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Document 32012R0792

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23. August 2012 mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission

OJ L 242, 7.9.2012, p. 13–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 032 P. 173 - 205

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 19/01/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/792/oj

7.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 792/2012 DER KOMMISSION

vom 23. August 2012

mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und zur vollständigen Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES), nachfolgend „Übereinkommen“, sind Bestimmungen zu erlassen.

(2)

Im Hinblick auf eine einheitliche Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (2) müssen Muster festgelegt werden, denen die in diesen Verordnungen vorgesehenen Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente entsprechen müssen.

(3)

Auf der 15. Tagung der Konferenz der Parteien des Übereinkommens, die vom 13. bis 25. März 2010 in Doha (Qatar) stattgefunden hat, wurden eine Reihe von Entschließungen geändert, die u. a. die Vereinheitlichung von Genehmigungen und Bescheinigungen sowie Änderungen von Herkunftscodes betreffen. Diese Entschließungen müssen berücksichtigt werden, und die Muster sind entsprechend zu ändern. Außerdem müssen Änderungen vorgenommen werden, um diese Dokumente für den Nutzer und die nationalen Behörden klarer zu gestalten.

(4)

Für die Verwendung dieser Formblätter sind mithilfe von Mustern, Anweisungen und Erläuterungen, die in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Anwendung finden, einheitliche Bedingungen festzulegen.

(5)

Diese einheitlichen Bedingungen sind nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (3) festzulegen. Sie müssen daher in eine von der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 separaten Durchführungsverordnung aufgenommen werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

Diese Verordnung beschreibt die Gestaltung und die technischen Spezifikationen der Formblätter für die Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006. Die Gestaltung und die technischen Spezifikationen werden für die folgenden Dokumente festgelegt:

(1)

Einfuhrgenehmigungen;

(2)

Ausfuhrgenehmigungen;

(3)

Wiederausfuhrbescheinigungen;

(4)

Reisebescheinigungen;

(5)

Musterkollektionsbescheinigungen;

(6)

Einfuhrmeldungen;

(7)

Bescheinigungen für Wanderausstellungen;

(8)

Ergänzungsblätter zu Reisebescheinigungen und Wanderausstellungsbescheinigungen;

(9)

Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97;

(10)

Etiketten gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

Artikel 2

Formblätter

(1)   Die Formblätter für Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen und Anträge auf solche Dokumente müssen dem Muster in Anhang I entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder.

(2)   Die Formblätter für Einfuhrmeldungen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder. Die Formblätter können fortlaufend nummeriert werden.

(3)   Die Formblätter für Bescheinigungen für Wanderausstellungen und Anträge auf solche Dokumente müssen dem Muster in Anhang III entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder.

(4)   Die Vordrucke für Ergänzungsblätter zu Reisebescheinigungen und Wanderausstellungsbescheinigungen müssen dem Muster in Anhang IV entsprechen.

(5)   Die Formblätter für die Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Anträge auf solche Bescheinigungen müssen dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass in den Feldern 18 und 19 anstelle des vorgedruckten Textes nur die betreffende Bescheinigung und/oder Genehmigung angegeben wird.

(6)   Die Form des Etiketts gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 muss dem Muster in Anhang VI der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Artikel 3

Technische Spezifikationen für die Formblätter

(1)   Das Papier der in Artikel 2 genannten Formblätter darf keinen Holzstoff enthalten, muss den Anforderungen zu Schreibzwecken genügen und mindestens 55 g/m2 wiegen.

(2)   Die Formblätter in Artikel 2 Absätze 1 bis 5 müssen ein Format von 210 × 297 mm (A4) mit einer Höchsttoleranz in der Länge von 18 mm weniger und 8 mm mehr haben.

(3)   Das Papier der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Formblätter muss folgende Farben haben:

a)

Formblatt Nr. 1 (Original): weiß mit untergründigem Guilloche-Muster, grauer Druck auf der Vorderseite, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird;

b)

Formblatt Nr. 2 (Kopie für den Inhaber): gelb;

c)

Formblatt Nr. 3 (Kopie für das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland im Fall einer Einfuhrgenehmigung oder Kopie zur Rücksendung an die ausstellende Vollzugsbehörde durch die Zollstelle, im Fall einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung): hellgrün;

d)

Formblatt Nr. 4 (Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde): rosa;

e)

Formblatt Nr. 5 (Antrag): weiß.

(4)   Das Papier der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Formblätter muss folgende Farben haben:

a)

Formblatt Nr. 1 (Original): weiß;

b)

Formblatt Nr. 2 (Kopie für den Einführer): gelb.

(5)   Das Papier der in Artikel 2 Absätze 3 und 5 genannten Formblätter muss folgende Farben haben:

a)

Formblatt Nr. 1 (Original): gelb mit einem untergründigen Guilloche-Muster, grauer Druck auf der Vorderseite, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird;

b)

Formblatt Nr. 2 (Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde): rosa;

c)

Formblatt Nr. 3 (Antrag): weiß.

(6)   Das Papier der in Artikel 2 Absätze 4 und 6 genannten Ergänzungsblätter und Etiketten muss von weißer Farbe sein.

(7)   Die in Artikel 2 genannten Formblätter sind in einer von den Vollzugsbehörden jedes Mitgliedstaats bezeichneten Amtssprache der Europäischen Union zu drucken und auszufüllen. Sie müssen soweit erforderlich eine Übersetzung des Inhalts in eine der offiziellen Arbeitssprachen des Übereinkommens enthalten.

(8)   Die Mitgliedstaaten sind für den Druck der in Artikel 2 genannten Formblätter verantwortlich; der Druck kann im Fall der in Artikel 2 Absätze 1 bis 5 genannten Formblätter Teil eines computerisierten Verfahrens zur Ausstellung von Genehmigungen/Bescheinigungen sein.

Artikel 4

Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 2 und 3 werden gestrichen.

2.

Die Anhänge I bis VI werden gestrichen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 27. September 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. August 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(2)  ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.


ANHANG I

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Anweisungen und Erläuterungen

1.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-)Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers.

2.

Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung darf sechs Monate und diejenige einer Einfuhrgenehmigung zwölf Monate nicht übersteigen. Die Geltungsdauer einer Reisebescheinigung darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach dem letzten Tag der Geltungsdauer verfällt das Dokument und verliert seine Rechtsgültigkeit, das Original und alle Kopien davon sind vom Inhaber unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzusenden. Eine Einfuhrgenehmigung hat keine Gültigkeit, wenn ein entsprechendes CITES-Dokument aus dem (Wieder-)Ausfuhrland für die (Wieder-)Ausfuhr nach dem letzten Tag der Geltungsdauer benutzt oder wenn die Sendung mehr als sechs Monate nach dem Datum der Ausstellung der Genehmigung in die Europäische Union eingeführt wurde.

3.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen freizulassen.

5.

Bei Reisebescheinigungen freizulassen.

6.

Im Fall von lebenden Exemplaren (mit Ausnahme von in Gefangenschaft gezüchteten oder künstlich vermehrten Exemplaren) von Arten in Anhang A kann die ausstellende Behörde den Ort vorschreiben, an dem sie zu halten sind, indem sie die diesbezüglichen Einzelheiten in diesem Feld angibt. Jede Beförderung an einen anderen Ort mit Ausnahme dringender tierärztlicher Behandlung unter der Bedingung, dass die Exemplare unmittelbar danach an den genehmigten Aufenthaltsort zurückgebracht werden, erfordert eine vorherige Genehmigung der zuständigen Vollzugsbehörde.

8.

Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.

9/10.

Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.

11.

Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.

12.

Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.

13.

Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

W

der Natur entnommene Exemplare

R

in einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben

D

Tiere von Arten in Anhang A, in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken gezüchtet in gemäß der Entschließung Conf.12.10 (Rev. CoP15) in das Register des CITES-Sekretariats aufgenommenen Betrieben, und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Erzeugnisse daraus

A

zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Erzeugnisse daraus

C

in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus

F

in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Erzeugnisse daraus

I

eingezogene oder beschlagnahmte Exemplare (1)

O

Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen (1)

U

Herkunft unbekannt (ist zu begründen)

14.

Zur Angabe des Zwecks, zu dem die Exemplare (wieder-)ausgeführt/eingeführt werden sollen, ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

B

Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung

E

Bildung

G

botanische Gärten

H

Jagdtrophäen

L

Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch

M

medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung)

N

Wiederansiedlung oder Auswilderung

P

persönliche Zwecke

Q

Zirkusse und Wanderausstellungen

S

wissenschaftliche Zwecke

T

kommerzielle Zwecke

Z

zoologische Gärten

15 bis 17.

Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten der Genehmigung in den Feldern 16 und 17 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.

18 bis 20.

Das letzte Wiederausfuhrland ist im Fall einer Wiederausfuhrbescheinigung das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare vor der Wiederausfuhr aus der Europäischen Union eingeführt wurden. Im Fall einer Einfuhrgenehmigung ist es das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare eingeführt werden sollen. In den Feldern 19 und 20 sind die Einzelheiten der Wiederausfuhrbescheinigung anzugeben.

21.

Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.

23 bis 25.

Den Behörden vorbehalten.

26.

Der Einführer/(Wieder-)Ausführer oder sein Agent müssen ggf. die Nummern des Fracht- oder Luftfrachtbriefs angeben.

27.

Von der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Europäische Union oder am Ort der (Wieder-)Ausfuhr auszufüllen. Bei der Einfuhr ist das Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem Einführer zurückzusenden. Bei der (Wieder-)Ausfuhr ist die „Kopie zur Rücksendung an die ausstellende Vollzugsbehörde“ (Formblatt Nr. 3) vom Zoll an die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zurückzusenden, während das Original (Formblatt Nr. 1) und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem (Wieder-)Ausführer zurückzusenden sind.

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Anweisungen und Erläuterungen

1.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-)Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers.

2.

Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung darf sechs Monate und diejenige einer Einfuhrgenehmigung zwölf Monate nicht übersteigen. Die Geltungsdauer einer Reisebescheinigung darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach dem letzten Tag der Geltungsdauer verfällt das Dokument und verliert seine Rechtsgültigkeit, das Original und alle Kopien davon sind vom Inhaber unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzusenden. Eine Einfuhrgenehmigung hat keine Gültigkeit, wenn ein entsprechendes CITES-Dokument aus dem (Wieder-)Ausfuhrland für die (Wieder-)Ausfuhr nach dem letzten Tag der Geltungsdauer benutzt oder wenn die Sendung mehr als sechs Monate nach dem Datum der Ausstellung der Genehmigung in die Europäische Union eingeführt wurde.

3.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen freizulassen.

5.

Bei Reisebescheinigungen freizulassen.

6.

Im Fall von lebenden Exemplaren (mit Ausnahme von in Gefangenschaft gezüchteten oder künstlich vermehrten Exemplaren) von Arten in Anhang A kann die ausstellende Behörde den Ort vorschreiben, an dem sie zu halten sind, indem sie die diesbezüglichen Einzelheiten in diesem Feld angibt. Jede Beförderung an einen anderen Ort mit Ausnahme dringender tierärztlicher Behandlung unter der Bedingung, dass die Exemplare unmittelbar danach an den genehmigten Aufenthaltsort zurückgebracht werden, erfordert eine vorherige Genehmigung der zuständigen Vollzugsbehörde.

8.

Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.

9/10.

Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.

11.

Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.

12.

Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.

13.

Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

W

der Natur entnommene Exemplare

R

in einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben

D

Tiere von Arten in Anhang A, in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken gezüchtet in gemäß der Entschließung Conf.12.10 (Rev. CoP15) in das Register des CITES-Sekretariats aufgenommenen Betrieben, und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Erzeugnisse daraus

A

zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Erzeugnisse daraus

C

in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus

F

in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Erzeugnisse daraus

I

eingezogene oder beschlagnahmte Exemplare (2)

O

Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen (2)

U

Herkunft unbekannt (ist zu begründen)

14.

Zur Angabe des Zwecks, zu dem die Exemplare (wieder-)ausgeführt/eingeführt werden sollen, ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

B

Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung

E

Bildung

G

botanische Gärten

H

Jagdtrophäen

L

Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch

M

medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung)

N

Wiederansiedlung oder Auswilderung

P

persönliche Zwecke

Q

Zirkusse und Wanderausstellungen

S

wissenschaftliche Zwecke

T

kommerzielle Zwecke

Z

zoologische Gärten

15 bis 17.

Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten der Genehmigung in den Feldern 16 und 17 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.

18 bis 20.

Das letzte Wiederausfuhrland ist im Fall einer Wiederausfuhrbescheinigung das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare vor der Wiederausfuhr aus der Europäischen Union eingeführt wurden. Im Fall einer Einfuhrgenehmigung ist es das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare eingeführt werden sollen. In den Feldern 19 und 20 sind die Einzelheiten der Wiederausfuhrbescheinigung anzugeben.

21.

Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.

23 bis 25.

Den Behörden vorbehalten.

26.

Der Einführer/(Wieder-)Ausführer oder sein Agent müssen ggf. die Nummern des Fracht- oder Luftfrachtbriefs angeben.

27.

Von der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Europäische Union oder am Ort der (Wieder-)Ausfuhr auszufüllen. Bei der Einfuhr ist das Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem Einführer zurückzusenden. Bei der (Wieder-)Ausfuhr ist die „Kopie zur Rücksendung an die ausstellende Vollzugsbehörde“ (Formblatt Nr. 3) vom Zoll an die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zurückzusenden, während das Original (Formblatt Nr. 1) und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem (Wieder-)Ausführer zurückzusenden sind.

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Anweisungen und Erläuterungen

1.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-)Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers.

2.

Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung darf sechs Monate und diejenige einer Einfuhrgenehmigung zwölf Monate nicht übersteigen. Die Geltungsdauer einer Reisebescheinigung darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach dem letzten Tag der Geltungsdauer verfällt das Dokument und verliert seine Rechtsgültigkeit, das Original und alle Kopien davon sind vom Inhaber unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzusenden. Eine Einfuhrgenehmigung hat keine Gültigkeit, wenn ein entsprechendes CITES-Dokument aus dem (Wieder-)Ausfuhrland für die (Wieder-)Ausfuhr nach dem letzten Tag der Geltungsdauer benutzt oder wenn die Sendung mehr als sechs Monate nach dem Datum der Ausstellung der Genehmigung in die Europäische Union eingeführt wurde.

3.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen freizulassen.

5.

Bei Reisebescheinigungen freizulassen.

6.

Im Fall von lebenden Exemplaren (mit Ausnahme von in Gefangenschaft gezüchteten oder künstlich vermehrten Exemplaren) von Arten in Anhang A kann die ausstellende Behörde den Ort vorschreiben, an dem sie zu halten sind, indem sie die diesbezüglichen Einzelheiten in diesem Feld angibt. Jede Beförderung an einen anderen Ort mit Ausnahme dringender tierärztlicher Behandlung unter der Bedingung, dass die Exemplare unmittelbar danach an den genehmigten Aufenthaltsort zurückgebracht werden, erfordert eine vorherige Genehmigung der zuständigen Vollzugsbehörde.

8.

Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.

9/10.

Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.

11.

Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.

12.

Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.

13.

Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

W

der Natur entnommene Exemplare

R

in einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben

D

Tiere von Arten in Anhang A, in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken gezüchtet in gemäß der Entschließung Conf.12.10 (Rev. CoP15) in das Register des CITES-Sekretariats aufgenommenen Betrieben, und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Erzeugnisse daraus

A

zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Erzeugnisse daraus

C

in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus

F

in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Erzeugnisse daraus

I

eingezogene oder beschlagnahmte Exemplare (3)

O

Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen (3)

U

Herkunft unbekannt (ist zu begründen)

14.

Zur Angabe des Zwecks, zu dem die Exemplare (wieder-)ausgeführt/eingeführt werden sollen, ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

B

Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung

E

Bildung

G

botanische Gärten

H

Jagdtrophäen

L

Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch

M

medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung)

N

Wiederansiedlung oder Auswilderung

P

persönliche Zwecke

Q

Zirkusse und Wanderausstellungen

S

wissenschaftliche Zwecke

T

kommerzielle Zwecke

Z

zoologische Gärten

15 bis 17.

Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten der Genehmigung in den Feldern 16 und 17 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.

18 bis 20.

Das letzte Wiederausfuhrland ist im Fall einer Wiederausfuhrbescheinigung das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare vor der Wiederausfuhr aus der Europäischen Union eingeführt wurden. Im Fall einer Einfuhrgenehmigung ist es das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare eingeführt werden sollen. In den Feldern 19 und 20 sind die Einzelheiten der Wiederausfuhrbescheinigung anzugeben.

21.

Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.

23 bis 25.

Den Behörden vorbehalten.

26.

Der Einführer/(Wieder-)Ausführer oder sein Agent müssen ggf. die Nummern des Fracht- oder Luftfrachtbriefs angeben.

27.

Von der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Europäische Union oder am Ort der (Wieder-)Ausfuhr auszufüllen. Bei der Einfuhr ist das Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem Einführer zurückzusenden. Bei der (Wieder-)Ausfuhr ist die „Kopie zur Rücksendung an die ausstellende Vollzugsbehörde“ (Formblatt Nr. 3) vom Zoll an die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zurückzusenden, während das Original (Formblatt Nr. 1) und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem (Wieder-)Ausführer zurückzusenden sind.

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Anweisungen und Erläuterungen

1.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-)Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers.

2.

Entfällt.

3.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen freizulassen.

5.

Bei Reisebescheinigungen freizulassen.

6.

Nur auf dem Antragsformular auszufüllen für lebende Exemplare der Arten des Anhangs A, die nicht in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt worden sind.

8.

Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.

9/10.

Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.

11.

Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Beantragung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.

12.

Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Beantragung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.

13.

Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

W

der Natur entnommene Exemplare

R

in einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben

D

Tiere von Arten in Anhang A, in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken gezüchtet in gemäß der Entschließung Conf.12.10 (Rev. CoP15) in das Register des CITES-Sekretariats aufgenommenen Betrieben, und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Erzeugnisse daraus

A

zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Erzeugnisse daraus

C

in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus

F

in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Erzeugnisse daraus

I

eingezogene oder beschlagnahmte Exemplare (4)

O

Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen (4)

U

Herkunft unbekannt (ist zu begründen)

14.

Zur Angabe des Zwecks, zu dem die Exemplare (wieder-)ausgeführt/eingeführt werden sollen, ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

B

Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung

E

Bildung

G

botanische Gärten

H

Jagdtrophäen

L

Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch

M

medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung)

N

Wiederansiedlung oder Auswilderung

P

persönliche Zwecke

Q

Zirkusse und Wanderausstellungen

S

wissenschaftliche Zwecke

T

kommerzielle Zwecke

Z

zoologische Gärten

15 bis 17.

Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten der Genehmigung in den Feldern 16 und 17 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.

18 bis 20.

Das letzte Wiederausfuhrland ist im Fall einer Wiederausfuhrbescheinigung das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare vor der Wiederausfuhr aus der Europäischen Union eingeführt wurden. Im Fall einer Einfuhrgenehmigung ist es das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare eingeführt werden sollen. In den Feldern 19 und 20 sind die Einzelheiten der Wiederausfuhrbescheinigung anzugeben.

21.

Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.

23.

Es sind möglichst viele Einzelheiten anzugeben. Das Fehlen von oben geforderten Informationen ist zu begründen.


(1)  Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.

(2)  Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.

(3)  Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.

(4)  Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.


ANHANG II

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Anweisungen und Erläuterungen

1.

Vollständiger Name und Anschrift des Einführers oder seines befugten Vertreters.

4.

Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.

5.

Nur auszufüllen, wenn die Exemplare nicht aus dem Ursprungsland eingeführt wurden.

6.

Die Beschreibung muss möglichst genau sein.

9.

Der wissenschaftliche Name muss dem in Anhang C oder D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 entsprechen.

10.

Für Exemplare von Arten im CITES-Anhang III ist „III“ anzugeben.

12.

Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs (C oder D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97, in dem die Art aufgeführt ist.

13.

Der Einführer muss bei der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Europäische Union das unterzeichnete Original (Formblatt Nr. 1) und die „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) einreichen, gegebenenfalls mit den in Anhang III von CITES geforderten Unterlagen aus dem (Wieder-)Ausfuhrland.

14.

Die Zollstelle übermittelt das abgestempelte Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde ihres Landes und gibt die abgestempelte „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) dem Einführer oder seinem befugten Vertreter zurück.

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Anweisungen und Erläuterungen

1.

Vollständiger Name und Anschrift des Einführers oder seines befugten Vertreters.

4.

Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.

5.

Nur auszufüllen, wenn die Exemplare nicht aus dem Ursprungsland eingeführt wurden.

6.

Die Beschreibung muss möglichst genau sein.

9.

Der wissenschaftliche Name muss dem in Anhang C oder D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 entsprechen.

10.

Für Exemplare von Arten im CITES-Anhang III ist „III“ anzugeben.

12.

Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs (C oder D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97, in dem die Art aufgeführt ist.

13.

Der Einführer muss der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Europäische Union das unterzeichnete Original (Formblatt Nr. 1) und die „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) einreichen, gegebenenfalls mit den in Anhang III von CITES geforderten Unterlagen aus dem (Wieder-)Ausfuhrland.

14.

Die Zollstelle übermittelt das abgestempelte Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde ihres Landes und gibt die abgestempelte „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) dem Einführer oder seinem befugten Vertreter zurück.


ANHANG III

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Anweisungen und Erläuterungen

1.

Die ausstellende Vollzugsbehörde erstellt eine einmalige Nummer für die Bescheinigung.

2.

Das Ablaufdatum des Dokuments darf höchstens drei Jahre nach dem Ausstellungsdatum liegen. Stammt die Wanderausstellung aus einem Drittland, so darf das Ablaufdatum nicht später als das auf der entsprechenden Bescheinigung aus diesem Land angegebene Datum liegen.

3.

Vollständigen Namen, ständige Anschrift und Land des Eigentümers des unter die Bescheinigung fallenden Exemplars angeben. Ohne Unterschrift des Eigentümers ist die Bescheinigung ungültig.

4.

Name, Anschrift und Land der ausstellenden Vollzugsbehörde müssen bereits auf dem Formblatt vorgedruckt sein.

5.

Dieses Feld ist vorgedruckt, um anzuzeigen, dass die Bescheinigung für mehrere grenzüberschreitende Beförderungen des Exemplars mit der Wanderausstellung nur zu Ausstellungszwecken gültig ist, wobei die Exemplare gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zur Schau gestellt werden dürfen, und um klarzustellen, dass die Bescheinigung nicht einzuziehen ist, sondern beim Exemplar/Eigentümer zu verbleiben hat. In diesem Feld kann auch die Nichterteilung bestimmter Informationen begründet werden.

6.

Dieses Feld wurde vorgedruckt, um anzuzeigen, dass die grenzüberschreitende Beförderung in jedes Land, das die Bescheinigung im Rahmen des nationalen Rechts akzeptiert, zugelassen ist.

7.

In diesem Feld wurde der Code Q für Zirkusse und Wanderausstellungen vorgedruckt.

8.

Sofern erforderlich die Nummer der in Feld 19 angebrachten Sicherheitsmarke angeben.

9.

Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.

10.

Das unter die Bescheinigung fallende Exemplar ist so genau wie möglich zu beschreiben, einschließlich Kennzeichnungen (Etiketten, Ringe, einmalige Kennzeichnungen usw.), damit die Behörden des Landes, in das die Wanderausstellung einreist, prüfen können, ob die Bescheinigung dem Exemplar entspricht. Geschlecht und Alter zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung sind, soweit möglich, anzugeben.

11.

Gesamtzahl der Exemplare angeben. Bei lebenden Tieren in der Regel 1. Handelt es sich um mehr als ein Exemplar, „siehe beigefügtes Verzeichnis“ angeben.

12.

Anzugeben ist die Nummer des Anhangs (I, II oder III) zum Übereinkommen, in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung aufgeführt ist.

13.

Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung aufgeführt ist.

14.

Zur Angabe der Herkunft die nachstehenden Codes verwenden. Diese Bescheinigung darf für Exemplare mit Herkunftscode W, R, F oder U nur verwendet werden, wenn sie in der Europäischen Union erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Bestimmungen für in den Anhängen I, II oder III des Übereinkommens oder in Anhang C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten Geltung erlangten und auch der Code O verwendet wird.

W

der Natur entnommene Exemplare

R

in einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben

A

zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Erzeugnisse daraus

C

in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus

F

in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Erzeugnisse daraus

U

Herkunft unbekannt (ist zu begründen)

O

Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen (kann in Verbindung mit jedem anderen Code verwendet werden)

15/16.

Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten der Genehmigung in Feld 16 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.

17.

In diesem Feld ist die Registrierungsnummer der Wanderausstellung anzugeben.

18.

Datum des Erwerbs nur für Exemplare angeben, die in der Europäischen Union erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Vorschriften für die Arten der Anhänge I, II oder III des Übereinkommens oder des Anhangs C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten.

19.

Von dem Beamten auszufüllen, der die Bescheinigung ausstellt. Eine Bescheinigung darf nur von der Vollzugsbehörde des Landes ausgestellt werden, aus dem die Wanderausstellung stammt, und nur, wenn der Eigentümer der Wanderausstellung die genauen Einzelheiten zu dem Exemplar bei dieser Vollzugsbehörde hat registrieren lassen. Stammt eine Wanderausstellung aus einem Drittland, so darf eine Bescheinigung nur von der Vollzugsbehörde des Bestimmungslandes ausgestellt werden. Der Name des ausstellenden Beamten muss ausgeschrieben werden. Das Siegel und die Unterschrift sowie gegebenenfalls die Nummer der Sicherheitsmarke müssen deutlich lesbar sein.

20.

Dieses Feld kann von der ausstellenden Vollzugsbehörde genutzt werden für Verweise auf nationale Rechtsvorschriften oder zusätzliche besondere Bedingungen für die grenzüberschreitende Beförderung.

21.

Dieses Feld ist ein vorgedruckter Verweis auf das beigefügte Ergänzungsblatt, auf dem alle grenzüberschreitenden Beförderungen anzugeben sind.

Unbeschadet der Angaben unter Punkt 5 ist dieses Dokument nach Ablauf der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzugeben.

Der Inhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter gibt das Original dieser Bescheinigung (Formblatt Nr. 1) — und gegebenenfalls die von einem Drittland ausgestellte Wanderausstellungsbescheinigung — zu Prüfzwecken ab und legt das beigefügte Ergänzungsblatt oder (wenn die Bescheinigung auf der Grundlage einer entsprechenden Bescheinigung aus einem Drittland ausgestellt wurde) die beiden Ergänzungsblätter und Kopien derselben einer gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle vor. Die Zollstelle gibt nach dem Ausfüllen des Ergänzungsblatts oder der Ergänzungsblätter das Original dieser Bescheinigung (Formblatt Nr. 1), die von einem Drittland ausgestellte Originalbescheinigung (gegebenenfalls) und das Ergänzungsblatt oder die Ergänzungsblätter an den Inhaber oder seinen bevollmächtigten Vertreter zurück und leitet eine abgestempelte Kopie des Ergänzungsblatts der von der Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats ausgestellten Bescheinigung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 an die jeweilige Vollzugsbehörde weiter.

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Anweisungen und Erläuterungen

3.

Vollständigen Namen, ständige Anschrift und Land des Eigentümers des unter die Bescheinigung fallenden Exemplars angeben (nicht des Agenten). Ohne Unterschrift des Eigentümers ist die Bescheinigung ungültig.

8.

Sofern erforderlich die Nummer der in Feld 19 angebrachten Sicherheitsmarke angeben.

9.

Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.

10.

Das unter die Bescheinigung fallende Exemplar ist so genau wie möglich zu beschreiben, einschließlich Kennzeichnungen (Etiketten, Ringe, einmalige Kennzeichnungen usw.), damit die Behörden des Landes, in das die Wanderausstellung einreist, prüfen können, ob die Bescheinigung dem Exemplar entspricht. Geschlecht und Alter zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung sind, soweit möglich, anzugeben.

11.

Gesamtzahl der Exemplare angeben. Bei lebenden Tieren in der Regel 1. Handelt es sich um mehr als ein Exemplar, „siehe beigefügtes Verzeichnis“ angeben.

12.

Anzugeben ist die Nummer des Anhangs (I, II oder III) zum Übereinkommen, in dem die Art zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgeführt ist.

13.

Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgeführt ist.

14.

Zur Angabe der Herkunft die nachstehenden Codes verwenden. Diese Bescheinigung darf für Exemplare mit Herkunftscode W, R, F oder U nur verwendet werden, wenn sie in der Europäischen Union erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Bestimmungen für in den Anhängen I, II oder III des Übereinkommens oder in Anhang C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten Geltung erlangten und auch der Code O verwendet wird.

W

der Natur entnommene Exemplare

R

in einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben

A

zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Erzeugnisse daraus

C

in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus

F

in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Erzeugnisse daraus

U

Herkunft unbekannt (ist zu begründen)

O

Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen (kann in Verbindung mit jedem anderen Code verwendet werden)

15/16.

Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland (d. h. ein Nicht-EU-Land), so sind die Einzelheiten der Genehmigung in Feld 16 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.

17.

In diesem Feld ist die Registrierungsnummer der Wanderausstellung anzugeben.

18.

Datum des Erwerbs nur für Exemplare angeben, die in der Europäischen Union erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Vorschriften für die Arten der Anhänge I, II oder III des Übereinkommens oder des Anhangs C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten.

19.

Es sind möglichst viele Einzelheiten anzugeben. Das Fehlen von oben geforderten Informationen ist zu begründen.


ANHANG IV

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ANHANG V

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Anweisungen und Erläuterungen

1.

Vollständiger Name und Anschrift des Inhabers der Bescheinigung und nicht eines Agenten.

2.

Nur auszufüllen, wenn in der Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Exemplare der Ort vorgeschrieben ist, an dem sie zu halten sind, oder wenn in einem Mitgliedstaat der freien Wildbahn entnommene Exemplare an einem bestimmten Ort gehalten werden müssen.

Jede Beförderung an einen anderen Ort mit Ausnahme einer dringenden tierärztlichen Behandlung, unter der Bedingung, dass die Exemplare unmittelbar danach an ihren genehmigten Aufenthaltsort zurückgebracht werden, erfordert eine vorherige Genehmigung der zuständigen Vollzugsbehörde (siehe Feld 19).

4.

Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.

5/6.

Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.

7.

Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung aufgeführt ist.

8.

Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung aufgeführt ist.

9.

Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

W

der Natur entnommene Exemplare

R

in einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben

D

Tiere von Arten in Anhang A, in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken gezüchtet in gemäß der Entschließung Conf.12.10 (Rev. CoP15) in das Register des CITES-Sekretariats aufgenommenen Betrieben, und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Erzeugnisse daraus

A

zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Erzeugnisse daraus

C

in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus

F

in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Erzeugnisse daraus

I

eingezogene oder beschlagnahmte Exemplare (1)

O

Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen (1)

U

Herkunft unbekannt (ist zu begründen)

10 bis 12.

Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.

13 bis 15.

Der Einfuhrmitgliedstaat ist gegebenenfalls der Mitgliedstaat, der die Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Exemplare ausgestellt hat.

16.

Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.

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Anweisungen und Erläuterungen

1.

Vollständiger Name und Anschrift des Inhabers der Bescheinigung und nicht eines Agenten.

2.

Nur auf dem Antragsformular auszufüllen für lebende Exemplare der Arten des Anhangs A, die nicht in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt worden sind.

4.

Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.

5/6.

Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.

7.

Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.

8.

Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.

9.

Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

W

der Natur entnommene Exemplare

R

in einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben

D

Tiere von Arten in Anhang A, in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken gezüchtet in gemäß der Entschließung Conf.12.10 (Rev. CoP15) in das Register des CITES-Sekretariats aufgenommenen Betrieben, und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Erzeugnisse daraus

A

zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Erzeugnisse daraus

C

in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus

F

in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Erzeugnisse daraus

I

eingezogene oder beschlagnahmte Exemplare (2)

O

Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen (2)

U

Herkunft unbekannt (ist zu begründen)

10 bis 12.

Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.

13 bis 15.

Der Einfuhrmitgliedstaat ist gegebenenfalls der Mitgliedstaat, der die Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Exemplare ausgestellt hat.

16.

Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.

18.

Es sind möglichst viele Einzelheiten anzugeben. Das Fehlen von oben geforderten Informationen ist zu begründen.


(1)  Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.

(2)  Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.


ANHANG VI

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