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Document 32015R2403

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 333, 19.12.2015, p. 62–72 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 28/06/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2403/oj

19.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/62


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2403 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2015

zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (1), insbesondere auf Anhang I Abschnitt III zweiter Absatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 der Richtlinie 91/477/EWG haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Feuerwaffen oder deren Teile, die in Verkehr gebracht werden, gemäß dieser Richtlinie entweder gekennzeichnet und registriert oder deaktiviert worden sind.

(2)

Nach Anhang I Abschnitt III erster Absatz Buchstabe a der Richtlinie 91/477/EWG sind Gegenstände, die der Definition der Feuerwaffen entsprechen, nicht in diese Definition einzubeziehen, falls sie durch ein Deaktivierungsverfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht wurden, das verbürgt, dass alle wesentlichen Bestandteile der Feuerwaffe auf Dauer unbrauchbar sind und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht.

(3)

Nach Anhang I Abschnitt III zweiter Absatz der Richtlinie 91/477/EWG haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Maßnahmen zur Deaktivierung gemäß Buchstabe a durch eine zuständige Behörde überprüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass die Änderungen an der Feuerwaffe diese auf Dauer unbrauchbar machen. Die Mitgliedstaaten haben auch dafür zu sorgen, dass die Deaktivierung von Waffen entweder durch die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung oder durch die Anbringung eines deutlich sichtbaren Zeichens auf der Feuerwaffe bestätigt wird.

(4)

Die Union ist Vertragspartei des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (im Folgenden das „Protokoll“), das durch den Beschluss 2014/164/EU des Rates (2) abgeschlossen wurde.

(5)

In Artikel 9 des Protokolls sind die von den Vertragsparteien einzuhaltenden gemeinsamen allgemeinen Deaktivierungsgrundsätze aufgeführt.

(6)

Die in dieser Verordnung festgelegten Standards und Techniken für die endgültige Deaktivierung von Feuerwaffen wurden mithilfe des Fachwissens der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.) erarbeitet. Die C.I.P. wurde eingerichtet, um die Aktivitäten der nationalen Prüfstellen für Feuerwaffen zu überprüfen und um insbesondere zu garantieren, dass es in jedem Land Gesetze und Vorschriften zur Gewährleistung einer effizienten und einheitlichen Prüfung von Feuerwaffen und Munition gibt.

(7)

Die Kommission sollte regelmäßig die in dieser Verordnung festgelegten technischen Spezifikationen überprüfen und aktualisieren, um für ein höchstmögliches Sicherheitsniveau im Bereich der Deaktivierung von Feuerwaffen zu sorgen. Dabei sollte die Kommission die von den Mitgliedstaaten bei der Anwendung zusätzlicher Deaktivierungsmaßnahmen gesammelten Erfahrungen berücksichtigen.

(8)

Diese Verordnung lässt Artikel 3 der Richtlinie 91/477/EWG unberührt.

(9)

In Anbetracht des Sicherheitsrisikos sollte diese Verordnung auch für vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung deaktivierte Feuerwaffen gelten, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht — was auch die unentgeltliche Übertragung, Handels- oder Tauschgeschäfte umfasst — oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, ergänzend zu den in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen zur Deaktivierung von Feuerwaffen in ihrem Hoheitsgebiet Maßnahmen einzuführen, sofern sie alle zur Anwendung der gemeinsamen Deaktivierungsstandards und -techniken notwendigen Maßnahmen ergriffen haben, die in dieser Verordnung vorgesehen sind.

(11)

Damit die Mitgliedstaaten eine Möglichkeit erhalten, dasselbe Sicherheitsniveau in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten, sollten es den Mitgliedstaaten, die zusätzliche Maßnahmen zur Deaktivierung von Feuerwaffen in ihrem Hoheitsgebiet gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung einführen, gestattet sein, einen Nachweis dafür zu verlangen, dass in ihr Hoheitsgebiet zu verbringende Feuerwaffen diesen zusätzlichen Maßnahmen entsprechen.

(12)

Damit die Kommission in den Mitgliedstaaten im Bereich der Deaktivierung von Feuerwaffen bestehende Entwicklungen und bewährte Verfahren berücksichtigen kann, wenn sie diese Verordnung überarbeitet, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die relevanten Maßnahmen notifizieren, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen und gegebenenfalls zusätzlich einführen. Dafür sollten die Notifizierungsverfahren zur Anwendung kommen, die in der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt sind.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 91/477/EWG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

1.   Diese Verordnung gilt für Feuerwaffen der Kategorien A, B, C oder D gemäß Anhang I der Richtlinie 91/477/EWG.

2.   Diese Verordnung gilt nicht für Feuerwaffen, die vor ihrem Geltungsbeginn deaktiviert wurden, es sei denn, diese Waffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder in Verkehr gebracht.

Artikel 2

Zur Deaktivierung von Feuerwaffen befugte Personen und Stellen

Die Deaktivierung von Feuerwaffen wird von öffentlichen oder privaten Stellen beziehungsweise von Einzelpersonen durchgeführt, die nach nationalem Recht dazu befugt sind.

Artikel 3

Überprüfung und Bescheinigung der Deaktivierung von Feuerwaffen

1.   Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde („überprüfende Behörde“), damit überprüft wird, ob die Deaktivierung einer Feuerwaffe im Einklang mit den in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen durchgeführt wurde.

2.   Ist die überprüfende Behörde auch zur Deaktivierung von Feuerwaffen befugt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sowohl diese Aufgaben als auch die innerhalb der Stelle damit betrauten Personen strikt voneinander getrennt sind.

3.   Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der von den Mitgliedstaaten benannten überprüfenden Stellen, die ausführliche Informationen über die überprüfende Stelle und das von ihr verwendete Symbol sowie die Kontaktdaten enthält.

4.   Wurde die Deaktivierung einer Feuerwaffe gemäß den in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen durchgeführt, stellt die überprüfende Behörde dem Besitzer der Feuerwaffe eine Deaktivierungsbescheinigung nach dem Muster in Anhang III aus. Alle in die Deaktivierungsbescheinigung aufgenommenen Informationen werden sowohl in der Sprache des Mitgliedstaats, in dem die Deaktivierungsbescheinigung ausgestellt wurde, als auch in englischer Sprache bereitgestellt.

5.   Der Besitzer einer deaktivierten Feuerwaffe bewahrt die Deaktivierungsbescheinigung dauerhaft auf. Wird eine deaktivierte Feuerwaffe in Verkehr gebracht, liegt ihr die Deaktivierungsbescheinigung bei.

6.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass über die für deaktivierte Feuerwaffen ausgestellten Bescheinigungen Aufzeichnungen geführt werden, in denen der Zeitpunkt der Deaktivierung und die Nummer der Bescheinigung angegeben sind und die über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren einsehbar sind.

Artikel 4

Amtshilfeersuchen

Ein Mitgliedstaat kann die Stellen um Amtshilfe ersuchen, die von einem anderen Mitgliedstaat die Befugnis zur Deaktivierung von Feuerwaffen erhielten oder als überprüfende Stellen benannt wurden, um die Deaktivierung einer Feuerwaffe entweder durchzuführen oder zu überprüfen. Betrifft ein derartiges Ersuchen die Überprüfung der Deaktivierung einer Feuerwaffe, stellt die das Ersuchen erledigende überprüfende Stelle — vorbehaltlich der Annahme des Ersuchens — eine Deaktivierungsbescheinigung nach Artikel 3 Absatz 4 aus.

Artikel 5

Kennzeichnung deaktivierter Feuerwaffen

Deaktivierte Feuerwaffen werden mit einer einheitlichen eindeutigen Kennzeichnung nach dem Muster in Anhang II versehen, durch die angegeben wird, dass sie gemäß den in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen deaktiviert wurden. Die Kennzeichnung wird von der überprüfenden Stelle auf allen für die Deaktivierung veränderten Bestandteilen angebracht und entspricht den folgenden Kriterien:

a)

sie ist deutlich sichtbar und nicht entfernbar;

b)

sie gibt über den Mitgliedstaat Aufschluss, in dem die Deaktivierung durchgeführt wurde, und über die überprüfende Stelle, die die Deaktivierung bescheinigt hat;

c)

die ursprüngliche(n) Seriennummer(n) der Feuerwaffe wird (werden) beibehalten.

Artikel 6

Zusätzliche Deaktivierungsmaßnahmen

1.   Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Maßnahmen zur Deaktivierung von Feuerwaffen in ihrem Hoheitsgebiet einführen, die über die in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen hinausgehen.

2.   Die Kommission analysiert regelmäßig mit dem mit der Richtlinie 91/477/EWG eingesetzten Ausschuss jede von den Mitgliedstaaten ergriffene zusätzliche Maßnahmen und erwägt, die in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen zu gegebener Zeit zu überarbeiten.

Artikel 7

Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union

1.   Deaktivierte Feuerwaffen dürfen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie mit der einheitlichen eindeutigen Kennzeichnung versehen sind und ihnen eine Deaktivierungsbescheinigung gemäß dieser Verordnung beiliegt.

2.   Die Mitgliedstaaten erkennen die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Deaktivierungsbescheinigungen an, falls die Bescheinigung die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt. Allerdings können Mitgliedstaaten, die zusätzliche Maßnahmen nach Artikel 6 eingeführt haben, einen Nachweis dafür verlangen, dass in ihr Hoheitsgebiet zu verbringende Feuerwaffen diesen zusätzlichen Maßnahmen entsprechen.

Artikel 8

Notifizierungsvorschriften

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission Maßnahmen, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen, sowie etwaige zusätzliche, nach Artikel 6 eingeführte Maßnahmen. Dafür wenden die Mitgliedstaaten die Notifizierungsverfahren an, die in der Richtlinie (EU) 2015/1535 festgelegt sind.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 8. April 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Elżbieta BIEŃKOWSKA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51.

(2)  Beschluss 2014/164/EU des Rates vom 11. Februar 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (ABl. L 89 vom 25.3.2014, S. 7).

(3)  Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


ANHANG I

Technische Spezifikationen für die Deaktivierung von Feuerwaffen

I.

Die Deaktivierungsmaßnahmen, die durchzuführen sind, um Feuerwaffen endgültig unbrauchbar zu machen, werden auf der Grundlage von drei Tabellen festgelegt:

In Tabelle I werden die einzelnen Feuerwaffentypen aufgeführt;

in Tabelle II werden die Maßnahmen beschrieben, die durchzuführen sind, damit jeder wesentliche Feuerwaffenbestandteil endgültig unbrauchbar gemacht wird;

in Tabelle III werden die Deaktivierungsmaßnahmen festgelegt, die bei den verschiedenen Feuerwaffentypen durchzuführen sind.

II.

Zur Berücksichtigung der sich im Laufe der Zeit bei Feuerwaffen und bei Deaktivierungsmaßnahmen ergebenden technischen Entwicklungen werden diese technischen Spezifikationen regelmäßig — nämlich mindestens alle 2 Jahre — überprüft und aktualisiert.

III.

Im Sinne einer korrekten und einheitlichen Ausführung der Maßnahmen zur Deaktivierung von Feuerwaffen wird die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Definitionen erstellen.

TABELLE I: Liste der Feuerwaffentypen

FEUERWAFFENTYPEN

1

Pistolen (Einzelladerpistolen, halbautomatische Pistolen)

2

Revolver (einschließlich Vorderladerrevolver)

3

Einzelladerlangwaffen (ohne Kipplaufwaffen)

4

Kipplauffeuerwaffen (z. B. mit glattem/gezogenem Lauf, kombinierte Waffen, Waffen mit Fallblockverschluss/Rolling-Block-Verschluss, Kurzwaffen und Langwaffen)

5

Lange Repetier-Feuerwaffen (mit glattem/gezogenem Lauf)

6

Halbautomatische Langwaffen (mit glattem/gezogenem Lauf)

7

Automatische (vollautomatische) Feuerwaffen: z. B. ausgewählte Sturmgewehre, Maschinenpistolen und -gewehre, (voll)automatische Pistolen

8

Vorderlader


TABELLE II: Spezifische Maßnahmen pro Bestandteil

BESTANDTEIL

VERFAHREN

1.

LAUF

1.1.

Bei am Rahmen befestigtem Lauf (1) diesen mit einem gehärtetem Stahlstift (Durchmesser > 50 % des Patronenlagers, mindestens 4,5 mm), der durch das Patronenlager und den Rahmen getrieben wird, dauerhaft am Rahmen fixieren. Der Stift muss verschweißt werden (2).

1.2.

Bei frei liegendem (nicht fixiertem) Lauf über die gesamte Länge der Patronenlagerwand einen Längsschlitz einschneiden (Breite > Hälfte des Kalibers, höchstens 8 mm) und einen Bolzen oder Stab beginnend im Patronenlager im Lauf sicher verschweißen (Länge ≥ zwei Drittel der Lauflänge).

1.3.

Im ersten Drittel des Laufes beginnend im Patronenlager entweder Bohrungen anbringen (vorgeschriebene Mindestgröße: zwei Drittel des Laufinnendurchmessers bei Waffen mit glattem Lauf und kalibergroße Bohrungen bei allen anderen Waffen; Bohrungen werden hintereinander angebracht, wobei Kurzwaffen mit 3 und Langwaffen mit 6 Bohrungen zu versehen sind) oder einen der folgenden Schlitze einschneiden: nach dem Patronenlager einen V-förmigen Schlitz (Winkel: 60° ± 5°), der an dieser Stelle eine Öffnung im Lauf bildet oder nach dem Patronenlager einen Längsschlitz (Breite: 8-10 mm ± 0,5 mm, Länge: ≥ 52 mm) auf der Höhe der Bohrungen oder einen Längsschlitz (Breite: 4 bis 6 mm ± 0,5 mm vom Patronenlager bis zur Mündung und genau 5 mm an der Mündung).

1.4.

Bei Läufen mit einer Zuführrampe diese entfernen.

1.5.

Lösen des Laufes vom Rahmen mithilfe eines gehärteten Stahlstifts oder durch Verschweißen verhindern.

2.

VERSCHLUSSSTÜCK, VERSCHLUSSKOPF

2.1.

Schlagbolzen entfernen oder kürzen.

2.2.

Stoßboden in einem Winkel von mindestens 45° auf einer Fläche von mehr als 50 % der Stirnseite des Verschlussstücks materialabtragend bearbeiten.

2.3.

Schlagbolzenbohrung verschweißen.

3.

TROMMEL

3.1.

Alle Innenwände der Trommel über mindestens zwei Drittel ihrer Länge durch Einarbeiten einer Ringöffnung (≥ Patronenlagerdurchmesser) entfernen.

3.2.

Entfernen der Trommel vom Rahmen, falls möglich, durch Verschweißen oder, sollte dies unmöglich sein, durch sonstige geeignete Maßnahmen, die ein Entfernen unmöglich machen, verhindern.

4.

SCHLITTEN

4.1.

Über 50 % der Stirnseite des Verschlussstücks in einem Winkel zwischen 45° und 90° materialabtragend bearbeiten oder entfernen.

4.2.

Schlagbolzen entfernen oder kürzen.

4.3.

Schlagbolzenbohrung materialabtragend bearbeiten und verschweißen.

4.4.

Verriegelungselemente im Schlitten entfernen.

4.5.

Sofern dies angebracht und machbar ist, die Innenseite der oberen Vorderkante des Auswurffensters im Schlitten auf einen Winkel von 45° abschrägen.

5.

RAHMEN (PISTOLEN)

5.1.

Zuführrampe entfernen.

5.2.

Mindestens zwei Drittel der Schlittenschienen an beiden Seiten des Rahmens entfernen.

5.3.

Schlittenfang verschweißen.

5.4.

Zerlegen von Polymerrahmenpistolen durch Verschweißen verhindern. Gemäß den nationalen Rechtsvorschriften kann dies nach der Prüfung durch die nationale Behörde erfolgen.

6.

AUTOMATIK

6.1.

Gaskolben und Gasdrucksystem durch Zerschneiden oder Verschweißen zerstören.

6.2.

Verschlussstück entweder entfernen, durch ein Stahlbauteil ersetzen und verschweißen oder um mindestens 50 % verkleinern und verschweißen, wobei die Verriegelungselemente vom Verschlusskopf abzutrennen sind.

6.3.

Abzugsmechanismus — wenn möglich mit dem Rahmen — verschweißen. Ist ein Verschweißen im Rahmen nicht möglich, so ist der Schlussauslösemechanismus zu entfernen und die dabei freiwerdende Stelle entsprechend aufzufüllen (z. B. durch Einkleben eines passenden Teils oder Auffüllen mit Epoxidharz).

6.4.

Zerlegen der Verriegelung des Griffs am Rahmen durch Verschweißen oder durch sonstige geeignete Maßnahmen, die ein Entfernen unmöglich machen, verhindern. Bei Waffen mit Munitionsgurt Zuführungsmechanismus sicher verschweißen.

7.

BASKÜLVERSCHLÜSSE

7.1.

Maschinell Kegel von mindestens 60° (Scheitelwinkel) erzeugen, sodass ein Bodendurchmesser von mindestens 1 cm oder der Durchmesser der Stirnseite des Verschlussstücks erreicht wird.

7.2.

Schlagbolzen entfernen, Schlagbolzenbohrung auf einen Mindestdurchmesser von 5 mm vergrößern und Schlagbolzenbohrung verschweißen.

8.

MAGAZIN (wenn vorhanden)

8.1.

Durch Punktverschweißung des Magazins am Rahmen oder am Griff (je nach Waffentyp) Entfernen des Magazins verhindern.

8.2.

Bei fehlendem Magazin an dieser Stelle Schweißpunkte setzen oder das Einführen eines Magazins durch fixes Anbringen einer Sperre dauerhaft verhindern.

8.3.

Gehärteten Stahlstift durch Magazin, Patronenlager und Rahmen treiben. Durch Verschweißen sichern.

9.

VORDERLADERWAFFEN

9.1.

Piston(s) entfernen oder verschweißen, Bohrung(en) verschweißen.

10.

SCHALLDÄMPFER

10.1.

Trennen des Schalldämpfers vom Lauf durch einen gehärteten Stahlstift oder Verschweißen verhindern, falls der Schalldämpfer Teil der Waffe ist.

10.2.

Alle Innenteile des Schalldämpfers und deren Lötpunkte/Befestigungspunkte entfernen, so dass nur ein Rohr übrigbleibt. Am verbleibenden Rohr außen alle 5 cm Bohrungen anbringen.

Härte der einzusetzenden Teile

Härte von Stift/Bolzen/Stab = 58 -0; + 6 Rockwellhärte C

TIG-Schweißen, rostfreier Stahl des Typs ER 316 L


TABELLE III: Spezifische Maßnahmen für jeden wesentlichen Bestandteil und jeden Feuerwaffentyp

TYP

1

2

3

4

5

6

7

8

VERFAHREN

Pistolen (ausgenommen automatische Pistolen)

Revolver

Einzelladerlangwaffen (ohne Kipplaufwaffen)

Kipplauffeuerwaffen (mit glattem/gezogenem Lauf, kombinierte Waffen)

Lange Repetier-Feuerwaffen (mit glattem/gezogenem Lauf)

Halbautomatische Langwaffen (mit glattem/gezogenem Lauf)

Vollautomatische Feuerwaffen: Sturmgewehre, Maschinenpistolen und -gewehre, (voll)automatische Pistolen

Vorderlader

1.1

 

 

X

 

X

X

X

 

1.2 und 1.3

X

X

X

X

X

X

X

X

1.4

X

 

 

 

 

X

X

 

1.5

 

X

 

 

 

 

 

 

2.1

 

 

X

 

X

X

X

 

2.2

 

 

X

 

X

X

X

 

2.3

 

 

X

 

X

X

X

 

3.1

 

X

 

 

 

 

 

 

3.2

 

X

 

 

 

 

 

 

4.1

X

 

 

 

 

 

X (bei automatischen Pistolen)

 

4.2

X

 

 

 

 

 

X (bei automatischen Pistolen)

 

4.3

X

 

 

 

 

 

X (bei automatischen Pistolen)

 

4.4

X

 

 

 

 

 

X (bei automatischen Pistolen)

 

4.5

X

 

 

 

 

X

X (bei automatischen Pistolen)

 

5.1

X

 

 

 

 

 

X (bei automatischen Pistolen)

 

5.2

X

 

 

 

 

 

X (bei automatischen Pistolen)

 

5.3

X

 

 

 

 

 

X (bei automatischen Pistolen)

 

5.4

X (Polymerrahmen)

 

 

 

 

 

X (bei automatischen Pistolen)

 

6.1

 

 

 

 

 

X

X

 

6.2

 

 

 

 

 

X

X

 

6.3

 

 

 

 

 

 

X

 

6.4

 

 

 

 

 

 

X

 

7.1

 

 

 

X

 

 

 

 

7.2

 

X

 

X

 

 

 

 

8.1 oder 8.2

X

 

 

 

X

X

X

 

8.3

 

 

 

 

X (Röhrenmagazin)

X (Röhrenmagazin)

 

 

9.1

 

X

 

 

 

 

 

X

10.1

X

 

X

 

X

X

X

 

10.2

X

 

X

X

X

X

X

 


(1)  Lauf am Rahmen durch Schrauben, Verklammern oder ein anderes Verfahren fixiert.

(2)  Schweißen ist ein Herstellungs- oder Gestaltungsverfahren, bei dem Werkstoffe, üblicherweise Metalle oder Thermoplaste, durch Herbeiführen des Schmelzens (Legieren) verbunden werden.


ANHANG II

Muster für die Kennzeichnung deaktivierter Feuerwaffen

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1)

Deaktivierungszeichen

2)

Land der Deaktivierung — Ländercode

3)

Symbol der Stelle, die die Deaktivierung der Feuerwaffe bescheinigt hat

4)

Jahr der Deaktivierung

Das vollständige Zeichen wird nur auf dem Rahmen der Feuerwaffe angebracht, das Deaktivierungszeichen (1) und das Land der Deaktivierung (2) dagegen auf allen anderen wesentlichen Bestandteilen.


ANHANG III

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