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Document 32009R0620

Verordnung (EG) Nr. 620/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 über die Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Qualitätsrindfleisch

OJ L 182, 15.7.2009, p. 25–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2012; Aufgehoben durch 32012R0481

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/620/oj

15.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 620/2009 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2009

über die Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Qualitätsrindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates (2) wird auf Mehrjahresbasis ein autonomes Zollkontingent für die Einfuhr von 20 000 t Qualitätsrindfleisch eröffnet. Gemäß Artikel 2 der Verordnung soll das Zollkontingent gemäß Artikel 144 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 von der Kommission verwaltet werden. Daher sollten Verwaltungsvorschriften für dieses Kontingent festgelegt werden.

(2)

Da die Kontingentregelung anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet werden sollte, sollten Vorschriften für die Einreichung von Anträgen und die in den Anträgen und Lizenzen mitzuteilenden Angaben festgelegt werden. Dazu kann erforderlichenfalls von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) und der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (4) abgewichen werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (5) enthält Durchführungsvorschriften für Einfuhrlizenzanträge, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen. Die genannte Verordnung begrenzt die Gültigkeitsdauer der Lizenzen auf den letzten Tag des Einfuhrkontingentszeitraums. Unbeschadet der in der vorliegenden Verordnung festgelegten zusätzlichen Bedingungen sollten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 für Einfuhrlizenzen gelten, die für das unter die Verordnung (EG) Nr. 617/2009 fallende Kontingent erteilt werden.

(4)

Im Interesse eines regelmäßigen Einfuhrstroms empfiehlt es sich, jeden Einfuhrkontingentszeitraum in mehrere Teilzeiträume zu unterteilen.

(5)

Die Überführung der im Rahmen des Kontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 eingeführten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr sollte an die Vorlage einer von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlands ausgestellten Echtheitsbescheinigung gebunden werden. Diese Echtheitsbescheinigungen sollen gewährleisten, dass es sich bei den eingeführten Erzeugnissen um Qualitätsrindfleisch im Sinne der vorliegenden Verordnung handelt. Das Bescheinigungsformular und seine Gestaltung sowie die Verfahrensvorschriften für die Verwendung der Bescheinigung sollten vorgegeben werden. Die Bescheinigungen sollten von Drittlandbehörden ausgestellt werden, die die erforderlichen Garantien für die ordnungsgemäße Anwendung der Regelung erbringen können.

(6)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 wird das Einfuhrzollkontingent ab dem 1. August 2009 eröffnet. Aus diesem Grunde sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung regelt die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Qualitätsrindfleisch im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 617/2009, im Folgenden „Zollkontingent“ genannt.

(2)   Diese Verordnung gilt für frisches, gekühltes oder gefrorenes Qualitätsrindfleisch, das die Anforderungen gemäß Anhang I erfüllt.

Zum Zwecke dieser Verordnung ist „gefrorenes Fleisch“ Fleisch, das beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft eine Kerntemperatur von mindestens – 12°C aufweist.

(3)   Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, finden die Verordnungen (EG) Nr. 1301/2006, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 382/2008 Anwendung.

Artikel 2

Verwaltung des Zollkontingents

(1)   Das Zollkontingent wird nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 verwaltet.

(2)   Der Einfuhrzollsatz gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 ist in Feld 24 des Einfuhrlizenzantrags sowie gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 in der Einfuhrlizenz einzutragen.

(3)   Das Kontingentsjahr gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 wird in zwölf monatliche Teilzeiträume unterteilt. Die für jeden Teilzeitraum zur Verfügung stehende Menge entspricht einem Zwölftel der Gesamtmenge.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird das Kontingentsjahr 2009/2010 in zehn monatliche Teilzeiträume aufgeteilt, mit Ausnahme des ersten Teilzeitraums, der sich vom 1. August 2009 bis zum 30. September 2009 erstreckt. Die in jedem Teilzeitraum zur Verfügung stehende Menge entspricht einem Zehntel der Gesamtmenge.

Artikel 3

Einfuhrlizenzanträge

(1)   Lizenzanträge werden in den ersten sieben Tagen des Monats eingereicht, der dem jeweiligen Teilzeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 3 vorausgeht.

Abweichend von Unterabsatz 1 werden Lizenzanträge für den ersten Teilzeitraum des Kontingentsjahres 2009/2010 in den ersten vier Augusttagen 2009 eingereicht.

(2)   Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 können Lizenzanträge eines oder mehrere Erzeugnisse der unter Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten KN-Codes oder Gruppen von KN-Codes betreffen. Soweit Anträge mehrere KN-Codes betreffen, sind die Mengen je KN-Code oder je Gruppe von KN-Codes anzugeben. Alle KN-Codes sind in Feld 16 der Lizenzanträge und Lizenzen einzutragen und in Feld 15 der Anträge und Lizenzen zu beschreiben.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 14. Tag des Monats, in dem die Anträge eingereicht werden, gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 die Gesamtmengen mit, für die Lizenzanträge gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern und ausgedrückt in Kilogramm Erzeugnisgewicht.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird der Stichtag für die Mitteilung für den ersten Teilzeitraum des Kontingentsjahres 2009/2010 auf den 7. August 2009 festgesetzt.

(4)   In Feld 8 der Lizenzanträge und der Lizenzen ist das Herkunftsland einzutragen.

Feld 20 der Lizenzanträge und Lizenzen muss eine der Angaben gemäß Anhang II enthalten.

Artikel 4

Erteilung von Einfuhrlizenzen

(1)   Lizenzen werden ab dem 23. Tag, spätestens jedoch am Ende des Monats erteilt, in dem die Anträge gestellt wurden.

Abweichend von Unterabsatz 1 werden Lizenzen, die im August 2009 beantragt werden, zwischen dem 14. und dem 21. August 2009 erteilt.

(2)   Auf jeder Lizenz ist die unter die einzelnen KN-Codes oder Gruppen von KN-Codes fallende Menge anzugeben.

Artikel 5

Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen

Einfuhrlizenzen haben eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten, vom ersten Tag des Teilzeitraums an gerechnet, für den sie erteilt wurden.

Abweichend von Absatz 1 werden Lizenzen im Falle von Lizenzanträgen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 für eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten erteilt, vom Tag der tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 an gerechnet.

Artikel 6

Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

a)

spätestens am zehnten Tag jedes Monats: die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldungen „entfällt“, für die im vorangegangenen Monat Einfuhrlizenzen erteilt wurden;

b)

die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldungen „entfällt“, die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhrlizenzen fallen und der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenz erteilt wurde, und zwar

i)

zusammen mit den Mitteilungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Anträge, die für den letzten Teilzeitraum des Kontingentsjahres eingereicht wurden;

ii)

spätestens an dem auf den Ablauf des betreffenden Kontingentsjahres folgenden 31. Oktober in Bezug auf die Mengen, die noch nicht gemäß Ziffer i mitgeteilt wurden.

(2)   Spätestens am 31. Oktober nach Ablauf des betreffenden Kontingentsjahres teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während des vorangegangenen Kontingentszeitraums tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(3)   In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden die Mengen, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern und Erzeugniskategorien gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008, in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt.

(4)   Die Mitteilungen werden unter Verwendung der Muster und Methoden, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt, elektronisch übermittelt.

Artikel 7

Echtheitsbescheinigungen

(1)   Die Überführung der im Rahmen des Kontingents eingeführten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist an die Vorlage einer nach dem Muster von Anhang III ausgestellten Echtheitsbescheinigung gebunden.

(2)   Auf der Rückseite der Echtheitsbescheinigung ist anzugeben, dass das aus dem Ausfuhrland stammende Fleisch die Anforderungen gemäß Anhang I erfüllt.

(3)   Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, sofern sie von der Ausstellungsbehörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet wurde.

(4)   Eine Echtheitsbescheinigung gilt als ordnungsgemäß abgezeichnet, sofern Ausstellungsdatum und Ausstellungsort angegeben sind und die Bescheinigung den Stempel der Ausstellungsbehörde sowie die Unterschrift der zeichnungsbefugten Person(en) trägt.

(5)   Der Stempel kann durch ein gedrucktes Siegel auf dem Original der Echtheitsbescheinigung und etwaigen Bescheinigungskopien ersetzt werden.

(6)   Die Echtheitsbescheinigung läuft spätestens am 30. Juni nach dem Tag ihrer Ausstellung ab.

Artikel 8

Ausstellungsbehörden in Drittländern

(1)   Die Ausstellungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 3 muss folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie muss als solche von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes anerkannt sein;

b)

sie muss sich verpflichten, Einträge in den Echtheitsbescheinigungen zu überprüfen.

(2)   Die folgenden Angaben sind der Kommission mitzuteilen:

a)

Name und Anschrift, soweit möglich mit E-Mail- und Internet-Anschrift, der zur Ausstellung der Echtheitsbescheinigungen gemäß Artikel 7 befugten Behörden;

b)

ein Muster der von diesen Behörden verwendeten Stempel;

c)

die Verfahren und Kriterien, nach denen die Ausstellungsbehörde feststellt, ob die Anforderungen gemäß Anhang I erfüllt sind.

Artikel 9

Notifizierung von Drittländern

Soweit die Anforderungen gemäß Anhang I erfüllt sind, veröffentlicht die Kommission den Namen der Ausstellungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 1 in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union oder auf jede andere geeignete Weise.

Artikel 10

Vor-Ort-Kontrollen in Drittländern

Die Kommission kann das Drittland ersuchen, Vertreter der Kommission zu ermächtigen, soweit erforderlich Vor-Ort-Kontrollen im Drittland durchzuführen. Diese Kontrollen werden gemeinsam mit den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands vorgenommen.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(4)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10.

(5)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


ANHANG I

Anforderungen für unter das Zollkontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1 fallende Erzeugnisse

1.

Die Rindfleischteilstücke werden von Schlachtkörpern von weniger als 30 Monate alten Färsen und Ochsen gewonnen, die zumindest in den letzten 100 Tagen vor ihrer Schlachtung nur Futter erhalten haben, das mindestens zu 62 % aus Kraftfutter und/oder Futtergetreide-Nebenprodukten (Trockenmasse der Futterration) bestand und einem Gehalt an metabolisierbarer Energie von über 12,26 Megajoule je Kilogramm Trockenmasse entspricht oder diesen überschreitet.

2.

Die Färsen und Ochsen, die gemäß Nummer 1 gefüttert werden, erhalten im Schnitt eine Futterration (Trockenmasse), die einer täglichen Gewichtszunahme von wenigstens 1,4 % entspricht.

3.

Die Schlachtkörper, von denen die Teilstücke gewonnen werden, werden von einem Klassifizierer der nationalen Regierung bewertet; diese Bewertung und die anschließende Schlachtkörpereinstufung werden nach einer von der nationalen Regierung zugelassenen Methode vorgenommen. Die Bewertungsmethode der nationalen Regierung und die Einstufung als solche müssen unter Berücksichtigung des Reifegrades und der Genussqualitätsmerkmale der Teilstücke eine Bewertung der erwarteten Schlachtkörperqualität erfolgen. Die Methode muss, ohne darauf begrenzt zu sein, eine Bewertung der Reifungsmerkmale Farbe und Textur des Rückenmuskels (Musculus longissimus dorsi), Knochen und Knorpelverknöcherung sowie eine Bewertung der erwarteten Genussqualität, ausgedrückt als kombininierte Angabe zum intramuskulären Fettgewebe und zur Festigkeit des Rückenmuskels longissimus dorsi, umfassen.

4.

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 etikettiert (1).

5.

Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „Qualitätsrindfleisch“ ergänzt werden.


(1)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.


ANHANG II

Anträge gemäß Artikel 3 Absatz 4

:

Bulgarisch

:

Говеждо/телешко месо с високо качество (Регламент (ЕО) № 620/2009)

:

Spanisch

:

Carne de vacuno de alta calidad [Reglamento (CE) no 620/2009]

:

Tschechisch

:

Vysoce jakostní hovězí/telecí maso (nařízení (ES) č. 620/2009)

:

Dänisch

:

Oksekød af høj kvalitet (forordning (EF) nr. 620/2009)

:

Deutsch

:

Qualitätsrindfleisch (Verordnung (EG) Nr. 620/2009)

:

Estnisch

:

Kõrgekvaliteediline veiseliha/vasikaliha (määrus (EÜ) nr 620/2009)

:

Griechisch

:

Βόειο κρέας εκλεκτής ποιότητας [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 620/2009]

:

Englisch

:

High-quality beef/veal (Regulation (EC) No 620/2009)

:

Französisch

:

Viande bovine de haute qualité [règlement (CE) no 620/2009]

:

Italienisch

:

Carni bovine di alta qualità [regolamento (CE) n. 620/2009]

:

Lettisch

:

Augstākā labuma liellopu/teļa gaļa (Regula (EK) Nr. 620/2009)

:

Litauisch

:

Aukštos kokybės jautiena ir (arba) veršiena (Reglamentas (EB) Nr. 620/2009)

:

Ungarisch

:

Kiváló minőségű marha-/borjúhús (620/2009/EK rendelet)

:

Maltesisch

:

Ċanga/vitella ta' kwalità għolja (Regolament (KE) Nru 620/2009)

:

Niederländisch

:

Rundvlees van hoge kwaliteit (Verordening (EG) nr. 620/2009)

:

Polnisch

:

Wołowina/cielęcina wysokiej jakości (Rozporządzenie (WE) nr 620/2009)

:

Portugiesisch

:

Carne de bovino de alta qualidade [Regulamento (CE) n.o 620/2009]

:

Rumänisch

:

Carne de vită/vițel de calitate superioară [Regulamentul (CE) nr. 620/2009]

:

Slowakisch

:

Vysoko kvalitné hovädzie/teľacie mäso [Nariadenie (ES) č. 620/2009]

:

Slowenisch

:

Visokokakovostno goveje/telečje meso (Uredba (ES) št. 620/2009)

:

Finnisch

:

Korkealaatuista naudanlihaa (asetus (EY) N:o 620/2009)

:

Schwedisch

:

Nötkött av hög kvalitet (förordning (EG) nr 620/2009)


ANHANG III

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