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Document 32010R0961

Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007

OJ L 281, 27.10.2010, p. 1–77 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/03/2012; Aufgehoben durch 32012R0267

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/961/oj

27.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 961/2010 DES RATES

vom 25. Oktober 2010

über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION—

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. Juli 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/413/GASP angenommen, mit dem die seit 2007 getroffenen restriktiven Maßnahmen bestätigt werden und in dem, wie vom Europäischen Rat in seiner Erklärung vom 17. Juni 2010 gefordert, zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran („Iran“) zur Umsetzung der Resolution 1929 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie Begleitmaßnahmen vorgesehen sind.

(2)

Zu diesen restriktiven Maßnahmen gehören insbesondere zusätzliche Handelsbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, Beschränkungen für den Handel mit Schlüsselausrüstung und -technologie für und Beschränkungen für Investitionen in die iranische Öl- und Gasindustrie, Beschränkungen für iranische Investitionen in den Uranbergbau und die Kernindustrie, Beschränkungen für Geldtransfers nach und aus Iran, Beschränkungen für den iranischen Bankensektor, Beschränkungen für den Zugang Irans zu den Versicherungs- und Rentenmärkten der Union sowie Beschränkungen für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen für iranische Schiffe und Frachtflugzeuge.

(3)

Der Beschluss 2010/413/GASP sah ferner zusätzliche Kategorien von Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, und einige andere technische Änderungen an bestehenden Maßnahmen vor.

(4)

Diese restriktiven Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher sind – insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten – für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich, soweit die Union betroffen ist.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (2) wurden die von der Union entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP (3) beschlossenen restriktiven Maßnahmen erlassen. Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(6)

Unter die geänderten restriktiven Maßnahmen, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, sollten alle Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (4) festgelegt sind, mit Ausnahme bestimmter Artikel der Kategorie 5 fallen. Für diese Güter und Technologien der Kategorie 5 aus dem Bereich der Kern- und der Flugkörpertechnologie, die derzeit einem Verbot der Verbringung nach und aus Iran unterliegen, sollte dieses Verbot jedoch auch weiterhin gelten. Ferner sollte die Verbringung bestimmter Güter und Technologien nach und aus Iran, für die bisher nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 eine vorherige Genehmigung erforderlich war, einem Verbot unterworfen werden.

(7)

Zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung des Verbots des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr nach Iran bestimmter Schlüsselausrüstung oder -technologie, die in den Schlüsselbranchen der Öl- und Gasindustrie verwendet werden könnte, sollte eine Liste dieser Schlüsselausrüstung und -technologie aufgestellt werden.

(8)

Außerdem sollten Beschränkungen für Investitionen in den iranischen Öl- und Gassektor, damit sie wirksam sind, bestimmte Schlüsseltätigkeiten erfassen, wie beispielsweise Dienstleistungen des Erdgasferntransports zum Zwecke der Durchleitung oder Lieferung an unmittelbar miteinander verbundene Leitungsnetze, und sollten sowohl für Jointventures als auch für andere Formen der Vereinigung und Zusammenarbeit mit Iran im Sektor des Erdgastransports gelten.

(9)

Die restriktiven Maßnahmen sollten die Ein- oder Ausfuhr von Öl oder Gas nach und aus Iran, einschließlich der Erfüllung der mit der betreffenden -Ein- oder Ausfuhr verbundenen Zahlungsverpflichtungen, nicht berühren.

(10)

Damit die Beschränkungen für iranische Investitionen in der Union Wirkung entfalten, müssen Maßnahmen getroffen werden, um zu verbieten, dass der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen solche Investitionen ermöglichen oder genehmigen.

(11)

Gemäß der Verpflichtung, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Islamic Republic of Iran Shipping Line (IRISL) und der im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehenden benannten Einrichtungen einzufrieren, ist es untersagt, Schiffe, die im Eigentum der IRISL oder dieser Einrichtungen stehen bzw. von dieser oder diesen gechartert sind, in Häfen der Mitgliedstaaten zu laden und zu löschen. Die Verpflichtung, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der IRISL und der im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehenden benannten Einrichtungen einzufrieren, erfordert jedoch nicht die Beschlagnahme oder das Festhalten von Schiffen, die im Eigentum dieser Einrichtungen stehen, oder der Ladung dieser Schiffe, sofern diese Ladung Dritten gehört, und auch nicht das Festhalten der von ihnen unter Vertrag genommenen Mannschaft.

(12)

Es sollte Folgendes klargestellt werden: Werden einer Bank zum Zweck des abschließenden Transfers an eine nicht in der Liste aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung die erforderlichen Unterlagen vorgelegt oder übermittelt, um Zahlungen auszulösen, die nach Artikel 18 dieser Verordnung zulässig sind, so stellt dies kein Zurverfügungstellen von Geldern im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 dieser Verordnung dar.

(13)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(14)

Diese Verordnung achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

(15)

In Anbetracht der von Iran ausgehenden spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit, wie sie in der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 17. Juni 2010 hervorgehobenen zunehmenden Besorgnis angesichts des iranischen Nuklearprogramms zum Ausdruck kommt, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung der Anhänge I und II des Beschlusses 2010/413/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in den Anhängen VII und VIII dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.

(16)

Das Verfahren zur Änderung der Listen in den Anhängen VII und VIII dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit erhalten, Stellungnahmen vorzulegen. Werden Stellungnahmen oder wesentliche neue Beweise vorgelegt, sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Stellungnahmen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

(17)

Zur Durchführung dieser Verordnung und im Interesse größtmöglicher Rechtssicherheit in der Union sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen aufgrund dieser Verordnung sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) erfolgen.

(18)

Diese Verordnung sollte am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, damit gewährleistet ist, dass die darin vorgesehenen Maßnahmen Wirkung entfalten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Zweigniederlassung“ eines Finanz- oder Kreditinstituts eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Finanz- oder Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Finanz- oder Kreditinstituts verbunden sind;

b)

„Vermittlungsdienste“

i)

die Aushandlung oder das Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien von einem Drittland in ein anderes Drittland oder

ii)

den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien, die sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;

c)

„Vertrag oder Transaktion“ jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch alle Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien, sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

d)

„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (7) einschließlich seiner Zweigniederlassungen innerhalb und außerhalb der Union;

e)

„Zollgebiet der Union“ das Gebiet im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (8) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (9);

f)

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

g)

„Finanzinstitut“

i)

ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eines oder mehrere der unter Nummern 2 bis 12, 14 und 15 des Anhangs I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Geschäfte tätigt, einschließlich der Tätigkeiten einer Wechselstube („bureau de change“),

ii)

ein Versicherungsunternehmen, das gemäß der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (10) ordnungsgemäß zugelassen ist, soweit es Tätigkeiten ausübt, die unter jene Richtlinie fallen,

iii)

eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (11),

iv)

einen Organismus für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren, der seine Anteilscheine oder Anteile vertreibt, oder

v)

einen Versicherungsvermittler im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (12), mit Ausnahme der in Artikel 2 Nummer 7 jener Richtlinie genannten Versicherungsvermittler, wenn sie im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden,

einschließlich seine Zweigniederlassungen innerhalb und außerhalb der Union;

h)

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

i)

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

j)

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i)

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii)

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii)

öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,

iv)

Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v)

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

vi)

Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und

vii)

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

k)

„Güter“ Artikel, Materialien und Ausrüstungen;

l)

„Versicherung“ eine verbindliche oder vertragliche Verpflichtung, wonach eine natürliche oder juristische Person oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegen Entrichtung eines Entgelts einer anderen Person oder anderen Personen im Falle des Eintretens des Versicherungsfalls eine in der Verpflichtung festgelegte Entschädigungs- oder Versicherungsleistung zu erbringen haben;

m)

„iranische Person, Organisation oder Einrichtung“

i)

den iranischen Staat sowie jede Behörde dieses Staates,

ii)

jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Iran,

iii)

jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Iran,

iv)

jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder außerhalb Irans, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Einrichtungen befinden;

n)

„Rückversicherung“ die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden, oder im Falle der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von Versicherern die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd’s abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;

o)

„Sanktionsausschuss“ den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der mit Nummer 18 der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen („VN-Sicherheitsrat“) eingesetzt wurde;

p)

„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, wobei diese in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen kann, einschließlich Hilfe in verbaler Form;

q)

„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;

r)

„Geldtransfer“ jede Transaktion, die im Namen eines Auftraggebers über einen Zahlungsverkehrsdienstleister auf elektronischem Weg mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten bei einem Zahlungsverkehrsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter dieselbe Person sind. Dabei gelten für die Begriffe „Auftraggeber“, „Begünstigter“ und „Zahlungsverkehrsdienstleister“ die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (13);

s)

„Anspruch“ jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene strittige oder nichtstrittige Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder Geschäfts im Zusammenhang steht, und umfasst insbesondere

i)

eine Forderung nach Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder Geschäft,

ii)

eine Forderung nach Verlängerung oder Zahlung einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form,

iii)

eine Forderung nach Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder Geschäft,

iv)

ein Gegenanspruch,

v)

eine Forderung nach Anerkennung oder Vollstreckung – auch im Wege der Zwangsvollstreckung – von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind.

KAPITEL II

AUSFUHR- UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN

Artikel 2

(1)   Es ist verboten,

a)

die in den Anhängen I und II aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen oder

b)

die in Anhang III aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

c)

wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   In Anhang I werden Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, bei denen es sich um Güter oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck handelt, mit Ausnahme der Güter und Technologien der Kategorie 5 des Anhangs I der Verordnung, die nicht in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführt sind.

(3)   In Anhang II werden sonstige Güter und Technologien aufgeführt, die zu Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten, einschließlich der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss bestimmten Güter und Technologien.

(4)   In den Anhängen I, II und III werden keine Güter und Technologien aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (14) („Gemeinsame Militärgüterliste“) aufgeführt sind.

Artikel 3

(1)   Die in Anhang IV aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union dürfen nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.

(2)   Für alle nach diesem Artikel genehmigungspflichtigen Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, und nach den Vorgaben des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.

(3)   In Anhang IV werden andere als die in den Anhängen I und II aufgeführten Güter und Technologien aufgeführt, die zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die IAEO Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten.

(4)   Die Ausführer übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung.

(5)   Die auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang IV aufgeführten Güter und Technologien, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr zu einer der folgenden Tätigkeiten beitragen würde:

a)

Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser;

b)

Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran oder

c)

Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die IAEO Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden.

(6)   Unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 können die auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine von ihnen erteilte Ausfuhrgenehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern oder widerrufen.

(7)   Wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates nach Absatz 5 eine Genehmigung ablehnt, für ungültig erklärt, aussetzt, erheblich einschränkt oder widerruft, meldet der Mitgliedstaat dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission und macht ihnen die einschlägigen Informationen zugänglich; dabei beachtet er die die Vertraulichkeit dieser Informationen betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (15).

(8)   Bevor ein Mitgliedstaat eine Genehmigung nach Absatz 5 für eine Transaktion erteilt, die im Wesentlichen die gleiche ist wie eine Transaktion, die einer noch gültigen Ablehnung unterliegt, die von einem anderen Mitgliedstaat oder von anderen Mitgliedstaaten nach den Absätzen 6 und 7 erteilt wurde, so konsultiert er zunächst den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, der bzw. die die Ablehnung erteilt hat bzw. haben. Beschließt der betroffene Mitgliedstaat nach diesen Konsultationen, die Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon und übermittelt ihnen zur Erläuterung seines Beschlusses alle sachdienlichen Informationen.

Artikel 4

Es ist verboten, die in den Anhängen I, II und III aufgeführten Güter und Technologien von Iran zu erwerben, aus Iran einzuführen oder aus Iran zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder nicht.

Artikel 5

(1)   Es ist verboten,

a)

für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

b)

für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in den Anhängen I und II aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in den Anhängen I und II aufgeführten Güter zu erbringen;

c)

für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang III aufgeführten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte, zu erbringen;

d)

iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in den Anhängen I, II und III aufgeführten Gütern und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, bereitzustellen;

e)

wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   Einer Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bedarf

a)

die unmittelbare und mittelbare Erbringung von technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit den in Anhang IV aufgeführten Gütern und Technologien und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Artikel für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran;

b)

die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang IV aufgeführten Gütern und Technologien, die für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Artikel oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe bestimmt sind, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran.

(3)   Die auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für die in Absatz 2 genannten Transaktionen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass sie zu einer der folgenden Tätigkeiten beitragen würden:

a)

Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser;

b)

Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran oder

c)

Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die IAEO Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden.

Artikel 6

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für

a)

die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe von unter Anhang I Teil B fallenden Gütern über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, wenn diese Güter für einen Leichtwasserreaktor in Iran, mit dessen Bau vor Dezember 2006 begonnen wurde, an Iran oder zur Verwendung in Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden;

b)

Transaktionen, die vom Programm zur technischen Zusammenarbeit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) in Auftrag gegeben werden;

c)

Güter, die aufgrund von Verpflichtungen der Vertragsstaaten im Rahmen des Pariser Übereinkommens vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen an Iran geliefert oder übertragen werden bzw. zur Verwendung in Iran bestimmt sind.

Artikel 7

(1)   Die auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Genehmigung für eine Güter und Technologien betreffende Transaktion im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder für Hilfe oder Vermittlungsdienste im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen erteilen, wenn sie – außer in den Fällen, in denen Buchstabe c zur Anwendung gelangt – feststellen, dass die Transaktion eindeutig nicht zur Entwicklung von Technologien, die die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans unterstützen, oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde, einschließlich in Fällen, in denen die fraglichen Güter und Technologien bzw. die Hilfe oder Vermittlungsdienste der Ernährung oder landwirtschaftlichen, medizinischen oder humanitären Zwecken dienen, und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Vertrag über die Lieferung der Güter oder Technologien bzw. über die Erbringung der Hilfe oder Vermittlerdienste enthält geeignete Endverwendergarantien,

b)

Iran hat sich verpflichtet, die betreffenden Güter oder Technologien bzw. die Hilfe oder Vermittlerdienste nicht für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen zu verwenden, und

c)

der Sanktionsausschuss – in Fällen, in denen die Transaktion Güter oder Technologien betrifft, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer oder des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführt sind – hat zuvor im Einzelfall festgestellt, dass die Transaktion eindeutig nicht zur Entwicklung von Technologien, die die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans unterstützen, oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, wenn er einen Genehmigungsantrag ablehnt.

(3)   Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen oder Vermittlungsdienste in Verbindung mit Gütern und Technologien nach Anhang III.

Artikel 8

(1)   Es ist verboten, in Anhang VI aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)   Anhang VI umfasst auch Schlüsselausrüstung und -technologie für die folgenden Schlüsselbranchen der Erdöl- und Erdgasindustrie in Iran:

a)

Exploration von Erdöl und Erdgas,

b)

Förderung von Erdöl und Erdgas,

c)

Raffination,

d)

Verflüssigung von Erdgas.

(3)   In Anhang VI werden keine Artikel aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I, II oder IV aufgeführt sind.

Artikel 9

Es ist verboten,

a)

für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang VI aufgeführten Schlüsselausrüstung und -technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang VI aufgeführten Güter zu erbringen;

b)

iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der in Anhang VI aufgeführten Schlüsselausrüstung und -technologie bereitzustellen;

c)

wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 10

Die Verbote der Artikel 8 und 9 gelten nicht für Transaktionen, die aufgrund eines Handelsvertrags, der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurde, oder aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung, der bzw. die vor dem 26. Juli 2010 geschlossen wurde und eine vor dem 26. Juli 2010 getätigte Investition in Iran betrifft, erforderlich sind, und stehen auch nicht der Erfüllung von Verpflichtungen aus solchen Verträgen bzw. Vereinbarungen entgegen, sofern die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die die Transaktion vornehmen oder die Hilfe leisten will, die Transaktion bzw. Hilfe bei den auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, mindestens 20 Arbeitstage im voraus angemeldet hat.

KAPITEL III

FINANZIERUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR BESTIMMTE UNTERNEHMEN

Artikel 11

(1)   Folgendes ist verboten:

a)

die Gewährung von Darlehen oder Krediten an in Absatz 2 genannte iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen;

b)

der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an einer in Absatz 2 genannten iranischen Person, Organisation oder Einrichtung;

c)

die Gründung eines Joint Venture mit einer in Absatz 2 genannten iranischen Person, Organisation oder Einrichtung;

d)

die wissentliche und vorsätzliche Teilnahme an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   Das in Absatz 1 niedergelegte Verbot gilt für alle iranischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die beteiligt sind an

a)

der Herstellung von in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I oder II aufgeführten Gütern oder Technologien;

b)

an der Herstellung von in Anhang III aufgeführter Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte;

c)

an der Exploration oder Förderung von Erdöl und Erdgas, der Raffination von Brennstoffen oder der Verflüssigung von Erdgas.

(3)   Nur für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe c gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Exploration von Erdöl und Erdgas“ umfasst die Exploration, Prospektion und die Bewirtschaftung von Erdöl- und Erdgasvorkommen, sowie das Bereitstellen geologischer Dienstleistungen bezüglich solcher Vorkommen;

b)

„Erzeugung von Erdöl und Erdgas“ umfasst Dienstleistungen des Erdgasferntransports zum Zwecke der Durchleitung oder Lieferung an unmittelbar miteinander verbundene Leitungsnetze;

c)

„Raffination“ bezeichnet die Verarbeitung, Aufbereitung oder Vorbereitung für den abschließenden Verkauf von Brennstoffen an den Endverbraucher.

(4)   Es ist verboten, eine Zusammenarbeit mit iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufzunehmen, die im Bereich des Erdgastransports nach Absatz 3 Buchstabe b tätig sind.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 4 gilt als „Zusammenarbeit“

a)

die Teilung der Investitionskosten in einer integrierten oder gesteuerten Lieferkette für die Belieferung mit oder die Lieferung von Erdgas unmittelbar aus oder nach dem Hoheitsgebiet von Iran und

b)

die unmittelbare Zusammenarbeit für die Zwecke der Tätigung von Investitionen in Erdgasverflüssigungsanlagen, die sich im Hoheitsgebiet Irans befinden oder direkt mit dem Hoheitsgebiet Irans verbunden sind.

Artikel 12

(1)   Für Investitionen durch die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Transaktionen in iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der Herstellung von in Anhang IV aufgeführten Gütern oder Technologien beteiligt sind, ist eine Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich.

(2)   Die auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung für die in Absatz 1 genannten Transaktionen nicht, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass diese zu einer der folgenden Tätigkeiten beitragen würden:

a)

Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser;

b)

Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran oder

c)

Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die IAEO Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden.

Artikel 13

Abweichend von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a können die auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Genehmigung für eine Investition durch die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Transaktionen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen erteilen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die iranische Person, Organisation oder Einrichtung hat sich verpflichtet, hinsichtlich der betreffenden Güter oder Technologien geeignete Endverwendergarantien anzuwenden,

b)

Iran hat sich verpflichtet, die betreffenden Güter oder Technologien nicht für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen zu verwenden, und

c)

der Sanktionsausschuss – in Fällen, in denen es um eine Investition in eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung geht, die an der Herstellung von in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführten Gütern oder Technologien beteiligt ist – hat zuvor im Einzelfall festgestellt, dass die Transaktion eindeutig nicht zur Entwicklung von Technologien, die die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans unterstützen, oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde.

Artikel 14

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für die Gewährung eines Darlehens oder eines Kredits oder den Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Transaktion ist aufgrund einer Vereinbarung oder eines Vertrags, die bzw. der vor dem 26. Juli 2010 geschlossen wurde, erforderlich, und

b)

die zuständige Behörde ist über die Vereinbarung oder den Vertrag mindestens 20 Arbeitstage im voraus unterrichtet worden.

Artikel 15

Es ist verboten,

a)

durch Abschluss einer Vereinbarung oder auf sonstige Weise zu akzeptieren oder zu genehmigen, dass eine oder mehrere iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen einem Unternehmen, das eine der nachstehend aufgeführten Tätigkeiten ausübt, ein Darlehen oder einen Kredit gewähren, eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen erwerben bzw. ausweiten oder ein Joint Venture mit einem solchen Unternehmen gründen:

i)

Abbau von Uran,

ii)

Anreicherung von Uran und Wiederaufbereitung von Uran,

iii)

Herstellung von Gütern oder Technologien, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführt sind;

b)

wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird.

KAPITEL IV

EINFRIEREN VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN

Artikel 16

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang VII aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang VII werden die vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss nach Nummer 12 der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates , Nummer 7 der Resolution 1803 (2008) des VN-Sicherheitsrates oder Nummer 11, 12 oder 19 der Resolution 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrates benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.

(2)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang VIII aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang VIII werden die nicht in Anhang VII erfassten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, in Bezug auf die festgestellt wurde, dass sie im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates

a)

an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung verbotener Güter und Technologien, oder im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung stehen – auch durch unerlaubte Mittel – oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln;

b)

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die einer in der Liste geführten Person, Organisation oder Einrichtung bei der Umgehung oder Verletzung dieser Verordnung, des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates oder der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrates Nationen behilflich waren;

c)

führende Mitglieder des Korps der Islamischen Revolutionsgarden oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die im Eigentum oder unter der Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarden oder eines oder mehrerer seiner führenden Mitglieder stehen;

d)

juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) stehen.

Gemäß der Verpflichtung, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der IRISL und der im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehenden benannten Einrichtungen einzufrieren, ist es verboten, Schiffe, die im Eigentum der IRISL oder dieser Einrichtungen stehen bzw. von dieser oder diesen gechartert sind, in Häfen der Mitgliedstaaten zu laden und zu löschen. Dieses Verbot steht der Ausführung eines vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossenen Vertrags nicht entgegen.

Die Verpflichtung, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der IRISL und der im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehenden benannten Einrichtungen einzufrieren, erfordert nicht die Beschlagnahme oder das Festhalten von Schiffen, die im Eigentum dieser Einrichtungen stehen, oder der Ladung dieser Schiffe, sofern diese Ladung Dritten gehört, und auch nicht das Festhalten der von ihnen unter Vertrag genommenen Mannschaft.

(3)   Den in den Anhängen VII und VIII aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(4)   Es ist verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

(5)   Die Anhänge VII und VIII enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste, wie sie hinsichtlich des Anhangs VII vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.

(6)   Die Anhänge VII und VIII enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind, wie sie hinsichtlich des Anhangs VII vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Sitz umfassen. Anhang VII enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

Artikel 17

Abweichend von Artikel 16 können die auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Tag, an dem die in Artikel 16 genannte Person, Organisation oder Einrichtung vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat bezeichnet wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde, oder Gegenstand einer vor diesem Zeitpunkt ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;

c)

das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang VII oder VIII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung;

d)

die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats und

e)

im Falle des Artikels 16 Absatz 1 hat der Mitgliedstaat das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.

Artikel 18

Schuldet eine in Anhang VII oder VIII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 16 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass

i)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang VII oder VIII aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen,

ii)

der Vertrag, die Vereinbarung oder die Verpflichtung nicht dazu beiträgt, die in den Anhängen I, II, III und VI aufgeführten Güter und Technologien herzustellen, zu verkaufen, zu erwerben, weiterzugeben, auszuführen, einzuführen, zu befördern oder zu verwenden, und

iii)

die Zahlung nicht gegen Artikel 16 Absatz 3 verstößt;

b)

im Falle des Artikels 16 Absatz 1 hat der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert, und dieser hat nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dieser Notifizierung Einwände dagegen erhoben und

c)

im Falle des Artikels 16 Absatz 2 hat der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert.

Artikel 19

(1)   Abweichend von Artikel 16 können die auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

i)

für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang VII oder VIII aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

ii)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen, oder

iii)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen, und

b)

falls die Genehmigung eine in Anhang VII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft: der betreffende Mitgliedstaat hat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert, und dieser hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Notifikation Einwände dagegen erhoben.

(2)   Abweichend von Artikel 16 können die auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben oder für die Bezahlung oder die Weitergabe von Gütern, die für einen Leichtwasserreaktor in Iran bestimmt sind, mit dessen Bau vor Dezember 2006 begonnen wurde, oder für die in Artikel 6 Buchstaben b und c genannten Güter erforderlich sind, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

falls die Genehmigung eine in Anhang VII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser sie gebilligt hat;

b)

falls die Genehmigung eine in Anhang VIII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 oder 2 erteilte Genehmigung.

Artikel 20

(1)   Artikel 16 Absatz 3 hindert die Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.

(2)   Artikel 16 Absatz 3 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a)

Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag, an dem die Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 16 vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt wurde, geschlossen bzw. übernommen wurden,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 16 Absätzen 1 oder 2 eingefroren werden.

(3)   Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als gestatte er die in Artikel 21 genannten Geldtransfers.

KAPITEL V

BESCHRÄNKUNGEN FÜR GELDTRANSFERS UND FINANZDIENSTLEISTUNGEN

Artikel 21

(1)   Geldtransfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder von einer solchen werden folgendermaßen abgewickelt:

a)

Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie für humanitäre Zwecke werden ohne vorherige Genehmigung abgewickelt. Diese Transfers werden den auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zuvor in schriftlicher Form gemeldet, wenn sie einen Betrag von 10 000 EUR oder eine entsprechende Summe übersteigen;

b)

sonstige Transfers unterhalb eines Betrags von 40 000 EUR werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt. Diese Transfers werden den auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zuvor in schriftlicher Form gemeldet, wenn sie einen Betrag von 10 000 EUR oder eine entsprechende Summe übersteigen;

c)

alle anderen Transfers ab einem Betrag von 40 000 EUR oder einer entsprechenden Summe erfordern die vorherige Genehmigung der auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(2)   Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird.

(3)   Meldungen und Anträge auf Genehmigung in Bezug auf Geldtransfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung werden vom oder im Namen des Zahlungsverkehrsdienstleisters des Auftraggebers, wie in Artikel 1 Buchstabe r genannt, an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem die ursprüngliche Anweisung zur Ausführung des Transfers erteilt wurde.

Meldungen und Anträge auf Genehmigung in Bezug auf Geldtransfers von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung werden vom oder im Namen des Zahlungsverkehrsdienstleisters des Begünstigten, wie in Artikel 1 Buchstabe r genannt, an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Begünstigte seinen Wohnsitz hat oder der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist.

Falls der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder des Begünstigten nicht unter Artikel 39 fällt, werden Meldungen und Anträge auf Genehmigung seitens des Auftraggebers oder des Begünstigten an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Auftraggeber oder der Begünstigte seinen Wohnsitz hat.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c erteilen die auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Genehmigung für einen Geldtransfer mit einem Wert von 40 000 EUR oder mehr unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen, es sei denn, sie haben hinreichende Gründe für die Feststellung, dass der Geldtransfer, für den ein Genehmigungsantrag gestellt wurde, zu einer der folgenden Tätigkeiten beitragen würde:

a)

Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser;

b)

Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran;

c)

Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die IAEO Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden, oder

d)

verbotene Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Exploration von Erdöl und Erdgas, Förderung von Erdöl und Erdgas, Raffination oder Verflüssigung von Erdgas, wie in den Artikeln 8, 9 und 11 genannt, durch eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung.

Die zuständige Behörde kann eine Gebühr für die Beurteilung der Genehmigungsanträge erheben.

Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn eine zuständige Behörde einen schriftlichen Genehmigungsantrag erhalten und die zuständige Behörde nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich Einwände gegen den Geldtransfer erhoben hat. Werden die Einwände erhoben, weil eine Untersuchung im Gange ist, so gibt die zuständige Behörde dies an und teilt ihre Entscheidung so bald wie möglich mit. Die zuständigen Behörden erhalten rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die zur Durchführung der Untersuchung erforderlich sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, wenn er einen Genehmigungsantrag ablehnt.

(5)   Dieser Artikel gilt nicht, wenn die Genehmigung für einen Transfer nach Artikel 13, 17, 18, 19 oder 20 erteilt worden ist.

Artikel 22

(1)   Die unter Artikel 39 fallenden Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Iran teilen der auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, alle von ihnen durchgeführten oder erhaltenen Geldtransfers, die Namen der Beteiligten, die Höhe und das Datum der Transaktion innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Durchführung oder Erhalt des betreffenden Geldtransfers mit. Sind entsprechende Angaben verfügbar, so ist in der Mitteilung die Art der Transaktion anzugeben sowie gegebenenfalls die Art der Güter, auf die sich die Transaktion bezieht, insbesondere, ob die Güter unter Anhang I, II, III, IV oder VI fallen, und, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Nummer der für sie erteilten Genehmigung.

(2)   Vorbehaltlich und nach Maßgabe der Regelungen für den Informationsaustausch übermitteln die zuständigen Behörden, die eine solche Mitteilung erhalten haben, die entsprechenden Daten falls erforderlich unverzüglich den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen die Partner der Transaktion niedergelassen sind, um Transaktionen zu verhindern, die zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten.

Artikel 23

(1)   Die unter Artikel 39 fallenden Kredit- und Finanzinstitute gehen im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit den in Absatz 2 genannten Kredit- und Finanzinstituten wie folgt vor, um zu verhindern, dass diese Tätigkeiten zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen:

a)

sie üben ständige Wachsamkeit in Bezug auf Kontenbewegungen, insbesondere im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

b)

sie bestehen darauf, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Auftraggeber und zum Empfänger der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und lehnen bei Fehlen dieser Angaben die Durchführung der Transaktion ab;

c)

sie bewahren alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren auf und stellen sie den einzelstaatlichen Behörden auf Anfrage zur Verfügung;

d)

wenn sie den Verdacht oder Grund zu der Annahme haben, dass Gelder einen Bezug zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten aufweisen, melden sie dies unbeschadet der Artikel 5 und 16 unverzüglich der zentralen Meldestelle (Financial Intelligence Unit – FIU) oder einer anderen, von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde, die auf den Websites in Anhang V angegeben ist. Die FIU oder die andere zuständige Behörde dient als einzelstaatliche Stelle für die Entgegennahme und Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen, die einen möglichen Bezug zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten aufweisen. Die FIU oder die andere zuständige Behörde erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; dazu gehört insbesondere die Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen.

Die genannten Pflichten der Kredit- und Finanzinstitute ergänzen die bestehenden Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 und aus der Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (16) ergeben.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen gelten für Tätigkeiten von Kredit- und Finanzinstituten mit

a)

Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Iran, einschließlich der iranischen Zentralbank,

b)

unter Artikel 39 fallenden Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Iran,

c)

nicht unter Artikel 39 fallenden Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Iran,

d)

Kredit- und Finanzinstituten, die ihren Sitz nicht in Iran haben, aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in Iran kontrolliert werden.

Artikel 24

(1)   Für unter Artikel 39 fallende Kredit- und Finanzinstitute ist es verboten,

a)

ein neues Bankkonto bei einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Iran, einschließlich der iranischen Zentralbank, oder bei einem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut zu eröffnen;

b)

neue Korrespondenzbankbeziehungen zu einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Iran, einschließlich der iranischen Zentralbank, oder zu einem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufzunehmen;

c)

eine neue Repräsentanz in Iran zu eröffnen oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in Iran zu gründen;

d)

ein neues Jointventure mit einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Iran, einschließlich der iranischen Zentralbank, oder mit einem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut zu gründen.

(2)   Es ist verboten,

a)

die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Iran, einschließlich der iranischen Zentralbank, oder eines in Artikel 23 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts in der Union zu genehmigen;

b)

für oder im Namen eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Iran, einschließlich der iranischen Zentralbank, oder für oder im Namen eines in Artikel 23 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts Vereinbarungen zu schließen, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der Union betreffen;

c)

einer Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Iran, einschließlich der iranischen Zentralbank, oder einem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut die Genehmigung für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Kreditinstitut oder für eine sonstige Tätigkeit, für die eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, zu erteilen, wenn die Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit vor dem 26. Juli 2010 noch nicht aufgenommen hatte;

d)

dass in Artikel 23 Absatz 2 genannte Kredit- oder Finanzinstitute eine Beteiligung an einem unter Artikel 39 fallenden Kredit- oder Finanzinstitut erwerben oder ausweiten oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einem solchen Kredit- oder Finanzinstitut erwerben.

Artikel 25

Es ist verboten,

a)

nach dem 26. Juli 2010 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte Anleihen unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:

i)

Iran oder seine Regierung und seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,

ii)

Kredit- oder Finanzinstitute mit Sitz in Iran, einschließlich der iranischen Zentralbank, oder in Artikel 23 Absatz 2 aufgeführte Kredit- oder Finanzinstitute,

iii)

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Ziffer i oder ii genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln,

iv)

juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in Ziffer i, ii oder iii genannten Person, Organisation oder Einrichtung stehen;

b)

für eine in Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nach dem 26. Juli 2010 ausgegebenen staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen zu erbringen;

c)

eine unter Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung bei der Ausgabe von staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.

Artikel 26

(1)   Es ist verboten,

a)

Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen für:

i)

Iran oder seine Regierung und seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,

ii)

iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die keine natürlichen Personen sind, oder

iii)

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer in Ziffer i oder ii genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln,

b)

wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii gelten nicht für die Bereitstellung von Pflicht- oder Haftpflichtversicherungen für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Europäischen Union.

(3)   Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii gilt nicht für die Bereitstellung von Versicherungen, einschließlich Kranken- und Reiseversicherungen, für Privatpersonen mit Ausnahme der in den Anhängen VII und VIII aufgeführten Personen und die entsprechenden Rückversicherungen.

Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii steht der Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen für Eigentümer von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen, die von einer in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Person, Organisation oder Einrichtung gechartert bzw. angemietet wurden und die nicht in den Anhängen VII oder VIII aufgeführt sind, nicht entgegen.

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer iii wird davon ausgegangen, dass eine Person, Organisation oder Einrichtung nicht auf Anweisung einer in den Ziffern i und ii genannten Person, Organisation oder Einrichtung handelt, wenn diese Anweisung dem Anlegen, Beladen, Entladen oder sicheren Transit von Schiffen oder Luftfahrzeugen dient, die sich vorübergehend in den Gewässern oder im Luftraum Irans aufhalten.

(4)   Dieser Artikel verbietet die Verlängerung und Erneuerung von Versicherungs- und Rückversicherungsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden, verbietet unbeschadet des Artikels 16 Absatz 3 aber nicht, vor diesem Zeitpunkt geschlossene Vereinbarungen zu erfüllen.

KAPITEL VI

VERKEHRSBESCHRÄNKUNGEN

Artikel 27

(1)   Um die Weitergabe von Gütern und Technologien zu verhindern, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen oder deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe, Ausfuhr oder Einfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, sind den zuständigen Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats für alle Waren, die aus Iran in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union nach Iran verbracht werden, Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Waren zu übermitteln.

(2)   Die Vorschriften über die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Waren, insbesondere in Bezug auf die Person, die diese Informationen bereitstellt, die einzuhaltenden Fristen und die erforderlichen Angaben, entsprechen den einschlägigen Bestimmungen über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(3)   Außerdem erklärt die Person, die die in Absatz 2 genannten Informationen bereitstellt, ob die Güter unter die Gemeinsame Militärgüterliste oder unter diese Verordnung fallen, und gibt, falls die Ausfuhr der Güter genehmigungspflichtig ist, die in der erteilten Ausfuhrgenehmigung enthaltenen Einzelheiten an.

(4)   Bis zum 31. Dezember 2010 können die summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie die in Absatz 3 genannten erforderlichen zusätzlichen Angaben schriftlich mit Hilfe von Geschäfts-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen vorgelegt werden, sofern diese die erforderlichen Einzelheiten enthalten.

(5)   Ab 1. Januar 2011 sind die in diesem Artikel genannten erforderlichen zusätzlichen Angaben entweder schriftlich oder gegebenenfalls unter Verwendung einer Zollanmeldung vorzulegen.

Artikel 28

(1)   Die Erbringung von Bunker-, Versorgungs- oder Wartungsdiensten für im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehende Schiffe durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder von den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten aus ist verboten, sofern dem Leistungserbringer Informationen – u. a. Informationen der zuständigen Zollbehörden auf der Grundlage der in Artikel 27 genannten Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Waren – vorliegen, die begründeten Anlass zu der Vermutung geben, dass das Schiff Waren befördert, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen, oder Waren, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, es sei denn, die Erbringung dieser Dienste ist für humanitäre Zwecke erforderlich.

(2)   Die Erbringung von technischen und Wartungsdiensten für im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehende Frachtflugzeuge durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder von den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten aus ist verboten, sofern dem Leistungserbringer Informationen – u. a. Informationen der zuständigen Zollbehörden auf der Grundlage der in Artikel 27 genannten Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Waren – vorliegen, die begründeten Anlass zu der Vermutung geben, dass das Frachtflugzeug Waren befördert, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen, oder Waren, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, es sei denn, die Erbringung dieser Dienste ist für humanitäre Zwecke oder aus Sicherheitsgründen erforderlich.

(3)   Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten, bis die Ladung überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt oder entsorgt ist.

Die durch die Beschlagnahme und Entsorgung entstehenden Kosten können nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften dem Einführer auferlegt oder von jeder anderen Person oder Einrichtung, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Weitergabe oder Ausfuhr verantwortlich ist, eingefordert werden.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

(1)   Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Durchführung von den mit der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 oder dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen wäre, einschließlich Schadensersatz- und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

a)

den in den Anhängen VII und VIII aufgeführten bezeichneten Personen, Organisationen und Einrichtungen,

b)

sonstigen iranischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich der iranischen Regierung,

c)

sonstigen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die über eine der in Buchstaben a und b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

(2)   Die Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion gilt als von den mit der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 oder dieser Verordnung verhängten Maßnahmen betroffen, wenn das Bestehen oder der Inhalt des Anspruchs unmittelbar oder mittelbar auf diese Maßnahmen zurückgeht.

(3)   In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(4)   Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 oder dieser Verordnung.

Artikel 30

Für die Zwecke der Artikel 8 und 9, des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe c, der Artikel 21 und 26 gelten Einrichtungen, Organisationen oder Rechteinhaber, deren Bestehen ursprünglich auf einen von einem anderen souveränen Staat als Iran vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vergebenen Vertrag über die gemeinsame Produktion zurückgeht, nicht als iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen. In diesen Fällen und in Bezug auf Artikel 8 kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats geeignete Endverwendergarantien von einer Organisation oder Einrichtung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang VI aufgeführten Schlüsselausrüstung oder -technologie verlangen.

Artikel 31

(1)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)

Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 16 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und – direkt oder über die Mitgliedstaaten – der Kommission zu übermitteln;

b)

mit den auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)   Zusätzliche Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt.

(3)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 32

(1)   Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2)   Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Verboten nach dieser Verordnung nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen diese Verbote verstoßen.

(3)   Teilen unter diese Verordnung fallende Institute oder Personen bzw. Beschäftigte oder Führungskräfte dieser Institute im guten Glauben nach den Artikeln 21, 22 und 23 die in den Artikeln 21, 22 und 23 genannten Informationen mit, so können die Institute, Personen, Führungskräfte bzw. Beschäftigten hierfür nicht haftbar gemacht werden.

Artikel 33

(1)   Ein Mitgliedstaat kann jede Maßnahme vornehmen, die er für erforderlich hält, um sicherzustellen, dass die einschlägigen internationalen und nationalen rechtlichen Verpflichtungen, sowie die rechtlichen Verpflichtungen der Union bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer und des Umweltschutzes in Fällen eingehalten werden, in denen die Zusammenarbeit mit einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die Durchführung dieser Verordnung beeinträchtigt werden könnte.

(2)   Für die Zwecke der nach Absatz 1 vorgenommenen Maßnahmen sind die Verbote der Artikel 8 und 9, des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe c, des Artikels 16 Absatz 2 und der Artikel 21 und 26 nicht anwendbar.

(3)   Die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander im Voraus über die Maßnahmen nach Absatz 1.

Artikel 34

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

Artikel 35

Die Kommission ändert

a)

Anhang II auf der Grundlage der Feststellungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses oder auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen;

b)

Anhang IV auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen;

c)

Anhang V auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.

Artikel 36

(1)   Nimmt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang VII auf.

(2)   Beschließt der Rat, die in Artikel 16 Absatz 2 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang VIII entsprechend.

(3)   Der Rat setzt die in den Absätzen 1 und 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(5)   Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat Anhang VII entsprechend.

(6)   Die Liste in Anhang VIII wird in regelmäßigen Abständen und mindestens alle 12 Monate überprüft.

Artikel 37

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

Artikel 38

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang V an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang V.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der für die Kontaktaufnahme erforderlichen Angaben unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr unverzüglich jede spätere Änderung.

(3)   Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang V angegeben sind.

Artikel 39

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c)

für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d)

für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e)

für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 40

Die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 wird aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 41

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.

(2)  ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 49.

(4)  ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(7)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(9)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(10)  ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.

(11)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(12)  ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

(13)  ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1.

(14)  ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.

(15)  ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.

(16)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.


ANHANG I

TEIL A

Liste der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Güter und Technologien

Dieser Anhang umfasst alle Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, mit Ausnahme der folgenden:

Nummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

Beschreibung

5A001

Telekommunikationssysteme, Geräte, Bestandteile und Zubehör wie folgt:

a)

jede Art von Telekommunikationsgeräten mit einer der folgenden Eigenschaften, Funktionen oder einem der folgenden Leistungsmerkmale:

1.

besonders entwickelt, um transienten Störstrahlungen oder elektromagnetischen Impulsen (EMP), erzeugt durch eine Kernexplosion, zu widerstehen,

2.

besonders geschützt, um Gamma-, Neutronen- oder Ionen-Strahlung zu widerstehen, oder

3.

besonders entwickelt für den Betrieb unter 218 K (–55 °C) oder über 397 K (124 °C);

Anmerkung: Unternummer 5A001a3 gilt nur für elektronische Geräte.

Anmerkung: Unternummern 5A001a2 und 5A001a3 erfassen nicht Geräte, entwickelt oder geändert für den Einsatz in Satelliten.

b)

Telekommunikationssysteme und -geräte sowie besonders entwickelte Bestandteile und besonders entwickeltes Zubehör hierfür mit einer der folgenden Eigenschaften, Funktionen oder einem der folgenden Leistungsmerkmale:

1.

unabhängige Unterwasser-Kommunikationssysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

akustische Trägerfrequenz außerhalb des Bereichs von 20 kHz bis 60 kHz,

b)

elektromagnetische Trägerfrequenz kleiner als 30 kHz,

c)

elektronische Strahlsteuerungstechniken oder

d)

Verwendung von „Lasern“ oder Licht emittierenden Dioden (LEDs) mit einer Ausgangswellenlänge größer als 400 nm und kleiner/gleich 700 nm, in einem „Local Area Network“,

2.

Funkgeräte für den Einsatz im Bereich 1,5 MHz bis 87,5 MHz mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

automatische Vorwahl und Auswahl der Frequenzen und der „gesamten digitalen Übertragungsraten“ pro Kanal zur Optimierung der Übertragung und

b)

ausgestattet mit einem Linear-Leistungsverstärker mit der Fähigkeit, gleichzeitig Mehrfachsignale mit einer Ausgangsleistung größer/gleich 1 kW im Frequenzbereich größer/gleich 1,5 MHz und kleiner als 30 MHz oder größer/gleich 250 W im Frequenzbereich größer/gleich 30 MHz und kleiner/gleich 87,5 MHz abzugeben, bei einer „Momentan-Bandbreite“ größer/gleich einer Oktave und mit einem Oberwellen- und Klirranteil besser als -80 dB,

3.

Funkgeräte, die nicht von Unternummer 5A001b4 erfasst werden, die „Gespreiztes-Spektrum-Verfahren“, einschließlich „Frequenzsprungverfahren“ verwenden, und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

anwenderprogrammierbare Spreizungs-Codes oder

b)

gesamte gesendete Bandbreite mit 100facher oder mehr als 100facher Bandbreite eines beliebigen einzelnen Informationskanals und mit mehr als 50 kHz Bandbreite,

Anmerkung: Unternummer 5A001b3b erfasst keine Funkausrüstung, die besonders für die Verwendung in zivilen zellularen Funk-Kommunikationssystemen entwickelt ist.

Anmerkung: Unternummer 5A001b3 erfasst keine Geräte, entwickelt für eine Ausgangsleistung (Sendeleistung) von kleiner/gleich 1 W.

4.

Funkgeräte, die Ultrabreitbandmodulations-Verfahren verwenden, mit anwenderprogrammierbaren Channelization-, Scrambling- oder Netzwerkidentifizierungscodes, und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

Bandbreite größer als 500 MHz oder

b)

„normierte Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer/gleich 20 %,

5.

digitale Funkempfänger mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

mit mehr als 1 000 Kanälen,

b)

„Frequenzumschaltzeit“ kleiner als 1 ms,

c)

automatisches Absuchen eines Teils des elektromagnetischen Spektrums und

d)

Identifizierung der empfangenen Signale oder des Sendertyps oder

Anmerkung: Unternummer 5A001b5 erfasst keine Funkausrüstung, die besonders für die Verwendung in zivilen zellularen Funk-Kommunikationssystemen entwickelt ist.

6.

Funktionen der digitalen „Signaldatenverarbeitung“, die ein „sprachcodiertes“ Ausgangssignal mit einer Übertragungsrate von weniger als 2 400 bit/s erlauben;

1.

Für „Sprachcodierung“ mit variabler Codierrate (variable rate voice coding) ist Unternummer 5A001b6 auf das „sprachcodierte“ Ausgangssignal bei kontinuierlicher Sprache (voice coding output of continuous speech) anzuwenden.

2.

Im Sinne von Unternummer 5A001b6 wird „Sprachcodierung“ definiert als ein Verfahren, bei dem abgetastete Signale unter Berücksichtigung der Besonderheiten der menschlichen Sprache in ein digitales Signal umgesetzt werden.

c)

Lichtwellenleiterkabel, Lichtwellenleiter und Zubehör hierfür wie folgt:

1.

Lichtwellenleiter von mehr als 500 m Länge mit einer vom Hersteller spezifizierten „Prüf-Zugfestigkeit“ größer/gleich 2 × 109 N/m2,

Technische Anmerkung:

„Prüf-Zugfestigkeit“ (proof test): Eine an den Produktionsprozess gekoppelte oder davon unabhängige Fertigungsprüfung, bei der die vorgeschriebene Zugbeanspruchung dynamisch auf eine Länge des Lichtwellenleiters von 0,5 bis 3 m und mit einer Geschwindigkeit von 2 bis 5 m/s beim Durchzug zwischen Antriebsrollen von ca. 150 mm Durchmesser aufgebracht wird. Die Umgebungstemperatur muss dabei nominell 293 K (20 °C) und die relative Feuchte 40 % betragen. Vergleichbare nationale Normen können zum Messen der „Prüf-Zugfestigkeit“ verwendet werden.

2.

Lichtwellenleiterkabel und Zubehör, entwickelt für Unterwasserbetrieb;

Anmerkung: Unternummer 5A001c2 erfasst nicht Standard-Kabel für die zivile Telekommunikation sowie Zubehör.

Ergänzende Anmerkung 1: Unterwasser-Versorgungskabel und -Steckverbinder hierfür: siehe Unternummer 8A002a3.

Ergänzende Anmerkung 2: Faseroptische Schiffskörper-Durchführungen oder -Steckverbinder: siehe Unternummer 8A002c.

d)

„elektronisch phasengesteuerte Antennengruppen“ für Frequenzen über 31,8 GHz;

Anmerkung: Unternummer 5A001d erfasst nicht „elektronisch phasengesteuerte Antennengruppen“ für Instrumenten-Landesysteme gemäß ICAO-Empfehlungen (Mikrowellen-Landesysteme – MLS).

e)

Funkpeilausrüstung mit Betriebsfrequenzen größer 30 MHz und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

„Momentan-Bandbreite“ größer/gleich 10 MHz und

2.

geeignet, eine Peillinie (Line Of Bearing, LOB) zu nicht kooperierenden Sendern, die mit einer Signaldauer kleiner 1 ms ausstrahlen, zu ermitteln;

f)

Störausrüstung, besonders entwickelt oder geändert, um absichtlich und selektiv Mobilfunkdienste zu überlagern, zurückzuweisen, zu blockieren, zu beeinträchtigen oder zu manipulieren, mit einer der folgenden Eigenschaften, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

Vortäuschen der Funktionen von Einrichtungen eines Funkzugangsnetzes (RAN, Radio Access Network),

2.

Erkennen und Ausnutzen spezifischer Merkmale des angewendeten Mobilfunkprotokolls (z. B. GSM) oder

3.

Ausnutzen spezifischer Merkmale des angewendeten Mobilfunkprotokolls (z. B. GSM);

Anmerkung: Ausrüstung zum Stören von weltweiten Satelliten-Navigationssystemen (GNSS): siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

g)

passive Lokalisierungssysteme (Passive Coherent Location systems, PCL) oder Ausrüstung, besonders konstruiert zur Detektion und Verfolgung sich bewegender Objekte durch Auswertung der im Umfeld herkömmlicher Funksender (Nicht-Radar-Sender) auftretenden Reflexionen;

Der Begriff herkömmlicher Funksender (Nicht-Radar-Sender) kann sich auf Rundfunksender, Fernsehsender oder Mobilfunk-Basisstationen beziehen.

Anmerkung: Unternummer 5A001g erfasst nicht folgende Güter:

a)

radioastronomische Ausrüstung oder

b)

Systeme und Geräte, die eine Funkaussendung vom Zielobjekt benötigen.

h)

Elektronische Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur vorzeitigen Auslösung oder zur Verhinderung der Zündung von funkgesteuerten unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).

ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.

5A002

Systeme für „Informationssicherheit“, Geräte und Bestandteile hierfür wie folgt:

a)

Systeme, Geräte, anwenderspezifische „elektronische Baugruppen“, Module und integrierte Schaltungen für „Informationssicherheit“ wie folgt und andere besonders entwickelte Bestandteile hierfür:

Anmerkung: Bezüglich der Erfassung von GNSS (Global Navigation Satellite Systems)-Empfangseinrichtungen mit „Kryptotechnik“ (z. B. GPS oder GLONASS) siehe Nummer 7A005.

1.

entwickelt oder geändert zum Einsatz von „Kryptotechnik“ unter Verwendung digitaler Verfahren, soweit es sich nicht um Authentisierung oder Digitale Signatur handelt, und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Funktionen der Authentisierung und Digitalen Signatur schließen zugehörige Schlüsselmanagementfunktionen ein.

2.

Der Begriff der Authentisierung schließt alle Elemente der Zugangskontrolle ein, welche nicht die Verschlüsselung von Dateien oder Texten ermöglichen, mit Ausnahme derer, die im direkten Zusammenhang mit dem Schutz von Passwörtern, persönlicher Identifikationsnummern (PIN) oder vergleichbarer Daten stehen und den unbefugten Zugriff verhindern.

3.

Der Begriff „Kryptotechnik“ beinhaltet nicht „feste“ Datenkompressions- oder Codierungstechniken.

Anmerkung: Unternummer 5A002a1 schließt Einrichtungen, entwickelt oder geändert zum Einsatz analoger „Kryptotechnik“, ein, wenn deren Funktion auf der Verwendung digitaler Verfahren beruht.

a)

Verwendung „symmetrischer Algorithmen“ mit einer Schlüssellänge größer 56 Bit oder

b)

Verwendung „asymmetrischer Algorithmen“, deren Sicherheit auf einem der folgenden Verfahren beruht:

1.

Faktorisierung ganzer Zahlen, die größer als 512 sind (z. B. RSA-Verfahren),

2.

Berechnung des diskreten Logarithmus in der Multiplikationsgruppe eines endlichen Körpers mit mehr als 512 Elementen (z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über Z/pZ) oder

3.

Berechnung des diskreten Logarithmus in anderen Gruppen als den unter 5A002a1b2 aufgeführten mit größerer Ordnung als 112 (z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über einer elliptischen Kurve),

2.

entwickelt oder geändert zur Ausführung kryptoanalytischer Funktionen,

3.

nicht belegt,

4.

besonders entwickelt oder geändert, um kompromittierende Abstrahlung von Informationssignalen über das Maß hinaus zu unterdrücken, das aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit oder der Einhaltung von Standards zur elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) erforderlich ist,

5.

entwickelt oder geändert, um kryptografische Verfahren zur Erzeugung eines Spreizungscodes für Systeme mit „Gespreiztem-Spektrum-Verfahren“, die nicht in Unternummer 5A002a6 erfasst sind, einschließlich der Erzeugung von Sprung-Codes für Systeme mit „Frequenzsprungverfahren“, zu verwenden,

6.

entwickelt oder geändert, um kryptografische Verfahren zur Erzeugung von Channelization-, Scrambling- oder Netzwerkidentifizierungscodes zu verwenden, für Systeme, die Ultrabreitbandmodulationsverfahren verwenden, und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

Bandbreite größer als 500 MHz oder

b)

„normierte Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer/gleich 20 %,

7.

nicht-kryptografische Sicherheitssysteme und Baugruppen der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK), die über die Vertrauenswürdigkeitsstufe EAL-6 (Evaluation Assurance Level) der Common Criteria (CC) oder gleichwertiger Kriterien bewertet wurden,

8.

Kommunikations-Kabelsysteme, entwickelt oder geändert, um unter Einsatz von mechanischen, elektrischen oder elektronischen Mitteln heimliches Eindringen zu erkennen,

9.

entwickelt oder geändert für die Verwendung von „Quantenkryptografie“.

Technische Anmerkung:

„Quantenkryptografie“ ist auch bekannt als Quantum Key Distribution (QKD).

Anmerkung: Nummer 5A002 erfasst nicht folgende Güter:

a)

„personenbezogene Mikroprozessor-Karten“ (personalised smart cards) mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

ihre kryptografische Funktionalität ist beschränkt auf die Verwendung in Geräten oder Systemen, die gemäß den Buchstaben b bis g dieser Anmerkung von der Erfassung ausgenommen sind, oder

2.

für allgemeine Anwendungen im öffentlichen Bereich, bei denen die kryptografischen Funktionen dem Anwender nicht zugänglich sind und die besonders entwickelt sowie darauf beschränkt sind, intern gespeicherte personenbezogene Daten zu schützen,

Anmerkung: Falls eine „personenbezogene Mikroprozessor-Karte“ über verschiedene Funktionen verfügt, ist jede einzelne Funktion hinsichtlich der Erfassung zu prüfen.

b)

Empfangseinrichtungen für Rundfunk, Pay-TV oder ähnliche Verteildienste mit eingeschränktem Empfängerkreis, für den allgemeinen Gebrauch, ohne digitale Verschlüsselungsfunktionen, ausgenommen derer, die ausschließlich für die Übermittlung von Zahlungs- bzw. programmbezogenen Informationen an den Dienstanbieter benutzt werden,

c)

Einrichtungen, deren kryptografische Funktionalität nicht anwenderzugänglich ist und die für folgende Anwendungen sowohl besonders entwickelt als auch beschränkt sind:

1.

Ausführung kopiergeschützter „Software“,

2.

Zugriff auf:

a)

kopiergeschützte Inhalte, gespeichert auf nur mit Leseberechtigung versehenen Medien (read-only media), oder

b)

in verschlüsselter Form gespeicherte Informationen (z. B. in Verbindung mit dem Schutz von Urheberrechten), wenn die entsprechenden Medien in jeweils identischer Form zum Verkauf im Einzelhandel angeboten werden,

3.

Sicherung der Urheberrechte (copyrights) beim Kopieren von Audio/Video-Daten oder

4.

Verschlüsselung und/oder Entschlüsselung zum Schutz von Bibliotheken, Design-Attributen oder zugehörigen Daten für den Entwurf von Halbleiterbauelementen oder integrierten Schaltungen,

d)

Kryptoeinrichtungen, besonders entwickelt für den Bankgebrauch oder „Geldtransaktionen“, soweit sie nur für diese Anwendungen einsetzbar sind,

Technische Anmerkung:

„Geldtransaktionen“ im Sinne der Anmerkung d zu Nummer 5A002 schließen auch die Erfassung und den Einzug von Gebühren sowie Kreditfunktionen ein.

e)

tragbare oder mobile Funktelefone für zivilen Einsatz (z. B. für den Einsatz in kommerziellen zivilen zellularen Funksystemen), die weder eine Möglichkeit zur Übertragung verschlüsselter Daten direkt zu einem anderen Funktelefon oder zu Einrichtungen (andere als Radio Access Network (RAN)-Einrichtungen) bieten noch eine Möglichkeit zur Durchleitung verschlüsselter Daten durch die RAN-Einrichtung (z. B. Radio Network Controller (RNC) oder Base Station Controller (BSC)) bieten,

f)

Ausrüstung für schnurlose Telefone, die keine Möglichkeit der End-zu-End-Verschlüsselung bieten und deren maximal erzielbare einfache Reichweite (das ist die Reichweite zwischen Terminal und Basisstation ohne Maßnahmen zur Reichweitenerhöhung) nach Angaben des Herstellers kleiner ist als 400 m, oder

g)

tragbare oder mobile Funktelefone sowie ähnliche nicht drahtgebundene Endgeräte bzw. Baugruppen (client wireless devices) für Anwendungen im zivilen Bereich, die ausschließlich veröffentlichte oder kommerziell erhältliche kryptografische Standardverfahren anwenden (ausgenommen sind dem Kopierschutz dienende Funktionen, diese dürfen auch unveröffentlicht sein) und die die Voraussetzungen b und c der Kryptotechnik-Anmerkung (Anmerkung 3 zur Kategorie 5, Teil 2) erfüllen, die für eine spezielle zivile Industrieanwendung ausschließlich in Bezug auf Funktionen, die die kryptografischen Funktionalitäten der ursprünglichen unveränderten Endgeräte bzw. Baugruppen nicht beeinflussen, angepasst wurden,

h)

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Wartung tragbarer oder mobiler Funktelefone sowie ähnlicher nicht drahtgebundener Endgeräte bzw. Baugruppen (client wireless devices), die alle Voraussetzungen der Kryptotechnik-Anmerkung (Anmerkung 3 zur Kategorie 5, Teil 2) erfüllen, sofern die Wartungsausrüstung alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

1.

die Kryptografiefunktion der Wartungsausrüstung kann vom Nutzer der Ausrüstung nicht ohne Weiteres geändert werden,

2.

die Wartungsausrüstung ist dazu entwickelt, ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden, und

3.

die Kryptografiefunktion des zu wartenden Gerätes kann mit der Wartungsausrüstung nicht geändert werden,

i)

Ausrüstung für ein nicht drahtgebundenes „Personal Area Network“, die ausschließlich veröffentlichte oder kommerziell erhältliche kryptografische Standardverfahren anwendet und deren kryptografische Funktionalität nominell auf einen Betriebsbereich beschränkt ist, der nach Angaben des Herstellers 30 m nicht überschreitet.

5B001

Telekommunikationsprüf-, -test- und -herstellungseinrichtung, Bestandteile und Zubehör wie folgt:

a)

Einrichtungen und besonders konstruierte Bestandteile sowie besonders konstruiertes Zubehör hierfür, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen, die in Nummer 5A001 erfasst sind;

Anmerkung: Unternummer 5B001a erfasst nicht Ausrüstung zur Charakterisierung von Lichtwellenleitern.

b)

Einrichtungen und besonders konstruierte Bestandteile sowie besonders konstruiertes Zubehör hierfür, besonders entwickelt für die „Entwicklung“ von Telekommunikationsübertragungseinrichtungen oder Vermittlungseinrichtungen wie folgt:

1.

Verwendung von digitalen Techniken, entwickelt für eine „gesamte digitale Übertragungsrate“ größer als 15 Gbit/s,

Bei Vermittlungseinrichtungen wird die „gesamte digitale Übertragungsrate“ am Leitungsanschluss mit der höchsten Übermittlungsgeschwindigkeit gemessen.

2.

Verwendung von „Lasern“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

Übertragungswellenlänge größer als 1 750 nm,

b)

Einsatz „optischer Verstärkung“ unter Verwendung Praseodym-dotierter Fluoridfaserverstärker (PDFFA),

c)

Einsatz von heterodynen oder homodynen optischen Techniken, oder

d)

Bandbreite größer als 2,5 GHz beim Einsatz analoger Techniken,

Anmerkung: Unternummer 5B001b2d erfasst nicht Ausrüstung, besonders entwickelt für die „Entwicklung“ kommerzieller TV-Systeme.

3.

Einsatz von „optischer Vermittlung“,

4.

Funkgeräte mit Quadratur-Amplituden-Modulation (QAM) höher als Stufe 256 oder

5.

„Signalisierung über zentralen Zeichengabekanal“ bei nichtassoziierter Betriebsweise.

5B002

Prüf-, Test- und „Herstellung“sausrüstung für „Informationssicherheit“ wie folgt:

a)

Einrichtungen, besonders entwickelt für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Geräten, die in Nummer 5A002 oder Unternummer 5B002b erfasst sind;

b)

Messeinrichtungen, besonders entwickelt, um „Informationssicherheits“-Funktionen von Geräten, die in Nummer 5A002 erfasst sind, oder von „Software“, die in Unternummer 5D002a oder 5D002c erfasst ist, auszuwerten und zu bestätigen.

5D001

„Software“ wie folgt:

a)

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von in Nummer 5A001 erfassten Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen;

b)

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die Unterstützung der in Nummer 5E001 erfassten „Technologie“;

c)

„Software“, besonders entwickelt oder geändert zur Erzielung der in Nummer 5A001 oder 5B001 erfassten Eigenschaften, Funktionen oder Leistungsmerkmale;

d)

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“ einer der folgenden Telekommunikationsübertragungseinrichtungen oder Vermittlungseinrichtungen, wie folgt:

1.

Verwendung von digitalen Techniken, entwickelt für eine „gesamte digitale Übertragungsrate“ größer als 15 Gbit/s,

Technische Anmerkung:

Bei Vermittlungseinrichtungen wird die „gesamte digitale Übertragungsrate“ am Leitungsanschluss mit der höchsten Übermittlungsgeschwindigkeit gemessen.

2.

Verwendung von „Lasern“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

Übertragungswellenlänge größer als 1 750 nm, oder

b)

Bandbreite größer als 2,5 GHz beim Einsatz analoger Techniken,

Anmerkung: Unternummer 5D001d2b erfasst keine „Software“, die besonders entwickelt oder geändert ist für die „Entwicklung“ von kommerziellen TV-Systemen.

3.

Einsatz von „optischer Vermittlung“, oder

4.

Funkgeräte mit Quadratur-Amplituden-Modulation (QAM) höher als Stufe 256.

5D002

„Software“ wie folgt:

a)

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Einrichtungen, die von Nummer 5A002 erfasst werden, oder von „Software“, die von Unternummer 5D002c erfasst wird;

b)

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die Unterstützung der in Nummer 5E002 erfassten „Technologie“;

c)

„Software“ wie folgt:

1.

„Software“, die die Eigenschaften der in Nummer 5A002 erfassten Geräte besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert,

2.

„Software“ zur Zertifizierung der in Unternummer 5D002.c.1 erfassten „Software“.

Anmerkung: Nummer 5D002 erfasst nicht „Software“ wie folgt:

a)

„Software“, erforderlich für die „Verwendung“ von Einrichtungen, die gemäß der Anmerkung zu Nummer 5A002 von der Erfassung ausgenommen sind,

b)

„Software“, die Funktionen von Einrichtungen bereitstellt, die gemäß der Anmerkung zu Nummer 5A002 von der Erfassung ausgenommen sind.

5E001

„Technologie“ wie folgt:

a)

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ (außer Betrieb) von Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen, die in Nummer 5A001 erfasst sind, oder „Software“, die von Unternummer 5D001.a erfasst wird;

b)

„Technologie“ wie folgt:

1.

„unverzichtbare“„Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Telekommunikationseinrichtungen, besonders entwickelt zur Verwendung in Satelliten,

2.

„Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Verwendung“ von „Laser“-Kommunikationstechniken mit der Fähigkeit, Signale automatisch zu erfassen und zu verfolgen und Kommunikationsverbindungen durch die Exoatmosphäre oder durch Wasser zu gewährleisten,

3.

„Technologie“ für die „Entwicklung“ von Empfangsausrüstung für digitale, zellulare Mobilfunk-Basisstationen, die Multiband-, Multichannel-, Multimode-, Multicodingalgorithmen- oder Multiprotokollbetrieb erlaubt und deren Empfangsfähigkeiten durch Änderungen in der „Software“ modifiziert werden können,

4.

„Technologie“ für die „Entwicklung“ von „Gespreiztem-Spektrum-Verfahren“, einschließlich „Frequenzsprungverfahren“;

c)

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Geräten mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Verwendung von digitalen Techniken, entwickelt für eine „gesamte digitale Übertragungsrate“ größer als 15 Gbit/s,

Technische Anmerkung:

Bei Vermittlungseinrichtungen wird die „gesamte digitale Übertragungsrate“ an dem Leitungsanschluss mit der höchsten Übermittlungsgeschwindigkeit gemessen.

2.

Verwendung von „Lasern“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

Übertragungswellenlänge größer als 1 750 nm,

b)

Einsatz „optischer Verstärkung“ unter Verwendung Praseodym-dotierter Fluoridfaserverstärker (PDFFA),

c)

Einsatz von heterodynen oder homodynen optischen Techniken,

d)

Einsatz von Wellenlängen-Multiplex-Techniken mit optischen Trägern bei einem Rasterabstand von weniger als 100 GHz oder

e)

Bandbreite größer als 2,5 GHz beim Einsatz von analogen Techniken,

Anmerkung: Unternummer 5E001c2e erfasst keine „Technologie“ für „Entwicklung“ oder „Herstellung“ kommerzieller TV-Systeme.

Ergänzende Anmerkung: Zu „Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Geräten, die Laser verwenden und bei denen es sich nicht um Telekommunikationsgeräte handelt, siehe Nummer 6E.

3.

Einsatz von „optischer Vermittlung“,

4.

Funkgeräte mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

Quadratur-Amplituden-Modulation (QAM) höher als Stufe 256,

b)

Ein- oder Ausgangsfrequenzen größer als 31,8 GHz oder

Anmerkung: Unternummer 5E001c4b erfasst keine „Technologie“ für die „Entwicklung“ oder„Herstellung“ von Geräten, entwickelt oder geändert für den Betrieb in einem Frequenzband, das für Funkdienste, jedoch nicht für Ortungsfunkdienste, „von der ITU zugewiesen“ ist.

c)

Betriebsfrequenz im Bereich 1,5 MHz bis 87,5 MHz mit Einsatz adaptiver Verfahren, die ein Störsignal größer als 15 dB kompensieren,

5.

„Signalisierung über zentralen Zeichengabekanal“ bei nichtassoziierter Betriebsweise oder

6.

Mobile Geräte mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

optische Wellenlänge größer oder gleich 200 nm und kleiner oder gleich 400 nm und

b)

betrieben als „Local Area Network“;

d)

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von monolithisch integrierten Mikrowellen-Leistungsverstärkerschaltungen (MMIC power amplifiers), besonders entwickelt für die Telekommunikation, mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer 3,2 GHz bis einschließlich 6 GHz und mit einer mittleren Ausgangsleistung größer als 4 Watt (36 dBm) bei einer „normierten Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer als 15 %,

2.

ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer 6 GHz bis einschließlich 16 GHz und mit einer mittleren Ausgangsleistung größer als 1 Watt (30 dBm) bei einer „normierten Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer als 10 %,

3.

ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer 16 GHz bis einschließlich 31,8 GHz und mit einer mittleren Ausgangsleistung größer als 0,8 Watt (29 dBm) bei einer „normierten Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer als 10 %,

4.

ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer 31,8 GHz bis einschließlich 37,5 GHz,

5.

ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer 37,5 GHz bis einschließlich 43,5 GHz und mit einer mittleren Ausgangsleistung größer als 0,25 Watt (24 dBm) bei einer „normierten Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer als 10 % oder

6.

ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer als 43,5 GHz;

e)

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ elektronischer Bauelemente oder Schaltungen, die Bauteile aus „supraleitenden“ Werkstoffen oder Materialien enthalten, besonders entwickelt für die Telekommunikation, besonders konstruiert für den Betrieb bei Temperaturen unter der „kritischen Temperatur“ von wenigstens einem ihrer „supraleitenden“ Bestandteile und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Stromschalter für digitale Schaltungen mit „supraleitenden“ Gattern mit einem Produkt aus Laufzeit pro Gatter (in Sekunden) und Verlustleistung je Gatter (in Watt) kleiner als 10-14 J oder

2.

Frequenzselektion bei allen Frequenzen mit Resonanzkreisen, die Gütefaktoren von mehr als 10 000 aufweisen.

5E002

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Einrichtungen, die von Nummer 5A002 oder 5B002 erfasst werden, oder von „Software“, die von Unternummer 5D002.a oder 5D002.c erfasst wird.

TEIL B

Artikel 6 gilt für die folgenden Güter:

Nummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

Beschreibung

0A001

„Kernreaktoren“ und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:

a)

„Kernreaktoren“;

b)

Metallbehälter oder wichtige vorgefertigte Teile hierfür, einschließlich des Reaktorbehälter-Deckels des Reaktordruckbehälters, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Aufnahme des Kerns eines „Kernreaktors“;

c)

Bedienungseinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Be- und Entladen von Kernbrennstoff in einem „Kernreaktor“;

d)

Steuerstäbe, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Steuerung der Spaltprozesse in einem „Kernreaktor“, Trage- oder Aufhängevorrichtungen hierfür, Steuerstabantriebe und Stabführungsrohre;

e)

Druckrohre, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Aufnahme der Brennelemente und des Primärkühlmittels in einem „Kernreaktor“ bei einem Betriebsdruck von mehr als 5,1 MPa;

f)

Rohre oder Rohrsysteme aus Zirkoniummetall oder -legierungen, bei denen der Hafniumgehalt weniger als 0,2 Gew.-% beträgt, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Verwendung in einem „Kernreaktor“;

g)

Kühlmittelpumpen, besonders konstruiert oder hergerichtet für den Kreislauf des Primärkühlmittels von „Kernreaktoren“;

h)

„innere Einbauten eines Kernreaktors“ besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung in einem „Kernreaktor“, einschließlich Trägerkonstruktionen für den Reaktorkern, Brennelementkanäle, thermische Abschirmungen, Leitbleche, Kerngitter- und Strömungsplatten;

Anmerkung:„Innere Einbauten eines Kernreaktors“ (nuclear reactor internals) im Sinne von Unternummer 0A001h sind Hauptstrukturen innerhalb des Reaktorbehälters mit einer oder mehreren Aufgaben wie z. B. Stützfunktion für den Kern, Aufrechterhaltung der Brennstoff-Anordnung, Führung des Primärkühlmittelflusses, Bereitstellung von Strahlungsabschirmungen für den Reaktorbehälter und Steuerung der Innenkern-Instrumentierung.

i)

Wärmetauscher (Dampferzeuger), besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung im Primärkühlmittel-Kreislauf eines „Kernreaktors“;

j)

Neutronenerfassungs- und -messeinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Bestimmung von Neutronenflusshöhen innerhalb des Kerns eines „Kernreaktors“.

0C002

Niedrig angereichertes Uran, erfasst von Nummer 0C002, wenn es in zusammengefügten Kernbrennstoffelementen eingeschlossen ist.


ANHANG II

Liste der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Güter und Technologien

EINLEITENDE ANMERKUNGEN

1.

Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte „Beschreibung“ auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

2.

Eine Referenznummer in der Spalte „Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009“ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung“ beschriebenen Gutes außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Gutes mit doppeltem Verwendungszweck, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.

3.

Definitionen der Begriffe, die in ‘einfachen Anführungszeichen’ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.

4.

Definitionen der Begriffe, die in “doppelten Anführungszeichen” stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

ALLGEMEINE HINWEISE

1.

Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bilden, müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotene(n) Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.

2.

Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)

(Gültig in Zusammenhang mit Teil II.B)

1.

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Teil II.A (Güter) verboten ist, ist entsprechend den Vorgaben des Teils II.B verboten.

2.

„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von verbotenen Gütern „unverzichtbar“ ist, bleibt auch dann verboten, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.

3.

Nicht verboten ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 oder dieser Verordnung erteilt wurde.

4.

Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, für „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

II.A.   GÜTER

A0.   Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung

Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.A0.001

Hohlkathodenlampen wie folgt:

a)

Jod-Hohlkathodenlampen mit Fenstern aus reinem Silizium oder Quarz

b)

Uran-Hohlkathodenlampen

II.A0.002

Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500-650 nm

II.A0.003

Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500-650 nm

II.A0.004

Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500-650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500-650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser größer als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm

II.A0.005

Bestandteile eines Kernreaktors und Prüfgeräte, soweit nicht in Nummer 0A001 erfasst, wie folgt:

1.

Verschlüsse

2.

innenliegende Bestandteile

3.

Ausrüstung für das Verschließen sowie für das Prüfen und Messen der Verschlüsse

0A001

II.A0.006

Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung radioaktiver Stoffe oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, soweit nicht in den Unternummern 0A001.j und 1A004.c erfasst

0A001j

1A004c

II.A0.007

Faltenbalgventile aus Aluminiumlegierungen oder rostfreiem Stahl vom Typ 304, 304L oder 316L

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Faltenbalgventile, erfasst in Unternummer 0B001.c.6 und Nummer 2A226.

0B001c6

2A226

II.A0.008

Laserspiegel, soweit nicht in Unternummer 6A005.e erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich Formula bei 20 °C (z. B. Quarzglas oder Saphir)

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht optische Systeme, besonders ausgelegt für astronomische Anwendungen, sofern die Spiegel kein Quarzglas enthalten.

0B001g5, 6A005e

II.A0.009

Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005e2 erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich

Formula

bei 20 °C (z. B. Quarzglas)

0B001g, 6A005e2

II.A0.010

Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in Unternummer 2B350.h.1 erfasst, im Hinblick auf Rohre mit einem Innendurchmesser von weniger als 100 mm

2B350

II.A0.012

Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbewahrung oder die Handhabung von radioaktiven Stoffen (Heiße Zellen)

0B006

II.A0.013

„Natürliches Uran“, „abgereichertes Uran“ oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, soweit nicht in Nummer 0C001 erfasst

0C001

II.A0.014

Detonationskammern mit einer Absorptions-Kapazität von über 2,5 kg TNT-Äquivalent


A1.   Werkstoffe, Chemikalien, „Mikroorganismen“ und „Toxine“

Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.A1.001

Lösungsmittel Bis(2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) (Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS) 298-07-7), in beliebiger Menge, mit einer Reinheit größer als 90 Gew.-%

II.A1.002

Fluorgas – CAS-Nr. 7782-41-4 – mit einer Reinheit von mindestens 95 %

II.A1.005

Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht elektrolytische Zellen, erfasst in Nummer 1B225.

1B225

II.A1.006

Katalysatoren, soweit nicht nach Nummer 1A225 verboten, die Platin, Palladium oder Rhodium enthalten, verwendbar zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion

1B231, 1A225

II.A1.007

Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht in Unternummer 1C002.b.4 oder 1C202.a erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

erreichbare Zugfestigkeit größer/gleich 460 MPa bei 293 K (20 °C) oder

b)

mit einer Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 298 K (25 °C)

1C002b4, 1C202a

II.A1.008

Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer Anfangsrelativpermeabilität (initial relative permeability) größer/gleich 120 000 und einer Dicke größer/gleich 0,05 mm und kleiner/gleich 0,1 mm

1C003a

II.A1.009

„Faser- oder fadenförmige Materialien“ oder Prepegs wie folgt:

a)

„faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff oder Aramid mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

„spezifischer Modul“ größer als 10 × 106 m oder

2.

„spezifische Zugfestigkeit“ größer als 17 × 104 m;

b)

„faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Glas mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

„spezifischer Modul“ größer als 3,18 × 106 m oder

2.

„spezifische Zugfestigkeit“ größer als 76,2 × 103 m;

c)

mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose „Garne“, „Faserbündel“ (rovings), „Seile“ oder „Bänder“ mit einer Breite kleiner/gleich 15 mm (wenn Prepregs) aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ aus Glas, soweit nicht in Unternummer II.A1.010.a oder II.A1.010.b erfasst

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht „faser- oder fadenförmige Materialien“, erfasst in den Unternummern 1C010a, 1C010b, 1C210a und 1C210b.

1C010a

1C010b

1C210a

1C210b

II.A1.010

Harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder „Kohlenstofffaser-Preforms“ wie folgt:

a)

hergestellt aus in Nummer II.A1.009 erfassten „faser- oder fadenförmigen Materialien“;

b)

kohlenstoffbeschichtete „faser- oder fadenförmige Materialien“ in Epoxidharz-„Matrix“ (prepregs), erfasst in den Unternummern 1C010.a, 1C010.b und 1C010.c, für die Reparatur von Luftfahrzeug-Strukturen oder Laminaten, bei denen die Größe der Einzelmatten nicht größer ist als 50 cm × 90 cm;

c)

Prepregs, erfasst in Unternummer 1C010.a, 1C010.b oder 1C010.c, die mit Phenol- oder Epoxydharzen imprägniert sind, mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) kleiner als 433 K (160 °C) und deren Aushärtungstemperatur kleiner als die Glasübergangstemperatur ist

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht „faser- oder fadenförmige Materialien“, erfasst in Unternummer 1C010e.

1C010e.

1C210

II.A1.011

Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für „Flugkörper“, soweit nicht in Nummer 1C107 erfasst

1C107

II.A1.012

Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht in den Nummern 1C116 oder 1C216 erfasst, mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 2050 MPa bei 293 K (20 °C)

Technische Anmerkung:

Diese Nummer erfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung.

1C216

II.A1.013

Wolfram, Tantal, Wolframkarbid, Tantalkarbid und Legierungen mit beiden folgenden Eigenschaften:

a)

in Formen mit hohlzylindrischer oder sphärischer Symmetrie (einschließlich Zylindersegmente) mit einem Innendurchmesser größer/gleich 50 mm und kleiner/gleich 300 mm und

b)

einer Masse größer als 5 kg.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen, erfasst in Nummer 1C226.

1C226

II.A1.014

Elementpulver aus Kobalt, Neodym oder Samarium oder Legierungen oder Mischungen daraus, die mindestens 20 Gew.-% Kobalt, Neodym oder Samarium enthalten, mit einer Partikelgröße von kleiner 200 μm

II.A1.015

Reines Tributylphosphat (TBP) (CAS-Nr. 126-73-8) oder Mischungen mit einem Gehalt an TBP von über 5 Gew.-%

II.A1.016

Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht nach den Nummern 1C116, 1C216 oder II.A1.012 verboten

Technische Anmerkung:

Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung.

II.A1.017

Metall, Metallpulver und -material wie folgt:

a)

Wolfram und Wolframlegierungen, soweit nicht nach Nummer 1C117 verboten, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 97 Gew.-%;

b)

Molybdän und Molybdänlegierungen, soweit nicht nach Nummer 1C117 verboten, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Molybdän von größer/gleich 97 Gew.-%;

c)

Wolframmaterialien in fester Form, soweit nicht nach den Nummern 1C226 oder II.A1.013 verboten, mit einer Materialzusammensetzung wie folgt:

1.

Wolfram und Legierungen mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 97 Gew.-%,

2.

mit Kupfer infiltriertes Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 80 Gew.-% oder

3.

mit Silber infiltriertes Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 80 Gew.-%

II.A1.018

Weichmagnetische Legierungen mit einer chemischen Zusammensetzung wie folgt:

a)

Gehalt an Eisen zwischen 30 % und 60 % und

b)

Gehalt an Kobalt zwischen 40 % und 60 %

II.A1.019

„Faser- oder fadenförmige Materialien“ oder Prepregs, die nicht nach Anhang I oder nach Anhang II (Nummer II.A1.009 oder II.A1.010) der vorliegenden Verordnung verboten oder nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, wie folgt:

a)

„faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff;

Anmerkung: Unternummer II.A1.019.a erfasst keine Webwaren.

b)

mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose „Garne“, „Faserbündel“ (rovings), „Seile“ oder „Bänder“ aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ aus Kohlenstoff;

c)

endlose „Garne“, „Faserbündel“ (rovings), „Seile“ oder „Bänder“ aus Polyacrylnitril (PAN)


A2.   Werkstoffbearbeitung

Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.A2.001

Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, soweit nicht in Nummer 2B116 erfasst:

a)

Vibrationsprüfsysteme mit Rückkopplungs- oder Closed-Loop-Technik mit integrierter digitaler Steuerung, geeignet für Vibrationsbeanspruchungen des Prüflings mit einer Beschleunigung größer/gleich 0,1 g rms zwischen 0,1 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 50 kN, gemessen am „Prüftisch“;

b)

digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrationsprüfung entwickelter „Software“, mit einer Echtzeit-Bandbreite größer/gleich 5 kHz und konstruiert zum Einsatz in den in Unternummer a erfassten Systemen;

c)

Schwingerreger (Shaker units) mit oder ohne zugehörige Verstärker, geeignet für Übertragungskräfte von größer/gleich 50 kN, gemessen am „Prüftisch“, und geeignet für die in Unternummer a erfassten Systeme;

d)

Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstruiert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersystem, das Übertragungskräfte größer/gleich 50 kN, gemessen am „Prüftisch“, erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet für die in Unternummer a erfassten Systeme

Technische Anmerkung:

Ein „Prüftisch“ ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.

2B116

II.A2.002

Werkzeugmaschinen und Bestandteile und Steuerungen für Werkzeugmaschinen wie folgt:

a)

Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer Positioniergenauigkeit mit „allen verfügbaren Kompensationen“ von kleiner (besser)/gleich 15 μm nach ISO 230/2 (1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse;

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung, erfasst in den Unternummern 2B201.b und 2B001.c.

b)

Bestandteile und Steuerungen, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, erfasst in Nummer 2B001 oder 2B201 oder in Unternummer a

2B201b

2B001c

II.A2.003

Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

a)

Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

nicht geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen mit einer Masse größer als 3 kg,

2.

geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen bei Drehzahlen größer als 12 500 U/min,

3.

geeignet zur Korrektur von Unwuchten in zwei oder mehr Ebenen und

4.

geeignet zum Auswuchten bis zu einer spezifischen Restunwucht von 0,2 gmm/kg der Rotormasse;

b)

Messgeräte (indicator heads), konstruiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, erfasst in Unternummer a

Technische Anmerkung:

Indicator heads werden auch als balancing instrumentation bezeichnet.

2B119

II.A2.004

Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht in Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

Eignung zur Durchdringung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Durch-die-Wand-Modifikation) oder

b)

Eignung zur Überbrückung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Über-die-Wand-Modifikation).

2B225

II.A2.006

Oxidationsöfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer 400 °C

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Tunnelöfen mit Rollenbahn oder Wagen, Tunnelöfen mit Förderband, Durchschuböfen oder Herdwagenöfen, besonders konstruiert für die Herstellung von Glas, Tischgeschirr aus Keramik oder Strukturkeramik.

2B226

2B227

II.A2.007

„Druckmessgeräte“, soweit nicht in Nummer 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit beiden folgenden Eigenschaften:

a)

Drucksensoren, hergestellt aus oder geschützt durch „Uranhexafluorid (UF6)-resistente Werkstoffe“ und

b)

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Messbereich kleiner als 200 kPa und „Messgenauigkeit“ kleiner (besser) als ± 1 % vom Skalenendwert oder

2.

Messbereich größer/gleich 200 kPa und „Messgenauigkeit“ kleiner (besser) als 2 kPa.

2B230

II.A2.011

Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe:

1.

Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Fluorpolymere,

3.

Glas oder Email,

4.

Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

5.

Tantal oder Tantallegierungen,

6.

Titan oder Titanlegierungen, oder

7.

Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Zentrifugalseparatoren, erfasst in Unternummer 2B352.c.

2B352c

II.A2.012

Filter aus gesintertem Metall, aus Nickel oder Nickellegierungen mit 40 Gew.-% Nickel oder mehr

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Filter, erfasst in Unternummer 2B352.d.

2B352d

II.A2.013

Drück- und Fließdrückmaschinen, soweit nicht in Nummer 2B009, 2B109 oder 2B209 erfasst, mit einer Supportkraft größer als 60 kN und besonders konstruierte Bestandteile hierfür

Technische Anmerkung:

Im Sinne von Nummer II.A2.013 werden Maschinen mit kombinierter Drück- und Fließdrückfunktion als Fließdrückmaschinen betrachtet.


A3.   Allgemeine Elektronik

Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.A3.001

Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte mit beiden folgenden Eigenschaften:

a)

Erzeugung von 10 kV oder mehr im Dauerbetrieb über einen Zeitraum von acht Stunden mit einer Ausgangsleistung größer/gleich 5 kW, auch mit sweeping, und

b)

Strom- oder Spannungsregelung kleiner (besser) als 0,1 % über einen Zeitraum von vier Stunden

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Stromversorgungsgeräte, erfasst in Unternummer 0B001.j.5 und Nummer 3A227.

3A227

II.A3.002

Massenspektrometer, soweit nicht in Nummer 3A233 oder Unternummer 0B002.g erfasst, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 200 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 200 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt:

a)

induktiv gekoppelte Plasma-Massenspektrometer (ICP/MS);

b)

Glühentladungs-Massenspektrometer (GDMS);

c)

Thermoionisations-Massenspektrometer (TIMS);

d)

Elektronenstoß-Massenspektrometer mit einer Quellenkammer, hergestellt aus „Uranhexafluorid (UF6)-resistenten Werkstoffen“, damit ausgekleidet oder plattiert;

e)

Molekularstrahl-Massenspektrometer mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

mit einer Quellenkammer, hergestellt aus rostfreiem Stahl oder Molybdän, damit ausgekleidet oder plattiert, und mit einer Kühlfalle, die auf 193 K (–80 °C) oder weniger kühlen kann, oder

2.

mit einer Quellenkammer, hergestellt aus „Uranhexafluorid (UF6)-resistenten Werkstoffen“, damit ausgekleidet oder plattiert;

f)

Massenspektrometer, ausgestattet mit einer Mikrofluorierungs-Ionenquelle, konstruiert für Aktinide oder Aktinidenfluoride.

3A233

II.A3.003

Frequenzumwandler oder Generatoren, die nicht nach Nummer 0B001 oder 3A225 verboten sind, mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile und entworfene Software hierfür:

a)

Mehrphasenausgang mit einer Leistung größer/gleich 40 W,

b)

für den Betrieb im Frequenzbereich von 600 Hz bis 2 000 Hz und

c)

Frequenzstabilisierung besser (kleiner) als 0,1 %.

Technische Anmerkung:

Frequenzumwandler im Sinne von Nummer II.A3.003 werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet.


A6.   Sensoren und Laser

Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.A6.001

Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG)

II.A6.002

Optische Ausrüstung und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 6A002 oder Unternummer 6A004.b erfasst, wie folgt:

Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich größer/gleich 9 000 nm und kleiner/gleich 17 000 nm und Bestandteile hierfür, einschließlich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe).

6A002

6A004b

II.A6.003

Wellenfrontkorrektursysteme für die Verwendung mit einem Laserstrahl mit einem Durchmesser größer als 4 mm und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, einschließlich Steuersysteme und Phasenfront-Erkennungssysteme und „verformbare Spiegel“ einschließlich bimorphen Spiegeln

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Spiegel, erfasst in den Unternummern 6A004.a, 6A005.e und 6A005.f.

6A003

II.A6.004

Argonionen-„Laser“ mit einer mittleren Ausgangsleistung größer/gleich 5 W

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Argonionen-„Laser“, erfasst in Unternummer 0B001.g.5, Nummer 6A005 und Unternummer 6A205.a.

6A005a6

6A205a

II.A6.005

Halbleiter-„Laser“ und Bestandteile hierfür wie folgt:

a)

einzelne Halbleiter-„Laser“ mit einer jeweiligen Ausgangsleistung größer als 200 mW, in Mengen größer als 100;

b)

Halbleiter-„Laser“-Arrays mit einer Ausgangsleistung größer als 20 W

1.

Halbleiter-„Laser“ werden gewöhnlich als „Laser“-Dioden bezeichnet.

2.

Diese Nummer erfasst nicht „Laser“, erfasst in den Unternummern 0B001.g.5, 0B001.h.6 und 6A005.b.

3.

Diese Nummer erfasst nicht „Laser“-Dioden mit einer Wellenlänge im Bereich 1 200 nm–2 000 nm.

6A005b

II.A6.006

Abstimmbare Halbleiter-„Laser“ und abstimmbare Halbleiter-„Laser“-Arrays mit einer Wellenlänge größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm sowie Stacks aus Halbleiter-„Laser“, die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter-„Laser“-Array mit einer solchen Wellenlänge enthalten.

1.

Halbleiter-„Laser“ werden gewöhnlich als „Laser“-Dioden bezeichnet.

2.

Diese Nummer erfasst nicht Halbleiter-„Laser“, erfasst in den Unternummern 0B001.h.6 und 6A005.b.

6A005b

II.A6.007

„Abstimmbare“ Festkörper-„Laser“ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

a)

Titan-Saphir-Laser;

b)

Alexandrit-Laser.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Titan-Saphir- und Alexandrit-Laser, erfasst in den Unternummern 0B001.g.5, 0B001.h.6 und 6A005.c.1.

6A005c1

II.A6.008

Neodym-dotierte (andere als Glas-)„Laser“ mit einer Ausgangswellenlänge größer als 1 000 nm und kleiner/gleich 1 100 nm und einer Ausgangsenergie je Puls größer als 10 J

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Neodym-dotierte (andere als Glas-)„Laser“, erfasst in Unternummer 6A005.c.2.b.

6A005c2

II.A6.009

Akustooptische Bestandteile wie folgt:

a)

Aufnahmeröhren und Halbleiter-Bildsensoren, die eine Bildwiederholungsfrequenz größer/gleich 1 kHz erlauben;

b)

die Bildwiederholungsfrequenz bestimmendes Zubehör;

c)

Pockels-Zellen.

6A203b4c

II.A6.010

Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit nicht in Unternummer 6A203.c erfasst, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen größer als 50 × 103 Gy (Silizium) (5 × 106 Rad (Silizium)) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust.

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird.

6A203c

II.A6.011

Abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

einer Betriebswellenlänge größer/gleich 300 nm und kleiner/gleich 800 nm,

2.

einer mittleren Ausgangsleistung größer als 100 W und kleiner/gleich 500 W,

3.

einer Pulsfrequenz größer als 1 kHz und

4.

einer Pulsdauer kleiner als 100 ns.

1.

Diese Nummer erfasst nicht Single-Mode-Oszillatoren.

2.

Diese Nummer erfasst nicht abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren, erfasst in den Unternummern 6A205.c und 0B001.g.5 sowie in Nummer 6A005.

6A205c

II.A6.012

Gepulste CO2-„Laser“ mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

einer Betriebswellenlänge größer/gleich 9 000 nm und kleiner/gleich 11 000 nm,

2.

einer Pulsfrequenz größer als 250 Hz,

3.

einer mittleren Ausgangsleistung größer als 100 W und kleiner/gleich 500 W und

4.

einer Pulsdauer kleiner als 200 ns.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht gepulste CO2-Laserverstärker und -Oszillatoren, erfasst in den Unternummern 6A205.d, 0B001.h.6 und 6A00.5.d.

6A205d


A7.   Luftfahrtelektronik und Navigation

Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.A7.001

Trägheitsnavigationssysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

I.

Trägheitsnavigationssysteme, die für den Einsatz in „zivilen Luftfahrzeugen“ von einer Zivilluftfahrtbehörde in einem Mitgliedstaat des Wassenaar-Arrangements zugelassen sind, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:

a)

Trägheitsnavigationssysteme (INS) (kardanisch oder strapdown) und Trägheitsgeräte, konstruiert für Lageregelung, Lenkung oder Steuerung von „Luftfahrzeugen“, (Über- oder Unterwasser-) Schiffen, Land- oder „Raumfahrzeugen“, mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

Navigationsfehler (trägheitsfrei) kleiner (besser)/gleich 0,8 nautische Meilen/h „Circular Error Probable“ (CEP) nach normaler Ausrichtung oder

2.

spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer als 10 g;

b)

hybride Trägheitsnavigationssysteme mit einem integrierten weltweiten Satelliten-Navigationssystem (GNSS) oder „Datenbankgestützten Navigationssystem“ („DBRN“) zur Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, nach normaler Ausrichtung, mit einer Positionsgenauigkeit des INS, nach Ausfall des GNSS oder des „DBRN“ von bis zu vier Minuten Dauer, von kleiner (besser) als 10 m „Circular Error Probable“ (CEP);

c)

Trägheitsgeräte für Azimut, Kurs oder Nordweisung mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite oder

2.

konstruiert für Nicht-Betriebs-Schockwerte (non-operating shock level) von größer/gleich 900 g über eine Zeitdauer von größer/gleich 1 ms.

Anmerkung: Die in den Unternummern I.a und I.b genannten Parameter müssen unter einer der folgenden Umgebungsbedingungen eingehalten werden:

1.

zufallsverteilte Vibration (input random vibration) mit einer Gesamtstärke von 7,7 g rms in der ersten halben Stunde und einer Gesamttestzeit von 1,5 Stunden in allen drei Achsen mit folgenden Schwingungseigenschaften:

a)

konstante spektrale Leistungsdichte (power spectral density, PSD) von 0,04 g2/Hz im Frequenzbereich 15 Hz bis 1 000 Hz und

b)

spektrale Leistungsdichte von 0,04 g2/Hz bei 1 000 Hz auf 0,01 g2/Hz bei 2 000 Hz abfallend,

2.

Roll- und Gierrate größer/gleich +2,62 rad/s (150o/s) oder

3.

Nationale Prüfbedingungen äquivalent den in den Unternummern 1 und 2 beschriebenen Bedingungen.

1.

Unternummer I.b bezieht sich auf Systeme, in denen ein INS und andere unabhängige Hilfsnavigationseinrichtungen in eine Einheit integriert sind, um eine Leistungssteigerung zu erreichen.

2.

„Circular Error Probable“ (CEP) bezeichnet innerhalb einer kreisförmigen Normalverteilung den Radius des Kreises, der 50 % der einzelnen durchgeführten Messungen enthält, oder den Radius des Kreises, in dem eine 50 %-Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins besteht.

II.

Theodolitensysteme mit eingebauten Trägheitsgeräten, die besonders konstruiert sind für zivile Überwachungszwecke und konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

III.

Trägheitsgeräte oder sonstige Geräte, die in Nummer 7A001 oder 7A101 erfasste Beschleunigungsmesser enthalten, sofern diese Beschleunigungsmesser für Arbeiten an Bohrlöchern bestimmt und als MWD-(Measurement While Drilling-)Sensoren zur Messung während des Bohrvorgangs besonders konstruiert sind.

7A003

7A103


A9.   Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.A9.001

Sprengbolzen

II.B.   TECHNOLOGIE

Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.B.001

Technologie, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Abschnitt II.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich ist.

II.B.002

Technologie, die für die Entwicklung oder Herstellung der in Anhang IV Abschnitt IV.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich ist.

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck „Technologie“ bezeichnet auch Software.


ANHANG III

Liste der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c und e genannten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnten

1.

Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:

1.1

Handfeuerwaffen, die nicht von den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (1) („Gemeinsame Militärgüterliste“) erfasst werden;

1.2

Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

1.3

Waffenzielgeräte, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden.

2.

Bomben und Granaten, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden.

3.

Fahrzeuge wie folgt:

3.1

mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;

3.2

Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können;

3.3

Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz;

3.4

Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;

3.5

Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;

3.6

Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert.

Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.

Anmerkung 2: Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff „Fahrzeuge“ auch Anhänger.

4.

Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

4.1

Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, ausgenommen: speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen);

4.2

Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden;

4.3

andere Explosivstoffe, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden, und zugehörige Stoffe wie folgt:

a)

Amatol;

b)

Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff);

c)

Nitroglykol;

d)

Pentaerythrittetranitrat (PETN);

e)

Pikrylchlorid;

f)

2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

5.

Schutzausrüstung, die nicht von Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst wird, wie folgt:

5.1

Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;

5.2

Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht

speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen;

speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen.

6.

Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software.

7.

Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren.

8.

Bandstacheldraht.

9.

Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm.

10.

Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde.

11.

Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.


(1)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 58.


ANHANG IV

Liste der in Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 2 genannten Güter und Technologien

EINLEITENDE ANMERKUNGEN

1.

Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte „Beschreibung“ auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

2.

Eine Referenznummer in der Spalte „Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009“ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung“ beschriebenen Gutes außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Gutes mit doppeltem Verwendungszweck, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.

3.

Definitionen der Begriffe, die in ‘einfachen Anführungszeichen’ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.

4.

Definitionen der Begriffe, die in “doppelten Anführungszeichen” stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

ALLGEMEINE HINWEISE

1.

Der Zweck der in diesem Anhang genannten Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.

2.

Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)

(Gültig im Zusammenhang mit Teil IV.B)

1.

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Abschnitt IV.A (Güter) kontrolliert wird, wird entsprechend den Vorgaben des Abschnitts II.B kontrolliert.

2.

„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.

3.

Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 oder dieser Verordnung erteilt wurde.

4.

Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten weder für „allgemein zugängliche“ Informationen, für „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

IV.A.   GÜTER

A0.   Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung

Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IV.A0.010

Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in Unternummer 2B350.h.1 erfasst, bezüglich Rohren, die einen Durchmesser von mehr als 100 mm haben.

2B350

IV.A0.011

Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002.f.2 oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt:

 

Turbomolekularpumpen mit einer Förderleistung größer/gleich 400 l/s;

 

Wälzkolben(Roots-)vakuumpumpen mit einer volumetrischen Ansaugleistung größer als 200 m3/h;

Faltenbalggedichtete Schraubenkompressoren und faltenbalggedichtete Schraubenvakuumpumpen.

0B002f2, 2B231


A1.   Werkstoffe, Chemikalien, „Mikroorganismen“ und „Toxine“

Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IV.A1.003

Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien:

a)

Copolymere des Vinylidenfluorids, die ungereckt zu mindestens 75 % eine beta-kristalline Struktur aufweisen;

b)

fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;

c)

fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;

d)

Polychlortrifluorethylen (PCTFE, z. B. Kel-F ®);

e)

Fluorelastomere (z. B. Viton ®, Tecnoflon ®);

f)

Polytetrafluorethylen (PTFE).

 

IV.A1.004

Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich Personen-Dosimeter.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Kernstrahlungsnachweissysteme, erfasst in Unternummer 1A004.c.

1A004c


A2.   Werkstoffbearbeitung

Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IV.A2.005

Mit kontrollierter Atmosphäre betriebene Wärmebehandlungsöfen wie folgt:

2B226

Öfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer 400 °C.

2B227

IV.A2.008

Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

1.

Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Fluorpolymere,

3.

Glas oder Email,

4.

Grafit oder „Carbon-Grafit“,

5.

Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

6.

Tantal oder Tantallegierungen,

7.

Titan oder Titanlegierungen,

8.

Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen, oder

9.

rostfreier Stahl.

Technische Anmerkung:

„Carbon-Grafit“ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.

2B350e

IV.A2.009

Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350.d erfasst, wie folgt:

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

1.

Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Fluorpolymere,

3.

Glas oder Email,

4.

Grafit oder „Carbon-Grafit“,

5.

Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

6.

Tantal oder Tantallegierungen,

7.

Titan oder Titanlegierungen,

8.

Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen,

9.

Siliziumkarbid,

10.

Titankarbid oder

11.

rostfreier Stahl.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler.

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

2B350d

IV.A2.010

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht von Unternummer 2B350.i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen:

1.

Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Keramik,

3.

Ferrosiliziumguss,

4.

Fluorpolymere,

5.

Glas oder Email,

6.

Grafit oder „Carbon-Grafit“,

7.

Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

8.

Tantal oder Tantallegierungen,

9.

Titan oder Titanlegierungen,

10.

Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen,

11.

Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen,

12.

rostfreier Stahl oder

13.

Aluminiumlegierungen.

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

2B350d


A3.   Allgemeine Elektronik

Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IV.A3.004

Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für den indikativen Test oder die quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschließen des Materials

 

IV.B.   TECHNOLOGIE

Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IV.B.001

Technologie, die für die Verwendung der in Teil IV.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich ist.

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck „Technologie“ bezeichnet auch Software.

 


ANHANG V

Websites mit Informationen über die in Artikel 3 Absätze 5 und 6, in Artikel 5 Absatz 3, in Artikel 7 Absatz 1, in Artikel 10, in Artikel 12 Absatz 2, in den Artikeln 13, 14, 17 und 18, in Artikel 19 Absätze 1 und 2, in Artikel 21 Absätze 1 und 4, in Artikel 22 Absatz 1, in Artikel 23 Absatz 1, in Artikel 31 Absatz 1 und in Artikel 38 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.government.bg

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www.ypex.gov.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/International+Sanctions/

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

ITALIEN

http://www.esteri.it/UE/deroghe.html

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

http://www.minbuza.nl/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion A: Krisenplattform – Politische Koordinierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

Referat A.2: Krisenmanagement und Friedenskonsolidierung

CHAR 12/106

B-1049 Bruxelles/Brussel (Belgien)

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel.: (+ 32-2) 295 55 85

Fax: (+ 32-2) 299 08 73


ANHANG VI

Liste der in Artikel 8 genannten Schlüsselausrüstungen und -technologie

ALLGEMEINE HINWEISE

1.

Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.

2.

Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

3.

Definitionen der Begriffe, die in ‘einfachen Anführungszeichen’ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.

4.

Definitionen der Begriffe, die in “doppelten Anführungszeichen” stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)

1.

„Technologie“, die zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von verbotenen Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.

2.

Nicht verboten ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 oder dieser Verordnung erteilt wurde.

3.

Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten weder für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

EXPLORATION UND FÖRDERUNG VON ERDÖL UND ERDGAS,

1.A   Ausrüstung

1.

Geophysikalische Prospektionsausrüstung, -fahrzeuge, -wasserfahrzeuge und -flugzeuge, besonders konstruiert oder angepasst für die Erhebung von Daten für die Erdöl- und Erdgasexploration, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

2.

Sensoren, besonders konstruiert zur Durchführung von Arbeiten in Erdgas- und Erdölbohrlöchern, einschließlich Sensoren für Messungen während des Bohrvorgangs, sowie zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Speicherung der von diesen Sensoren übermittelten Daten.

3.

Bohrausrüstung, ausgelegt für Gesteinsbohrungen speziell zur Exploration oder zur Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen.

4.

Bohrköpfe, Gestänge, Schwerstangen, Zentrierungsvorrichtungen und andere Ausrüstung, besonders konstruiert zur Verwendung in und mit Bohrausrüstung für Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.

5.

Ventilaufbauten, „Blowout-Preventer“ und „Eruptionskreuze“ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die den „API- und ISO-Spezifikationen“ für den Einsatz in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.

Technische Anmerkungen:

a)

Ein „Blowout-Preventer“ ist ein Gerät, das in der Regel während der Bohrungen in Bodennähe eingesetzt wird (bzw. bei Unterwasserbohrungen auf dem Meeresboden), um das unkontrollierte Ausströmen von Erdöl und/oder Erdgas aus dem Bohrloch zu verhindern.

b)

Ein „Eruptionskreuz“ ist ein Gerät, das in der Regel eingesetzt wird, um den Ausfluss der Flüssigkeiten aus dem Bohrloch nach dessen Fertigstellung und nach dem Beginn der Erdöl- und/oder Erdgasförderung zu kontrollieren.

c)

Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich „API- und ISO-Spezifikationen“ auf die Spezifikationen 6A, 16A, 17D und 11IW des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Normen 10423 und 13533 für Blowout-Preventer, Bohrlochkopf- und Eruptionskreuz-Ausrüstung zur Verwendung in Erdöl- und/oder Erdgasbohrlöchern.

6.

Bohr- und Förderinseln für Erdöl und Erdgas.

7.

Wasserfahrzeuge und Schuten mit eingebauter Bohr- und/oder Rohölverarbeitungsausrüstung zur Verwendung bei der Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden brennbaren Stoffen.

8.

Flüssigkeits-/Gasabscheider nach der API-Spezifikation 12J, besonders konstruiert zur Verarbeitung des aus einem Bohrloch geförderten Erdöls oder Erdgases durch Abscheiden von Wasser und Gas aus dem flüssigen Rohöl.

9.

Gaskompressoren mit einem Auslegungsdruck von 40 bar (PN 40 und/oder ANSI 300) oder mehr und einer Saugkapazität größer/gleich 300 000 Nm3/h für die Erstverarbeitung und Beförderung von Erdgas, mit Ausnahme von Gaskompressoren für Erdgastankstellen (Tankstellen für komprimiertes Erdgas/CNG), sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

10.

Steuerungsausrüstung für die Unterwasserproduktion und deren Bestandteile, die den „API- und ISO-Spezifikationen“ für die Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.

Technische Anmerkung:

Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich „API- und ISO-Spezifikationen“ auf die Spezifikation 17 F des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Norm 13268 für Steuersysteme für die Unterwasser-Produktion.

11.

Pumpen, in der Regel Hochleistungs- und Hochdruckpumpen (mit einer Förderleistung von mehr als 0,3 m3/min und/oder mit einem Druck von mehr als 40 bar), besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.

1.B   Prüf- und Inspektionsgeräte

1.

Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probenentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Bohrschlämmen, Bohrlochzementen und anderen speziell zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern ausgelegten und/oder formulierten Materialien.

2.

Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probeentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Gesteinsproben, Flüssigkeits- und Gasproben und anderen Materialien, die einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch während oder nach der Bohrung oder den damit verbundenen Erstverarbeitungsanlagen entnommen werden.

3.

Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Auswertung von Daten über die physikalischen und mechanischen Bedingungen eines Erdöl- und/oder Erdgasbohrlochs und zur Bestimmung der Eigenschaften der Gesteins- und Lagerstättenformation.

1.C   Materialien

1.

Bohrschlamm, Additive für Bohrschlamm und deren Komponenten, besonders formuliert zur Stabilisierung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern während der Bohrung, zur Beförderung von Bohrklein zur Erdoberfläche sowie zur Schmierung und Kühlung der Bohrausrüstung im Bohrloch.

2.

Zemente und andere Werkstoffe nach „API- und ISO-Spezifikationen“ zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.

Technische Anmerkung:

Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich „API- und ISO-Spezifikationen“ auf die Spezifikation 10A des American Petroleum Institute oder die ISO-Norm 10426 für Zemente und Materialien für die Zementation von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.

3.

Korrosionshemmer, Mittel zur Emulsionsbehandlung, Entschäumer und andere Chemikalien, besonders formuliert zur Verwendung bei Ölbohrungen und bei der Erstverarbeitung von aus einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch gefördertem Rohöl.

1.D   Software

1.

„Software“, besonders entwickelt zur Erfassung und Auswertung von Daten aus seismischen, elektromagnetischen, magnetischen oder schwerkraftbezogenen Untersuchungen zur Feststellung der Prospektivität in Bezug auf Erdöl- oder Erdgasvorkommen.

2.

„Software“, besonders entwickelt zur Speicherung, Analyse und Auswertung von Daten aus Bohrung und Förderung zum Zwecke der Bewertung der physischen Merkmale und des Verhaltens von Erdöl- und Erdgasvorkommen.

3.

„Software“, besonders entwickelt zur „Verwendung“ in Rohölförderungs- und -verarbeitungsanlagen oder in bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.

1.E   Technologie

1.

Für die „Entwicklung“, „Herstellung“ und „Verwendung“ der von den Nummern 1.A.01 bis 1.A.11 erfassten Ausrüstung „unverzichtbare“„Technologie“.

RAFFINATION VON ERDÖL UND VERFLÜSSIGUNG VON ERDGAS

2.A   Ausrüstung

1.

Wärmetauscher wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

Plattenwärmetauscher mit einem Verhältnis Oberfläche zu Volumen größer als 500 m2/m3, besonders konstruiert zur Vorkühlung von Erdgas;

b)

Spiralwärmetauscher, besonders konstruiert zur Verflüssigung oder Unterkühlung von Erdgas.

2.

Kryopumpen zur Beförderung von Medien bei einer Temperatur unter – 120 °C mit einer Förderkapazität von 500 m3/h sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

3.

„Coldbox“ und „Coldbox“-Ausrüstung, nicht erfasst von Unternummer 2.A.1.

Technische Anmerkung:

„Coldbox“-Ausrüstung bezieht sich auf eine für Erdgasverflüssigungsanlagen besonders ausgelegte Konstruktion, die in der Prozessphase der Verflüssigung verwendet wird. Die „Coldbox“ besteht aus Wärmetauschern, Rohrleitungen, sonstigen Instrumenten und thermischen Isolatoren. Die Temperatur innerhalb der „Coldbox“ liegt unter – 120 °C (Voraussetzung für die Kondensation von Erdgas). Funktion der „Coldbox“ ist die thermische Isolierung der oben beschriebenen Ausrüstung.

4.

Ausrüstungen für Verschiffungsterminals für verflüssigte Gase mit einer Temperatur unter – 120 °C und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

5.

Flexible und starre Leitungen mit einem Durchmesser größer als 50 mm für die Beförderung von Medien mit einer Temperatur unter – 120 °C.

6.

Besonders für den Transport von verflüssigtem Erdgas konstruierte Seeschiffe.

7.

Elektrostatische Entsalzungsanlagen, besonders konstruiert zur Entfernung von Verunreinigungen wie Salz, Feststoffen und Wasser aus Rohöl, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

8.

Sämtliche Crackanlagen, einschließlich Hydrocrackanlagen, und Kokereien, besonders konstruiert zur Umwandlung von Vakuumgasölen oder Vakuumrückständen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

9.

Wasserstoffbehandler, besonders konstruiert zur Entschwefelung von Benzin, Dieselschnitten und Kerosin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

10.

Katalytische Reformer, besonders konstruiert zur Umwandlung von entschwefeltem Benzin in hochoktaniges Benzin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

11.

Raffinerien zur C5-C6-Isomerisierung und Raffinerien zur Alkylierung von leichten Olefinen zwecks Verbesserung des Oktanindex von Kohlenwasserstoffschnitten.

12.

Pumpen, besonders konstruiert zur Beförderung von Rohöl und Kraftstoffen mit einer Förderleistung von 50 m3/h oder mehr sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

13.

Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser von 0,2 m oder mehr aus einem der folgenden Materialien:

a)

Edelstahl mit einem Chromgehalt von 23 Gew.-% oder mehr;

b)

Edelstahl und Nickellegierungen mit einem „PREN“-Wert („Pitting-Resistance-Equivalent Number“) über 33.

Technische Anmerkung:

Der „PREN“-Wert („Pitting Resistance Equivalent Number“) ist ein Messwert für die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen gegen Lochfraß und Spaltkorrosion. Die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen hängt hauptsächlich von deren Zusammensetzung (in erster Linie Chrom, Molybdän und Stickstoff) ab. Die Formel zur Berechnung des PREN-Werts lautet: PRE = Cr + 3,3 % Mo + 30 % N

14.

„Molche“ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkung:

„Molche“ werden typischerweise zur internen Reinigung oder Inspektion von Rohrleitungen (Korrosionszustand oder Rissbildung) eingesetzt, wobei sie vom Flüssigkeitsstrom fortbewegt werden.

15.

Molchstart- und Molchempfangsvorrichtungen zum Einbringen bzw. Entnehmen von Molchen.

16.

Lagerbehälter für Rohöl und Kraftststoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1 000 m3 (1 000 000 Liter) wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

Festdachtanks;

b)

Schwimmdachtanks.

17.

Flexible Unterwasser-Rohrleitungen mit einem Durchmesser größer als 50 mm, besonders konstruiert zur Beförderung von Kohlenwasserstoffen und Injektionsflüssigkeiten, Wasser oder Gas.

18.

Flexible Hochdruck-Rohrleitungen für Über- und Unterwasseranwendungen.

19.

Isomerisierungsausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von hochoktanigem Benzin unter Zufuhr leichter Kohlenwasserstoffe, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

2.B   Prüf- und Inspektionsgeräte

1.

Geräte, besonders konstruiert zur Prüfung und Analyse der Qualität (Eigenschaften) von Rohöl und Kraftstoffen.

2.

Schnittstellen-Kontrollsysteme, besonders konstruiert zur Kontrolle und Optimierung der Entsalzung.

2.C   Materialien

1.

Diethylenglykol (CAS 111-46-6), Triethylenglykol (CAS 112-27-6).

2.

N-Methylpyrrolidon (CAS 872-50-4), Sulfolan (CAS 126-33-0).

3.

Zeolithe, natürlichen oder synthetischen Ursprungs, besonders ausgelegt zum flüssigen katalytischen Cracken oder zur Reinigung und/oder Dehydratisierung von Gasen einschließlich Erdgasen.

4.

Katalysatoren zum Cracken und Umwandeln von Kohlenwasserstoffen wie folgt:

a)

Einzelmetalle (Platin-Gruppe) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;

b)

Metallgemische (Platin in Kombination mit anderen Edelmetallen) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;

c)

Kobalt/Molybdän- und Nickel/Molybdän-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Entschwefeln;

d)

Palladium-, Nickel-, Chrom- oder Wolfram-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Hydrocracking.

5.

Benzinzusätze, besonders formuliert zur Erhöhung der Oktanzahl von Benzin.

Anmerkung:

Diese Nummer umfasst auch Ethyl-Tert-Butylether (ETBE) (CAS. 637-92-3) und Methyl-Tert-Butylether (MTBE) (CAS 1634-04-4).

2.D   Software

1.

„Software“, besonders entwickelt zur „Verwendung“ in Erdgasverflüssigungsanlagen oder bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.

2.

„Software“, besonders entwickelt zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Erdölraffinerien (einschließlich deren Untereinheiten).

2.E   Technologie

1.

„Technologie“ zur Aufbereitung und Reinigung von Roh-Erdgas (Dehydratisierung, Gasaufbereitung, Beseitigung von Verunreinigungen).

2.

„Technologie“ zur Verflüssigung von Erdgas, einschließlich der zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ergasverflüssigungsanlagen unverzichtbaren „Technologie“.

3.

„Technologie“ zur Verschiffung von verflüssigtem Erdgas.

4.

„Technologie“, die zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von zum Transport von flüssigem Erdgas besonders konstruierten Seeschiffen „unverzichtbar“ ist.

5.

Technologie zur Lagerung von Rohöl und Kraftstoffen.

6.

„Technologie“, die zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Raffinerien „unverzichtbar„ ist, wie etwa

6.1.

„Technologie“ zur Umwandlung leichter Olefine in Benzin.

6.2.

Technologie zum katalytischen Reformieren und zur Isomerisierung.

6.3.

Technologie zum katalytischen und thermischen Cracken.


ANHANG VII

Liste der in Artikel 16 Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen

A.   Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen

 

Name

Identifizierungsangaben

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Abzar Boresh Kaveh Co. (auch: BK Co.)

 

An der Herstellung von Zentrifugenkomponenten beteiligt.

Tag der Benennung durch die VN:

3.3.2008

2.

Amin Industrial Complex (auch: a) Amin Industrial Compound, b) Amin Industrial Company)

Anschrift:

a)

P.O. Box 91735-549, Mashad, Iran

b)

Amin Industrial Estate, Khalage Rd., Seyedi District, Mashad, Iran

c)

Kaveh Complex, Khalaj Rd., Seyedi St., Mashad, Iran

a)

Amin Industrial Complex versuchte, Temperaturregler zu beschaffen, die in der Kernforschung und in Betriebseinrichtungen/ Produktionsanlagen im Nuklearbereich eingesetzt werden können.

b)

Amin Industrial Complex steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der Organisation der Verteidigungsindustrien, die mit der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der VN benannt wurde.

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010

3.

Ammunition and Metallurgy Industries Group (auch: a) AMIG, b) Ammunition Industries Group)

 

a)

AMIG kontrolliert den Siebten Tir.

b)

AMIG steht im Eigentum und unter der Kontrolle der Organisation der Verteidigungsindustrien.

Tag der Benennung durch die VN:

4.3.2007

4.

Armament Industries Group

Anschrift:

a)

Sepah Islam Road, Karaj Special Road Km 10, Iran

b)

Pasdaran Ave., P.O. Box 19585/777, Tehran, Iran

a)

Armament Industries Group (AIG) produziert und wartet eine Reihe von Kleinwaffen und leichten Waffen, einschließlich groß- und mittelkalibriger Kanonen und der entsprechenden Technologie.

b)

AIG führt einen Großteil seiner Beschaffungstätigkeit über den Hadid Industries Complex durch.

Tag der Benennung durch die EU:

24.4.2007

(VN: 9.6.2010)

5.

Atomenergie-Organisation Irans

 

Am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

Tag der Benennung durch die VN:

23.12.2006

6.

Bank Sepah und Bank Sepah International

 

Die Bank Sepah leistet Unterstützungsdienste für die Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien und die ihr unterstehenden Einrichtungen, einschließlich der Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) und der Shahid Bagheri Industrial Group (SBIG).

Tag der Benennung durch die VN:

24.3.2007

7.

Barzagani Tejarat Tavanmad Saccal companies

 

a)

Tochtergesellschaft der Saccal System companies.

b)

Dieses Unternehmen versuchte, sensible Güter für eine in der Resolution 1737 (2006) aufgeführte Einrichtung zu erwerben.

Tag der Benennung durch die VN:

3.3.2008

8.

Cruise Missile Industry Group (auch: Naval Defence Missile Industry Group)

 

 

Tag der Benennung durch die VN:

24.3.2007

9.

Organisation der Verteidigungsindustrien

 

a)

Übergeordnete Einrichtung unter Aufsicht des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte; einige der ihr unterstehenden Einrichtungen waren und sind als Hersteller von Bauteilen am Zentrifugenprogramm sowie am Raketenprogramm beteiligt.

b)

Am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

Tag der Benennung durch die VN:

23.12.2006

10.

Forschungszentrum für Verteidigungstechnologie und -wissenschaft

Anschrift:

Pasdaran Ave, P.O. Box 19585/777, Tehran, Iran

Das Forschungszentrum für Verteidigungstechnologie und -wissenschaft steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen des iranischen Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, das die Forschung und Entwicklung, die Produktion, die Wartung, die Ausfuhren und das Beschaffungswesen im Rüstungssektor Irans beaufsichtigt.

Tag der Benennung durch die EU:

24.4.2007

(VN: 9.6.2010)

11.

Doostan International Company

 

Doostan International Company (DICO) liefert Elemente für das Programm Irans für ballistische Raketen.

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010

12.

Electro Sanam Company (auch: a) E. S. Co., b) E. X. Co.)

 

Am Programm für ballistische Raketen beteiligte Scheinfirma der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien.

Tag der Benennung durch die VN:

3.3.2008

13.

Forschungs- und Produktionszentrum für Kernbrennstoff Isfahan und Zentrum für Kerntechnik Isfahan

 

Teil des zur Atomenergie-Organisation Irans gehörenden Unternehmens für die Produktion und Beschaffung von Kernbrennstoff.

Tag der Benennung durch die VN:

24.3.2007

14.

Ettehad Technical Group

 

Am Programm für ballistische Raketen beteiligt. Scheinfirma der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien

Tag der Benennung durch die VN:

3.3.2008

15.

Fajr Industrial Group

 

a)

Früher: Instrumentation Factory Plant.

b)

Der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien unterstehende Einrichtung.

c)

Am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt.

Tag der Benennung durch die VN:

23.12.2006

16.

Farasakht Industries

Anschrift:

P.O. Box 83145-311, Kilometer 28, Esfahan-Tehran Freeway, Shahin Shahr, Esfahan, Iran

Farasakht Industries steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der Iran Aircraft Manufacturing Company, die ihrerseits im Eigentum oder unter der Kontrolle des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte steht.

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010

17.

Farayand Technique

 

a)

Am Nuklearprogramm (Zentrifugenprogramm) Irans beteiligt.

b)

In IAEO-Berichten genannt.

Tag der Benennung durch die VN:

23.12.2006

18.

Fater (oder Faater) Institute

 

a)

Tochtergesellschaft von Khatam al-Anbiya (KAA).

b)

Hat mit ausländischen Lieferanten, wahrscheinlich im Namen anderer KAA-Unternehmen, an Projekten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden in Iran gearbeitet.

c)

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden.

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010

19.

First East Export Bank, P.L.C.

Anschrift:

Unit Level 10 (B1), Main Office Tower, Financial Park Labuan, Jalan Merdeka, 87000 WP Labuan, Malaysia

a)

First East Export Bank, PLC, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von Bank Mellat.

b)

Bank Mellat hat in den vergangenen sieben Jahren Transaktionen im Wert von Hunderten Millionen Dollar für iranische Nuklear-, Raketen- und Rüstungseinrichtungen ermöglicht.

c)

Firmenregistrierungsnummer LL06889 (Malaysia).

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010

20.

Gharagahe Sazandegi Ghaem

 

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden. Gharagahe Sazandegi Ghaem steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von KAA (siehe unten).

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010

21.

Ghorb Karbala

 

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden. Ghorb Karbala steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von KAA (siehe unten).

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010

22.

Ghorb Nooh

 

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden. Ghorb Nooh steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von KAA (siehe unten).

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010

23.

Hara Company

 

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden. Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von Ghorb Nooh.

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010

24.

Imensazan Consultant Engineers Institute

 

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden. Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von KAA (siehe unten).

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010

25.

Industrial Factories of Precision (IFP) Machinery (auch: Instrumentation Factories Plant)

 

Von der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien für einige Beschaffungsversuche eingesetzt.

Tag der Benennung durch die VN:

3.3.2008

26.

Irano Hind Shipping Company

Anschrift:

a)

18 Mehrshad Street, Sadaghat Street, Gegenüber Park Mellat, Vali-e-Asr Ave., Tehran, Iran

b)

265, Neben Mehrshad, Sedaghat St., Gegenüber Mellat Park, Vali Asr Ave., Tehran 1A001, Iran

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der Islamic Republic of Iran Shipping Lines.

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010

27.

IRISL Benelux NV

Anschrift:

Noorderlaan 139, B-2030, Antwerp, Belgien MwSt.-Nr. BE480224531 (Belgien)

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der Islamic Republic of Iran Shipping Lines.

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010

28.

Jabber Ibn Hayan

 

An Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf beteiligtes Labor der Atomenergie-Organisation Irans.

Tag der Benennung durch die EU:

24.4.2007

(VN: 3.3.2008)

29.

Joza Industrial Co.

 

Am Programm für ballistische Raketen beteiligte Scheinfirma der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien.

Tag der Benennung durch die VN:

3.3.2008

30.

Kala-Electric (auch: Kalaye Electric)

 

a)

Beschaffer für die Versuchsanlage für Brennstoffanreicherung in Natanz.

b)

Am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

Tag der Benennung durch die VN:

23.12.2006

31.

Kernforschungszentrum Karadsch

 

Teil des Forschungszweigs der Atomenergie-Organisation Irans.

Tag der Benennung durch die VN:

24.3.2007

32.

Kaveh Cutting Tools Company

Anschrift:

a)

3rd Km von Khalaj Road, Seyyedi Street, Mashad 91638, Iran

b)

Km 4 von Khalaj Road, am Ende der Seyedi Street, Mashad, Iran

c)

P.O. Box 91735-549, Mashad, Iran

d)

Khalaj Rd., am Ende der Seyyedi Alley, Mashad, Iran

e)

Moqan St., Pasdaran St., Pasdaran Cross Rd., Tehran, Iran

Kaveh Cutting Tools Company steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der Organisation der Verteidigungsindustrien.

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010

33.

Kavoshyar Company

 

Tochtergesellschaft der Atomenergie-Organisation Irans.

Tag der Benennung durch die VN:

24.3.2007

34.

Khatam al-Anbiya Construction Headquarters

 

Khatam al-Anbiya Construction Headquarters (KAA) ist ein Unternehmen im Eigentum des Korps der Islamischen Revolutionsgarden, das an zivilen und militärischen Großprojekten und anderen Hoch- und Tiefbauarbeiten beteiligt ist. Wirkt in erheblichem Umfang an Projekten der Organisation für passive Verteidigung mit. Tochtergesellschaften von KAA waren insbesondere am Bau der Urananreicherungsanlage in Ghom (Fordo) stark beteiligt.

Tag der Benennung durch die EU:

24.6.2008

(VN: 9.6.2010)

35.

Khorasan Metallurgy Industries

 

a)

Tochtergesellschaft der Ammunition Industries Group (AMIG), die der Organisation der Verteidigungsindustrien untersteht.

b)

An der Herstellung von Zentrifugenkomponenten beteiligt.

Tag der Benennung durch die VN:

3.3.2008

36.

M. Babaie Industries

Anschrift:

P.O. Box 16535-76, Tehran, 16548, Iran

a)

Babaie Industries untersteht der Shahid Ahmad Kazemi Industries Group (formal der Air Defense Missile Industries Group) der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien Irans.

b)

Die Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien kontrolliert die Flugkörperunternehmen Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) und Shahid Bakeri Industrial Group (SBIG), die beide mit der Resolution 1737 (2006) benannt wurden.

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010.

37.

Makin

 

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden. Makin steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von KAA und ist eine Tochtergesellschaft von KAA.

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010.

38.

Malek-Ashtar-Universität

Anschrift:

Corner of Imam Ali Highway and Babaei Highway, Tehran, Iran

a)

Untersteht dem Forschungszentrum für Verteidigungstechnologie und -wissenschaft im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte.

b)

Umfasst Forschungsgruppen, die früher dem Forschungszentrum für Physik unterstanden.

c)

Den Inspektoren der Internationalen Atomenergie-Organisation wurde nicht gestattet, Gespräche mit den Mitarbeitern zu führen oder Dokumente unter der Kontrolle dieser Organisation einzusehen, um die noch offene Frage der möglichen militärischen Dimension des Nuklearprogramms Irans zu klären.

Tag der Benennung durch die EU:

24.6.2008

(VN: 9.6.2010)

39.

Mesbah Energy Company

 

a)

Beschaffer für den Forschungsreaktor A40 in Arak.

b)

Am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

Tag der Benennung durch die VN:

23.12.2006

40.

Ministry of Defense Logistics Export

Anschrift:

a)

P.O. Box 16315-189, Tehran, Iran

b)

mit Sitz am westlichen Ende der Dabestan Street, Abbas Abad Bezirk, Tehran, Iran

Ministry of Defense Logistics Export (MODLEX) verkauft in Iran hergestellte Rüstungsgüter an Kunden in aller Welt, unter Verstoß gegen Resolution 1747 (2007) des Sicherheitsrates der VN, die Iran den Verkauf von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern verbietet.

Tag der Benennung durch die EU:

24.6.2008

(VN: 9.6.2010)

41.

Mizan Machinery Manufacturing (auch: 3MG).

Anschrift:

P.O. Box 16595-365, Tehran, Iran

Mizan Machinery Manufacturing (3M) steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der SHIG.

Tag der Benennung durch die EU:

24.6.2008

(VN: 9.6.2010)

42.

Modern Industries Technique Company (auch: a) Rahkar Company, b) Rahkar Industries, c) Rahkar Sanaye Company, d) Rahkar Sanaye Novin)

Anschrift:

Arak, Iran

a)

Modern Industries Technique Company (MITEC) ist für die Planung und den Bau des Schwerwasserreaktors IR-40 in Arak zuständig.

b)

MITEC war führend an der Beschaffung für den Bau des Schwerwasserreaktors IR-40 beteiligt.

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010

43.

Niru Battery Manufacturing Company

 

a)

Tochtergesellschaft der Organisation der Verteidigungsindustrien.

b)

Hat die Aufgabe, Triebwerkeinheiten, einschließlich Raketensystemen, für das iranische Militär herzustellen.

Tag der Benennung durch die VN:

3.3.2008

44.

Novin Energy Company (auch: Pars Novin)

 

Operiert im Rahmen der Atomenergie-Organisation Irans.

Tag der Benennung durch die VN:

24.3.2007

45.

Kernforschungszentrum für Landwirtschaft und Medizin (auch: a) Zentrum für Agrarforschung und Nuklearmedizin, b) Agrar- und Medizinforschungszentrum Karadsch)

Anschrift:

P.O. Box 31585-4395, Karaj, Iran

a)

Das Kernforschungszentrum für Landwirtschaft und Medizin ist eine bedeutende Forschungskomponente der Atomenergie-Organisation Irans, die mit der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der VN benannt wurde.

b)

Es ist das Zentrum der Atomenergie-Organisation Irans für die Entwicklung von Kernbrennstoff und ist an mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt.

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010

46.

Omran Sahel

 

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden. Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von Ghorb Nooh.

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010

47.

Oriental Oil Kish

 

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden. Oriental Oil Kish steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von KAA.

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010

48.

Parchin Chemical Industries

 

Zweig der Organisation der Verteidigungsindustrien.

Tag der Benennung durch die VN:

24.3.2007

49.

Pars Aviation Services Company

 

Wartet Luftfahrzeuge.

Tag der Benennung durch die VN:

24.3.2007

50.

Pars Trash Company

 

a)

Am Nuklearprogramm (Zentrifugenprogramm) Irans beteiligt.

b)

In IAEO-Berichten genannt.

Tag der Benennung durch die VN:

23.12.2006

51.

Pejman Industrial Services Corporation

Anschrift:

P.O. Box 16785-195, Tehran, Iran

Pejman Industrial Services Corporation steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der SBIG.

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010

52.

Pishgam (Pioneer) Energy Industries

 

War am Bau der Anlage für Uranumwandlung in Isfahan beteiligt.

Tag der Benennung durch die VN:

3.3.2008

53.

Qods Aeronautics Industries

 

Stellt unbemannte Luftfahrzeuge, Fallschirme, Gleitschirme, Paramotoren usw. her.

Tag der Benennung durch die VN:

24.3.2007

54.

Rah Sahel

 

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden. Rah Sahel steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von KAA.

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010

55.

Rahab Engineering Institute

 

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden. Rahab steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von KAA und ist eine Tochtergesellschaft von KAA.

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010

56.

Sabalan Company

Anschrift:

Damavand Tehran Highway, Tehran, Iran

Sabalan ist ein Deckname für die SHIG.

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010

57.

Sanam Industrial Group

 

Untersteht der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien.

Tag der Benennung durch die VN:

24.3.2007

58.

Safety Equipment Procurement (SEP)

 

Am Programm für ballistische Raketen beteiligte Scheinfirma der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien.

Tag der Benennung durch die VN:

3.3.2008

59.

Sahand Aluminum Parts Industrial Company (SAPICO)

Anschrift:

Damavand Tehran Highway, Tehran, Iran

SAPICO ist ein Deckname für die SHIG.

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010

60.

Sahel Consultant Engineers

 

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden. Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von Ghorb Nooh.

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010

61.

Sepanir

 

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden. Sepanir steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von KAA.

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010

62.

Sepasad Engineering Company

 

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden. Sepasad Engineering Company steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von KAA.

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010

63.

Siebter Tir

 

a)

Der Organisation der Verteidigungsindustrien unterstehende Einrichtung, die weithin als unmittelbar am Nuklearprogramm Irans beteiligt angesehen wird.

b)

Am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

Tag der Benennung durch die VN:

23.12.2006.

64.

Shahid Bagheri Industrial Group (SBIG)

 

a)

Der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien unterstehende Einrichtung.

b)

Am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt.

Tag der Benennung durch die VN:

23.12.2006.

65.

Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG)

 

a)

Der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien unterstehende Einrichtung.

b)

Am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt.

Tag der Benennung durch die VN:

23.12.2006.

66.

Shahid Karrazi Industries

Anschrift:

Tehran, Iran

Shahid Karrazi Industries steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der SBIG.

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010

67.

Shahid Satarri Industries (auch: Shahid Sattari Group Equipment Industries)

Anschrift:

Southeast Tehran, Iran

Shahid Sattari Industries steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der SBIG.

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010

68.

Shahid Sayyade Shirazi Industries

Anschrift:

a)

Neben Nirou Battery Mfg. Co, Shahid Babaii Expressway, Nobonyad Square, Tehran, Iran

b)

Pasdaran St., P.O. Box 16765, Tehran 1835, Iran

c)

Babaei Highway — Neben Niru M.F.G, Tehran, Iran

Shahid Sayyade Shirazi Industries (SSSI) steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der Organisation der Verteidigungsindustrien.

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010

69.

Sho'a' Aviation

 

Stellt Ultraleichtflugzeuge her.

Tag der Benennung durch die VN:

24.3.2007

70.

South Shipping Line Iran (SSL)

Anschrift:

a)

Apt. No. 7, 3rd Floor, No. 2, 4th Alley, Gandi Ave., Tehran, Iran

b)

Qaem Magham Farahani St., Tehran, Iran

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der Islamic Republic of Iran Shipping Lines.

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010

71.

Special Industries Group

Anschrift:

Pasdaran Avenue, PO Box 19585/777, Tehran, Iran

Special Industries Group (SIG) untersteht der Organisation der Verteidigungsindustrien.

Tag der Benennung durch die EU:

24.4.2007

(VN: 9.6.2010)

72.

TAMAS Company

 

a)

An Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Urananreicherung beteiligt.

b)

TAMAS ist eine übergeordnete Einrichtung für vier Tochtergesellschaften, darunter ein Unternehmen, das Uran zum Zwecke der Urankonzentration gewinnt, und ein Unternehmen, das für Uranaufbereitung, -anreicherung und -abfälle zuständig ist.

Tag der Benennung durch die EU:

24.4.2007

(VN: 3.3.2008)

73.

Tiz Pars

Anschrift:

Damavand Tehran Highway, Tehran, Iran

a)

Tiz Pars ist ein Deckname für die SHIG.

b)

Zwischen April und Juli 2007 versuchte Tiz Pars, für die SHIG eine Fünf-Achs-Laserschweiß- und -schneidmaschine zu beschaffen, die ein wesentlicher Beitrag zum iranischen Raketenprogramm sein könnte.

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010

74.

Ya Mahdi Industries Group

 

Untersteht der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien.

Tag der Benennung durch die VN:

24.3.2007

75.

Yazd Metallurgy Industries (auch: a) Yazd Ammunition Manufacturing and Metallurgy Industries, b) Directorate of Yazd Ammunition and Metallurgy Industries)

Anschrift:

a)

Pasdaran Avenue, Neben Telecommunication Industry, Tehran 16588, Iran

b)

Postal Box 89195/878, Yazd, Iran

c)

P.O. Box 89195-678, Yazd, Iran,

d)

Km 5 von Taft Road, Yazd, Iran

Yazd Metallurgy Industries (YMI) untersteht der Organisation der Verteidigungsindustrien.

Tag der Benennung durch die VN:

9.6.2010


B.   Natürliche Personen

 

Name

Identifizierungsangaben

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Fereidoun ABBASI-DAVANI

 

Hochrangiger Wissenschaftler im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte mit Verbindungen zum Institut für angewandte Physik. Arbeitet eng mit Mohsen Fakhrizadeh-Mahabadi zusammen.

Tag der Benennung durch die VN:

24.3.2007

2.

Dawood AGHA-JANI

 

Funktion: Leiter der Versuchsanlage für Brennstoffanreicherung in Natanz.

Am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

Tag der Benennung durch die VN:

23.12.2006

3.

Ali Akbar AHMADIAN

 

Titel: Vizeadmiral.

Funktion: Leiter des Gemeinsamen Stabes des Korps der Islamischen Revolutionsgarden.

Tag der Benennung durch die VN:

24.3.2007

4.

Amir Moayyed ALAI

 

Leitende Funktion bei der Montage und dem Bau von Zentrifugen.

Tag der Benennung durch die EU:

24.4.2007

(VN: 3.3.2008)

5.

Behman ASGARPOUR

 

Funktion: Betriebsleiter (Arak).

Am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

Tag der Benennung durch die VN:

23.12.2006

6.

Mohammad Fedai ASHIANI

 

An der Herstellung von Ammoniumuranylkarbonat und an der Leitung der Anreicherungsanlage in Natanz beteiligt.

Tag der Benennung durch die EU:

24.4.2007

(VN: 3.3.2008)

7.

Abbas Rezaee ASHTIANI

 

Hoher Beamter des Amtes für Explorations- und Bergbauangelegenheiten der Atomenergie-Organisation Irans.

Tag der Benennung durch die VN:

3.3.2008

8.

Bahmanyar Morteza BAHMANYAR

 

Funktion: Leiter der Abteilung Finanzen und Haushalt der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien. Am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt.

Tag der Benennung durch die VN:

23.12.2006

9.

Haleh BAKHTIAR

 

An der Herstellung von Magnesium mit einer Konzentration von 99,9 % beteiligt.

Tag der Benennung durch die EU:

24.4.2007

VN: 3.3.2008)

10.

Morteza BEHZAD

 

An der Herstellung von Zentrifugenkomponenten beteiligt.

Tag der Benennung durch die EU:

24.4.2007

(VN: 3.3.2008)

11.

Ahmad Vahid DASTJERDI

 

Funktion: Leiter der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien.

Am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt.

Tag der Benennung durch die VN:

23.12.2006

12.

Ahmad DERAKHSHANDEH

 

Funktion: Vorstandsvorsitzender und Geschäftsführer der Bank Sepah.

Tag der Benennung durch die VN:

24.3.2007

13.

Mohammad ESLAMI

Titel: Dr.

Leiter des Ausbildungs- und Forschungsinstituts der Verteidigungsindustrien.

Tag der Benennung durch die VN:

3.3.2008

14.

Reza-Gholi ESMAELI

 

Funktion: Leiter der Abteilung Handel und internationale Angelegenheiten der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien.

Am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt.

Tag der Benennung durch die VN:

23.12.2006

15.

Mohsen FAKHRIZADEH-MAHABADI

 

Hochrangiger Wissenschaftler im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte und ehemaliger Leiter des Forschungszentrums für Physik.

Tag der Benennung durch die VN:

24.3.2007

16.

Mohammad HEJAZI

 

Titel: Brigadegeneral. Funktion: Kommandeur der Bassidsch-Milizen.

Tag der Benennung durch die VN:

24.3.2007

17.

Mohsen HOJATI

 

Funktion: Leiter der Fajr Industrial Group.

Tag der Benennung durch die VN:

24.3.2007

18.

Seyyed Hussein HOSSEINI

 

Am Projekt für den Schwerwasser-Forschungsreaktor in Arak beteiligter Beamter der Atomenergie-Organisation Irans.

Tag der Benennung durch die EU:

24.4.2007

(VN: 3.3.2008)

19.

M. Javad KARIMI SABET

 

Leiter der mit der Resolution 1747 (2007) benannten Novin Energy Company.

Tag der Benennung durch die EU:

24.4.2007

(VN: 3.3.2008)

20.

Mehrdada Akhlaghi KETABACHI

 

Funktion: Leiter der Shahid Bagheri Industrial Group (SBIG).

Tag der Benennung durch die VN:

24.3.2007

21.

Ali Hajinia LEILABADI

 

Funktion: Generaldirektor der Mesbah Energy Company.

Am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

Tag der Benennung durch die VN:

23.12.2006

22.

Naser MALEKI

 

Funktion: Leiter der Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG).

Naser Maleki ist auch Beamter des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, der die Arbeiten am Programm für die ballistische Rakete Shahab-3 beaufsichtigt. Shahab-3 ist die in Nutzung befindliche ballistische Langstreckenrakete Irans.

Tag der Benennung durch die VN:

24.3.2007

23.

Hamid-Reza MOHAJERANI

 

Am Produktionsmanagement der Uranumwandlungsanlage in Isfahan beteiligt.

Tag der Benennung durch die EU:

24.4.2007

(VN: 3.3.2008)

24.

Jafar MOHAMMADI

 

Funktion: Technischer Berater der Atomenergie-Organisation Irans (Produktionsleiter für in Zentrifugen verwendete Ventile).

Am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

Tag der Benennung durch die VN:

23.12.2006

25.

Ehsan MONAJEMI

 

Funktion: Bauleiter (Natanz). Am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

Tag der Benennung durch die VN:

23.12.2006

26.

Mohammad Reza NAQDI

Titel: Brigadegeneral

Ehemaliger stellvertretender Leiter des Generalstabs der Streitkräfte, zuständig für Logistik und Industrieforschung/Leiter der Schmuggelbekämpfungsbehörde; an Bemühungen zur Umgehung der mit den Resolutionen 1737 (2006) und 1747 (2007) verhängten Sanktionen beteiligt.

Tag der Benennung durch die VN:

3.3.2008

27.

Houshang NOBARI

 

An der Leitung der Anreicherungsanlage in Natanz beteiligt.

Tag der Benennung durch die EU:

24.4.2007

(VN: 3.3.2008)

28.

Mohammad Mehdi Nejad NOURI

Titel: Generalleutnant

Funktion: Rektor der Malek-Ashtar-Universität für Verteidigungstechnologie. Der Fachbereich Chemie der Ashtar-Universität für Verteidigungstechnologie ist dem Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte angeschlossen und hat Beryllium-Experimente durchgeführt. Am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

Tag der Benennung durch die VN:

23.12.2006

29.

Mohammad QANNADI

 

Funktion: Vizepräsident für Forschung und Entwicklung der Atomenergie-Organisation Irans. Am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

Tag der Benennung durch die VN:

23.12.2006

30.

Amir RAHIMI

 

Funktion: Leiter des Forschungs- und Produktionszentrums für Kernbrennstoff Isfahan. Das Forschungs- und Produktionszentrum für Kernbrennstoff Isfahan ist Teil des zur Atomenergie-Organisation Irans gehörenden Unternehmens für die Produktion und Beschaffung von Kernbrennstoff, das an mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt ist.

Tag der Benennung durch die VN:

24.3.2007

31.

Javad RAHIQI

 

Geburtsdatum:

24.4.1954.

 

Geburtsort:

Marshad.

Funktion: Leiter des Zentrums für Kerntechnik Isfahan der Atomenergie-Organisation Irans.

Tag der Benennung durch die EU:

24.4.2007

(VN: 9.6.2010)

32.

Abbas RASHIDI

 

An der Urananreicherung in Natanz beteiligt.

Tag der Benennung durch die EU:

24.4.2007

(VN: 3.3.2008)

33.

Morteza REZAIE

Titel: Brigadegeneral Funktion: Stellvertretender Kommandeur des Korps der Islamischen Revolutionsgarden

 

Tag der Benennung durch die VN:

24.3.2007

34.

Morteza SAFARI

Titel: Konteradmiral

Funktion: Kommandeur der Marine des Korps der Islamischen Revolutionsgarden.

Tag der Benennung durch die VN:

24.3.2007

35.

Yahya Rahim SAFAVI

Titel: Generalmajor

Funktion: Kommandeur des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran). Sowohl am Nuklearprogramm Irans als auch am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt.

Tag der Benennung durch die VN:

23.12.2006

36.

Seyed Jaber SAFDARI

 

Leiter der Anreicherungsanlage in Natanz.

Tag der Benennung durch die VN:

24.3.2007

37.

Hosein SALIMI

Titel: General

Funktion: Kommandeur der Luftstreitkräfte des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran). Am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt.

Tag der Benennung durch die VN:

23.12.2006

38.

Qasem SOLEIMANI

Titel: Brigadegeneral

Funktion: Kommandeur der Quds-Truppe.

Tag der Benennung durch die VN:

24.3.2007

39.

Ghasem SOLEYMANI

 

Direktor für Uranabbau in der Uranmine Saghand.

Tag der Benennung durch die VN:

3.3.2008

40.

Mohammad Reza ZAHEDI

Titel: Brigadegeneral

Funktion: Kommandeur der Landstreitkräfte des Korps der Islamischen Revolutionsgarden.

Tag der Benennung durch die VN:

24.3.2007

41.

General ZOLQADR

 

Funktion: Für Sicherheitsangelegenheiten zuständiger Stellvertretender Innenminister, Offizier des Korps der Islamischen Revolutionsgarden.

Tag der Benennung durch die VN:

24.3.2007


ANHANG VIII

Liste der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen

A.   Natürliche Personen

 

Name

Identifizierungsangaben

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Reza AGHAZADEH

Geburtsdatum: 15.3.1949

Reisepass Nr. S4409483, gültig 26.4.2000–27.4.2010, ausgestellt in Teheran; Diplomatenpass Nr. D9001950, ausgestellt am 22.1.2008, gültig bis 21.1.2013, Geburtsort: Khoy

Ehemaliger Leiter der Atomenergieorganisation Irans (AEOI). Die AEOI beaufsichtigt das Nuklearprogramm Irans und wurde mit der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der VN benannt.

23.4.2007

2.

Javad DARVISH-VAND

 

Brigadegeneral im Korps der Islamischen Revolutionsgarden.

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, zuständig für Inspektionen. Ihm unterstehen sämtliche Einrichtungen und Anlagen des Ministeriums.

23.6.2008

3.

Ali DIVANDARI (auch: DAVANDARI)

 

Leiter der Bank Mellat (siehe Teil B Nummer 4).

26.7.2010

4.

Ali FADAVI, Konteradmiral

 

Kommandeur der Marine des Korps der Islamischen Revolutionsgarden.

26.7.2010

5.

Dr. Hoseyn (Hossein) FAQIHIAN

Anschrift der NFPC:AEOI-NFPD, P.O.Box: 11365-8486, Tehran, Iran

Stellvertretender Leiter der AEOI und Generaldirektor ihrer Nuclear Fuel Production and Procurement Company (NFPC) (siehe Teil B Nummer 30). Die AEOI beaufsichtigt das Nuklearprogramm Irans und wurde mit der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der VN benannt. Die NFPC war an mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt, zu deren Einstellung Iran vom Gouverneursrat der IAEO und vom Sicherheitsrat aufgefordert wurde.

23.4.2007

6.

Seyyed Mahdi FARAHI

 

Brigadegeneral im Korps der Islamischen Revolutionsgarden. Geschäftsführender Direktor der Organisation der Verteidigungsindustrien, die mit der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der VN benannt wurde.

23.6.2008

7.

Parviz FATAH

Geboren 1961

Zweiter in der Hierarchie der Khatam al-Anbiya.

26.7.2010

8.

Mojtaba HAERI, Ingenieur

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, zuständig für Industrie. Er führt die Aufsicht über die Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien und die Organisation der Verteidigungsindustrien.

23.6.2008

9.

Ali HOSEYNITASH

 

Brigadegeneral im Korps der Islamischen Revolutionsgarden. Leiter der Hauptabteilung des Obersten Nationalen Sicherheitsrates, beteiligt an der Politikgestaltung in Bezug auf die Nuklearfrage.

23.6.2008

10.

Mohammad Ali JAFARI

 

Kommandeur des Korps der Islamischen Revolutionsgarden.

23.6.2008

11.

Mahmood JANNATIAN

Geburtsdatum: 21.4.1946

Reisepassnummer: T12838903

Stellvertretender Leiter der AEOI.

23.6.2008

12.

Said Esmail KHALILIPOUR (auch: LANGROUDI)

Geburtsdatum: 24.11.1945

Geburtsort: Langroud

Stellvertretender Leiter der AEOI. Die AEOI beaufsichtigt das Nuklearprogramm Irans und wurde mit der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der VN benannt.

23.4.2007

13.

Ali Reza KHANCHI

Anschrift der NRC: AEOI-NRC P.O.Box: 11365-8486 Tehran, Iran; Fax: (+9821) 8021412

Leiter des Kernforschungszentrums Teheran (TNRC) der AEOI. Die IAEO wünscht weiterhin von Iran Erläuterungen über die im TNRC durchgeführten Experimente zur Plutoniumtrennung, auch über das Vorhandensein von Partikeln mit hochangereichertem Uran in Umweltproben, die in der Abfallablagerungs-anlage in Karadsch entnommen wurden, wo Container stehen, in denen Targets mit abgereichertem Uran, die bei solchen Experimenten verwendet werden, gelagert werden. Die AEOI beaufsichtigt das Nuklearprogramm Irans und wurde mit der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der VN benannt.

23.4.2007

14.

Fereydoun MAHMOUDIAN

Geboren am 7.11.1943 in Iran; Reisepass Nr. 05HK31387, ausgestellt am 1.1.2002 in Iran, gültig bis 7.8.2010;

Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit am 7.5.2008.

Direktor von Fulmen (siehe Teil B Nummer 13).

26.7.2010

15.

Ebrahim MAHMUDZADEH

 

Geschäftsführer von Iran Electronic Industries (siehe Teil B Nummer 20).

23.6.2008

16.

Beik MOHAMMADLU, Brigadegeneral

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, zuständig für Versorgung und Logistik (siehe Teil B Nummer 29).

23.6.2008

17.

Mohammad MOKHBER

4th Floor, No39 Ghandi street Tehran

TehranIran 1517883115

Präsident der Stiftung Setad Ejraie, eines mit Staatsoberhaupt Ali Khamenei verbundenen Investitionsfonds. Mitglied des Verwaltungsrates der Sina Bank.

26.7.2010

18.

Mohammad Reza MOVASAGHNIA

 

Leiter der Samen Al A'Emmeh Industries Group (SAIG), auch bekannt als Cruise Missile Industry Group. Diese Organisation wurde mit der Resolution 1747 (2007) des Sicherheitsrates der VN benannt und ist in Anhang I des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP aufgeführt.

26.7.2010

19.

Anis NACCACHE

 

Geschäftsführender Direktor der Barzagani Tejarat Tavanmad Saccal companies; das Unternehmen versuchte, sensible Güter für in der Resolution 1737 (2006) aufgeführte Einrichtungen zu beschaffen.

23.6.2008

20.

Mohammad NADERI, Brigadegeneral

 

Leiter der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (siehe Teil B Nummer 1). Diese Organisation hat sich an sensiblen Programmen Irans beteiligt.

23.6.2008

21.

Mostafa Mohammad NAJJAR

 

Brigadegeneral im Korps der Islamischen Revolutionsgarden. Innenminister und ehemaliger Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, zuständig für sämtliche Militärprogramme, einschließlich der Programme für ballistische Raketen.

23.6.2008

22.

Mohammad Reza NAQDI

Geboren 1953 in Nadschaf (Irak)

Brigadegeneral, Kommandeur der Bassidsch-Milizen.

26.7.2010

23.

Mohammad PAKPUR

 

Brigadegeneral, Kommandeur der Landstreitkräfte des Korps der Islamischen Revolutionsgarden.

26.7.2010

24.

Rostam QASEMI (auch: Rostam GHASEMI)

Geboren 1961

Kommandeur von Khatam al-Anbiya.

26.7.2010

25.

Hossein SALAMI

 

Brigadegeneral, Stellvertretender Kommandeur des Korps der Islamischen Revolutionsgarden.

26.7.2010

26.

Ali Akbar SALEHI

 

Leiter der Atomenergie-organisation Irans (AEOI). Die AEOI beaufsichtigt das Nuklearprogramm Irans und wurde mit der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der VN benannt.

17.11.2009

27.

Mohammad SHAFI'I RUDSARI, Konteradmiral

 

Ehemaliger stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, zuständig für Koordinierung (siehe Teil B Nummer 29).

23.6.2008

28.

Ali SHAMSHIRI

 

Brigadegeneral im Korps der Islamischen Revolutionsgarden. Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, zuständig für Spionageabwehr; verantwortlich für Personal- und Anlagensicherheit im Ministerium.

23.6.2008

29.

Abdollah SOLAT SANA

 

Geschäftsführender Direktor der Anlage für Uranumwandlung in Isfahan. In dieser Anlage wird das Prozessmedium (UF6) für die Anreicherungs-anlagen in Natanz hergestellt. Am 27. August 2006 erhielt Solat Sana eine besondere Auszeichnung von Präsident Ahmadinejad für seinen Einsatz.

23.4.2007

30.

Ahmad VAHIDI

 

Brigadegeneral im Korps der Islamischen Revolutionsgarden. Minister für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte und ehemaliger stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte.

23.6.2008


B.   Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen

 

Name

Identifizierungsangaben

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Organisation der Luft- und Raumfahrt-industrien (AIO)

AIO, 28 Shian 5, Lavizan, Tehran, Iran

Langare Street, Nobonyad Square, Tehran, Iran

AIO beaufsichtigt die Herstellung von Flugkörpern in Iran, einschließlich der Shahid Hemmat Industrial Group, der Shahid Bagheri Industrial Group und der Fajr Industrial Group, die mit der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der VN benannt wurden. Auch der Leiter der AIO und zwei weitere leitende Beamte wurden mit der Resolution 1737 (2006) benannt.

23.4.2007

2.

Armed Forces Geographical Organisation

 

Liefert Erkenntnissen zufolge weltraumgestützte geografische Daten für das Programm für ballistische Raketen.

23.6.2008

3.

Azarab Industries

Ferdowsi Ave, P.O. Box 11365-171, Tehran, Iran

Unternehmen des Energiesektors, das Produktionsunterstützung für das Nuklearprogramm leistet, einschließlich benannter proliferationsrelevanter Tätigkeiten. Ist am Bau des Schwerwasserreaktors in Arak beteiligt.

26.7.2010

4.

Bank Mellat (einschließlich aller Zweigstellen) und Tochterunternehmen

Head Office Building, 327 Takeghani (Taleghani) Avenue, Tehran 15817, Iran

P.O. Box 11365-5964, Tehran 15817, Iran

Bank Mellat unterstützt und fördert durch ihr Verhalten das Nuklearprogramm Irans und das Programm Irans für ballistische Raketen. Hat Bankdienstleistungen für Organisationen, die in den Listen der VN und der EU geführt werden, für Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder für Organisationen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, erbracht. Ist die Muttergesellschaft der First East Export Bank, die mit der Resolution 1929 (2010) des Sicherheitsrates der VN benannt wurde.

26.7.2010

a)

Mellat Bank SB CJSC

P.O. Box 24, Yerevan 0010, Republik Armenien

Steht zu 100 % im Eigentum der Bank Mellat.

26.7.2010

b)

Persia International Bank Plc

Number 6 Lothbury, Post Code: EC2R 7HH, Vereinigtes Königreich

Steht zu 60 % im Eigentum der Bank Mellat.

26.7.2010

5.

Bank Melli, Bank Melli Iran (einschließlich aller Zweigstellen) und Tochterunternehmen:

Ferdowsi Avenue, P.O. Box 11365-171, Tehran, Iran

Bereitstellung bzw. Versuche zur Bereitstellung von Finanzmitteln für Unternehmen, die am Nuklear- oder Raketenprogramm Irans beteiligt sind oder Güter dafür beschaffen (AIO, SHIG, SBIG, AEOI, Novin Energy Company, Mesbah Energy Company, Kalaye Electric Company und DIO). Dient als Vermittler für sensible Geschäfte Irans.

Hat mehrfach den Kauf sensibler Materialien für das Nuklear- und das Raketenprogramm Irans vermittelt. Hat eine Reihe von Finanzdienstleistungen für Organisationen erbracht, die mit der iranischen Nuklear- und Raketenindustrie in Verbindung stehen, z. B. Eröffnung von Akkreditiven und Verwaltung von Konten. Viele der genannten Unternehmen sind in den Resolutionen 1737 (2006) und 1747 (2007) des Sicherheitsrates der VN benannt.

Die Bank Melli nimmt diese Aufgaben weiterhin wahr und unterstützt und fördert durch ihr Verhalten sensible Geschäfte Irans. Nutzt ihre Bankbeziehungen nach wie vor, um Einrichtungen, die in den Listen der VN und der EU benannt sind, bei sensiblen Geschäften zu unterstützen, und erbringt Finanzdienstleistungen für sie. Handelt auch im Namen und auf Anweisung dieser Einrichtungen, einschließlich der Bank Sepah, wobei die Abwicklung oft über Tochterunternehmen und verbundene Unternehmen erfolgt.

23.6.2008

a)

Arian Bank (auch: Aryan Bank)

House 2, Street Number 13, Wazir Akbar Khan, Kabul, Afghanistan

Jointventure von Bank Melli und Bank Saderat

26.7.2010

b)

Assa Corporation

ASSA CORP, 650 (or 500) Fifth Avenue, New York,

Steuernummer 1368932 (Vereinigte Staaten)

Von Bank Melli gegründete und kontrollierte Scheinfirma. Hat die Aufgabe, Geld aus den Vereinigten Staaten nach Iran zu schleusen.

26.7.2010

c)

Assa Corporation Ltd

6 Britannia Place, Bath Street, St Helier JE2 4SU, Jersey, Kanalinseln

Muttergesellschaft der Assa Corporation. Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der Bank Melli.

26.7.2010

d)

Bank Kargoshaie (auch: Bank Kargoshaee, auch: Kargosai Bank, auch: Kargosa'i Bank)

587 Mohammadiye Square, Mowlavi St., Tehran 11986, Iran

Steht im Eigentum der Bank Melli.

26.7.2010

e)

Bank Melli Iran Investment Company (BMIIC)

No1 - Didare Shomali Haghani Highway 1518853115 Tehran Iran;

Alternative Anschrift:No. 2, Nader Alley, Vali-Asr Str., Tehran, Iran, P.O. Box 3898-15875

Alternative Anschrift: Bldg 2, Nader Alley after Beheshi Forked Road, P.O. Box 15875-3898, Tehran, Iran 15116

Alternative Anschrift: Rafiee Alley, Nader Alley, 2 After Serahi Shahid Beheshti, Vali E Asr Avenue, Tehran, Iran Firmenregistrierungsnummer 89584.

Steht mit Einrichtungen in Verbindung, gegen die seit 2000 von den Vereinigten Staaten, der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen Sanktionen verhängt wurden. Von den Vereinigten Staaten benannt, weil sie im Eigentum oder unter der Kontrolle der Bank Melli steht.

26.7.2010

f)

Bank Melli Iran

Number 9/1, Ulitsa Mashkova, Moscow, 130064, Russland

Alternative Anschrift:Mashkova st. 9/1 Moscow 105062 Russland

 

23.6.2008

g)

Bank Melli Printing and Publishing Company (BMPPC)

18th Km Karaj Special Road, 1398185611 Tehran, Iran, P.O. Box 37515-183;

Alternative AnschriftKm 16 Karaj Special Road, Tehran, Iran

Firmenregistrierungs-nummer 382231

Von den Vereinigten Staaten benannt, weil sie im Eigentum oder unter der Kontrolle der Bank Melli steht.

26.7.2010

h)

Cement Investment and Development Company (CIDCO) (auch: Cement Industry Investment and Development Company, CIDCO, CIDCO Cement Holding)

No 20, West Nahid Blvd. Vali Asr Ave. Tehran, Iran, 1967757451

No. 241, Mirdamad Street, Tehran, Iran

Steht vollständig im Eigentum der Bank Melli Investment Co. Holding Company, verwaltet alle im Eigentum der BMIIC stehenden Zementunternehmen.

26.7.2010

i)

First Persian Equity Fund

Walker House, 87 Mary Street, George Town, Grand Cayman, KY1-9002, Kaimaninseln;

Alternative Anschrift: Clifton House, 7z5 Fort Street, P.O. Box 190, Grand Cayman, KY1-1104 Kaimaninseln;

Alternative Anschrift: Rafi Alley, Vali Asr Avenue, Nader Alley, Tehran, 15116, Iran, P.O.Box 15875-3898

Fonds mit Sitz auf den Kaimaninseln, der von der iranischen Regierung für ausländische Investitionen an der Teheraner Börse zugelassen wurde.

26.7.2010

j)

Mazandaran Cement Company

No 51, sattari st. Afric Ave. Tehran Iran

Alternative Anschrift: Africa Street, Sattari Street No. 40, P.O. Box 121, Tehran, Iran 19688

Alternative Anschrift: 40 Satari Ave. Afrigha Highway, P.O. Box 19688, Tehran, Iran

Steht unter Kontrolle der Bank Melli Iran.

26.7.2010

k)

Mehr Cayman Ltd.

Kaimaninseln; Handelsregister Nr. 188926 (Kaimaninseln)

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der Bank Melli.

26.7.2010

l)

Melli Agrochemical Company PJS (auch: Melli Shimi Keshavarz)

5th Floor No23 5th Street, Gandi Ave. Vanak Sq., Tehran, Iran

Alternative Anschrift: Mola Sadra Street, 215 Khordad, Sadr Alley No. 13, Vanak Sq., P.O. Box 15875-1734, Tehran, Iran

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der Bank Melli.

26.7.2010

m)

Melli Bank plc

London Wall, 11th floor, London EC2Y 5EA, Vereinigtes Königreich

 

23.6.2008

n)

Melli Investment Holding International

514 Business Avenue Building, Deira, P.O. Box 181878, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate;

Registrierungsbescheinigung (Dubai) Nr. 0107, ausgestellt am 30. November 2005

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der Bank Melli.

26.7.2010

o)

Shemal Cement Company (auch: Siman Shomal, auch: Shomal Cement Company)

No269 Dr Beheshti Ave. P.O. Box 15875/4571 Tehran - 15146 Iran

Alternative Anschrift: Dr Beheshti Ave No. 289, Tehran, Iran 151446

Alternative Anschrift: 289 Shahid Baheshti Ave., P.O. Box 15146, Tehran, Iran

Steht unter der Kontrolle der Bank Melli Iran.

26.7.2010

6.

Bank Refah

40, North Shiraz Street, Mollasadra Ave., Vanak Sq., Tehran, Iran

Hat die laufenden Geschäfte der Bank Melli übernommen, nachdem die Europäische Union Sanktionen gegen diese verhängt hatte.

26.7.2010

7.

Bank Saderat Iran (einschließlich aller Zweigstellen) und Tochterunternehmen:

Bank Saderat Tower, 43 Somayeh Ave, Tehran, Iran.

Bank Saderat ist eine teilweise im Eigentum der iranischen Regierung stehende iranische Bank. Sie hat Finanzdienstleistungen für Einrichtungen erbracht, die in der Beschaffung für das Nuklearprogramm Irans und das Programm Irans für ballistische Raketen tätig sind, einschließlich Einrichtungen, die mit der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der VN benannt wurden. Hat noch im März 2009 Zahlungen und Akkreditive der DIO (die Sanktionen nach der Resolution 1737 (2009) unterliegt) und der Iran Electronics Industries abgewickelt. Hat 2003 ein Akkreditiv für die im iranischen Nuklearsektor tätige Mesbah Energy Company abgewickelt (die daraufhin in die Sanktionsliste der Resolution 1737 (2006) aufgenommen wurde).

26.7.2010

a)

Bank Saderat PLC (London)

5 Lothbury, London, EC2R 7HD, Vereinigtes Königreich

Steht als Tochterunternehmen zu 100 % im Eigentum der Bank Saderat.

 

8.

Sina Bank

187, Avenue Motahari, Teheran, Iran

Ist sehr eng mit den Interessen des „Daftar“ (Amt des Staatsoberhaupts: Verwaltung mit etwa 500 Mitarbeitern) verbunden. Trägt somit zur Finanzierung der strategischen Interessen des Regimes bei.

26.7.2010

9.

ESNICO (Equipment Supplier for Nuclear Industries Corporation)

No 1, 37th Avenue, Asadabadi Street, Tehran, Iran

Liefert Industriegüter speziell für Tätigkeiten von AEOI, Novin Energy und Kalaye Electric Company (alle mit der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der VN benannt) im Rahmen des Nuklearprogramms. Direktor von ESNICO ist Haleh Bakhtiar (mit der Resolution 1803 (2008) des Sicherheitsrates der VN benannt).

26.7.2010

10.

Etemad Amin Invest Co Mobin

Pasadaran Av. Tehran, Iran

Steht dem Naftar und der Bonyad-e-Mostazafan nahe und trägt zur Finanzierung der strategischen Interessen des Regimes und des iranischen Parallelstaats bei.

26.7.2010

11.

Export Development Bank of Iran (EDBI) (einschließlich aller Zweigstellen) und Tochterunternehmen:

Export Development Building,

21th floor, Tose'e tower, 15th st, Ahmad Qasir Ave, Tehran - Iran, 15138-35711

Next to the 15th Alley, Bokharest Street, Argentina Square, Tehran, Iran

Tose'e Tower, corner of 15th St., Ahmad Qasir Ave., Argentine Square, Tehran, Iran

No. 129, 21 's Khaled Eslamboli, No. 1 Building, Tehran, Iran

Handelsregister Nr. 86936

(Iran)

War an der Erbringung von Finanzdienstleistungen für mit proliferationsrelevanten Programmen Irans in Verbindung stehenden Unternehmen beteiligt und hat von den VN benannten Organisationen geholfen, Sanktionen zu umgehen und gegen sie zu verstoßen. Erbringt Finanzdienstleistungen für dem Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte unterstellte Organisationen und deren Scheinfirmen, die das Nuklearprogramm Irans und das Programm Irans für ballistische Raketen unterstützen. Hat für Bank Sepah auch nach deren Benennung durch die VN weiter Zahlungen abgewickelt, darunter Zahlungen in Verbindung mit dem Nuklearprogramm Irans und dem Programm Irans für ballistische Raketen. Hat Transaktionen in Verbindung mit iranischen Organisationen des Verteidigungs- und Raketensektors durchgeführt, von denen viele Sanktionen des Sicherheitsrates der VN unterliegen. Diente als führender Vermittler für die Abwicklung der Finanzierungen der Bank Sepah (die seit 2007 Sanktionen des Sicherheitsrates der VN unterliegt), einschließlich Zahlungen in Verbindung mit Massenvernichtungswaffen. Erbringt Finanzdienstleistungen für verschiedene Einrichtungen des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte und hat laufende Beschaffungsmaßnahmen von mit Organisationen des Ministeriums verbundenen Scheinfirmen erleichtert.

26.7.2010

a)

EDBI Exchange Company (auch: Export Development Exchange Broker Co.)

No20, 13th St., Vozara Ave., Tehran, Iran 1513753411, P.O. Box: 15875-6353

Alternative Anschrift: Tose'e Tower, Corner of 15th St., Ahmad Qasir Ave. Argentine Square, Tehran, Iran

Die EDBI Exchange Company mit Sitz in Teheran steht zu 70 % im Eigentum der Export Development Bank of Iran (EDBI). Wurde im Oktober 2008 von den Vereinigten Staaten benannt, weil sie im Eigentum oder unter der Kontrolle der EDBI steht.

26.7.2010

b)

EDBI Stock Brokerage Company

Tose'e Tower, Corner of 15th St., Ahmad Qasir Ave. Argentine Square, Tehran, Iran

Die EDBI Stock Brokerage Company mit Sitz in Teheran ist ein 100%iges Tochterunternehmen der Export Development Bank of Iran (EDBI). Wurde im Oktober 2008 von den Vereinigten Staaten benannt, weil sie im Eigentum oder unter der Kontrolle der EDBI steht.

26.7.2010

c)

Banco Internacional De Desarrollo CA

Urb. El Rosal, Avenida Francesco de Miranda, Edificio Dozsa, Piso 8, Caracas C.P. 1060, Venezuela

Steht im Eigentum der Export Development Bank of Iran.

26.7.2010

12.

Fajr Aviation Composite Industries

Mehrabad Airport, P.O. Box 13445-885, Tehran, Iran

Tochterunternehmen der Luftfahrtindustrie-Organisation Irans innerhalb des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (siehe Nummer 29), die in erster Linie Verbundwerkstoffe für die Luftfahrtindustrie herstellt, aber auch an der Entwicklung von Kohlefasern für Anwendungen im Nuklear- und Raketensektor beteiligt ist. Steht mit dem Technology Cooperation Office in Verbindung. Iran hat vor kurzem seine Absicht bekanntgegeben, die Massenproduktion einer neuen Generation von Zentrifugen aufzunehmen, für die die Produktionskapazitäten von FACI für Kohlefasern benötigt werden.

26.7.2010

13.

Fulmen

167 Darya boulevard - Shahrak Ghods, 14669 - 8356 Tehran, Iran.

Fulmen war an der Installation von elektrischen Ausrüstungen am Standort Ghom/Fordo beteiligt, bevor die Existenz dieses Standorts bekannt wurde.

26.7.2010

a)

Arya Niroo Nik

 

Scheinfirma, die von Fulmen für bestimmte Geschäfte genutzt wird.

26.7.2010

14.

Future Bank BSC

Block 304. City Centre Building. Building 199, Government Avenue, Road 383, Manama, Bahrain. P.O. Box 785; Firmen-registrierungs-dokument 54514-1 (Bahrain), abgelaufen am 9. Juni 2009

Handelslizenz Nr. 13388 (Bahrain)

Bank mit Sitz in Bahrain, steht zu zwei Dritteln im Eigentum iranischer Banken. Bank Melli und Bank Saderat, beide von der EU benannt, halten jeweils ein Drittel der Anteile, die bahrainische Ahli United Bank (AUB) hält das übrige Drittel. Die AUB hält zwar noch immer ihre Anteile an Future Bank, übt ihrem Jahresbericht 2007 zufolge aber keinen bedeutenden Einfluss mehr auf die Bank aus; diese wird in Wirklichkeit von ihren beiden iranischen Muttergesellschaften kontrolliert, die in der Resolution 1803 (2008) des Sicherheitsrates der VN als iranische Banken genannt werden, die besondere „Wachsamkeit“ erfordern. Die engen Verbindungen zwischen der Future Bank und Iran sind auch dadurch belegt, dass der Präsident der Bank Melli auch gleichzeitig Präsident der Future Bank war.

26.7.2010

15.

Industrial Development & Renovation Organization (IDRO)

 

Staatliche Einrichtung, die für die Beschleunigung der Industrialisierung Irans zuständig ist. Kontrolliert verschiedene Unternehmen, die am Nuklear- und am Raketenprogramm mitarbeiten und an der Beschaffung fortgeschrittener Herstellungstechnologie im Ausland zur Unterstützung der Programme beteiligt sind.

26.7.2010

16.

Iran Aircraft Industries (IACI)

 

Tochtergesellschaft der Luftfahrtindustrie-Organisation Irans innerhalb des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (siehe Nummer 29). Produziert, repariert und überholt Flugzeuge und Flugzeugtriebwerke und beschafft – in der Regel über ausländische Vermittler – Bauteile für den Luftfahrtsektor, die oft aus den Vereinigten Staaten stammen. Ferner wurde entdeckt, dass IACI und seine Tochterunternehmen ein weltweites Vermittlernetz nutzen, um luftfahrtbezogene Güter zu beschaffen.

26.7.2010

17.

Iran Aircraft Manufacturing Company (auch: HESA, HESA Trade Center, HTC, IAMCO, IAMI, Iran Aircraft Manufacturing Company, Iran Aircraft Manufacturing Industries, Karkhanejate Sanaye Havapaymaie Iran, Hava Peyma Sazi-e Iran, Havapeyma Sazhran, Havapeyma Sazi Iran, Hevapeimasazi)

P.O. Box 83145-311, 28 km Esfahan – Tehran Freeway, Shahin Shahr, Esfahan, Iran;

P.O. Box 14155-5568, No. 27 Ahahamat Ave., Vallie Asr Square, Tehran 15946, Iran;

P.O. Box 81465-935, Esfahan, Iran

Shahih Shar Industrial Zone, Isfahan, Iran; P.O. Box 8140, No. 107 Sepahbod Gharany Ave., Tehran, Iran

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (siehe Nummer 29).

26.7.2010

18.

Iran Centrifuge Technology Company (auch: TSA oder TESA)

 

Hat die Tätigkeiten von Farayand Technique (mit der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der VN benannt) übernommen. Stellt Teile für Zentrifugen zur Urananreicherung her und unterstützt direkt die proliferationsrelevanten Tätigkeiten, zu deren Einstellung Iran in den Resolutionen des Sicherheitsrates der VN aufgefordert wurde. Führt Arbeiten für Kalaye Electric Company (mit der Resolution 1737 (2006) benannt) aus.

26.7.2010

19.

Iran Communi-cations Industries (ICI)

P.O. Box 19295-4731, Pasdaran Avenue, Tehran, Iran;

Alternative Anschrift: PO Box 19575-131, 34 Apadana Avenue, Tehran, Iran;

Alternative Anschrift: Shahid Langary Street, Nobonyad Square Ave, Pasdaran, Tehran

Tochterunternehmen von Iran Electronics Industries (siehe Nummer 20), stellt verschiedene Güter her, u. a. in folgenden Bereichen: Kommunikationssysteme, Luftfahrtelektronik, optische und elektrooptische Geräte, Mikroelektronik, Informationstechnologie, Prüf- und Messtechnik, Telekommunikationssicherheit, elektronische Kriegsführung, Herstellung und Aufarbeitung von Radarröhren und Raketenwerfer. Diese Güter können für Programme genutzt werden, die Sanktionen nach der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der VN unterliegen.

26.7.2010

20.

Iran Electronics Industries (einschließlich aller Zweigstellen) und Tochtergesellschaften:

P. O. Box 18575-365, Tehran, Iran

Steht vollständig im Eigentum des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (und somit Schwesterfirma von AIO, AvIO und DIO). Aufgabe des Unternehmens ist die Fertigung elektronischer Komponenten für iranische Waffensysteme.

23.6.2008

a)

Isfahan Optics

P.O. Box 81465-313 Kaveh Ave. Isfahan - Iran

P.O. Box 81465-117, Isfahan, Iran

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von Iran Electronics Industries.

26.7.2010

21.

Iran Insurance Company (auch: Bimeh Iran)

121 Fatemi Ave., P.O. Box 14155-6363 Tehran, Iran

P.O. Box 14155-6363, 107 Fatemi Ave., Tehran, Iran

Hat den Erwerb verschiedener Güter versichert, die für Programme genutzt werden können, die Sanktionen nach der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der VN unterliegen. Zu den versicherten erworbenen Gütern zählen Hubschrauberteile, Elektronik und Computer mit Anwendungen für die Flugzeug- und Flugkörpernavigation.

26.7.2010

22.

Iranian Aviation Industries Organization (IAIO)

Ave. Sepahbod Gharani P.O. Box 15815/1775 Tehran, Iran

Ave. Sepahbod Gharani P.O. Box 15815/3446 Tehran, Iran

107 Sepahbod Gharani Avenue, Tehran, Iran

Organisation des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (siehe Nummer 29), die für die Planung und Verwaltung der militärischen Luftfahrtindustrie Irans verantwortlich ist.

26.7.2010

23.

Luftstreitkräfte des Korps der Islamischen Revolutions-garden

 

Verwaltet die Bestände Irans an ballistischen Kurz- und Mittelstreckenraketen. Der Leiter der Luftstreitkräfte des Korps der Islamischen Revolutionsgarden wurde mit der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der VN benannt.

23.6.2008

24.

Luftstreitkräfte des Korps der Islamischen Revolutions-garden – Raketen-kommando Al Ghadir

 

Besondere Teilgliederung innerhalb der Luftstreitkräfte des Korps der Islamischen Revolutionsgarden, hat mit SBIG (mit der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der VN benannt) bei der ballistischen Kurzstreckenrakete FATEH 110 sowie bei der ballistischen Mittelstreckenrakete Ashura zusammengearbeitet. Das Kommando ist offenbar die Einrichtung, die tatsächlich die operative Kontrolle über die Raketen innehat.

26.7.2010

25.

Quds-Truppe im Korps der Islamischen Revolutions-garden

Tehran, Iran

Für Operationen außerhalb Irans verantwortlich, wichtigstes außenpolitisches Instrument Teherans für Sondereinsätze und die Unterstützung von Terroristen und militanten Islamisten im Ausland. Presseberichten zufolge setzte die Hisbollah im Konflikt mit Israel im Jahr 2006 von der Quds-Truppe bereitgestellte Raketen, Marschflugkörper gegen Schiffsziele (ASCM), tragbare Luftabwehrsysteme (MANPADS) und unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) ein und wurde von der Quds- Truppe dafür geschult. Es liegen zahlreiche Berichte vor, dass die Quds-Truppe der Hisbollah auch weiterhin moderne Waffensysteme, Flugabwehrraketen und Langstreckenraketen liefert und sie entsprechend schult. In begrenztem Umfang unterstützt die Quds-Truppe auch weiterhin die Taliban in Süd- und Westafghanistan bei Kampfeinsätzen sowie finanziell und durch Schulungen; dies schließt Kleinwaffen, Munition, Mörser und Kurzstreckenraketen ein. Gegen den Kommandeur wurden per Resolution des Sicherheitsrates der VN Sanktionen verhängt.

26.7.2010

26.

Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) (einschließlich aller Nieder-lassungen) und Tochtergesell-schaften:

No. 37, Aseman Tower, Sayyade Shirazee Square, Pasdaran Ave., P.O. Box 19395-1311. Tehran. Iran

No. 37, Corner of 7th Narenjestan, Sayad Shirazi Square, After Noboyand Square, Pasdaran Ave., Tehran, Iran

War an der Beförderung militärischer Fracht, einschließlich verbotener Fracht aus Iran beteiligt. Drei dieser Vorfälle beinhalteten klare Verletzungen, die dem Iran-Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der VN gemeldet wurden. Die Verstrickung der IRISL in Proliferationsaktivitäten war derart, dass der Sicherheitsrat der VN in seinen Resolutionen 1803 und 1929 die Staaten aufgefordert hat, Inspektionen von Schiffen der IRISL durchzuführen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die betreffenden Schiffe verbotene Güter befördern.

26.7.2010

a)

Bushehr Shipping Company Limited (Tehran)

143/1 Tower Road Sliema, Slm 1604, Malta; c/o Hafiz Darya Shipping Company, Ehteshamiyeh Square 60, Neyestani 7, Pasdaran, Tehran, Iran

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL.

26.7.2010

b)

Hafize Darya Shipping Lines (HDSL) (auch: HDS Lines)

No35 Ehteshamieh SQ. Neyestan 7, Pasdaran, Tehran, Iran P.O. Box: 1944833546

Alternative Anschrift: No. 60 Ehteshamiyeh Square, 7th Neyestan Street, Pasdaran Avenue, Tehran, Iran;

Alternative Anschrift: Third Floor of IRISL's Aseman Tower

Handelt im Namen von IRISL und führt Containerdienste mit Schiffen der IRISL aus.

26.7.2010

c)

Hanseatic Trade Trust & Shipping (HTTS) GmbH

Schottweg 7, 22087 Hamburg, Deutschland

Opp 7th Alley, Zarafshan St, Eivanak St, Qods Township; HTTS GmbH

Steht unter Kontrolle und/oder handelt im Namen der IRISL.

26.7.2010

d)

Irano Misr Shipping Company

No37 Asseman tower, Shahid Lavasani (Farmanieh) Junction, Pasdaran Ave. Tehran - Iran P.O. Box: 19395- 1311

Alternative Anschriften:No 41, 3rd Floor, Corner of 6th Alley, Sunaei Street, Karim Khan Zand Ave, Tehran;

265, Next to Mehrshad, Sedaghat St., Opposite of Mellat Park, Vali Asr Ave., Tehran 1A001, Iran;

18 Mehrshad Street, Sadaghat St., Opposite of Mellat Park, Vali Asr Ave., Tehran 1A001, Iran

Handelt im Namen der IRISL entlang des Suez-Kanals sowie in Alexandria und Port Said. Steht zu 51 % im Eigentum der IRISL.

26.7.2010

e)

Irinvestship Ltd

Global House, 61 Petty France, London SW1H 9EU, Vereinigtes Königreich;

Firmenregistrierungsdokument Nr. 4110179 (Vereinigtes Königreich)

Steht im Eigentum der IRISL. Erbringt Finanz-, Rechts- und Versicherungsdienste für IRISL sowie Dienste betreffend Marketing, Chartering und Besatzungsmanagement.

26.7.2010

f)

IRISL (Malta) Ltd

Flat 1, 181 Tower Road, Sliema SLM 1605, Malta

Handelt im Namen der IRISL in Malta. Jointventure mit deutscher und maltesischer Beteiligung. IRISL nutzt die Malta-Route seit 2004 und verwendet Freeport als Umschlagknotenpunkt zwischen dem Persischen Golf und Europa.

26.7.2010

g)

IRISL Club

No 60 Ehteshamiyeh Square, 7th Neyestan Street, Pasdaran Avenue, Tehran

Steht im Eigentum der IRISL.

26.7.2010

h)

IRISL Europe GmbH (Hamburg)

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland

MwSt.-Nr. DE217283818 (Deutschland)

Vertreter der IRISL in Deutschland.

26.7.2010

i)

IRISL Marine Services and Engineering Company

Sarbandar Gas Station P.O. Box 199, Bandar Imam Khomeini, Iran;

arim Khan Zand Ave, Iran Shahr Shomai, No 221, Tehran, Iran;

No 221, Northern Iranshahr Street, Karim Khan Ave, Tehran, Iran

Steht im Eigentum der IRISL. Liefert Brennstoff, Bunker, Wasser, Farbe, Schmieröl und Chemikalien für die Schiffe der IRISL. Das Unternehmen bietet ferner die Überwachung der Wartung der Schiffe sowie Einrichtungen und Dienstleistungen für die Besatzungsmitglieder. Die Tochterunternehmen der IRISL haben Bankkonten in US-Dollar unter Decknamen in Europa und dem Nahen Osten für routinemäßige Geldüberweisungen benutzt. Die IRISL hat wiederholt zu Verletzungen von Bestimmungen der Resolution 1747 (2007) des Sicherheitsrates der VN beigetragen.

26.7.2010

j)

IRISL Multimodal Transport Company

No 25, Shahid Arabi Line, Sanaei St, Karim Khan Zand Zand St Tehran, Iran

Steht im Eigentum der IRISL. Zuständig für die Beförderung von Fracht per Schiene. 100%iges Tochterunternehmen der IRISL.

26.7.2010

k)

IRITAL Shipping SRL

Handelsregister Nr. GE 426505 (Italien);

Italienische Steuernummer: 03329300101 (Italien);

MwSt.-Nr. 12869140157 (Italien)

Ponte Francesco Morosini 59, 16126 Genova (GE), Italien

Kontaktstelle für ECL- und PCL-Dienste. In Anspruch genommen vom DIO-Tochterunternehmen Marine Industries Group (MIG; jetzt bekannt als Marine Industries Organization, MIO), die zuständig ist für die Konzeption und den Bau verschiedener Marinestrukturen sowie militärischer und nichtmilitärischer Schiffe. DIO wurde mit der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der VN benannt.

26.7.2010

l)

ISI Maritime Limited (Malta)

147/1 St. Lucia Street, Valetta, Vlt 1185, Malta; c/o IranoHind Shipping Co. Ltd., Mehrshad Street, P.O. Box 15875, Tehran, Iran

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL.

26.7.2010

m)

Khazer Shipping Lines (Bandar Anzali)

No. 1: End of Shahid Mostafa Khomeini St., Tohid Square, P.O. Box 43145, Bandar Anzali 1711-324, Iran; M. Khomeini St., Ghazian, Bandar Anzali, Gilan, Iran

100%iges Tochterunternehmen der IRISL. Flotte mit insgesamt sechs Schiffen. Aktiv im Kaspischen Meer. Hat Lieferungen mit von den VN und den USA benannten Organisationen wie Bank Melli vermittelt, indem proliferationsrelevante Fracht aus Ländern wie Russland und Kasachstan nach Iran verschifft wurde.

26.7.2010

n)

Leading Maritime Pte Ltd (auch: Leadmarine, auch: Asia Marine Network Pte Ltd, auch: IRISL Asia Pte Ltd, auch: Leadmaritime)

200 Middle Road #14-01 Prime Centre Singapur 188980 (alternativ 199090)

Handelt im Namen der HDSL in Singapur. Vormals bekannt als Asia Marine Network Pte Ltd und IRISL Asia Pte Ltd, handelte im Namen der IRISL in Singapur.

26.7.2010

o)

Marble Shipping Limited (Malta)

143/1 Tower Road, Sliema, Slm 1604, Malta

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL.

26.7.2010

p)

Oasis Freight Agency

Al Meena Street, Opposite Dubai Ports & Customs, 2nd Floor, Sharaf Building, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate;

Sharaf Building, 1st Floor, Al Mankhool St., Bur Dubai, P.O. Box 5562, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate;

Sharaf Building, No. 4, 2nd Floor, Al Meena Road, Opposite Customs, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate;

Kayed Ahli Building, Jamal Abdul Nasser Road (Parallel to Al Wahda St.), P.O. Box 4840, Sharjah, Vereinigte Arabische Emirate

Handelt in den Vereinigten Arabischen Emiraten im Namen der IRISL, liefert Brennstoff und Schiffsbedarf, Ausrüstung und Ersatzteile und führt Schiffsreparaturen durch. Handelt auch im Namen der HDSL.

26.7.2010

q)

Safiran Payam Darya (auch: Safiran Payam Darya Shipping Lines, auch: SAPID Shipping Company)

No1 Eighth Narengestan, Artesh Street, Farmanieh, PO Box 19635-1116, Tehran, Iran;

Alternative Anschrift: 33 Eigth Narenjestan, Artesh Street, P.O. Box 19635-1116, Tehran, Iran;

Alternative Anschrift: Third Floor of IRISL's Aseman Tower

Handelt im Namen der IRISL, führt Massengutdienste aus.

26.7.2010

r)

Santexlines (auch: IRISL China Shipping Company Ltd, auch: Yi Hang Shipping Company)

Suite 1501, Shanghai Zhongrong Plaza, 1088, Pudong(S) road, Shanghai 200122, Shanghai, China;

Alternative Anschrift: F23A-D, Times Plaza No. 1, Taizi Road, Shekou, Shenzhen 518067, China

Handelt im Namen der HDSL. Vormals bekannt als IRISL China Shipping Company, handelte im Namen der IRISL in China.

26.7.2010

s)

Shipping Computer Services Company (SCSCOL)

No37 Asseman Shahid Sayyad Shirazee sq., Pasdaran ave., P.O. Box 1587553 1351, Tehran, Iran;

No 13, 1st Floor, Abgan Alley, Aban ave., Karimkhan Zand Blvd, Tehran 15976, Iran.

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der IRISL.

26.7.2010

t)

SISCO Shipping Company Ltd (auch: IRISL Korea Ltd)

Hat Büros in Seoul und Busan, Südkorea

Handelt im Namen der IRISL in Südkorea.

26.7.2010

u)

Soroush Saramin Asatir (SSA)

No 5, Shabnam Alley, Golriz St., Shahid Motahhari Ave., Tehran- Iran, P.O. Box 19635- 114

No 14 (alternativ 5) Shabnam Alley, Fajr Street, Shahid Motahhari Avenue, P.O. Box 196365-1114, Tehran Iran

Handelt im Namen der IRISL. Schiffsverwaltungsgesellschaft mit Sitz in Teheran, die als technischer Manager für zahlreiche Schiffe der SAPID fungiert.

26.7.2010

v)

South Way Shipping Agency Co Ltd

No. 101, Shabnam Alley, Ghaem Magham Street, Tehran, Iran

Steht unter der Kontrolle und handelt im Namen der IRISL in iranischen Häfen, wo sie Aufgaben wie Be- und Entladen überwacht.

26.7.2010

w)

Valfajr 8th Shipping Line Co. (auch: Valfajr)

No 119, Corner Shabnam Ally, Shoaa Square Ghaem-Magam Farahani, Tehran - Iran P.O. Box 15875/4155

Alternative Anschriften: Abyar Alley, Corner of Shahid Azodi St. & Karim Khan Zand Ave. Tehran, Iran

Shahid Azodi St. Karim Khan Zand Zand Ave., Abiar Alley. PO Box 4155, Tehran, Iran

100%iges Tochterunternehmen der IRISL. Führt Transfers zwischen Iran und Golfstaaten wie Kuwait, Katar, Bahrain, Vereinigte Arabische Emirate und Saudi-Arabien durch. Sitz in Dubai; erbringt Fähr- und Zubringerdienste und befördert gelegentlich Fracht und Fahrgäste über den Persischen Golf. Hat in Dubai Schiffsbesatzungen angeheuert, Versorgerdienste beschafft, Schiffe zum An- und Ablegen und zur Be- und Entladung im Hafen vorbereitet. Hat Anlaufhäfen im Persischen Golf und Indien. Nutzt seit Mitte Juni 2009 dasselbe Gebäude wie IRISL in Port Rashid in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, und nutzt auch dasselbe Gebäude wie IRISL in Teheran, Iran.

26.7.2010

27.

Korps der Islamischen Revolutions-garden

Tehran, Iran

Verantwortlich für das Nuklearprogramm Irans. Übt die operative Kontrolle über das Programm Irans für ballistische Raketen aus. Hat Beschaffungsversuche zur Unterstützung des Programms Irans für ballistische Raketen und des Nuklearprogramms Irans unternommen.

26.7.2010

28.

Javedan Mehr Toos

 

Ingenieurbüro, das als Beschaffer für die mit der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der VN benannte Atomenergieorganisation Irans tätig ist.

26.7.2010

29.

Kala Naft

Kala Naft Tehran Co, P.O. Box 15815/1775, Gharani Avenue, Tehran, Iran;

No 242 Shahid Kalantri Street - Near Karim Khan Bridge - Sepahbod Gharani Avenue, Teheran;

Kish Free Zone, Trade Center, Kish Island, Iran;

Kala Ltd., NIOC House, 4 Victoria Street, London Sw1H1

Handelt mit Ausrüstung für den Erdöl- und Erdgassektor, die für das Nuklearprogramm Irans verwendet werden kann. Versuchte, Material zu beschaffen (äußerst widerstandsfähige Schieber aus Legierungen), für das es außerhalb der Nuklearindustrie keine Verwendung gibt. Hat Verbindungen zu Unternehmen, die am Nuklearprogramm Irans beteiligt sind.

26.7.2010

30.

Machine Sazi Arak

4th km Tehran Road, PO Box 148, Arak, Iran

Der IDRO angeschlossenes Unternehmen des Energiesektors, das Produktionsunterstützung für das Nuklearprogramm leistet, einschließlich ausgewiesener proliferationsrelevanter Tätigkeiten. Ist am Bau des Schwerwasserreaktors in Arak beteiligt. Das Vereinigte Königreich hat im Juli 2009 die Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung für Machine Sazi Arak für eine „Stopfenstange aus Aluminiumoxid-Graphit“ bekanntgegeben. Im Mai 2009 hat Schweden die Ausfuhrgenehmigung von für Machine Sazi Arak bestimmten „Klöpperboden-Verkleidungen für Druckbehälter“ verweigert.

26.7.2010

31.

Marine Industries

Pasdaran Av., P.O. Box 19585/ 777, Tehran

Tochterunternehmen der Organisation der Verteidigungsindustrien.

23.4.2007

32.

MASNA (Moierat Saakht Niroogahye Atomi Iran) Trägergesellschaft für den Bau von Kernkraftwerken

 

Untersteht der Atomenergie-Organisation Irans und Novin Energy (beide mit der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der VN benannt). Ist an der Entwicklung von Kernreaktoren beteiligt.

26.7.2010

33.

Mechanic Industries Group

 

War an der Herstellung von Komponenten für das Programm für ballistische Raketen beteiligt.

23.6.2008

34.

Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte

West side of Dabestan Street, Abbas Abad District, Tehran

Zuständig für Irans Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungsprogramme im Verteidigungsbereich, auch für die Unterstützung des Raketen- und des Nuklearprogramms.

23.6.2008

35.

Naserin Vahid

 

Naserin Vahid stellt im Auftrag des Korps der Islamischen Revolutionsgarden Waffenteile her. Scheinfirma des Korps der Islamischen Revolutionsgarden.

26.7.2010

36.

Nuclear Fuel Production and Procurement Company (NFPC)

AEOI-NFPD, P.O.Box: 11365-8486, Tehran, Iran

P.O. Box 14144-1339, End of North Karegar Ave., Tehran, Iran

Die Nuclear Fuel Production Division (NFPD) der Atomenergie-Organisation Irans befasst sich mit Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf, einschließlich Uranschürfung, -bergbau, -gewinnung, Uranumwandlung und Entsorgung radioaktiver Abfälle.Die NFPC ist die Nachfolgerin der NFPD, des Tochterunternehmens der Atomenergie-Organisation Irans, die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs, einschließlich Umwandlung und Anreicherung, betreibt.

23.4.2007

37.

Parchin Chemical Industries

 

War im Bereich Antriebstechnik für das Programm Irans für ballistische Raketen tätig.

23.6.2008

38.

Parto Sanat Co

No. 1281 Valiasr Ave., Next to 14th St., Tehran, 15178 Iran.

Hersteller von Frequenzumformern; ist in der Lage, eingeführte ausländische Frequenzumformer in einer Weise weiterzuentwickeln/zu verändern, dass sie bei der Gaszentrifugenanreicherung verwendet werden können. Soll an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten beteiligt sein.

26.7.2010

39.

Organisation für passive Verteidigung

 

Zuständig für Auswahl und Bau strategischer Einrichtungen, einschließlich – nach iranischen Aussagen – der Urananreicherungsanlage in Fordo (Ghom), die entgegen den Verpflichtungen Irans ohne Benachrichtigung der IAEO errichtet wurde (bestätigt in einer Entschließung des Gouverneursrates der IAEO). Vorsitzender der Organisation für passive Verteidigung ist Brigadegeneral Gholam-Reza Jalali, ehemals im Korps der Islamischen Revolutionsgarden.

26.7.2010

40.

Post Bank

237, Motahari Ave., Tehran, Iran 1587618118

Post Bank hat sich von einer inländischen iranischen Bank zu einer Bank entwickelt, die den internationalen Handel Irans erleichtert. Handelt im Namen der Bank Sepah (mit der Resolution 1747 (2007) des Sicherheitsrates der VN benannt), indem sie Transaktionen der Bank Sepah durchführt und die Verbindung der Bank Sepah zu diesen Transaktionen verschleiert, um die Sanktionen zu umgehen. 2009 hat Post Bank im Namen der Bank Sepah Geschäfte zwischen der iranischen Rüstungsindustrie und ausländischen Empfängern vermittelt. Hat Geschäfte mit einer Scheinfirma der nordkoreanischen Tranchon Commercial Bank vermittelt, die dafür bekannt ist, dass sie proliferationsrelevante Geschäfte zwischen Iran und Nordkorea vermittelt.

26.7.2010

41.

Raka

 

Abteilung der Kalaye Electric Company (mit der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der VN benannt). Ende 2006 gegründet; war für den Bau der Urananreicherungsanlage in Fordo (Ghom) zuständig.

26.7.2010

42.

Forschungs-institut für Nuklearwissen-schaft und -technologie (Research Institute of Nuclear Science & Technology, auch: Nuclear Science & Technology Research Institute)

 

Untersteht der Atomenergie-Organisation Irans und führt die Arbeit von deren ehemaliger Forschungsabteilung fort. Geschäftsführer ist der Vizepräsident der Atomenergie-Organisation Irans, Mohammad Ghannadi (mit der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der VN benannt).

26.7.2010

43.

Schiller Novin

Gheytariyeh Avenue - No 153 - 3rd Floor - P.O. BOX 17665/153 6 19389 Teheran

Handelt im Namen der Organisation der Verteidigungsindustrien.

26.7.2010

44.

Sepanir Oil and Gas Energy Engineering Company (auch: Sepah Nir)

 

Tochterunternehmen von Khatam al-Anbiya Construction Headquarters, das mit der Resolution 1929 (2010) des Sicherheitsrates der VN benannt wurde. Ist an den Phasen 15 und 16 des iranischen Projekts zur Entwicklung des Offshore-Gasfelds South Pars beteiligt.

26.7.2010

45.

Shahid Ahmad Kazemi Industrial Group

 

Entwickelt und produziert Boden-Luft-Raketensysteme für das iranische Militär. Unterhält Militär-, Raketen- und Luftverteidigungsprojekte und bezieht Waren aus Russland, Belarus und Nordkorea.

26.7.2010

46.

Shakhese Behbud Sanat

 

An der Herstellung von Ausrüstung und Teilen für den Kernbrennstoffkreislauf beteiligt.

26.7.2010

47.

State Purchasing Organisation (SPO)

 

Die SPO vermittelt Erkenntnissen zufolge die Einfuhr kompletter Waffen. Offenbar Tochterunternehmen des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte.

23.6.2008

48.

Amt für technologische Zusammenarbeit (Technology Cooperation Office) des Amtes des iranischen Präsidenten

Tehran, Iran

Zuständig für den technologischen Fortschritt Irans durch entsprechende Beschaffungen im Ausland und Verbindungen für Schulungsmaßnahmen. Unterstützt das Nuklear- und das Raketenprogramm.

26.7.2010

49.

Yasa Part (einschließlich aller Niederlassungen) und Tochtergesellschaften:

 

Unternehmen, das sich mit Beschaffungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ankauf von Material und Technologie für das Nuklear- und das Raketenprogramm befasst.

26.7.2010

a)

Arfa Paint Company

 

Handelt im Namen von Yasa Part.

26.7.2010

b)

Arfeh Company

 

Handelt im Namen von Yasa Part.

26.7.2010

c)

Farasepehr Engineering Company

 

Handelt im Namen von Yasa Part.

26.7.2010

d)

Hosseini Nejad Trading Co.

 

Handelt im Namen von Yasa Part.

26.7.2010

e)

Iran Saffron Company or Iransaffron Co.

 

Handelt im Namen von Yasa Part.

26.7.2010

f)

Shetab G.

 

Handelt im Namen von Yasa Part.

26.7.2010

g)

Shetab Gaman

 

Handelt im Namen von Yasa Part.

26.7.2010

h)

Shetab Trading

 

Handelt im Namen von Yasa Part.

26.7.2010

i)

Y.A.S. Co. Ltd

 

Handelt im Namen von Yasa Part.

26.7.2010


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