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Document 32009R0571

Verordnung (EG) Nr. 571/2009 der Kommission vom 30. Juni 2009 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung

OJ L 171, 1.7.2009, p. 6–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2012

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/571/oj

1.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 571/2009 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2009

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 85 und Artikel 95a Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (2) ist wiederholt in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Da weitere Änderungen anstehen, sollte sie im Interesse der Klarheit neugefasst werden.

(2)

Diese weiteren Änderungen sind erforderlich aufgrund von Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (4).

(3)

Kartoffelstärkeunternehmen sollten Anbauverträge mit Kartoffelerzeugern schließen, um die Gemeinschaftsbeihilfe im Rahmen der Kontingentierungsregelung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Anspruch nehmen zu können.

(4)

Es ist genau festzulegen, worauf sich ein Anbauvertrag zwischen einem Kartoffelstärkeunternehmen und einem Erzeuger beziehen muss, so dass keine Verträge für Mengen abgeschlossen werden können, die über das Unterkontingent des Unternehmens hinausgehen. Stärkeunternehmen sollte es untersagt sein, Kartoffellieferungen anzunehmen, über die kein Anbauvertrag vorliegt, da dies die Wirksamkeit der Kontingentierungsregelung gefährden würde und dadurch die Anforderung, dass der Mindestpreis gemäß Artikel 95a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für alle zur Stärkegewinnung bestimmten Kartoffeln gezahlt werden muss, möglicherweise nicht eingehalten würde. Haben die Witterungsbedingungen jedoch zur Folge, dass auf den unter den Anbauvertrag fallenden Flächen größere Kartoffelmengen oder Kartoffeln mit einem höheren Stärkegehalt erzeugt werden als ursprünglich vorgesehen, so sollte ein Stärkeunternehmen solche Kartoffeln trotzdem annehmen können, sofern es dafür den vorgenannten Mindestpreis zahlt.

(5)

Kartoffeln mit einem Stärkegehalt von weniger als 13 % können nicht als zur Kartoffelstärkeherstellung bestimmte Kartoffeln angesehen werden. Die Stärkeunternehmen sollten keine Kartoffeln mit einem Stärkegehalt von weniger als 13 % annehmen. Ist der Stärkegehalt aufgrund der Witterungsbedingungen jedoch niedriger, so sollte die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats die Annahme von Kartoffeln mit einem Stärkegehalt von weniger als 13 % unter bestimmten Bedingungen zulassen können.

(6)

Es sind Kontrollmaßnahmen einzuführen, um sicherzustellen, dass die Prämie nur für gemäß dieser Verordnung erzeugte Stärke gezahlt wird. Zum Schutz der Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln ist es unerlässlich, dass der Mindestpreis gemäß Artikel 95a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für alle Kartoffeln gezahlt wird. Deshalb müssen Sanktionen für die Fälle festgelegt werden, in denen der Mindestpreis nicht gezahlt wird oder die Stärkeunternehmen Kartoffeln annehmen, die nicht unter einen Anbauvertrag fallen.

(7)

Es empfiehlt sich, Vorschriften zu erlassen, um zu gewährleisten, dass die über das Unterkontingent eines Unternehmens hinaus erzeugte Kartoffelstärke ohne Ausfuhrerstattung ausgeführt wird, wie dies in Artikel 84a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgeschrieben ist. Im Fall eines Verstoßes sind Sanktionen anzuwenden.

(8)

Es muss geregelt werden, was mit dem Unterkontingent derjenigen Unternehmen geschieht, die fusionieren, den Besitzer wechseln oder ihre Tätigkeit einstellen.

(9)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen die Möglichkeit haben, das Funktionieren der Kontingentierungsregelung zu überwachen. Es ist genau festzulegen, welche Angaben die Stärkeunternehmen dem Mitgliedstaat und die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen.

(10)

Gemäß Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zählt Kartoffelstärke zu den Erzeugnissen, für die die Vorschriften für Getreide gelten. Daher ist das Wirtschaftsjahr für Getreide und Kartoffelstärke dasselbe. Gemäß Artikel 204 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt für Kartoffelstärke Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IIIa der genannten Verordnung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2011/2012. Die vorliegende Verordnung sollte daher bis zu diesem Zeitpunkt gelten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN — KONTINGENTIERUNGSREGELUNG

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Kontingent“: das Kontingent je Mitgliedstaat gemäß Artikel 84a Absatz 1 und Anhang Xa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;

b)   „Unterkontingent“: der Teil des Kontingents, den der Mitgliedstaat einem Stärkeunternehmen zuteilt;

c)   „Stärkeunternehmen“: jede natürliche oder juristische Person, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig ist, der ein Unterkontingent zugewiesen wird und die die Prämie gemäß Artikel 95a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhält;

d)   „Erzeuger“: jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung dieser Personen, die selbst oder von ihren Mitgliedern erzeugte Kartoffeln in ihrem Namen und für ihre Rechnung im Rahmen eines von ihr oder in ihrem Namen geschlossenen Anbauvertrags an ein Stärkeunternehmen liefert;

e)   „Anbauvertrag“: jeder zwischen einem Erzeuger oder einer Erzeugervereinigung einerseits und dem Stärkeunternehmen andererseits geschlossener Vertrag;

f)   „Kartoffeln“: zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln gemäß Artikel 77 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit einem Stärkegehalt von mindestens 13 %;

g)   „unverarbeitete Stärke“: Stärke des KN-Codes 1108 13 00, die keiner Verarbeitung unterzogen wurde;

h)   „Fusion von Stärkeunternehmen“: die Vereinigung von zwei oder mehr Stärkeunternehmen zu einem einzigen Stärkeunternehmen;

i)   „Veräußerung eines Stärkeunternehmens“: die Übertragung oder Übernahme des Vermögens eines Unternehmens, dem ein Unterkontingent zugeteilt wurde, auf bzw. durch ein oder mehrere Stärkeunternehmen;

j)   „Veräußerung einer Stärkefabrik“: die Übertragung oder Übernahme des Eigentums an einem Produktionsbetrieb einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Stärkeherstellung auf bzw. durch ein oder mehrere Stärkeunternehmen unter teilweiser oder vollständiger Übernahme der Erzeugung des Unternehmens, das das Eigentum überträgt;

k)   „Verpachtung einer Fabrik“: der Abschluss eines für mindestens drei aufeinander folgende Wirtschaftsjahre geltenden Vertrags über die Verpachtung eines Produktionsbetriebs einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Stärkeherstellung mit einem Unternehmen, das in demselben Mitgliedstaat liegt, in dem sich die betreffende Fabrik befindet, wenn das Stärkeunternehmen, das die betreffende Fabrik pachtet, nach Wirksamwerden der Pacht in Bezug auf seine gesamte Erzeugung als ein einziges Stärkeunternehmen angesehen werden kann;

l)   „Beihilfe für Stärkekartoffeln“: Beihilfe gemäß Artikel 77 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für Betriebsinhaber, die zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln erzeugen.

Artikel 2

Bei Anwendung von Artikel 84a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden die zugeteilten Unterkontingente zu Beginn des auf die Überschreitung folgenden Wirtschaftsjahrs entsprechend angepasst.

KAPITEL II

PREIS- UND ZAHLUNGSREGELUNG

Artikel 3

(1)   Für jedes Wirtschaftsjahr wird ein Anbauvertrag geschlossen. Dieser Vertrag trägt eine Identifikationsnummer und enthält zumindest folgende Angaben:

a)

Name und Anschrift des Erzeugers oder der Erzeugervereinigung,

b)

Name und Anschrift des Stärkeunternehmens,

c)

die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (5) über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem identifizierte Anbaufläche, ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen,

d)

die Kartoffelmenge in Tonnen, die voraussichtlich dort geerntet und an das Stärkeunternehmen geliefert wird,

e)

den voraussichtlichen durchschnittlichen Stärkegehalt der Kartoffeln auf der Grundlage des durchschnittlichen Stärkegehalts der von diesem Erzeuger in den letzten drei Wirtschaftsjahren an das Stärkeunternehmen gelieferten Kartoffeln bzw., in Ermangelung dessen, auf der Grundlage des durchschnittlichen Stärkegehalts der Kartoffeln des Einzugsgebiets,

f)

eine Verpflichtung des Stärkeunternehmens, dem Erzeuger den Mindestpreis gemäß Artikel 95a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu zahlen.

(2)   Vor Beginn des Wirtschaftsjahrs muss jedes Stärkeunternehmen der zuständigen Behörde bis zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Termin vor Beginn des Wirtschaftsjahrs für die erforderlichen Kontrollen ein zusammenfassendes Verzeichnis der Verträge übermitteln, in dem für jeden Vertrag die Identifikationsnummer, der Name und die Anschrift des Erzeugers, die Anbaufläche und die Vertragsmenge in Tonnen, ausgedrückt in Stärkeäquivalent, genannt sind.

(3)   Die in Stärkeäquivalent ausgedrückte Summe der in den Anbauverträgen vorgesehenen Mengen darf das für dieses Stärkeunternehmen festgesetzte Unterkontingent nicht überschreiten.

(4)   Überschreitet die im Rahmen des Anbauvertrags tatsächlich erzeugte Menge, ausgedrückt in Stärkeäquivalent, die im Vertrag vorgesehene Menge, so kann sich das Stärkeunternehmen diese Menge liefern lassen, sofern es dafür den Mindestpreis gemäß Artikel 95a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zahlt.

(5)   Es ist den Stärkeunternehmen untersagt, Kartoffellieferungen anzunehmen, über die kein Anbauvertrag geschlossen wurde.

Artikel 4

(1)   Die Kartoffeln werden entweder an die Stärkeunternehmen selbst oder an ihre Abnahmestellen geliefert.

(2)   Das Gewicht der Kartoffeln und der Stärkegehalt werden gemäß den Artikeln 5 und 6 zum Zeitpunkt der Lieferung unter Aufsicht eines vom Mitgliedstaat zugelassenen Kontrolleurs bestimmt.

Artikel 5

(1)   Sofern die Anwendung einer der Methoden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2235/2003 der Kommission (6) dies erfordert, wird das Bruttogewicht der Kartoffeln für jede Ladung bei der Anlieferung durch einen Wiegevergleich zwischen beladenem und unbeladenem Transportmittel bestimmt.

(2)   Das Nettogewicht der Kartoffeln wird nach einer der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2235/2003 beschriebenen Methoden bestimmt.

(3)   Es dürfen nur Partien mit einem Stärkegehalt von mindestens 13 % angenommen werden.

Stärkeunternehmen dürfen jedoch Partien von Kartoffeln mit einem Stärkegehalt von weniger als 13 % annehmen, sofern die Stärkemenge, die daraus hergestellt werden kann, höchstens 1 % des Unterkontingents beträgt. Der in diesem Fall zu zahlende Mindestpreis ist der für einen Stärkegehalt von 13 % geltende Preis.

Artikel 6

Der Stärkegehalt der Kartoffeln wird anhand des Unterwassergewichts von 5 050 Gramm gelieferten Kartoffeln bestimmt.

Das verwendete Wasser muss sauber sein und eine Temperatur von weniger als 18 °C aufweisen. Es darf keine Zusätze enthalten.

Artikel 7

(1)   Die Prämie wird den Stärkeunternehmen im Rahmen der ihrem Unterkontingent entsprechenden Stärkemengen gemäß der Menge und dem Stärkegehalt der verwendeten Kartoffeln anhand der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2235/2003 aufgeführten Sätze für Stärke gewährt, die aus gesunden und handelsüblichen Kartoffeln gewonnen worden ist. Für Stärke, die nicht aus gesunden und handelsüblichen Kartoffeln oder die aus Kartoffeln mit einem Stärkegehalt von weniger als 13 % gewonnen wird, wird keine Prämie gewährt, sofern nicht Artikel 5 Absatz 3 anwendbar ist.

Wird der Stärkegehalt mit Hilfe der Reimannschen oder der Parowschen Waage ermittelt und entspricht er einem Wert, der in zwei oder drei Zeilen der zweiten Spalte des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 2235/2003 gleichzeitig angegeben ist, so werden die der zweiten oder dritten Zeile entsprechenden Werte angewendet.

(2)   Enthalten die Lieferpartien mindestens 25 % Kartoffeln, die durch ein Sieb mit quadratischen Maschen von 28 mm Seitenlänge fallen und nachstehend „Kleinstkartoffeln“ genannt werden, so wird das Nettogewicht, das zur Errechnung des vom Stärkeunternehmen zu zahlenden Mindestpreises herangezogen wird, wie folgt vermindert:

Prozentualer Anteil der Kleinstkartoffeln

Prozentuale Minderung

25-30 %

10 %

31-40 %

15 %

41-50 %

20 %

Enthalten die gelieferten Partien mehr als 50 % Kleinstkartoffeln, so werden sie frei gehandelt. Für solche Partien wird keine Prämie gewährt.

Der Anteil an Kleinstkartoffeln wird bei der Bestimmung des Nettogewichts ermittelt.

(3)   Die Nichtüberschreitung des Unterkontingentes durch die Stärkeunternehmen wird anhand der Menge und des Stärkegehalts der verwendeten Kartoffeln gemäß den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2235/2003 aufgeführten Sätzen festgestellt.

Artikel 8

(1)   Unter gemeinsamer Verantwortung des Stärkeunternehmens, des zugelassenen Kontrolleurs und des Lieferanten wird ein Abnahmeschein erstellt. Das Stärkeunternehmen händigt dem Erzeuger ein Doppel aus und bewahrt das Original im Hinblick auf eine etwaige Vorlage bei der für die Kontrolle der Prämie zuständigen Stelle auf.

(2)   Der Abnahmeschein enthält mindestens nachstehende Angaben, soweit sich diese aus den gemäß den Artikeln 4 bis 7 durchgeführten Maßnahmen ergeben:

a)

Lieferdatum,

b)

Nummer der Lieferung,

c)

Nummer des Anbauvertrags,

d)

Name und Anschrift des Erzeugers,

e)

Gewicht des Transportmittels beim Eintreffen im Stärkeunternehmen bzw. in dessen Abnahmestelle,

f)

Gewicht des Transportmittels nach Entladung und Ausleerung der Erde,

g)

Bruttogewicht der Lieferung,

h)

prozentualer Abzug der Fremdbestandteile und des während des Waschens absorbierten Wassers vom Bruttogewicht der Lieferung,

i)

Abzug des Gewichts der Fremdbestandteile vom Bruttogewicht der Lieferung,

j)

prozentualer Anteil der Kleinstkartoffeln,

k)

Gesamtnettogewicht der Lieferung (Bruttogewicht minus Abzüge sowie Minderung für Kleinstkartoffeln),

l)

Stärkegehalt in Prozent oder ausgedrückt als Unterwassergewicht,

m)

zu zahlender Einheitspreis.

Artikel 9

Das Stärkeunternehmen erstellt für jeden Erzeuger ein Zahlungsverzeichnis mit folgenden Angaben:

a)

Firmenbezeichnung des Stärkeunternehmens,

b)

Name und Anschrift des Erzeugers,

c)

Nummer des Anbauvertrags,

d)

Datum und Nummer der Abnahmescheine,

e)

Nettogewicht der einzelnen Lieferungen nach möglichen Abzügen gemäß Artikel 8 Absatz 2,

f)

Einheitspreis je Lieferpartie,

g)

dem Erzeuger zu zahlender Gesamtbetrag,

h)

dem Erzeuger gezahlte Beträge, mit Datumsangaben,

i)

Unterschrift und Stempel des Stärkeherstellers.

KAPITEL III

ZAHLUNGEN — SANKTIONEN

Artikel 10

(1)   Die Prämie gemäß Artikel 95a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird nur gezahlt, wenn das Stärkeunternehmen nachweist, dass folgende Vorschriften beachtet wurden:

a)

Die Stärke wurde im betreffenden Wirtschaftsjahr erzeugt;

b)

der den Erzeugern gezahlte Preis entspricht mindestens dem in Artikel 95a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Preis frei Fabrik für die gesamte in der Gemeinschaft erzeugte Kartoffelmenge, die zur Herstellung von Stärke verwendet wurde;

c)

die betreffende Stärke wurde aus Kartoffeln gewonnen, die unter einen Anbauvertrag gemäß Artikel 3 fallen.

(2)   Als Nachweis gemäß Absatz 1 gilt die Vorlage des Zahlungsverzeichnisses nach Artikel 9 in Verbindung mit einer Quittung des Erzeugers oder einem Zahlungsbeleg des Kreditinstituts, das die Zahlung im Auftrag des Stärkeunternehmens abgewickelt hat.

(3)   Die Prämie für Stärkeunternehmen wird von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Kartoffelstärke hergestellt worden ist, innerhalb von vier Monaten nach dem Tag gezahlt, an dem die Nachweise gemäß Absatz 1 erbracht wurden.

Artikel 11

(1)   Jeder Mitgliedstaat führt eine Regelung für Vor-Ort-Kontrollen ein, um die tatsächliche Durchführung der Maßnahmen, aus denen sich ein Anspruch auf die Prämie ergibt, und die Nichtüberschreitung des jedem Stärkeunternehmen zugeteilten Unterkontingents zu überprüfen. Diese Kontrollregelung gewährleistet den Zugang der Kontrolleure zur Bestands- und Finanzbuchhaltung der Stärkeunternehmen sowie zu den Orten der Erzeugung und Lagerung.

Die Kontrollen erstrecken sich in jedem Verarbeitungszeitraum auf alle Maßnahmen des Verarbeitungsvorgangs, die mindestens 10 % der dem Stärkeunternehmen gelieferten Kartoffeln betreffen.

(2)   Der Mitgliedstaat teilt dem Stärkeunternehmen gegebenenfalls mit, um welche Mengen es sein Unterkontingent überschritten hat.

(3)   Stellt die zuständige Stelle fest, dass das Stärkeunternehmen die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b genannten Verpflichtungen nicht eingehalten hat, so wird dieses, ausgenommen im Fall höherer Gewalt, wie folgt von der Gewährung der gesamten oder eines Teils der Prämie ausgeschlossen:

a)

Betrifft die Nichteinhaltung weniger als 20 % der gesamten von diesem Unternehmen erzeugten Stärkemenge, so wird die zu gewährende Prämie um das Fünffache des festgestellten Prozentsatzes gekürzt;

b)

liegt der betreffende Prozentsatz bei oder über 20 %, so wird keine Prämie gewährt.

(4)   Wird festgestellt, dass das Verbot gemäß Artikel 3 Absatz 5 nicht eingehalten wurde, so wird die für das Unterkontingent gewährte Prämie folgendermaßen gekürzt:

a)

Ergibt sich aus der Kontrolle, dass die vom Stärkeunternehmen angenommene Menge, ausgedrückt in Stärkeäquivalent, weniger als 10 % seines Unterkontingents beträgt, so wird der Gesamtbetrag der dem Stärkeunternehmen für das betreffende Wirtschaftsjahr zu zahlenden Prämien um das Zehnfache des festgestellten Prozentsatzes gekürzt;

b)

überschreitet die nicht unter einen Anbauvertrag fallende Menge den in Buchstabe a genannten Satz, so wird für das betreffende Wirtschaftsjahr keine Prämie gewährt. Außerdem wird das Stärkeunternehmen für das folgende Wirtschaftsjahr von der Prämienzahlung ausgeschlossen.

(5)   In dem Fall, in dem entgegen Artikel 5 Absatz 3 die Stärke, die aus angenommenen Lieferpartien mit einem Stärkegehalt von weniger als 13 % gewonnen werden kann,

a)

1 % des Unterkontingents des Stärkeunternehmens überschreitet, so wird für die Überschussmenge keine Prämie gewährt. Außerdem wird die Prämie für das Unterkontingent um das Zehnfache des festgestellten Überschreitungsprozentsatzes gekürzt;

b)

11 % des Unterkontingents des Stärkeunternehmens überschreitet, so wird für das betreffende Wirtschaftsjahr keine Prämie gewährt. Außerdem wird das Stärkeunternehmen für das folgende Wirtschaftsjahr von der Prämienzahlung ausgeschlossen.

(6)   Die Kontrollen gemäß diesem Artikel erfolgen unbeschadet weiterer Prüfungen durch die zuständigen Behörden.

Artikel 12

(1)   Die in Artikel 84a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Ausfuhr wird als erfolgt betrachtet, wenn

a)

der in Artikel 13 Absatz 2 genannte Nachweis sich im Besitz der zuständigen Stelle des Erzeugungsmitgliedstaats befindet, unabhängig davon, aus welchem Mitgliedstaat die Stärke ausgeführt wird;

b)

die Ausfuhranmeldung vor dem 1. Januar nach dem Wirtschaftsjahr, in dem die Stärke erzeugt wurde, vom Ausfuhrmitgliedstaat angenommen wird;

c)

die betreffende Stärke das Zollgebiet der Gemeinschaft spätestens 60 Tage nach dem unter Buchstabe b genannten 1. Januar verlassen hat;

d)

das Erzeugnis ohne Erstattung ausgeführt worden ist.

Außer im Fall höherer Gewalt gilt die betreffende, das Unterkontingent überschreitende Stärkemenge als auf dem Binnenmarkt abgesetzt, wenn nicht alle in Unterabsatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

(2)   Im Fall höherer Gewalt ergreift die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Stärke erzeugt worden ist, die Maßnahmen, die aufgrund der vom Marktteilnehmer geltend gemachten Umstände notwendig sind.

Wenn die Stärke aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem sie erzeugt wurde, ausgeführt wird, werden diese Maßnahmen gegebenenfalls nach Stellungnahme der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats ergriffen.

(3)   Für die Anwendung dieser Verordnung können nicht die Vorschriften von Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (7) geltend gemacht werden.

Artikel 13

(1)   Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission (8) beläuft sich die Sicherheit für Ausfuhrlizenzen auf 23 EUR/Tonne.

(2)   Der Nachweis, dass das betreffende Stärkeunternehmen die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt hat, ist der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Stärke erzeugt worden ist, vor dem 1. April zu erbringen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahrs folgt, in dem sie erzeugt worden ist.

(3)   Der Nachweis wird erbracht durch Vorlage

a)

einer Ausfuhrlizenz, die dem betreffenden Stärkeunternehmen von der zuständigen Stelle des in Absatz 2 genannten Mitgliedstaats erteilt wurde und die abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 388/2009 der Kommission (9) einen der in Anhang I aufgeführten Vermerke enthält;

b)

der in den Artikeln 31 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (10) genannten Unterlagen zur Freigabe der Sicherheit;

c)

einer Erklärung des Stärkeunternehmens, mit der es bescheinigt, dass die Stärke von ihm hergestellt worden ist.

(4)   Wird die von einem Stärkeunternehmen erzeugte unverarbeitete Stärke für die Ausfuhr in einem Silo, Lagerhaus oder Behälter an einem außerhalb des Betriebs des Herstellers befindlichen Ort im Erzeugermitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat gelagert und wird darin auch andere unverarbeitete Stärke dieses oder anderer Unternehmen gelagert, ohne dass es möglich ist, die gelagerten Erzeugnisse physisch zu unterscheiden, so muss die Gesamtheit der so gelagerten Erzeugnisse bis zur Annahme der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausfuhranmeldung unter eine Verwaltungskontrolle, die dieselben Garantien wie die Zollkontrolle bietet, sowie nach deren Annahme unter Zollkontrolle gestellt werden.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Fall stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Lagerung stattfand, bei der Auslagerung vor der Annahme der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausfuhranmeldung einen Nachweis aus.

Findet die Auslagerung nach der Annahme der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausfuhranmeldung statt, so stellen die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Lagerung stattfand, einen Nachweis im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 aus.

Der Nachweis gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 muss die Auslagerung des betreffenden Erzeugnisses oder der entsprechenden Austauschmenge im Sinne von Unterabsatz 1 bestätigen.

Artikel 14

(1)   Für die Mengen, die im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 als auf dem Binnenmarkt abgesetzt gelten, erhebt der betreffende Mitgliedstaat im Fall von unverarbeiteter Stärke, einem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 388/2009 aufgeführten Folgeerzeugnis oder einem unter die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission (11) fallenden Erzeugnis einen Pauschbetrag, der je Tonne unverarbeiteter Stärke berechnet wird und dem Betrag des in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Stärke oder die Folgeerzeugnisse erzeugt werden, für eine Tonne Stärke des KN-Codes 1108 13 00 geltenden Gemeinsamen Zolltarifs zuzüglich 10 % entspricht.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat teilt den betreffenden Stärkeunternehmen vor dem 1. Mai, der auf den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b genannten 1. Januar folgt, den zu zahlenden Gesamtbetrag mit.

Dieser Gesamtbetrag ist von den betreffenden Stärkeunternehmen spätestens am 20. Mai desselben Jahres zu zahlen.

Artikel 15

(1)   Bei einer Fusion von Stärkeunternehmen teilt der Mitgliedstaat dem aus der Fusion entstandenen Unternehmen ein Unterkontingent zu, das der Summe der Unterkontingente entspricht, die den zusammengeschlossenen Stärkeunternehmen vor der Fusion zugeteilt waren.

Bei der Veräußerung eines Stärkeunternehmens teilt der Mitgliedstaat dem erwerbenden Unternehmen das Unterkontingent des veräußerten Unternehmens zu. Gibt es mehrere erwerbende Unternehmen, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der von jedem Unternehmen übernommenen Stärkeerzeugungsmengen.

Bei der Veräußerung einer Stärkefabrik senkt der Mitgliedstaat das Unterkontingent des Stärkeunternehmens, das das Eigentum an der Fabrik überträgt, und erhöht das Unterkontingent des Stärkeunternehmens bzw. der Stärkeunternehmen, die die betreffende Fabrik erwerben, im Verhältnis der übernommenen Stärkeerzeugungsmengen um die abgezogene Menge.

(2)   Stellen ein Stärkeunternehmen bzw. eine oder mehrere Fabriken eines Stärkeunternehmens ihre Tätigkeit unter anderen als den in Absatz 1 genannten Bedingungen ein, so kann der Mitgliedstaat die von dieser Einstellung betroffenen Unterkontingente einem oder mehreren Stärkeunternehmen zuteilen.

(3)   Im Fall der Verpachtung einer zu einem Stärkeunternehmen gehörenden Fabrik setzt der Mitgliedstaat das Unterkontingent des Unternehmens, das diese Fabrik verpachtet, herab und teilt den abgetrennten Unterkontingentteil dem Unternehmen zu, das die Fabrik zum Zweck der Stärkeerzeugung pachtet.

Wird der Pachtvertrag vor Ablauf der in Artikel 1 Buchstabe k genannten Frist aufgelöst, so wird die nach Unterabsatz 1 vorgenommene Anpassung des Unterkontingents von dem Mitgliedstaat rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pachtvertrags aufgehoben.

(4)   Wird nach Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 1 in den Fabriken eines oder mehrerer fusionierter Stärkeunternehmen die Stärkeherstellung eingestellt und dadurch in dem Gebiet, aus dem dieses bzw. diese Stärkeunternehmen bislang beliefert wurden, die weitere Erzeugung von für die Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln ernsthaft gefährdet, so kann der Mitgliedstaat das fusionierte Unternehmen auffordern, die Unterkontingente, die ursprünglich dem Unternehmen zugewiesen waren, dessen Fabriken seither ihre Tätigkeit eingestellt haben, an ihn zu übertragen. Der Mitgliedstaat kann die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 übertragenen Unterkontingente einem Stärkeunternehmen zuweisen, das sich zur Stärkeherstellung in dem betreffenden Gebiet verpflichtet.

Artikel 16

Bei Einstellung der Tätigkeit des Stärkeunternehmens oder der Fabrik, bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Juli und dem 31. März des folgenden Jahres werden die Maßnahmen gemäß Artikel 15 in dem zu diesem Zeitpunkt laufenden Wirtschaftsjahr wirksam.

Bei Einstellung der Tätigkeit des Stärkeunternehmens oder der Fabrik, bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. April und dem 30. Juni desselben Jahres werden die Maßnahmen gemäß Artikel 15 in dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Wirtschaftsjahr wirksam.

KAPITEL IV

MITTEILUNGEN

Artikel 17

Die Stärkeunternehmen teilen den zuständigen Behörden spätestens an dem vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt Folgendes mit:

die Mengen Stärkekartoffeln, für die die Beihilfe gemäß Artikel 77 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurde,

die Stärkemengen, für die die Prämie gemäß Artikel 95a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gezahlt wurde.

Artikel 18

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 30. Juni jedes Wirtschaftsjahres Folgendes mit:

a)

die Mengen Stärkekartoffeln, auf die die Bestimmungen von Artikel 77 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewendet wurden; wurden in anderen Mitgliedstaaten angebaute Kartoffeln verwendet, so sind die Mengen nach Ursprungsmitgliedstaaten aufzuschlüsseln,

b)

die Stärkemengen, für die die Prämie gemäß Artikel 95a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gezahlt wurde,

c)

die Mengen und Unterkontingente der Stärkeunternehmen, die im Wirtschaftsjahr Artikel 84a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Anspruch genommen haben, und die im folgenden Wirtschaftsjahr verfügbaren Unterkontingente,

d)

die gemäß Artikel 84a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ohne Erstattung ausgeführten Mengen,

e)

die in Artikel 11 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung genannten Mengen,

f)

die in Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Mengen.

(2)   In den Fällen, in denen Artikel 15 anwendbar ist, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 30. Juni jedes Wirtschaftsjahrs die entsprechenden Einzelheiten mit, zusammen mit Belegen, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen eingehalten wurden.

KAPITEL V

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Die Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 20

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Sie gilt für die Wirtschaftsjahre 2009/10, 2010/11 und 2011/12.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 45.

(3)  Siehe Anhang II.

(4)  ABl. L 30 vom 31.10.2009, S. 16.

(5)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.

(6)  ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 36.

(7)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(8)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

(9)  ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 72.

(10)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(11)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.


ANHANG I

Vermerke gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a

:

Bulgarisch

:

За износ без възстановяване в съответствие с член 84а, параграф 4 от Регламент (ЕО) № 1234/2007

:

Spanisch

:

Para exportación sin restitución, de conformidad con el artículo 84 bis, apartado 4 del Reglamento (CE) no 1234/2007

:

Tschechisch

:

K vývozu bez náhrady podle článku 84a odst. 4 nařízení (ES) č. 1234/2007

:

Dänisch

:

Skal eksporteres uden restitution, jf. artikel 84a, stk. 4 i forordning (EF) nr. 1234/2007

:

Deutsch

:

Ausfuhr ohne Erstattung gemäß Artikel 84a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

:

Estnisch

:

Eksportimiseks ilma eksporditoetuseta määruse (EÜ) nr 1234/2007 artikli 84a lõike 4 kohaselt

:

Griechisch

:

Προς εξαγωγή χωρίς επιστροφή σύμφωνα με το άρθρο 84α παράγραφος 4 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1234/2007

:

Englisch

:

For export without refund under Article 84a(4) of Regulation (EC) No 1234/2007

:

Französisch

:

À exporter sans restitution conformément à l'article 84 bis, paragraphe 4, du règlement (CE) no 1234/2007

:

Italienisch

:

Da esportare senza restituzione a norma dell'articolo 84 bis, paragrafo 4 del regolamento (CE) n. 1234/2007

:

Lettisch

:

Eksportam bez kompensācijas saskaņā ar Regulas (EK) Nr. 1234/2007 84.a panta 4. punktu

:

Litauisch

:

Eksportui be grąžinamosios išmokos pagal Reglamento (EB) Nr. 1234/2007 84a straipsnio 4 dalį

:

Ungarisch

:

Visszatérítés nélkül exportálandó az 1234/2007/EK rendelet 84a cikke 4. bekezdése szerint

:

Maltesisch

:

Għall-esportazzjoni mingħajr rifużjoni skont l-Artikolu 84a (4) tar-Regolament (KE) Nru 1234/2007

:

Niederländisch

:

Overeenkomstig artikel 84 bis, lid 4 van Verordening (EG) nr. 1234/2007 zonder restitutie uit te voeren

:

Polnisch

:

Wywóz bez refundacji zgodnie z art. 84a ust. 4 rozporządzenia (WE) nr 1234/2007

:

Portugiesisch

:

A exportar sem restituição em conformidade com o n.o 4 do artigo 84.o-A do Regulamento (CE) n.o 1234/2007

:

Rumänisch

:

Pentru export fără restituire conform articolului 84a alineatul (4) din Regulamentul (CE) nr. 1234/2007

:

Slowakisch

:

Na vývoz bez náhrady podľa článku 84a ods. 4 nariadenia (ES) č. 1234/2007

:

Slowenisch

:

Za izvoz brez nadomestila v skladu s členom 84a (4) Uredbe (ES) št. 1234/2007

:

Finnisch

:

Viedään tuetta asetuksen (EY) N:o 1234/2007 84a artiklan 4 kohdan mukaisesti

:

Schwedisch

:

För export utan exportbidrag enligt artikel 84a.4 i förordning (EG) nr 1234/2007


ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 der Kommission

(ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 45)

 

Verordnung (EG) Nr. 1950/2005 der Kommission

(ABl. L 312 vom 24.12.2003, S. 45)

nur Artikel 9 und Anhang VIII

Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 der Kommission

(ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11)

nur Artikel 13

Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission

(ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52)

nur Artikel 25

Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 der Kommission

(ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1)

nur Artikel 14 und Anhang X


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 2236/2003

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 bis 9

Artikel 1 bis 9

Artikel 10 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 10 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 10 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 10 Absätze 2 und 3

Artikel 10 Absätze 2 und 3

Artikel 11 Absätze 1 und 2

Artikel 11 Absätze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 3 einleitender Satz

Artikel 11 Absatz 3 einleitender Satz

Artikel 11 Absatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 11 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 11 Absatz 4 einleitender Satz

Artikel 11 Absatz 4 einleitender Satz

Artikel 11 Absatz 4 erster Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 11 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 11 Absatz 5 einleitender Satz

Artikel 11 Absatz 5 einleitender Satz

Artikel 11 Absatz 5 erster Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 11 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 11 Absatz 6

Artikel 11 Absatz 6

Artikel 12 und 13

Artikel 12 und 13

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 16

Artikel 15

Artikel 17

Artikel 16

Artikel 18

Artikel 17

Artikel 19

Artikel 18

Artikel 21

Artikel 19

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 2

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III


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