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Document 32012R0377

Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen

OJ L 119, 4.5.2012, p. 1–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 18 Volume 009 P. 259 - 266

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 05/08/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/377/oj

4.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 377/2012 DES RATES

vom 3. Mai 2012

über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2012/237/GASP des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2012/237/GASP sieht die Einführung von restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen vor, die einen friedlichen politischen Prozess in der Republik Guinea-Bissau verhindern oder blockieren wollen oder die Stabilität des Landes untergraben. Dies betrifft insbesondere die Anführer des Putschversuchs vom 1. April 2010 und dem Staatsstreich vom 12. April 2012, die nach wie vor die Rechtstaatlichkeit und das Primat der Zivilgewalt zu untergraben suchen. Zu den restriktiven Maßnahmen zählen das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang jenes Beschlusses aufgelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen.

(2)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — Rechtsvorschriften auf Ebene der Europäischen Union.

(3)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die vor allem mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(4)

In Anbetracht der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit in der Region, die von der Situation in Guinea-Bissau ausgeht, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2012/237/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in Anhang I der Verordnung vom Rat ausgeübt werden.

(5)

Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Werden Bemerkungen oder wesentliche neue Beweise eingereicht, sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Bemerkungen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

(6)

Zur Durchführung dieser Verordnung und im Interesse größtmöglicher Rechtssicherheit in der Union sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung eingefroren werden, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen aufgrund dieser Verordnung sollte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) erfolgen.

(7)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i)

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii)

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii)

öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,

iv)

Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v)

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

vi)

Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,

vii)

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

b)

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

c)

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

d)

„Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen“ die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

e)

„Gebiet der Union“ die Gebiete, auf die der Vertrag nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen Anwendung findet.

Artikel 2

(1)   Es werden alle Finanzmittel und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren, die im Eigentum der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen stehen, die der Rat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2012/237/GASP als Personen und Einrichtungen ermittelt hat, die i) entweder an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Guinea-Bissau bedrohen, oder ii) mit solchen in Anhang I aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen in Verbindung stehen.

(2)   Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugute kommen.

(3)   Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.

Artikel 3

(1)   Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

(2)   Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

Artikel 4

(1)   Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen,

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen, oder

d)

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt dass in diesem Fall der Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts, dessen Bestehen vor dem Tag, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde, oder Gegenstand einer vor diesem Tag ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Schiedsgerichts,

b)

die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,

c)

das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, und

d)

die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 6

(1)   Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a)

Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden bzw. entstanden sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

(2)   Artikel 2 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten die jeweils zuständige Behörde unverzüglich über jede derartige Transaktion.

Artikel 7

(1)   Natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2)   Natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstießen.

Artikel 8

(1)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind die in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)

der auf den Internetseiten gemäß Anhang II aufgeführten Behörde, die für den Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, zuständig ist, unverzüglich Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, bereitzustellen und diese Informationen direkt oder über diese zuständige Behörde der Kommission zu übermitteln und

b)

mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 9

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen aus, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 10

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 11

(1)   Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang I entsprechend.

(2)   Der Rat setzt die in den Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(4)   Die Liste in Anhang I wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

Artikel 12

(1)   Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und treffen die für deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Regeln unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung der Regeln.

Artikel 13

Sieht diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vor, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

Artikel 14

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c)

für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d)

für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e)

für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  Siehe Seite 43 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.


ANHANG I

Liste der in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

Personen

 

Name

Angaben zur Person (Geburtsdatum und -ort, Nummer des Passes/ Personalausweises etc.)

Gründe für die Aufnahme in die Liste

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

General António Injai (alias António INDJAI)

Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Geburtsdatum: 20. Januar 1955

Geburtsort: Encheia, Sector de Bissorá, Região de Oio, Guiné-Bissau

Abstammung: Wasna Injai und Quiritche Cofte

Offizielle Funktion: Generalstabschef – Chefe de Estado-Maior Geral das Forças Armadas

António Injai beteiligte sich persönlich an der Planung und Leitung des Putschs vom 1. April 2010, der zur unrechtmäßigen Festnahme des Premierministers, Carlo Gomes Junior, und des damaligen Chefs der Streitkräfte, José Zamora Induta, führte.

António Injai hat seine Ernennung zum Generalstabschef erwirkt, indem er durch sein Handeln Druck auf die Regierung ausübt.

3.5.2012

 

 

Nationale ID-Nr.: unbekannt (Guinea-Bissau)

Pass: Diplomatenpass AAID00435

ausgestellt am: 18.2.2010

in: Guinea-Bissau

gültig bis: 18.2.2013

Injai hat beständig in öffentlichen Erklärungen Morddrohungen gegen die rechtmäßigen Staatsorgane, namentlich gegen Premierminister Carlos Gomes Junior, ausgesprochen, die Rechtsstaatlichkeit unterhöhlt, das Primat der zivilen Gewalt in Frage gestellt und dadurch dazu beigetragen, dass ein Klima der Straflosigkeit und Instabilität im Land um sich griff.

Während der Wahlen 2012 hat Injai in seiner Eigenschaft als Generalstabschef der Streitkräfte wiederum Erklärungen abgegeben, in denen er androhte, die gewählten Staatsorgane zu stürzen und dem Wahlprozess ein Ende zu setzen.

 

 

 

 

António Injai war erneut an der operativen Planung des Staatsstreichs vom 12. April 2012 beteiligt. Nach dem Staatsstreich wurde das erste Kommuniqué der "Militärführung" vom Generalstab der Streitkräfte herausgegeben, dessen Chef General Injai ist. Er hat sich in keiner Weise dieser verfassungswidrigen Militäraktion entgegengestellt oder sich davon distanziert.

 

2.

Major General Mamadu TURE (N'KRUMAH)(alias N'Krumah)

Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Geburtsdatum: 26. April 1947

Diplomatenpass Nr. DA0002186

ausgestellt am: 30.3.2007

gültig bis: 26.8.2013

Stellvertretender Generalstabschef der Streitkräfte. Mitglied der "Militärführung", welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.

3.5.2012

3.

General Augusto MÁRIO CÓ

 

Generalstabschef des Heeres. Mitglied der "Militärführung", welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat.

3.5.2012

4.

General Estêvão NA MENA

 

Generalstabschef der Marine. Mitglied der "Militärführung", welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.

3.5.2012

5.

Brigadier General Ibraima CAMARÁ (alias "Papa Camará")

Staatsangehörigkeit: Guinea- Bissau

Geburtsdatum: 11. Mai 1964

Diplomatenpass Nr. AAID00437

ausgestellt am:18.2.2010

gültig bis: 18.2.2013

Generalstabschef der Luftwaffe. Mitglied der "Militärführung", welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.

3.5.2012

6.

Oberstleutnant Daba NAUALNA (alias Daba Na Walna)

Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Geburtsdatum: 6. Juni 1966

Diplomatenpass Nr. SA 0000417

ausgestellt am: 29.10.2003

gültig bis: 10.3.2013

Sprecher der "Militärführung", welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.

3.5.2012


ANHANG II

Internetseiten zur Information über die in Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Anschrift für Notifikationen an die Kommission

A.

Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten:

 

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

 

BULGARIEN

http://www.mfa.bg/en/pages/view/5519

 

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

 

DÄNEMARK

http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/

 

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

 

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

 

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

 

GRIECHENLAND

http://www1.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

 

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx

 

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

 

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

 

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

 

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

 

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

 

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

 

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

 

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

 

NIEDERLANDE

http://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties

 

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

 

POLEN

http://www.msz.gov.pl

 

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

 

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

 

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

 

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

 

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

 

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

 

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

B.

Adresse für Notifikationen oder sonstige Mitteilungen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente

Referat FPIS.2

CHAR 12/106

B-1049 Brüssel

Belgien

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel.: (32 2) 295 55 85

Fax (32 2) 299 08 73


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