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Document 32013R0923

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2013 der Kommission vom 25. September 2013 zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Panama

OJ L 254, 26.9.2013, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/923/oj

26.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 923/2013 DER KOMMISSION

vom 25. September 2013

zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Panama

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss des Rates 2012/734/EU vom 25. Juni 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits und die vorläufige Anwendung des Handelsteils (Teil IV) (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2012/734/EU genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (nachstehend „das Abkommen“). Gemäß dem Beschluss 2012/734/EU soll das Abkommen vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Abkommen wird seit dem 1. August 2013 vorläufig angewendet.

(2)

Anhang I Anlage 2 des Abkommens betrifft die Einfuhrzollkontingente der Europäischen Union für Erzeugnisse mit Ursprung in Zentralamerika. Zwei Zollkontingente sind ausschließlich Panama vorbehalten. Daher sind für diese Erzeugnisse Zollkontingente zu eröffnen.

(3)

Die Zollkontingente sollten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) nach dem Windhundverfahren verwaltet werden. Um die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollzugeständnisse nutzen zu können, sollte den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen entsprechend dem Abkommen ein Ursprungsnachweis beigefügt werden. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission (4), enthält neue KN-Codes, die sich von den im Abkommen aufgeführten Codes unterscheiden. Die neuen Codes sollten daher im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.

(4)

Da das Abkommen ab dem 1. August 2013 gilt, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Panama werden EU-Zollkontingente eröffnet.

Artikel 2

Die Zollsätze für die Einfuhren der im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Panama in die Europäische Union werden im Rahmen der jeweiligen im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingente ausgesetzt.

Artikel 3

Den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen wird ein Ursprungszeugnis gemäß Anhang II Anlage 3 des Abkommens beigefügt.

Artikel 4

Die im Anhang aufgeführten Zollkontingente werden von der Kommission nach Maßgabe der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. September 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 346 vom 15.12.2012; S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(4)  ABl. L 304 vom 31.10.2012, S. 1.


ANHANG

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgebend sind.

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Jährliche Kontingentsmenge

(Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben)

09.7310

2208 40 51

2208 40 99

Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

417 Hektoliter (ausgedrückt in Reinalkoholäquivalent)

Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

1 050 Hektoliter (ausgedrückt in Reinalkoholäquivalent) (1)

09.7311

1701 13

1701 14

1701 91

1701 99

Rohr- oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, ausgenommen Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

5 000 (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent)

1702 30

Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT

Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

12 360 (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent) (2)

1702 40 90

Glucose und Glucosesirup, ausgenommen Isoglucose, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

1702 50

Chemisch reine Fructose

1704 90 99

Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt

1702 90 30

1702 90 50

1702 90 71

1702 90 75

1702 90 79

1702 90 80

1702 90 95

Andere Zucker, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT, ausgenommen chemisch reine Maltose

1806 10 30

1806 10 90

Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr

ex 1806 20 95

Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von weniger als 18 GHT und mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

ex 1806 90 90

Andere Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet)

1901 90 99

Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT; andere Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT

2006 00 31

2006 00 38

Früchte (ohne tropische Früchte und Ingwer), Gemüse, Nüsse (ausgenommen tropische Nüsse), Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

2007 91 10

2007 99 20

2007 99 31

2007 99 33

2007 99 35

2007 99 39

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt

ex 2009

Fruchtsäfte (ausgenommen Tomaten-/ Paradeisersaft, Säfte aus tropischen Früchten und Mischungen von Säften aus tropischen Früchten) und Gemüsesäfte, mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder mehr

ex 2101 12 98

ex 2101 20 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

ex 2106 90 98

Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

3302 10 29

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol.


(1)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 50 Hektoliter (ausgedrückt in Reinalkoholäquivalent) ab dem 1.1.2015.

(2)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 360 Tonnen (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent) ab dem 1.1.2015.


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