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Document 32011R0333

Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind

OJ L 94, 8.4.2011, p. 2–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 013 P. 172 - 181

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/333/oj

8.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 333/2011 DES RATES

vom 31. März 2011

mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Vorlage der vorgeschlagenen Maßnahmen an das Europäische Parlament,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Bewertung verschiedener Abfallströme ergibt, dass es für Schrottrecyclingmärkte günstig wäre, wenn spezielle Kriterien aufgestellt würden, anhand deren festgelegt werden könnte, wann aus Abfall gewonnener Schrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist. Diese Kriterien sollten ein hohes Maß an Umweltschutz gewährleisten. Sie sollten nicht verhindern, dass Drittländer Schrott als Abfall einstufen.

(2)

Berichten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission zufolge besteht ein Markt für und eine Nachfrage nach Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott, der als Ausgangsstoff für die Metallerzeugung in Stahlwerken, Gießereien, Aluminiumhütten und Sekundärschmelzhütten verwendet wird. Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott sollte daher hinreichend rein sein und den einschlägigen, von der metallerzeugenden Industrie festgelegten Normen oder Vorgaben für Schrott entsprechen.

(3)

Die Kriterien, anhand deren festgelegt wird, wann Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist, sollten sicherstellen, dass Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott aus einem Verwertungsverfahren die technischen Anforderungen der metallerzeugenden Industrie erfüllt, den geltenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse genügt und insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen führt. Den Berichten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission zufolge erfüllen die vorgeschlagenen Kriterien für Schrott, der dem Verwertungsverfahren zugeführt wird, für die Behandlungsverfahren und -techniken sowie für den durch das Verwertungsverfahren gewonnenen Schrott diese Vorgaben, da sie bewirken dürften, dass Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott erzeugt wird, der keine gefährlichen Eigenschaften aufweist und hinreichend frei von nichtmetallischen Bestandteilen ist.

(4)

Zur Einhaltung der Kriterien sollte vorschrieben werden, dass zu Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, Informationen gegeben werden und ein Qualitätsmanagementsystem zur Anwendung kommt.

(5)

Die Kriterien müssen erforderlichenfalls überarbeitet werden, wenn eine Beobachtung der Entwicklung der Bedingungen auf dem Markt für Eisen- und Stahlschrott und Aluminiumschrott negative Auswirkungen auf die Recyclingmärkte für Eisen- und Stahlschrott und Aluminiumschrott aufzeigt, insbesondere in Bezug auf die Verfügbarkeit von solchem Schrott und den Zugang dazu.

(6)

Damit sich die Wirtschaftsteilnehmer an die Kriterien für die Feststellung, wann Schrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist, anpassen können, empfiehlt es sich, einen angemessenen Zeitraum vorzusehen, bevor diese Verordnung Anwendung findet.

(7)

Da der mit Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzte Ausschuss keine Stellungnahme zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen abgegeben hat, hat die Kommission dem Rat einen Vorschlag für die Maßnahmen vorgelegt und an das Europäische Parlament weitergeleitet

(8)

Das Europäische Parlament hat sich nicht gegen die vorgeschlagenen Maßnahmen ausgesprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Kriterien, anhand deren festgelegt wird, wann Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott, einschließlich Schrott aus Aluminiumlegierungen, nicht mehr als Abfall anzusehen sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

a)

„Eisen- und Stahlschrott“ Schrott, der überwiegend aus Eisen und Stahl besteht;

b)

„Aluminiumschrott“ Schrott, der überwiegend aus Aluminium und Aluminiumlegierungen besteht;

c)

„Besitzer“ die natürliche oder juristische Person, die Schrott in ihrem Besitz hat;

d)

„Erzeuger“ den Besitzer, der Schrott zum ersten Mal als Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt;

e)

„Einführer“ jede natürliche oder juristische, in der Union niedergelassene Person, die Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der Union verbringt;

f)

„qualifiziertes Personal“ Personal, das durch Erfahrung oder Ausbildung qualifiziert ist, die Eigenschaften von Schrott zu überwachen und zu bewerten;

g)

„Sichtprüfung“ die Prüfung von Schrott, bei der alle Teile einer Sendung mit den menschlichen Sinnesorganen oder nicht spezialisiertem Gerät geprüft werden;

h)

„Sendung“ eine Charge Schrott, die von einem Erzeuger an einen anderen Besitzer geliefert werden soll und in einer oder mehreren Beförderungseinheiten, wie z. B. Containern, enthalten sein kann.

Artikel 3

Kriterien für Eisen- und Stahlschrott

Eisen- und Stahlschrott wird nicht mehr als Abfall angesehen, wenn bei der Übertragung vom Erzeuger an einen anderen Besitzer alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall erfüllt die Kriterien in Anhang I Abschnitt 2;

b)

der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall wurde in Einklang mit den Kriterien in Anhang I Abschnitt 3 behandelt;

c)

der bei dem Verwertungsverfahren gewonnene Eisen- und Stahlschrott genügt den Kriterien in Anhang I Abschnitt 1;

d)

der Erzeuger genügt den Anforderungen in den Artikeln 5 und 6.

Artikel 4

Kriterien für Aluminiumschrott

Aluminiumschrott, einschließlich Schrott aus Aluminiumlegierungen, wird nicht mehr als Abfall angesehen, wenn bei der Übertragung vom Erzeuger an einen anderen Besitzer alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall erfüllt die Kriterien in Anhang II Abschnitt 2;

b)

der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall wurde in Einklang mit den Kriterien in Anhang II Abschnitt 3 behandelt;

c)

der bei dem Verwertungsverfahren gewonnene Aluminiumschrott genügt den Kriterien in Anhang II Abschnitt 1;

d)

der Erzeuger genügt den Anforderungen in den Artikeln 5 und 6.

Artikel 5

Konformitätserklärung

(1)   Der Erzeuger oder der Einführer stellt für jede Schrottsendung eine Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang III aus.

(2)   Der Erzeuger oder der Einführer reicht die Konformitätserklärung dem nächsten Besitzer der Schrottsendung weiter. Der Erzeuger oder der Einführer bewahrt eine Abschrift der Konformitätserklärung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach dem Ausstellungszeitpunkt auf und legt sie den zuständigen Behörden auf Wunsch vor.

(3)   Die Konformitätserklärung kann in elektronischer Form vorliegen.

Artikel 6

Qualitätsmanagement

(1)   Der Erzeuger wendet ein Qualitätsmanagementsystem an, mit dem die Einhaltung der Kriterien des Artikels 3 bzw. des Artikels 4 nachgewiesen werden kann.

(2)   Das Qualitätsmanagementsystem schließt eine Reihe dokumentierter Verfahren für jeden der nachstehenden Aspekte ein:

a)

Annahmekontrolle für Abfall, der den Verwertungsverfahren gemäß Anhang I Abschnitt 2 und Anhang II Abschnitt 2 zugeführt wird;

b)

Überwachung der in Anhang I Abschnitt 3.3 und Anhang II Abschnitt 3.3 beschriebenen Behandlungsverfahren und -techniken;

c)

Überwachung der Qualität von Schrott, der bei den Verwertungsverfahren gemäß Anhang I Abschnitt 1 und Anhang II Abschnitt 1 (einschließlich Probenahme und Analyse) gewonnen wird;

d)

Wirksamkeit der Überwachung auf Strahlenbelastung gemäß Anhang I Abschnitt 1.5 bzw. Anhang II Abschnitt 1.5;

e)

Rückmeldungen von Kunden zur Einhaltung der Schrottqualität;

f)

Aufzeichnungen der Ergebnisse der Überwachung gemäß den Buchstaben a bis d;

g)

Überarbeitung und Verbesserung des Qualitätsmanagementsystems;

h)

Personalschulung.

(3)   Das Qualitätsmanagementsystem gibt außerdem die in den Anhängen I und II für jedes Kriterium beschriebenen besonderen Überwachungsanforderungen vor.

(4)   Wird eine der in Anhang I Abschnitt 3.3 oder Anhang II Abschnitt 3.3 genannten Behandlungen von einem früheren Besitzer vorgenommen, so stellt der Erzeuger sicher, dass der Lieferant ein Qualitätsmanagementsystem anwendet, das den Anforderungen dieses Artikels entspricht.

(5)   Eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (2), die im Einklang mit der genannten Verordnung akkreditiert wurde, oder ein anderer Umweltgutachter im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (3) prüft, ob das Qualitätsmanagementsystem den Anforderungen des vorliegenden Artikels entspricht. Die Überprüfung ist alle drei Jahre vorzunehmen.

(6)   Der Einführer verlangt von seinen Lieferanten, ein Qualitätsmanagementsystem anzuwenden, das den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 entspricht und das von einem unabhängigen externen Gutachter geprüft wurde.

(7)   Der Erzeuger gewährt den zuständigen Behörden auf Wunsch Zugang zu dem Qualitätsmanagementsystem.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 9. Oktober 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. März 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

VÖLNER P.


(1)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(2)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

(3)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.


ANHANG I

Kriterien für Eisen- und Stahlschrott

Kriterien

Anforderungen an die Selbstüberwachung

1.   Qualität des bei dem Verwertungsverfahren gewonnenen Schrotts

1.1.

Der Schrott wird entsprechend einer Kundenvorgabe, einer Vorgabe der Industrie oder einer Norm für die Direktverwendung bei der Produktion von Metallen oder Metallgegenständen in Stahlwerken oder Gießereien sortiert.

Jede Sendung wird von qualifiziertem Personal sortiert.

1.2.

Der Gesamtanteil von Fremdstoffen (Schutt) beträgt höchstens 2 Gewichtshundertteile.

Fremdstoffe sind

1.

Nichteisenmetalle (außer Legierungsbestandteilen in Eisenmetallsubstraten) und nichtmetallische Stoffe wie Erde, Staub, Isolierungen und Glas;

2.

brennbare nichtmetallische Stoffe wie Gummi, Kunststoff, Gewebe, Holz und andere chemische oder organische Substanzen;

3.

größere Teile (Ziegelsteingröße), die nicht elektrizitätsleitend sind, wie Reifen, mit Zement gefüllte Rohre, Holz oder Beton;

4.

Rückstände aus der Stahlschmelze, aus dem Erhitzen, dem Zurichten (einschließlich Flammstrahlen), dem Schleifen, Sägen, Schweißen und Brennschneiden, wie Schlacke, Walzzunder, Filterstaub, Schleifstaub und Schlamm.

Jede Sendung wird von qualifiziertem Personal einer Sichtprüfung unterzogen.

In angemessenen zeitlichen Abständen (mindestens alle sechs Monate) werden repräsentative Stichproben von Fremdstoffen durch Wiegen analysiert, nachdem sie unter sorgfältiger Sichtprüfung magnetisch oder gegebenenfalls manuell von Eisen- und Stahlpartikeln sowie -gegenständen getrennt wurden.

Die angemessenen zeitlichen Abstände der Überwachung durch Stichprobennahme werden unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren festgelegt:

1.

voraussichtliches Variabilitätsmuster (auf der Grundlage historischer Ergebnisse);

2.

inhärentes Risiko der Variabilität der Qualität des dem Verwertungsverfahren und etwaigen anschließenden Bearbeitungen zugeführten Abfalls;

3.

inhärente Präzision der Überwachungsmethode und

4.

Annäherung der Ergebnisse an den Grenzwert für Fremdstoffe von höchstens 2 Gewichtshundertteilen.

Das Verfahren, nach dem die Überwachungsfrequenz festgelegt wird, sollte als Teil des Qualitätsmanagementsystems dokumentiert werden und für ein Audit zur Verfügung stehen.

1.3.

Schrott muss frei sein von übermäßigem Eisenoxid in jeglicher Form, mit Ausnahme typischer Mengen, die durch Außenlagerung von aufbereitetem Schrott unter normalen atmosphärischen Bedingungen entsteht.

Qualifiziertes Personal sucht durch Sichtprüfung nach Oxiden.

1.4.

Schrott muss frei sein von sichtbarem Öl, Ölemulsionen, Schmiermitteln oder Fett, ausgenommen unbedeutende Mengen, die nicht auslaufen.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung, bei der es besonders auf die Teile achtet, bei denen das Auslaufen von Öl am wahrscheinlichsten ist.

1.5.

Radioaktivität: Nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott besteht keine Notwendigkeit für Reaktionsmaßnahmen.

Diese Vorschrift gilt unbeschadet der im Rahmen von Kapitel III des Euratom-Vertrags erlassenen Rechtsakte mit grundlegenden Normen zum Schutz der Gesundheit von Arbeitskräften und der Bevölkerung, insbesondere der Richtlinie 96/29/Euratom (1).

Qualifiziertes Personal überwacht die Radioaktivität jeder Sendung.

Jede Schrottsendung wird von einer nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott erstellten Bescheinigung begleitet. Die Bescheinigung kann anderen Unterlagen beigefügt werden, die die Sendung begleiten.

1.6.

Der Schrott weist keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften auf. Der Schrott steht mit den in der Entscheidung 2000/532/EG (2) festgelegten Konzentrationsgrenzen in Einklang und überschreitet nicht die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (3) festgelegten Konzentrationsgrenzen.

Die Eigenschaften einzelner Elemente von Eisen- und Stahllegierungen sind für diese Anforderung nicht von Belang.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung. Ergibt die Sichtprüfung einen Verdacht auf mögliche gefahrenrelevante Eigenschaften, so werden gegebenenfalls weitere geeignete Überwachungsmaßnahmen wie Stichprobennahme und Tests getroffen.

Das Personal wird in Bezug auf potenzielle gefahrenrelevante Eigenschaften von Eisen- und Stahlschrott sowie auf Materialbestandteile oder Merkmale geschult, anhand deren es gefahrenrelevante Eigenschaften erkennen kann.

Das Vorgehen zur Ermittlung gefährlicher Stoffe wird im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems dokumentiert.

1.7.

Der Schrott ist frei von unter Druck stehenden, geschlossenen oder unzureichend geöffneten Behältern, die in einem Ofen zur Metallgewinnung Explosionen verursachen können.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.

2.   Dem Verwertungsverfahren zugeführter Abfall

2.1.

Dem Verfahren darf nur Abfall zugeführt werden, der verwertbares Eisen oder verwertbaren Stahl enthält.

2.2.

Gefährliche Abfälle werden der Verwertung nicht zugeführt, es sei denn, die in Abschnitt 3 genannten Verfahren und Techniken zur Beseitigung aller gefahrenrelevanten Eigenschaften wurden nachweislich angewandt.

2.3.

Folgender Abfall wird nicht der Verwertung zugeführt:

a)

Feil- und Drehspäne, die Flüssigkeiten wie Öl oder Ölemulsionen enthalten, und

b)

Fässer und Behälter, ausgenommen die Ausstattung von Altfahrzeugen, die Öl oder Farben enthalten oder enthalten haben.

Qualifiziertes Personal, das geschult ist, Abfall zu erkennen, der die Kriterien dieses Abschnitts nicht erfüllt, nimmt eine Annahmekontrolle des gesamten gelieferten Abfalls (durch Sichtprüfung) und der Begleitpapiere vor.

3.   Behandlungsverfahren und -techniken

3.1.

Der Eisen- oder Stahlschrott muss an der Quelle oder bei der Sammlung ausgesondert und getrennt gehalten worden sein bzw. der zugeführte Abfall muss behandelt worden sein, um Eisen- und Stahlschrott von der Nichtmetall- und Nichteisen-Fraktion zu trennen.

3.2.

Sämtliche mechanischen Behandlungen (wie zerkleinern, zerschneiden, schreddern oder granulieren, sortieren, trennen, reinigen, dekontaminieren, leeren), die zur Vorbereitung von Schrott für die direkte Zuführung zur Endverwendung in Stahlwerken und Gießereien erforderlich sind, müssen abgeschlossen sein.

3.3.

Für Abfall, der gefährliche Bestandteile enthält, gelten die folgenden besonderen Anforderungen:

a)

Zuzuführende Stoffe aus Elektro- oder Elektronikaltgeräten oder aus Altfahrzeugen müssen allen Behandlungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sowie gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) unterzogen worden sein.

b)

Fluorchlorkohlenwasserstoffe in Altgeräten müssen mit einem von den zuständigen Behörden genehmigten Verfahren aufgefangen worden sein.

c)

Kabel müssen entmantelt oder zerkleinert worden sein. Bei Kabeln mit organischen Isolierungen (Kunststoff) müssen diese nach Maßgabe der besten verfügbaren Techniken entfernt worden sein;

d)

Fässer und Behälter müssen entleert und gereinigt worden sein; und

e)

gefährliche Stoffe in Abfall, der nicht unter Buchstabe a genannt ist, müssen wirksam mit einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren entfernt worden sein.

 


(1)  Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1).

(2)  Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).

(4)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.

(5)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.


ANHANG II

Kriterien für Aluminiumschrott

Kriterien

Anforderungen an die Selbstüberwachung

1.   Schrottqualität

1.1.

Der Schrott wird entsprechend einer Kundenvorgabe, einer Vorgabe der Industrie oder einer Norm für die Direktverwendung bei der Produktion von Metallen oder Metallgegenständen durch Raffination oder Umschmelzen sortiert.

Jede Sendung wird von qualifiziertem Personal sortiert.

1.2.

Der Gesamtanteil von Fremdstoffen beträgt höchstens 5 Gewichtshundertteile bzw. die Metallausbeute beträgt mindestens 90 %.

Fremdstoffe sind

1.

andere Metalle als Aluminium und Aluminiumlegierungen;

2.

nichtmetallische Stoffe wie Erde, Staub, Isoliermaterial und Glas;

3.

brennbare nichtmetallische Stoffe wie Gummi, Kunststoff, Gewebe, Holz und andere chemische oder organische Substanzen;

4.

größere Teile (Ziegelsteingröße), die nicht elektrizitätsleitend sind, wie Reifen, mit Zement gefüllte Rohre, Holz oder Beton; oder

5.

Rückstände aus dem Schmelzen von Aluminium und Aluminiumlegierungen, aus dem Erhitzen, dem Zurichten (einschließlich Flammstrahlen), dem Schleifen, Sägen, Schweißen und Brennschneiden, wie Schlacke, Krätze, Abschaum, Filterstaub, Schleifstaub und Schlamm.

Der Erzeuger des Aluminiumschrotts überprüft die Einhaltung der Vorschriften, indem er den Anteil der Fremdstoffe überwacht oder die Metallausbeute bestimmt.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.

In angemessenen zeitlichen Abständen (mindestens alle sechs Monate) werden repräsentative Stichproben von jeder Sorte Aluminiumschrott analysiert, um den Gesamtanteil von Fremdstoffen oder die Metallausbeute festzustellen.

Die repräsentativen Stichproben werden gemäß den in der Norm EN 13920 beschriebenen Probenahmeverfahren genommen (1).

Die Gesamtmenge der Fremdstoffe wird nach Gewicht gemessen, nachdem Aluminiummetallteilchen und -gegenstände von Hand oder mit anderen Trennmitteln (wie Magnet oder aufgrund der Dichte) von Teilchen und Gegenständen aus Fremdstoffen getrennt wurden.

Die Metallausbeute wird nach folgendem Verfahren gemessen:

1.

Bestimmung der Masse (m1) nach Beseitigung und Bestimmung von Feuchtigkeit (gemäß Ziffer 7.1 der Norm EN 13920-1:2002);

2.

Beseitigung und Bestimmung von freiem Eisen (gemäß Ziffer 7.2 der Norm EN 13920-1:2002);

3.

Bestimmung der Masse des Metalls nach dem Schmelzen und Erhärten (m2) gemäß dem Verfahren für die Bestimmung der Metallausbeute gemäß Ziffer 7.3 der Norm 13920-1:2002);

4.

Berechnung der Metallausbeute m [%] = (m2/m1) × 100.

Die angemessenen zeitlichen Abstände der Untersuchung von repräsentativen Stichproben werden unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren festgelegt:

1.

voraussichtliches Variabilitätsmuster (auf der Grundlage historischer Ergebnisse);

2.

inhärentes Risiko der Variabilität der Qualität des dem Verwertungsverfahren und den anschließenden Bearbeitungen zugeführten Abfalls;

3.

inhärente Präzision der Überwachungsmethode und

4.

Annäherung der Ergebnisse an die Grenzwerte für Fremdstoffe oder die Metallausbeute.

1.3.

Der Schrott ist frei von Polyvinylchlorid (PVC) in Form von Beschichtungen, Anstrichen, Kunststoffen.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.

1.4.

Der Schrott muss frei sein von sichtbarem Öl, Ölemulsionen, Schmiermitteln oder Fett ausgenommen unbedeutende Mengen, die nicht auslaufen.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung, bei der es besonders auf die Teile achtet, bei denen das Auslaufen von Öl am wahrscheinlichsten ist.

1.5.

Radioaktivität: Nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott besteht keine Notwendigkeit für Reaktionsmaßnahmen.

Diese Vorschrift gilt unbeschadet der im Rahmen von Kapitel III des Euratom-Vertrags erlassenen Rechtsakte mit grundlegenden Normen zum Schutz der Gesundheit von Arbeitskräften und der Bevölkerung, insbesondere der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates (2).

Qualifiziertes Personal überwacht die Radioaktivität jeder Sendung. Jede Schrottsendung wird von einer nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott erstellten Bescheinigung begleitet. Die Bescheinigung kann den anderen Begleitpapieren der Sendung beigefügt werden.

1.6.

Der Schrott weist keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften auf. Der Schrott steht mit den in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (3) festgelegten Konzentrationsgrenzen in Einklang und überschreitet nicht die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (4) festgelegten Konzentrationsgrenzen.

Die Eigenschaften einzelner Elemente von Aluminiumlegierungen sind für diese Anforderung nicht von Belang.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung. Ergibt die Sichtprüfung einen Verdacht auf mögliche gefahrenrelevante Eigenschaften, so werden gegebenenfalls weitere geeignete Überwachungsmaßnahmen wie Stichprobennahme und Tests getroffen.

Das Personal wird in Bezug auf potenzielle gefahrenrelevante Eigenschaften von Aluminiumschrott sowie in Bezug auf Materialbestandteile oder Merkmale geschult, anhand deren es gefahrenrelevante Eigenschaften erkennen kann.

Das Vorgehen zur Ermittlung gefährlicher Stoffe wird im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems dokumentiert.

1.7.

Der Schrott ist frei von unter Druck stehenden, geschlossenen oder unzureichend geöffneten Behältern, die in einem Ofen zur Metallgewinnung Explosionen verursachen können.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.

2.   Dem Verwertungsverfahren zugeführter Abfall

2.1.

Der Verwertung darf nur Abfall zugeführt werden, der verwertbares Aluminium oder verwertbare Aluminiumlegierungen enthält.

2.2.

Gefährliche Abfälle werden der Verwertung nicht zugeführt, es sei denn, die in Abschnitt 3 genannten Verfahren und Techniken zur Beseitigung aller gefahrenrelevanten Eigenschaften wurden nachweislich angewandt.

2.3.

Folgender Abfall wird nicht der Verwertung zugeführt:

a)

Feil- und Drehspäne, die Flüssigkeiten wie Öl oder Ölemulsionen enthalten, und

b)

Fässer und Behälter, ausgenommen die Ausstattung von Altfahrzeugen, die Öl oder Farben enthalten oder enthalten haben.

Qualifiziertes Personal, das geschult ist, Abfall zu erkennen, der die Kriterien dieses Abschnitts nicht erfüllt, nimmt eine Annahmekontrolle des gesamten gelieferten Abfalls (durch Sichtprüfung) und der Begleitpapiere vor.

3.   Behandlungsverfahren und -techniken

3.1.

Der Aluminiumschrott muss an der Quelle oder bei der Sammlung ausgesondert und getrennt gehalten worden sein bzw. der zugeführte Abfall muss behandelt worden sein, um Aluminiumschrott von der Nichtmetall- und Nichtaluminium-Fraktion zu trennen.

3.2.

Sämtliche mechanischen Behandlungen (wie zerkleinern, zerschneiden, schreddern oder granulieren, sortieren, trennen, reinigen, dekontaminieren, leeren), die zur Vorbereitung des Schrotts für die direkte Zuführung zur Endverwendung erforderlich sind, müssen abgeschlossen sein.

3.3.

Für Abfall, der gefährliche Bestandteile enthält, gelten die folgenden besonderen Anforderungen:

a)

Zuzuführende Stoffe aus Elektro- oder Elektronikaltgeräten und aus Altfahrzeugen müssen allen Behandlungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sowie Artikel 6 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) unterzogen worden sein.

b)

Fluorchlorkohlenwasserstoffe in Altgeräten müssen mit einem von den zuständigen Behörden genehmigten Verfahren aufgefangen worden sein.

c)

Kabel müssen entmantelt oder zerkleinert worden sein. Bei Kabeln mit organischen Isolierungen (Kunststoff) müssen diese nach Maßgabe der besten verfügbaren Techniken entfern worden sein;

d)

Fässer und Behälter müssen entleert und gereinigt worden sein;

e)

gefährliche Stoffe in Abfall, der nicht unter Buchstabe a genannt ist, müssen wirksam mit einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren entfernt worden sein.

 


(1)  EN 13920-1:2002; Aluminium und Aluminiumlegierungen — Schrott — Teil 1: Allgemeine Anforderungen, Probenahme und Prüfungen; CEN 2002.

(2)  ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.

(4)  ABl. L 229 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.

(6)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.


ANHANG III

Konformitätserklärung gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Bezug auf Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft

1.

Schrotterzeuger/Schrotteinführer:

Name:

Anschrift:

Kontaktperson:

Telefon:

Telefax:

E-Mail:

2.

a)

Name oder Code der Schrottkategorie gemäß einer Industrievorgabe oder -norm:

b)

gegebenenfalls wichtigste technische Bestimmungen einer Kundenvorgabe (z. B. Zusammensetzung, Größe, Art, Eigenschaften):

3.

Die Schrottsendung entspricht der unter Ziffer 2 genannten Industrievorgabe oder -norm

4.

Menge der Sendung in Tonnen:

5.

Eine Bescheinigung über die Radioaktivitätsprüfung wurde gemäß einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott ausgestellt:

6.

Der Schrotterzeuger wendet ein Qualitätsmanagementsystem an, das Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 (1) entspricht und von einem akkreditierten Gutachter oder — bei der Einfuhr von Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der Union — von einem unabhängigen Gutachter überprüft wurde.:

7.

Die Schrottsendung genügt den in Artikel 3 Buchstaben a, b und c und in Artikel 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 (1) genannten Kriterien.

8.

Erklärung des Schrotterzeugers/Schrotteinführers: Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen.

Name:

Datum:

Unterschrift:


(1)  Verordnung (EU) Nr. 333/2011 vom 31. März 2011 des Rates mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind (ABl. L 94 vom 8.4.2011, S. 2).


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