines Zollvorgangs entstanden ist, der vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreißig Tagen danach begonnen hat.

3.

Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der Unterzeichner haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4.

Für diese Verpflichtungserklärung begründet der Unterzeichner ein Wahldomizil (12) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:

Land

Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Unterzeichner erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn verbindlich sind.

Der Unterzeichner erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der Unterzeichner verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.

Ort …

den …

(Unterschrift) (13)

II.   Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung

Zollstelle der Sicherheitsleistung …

Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am …

(Stempel und Unterschrift)


(1)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

(2)  Vollständige Anschrift

(3)  Die Namen der Staaten, deren Gebiet nicht berührt wird, sind zu streichen.

(4)  Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.

(5)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Bürgen.

(6)  Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat oder einer Vertragspartei verwendet werden kann.

(7)  Unzutreffendes streichen.

(8)  Unzutreffendes streichen.

(9)  Andere Verfahren als das gemeinsame Versandverfahren gelten ausschließlich in der Europäischen Union.

(10)  Andere Verfahren als das gemeinsame Versandverfahren gelten ausschließlich in der Europäischen Union.

(11)  Für Beträge, die in einer Zollanmeldung für die zur Endverwendung angemeldeten Waren angegeben wurden.

(12)  Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

(13)  Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …“, wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.


ANHANG 32-06

EINZELSICHERHEITSTITEL

Unionsversandverfahren/Gemeinsames Versandverfahren

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Technische Anforderungen an den Sicherheitstitel

Der Sicherheitstitel ist auf holzfreies geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu drucken. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Das zu verwendende Papier ist weiß.

Die Formulare haben das Format 148 × 105 mm.

Der Sicherheitstitel muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten und eine Identifikationsnummer tragen.


ANHANG 33-03

Muster für die Mitteilung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Entrichtung der Abgabenschuld beim bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA

Briefkopf der Zentralstelle, bei der der Anspruch geltend gemacht wird

Empfänger: Zentralstelle, in deren Gebiet sich die Zollstelle der vorübergehenden Verwendung befindet, oder jede andere Zentralstelle

CARNET ATA — GELTENDMACHUNG EINES ANSPRUCHS

Wir teilen Ihnen mit, dass ein Anspruch auf Entrichtung der Zölle und Abgaben nach Maßgabe des ATA-Übereinkommens/Übereinkommens von Istanbul (1) am (2) … beim bürgenden Verband, mit dem wir verbunden sind, in folgender Sache geltend gemacht worden ist:

1.

Carnet ATA Nr.:

2.

Ausgestellt von der Handelskammer in:

Ort:

Land:

3.

Auf den Namen von:

Inhaber:

Anschrift:

4.

Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnets:

5.

Datum für die Wiederausfuhr (3):

6.

Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts (4):

7.

Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt:

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Zentralstelle.


(1)  Artikel 7 des ATA-Übereinkommens, Brüssel, 6. Dezember 1961/Artikel 9 des Anhangs A des Übereinkommens von Istanbul, 26. Juni 1990.

(2)  Datum der Versendung der Mitteilung.

(3)  Auszufüllen in Übereinstimmung mit den Angaben auf dem Beförderungsabschnitt oder dem nicht erledigten Trennabschnitt für die vorübergehende Verwendung oder, sofern dieser nicht vorhanden ist, nach Kenntnisstand der ausstellenden Zentralstelle.

(4)  Unzutreffendes bitte streichen.


ANHANG 33-04

Formular für die Berechnung der Zölle und Abgaben aus dem Anspruch auf Entrichtung der Abgabenschuld gegenüber dem bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA

BERECHNUNGSFORMULAR

Vom … Nr.…

Folgende Angaben sind der Reihe nach zu machen:

1.

Carnet ATA Nr.:

2.

Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts (1):

3.

Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt:

4.

Inhaber und Anschrift:

5.

Handelskammer:

6.

Ursprungsland:

7.

Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnets:

8.

Datum der Wiederausfuhr:

9.

Eingangszollstelle:

10.

Zollstelle der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung:

11.

Handelsbezeichnung:

12.

KN-Code:

13.

Stückzahl:

14.

Gewicht oder Menge:

15.

Wert:

16.

Abgabenberechnung:

Art Bemessungsgrundlage Satz Betrag Wechselkurs

Gesamtwert:

(in Worten:…)

17.

Zollstelle:

Ort, Datum:

UnterschriftStempel


(1)  Unzutreffendes bitte streichen.


ANHANG 33-05

Muster für die Verfahrensübernahmeerklärung zur Mitteilung über die erfolgte Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem bürgenden Verband in dem Mitgliedstaat, in dem die Zollschuld im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA entstanden ist

Briefkopf der Zentralstelle des zweiten Mitgliedstaats, der den Anspruch erhebt

Empfänger: Zentralstelle des ersten Mitgliedstaats, der den ursprünglichen Anspruch erhoben hat

CARNET ATA — VERFAHRENSÜBERNAHMEERKLÄRUNG

Wir teilen Ihnen mit, dass ein Anspruch auf Entrichtung der Zölle und Abgaben nach Maßgabe des ATA-Übereinkommens/Übereinkommens von Istanbul (1) am (2) … beim bürgenden Verband, mit dem wir verbunden sind, in folgender Sache geltend gemacht worden ist:

1.

Carnet ATA Nr.:

2.

Ausgestellt von der Handelskammer in:

Ort:

Land:

3.

Auf den Namen von:

Inhaber:

Anschrift:

4.

Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnets:

5.

Datum für die Wiederausfuhr (3):

6.

Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts (4):

7.

Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt:

Diese Erklärung entbindet Sie von der Pflicht, weiter in dieser Angelegenheit tätig zu werden.

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Zentralstelle.


(1)  Artikel 7 des ATA-Übereinkommens, Brüssel, 6. Dezember 1961/Artikel 9 von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul, 26. Juni 1990.

(2)  Datum der Versendung der Mitteilung.

(3)  Auszufüllen in Übereinstimmung mit den Angaben auf dem Beförderungsabschnitt oder dem nicht erledigten Trennabschnitt für die vorübergehende Verwendung oder, sofern dieser nicht vorhanden ist, nach Kenntnisstand der ausstellenden Zentralstelle.

(4)  Unzutreffendes bitte streichen.


ANHANG 33-06

Ersuchen um zusätzliche auskünfte bei anträgen für in einem anderen mitgliedstaat befindliche waren

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ANHANG 33-07

EUROPÄISCHE UNION — ERSTATTUNG/ERLASS VON ABGABEN

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ANHANG 51-01

STATUSERFASSUNGSPAPIER

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ANHANG 61-02

Wiegenachweis für Bananen — Muster

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ANHANG 61-03

Wiegenachweis für Bananen — Verfahren

Für die Zwecke von Artikel 182 wird das Nettogewicht jeder Sendung frischer Bananen von zugelassenen Wiegern an jedem Entladeort nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren bestimmt:

Für diesen Anhang und für Artikel 182 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Nettogewicht frischer Bananen“ ist das Gewicht der Bananen selbst ohne Verpackungsmaterial oder Verpackungsbehältnisse jedweder Art;

b)

„Sendung frischer Bananen“ ist die Sendung, die die Gesamtmenge der auf ein einziges Beförderungsmittel verladenen und von einem einzigen Ausführer an einen oder mehrere Empfänger gelieferten frischen Bananen umfasst;

c)

„Entladeort“ ist jeder Ort, an dem eine Sendung frischer Bananen entladen oder im Rahmen eines Zollverfahrens angeliefert wird, beziehungsweise an dem im Containerverkehr der Container vom Schiff, Flugzeug oder anderen Hauptbeförderungsmittel abgeladen wird oder an dem der Container entleert wird.

1.

Aus den Einheiten verpackter Bananen wird für jeden Verpackungstyp und Ursprung eine Stichprobe ausgewählt. Die Stichprobe der zu wiegenden Einheiten verpackter Bananen muss für die Sendung frischer Bananen repräsentativ sein. Sie muss mindestens die folgenden Mengen umfassen:

Anzahl der Einheiten verpackter Bananen (nach Verpackungstyp und Ursprung)

Anzahl der zu prüfenden Einheiten verpackter Bananen

bis zu 400

3

401 bis 700

4

701 bis 1 100

6

1 101 bis 2 200

8

2 201 bis 4 400

10

4 401 bis 6 600

12

mehr als 6 600

14

2.

Das Nettogewicht wird wie folgt bestimmt:

a)

durch Wiegen jeder zu prüfenden Einheit verpackter Bananen (Bruttogewicht);

b)

durch Öffnen mindestens einer Einheit verpackter Bananen und anschließender Ermittlung des Verpackungsgewichts;

c)

das Gewicht dieser Verpackung wird für alle Verpackungen gleichen Typs und Ursprungs zugrunde gelegt und von dem Gewicht aller gewogenen Einheiten verpackter Bananen abgezogen;

d)

das durchschnittliche Nettogewicht pro Einheit verpackter Bananen, das so anhand des Gewichts der geprüften Stichproben für jeden Verpackungstyp und Ursprung ermittelt wurde, gilt als Grundlage für die Bestimmung des Nettogewichts der Sendung frischer Bananen.

3.

Wenn die Zollbehörde nicht gleichzeitig auch die Wiegenachweise überprüft, wird das auf dem Wiegezettel angegebene Nettogewicht von den Zollbehörden akzeptiert, sofern die Abweichung zwischen dem angemeldeten Nettogewicht und dem von den Zollbehörden ermittelten durchschnittlichen Nettogewicht nicht mehr als 1 % beträgt.

4.

Der Wiegenachweis wird der Zollstelle vorgelegt, bei der die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr abgeben wird. Die Zollbehörden wenden die auf dem Wiegenachweis angegebenen Stichprobenergebnisse auf die gesamte Sendung frischer Bananen an, auf die sich der Nachweis bezieht.


ANHANG 62-02

Auskunftsblatt INF 3 für Rückwaren

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MERKBLATT ZUM AUSKUNFTSBLATT INF 3

1.

Die Formulare werden auf weißem holzfreiem, geleimtem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g gedruckt.

2.

Die Formulare haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von – 5 bis +8 mm zugelassen sind. Die Einteilung des Formulars muss genau eingehalten werden; dies gilt jedoch nicht für die Breite der Felder 6 und 7.

3.

Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Formulare drucken zu lassen. Jedes Formular trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die vorgedruckt sein kann.

4.

Die Formulare sind in einer von den zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats akzeptierten Amtssprache der Union zu drucken. Sie sind in derselben Sprache auszufüllen, in der sie gedruckt wurden. Gegebenenfalls können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Wiedereinfuhr, in dem das Auskunftsblatt INF 3 vorzulegen ist, eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats verlangen.


ANHANG 72-01

GELBER KLEBEZETTEL

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Farbe: schwarze Schrift auf gelbem Grund


ANHANG 72-02

GELBER KLEBEZETTEL

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Farbe: schwarze Schrift auf gelbem Grund


ANHANG 72-03

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ANHANG 72-04

BETRIEBSKONTINUITÄTSVERFAHREN FÜR DEN UNIONSVERSAND

TEIL I

KAPITEL I

Allgemeines

1.

In diesem Anhang werden für die Inhaber des Verfahrens, einschließlich der zugelassenen Versender, die Einzelheiten für die Durchführung des Betriebskontinuitätsverfahrens nach Artikel 291 festgelegt für den Fall des zeitweiligen Ausfalls

des elektronischen Versandsystems,

des vom Inhaber des Verfahrens für die elektronische Abgabe der Anmeldung zum Unionsversandverfahren verwendeten EDV-Systems oder

der elektronischen Verbindung zwischen dem vom Inhaber des Verfahrens für die elektronische Abgabe der Anmeldung zum Unionsversandverfahren verwendeten EDV-System und dem elektronischen Versandsystem.

2.

Versandanmeldungen

2.1.

Die für das Betriebskontinuitätsverfahren verwendete Versandanmeldung muss von allen an dem Versandverfahren beteiligten Parteien erkennbar sein, um Probleme bei der Durchgangszollstelle, der Bestimmungszollstelle und beim Eintreffen der Waren beim zugelassenen Empfänger zu vermeiden. Aus diesem Grund werden dafür nur die folgenden Unterlagen verwendet:

das Einheitspapier oder

das vom System des Wirtschaftsbeteiligten formlos auf Papier gedruckte Einheitspapier, wie in Anhang B-01vorgesehen oder

das Versandbegleitdokument (VBD)/Versandbegleitdokument/Sicherheit (VBD-S), gegebenenfalls ergänzt durch die Liste der Warenpositionen (LdWP) oder die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit (LdWPVS).

2.2.

Die papiergestützte Versandanmeldung kann durch einen oder mehrere Ergänzungsformulare unter Verwendung des Formulars in Anhang B-01 ergänzt werden. Die Formulare sind Bestandteil der Anmeldung. Anstelle von Ergänzungsformularen können als beschreibender Teil der papiergestützten Versandanmeldung Ladelisten verwendet werden, die gemäß Teil II Kapitel IV dieses Anhangs und unter Verwendung des Formulars in Teil II Kapitel III dieses Anhang zu erstellen und Bestandteil der Anmeldung sind.

2.3.

Für die Anwendung von Nummer 2.1 dieses Anhangs wird die Versandanmeldung gemäß Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Anhang B der vorliegenden Verordnung ausgefüllt.

KAPITEL II

Durchführungsvorschriften

3.

Ausfall des elektronischen Versandsystems

3.1.

Die Vorschriften werden wie folgt umgesetzt:

Die Versandanmeldung wird bei der Abgangszollstelle in den Exemplaren 1, 4 und 5 des Einheitspapiers gemäß Anhang B-01 oder in zwei Exemplaren des VBD/VBD-S, gegebenenfalls ergänzt durch LdWP oder LdWPVS, gemäß den Anhängen B-02, B-03, B-04 und B-05 eingereicht.

Die Versandanmeldung wird in Feld C unter Verwendung eines Nummerierungssystems registriert, das sich von dem bei der Registrierung im elektronischen Versandsystem unterscheidet.

Auf das Betriebskontinuitätsverfahren wird auf den Exemplaren der Versandanmeldung in Feld A des Einheitspapiers mit einem der Stempel unter Verwendung der Muster in Teil II Kapitel 1 dieses Anhangs oder auf dem VBD/VBD-S anstelle der MRN und des Strichcodes hingewiesen.

Der zugelassene Versender erfüllt alle Bedingungen und Auflagen für die Eintragungen in die Anmeldung und die Verwendung des in den Nummern 22 bis 25 dieses Anhangs genannten Sonderstempels unter Verwendung der Felder C bzw. D.

Beim Standardverfahren wird die Versandanmeldung von der Abgangszollstelle bzw. in Fällen, in denen Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex Anwendung findet, vom zugelassenen Versender abgestempelt.

3.2.

Wurde die Entscheidung zur Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens getroffen, sind auf der Grundlage der Angaben der Person, die die Versanddaten in das elektronische Versandsystem eingegeben hat, alle Versanddaten mit der dem Versandverfahren zugewiesenen LRN oder MRN aus dem elektronischen Versandsystem zu löschen.

3.3.

Die Zollbehörde überwacht die Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens, um jeden Missbrauch auszuschließen.

4.

Ausfall des vom Inhaber des Verfahrens für die elektronische Abgabe der Anmeldung zum Unionsversandverfahren verwendeten EDV-Systems oder der elektronischen Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem:

Es gelten die Vorschriften von Nummer 3 dieses Anhangs.

Der Inhaber des Verfahrens informiert die Zollbehörde, sobald sein EDV-System oder die elektronische Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem wieder zur Verfügung steht.

5.

Ausfall des EDV-Systems des zugelassenen Versenders oder der elektronischen Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem.

Bei Ausfall des EDV-Systems des zugelassenen Versenders oder der elektronischen Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem wird das folgende Verfahren angewendet:

Es gelten die Vorschriften von Nummer 4 dieses Anhangs.

Greift der zugelassener Versender bei über 2 % seiner Anmeldungen eines Jahres auf das Betriebskontinuitätsverfahren zurück, sollte die Bewilligung überprüft werden, um festzustellen, ob die Voraussetzungen dafür noch erfüllt sind.

6.

Erfassung der Daten durch die Zollbehörde

In den in Nummer 4 und 5 dieses Anhangs genannten Fällen kann die Zollbehörde dem Inhaber des Verfahrens gestatten, die Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle in einem Exemplar (unter Verwendung des Einheitspapiers oder des VBD/VBD-S) einzureichen, damit sie im elektronischen Versandsystem verarbeitet wird.

KAPITEL III

Ablauf des Verfahrens

7.

Leistung einer Einzelsicherheit durch einen Bürgen

Ist die Zollstelle der Sicherheitsleistung nicht gleichzeitig die Abgangszollstelle, so bewahrt sie eine Kopie der Verpflichtungserklärung des Bürgen auf. Das Original wird vom Inhaber des Verfahrens bei der Abgangszollstelle vorgelegt und von dieser aufbewahrt. Falls erforderlich, kann die Abgangszollstelle eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Landes verlangen.

8.

Unterzeichnung der Versandanmeldung und Verpflichtung des Inhabers des Verfahrens.

Mit seiner Unterzeichnung der Versandanmeldung übernimmt der Inhaber des Verfahrens die Verantwortung für

die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben,

die Echtheit der eingereichten Unterlagen und

die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das Versandverfahren.

9.

Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung

In den Fällen, in denen Artikel 300 Anwendung findet, trägt die Abgangszollstelle in Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle“ der Versandanmeldung unter „Angebrachte Verschlüsse“ folgenden Vermerk ein:

Befreiung — 99201.

10.

Zollamtliche Vermerke auf der Versandanmeldung und Überlassung der Waren

Die Abgangszollstelle vermerkt die Ergebnisse ihrer Prüfung auf jedem Exemplar der Versandanmeldung.

Stimmen die Ergebnisse der Prüfung mit der Anmeldung überein, so überlässt die Abgangszollstelle die Waren und vermerkt das Datum der Überlassung auf den Exemplaren der Versandanmeldung.

11.

Die Waren werden während ihrer Beförderung im Versandverfahren von den Exemplaren 4 und 5 des Einheitspapiers oder einem dem Inhaber des Verfahrens von der Abgangszollstelle ausgehändigten Exemplar des VBD/VBD-S begleitet. Exemplar 1 des Einheitspapiers und ein Exemplar des VBD/VBD-S bleiben in der Abgangszollstelle.

12.

Durchgangszollstelle

12.1.

Der Beförderer hat bei jeder Durchgangszollstelle einen Grenzübergangsschein auf einem Formular gemäß Teil II Kapitel V dieses Anhangs abzugeben, der von der Durchgangszollstelle aufbewahrt wird. Anstelle des Grenzübergangsscheins kann bei der Durchgangszollstelle auch eine Fotokopie des Exemplars 4 des Einheitspapiers oder eine Fotokopie des die Waren begleitenden Exemplars des VBD/VBD-S vorgelegt und von der Durchgangszollstelle aufbewahrt werden.

12.2.

Erfolgt die Beförderung der Waren über eine andere Durchgangszollstelle als die angegebene, unterrichtet die tatsächliche Durchgangszollstelle die Abgangszollstelle.

13.

Gestellung bei der Bestimmungszollstelle

13.1.

Die Bestimmungszollstelle trägt die Exemplare der Versandanmeldung ein und vermerkt darauf das Ankunftsdatum und die Einzelheiten der Prüfungen.

13.2.

Das Versandverfahren kann bei einer anderen als der auf der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle wird dann zur tatsächlichen Bestimmungszollstelle.

Gehört die tatsächliche Bestimmungszollstelle zu einem anderen Mitgliedstaat als die ursprünglich angegebene Bestimmungszollstelle, so bringt die tatsächliche Bestimmungszollstelle im Feld „I. Prüfung durch die Bestimmungsstelle“ der Versandanmeldung zusätzlich zu ihren sonstigen üblichen Vermerken den folgenden Vermerk an:

Unstimmigkeiten: Zollstelle, bei der die Gestellung erfolgte …… (Kennnummer der Zollstelle) —99 203.

13.3.

Enthält die Versandanmeldung in dem Fall nach Nummer 13.2 Absatz 2 dieses Anhangs den nachstehenden Vermerk, so bleibt die Ware unter der Kontrolle der tatsächlichen Bestimmungszollstelle und kann ohne ausdrückliche Genehmigung der Abgangszollstelle nicht einer anderen Bestimmung zugeführt werden als der Beförderung in den Mitgliedstaat, zu dem die Abgangszollstelle gehört:

Ausgang aus der Union — gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen — 99 204.

14.

Eingangsbescheinigung

Die Eingangsbescheinigung kann unter Verwendung des Feldes auf der Rückseite des Exemplars 5 des Einheitspapiers oder auf dem Formular nach Anhang 72-03 ausgestellt werden.

15.

Rücksendung des Exemplars 5 des Einheitspapiers oder des Exemplars des VBD/VBD-S.

Die zuständige Zollbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats sendet das Exemplar 5 des Einheitspapiers unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Beendigung des Verfahrens an die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats zurück. Wird das VBD/VBD-S verwendet, wird das vorgelegte Exemplar des VBD/VBD-S zu den gleichen Bedingungen wie das Exemplar 5 des Einheitspapiers zurückgesendet.

16.

Benachrichtigung des Inhabers des Verfahrens und Alternativnachweis für die Beendigung des Verfahrens.

Sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle die in Nummer 15 dieses Anhangs aufgeführten Dokumente nicht bei der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats eingegangen, so benachrichtigt diese den Inhaber des Verfahrens und fordert ihn auf, den Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens zu erbringen.

17.

Suchverfahren

17.1.

Ist bei der Abgangszollstelle innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle kein Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens eingegangen, fordert die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats unverzüglich alle zur Erledigung des Verfahrens erforderlichen Informationen an. Stellt sich im Laufe eines Suchverfahren heraus, dass das Unionsversandverfahren nicht erledigt werden kann, stellt die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats fest, ob eine Zollschuld entstanden ist.

Ist eine Zollschuld entstanden, ergreift die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats folgende Maßnahmen:

Ermittlung des Schuldners,

Bestimmung der für die Mitteilung der Zollschuld nach Artikel 102 Absatz 1 des Zollkodex zuständigen Zollbehörden.

17.2.

Geht bei der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats vor Ablauf dieser Fristen der Nachweis ein, dass das Unionsverfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde, oder hat sie einen entsprechenden Verdacht, müssen die Informationen unverzüglich angefordert werden.

17.3.

Das Suchverfahren wird ebenfalls eingeleitet, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens gefälscht wurde und dass das Suchverfahren eingeleitet werden muss, um die in Nummer 17.1 genannten Ziele zu erreichen.

18.

Sicherheitsleistung — Referenzbetrag

18.1.

Für die Anwendung von Artikel 156 stellt der Inhaber des Verfahrens sicher, dass die jeweiligen Beträge den Referenzbetrag nicht überschreiten, und berücksichtigt dabei auch alle Vorgänge, bei denen das Verfahren noch nicht beendet ist.

18.2.

Erweist sich der Referenzbetrag für die Absicherung der Versandverfahren als unzureichend, so hat der Inhaber des Verfahrens die Zollstelle der Sicherheitsleistung zu benachrichtigen.

19.

Gesamtsicherheitsbescheinigung, Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung und Einzelsicherheitstitel.

19.1.

Bei der Abgangszollstelle sind die folgenden Dokumente vorzulegen:

Gesamtsicherheitsbescheinigung in der in Kapitel VI festgelegten Form,

Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung in der in Kapitel VII festgelegten Form,

Einzelsicherheitstitel in der in Anhang 32-06 festgelegten Form.

19.2.

In der Versandanmeldung muss auf die Bescheinigungen und den Sicherheitstitel hingewiesen werden.

20.

Besondere Ladelisten

20.1.

Die Zollbehörde kann Versandanmeldungen annehmen, denen Ladelisten beigefügt sind, die nicht alle in Teil II Kapitel III dieses Anhangs aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.

Solche Listen dürfen nur verwendet werden, wenn sie

von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden;

so gestaltet sind und ausgefüllt werden, dass sie ohne Schwierigkeiten von der Zollbehörde ausgewertet werden können;

für jede Warenposition die Angaben gemäß Teil II Kapitel IV dieses Anhangs enthalten.

20.2.

Als Ladelisten nach Nummer 20.1 dieses Anhangs können auch zur Erfüllung der Versand- oder Ausfuhrförmlichkeiten verwendete Listen mit einer Beschreibung der Waren zugelassen werden, auch wenn diese Listen von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden.

20.3.

Verwendet ein Inhaber des Verfahrens, dessen Geschäftsunterlagen mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden, bereits besondere Ladelisten, kann er diese Listen auch für Unionsversandverfahren verwenden, die nur eine Warenart betreffen, sofern das System des Inhabers des Verfahrens dies erforderlich macht.

21.

Verwendung besonderer Verschlüsse

Der Inhaber des Verfahrens vermerkt in Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle“ der Versandanmeldung unter „Angebrachte Verschlüsse“ die Anzahl der verwendeten Verschlüsse und die einzelnen Verschlusskennzeichen.

22.

Zugelassener Versender — Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang der Waren

22.1.

Für die Anwendung der Nummern 3 und 5 dieses Anhangs wird in der Bewilligung festgelegt, dass das Feld „C. Abgangsstelle“ der Versandanmeldung

im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle oder

vom zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von der Zollbehörde zugelassenen Sonderstempels nach dem Muster in Teil II Kapitel II dieses Anhangs versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann im Voraus in die Formulare eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.

Der zugelassene Versender hat dieses Feld durch die Angabe des Versandtages zu vervollständigen und die Versandanmeldung gemäß den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften mit einer Nummer zu versehen.

22.2.

Die Zollbehörde kann die Verwendung von Formularen vorschreiben, die mit einem Unterscheidungskennzeichen versehen sind.

23.

Zugelassener Versender — sichere Aufbewahrung der Stempel

Der zugelassene Versender hat den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle oder des Sonderstempels versehenen Formulare sicher aufzubewahren.

Er teilt der Zollbehörde mit, welche Sicherungsmaßnahmen er nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 getroffen hat.

23.1.

Bei missbräuchlicher Verwendung von Formularen, die im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle oder mit dem Abdruck eines Sonderstempel versehen wurden, haftet der zugelassene Versender unbeschadet strafrechtlicher Verfahren für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, die in einem bestimmten Land für die mit diesen Formularen beförderten Waren fällig geworden sind, es sei denn, er weist der Zollbehörde, die ihn zugelassen hat, zu deren Zufriedenheit nach, dass er die in Nummer 23 genannten Maßnahmen getroffen hat.

24.

Zugelassener Versender — obligatorische Angaben

24.1.

Spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren vervollständigt der zugelassene Versender die Versandanmeldung, indem er gegebenenfalls in Feld 44 die verbindliche Beförderungsroute nach Artikel 298 und in Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle“ die nach Artikel 297 festgelegte Frist, in der die Waren bei der Bestimmungszollstelle zu gestellen sind, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen sowie den nachstehenden Vermerk einträgt:

Zugelassener Versender — 99206

24.2.

Nimmt die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats bei Abgang einer Sendung eine Kontrolle vor, so bringt sie auf der Versandanmeldung in Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle“ ihren Sichtvermerk an.

24.3.

Nach dem Versand wird das Exemplar 1 des Einheitspapiers oder das Exemplar des VBD/VBD-S gemäß den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften unverzüglich der Abgangszollstelle übersandt. Die anderen Exemplare begleiten die Waren nach Maßgabe von Nummer 11 dieses Anhangs.

25.

Zugelassener Versender — Freistellung von der Unterschriftsleistung

25.1.

Dem zugelassenen Versender kann bewilligt werden, die mit dem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellten Versandanmeldungen nicht zu unterzeichnen, sofern diese mit dem Abdruck des in Teil II Kapitel II dieses Anhangs bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass sich der zugelassene Versender gegenüber der Zollbehörde zuvor schriftlich verpflichtet hat, bei allen Versandverfahren, die unter Verwendung von mit dem Abdruck des Sonderstempels versehenen Versandanmeldungen durchgeführt werden, als Inhaber des Verfahrens einzutreten.

25.2.

Die gemäß Nummer 25.1 dieses Anhangs erstellten Versandanmeldungen müssen in dem für die Unterschrift des Inhabers des Verfahrens vorgesehenen Feld den nachstehenden Vermerk tragen:

Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207

26.

Zugelassener Empfänger — Pflichten

26.1.

Sobald die Waren an einem in der Bewilligung angegebenen Ort eingetroffen sind, unterrichtet der zugelassene Empfänger unverzüglich die Bestimmungszollstelle, teilt dieser das Ankunftsdatum, den Zustand gegebenenfalls angebrachter Verschlüsse sowie jede Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit den Exemplaren 4 und 5 des Einheitspapiers oder des die Waren begleitenden Exemplars des VBD/VBD-S mit und übersendet diese Dokumente gemäß den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften der Bestimmungszollstelle.

26.2.

Die Bestimmungszollstelle bringt auf den Exemplaren 4 und 5 des Einheitspapiers oder auf dem Exemplar des VBD/VBD-S die in Nummer 13 dieses Anhangs vorgesehenen Vermerke an.

TEIL II

KAPITEL I

Muster für die im Betriebskontinuitätsverfahren verwendeten Stempel

1.   Stempel Nr. 1

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(Abmessungen: 26 × 59 mm)

2.   Stempel Nr. 2

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(Abmessungen: 26 × 59 mm)

KAPITEL II

Muster für den vom zugelassenen Versender zu verwendenden Sonderstempel

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(Abmessungen: 55 × 25 mm)

1.

Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes

2.

Kennnummer der Abgangszollstelle

3.

Nummer der Anmeldung

4.

Datum

5.

Zugelassener Versender

6.

Bewilligungsnummer

KAPITEL III

Ladeliste

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KAPITEL IV

Merkblatt zur Ladeliste

Abschnitt 1

1.   Begriffsbestimmung

1.1.

Die Ladeliste ist ein Dokument, das die in diesem Anhang aufgeführten Merkmale aufweist.

1.2.

Sie kann zusammen mit der Versandanmeldung im Rahmen der Anwendung von Nummer 2.2. dieses Anhangs verwendet werden.

2.   Gestaltung der Ladelisten

2.1.

Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Formulars verwendet werden.

2.2.

Die Ladelisten müssen enthalten:

a)

die Überschrift „Ladeliste“,

b)

ein 70 × 55 mm großes Feld, das in einen oberen Teil von 70 × 15 mm und in einen unteren Teil von 70 × 40 mm aufgeteilt ist,

c)

Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften:

Laufende Nummer,

Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung,

Versendungsland/Ausfuhrland,

Rohmasse (kg),

Raum für amtliche Eintragungen.

Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen. Die Spalte mit der Überschrift „Raum für amtliche Eintragungen“ muss jedoch mindestens 30 mm breit sein. Die Beteiligten können ferner über den freien Raum außerhalb der unter den Buchstaben a) bis c) bezeichneten Flächen frei verfügen.

2.3.

Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.

Abschnitt 2

Anmerkungen zu den einzelnen Flächen

1.   Umrahmtes Feld

1.1.   Oberer Teil

Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so trägt der Inhaber des Verfahrens in den oberen Teil die Kurzbezeichnung „T1“, „T2“ oder „T2F“ ein.

1.2.   Unterer Teil

In diesen Teil sind die in nachstehendem Abschnitt III Absatz 4 genannten Angaben einzutragen.

2.   Spalten

2.1.   Laufende Nummer

Jede in der Ladeliste aufgeführte Warenposition muss mit einer laufenden Nummer versehen sein.

2.2.   Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung

Die erforderlichen Angaben sind gemäß dem Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu machen.

Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so müssen auf der Ladeliste die Angaben aufgeführt sein, die in der Versandanmeldung in die Felder 31 „Packstücke und Warenbezeichnung“, 40 „Summarische Anmeldung/Vorpapier“, 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen“ sowie gegebenenfalls 33 „Warennummer“ und 38 „Eigenmasse (kg)“ eingetragen werden.

2.3.   Versendungsland/Ausfuhrland

Anzugeben ist der Mitgliedstaat, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden.

2.4.   Rohmasse (kg)

Einzutragen sind die Angaben aus Feld Nr. 35 des Einheitspapiers (siehe Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446).

Abschnitt 3

Verwendung der Ladeliste

1.

Ein und derselben Versandanmeldung dürfen nicht gleichzeitig Ladelisten und Ergänzungsformulare beigefügt werden.

2.

Bei Verwendung von Ladelisten sind die Felder 15 „Versendungs-/Ausfuhrland“, 32 „Positions-Nr.“, 33 „Warennummer“, 35 „Rohmasse (kg)“, 38 „Eigenmasse (kg)“, 40 „Summarische Anmeldung/Vorpapier“ und gegebenenfalls 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen“ auf dem für die Versandanmeldung verwendeten Formular durchzustreichen; das Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung“ darf nicht für die Angabe von Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ladelisten sind in Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung“ der Versandanmeldung zu vermerken.

3.

Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie die Versandanmeldung, zu der sie gehört.

4.

Bei der Eintragung der Versandanmeldung wird die Ladeliste mit derselben Eintragungsnummer versehen wie die Exemplare der Versandanmeldung, zu der sie gehört. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangszollstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. In letzterem Fall ist der Dienststempel der Abgangszollstelle beizusetzen.

Außerdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangszollstelle hinzugefügt werden.

5.

Werden einer Versandanmeldung mehrere Ladelisten beigefügt, so sind sie vom Inhaber des Verfahrens mit laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist in Feld Nr. 4 „Ladelisten“ der Versandanmeldung zu vermerken.

6.

Für die Formulare der Ladeliste ist geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muss, dass es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert. Die Wahl der Farbe des Papiers bleibt den Beteiligten überlassen. Die Formulare haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind.

KAPITEL V

Grenzübergangsschein

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KAPITEL VI

Gesamtsicherheitsbescheinigung

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KAPITEL VII

Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung

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KAPITEL VIII

Merkblatt zur Gesamtsicherheitsbescheinigung und zur Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung

1.   Vermerke auf der Vorderseite der Bescheinigungen

Nach Erteilung einer Bescheinigung dürfen an den Eintragungen in den Feldern 1 bis 8 der Gesamtsicherheitsbescheinigung sowie in den Feldern 1 bis 7 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung keine Änderungen, Zufügungen oder Streichungen vorgenommen werden.

1.1.   Währungscode

Die Mitgliedstaaten tragen in Feld Nr. 6 der Gesamtsicherheitsbescheinigung und in Feld Nr. 5 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung den ISO-ALPHA-3-Code (Code ISO 4217) der verwendeten Währung ein.

1.2.   Besondere Vermerke

Hat sich der Inhaber des Verfahrens verpflichtet, die Versandanmeldung nur bei einer einzigen Abgangszollstelle abzugeben, so ist die Bezeichnung dieser Zollstelle in Feld 8 der Gesamtsicherheitsbescheinigung oder in Feld 7 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung in Blockschrift einzutragen.

1.3.   Zollamtliche Vermerke im Falle der Verlängerung der Geltungsdauer

Wird die Geltungsdauer der Bescheinigung verlängert, so bringt die Zollstelle der Sicherheitsleistung einen entsprechenden Vermerk in Feld Nr. 9 der Gesamtsicherheitsbescheinigung oder in Feld Nr. 8 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung an.

2.   Vermerke auf der Rückseite der Bescheinigungen — Zur Unterzeichnung der Versandanmeldung befugte Personen

2.1.

Bei Ausstellung der Bescheinigung oder später während ihrer Geltungsdauer benennt der Inhaber des Verfahrens in eigener Verantwortung auf der Rückseite der Bescheinigung die Personen, die er zur Unterzeichnung von Versandanmeldungen ermächtigt hat. Die Benennung besteht in der Angabe des Namens und des Vornamens der ermächtigten Person sowie ihrer Unterschriftsprobe. Jede Eintragung einer ermächtigten Person ist vom Inhaber des Verfahrens durch Unterschrift zu bestätigen. Der Inhaber des Verfahrens kann die Felder durchstreichen, die er nicht benutzen will.

2.2.

Der Inhaber des Verfahrens kann die Eintragung einer ermächtigten Person auf der Rückseite der Bescheinigung jederzeit ungültig machen.

2.3.

Jede Person, die auf der Rückseite der einer Abgangszollstelle vorgelegten Bescheinigung eingetragen ist, gilt als ermächtigter Vertreter des Inhabers des Verfahrens.

3.   Technische Anforderungen

3.1.

Für die Formulare der Gesamtsicherheitsbescheinigung und der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung ist weißes holzfreies Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Dieses ist auf Vorder- und Rückseite mit einem guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Dieser Überdruck ist

bei der Gesamtsicherheitsbescheinigung grün,

bei der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung hellblau.

3.2.

Die Formulare haben das Format 210 × 148 mm.

3.3.

Der Druck der Formulare für die Bescheinigungen obliegt den Mitgliedstaaten. Jede Bescheinigung muss eine Unterscheidungsnummer tragen.

3.4.

Die Formulare dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, abgezeichnet und von der Zollbehörde mit einem Sichtvermerk versehen werden.


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