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Document 32014D0255

2014/255/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29. April 2014 zur Erstellung des Arbeitsprogramms zum Zollkodex der Union

OJ L 134, 7.5.2014, p. 46–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/04/2016; Aufgehoben und ersetzt durch 32016D0578

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/255/oj

7.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/46


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. April 2014

zur Erstellung des Arbeitsprogramms zum Zollkodex der Union

(2014/255/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 281,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Laut Artikel 280 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (nachstehend: „der Zollkodex“) erstellt die Kommission ein Arbeitsprogramm zur Unterstützung der Entwicklung der elektronischen Systeme. Das Arbeitsprogramm ist insbesondere für die Ausarbeitung der Übergangsmaßnahmen für die elektronischen Systeme und die zeitliche Planung für die Fälle wichtig, in denen Systeme bis zum Datum der Anwendung des Zollkodex — dem 1. Mai 2016 — noch nicht betriebsbereit sind.

(2)

Der Zollkodex sieht vor, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden sowie die Speicherung solcher Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgt und die Informations- und Kommunikationssysteme den Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten dieselben Möglichkeiten bieten. Daher sollte das Arbeitsprogramm einen ausführlichen Plan für die Umsetzung elektronischer Systeme enthalten, um die richtige Anwendung des Zollkodex zu gewährleisten.

(3)

Dementsprechend sollte das Arbeitsprogramm ein Verzeichnis der elektronischen Systeme enthalten, die die Mitgliedstaaten und die Kommission in enger Zusammenarbeit entwickeln sollten, damit der Zollkodex in der Praxis angewendet werden kann. Dieses Verzeichnis stützt sich auf das bestehende Planungsdokument für alle IT-bezogenen Zollprojekte, den so genannten mehrjährigen Strategieplan (MASP), der gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere Artikel 4 und Artikel 8 Absatz 2, erstellt wird (2). Die im Arbeitsprogramm genannten elektronischen Systeme sollten demselben Projektmanagementkonzept unterliegen und dem MASP entsprechend vorbereitet und entwickelt werden.

(4)

Das Arbeitsprogramm sollte die elektronischen Systeme sowie die entsprechende Rechtsgrundlage, die entscheidenden Meilensteine und die für die Inbetriebnahme vorgesehenen Daten festlegen und beschreiben. Diese Termine sollten als „geplante Anfangsdaten der Inbetriebnahme“ bezeichnet werden. Der Termin für die Inbetriebnahme der elektronischen Systeme sollte das geplante Enddatum des Übergangszeitraums sein.

(5)

Die elektronischen Systeme gemäß dem Arbeitsprogramm sollten im Hinblick auf ihre erwartete Wirkung in Bezug auf die im Zollkodex definierten Prioritäten ausgewählt werden. Eine der wichtigsten Prioritäten besteht darin, den Wirtschaftsbeteiligten im gesamten Zollgebiet der Union ein breites Spektrum elektronischer Zolldienste anzubieten. Darüber hinaus sollten die elektronischen Systeme darauf abzielen, Effizienz, Wirksamkeit und Harmonisierung der Abläufe im Zoll unionsweit zu verbessern. Reihenfolge und Zeitplan für die Inbetriebnahme der im Arbeitsprogramm vorgesehenen Systeme sollten auf praktischen Erwägungen des Projektmanagements beruhen, etwa auf der Streuung von Anstrengungen und Ressourcen, der Verbindung zwischen den Projekten, der spezifischen Voraussetzungen für jedes System und der Projektreife. Die Entwicklung der elektronischen Systeme soll durch das Arbeitsprogramm ordnungsgemäß und zielgerichtet geplant und verwaltet werden.

(6)

Da die elektronischen Systeme gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission entwickelt, in Betrieb genommen und gepflegt werden sollen, sollten Kommission und Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, damit Vorbereitung und Umsetzung der elektronischen Systeme dem Arbeitsprogramm entsprechen und geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die vorgesehenen Systeme koordiniert und rechtzeitig zu planen, zu konzipieren, zu entwickeln und umzusetzen.

(7)

Das Arbeitsprogramm sollte gleichzeitig mit dem MASP aktualisiert werden, damit eine Synchronisierung gewährleistet ist.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In diesem Beschluss wird das Arbeitsprogramm gemäß Artikel 280 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union („der Zollkodex“) festgelegt.

Das Arbeitsprogramm ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.

Artikel 2

Umsetzung

1.   Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die für eine koordinierte Umsetzung des Arbeitsprogramms erforderlich sind.

2.   Die im Arbeitsprogramm genannten Projekte sowie die Vorbereitung und Umsetzung der entsprechenden elektronischen Systeme werden im Einklang mit dem Arbeitsprogramm verwaltet.

3.   Die Kommission verpflichtet sich, mit den Mitgliedstaaten einvernehmlich Projektumfang, Konzeption, Anforderungen und Architektur der elektronischen Systeme zu regeln, um die Projekte im Rahmen des Arbeitsprogramms einzuleiten. Gegebenenfalls wird die Kommission auch Konsultationen durchführen und die Ansichten der Wirtschaftsbeteiligten berücksichtigen.

Artikel 3

Aktualisierungen

1.   Das Arbeitsprogramm wird regelmäßig aktualisiert, um zu gewährleisten, dass es den neuesten Entwicklungen bei der Umsetzung des Zollkodex entspricht und den tatsächlichen Fortschritten bei der Vorbereitung und Umsetzung der elektronischen Systeme Rechnung trägt, insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit von gemeinsam vereinbarten Spezifikationen und der Inbetriebnahme der elektronischen Systeme.

2.   Um die Synchronisierung zwischen dem Arbeitsprogramm und dem mehrjährigen Strategieplan (MASP) zu gewährleisten, wird das Arbeitsprogramm mindestens einmal jährlich aktualisiert.

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 29. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).


ANHANG

ARBEITSPROGRAMM ZUM ZOLLKODEX DER UNION

I.   Einführung in das Arbeitsprogramm

Das Arbeitsprogramm soll ein Instrument zur Unterstützung der Anwendung des Zollkodex im Hinblick auf die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme liefern.

Das Arbeitsprogramm unterstützt die Entwicklung der in Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex vorgesehenen elektronischen Systeme und regelt die Festlegung von Übergangszeiträumen gemäß Artikel 278. Das Arbeitsprogramm bezieht sich auf die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, die erforderlich ist, um die elektronischen Systeme gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex zu entwickeln und in Betrieb zu nehmen.

Das Arbeitsprogramm ist wie folgt zu verstehen:

1.

Es bezieht sich auf die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex;

2.

es berücksichtigt die Prioritäten im Sinne von Artikel 280 Absatz 2 des Zollkodex;

3.

es nennt die elektronischen Systeme gemäß Artikel 16 Absatz 1, die für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex erforderlich sind und für die ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Zollkodex, jedoch nicht über den 31. Dezember 2020 hinaus, ein Übergangszeitraum vorzusehen ist;

4.

Es enthält für jedes Projekt

a)

eine übergeordnete Beschreibung des Projekts und des entsprechenden elektronischen Systems;

b)

die Rechtsgrundlage für das elektronische System (entsprechende Vorschriften des Zollkodex);

c)

die entscheidenden Meilensteine in Form von Zieldatumsangaben für die technischen Spezifikationen, die zu verstehen sind als das Datum der Fertigstellung der stabilen technischen Spezifikationen, die den Mitgliedstaaten in aktualisierter Form nach einer Überprüfung zur Verfügung stehen;

d)

das Datum, an dem das elektronische System in Betrieb genommen werden soll, also das geplante Anfangsdatum für die Inbetriebnahme, das dem Enddatum des Übergangszeitraums entspricht.

Die Beschreibung der elektronischen Systeme im Arbeitsprogramm stützt sich auf die Systemanforderungen, die von den Beschreibungen im Zollkodex abgleitet werden können, zum Zeitpunkt der Erstellung des Arbeitsprogramms.

Zur Umsetzung des Arbeitsprogramms leitet die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durch die Analyse von Geschäftstätigkeiten die spezifischen Projekte für elektronische Systeme ein. Im Hinblick auf die weitere Ausarbeitung der IT-spezifischen Komponenten der Projekte legt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gemeinsame Spezifikationen für die geplanten elektronischen Systeme fest. Mitgliedstaaten und Kommission sorgen im Einklang mit der definierten Architektur der Systeme und seiner Spezifikationen für die Entwicklung und Inbetriebnahme der Systeme, die auch Erprobungs- und Migrationsmaßnahmen umfasst. Des Weiteren arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten mit anderen Betroffenen, etwa den Wirtschaftsbeteiligten, zusammen.

Die Projekte werden in verschiedenen Phasen von der Ausarbeitung über den Aufbau, die Erprobung und die Migration bis zur endgültigen Inbetriebnahme durchgeführt. Welche Rolle die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesen einzelnen Phasen spielen, hängt von der Art und der Architektur der Systeme und ihrer Komponenten oder Dienste gemäß den detaillierten Projektbögen des mehrjährigen Strategieplans (MASP) ab. Gegebenenfalls legt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gemeinsame technische Spezifikationen fest, die nach einer Überprüfung durch die Mitgliedstaaten 24 Monate vor dem geplanten Starttermin für die Inbetriebnahme des elektronischen Systems vorliegen sollen.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission verpflichten sich zur Entwicklung und Inbetriebnahme der Systeme, einschließlich der Umsetzung unterstützender Tätigkeiten wie Schulungsmaßnahmen und Kommunikationstätigkeiten. Die Tätigkeiten erfolgen entsprechend den im Arbeitsprogramm festgelegten Meilensteinen und Terminen. Die Wirtschaftsbeteiligten werden die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Systeme zu nutzen, sobald sie betriebsbereit sind.

II.   Arbeitsprogramm (zum Zollkodex der Union)

EU-ZK-Projekte für elektronische Systeme

Verzeichnis der Projekte für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme, die für die Anwendung des Zollkodex erforderlich sind

Rechtsgrundlage

Meilenstein

Geplantes Anfangsdatum für die Inbetrieb-nahme des elektronischen Systems (1)

1.

System des registrierten Ausführers (REX)

Durch das Projekt sollen aktuelle Informationen über registrierte Ausführer in APS-Ländern, die Waren in die EU ausführen, bereitgestellt werden. Das System wird auch Daten über EU-Firmen einschließen, um Ausfuhren in APS-Länder zu unterstützen.

Art. 6 Abs. 1, Art. 16 und 64 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q1 2015

1.1.2017

2.

EU-ZK vZTA/Überwachung 2+

Durch das Projekt sollen das vZTA-System und das Überwachungs-2-System (Surveillance 2) verbessert werden, um Folgendes zu gewährleisten:

Anpassung des EvZTA-3-Systems an die Anforderungen des EU-ZK

Erweiterung der Überwachungsdaten

Monitoring der obligatorischen Verwendung von vZTA

Monitoring und Management der erweiterten Verwendung von vZTA.Das Projekt wird in zwei Phasen durchgeführt.

Die erste Phase betrifft die Kernbestandteile zur Erfüllung der Verpflichtung, die Nutzung von vZTA anhand eines reduzierten Datensatzes und der Abstimmung mit den Abläufen für Zollentscheidungen zu kontrollieren.

In der zweiten Phase wird das Monitoring anhand eines vollständigen Datensatzes umfassend verwirklicht, und den Wirtschaftsbeteiligten wird eine EU-weit harmonisierte Schnittstelle für die Einreichung von vZTA-Anträgen auf elektronischem Weg und den Erhalt der vZTA-Entscheidung auf demselben Weg zur Verfügung gestellt.

Art. 6 Abs. 1, Art. 16, 22, 23, 26, 27, 28, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q2 2015

(Phase 1)

= Q3 2016

(Phase 2)

1.3.2017

(Phase 1)

1.10.2018

(Phase 2)

3.

EU-ZK Zollentscheidungen

Durch das Projekt sollen die Abläufe beim Antrag auf eine Zollentscheidung, die Entscheidungsfindung und das Entscheidungsmanagement durch die unionsweite Standardisierung und elektronische Verwaltung der Daten in den Anträgen und den Entscheidungen/Bewilligungen harmonisiert werden. Das System vereinfacht Konsultationen während der Entscheidungsfindung und die Verwaltung des Bewilligungsvorgangs.

Art. 6 Abs. 1, Art. 16, 22, 23, 26, 27 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q3 2015

2.10.2017

4.

Unmittelbarer Zugang von Wirtschaftsbeteiligten zu den Europäischen Informationssystemen (Einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur)

Durch das Projekt sollen praktische Lösungen für den unmittelbaren, EU-weit harmonisierten Zugang von Wirtschaftsbeteiligten als in die elektronischen Zollsysteme zu integrierende Dienstleistung gemäß den spezifischen EU-ZK-Projekten wie EU-ZK vZTA/Überwachung 2+ und EU-ZK Zollentscheidungen gefunden werden. Es beinhaltet die Unterstützung von Identität, Zugang und Nutzermanagement im Einklang mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, ggf. ergänzt durch die Unterstützung für digitale Signaturen.

Art. 6 Abs. 1 und Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q4 2015

2.10.2017

5.

EU-ZK Nachweis des Unionscharakters (Proof of Union Status (PoUS))

Durch das Projekt soll ein neues, europaweites Informationssystem eingeführt werden, um das Dokument zum Nachweis des Unionscharakters zu speichern, zu verwalten und abzurufen. Es ist vorgesehen, das T2L-Formblatt durch ein elektronisches Dokument zu ersetzen.

Art. 6 Abs. 1, Art. 16 und 153 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q3 2015

2.10.2017

6.

Aktualisierung EU-ZK Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Durch das Projekt sollen unter Berücksichtigung der Änderungen in den Rechtsvorschriften des EU-ZK und der Harmonisierung des Verfahrens für Zollentscheidungen die Betriebsabläufe in Bezug auf AEO-Anträge und -Bewilligungen verbessert werden.

Art. 6 Abs. 1, Art. 16, 22, 23, 26, 27, 28, 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q1 2016

1.3.2018

7.

EU-ZK Überwachung 3

Durch das Projekt soll das Überwachungssystem 2+ verbessert werden, um es an die EU-ZK-Anforderungen wie den Standard-Informationsaustausch durch elektronische Datenverarbeitung anzupassen und geeignete Funktionalitäten zur Verarbeitung und Analyse des von den Mitgliedstaaten erhaltenen umfassenden Datenpakets einzuführen.

Daher wird es weitere Möglichkeiten für Datenextraktion und Berichterstattung umfassen, die der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

Art. 6 Abs. 1, Art. 16 und Art. 56 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q3 2016

1.10.2018

8.

Aktualisierung des neuen EU-ZK-EDV-gestützten Versandverfahrens

Ziel dieses Projekts ist die Anpassung des bestehenden NCTS an die neuen Anforderungen des EU-ZK wie die Anpassung von Informationsaustauschvorgängen an die Datenanforderungen des EU-ZK und die Aktualisierung und Entwicklung von Schnittstellen mit anderen Systemen.

Art. 6 Abs. 1, Art. 16 und 226-236 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q3 2016

1.10.2018

9.

EU-ZK Automatisiertes Ausfuhrsystem (AES)

Ziel des Projekts ist die Weiterentwicklung des bestehenden Ausfuhrkontrollsystems zur Umsetzung eines umfassenden AES, das die Betriebsanforderungen für sich aus dem EU-ZK ergebende Vorgänge und Daten abdecken würde, u. a. die Erfassung vereinfachter Verfahren, die Aufteilung von Ausgangssendungen und die zentrale Zollabwicklung für die Ausfuhr. Außerdem sollen harmonisierte Schnittstellen mit dem System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) und dem NCTS entwickelt werden. Das AES wird die vollständige Automatisierung von Ausfuhrverfahren und -förmlichkeiten ermöglichen.

Art. 6 Abs. 1, Art. 16, 179 und 263-276 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q3 2016

1.3.2019

10.

EU-ZK Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren

Mit diesem Projekt soll ein neues, zentrales System zur Unterstützung und Straffung der Abläufe in der INF-Datenverarbeitung und der elektronischen Verarbeitung von INF-Daten im Bereich der besonderen Verfahren entwickelt werden.

Art. 6 Abs. 1, Art. 16, 215, 237-242 und 250-262 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q3 2017

1.10.2019

11.

EU-ZK Besondere Verfahren

Mit diesem Projekt sollen besondere Verfahren unionsweit durch gemeinsame Modelle für Betriebsabläufe beschleunigt, vereinfacht und harmonisiert werden. Mit dem Projekt sollen alle im Rahmen des EU-ZK erforderlichen Änderungen für Zolllagerverfahren, Endverwendung, vorübergehende Verwendung sowie aktive und passive Veredelung umgesetzt werden. Die elektronischen Lösungen zum Umgang mit besondere Verfahren betreffenden Daten werden in erster Linie auf nationaler Ebene erstellt.

Art. 6 Abs. 1, Art. 16, 215, 237-242 und 250-262 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q1 2017

1.10.2019

12.

Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung

Ziel dieses Projekts ist die Festlegung der Abläufe für die Meldung der Ankunft des Beförderungsmittels, die Gestellungsmitteilung und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung sowie die Unterstützung einer diesbezüglichen Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen den Unternehmen und dem Zoll und erforderlichenfalls zwischen Zollverwaltungen. Ist nur ein Mitgliedstaat von den Vorgängen betroffen, ist die Umsetzung eine rein innerstaatliche Angelegenheit.

Art. 6 Abs. 1, Art. 16 und 133-152 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q3 2017

2.3.2020

13.

EU-ZK: Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI)

Dieses Projekt soll es ermöglichen, Waren im Rahmen der zentralen Zollabwicklung in ein Zollverfahren zu überführen, so dass Wirtschaftsbeteiligte ihre Zollvorgänge zentralisieren können. Die Bearbeitung der Zollanmeldung und die Freigabe der Waren sollte zwischen den betroffenen Zollstellen koordiniert werden.

Art. 6 Abs. 1, Art. 16 und 179 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q1 2017

1.10.2020

14.

EU-ZK Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM)

Dieses Projekt soll die effiziente und wirksame Verwaltung von gültigen Gesamtsicherheiten, die in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden können, und die Überwachung des Referenzbetrags für jede Zollanmeldung oder ergänzende Zollanmeldung sowie eine angemessene Mitteilung der Angaben, die für die buchmäßige Erfassung der bestehenden Zollschuld für alle Zollverfahren gemäß dem Zollkodex der Union benötigt werden (mit Ausnahme des im Rahmen des NCTS-Projekts behandelten Versandverfahrens), gewährleisten.

Art. 6 Abs. 1, Art. 16 und 89-100 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Zieldatum für technische Spezifikationen

= Q1 2018

2.3.2020

15.

EU-ZK Sicherheit, Gefahrenabwehr und Risikomanagement

Durch dieses Projekt soll die Sicherheit der Lieferkette in verschiedenen ermittelten Bereichen, bei allen Verkehrsträgern, insbesondere bei der Luftfracht, durch die Verbesserung von Datenqualität, Dateien, der Verfügbarkeit von Daten und der gemeinsamen Nutzung von Daten erhöht werden. Der Rahmen für eine umfassende Risikoanalyse wird auch durch die Optimierung der Frachtdaten, die den Zollbehörden zur Verfügung gestellt werden, und des Austauschs risikobezogener Informationen verbessert. Es wird zu Änderungen in Systemen wie dem Einfuhrkontrollsystem und dem gemeinschaftlichen Risikomanagementsystem führen und möglicherweise auf neue Module ausgedehnt.

Art. 6 Abs. 1, Art. 16, 46 und 127-132 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Wird in der nächsten Fassung des Arbeitsprogramms festgelegt.

Wird in der nächsten Fassung des Arbeitsprogramms auf Grundlage der Roadmap festgelegt (2).

16.

EU-ZK Einreihung (CLASS)

Durch das Projekt soll ein Informationssystem für zolltarifliche Einreihungen entwickelt werden, das ein Konsultationsmodul umfasst und eine einzige Plattform bereitstellt, über die alle Einreihungsinformationen (gleich welcher Art) abgerufen werden können und leicht zugänglich sind. Dadurch können die Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere KMU, und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die einschlägigen Einreihungsinformationen leichter finden.

Art. 6 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und Art. 57 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Wird in der nächsten Fassung des Arbeitsprogramms festgelegt.

Wird in der nächsten Fassung des Arbeitsprogramms festgelegt.

Abbildung:

Schematischer Überblick

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(1)  Der geplante Termin für den Beginn der Inbetriebnahme der elektronischen Systeme entspricht dem Ende des Übergangszeitraums.

(2)  Der Zeitplan für die Projekte im Zusammenhang mit den Entwicklungen im Bereich des Risikomanagements wird in einer Aktualisierung dieses Arbeitsprogramms entsprechend den laufenden Arbeiten der Kommission zum Strategie- und Aktionsplan im Nachgang zu den Schlussfolgerungen des Rates zur Verbesserung der Sicherheit der Lieferkette und des Zollrisikomanagements (8761/3/13, Rev.3, 18. Juni 2013) behandelt.


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