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Document 32012R0924

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates vom 4. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

OJ L 275, 10.10.2012, p. 1–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 125 P. 3 - 24

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/05/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/924/oj

10.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 924/2012 DES RATES

vom 4. Oktober 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (1) („WTO-Ermächtigungsverordnung“), insbesondere auf Artikel 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates (2) wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt („endgültige Verordnung“).

B.   VOM WTO-STREITBEILEGUNGSGREMIUM ANGENOMMENE BERICHTE

(2)

Am 28. Juli 2011 nahm das Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body) („DSB“) der Welthandelsorganisation („WTO“) in der Streitsache „Europäische Gemeinschaften — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl aus China“ den Bericht des Berufungsgremiums und den Panelbericht in der durch den Bericht des Berufungsgremiums geänderten Fassung („Berichte“) (3) an. In diesen Berichten wurde unter anderem festgestellt, dass die EU gegen folgende Artikel verstoßen hat:

Artikel 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens in Bezug auf Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (4) („Grundverordnung“) bei dessen Anwendung in der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China („Untersuchung über Verbindungselemente“),

Artikel 6.4, 6.2 und 2.4 des WTO-Antidumpingübereinkommens in Bezug auf bestimmte Aspekte der Dumpingermittlung in der Untersuchung über Verbindungselemente,

Artikel 4.1 des WTO-Antidumpingübereinkommens in Bezug auf die Definition des Wirtschaftszweigs der Union in der Untersuchung über Verbindungselemente,

Artikel 3.1 und 3.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens in Bezug auf die Berücksichtigung des Umfangs der gedumpten Einfuhren in der Untersuchung über Verbindungselemente,

Artikel 3.1 und 3.5 des WTO-Antidumpingübereinkommens in Bezug auf die Analyse der Schadensursache in der Untersuchung über Verbindungselemente und

Artikel 6.5 und 6.5.1 des WTO-Antidumpingübereinkommens in Bezug auf die Behandlung vertraulicher Informationen in der Untersuchung über Verbindungselemente.

C.   VERFAHREN

(3)

Am 6. März 2012 leitete die Kommission im Wege der Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung (5) („Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Überprüfung gemäß der WTO-Ermächtigungsverordnung ein. Die Europäische Kommission informierte die Parteien, die von der Untersuchung betroffen waren, welche zur Verordnung (EG) Nr. 91/2009 geführt hatte („Ausgangsuntersuchung“), über die Überprüfung und darüber, in welcher Weise den in den Berichten getroffenen Feststellungen in Bezug auf die endgültige Verordnung Rechnung getragen werden sollte.

D.   BETROFFENE WARE

(4)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ohne aus vollem Material gedrehte Schrauben mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger und ohne Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China („Verbindungselemente“ oder „betroffene Ware“).

(5)

Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes 7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 59, 7318 15 69, 7318 15 81, 7318 15 89, ex 7318 15 90, ex 7318 21 00 und ex 7318 22 00 eingereiht.

(6)

Die in den Erwägungsgründen 40 bis 57 der endgültigen Verordnung getroffenen Feststellungen zur betroffenen Ware und zur gleichartigen Ware bleiben von den Berichten unberührt.

E.   AUF DER GRUNDLAGE DER BERICHTE KORRIGIERTE FESTSTELLUNGEN

(7)

Wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, nahm die Kommission eine Neubewertung der endgültigen Feststellungen der Ausgangsuntersuchung unter Berücksichtigung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB vor. Dieser Neubewertung lagen die in der Ausgangsuntersuchung eingeholten Informationen und die nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung gesammelten Informationen zugrunde.

(8)

In der Ausgangsuntersuchung betraf die Dumping- und Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Zur Prüfung der für die Schadensanalyse relevanten Parameter analysierte die Kommission Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

(9)

Mit der vorliegenden Verordnung sollen diejenigen Punkte der endgültigen Verordnung korrigiert werden, die vom DSB in den von ihm angenommenen Berichten für WTO-widrig befunden wurden, und die endgültige Verordnung soll mit den Empfehlungen und Entscheidungen des DSB in Einklang gebracht werden.

1.   Individuelle Behandlung: Anwendung des Artikels 9 Absatz 5 in der endgültigen Verordnung

(10)

In diesem Abschnitt werden die Feststellungen der Ausgangsuntersuchung dargelegt, die im Hinblick auf die folgenden Empfehlungen und Entscheidungen der Berichte, denen zufolge die EU in der Ausgangsuntersuchung über Verbindungselemente bei der Anwendung des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung gegen die Artikel 6.10 und 9.2 des WTO Antidumpingübereinkommens verstoßen hat, neu bewertet wurden.

(11)

Wie in den Erwägungsgründen 81 und 84 der endgültigen Verordnung erwähnt, ergab die Untersuchung, dass alle fünf in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller sowie drei individuell untersuchte ausführende Hersteller, die eine individuelle Behandlung („IB“) beantragt hatten, alle Voraussetzungen für die Gewährung einer IB nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllten. Wie in den Erwägungsgründen 62 und 78 der endgültigen Verordnung festgestellt, wurden vier ausführende Hersteller, die ursprünglich in die Stichprobe einbezogen waren, sowie ein Unternehmen, dem eine individuelle Ermittlung gewährt worden war, als nicht mitarbeitende Unternehmen angesehen, da die von ihnen vorgelegten Informationen sich nicht mit den im Laufe der Untersuchung eingeholten Beweisen deckten.

(12)

In Anbetracht der in den Berichten ausgesprochenen Empfehlungen zu Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung forderte die Kommission die ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China („VR China“) auf, sich zu melden und die erforderlichen Angaben für die Überprüfung ihrer derzeitigen Lage vorzulegen, falls ihre Ausfuhren in die Europäische Union gegenwärtig den geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen sollten und sie der Auffassung waren, sie seien in der Ausgangsuntersuchung aufgrund des Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung oder weil sie ihrer Meinung nach nicht alle Kriterien des genannten Artikels der Grundverordnung erfüllt hatten von der Mitarbeit und der Beantragung einer IB abgehalten worden.

(13)

Die Kommission bat diese Hersteller anzugeben, ob sie der Auffassung waren, sie seien in der Ausgangsuntersuchung aufgrund des Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung oder weil sie ihrer Ansicht nach nicht alle Kriterien des genannten Artikels erfüllt hatten, von der Mitarbeit und der Beantragung einer individuellen Behandlung abgehalten worden. Diese interessierten Parteien wurden gebeten, sich innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung zu melden und folgende Angaben zu machen:

Angabe, ob sie der Auffassung waren, sie seien zum Zeitpunkt der Einleitung der Ausgangsuntersuchung von der Mitarbeit und der Beantragung einer IB abgehalten worden, und

Angabe der Mengen ihrer Ausfuhren in die Europäische Union und der entsprechenden Ausfuhrpreise im UZ der Ausgangsuntersuchung.

(14)

Einige ausführende Hersteller in der VR China äußerten Bedenken hinsichtlich des in der Einleitungsbekanntmachung festgelegten Verfahrens zur Umsetzung der DSB-Berichte. Sie wiesen insbesondere darauf hin, dass sie die veröffentlichten Fristen für zu kurz hielten. Sie machten geltend, den ausführenden Herstellern sei ein unzumutbarer Verwaltungsaufwand auferlegt worden, der eine abschreckende Wirkung habe und sie daran hindere, in den Genuss einer individuellen Behandlung zu kommen.

(15)

Die von diesen ausführenden Herstellern geäußerten Bedenken wurden für nicht begründet erachtet. Die Kommission hielt diese Frist im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand und den geringen Umfang der angeforderten Informationen für angemessen. In der Einleitungsbekanntmachung wurde erklärt, dass eine Überprüfung der derzeitigen Lage eines ausführenden Herstellers eingeleitet werden könne, wenn ein entsprechender Antrag mit den folgenden Informationen gestellt würde:

einer einfachen Erklärung, dass der ausführende Hersteller seiner Ansicht nach abgeschreckt wurde und daher nicht mitgearbeitet und keine IB beantragt hat, und

ganz grundlegenden Zahlen, aus denen hervorgeht, dass er die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung in die EU ausführte.

(16)

Diese Informationen wurden einzig und allein angefordert, um es der Kommission zu ermöglichen, diejenigen ausführenden Hersteller zu ermitteln, die in der Ausgangsuntersuchung hätten mitarbeiten und eine IB beantragen können, ihrer Ansicht nach jedoch davon abgehalten wurden. Eine Frist von 30 Tagen wurde als angemessen erachtet, um der Aufforderung zur Abgabe einer einfachen Erklärung und zur Übermittlung ganz grundlegender Zahlen nachzukommen, und der damit verbundene Verwaltungsaufwand kann nicht als unverhältnismäßig hoch angesehen werden. Die chinesische Handelskammer und ein chinesischer ausführender Hersteller äußerten die Auffassung, die Kommission habe den chinesischen ausführenden Herstellern Bedingungen auferlegt, indem sie die in Erwägungsgrund 15 genannten Informationen angefordert habe, während die IB nach den Artikeln 6.10 und 9.3 des WTO-Antidumpingübereinkommens grundsätzlich gewährt werden sollte. Diese Vorgehensweise widerspreche den Empfehlungen der DSB-Berichte, und die betreffenden Parteien forderten die Kommission auf, von Amts wegen mit den chinesischen ausführenden Herstellern in Kontakt zu treten und ihnen mitzuteilen, dass ihnen eine IB gewährt werde. Diesbezüglich vertritt die Kommission die Auffassung, dass sie durch die Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung, die an alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China und deren Wirtschaftsverband sowie an die nationalen Behörden gesandt wurde, alle chinesischen ausführenden Hersteller kontaktiert und aufgefordert hat, sich innerhalb von 30 Tagen zu melden, falls sie im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung Waren ausgeführt und sich während der Ausgangsuntersuchung nicht gemeldet hatten. Der letztgenannte Punkt sollte dabei nicht als „Bedingung“ im Sinne einer „Prüfung“ betrachtet werden, wie die betreffenden Parteien es darstellten, sondern vielmehr als Tatsachenfeststellung, die besagt, dass die Hersteller tatsächlich von der Ausgangsuntersuchung betroffen waren. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass Angaben zu den ausgeführten Waren erforderlich sind, um zu überprüfen, ob die ursprünglich ausgewählte Stichprobe geändert werden müsste; diese Fragen stehen nicht im Zusammenhang mit der IB. Mithin wurde dem Vorbringen nicht stattgegeben.

(17)

15 Unternehmen meldeten sich nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung und stellten fristgemäß Anfragen:

Zehn Unternehmen waren ausführende Hersteller, die sich bereits gemeldet und bei der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hatten. Dies zeigte, dass sie in der Ausgangsuntersuchung nicht davon abgehalten wurden, mitzuarbeiten und eine IB zu beantragen; ihre Lage konnte daher im Rahmen der jetzigen Überprüfung nicht erneut untersucht werden. Eines dieser zehn Unternehmen, das eine Überprüfung seiner geltenden Zölle beantragte, wurde aufgefordert, der Kommission einen Überprüfungsantrag nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung zu übermitteln.

Ein Unternehmen war ein neuer ausführender Hersteller (hatte also während der Ausgangsuntersuchung nicht in die EU exportiert). Aus diesem Grund hatte dieses Unternehmen in der Ausgangsuntersuchung nicht mitarbeiten und keine IB beantragen können. Es wurde über die Verfahren für die Beantragung einer „Behandlung als neuer ausführender Hersteller“ nach Artikel 2 der endgültigen Verordnung unterrichtet.

Zwei Unternehmen wurden nicht als ausführende Hersteller, sondern als Handelsgesellschaften eingestuft; sie wurden darüber unterrichtet, dass sie von der jetzigen Überprüfung nicht betroffen waren.

Zwei ausführende Hersteller erklärten, dass sie die Kriterien erfüllten, und beantragten eine Untersuchung ihrer Lage. Eines dieser Unternehmen zog seinen Antrag jedoch anschließend zurück.

(18)

Die Unternehmen, die Anfragen gestellt hatten, erhielten Gelegenheit, zu den ihnen übermittelten Informationen Stellung zu nehmen.

(19)

Der Untersuchung zufolge trafen die unter Nummer 1 der Einleitungsbekanntmachung festgelegten Kriterien auf den ausführenden Hersteller, der seinen eigenen Angaben zufolge die Kriterien erfüllte und eine Untersuchung seiner Lage beantragte, zu. Dieser ausführende Hersteller beantragte außerdem eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung mit der Begründung, wenn er in der Ausgangsuntersuchung nicht von der Mitarbeit abgehalten worden wäre, hätte er eine solche Behandlung beantragt. Da in der Ausgangsuntersuchung allen ausführenden Herstellern, die einen entsprechenden Antrag gestellt hatten, eine individuelle Ermittlung zugestanden worden war, wurde seinem Antrag aus Gründen der Gleichbehandlung stattgegeben.

(20)

Am 6. Juni 2012 wurde eine Bekanntmachung (6) der Überprüfung der derzeitigen Lage des betreffenden ausführenden Herstellers, Bulten Fasteners (China) Co., Ltd („BFC“), veröffentlicht. Die von diesem ausführenden Hersteller im UZ ausgeführten Mengen machten im UZ weniger als 0,4 % der Gesamtausfuhren aus der VR China aus. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass es nicht erforderlich war, die ursprüngliche Stichprobe der ausführenden Hersteller zu ändern. Dem ausführenden Hersteller in der VR China und seinen verbundenen Unternehmen in der EU, die im UZ der Ausgangsuntersuchung am Weiterverkauf der betroffenen Ware beteiligt waren, wurde ein Fragebogen zugesandt.

(21)

Die Kommission holte alle für die Dumpinguntersuchung benötigten Informationen ein, prüfte sie und führte Kontrollbesuche bei den folgenden verbundenen Unternehmen durch:

Bulten Sweden AB, Göteborg, Schweden,

Bulten GmbH, Bergkamen, Deutschland.

(22)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass dem Unternehmen BFC gemäß den in den DSB-Berichten ausgesprochenen Empfehlungen zu Artikel 9 Absatz 5 eine IB zu gewähren sei.

2.   Bestimmte Aspekte der Dumpingermittlung in den Untersuchungen über Verbindungselemente

(23)

In diesem Abschnitt werden die Feststellungen der Ausgangsuntersuchung dargelegt, die im Hinblick auf die folgenden Empfehlungen und Entscheidungen der Berichte, denen zufolge die EU in der Ausgangsuntersuchung über Verbindungselemente in Bezug auf bestimmte Aspekte der Dumpingermittlung gegen die Artikel 6.4, 6.2 und 2.4 des WTO-Antidumpingübereinkommens verstoßen hat, neu bewertet wurden.

(24)

Im Rahmen des offenen Dialogs, der mit einigen ausführenden Herstellern in der VR China und der chinesischen Handelskammer geführt wurde, wurden den Parteien ausführlichere Informationen zu den Wareneigenschaften der von dem mitarbeitenden Hersteller in Indien verkauften Waren übermittelt, um den Empfehlungen des DSB der WTO zu den Artikeln 6.4, 6.2 und 2.4 des WTO-Antidumpingübereinkommens nachzukommen (siehe Erwägungsgründe 28 bis 53). Diese Informationen betrafen insbesondere die Wareneigenschaften, die der Untersuchung zufolge für die Ermittlung des Normalwerts relevant waren und die beim Vergleich mit der betroffenen Ware herangezogen wurden, d. h. die Tatsache, dass bei den Inlandsverkäufen in Indien zwischen Verkäufen von „Standardverbindungselementen“ und von „Spezialverbindungselementen“ unterschieden wurde und dass für jeden einzelnen Geschäftsvorgang die Festigkeitsklasse angegeben wurde. Anschließend wurde für jede in der Tabelle „Warenkontrollnummer“ („PCN-Tabelle“) angegebene Festigkeitsklasse ein Normalwert je kg berechnet.

(25)

Die Kommission konzentrierte sich auf zwei wesentlich Vergleichselemente, nämlich die Festigkeitsklasse und die Unterscheidung zwischen Standardverbindungselementen und Spezialverbindungselementen, wie in den Erwägungsgründen 48 bis 50 der endgültigen Verordnung ausgeführt. Die Unterscheidung zwischen Spezialprodukten und Standardprodukten kam bei der Untersuchung als neues Vergleichselement hinzu, das andere wesentliche Vergleichskriterium war die Festigkeitsklasse, die in der Ausgangsuntersuchung von den meisten ausführenden Herstellern in der VR China selbst angegeben wurde.

(26)

Wie in Erwägungsgrund 56 der endgültigen Verordnung erläutert, waren die im Vergleichsland hergestellten Standardverbindungselemente mit den Verbindungselementen vergleichbar, welche die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller in der VR China in die EU ausführten, da sie der Untersuchung zufolge dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufwiesen wie die aus der VR China ausgeführten Waren.

(27)

Der Normalwert wurde auf der Stufe ab Werk ermittelt und berichtigt, um dem Preiseffekt der Qualitätskontrollmaßnahme Rechnung zu tragen, die von dem indischen Hersteller, nicht jedoch in der VR China durchgeführt wurde. Das Ergebnis waren daher zwei Listen von Normalwerten in chinesischen Renminbi Yuan (CNY) je kg nach Festigkeitsklassen, eine für Standardverbindungselemente und eine für Spezialverbindungselemente.

2.1.   Unterrichtungsvermerk vom 30. Mai 2012

(28)

Am 30. Mai 2012 erhielten alle interessierten Parteien im Rahmen einer Unterrichtung zusätzliche Informationen über die zum Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis herangezogenen Warentypen. Wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, wurden allen interessierten Parteien präzisere Informationen über die Wareneigenschaften erteilt, die den Feststellungen zufolge für die Bestimmung des Normalwerts relevant waren.

(29)

Der Inhalt des Unterrichtungsvermerks betraf den Normalwert, der anhand der Preise der vom mitarbeitenden Hersteller in Indien auf dem Inlandsmarkt verkauften betroffenen Ware ermittelt wurde. Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung musste der Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland ermittelt werden. Zwei Hersteller in Indien erklärten sich zur Mitarbeit bereit, indem sie einen Fragebogen ausfüllten. Die in ihren Fragebogenantworten enthaltenen Angaben wurden in den Betrieben dieser beiden Unternehmen überprüft. Nur eines der Unternehmen legte indessen Angaben vor, die ausführlich genug waren, um als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen zu werden.

(30)

Wie in Erwägungsgrund 90 der endgültigen Verordnung ausgeführt, „erhoben mehrere Einführer und Ausführer Einwände gegen die Verwendung der Daten des letztgenannten indischen Herstellers und begründeten dies damit, dass i) die von diesem Hersteller produzierte und auf dem indischen Inlandsmarkt verkaufte Menge nicht repräsentativ sei für die aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführte Menge, und ii) dieser indische Hersteller Geschäftsverbindungen zu einem der den Antrag unterstützenden Gemeinschaftshersteller unterhalte. Hierzu ist anzumerken, dass i) die Verkaufsmengen des indischen Herstellers als hinreichend repräsentativ für die Berechnung zuverlässiger Normalwerte erachtet wurden, und ii) die Tatsache, dass der im Vergleichsland ansässige Hersteller Verbindungen zu einem den Antrag unterstützenden Gemeinschaftshersteller unterhält, dieses Land als Vergleichsland nicht ungeeignet macht. Im Übrigen wurden diese Verbindungen erst nach dem UZ aufgenommen. Angesichts des Vorstehenden und da keine Hersteller in anderen Drittländern an der Untersuchung mitarbeiteten, wurde die Wahl Indiens als Vergleichsland als angemessen erachtet.“

(31)

In Anbetracht der Wettbewerbsbedingungen und der Offenheit des indischen Marktes sowie der Tatsache, dass die von dem kooperierenden indischen Hersteller verkauften Warentypen mit den von den ausführenden Herstellern in der VR China ausgeführten Typen vergleichbar waren, wurde der Schluss gezogen, dass Indien als Drittland mit Marktwirtschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung geeignet ist.

(32)

In dem Unterrichtungsvermerk wurde darauf hingewiesen, dass die Angaben zu den Inlandsverkäufen den Untersuchungszeitraum abdeckten, jedoch keine Warenkontrollnummer („PCN“) enthielten. Der indische Hersteller konnte jedoch Angaben zur Festigkeitsklasse der verkauften Verbindungselemente machen und auch dazu, ob das jeweilige Verbindungselement ein „Standardprodukt“ oder ein „Spezialprodukt“ im Sinne der Definition in der endgültigen Verordnung war. Zu Beginn der Untersuchung, als die PCN erstellt wurde, war nicht davon ausgegangen worden, dass eine Unterscheidung zwischen Standard- und Spezialverbindungselementen getroffen werden müsse.

(33)

Die Kommission stellte jedoch fest, dass diese Unterscheidung die Vergleichbarkeit der Preise beeinflusste; daher wurde der Hersteller in Indien um diese Daten gebeten, die er auch übermittelte. Somit wurden die Verkäufe auf dem indischen Inlandsmarkt in „Standardverkäufe“ und „Spezialverkäufe“ unterteilt; anschließend wurde die Festigkeitsklasse der einzelnen Geschäftsvorgänge ermittelt. Für jede ursprünglich in der PCN-Tabelle angegebene Festigkeitsklasse wurde ein Normalwert je kg berechnet.

(34)

Die übrigen Kennziffern der ursprünglichen PCN wurden nicht herangezogen, und zwar nicht nur, weil der Hersteller in Indien keine Daten in dieser Gliederungstiefe liefern konnte, sondern auch als folgenden Gründen:

Durchmesser und Länge wurden nicht für relevant erachtet, da die Analyse auf der Grundlage des Gewichts durchgeführt wurde, so dass etwaige Abweichungen aufgrund von Unterschieden in Durchmesser oder Länge des Verbindungselements automatisch berücksichtigt wurden.

Nichts deutete darauf hin, dass zwischen den Waren des Herstellers in Indien und Verbindungselementen aus der VR China in Bezug auf Chrom in der Beschichtung oder bei der Beschichtung im Allgemeinen — im Wesentlichen ein Hinweis auf Galvanisierung — Unterschiede bestehen würden.

Hinsichtlich des einzigen anderen noch verbleibenden PCN-Elements, des KN-Codes, wurde die Auffassung vertreten, dass dies kein zuverlässiger Indikator wäre, da die chinesischen oder indischen Behörden nicht zwischen den 10 für die Definition der betroffenen Ware verwendeten KN-Codes unterscheiden, wie dies die EU-Behörden tun.

(35)

Daher konzentrierte sich die Kommission auf zwei maßgebliche Unterschiede zwischen den Waren: zum einen die Festigkeitsklasse und zum anderen die Unterteilung in Standardverbindungselemente und Spezialverbindungselemente, die einen Hinweis auf kundenspezifische Unterschiede und auf Qualitätsunterschiede liefert.

(36)

Der Normalwert wurde auf der Stufe ab Werk angegeben und berichtigt, um den Preiseffekt der Qualitätskontrolle herauszurechnen, die von dem indischen Hersteller, nicht jedoch in der VR China durchgeführt wurde. Es ergaben sich zwei Listen von Normalwerten in chinesischen Renminbi Yuan (CNY) je kg nach Festigkeitsklassen, eine für Standardverbindungselemente und eine für Spezialverbindungselemente.

(37)

Die Kommission teilte allen interessierten Parteien mit, dass der Normalwert nicht offengelegt werden könne, da er den vertraulichen Preis eines einzigen indischen Herstellers auf dem Inlandsmarkt betreffe. Die interessierten Parteien wurden jedoch darüber informiert, dass der „Standard“-Normalwert für ein Verbindungselement der Festigkeitsklasse 8.8 („G“ in der PCN-Tabelle), bei dem es sich um einen Standardwarentyp handelt, der häufig von den chinesischen Herstellern ausgeführt wird, auf der Stufe ab Werk als in einer Spanne von 9 bis 12 CNY je kg liegend berechnet wurde.

2.2.   Eingegangene Stellungnahmen zum Unterrichtungsvermerk vom 30. Mai 2012

(38)

Ein Einführer und vier ausführende Hersteller befanden die Frist, die den Parteien für Stellungnahmen zu den zusätzlichen Informationen eingeräumt wurde (10 Tage), für zu kurz. Die Kommission ist indessen der Ansicht, dass die genannte Frist hinreichend war, da die bereitgestellten Informationen lediglich eine Ergänzung der bereits am Ende der Ausgangsuntersuchung in der endgültigen Verordnung offengelegten Informationen darstellten. Der Zeitraum, der für die Prüfung dieser zusätzlichen Informationen und für Stellungnahmen dazu zur Verfügung stand, wurde daher für angemessen erachtet.

(39)

Einige Parteien brachten vor, die Kommission habe erklärt, sie besitze außer der Festigkeitsklasse der Waren, die zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen worden seien, keinerlei neue Informationen über die materiellen Eigenschaften. Dieses Vorbringen sollte zurückgewiesen werden. In der betreffenden Phase der Überprüfung lieferte die Kommission lediglich eine zusätzliche Klarstellung dazu, wie der Normalwert in der Ausgangsuntersuchung ermittelt worden war. Es muss betont werden, dass „Festigkeit“ von den ausführenden Herstellern in der VR China als eine der relevanten Eigenschaften genannt worden war. Dies bedeutete jedoch nicht, dass die Kommission keinerlei Informationen über andere materielle Eigenschaften besessen hätte.

(40)

Denselben Parteien zufolge habe die Kommission bei Anhörungen im Hinblick auf mögliche Berichtigungen zum Zwecke des Vergleichs zwischen den Ausfuhrpreisen und dem Normalwert erklärt, sie werde Berichtigungen lieber auf der Grundlage einer Preisanalyse als einer Kostenanalyse vornehmen. Tatsächlich hat die Kommission klargestellt, dass nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung ein Vergleich unter gebührender Berücksichtigung von Unterschieden, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, und nicht von Kostenunterschieden vorgenommen werden sollte.

(41)

In der Folge machten diese Parteien erneut geltend, es sollten Berichtigungen vorgenommen werden, um den Unterschieden bei den Produktionskosten Rechnung zu tragen, etwa den Unterschieden bei der Effizienz des Rohstoffverbrauchs, beim Verbrauch von Walzdraht, beim Stromverbrauch, bei selbst erzeugtem Strom, bei der Produktivität je Beschäftigten, der angemessenen Gewinnspanne und der Werkzeugausrüstung. Wie bereits dargelegt, bezieht sich Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf den Preis und nicht auf die Kosten. Die betreffenden Parteien konnten keine Belege dafür vorlegen, dass sich die angeblichen Kostenunterschiede in Preisunterschieden niederschlugen. In Untersuchungen, bei denen es um Transformationsländer wie die VR China geht, wird ein Vergleichsland herangezogen, wenn verhindert werden soll, dass Preise und Kosten in Ländern ohne Marktwirtschaft berücksichtigt werden, die nicht von den normalen Marktkräften bestimmt werden. Für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts wird daher ein Ersatzwert herangezogen, der den Kosten und Preisen von Herstellern in funktionierenden Marktwirtschaften entspricht. Mithin werden diese Forderungen nach Berichtigungen zur Berücksichtigung der Unterschiede bei den Produktionskosten zurückgewiesen.

(42)

Die betreffenden Parteien argumentierten des Weiteren, die am 30. Mai 2012 bereitgestellten zusätzlichen Informationen zu den Eigenschaften der von dem indischen Hersteller verkauften Waren seien insofern unvollständig, als angeblich Informationen zu den folgenden Punkten fehlten: Unterschiede beim Typ der Verbindungselemente, Beschichtung und Verwendung von Chrom, Durchmesser und Länge, Rückverfolgbarkeit, ISO 9000, Einheit der Ausschussquoten und weitere Aspekte wie Härte, Biegung, Festigkeit, Schlagzähigkeit und andere Reibungskoeffizienten. Sie erbaten Klarstellung, warum die übrigen Kennziffern der ursprünglichen PCN nicht für relevant erachtet worden seien. Diese Fragen wurden in zwei Unterrichtungsvermerken erläutert, die am 5. Juli versendet bzw. am 11. Juli 2012 in das zur Einsichtnahme durch die interessierten Parteien bestimmte Dossier aufgenommen wurden.

2.3.   Unterrichtungsvermerk vom 5. Juli 2012

(43)

Nachdem die Parteien, wie in Erwägungsgrund 42 dargelegt, um zusätzliche Informationen gebeten hatten, wurde am 5. Juli 2012 ein zweiter Unterrichtungsvermerk an alle interessierten Parteien gesandt. Dieser Vermerk enthielt folgende zusätzliche Informationen:

Eine Tabelle mit den in Spannen ausgedrückten Preisniveaus der Normalwerte, berechnet nach Festigkeitsklassen, für Standardverbindungselemente, die von dem einzigen mitarbeitenden Hersteller in Indien auf dem indischen Inlandsmarkt an unabhängige Abnehmer verkauft wurden. Ferner wurde angegeben, dass die überwiegende Mehrheit der Ausfuhren der chinesischen Hersteller der Festigkeitsklasse G zuzuordnen ist.

Eine gründliche Analyse der in Indien vorliegenden Daten ergab, dass die auf dem Inlandsmarkt verkauften Standardverbindungselemente galvanisierte Produkte waren, die dem PCN-Code „A“ entsprachen. Die Kommission schlug daher vor, den Normalwert mit dem Beschichtungstyp A für ausgeführte Modelle zu vergleichen.

Nach einer manuell durchgeführten Analyse der Angaben zu den Inlandspreisen in Indien wurden Informationen über Durchmesser und Länge dem Textteil der von dem indischen Hersteller verwendeten Codierung der Verkäufe entnommen. Für den Vergleich mit den Ausfuhren der chinesischen Unternehmen wurden diese Daten in Spannen zusammengefasst, unterschieden nach den wichtigsten Produktabmessungen:

Indikator

Durchmesser

Länge

Klein

M4 bis M10

0 bis 100 mm

Mittel

M12 bis M20

100 bis 200 mm

Groß

M22 bis M30

200 bis 300 mm

Die Kommission schlug daher vor, diese Daten für eine weitere Verfeinerung des Normalwerts zu verwenden und die Dumpingspannen auf dieser Grundlage zu berechnen. Ausgeführte Verbindungselemente, die keiner dieser Spannen zuzuordnen waren, würden bei der Dumpingberechnung nicht verwendet. Dies betraf nur einen sehr geringen Teil der Ausfuhren.

Ferner enthielt der Vermerk der Kommission zur Information die vorgeschlagene überarbeitete PCN:

Indikator

Warenbezeichnung

Warenkontrollnummer (PCN)

Standard/Spezial

Standardverbindungselement

S

 

Spezialverbindungselement

P

Festigkeitsklasse

3.6

A

 

4.6

B

 

4.8

C

 

5.6

D

 

5.8

E

 

6.8

F

 

8.8

G

 

9.8

H

 

10.9

I

 

12.9

J

Beschichtung

Galvanisierte Beschichtung

A

Durchmesser

M4 bis M10

S

 

M12 bis M20

M

 

M22 bis M30

L

Länge

0 bis 100 mm

S

 

101 bis 200 mm

M

 

201 bis 300 mm

L

Die Kommission gab einen Überblick über die Dumpingspannen, die entsprechend dem im Unterrichtungsvermerk unterbreiteten Vorschlag geändert wurden, und wies darauf hin, dass diese überarbeiteten Antidumpingspannen nicht automatisch auch den Antidumpingzöllen entsprechen würden, denn diese unterlägen der Regel des niedrigeren Zolls.

Schließlich wurden neue Tabellen 22, 23, 32, 33 und 34 eines EU-Herstellers vorgelegt, nachdem einige interessierte Parteien angemerkt hatten, die in dem Unterrichtungsvermerk vom 30. Mai 2012 enthaltenen zusätzlichen Informationen seien insofern unvollständig, als einige Elemente in den betreffenden Tabellen fehlten oder nicht richtig zusammengefasst worden seien.

2.4.   Stellungnahmen zum Unterrichtungsvermerk vom 5. Juli 2012

(44)

Einige Parteien baten um zusätzliche Informationen zum Preisniveau des Normalwerts. Wie in Erwägungsgrund 82 dargelegt, konnte das Preisniveau den interessierten Parteien nicht bekanntgegeben werden, da es sich um vertrauliche Informationen über die Preise eines einzigen Herstellers im Vergleichsland handelt. Eine nichtvertrauliche Fassung der Angaben zum Normalwert nach Festigkeitsklassen für Standardverbindungselemente wurde jedoch am 5. Juli 2012 denjenigen ausführenden Herstellern in der VR China zur Verfügung gestellt, die solche weitergehenden Informationen angefordert hatten; sie wurde außerdem in das zur Einsichtnahme durch die interessierten Parteien bestimmte Dossier aufgenommen. Der Vermerk der Kommission enthielt eine Tabelle mit den in Spannen ausgedrückten Preisniveaus der Normalwerte, berechnet nach Festigkeitsklassen, für Standardverbindungselemente, die von dem einzigen mitarbeitenden Hersteller in Indien auf dem indischen Inlandsmarkt an unabhängige Abnehmer verkauft wurden.

(45)

Einige Parteien brachten außerdem vor, die Kommission habe ihnen während einer Anhörung am 26. Juni 2012 mitgeteilt, bei den Verkäufen auf dem indischen Inlandsmarkt handele es sich um Waren mit Beschichtungen zweierlei Art, nämlich „A“ und „B“ nach der in der Ausgangsuntersuchung verwendeten PCN-Tabelle. Diese Behauptung ist nicht stichhaltig. Die Kommission teilte den besagten Parteien in der betreffenden Phase der Überprüfung mit, sie untersuche derzeit, welche Arten von Beschichtung der indische Hersteller bei Standardverbindungselementen verwende. In einer späteren Anhörung am 3. Juli 2012 und in einem Informationsvermerk, der am 11. Juli 2012 in das zur Einsichtnahme durch die interessierten Parteien bestimmte Dossier aufgenommen wurde, wurde allen Parteien mitgeteilt, dass der indische Hersteller bei der Herstellung von Standardverbindungselementen eine Beschichtung des Typs „A“ verwende.

(46)

In einer Anhörung am 11. Juli 2012 baten dieselben Parteien die Kommission um Erläuterung, wie die Unterteilung des Normalwerts in Spezial- und Standardverbindungselemente durch den indischen Hersteller vorgenommen worden sei. Die Kommission gab an, dies sei anhand der Namen der Abnehmer geschehen. Durch das vom Anhörungsbeauftragten der GD Handel vorgelegte Protokoll wird indessen belegt, dass die Kommission noch vor Ende der Anhörung erklärte, sie werde diese Frage noch klären müssen; dem kam sie in einem weiteren Informationsvermerk vom 13. Juli 2012 nach, der an die Parteien gesandt wurde, die an der Anhörung teilgenommen hatten, und in das für alle interessierten Parteien einsehbare nichtvertrauliche Dossier aufgenommen wurde. Die Erklärung der betreffenden Parteien, der zufolge die Kommission angegeben habe, „die Unterteilung des Normalwerts in Spezialverbindungselemente und Standardverbindungselemente sei unter anderem auf der Grundlage der Namen der Abnehmer vorgenommen worden“, ist daher unvollständig, denn zu dieser Frage wurden noch weitere Informationen bereitgestellt, wie in nachstehendem Erwägungsgrund ausgeführt.

(47)

Zur Unterscheidung zwischen Standard- und Spezialverbindungselementen erläuterte die Kommission in ihrem Vermerk vom 13. Juli 2012, es könne „nicht ausgeschlossen werden, dass die Automobilindustrie für bestimmte Anwendungen auch Standardverbindungselemente verwende“. Einige Parteien argumentierten, die Kommission vertrete die Auffassung, Verbindungselemente für Kraftfahrzeuge hätten auch als Standardprodukte betrachtet werden können. Dieser Einwand ist ungerechtfertigt. Wie in dem betreffenden Vermerk eindeutig erläutert, wurde die Erklärung der Kommission abgegeben, ohne dass eine Kundenliste des indischen Herstellers vorgelegen hätte. Wie die Ausgangsuntersuchung ergab und nachstehend unter 2.7 genauer ausgeführt wird, ordern Kraftfahrzeughersteller unter Gesichtspunkten der Qualität wie auch aus kommerziellen Gründen stets kundenindividuell konzipierte Verbindungselemente, um den ISO-Anforderungen dieses Wirtschaftszweigs zu entsprechen. Daher werden von den Verbindungselemente-Herstellern alle für den Automobilsektor bestimmten Verbindungselemente als „Spezialprodukte“ betrachtet, und dies nach den Informationen auf den Internetseiten indischer Automobilhersteller auch in Indien. Da der indische Hersteller alle kundenindividuell gefertigten Teile eindeutig als „Spezialverbindungselemente“ definierte, ist die Kommission der Auffassung, dass in der Liste der Standardverbindungselemente, die in der Ausgangsuntersuchung vorgelegt wurde, keine für die Automobilindustrie bestimmten Standardverbindungselemente enthalten waren.

(48)

Die chinesische Handelskammer und ein chinesischer ausführender Hersteller äußerten sich ähnlich wie vorstehend dargelegt zur möglichen Einbeziehung von für den Automobilsektor bestimmten Verbindungselementen in den Normalwert; außerdem brachten sie vor, auch Verbindungselemente für die Automobilindustrie, die nicht nach speziellen Kundenwünschen gefertigt seien, müssten eine spezielle Qualitätskontrolle durchlaufen oder Anforderungen hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit erfüllen, was sie kostspieliger machen würde; sie müssten daher normalerweise als Spezialverbindungselemente betrachtet werden. Die Feststellungen der Kommission, dass Verbindungselemente, die für Anwendungen im Hochtechnologiebereich eingesetzt würden, jedoch nicht nach Kundenzeichnung gefertigt seien, nichtsdestoweniger als Spezialverbindungselemente angesehen worden seien, seien diesen Parteien zufolge nicht stichhaltig; die Kommission verletze den Grundsatz des gerechten Vergleichs und verstoße damit gegen Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung. Darüber hinaus äußerten sie die Auffassung, die Feststellungen der Kommission auf der Grundlage der von dem indischen Hersteller vorgenommenen Unterteilung seien nicht bei einem Kontrollbesuch vor Ort überprüft worden. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts forderten sie die Kommission auf, die Unterscheidung zwischen Standard- und Spezialverbindungselementen zu überprüfen; sollte dies nicht möglich sein, sollte sie auf einen anderen Datensatz für den Normalwert zurückgreifen.

(49)

Die Argumentation der Kommission in Bezug auf die Unterscheidung zwischen Standard- und Spezialverbindungselementen wurde bereits in Erwägungsgrund 47 ausgeführt. Zu dem Vorbringen, die von dem indischen Hersteller vorgenommene Unterteilung sei nicht überprüft worden, ist anzumerken, dass die Kommission die Verkaufsliste mehreren Durchlauftests (dabei handelt es sich um eine eingehende Überprüfung einer Stichprobe von Verkaufsgeschäften aus der Verkaufsliste auf ihre Richtigkeit hin) unterzogen hat; dies gehört zu den standardmäßigen Überprüfungsverfahren. Die anschließende Unterteilung dieser Verkaufsliste, die der indische Hersteller vorgelegt hatte, wurde zudem, wie in dem genannten Vermerk erläutert, mit einem durchschnittlichen Preisniveau der Unterteilung abgeglichen. Mithin ist die Behauptung, die Kommission habe die von dem indischen Hersteller vorgelegten Daten unbesehen übernommen, nicht stichhaltig.

(50)

In Übrigen wird die Zuverlässigkeit der Daten durch die von dem indischen Hersteller angewandten Kriterien für die Definition von Spezialverbindungselementen, nämlich die Fertigung nach Kundenzeichnung (siehe Erwägungsgrund 47), hinreichend gewährleistet. In der Ausgangsuntersuchung hatte die Kommission bereits eine Berichtigung des Normalwerts vorgenommen, um Qualitätskontrollmaßnahmen Rechnung zu tragen, die von dem indischen Hersteller durchgeführt, bei den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Herstellern jedoch nicht festgestellt wurden. Unter diesen Umständen erachtet die Kommission es nicht für erforderlich, auf einen anderen Datensatz für den Normalwert zurückzugreifen, wie dies von den betroffenen Parteien angeregt wurde. Zudem waren, wie in Erwägungsgrund 89 der endgültigen Verordnung erwähnt, trotz der Bemühungen der Kommission keine anderen Hersteller aus einem möglichen Vergleichsland bereit, in dem Verfahren mitzuarbeiten.

(51)

Was die Verwendung der Daten des Herstellers aus dem Vergleichsland Indien für die Ermittlung des Normalwerts anbelangt, so wandte der Dachverband des europäischen Verbindungselemente-Handels „Association of European Distributors“ (EFDA) ein, ein solches Verfahren sei nicht geeignet, da Produktpalette, Produktionsvolumen, Kundenprofile, Vertriebsmethode und Marktposition dieses Herstellers nicht mit der Lage der ausführenden Hersteller in der VR China vergleichbar seien. Ferner machte der Verband geltend, die chinesischen Preise seien deshalb niedrig, weil sich in ihnen die Vorteile des großen Produktionsvolumens von Standardwaren niederschlugen, denn die chinesischen Hersteller seien spezialisiert und effizient. Außerdem bat er um ausführlichere Informationen über die Preise des indischen Herstellers und sein Produktionsvolumen von Standardverbindungselementen. Des Weiteren legte der EFDA Eurostat-Daten vor, um sein Vorbringen zu stützen, wonach ein Vergleich der Preise der Ausfuhren aus der VR China und aus Indien für zwei bestimmte KN-Codes zeigen würde, dass die indischen Ausfuhren dieser Waren nicht einmal 4 % der Ausfuhren aus der VR China entsprächen und dass Indien kein ernstzunehmender Anbieter dieser Waren für Ausfuhrmärkte sei.

(52)

Hinsichtlich der Angemessenheit der Wahl des Herstellers im Vergleichsland Indien wird auf den letzten Teil des Erwägungsgrunds 49 verwiesen. Was das allgemeine Vorbringen betrifft, in den chinesischen Ausfuhrpreisen schlügen sich die Vorteile eines großen Produktionsvolumens nieder, so wurden diese Vorbringen nicht belegt oder in aussagekräftiger Weise quantifiziert, so dass sie in dieser Phase der Überprüfung nicht in die Analyse einfließen konnten. Hinsichtlich des Ersuchens um zusätzliche Informationen über die Daten des indischen Herstellers wird auf Erwägungsgrund 82 verwiesen, in dem die Vertraulichkeit behandelt wird. Zu dem Vorbringen, für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts seien die Ausfuhren aus Indien im UZ und nach dem UZ nicht mit den Ausfuhren aus der VR China vergleichbar, ist anzumerken, dass nach der Grundverordnung die indischen Inlandspreise als maßgeblich anzusehen sind und nicht die indischen Ausfuhrpreise. Daher waren diese Vorbringen des EFDA unbegründet.

(53)

Zur Frage der von dem indischen Hersteller verwendeten Beschichtung äußerten die chinesische Handelskammer und ein chinesischer ausführender Hersteller Zweifel und baten die Kommission zu erläutern, in welcher Weise die vertraulichen Informationen schlüssige Beweise dafür lieferten, dass der indische Hersteller ausschließlich galvanisierte Verbindungselemente auf dem indischen Inlandsmarkt verkaufte. Im Verlauf der Überprüfung legte der indische Hersteller Beweise vor, aus denen die Kommission den Schluss ziehen konnte, dass die auf dem Inlandsmarkt verkauften Standardverbindungselemente galvanisiert waren und dem Beschichtungstyp „A“ der ursprünglichen PCN entsprachen. Angesichts dieser Sachlage vertritt die Kommission die Auffassung, dass die im Dossier enthaltenen Beweise ausreichen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die auf dem Inlandsmarkt verkauften Standardverbindungselemente galvanisiert waren. In diesem Zusammenhang wurde eine Berichtigung für Unterschiede in Bezug auf Chrom vorgenommen, wie in Erwägungsgrund 81 erläutert.

2.5.   Nach dem Unterrichtungsvermerk vom 5. Juli 2012 angeforderte weitere Informationen

(54)

Einige ausführende Hersteller baten um weitere Klarstellungen und Informationen, damit sie gegebenenfalls einen Antrag auf Berichtigung ihrer eigenen in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Dumpingspanne stellen konnten; dabei legten sie folgende Gesichtspunkte zugrunde:

a)

Eigenschaften der „Warentypen“ (KN-Codes, Festigkeitsklasse, Standard- oder Spezialteile), die für die Ermittlung des Normalwerts verwendet wurden,

b)

weitere Informationen zu den Eigenschaften der von dem indischen Hersteller verkauften Waren, die für die Ermittlung des Normalwerts verwendet wurden,

c)

Klarstellung, warum die übrigen Kennziffern der ursprünglichen PCN nicht verwendet wurden, und

d)

Berichtigungen, die für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften vorzunehmen seien.

(55)

Zu Buchstabe a ist Folgendes anzumerken: Wie in dem am 30. Mai 2012 vorgelegten Informationsvermerk erwähnt, war die Festigkeitsklasse der von dem indischen mitarbeitenden Hersteller verkauften Verbindungselemente der Indikator für die Festigkeit, der in der PCN in dem an alle Parteien versandten Fragebogen enthalten war. Bei der Ermittlung der Festigkeitsklasse wurde das gleiche relevante PCN-Element herangezogen, das der indische Hersteller in den beim Kontrollbesuch vor Ort überprüften Verkaufslisten verwendete.

(56)

Die Unterscheidung zwischen Standard- und Spezialverbindungselementen wurde in Erwägungsgrund 54 der endgültigen Verordnung erläutert. „Spezialverbindungselemente“ werden nach Kundenzeichnung gefertigt. „Standardverbindungselemente“ werden auf Lager gefertigt und nicht nach den Spezifikationen eines bestimmten Abnehmers. Die Notwendigkeit der Differenzierung zwischen Standard- und Spezialverbindungselementen aus der Herstellung des mitarbeitenden indischen Herstellers war uneingeschränkt anerkannt worden, und der Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China wurde, wie in den Erwägungsgründen 51 und 54 der endgültigen Verordnung ausgeführt, zwischen Verbindungselementen des „Standard“-Typs vorgenommen.

(57)

Was die unter Buchstabe b angesprochenen Punkte betrifft, so können die genauen Modelltypen der von dem indischen Hersteller verkauften Schrauben und Bolzen aus Gründen der Vertraulichkeit nicht bekanntgegeben werden. Wie bereits angemerkt, wurde der Vergleich jedoch auf Gewichtsbasis innerhalb derselben Kategorie (Standard- oder Spezialprodukte) und innerhalb derselben in der PCN enthaltenen Festigkeitsklasse vorgenommen.

(58)

Ebenfalls hinsichtlich der unter Buchstabe b angesprochenen Punkte ersuchten mehrere interessierte Parteien um mehr Informationen über die Beschichtung. Die Daten der Ausgangsuntersuchung wurden eingehender analysiert; es zeigte sich, dass die auf dem indischen Inlandsmarkt als „Standardprodukt“ verkaufte Ware eine Basisbeschichtung aufwies, nämlich galvanisiert war. Diese Information wurde in Anhörungen weitergegeben, die von interessierten Parteien beantragt worden waren; sie wurde denjenigen interessierten Parteien, die um diese Information gebeten hatten, erneut erteilt und zudem in das zur Einsichtnahme durch die interessierten Parteien bestimmte Dossier aufgenommen.

(59)

Zwei in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller ersuchten um mehr Informationen über Berichtigungen für die Verwendung von Chrom in der Beschichtung. Die von dem mitarbeitenden Hersteller in Indien vorgelegten Verkaufsdaten wurden eingehender analysiert; dies führte zur Berichtigung des Normalwerts zur Berücksichtigung von Unterschieden in Bezug auf Chrom, wie in Erwägungsgrund 81 erläutert. Dieselben beiden ausführenden Hersteller baten um weitere Klarstellungen darüber, wie die Rentabilität der Inlandsverkäufe des mitarbeitenden Herstellers in Indien ermittelt worden sei, ob die Produktionskosten auf PCN-Basis ausgewiesen oder Durchschnittskosten verwendet worden seien und ob im Normalwert Verkäufe an etwaige verbundene Unternehmen enthalten seien.

(60)

Alle einschlägigen Informationen zum Normalwert wurden in Erwägungsgrund 94 der endgültigen Verordnung dargelegt. Es wurde auch präzisiert, dass nur Inlandsverkäufe an unabhängige Unternehmen herangezogen wurden.

(61)

Diese beiden ausführenden Hersteller äußerten später ernsthafte Zweifel daran, ob die Rentabilitäts- und Repräsentativitätstests korrekt durchgeführt worden seien. Insbesondere im Hinblick auf den Repräsentativitätstest bezweifelten sie, dass die Mengen der Inlandsverkäufe des indischen Herstellers mehr als 5 % ihrer Ausfuhrverkäufe je überarbeitete Produktgruppe ausmachten. Was den Repräsentativitätstest betrifft, so ergab die Untersuchung, dass die Inlandsverkäufe auch in den Fällen, in denen das 5 %-Kriterium für einen bestimmten Warentyp nicht erfüllt war, dennoch einen ausreichenden Umfang hatten, um einen angemessenen Vergleich zu ermöglichen. Was den Rentabilitätstest anbelangt, so wird bestätigt, dass er je Warentyp durchgeführt wurde.

(62)

Zu der vorstehend unter Buchstabe c angesprochenen Frage, warum zum Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis nicht die vollständige PCN verwendet wurde, ist festzustellen, dass bei der Untersuchung deutlich wurde, dass die vollständige PCN kein zuverlässiger Indikator wäre. Erstens unterscheiden weder die chinesischen noch die indischen Behörden zwischen den 10 für die Definition der betroffenen Ware verwendeten KN-Codes, wie dies die EU-Behörden tun. Zweitens brachten, wie in Erwägungsgrund 48 der endgültigen Verordnung ausgeführt, mehrere Parteien vor, dass die von den ausführenden Herstellern in der VR China hergestellten Verbindungselemente Standardprodukte (überwiegend der Festigkeitsklassen 4.8 bis 8.8) seien, die keine besonderen Eigenschaften im Hinblick auf Rohstoff, Festigkeit, Beschichtung und/oder Zertifizierungs-/Sicherheitsaspekte aufwiesen, die für Anwendungen im unteren Marktsegment (nichtgewerbliche Verwendungszwecke und allgemeiner Handel) und nicht für Anwendungen im Hochtechnologiebereich bestimmt seien und die nicht die strengen Anforderungen bestimmter Endverwender wie etwa der Automobilbranche, der chemischen Industrie oder der Raumfahrtindustrie erfüllten.

(63)

Zu den unter Buchstabe d angesprochen Punkten ist Folgendes anzumerken: Elemente der „Rückverfolgbarkeit“, die ISO-Norm 9000, die Einheit der Ausschussquoten und andere Kriterien wie „Härte, Biegung, Festigkeit, Schlagzähigkeit, Reibungskoeffizient“, die von zwei anderen ausführenden Herstellern vorgebracht wurden, konnten nicht akzeptiert werden, da die betreffenden Unternehmen nicht nachwiesen, wie diese Elemente die Vergleichbarkeit zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis beeinflussen.

(64)

Da außer den in der Ausgangsuntersuchung von den interessierten Parteien ausgesprochenen Empfehlungen keine genaueren Informationen über die angebliche mangelnde Vergleichbarkeit vorgelegt wurden und weitere Informationen zu anderen technischen Eigenschaften wie Beschichtung nur in begrenztem Umfang zur Verfügung standen, wurde in der Ausgangsuntersuchung der Schluss gezogen, dass die von den interessierten Parteien selbst hervorgehobenen wesentlichen Faktoren und Unterschiede, insbesondere die Unterscheidung zwischen Standard- und Spezialverbindungselementen sowie die Festigkeitsklasse, eine hinreichende Grundlage für den Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreisen darstellten.

2.6.   Weitere Unterrichtung zum Normalwert vom 11. Juli 2012

(65)

Am 11. Juli 2012 führte die Kommission eine weitere Unterrichtung durch und informierte über die vorstehend beschriebene Neuklassifizierung des Normalwerts und die von ihr vorgeschlagene Neuberechnung der Dumpingspannen auf der vorstehend erläuterten Grundlage; außerdem bat sie um Stellungnahmen.

(66)

Wie in Erwägungsgrund 32 erwähnt, legte der indische Hersteller bei der Übermittlung seiner ursprünglichen Unterlagen eine Liste seiner Inlandsverkäufe (domestic sales listing — „DMSAL“) ohne Angabe von PCN vor. Die einzelnen Verkäufe waren lediglich durch einen Artikelcode gekennzeichnet, der aus einem internen Code für jede Ware und der Warenbezeichnung in Textform bestand, zum Beispiel:

M8X1,25X16 FLANSCHSCHRAUBE

(67)

Wie in den Erwägungsgründen 48 bis 57 der endgültigen Verordnung erläutert, unterteilte das indische Unternehmen seine Inlandsverkäufe in Standard- und Spezialverbindungselemente, wobei es das in Erwägungsgrund 77 genannte Unterscheidungskriterium verwendete. Infolgedessen wurde die DMSAL in zwei Einzellisten vorgelegt, einer „Standard-DMSAL“ und einer „Spezial-DMSAL“. Verkäufe, bei denen die Waren weder als Standard- noch als Spezialprodukte definiert werden konnten, wurden von der weiteren Berechnung des Normalwerts ausgenommen.

(68)

Bei der Untersuchung wurde auch deutlich, dass zur Ermittlung des Normalwerts die Festigkeitsklasse des Verbindungselements benötigt würde. Das indische Unternehmen gab die Festigkeitsklasse je Zeile der „Standard-DMSAL“ und der „Spezial-DMSAL“ an, und zwar in einer Spalte mit der Bezeichnung „Grad“, zum Beispiel:

Warenbezeichnung

Grad

M8X1,25X16 FLANSCHSCHRAUBE

8.8

(69)

Der ursprüngliche Normalwert wurde auf dieser Grundlage unter Verwendung der Unterteilung in Standard-/Spezialprodukte und der Festigkeitsklasse berechnet, wie in der ersten Unterrichtung über die Überprüfung der Umsetzung am 30. Mai 2012 dargelegt.

(70)

Wie in Erwägungsgrund 54 erwähnt, baten einige ausführende Hersteller um weitere Klarstellungen; sie verwiesen auf den mangelnden Vergleich auf der Grundlage der Beschichtung, des Durchmessers und der Länge des Verbindungselements und äußerten die Ansicht, dies könne sich auf die Höhe des ursprünglich berechneten Normalwerts auswirken.

(71)

In Ermangelung der PCN wurde der beschreibende Text zu den einzelnen Geschäftsvorgängen (nach Zusammenfassung der Geschäftsvorgänge mit demselben beschreibenden Text) analysiert, um Durchmesser und Länge des verkauften Verbindungselements zu ermitteln. Im vorstehenden Beispiel steht M8 für den Durchmesser und 16 für die Länge. Damit wird in diesem Fall eine Schraube mit einem Durchmesser von 8 mm und einer Länge von 16 mm beschrieben. Die Angabe 1.25 bezieht sich auf die Gewindesteigung, die zur Klassifizierung der betroffenen Ware nicht herangezogen wurde.

(72)

Die von den ausführenden Herstellern in der VR China verwendete PCN enthält diese Angaben in leicht unterschiedlicher Form. Für die vorstehende Schraube wäre „080016“ für Durchmesser und Länge angegeben worden.

(73)

Um zu gewährleisten, dass Normalwert und Ausfuhrpreis einander entsprechen, teilte die Kommission Durchmesser und Länge in drei gleich große Spannen ein, wie im zweiten Unterrichtungsschreiben vom 5. Juli 2012 ausgeführt.

Indikator

Durchmesser

Länge

Klein

M4 bis M10

0 bis 100 mm

Mittel

M12 bis M20

100 bis 200 mm

Groß

M22 bis M30

200 bis 300 mm

(74)

Eine geringe Zahl von Verkäufen des indischen Herstellers fiel nicht in diese Spannen, sie wurden daher nicht zur Berechnung des Normalwerts herangezogen. Die vorstehend beschriebene Schraube würde demnach mit der überarbeiteten PCN „GSS“ bezeichnet werden, d. h. Festigkeitsklasse 8.8, Durchmesser klein, Länge klein.

(75)

Aus dem vorstehenden Beispiel ging deutlich hervor, dass der beschreibende Text mit der Warenbezeichnung keinerlei Informationen über die von dem einheimischen Hersteller in Indien verwendete Beschichtung enthält. Deshalb wurde überprüft, ob das Untersuchungsdossier gegebenenfalls Belege für die Art der Beschichtung — falls eine solche überhaupt vorgenommen wurde — enthielt, die der indische Hersteller bei seinen auf dem indischen Inlandsmarkt verkauften Standardverbindungselementen verwendete. Aus vertraulichem Beweismaterial im Dossier, das im Betrieb des indischen Herstellers überprüft wurde, ging hervor, dass die auf dem Inlandsmarkt verkauften Standardverbindungselemente galvanisch beschichtet waren (PCN-Typ A); dies wurde am 5. Juli 2012 allen Parteien mitgeteilt.

2.7.   Stellungnahmen zum Unterrichtungsvermerk vom 11. Juli 2012

(76)

Mehrere ausführende Hersteller antworteten auf die vorstehende Unterrichtung. Auf Antrag dieser ausführenden Hersteller fand eine Anhörung unter dem Vorsitz des Anhörungsbeauftragten der GD Handel statt, die der Fortführung des Dialogs mit der Kommission und der Erörterung der von den ausführenden Herstellern angesprochenen Punkte diente. Insbesondere wurden von den ausführenden Herstellern folgende Punkte zur Sprache gebracht:

a)

Die Methodik, nach der der indische Hersteller seine Inlandsverkäufe in Verkäufe von Standard- und Spezialverbindungselementen unterteilt hatte,

b)

eine „deutliche Berichtigung“, die angezeigt wäre, falls einige der an die Automobilindustrie verkauften Verbindungselemente als Standardverbindungselemente betrachtet würden,

c)

Berichtigungen des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b für die bei der Einfuhr von Walzdraht nach Indien angefallenen indirekten Steuern,

d)

Vorhandensein von Chrom (VI) in der Beschichtung der Standardverbindungselemente,

e)

die Methodik, die die Kommission anwandte, wenn es für ein bestimmtes Ausfuhrgeschäft keinen entsprechenden Inlandsverkauf gab, und

f)

Offenlegung der Warencodes der Inlandsverkäufe des indischen Herstellers.

(77)

Zu Buchstabe a: Bei der Unterteilung seiner Inlandsverkäufe in Verkäufe von Standard- und Spezialverbindungselementen legte der indische Hersteller die Überlegung zugrunde, dass nach Kundenzeichnung gefertigte Verbindungselemente Spezialverbindungselemente seien, während andere, nicht speziell oder nach Kundenzeichnung gefertigte Verbindungselemente Standardverbindungselemente darstellten.

(78)

Zu Buchstabe b: Wie in einem Aktenvermerk vom 13. Juli 2012 erwähnt, der im Anschluss an die Anhörung vom 11. Juli an die besagten interessierten Parteien gesandt wurde, bestätigte die Kommission, dass sie, da die Namen der Abnehmer wie vorstehend erwähnt nicht vorliegen, auf Erwägungsgrund 47 verweist. Des Weiteren verweist die Kommission auf folgende Erklärung der europäischen Vereinigung der Verbindungselemente-Hersteller: „Wenn in Europa ein Abnehmer — insbesondere im Automobilsektor — ein Verbindungselement bestellt, das nach Kundenzeichnung gefertigt wird, aber auch in vollem Umfang den internationalen Normen (ISO, EN, DIN, AFNOR, UNI) entspricht, dann wird dieses Produkt vom Verbindungselemente-Hersteller auf jeden Fall als „Spezialprodukt“ betrachtet und folglich — im Rahmen der internen Klassifizierung des Unternehmens — als „Spezial-…“ definiert. .... Dies ist die Vorgehensweise aller Verbindungselemente-Hersteller weltweit und auch in Indien.“ Die Kommission vertraut daher darauf, dass in der bei der Ausgangsuntersuchung vorgelegten Liste der Standardverbindungselemente keine für die Automobilindustrie bestimmten Standardverbindungselemente enthalten waren. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(79)

Zu Buchstabe c: In einer Anhörung brachten ausführende Hersteller die Frage einer Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung zur Berücksichtigung der auf die Einfuhren von Walzdraht nach Indien erhobenen Zölle, die im Normalwert, nicht jedoch im Preis der Ausfuhren aus der VR China enthalten sind, zur Sprache. In der Ausgangsuntersuchung in die Stichprobe einbezogene chinesische Unternehmen kauften in der VR China hergestellten Walzdraht ein.

(80)

Der von dem indischen Hersteller eingeführte Rohstoff unterlag dem Regelzoll (5 % des Steuerwerts) und der Bildungsabgabe auf den Zoll (Customs Education Cess) (3 % des Regelzolls zuzüglich Betrag des Ausgleichszolls). Nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung kann jedoch eine solche Berichtigung für indirekte Steuern beantragt werden, falls die Einfuhrabgaben, mit denen die gleichartige Ware oder die darin verarbeiteten Erzeugnisse belastet werden, wenn sie zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt bestimmt sind, nicht erhoben oder erstattet werden, wenn die gleichartige Ware in die Europäische Union exportiert wird. Da weder ein entsprechender Antrag gestellt noch ein Beweis dafür vorgelegt wurde, dass die vorstehend genannten ausführenden Hersteller bei Ausfuhren in die EU in den Genuss der Nichterhebung oder Erstattung von Einfuhrabgaben auf Rohstoffe (Walzdraht) kämen, muss das Vorbringen zurückgewiesen werden. Im Übrigen kann eine solche Berichtigung normalerweise nicht vorgenommen werden, wenn der betreffende ausführende Hersteller, wie es bei dieser Überprüfung der Fall ist, seine gesamten Rohstoffe von einheimischen Lieferanten bezieht und daher keine Einfuhrabgaben entrichten muss.

(81)

Zu Buchstabe d: Das Dossier der Ausgangsuntersuchung enthielt Beweise dafür, dass die Standardbeschichtung der auf dem indischen Inlandsmarkt verkauften Standardverbindungselemente Chrom Cr3 enthielt; dies stimmte mit der PCN-Definition überein, der zufolge die Beschichtung kein Chrom (VI) enthielt. Daher wurden die Dumpingspannen neu berechnet, wobei der teuerste Chrombeschichtungstyp auf der Ausfuhrseite herangezogen wurde, ohne Berichtigung des Ausfuhrpreises. Zwei ausführende Hersteller wandten ein, die Informationen zur Beschichtung beträfen nicht die Situation im UZ, sondern vielmehr die derzeitige Situation. Dies ist unzutreffend. Bei der Überprüfung im Verlauf der Ausgangsuntersuchung wurden Beweise dafür, dass alle auf dem indischen Inlandsmarkt verkauften Standardverbindungselemente im ursprünglichen UZ galvanisiert waren, eingeholt und verifiziert.

(82)

Zu Buchstabe e: Es wird bestätigt, dass bei der Berechnung der Dumpingspannen so verfahren wurde, dass ein Ausfuhrgeschäft nicht in die Dumpingberechnung einbezogen wurde, wenn es keinen entsprechenden Inlandsverkauf gab. Einige Parteien wandten ein, es gebe keine Grundlage dafür, bestimmte Ausfuhrgeschäfte aus der Berechnung der Dumpingspanne auszunehmen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Untersuchung im Falle aller in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China eine weitgehende Entsprechung zwischen den Inlandsverkäufen und den Ausfuhrverkäufen ergab, so dass eine ordnungsgemäße Darstellung der von den verschiedenen Parteien getätigten Verkäufe gewährleistet war.

(83)

Zu Buchstabe f: Die chinesische Handelskammer und ein chinesischer ausführender Hersteller brachten vor, der indische Hersteller habe keinen stichhaltigen Grund dafür genannt, warum er der Kommission nicht gestattet habe, bestimmte Informationen über die Warencodes seiner Inlandsverkäufe offenzulegen. Die Kommission hat so viele Informationen zur Verfügung gestellt, wie es unter Einhaltung der Vertraulichkeitsregeln möglich war; dies geschah über mehrere Aktenvermerke, Informationsvermerke, die allen interessierten Parteien zugänglich gemacht wurden, sowie Anhörungen, die der chinesischen Handelskammer und allen chinesischen Ausführern, die einen entsprechenden Antrag stellten, gewährt wurden. Zum Antrag auf Offenlegung der Warencodes des indischen Herstellers ist anzumerken, dass die Bekanntgabe dieser Informationen es den anderen Parteien ermöglichen würde, mit einiger Genauigkeit die Inlandspreise des indischen Herstellers zu berechnen, was aus Gründen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vermieden werden sollte. Würde die Kommission es versäumen, vertrauliche Informationen zu schützen, könnten gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen sie geltend gemacht werden; auch könnten Unternehmen in Vergleichsländern, deren Mitarbeit freiwillig ist, davon abgehalten werden, bei Untersuchungen zu kooperieren. Daher wurde dieser Antrag abgelehnt.

2.8.   Berichtigungen der in der endgültigen Verordnung angewandten Methode zur Berechnung des Normalwerts

(84)

In Anbetracht der von den chinesischen ausführenden Herstellern in dieser Überprüfung vorgebrachten Anmerkungen zur Definition der Warentypen bei der Berechnung des Normalwerts aus Indien, denen zufolge zusätzlich zur Unterscheidung zwischen Standard- und Spezialverbindungselementen und zur Festigkeitsklasse auch die Elemente Durchmesser, Länge und Beschichtung von Bedeutung seien, sowie angesichts der Anhörungen und des anschließend in Anwesenheit des Anhörungsbeauftragten geführten Dialogs wurden die Daten des indischen Herstellers erneut geprüft.

(85)

Nach dieser erneuten Prüfung war die Kommission in der Lage, Durchmesser und Länge der auf dem indischen Inlandsmarkt verkauften Verbindungselemente zu bestimmen. Um einen gerechten Vergleich zwischen diesen und den aus der VR China ausgeführten Verbindungselementen zu ermöglichen, wurden sowohl Durchmesser als auch Länge in Spannen eingeteilt und ein Normalwert für jede Spanne berechnet. Dies wurde in zwei Informationsvermerken vom 5. und vom 11. Juli 2012, die allen interessierten Parteien zugänglich gemacht wurden, eingehend erläutert. Diese Methode, bei der zur Unterscheidung zwischen den wichtigsten Produktabmessungen der von dem indischen Hersteller verkauften Waren Spannen gebildet wurden, ermöglichte einen gerechten Vergleich mit den Ausfuhren der chinesischen Unternehmen im Sinne des Antrags der interessierten Parteien. Anschließend erklärten zwei ausführende Hersteller, sie besäßen keine vollständigen Informationen; die Klassifikation sei undurchsichtig und ungeeignet und liefere daher keine ausreichenden Informationen, um eine Berichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften beantragen zu können. Abgesehen von diesen allgemeinen Erklärungen legten die beiden ausführenden Hersteller jedoch weder einen brauchbaren Alternativvorschlag noch stichhaltige Beweise vor. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(86)

Der Verband EFDA machte geltend, die Verwendung von Durchmesser und Länge entspreche nicht der Realität, und schlug als Alternative eine Verknüpfung dieser beiden Kriterien vor, womit vermieden würde, dass einige Waren unberücksichtigt blieben; der Verband untermauerte diese alternative Vorgehensweise allerdings nicht weiter. Bei der von der Kommission vorgeschlagenen Klassifikation blieben keine Warentypen unberücksichtigt (alle möglichen Kombinationen von Durchmesser und Länge waren abgedeckt), daher konnte dieses Vorbringen nicht eingehender geprüft werden.

(87)

Da alle verkauften Standardverbindungselemente der Untersuchung zufolge galvanisiert waren, wurde der Normalwert auf der Grundlage der Beschichtung berechnet, die dem PCN-Code „A“ entsprach. In Fällen, in denen ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller in der VR China keine Verbindungselemente mit einer Beschichtung des Typs A ausführte, wurde der diesem Typ am nächsten kommende Beschichtungstyp verwendet, ohne dass eine Berichtigung des Ausfuhrpreises vorgenommen wurde.

(88)

Die Daten zur Festigkeitsklasse und die Unterteilung in Standard- und Spezialverbindungselemente blieben unverändert.

(89)

Zwei ausführende Hersteller wandten sich an den Anhörungsbeauftragten der GD Handel; Gegenstand ihres Antrags waren die Prüfung der vertraulichen Daten des Herstellers im Vergleichsland Indien und eine Bestätigung der vertraulichen Beschaffenheit seiner Inlandsverkäufe, die Frage der Beschichtung von Standardverbindungselementen, das Vorhandensein von Chrom in der Beschichtung und die Extraktion von Informationen über Länge und Durchmesser von Standardverbindungselementen. Der Anhörungsbeauftragte klärte die Fragen der beiden ausführenden Hersteller, nachdem er die vertraulichen Daten des Herstellers im Vergleichsland Indien geprüft hatte. Der Bericht des Anhörungsbeauftragten wurde in das zur Einsichtnahme durch die interessierten Parteien bestimmte Dossier aufgenommen.

(90)

Trotz der vorstehend erwähnten zusätzlichen Informationen, Klarstellungen, Anhörungen und Dialoge brachten einige Parteien weiterhin vor, sie besäßen nicht genügend Informationen, um Anträge auf Berichtungen stellen zu können, damit ein gerechter Vergleich gewährleistet sei. Die Kommission stellte den Parteien umfassende Informationen über die bei der Ermittlung des Normalwerts verwendeten Warengruppen zur Verfügung, wie vom Berufungsgremium verlangt. (7) Zudem erteilte die Kommission über einen längeren Zeitraum hinweg, der vom 30. Mai 2012 bis zum 19. Juli 2012 reichte, Informationen und beantwortete sämtliche Fragen aller Parteien. Darüber hinaus wurde allen Parteien eine zusätzliche Frist von 20 Tagen für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung eingeräumt.

(91)

Dieselben Parteien brachten vor, die Kommission habe sich entgegen den Vorgaben des Berichts des Berufungsgremiums ohne triftigen Grund geweigert, Informationen über die spezifischen Waren des indischen Herstellers offenzulegen, die bei der Ermittlung des Normalwerts verwendet worden seien. Artikel 6.5 des Antidumpingübereinkommens besagt, dass Informationen, die vertraulich sind oder auf vertraulicher Grundlage zur Verfügung gestellt werden, von den Untersuchungsbehörden vertraulich zu behandeln sind. Im vorliegenden Fall stellte der indische Hersteller Informationen über Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, auf vertraulicher Grundlage zur Verfügung, und das Unternehmen erneuerte bei der Kommission seinen Antrag auf vertrauliche Behandlung mit der Begründung, es betrachte die betreffenden Informationen weiterhin als streng vertraulich (siehe Erwägungsgrund 82). Die betreffenden Parteien brachten des Weiteren vor, die Kommission habe es versäumt, eine aussagekräftige nichtvertrauliche Zusammenfassung der von dem indischen Hersteller erteilten Informationen vorzulegen, wie dies in den Berichten gefordert werde. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Kommission im Verlauf des kontinuierlichen Dialogs und wie in den vorstehenden Erwägungsgründen dargelegt den interessierten Parteien — soweit es die Vertraulichkeitsregeln zuließen — alle relevanten Informationen bezüglich des indischen Herstellers offengelegt hat, so dass sie ihre Interessen vertreten konnten.

2.9.   Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller in der VR China, Normalwert, Ausfuhrpreise, Vergleich

(92)

Der Normalwert wurde berechnet und wie oben dargelegt mit dem Ausfuhrpreis verglichen. Der Ausfuhrpreis wurde berichtigt, um den Preisunterschied zu beseitigen, wenn die Beschichtung der betroffenen Verbindungselemente Chrom (VI) enthielt. Der Vergleich zwischen beiden Werten erfolgte wie in der Ausgangsuntersuchung auf der Stufe ab Werk.

2.10.   Anträge auf Berichtigungen auf der Grundlage der Wareneigenschaften

(93)

Ein ausführender Hersteller beantragte eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung für materielle Unterschiede bei den verschiedenen Typen (Sechskantschrauben, Holzschrauben, Bolzen usw.) der betroffenen Ware. Da der betreffende ausführende Hersteller aus Vertraulichkeitsgründen keinen Zugang zu den vollständigen Normalwertdaten hat, stützte sich das Unternehmen auf seine eigenen Ausfuhrpreise, um nachzuweisen, wie stark die Preise der einzelnen Typen von Verbindungselementen voneinander abweichen.

(94)

In der Ausgangsuntersuchung wurde beim Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis, wie in Erwägungsgrund 102 der endgültigen Verordnung dargelegt, zwischen Standard- und Spezialtypen von Verbindungselementen unterschieden, ferner auch nach Festigkeitsklassen. Da der Hersteller im Vergleichsland seine Informationen nicht wie erbeten nach Warenkontrollnummern („PCN“) geordnet vorlegte, wurden in diesem Fall nicht die vollständigen Warenkontrollnummern verwendet. Eines der Elemente der ursprünglichen PCN sollte dazu dienen, die verschiedenen Typen von Verbindungselementen anhand ihres KN-Codes zu bestimmen. Da diese Informationen von dem indischen Hersteller nicht vorgelegt wurden, konnte dieses Element in der Ausgangsuntersuchung für den Vergleich nicht herangezogen werden.

(95)

Den von dem ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen zufolge konnte es angebracht erscheinen, Berichtigungen für Unterschiede bei den verschiedenen Typen von Verbindungselementen vorzunehmen. Die vorgeschlagene Methode wurde jedoch nicht als geeignet angesehen, da das Unternehmen, wie in Erwägungsgrund 34 erläutert, keine genauen Warentypinformationen nach KN-Code vorlegte, wie ursprünglich erbeten. Alternativ wurden die Unterschiede bei den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt untersucht, um festzustellen, ob zwischen den verschiedenen Typen von Verbindungselementen Preisunterschiede bestehen. Die Informationen des Wirtschaftszweigs der Union waren vollständig nach PCN geordnet vorgelegt worden, wie ursprünglich erbeten. Bei dieser Untersuchung bestätigte sich, dass die Preise auf dem EU-Markt je nach dem Typ der Verbindungselemente variierten. Daher wurde es als angemessen erachtet, die Normalwerte zu berichtigen, um diesen Unterschieden Rechnung zu tragen. Als Grundlage für die Berichtigung wurde der Durchschnittspreis der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt mit „1“ bewertet, und alle Einzeltypen erhielten ihren eigenen Einzelwert in Abhängigkeit vom Verhältnis zwischen ihrem Preis und dem Durchschnittspreis. Diese Werte wurden dann auf den Normalwert angewandt, der beim Vergleich mit den einzelnen vom ausführenden Hersteller ausgeführten Typen verwendet wurde.

(96)

Da diese Berichtigungen auf der Grundlage des Marktwerts der Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften auf dem EU-Markt erfolgten, wurde es als angezeigt erachtet, ähnliche Berichtigungen bei der Berechnung der Dumpingspannen aller ausführenden Hersteller vorzunehmen.

(97)

Nach der Offenlegung des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung („General Disclosure document“) wandten der CCME und ein chinesischer Ausführer ein, die Kommission verstoße nach wie vor gegen die Artikel 2.4, 6.2 und 6.4 des WTO-Antidumpingübereinkommens, indem sie die Informationen, auf deren Grundlage der Ausfuhrpreis und der Normalwert miteinander verglichen worden seien, nicht rechtzeitig übermittele; sie forderten die Kommission auf, umfassende Informationen über die für den Normalwert verwendeten Warentypen offenzulegen, damit sie ihrer Verpflichtung nachkomme, den chinesischen ausführenden Herstellern die Möglichkeit zu geben, die Verteidigung ihrer Interessen sicherzustellen, ihren Fall in voller Kenntnis aller Umstände zu schildern und einen gerechten Vergleich zwischen den Ausfuhrpreisen und dem Normalwert zu gewährleisten. Die besagten Parteien baten die Kommission daher, folgende Punkte erneut zu prüfen:

a)

Uneingeschränkte Offenlegung der für den Normalwert verwendeten Warentypen,

b)

Sicherstellung, dass von den chinesischen ausführenden Herstellern hergestellte Standardverbindungselemente nicht mit Verbindungselementen verglichen werden, die von dem Hersteller im Vergleichsland für Anwendungen im Hochtechnologiebereich hergestellt werden,

c)

Erteilung von Hinweisen, wie Anträge auf Berichtigungen begründet werden können,

d)

Vorlage von Informationen darüber, wie bestimmte Berichtigungen durchgeführt wurden und

e)

Verpflichtung der EU, keine Ausfuhrgeschäfte unberücksichtigt zu lassen.

(98)

Was Punkt a betrifft, so wird die Auffassung vertreten, dass angesichts der Informationen, die mit den Informationsvermerken vom 30. Mai 2012, 11. Juli 2012 und 13. Juli 2012, dem am 31. Juli 2012 versandten Dokument zur allgemeinen Unterrichtung und insbesondere in den Erwägungsgründen 77 bis 96 sowie im Rahmen der während des Konsultationsprozesses durchgeführten Anhörungen zur Verfügung gestellt wurden, den interessierten Parteien sämtliche Informationen übermittelt wurden, die innerhalb der durch die Vertraulichkeitsanforderungen gesetzten Grenzen offengelegt werden konnten.

(99)

Was Punkt b bezüglich der Notwendigkeit betrifft, sicherzustellen, dass von den chinesischen ausführenden Herstellern hergestellte Standardverbindungselemente nicht mit Verbindungselementen verglichen werden, die von dem Hersteller im Vergleichsland für Anwendungen im Hochtechnologiebereich hergestellt werden, so ist auf Erwägungsgrund 78 zu verweisen, wo dieser Aspekt behandelt wurde. Da keine neuen Beweise vorliegen und die Kommission sich mit bloßen Behauptungen der besagten Parteien konfrontiert sah, wonach möglicherweise Verbindungselemente einbezogen worden seien, die für den Hochtechnologiebereich (ohne Automobilindustrie) bestimmt gewesen seien, ist die Kommission der Auffassung, dass die im Dossier vorliegenden Informationen zuverlässig genug sind, um zu gewährleisten, dass zur Ermittlung des für den Vergleich mit den Ausfuhrpreisen des besagten chinesischen Ausführers verwendeten Normalwerts ausschließlich Standardverbindungselemente herangezogen wurden.

(100)

Zu Punkt c und den Behauptungen, wonach die Kommission es versäumt habe, Informationen dazu vorzulegen, wie chinesische ausführende Hersteller Anträge auf Berichtigungen in Bezug auf Elemente der „Rückverfolgbarkeit“, die ISO-Norm 9000, die Einheit der Ausschussquoten und andere Kriterien wie „Härte, Biegung, Festigkeit, Schlagzähigkeit, Reibungskoeffizient“ (siehe Erwägungsgrund 63) und in Bezug auf Abgaben auf die Einfuhrkosten (siehe Erwägungsgründe 79 und 80) begründen könnten, weist die Kommission auf Folgendes hin: Zunächst wird daran erinnert, dass diese Elemente von den Parteien ohne Angabe irgendwelcher weiterer Details angeführt wurden. Bei der vom Anhörungsbeauftragten am 11. Juli 2012 abgehaltenen Anhörung forderte die Kommission die Parteien dazu auf, weitere Informationen zu den obengenannten Punkten vorzulegen, es wurden jedoch keine zusätzlichen Informationen übermittelt. Was den Antrag auf Berichtigungen der Ausfuhrpreise zur Berücksichtigung der auf die Einfuhren von Walzdraht nach Indien erhobenen Abgaben und, ganz allgemein, des kostengünstigeren Zugangs chinesischer ausführender Hersteller zu Rohstoffen anbelangt, so hat die Kommission in Erwägungsgrund 80 ausführlich erläutert, weshalb diese Berichtigung nicht akzeptiert werden konnte. Darüber hinaus beruhten die Kosten des wichtigsten Rohstoffs, Walzdraht aus Stahl, wie in Erwägungsgrund 63 der ursprünglichen Verordnung dargelegt, nicht im Wesentlichen auf Marktwerten. Den Untersuchungsergebnissen zufolge waren die auf dem Inlandsmarkt in Rechnung gestellten Preise für Walzdraht aus Stahl erheblich niedriger als die auf anderen Märkten verlangten Preise. Diese verzerrten Preise können daher nicht, wie von den besagten Parteien gefordert, als Grundlage für eine Berichtigung dienen. Unter diesen Umständen kann die Kommission nicht erkennen, welche zusätzlichen Informationen nach Ansicht der chinesischen Handelskammer und des ausführenden Herstellers zur weitergehenden Begründung dieser beiden Berichtigungsanträge vorgelegt werden könnten.

(101)

Zu Punkt d ist daran zu erinnern, dass es sich bei den Informationen zu den „Normalwerttypen der EU-Hersteller und zu ihrem Preisniveau sowie zu den Auswirkungen der sich ergebenden Berichtigungen auf die Normalwerttypen des Herstellers im Vergleichsland“ um vertrauliche Informationen handelt, die nicht offengelegt werden können. Die chinesische Handelskammer und ein chinesischer ausführender Hersteller verlangten weitere Klarstellungen, wie die Berichtigungen für den im Zusammenhang mit der Beschichtung auftretenden Preisunterschied vorgenommen wurden. Wie jedoch in Erwägungsgrund 92 dargelegt, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Dokument zur besonderen Unterrichtung („Specific disclosure document“) angegeben hat, welche ausgeführten Warentypen berichtigt wurden, so dass die betreffenden Parteien verstehen können, wie die Berichtigung vorgenommen wurde.

(102)

Zu Punkt e und der zur Gewährleistung eines gerechten Preisvergleichs nach Artikel 2.4.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens bei der Dumpingberechnung angeblich erforderlichen Berücksichtigung aller vergleichbaren Ausfuhrgeschäfte weist die Kommission darauf hin, dass sie genau dem Ersuchen und den Vorschlägen der besagten Parteien folgt, den zur Ermittlung der Dumpingspannen verwendeten Normalwert zu berichtigen. Die verwendete Methode wurde in den Erwägungsgründen 93 bis 96 erläutert, und die in den Erwägungsgründen 107 und 108 dargelegten Gründe, weshalb der festgestellte Dumpingbetrag als Prozentsatz der für die Berechnung des Dumpingbetrags verwendeten Ausfuhrgeschäfte ausgedrückt wurde, stehen voll im Einklang mit Artikel 2.4.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens, in dem auf vergleichbare Ausfuhrgeschäfte Bezug genommen wird. In diesem Fall wurden alle vergleichbaren Geschäfte (nach Warentypen) für den Vergleich herangezogen. Daher war es angemessen, den festgestellten Dumpingbetrag als Prozentsatz der für die Berechnung des Dumpingbetrags verwendeten Ausfuhrgeschäfte auszudrücken.

(103)

Im Anschluss an die allgemeine Unterrichtung führten zwei chinesische ausführende Hersteller erneut an, es sollten Berichtigungen vorgenommen werden für angebliche Unterschiede bei der Effizienz des Rohstoffverbrauchs und wegen des leichteren Zugangs zu den Rohstoffen, des effizienteren Stromverbrauchs und der geringeren Produktivität je Beschäftigten. Es sei daran erinnert, dass keiner der chinesischen ausführenden Hersteller in der Ausgangsuntersuchung eine MWB erhielt, und ihre Kostenstruktur kann nicht als auf Marktwerten beruhend angesehen werden, die als Grundlage für Berichtigungen dienen könnten, insbesondere, was den Zugang zu Rohstoffen betrifft. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass den Untersuchungsergebnissen zufolge die Herstellungsverfahren in der VR China mit den Verfahren des indischen Herstellers vergleichbar und die angeblichen Unterschiede äußerst geringfügig sind. Da festgestellt wurde, dass in diesem Fall der indische Hersteller mit zahlreichen anderen Herstellern auf dem indischen Inlandsmarkt konkurrierte, wird die Auffassung vertreten, dass seine Preise die Lage auf dem Inlandsmarkt voll widerspiegelten. Wie bereits in Erwägungsgrund 41 erwähnt, musste für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts ein Ersatzwert herangezogen werden, der den Kosten und Preisen von Herstellern in funktionierenden Marktwirtschaften entspricht.

(104)

Dieselben beiden chinesischen ausführenden Hersteller forderten, die Kommission solle für die Durchführung des Vergleichs die Daten zu Durchmesser und Länge nicht in Spannen zusammenfassen, sondern für die Länge und den Durchmesser die tatsächlichen Zahlen verwenden. Zunächst ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass, wie bereits in Erwägungsgrund 70 erwähnt, die Kommission sich im Anschluss an die Anhörung vom 26. Juni 2012 mit denselben Parteien einverstanden erklärte, Durchmesser und Länge in Spannen einzuteilen, um den Auswirkungen der materiellen Eigenschaften auf die Preise Rechnung zu tragen. Die besagten Parteien selbst gaben einige mögliche Spannen vor, die Kommission wies jedoch bei der Anhörung darauf hin, dass diese vorgeschlagenen Spannen überarbeitet werden sollten, um zu gewährleisten, dass allen ausgeführten Warentypen sehr ähnliche Typen des indischen Herstellers gegenübergestellt würden. Des Weiteren gaben die besagten Parteien bei einer Präsentation im Rahmen der Anhörung vom 3. Juli 2012 als Beispiel an, dass sich der Durchmesser nur geringfügig auf den Rohstoffverbrauch je Einheit auswirke. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

2.11.   Dumpingspannen

(105)

Die Dumpingspannen wurden anhand eines Vergleichs eines gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit einem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt.

(106)

Bei dem ausführenden Hersteller, der dieser Überprüfung unterlag, fällt die endgültige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, wie folgt aus:

Bulten Fasteners (China) Co., Ltd

0,0 %

(107)

Die berichtigten endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, fallen wie folgt aus:

Ausführender Hersteller in der VR China

Bisherige Dumpingspanne

Berichtigte Dumpingspanne

Biao Wu Tensile Fasteners Co., Ltd.

69,9 %

43,4 %

Kunshan Chenghe Standard Components Co., Ltd.

93,2 %

63,7 %

Ningbo Jinding Fastener Co., Ltd.

74,5 %

64,3 %

Ningbo Yonghong Fasteners Co., Ltd.

105,3 %

69,7 %

Changshu City Standard Parts Factory und Changshu British Shanghai International Fastener Co., Ltd.

63,1 %

38,3 %

CELO Suzhou Precision Fasteners Co., Ltd

0 %

0 %

Golden Horse (Dong Guan) Metal Manufactory Co., Ltd

26,5 %

22,9 %

Yantai Agrati Fasteners Co., Ltd

0 %

0 %

Mitarbeitende ausführende Hersteller, die nicht für die Stichprobe ausgewählt wurden

78,1 %

54,1 %

Alle übrigen Unternehmen

115,4 %

74,1 %

(108)

Ein ausführender Hersteller argumentierte, bei der Berechnung seiner Dumpingspanne solle der festgestellte Gesamtbetrag des Dumpings als Prozentsatz des gesamten CIF-Werts aller Ausfuhrgeschäfte ausgedrückt werden und nicht als Prozentsatz der für die Berechnung des Dumpingbetrags verwendeten Ausfuhrgeschäfte. Ein anderes Vorgehen würde nach Ansicht dieses Unternehmens darauf hinauslaufen, dass bei den nicht zur Dumpingermittlung herangezogenen Ausfuhrgeschäften Dumping unterstellt werde.

(109)

Ein auf gewogenen Durchschnittswerten basierender Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wurde nur für diejenigen von dem chinesischen ausführenden Hersteller ausgeführten Warentypen durchgeführt, bei denen ein vergleichbarer Typ von dem indischen Hersteller hergestellt und verkauft wurde. Dies wurde als die zuverlässigste Grundlage für die Ermittlung der Höhe eines etwaigen Dumpings dieses ausführenden Herstellers angesehen; der Versuch, allen anderen ausgeführten Typen sehr ähnliche Typen des indischen Herstellers zuzuordnen, hätte zu ungenauen Ergebnissen geführt. Daher ist es korrekt, den festgestellten Dumpingbetrag als Prozentsatz der für die Berechnung des Dumpingbetrags verwendeten Ausfuhrgeschäfte auszudrücken — diese Feststellung gilt für alle ausgeführten Typen. Bei der Berechnung der Dumpingspannen der anderen ausführenden Hersteller wurde derselbe Ansatz verfolgt.

3.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union

(110)

Wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, revidierte die Kommission die Definition des Wirtschaftszweigs der Union, um den Empfehlungen der DSB-Berichte nachzukommen, denen zufolge die EU gegen Artikel 4.1 des WTO-Antidumpingübereinkommens verstoßen hat, indem sie diejenigen Hersteller, die nicht zu ihrer Einbeziehung in die Stichprobe bereit waren, aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union ausgenommen hat und indem sie davon ausging, dass die in Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung verankerte Schwelle von 25 % automatisch einen „erheblichen Teil“ der gesamten Unionsproduktion der betroffenen Ware darstellte. In Absatz 430 des Berichts des WTO-Berufungsgremiums vom 15. Juli 2011 wird eingeräumt, dass „aufgrund der fragmentierten Struktur der Verbindungselementebranche ein solch niedriger Anteil allerdings möglicherweise zulässig war, weil es in der Praxis unmöglich war, mehr Informationen zu erhalten; Voraussetzung dafür ist, dass das Verfahren, mit dem die Kommission den Wirtschaftszweig definiert hat, nicht ein erhebliches Verzerrungsrisiko barg. […] Durch die Beschränkung der Definition des heimischen Wirtschaftszweigs auf diejenigen Hersteller, die zu ihrer Einbeziehung in die Stichprobe bereit waren, hat die Kommission Hersteller ausgeschlossen, die relevante Angaben gemacht haben.“ (Hervorhebung durch Verfasser). Eben diese letztgenannten Hersteller werden nun in die Definition des Wirtschaftszweigs der Union aufgenommen.

(111)

In der Ausgangsuntersuchung war festgestellt worden, dass die Produktion der Unionshersteller, die sich zur Einbeziehung in die Stichprobe bereit erklärt hatten und in der Ausgangsuntersuchung uneingeschränkt mitarbeiteten, 27,0 % der Gesamtproduktion der betroffenen Ware in der Union ausmachte. Daher war die Auffassung vertreten worden, dass diese Unternehmen den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung bildeten.

(112)

Nach den Schlussfolgerungen der DSB-Berichte führte die Kommission auf der Grundlage aller zulässigen Beiträge sämtlicher EU-Hersteller, die sich innerhalb der Frist gemeldet hatten, die unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i der Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (8) festgesetzt worden war, unabhängig davon, ob diese sich zur Einbeziehung in die Stichprobe bereit erklärt hatten, eine Neuberechnung durch, wonach im Jahr 2006 auf den Wirtschaftszweig der Union in Wirklichkeit 36,3 % der Gesamtproduktion der betroffenen Ware in der Union entfielen.

(113)

Nach der Überprüfung der Definition des Wirtschaftszweigs der Union prüfte die Kommission, ob der Prozentsatz der Produktion von Verbindungselementen dieses Wirtschaftszweigs an der geschätzten Gesamtproduktion einem erheblichen Teil im Sinne des Artikels 4.1 des WTO-Antidumpingübereinkommens entsprach.

(114)

Wie in Erwägungsgrund 112 der endgültigen Verordnung erwähnt, ergab die Untersuchung, dass die gleichartige Ware von einer großen Anzahl von Herstellern in der Union — schätzungsweise mehr als 300 überwiegend kleinen und mittleren Unternehmen („KMU“), aber auch einigen größeren Unternehmen oder Unternehmensgruppen — hergestellt wird. Bei der Einleitung der Ausgangsuntersuchung kontaktierte die Kommission jeden dieser ihr bekannten Hersteller und bat sie um Mitarbeit bei der Untersuchung sowie um Übermittlung bestimmter Angaben zu ihren Geschäften. Weder in der bei Einleitung der Ausgangsuntersuchung veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung noch in dem Anschreiben, das allen der Kommission bekannten EU-Herstellern am Tag der Einleitung zugesandt wurde, wurde darauf hingewiesen, dass Informationen, die von EU-Herstellern übermittelt würden, die nicht mitarbeiten wollten, unberücksichtigt bleiben würden.

(115)

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei den meisten EU-Herstellern von Verbindungselementen um kleine, wenn nicht sogar Kleinstunternehmen (Familienbetriebe), deren Mittel, einschließlich der finanziellen und der personellen Mittel, normalerweise begrenzt sind, die in der Regel keinen nationalen oder EU-Verbänden angehören, die sie während der Untersuchung vertreten könnten, und die ferner, wie oft bei KMU, keine Mittel haben, um auf das Handelsrecht spezialisierte Anwälte und Wirtschaftsprüfer einzuschalten. Kleine Unternehmen haben darüber hinaus erhebliche Bedenken, was den Schutz ihrer vertraulichen Daten im Laufe solcher Untersuchungen anbelangt, den sie als überlebensnotwendig ansehen. Dennoch hat sich eine ganze Reihe von Herstellern (insgesamt 63 EU-Hersteller) gemeldet und die erbetenen Informationen vorgelegt. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Hersteller sowohl KMU als auch größere Unternehmen umfassten, die über die ganze EU verteilt waren. Aus den dargelegten Gründen und in Anbetracht der besonderen Umstände dieses Falles kann die Auffassung vertreten werden, dass diese Hersteller, auf die 36,3 % der Gesamtproduktion der betroffenen Ware in der EU entfielen, einen erheblichen Teil des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt und somit auch im Sinne des Artikels 4.1 des WTO-Antidumpingübereinkommens darstellen. Da sämtliche der größten, der Kommission bekannten Hersteller in der EU sich bei der Verfahrenseinleitung innerhalb der in der ursprünglichen Einleitungsbekanntmachung festgesetzten Frist gemeldet hatten, kann die in der Ausgangsuntersuchung ausgewählte Stichprobe außerdem, wie bereits erwähnt, als repräsentativ angesehen werden, und zwar auch nach der Einbeziehung weiterer 18 EU-Hersteller in die Definition des Wirtschaftszweigs der Union.

(116)

Die chinesische Handelskammer argumentierte, die Kommission könne sich nicht darauf beschränken, die Daten zu verwenden, die von den EU-Herstellern eingegangen seien, die sich innerhalb der in Erwägungsgrund 112 genannten Frist gemeldet hatten, da manche EU-Hersteller sich möglicherweise lieber nicht manifestiert hätten, weil sie nicht zur Einbeziehung in die Stichprobe bereit gewesen seien und daher wussten, dass ihre Antwort unberücksichtigt bleiben würde. Der Verband der chinesischen Ausführer ersuchte die Kommission, „das gesamte Auswahlverfahren noch einmal von vorne zu beginnen und alle EU-Hersteller zu kontaktieren, ohne darauf hinzuweisen, dass die Hersteller zu ihrer Einbeziehung in die Stichprobe bereit sein müssen (9). Angesichts des vorstehenden Sachverhalts wurde jedoch die Auffassung vertreten, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens für die Auswahl der endgültigen Stichprobe nicht erforderlich war, da sich die größten der Kommission bekannten EU-Hersteller schon in der Einleitungsphase gemeldet hatten. Nach der Unterrichtung führte die chinesische Handelskammer erneut an, es sei nicht auszuschließen, dass zahlreiche Hersteller den Stichprobenfragebogen gerade deshalb einfach nicht beantwortet hätten, „weil sie genau wussten, dass ihre fehlende Bereitschaft zur Einbeziehung in die Stichprobe automatisch zu ihrem Ausschluss aus dem heimischen Wirtschaftszweig führen würde.“ Es ist darauf hinzuweisen, dass dieselben Argumente in der Ausgangsuntersuchung von chinesischen ausführenden Herstellern und europäischen Einführern vorgebracht wurden, die die Auffassung vertraten, dass keine Repräsentativität gegeben sei. Wie in Erwägungsgrund 26 der endgültigen Verordnung erläutert, kontaktierte die Kommission nach der Einleitung des Verfahrens zahlreiche Unionshersteller, doch nur einige davon übermittelten eine Antwort. Es sei darauf hingewiesen, dass auf ihre etwaige Einbeziehung oder Nichteinbeziehung in das Verfahren zur Bildung der endgültigen Stichprobe nicht Bezug genommen wurde. Faktisch war es für die Entscheidung der Unionshersteller, sich während des Verfahrens zu melden, irrelevant, ob sie möglicherweise für die endgültige Stichprobe ausgewählt würden, denn ihre Entscheidung beruhte auf anderen Faktoren, beispielsweise den in Erwägungsgrund 115 hervorgehobenen. Das an die Kommission gerichtete Ersuchen, dass die Kommission die Schadensanalyse noch einmal neu durchführen solle, wurde daher zurückgewiesen.

4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(117)

Nach den Berichten wurden die Feststellungen zur Schädigung, die in der Ausgangsuntersuchung getroffen worden waren, in Bezug auf die Entwicklungen bei Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkäufen, Stückpreisen, Marktanteil, Beschäftigung und Produktivität auf der Ebene des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne der Definition in Erwägungsgrund 114 überprüft, d. h. auf der Basis der Informationen, die bei den 6 Stichprobenherstellern und den 57 weiteren Herstellern eingeholt wurden, die nun zum Wirtschaftszweig der Union gehören. In Bezug auf andere Schadensfaktoren, die bei den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des EU-Wirtschaftszweigs festgestellt worden waren, wurden die Feststellungen bei der Überprüfung bestätigt, da die Informationen zu Lagerbeständen, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Löhnen aus den überprüften Fragebogenantworten der 6 Stichprobenhersteller stammten.

4.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(118)

Auf der Grundlage der gesamten zur Verfügung stehenden Informationen (siehe Erwägungsgrund 112) entwickelten sich die Produktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union wie folgt:

Wirtschaftszweig der Union insgesamt

2003

2004

2005

2006

UZ

Mengenmäßige Produktion (in Tonnen)

489 993

524 571

493 924

519 880

537 877

Index

100

107

100

106

110

Produktionskapazität (in Tonnen)

859 766

881 454

902 741

919 485

944 817

Index

100

102

105

107

110

Kapazitätsauslastung (in %)

57 %

60 %

55 %

57 %

57 %

(119)

Trotz des beträchtlichen Nachfrageanstiegs (+ 29 %) von 2004 bis zum UZ wies die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union im gesamten Bezugszeitraum Schwankungen auf und war im UZ 9 % höher als 2003 (im Vergleich zu 6 % in der Ausgangsuntersuchung), d. h. ihr Anstieg blieb nach wie vor deutlich hinter dem Nachfrageanstieg von 29 % zurück.

(120)

In Bezug auf die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung wurden die Schlussfolgerungen, die in der Ausgangsuntersuchung — wenn auch auf der Grundlage eines anderen Datensatzes — getroffen worden waren, bestätigt (siehe Erwägungsgründe 130 bis 133 der endgültigen Verordnung).

4.2.   Verkäufe, Marktanteil, Wachstum und durchschnittliche Stückpreise in der Union

(121)

In der nachstehenden Tabelle, deren (mengen- und wertmäßige) Angaben sich auf die gesamten zur Verfügung stehenden Informationen stützen, sind die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der Union ausgewiesen.

Wirtschaftszweig der Union insgesamt

2003

2004

2005

2006

UZ

Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in der Union (in 1000 EUR)

990 540

1 050 039

1 102 684

1 198 794

1 289 940

Index

100

106

111

121

130

Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in der Union (in Tonnen)

445 769

494 307

468 892

506 752

507 750

Index

100

111

105

114

114

Verkaufsstückpreis des Wirtschaftszweigs der Union in der Union (in EUR/Tonne)

2 222

2 124

2 351

2 365

2 540

Index

100

96

106

106

114

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union (%)

Keine Angaben

28 %

27 %

24 %

22 %

Index

Keine Angaben

100

96

86

80

(122)

Durch die in vorstehender Tabelle angegebenen überarbeiteten Daten werden die in den Erwägungsgründen 137 bis 140 der endgültigen Verordnung dargelegten Feststellungen insofern bestätigt, als sich die Entwicklung sämtlicher Schadensindikatoren bestätigte. Anstatt um 12 %, wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, nahmen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 14 % zu; wertmäßig betrug der Anstieg 30 % statt 21 %. Die Entwicklungen sind der Untersuchung zufolge de facto sehr ähnlich wie in der Ausgangsuntersuchung. Da bei den Verkaufsmengen von 2004 bis 2005 der gleiche Rückgang festgestellt wurde, bestätigt sich die in Erwägungsgrund 139 der endgültigen Verordnung dargelegte Schlussfolgerung, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, vom Anstieg des Unionsverbrauchs zu profitieren, so dass der Marktanteil der Unionshersteller sich in weniger als 3 Jahren um 20 % verringerte.

4.3.   Beschäftigung und Produktivität

(123)

Die Beschäftigung und die Produktivität entwickelten sich im Wirtschaftszweig der Union wie folgt:

Wirtschaftszweig der Union insgesamt

2003

2004

2005

2006

UZ

Zahl der Beschäftigten

7 530

8 340

8 559

8 549

8 581

Index

100

111

114

114

114

Produktivität (in Tonnen/Beschäftigten)

65

63

58

61

63

Index

100

97

89

93

96

4.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(124)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wurden die in den Erwägungsgründen 153 bis 161 der endgültigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen bestätigt.

5.   Menge der gedumpten Einfuhren

(125)

Wie bereits in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, trug die Kommission den Schlussfolgerungen aus den DSB-Berichten Rechnung, denen zufolge die EU in Bezug auf die Berücksichtigung des Umfangs der gedumpten Einfuhren in der Ausgangsuntersuchung über Verbindungselemente gegen die Artikel 3.1 und 3.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens verstoßen hat.

(126)

Daher überprüfte die Kommission ihre Schadensanalyse im Lichte der Tatsache, dass einige der ausführenden Hersteller den Untersuchungsergebnissen zufolge im UZ kein Dumping betrieben hatten. Wie in Erwägungsgrund 105 erwähnt, wurde bei dieser Überprüfung festgestellt, dass ein weiterer ausführender Hersteller ebenfalls kein Dumping betrieb. Die Gesamtmenge der von diesen drei ausführenden Herstellern stammenden Einfuhren machte im UZ nur 0,01 % bis 0,40 % der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware aus der VR China aus. Die Schadensanalyse in Bezug auf die Entwicklung der Einfuhren aus der VR China, die auf der Grundlage der Menge der gedumpten Einfuhren ohne die nicht gedumpten Einfuhren durchgeführt wurde, ergibt lediglich unwesentliche Änderungen bei den in Erwägungsgrund 121 der endgültigen Verordnung beschriebenen Entwicklungen.

 

2003

2004

2005

2006

UZ

Mengen der Einfuhren aus der VR China (in Tonnen)

216 085

295 227

387 783

485 435

577 811

Index

100

137

179

225

267

Marktanteil VR China

Keine Angaben

17 %

22 %

23 %

25 %

Quelle: Eurostat.

6.   Schadensursache — Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(127)

Wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, revidierte die Kommission ihre Analyse der Schadensursache, um den Schlussfolgerungen der Berichte Rechnung zu tragen, denen zufolge die EU gegen die Artikel 3.1 und 3.5 des WTO-Antidumpingübereinkommens verstoßen hat, indem sie die von Eurostat gemeldeten statistischen Daten zur Gesamtausfuhr berücksichtigt hat anstelle der spezifischen Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der EU.

(128)

Die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union war in Erwägungsgrund 175 der endgültigen Verordnung analysiert worden. Den Untersuchungsergebnissen zufolge entfielen auf Ausfuhren in Drittländer 2006 nur 11 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union. Wie jedoch in den DSB-Berichten dargelegt, beruhten die verwendeten Daten auf Eurostat-Daten zu Ausfuhren aller Hersteller in der Union und bezogen sich nicht auf die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union. Im Anschluss an die DSB-Berichte revidierte die Kommission ihre Analyse der Schadensursache, indem sie untersuchte, ob die Ausfuhrleistung des neu definierten Wirtschaftszweigs der Union ein Faktor für die erlittene Schädigung gewesen sein könnte. Es wurde festgestellt, dass auf die Ausfuhren in Drittländer im UZ nur 3,7 % der Produktion der gleichartigen Ware des neu definierten Wirtschaftszweigs der Union entfielen, und nicht 11 %, wie in Erwägungsgrund 175 der endgültigen Verordnung angegeben. Diese Ausfuhren nahmen von 2003 bis zum UZ um rund 4 % zu. Außerdem erfolgten sie ausnahmslos zu Preisen, die deutlich über den Verkaufspreisen auf dem Unionsmarkt lagen.

Wirtschaftszweig der Union insgesamt

2003

2004

2005

2006

UZ

Ausfuhren der Union in die übrige Welt im Bezugszeitraum (in Tonnen)

19 599

23 613

21 098

20 967

20 400

Index

100

120

108

107

104

Ausfuhren der Union in die übrige Welt im Bezugszeitraum (in 1000 EUR)

47 261

55 657

52 958

58 831

55 477

Index

100

118

112

124

117

Stückpreis (in EUR/Tonne)

2 411

2 357

2 510

2 806

2 719

(129)

Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union in Drittländer keine Ursache für die bedeutende Schädigung waren. Darüber hinaus wird die abschließende Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 184 der endgültigen Verordnung, wonach die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben, bestätigt.

7.   Behandlung vertraulicher Informationen

(130)

Wie in der Einleitungsbekanntmachung angegeben, verpflichtete sich die Kommission, auf der Grundlage der Entscheidungen der Berichte, denen zufolge die EU in Bezug auf die Behandlung vertraulicher Informationen gegen die Artikel 6.5 und 6.5.1 des WTO-Antidumpingübereinkommens verstoßen hat, die Schlussfolgerungen nochmals zu überprüfen.

(131)

Aufgrund der Berichte forderte die Kommission die betreffenden zwei Unionshersteller auf, angemessen zu begründen, weshalb keine nichtvertrauliche Zusammenfassung von vertraulichen Informationen erstellt werden konnte. Die beiden Hersteller legten zusätzliche Informationen in nichtvertraulicher Form vor bzw. gaben bei bestimmten Informationen, die sich nicht zusammenfassen ließen, an, weshalb dies so war. Die so von diesen Herstellern übermittelten Informationen wurden allen interessierten Parteien zugesandt. Ein Verband, der die Einführer in der Europäischen Union vertrat, argumentierte, die von den beiden Unionsherstellern vorgelegten Informationen seien unverständlich und erlaubten keinen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten von Eurostat. In Bezug auf dieses Argument ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von diesen beiden Herstellern vorgelegten Informationen um unternehmensspezifische Informationen handelt und es daher unwahrscheinlich ist, dass es öffentliche Quellen gibt, mit denen sie abgeglichen werden könnten.

(132)

Die chinesische Handelskammer und der EFDA wandten ein, die zusätzlich vorgelegten Informationen seien insofern unvollständig, als einige Elemente in den Tabellen 22, 23 und 32 bis 34 immer noch fehlten, so dass die Informationen nicht den Vorgaben entsprächen, wie die DSB-Feststellungen hätten umgesetzt werden sollen. Andere Stellungnahmen gingen nach der Unterrichtung über diese zusätzlichen nichtvertraulichen Informationen nicht ein. Da die Tabellen 32 bis 34 Einzelheiten zu den Verkäufen und den Kosten des betreffenden Unternehmens enthalten, wurden diese ihrer Natur nach vertraulichen Informationen zusammengefasst, damit gewisse inhaltsbezogene Informationen vorgelegt werden konnten, ohne vertrauliche Informationen offenzulegen. Die sonstigen Informationen, die als fehlend in Tabelle 22 (Arten der gelieferten Rohstoffe und Mengen der gekauften Rohstoffe) und Tabelle 23 (lediglich indexierte Angabe der Gewinnspanne vor Steuern und keine getrennte Angabe der Zahlen für die Verkäufe innerhalb und außerhalb der EU) beanstandet worden waren, wurden von dem betreffenden Unionsunternehmen erneut übermittelt, um ein gutes Verständnis der Informationen zu ermöglichen, und die Antwort wurde in das zur Einsichtnahme durch die interessierten Parteien bestimmte Dossier aufgenommen. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Auffassung vertreten wird, dass den diesbezüglichen Empfehlungen aus den Berichten voll und ganz entsprochen wurde.

(133)

Darüber hinaus beanstandete der EFDA, dass die von dem Unionshersteller vorgelegte Tabelle 24 nicht den Schluss zulasse, dass dieses Unternehmen eine bedeutende Schädigung erlitten habe, da in der Tabelle bei Gewinn, Auslastung und Produktion ein kontinuierlicher Anstieg ausgewiesen gewesen sei. Die Kommission führte die Schadensanalyse indessen noch einmal durch, und zwar unter Einschluss der Daten zu den sechs in die Stichprobe einbezogenen EU-Herstellern, und kam zu dem Schluss, dass eine bedeutende Schädigung erlitten wurde, wie in Erwägungsgrund 124 bestätigt. Das Vorbringen ist daher unbegründet.

(134)

Wie unter Nummer 6 des Einleitungsbekanntmachung angekündigt, legte die Kommission aufgrund der Feststellung zu den Artikeln 6.5 und 6.5.1 des WTO-Antidumpingübereinkommens in Bezug auf die Behandlung vertraulicher Informationen am 30. Mai 2012 die ursprünglich vorgelegten Eurostat-Daten zur EU-Gesamtproduktion von Verbindungselementen offen.

8.   Weitere Empfehlungen und Entscheidungen

(135)

Wie in der Einleitungsbekanntmachung erwähnt, verpflichtete sich die Kommission, Stellungnahmen von an der Untersuchung über Verbindungselemente beteiligten Parteien zu berücksichtigen, die ihrer Ansicht nach durch die Unterrichtung über die Feststellungen zur Marktwirtschaftsbehandlung oder in Bezug auf eine andere Empfehlung oder Entscheidung des DSB beeinträchtigt wurden. Gemäß den in den DSB-Berichten ausgesprochenen Empfehlungen zu Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung gewährte die Kommission einem Unternehmen eine IB.

F.   UNTERRICHTUNG

(136)

Alle Parteien wurden über die vorstehenden Feststellungen unterrichtet. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Nach der Unterrichtung gingen mehrere Stellungnahmen ein.

(137)

Aus den vorstehenden Gründen sollten die mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China aufrechterhalten werden und für die Einfuhren von Waren des Unternehmens Bulten Fasteners China sollte ein Zollsatz von 0 % gelten.

G.   SCHLUSSFOLGERUNG

(138)

Auf der Grundlage der vorstehend dargelegten Neubewertung wird der Schluss gezogen, dass das in der Ausgangsuntersuchung ermittelte schädigende Dumping sich bestätigt hat. Einem ausführenden Hersteller wurde indessen eine IB gemäß den in den DSB-Berichten ausgesprochenen Empfehlungen zu Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung gewährt. Daher sollte Artikel 1 Absatz 2 der endgültigen Verordnung entsprechend geändert werden. Darüber hinaus sollte derselbe Artikel wie folgt geändert werden, um der Neuberechnung der Antidumpingzölle für einige der in der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der endgültigen Verordnung aufgeführten Unternehmen Rechnung zu tragen:

Ausführender Hersteller in der VR China

Dumpingspanne

Schadensspanne

Endgültige Maßnahmen

Biao Wu Tensile Fasteners Co., Ltd.

43,4 %

99,9 %

43,4 %

Kunshan Chenghe Standard Components Co., Ltd.

63,7 %

79,5 %

63,7 %

Ningbo Jinding Fastener Co., Ltd.

64,3 %

64,4 %

64,3 %

Ningbo Yonghong Fasteners Co., Ltd.

69,7 %

78,3 %

69,7 %

Changshu City Standard Parts Factory und Changshu British Shanghai International Fastener Co., Ltd.

38,3 %

65,3 %

38,3 %

CELO Suzhou Precision Fasteners Co., Ltd.

0,0 %

0,3 %

0,0 %

Golden Horse (Dong Guan) Metal Manufactory Co., Ltd.

22,9 %

133,2 %

22,9 %

Yantai Agrati Fasteners Co., Ltd.

0,0 %

0,0 %

0,0 %

Mitarbeitende ausführende Hersteller, die nicht für die Stichprobe ausgewählt wurden

54,1 %

77,5 %

54,1 %

Alle übrigen Unternehmen

74,1 %

85,0 %

74,1 %

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle mit den endgültigen Antidumpingzollsätzen auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der von den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren erhält folgende Fassung:

„Unternehmen

Zollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

Biao Wu Tensile Fasteners Co., Ltd., Shanghai

43,4 %

A924

CELO Suzhou Precision Fasteners Co., Ltd., Suzhou

0,0 %

A918

Changshu City Standard Parts Factory und Changshu British Shanghai International Fastener Co., Ltd., Changshu

38,3 %

A919

Golden Horse (Dong Guan) Metal Manufactory Co., Ltd., Dongguan City

22,9 %

A920

Kunshan Chenghe Standard Components Co., Ltd., Kunshan

63,7 %

A921

Ningbo Jinding Fastener Co., Ltd., Ningbo City

64,3 %

A922

Ningbo Yonghong Fasteners Co., Ltd., Jiangshan Town

69,7 %

A923

Yantai Agrati Fasteners Co., Ltd., Yantai

0,0 %

A925

Bulten Fasteners (China) Co., Ltd., Peking

0,0 %

A997

In Anhang I aufgeführte Unternehmen

54,1 %

A928

Alle übrigen Unternehmen

74,1 %

A999“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Oktober 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. CHARALAMBOUS


(1)  ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 10.

(2)  ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 1.

(3)  WTO, Bericht des Berufungsgremiums, AB-2011-2, WT/DS397/AB/R vom 15. Juli 2011. WTO, Panelbericht, WT/DS397/R vom 3. Dezember 2010.

(4)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(5)  ABl. C 66 vom 6.3.2012, S. 29.

(6)  ABl. C 160 vom 6.6.2012, S. 19.

(7)  Bericht des Berufungsgremiums: In Absatz 512 heißt es, die Untersuchungsbehörden seien nach Artikel 2 Absatz 4 zumindest verpflichtet, den Parteien mitzuteilen, welche Warengruppen für die Zwecke des Preisvergleichs verwendet wurden.

(8)  ABl. C 267 vom 9.11.2007, S. 31.

(9)  Anhörung im Rahmen der Überprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Verbindungselementen mit Ursprung in der VR China („Review of the Anti-Dumping Measures in Force on Imports of Fasteners Originating in the PRC Hearing“), vom Anhörungsbeauftragten organisierte Anhörung des chinesischen Verbandes der Verbindungselementebranche (CCME), 11. Juli 2012.


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