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Document 32012R0079

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (Neufassung)

OJ L 29, 1.2.2012, p. 13–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 09 Volume 001 P. 397 - 416

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 06/11/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/79/oj

1.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 79/2012 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2012

zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

(Neufassung)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (1), insbesondere auf die Artikel 14, 32, 48, 49 und 51 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Verbesserung und Ergänzung der Betrugsbekämpfungsinstrumente wurde die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (2) durch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 neu gefasst und aufgehoben. Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sollten sich auf der Ebene der Rechtsakte zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 widerspiegeln.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1925/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (3) wurde grundlegend geändert. Da nach Annahme der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 weitere Änderungen vorzunehmen sind und um einheitliche Regeln für den Informationsaustausch zu haben, sollte sie aus Gründen der Klarheit zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 34a und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates in Bezug auf die Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2008/9/EG (4) neu gefasst werden.

(3)

Zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten sind die Kategorien von Informationen, bei denen der Austausch der Auskünfte ohne vorheriges Ersuchen erfolgt, sowie die Häufigkeit dieses Austauschs und die praktischen Modalitäten festzulegen. In dem Maße, wie die Mitgliedstaaten beabsichtigen, von diesem Austausch abzusehen, sollten sie dies der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 mitteilen.

(4)

Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 erfolgt die Informationsübermittlung zwischen den Steuerbehörden soweit möglich auf elektronischem Weg. Folglich sollten praktische Modalitäten und technische Einzelheiten festgelegt werden.

(5)

Es sollten praktische Modalitäten festgelegt werden, um Informationen über Rechnungsstellungsvorschriften, Mehrwertsteuersätze (MwSt.-Sätze), die im Rahmen der Sonderregelungen für nichtansässige Steuerpflichtige anzuwenden sind, und die zusätzlichen elektronisch verschlüsselten Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (5) bereitzustellen.

(6)

Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeiten, die in gewissen Bestimmungen der Richtlinie 2008/9/EG vorgesehenen Informationen anzufordern, effektiv in Anspruch nehmen können, ist es notwendig, die entsprechenden harmonisierten Codes zu bestimmen, die beim Austausch der sachdienlichen Informationen anzugeben sind, einschließlich der Mittel, über die ein solcher Austausch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 stattfinden sollte.

(7)

Laut Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG kann der Mitgliedstaat der Erstattung vom Antragsteller verlangen, dass er zusätzliche elektronisch verschlüsselte Angaben zu jeder Kennziffer gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/9/EG vorlegt, sofern dies aufgrund von Einschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (6) oder im Hinblick auf die Anwendung einer vom Mitgliedstaat der Erstattung gemäß den Artikeln 395 oder 396 jener Richtlinie gewährten Ausnahmeregelung erforderlich ist.

(8)

Laut Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermitteln die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Erstattung den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats alle Informationen, die diese gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG benötigen.

(9)

Zu diesem Zweck sollten die technischen Einzelheiten für die Übermittlung der von den Mitgliedstaaten benötigten zusätzlichen Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG geregelt werden. Insbesondere die Codes für die Übermittlung dieser Angaben sollten festgelegt werden. Die Codes in Anhang III dieser Verordnung wurden vom Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (SCAC) auf der Grundlage der Informationen entwickelt, die die Mitgliedstaaten zur Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG benötigen.

(10)

Laut Artikel 11 der Richtlinie 2008/9/EG kann vom Antragsteller verlangt werden, eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand harmonisierter Codes vorzulegen. Zu diesem Zweck sollten die allgemein gebräuchlichen Codes gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (7) verwendet werden.

(11)

Laut Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 stellt die ersuchte Behörde auf Antrag der ersuchenden Behörde dem Empfänger alle Verwaltungsakte und sonstigen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden zu, die die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, betreffen.

(12)

Ersucht der Mitgliedstaat der Erstattung den Mitgliedstaat der Ansässigkeit, dem Antragsteller seine Entscheidungen und Verwaltungsakte zum Zweck der Anwendung der Richtlinie 2008/9/EG zuzustellen, sollte es aus Datenschutzgründen möglich sein, diese Zustellung über das Kommunikationsnetzwerk/die Gemeinsame Systemschnittstelle (CCN/CSI) gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 abzuwickeln.

(13)

Es sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, u. a. zu Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 hinsichtlich der Einführung von Verwaltungsvereinbarungen und des Informationsaustauschs im Hinblick auf die Regelungen bezüglich des Ortes der Dienstleistung, die Sonderregelungen und die Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer.

(14)

Schließlich ist es notwendig, zur Evaluierung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 eine Liste statistischer Angaben zu erstellen.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt detaillierte Vorschriften für die Durchführung von Artikel 14, Artikel 32, Artikel 48, Artikel 49 und Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 fest.

Artikel 2

Kategorien von Informationen des Austauschs ohne vorheriges Ersuchen

Folgende Kategorien von Informationen sind Gegenstand des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010:

1.

Informationen betreffend nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige;

2.

Informationen über neue Fahrzeuge.

Artikel 3

Unterkategorien von Informationen des Austauschs ohne vorheriges Ersuchen

(1)   Informationen des automatischen Austauschs über nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige sind:

a)

Informationen über die Erteilung von MwSt.-Identifikationsnummern an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige;

b)

Informationen über MwSt.-Erstattungen an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige gemäß der Richtlinie 2008/9/EG des Rates.

(2)   Informationen des automatischen Austauschs über neue Fahrzeuge sind:

a)

Informationen über gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG befreite Lieferungen von neuen Fahrzeugen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie durch Personen, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der genannten Richtlinie als Steuerpflichtige gelten und die für MwSt.-Zwecke identifiziert sind;

b)

Informationen über gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG befreite Lieferungen von neuen Wasser- und Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie durch Personen, die für MwSt.-Zwecke identifiziert sind und nicht unter Buchstabe a fallen, an Personen, die nicht für MwSt.-Zwecke identifiziert sind;

c)

Informationen über gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG befreite Lieferungen von neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie durch Personen, die für MwSt.-Zwecke identifiziert sind und nicht unter Buchstabe a fallen, an Personen, die nicht für MwSt.-Zwecke identifiziert sind.

Artikel 4

Mitteilung über die Nichtbeteiligung am Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen

In Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 teilt jeder Mitgliedstaat bis zum 20. Mai 2012 der Kommission schriftlich mit, ob er auf eine Beteiligung am automatischen Austausch von Informationen einer oder mehrerer in Artikel 2 und 3 der vorliegenden Verordnung genannten Kategorien oder Unterkategorien verzichten wird. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend über die Kategorien der Nichtbeteiligung.

Artikel 5

Häufigkeit der Informationsübermittlung

Im Falle des automatischen Informationsaustauschs werden die Informationen der Kategorien und Unterkategorien der jeweiligen Artikel 2 und Artikel 3 übermittelt, sobald sie erlangt wurden, und spätestens bis Ende des dritten Monats nach dem Kalenderquartal, in dem sie erlangt wurden.

Artikel 6

Informationsübermittlung

(1)   Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 erteilte Auskünfte werden — soweit möglich — ausschließlich auf elektronischem Wege über das CCN/CSI-Netz übermittelt, mit Ausnahme von:

a)

Zustellungsersuchen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 und Verfügungen oder Entscheidungen, um deren Zustellung ersucht wird;

b)

gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelte Urschriften.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vereinbaren, die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Auskünfte auf elektronischem Weg mitzuteilen.

Artikel 7

Informationen für Steuerpflichtige

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Einzelheiten der Rechnungsstellung im Einklang mit Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über das von der Kommission eingerichtete Web-Portal.

(2)   Die Kommission wird das in Absatz 1 genannte Web-Portal auch für die Mitgliedstaaten, die sich entschieden haben folgende zusätzliche Informationen zu veröffentlichen, zur Verfügung stellen:

a)

die Informationen über die Aufbewahrung der in Anhang II aufgeführten Rechnungen;

b)

die von den Mitgliedstaaten verlangten zusätzlichen elektronisch verschlüsselten Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG;

c)

bis 31. Dezember 2014 den Normalsteuersatz gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010;

d)

ab dem 1. Januar 2015 den Mehrwertsteuersatz auf Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010.

Artikel 8

Informationsaustausch im Rahmen der MwSt.-Erstattung

Benachrichtigt ein Mitgliedstaat der Erstattung andere Mitgliedstaaten darüber, dass er zusätzliche elektronisch verschlüsselte Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG benötigt, werden zur Übermittlung dieser Angaben die in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannten Codes verwendet.

Artikel 9

Beschreibung der Geschäftstätigkeiten im Rahmen der MwSt.-Erstattung

Benötigt ein Erstattungsmitgliedstaat eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers nach Maßgabe von Artikel 11 der Richtlinie 2008/9/EG, erfolgen solche Angaben auf der vierten Ebene der „NACE Rev. 2“-Codes nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

Artikel 10

Zustellung von Verwaltungsakten und Entscheidungen bezüglich einer MwSt.-Erstattung

Ersucht ein Erstattungsmitgliedstaat den Mitgliedstaat, in dem der Empfänger ansässig ist, um die Zustellung von Verwaltungsakten und Entscheidungen bezüglich einer Erstattung gemäß der Richtlinie 2008/9/EG an den Empfänger, kann dieses Zustellungsersuchen über das CCN/CSI-Netz gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelt werden.

Artikel 11

Statistische Angaben

Die in Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte Liste der statistischen Angaben findet sich in Anhang IV.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 30. April eines jeden Jahres die in Absatz 1 genannten statistischen Angaben auf elektronischem Wege unter Verwendung des Musters in Anhang IV.

Artikel 12

Mitteilung der innerstaatlichen Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen.

Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die jeder Mitgliedstaat zur Anwendung dieser Verordnung erlässt.

Artikel 13

Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 1925/2004 und (EG) Nr. 1174/2009 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 31. Januar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 331 vom 5.11.2004, S. 13.

(4)  ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 50.

(5)  ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23.

(6)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.


ANHANG I

Einzelheiten bei der Rechnungsstellung im Einklang mit Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010

1.   Ausstellung einer Rechnung

Artikel 221 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit, die Ausstellung von Rechnungen vorzuschreiben

Frage 1.

In welchen Fällen müssen Rechnungen ausgestellt werden?

Frage 2.

Handelt es sich in diesen Fällen um eine vereinfachte oder vollständige Rechnungsstellung?

Artikel 221 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit, die Ausstellung von Rechnungen für von der Mehrwertsteuer befreite Finanzdienstleistungen vorzuschreiben

Frage 3.

Ist die Ausstellung von Rechnungen für von der Mehrwertsteuer befreite Finanz- und Versicherungsdienstleistungen vorgeschrieben?

Frage 4.

Handelt es sich in diesen Fällen um eine vereinfachte oder vollständige Rechnungsstellung?

Artikel 221 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit, die Steuerpflichtigen bei von der Mehrwertsteuer befreiten Lieferungen von der Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung zu befreien

Frage 5.

Für welche von der Mehrwertsteuer befreiten Lieferungen ist gegebenenfalls die Ausstellung einer Rechnung nicht vorgeschrieben?

2.   Zeitpunkt der Ausstellung einer Rechnung

Artikel 222 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit der Festsetzung von Fristen für die Rechnungsausstellung

Frage 6.

Gibt es eine Frist für die Ausstellung von anderen Rechnungen als solchen für innergemeinschaftliche Lieferungen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen mit Verlagerung der Steuerschuldnerschaft?

Frage 7.

Wenn ja, wann muss eine Rechnung ausgestellt werden?

3.   Zusammenfassende Rechnungen

Artikel 223 der Richtlinie 2006/112/EG — Frist für die Ausstellung zusammenfassender Rechnungen

Frage 8.

Können zusammenfassende Rechnungen für Leistungen ausgestellt werden, für die innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem Kalendermonat ein Steueranspruch entsteht? Hierbei sind innergemeinschaftliche Lieferungen und grenzüberschreitende Dienstleistungen mit Verlagerung der Steuerschuldnerschaft ausgeschlossen.

Frage 9.

Wenn ja, welches ist diese Frist?

4.   Gutschriftverfahren

Artikel 224 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit, Rechnungen im Namen und im Auftrag des Steuerpflichtigen im Gutschriftverfahren auszustellen

Frage 10.

Gibt es eine Vorschrift, nach der Rechnungen im Namen und im Auftrag des Steuerpflichtigen, der Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt, im Gutschriftverfahren auszustellen sind?

5.   Übertragung der Rechnungsstellung auf eine in einem Drittland ansässige Person

Artikel 225 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit, Bedingungen für eine in einem Drittland ansässige Person festzulegen, die Rechnungen im Auftrag von in der EU ansässigen Unternehmen ausstellen

Frage 11.

Unterliegt die Übertragung der Rechnungsstellung auf in einem Drittland ansässige Personen bestimmten Bedingungen?

Frage 12.

Wenn ja, welches sind die Bedingungen?

6.   Inhalt der Rechnungen

Artikel 227 der Richtlinie 2006/112/EG — Vorschrift zur Angabe der MwSt.-Identifikationsnummer des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers

Frage 13.

Muss die MwSt.-Identifikationsnummer des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers in anderen Fällen als der innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen oder der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf der Rechnung angegeben werden?

Frage 14.

Wenn ja, in welchen Fällen ist die MwSt.-Identifikationsnummer des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers auf der Rechnung anzugeben?

Artikel 230 der Richtlinie 2006/112/EG — Angabe der Währung auf der MwSt.-Rechnung

Frage 15.

Muss mitgeteilt werden, wenn ein MwSt.-Betrag unter Verwendung des Kurses der Europäischen Zentralbank in die Landeswährung umgerechnet wird?

Artikel 239 der Richtlinie 2006/112/EG — Verwendung einer Steuerregisternummer

Frage 16.

Wird eine MwSt.-Identifikationsnummer vergeben, wenn der Lieferer oder Dienstleistungsempfänger keine innergemeinschaftlichen Erwerbe, Fernverkäufe bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen tätigt?

Artikel 240 der Richtlinie 2006/112/EG — Verwendung einer MwSt.-Identifikationsnummer und einer Steuerregisternummer

Frage 17.

In welchen Fällen müssen die Steuerregisternummer oder die MwSt.-Identifikationsnummer oder beide auf der Rechnung angegeben werden, wenn beide Nummern erteilt wurden?

7.   Auf Papier und elektronisch ausgestellte Rechnungen

Artikel 235 der Richtlinie 2006/112/EG — In einem Drittland elektronisch ausgestellte Rechnungen

Frage 18.

Gibt es Bedingungen für in einem Drittland elektronisch ausgestellte Rechnungen?

Frage 19.

Wenn ja, um welche Bedingungen handelt es sich?

8.   Vereinfachte Rechnungen

Artikel 238 der Richtlinie 2006/112/EG — Verwendung vereinfachter Rechnungen

Frage 20.

In welchen Fällen sind vereinfachte Rechnungen zulässig?

Artikel 226b der Richtlinie 2006/112/EG — Angaben auf der vereinfachten Rechnung

Frage 21.

Welche Angaben müssen vereinfachte Rechnungen enthalten?


ANHANG II

Informationen über die Aufbewahrung von Rechnungen, die die Mitgliedstaaten über das Web-Portal bereitstellen können

Artikel 245 der Richtlinie 2006/112/EG — Aufbewahrungsort

Frage 1.

Ist die Mitteilung des Aufbewahrungsortes vorgeschrieben, wenn dieser außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats liegt?

Frage 2.

Wenn ja, auf welche Weise erfolgt diese Mitteilung?

Frage 3.

Dürfen auf Papier ausgestellte Rechnungen außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats aufbewahrt werden?

Artikel 247 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG — Zeitraum der Aufbewahrung

Frage 4.

Wie lange müssen Rechnungen aufbewahrt werden?

Artikel 247 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG — Form der Aufbewahrung

Frage 5.

Dürfen auf Papier ausgestellte Rechnungen in elektronischer Form aufbewahrt werden?

Frage 6.

Dürfen elektronisch ausgestellte Rechnungen in Papierform aufbewahrt werden?

Frage 7.

Müssen die Daten, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der elektronisch aufbewahrten Rechnungen gewährleisten, im Falle einer elektronischen Signatur oder des elektronischen Datentauschs (EDI) aufbewahrt werden?

Artikel 247 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG — Aufbewahrung in einem Drittland

Frage 8.

Dürfen Rechnungen in einem Drittland aufbewahrt werden?

Frage 9.

Wenn ja, unterliegt die Aufbewahrung bestimmten Bedingungen?


ANHANG III

Codes zur Verwendung bei der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Code 1.   Kraftstoff

1.1.

Kraftstoff für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Fahrzeuge zur Beförderung zahlender Fahrgäste

1.1.1.

Benzin

1.1.2.

Diesel

1.1.3.

Flüssiggas

1.1.4.

Erdgas

1.1.5.

Biokraftstoff

1.2.

Kraftstoff für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500 kg, ausgenommen Fahrzeuge zur Beförderung zahlender Fahrgäste

1.2.1.

Benzin

1.2.2.

Diesel

1.2.3.

Flüssiggas

1.2.4.

Erdgas

1.2.5.

Biokraftstoff

1.2.6.

PKW

1.2.7.

LKW

1.3.

Kraftstoff für Fahrzeuge zur Beförderung zahlender Fahrgäste

1.3.1.

Benzin

1.3.2.

Diesel

1.3.3.

Flüssiggas

1.3.4.

Erdgas

1.3.5.

Biokraftstoff

1.4.

Kraftstoff für Testfahrzeuge

 

1.5.

Erdölerzeugnisse zur Verwendung als Schmiermittel für Fahrzeuge oder Motoren

 

1.6.

Kraftstoff für den Wiederverkauf

 

1.7.

Kraftstoff für Fahrzeuge zur Güterbeförderung

 

1.8.

Kraftstoff für PKW und Mehrzweckfahrzeuge

1.8.1.

Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke

1.8.2.

Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung

1.8.3.

Teilweise Verwendung für nicht unter 1.8.2 fallende Zwecke

1.9.

Kraftstoff für Motorräder, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von weniger als 1 550 kg

1.9.1.

Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung

1.9.2.

Verwendung für geschäftliche Zwecke

1.10.

Kraftstoff für Maschinen und landwirtschaftliche Zugmaschinen

1.10.1.

Benzin

1.10.2.

Diesel

1.10.3.

Flüssiggas

1.10.4.

Erdgas

1.10.5.

Biokraftstoff

1.11.

Kraftstoff für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit weniger als 9 Plätzen oder für Mietwagen

1.11.1.

Benzin

1.11.2.

Diesel

1.11.3.

Flüssiggas

1.11.4.

Erdgas

1.11.5.

Biokraftstoff

1.12.

Kraftstoff für Fahrzeuge zur Personenbeförderung, die nicht unter 1.8 und 1.9 fallen

 

1.13.

Kraftstoff für Fahrzeuge ohne Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

 

1.14.

Kraftstoff für Fahrzeuge mit Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

 

Code 2.   Vermietung von Beförderungsmitteln

2.1.

Vermietung von Beförderungsmitteln mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

 

2.2.

Vermietung von Beförderungsmitteln mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

2.2.1.

Für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 6 Monaten

2.2.2.

Für einen ununterbrochenen Zeitraum von höchstens 6 Monaten

2.2.3.

PKW

2.2.4.

LKW

2.3.

Vermietung von Beförderungsmitteln für zahlende Fahrgäste

2.3.1.

Für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 6 Monaten

2.3.2.

Für einen ununterbrochenen Zeitraum von höchstens 6 Monaten

2.4.

Vermietung von Beförderungsmitteln für die Güterbeförderung

 

2.5.

Vermietung von PKW und Mehrzweckfahrzeugen

2.5.1.

Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke

2.5.2.

Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung oder Fahrunterricht

2.5.3.

Teilweise Verwendung für nicht unter 2.5.2 fallende Zwecke

2.6.

Vermietung von Motorrädern, Wohnwagen und Wasserfahrzeugen für Freizeit oder Sport sowie Flugzeugen mit einer Masse von weniger als 1 550 kg

2.6.1.

Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung oder Fahrunterricht

2.6.2.

Verwendung für andere geschäftliche Zwecke

2.7.

Vermietung von Fahrzeugen der Klasse M1 zur Personenbeförderung

 

2.8.

Vermietung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Plätzen

 

2.9.

Vermietung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit weniger als 9 Plätzen

2.9.1.

Für gewerbliche Tätigkeiten verwendet

2.9.2.

Für andere als gewerbliche Tätigkeiten verwendet

2.10.

Vermietung von Fahrzeugen ohne Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

 

2.11.

Vermietung von Fahrzeugen mit Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

 

2.12.

Vermietung von Fahrzeugen, die nicht unter 2.5 und 2.6 fallen

 

Code 3.   Ausgaben für Beförderungsmittel (andere als unter den Codes 1 und 2 genannte Gegenstände und Dienstleistungen)

3.1.

Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.1.1.

Erwerb von Fahrzeugen mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.1.2.

Wartung eines Fahrzeugs mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.1.3.

Erwerb und Einbau von Zubehör für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.1.4.

Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.1.5.

Sonstige Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2.

Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2.1.

Erwerb von Fahrzeugen mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2.2.

Wartung eines Fahrzeugs mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2.3.

Erwerb und Einbau von Zubehör für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2.4.

Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2.5.

Sonstige Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2.6.

PKW

3.2.7.

LKW

3.3.

Ausgaben für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.3.1.

Erwerb eines Beförderungsmittels für zahlende Fahrgäste

3.3.2.

Wartung eines Beförderungsmittels für zahlende Fahrgäste

3.3.3.

Erwerb und Einbau von Zubehör für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.3.4.

Ein- oder Abstellen eines Beförderungsmittels für zahlende Fahrgäste

3.3.5.

Sonstige Ausgaben für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.4.

Ausgaben für Fahrzeuge zur Güterbeförderung

3.4.1.

Erwerb eines Fahrzeugs zur Güterbeförderung

3.4.2.

Wartung eines Fahrzeugs zur Güterbeförderung

3.4.3.

Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs zur Güterbeförderung

3.4.4.

Ausgaben für Fahrzeuge zur Güterbeförderung, die nicht unter 3.4.1, 3.4.2 und 3.4.3 fallen

3.5.

Wartung von PKW und Mehrzweckfahrzeugen

3.5.1.

Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke

3.5.2.

Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung

3.5.3.

Teilweise Verwendung für nicht unter 3.5.2 fallende geschäftliche Zwecke

3.6.

Wartung von Motorrädern, Wohnwagen und Wasserfahrzeugen für Freizeit oder Sport sowie Flugzeugen mit einer Masse von mehr als 1 550 kg

3.6.1.

Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung

3.6.2.

Verwendung für andere geschäftliche Zwecke

3.7.

Ausgaben für PKW und Mehrzweckfahrzeuge, ausgenommen für Wartung und Ein- oder Abstellen

3.7.1.

Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke

3.7.2.

Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung

3.7.3.

Teilweise Verwendung für nicht unter 3.7.2 fallende Zwecke

3.8.

Ausgaben für Motorräder, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von mehr als 1 550 kg, ausgenommen für Wartung und Ein- oder Abstellen

3.8.1.

Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht, Vermietung oder Wiederverkauf

3.8.2.

Verwendung für andere geschäftliche Zwecke

3.9.

Erwerb eines PKW der Klasse M1

 

3.10.

Erwerb von Zubehör für PKW der Klasse M1 einschließlich Montage und Einbau

 

3.11.

Ausgaben für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Plätzen oder für Fahrzeuge zur Güterbeförderung

 

3.12.

Ausgaben für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit weniger als 9 Plätzen, die für gewerbliche Tätigkeiten verwendet werden

 

3.13.

Ausgaben für Fahrzeuge ohne Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

 

3.14.

Ausgaben für Fahrzeuge mit Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

 

3.15.

Wartung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung außer PKW und Mehrzweckfahrzeuge, Motorräder, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von mehr als 1 550 kg

 

3.16.

Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs zur Personenbeförderung

 

3.17.

Ausgaben für Fahrzeuge zur Personenbeförderung außer PKW und Mehrzweckfahrzeuge, Motorräder, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von mehr als 1 550 kg, ausgenommen Ausgaben für Wartung und Ein- oder Abstellen

 

Code 4.   Maut und Straßenbenutzungsgebühren

4.1.

Straßenbenutzungsgebühren für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

 

4.2.

Straßenbenutzungsgebühren für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

4.2.1.

PKW

4.2.2.

LKW

4.3.

Straßenbenutzungsgebühren für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

 

4.4.

Straßenbenutzungsgebühren für jedes Beförderungsmittel auf der Brücke über den Großen Belt

 

4.5.

Straßenbenutzungsgebühren für jedes Beförderungsmittel auf der Öresundbrücke

 

4.6.

Straßenbenutzungsgebühren für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste mit mehr als 9 Plätzen

 

4.7.

Straßenbenutzungsgebühren für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste mit weniger als 9 Plätzen

 

4.8.

Straßenbenutzungsgebühren für Fahrzeuge, die im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses verwendet werden

4.8.1.

Für den Veranstalter

4.8.2.

Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird

Code 5.   Fahrtkosten wie Taxikosten und Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

5.1.

Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

 

5.2.

Für eine andere Person als den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

 

5.3.

Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses

5.3.1.

Für den Veranstalter

5.3.2.

Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird

Code 6.   Beherbergung

6.1.

Ausgaben für die Beherbergung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angestellten

 

6.2.

Ausgaben für die Beherbergung einer anderen Person als der Steuerpflichtige oder einer seiner Angestellten

 

6.3.

Ausgaben für die Beherbergung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angestellten, die berufsbezogene oder geschäftliche Konferenzen besuchen

 

6.4.

Ausgaben für die Beherbergung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angestellten im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses

6.4.1.

Für den Veranstalter

6.4.2.

Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird

6.5.

Ausgaben für die Beherbergung eines Angestellten des Steuerpflichtigen, der Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt

 

6.6.

Ausgaben für die Beherbergung bei Anschlussleistungen

 

6.7.

Ausgaben für Beherbergung, die nicht unter 6.5. oder 6.6 fallen

 

Code 7.   Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen

7.1.

Von Hotels, Bars, Gaststätten und Pensionen bereitgestellte Speisen und Getränke, einschließlich Frühstück

7.1.1.

Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

7.1.2.

Für eine andere Person als den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

7.2.

Speisen und Getränke, die im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses bereitgestellt werden

7.2.1.

Für den Veranstalter

7.2.2.

Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird

7.3.

Speisen und Getränke für einen Angestellten des Steuerpflichtigen, der Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt

 

7.4.

Für Anschlussleistungen erworbene Restaurantdienstleistungen

 

7.5.

Erwerb von Speisen, Getränken oder Restaurantdienstleistungen, die nicht unter 7.2, 7.3 und 7.4 fallen

 

Code 8.   Zutritt zu Messen und Ausstellungen

8.1.

Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

 

8.2.

Für eine andere Person als den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

 

Code 9.   Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen

9.1.

Erwerb von Alkohol

 

9.2.

Erwerb von Tabakwaren

 

9.3.

Ausgaben für Empfänge und Repräsentationsveranstaltungen

9.3.1.

Für Werbezwecke

9.3.2.

Nicht für Werbezwecke

9.4.

Ausgaben für die Wartung von Wassersportfahrzeugen

 

9.5.

Ausgaben für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

 

9.6.

Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen für Werbezwecke

 

9.7.

Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen, die nicht unter 9.1, 9.2 und 9.3 fallen

 

Code 10.   Sonstiges

10.1.

Werkzeuge

 

10.2.

Reparaturen innerhalb eines Garantiezeitraums

 

10.3.

Bildungsleistungen

 

10.4.

Arbeiten an Gegenständen

10.4.1.

Arbeiten an Grundstücken

10.4.2.

Arbeiten an Grundstücken, die Wohnzwecken dienen

10.4.3.

Arbeiten an beweglichem Gegenständen, die nicht unter Code 3 fallen

10.

Erwerb oder Miete von Gegenständen

10.5.1.

Erwerb oder Miete von Grundstücken

10.5.2.

Erwerb oder Miete von Grundstücken, die als Wohnung oder für Freizeitzwecke verwendet werden

10.5.3.

Erwerb oder Miete von beweglichen Gegenständen, die mit als Wohnung oder für Freizeitzwecke verwendeten Grundstücken zusammenhängen oder dafür verwendet werden

10.5.4.

Erwerb oder Miete beweglicher Gegenstände, die nicht unter Code 2 fallen

10.6.

Bereitstellung von Wasser, Gas oder Elektrizität durch ein Verteilernetz

 

10.7.

Geschenke von geringem Wert

 

10.8.

Bürokosten

 

10.9.

Teilnahme an Messen und Seminaren, Unterricht oder Fortbildung

10.9.1.

Messen

10.9.2.

Seminare

10.9.3.

Unterricht

10.9.4.

Fortbildung

10.10.

Pauschalaufschlag für Vieh und landwirtschaftliche Erzeugung

 

10.11.

Ausgaben für Postversand in Länder außerhalb der EU

 

10.12.

Ausgaben für Telefon und Telefax in Verbindung mit einer Unterbringung

 

10.13.

Von einem Reiseveranstalter zur unmittelbaren Verwendung durch den Reisenden erworbene Gegenstände und Dienstleistungen

 

10.14.

Gegenstände für den Wiederverkauf, die nicht unter 1.6 fallen

 

10.15.

Dienstleistungen für den Wiederverkauf, die nicht unter 6.6 und 7.4 fallen

 

10.16.

Arbeiten an Gegenständen

10.16.1.

Arbeiten an Grundstücken, die als Wohnsitz oder für Freizeitzwecke verwendet werden

10.16.2.

Arbeiten an Grundstücken, die nicht unter 10.16.1 fallen

10.16.3.

Arbeiten an beweglichen Gegenständen, die mit einem Grundstück nach 10.16.1 zusammenhängen oder dafür verwendet werden

10.16.4.

Arbeiten an beweglichen Gegenständen, die nicht unter 10.16.3 fallen

10.17.

Ausgaben für Gegenstände

10.17.1.

Ausgaben für Grundstücke, die als Wohnung oder für Freizeitzwecke verwendet werden

10.17.2.

Ausgaben für Gegenstände, die nicht unter 10.17.1 fallen


ANHANG IV

Musterformular für die Übermittlung statistischer Angaben durch die Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Mitgliedstaat:

Jahr:

Teil A:   Nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte statistische Angaben

 

Artikel 7-12

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 25

Feld

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

 

Ersuchen um Informationen erhalten

Ersuchen um Informationen versandt

Verspätete + ausstehende Antworten

Innerhalb eines Monats eingegangene Antworten

Mitteilung gemäß Artikel 12

Spontane Informationen erhalten

Spontane Informationen versandt

Eingehende Bitte um Rückmeldung

Rückmeldung versandt

Ausgehende Bitte um Rückmeldung

Rückmeldung eingegangen

Eingegangenes Ersuchen um Zustellung durch die Verwaltung

Ersuchen um Zustellung durch die Verwaltung versandt

AT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CZ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ES

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil B:   Sonstige, nicht nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte statistische Angaben

Wirtschaftsbeteiligte

14

Anzahl der Wirtschaftsbeteiligten, die im Laufe des Kalenderjahrs innergemeinschaftliche Erwerbe angemeldet haben.

 

15

Anzahl der Wirtschaftsbeteiligten, die im Laufe des Kalenderjahrs innergemeinschaftliche Verkäufe von Waren und/oder Dienstleistungen angemeldet haben.

 

Statistische Angaben zu den Prüfungen und Ermittlungen

16

Anzahl der Inanspruchnahmen von Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen).

 

17

Anzahl gleichzeitiger Prüfungen, die die Mitgliedstaaten eingeleitet haben (Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010).

 

18

Anzahl gleichzeitiger Prüfungen, an denen der Mitgliedstaat teilgenommen hat (Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010).

 

Statistische Angaben zum automatischen Austausch von Informationen ohne vorheriges Ersuchen (Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission).

19

Anzahl MwSt.-Identifikationsnummern, die nicht in Ihrem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen erteilt wurden (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 79/2012).

 

20

Umfang der anderen Mitgliedstaaten zugeleiteten Informationen über neue Fahrzeuge (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 79/2012).

 

Fakultative Felder (freie Texteingabe)

21

Übriger (automatischer) Austausch von Informationen, die in den vorhergehenden Feldern nicht erfasst sind.

 

22

Nutzen und/oder Ergebnisse der behördlichen Zusammenarbeit.

 


ANHANG V

Aufgehobene Verordnungen

 

Verordnung (EG) Nr. 1925/2004 der Kommission

(ABl. L 331 vom 5.11.2004, S. 13)

 

Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission

(ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 1174/2009 der Kommission

(ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 50)


ANHANG VI

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1925/2004

Verordnung (EG) Nr. 1174/2009

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

 

Artikel 1

Artikel 2

 

Artikel 3 Nummern 1 und 2

 

Artikel 2 Nummern 1 und 2

Artikel 3 Nummern 3, 4 und 5

 

Artikel 4 Absätze 1 und 2

 

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5

 

Artikel 5 Absatz 1

 

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 2

 

Artikel 6

 

Artikel 5

Artikel 7

 

Artikel 6

Artikel 8

 

Artikel 9

 

Artikel 11

Artikel 10

 

Artikel 12

Artikel 11

 

Artikel 14

ANHANG

 

Anhang IV

 

Artikel 1

Artikel 8

 

Artikel 2

Artikel 9

 

Artikel 3

Artikel 10

 

Anhang

Anhang III


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