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Document 32015R1978

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1978 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in Anhang VI jener Verordnung aufgeführten Modalitäten der Anwendung des Artikels 8

OJ L 289, 5.11.2015, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/1978/oj

5.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1978 DER KOMMISSION

vom 28. August 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in Anhang VI jener Verordnung aufgeführten Modalitäten der Anwendung des Artikels 8

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden die im Rahmen der allgemeinen Regelung des Allgemeinen Präferenzsystems (im Folgenden „APS“) gewährten Zollpräferenzen für Waren eines APS-Abschnitts, die ihren Ursprung in einem APS-begünstigten Land haben, ausgesetzt, wenn der durchschnittliche Wert dieser aus dem APS-begünstigten Land in die Union eingeführten Waren drei Jahre hintereinander die in Anhang VI der genannten Verordnung aufgeführten Schwellenwerte übersteigt. Die Schwellenwerte werden als Prozentsatz des Gesamtwertes der Einfuhren der gleichen Waren aus allen APS-begünstigten Ländern in die Union berechnet.

(2)

Bei einer Änderung der Liste der APS-begünstigten Länder ist die Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 befugt, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen, um die in diesem Anhang aufgeführten Modalitäten anzupassen; auf diese Weise soll das Gewicht der graduierten Warenabschnitte wie in Artikel 8 Absatz 1 festgelegt proportional gewahrt bleiben.

(3)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1421/2013 der Kommission (2) wurden China, Ecuador, die Malediven und Thailand mit Wirkung vom 1. Januar 2015 von der Liste der APS-begünstigten Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen. Da ein wesentlicher Teil der APS-Einfuhren auf diese Länder entfällt, macht deren Streichung von der Liste der begünstigten Länder eine Änderung der in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgeführten Modalitäten erforderlich.

(4)

Aufgrund all der Änderungen, die vom Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 bis zum 1. Januar 2015 an der Länderliste in Anhang II dieser Verordnung vorgenommen wurden, würden die gesamten Einfuhren aus allen APS-begünstigten Ländern in die Union im Durchschnitt der letzten drei aufeinander folgenden Jahre (2012-2014) auf 30,71 % sinken. Die Abschnitte S-2a, S-3 und S-5 des Anhangs V stellen insofern Ausreißer dar, als die Gesamteinfuhren aus allen APS-begünstigten Ländern in die Union nur unerheblich (um weniger als 10 %) sinken würden. Damit das Gewicht der graduierten Warenabschnitte proportional gewahrt bleibt, sollten daher die beiden in Anhang VI aufgeführten Schwellenwerte auf 47,2 % bzw. 57,0 % erhöht werden, ausgenommen bei den Abschnitten S-2a, S-3 und S-5 des Anhangs V, für die der Schwellenwert auf seinem derzeitigen Niveau bleiben sollte.

(5)

Da mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1421/2013 der Kommission China, Ecuador, die Malediven und Thailand mit Wirkung vom 1. Januar 2015 von der Liste der APS-begünstigten Länder gestrichen wurden, sollte die vorliegende Verordnung im Interesse der Kohärenz und Rechtssicherheit rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 erhält folgende Fassung:

„ANHANG VI

Modalitäten für die Anwendung des Artikels 8

1.

Artikel 8 kommt zur Anwendung, wenn der in Absatz 1 jenes Artikels genannte Prozentsatz 57,0 % überschreitet.

2.

Artikel 8 kommt für die APS-Abschnitte S-2a, S-3 und S-5 des Anhangs V zur Anwendung, wenn der in Absatz 1 jenes Artikels genannte Prozentsatz 17,5 % überschreitet.

3.

Artikel 8 kommt für die APS-Abschnitte S-11a und S-11b des Anhangs V zur Anwendung, wenn der in Absatz 1 jenes Artikels genannte Prozentsatz 47,2 % überschreitet.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. August 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1421/2013 der Kommission vom 30. Oktober 2013 zur Änderung der Anhänge I, II und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 355 vom 31.12.2013, S. 1).


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