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Document 32011R0723

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht

OJ L 194, 26.7.2011, p. 6–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 118 P. 24 - 31

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/08/2012

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/723/oj

26.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 723/2011 DES RATES

vom 18. Juli 2011

zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30 November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 (2) („ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll von 85 % auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „China“) für alle Unternehmen außer den in Artikel 1 Absatz 2 und in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführten Unternehmen ein. Die betreffenden Maßnahmen werden nachfolgend als „geltende Maßnahmen“ bezeichnet und die Untersuchung, die zu den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, als „Ausgangsuntersuchung“.

1.2.   Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen

(2)

Nach der Ausgangsuntersuchung lagen der Kommission Beweise dafür vor, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der VR China („betroffene Ware“) durch Versand über Malaysia umgangen werden.

(3)

Der Kommission lagen Anscheinsbeweise dafür vor, dass nach Einführung der geltenden Maßnahmen bei den Ausfuhren aus der VR China und Malaysia in die Union eine signifikante Veränderung im Handelsgefüge eintrat, die offensichtlich auf die Einführung der geltenden Maßnahmen zurückzuführen war. Für diese Veränderung gab es außer der Einführung der geltenden Maßnahmen keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung.

(4)

Die Beweise deuteten außerdem darauf hin, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Menge als auch den Preis untergraben wurde. Die Beweise zeigten, dass die Preise dieser steigenden Einfuhren aus Malaysia unter dem nicht schädigenden, in der Ausgangsuntersuchung festgesetzten Preis lagen.

(5)

Schließlich lagen Beweise dafür vor, dass die Preise bestimmter aus Malaysia versandten Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl im Vergleich zum Normalwert, der in der Ausgangsuntersuchung für die gleichartige Ware ermittelt wurde, gedumpt waren.

(6)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise vorlagen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen, und leitete mit der Verordnung (EU) Nr. 966/2010 (3) („Einleitungsverordnung“) von Amts wegen eine Untersuchung ein. Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wies die Kommission die Zollbehörden mit der Einleitungsverordnung gleichzeitig an, die aus Malaysia versandten Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl zollamtlich zu erfassen.

1.3.   Untersuchung

(7)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China und Malaysias, die ausführenden Hersteller und Händler in diesen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Union und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der Untersuchung. An die Hersteller/Ausführer in der VR China und Malaysia, die der Kommission bekannt waren oder sich innerhalb der unter Randnummer 19 der Einleitungsverordnung gesetzten Fristen gemeldet hatten, wurden Fragebogen versandt. Fragebogen gingen auch an Einführer in der Union. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Es meldeten sich neunzehn ausführende Hersteller in Malaysia, drei Gruppen von ausführenden Herstellern aus China und drei unabhängige Einführer aus der Union. Einige andere Unternehmen kontaktierten zwar die Kommission, gaben aber an, nicht an der Herstellung oder Ausfuhr der untersuchten Ware beteiligt zu sein.

(9)

Die folgenden Unternehmen beantworteten den Fragebogen, woraufhin in ihren Betrieben, außer bei Menara Kerjaya Fasteners Sdn. Bhd, TR Formac Sdn. Bhd. und Excel Fastener Manufacturing Sdn. Bhd., Kontrollbesuche durchgeführt wurden:

Ausführende Hersteller in Malaysia:

Sofasco Industries (M) Sdn. Bhd, Penang,

Tigges Fastener Technology (M) Sdn. Bhd, Ipoh,

MCP Precision Sdn. Bhd, Penang,

HBS Fasteners Sdn. Bhd, Klang,

TZ Fasteners (M) Sdn. Bhd, Klang,

Menara Kerjaya Fasteners Sdn. Bhd, Penang,

Chin Well Fasteners Company Sdn. Bhd, Penang,

Acku Metal Industries (M) Sdn. Bhd, Penang,

Grand Fasteners Sdn. Bhd, Klang,

Jinfast Industries Sdn. Bhd, Penang,

Andfast Malaysia Sdn. Bhd, Ipoh,

ATC Metal Industrial Sdn. Bhd, Klang,

Pertama Metal Industries Sdn. Bhd, Shah Alam,

Excel Fastener Manufacturing Sdn. Bhd, Ipoh,

TI Metal Forgings Sdn. Bhd, Ipoh,

TR Formac (Malaysia) Sdn. Bhd, Klang,

United Bolt and Nut Sdn. Bhd, Seremban,

Power Steel and Electro Plating Sdn. Bhd, Klang,

KKC Fastener Industry Sdn. Bhd, Melaka.

1.4.   Untersuchungszeitraum

(10)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2010 („UZ“). Um unter anderem die mutmaßliche Veränderung im Handelsgefüge zu untersuchen, wurden Informationen über den UZ eingeholt. Genauere Informationen wurden über die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 eingeholt, um die mutmaßliche Untergrabung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen und das Vorliegen von Dumping zu untersuchen.

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.   Allgemeine Erwägungen

(11)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde der Umgehungstatbestand geprüft, indem nacheinander untersucht wurde, ob sich das Handelsgefüge zwischen den Drittländern und der Union verändert hatte, ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware unterlaufen wurde, und ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping vorlagen, und zwar in Bezug auf die Normalwerte, die für die gleichartige Ware früher festgestellt worden waren.

2.2.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

(12)

Bei der von der Ausgangsuntersuchung betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ohne aus vollem Material gedrehte Schrauben mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger und ohne Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes 7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 59, 7318 15 69, 7318 15 81, 7318 15 89, ex 7318 15 90, ex 7318 21 00 und ex 7318 22 00 eingereiht werden.

(13)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um die gleiche Ware wie unter Randnummer 12, aber mit Versand aus Malaysia, ob als Ursprungerzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht.

(14)

Die Untersuchung ergab, dass gemäß der obigen Definition die aus der VR China in die Union ausgeführten und die aus Malaysia in die Union versandten Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen haben, sodass sie als gleichartige Waren im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

2.3.   Umfang der Mitarbeit und Ermittlung des Handelsvolumens

(15)

Wie unter Randnummer 9 erwähnt kooperierten neunzehn ausführende Hersteller aus Malaysia und drei ausführende Hersteller aus China und beantworteten den Fragebogen.

(16)

Nach Abgabe des beantworteten Fragebogens meldete ein malaysisches Unternehmen der Kommission, dass es seine Geschäftstätigkeit eingestellt habe und daher seine Mitarbeit einstelle.

(17)

Im Falle einiger anderer malaysischer Unternehmen war die Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung aus den unter den Randnummern 32 bis 60 nachstehend erläuterten Gründen gerechtfertigt.

(18)

COMEXT zufolge entfielen auf die kooperierenden ausführenden Hersteller in Malaysia im UZ 55 % der malaysischen Ausfuhren der untersuchten Ware in die Union. Das Gesamtausfuhrvolumen basierte auf COMEXT.

(19)

Die Kooperation der Hersteller/Ausführer in der VR China war gering; lediglich drei Hersteller/Ausführer beantworteten den Fragebogen. Außerdem führte keines dieser Unternehmen die betroffene Ware in die Union oder nach Malaysia aus. Daher ermöglichten die von den kooperierenden Parteien übermittelten Informationen keine stichhaltige Feststellung bezüglich der Ausfuhrmengen der betroffenen Ware aus der VR China.

(20)

Aufgrund dieses Sachverhalts mussten die Feststellungen betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl in die Union und die Ausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China nach Malaysia zum Teil nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Zur Ermittlung des gesamten Einfuhrvolumens aus der VR China in die Union wurden COMEXT-Daten herangezogen. Zur Ermittlung der gesamten Ausfuhren aus der VR China nach Malaysia wurden chinesische und malaysische Statistiken verwendet. Die Daten wurden auch mit detaillierten Ein- und Ausfuhrdaten der Zollbehörden Malaysias abgeglichen.

(21)

Das in den malaysischen und chinesischen Statistiken ausgewiesene Einfuhrvolumen umfasste eine größere Warengruppe und nicht nur die betroffene Ware oder die untersuchte Ware. Unter Berücksichtigung der COMEXT-Daten und der geprüften Daten über chinesische und malaysische Hersteller von Verbindungselementen konnte jedoch festgestellt werden, dass ein erheblicher Teil dieses Einfuhrvolumens die betroffene Ware umfasste. Entsprechend konnten diese Daten zur Feststellung einer Veränderung des Handelsgefüges herangezogen und mit anderen Daten, z. B. den Daten der kooperierenden ausführenden Hersteller und Einführer, abgeglichen werden.

2.4.   Veränderung des Handelsgefüges

(22)

Die Einfuhren der betroffenen Ware aus China in die Union waren nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen im Januar 2009 dramatisch zurückgegangen.

(23)

Die Gesamteinfuhren der untersuchten Ware aus Malaysia in die Union stiegen hingegen in den Jahren 2009 und 2010 erheblich. Es geht sowohl aus den COMEXT-Daten als auch aus den von den kooperierenden Unternehmen bereitgestellten Ausfuhrdaten hervor, dass die Ausfuhren aus Malaysia in die Union in diesen Jahren stiegen, während sie in früheren Jahren konstant waren.

(24)

Tabelle 1 zeigt die Ausfuhrmengen bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl aus der VR China und Malaysia in die Union ab der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2009:

Tabelle 1

Entwicklung der Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl in die Union seit Einführung der Maßnahmen

Einfuhrvolumen in Tonnen

2008

2009

1.10.2009 bis 30.9.2010

VR China

432 049

64 609

27 000

Anteil der Gesamteinfuhren

82,2 %

38,0 %

15,4 %

Malaysia

8 791

31 050

89 000

Anteil der Gesamteinfuhren

1,7 %

18,3 %

50,9 %

Quelle: COMEXT, Malaysische und chinesische Statistiken.

(25)

Die obigen Daten verdeutlichen, dass die malaysischen Ausführer seit 2009 erheblich höhere Verkaufszahlen aufweisen und in gewissem Maße auf dem Unionsmarkt mengenmäßig an die Stelle der chinesichen Ausführer getreten sind. Seit der Einführung der Maßnahmen ist ein erheblicher Rückgang chinesischer Einfuhren in die Union (94 %) zu verzeichnen.

(26)

Im selben Zeitraum ist außerdem eine dramatische Zunahme der Ausfuhren von Verbindungselementen aus der VR China nach Malaysia zu beobachten: Sie stiegen von einer relativ kleinen Menge im Jahr 2008 (8 829 Tonnen) auf 89 471 Tonnen im UZ.

Tabelle 2

Einfuhr von Verbindungselementen aus China nach Malaysia ab 2008

 

2008

2009

1.10.2009 bis 30.9.2010

Einfuhr (in t)

8 829

61 973

89 471

Jährliche Veränderung (in %)

 

600 %

45 %

Index (2008 = 100)

100

700

1 013

Quelle: Malaysische Zollstatistiken.

(27)

Um die Entwicklung des Handelsstroms bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl von China nach Malaysia zu ermitteln, wurden sowohl malaysische als auch chinesische Statistiken herangezogen. Die Daten aus beiden Ländern lagen nur zu einer höheren Warengruppe vor, nicht aber für die betroffene Ware allein. Unter Berücksichtigung der COMEXT-Daten und der geprüften Daten über chinesische und malaysische Hersteller von Verbindungselementen wurde jedoch festgestellt, dass ein erheblicher Teil die betroffene Ware umfasste; daher konnten diese Daten berücksichtigt werden.

(28)

Die Entwicklung der gesamten Produktionsmenge der kooperierenden Hersteller in Malaysia war vor der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2009 relativ konstant. Malaysische Hersteller hingegen erhöhten seitdem ihre Produktion erheblich.

Tabelle 3

Produktion der untersuchten Ware der kooperierenden Unternehmen in Malaysia

 

2008

2009

1.10.2009 bis 30.9.2010

Produktionsvolumen (t)

38 763

33 758

61 262

Quelle: Von den kooperierenden Herstellern bereitgestellte Informationen.

2.5.   Schlussfolgerung zur Veränderung im Handelsgefüge

(29)

Der insgesamt verzeichnete Rückgang der chinesischen Ausfuhren in die Union ab 2009 und die parallel verlaufende Zunahme der Ausfuhren aus Malaysia sowie der Ausfuhren aus der VR China nach Malaysia nach Einführung der ursprünglichen Maßnahmen stellten eine Veränderung im Handelsgefüge zwischen den oben genannten Ländern auf der einen und der Union auf der anderen Seite dar.

2.6.   Art der Umgehung

(30)

In Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist festgehalten, dass sich eine Veränderung im Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Zu der Praxis, dem Fertigungsprozess oder der Arbeit zählen auch der Versand der mit Maßnahmen belegten Ware über Drittländer und die Montage von Teilen im Rahmen eines Montagevorgangs in der Union oder einem Drittland. Zu diesem Zweck wird die Existenz von Montagevorgängen im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung ermittelt.

(31)

Die Untersuchung ergab, dass einige Einführer in der Union Verbindungselemente mit Ursprung in China von malaysischen Ausführern bezogen hatten, die bei dieser Untersuchung nicht kooperierten. Diese Angaben wurden mit malaysischen Handelsdatenbanken abgeglichen, und es zeigte sich, dass zumindest ein Teil der von den nicht kooperierenden Unternehmen ausgeführten Verbindungselementen tatsächlich in der VR China hergestellt wurden.

(32)

Darüber hinaus wurde festgestellt, wie im Einzelnen nachfolgend unter den Randnummern 52 bis 58 dargelegt, dass einige der kooperierenden malaysischen Hersteller irreführende Angaben machten, insbesondere über die Geschäftsbeziehung zu chinesischen Herstellern, die Einfuhren von Fertigerzeugnissen aus China und den Ursprung von Ausfuhren der untersuchten Ware in die Union. Bei einigen von ihnen wurde festgestellt, dass sie Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der VR China in die Union ausführten. Dies bestätigen auch die Ergebnisse im Zusammenhang mit der Veränderung im Handelsgefüge, wie unter Randnummer 29 beschrieben.

(33)

2009 setzte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) eine Untersuchung bezüglich des angeblichen Versands der betreffenden Ware über Malaysia in Gang. Außerdem ergab die Untersuchung, dass die malaysischen Behörden zur selben Zeit Untersuchungen über angebliche Umgehungspraktiken durchführten und zu dem Schluss gelangten, dass mehrere Unternehmen, in erster Linie Händler, in betrügerischer Absicht handelten, indem sie den Ursprung der aus der VR China nach Malaysia eingeführten bestimmten Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl bei der Wiederausfuhr verschleierten.

(34)

Der Versand von Waren chinesischen Ursprungs über Malaysia wurde also bestätigt.

(35)

Ein kontrolliertes Unternehmen stellte keine Verbindungselemente aus Rohstoffen (d. h. Walzdraht), sondern Verbindungselemente aus Halbzeugrohlingen her (d. h. Walzdraht, der geschnitten und angestaucht, aber noch nicht mit Gewinde versehen, wärmebehandelt oder galvanisiert war). Dieses Unternehmen verzeichnete im UZ jedoch keine Ausfuhren. Ein anderes Unternehmen stellte Verbindungselemente zwar hauptsächlich aus Walzdraht her, aber einige auch aus Halbzeugrohlingen. Bei diesem Unternehmen wurde keine Umgehung nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung festgestellt, wie nachfolgend unter den Randnummern 62 bis 63 genauer dargelegt wird.

2.7.   Keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung als die Einführung des Antidumpingzolls

(36)

Die Untersuchung erbrachte keine andere Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für den Versand über das Drittland als die Vermeidung der geltenden Maßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der VR China. Es wurden außer dem Zoll keine Elemente festgestellt, die als Ausgleich für die Kosten für den Versand, insbesondere bezüglich Transport und Umladung, der betroffenen Ware aus der VR China über Malaysia angesehen werden konnten.

2.8.   Unterlaufen der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls

(37)

Um zu prüfen, ob die Abhilfewirkung der für Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl geltenden Maßnahmen durch die Mengen und Preise der eingeführten Ware unterlaufen wurde, wurden geprüfte Daten der kooperierenden ausführenden Hersteller sowie COMEXT-Daten herangezogen, weil für die Mengen und Preise der Ausfuhren durch nicht kooperierende Unternehmen keine besseren Daten vorlagen. Die auf diese Weise ermittelten Preise wurden mit der Schadensbeseitigungsschwelle verglichen, die unter Randnummer 226 der ursprünglichen Verordnung für die Hersteller in der Union festgestellt worden war.

(38)

Die Zunahme der Einfuhren aus Malaysia wurde mengenmäßig als erheblich betrachtet. Der geschätzte Verbrauch der Union im UZ liefert einen ähnlichen Hinweis auf die Bedeutung dieser Einfuhren. Der Vergleich der in der ursprünglichen Verordnung festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab eine hohe Zielpreisunterbietung. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise unterlaufen wurden.

2.9.   Beweise für Dumping

(39)

Abschließend wurde nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung untersucht, ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem früher für gleichartige Waren ermittelten Normalwert vorlagen.

(40)

In der ursprünglichen Verordnung basierte der Normalwert auf den Preisen in Indien, das sich den Ergebnissen jener Untersuchung zufolge als geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft für die VR China herausstellte. Es wurde als angemessen erachtet, den früher nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ermittelten Normalwert zugrunde zu legen.

(41)

Ein erheblicher Teil der malaysischen Ausfuhren entfielen auf nicht kooperierende Ausführer oder kooperierende Ausführer, die irreführende Angaben gemacht hatten. Daher wurde zur Festsetzung der Preise für Ausfuhren aus Malaysia entschieden, die verfügbaren Angaben heranzuziehen, d. h. der durchschnittliche in COMEXT erfasste Ausfuhrpreis für bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl im UZ.

(42)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Entsprechend wurden Berichtigungen für indirekte Steuern sowie Transport- und Versicherungskosten auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten der kooperierenden malaysischen Hersteller/Ausführer im UZ vorgenommen.

(43)

Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurde nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der in der ursprünglichen Verordnung ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen im UZ dieser Untersuchung, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, verglichen.

(44)

Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen ergab das Vorliegen von Dumping.

3.   MASSNAHMEN

(45)

Aus diesem Sachverhalt wurde der Schluss gezogen, dass der gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der VR China eingeführte endgültige Antidumpingzoll durch den Versand der betroffenen Ware aus Malaysia im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung umgangen wurde.

(46)

Nach Artikel 13 Absatz 1 erster Satz der Grundverordnung sollten die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltenden Maßnahmen auf die aus Malaysia versandten Einfuhren derselben Ware, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.

(47)

Insbesondere in Anbetracht der geringen Kooperation der chinesischen ausführenden Hersteller sollte die auszuweitende Maßnahme der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 festgelegten Maßnahme für „alle übrigen Unternehmen“ entsprechen, nämlich einem endgültigen Antidumpingzollsatz von 85 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.

(48)

Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, denen zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen auf gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasste Einfuhren in die Union anwendbar sind, sollten Zölle auf diese aus Malaysia versandten zollamtlich erfassten Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl erhoben werden.

4.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

(49)

Die neunzehn Unternehmen in Malaysia, die den Fragebogen beantworteten, beantragten die Befreiung von den möglichen ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung.

(50)

Wie unter Randnummer 16 ausgeführt, kooperierte eines dieser Unternehmen später nicht mehr und zog seinen Antrag auf eine Befreiung zurück.

(51)

Bei zwei Unternehmen wurde festgestellt, dass sie die Ware im UZ nicht ausführten, somit konnten keine Feststellungen zur Art ihrer Tätigkeit getroffen werden. Daher konnte diesen Unternehmen zu diesem Zeitpunkt keine Befreiung gewährt werden. Sollte sich jedoch nach Ausweitung der geltenden Antidumpingmaßnahmen herausstellen, dass die Bedingungen des Artikels 11 Absatz 4 und des Artikels 13 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind, können beide Unternehmen eine erneute Prüfung der Lage ihres Unternehmens beantragen.

(52)

Da der Wirtschaftszweig der Union keinen Antrag auf eine zollamtliche Erfassung stellte, bezweifelte eines dieser Unternehmen die Einhaltung von Artikel 14 Absatz 5 Satz 2 der Grundverordnung bei der Anordnung der zollamtlichen Erfassung von Einfuhren in der Einleitungsverordnung. In diesem Fall handelte es sich jedoch um eine Umgehungsuntersuchung, die von der Kommission von Amts wegen auf der Grundlage des Artikels 13 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 5 Satz 1 der Grundverordnung eingeleitet wurde. Somit ist Artikel 14 Absatz 5 Satz 2 der Grundverordnung für diesen Fall nicht maßgebend. Eine andere Auslegung würde die praktische Wirkung („effet utile“) des Artikels 13 Absatz 3 der Grundverordnung aushebeln, der die Kommission ermächtigt, eine mögliche Umgehung von Amts wegen zu untersuchen.

(53)

Dasselbe Unternehmen behauptete auch, dass eine Anhörung des Beratenden Ausschusses, wie im ersten Satz des Artikels 14 Absatz 5 der Grundverordnung dargelegt, nicht stattgefunden habe. Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wurde jedoch die Einleitung von der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses in die Wege geleitet, obgleich dies in der Einleitungsverordnung nicht ausdrücklich erwähnt wurde.

(54)

Es wurde festgestellt, dass sieben Unternehmen falsche oder irreführende Angaben vorgelegt hatten. Nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung wurden diese Unternehmen davon in Kenntnis gesetzt, dass die vorgelegten Informationen außer Acht gelassen werden, außerdem wurde ihnen eine Frist für weitere Erläuterungen eingeräumt.

(55)

Weitere Erläuterungen dieser Unternehmen änderten nichts an der Schlussfolgerung, dass diese Unternehmen die Untersuchung verfälschten. Deshalb beruhten die Feststellungen in Bezug auf diese Unternehmen im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen.

(56)

Bei zwei dieser sieben Unternehmen wurden verdeckte Einfuhren von Fertigerzeugnissen aus der VR China festgestellt. Eines dieser Unternehmen hatte außerdem Rechnungen gefälscht. Ein anderes Unternehmen in Malaysia, das Verbindungselemente herstellte und ausführte und eine Befreiung beantragte, war offenbar mit diesem Unternehmen verbunden.

(57)

Bei zwei anderen Unternehmen wurde festgestellt, dass sie ihre Geschäftsbeziehung zu einem chinesischen Hersteller bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl verschleiert hatten.

(58)

Schließlich wurde bei zwei anderen Unternehmen festgestellt, dass sie ihre Geschäftsbeziehung zueinander verschleiert hatten, über keine Produktionskapazität für die Herstellung ihrer ausgeführten Waren verfügten und die Untersuchung dadurch behinderten, dass sie die notwendigen Informationen nicht bereitstellten.

(59)

Angesichts der Feststellungen in Bezug auf die Veränderung des Handelsgefüges und Versandpraktiken, wie oben unter den Randnummern 22 bis 34 dargelegt, und unter Berücksichtigung der unter den Randnummern 56 bis 58 genannten Art der irreführenden Informationen konnten die von diesen sieben Unternehmen beantragten Befreiungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung nicht gewährt werden.

(60)

Ein Unternehmen konnte keine Anlage für die Herstellung von Verbindungselementen aufweisen und verweigerte den Zugang zu seinen Geschäftsbüchern. Außerdem lagen Beweise für Versandpraktiken im UZ vor. Daher konnte die Befreiung nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung nicht gewährt werden.

(61)

Die Untersuchung der verbleibenden acht malaysischen ausführenden Hersteller ergab keine Beteiligung an Umgehungspraktiken, sodass diesen Unternehmen Befreiungen gewährt werden können.

(62)

Eines dieser acht Unternehmen war nach Einführung der geltenden Maßnahmen von seinem chinesischen Mutterunternehmen, das diesen Maßnahmen unterliegt, gegründet worden. Das chinesische Mutterunternehmen verlagerte schrittweise einen Teil seiner Maschinen nach Malaysia, um den Unionsmarkt über Malaysia zu bedienen. In der Anlaufphase stellte das Unternehmen Verbindungselemente aus Halbzeugen her, die von seinem chinesischen Mutterunternehmen zur Fertigstellung versandt wurden. Zu einem späteren Zeitpunkt im UZ, als weitere Maschinen verlagert worden waren, stellte das Unternehmen Verbindungselemente hauptsächlich aus dem Rohstoff Stahlwalzdraht her, der ebenfalls von seinem chinesischen Mutterunternehmen versandt wurde.

(63)

Anfangs wurde davon ausgegangen, dass dem Unternehmen eine Befreiungen verweigert werden sollte. Aus den Stellungnahmen, die nach der Unterrichtung eingingen, unter anderem im Hinblick auf den der Ware in Malaysia hinzugeführten Mehrwert, wurde indessen geschlossen, dass das Unternehmen nicht an Umgehungspraktiken beteiligt war. Deshalb kann dem Unternehmen eine Befreiung zugestanden werden.

(64)

Ein anderes dieser acht Unternehmen ist ebenfalls mit einem Unternehmen in der VR China verbunden, das den ursprünglichen Maßnahmen unterliegt. Dieses malaysische Unternehmen wurde jedoch 1998 von seinen taiwanesischen Besitzern gegründet, die erst zu einem späteren Zeitpunkt, aber noch vor Inkrafttreten der Maßnahmen gegen die VR China, das Tochterunternehmen in der VR China gründeten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Verbindung hergestellt oder dazu benutzt wurde, die für Einfuhren von Waren mit Ursprung in der VR China geltenden Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 4 der Grundverordnung zu umgehen.

(65)

In diesem Fall werden besondere Auflagen für erforderlich gehalten, mit denen eine ordnungsgemäße Umsetzung der Befreiungen gewährleistet werden kann. Diese besonderen Auflagen beinhalten die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, gilt der erweiterte Antidumpingzollsatz.

(66)

Andere Hersteller, die sich im Rahmen dieser Untersuchung nicht gemeldet hatten und die untersuchte Ware im UZ nicht ausführten, die aber einen Antrag auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung stellen möchten, müssen einen Fragebogen beantworten, damit die Kommission diesen Antrag auswerten kann. Die Kommission führt normalerweise auch einen Kontrollbesuch vor Ort durch. Sofern die Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 4 und des Artikels 13 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind, kann eine Befreiung gerechtfertigt sein.

(67)

Ist die Befreiung gerechtfertigt, so schlägt die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses eine entsprechende Änderung der Verordnung vor. Die Einhaltung der an die Befreiung geknüpften Bedingungen wird kontrolliert.

5.   UNTERRICHTUNG

(68)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den oben dargestellten Schlussfolgerungen geführt haben, gleichzeitig wurden sie zur Stellungnahme aufgefordert. Die mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden geprüft. Mit Ausnahme der Stellungnahme, die von einem Unternehmen wie unter den Randnummern 62 und 63 ausgeführt eingereicht wurde, gab keines der vorgelegten Argumente Anlass zur Änderung der endgültigen Feststellungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführte endgültige auf „alle übrigen Unternehmen“ anwendbare Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ohne aus vollem Material gedrehte Schrauben mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger und ohne Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf die aus Malaysia versandten Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ohne aus vollem Material gedrehte Schrauben mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger und ohne Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 7318 12 90, ex 7318 14 91, ex 7318 14 99, ex 7318 15 59, ex 7318 15 69, ex 7318 15 81, ex 7318 15 89, ex 7318 15 90, ex 7318 21 00 und ex 7318 22 00 (TARIC-Codes 7318129011, 7318129091, 7318149111, 7318149191, 7318149911, 7318149991, 7318155911, 7318155961, 7318155981, 7318156911, 7318156961, 7318156981, 7318158111, 7318158161, 7318158181, 7318158911, 7318158961, 7318158981, 7318159021, 7318159071, 7318159091, 7318210031, 7318210095, 7318220031 und 7318220095) eingereiht werden, mit Ausnahme der betreffenden Waren, die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellt werden:

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Acku Metal Industries (M) Sdn. Bhd

B123

Chin Well Fasteners Company Sdn. Bhd

B124

Jinfast Industries Sdn. Bhd

B125

Power Steel and Electroplating Sdn. Bhd

B126

Sofasco Industries (M) Sdn. Bhd

B127

Tigges Fastener Technology (M) Sdn. Bhd

B128

TI Metal Forgings Sdn. Bhd

B129

United Bolt and Nut Sdn. Bhd

B130

(2)   Die Anwendung von Befreiungen, die den in Absatz 1 dieses Artikels mit Namen genannten Unternehmen gewährt oder von der Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 gewährt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den im Anhang festgelegten Anforderungen entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, gilt der mit Absatz 1 dieses Artikels eingeführte Antidumpingzoll.

(3)   Der durch Absatz 1 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf die aus Malaysia versandten Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 966/2010 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden, mit Ausnahme der von den in Absatz 1 angeführten Unternehmen hergestellten Einfuhren.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Anträge auf Befreiung von dem durch Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N-105 04/92

1049 Brüssel

Belgien

Telefax: (+ 32 2) 295 65 05

(2)   Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 966/2010 einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 282 vom 28.10.2010, S. 29.


ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung: „Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) [betroffene Ware] von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

3.

Datum und Unterschrift.


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